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Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

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Page 1: Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

Das Arbeitszeitpaket 2008Neue Spielräume

Mehrarbeitszuschlag

Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

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Neuerungen mit 1. 1. 2008

• Stärkung der Betriebsebene

• Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV

• Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen

• Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden

• Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit

• Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV

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Neuerungen mit 1. 1. 2008

• tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr

• Wochenendruhe im Schichtbetrieb

• Strafen, Arbeitszeitsaufzeichnungen

• Erleichterter Abbau von Zeitguthaben

• Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

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Stärkung der Betriebsebene

Bisher:

• Strittig, ob der Kollektivvertrag eine Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung weitergeben kann;

Neu:

• Der KV kann stets die BV ermächtigen;

• Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf

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Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV

Bisher:

• Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, Viertagewoche, Einarbeiten iVm Feiertagen.

Neu:

• Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen.

• Damit auch manche KV-Passagen „saniert“.

• Bisher keine Umsetzung in einem KV

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Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen

Bisher:

• Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 22. und 23.12. iVm 24-26.12.); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (inkl. Ausfallstag)

→ tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden

Neu:

• Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen

Hintergrund:

• Freizeitblock für AN, weniger Überstunden für AG

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Gleitzeit

• AN bestimmt AZ in vereinbartem Rahmen selbst

• Zu vereinbaren durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung

• Gleitzeitperiode, fiktive Normalarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeit

+ Vermeidung von Überstunden

+ Mitarbeiterzufriedenheit

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Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden

Bisher:

• Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen.

Neu:

• Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden.

• Höchstarbeitszeit von Jugendlichen 9 Stunden

• Vorsicht offene Zeitguthaben

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Durchrechnung

• Im Gegensatz zu Gleitzeit kaum Spielraum für AN

• Normalarbeitszeit >40 Stunden, wenn im Durchrechnungszeitraum Normalarbeitszeit eingehalten

• Nicht übertragbare Zeitguthaben sind Mehrarbeit oder Überstunden

• Abhängig vom KV

• Keine Änderung durch AZG-Novelle

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Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit

Bisher:

• Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen.

Neu:

• Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr (Zusammenhang steht aber noch in KVs!)

• Auch mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden.

• Achtung: Die 10 Stunden gelten nur bei regelmäßiger Verteilung auf 4 Tage.

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Viertagewoche – 12 Stunden Höchstarbeitszeit

Bisher: • 12 Stunden Höchstarbeitszeit (inkl. 2 Überstunden) im

Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt;

Neu: • 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung• Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung:

Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten); AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt.

• praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)

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12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV

• Schichtarbeit: 1 Arbeitsplatz, AN wechseln ab

Bisher:

• Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich.

Neu:

• Der KV kann bei Schichtarbeit stets 12 Stunden bzw. 56 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen.

• Voraussetzung: Ein Arbeitsmediziner stellt die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten).

+ Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv.

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Wöchentliche und tägliche HöchstarbeitszeitBisher:• Bei besonderem vorübergehendem Arbeitsbedarf

u zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen.

Neu: • BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen

die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen.• Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine

zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)

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Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit

• Erforderlich in 3 Fällen, wenn 12 Stunden Höchstarbeitszeit mit Einzelvereinbarung vereinbart

• Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest.

• Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen.

• In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt.

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Wochenendruhe im SchichtbetriebBisher:

• Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr.

Neu:

• Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden.

• Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr).

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Arbeitszeitaufzeichnung

• Beginn und Ende der Arbeitszeit

• Beginn und Ende der Ruhepausen (Erleichterungen durch BV)

• bei Außendienst reicht Saldoaufzeichnung

• Gilt auch für AN mit fixen AZ, Pauschalen, All-In-Vereinbarungen

• Gilt nicht für leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben

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Strafen

Bisher:

• Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert;

Neu:

• Der Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich;

• Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro

• Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte

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Strafen

• Arbeitsinspektor zeigt an, straft selbst nicht• KIAB, Abgabenbehörde• Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN

Neu:• Kumulierung gilt nun auch bei Nichtaufzeichnung

der Arbeitszeit• Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht

feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (zB auf Überstundenentgelt) nicht, dh es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.

• Gilt auch bei Vorenthalten von AZ-Aufzeichnungen

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Abbau von Zeitguthaben

• Regelung für Durchrechnungszeiträume über 26 Wochen

• Überstunden

• Analoge Anwendung auf sonstige Zeitguthaben, insbesondere Mehrarbeit

• Wenn AN untätig bleibt, kein Verfall des Zeitguthabens

• 50% Zuschlag für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses

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Abbau von Zeitguthaben

Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen

Zeitguthabennach Ablauf

½ DRZ

Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren

Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder

Geld verlangen

Einseitig bestimmter Zeitausglei

ch durch AN

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Abbau von Zeitguthaben - Überstunden

Zeitguthaben am Ende DRZ

Zeitausgleich binnen 6 Mo

danach

Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen

Einseitig bestimmte

r Zeitausglei

ch durch AN

Monat, in dem Überh

geleistet

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Der Mehrarbeitszuschlag

Bisher:

• Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.

Neu:

• Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

• Für ab 1. 1. 2008 erbrachte Mehrleistungen

Hintergrund:

• Teilzeit-Boom

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Mehrarbeit & Teilzeit

• Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.

• Teilzeit: Unter 40 Stunden, unter der Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung

• Einzelvereinbarung mit AN, für die bestehende Betriebsvereinbarung nicht gilt, zulässig

• = Elternteilzeit, Altersteilzeit

• ≠ Kurzarbeit

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Mehrarbeitszuschlag - Entgeltfragen

• Basis Normallohn wie bei Überstunde, d.h. inkl. Zulagen, etc. – KV kann aber abweichen!

• Zählt bei Bemessung der Sonderzahlungen eher nicht

• Bei geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen

• bei laufender Zahlung mit nächster Abrechnung zu berücksichtigen

• Bei Zeitausgleich erst am Ende des Dreimonatszeitraums

• Aufwertung

• Nicht steuerfrei nach § 68 EStG

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Der Mehrarbeitszuschlag - andere Verteilung der Normalarbeitszeit

• Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart, zB auch geblockte Altersteilzeit;

• einseitige Anordnung (wie bei Überstunden), wenn vereinbart

• Durchrechungs-Regelungen in KVs gelten auch für Teilzeitbeschäftigte?

• Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren; auch befristet für Saisonspitzenach EB Beweisregel

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Der Mehrarbeitszuschlag – Ausgleich im Dreimonatszeitraum

• Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen

• Zeitraum vom AG vorzugeben; Zeitausgleich zu vereinbaren oder anzuordnen

• Drei Monate ab Mehrleistung?

• Minusstunden

• Vereinbarung - Elemente

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Gleitzeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit

• Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird;

• Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht

• Bsp: 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit in Handel und Metallindustrie

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Beispiel

Woche1-10

Woche 11

Woche 12

Woche 13

Saldo

Geleiste-te AZ

20 Stunden

30 Stunden

21 Stunden

16 Stunden

Mehr-arbeit

0 10 Stunden

1 Stunde

-4 Stunden

7 Stunden

Zuschlagspflichtige Mehr-arbeit

0 8,5 Stunden

0 Stunden

-4 Stunden Zeitaus-gleich

4,5 Stundenx 25%

Dreimonatszeitraum (= 13 Wochen), vereinbarte Arbeitszeit20 Stunden; KV sieht 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit vor:

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Kumulierung, Formen der Vergütung

• Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (zB Überstundenzuschlag)

• Kumulierung mit Nachtzuschlag, Öffnungszeitenzuschlag?

• Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1)

• Pauschale Abgeltung Mehrarbeit / Zuschlag

• KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern, bisher kaum Regelungen

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Tipps

• Die teuerste Zeit ist die bezahlte, unproduktive Zeit!

• BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen

• KV-Änderungen verfolgen

• BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden

• Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit

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Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Seneca