BMTG TVöD BAT Neuregelungen Überleitung. Oktober 2005Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 112...

Preview:

Citation preview

BMTG TVöD BAT

Neuregelungen

Überleitung

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 2

Einheitliches Tarifrecht

• gilt ab 1.10.2005

• Einheitliches Manteltarifrecht für alle

bisherigen Angestellten und Arbeiter

• Beschäftigte

• Einheitliche Entgelttabelle für alle

Beschäftigten (Ausnahme: Kr-Bereich u.

Ärzte)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 3

Entgeltstruktur

• einheitliche Struktur für Arbeiter und Angestellte (Beschäftigte)

• Ausnahme Pflegedienst (Kr.) und Ärzte• 15 Entgeltgruppen • 6 Stufen, 2 Grundentgelt- und 4

Entwicklungsstufen• keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege • statt dessen Leistungsaufstiege• Förderung jüngerer Beschäftigter (sog. Wippe)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 4

Entgeltstruktur

• keine zusätzlichen Entgeltbestandteile wie

Ortszuschlag und Sozialzuschlag

• Leistungsabhängige Stufenaufstiege

• kein gleichmäßiger Verlauf der Entgelte,

• kein System für Umrechnung von bisheriger

Tabelle

• neue Entgeltgruppe 1 für ungelernte Kräfte

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 5

Entgelttabelle

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6n. 1 J. n. 3 J. n. 6 J. n. 10 J. n. 15 J.

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.03014 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.61013 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.28012 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.20011 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.83510 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.4709 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.1808 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.4937 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.3756 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.2855 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.0813 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.9952 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440n. 4 J. n. 8 J. n. 12 J. n. 16 J

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 6

Stufenaufstiege• Stufen richten sich nicht nach dem Alter

• Möglichkeit der Anerkennung förderlicher

Vorzeiten bei Neueinstellungen

• Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für 1 Jahr

• Stufe 2: Erfahrung ab 1 Jahr

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 7

Stufenaufstiege § 17 TVöD

• Tabelle enthält die Abbildung

durchschnittlicher Leistungen

• Stufenlaufzeit „ununterbrochene Tätigkeit“

Ausnahme: § 17 Abs. 3 TVöD

• Beschleunigung / Anhalten der

Stufenaufstiege bei erheblich über- oder

erheblich unterdurchschnittlichen

Leistungen möglich

• jährliche Überprüfung ?

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 8

Leistungsbewertung § 18 TVöD

• Systematische

Leistungsbewertung notwendig

• nach möglichst messbaren und

objektiven Kriterien

• Einzelheiten durch

Dienstvereinbarung zu regeln

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 9

TVöD

Überleitung

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 10

TVöD - ÜberleitungÜberleitungstarifvertrag (TVÜ)

• gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die am 01.10.05 fortgesetzt werden

• Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale bis neue in Kraft treten (01.01.2007)

• Regelungen für Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege gelten ab 01.10.2005 nicht mehr

• Alle zwischen 30.09.2005 und 31.12.2006 vorgenommenen Eingruppierungen sind vorläufig: kein Vertrauensschutz – kein Besitzstand

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 11

Überleitung - Grundsätze

• Zum 1. Oktober 2005

• Alle unter BAT und BMT-G fallenden

Arbeitnehmer/innen

• Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen

• Zuordnung zu einer Stufe bzw.

Zwischenstufe aufgrund Vergleichsentgelt

• Besitzstand für Vergleichsentgelt bis

30.09.2007

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 12

Überleitung

• Wenn für den Monat Oktober Stufenaufstieg ansteht

• oder für den Monat Oktober Höhergruppierung ansteht

• erfolgt die Überleitung mit –fiktiver –höherer Vergütung bzw. höherem Monatstabellenlohn

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 13

TVöD

Überleitung

Angestellte

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 14

Überleitung Angestellte

• Zuordnung zu einer Entgeltgruppe

• Überleitung aufgrund bisherigem Vergleichsentgelt

• Grundsätzlich individuelle Zwischenstufe bis 30.09.2007

• Weiteres Aufrücken entsprechend Stufenaufstieg nach TVöD

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 15

Vergleichsentgelt

Angestellte• Grundvergütung, Allgemeine Zulage, • Ortszuschlag Stufe 1 bzw. Stufe 2,

− Stufe 1 + ½, wenn beim Ehepartner auch TVöD angewendet wird

− Stufe 1, wenn Ehepartner Beamter oder Angestellter des Freistaates Bayern ist, somit keine Anwendung TVöD beim Ehepartner, folglich ab 1.10.05 weniger Entgelt (ca. 50 Euro brutto), dafür Ehegatte Anspruch auf vollen Ehegattenanteil

Arbeiter• Monatstabellenlohn

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 16

Vergleichsentgelt

• Festlegung der richtigen bisherigen

Vergütungs- und Fallgruppe ist

entscheidend für die richtige

Überleitung, insbesondere für−das Überleitungsentgelt−die Festlegung der künftigen Endstufe

• Vorschlag der AKDB nur bedingt richtig (AKDB kennt die Fallgruppen nicht)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 17

Überleitung Angestellte Beispiel

Angestellte aus Vergütungsgruppe VII BAT

Vergütungsgruppe VII Stufe 2 = 1.241,08 €

Ortszuschlag Stufe 2 = 575,03 €

Allgemeine Zulage = 107,44 €

Individuelles Vergleichsentgelt : = 1.923,55 €

Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung)

zwischen Stufe 2 (1.875 €) und Stufe 3 (1.970 €)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 18

Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen

• Ausstehende Bewährungs- oder Zeit Aufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 werden weitergeführt

• Voraussetzung: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein

• Höhergruppierung nach Ablauf der Zeit (nach

BAT) in die höhere Entgeltgruppe

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 19

Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -

Angestellter aus VergGr. VII

mit 6jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. VIb

• Überleitung in Entgeltgruppe 5

• Beginn Bewährungszeit: 1. September 2002

• am 30.09.2005 mehr als die Hälfte zurückgelegt

(3 Jahre 1 Monat)

• Höhergruppierung zum 1. September 2008 in Entgeltgruppe 6

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 20

Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen

• Ausstehende Bewährungs- oder Zeitaufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 2, 9 – 15

(Voraussetzungen: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein und der Zeitpunkt der Höhergruppierung muss zwischen dem 01.11.05 und dem 30.09.07 liegen)

• Fiktive erneute Überleitung zum errechneten Zeitpunkt aus der Vergütungsgruppe, in die der Aufstieg nach BAT erfolgt wäre

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 21

Überleitung Angestellte bei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel -

Angestellter aus VergGr. IVa mit 4jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. III

• Überleitung in Entgeltgruppe 11

• Beginn Bewährungszeit: 1. September 2004

• am 30.09.2005 weniger als die Hälfte zurückgelegt (1Jahr1 Monat)

• Keine weitere Höhergruppierung

• Strukturausgleich

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 22

Überleitung –BesonderheitenStrukturausgleich

• nur für Angestellte, nicht auch für Arbeiter vereinbart

• teilweiser Ausgleich von nicht erfüllten „Erwartungen“ nach bisherigem Tarifrecht

• abschließende Regelung der Tarifvertragsparteien

• Tabelle für Strukturausgleichszahlungen sh. TVÜ-VKA, Anlage 2

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 23

Kinderbezogener Ortszuschlag und Sozialzuschlag

• Fließt nicht ins Vergleichsentgelt mit ein• Weiterzahlung als Besitzstandszulage in Höhe

des kinderbezogenen Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlages, sofern der Anspruch im September 2005 besteht

• Gleiche Regelung für Kinder, die zwischen dem 1.10. und 31.12.2005 geboren werden

• Für Kinder, die ab 1.1.2006 geboren werden, keine Besitzstandszulage

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 24

Techniker- und Meisterzulagen

• Fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein

• Fortzahlung als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage, sofern im September 2005 Anspruch besteht

• Zahlung bis neue Entgeltordnung in Kraft tritt, längstens bis 31.12.2007

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 25

Andere Funktionszulagen

• Sollten in das Vergleichsentgelt

einfließen, sofern sie im TVöD nicht mehr

vorgesehen sind

• Welche dies im Einzelnen sind, ist noch

nicht bekannt

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 26

Vergütungsgruppenzulagenohne vorangehenden Aufstieg

• Zulage steht bereits am 30. September 2005 zu

• Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage

• Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 ohne vorangehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg zu

• Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, sofern die Hälfte der Bewährungs- und Tätigkeitszeit erfüllt ist

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 27

Vergütungsgruppenzulagenim Anschluss an Fallgruppenaufstieg

• Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30.September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg zu

• Besitzstandszulage ab Zeitpunkt der fiktiven Vergütungsgruppenzulage bei Weitergeltung des alten Rechts

• Voraussetzung: der vorausgehende Fallgruppenaufstieg ist am 30.09.2005 bereits erfolgt und am 1.10.2005 ist die Hälfte der Gesamtzeit von Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage erfüllt

Beispiel

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 28

Vergütungsgruppenzulagen

Beispiel

Angestellte mit laufendem Bewährungsaufstieg und Vergütungsgruppenzulage

• Einstellung 1. März 2002 in Verg.Gr. VI b (BA 3 Jahre)• Höhergruppierung 1. März 2005 in VergGr. Vc• Fiktive VergGr.Zulage bei Weitergeltung des alten

Rechts ab 1. März 2009 (nach 4 Jahren)• Am 30.9.05 mehr als die Hälfte der Zeit insgesamt

zurückgelegt (3 Jahre 7 Monate von insgesamt 7 Jahren)• Besitzstandszulage zum 1. März 2009

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 29

TVöD

Überleitung

Arbeiter

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 30

Überleitung – Arbeiter

• Zuordnung zu einer Entgeltgruppe

• Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit

• Stufenzuordnung nach Vergleichsentgelt dient als Kontrolle

• Günstigkeitsregelung anwenden

• Weiteres Aufrücken entsprechend Beschäftigungszeit

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 31

Überleitung –Arbeiter –Beispiel 3

Arbeiter aus Lohngruppe 6a

Beginn der Beschäftigungszeit 01.07.1994

Lohngruppe 6a Stufe 6 (derzeit) = 2.201,14 €

Überleitung in die Entgeltgruppe 6 (Zuordnung)

mit 11 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 5 =

2.220,00 €

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 32

Überleitung –Arbeiter – Beispiel 4

Arbeiter aus Lohngruppe 5a

Beginn Beschäftigungszeit 01.07.1996

Lohngruppe 5a Stufe 5 = 2.073,19€

Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung)

mit 9 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 4 = 2.065,00 €

mindestens Besitzstand = 2.073,19€

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 33

TVöD

sonstige Regelungen

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 34

Arbeitszeit• Bei Kommunen (West) unverändert 38,5 WoStd

• Verlängerungsmöglichkeit auf 40 WoStd. durch

landesbezirkliche Regelung,

• Durch Dienstvereinbarung können

eingeführt werden:−Arbeitszeitkorridor oder−Rahmenzeit−Arbeitszeitkonten

• Gleitzeitregelungen gelten weiter

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 35

ZeitzuschlägeBAT BMTG TVöD

Überstund

en

15 %- 25 % 30 % Bis EG 9: 30 %

Ab EG 10: 15 %

Nachtarbe

it

1,28 € ab 20.00

Uhr

20 % ab 20.00

Uhr

20 % ab 21.00 U.;

KKH wie bisher

Samstag 0,64 € 13.00-

20.00 Uhr

0,64 € 13.00-

20.00 Uhr

20 % 13.00-21.00

Uhr, KKH wie

bisher

Sonntag 25 % 30 % / 50 % 25 %

24. und

31.12

100 % 12.00-

24.00 Uhr

100 % 12.00-

24.00 Uhr

35 % 6.00-24.00

Uhr

Feiertag 135 / 35 %

150 / 50 %

135 / 35 %

150 / 50 %

35 %

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 36

Bezahlung Rufbereitschaft

• tägliche Pauschale−Mo-Fr: 2-faches indiv. Stundenentgelt−Sa, So, Ft: 4-faches indiv. Stundenentgelt−stundenweise Rufbereitschaft nur anteilig−Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich

• Inanspruchnahme−Arbeitsleistung incl. Wegezeit wird einmal je

Rb. auf eine volle Stunde gerundet−keine Garantiezeit mehr−Überstundenentgelt−Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 37

Eingruppierung / Neueinstellungen

• Tarifautomatik bleibt

• keine neue Entgeltregelung bei In-Kraft-Treten des TVöD

• Neuregelung bis 31.12.2006 beabsichtigt

• In der Zwischenzeit gilt Vergütungsordnung zum BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis BMTG weiter

• aber: ohne Aufstiege

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 38

Höhergruppierung

• Bei Höhergruppierung in neue Entgeltgruppe

erfolgt neue Stufenzuordnung

• Maßgebend in der neuen Entgeltgruppe ist

die Stufe, in der der Beschäftigte

mindestens das bisherige Entgelt erhält

• Mindestens Stufe 2

Beispiel

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 39

Höhergruppierung

Beispiel

• Beschäftigter in

Entgeltgruppe 8 Stufe 4 2.330 Euro

• Bei einer Höhergruppierung

in die Entgeltgruppe 9

nächsthöheres Entgelt

= aus der Stufe 3 2.410 Euro

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 40

Erschwerniszuschläge

• vorübergehende Fortgeltung der bisherigen

tariflichen Regelung für Arbeiter

• zukünftig Erschwerniszuschläge für alle

Beschäftigten bei entsprechender Arbeit

• Grundsätzlich 4 Arten vorgesehen:−Besondere Gefährdung−Extreme Hitzeeinwirkung (nicht klimabedingt)−Bes. starke Schmutz- o. Strahlenbelästigung−Sonstige vergleichbare Umstände

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 41

Jubiläumsgeld

• Künftig Zahlung nach

Beschäftigungszeit−Nach 25 Jahren 350 €−Nach 40 Jahren 500 €

• Übergangsregelung für bereits

anerkannte Zeiten

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 42

Beschäftigungszeit § 34 Abs. 3 TVöD

= Zeit bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis

• Ausnahme: Sonderurlaub wird nicht angerechnet

• Anrechnung auch bei Wechsel des AG innerhalb des TVöD

• Anrechnung auch bei Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen AG

• Auswirkungen auf Kündigungsfrist (34/1), Jubiläumsgeld (23/2), Krankengeldzuschuss(22/3)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 43

Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung

2005

• Urlaubsgeld wird unverändert ausgezahlt

• Zuwendung wird unverändert ausgezahlt

• Keine Rückzahlungsverpflichtung bei

Ausscheiden von 01.01. – 31.03.2006

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 44

Jahressonderzahlungen 2006• Zusammenfassung Urlaubsgeld und

Weihnachtszuwendung zur Jahressonderzahlung

• ab 2006 kein Urlaubsgeld und keine Weihnachtszuwendung mehr

• Zuzügl. eines Kindererhöhungsbetrages für besitzstandsgesicherte Kinder

• Anspruchsvoraussetzung - Arbeitsverhältnis besteht am 01.12., späteres Ausscheiden ist unschädlich

• Auszahlung erfolgt mit Novembergehalt• Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis

31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2006

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 45

Jahressonderzahlungen 2007

• Neue Bemessungsgrundlage – durchschnittl. Entgelt v. Juli, August u. September ohne Überstundenvergütung

• Prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen

90 % für EG 1 – 8

80 % für EG 9 – 12

60 % für EG 13 – 15

• Zuzügl. Kinderhöhungsbetrag für jedes besitzstandsgesicherte Kind

• Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis 31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2007

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 46

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 22 TVöD

• 6 Wochen Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche für alle

• Ausnahme: Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits erkrankt sind.

• Berechnung Krankengeldzuschuss

- Differenz Nettoentgelt und Bruttokrankengeld

- Altfälle: Differenz Nettoentgelt und Nettokrankengeld § 13 Abs. 1 TVÜ Privatversicherte – Überprüfung ihres Vertrages wegen Krankengeldzahlung bereits ab der 7. Kalenderwoche

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 47

Allgemeines

TVöD

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 48

Erholungsurlaub

• 26 Arbeitstage bis zum 30. Lebensjahr

• 29 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr

• 30 Arbeitstage nach vollendetem 40.

Lebensjahr

Besitzstand!

Übertragungszeitraum nur noch bis 31.03.

Übertragung nur noch in begründeten Fällen

(dringende betriebliche oder persönliche Gründe – darlegen!)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 49

Unkündbarkeit

• Die tariflichen Bestimmungen zur

Unkündbarkeit bleiben in Kraft

• Evtl. Altersgrenze für BMT-G Beschäftigte

• Verhandlungen noch nicht abgeschlossen

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 50

Zeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf

• schriftliches• qualifiziertes Zeugnis • Zwischenzeugnis (triftige Gründe)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 51

Ausschlussfrist

• bleibt wie bisher−Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit• vom Beschäftigten oder dem Arbeitgeber• schriftlich geltend gemacht werden

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 52

Leistungsorientierung § 18 TVöD

• neben leistungsorientiertem Aufstieg in den Stufen

wird ab 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt

eingeführt

• für alle Beschäftigten im TVöD

• Ausschüttungspflicht

• Finanzierung aus umgewidmeten

Entgeltbestandteilen

(JSZ, rückfließende Besitzstände)

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 53

• Einstieg 2007

mit 1 % der „ständigen Monatsentgelte

des Vorjahres“ des AG

• Ziel: 8 % der Entgeltsumme

• in Form von Leistungsprämien,

Leistungszulagen oder Erfolgsprämien

Leistungsentgelt § 18 TVöD

Oktober 2005 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11 54

Betriebsvereinbarung ab 1.1.2007;• Termin 30.09.07

(Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD−Leistungsfeststellung und –bewertung:

individuelle Zielvereinbarung (bei messbaren und objektivierbaren Ziele mgl.) oder systematische Leistungsbewertung (Anlehnung an Beurteilung der Beamten?)

• Das jeweilige System ist in der Betriebsvereinbarung festzulegen

Leistungsentgelt § 18 TVöD

Recommended