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Die neue Maschinenrichtlinie (MRL)Neuerungen, aktuelle Normen, Risikobeurteilung
Dipl.-Ing. Martin Zimmermann
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Das Unternehmen
• Sitz in DE-Oehringen, gegründet: 1995
• Mitgliedschaften: DGMT, tekom
• Technische Dokumentation– CE - Beratung, Seminare, Risikobeurteilungen– Betriebsanleitungen– Übersetzungen, TU-Pflege, Prints
• Verfahrenstechnik– (Ab-)Wassertechnik– Membranfiltration– Oilskimmers
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Seminarinhalt
• Maschinen und Richtlinien Rechtsgrundlagen, Produkteinstufung, Begriffe, Änderungen, Fristen, Konformitätsverfahren, Konformitätserklärung und Einbauerklärung
• NormenArten von Normen, Neue Normen, Normenrecherche, Konformitätsvermutung
• Risikobeurteilung und GefahrenanalyseRisikobeurteilung nach EN ISO 14121-1
• Technische UnterlagenBetriebsanleitung, Begriffskonsistenz, Sprachen
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Die Maschinen-Richtlinie
• Rechtsgrundlagen
• Produkteinstufung
• Begriffe
• Änderungen, Fristen
• Konformitätsverfahren
• Konformitätserklärung und Einbauerklärung
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Was bedeutet eigentlich das CE-Zeichen ?
Die CE-Kennzeichnung (entweder von franz. Communauté Européenne = „Europäische Gemeinschaft“ oder Conformité Européenne, soviel wie „Übereinstimmung mit EU-Richtlinien“) ist eine Kennzeichnung nach EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit.
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltendeneuropäischen Richtlinien entspricht.
Eine CE-Kennzeichnung lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist nach der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsverfahren hin.
Die CE-Kennzeichnung ist kein Gütesiegel (Qualitätszeichen). [www.wikipedia.de]
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Auswahl europäischer Richtlinien
98/37/EGMaschinen
93/42/EWGMedizinprodukte
95/16/EGAufzüge
2004/108/EGEMV
2006/95/EGNiederspannungs-RL
89/106/EWGBauprodukte
97/23/EGDruckgeräte
88/378/EWGSpielzeug
2006/42/EGMaschinen
94/9/EGATEX-Produkte
2001/95/EGProduktsicherheit
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Fristen und Termine
Anzuwenden seit 29.12.2009Anzuwenden bis zum 28.12.2009
Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)
Achtung: Keine Übergangsfrist!
Maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens!
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Anwendungsbereich der MRL
g) unvollständige Maschinen.
f) abnehmbare Gelenkwellen;
e) Ketten, Seile und Gurte;
d) Lastaufnahmemittel;
c) Sicherheitsbauteile;Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile
b) auswechselbare Ausrüstungen;
a) Maschinen;Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen
Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)
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Begriffsbestimmung „Maschine“
eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren
eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren
eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraftausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind,
Ausnahme: Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden
Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)
Eine Maschine ist
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Begriffsbestimmung „Maschine“ (Fortsetzung)
Eine Maschine ist
eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind;
eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist
eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist
eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
Neue MRL (2006/42/EG)Alte MRL (98/37/EG)
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
b) „auswechselbare Ausrüstung“
Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
c) „Sicherheitsbauteil“ein Bauteil,— das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,— gesondert in Verkehr gebracht wird,— dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und — das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
(Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann.)
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
d) „Lastaufnahmemittel“
ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
e) „Ketten, Seile und Gurte“
für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahme-mitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
f) „abnehmbare Gelenkwelle“
Ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen.
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Weitere Erzeugnisse nach neuer MRL
g) „unvollständige Maschine“
Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden
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Ausgenommene Erzeugnisse(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; …c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission vonRadioaktivität führen kann;d) Waffen einschließlich Feuerwaffen;…f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlageninstalliert sind;g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert undgebaut wurden;h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendungin Laboratorien bestimmt sind;…k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zurVerwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:— für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,— Audio- und Videogeräte,— informationstechnische Geräte,— gewöhnliche Büromaschinen,— Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,— Elektromotoren;l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:— Schalt- und Steuergeräte,— Transformatoren.
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Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
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Begriffsbestimungen nach MRL 2006/42/EG
„Inverkehrbringen“:Die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.Die (unentgeltliche) Bereitstellung einer Labor- oder Pilotanlage z.B. für Versuche gilt als „Inverkehrbringen“. Es spielt keine Rolle, ob die Anlage einem Kunden oder den eigenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird.
„Inbetriebnahme“Die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;
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Begriffsbestimungen nach MRL 2006/42/EG
„Hersteller“:Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschinemit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert,wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
„Bevollmächtigter“:Jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle odereinen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.
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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?
Hersteller
Betreiber
Innerhalb EU:
Hersteller verkauft direkt an Betreiber:
•Hersteller bringt Maschine in Verkehr
•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE
Das gilt auch für Maschinen,die im eigenen Unternehmen verwendet werden.
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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?
Hersteller
Betreiber
Innerhalb EU:
Hersteller verkauft über Händler an Betreiber:
•Hersteller bringt Maschine in Verkehr
•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE
Händler
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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?
Hersteller
Betreiber (nicht EU)
EU nach Nicht-EU:
Hersteller verkauft direkt an Betreiber:
•CE nicht gefordert
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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?
Hersteller
Betreiber (nicht EU)
EU nach Nicht-EU:
Hersteller verkauft über Händler an Betreiber (nicht EU):
•Hersteller bringt Maschine in EU Verkehr
•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE
Händler
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Wer ist verantwortlich für KE und CE ?
Betreiber
Hersteller (nicht EU)
Nicht-EU nach EU:
Hersteller (nicht EU) verkauft über Händler (EU) an Betreiber:
•Hersteller bringt Maschine in EU Verkehr*
•Hersteller ist verantwortlich für KE und CE*
Händler
*Händler, wenn Hersteller nicht greifbar
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Verkettete Maschinen
„Eine Maschine ist eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammen-wirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.“
Interpretationspapier des BAuA abgestimmt mit dem HVBG, den BGen und dem VDMA –allerdings zur alten MRL 98/37/EG
(Nach Rückfrage bestätigt uns das BAuA am 01.10.09, das dieses Papier auch für die neue MRL gültig ist.)
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Verkettete Maschinen
KE + CE erforderlich
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Konformitätsverfahren
Anhang X:Umfassende QS
Benannte Stelle prüft+ überwacht QS-System
Baumusterprüfung durchbenannte Stelle nach
Anhang IX
Technische Unterlagennach Anhang VII Teil A
Technische Unterlagennach Anhang VII Teil B
KE nach Anhang IIA, CE-Kennzeichnung EE nach Anhang IIB
Konformitätsverfahren, Fertigungskontrolle durch Hersteller
Gefährliche Maschinennach Anhang IV
UnvollständigeMaschinen
•Maschinen•Auswechselbare
Ausrüstungen•Ketten, Seile, Gurte•Lastaufnahmemittel•Sicherheitsbauteile
•AbnehmbareGelenkwellenNICHT Einhaltung
NormenEinhaltung
Normen
(„Standard“-Maschinen rot hervorgehoben)
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Konformitätsverfahren (nicht gefährliche Maschinen)
Entwicklung u. KonstruktionCheck Normen u. Richtlinien
Risikobeurteilung, (Usability)Dokumentation und BA
KE, (EE)CE
In Verkehr
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Die neue KE (Konformitätserklärung) - Beispiel
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Die neue EE (Einbauerklärung) - Beispiel
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…und was ist mit gebrauchten Maschinen?
Maschinen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden
> Genießen Bestandsschutz
Gebrauchtmaschinen, die „wesentlich“ verändert worden
> Verfahren wie bei erneutem Inverkehrbringen (GPSG)
„Wesentliche Änderung“ ist jede Veränderung…die zu einer Risikoerhöhung…führen kann.“
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Normen in der EU
• Arten von Normen
• Neue Normen
• Normenrecherche
• Konformitätsvermutung
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Normensystematik in der EU
A-Normen
Sicherheits-Grundnormen
C-Normen
Sicherheits-Produktnormen
B-Normen
Sicherheits-Gruppennormen
Grundlegende Aspekte,
die alle Maschinenbetreffen
C-Normen
Sicherheits-Produktnormen
B1
Mehrere ähnlicheMaschinen
B2
SicherheitsaspekteOder Sicherheits-einrichtungen
Beispiele:EN 12100-1: Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe… A-NormEN 349: Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens B-NormEN 693: Hydraulische Pressen – Sicherheit C-Norm
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Systematik in der Norm-Bezeichnung
DIN EN ISO 12100-1: 200x-xx
Ausgabedatum
Norm-Nummer
International harmonisiert
In der EU harmonisiert
In Deutschland veröffentlicht
Vorsicht: DIN EN 14121:2009-09: Aluminium und AluminiumlegierungenDIN EN ISO 14121-1:2007-12: Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung
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Konformitätsvermutung
Nach der vollständigen Erfüllung von (allen relevanten) harmonisierten Normen darf der Hersteller von der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien ausgehen (Konformitätsvermutung).
„Einfach“ ist das, wenn C-Normen verfügbar sind.
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Die wichtigsten Normen im Überblick
DIN EN ISO 12100-1: Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze ; Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)
DIN EN ISO 12100-2: Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze ; Teil 1: Technische Leitsätze und Spezifikationen
DIN EN ISO 13857: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen oder unteren Gliedmaßen
DIN EN ISO 14121-1: Sicherheit von Maschinen – Leitsätze zur Risikobeurteilung
DIN EN 62079Sicherheit von Maschinen – Erstellen von Anleitungen
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Die wichtigsten Normen im Überblick
DIN EN 60204-1: Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Grundlegende Anforderungen
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)
DIN EN 62061: Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer Steuerungssysteme
DIN EN ISO 13849-x: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen(ab 2009-12)
DIN EN ISO 13850: Sicherheit von Maschinen – Nothalt - Gestaltungsleitsätze
(DIN EN 13850: Postalische Dienstleistungen - Dienstqualität - Laufzeitmessung)
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Die wichtigsten Normen im Überblick
DIN EN 982: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)
DIN EN 983: Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen für fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile - Pneumatik
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Normenrecherche
www.beuth.de, www.globalnorm.de
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Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse
• Ablauf
• Bewertungen und Gefahrenminderung
• Grenzen einer Maschine
• Lebensphasen
• Durchführung mittels Software
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Risikobeurteilung
Der Hersteller einer Maschine…hat dafür zu sorgen, dass eineRisikobeurteilung vorgenommen wird, um … Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.
Die Maschine muss dann entsprechend der Ergebnisse konstruiertund gebaut werden.
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Risikobeurteilung nach EN 14121 - Ablauf
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Grenzen einer Maschine
• Lebensdauer
• Bestimmungsgemäße Verwendung
• Einsatzgrenzen: Druck, Temperatur, Umgebung, usw.
• Nutzer-“Grenzen“: Fachpersonal, unterwiesenes Personal, usw.
• Schnittstellen: Stofflich, Signaltechnisch, Energie,
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Bei Gefahrenanalysen zu betrachten
Alle in Frage kommenden Gefährdungen
Alle Lebensphasen
Alle Gefahrenbereiche
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Gefährdungen nach EN ISO 14121-1
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Lebensphasen einer Maschine (Beispiel)
Transport
Installation
Inbetriebnahme
Normalbetrieb
Umrüsten
Fehler
Fehlersuche
Wartung
Reparatur
Außerbetriebnahme
Abbau
Entsorgung
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Gefahrenbereiche einer Maschine (Beispiel)
Schaltkasten
Behälter
Dosierstation (hinten)
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Risikoeinschätzung
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Gefahrenbewertung
xxx10
xxx9
xxx8
xxx7
xxx6
nicht akzeptierbar,Konstruktive Maßnahmen
-xx5
-xx4unerwünscht
Schutzeinrichtungen
--x3
--x2unerwünscht,Warnhinweise
--x1
---0akzeptierbar
KonstruktivSchutzeinrichtungWarnhinweis
Maßnahmen
RisikofaktorAkzeptanzMaßnahmen
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Prioritäten bei den Maßnahmen zur Gefahrenminderung
1. Sichere Konstruktion
2. Schutzmaßnahmen
3. Warnung an der Maschine (Pikto)
4. Warnung in der BA
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Durchführung einer Gefahrenbewertung
Verwendung eines gewarteten Software-Tools.
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Gefahrenbewertung - Ergebnis
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Technische Unterlagen (TU)
• Was sind TU?
• Wer bekommt welche Unterlage?
• Betriebsanleitung: Strukturierte Texte und Bilder
• Warn- und Sicherheitshinweise
• Übersetzung: Fehler- und Kostenreduzierung
• Einsatz digitaler Medien
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TU für Maschine nach Anhang VII A• Allg. Beschreibung der Maschine• Übersichtszeichnungen, Schaltpläne,
Funktionsbeschreibung• Sicherheitsrelevante Detailinformationen• Unterlagen zur Risikobeurteilung• Angewandte Normen und sonstige Spezifikationen• Technische Berichte• Betriebsanleitungen• Konformitätserklärung/Einbauerklärung• Bei Serienfertigung: QM-Dokumente• Prüf- und Testberichte
Die TUs (Technischen Unterlagen) sind min 10 Jahre nach Fertigstellung der letzten Einheitfür die Behörde bereitzuhalten bzw. in angemessener Frist zugänglich zu machen.
Sprache: Eine der EU-Amtssprachen
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TU für unvollst. Maschine nach Anhang VII B• Allg. Beschreibung der unvollständigen Maschine• Übersichtszeichnungen, Schaltpläne,
Funktionsbeschreibung• Sicherheitsrelevante Detailinformationen• Unterlagen zur Risikobeurteilung• Angewandte Normen und sonstige Spezifikationen• Technische Berichte• Montageanleitung• (Einbauerklärung)• Bei Serienfertigung: QM-Dokumente• Prüf- und Testberichte
Die TUs (Technischen Unterlagen) sind min 10 Jahre nach Fertigstellung der letzten Einheitfür die Behörde bereitzuhalten bzw. in angemessener Frist zugänglich zu machen.
Sprache: Eine der EU-Amtssprachen
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Die Betriebsanleitung (BA) und der Benutzer
Die 5 magischen „W“s:
Wer benutzt die BA?
Warum benutzt er/sie die BA (Motivation)?
Wann benutzt er/sie die BA?
Wie benutzt er/sie die BA?
Was erwartet er/sie von der BA?
DIN EN 62079: Erstellen von Anleitungen
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Wer benutzt die BA?
Der Hersteller:Kennt sein Produkt„in- und auswendig“.
Der Nutzer:Sieht das Produktzum ersten Mal.
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Warum nutzt der Betreiber die BA?Er will mit geringstem Aufwand das Produkt bedienen!
• Geringe Übersicht• Geringe Lernmotivation• Hohe Übersetzungskosten
• Hohe Übersicht• Hohe Lernmotivation• Geringe Übersetzungskosten
Text schreckt! Bilder motivieren!
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Schnelle Lernerfolge motivieren!
• Taster „START“ betätigen.» Im Display erscheint die Meldung „BETRIEB“.» Die Maschine ist eingeschaltet.
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Wie und Wann liest ein Nutzer die BA?
• Eine BA wird gelesen, wenn der Nutzer Hilfe benötigt.
• Eine BA wird nicht von vorne gelesen.
• Nur die momentan wichtigen Abschnitte interessieren!
• Einführungen werden nie gelesen!(Sie brauchen sie trotzdem)
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Was erwartet ein Nutzer von der BA?
• Schnelle Orientierung!
• Vollständige Information - auch bei selektiver Benutzung!
• Rasches und sicheres Verständnis der Informationen!
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Anwender von Betriebsanleitungen
Zielgruppe beachten• VDI 4500: Fachwissen, Sprachkenntnisse, Lernvermögen
und Abstraktionsvermögen• Zielgruppendefinitionen für jeweilige Handlungen treffen
Zielgruppendefinition nach DIN 31000/VDE 1000• Fachkraft: Fachliche Ausbildung, Kenntnisse über
Bestimmungen, kann Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
• Unterwiesene Person: Wurde eingewiesen in alle relevanten Aufgaben, mögliche Gefahren, Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
• Laie (weder Fachkraft noch unterwiesene Person)
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Strukturierte Texte und Bilder
Warnhinweis am Anfang Kapitels
Piktogramm
Text-Bild-Koordination
Schrittfolge
Kurztexte
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Empfehlungen der DIN EN 62079
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Foto contra GrafikBeispiel für Detailreduktion und verbesserte Darstellung durch Grafiken
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Grafikbeispiele
Lupenfunktion zur Orientierung Schrittfolge in der Grafik
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Warn- und Sicherheitshinweise
Nach DIN EN 62079• „Text auffällig machen“• Nur das „Wesentliche“ schreiben• „Gefährdung“ und „Ursache“ benennen• Beschreiben, was zu tun ist und was nicht• Kein inflationärer Gebrauch
Ergebnisse der Risikobeurteilung berücksichtigen
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Warn- und Sicherheitshinweise
ANSI Z535
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Warn- und Sicherheitshinweise
Beispiele
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Übersetzung von BetriebsanleitungenMaschinen-Richtlinie: EU-weit muss die Betriebsanleitung der Maschinein der Landessprache des Herstellers (Vermerk: Originalbetriebsanleitung)und in der Sprache des Verwender-landes (Vermerk: Übersetzungder Originalbetriebsanleitung)geliefert werden.
Die 23 Amtssprachen der EU:Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch,Estnisch, Finnisch, Französisch,Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch,Litauisch, Maltesisch, Niederländisch,Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch,Ungarisch
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Übersetzung MontageanleitungenMaschinen-Richtlinie: EU-weit muss die Montageanleitung der unvollständigenMaschine in einer Amtssprache der EU geliefert werden, die vom „Einbauenden“akzeptiert wird.
VORSICHT:Produkthaftung beachten.
Der „Einbauende“muss eine komplette BA,liefern.
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Übersetzung
Übersetzung mittels „Maschinen“am Beispiel „Monitor“
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Übersetzung: Kostenreduktion und QM
• Kostenreduktion durch Kurztexte und konsistente Formulierung
• Kostenreduktion durch Grafikeinsatz Terminologie einhalten
• Technisch versierte Muttersprachler• Datenbank: Sätze und Wörter werden in DB abgelegt
Datenbank
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Übersetzungshilfen zur Kostenreduktion
Kostenreduktion bis über 50%
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Einsatz digitaler Medien
Nur digital ist problematisch!
Beispiel für „Low-Budget“-Lösung• Texterfassung über Standard-Tools (Word, etc.)• Gesamtdokumentation zusätzlich als verlinkte
PDF-Dokumente online oder auf CD
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Zusammenfassung
• Die neue MRL definiert Maschine teilweise neu.Es wird der Begriff „unvollständige Maschine“ eingeführt.Statt „Herstellererklärung“ nun „Einbauerklärung“.Dokumentationsverantwortlicher auf den Erklärungen.
• Alte Sicherheitsnormen wurden durch neue ersetzt.Sicherheitsnormen werden häufig modifiziert, Ausgabedatum beachten.
• Die Risikobeurteilung aktuell nach der EN ISO 14121-1 durchführen.Zur systematischen und effizienten Durchführung ist die Nutzung einer aktuellen Software empfohlen.
• Betriebsanleitungen in Kurztexten verfassen, konsistente Begriffe verwenden, Graphiken vermindern Übersetzungskosten und –fehler.Translation-Memory-Systeme können dann Kosten nochmals reduzieren
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Ende
• Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!• Noch Fragen?
Denken Sie daran:Die neue MRL ist seit 29.12.2009 Realität….
ZIMMERMANN GmbHDokumentation & VerfahrenstechnikRathausstrasse 35D-74613 Öhringen
Telefon +49 (0) 79 41 - 91 65 - 0Fax +49 (0) 79 41 - 91 65 - 55Web http://www.zimmermann-dv.deMail info@zimmermann-dv.de
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