Domainnamen MAYR Verena PENDL Claudia. Überblick Begriff und Arten Domainvergabe in Österreich...

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Domainnamen

MAYR Verena

PENDL Claudia

Überblick

• Begriff und Arten

• Domainvergabe in Österreich

• Rechtliche Einordnung

• 7 goldene Domainregeln

Begriff und Arten

• Bei Netzwerken, die mit einem TCP/IP Protokoll arbeiten, dient die IP-Adresse zur eindeutigen Identifizierung eines Rechners.

• Beispiel für eine IP-Adressedezimal: 130.094.122.195 binär: 10000010 01011110 01111010 11000011

Begriff und Arten

• Die IP-Adresse entspricht im Wesentlichen der Telefonnummer im Telefonnetz.

• Durch sie ist jeder Internet-Server im weltweiten Netz eindeutig identifizierbar.

• Problem: Lange Zahlenreihen sind schwierig zu merken.

Begriff und Arten

• Lösung: Domainnamen

-> Domainnamen sind im Grunde nichts anderes als die Umwandlung der

Zahlenkombination der IP-Adresse in Buchstaben und Wörter

Begriff und Arten

Aufbau von Domainnamen:1. Top-Level-Domain

- country code TLD (ccTLD)- generic TLD (gTLD)

2. Second-Level-Domain

3. Sub-Domain

4. www

Begriff und Arten

Beispiele:

- www.aon.atwww.SLD.ccTLD

- www.uibk.ac.atwww.Sub-Domain.SLD.ccTLD

Begriff und Arten

Exkurs: Österreichische Domains

- Bis 1996 war keine Registrierung direkt unter „.at“ möglich; Registrierung erfolgte unter „Schubladen“ (Bsp: .co.at; .ac.at)

- Registrierungen unter derartigen „Schubladen“ sind aber auch heute noch möglich. Vorteil: auch 1- oder 2-stellige Domainnamen sind erlaubt

Domainvergabe in Österreich

• Erfolgt über eine zentrale Registrierungsstelle

• In Österreich: von 1988 bis 1998: Universität Wienseit 1998: nic.at (für .at, .co.at und .or.at)

Domainvergabe in Österreich

Domainvergabe in Österreich

Domainvergabe in Österreich

• Was darf man verwenden?– Buchstaben (a-z)

– Zahlen (0-9)

– Seit 31.3.2004 Registrierung von Internationalized Domain Names (IDN) möglich -> 34 Sonderzeichen erlaubt (kein ß)

Domainvergabe

• IdR sind folgende Domainnamen relativ unproblematisch:

– Eigener Vor- und/oder Nachname

– Name des/der eigenen Unternehmens, Vereins, Organisation

– allgemein beschreibende Begriffe

– Phantasienamen

Domainvergabe

„First come - first served“

- Ist gewünschter Domainname noch zu haben?

- häufig als Grundsatz für die Innehabung missverstanden

- Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Antragsteller.

Die rechtliche Einordnung der Domainnamen

• Unverbrauchbare, bewegliche und unkörperliche Sache

• Eigentümerschaft an Domains wird anerkannt

• Kauf, Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Versteigerung ist möglich

§ 43 ABGB - Namensschutz

• Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten

• Natürliche Personen

• Juristische Personen

• Sonstige Schutzbezeichnungen

§ 43 - Namensschutz

Bei unbefugtem Namensgebrauch:Anspruch auf UnterlassungAnspruch auf Schadensersatz bei

Verschulden (materieller und immaterieller Schaden)

Beispiele: „shell.de“; „adnet.at II“; „serfaus.at“

§ 37 UGB - Firmenschutz

• Bei unbefugtem Firmengebrauch steht nur Unterlassungsanspruch zu

• Beispiele: „format.at“; „karriere.at“

Wettbewerbsrecht

• § 1 UWG – Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken

• Domain-Grabbing: Man registriert eine Domain, um andere am Markt zu behindern („Domain-Blockade“), bzw. um die Domain höchstbietend zu verkaufen („Domain-Vermarktung“)

• Beispiel: „austrian.at“

Wettbewerbsrecht

• § 2 UWG – Irreführung

• Sämtliche Geschäftspraktiken sind verboten, die unrichtige Angaben enthalten oder die sonst in der Lage sind, den Internetnützer in die Irre zu führen oder zu täuschen

• Beispiel: „oe3.com“

Wettbewerbsrecht

• § 9 UWG – Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

• Geschützt werden besondere Unternehmenskennzeichen und die Ausstattung (bei Verkehrsgeltung)

• Bei Verwechslungsgefahr ist der Inhalt der Website maßgebend

• Beispiel: „immoeast.com“

Markenrecht

• § 10 Abs. 1 MarkSchG Doppelidentität

• § 10 Abs. 2 MarkSchG erweiterter Schutz der bekannten Marke

• Beispiel: „summerjam.at“

Domainstreitigkeiten

• 1998 31.000 Registrierungen• 2003 312.000 Registrierungen• 2009 853.000 Registrierungen

• „Provisorialverfahren“ für rasche Abwicklung

• Schiedsgerichte

Die 7 goldenen Domain-Regeln

• Keine Marken, keine Namen von Unternehmen• Keine Namen von Prominenten• Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software• Keine Städtenamen• Keine Bezeichnung von staatlichen

Einrichtungen• Keine Tippfehler-Domains• Handel nur mit „ungefährlichen“ Domains

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

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