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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Historische Entwicklung
Rechtliche Systematik
Verantwortlichkeiten
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz2
Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit Referenten
Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes
Rechtliche Systematik der Arbeitsschutz-regelungen
Verantwortlichkeiten
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz3
Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit
angesiedelt beim nds. Sozialministerium Zweck: Förderung des Arbeitsschutzes Unterstützung durch regionale Arbeitskreise Mitglieder: Interessierte aus Firmen,
Behörden, Kammern, Sachverständige etc.
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz4
Motivation für diese Veranstaltung
Rolle der Führungskräfte für den Arbeitsschutz
„Fehlen“ des Themas Arbeitsschutz in Studiengängen
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz5
Referenten
H. Bär, Personalleiter Johnson Controls Interiors GmbH Fr. Hafemann, Gewerbeärztin GAA Hannover Fr. Heikkinen-Hinkelmann, Arbeitsmedizinerin im
überbetriebl. Dienst der BauBG Fr. Lensch, Gewerbeaufsichtsbeamtin GAA Lüneburg H. Regenhardt, Techn. Aufsichtsbeamter Nordd. Metall BG H. Rupprecht, Fachkraft für Arbeitssicherheit, NEPTUN
Umwelt- und Arbeitsschutz GmbH Fr. Wernicke, Hamburger Stadtentwässerung H. Prof. Müller, Universität Lüneburg
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz6
Alle Vorträge sind zu finden:
Server der Uni Lüneburg
und www.rak-lg.de, Rubrik „Vorträge“
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz7
Historie des
Arbeitsschutzes
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz8
Was ist Arbeitsschutz?
Schutz des Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefahren für
Gesundheit und Leben
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz9
Handwerkszünfte des Mittelalters
18. Jhdt. Entwicklung von Manufakturen
19. Jhdt. Industrialisierung
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz10
Keller stellte 1834 eine erschreckend schlechte körperliche und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen fest, die zum Teil schon seit ihrem sechsten Lebensjahr in Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann er den Eindruck, dass die meisten rheinischen und bergischen Unternehmer dem Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüberstanden.
Allmählich begannen Berichte und Schilderungen wie die von Keller und Dieterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu setzen.
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz11
Auszug aus demR e g u l a t i v über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839.
§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. ...
§. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Orts-Polizei-Behörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. ...
§. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt.
§. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden. ...
Berlin, den 9. März 1839.
Königliches Staats-Ministerium.Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz12
Chronik des Arbeitsschutzes 1 1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter
1845 Preußische Gewerbeordnung
1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet ab 1866 Gründung TÜV
1884 Gründung Berufsgenossenschaften
1894 Königliche Gewerbe-Inspektion zu Lüneburg
Gewerbeordnung: Liste genehmigungsbedürftige Anlagen
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz13
Chronik des Arbeitsschutzes 2 1918 Einführung des 8 Stunden Tages 1938 Arbeitszeitordnung 1952 Mutterschutzgesetz 1960 Jugendarbeitsschutzgesetz 1968 Gerätesicherheitsgesetz 1972 Arbeitsstoffverordnung (s. 1986 GefahrstoffVO) 1973 Arbeitssicherheitsgesetz 1975 Arbeitsstättenverordnung 1989 EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
1996 Arbeitsschutzgesetz 2002 Betriebssicherheits-Verordnung 2004 neue Arbeitsstättenverordnung
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz14
Rechtliche Systematik der
Arbeitsschutzregelungen
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz15
Rechtsbereiche
Privatrecht BGB
• Mietrecht• Familienrecht
Handelsgesetzbuch
Öffentliches Recht Straßenverkehrsrecht Umweltrecht Arbeitsschutzrecht Sozialgesetzgebung Hochschulrecht Strafrecht
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz16
Grund-gesetz
Grund-gesetz
EU-RechtEU-Recht
GesetzeGesetze
RechtsverordnungenRechtsverordnungen
Regeln der TechnikRichtlinien, Normen
Regeln der TechnikRichtlinien, Normen
Werksnormen, Bedienungsanleitungen
Werksnormen, Bedienungsanleitungen
Bedeutung von Rechtsvorschriften
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz17
Freiheit der Person
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 2 Grundgesetz
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz18
RL 89/391/EWG Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
weitere Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Arbeitsschutzgesetz 1996
BaustellenVOBildschirmVOBetriebssicherheitsVOBiostoffVOGefahrstoffVOPSA-BenutzerVO
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz19
Bundesgesetzliche Arbeitsschutzregelungen
Techn. Arbeitsschutz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz Betriebsicherheits-
verordnung Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung
Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jungendarbeitsschutz-
gesetz Fahrpersonalgesetz Heimarbeiterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz20
Auswirkung der Deregulierung
gesetzl. Zielvorgaben Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des
Unternehmers/Arbeitnehmers Verzicht auf konkrete Vorgaben in m2 , m3,
Anzahl etc. Forderung einer Gefährdungsbeurteilung
durch den Arbeitgeber
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz21
Beispiel
§ 15 ArbeitsstättenVO (alt):…Der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen darf …höchstens betragen:1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A)2. bei einfachen … Tätigkeiten 70 dB (A)3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A)
Nr. 3.7 im Anhang ArbeitsstättenVO (neu):In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel darf…..höchstens 85 dB (A) betragen.
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz22
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
Maßnahmen zum Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten)
Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Nachweis der Überprüfungen und Mängelbehe-
bungen geeignete Betriebsorganisation erforderliche Mittel bereitstellen Maßnahmen in die betrieblichen Führungs-
strukturen einbinden (Arbeitschutz ist Führungsaufgabe)
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz23
Europäische Regelungen
Verordnungenunmittelbar rechtswirksam inMitgliedsstaaten
Richtlinienmüssen durch Mitgliedsstaatenin innerstaatliches Recht umgesetztwerden
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz24
EG-Arbeitsschutzrichtlinen
Art. 95 EG-VertragHarmonisierung Binnenmarkt, z.B. Beschaffenheitsvorschriften Geräte-und Produktsicherheitsgesetz
Art. 138 EG-VertragVerbesserungen der Arbeitsumwelt,Mindestvorschriften
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz25
Grund-gesetz
Grund-gesetz
EU-RechtEU-Recht
GesetzeGesetze
RechtsverordnungenRechtsverordnungen
Regeln der TechnikRichtlinien, Normen
Regeln der TechnikRichtlinien, Normen
Werksnormen, Bedienungsanleitungen
Werksnormen, Bedienungsanleitungen
Bedeutung von Rechtsvorschriften
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz26
Autonomes Recht der Berufsgenossenschaften
58 BG Vorschriften
112 BG Regeln
über 200 BG Informationen
Zu
nah
me
Ver
bin
dli
chke
it
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz27
Regeln der Technik/Normen
Regelung von Anforderungen an • Produkte• Arbeitsverfahren• Managementsysteme
Stand der Technik
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz28
Regeln der Technik/Normen
International: ISO15 700 Normen*
Europa: CEN10 500 Normen*
Deutschland: DIN29 583 Normen*
weitere * im Jahr 2005
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz29
Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz30
Haftungsrecht des Unternehmens und seiner Mitarbeiter
Was macht die Arbeitsschutzbehörde - das Gewerbeaufsichtsamt?
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz31
Frage:
Wer von Ihnen hat sich schon mal Gedanken gemacht, wie es mit Ihrer Verantwortung und
Haftung – insbesondere auch im Arbeitsschutz - aussieht, wenn Sie nach dem
Studium oder später eine Stelle als Sachgebietsleiter, Personalleiter oder in einer
anderen Vorgesetztenfunktioneinnehmen?
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz32
Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter
Zivilrechtliche Haftung(Frage nach Schadensersatz)
Strafrechtliche Haftung(Frage nach z.B. Freiheitsstrafe)
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz33
Handelnde im Zivilrecht
Ansprüche richten sich immer gegen
Personen
natürliche Person juristische Person
z.B.: AG, GmbH, GmbH & Co. KG
Haften nur mit Stammkapital,
Durchgriffshaftung auf Gesellschafter möglich
Forderung
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz34
Zivilrechtliche Haftung
Vertragliche Haftung (BGB)
Gesetzliche Haftung
verschuldensabhängig verschuldensunabhängig
- §§ 823, 831 BGB - BGB
- Wasserhaushaltsgesetz
- Umwelthaftungsgesetz
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz35
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …..
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz36
§ 831 BGB(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz37
Haftung der Arbeitnehmer
leichte Fahrlässigkeit
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
mittlere Fahrlässigkeit
Arbeitnehmer haftet nichtArbeitgeber sollte für Versicherungsschutz sorgen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig (Teilung des Schadens)
Arbeitnehmer haftet voll
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz38
Haftung gegenüber Arbeitskollegen
Personenschaden
§105 SGB VII:
BG zahlt und nimmt Rückgriff beim AN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Sachschaden
SGB VII gilt nicht:
AN haftet direkt unter Beachtung der Einschränkung der AN-Haftung
Schädigung
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz39
Strafrecht
sühnt persönliche Schuld
also: keine Strafbarkeit von Unternehmen!
dagegen: Ordnungswidrigkeitenrecht kennt persönliche Schuld und Schuld des Unternehmens
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz40
Strafrechtliche Delikte 1
§ 13 StGB (Tun durch Unterlassen) - Organisationsverschulden
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) §§ 223, 229 StGB (Fahrlässige
Körperverletzung) § 319 StGB (Baugefährdung) - Bauleiter § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung) –
Keine Erste Hilfe
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz41
Strafrechtliche Delikte 2In den Arbeitsschutzvorschriften heißt es
sinngemäß:
Wer durch die Mißachtung von Sicherheitsbe-stimmungen Leib oder Leben gefährdet kann mit einer Geld- oder Haftstrafe sanktioniert werden.
Bei der strafrechtlichen Beurteilung von
Vergehen, reicht bereits die fahrlässige Handlung aus
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz42
Arbeitsschutzsystem Innerbetriebliches
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz43
Vermeidung von Organisationsverschulden
Dokumentation Aufbauorganisation Dokumentation Ablauforganisation klare Stellenbeschreibungen mit Regelung der
Verantwortlichkeiten Beauftragtenorganisation Notfallorganisation System zur Überprüfung der Wirksamkeit der
Organisation, Ergebnis dokumentierten
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz44
Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte
Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend der damit verbundenen
- Aufgaben
- Befugnisse_____muß nicht ausdrücklich übertragen werden
Verantwortung für spezielle Aufgaben im Arbeitsschutz, z.B.
- Gefährdungsbeurteilung
- Koordinieren von Arbeiten außerhalb des eigenen Bereiches _______muß förmlich übertragen werden
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz45
Behördliche
Überwachung
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz46
Aufbau der staatl. Gewerbeaufsichtsverwaltung in
Niedersachsen
Braunschweig
Göttingen Hildesheim
Hannover
Cuxhaven
Celle
Lüneburg
Osnabrück
Emden
Oldenburg
Nds. Sozialministerium Nds. Umweltministerium
ZUS
ZUS
ZUS
ZUS
Ämter mit zentralen Aufgaben für die jeweilszugeordneten Ämter (z.B. Arzneimittel, öffentliche Genehmigungsverfahren)
ZUS Zentrale Unterstützung mit Sachverständigenim Arbeits- und Umweltschutz
ZUSZentrale Unterstützung interner Dienstbetrieb(z.B. EDV, Vorträge, Material für Öff.-arbeit)
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz47
Örtliche Zuständigkeit GAA-LG
ca. 17.500 Betriebe mit insgesamt
125.000 Beschäftigten
ca. 33 Aufsichtsbeamte
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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz48
Wahrnehmung durch... Beraten und Informieren
- Betreiber, Arbeitnehmer, Nachbarn und Verbraucher Genehmigen und Zulassen
- Anlagen, Ausnahmen etc. Untersuchen
- schwere Unfälle, Störfälle etc. Prüfen
- Mängelmitteilungen, Grenz- und Richtwertüberschreitungen Beaufsichtigen
- Anlagen, Betreiber, Hersteller, Handel Bearbeiten von Beschwerden Berichten Bearbeiten von eingehenden Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz49
Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde
Jederzeitig Zugang zum Betrieb, Besichtigungsrecht Auskünfte verlangen Anordnung und Untersagung von Maßnahmen Zwangsmaßnahmen, i.d.R. Zwangsgelder Bußgelder festsetzen Anlagen und Betrieb teilweise oder ganz stilllegen
§
§
§
§
§
Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz50
Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter:• Betrieblicher Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Technischer Verbraucherschutz
Aufgaben der Berufsgenossenschaften:
• Versichern ihre Mitglieder, d. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Unfallversicherungsträger gem. SGB)
• Prävention, erstellt eigene, für die Mitglieder bindende Vorschriften: die „Unfallverhütungsvorschriften“
Aufgaben der Gewerbeämter der Städte und Landkreise:• Gewerberegister (An- und Ummeldungen)
• Reisegewerbekarten
• Erteilung von Erlaubnissen, z. B. Gaststätten
Bitte nicht verwechseln...
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