Ein e-Government-Gesetz für Österreich Waltraut Kotschy Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst

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Ein e-Government-Gesetz für Österreich

Waltraut KotschyBundeskanzleramt/Verfassungsdienst

Die Geschichte einer Idee (1)

• Am Anfang stand der Wunsch, die österreichische staatliche Verwaltung aller Ebenen zeitgemäß zu machen, also

• jederzeit leicht erreichbar • rasch handelnd und daher• kostensparend für alle Beteiligten

• Dem folgte die Erkenntnis, dass dies nur durch Ermöglichung elektronischer Kommunikation zu erreichen ist

Die Geschichte einer Idee (2)

• Schaffung einer organisatorischen Infrastruktur zur Verwirklichung der Aufgabe:

Bund: technische Belange: CIO-Unit + IKT-Board

rechtliche Belange: BKA/VD

Länder:technische Arbeitsgruppe „e-Government“

rechtliche Arbeitsgruppe „e-Government“

Gemeinden: aktive Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der Länder

Brauchen wir ein e-Government-Gesetz?

• Optimale Nutzung elektronischer Kommuni-kation macht Änderungen von Verfahrens-abläufen notwendig (= inhärente Logik von Technologien)

• Gesetzliche Änderungen notwendig, soweit Verfahren durch Gesetz geregelt

• Dies könnten erreicht werden durch• viele Einzelnovellen von Gesetzen oder• ein zusammenfassendes Gesetz

Workflow im e-Government

Informieren Anbringen Erledigen Zustellen

elektronisch: elektronisch: ( P O R T A L ) SERVER verständigen

Info- Gateway ELAK plattform

oder abholen

manuell: spezifische manuell:Telefon / Post /Fax Applikation Post/Fax

Besondere Probleme (1)

• bei elektronischen Anbringen:– Zulässige technische Formen eines Anbringens

– Elektronische Identifikation des Anbringers

– Elektronische Authentifikation des Anbringens

– Beibringung von Unterlagen

– Gebührenrechtliche Folgen eines elektronischen Anbringens

– Bezahlung von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc.

Besondere Probleme (2)

• bei der elektronischen Erledigung– Eindeutige Zuordnung des Anbringers zu Verfahren der Behörde

– Elektronischer Verkehr der Behörden untereinander (Amtshilfe)

– Standardisierung von Darstellungsweisen, wie etwa der Darstellung einer „Adresse“ oder der Schreibweise eines Namens etc.

– Elektronische Beschaffung von Unterlagen vom Betroffenen oder von andern Stellen, insbesondere von anderen Behörden

– Archivierung

– Aktenvorlage vor anderen Behörden (Instanz, Höchstgerichte..)

Besondere Probleme (3)

• Bei der elektronischen Zustellung– Zulässige technische Formen der Zustellung

– Überwindung der mangelnden technischen Zuverlässigkeit elektronischer Kommunikation

– Gewährleistung rechtlicher Effizienz des Zustellvorgangs auch bei elektronischer Zustellung

– Ermöglichung der Zustellung mit Zustellnachweis

Lösungen im e-GovG (1)

Zulässige technische Formen der Kommuni- kation: •Konkrete Feststellung durch Verordnung

•Grundsatz der Nutzung technischer Möglichkeiten zur Gewährleistung sicherer Kommunikation

- Änderung des 3. Abschnitts („Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten“) des AVG

- Änderung des Zustellgesetzes

Lösungen im e-GovG (2)

• Eindeutige Zuordnung eines Verfahrens-beteiligten:

• Identifikation des Anbringers und Authentifi- zierung des Anbringens:– Konzept „Bürgerkarte“

• Vermeidung des gläsernen Bürgers:• Konzept „bereichsspezifische

Personenkennzeichnung“

Lösungen im e-GovG (3)

• Elektronische Beschaffung und Beibringung häufig gebrauchter Unterlagen:

Konzept „Standard-Dokumenten-Register“

Lösungen im e-GovG (4)

• Standardisierung von Darstellungsweisen in der öff. Verwaltung: z.B.

Konzept „LG-Adressregister“

Lösungen im e-GovG (5)

• Elektronische Zustellung:

Das Konzept „Zustelldienst“

• Elektronische Archivierung:

Das Konzept „Standardformate“

Lösungen im e-GovG (6)

• Elektronischer Verkehr zwischen staatlichen Stellen:

Konzept „Portalverbund“

Konzept „Standardformate“ • Elektronischer Verkehr mit staatlichen Stellen

ohne ELAK:

Verbindung der Konzepte „Standardformate“ und „Zustelldienst“ als Lösung denkbar

Lösungen außerhalb des e-GovG

• Elektronisches Bezahlen von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc:

Konzept „Elektronische Zahlungsbestätigung“(angelehnt an ETS 2)

Noch offene Fragen im e-GovG

• Gebührenschuld: elektronische Anbringen sind „schriftliche Eingaben“ (§ 11 (2) Gebührengesetz 1957)

• Ausnahme für Anbringen, die mit der Bürgerkarten-Funktion gestellt werden??

Das Konzept „Bürgerkarte“(1)

• Identifikation des Anbringers durch die

Personenbindung:

Identitätsdaten des Signators & Stammzahl (bei nat. Pers.: ZMR-Zahl)

• Authentifizierung des Anbringens durch

elektronische Signatur des eindeutig identifizierten Signators

Das Konzept „Bürgerkarte“(2)

Vorteile des Bürgerkarten-Konzepts:• Ein Identifikationsinstrument gilt für alle

Verwaltungsverfahren• Das Bürgerkarten-Konzept kann auch zur

eindeutigen elektronischen Identifikation im C2B-Bereich oder auch im B2B-Bereich herangezogen werden

Das Konzept „bereichsspezifische

Personenkennzeichnung“ • Es werden unterschiedliche bereichsspezifische

Ableitungen aus einer Stammzahl zur Personenkennzeichnung benutzt

• Die Ableitungen sind Ergebnis einer kryptographischen Einwegfunktion und daher nicht aufeinander rückführbar

• Jede Behörde darf nur die für ihren Bereich geltende Ableitung speichern

• Die Stammzahl darf nur vom Stammzahl-Register gespeichert werden

Das Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“

Durch die Rückführbarkeit auf eine Stammzahl können AUSNAHMSWEISE und nur vom Stamm-zahlenregister - in den rechtlich zulässigen Fällen - Daten zur selben Person aus verschiedenen Bereichen zusammengefunden werden:Ermöglichung der Amtshilfe

Standard-Dokumenten-Register

• Elektronische Dokumente sind vielfach bei den Behörden

• vorhanden oder wurden zumindest

• geprüft anlässlich einer Verwaltungshandlung

• Anläßlich der Prüfung der Dokumente kann die geprüfte Richtigkeit elektronisch angemerkt werden

• von Amts wegen bei jedem Eintragungsvorgang

• auf Antrag des Betroffenen unabhängig von einem Eintragungsvorgang

• Auf einen solchen Prüfvermerk kann elektronisch zugegriffen werden als Nachweis der Richtigkeit eines bestimmten personenbezogenen Datums

Standard-Dokumenten-Register

• Nur virtuelles „Register“:

„Nebenprodukt“ aus der Prüfung von Dokumenten, die vor der Eintragung in bestimmte Register vorgelegt werden müssen, etwa zum Nachweis von

Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft,

Gewerbeberechtigung etc.

• Information aus dem virtuellen „Register“ besteht darin, dass die Ausstelldaten der Urkunde, die Richtigkeit der bezeugten Daten beweist, aufgezeichnet werden (ausstellende Behörde, Geschäftszahl, Datum der Ausstellung der Urkunde etc.)

Standardisierung

• Standardisierte Darstellung von häufig gebrauchten InformationenZ.B. Adresschreibweise für Liegenschaften und Gebäude :Liegenschafts- und Gebäudeadressregister

• Standardformate für die Speicherung elektronischer Dokumente

erleichtert Austausch

erleichtert Archivierung

Das Konzept „Zustelldienst“(1)

• Ziele:– Technische Verlässlichkeit– Rechtliche Effizienz

unter voller Ausnutzung der Logik elektronischer Kommunikationsmedien.

Daher:

KEINE bloße Nachvollziehung der postalischen

Zustellung

Das Konzept „Zustelldienst“(2)

• Mittel:– Anmeldung bei einem elektronischen

Zustelldienst mit Hilfe der Bürgerkarte– Zustellung bewirkt durch Verständigung– Mehrfache, auch postalische Verständigung– Abholen mit Bürgerkarte– Zustellnachweis durch Bestätigung der Abholung

Das Konzept „Portalverbund“

• Ermöglicht geordneten, rechtlich geprüften Zugriff auf Datenanwendungen anderer staatlicher Stellen

• Ist gebietskörperschaften-übergreifend konzipiert• Legt Rechteprofile für die Organwalter fest• Prüft bei jedem einzelnen Zugriffsversuch:

• Die Identität des Zugreifenden

• Die Authentizität des Zugriffs

• Das Rechteprofil des Zugreifenden

• Führt zwingende Sicherheitsstandards für den Datenfluss im Portalverbund ein

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