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DIE AUFGABEN EINES AUSBILDUNGSBETRIEBES
Infos für Betriebe
Wir bilden aus
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wer in seinem Betrieb bisher keine Lehrlinge ausbildete, sieht in der Ausbildung
geeigneter Nachwuchskräfte möglicherweise eine Reihe von Problemen. Bei genauer
Betrachtung handelt es sich dabei aber oft nur um Unklarheiten oder um geringere
Schwierigkeiten, die sich mit der Unterstützung Ihrer Handwerkskammer leicht lösen
lassen. Auch wer früher bereits in der Ausbildung junger Menschen aktiv war, kann
sich freuen, dass sich die Rahmenbedingungen dafür dank vielseitiger Unterstützung
und Förderung erheblich verbessert haben.
Ausschlaggebend für den Erfolg in der Nachwuchsarbeit ist letzten Endes aber
nach wie vor Ihre eigene Entscheidung: ja zu sagen zum Einstieg oder Wiedereinstieg
in die Ausbildung von Lehrlingen. Nutzen Sie dafür die vorhandenen Möglichkeiten
der Information und Beratung. Ein erster Schritt ist die Beschäftigung mit diesem
Leitfaden zu den Aufgaben des Ausbildungsbetriebs. Er soll Ihnen zeigen, dass wir
Sie nicht allein lassen in Ihrem Bemühen um die
Zukunftssicherung Ihres Betriebs.
Ihr Joachim Möhrle
Landeshandwerkspräsident
Erster Überblick .................................................................................4Wer ist was und wer darf was?Grundsätzliches zur Eignung von Betrieben und PersonenWo findet die Ausbildung statt?
Anforderungen und Rahmenbedingungen ......................................6Betriebliche und fachliche EignungSpezialfälle der EignungAufwendungen, Ausbildungs- und FördermittelAusbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan
Der reibungslose Start ......................................................................8Der BerufsausbildungsvertragDie AusbildungsdauerDie Anmeldungen
Während der Ausbildung ................................................................ 11Die BerufsschuleDer ArbeitsschutzDie Überstunden
Am Ziel: Prüfung & Zeugnis ............................................................14Zulassung zur PrüfungDie bestandene und die nichtbestandene PrüfungDie Verlängerung der AusbildungszeitDas ZeugnisDer Resturlaub
Checklisten .......................................................................................20
2 3
Wir lassen Sie
nicht alleine!Inhalt
Wo findet die Ausbildung statt?
Im BetriebZunächst einmal findet die Ausbildung natürlich im Rahmen der täglichen Arbeit
in Ihrem Betrieb statt. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Lehrlingen einen eigenen
„Ausbildungsplatz“ in Ihrem Betrieb einrichten. Ihre Lehrlinge haben dort die
Gelegenheit, sich an „Trockenübungen“ zu versuchen; Abläufe noch einmal zu
üben – ohne, dass Schaden entsteht, wenn es noch nicht ganz so gut klappt. Sie
wissen ja selbst am besten: Übung macht den Meister!
In der BerufsschuleSie melden den Lehrling in der Berufsschule an und stellen ihn für die Unter-
richtszeit frei. Der Unterricht in der Berufsschule erfolgt nach einem Lehrplan,
der sich am Ausbildungsrahmenplan 1 orientiert. Die Berufsschule vermittelt das
für den Ausbildungsberuf notwendige fachtheoretische Wissen.
Überbetriebliche LehrlingsunterweisungIn vielen Ausbildungsberufen wird das betriebliche Lernen durch überbetriebli-
che Kurse erweitert. Diese Kurse ergänzen die Ausbildung und dienen dem Erler-
nen von Spezialtätigkeiten, die in der betrieblichen Praxis selten vorkommen. Die
Lehrgänge werden meist von den Kammern, Innungen und Verbänden durchge-
führt. Die Lehrlinge müssen an den Lehrgängen teilnehmen, denn sie sind ein
Bestandteil der Ausbildung. Ihr Lehrling ist deshalb vom Betrieb freizustellen.
Die überbetriebliche Ausbildung ermöglicht eine zusätzliche Qualifizierung, die
Ihrem Betrieb eine Reihe von Vorteilen bringt. Ihr Lehrling erlernt weitergehende,
zeitintensive Ausbildungsinhalte, ohne dass der betriebliche Ablauf gestört wird.
Und Ihr Betrieb profitiert von dem vermittelten aktuellem Fachwissen.
1 Der Ausbildungsrahmenplan legt die praktischen Inhalte der Ausbildung fest.
Wer ist Ausbildender, Ausbilder und Auszubildender?
Dieses kleine Verwirrspiel lässt sich schnell auflösen, wenn man einen genauen Blick auf die Begriffe wirft:
●Der Ausbildende ist derjenige, der einen Auszubildenden einstellt und den Ausbildungsvertrag abschließt.
● Der Ausbilder ist meist der Betriebsinhaber selbst oder ein qualifizierter, für die Ausbildung verantwortlicher Mitarbeiter.
● Der Auszubildende ist natürlich der Lehrling.
Auf den nächsten Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den wichtigsten Punkten rund um das Thema Ausbildung. In den folgenden Kapiteln des Leitfadens werden die Informationen vertieft.
Der Ausbildungsbetrieb muss die Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vermitteln können. Ob er dazu die Voraussetzungen erfüllt oder nicht, entscheidet im Einzel-fall die zuständige Handwerkskammer.
wer darf was?Wer ist was
und
4 5
Gesetze und Ausbildungsordnungen
Diese Quellen geben Ihnen den Überblick
über die verbindlichen Bestimmungen zur
Ausbildung:● Berufsbildungsgesetz regelt die Rechte
und Pflichten in der Ausbildung.● Handwerksordnung regelt die Ausübung
eines Handwerks.● Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Fragen
zur Beschäftigung junger Menschen.● Ausbildungsordnung regelt die sachliche
und zeitliche Gliederung der Ausbildung.
Zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
Ihre Handwerkskammer informiert
Sie, welche Lehrgänge im Rahmen
der überbetrieblichen Ausbildung in
den jeweiligen Ausbildungsberufen
verbindlich vorgeschrieben sind.
Die Einladung zu den überbetrieblichen
Lehrgängen erfolgt automatisch.
Wer darf ausbilden?
Persönliche EignungDie GrundvoraussetzungDie persönliche Eignung setzt weder eine Prüfung noch ein bestimmtes Fach-
wissen voraus. Ausbilder und Ausbildender sind persönlich geeignet, wenn sie
berechtigt sind, Jugendliche und junge Erwachsene einzustellen und auszubil-
den. Diese Voraussetzung ist nur bei groben Verfehlungen nicht erfüllt – zum
Beispiel bei schweren Verstößen gegen das Berufsbildungsgesetz.
Fachliche EignungDie Qualifikation des Ausbilders Der Ausdruck „fachliche Eignung“ beschreibt die jeweiligen berufsfachlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte er-
forderlich sind, sowie die erfolgreich abgelegte Ausbildereignungsprüfung (Teil
IV der Meisterprüfung).
Die AusbildereignungsprüfungDie Ausbildereignungsprüfung dient dem Nachweis der berufs- und arbeitspäd-
agogischen Kenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen. Ihr geht ein Lehrgang
bei der Handwerkskammer voraus, dessen Dauer im Regelfall 120 Stunden be-
trägt. Der Ausbildungsberater Ihrer Handwerkskammer gibt Ihnen zu diesem
Thema gerne weitere Informationen.
Betriebliche EignungBetriebliche VoraussetzungenDie Auftragsstruktur und die ausbildungsspezifische Ausstattung, wie Werkzeuge,
oder Räumlichkeiten, bilden die notwendige Grundlage für das Ausbilden. In der
Werkstatt muss als Mindestanforderung eine Übungsmöglichkeit für den Lehr-
ling vorhanden sein. Die Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und der Un-
fallverhütungsvorschriften wird vorausgesetzt. Bitte informieren Sie sich bei der
Berufsgenossenschaft und beim Gewerbeaufsichtsamt. Der Betrieb muss in der
Lage sein, innerhalb der Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver-
mitteln, die dem Ausbildungsberuf entsprechen und die im Ausbildungsrahmen-
plan aufgeführt sind. Fragen Sie bei Ihrer Handwerkskammer nach der Ausbil-
dungsordnung, in der diese Inhalte festgelegt sind und genauer erläutert werden.
AusbildungsmittelAufwendun
gen
Die Kosten und der Nutzen der Ausbildung für den Betrieb
Ein Lehrling ist eine Investition in die Zukunft Ihres Betriebs. Er ist eine Investition,
die sich lohnt und nach der Ausbildung auszahlt.
Während der Ausbildung können neben der Ausbildungsvergütung Kosten
anfallen für:
●die Eintragung eines Lehrvertrags
●die Prüfungsgebühren
●die Fahrt und gegebenenfalls Unterbringung bei einer auswärtigen
überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
●die Kurse der überbetrieblichen Ausbildung
●das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)
●die Ausbildungsmittel (Maschinen, Werkzeuge, Material,…)
FördermittelFördermittel gibt es in Einzelfällen von der Agentur für Arbeit für die Ausbildung
bestimmter benachteiligter Personenkreise oder bei Übernahme von Lehrlingen
aus Insolvenzbetrieben. Für weiterführende Informationen sind die Arbeitsagen-
turen eine gute erste Anlaufstelle. Unter bestimmten Voraussetzungen können
auch vom Lehrling Zuschüsse beantragt werden, wie die Berufsausbildungs-
beihilfe der Agentur für Arbeit.
FahrtkostenDa der Besuch der Berufsschule eigenen gesetzlichen Richtlinien unterliegt,
braucht der Ausbildungsbetrieb hierfür keine Kosten, auch nicht die Fahrtkosten,
zu übernehmen. Bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung übernimmt
der Lehrlingsbetrieb, soweit nicht anders geregelt, die Kosten für die Fahrt und
gegebenenfalls die Unterbringung im Wohnheim.
6 7
Die fachliche Eignung besitzt:
1.) in meisterpflichtigen Berufen jeder, der:
die bestandene Meisterprüfung
oder vergleichbare Nachweise in
Kombination mit einer abgelegten
Ausbildereignungsprüfung
nachweisen kann.
2.) in nichtmeisterpflichtigen Berufen
(z. B. Bürokauffrau) jeder, der: eine
bestandene Abschluss- bzw. Gesellen-
prüfung und eine erfolgreich abgelegte
Ausbildereignungsprüfung erbracht hat.
Liegen Ihnen andere Qualifikationen vor
oder ist Ihr Betrieb sehr stark spezialisiert,
dann kontaktieren Sie bitte Ihre
Ausbildungsberatung.
Mehrwert für den Betrieb
Selbst auszubilden bringt Ihnen als Betrieb
etliche Vorteile: ● Sie tun etwas gegen den künftigen
Fachkräftemangel● sparen Einstellungs- und Einarbeitungs-
kosten bei Übernahme Ihres Lehrlings ● kennen die Stärken und das
Entwicklungspotenzial Ihres
zukünftigen Mitarbeiters ● haben künftig passgenaue Mitarbeiter,
die bedarfsorientiert einsetzbar sind ● Sie stärken als „Ausbildungsbetrieb“
Ihr Image.
AusbildungsmittelAusbildungsmittelAusbildungsmittel
& Fördermittel
Zuerst geplant! Jetzt g
eht̀s los!
Der Vertrag
Vor der Ausbildung steht die Unterschrift! Der Ausbildungsvertrag ist ein Vertrag
zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Lehrling, der spätestens vor Beginn
der Ausbildung abgeschlossen sein muss. Der Vertrag muss somit vor Beginn
der Ausbildung schriftlich vorliegen. Falls der Lehrling noch nicht volljährig ist,
müssen außerdem die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Der AusbildungsvertragDie unterschriebenen Verträge schicken Sie in vollständiger Ausfertigung an die
Handwerkskammer. Bitte legen Sie folgende Dokumente bei:
●den Ausbildungsplan
●bei Jugendlichen unter 18 Jahren
die Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung
●bei verkürzter Ausbildungsdauer die Schulzeugnisse (z. B. Realschule, Abitur)
Bei eventuellen Vertragsänderungen während der Ausbildung müssen Sie um-
gehend Ihre Handwerkskammer informieren. Ihr Lehrling erhält bei der Vertrags-
aushändigung eine Ausbildungsordnung und ein Berichtsheft (Ausbildungsnach-
weisheft).
Kündigung des VertragesWährend der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag jederzeit von beiden Seiten
gekündigt werden. Dies muss schriftlich geschehen. Nach der Probezeit ist das nur
noch aus wichtigem Grund zulässig.
Weitere Informationen zur Kündigung während der Ausbildungszeit finden Sie in
dem Leitfaden „Konfliktlösung während der Ausbildung“.
Der Vertrag.
8 9
Am Anfang steht die Planung
AusbildungsrahmenplanEr ist eine Art allgemeine Marschroute für die Ausbildung. Bei allen Berufen er-
halten Sie den Ausbildungsrahmenplan als Anlage zur Ausbildungsordnung. Er
dient als Basis für Ihre Feinplanung, die dann stärker an Ihre betriebliche Praxis
angepasst ist.
Sachliche und zeitliche Gliederung in AusbildungseinheitenSie beinhaltet alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Ausbildungsberufsbild
festgehalten sind. Die sachlich zeitliche Gliederung orientiert sich am Ausbil-
dungsrahmenplan und ist nach Ausbildungsjahren geordnet. Sie bietet eine sinn-
volle Orientierungshilfe für Lehrling und Ausbilder. Mit ihr legen Sie Meilenstei-
ne der Ausbildung fest: u. a. wann welche Ziele in der Ausbildung erreicht sein
sollten. So können Sie jederzeit prüfen, ob Sie auf dem richtigen Weg sind und ob
die gesteckten Ziele realistisch erreicht werden können.
Betrieblicher AusbildungsplanDie nächste Stufe ist der einzelbetriebliche Ausbildungsplan, dessen Grundlage
der Ausbildungsrahmenplan ist. Im Ausbildungsplan bestimmen Sie den sachli-
chen Aufbau und die zeitliche Abfolge der Ausbildung. Er ist auf Ihren Betrieb
zugeschnitten und legt fest, an welchen
●Arbeitsplätzen
●Maschinen und
●Werkzeugen
wann welche Fertigkeiten vermittelt werden sollen. Der betriebliche Ausbildungs-
plan ist keine starre Vorgabe. Er kann während der Ausbildung jederzeit wieder an
die Gegebenheiten angepasst werden.
Vordrucke des Ausbildungs-vertrags und Erfassungs-formulare finden Sie auf der Homepage Ihrer Handwerks-kammer oder können diese dort anfordern.
Inhalt des Ausbildungsvertrages
● Ausbildungsberuf● Beginn und Ende der Ausbildung● Dauer der Ausbildung● Ausbildungsvergütung● Ausbildungszeit● Dauer der täglichen Regelarbeitszeit● Umfang der Wochenarbeitszeit● Dauer der Probezeit● Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte● Urlaub● Kündigung
Mustervertrag siehe Seite 23
Die AusbildungRechte &
Ausbildungsdauer und Anmeldungen
Wissenswertes zur Festlegung der AusbildungszeitIm Regelfall dauert eine Lehre im Handwerk 3 bis 3 ½ Jahre. Eine Ausbildung
kann mit Beginn der Ausbildung gekürzt werden, wenn Folgendes vorliegt:
●Realschulabschluss (bis zu 6 Monate)
●Fachhochschulreife oder Abitur (bis 12 Monate)
●abgeschlossene andere Berufsausbildung (um 12 Monate)
●Lebensalter über 21 Jahre (bis zu 12 Monate)
Eine Ausbildung wird im Regelfall mit Beginn der Ausbildung um 12 Monate
gekürzt, wenn ein erfolgreicher Berufsfachschulabschluss vorliegt. Der Lehrling
hat dann bereits in seinem ersten betrieblichen Ausbildungsjahr Anspruch auf
die Ausbildungsvergütung des zweiten Jahres.
Wenden Sie sich an die Ausbildungsberatung Ihrer Handwerkskammer, falls Sie
Fragen zur Anrechnung in den jeweiligen Berufssparten haben.
AnmeldungenVor dem Start der Ausbildung meldet der Ausbildungsbetrieb den Lehrling bei
der zuständigen Berufsschule an. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der Be-
triebssitz, nicht der Wohnsitz des Lehrlings.
Vergessen Sie die Anmeldung bei der Krankenkasse nicht.
In einigen Berufen, zum Beispiel im Bauhauptgewerbe und im Dachdeckerhandwerk,
sind darüber hinaus Anmeldungen bei den Lohnausgleichskassen erforderlich.
Rechte und Pflichten in der Ausbildung
BerufsschulpflichtDer Berufsschulunterricht erfolgt im Block- oder im Teilzeitunterricht. Die allgemeine Schulpflicht besteht in
Baden-Württemberg bis zum 18. Lebensjahr. Auch ältere Lehrlinge und Umschüler, die der Berufsschulpflicht
nicht unterliegen, sollten die Berufsschule besuchen, um die Theorieprüfung erfolgreich zu absolvieren.
Freistellungen Die Lehrlinge sind in folgenden Fällen vom Betrieb freizustellen:
●Besuch der Berufsschule
●Teilnahme an den überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen
●Ablegen der Zwischen- und Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung.
Für die Zeiten dieser Freistellungen zahlt der Betrieb die Vergütung fort.
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die ArbeitszeitDas Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgende Regelung vor: Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unter-
richtsstunden à 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. An diesem Tag darf der
Jugendliche also nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit
der tatsächlichen Unterrichtszeit (plus Pausen) angerechnet. In diesem Fall ist der Jugendliche verpflichtet,
wieder in den Betrieb zurückzukehren.
Bei volljährigen Lehrlingen wird die tatsächliche Unterrichtszeit angerechnet. Die Ausbildung kann im Rah-
men der Zumutbarkeit an jedem Schultag nach der Berufsschule im Betrieb fortgesetzt werden. Die Pausen in
der Schule und die Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb werden angerechnet.
Interessieren Sie sich für Details, wie die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird? Bei der Aus-
bildungsberatung Ihrer Handwerkskammer erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
10 11
Rechte &
Pflichten
Praxisnaher ArbeitsschutzGewährleistet werden muss eine:
●ärztliche Erstuntersuchung vor Beginn der Ausbildung
●wöchentliche Regelarbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche
●tägliche Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden
●Fünf-Tage-Woche
●Ruhepause von zwölf Stunden zwischen Arbeitsende
und neuem Arbeitsbeginn
●Einhaltung der gesetzlichen Pausenzeiten
Da es für viele Handwerksbetriebe in der Praxis angepasste Regelungen gibt,
sollten Sie sich für weitergehende Informationen mit Ihrer Handwerkskammer in
Verbindung setzen.
Überstunden
●Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht länger
als 40 Stunden pro Woche arbeiten.
●Volljährigen Lehrlingen ist im Ausnahmefall innerhalb der
Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit durchaus zuzumuten.
●Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist besonders zu vergüten. Diese Vergütung kann
finanziell oder in Form eines entsprechenden Freizeitausgleichs erfolgen.
Ausbildung weiblicher LehrlingeDie frühere Pflicht zur Einrichtung eigener Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
für weibliche Mitarbeiter und Lehrlinge ist nur noch eine Empfehlung. Oft genügt
heute sogar eine organisatorische Regelung. Mehr Informationen erhalten Sie
auf Wunsch von Ihrer Handwerkskammer oder dem Gewerbeaufsichtsamt.
BerichtshefteBerichtsheft und Ausbildungsnachweis bezeichnen dasselbe: Ein Protokoll, in
dem Lehrlinge regelmäßig den Verlauf und die Inhalte der Ausbildung dokumen-
tieren. Die Ausbildungsverordnungen schreiben das Führen der Berichtshefte
vor. Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft muss schon bei der Zwischen-
prüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 vorgelegt werden und ist eine Zulassungs-
voraussetzung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.
Zur ordnungsgemäßen Führung gehört, dass die einzelnen Wochenaufstellungen,
von Montag bis Freitag bzw. Samstag, von Beginn an komplett ausgefüllt wer-
den. Die ausgeführten Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte sind in kurzen Worten
zu schildern. Die Inhalte der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung
sind zeitlich und mit kurzen Beschreibungen ebenfalls in der Wochenübersicht zu
erfassen. Die Unterschriften von Lehrling und Ausbilder bestätigen die Richtigkeit
der Ausbildungsnachweise.
Von Arbeitsschutz…
1312
…bis Berichtsheft.
Der Abschluss der Ausbildung
Vorzeitige Zulassung zur PrüfungVoraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung sind überdurchschnittliche Leistungen im Ausbil-
dungsbetrieb und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule. Der Notendurchschnitt in den prüfungs-
relevanten Fächern muss bei 2,4 oder besser liegen.
Die vorzeitige Prüfung findet sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin statt. Der Antrag muss vom
Lehrling rechtzeitig an den Prüfungsausschuss gestellt werden. Weisen Sie Ihren Lehrling bitte frühzeitig
darauf hin, sich bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Anmeldefrist zu erkundigen.
Ende der Ausbildungszeit vor dem Prüfungstermin Wenn die Ausbildungszeit vor dem Prüfungstermin vertragsgemäß endet, kann für die Zeit bis zur Prüfung
eine Vereinbarung über Weiterbeschäftigung getroffen werden. Zur Formulierung einer solchen Vereinbarung
wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Ausbildungsberatung. Aber auch wenn der Lehrling bis zur Prüfung
nicht vom Ausbildungsbetrieb beschäftigt wird, hat der Betrieb die erforderlichen Materialien zu stellen und
die Prüfungsgebühr zu entrichten.
Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, kann der Lehrling rückwirkend eine Verlängerung seiner Ausbil-
dungszeit verlangen. Er muss diese aber unverzüglich beantragen.
Bestandene PrüfungDas Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Die nach dem Aus-
bildungsvertrag noch verbleibende Zeit entfällt. Am letzten Prüfungstag wird vom Prüfungsausschuss eine
vorläufige Bescheinigung ausgestellt, auf der das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bestätigt wird.
Diese Bescheinigung muss der Lehrling umgehend dem Ausbildungsbetrieb vorlegen.
Durch die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei bestandener Prüfung geht der Betrieb bei einer Wei-
terbeschäftigung rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Hier sollte von beiden Seiten be-
reits im Vorfeld der Prüfung eine klare Vereinbarung getroffen werden. Spätestens in den letzten Monaten vor
der Gesellen- oder Abschlussprüfung muss klar sein, ob eine Übernahme beabsichtigt ist.
Nicht bestandene PrüfungWurde die Prüfung nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem
Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit. Möchte der Lehrling die
Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängern, muss
der Ausbildungsbetrieb diesem Wunsch nachkommen. Zur Wiederholungsprü-
fung kann sich der Lehrling selbst anmelden. Wenn kein Vertragsverhältnis mehr
besteht, muss der Lehrling die Prüfungsgebühr selbst übernehmen.
Die Dauer der Ausbildungsverlängerung aufgrund einer nicht bestandenen Prü-
fung beträgt im Höchstfall ein Jahr. Geben Sie Ihrem Lehrling eine weitere Chan-
ce, falls innerhalb dieses Jahres die Möglichkeit für eine zweite Wiederholungs-
prüfung besteht.
„Einfaches“ und „qualifiziertes“ ZeugnisAm Ende seiner Berufsausbildung hat der Lehrling einen gesetzlichen Anspruch
auf ein Zeugnis. Aussteller ist der Ausbildungsbetrieb. Auch der Ausbilder sollte
das Zeugnis unterschreiben, wenn der Inhaber oder Geschäftsführer des Ausbil-
dungsbetriebs die Ausbildung nicht persönlich durchgeführt hat.
Das Zeugnis müssen Sie selbst dann erstellen, wenn es vom Lehrling nicht ver-
langt wird. In dem Fall genügt ein so genanntes „einfaches Zeugnis“. Das Zeug-
nis enthält Angaben über die Art, die Dauer und das Ziel der Ausbildung. Außer-
dem listet es die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse auf. Wenn vom Lehrling
ausdrücklich ein „qualifiziertes“ Zeugnis verlangt wird, sind in diesem zusätzli-
che Bewertungen aufzuführen: das Verhalten, die Leistung und besondere fach-
liche Fähigkeiten.
ResturlaubDer Resturlaub wird ausgezahlt2, wenn der Lehrling seinen vollen Urlaubsan-
spruch bis zum Ende seiner Ausbildungszeit oder aufgrund einer Kündigung
nicht wahrnehmen kann. Stellen Sie eine entsprechende Bescheinigung aus.
2 Das Bauhauptgewerbe ist von dieser Regelung ausgenommen.
Die Ausbildung
geht zu Ende.
1514
Zeugnisse:
Der Ausbildende hat dem Lehrling bei
Beendigung des Berufsausbildungs-
verhältnisses ein Zeugnis auszustellen
(§ 8 BBiG).
Einfaches Zeugnis:
● Bezeichnung und Anschrift des Ausbildungsbetriebes● Name und Daten des Lehrlings● Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung● Angaben über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse● Ausstellungsdatum● Unterschrift des Ausbildenden ggf. des Ausbilders
Qualifiziertes Zeugnis:
Zusätzliche Angaben über:● Führung● Leistungen● besondere fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse
1716
Wer in die Zukunft seines Unternehmens investieren möchte, gibt jungen Leuten eine berufliche Chance
und bietet ihnen eine Ausbildung in seinem Betrieb.
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1918
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und Regeneration sowie zum richtigen Umgang mit Alkohol und Co.
➔ Haben Sie den Lehrling bei der zuständigen Berufsschule angemeldet?
➔ Haben Sie zur Eintragung des Ausbildungs- verhältnisses alle erforderlichen Dokumente
an die Handwerkskammer versendet?
➔ Ihr Lehrling verkürzt aufgrund der Mittleren Reife, des Abiturs oder einer bereits abge-
schlossenen die Ausbildung die Lehrzeit?
Dann reichen Sie die Kopien der Schul-
zeugnisse mit ein.
➔ Weiß der Lehrling, dass er von der Arbeits- agentur evtl. eine Berufsausbildungsbeihilfe
bekommen kann?
➔ Haben Sie für den Lehrling die Lohnsteuer- karte und den Versicherungsnachweis der
Sozialversicherung erhalten?
➔ Haben Sie alle Unterlagen für den Beginn der Ausbildung vorliegen: Ausbildungsver-
trag, Ausbildungsordnung, Berichtsheft?
➔ Achten Sie auf eine systematische Ausbildung. Verläuft sie nach der sachlichen und zeitlichen
Gliederung im Ausbildungsrahmenplan bzw.
Ihrem betrieblichen Ausbildungsplan?
Während der Ausbildung
➔ Beachten Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz bei Beschäftigten unter 18 Jahren?
➔ Machen Sie eine Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Verwendung der
Vorschriften Ihrer zuständigen Berufsgenossen
schaft? Lassen Sie sich die Belehrung durch
Unterschrift bestätigen.
➔ Bei noch nicht volljährigen Lehrlingen: Haben Sie sich ein Jahr nach Aufnahme der
ersten Beschäftigung die ärztliche Bescheini-
gung über die erste Nachuntersuchung vor-
legen lassen?
➔ Das Berichtsheft sollte vom Lehrling von Beginn an regelmäßig geführt werden.
➔ Geben Sie dem Lehrling im Betrieb die Zeit zum Führen des Berichtsheftes und
kontrollieren Sie regelmäßig die Einträge.
➔ Zahlen Sie die Ausbildungsvergütung nach den aktuellen Tarifen oder Richtsätzen?
➔ Geben Sie dem Lehrling eine nachvoll- ziehbare Abrechnung über Brutto- und
Nettobezüge.
➔ Haben Sie den Lehrling auf die Zwischen- prüfung vorbereitet?
Am Anfang
➔ Haben Sie die für den Ausbildungsberuf gültige Ausbildungsordnung und den
Ausbildungsrahmenplan vorliegen?
➔ Haben Sie die Ausbildungsordnung genau durchgelesen und geprüft, ob Sie in Ihrem
Betrieb alle verlangten Kenntnisse und
Fertigkeiten vermitteln können?
➔ Reicht die Ausstattung Ihres Betriebes für eine ordnungsgemäße Ausbildung aus?
➔ Hat der Lehrling seinen eigenen Arbeitsplatz, eine Lehrecke, für Übungsarbeiten?
➔ Haben Sie das notwendige Lehrmaterial, z. B. Modelle und Schautafeln, für die Unter-
weisung?
➔ Sind die notwendigen Sozialeinrichtungen wie Umkleidemöglichkeiten und WC vorhanden?
➔ Haben Sie selbst die Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen? Bei Zweifeln
fragen Sie vor der Lehrlingseinstellung
Ihren Ausbildungsberater!
➔ Haben Sie einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellt?
➔ Wenn Sie nicht persönlich ausbilden wollen oder können, beschäftigen Sie in Ihrem
Betrieb einen Ausbilder mit der notwendigen
persönlichen und fachlichen Eignung?
➔ Haben Sie bzw. Ihre Mitarbeiter die für die heutige Lehrlingsausbildung notwendigen
pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten?
➔ Haben Sie den Lehrling bei der Krankenkasse bzw. falls notwendig bei der Lohnausgleichs-
kasse angemeldet?
➔ Haben Sie mit den gesetzlichen Vertretern des zukünftigen Lehrlings gesprochen?
➔ Hat sich der Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung innerhalb der letzten 14 Monate
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich
untersuchen lassen und Ihnen eine ärztliche
Bescheinigung vorgelegt?
➔ Haben Sie einen Berufsausbildungsvertrag vor dem Ausbildungsbeginn schriftlich
abgeschlossen? Sind alle Punkte vollständig
ausgefüllt und unterschrieben?
Es unterschreiben: Betriebsinhaber, Lehrling,
ggf. die Erziehungsberechtigten.
➔ Haben Sie eine „angemessene“ Vergütung vereinbart?
Ausbildungs-
Checkliste
2120
➔ Sind Änderungen im Verlauf der Ausbildung, z.B. Berufsschulwechsel, im Ausbildungsver-
hältnis eingetreten? Melden Sie Änderungen
der Kammer.
➔ Haben Sie schon mit dem Berufsschullehrer über Ihren Lehrling gesprochen?
➔ Lassen Sie sich vom Lehrling die Berufsschul- zeugnisse und Klassenarbeiten vorlegen?
➔ Bei schulischen Problemen gibt es kostenlos die ausbildungsbegleitenden Hilfen.
➔ Haben Sie bei minderjährigen Lehrlingen Kontakt zu den Eltern?
➔ Geben Sie Ihrem Lehrling hin und wieder „kleine Projekte“ zur selbstständigen
Erledigung?
➔ Haben Sie mit Ihrem guten Lehrling über den Leistungswettbewerb der Handwerksjugend
gesprochen?
➔ Kommt für Ihren Lehrling eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung aufgrund
guter Leistungen in Frage?
➔ Kennen Sie die Möglichkeiten der Begabtenförderung?
Am Ziel
➔ Haben Sie Ihren Lehrling auf die Gesellen-/ Abschlussprüfung vorbereitet?
➔ Haben Sie Ihrem Lehrling rechtzeitig vor Lehrzeitende mitgeteilt, ob er in ein Arbeits-
verhältnis übernommen wird? Falls Sie ihn
nicht übernehmen, erinnern Sie ihn daran,
dass er sich rechtzeitig bei der Agentur für
Arbeit melden muss.
➔ Stellen Sie Ihrem Lehrling ein „einfaches“ und auf Wunsch ein „qualifiziertes Zeugnis“
aus.
➔ Haben Sie dem Lehrling vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses den
ihm zustehenden Urlaub gewährt?
2322
Ausbildungsvertrag-
Muster
Ausbildungs-
Checkliste
Bismarckallee 6 • 79098 FreiburgTelefon 0 761/218 00-220 • Fax 0 761/218 00-333ausbildung@hwk-freiburg.dewww.hwk-freiburg.de
Allee 76 • 74072 HeilbronnTelefon 0 71 31/791-0 • Fax 0 71 31/791-200info@hwk-heilbronn.dewww.hwk-heilbronn.de
Webersteig 3 • 78462 KonstanzTelefon 0 75 31/2 05-341 • Fax 0 75 31/205 6341info@hwk-konstanz.de www.hwk-konstanz.de
Friedrichsplatz 4-5 • 76133 KarlsruheTelefon 0 721/16 00-0 • Fax 0 721/16 00-199info@hwk-karlsruhe.de www.hwk-karlsruhe.de
B 1, 1-2 • 68159 MannheimTelefon 0 621/1 80 02-137 • Fax 0 621/1 80 02-139info@hwk-mannheim.de www.hwk-mannheim.de
Hindenburgstraße 58 • 72762 ReutlingenTelefon 0 71 21/24 12-260 • Fax 0 71 21/24 12-426ausbildung@hwk-reutlingen.dewww.hwk-reutlingen.de
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