Das deutsche Nachbarrecht im Überblick Rechtsanwältin Jana Laurentius

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Das deutsche Nachbarrechtim Überblick

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Deutschherrenstr. 37, 53177 BonnTel. 0228 37 11 07

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Recht-Verständlich! e.

Das deutsche Nachbarrechtim Überblick

Themen

• Recht des Grundstücks- eigentümers kontra Recht der Nachbarn

• Bereiche des Nachbar- rechts und Beispiele

• Ihre Fragen

Mein Recht als Eigentümer

§ 903 Satz 1 BGB Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

§§§

Eigentümer zu sein ist toll...

...man darf sein Grundstück veräußern, wenn man will; man darf es mit einer Grundschuld belasten, wenn man will

...man darf auf seinem Grundstück bauen, wenn man will; man darf es bepflanzen, wenn man will

...man darf anderen verbieten, z.B. sein Grundstück zu betreten

...und meine Rechte als Nachbar??

• Bürgerliches Gesetzbuch

• Nachbarrechtsgesetz NRW

• Öffentlich-rechtliche Vorschriften

• Und wenn alles nicht hilft: Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“

Regelung der Grenzverhältnisse

• Anspruch jedes Grundstückseigentümers ggü. Nachbarn auf Mitwirkung bei der Errichtung einer Grenzmarkierung (z.B. Zaun)

• Einfriedungspflicht bei bebauten Grundstücken,Einfriedung muss „ortsüblich“ sein (i. Zw. 1,20 m)

• Im Zweifel gemeinsame Nutzung und gemeinsame Unterhaltung von Grenzeinrichtungen

Insbesondere: Wände

Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken steht und von Gebäuden auf beiden Grundstücken genutzt werden soll.

Eine Grenzwand ist eine Wand, die unmittel-bar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wurde.

Insbesondere: Der Überbau

Eigentümer baut über die Grundstücksgrenze, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

Nachbar hat Anspruch auf eine jährlich im voraus zu zahlende Geldrente

Aber ich baue doch nur auf meinem Grundstück! Das darf ich doch wohl?

Jein...• Abstandsflächen

• Zulässige Höhe und Breite von Gebäuden

• Fenster- und Lichtrecht

• Rücksichtnahmegebot

Nutzung meines Grundstücks durch Nachbarn

• Schaffung einer Zugangsmöglichkeit zum Nachbargrundstück

• Verlegung von Rohren und Leitungen zum Nachbargrundstück

• Betreten meines Grundstücks für Bauarbeiten etc. (Hammerschlags- und Leiterrecht)

• Sonstige Nutzungen

Schaffung einer Zugangsmöglichkeit/ Verlegung von Rohren u. Leitungen

• durch vertragliche Absprachen – Problem: wirken nicht gegenüber Dritten

• durch Eintragung von Dienstbar-keiten

• Baulasten – Problem: nur öffentlich-rechtlicher Natur

• Notwegrecht

Hammerschlag- und Leiterrecht

• Recht des Nachbarn auf vorüber-gehendes Benutzen und Betreten des Grundstücks zwecks Durchfüh-rung von Bau- und Instandset-zungsarbeiten

• zulässig nur bei vorheriger schrift-licher Anzeige, bei Nutzung über einen Monat Entschädigungspflicht

Sonstige Rechte des Nachbarn am eigenen Grundstück

• Recht auf Nutzung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück, Mitbenutzung eines Brunnens

•Verpflichtung des Grundstückseigen-tümers, bestimmte Handlungen zu unterlassen

Einwirkungen auf ein Grundstück

• „Unwägbare“ Immissionen

• Grobimmissionen

• Gefahren durch Anlagen und Gebäude

• Vertiefung des Nachbargrundstücks

„Unwägbare” Immissionen

Duldungspflichten, soweit Beeinträchtigung des eige-nen Grundstücks nur unwesentlich

Duldungspflichten außerdem bei wesentlichen Beeinträchtigungen, soweit diese auf eine ortsübliche Nutzung zurückzuführen sind und nicht abgestellt werden können; in diesem Fall u.U. Anspruch auf Entschädigung

Ansprüche bei Fehlen einer Duldungspflicht

• Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche

• Schadenersatzansprüche

“Grobimmissionen“

§ 906 BGB gilt nicht!

Stattdessen „Richterrecht“ sowie spezialgesetzliche Regelungen.

Gefahren durch Anlagen und Gebäude am Nachbargrundstück

• Gefahrdrohende Anlagen:Anspruch gegen Nachbarn auf Unterlassung der Herstellung oder Unterhaltung gefahrdrohender Anlagen

• Drohender Gebäudeeinsturz:Anspruch gegen Nachbarn, dass notwendige Vorkehrun-gen getroffen werden

Vertiefung des Nachbargrundstücks

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderli-che Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Umgekehrt auch bei Erhöhung eines Nachbargrundstücks Anspruch auf Absicherung (§ 30 NachbG NRW).

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Spenden an den gemeinnützigen Verein„Recht-Verständlich! e.V.“ sind willkommen:Spendenkonto bei der VR-Bank BonnKontonummer: 450 350 00 14Bankleitzahl: 38 160 220Recht-Verständlich! e.

Vortrag erstellt von Rechtsanwältin Jana Laurentius, 2007

www.verein-rechtverstaendlich.deTel: 0228 37 11 07

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