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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2099 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. September 1975 161. Stück 471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklä- rung (NR: GP XIII RV 1438 AB 1524 S. 143. BR: AB 1346 S. 342.) 471. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie interpretativer Erklärung wird genehmigt. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDE- RUNG DER FÄLLE MEHR- FACHER STAATSANGE- HÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENST- PFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATS- ANGEHÖRIGKEIT Die Mitgliedstaaten des Eu- roparates, die dieses Überein- kommen unterzeichnen, In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen; In der Erwägung, daß sich in Fällen mehrfacher Staatsange- hörigkeit Schwierigkeiten erge- ben können und daß ein gemein- sames Vorgehen zur möglichst weitgehenden Verringerung die- ser Fälle im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten dem Ziel des Europarates entspricht; In der Erwägung, daß es er- wünscht ist, wenn Personen, wel- che die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragspar- teien besitzen, ihre Militärdienst- pflicht nur gegenüber einer die- ser Parteien zu erfüllen brauchen; Sind wie folgt übereingekom- men: 14 266

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Page 1: 2099 BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2099

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 12. September 1975 161. Stück

4 7 1 . Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit undüber die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samtAnlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklä-rung(NR: GP XIII RV 1438 AB 1524 S. 143. BR: AB 1346 S. 342.)

471.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der RepublikÖsterreich sowie interpretativer Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Ü B E R E I N K O M M E NÜBER DIE VERMINDE-RUNG DER FÄLLE MEHR-FACHER STAATSANGE-HÖRIGKEIT UND ÜBER

DIE MILITÄRDIENST-PFLICHT IN FÄLLEN

MEHRFACHER STAATS-ANGEHÖRIGKEIT

Die Mitgliedstaaten des Eu-roparates, die dieses Überein-kommen unterzeichnen,

In der Erwägung, daß esdas Ziel des Europarates ist,eine engere Verbindung zwischenseinen Mitgliedern herzustellen;

In der Erwägung, daß sich inFällen mehrfacher Staatsange-hörigkeit Schwierigkeiten erge-ben können und daß ein gemein-sames Vorgehen zur möglichstweitgehenden Verringerung die-ser Fälle im Verhältnis zwischenden Mitgliedstaaten dem Zieldes Europarates entspricht;

In der Erwägung, daß es er-wünscht ist, wenn Personen, wel-che die Staatsangehörigkeit vonzwei oder mehr Vertragspar-teien besitzen, ihre Militärdienst-pflicht nur gegenüber einer die-ser Parteien zu erfüllen brauchen;

Sind wie folgt übereingekom-men:

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K A P I T E L IVERRINGERUNG VONFÄLLEN MEHRFACHER

STAATSANGEHÖRIGKEITARTIKEL 1

(1) Volljährige Staatsangehöri-ge der Vertragsparteien, die in-folge einer ausdrücklichen Wil-lenserklärung durch Einbürge-rung, Abgabe einer Erklärungoder Wiedererlangung dieStaatsangehörigkeit einer ande-ren Vertragspartei erwerben,verlieren ihre frühere Staatsan-gehörigkeit; die Beibehaltungihrer früheren Staatsangehörig-keit ist ihnen nicht zu bewilli-gen.(2) Minderjährige Staatsange-hörige der Vertragsparteien, diein der gleichen Weise die Staats-angehörigkeit einer anderenVertragspartei erwerben, verlie-ren ebenfalls ihre frühere Staats-angehörigkeit, wenn sie, soferndie Rechtsvorschriften ihresHeimatstaates in solchen Fällenden möglichen Verlust derStaatsangehörigkeit vorsehen,ordnungsgemäß ermächtigt odervertreten gewesen sind; die Bei-behaltung ihrer früheren Staats-angehörigkeit ist ihnen nicht zubewilligen.

(3) Minderjährige — mit Aus-nahme der verheirateten oderverheiratet gewesenen —, die imZeitpunkt und infolge der Ein-bürgerung, Abgabe einer Erklä-rung oder Wiedererlangung derStaatsangehörigkeit ihrer Elternvon Gesetzes wegen die Staats-angehörigkeit einer anderen Ver-tragspartei erwerben, verlierengleichfalls ihre frühere Staatsan-gehörigkeit. Verliert nur derVater oder nur die Mutter diefrühere Staatsangehörigkeit, sobestimmt sich nach den Rechts-vorschriften derjenigen Ver-tragspartei, deren Staatsangehö-rigkeit der Minderjährige besaß,welchem Elternteil er in seinerRechtsstellung folgt; im letzte-ren Fall können die genanntenGesetze vorsehen, daß der Ver-lust der Staatsangehörigkeit vonder vorherigen Zustimmung desanderen Elternteiles oder desgesetzlichen Vertreters zum Er-

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werb der neuen Staatsangehö-rigkeit abhängig gemacht wird.

Unbeschadet der Rechtsvor-schriften jeder Vertragsparteiüber den Wiedererwerb ihrerStaatsangehörigkeit kann jedochdiejenige Vertragspartei, derenStaatsangehörigkeit ein im er-sten Teil dieses Absatzes bezeich-neter Minderjähriger besaß, be-sondere Bedingungen festlegen,unter denen der Minderjährigenach Erreichung der Volljährig-keit diese Staatsangehörigkeitauf Grund einer ausdrücklichenWillenserklärung wiedererwer-ben kann.

(4) Für den in diesem Artikelvorgesehenen Verlust der Staats-angehörigkeit bestimmen sichdie Volljährigkeit, die Minder-jährigkeit und die Vorausset-zungen der Ermächtigung undVertretung nach den Rechtsvor-schriften derjenigen Vertrags-partei, deren Staatsangehörig-keit der Betreffende besitzt.

ARTIKEL 2

(1) Wer die Staatsangehörig-keit von zwei oder mehr Ver-tragsparteien besitzt, kann aufeine oder mehrere davon ver-zichten, sofern diejenige Ver-tragspartei, auf deren Staatsan-gehörigkeit er verzichten will,dies bewilligt.

(2) Diese Bewilligung darfeinem Volljährigen von der Ver-tragspartei, deren Staatsangehö-rigkeit er von Gesetzes wegenbesitzt, nicht versagt werden,wenn er seit mindestens zehnJahren seinen ordentlichenWohnsitz außerhalb des Ho-heitsgebietes dieser Vertragspar-tei hat und wenn er seinen or-dentlichen Wohnsitz im Ho-heitsgebiet derjenigen Vertrags-partei hat, deren Staatsangehö-rigkeit er beibehalten will.

Die Bewilligung darf eineVertragspartei auch einem min-derjährigen Staatsangehörigennicht versagen, der die im erstenTeil dieses Absatzes festgelegtenVoraussetzungen erfüllt, wenndie Rechtsvorschriften seinesHeimatstaates ihm gestatten,seine Staatsangehörigkeit durch

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einfache Erklärung aufzugeben,und wenn er ordnungsgemäßermächtigt oder vertreten gewe-sen ist.(3) Die Volljährigkeit, die Min-derjährigkeit und die Voraus-setzungen für die Ermächtigungund Vertretung bestimmen sichnach den Rechtsvorschriften der-jenigen Vertragspartei, aufderen Staatsangehörigkeit derBetreffende verzichten will.

ARTIKEL 3Die Vertragspartei, auf deren

Staatsangehörigkeit der Betref-fende verzichten will, erhebtaus diesem Anlaß keine beson-dere Gebühr oder Abgabe.

ARTIKEL 4Dieses Übereinkommen steht

nicht der Anwendung von Be-stimmungen entgegen, die inden innerstaatlichen Rechtsvor-schriften einer Vertragsparteioder in einem anderen Vertrag,Übereinkommen oder Abkom-men zwischen zwei oder mehrVertragsparteien jetzt oderkünftig enthalten und geeignetsind, die Fälle mehrfacherStaatsangehörigkeit in stärke-rem Maße zu verringern.

K A P I T E L II

ERFÜLLUNG DER MILI-TÄRDIENSTPFLICHT INFÄLLEN MEHRFACHER

STAATSANGEHÖRIGKEIT

ARTIKEL 5(1) Wer die Staatsangehörig-keit von zwei oder mehrerenVertragsparteien besitzt, brauchtseine Militärdienstpflicht nurgegenüber einer dieser Vertrags-parteien zu erfüllen.(2) Die Anwendung des Ab-satzes 1 kann durch Sonderab-kommen zwischen den beteilig-ten Vertragsparteien näher ge-regelt werden.

ARTIKEL 6Sind oder werden keine Son-

derabkommen geschlossen, sogelten für Personen, welche dieStaatsangehörigkeit von zwei

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oder mehr Vertragsparteien be-sitzen, folgende Bestimmungen:

(1) Der Betreffende ist gegen-über derjenigen Vertragsparteizur Leistung des Militärdienstesverpflichtet, in deren Hoheitsge-biet er seinen ordentlichenWohnsitz hat. Es steht ihm je-doch bis zum Alter von 19 Jah-ren frei, seine Militärdienst-pflicht bei jeder anderen Ver-tragspartei zu erfüllen, derenStaatsangehörigkeit er ebenfallsbesitzt, indem er als Freiwilli-ger einen Militärdienst von min-destens der gleichen tatsächli-chen Gesamtdauer ableistet, wiesie für den aktiven Militärdienstder erstgenannten Vertragspar-tei vorgesehen ist.

(2) Wer seinen ordentlichenWohnsitz im Hoheitsgebiet einerVertragspartei, deren Staatsan-gehörigkeit er nicht besitzt, oderim Hoheitsgebiet eines Nicht-vertragsstaates hat, kann wäh-len, bei welcher Vertragspartei,deren Staatsangehörigkeit erbesitzt, er seinen Militärdienstableisten will.

(3) Hat eine Person nachMaßgabe des Absatzes 1 oder 2ihre Militärdienstpflicht gegen-über einer Vertragspartei imEinklang mit deren Rechtsvor-schriften erfüllt, so gilt ihre Mi-litärdienstpflicht auch gegenüberder oder den Vertragsparteienals erfüllt, deren Staatsangehö-rigkeit sie ebenfalls besitzt.

(4) Hat eine Person vor In-krafttreten dieses Übereinkom-mens zwischen denjenigen Ver-tragsparteien, deren Staatsange-hörigkeit sie besitzt, bei einerdieser Vertragsparteien die dortgesetzlich vorgesehene Militär-dienstpflicht erfüllt, so gilt dieMilitärdienstpflicht auch gegen-über der oder den Vertragspar-teien als erfüllt, deren Staats-angehörigkeit die betreffendePerson ebenfalls besitzt.

(5) Wer seinen aktiven Mili-tärdienst bei einer der Vertrags-parteien, deren Staatsangehörig-keit er besitzt, gemäß Absatz 1

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geleistet hat und danach seinenordentlichen Wohnsitz in dasHoheitsgebiet der anderen Ver-tragspartei verlegt, deren Staats-angehörigkeit er besitzt, kannnur von der letzteren zur Lei-stung des Militärdienstes in derReserve herangezogen werden.

(6) Die Anwendung dieses Ar-tikels berührt nicht die Staats-angehörigkeit der betroffenenPersonen.(7) Im Falle der Mobilmachungeiner Vertragspartei ist diesenicht an die Verpflichtungen ge-bunden, die sich aus diesem Ar-tikel ergeben.

K A P I T E L III

ANWENDUNG DES ÜBER-EINKOMMENS

ARTIKEL 7(1) Jede Vertragspartei wendetdie Kapitel I und II an. JedeVertragspartei kann jedoch beider Unterzeichnung oder bei derHinterlegung ihrer Ratifika-tions-, Annahme- oder Beitritts-urkunde erklären, daß sie ledig-lich das Kapitel II anwendenwird. In diesem Fall gelangtKapitel I gegenüber dieser Ver-tragspartei nicht zur Anwen-dung.

Sie kann jederzeit danach demGeneralsekretär des Europaratesnotifizieren, daß sie auch Kapi-tel I anwendet. Diese Notifika-tion wird mit dem Tag ihresEinlangens wirksam; Kapitel Igelangt sodann gegenüber dieserVertragspartei zur Anwendung.

(2) Jede Vertragspartei, die ge-mäß Absatz 1 erster Satz ver-fährt, kann bei der Unterzeich-nung oder bei der Hinterlegungihrer Ratifications-, Annahme-oder Beitrittsurkunde erklären,daß sie Kapitel II nur gegenüberdenjenigen Vertragsparteien an-wenden wird, welche die Ka-pitel I und II anwenden. In die-

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sem Fall gelangt Kapitel II zwi-schen der Vertragspartei, dieeine solche Erklärung abgegebenhat, und einer Vertragspartei,die gemäß Absatz 1 Unterab-satz 2 verfährt, nicht zur An-wendung.

K A P I T E L IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 8

(1) Jede Vertragspartei kannbei der Unterzeichnung diesesÜbereinkommens oder bei derHinterlegung ihrer Ratifika-tions-, Annahme- oder Bekritts-urkunde erklären, daß sie voneinem oder mehreren der in derAnlage zu diesem Übereinkom-men aufgeführten VorbehalteGebrauch macht. Andere Vor-behalte sind nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei kanneinen von ihr auf Grund des Ab-satzes 1 gemachten Vorbehaltdurch eine an den Generalsekre-tär des Europarates gerichteteNotifikation, die im Zeitpunktihres Einlangens wirksam wird,ganz oder teilweise zurückzie-hen.

(3) Eine Vertragspartei, dieauf Grund dieses Artikels einenVorbehalt zu einer Bestimmungdieses Übereinkommens gemachthat, kann nicht verlangen, daßeine andere Vertragspartei diebetreffende Bestimmung anwen-det. Ist jedoch ihr Vorbehaltbeschränkt oder bedingt, sokann sie die Anwendung der be-treffenden Bestimmung insoweitverlangen, als sie sie selbst an-genommen hat.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kannbei der Unterzeichnung oder beider Hinterlegung ihrer Ratifi-kations-, Annahme- oder Bei-trittsurkunde oder jederzeit da-nach durch eine an den General-sekretär des Europarates gerich-tete Erklärung bezüglich derStaaten und Hoheitsgebiete, de-

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ren internationale Beziehungensie wahrnimmt oder für die sieVerträge zu schließen befugtist, den Begriff „Staatsangehö-rige" bestimmen und die „Ho-heitsgebiete" bezeichnen, aufwelche dieses Übereinkommenanwendbar ist.

(2) Jede auf Grund dieses Ar-tikels abgegebene Erklärungkann bezüglich der darin be-zeichneten Staatsangehörigkei-ten und Hoheitsgebiete nachMaßgabe des Artikels 12 zurück-gezogen werden.

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommenliegt für die Mitglieder desEuroparates zur Unterzeichnungauf. Es bedarf der Ratifikationoder Annahme. Die Ratifika-tions- oder Annahmeurkundensind beim Generalsekretär desEuroparates zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommentritt einen Monat nach der Hin-terlegung der zweiten Ratifika-tions- oder Annahmeurkunde inKraft.

(3) Für jeden Unterzeichner-staat, der das Übereinkommenspäter ratifiziert oder annimmt,tritt es einen Monat nach derHinterlegung seiner Ratifika-tions- oder Annahmeurkundein Kraft.

ARTIKEL 11

(1) Nach dem Inkrafttretendieses Übereinkommens kanndas Ministerkomitee des Euro-parates durch einstimmigen Be-schluß jeden Nichtmitgliedstaatdes Rates einladen, dem Über-einkommen beizutreten. JederStaat, der eine solche Einladungerhalten hat, kann dem Über-einkommen durch Hinterlegungseiner Beitrittsurkunde beim Ge-neralsekretär des Europaratesbeitreten.

(2) Für jeden beitretendenStaat tritt das Übereinkommeneinen Monat nach der Hinter-legung seiner Beitrittsurkundein Kraft.

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ARTIKEL 12(1) Dieses Übereinkommenbleibt auf unbegrenzte Zeit inKraft.(2) Jede Vertragspartei kanndieses Übereinkommen, soweites sie selbst betrifft, durch einean den Generalsekretär desEuroparates gerichtete Notifi-kation kündigen.(3) Die Kündigung wird einJahr nach dem Einlangen dieserNotifikation beim Generalse-kretär wirksam.

ARTIKEL 13Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mit-gliedstaaten des Rates und denRegierungen aller Staaten, diediesem Übereinkommen beige-treten sind,

a) jede Unterzeichnung undjede Hinterlegung einerRatifikations-, Annahme-oder Beitrittsurkunde;

b) den Zeitpunkt jedes In-krafttretens dieses Über-einkommens nach den Ar-tikeln 10 und 11;

c) jeden nach Artikel 8 Ab-satz 1 gemachten Vorbe-halt;

d) jede nach Artikel 8 Ab-satz 2 erfolgte Zurückzie-hung eines Vorbehalts;

e) jede nach Artikel 7 undnach Artikel 9 Absatz 1eingegangene Erklärungund Notifikation;

f) jede nach Artikel 9 Ab-satz 2 und Artikel 12 ein-gegangene Notifikationund den Zeitpunkt, zudem die Kündigung wirk-sam wird.

Zu Urkund dessen haben diehiezu gehörig befugten Un-terzeichneten dieses Überein-kommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am6. Mai 1963 in englischerund französischer Sprache, wo-bei beide Texte gleichermaßen

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authentisch sind, in einer Ur-schrift, die im Archiv des Euro-parates hinterlegt wird. Der Ge-neralsekretär übermittelt allenUnterzeichnerregierungen undbeitretenden Regierungen be-glaubigte Abschriften.

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A N L A G E

Jede Vertragspartei kann er-klären, daß sie sich das Rechtvorbehält,

(1) den im Artikel 1 Ab-sätze 1, 2 und 3 vorgesehenenVerlust der Staatsangehörigkeitvon der Voraussetzung abhän-gig zu machen, daß die betref-fende Person ihren ordentlichenWohnsitz gewöhnlich außerhalbihres Hoheitsgebietes hat, oderdort zu irgendeinem Zeitpunktihren ordentlichen Wohnsitz be-gründet, es sei denn, daß imFalle des Erwerbs einer fremdenStaatsangehörigkeit kraft aus-drücklicher Willenserklärung diebetreffende Person durch die zu-ständige Behörde von der Vor-aussetzung des ordentlichenWohnsitzes im Ausland befreitwird;

(2) eine Erklärung, die eineFrau zu dem Zweck abgibt,durch Eheschließung und imZeitpunkt derselben die Staats-angehörigkeit des Ehemanneszu erwerben, nicht als Abgabeeiner Erklärung im Sinne desArtikels 1 anzusehen;

(3) einem ihrer Staatsangehö-rigen zu bewilligen, seine bishe-rige Staatsangehörigkeit beizu-behalten, wenn die Vertragspar-tei, deren Staatsangehörigkeiter gemäß Artikel 1 zu erwer-ben beantragt, dem vorher zu-gestimmt hat;

(4) wenn die Ehefrau einesihrer Staatsangehörigen eineneue Staatsangehörigkeit erwor-ben hat, die Artikel 1 und 2des Übereinkommens so langenicht anzuwenden, wie der Ehe-mann die Staatsangehörigkeitdieser Vertragspartei beibehält.

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(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich betreffend den in Punkt 3 der Anlage zum Überein-kommen vorgesehenen Vorbehalt

Die Republik Österreich macht Gebrauch von dem im Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommenvorgesehenen Vorbehalt.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 5 und 6 des Übereinkommens, anläß-lich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Im Zusammenhang mit der heute erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vor-stehendem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6 ver-wendeten Ausdrücke „military obligations/obligations militaires" so auslegt, daß darunter nur dieVerpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichtenwerden daher von diesem Abkommen nicht berührt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifi-kationsurkunde wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; dasÜbereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 31. August 1975 für Österreich in Kraftgetreten.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland,Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das VereinigteKönigreich Großbritannien und Nordirland.

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Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

(Erklärung enthalten in der Niederschrift über «lie Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom17. November 1969)

Die Bundesrepublik Deutschland macht Gebrauch von den in den Punkten 1 und 3 der Anlagezum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 27. März 1975 hat die Bundes-republik Deutschland den in Punkt 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehaltzurückgezogen.

ITALIEN(Erklärung abgegeben gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, zum Zeitpunkt der Hinterlegung derRatifikationsurkunde — 27. Februar 1968)

Die Italienische Regierung macht Gebrauch von den in der Anlage des Übereinkommens auf-scheinenden Vorbehalten 1, 2 und 4 und behält sich daher das Recht vor:

— den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von derVoraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitzgewöhnlich außerhalb ihres Hoheitsgebietes hat oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren ordent-lichen Wohnsitz begründet, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeitkraft ausdrücklicher. Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde vonder Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland befreit wird;

— eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunktderselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärungim Sinne des Artikels 1 anzusehen;

— wenn die Ehefrau eines ihrer Staatsangehörigen eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat,die Artikel 1 und 2 des Übereinkommens so lange nicht anzuwenden, wie der Ehemann dieStaatsangehörigkeit dieser Vertragspartei beibehält.

VEREINIGTES KÖNIGREICHVorbehalt(Auszug aus der am 7. Juli 1971 hinterlegten Ratifikationsurkunde)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt undratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacherStaatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit,dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmun-gen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.

Erklärungen(Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat vom 20. Ok-tober 1971)1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, ge-mäß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staats-angehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, aufgelegt zurUnterzeichnung in Straßburg am 6. Mai 1963, daß die Anwendung des Übereinkommens hiermitauf Jersey, Guernsey und die Isle of Man ausgedehnt wird.2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht, daß der freiwillige Militärdienst in derbewaffneten Macht einer Vertragspartei die Erfüllung der „Militärdienstpflicht" im Sinne des Über-einkommens darstellt.

IRLAND(Auszug aus der am 16 März 1973 hinterlegten Ratifikationsurkunde)

Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens überdie Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht inFällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nurdie Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.

Kreisky

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