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Das Arbeitszeitpaket 2008Neue Spielräume
Mehrarbeitszuschlag
Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen
Neuerungen mit 1. 1. 2008
• Stärkung der Betriebsebene
• Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV
• Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen
• Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden
• Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit
• Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV
Neuerungen mit 1. 1. 2008
• tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr
• Wochenendruhe im Schichtbetrieb
• Strafen, Arbeitszeitsaufzeichnungen
• Erleichterter Abbau von Zeitguthaben
• Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
Stärkung der Betriebsebene
Bisher:
• Strittig, ob der Kollektivvertrag eine Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung weitergeben kann;
Neu:
• Der KV kann stets die BV ermächtigen;
• Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf
Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV
Bisher:
• Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, Viertagewoche, Einarbeiten iVm Feiertagen.
Neu:
• Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen.
• Damit auch manche KV-Passagen „saniert“.
• Bisher keine Umsetzung in einem KV
Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Bisher:
• Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 22. und 23.12. iVm 24-26.12.); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (inkl. Ausfallstag)
→ tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden
Neu:
• Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen
Hintergrund:
• Freizeitblock für AN, weniger Überstunden für AG
Gleitzeit
• AN bestimmt AZ in vereinbartem Rahmen selbst
• Zu vereinbaren durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung
• Gleitzeitperiode, fiktive Normalarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeit
+ Vermeidung von Überstunden
+ Mitarbeiterzufriedenheit
Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden
Bisher:
• Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen.
Neu:
• Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden.
• Höchstarbeitszeit von Jugendlichen 9 Stunden
• Vorsicht offene Zeitguthaben
Durchrechnung
• Im Gegensatz zu Gleitzeit kaum Spielraum für AN
• Normalarbeitszeit >40 Stunden, wenn im Durchrechnungszeitraum Normalarbeitszeit eingehalten
• Nicht übertragbare Zeitguthaben sind Mehrarbeit oder Überstunden
• Abhängig vom KV
• Keine Änderung durch AZG-Novelle
Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit
Bisher:
• Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen.
Neu:
• Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr (Zusammenhang steht aber noch in KVs!)
• Auch mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden.
• Achtung: Die 10 Stunden gelten nur bei regelmäßiger Verteilung auf 4 Tage.
Viertagewoche – 12 Stunden Höchstarbeitszeit
Bisher: • 12 Stunden Höchstarbeitszeit (inkl. 2 Überstunden) im
Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt;
Neu: • 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung• Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung:
Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten); AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt.
• praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)
12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV
• Schichtarbeit: 1 Arbeitsplatz, AN wechseln ab
Bisher:
• Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich.
Neu:
• Der KV kann bei Schichtarbeit stets 12 Stunden bzw. 56 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen.
• Voraussetzung: Ein Arbeitsmediziner stellt die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten).
+ Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv.
Wöchentliche und tägliche HöchstarbeitszeitBisher:• Bei besonderem vorübergehendem Arbeitsbedarf
u zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen.
Neu: • BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen
die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen.• Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine
zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)
Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit
• Erforderlich in 3 Fällen, wenn 12 Stunden Höchstarbeitszeit mit Einzelvereinbarung vereinbart
• Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest.
• Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen.
• In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt.
Wochenendruhe im SchichtbetriebBisher:
• Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr.
Neu:
• Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden.
• Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr).
Arbeitszeitaufzeichnung
• Beginn und Ende der Arbeitszeit
• Beginn und Ende der Ruhepausen (Erleichterungen durch BV)
• bei Außendienst reicht Saldoaufzeichnung
• Gilt auch für AN mit fixen AZ, Pauschalen, All-In-Vereinbarungen
• Gilt nicht für leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben
Strafen
Bisher:
• Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert;
Neu:
• Der Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich;
• Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro
• Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte
Strafen
• Arbeitsinspektor zeigt an, straft selbst nicht• KIAB, Abgabenbehörde• Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN
Neu:• Kumulierung gilt nun auch bei Nichtaufzeichnung
der Arbeitszeit• Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht
feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (zB auf Überstundenentgelt) nicht, dh es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
• Gilt auch bei Vorenthalten von AZ-Aufzeichnungen
Abbau von Zeitguthaben
• Regelung für Durchrechnungszeiträume über 26 Wochen
• Überstunden
• Analoge Anwendung auf sonstige Zeitguthaben, insbesondere Mehrarbeit
• Wenn AN untätig bleibt, kein Verfall des Zeitguthabens
• 50% Zuschlag für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses
Abbau von Zeitguthaben
Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen
Zeitguthabennach Ablauf
½ DRZ
Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren
Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder
Geld verlangen
Einseitig bestimmter Zeitausglei
ch durch AN
Abbau von Zeitguthaben - Überstunden
Zeitguthaben am Ende DRZ
Zeitausgleich binnen 6 Mo
danach
Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen
Einseitig bestimmte
r Zeitausglei
ch durch AN
Monat, in dem Überh
geleistet
Der Mehrarbeitszuschlag
Bisher:
• Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
Neu:
• Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten
• Für ab 1. 1. 2008 erbrachte Mehrleistungen
Hintergrund:
• Teilzeit-Boom
Mehrarbeit & Teilzeit
• Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.
• Teilzeit: Unter 40 Stunden, unter der Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
• Einzelvereinbarung mit AN, für die bestehende Betriebsvereinbarung nicht gilt, zulässig
• = Elternteilzeit, Altersteilzeit
• ≠ Kurzarbeit
Mehrarbeitszuschlag - Entgeltfragen
• Basis Normallohn wie bei Überstunde, d.h. inkl. Zulagen, etc. – KV kann aber abweichen!
• Zählt bei Bemessung der Sonderzahlungen eher nicht
• Bei geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen
• bei laufender Zahlung mit nächster Abrechnung zu berücksichtigen
• Bei Zeitausgleich erst am Ende des Dreimonatszeitraums
• Aufwertung
• Nicht steuerfrei nach § 68 EStG
Der Mehrarbeitszuschlag - andere Verteilung der Normalarbeitszeit
• Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart, zB auch geblockte Altersteilzeit;
• einseitige Anordnung (wie bei Überstunden), wenn vereinbart
• Durchrechungs-Regelungen in KVs gelten auch für Teilzeitbeschäftigte?
• Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren; auch befristet für Saisonspitzenach EB Beweisregel
Der Mehrarbeitszuschlag – Ausgleich im Dreimonatszeitraum
• Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen
• Zeitraum vom AG vorzugeben; Zeitausgleich zu vereinbaren oder anzuordnen
• Drei Monate ab Mehrleistung?
• Minusstunden
• Vereinbarung - Elemente
Gleitzeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit
• Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird;
• Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht
• Bsp: 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit in Handel und Metallindustrie
Beispiel
Woche1-10
Woche 11
Woche 12
Woche 13
Saldo
Geleiste-te AZ
20 Stunden
30 Stunden
21 Stunden
16 Stunden
Mehr-arbeit
0 10 Stunden
1 Stunde
-4 Stunden
7 Stunden
Zuschlagspflichtige Mehr-arbeit
0 8,5 Stunden
0 Stunden
-4 Stunden Zeitaus-gleich
4,5 Stundenx 25%
Dreimonatszeitraum (= 13 Wochen), vereinbarte Arbeitszeit20 Stunden; KV sieht 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit vor:
Kumulierung, Formen der Vergütung
• Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (zB Überstundenzuschlag)
• Kumulierung mit Nachtzuschlag, Öffnungszeitenzuschlag?
• Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1)
• Pauschale Abgeltung Mehrarbeit / Zuschlag
• KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern, bisher kaum Regelungen
Tipps
• Die teuerste Zeit ist die bezahlte, unproduktive Zeit!
• BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen
• KV-Änderungen verfolgen
• BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden
• Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit
Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Seneca
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