Belehrung über Sonder- und Wegerechte...Kfz bis 7,5 t mit nicht mehr als drei Achsen (Achsen mit...

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Belehrung über Sonder- und Wegerechte

(Blaulichtbelehrung)

08. Februar 2014

Bei Einsatzfahrten mit Sondersignalen ist das Risiko in ein VUPS verwickelt zu werden 4mal so hoch wie bei normalen Fahrten ist das Risiko in VU mit Sachschaden verwickelt zu werden 17mal so hoch

Warum ist die Blaulichtbelehrung

so wichtig?

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 1 StVO Grundregeln

Absatz I: Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter- verhältnissen sowie persönlichen Fähigkeiten anzupassen

§ 3 StVO Geschwindigkeit

Absatz IIa): Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

§ 3 StVO Geschwindigkeit

Absatz I: Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Absatz Ia): Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. der Beifahrer funkt! (Navigationsgeräte, Radios, usw. sind nicht reglementiert…)

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Absatz I b): Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Absatz II: Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Absatz I:

Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen (…) Absatz II:

Geschlossene Verbände (…) müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

§ 27 StVO Verbände

Absatz III:

Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein (Logos, Fahnen, …) Absatz V:

Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

§ 27 StVO Verbände

Absatz I:

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

§ 34 StVO Unfall

Nicht nur Verursacher/ Geschädigter

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu

machen,

§ 34 StVO Unfall

6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

§ 34 StVO Unfall

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Mindestens sind dem Berechtigten oder einer PI in der Nähe anzugeben: Beteiligung am Unfall Anschrift/ seinen Aufenthalt Kennzeichen/ Standort des Fahrzeugs Fahrzeug zur Verfügung halten

§ 34 StVO Unfall

Absatz II:

Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Absatz III:

Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

§ 34 StVO Unfall

Sofort anhalten, auch wenn nicht direkt betroffen Versichern ob Verletzte vorhanden Sofort Info an ILS Wenn Verletzte vorhanden, evtl. Abbruch der Einsatzfahrt und Versorgung Bei Blechschäden Beteiligte informieren, dass nach der Einsatzfahrt Info an die Polizei erfolgt Einsatzfahrt fortsetzen

Verhalten bei einem Unfall während einer Einsatzfahrt

Merke: Nach einem Unfall darf die Fahrt nur fortgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Mensch, Tier oder Sache von bedeutendem Wert oder der Umwelt dringend erforderlich ist, also ein Warten zu einer nicht annehmbaren Verzögerung führen würde. Die Versorgung von Verletzten und die erste Hilfe ist in jedem Fall sicherzustellen Über Funk ist die Leitstelle vom Unfall in Kenntnis zu setzen, die diesen der Polizei mitteilt

Merke: Je dringender der Einsatz und je leichter der Unfall, desto eher ist die Weiterfahrt gerechtfertigt. Bei folgenschweren Unfällen, insbesondere bei erheblichen Personenschäden darf nur bei schwerwiegenden Gründen die Fahrt fortgesetzt werden Sofort nach Beendigung des Einsatzes ist mit der Polizei Kontakt aufzunehmen

Fahrerlaubnisrecht

FE alt Klasse 3 FE neu Klasse B FE neu Klasse BE

Kfz bis 7,5 t mit nicht mehr als drei Achsen (Achsen mit weniger als 1 m Abstand voneinander gelten als eine Achse)

Kraftfahrzeuge mit einer zGm von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg // oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen)

Das BRK gehört als Rettungsdienst zu den

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Dies ergibt sich aus dem Bayerischen

Rettungsdienstgesetz.

BOS (Behörden & Organisationen mit Sicherheitsaufgaben)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es erforderlich,

das BRK mit sog. Sonderrechten auszustatten.

Damit alle Straßenverkehrsteilnehmer auf die

Sonderrechte hingewiesen werden, werden KFZ

des BRK mit Sondersignalanlagen ausgestattet:

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn.

Absatz I:

Von den Vorschriften der StVO sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§ 35 StVO Sonderrechte

z.B. Strafverfolgung,

Gefahrenabwehr

Absatz V a):

Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

§ 35 StVO Sonderrechte

Absatz VIII:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Ausübung ohne gebührende Rücksicht auf die

öffentliche Sicherheit und Ordnung

Verkehrsordnungswidrigkeit gem.

§35/VIII,§49StVO i.V.m. §24 StVG 25,00€

§ 35 StVO Sonderrechte

Katastrophenschutz gem Abs. I:

Keine Organisation, sondern hoheitliche Aufgabe Wird von öffentlichen und privaten Stellen wahrgenommen Anders als in Absatz Va sind nicht nur die Fahrzeuge privilegiert, sondern die mitwirkenden Stellen und Organisationen.

Katastrophenschutz

Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von den Vorschriften der StVO Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur eingeschränkt.

Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht: • Schneller fahren als erlaubt • Rotlicht überfahren • Fahren entgegen der Fahrtrichtung • Linksfahren • Parken im Halteverbot Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme: wird jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt

Absatz I:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

§ 38 StVO „Wegerecht“

Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Verkehrsteilneher schafft nicht sofort freie

Bahn (bedeutet nicht „einfach stehen bleiben“)

Verkehrsordnungswidrigkeit

20,00€

Wegerechte weisen an, ohne Rücksicht

auf die übliche Verkehrsregelung dem

Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewähren.

§ 38 StVO „Wegerecht“

Absatz II:

Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden Rechtsfolge: gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteil- nehmern besondere Verpflichtungen auf

§ 38 StVO „Wegerecht“

Gem. Anhang DA-RD BRK 003:

Fahrzeuge des Rettungsdienstes können Sonderrechte beanspruchen, ohne dafür blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden zu müssen. Ermöglicht eine sachgerechte Abwägung zwischen der Notwendigkeit, schnell Hilfe zu leisten, und dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung. Insbesondere Nachts nur Blaulicht möglich. Wenn jedoch sofort freie Bahn verlangt wird: nur Blaulicht mit Einsatzhorn.

§ 38 StVO „Wegerecht“

Anmerkung:

Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben genannten Warneinrichtungen besitzen in Anspruch genommen werden. Diese Warneinrichtungen können nicht durch die Betätigung anderer Warneinrichtungen (z.B. Hupe) oder Verwendung besonderer Kennzeichen (z.B. Dachaufsetzer) ersetzt werden.

§ 38 StVO „Wegerecht“

Die Ausnützung dieser Genehmigung ist grundsätzlich nur bei folgenden Voraussetzungen möglich: 1. Die Verletzung der StVO muss zur Rettung eines Menschenlebens dringend erforderlich sein.

Anmerkungen zu §§ 35 (Sonderrecht), 38 (Wegerecht) StVO

2. Die Verkehrsteilnehmer müssen durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn auf das schnelle Herannahen des Rettungsfahrzeuges aufmerksam gemacht werden. 3. Die Verkehrslage muss so sein, dass die Übertretung der StVO die anderen Verkehrsteilnehmer nicht in Gefahr bringt.

Anmerkungen zu §§ 35 (Sonderrecht), 38 (Wegerecht) StVO

4. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer 5. Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden muss! 6.Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht „Auf-Gut-Glück“ gefahren werden!

Anmerkungen zu §§ 35 (Sonderrecht), 38 (Wegerecht) StVO

1. Überqueren von Straßenkreuzungen bei Rotlicht: Wenn der Querverkehr Grünlicht hat, ist an der Kreuzung auf alle Fälle kurz anzuhalten, bis festgestellt ist, ob die übrigen Verkehrsteilnehmer die sich auf der bevorrechtigten Straße bewegen, dem Rettungsdienstfahrzeug Vorfahrt einräumen

Verhaltensregeln Rotlicht:

2. Durchfahren zwischen Straßenbahninseln oder links Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel Auch in diesen Fällen ist mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren, da Fußgänger oft nicht annehmen, dass das Rettungsdienstfahrzeug diesen ungewöhnlichen Weg nimmt.

Verhaltensregeln

3. Überqueren von Vorfahrtsstraßen (ohne Ampelanlage) und einbiegen in solche Straßen: Besonders vorsichtige Fahrweise und mäßige Geschwindigkeit dringend geboten, damit einem plötzlich auftretenden Hindernis ggf. durch rechtzeitiges Anhalten begegnet werden kann. Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu beachten, wenn die Straßenbahn links überholt oder in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung eingefahren wird.

Verhaltensregeln

Bei Rotlicht, Stopschild oder unübersichtlichen

Stellen ist grundsätzlich anzuhalten und langsam in den Kreuzungsbereich einzufahren.

Verhaltensregeln

Bei Fahrten zum SEG Standort/ Einsatzstelle mit privatem PKW keinerlei Sonder- und Wegerechte

Dachaufsetzer mit Beleuchtung sind gem. StVZO eine zusätzliche Beleuchtungseinrichtung und nicht erlaubt

Sondersignaleinrichtungen sind Genehmigungs- pflichtig und an viele Auflagen gekoppelt

Verkehrsgefährdendes Verhalten gefährdet Euch, Euren FS, alle anderen VT und hilft dem Einsatzgrund nicht weiter

Immer zu beachten:

Sicherheit geht vor Schnelligkeit,

Damit so etwas nicht passiert:

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

und

allseits eine sichere Fahrt sowohl dienstlich als auch

privat

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