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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung Stand: Dezember 2005 1 Boris Budrus Tarifreferent der dbb tarifunion Königswinter, den 12. Dezember 2005 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung Stand: Dezember 20051 Boris Budrus Tarifreferent der dbb tarifunion Königswinter, den 12

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 1

Boris BudrusTarifreferent der dbb tarifunion

Königswinter, den 12. Dezember 2005

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 2

Definition Eingruppierung

§§ 22 Absatz 1 BAT/BAT-O Verweis auf Tätigkeitsmerkmale Diese zusammengefasst in den Anlagen 1a/1b

zum BAT/BAT-O

Grundzüge der Eingruppierung

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 3

Anlage 1a: Angestellte im Verwaltungsdienst

Anlage 1b: Angestellte im Krankenpflegedienst

Anlagen 1a/1b zum BAT/BAT-O

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 4

Aufbau der Vergütungsordnungen in Wertebenen Vergütungsgruppen Fallgruppen

konkrete Beschreibungen abstrakte Beschreibungen

Vergütungsordnungen

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 5

Systematik des § 22 BAT/BAT-O

§ 22 Absatz 2: Tarifautomatik

auszuübende Tätigkeit muss Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen Eingruppierung Anspruch auf Bezahlung nach Vgr.

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 6

Systematik des § 22 BAT/BAT-O

„auszuübende Tätigkeit“

nicht allein maßgeblich: rein tatsächliche Tätigkeit

erheblich: von der zuständigen Stelle rechtswirksam übertragen

Ausnahmen vom Grundsatz

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 7

Systematik des § 22 BAT/BAT-O

Nicht nur vorübergehend übertragen:

keine vorherige zeitliche Begrenzung

Keine unerheblichen Kriterien wie Qualität der Tätigkeit

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 8

§ 24 Absatz 1: Vorübergehende Ausübung höherwertiger

Tätigkeiten beruht auf Direktionsrecht des AG ausdrückliche Übertragung führt nach 1 Monat zu persönlicher Zulage

§ 24 BAT/BAT-O

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 9

§ 24 Absatz 2 Vertretungsweise Übertragung als Unterfall der

vorübergehenden Übertragung führt nach 3 Monaten zu persönlicher Zulage

§ 24 BAT/BAT-O

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 10

§ 24 BAT/BAT-O

§ 24 Absatz 3: Bemessung der Zulage:

nach Höhe der Differenz zwischen der tatsächlichen und der hypothetisch höheren Vergütung, wenn der Angestellte dort eingruppiert wäre

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 11

Bewährungsaufstieg

Änderung der Vergütungsgruppe ohne Änderung der Tätigkeit

Voraussetzungen: bewährt: ordnungsgemäße Leistung

durchschnittlicher Maßstab

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 12

Diskussionsstand

Enge Verzahnung Eingruppierung/Bezahlung Jetziges Eingruppierungssystem als Übergangs-regelung bis

Mitte/Ende 2007. Nach § 17 TVÜ Weitergeltung der §§ 22, 23, 25 BAT/BAT-O Bis dahin: Eingruppierung nach Zuordnungstabelle Forderung dbb tarifunion: handhabbar für Arbeitnehmer und Gerichte Grundsatzeinigungen

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 13

Diskussionsstand

Konsens: Zentrale Eingruppierungsvorschrift

Konsens: bewährtes Prinzip der Tarifautomatik wird beibehalten

Folge: auch im neuen Eingruppierungsrecht wird es so sein, dass zur richtigen Eingruppierung kein Eingruppierungsakt notwendig ist

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 14

Diskussionsstand

Konsens: Systematik der neuen Entgeltordnung

Rahmenregelung: Niveaubestimmung anhand von Oberbegriffen

Oberbegriffe werden durch Beispiele konkretisiert

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 15

Diskussionsstand

Systematik ähnlich TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) und TV-N (Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr)

Keine abschließende Regelung, sondern ergänzungsfähig durch landes- und

spartenspezifische Regelungen

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 16

Diskussionsstand

Konsens: Einteilung der Entgeltgruppen in 4 tätigkeitsbezogene Qualifikationsstufen

E 1 : Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten wie zum Beispiel Garderobenpersonal, Spülen, Gemüseputzen

Vereinbart, um Ausgründungen zu vermeiden

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 17

Diskussionsstand

ab E 5: 3-jährige Ausbildung

1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt).

sowie

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 18

Diskussionsstand

2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung auf Grund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

Protokollerklärung zu Ziffer 2: Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmens der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern nur auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 19

Diskussionsstand

ab E 9 Tätigkeiten die Fachhochschulabschluss/ Bachelor erfordern

ab E 13 Tätigkeiten, die einen „wissenschaftlichen“ Hochschulabschluss / Masterabschluss erfordern

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 20

Diskussionsstand

Einstellungen in Entgeltgruppe 1 bereits seit 1. Oktober 2005 möglich

Nach § 15 Absatz 3 TVöD Abweichungen in den Entgelttabellen der Entgeltgruppen 1 bis 4 möglich durch Tarifvertrag und Anwendungsvereinbarung

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 21

Diskussionsstand

Streitig: Kriterien der Heraushebung (warum ist ein Beschäftigter statt in E 5 in E 6 eingruppiert ?)

Forderung der dbb tarifunion: zusätzliche Anforderungsmerkmale wie zum Beispiel soziale Kompetenz neben die bisher tariflich vereinbarten Merkmale wie Kenntnisse, Fähigkeiten oder Schwierigkeiten stellen

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 22

TVÜ / TVöD

Wegfall von Bewährungs-/Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen

Bestandsbeschäftigte: Schutz durch § 8 TVÜ

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 23

TVöD

Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

§ 14 TVöD: Der Beschäftigte erhält für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage. Diese Zulage erhält er rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit, wenn er die Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat.

Bemessung der Zulage:

E 9 – E 15: Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde

E 1- E 8: 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 24

TVöD

Öffnungsklausel zur persönlichen Zulage:

§ 14 Abs. 2 TVöD: Durch ...Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

§ 18 Abs. 2 TVÜ: Bis dahin verbleibt es für die aus dem BMT-G/BMT-G-O bzw. MTArb/MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten bei den bisher geltenden Voraussetzungen (3 Tage)

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 25

TVöD

§17 Abs. 4 TVöD Höhergruppierung

Zuordnung in die Stufe der höheren Entgeltgruppe, aus der der Beschäftigte mindestens das bisherige Entgelt erhält, mindestens Stufe 2.

Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 25 Euro, falls Differenz bei E 1 bis E 8 weniger als 25 Euro

Garantiebetrag während Stufenlaufzeit 50 Euro, falls Differenz bei E 9 bis 15 weniger als 50 Euro

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Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst/Eingruppierung

Stand: Dezember 2005 26

TVöD

E 5 Stufe 5 wird höhergruppiert nach E 6 Stufe 4

Da Differenz kleiner als 25 Euro, Garantiebetrag 25 Euro

Beispiel: Höhergruppierung