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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005. Überblick. Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst weitere Mantelfragen. TVöD. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

Informationen zumTarifabschluss 2005

und zum neuen Tarifrecht öD

14. Juli 2005

Page 2: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Überblick

Ergebnisse der Tarifrunde 2005

Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst

- Entgelt und Überleitung

- Leistungselemente

- Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst

- weitere Mantelfragen

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Übersicht über den Abschluss 05

TVöD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft

Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte

Einigung bei der Arbeitszeit

- Bund: generell 39 Stunden pro Woche

- VKA: landesbezirkliche Öffnungsklauseln

Laufzeit: 35 Monate

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Einmalzahlung

Bund (West und Ost) und VKA (West)

- 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro

- 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro

- 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro

- Auszubildende: 1. Juli (2005 - 2007) je 100 Euro

Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im

Fälligkeitsmonat

- mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge

- unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und

§ 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss

wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers

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Bemessungssatz

VKA (Ost)

Anhebung des Bemessungssatzes jeweils zum 1. Juli um

1,5 % einschließlich Auszubildende

- Juli 2005 94 %

- Juli 2006 95,5 %

- Juli 2007 97 %

Page 6: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Arbeitszeit

Bund- 39 Stunden Ost und West

- 0,5 Stunden mehr im Westen

- 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten

ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne

VKA- unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost)

- Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel:

Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden

zu vereinbaren

- Kündigungsmöglichkeit § 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende

eines Kalendermonats

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Jahressonderzahlung

VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld)

- Urlaubsgeld

- Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %)

Bund 2005

- für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden

Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld

- Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung

einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004

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Jahressonderzahlung

VKA und Bund 2006

- eine Jahressonderzahlung im November

- Höhe 82,14 % bzw. 61,61 %

- zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 €

- zzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von

332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 €

- Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig VBL

- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August,

September (kinderbezogener Anteil - September)

Weihnachts-geld

Urlaubsgeld

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Jahressonderzahlung

ab 2007:- einmalige Jahressonderzahlung im November

(Teilbetragszahlung früher möglich)

EG 1 - 8: 90 %

EG 9 - 12: 80 %

EG 13 - 15: 60 %

- im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 %

der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West

- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli,

August, September

- Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September

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Meistbegünstigungsklausel

weicht die Gewerkschaftsseite in einem Tarifvertrag

- mit einem Bundesland

- oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)– bei der Wochenarbeitszeit

– bei der Jahressonderzahlung

– oder den Entgeltregelungen

von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab,

kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme

dieser Abweichung(en) gleich.

Angebot!

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Neugestaltung des Tarifrechts

Ergebnisse Entgelt/Leistung- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15

• Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr

• Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe 1 nach einem Jahr

• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren

• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren

• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren

• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)

Page 12: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Ergebnisse Entgelt/Leistung

- Stufe 3 ab 01.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung

- ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen

- Einbau Orts- und Sozialzuschläge

- Kinderzuschläge als Besitzstandsregelung- für Kinder, die bis zum 31.12.2005 geboren

werden

- Vergleich zum jetzigen Einkommen über „Lebenserwerbseinkommen“: durch Strukturausgleich

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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen

- E 2 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“

- ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung

- ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor

- ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master

Neugestaltung des Tarifrechts

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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in

einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.

(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)

sowie

2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Protokollerklärung zu Ziffer 1:

Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

Für die Ausbildungsgänge in der ehem. DDR wird eine entsprechende

Regelung vereinbart.

Neugestaltung des Tarifrechts

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Neugestaltung des Tarifrechts

neue Entgeltgruppe 1• Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten

(Ergänzungsmöglichkeit durch landesbezirklichen TV)

• Beginn in Stufe 2 (1.286 €)

• Stufenaufstieg alle 4 Jahre

• Stufe 6 1.440 €

1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)

• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2

EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“

• für an-/ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4

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Grundentgelt Entwicklungsstufen

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

  nach 1 Jahrnach 3 Jahren

nach 6 Jahren

nach 10 Jahren

nach 15 Jahren

15            

14            

13            

12            

11            

10            

9            

8            

7            

6            

5            

4            

3            

2            

1            

Entgelt-gruppe

Neue Entgelttabelle

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Entgelttabelle

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302.493 2.533*

7 6-7a,7-7a, 1.800 1.850*

2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 6-6a, VII- VIb, VIb 1.764 1.960 2.060 2.155 2.2202.285 2.340*

54-5a,5-5a

VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

4 3-4a, 4-4a 1.602 1.652*

1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 2-3a, 3-3a, VIII (Bund ohne Stufe 6) 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2a 1-2a, 2-2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906

IX/IXa, IXb/IXa 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

X/IXb bzw. IX, 1-1a(keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und

bis in Kraft treten Entgeltordnung Neueingestellte)

1.449 1.610 1.660 1.710 1.820

nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

8

2

7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb

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Entgelttabelle

11IVa/III, III

(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

10 IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6) 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

Vb/IVb, IVb VKA 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730

nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980Vb, Vc-Vb VKA

9 Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1

Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6

Vb, Vc-Vb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6

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Entgelttabelle

Grundentgelt

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

Bund Ib/Ia, Iazwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

VKA Ib/Ia, IaIb/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030

14II(a)/Ib, Ib

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610

13II, IIa

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280

12 III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200

11IVa/III, III

(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

10 IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6) 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

Tabellenstruktur

Zuordnung VG/ LG/ KrEGEntwicklungsstufen

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Leistungsorientierte Bezahlung Start-Zielmodell

- Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres

- Zielgröße 8 %

Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand

zusätzlich zum regulären Entgelt

Auszahlungspflicht

Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche

Dienstvereinbarung)

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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte

die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d. h. mindestens in Stufe 2

mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht

die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit

Überleitung ArbeiterInnen

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Überleitung ArbeiterInnenLohngruppe 5/6/6a EG 6

Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €

Zwischenstufe 1.902,83 €2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €

Zwischenstufe 2.236 /2.272 €16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €

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Arbeiter/-innen

Monatstabellenlohn

Überleitung Angestellte

Angestellte

Grundvergütung

Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im öD Unterschiedsbetrag Stufe 1 – Stufe 2 hälftig)

allgemeine Zulage

Überleitung in die Tabellenstufen

Überführung mit derzeitigem persönlichem Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe”

Teilzeit

Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung

Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003

Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn

Persönliches EntgeltPersönliches Entgelt

Page 24: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3

und 4

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 5 und 6

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 4 und 5

Individuelle Endstufe

Entgelte höher als

die Stufe 6

Stufe 6

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 3 Jahren

Nach 4 Jahren

Nach 5 Jahren

Erste Stufensteigerung nach Überleitung

Reguläre Stufensteigerungen

Überleitung Angestellte

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Stufe 1

Stufe 2

Individuelle Zwischenstufe

keine Zuordnung

alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2

liegen

alte Entgelte die niedriger oder gleich

mit Stufe 2 + 50 %

Differenz zu Stufe 3 sind

Überleitung Angestellte

Nach 2 Jahren

Page 26: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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50 % Bewährungszeit am 01.10.2005 erfüllt

mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt

EG 3, 5, 6, 8

Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit

Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege

EG 2, 9 - 15

Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit

Stufenzuordnung TVöD 01.10.2007

Page 27: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

27

Vergleich BAT Vc VKA/Bund

2400

2500

2600

2700

2800

2900

3000

3100

3200

3300

Tabelle VKA

Tabelle Bund

Page 28: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Strukturausgleich (fiktiv)

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Alte Tabelle:Niedriger EinstiegSteiler Anstieg

Page 29: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

29

Strukturausgleich (fiktiv)

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Höherer Einstieg für

Jüngere

Niedrigeres Endgehalt für

Jüngere

Neue Tabelle nach der Neugestaltung

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Strukturausgleich (fiktiv)

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Strukturell Problematische Überleitungen

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Strukturausgleich (fiktiv)

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Strukturausgleich zur Abfederung

Page 32: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

Überleitung für 2 Jahre in Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Stufe 3 bzw.

Zwischenstufe:Zwischenstufe: ab Stufe 4

Strukturausgleich + 130 € (beide öD + 65 €)

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Individuelle Zwischenstufe

Individuelle Endstufe

Stufe 6

Strukturausgleich (EG 8 – VKA)

Überleitung in Stufe 4 und höher:

ab 3. Jahr der Überleitung

Strukturausgleich + 130 €

(beide öD + 65 €)

Page 33: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Zeitzuschläge

Überstunden- E1 - E9 30 von Hundert- E10 - E15 15 von Hundert

Nacht (21.00 – 6.00 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13.00 – 21.00 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6.00 Uhr) 35 von Hundert

ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 € / je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 € / je Stunde

- Definitionen TV-V

Page 34: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Erschwerniszuschläge

Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild

zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind

außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die

mit besonderer Gefährdung mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden

sind Zuschlagshöhe = 5 – 15 % (in besonderen Fällen abweichende

Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2

bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV

mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter

Page 35: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Arbeitszeit

Ergebnisse Arbeitszeit

Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr

Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit

Nachtarbeit von 21.00 bis 6.00 Uhr definiert

Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht

24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage

Page 36: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts Überstundendefinition

- kein Ausgleich bis Ende folgender Woche

Ausnahme • Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart• Schicht und Wechselschicht

– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen

– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden

- Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung)- zzt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen

Page 37: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Arbeitszeit

Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen

Arbeitszeitkorridor

bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei

Rahmenarbeitszeit

innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei

nicht bei Schicht und Wechselschicht

Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität

verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und

Rahmenarbeitszeitregelungen

Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung

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Arbeitszeit

TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung

Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Niederschriftserklärung:

Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

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Arbeitszeitkonten

Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:

Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums

Überstunden

in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge

„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt

ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden

Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

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„„Bereitschaftsdienst ist ArbeitszeitBereitschaftsdienst ist Arbeitszeit“Arbeitszeit Stunden Faktor Stunden

tariflich (Vergütung) EU - RL -------------------------------------------------------------------------------------------------Normalzeit 1 1+ 0 1

Überstunde/Mehrarbeit 1 1,3 (1,15) 1

Bereitschaft (1+/-x) 1+/- x 1

Rufbereitschaft Pauschale

Inanspruchnahme 1,3 (1,15) 1

Rufbereitschaft

Nebenbeschäftigungen 1

------------------------------------------------------------------------------------------------Durchschnitt/ 38,5 monetär/ 48 Woche (39/40) Freizeit

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BereitschaftsdienstDefinitionen Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

entsprechend BAT § 15

Bezahlung Bereitschaftsdienst entsprechend bisheriger Sonderregelungen Rufbereitschaft entsprechend TVöD

Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit

Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt

werden

Informationspflicht für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die

jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene

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Bereitschaftsdienst

Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit

Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis

1:1 in Freizeit umgewandelt werden

Informationspflicht für die Betriebsparteien über Aufnahme und

Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene

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Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft

- es gilt § 10 III TV-V

Pauschale: Montag - Freitag: das 2-fache

Sams-, Sonn- und

Feiertags: das 4-fache

Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt.Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung.

Bereitschaftsdienst- TVöD: bezirkliche Regelung- SR 2a, 2b, 2c, 2eIII wie bisher

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Reisezeit als Arbeitszeit

Reisezeiten bei Dienstreisen:

nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen

Geschäftsort ist Arbeitszeit,

mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige

oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit

nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr

werden auf Antrag zu 25 % als Arbeitszeit berücksichtigt

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Unkündbarkeit / befristete Beschäftigte

„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt

erhalten

Regelungen bleiben bestehen und werden

ggf. redaktionell angepasst für:

- Rationalisierungsschutz-TV

- SR 2y (für das Tarifgebiet West)

- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost

(bis 2009)

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Entgeltfortzahlung

Einheitlicher Krankengeldzuschuss:- nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage -

längstens für 39 Wochen (bisher 26)

Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate- ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige

Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen

• Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten

Für bisherige § 71 BAT:- Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld

• Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart

Für alle nach dem 1. Juli 1994 Eingestellten:- Bruttokrankengeld

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Urlaub und Arbeitsbefreiung

Erholungsurlaub:- bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage- bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage- ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage

(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten)

Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT- Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien

• Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen

Zusatzurlaub:- Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen

Neuregelung- bis zu 6 Tage für Schicht- und Wechselschicht

Sonderurlaub:- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich

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Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten

Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt

- rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage- Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger

Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung

Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen

- Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund- Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten

Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb

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VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage

bei Übertragung der Tätigkeit - „TeamleiterIn“ oder

- „VorarbeiterIn“

Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar

die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bzgl. Auswirkungen und Besitzstände

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Vergütungsgruppenzulagen:- Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben

wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren.

Jubiläumszuwendung:- 25 Jahre 350 Euro- 40 Jahre 500 EuroMindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben

Nebentätigkeit:- gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der

arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen

Weitere Regelungen

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Weitere Regelungen

Rationalisierungsschutz TV / TV soziale Absicherung:- bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen- Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009- nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung

Vermögenswirksame Leistungen:- tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen

Überstunden bei Führungskräften:- bei obersten Bundesbehörden

• in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet

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Auszubildende

100 Euro Einmalzahlungen für 2005 - 2007

(jeweils 1. Juli)

grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen

Übernahmeklausel (am 31.01.2005 ausgelaufen)

Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen

weiter

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Weiteres Vorgehen

Klärung offener Punkte:

z. B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc.

Redaktionsverhandlungen- wöchentliche Termine bis September terminiert

Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005

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Neueinstellungen

Neu Eingestellte (Angestellte und Arbeiter) werden gleich in die neue Tabelle eingruppiert. Einer Überleitung bedarf es hier somit nicht. Hier spielt es keine Rolle, ob diese ledig oder verheiratet sind, da sie keine Ortszuschläge mehr erhalten bzw. diese in der neuen Tabelle integriert sind.

Würde er/sie nach der alten Vergütungsordnung in die VII BAT als Angestellte/r eingruppiert werden, erfolgt nun eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 - Stufe 1.

Höhere Stufen erhält er/sie lediglich, wenn bereits im öD oder entsprechende Erfahrungen gesammelt worden sind.

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Überleitung Tätigkeits-, Bewährungsaufstiege

Grundsätzlich gilt: bei weniger als hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: keine Berücksichtigung

bei mindestens hälftiger Erfüllung der Zeitdauer am Stichtag: Höhergruppierung nach Ablauf der „Restzeit“ als reiner Zeitaufstieg

bei doppeltem Aufstieg: hälftige Erfüllung der Gesamtzeit reicht aus

ab EG 9 sind die Bewährungsaufstiege bereits in die Entgelttabelle

eingearbeitet, d. h. ab EG 9 gilt nicht die 50 %-Regelung

Neugestaltung des Tarifrechts

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Neugestaltung des Tarifrechts

Einigungsstand Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z. B.

- Essens- und Getränkeausgeber/innen

- Garderobenpersonal

- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich

- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten

- Servierer/innen

- Hausarbeiter/innen

- Hausgehilfe / Hausgehilfin

- Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 4 J. nach 8 J. nach 12 J. nach 16 J.

Betrag in € 1.286 1.310 1.340 1.368 1440

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Neugestaltung des TarifrechtsÜberleitung Entgeltgruppe 2 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen: LGr 1 mit Aufstieg LGr 1a LGr 1a

Angestellte: BAT X mit Aufstieg nach IX bzw. IXb BAT IX bzw. IXb mit Aufstieg nach IXa

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

Keine Stufe 6 für Übergeleitete und

Neueingestellte bis zum endgültigen

In-Kraft-treten Entgeltordnung

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung in Entgeltgruppe 2ü (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen: LGr 1 mit Aufstieg LGr 2/2a LGr 2 nach Aufstieg aus LGr 1 LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 2a LGr 2a

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906

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Neugestaltung des TarifrechtsÜberleitung in Entgeltgruppe 3 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 3 und 3a LGr 3 nach Aufstieg aus LGr 2 LGr 3 mit Aufstieg nach LGr 3a LGr 3a

Angestellte BAT VIII mit und ohne Anwartschaft auf BAT VII BAT VIII nach Aufstieg aus IXa

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

Bundkeine Stufe 6

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung Entgeltgruppe 4 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen LGr 3 mit Aufstieg nach LGr 4 und 4a LGr 4 nach Aufstieg aus LGr 3 LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 4a LGr 4a

keine Zuordnung für AngestellteStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

Page 61: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung in die neue EG 5 (mind. Stufe 2)Arbeiter/-innen: LGr 4 mit Aufstieg nach LGr 5 und LGr 5a LGr 5 nach Aufstieg aus LGr 4 LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 5a LGr 5a

Angestellte: BAT VII originär mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb BAT VII nach Aufstieg aus BAT VIII

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

BAT VIII mit 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit

bei In-Kraft-Treten neue Entgeltordnung

Page 62: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung Entgeltgruppe 6 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen: LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6 und LGr 6a LGr 6 nach Aufstieg aus LGr 5 LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a LGr 6a

Angestellte: BAT VIb mit und ohne Aufstieg nach nach BAT Vc BAT VIb nach Aufstieg aus BAT VII

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

Page 63: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung in Entgeltgruppe 7 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen:

LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 7, LGr 7a

LGr 7 originär mit Aufstieg nach 7a

vorhandene Aufsteiger/-innen in LGr 7, 7a

keine Zuordnung für Angestellte

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

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Neugestaltung des Tarifrechts

Überleitung in Entgeltgruppe 8 (mind. Stufe 2)

Arbeiter/-innen: LGr 7 mit Aufstieg nach LGr 8, 8a (VKA) LGr 8 nach Aufstieg aus LGr 7 LGr 8 mit Aufstieg nach LGr 8a LGr 8a

Angestellte: BAT Vc nach Aufstieg aus VIb BAT Vc mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT Vb

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

Page 65: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 9

- Lohngruppe 9

- Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung zum selben Arbeitgeber)

- Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3

- keine Stufen 5 und 6Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 10 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730

Page 66: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 9- BAT Va/Vb mit Aufstieg nach IVb

- BAT IVb nach Aufstieg aus BAT Vb/Va (ohne Aufstieg nach

IVa)

- BAT IVb ohne Aufstieg nach IVa - Neueinstellungen zwingend in Stufe 1

(außer vorherige Beschäftigung beim Bund)- keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

Page 67: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

67

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 9- BAT Vb nach Aufstieg aus BAT Vc - BAT Vb/Va ohne Aufstieg nach IVb

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

• Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3

• keine Stufen 5 und 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 6 J nach 15 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730

Nach Erfüllung 50 %-Bewährungsaufstieg

zum Stichtag

Page 68: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

68

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 9- BAT Vb nach Aufstieg aus BAT Vc - BAT Vb ohne Aufstieg nach IVb

• Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 15 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

Nach Erfüllung 50 % - Bewährungsaufstieg

zum Stichtag

Page 69: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 9- BAT Vb mit Aufstieg nach IVb- BAT IVb nach Aufstieg aus Vb- BAT IVb ohne Aufstieg nach IVa

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

Page 70: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

70

- Entgeltgruppe 6 • Überleitung aus OZ-Stufe 2

• mindestens Überleitung aus LAST 29 und noch nicht Endstufe

• nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in

Höhe von 50 € monatlich (beide Ehegatten im öD 25 €)

- Entgeltgruppe 8 • Überleitung aus OZ-Stufe 2

• erreichen der Endstufe in den nächsten 4 Jahren (alt)

• nach Überleitungsphase von 2 Jahren Strukturausgleich in

Höhe von 40 € monatlich (beide Ehegatten im öD 20 €)

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 71: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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- Entgeltgruppe 6 • Überleitung aus OZ-Stufe 2OZ-Stufe 2

• ab „Erfahrungsstufe“ 3 unterhalb 5 Strukturausgleich ab Stufe 5 in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €)

• ab „Erfahrungsstufe“ 5 bzw. Zwischenstufe zwischen 5 und 6 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €)

• aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 100 € (beide Ehegatten im öD 50 €)

• aus Stufe 9 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 50 € (beide Ehegatten im öD 25 €)

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 72: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

72

Entgeltgruppe 6

• Überleitung aus OZ-Stufe 1OZ-Stufe 1

• unterhalb der „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab

Stufe 5 in Höhe von monatlich 50 €

• ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab

Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe

von monatlich 50 €

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 73: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

73

Entgeltgruppe 8

• Überleitung aus OZ-Stufe 2OZ-Stufe 2

• unterhalb „Erfahrungsstufe“ 3 Strukturausgleich ab

Stufe 4 in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im

öD 32,50 €)

• ab „Erfahrungsstufe“ 3 bzw. Zwischenstufe zwischen 3 und 4 Strukturausgleich ab Stufe 4 in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im öD 65 €)

• ab „Erfahrungsstufe“ 4 und höher Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 130 € (beide Ehegatten im öD 65 €)

• aus Stufe 8 Strukturausgleich ab Beginn des dritten Jahren nach dem Stichtag in Höhe von monatlich 65 € (beide Ehegatten im öD 32,50 €)

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 74: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

74

- Entgeltgruppe 8

• Überleitung aus OZ-Stufe 1OZ-Stufe 1

• unterhalb „Erfahrungsstufe“ 5 Strukturausgleich ab

Stufe 5 in Höhe von monatlich 65 €

• ab „Erfahrungsstufe“ 5 und höher Strukturausgleich ab

Beginn des dritten Jahres nach dem Stichtag in Höhe

von monatlich 65 €

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 75: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

75

Entgeltgruppe 9

- Vb/IVb und IVb

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 10 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 76: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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- Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund

• Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

• Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3

• keine Stufen 5 und 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 6 J nach 15 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 77: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

77

Entgeltgruppe 9

- Vb und vorhandene Aufsteiger aus Vc• Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 6 J nach 15 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 78: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

78

Entgeltgruppe 9

- Lohngruppe 9

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung zum selben Arbeitgeber)

• Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3

• keine Stufen 5 und 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Jahre nach 1 J. nach 3 J nach 10 J

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 79: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

79

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

Entgeltgruppe 9

• Vb/IVb und IVb

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 80: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Entgeltgruppe 10

- BAT IVb mit Aufstieg nach IVa (incl. Ingenieure FH Vb, Va/IVb/IVa)

- BAT IVa nach Aufstieg aus BAT IVb

- BAT IVa (ohne Aufstieg nach BAT III)

abweichend:

Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige Beschäftigung

beim Bund)

keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

Neugestaltung des Tarifrechts

Page 81: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

81

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 11

- BAT IVa mit Aufstieg nach BAT III

- BAT III nach Aufstieg aus BAT IVa

- BAT III ohne Aufstieg nach BAT II/BAT IIa

abweichend:

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

Page 82: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

82

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 12

- BAT III mit Aufstieg BAT II/IIa

- BAT II/IIa nach Aufstieg aus BAT III

abweichend:

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200

Page 83: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

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Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 13

- BAT II/IIa ohne Aufstieg nach Ib

abweichend:

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280

Page 84: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

84

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 14

- BAT II/IIa mit Aufstieg nach Ib

- BAT Ib nach Aufstieg aus BAT II/IIa

- BAT Ib ohne Aufstieg nach BAT Ia

abweichend:

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610

Page 85: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

85

Neugestaltung des Tarifrechts

Entgeltgruppe 15

- BAT Ib mit Aufstieg nach Ia

- BAT Ia nach Aufstieg aus BAT Ib

- BAI Ia

abweichend:

• Neueinstellungen zwingend in Stufe 1 (außer vorherige

Beschäftigung beim Bund)

• keine Stufe 6

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030

Page 86: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

86

Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa.Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa.

Arb

eits

tag

0.0

0 -

24.0

0

Arb

eits

tag

0.0

0 -

24.0

0

betriebsübliche Arbeitszeit Mo. - Mi. = 7.00 - 15.30 Uhr Do. = 7.00 - 15.00 UhrFr. = 7.00 - 14.30 Uhr

definiert sind:- Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit- Lage der Pausen- Verteilung auf die einzelnen Wochentage

definiert sind:- Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit- Lage der Pausen- Verteilung auf die einzelnen Wochentage

41 - 2,5 Std. (P) = 38,5 Std./W

bis zu 45 Std./w

bis zu 45 Std./w

Arb

eitszeitkorrid

or

Arb

eitszeitkorrid

or

Arbeitszeitkorridor

Page 87: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

87

Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa.Arbeitswoche - Mo. - Fr./Sa.

Arb

eits

tag

0.0

0 -

24.0

0

Arb

eits

tag

0.0

0 -

24.0

0

täglich

e Ra

hm

en

zeit vo

n b

is zu 12

Std

.täg

liche R

ah

me

nzeit

von

bis zu

12 S

td.

6 - 10 Uhr Beginn6 - 10 Uhr Beginn

18 - 22 Uhr Ende18 - 22 Uhr Ende

Servicezeit = Präsenzzeit nach Absprache

Vorgabe = Mindestpersonalstärken

Individuelle Arbeitszeiten

BetriebsvereinbarungBetriebsvereinbarung

Team/ArbeitsgruppeTeam/Arbeitsgruppe

Rahmenarbeitszeit

Page 88: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

88

Weitere Ergebnisse

Allgemeiner Teil - Mantel

• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart)

• Personalakten (Recht auf Einsicht)

• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)

• Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis)

• Versetzung / Zuweisung / Abordnung

• Personalgestellung

• Qualifizierung

• Arbeitszeit

• Führung auf Probe

• Führung auf Zeit

Page 89: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

89

Unkündbarkeit / befristete Beschäftigte

„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt

erhalten

Regelungen bleiben bestehen und werden ggf.

redaktionell angepasst für:

- Rationalisierungsschutz-TV

- SR 2y (für das Tarifgebiet West)

- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)

Page 90: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

90

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

am 3. März fand ein Auftaktgespräch zwischen der Gewerkschaftsseite und der TdL statt.

Ziel: Übernahme TVöD für TdL

Fortsetzungen der Verhandlungen

mit der TdL

Page 91: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

91

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Die TdL hat am 1. März beschlossen,

die Kündigungsfrist für einen Austritt

aus der TdL von drei Monaten auf

einen Monat zu verkürzen.

Page 92: Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum  neuen Tarifrecht öD 14. Juli 2005

Überblick