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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 481 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 18. Feber 1972 15. Stück 47. Verordnung: Strahlenschutzverordnung 47. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundes- ministers für Verkehr, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Jänner 1972 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Ge- sundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ioni- sierende Strahlen (Strahlenschutzverord- nung) Auf Grund der Teile I bis III des Strahlen- schutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unter- liegende Betriebe handelt, ausgenommen in An- gelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu- strie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleich- wertigen Anstalten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der unter das Bundes-Schulauf- sichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesmini- ster für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, ansonsten vom Bundesminister für soziale Verwaltung — hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienst- nehmerschutzes, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bun- desminister für Handel, Gewerbe und In- dustrie, — hinsichtlich Verrechnung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Einverneh- men mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeord- nung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und, — soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen wer- den, im Einvernehmen mit dem Bundes- minister für Landesverteidigung — verordnet: I. T E I L ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorpora- tion radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jähr- lich höchstzulässigen Werte übersteigt. § 2. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Aus- bildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorpora- tion radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jähr- lich höchstzulässigen Werte übersteigt. § 3. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbe- belastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausge- setzt sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für 88 39

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

481

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1972 Ausgegeben am 18. Feber 1972 15. Stück

4 7 . Verordnung: Strahlenschutzverordnung

47. Verordnung des Bundesministers fürsoziale Verwaltung, des Bundesministers fürHandel, Gewerbe und Industrie, des Bundes-ministers für Verkehr, des Bundesministersfür Wissenschaft und Forschung und desBundesministers für Unterricht und Kunstvom 12. Jänner 1972 über Maßnahmenzum Schutz des Lebens oder der Ge-sundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ioni-sierende Strahlen (Strahlenschutzverord-

nung)

Auf Grund der Teile I bis III des Strahlen-schutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unter-liegende Betriebe handelt, ausgenommen in An-gelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vomBundesminister für Handel, Gewerbe und Indu-strie im Einvernehmen mit dem Bundesministerfür soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs undin den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzesfür die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vomBundesminister für Verkehr im Einvernehmenmit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen,der Forschungsinstitute der ÖsterreichischenAkademie der Wissenschaften und der gleich-wertigen Anstalten vom Bundesminister fürWissenschaft und Forschung im Einvernehmenmit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der unter das Bundes-Schulauf-sichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesmini-ster für Unterricht und Kunst im Einvernehmenmit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

ansonsten vom Bundesminister für sozialeVerwaltung

— hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienst-nehmerschutzes, soweit es sich um derGewerbeordnung unterliegende Betriebehandelt, im Einvernehmen mit dem Bun-desminister für Handel, Gewerbe und In-dustrie,

— hinsichtlich Verrechnung der Kosten derärztlichen Untersuchungen im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzenund, soweit es sich um der Gewerbeord-nung unterliegende Betriebe handelt, mitdem Bundesminister für Handel, Gewerbeund Industrie und,

— soweit Angehörige des Bundesheeres oderder Heeresverwaltung oder militärischeAnlagen und Einrichtungen betroffen wer-den, im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Landesverteidigung —

verordnet:

I. T E I L

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. A b s c h n i t t

Begriffsbestimmungen

§ 1. „Strahlenbereich" ist ein Bereich, in demPersonen pro Jahr einer Strahlenbelastung durchEinstrahlung von außen oder durch Inkorpora-tion radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6für beruflich strahlenexponierte Personen jähr-lich höchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 2. „Kontrollbereich" ist derjenige Teil einesStrahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübungihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Aus-bildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durchEinstrahlung von außen oder durch Inkorpora-tion radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können,die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6für beruflich strahlenexponierte Personen jähr-lich höchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 3. „Überwachungsbereich" ist derjenige Teileines Strahlenbereiches, in dem Personen beiAusübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder beiihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbe-belastung durch Einstrahlung von außen oderdurch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausge-setzt sein können, die ein Dreißigstel, nicht aberdrei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für

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482 15. Stück — Ausgegeben am 18. Feber 1972 — Nr. 47

beruflich strahlenexponierte Personen jährlichhöchstzulässigen Werte übersteigt.

§ 4. „Toxizitätsklasse" bringt die relativeRadiotoxizität der radioaktiven Stoffe zum Aus-druck; diese Stoffe werden darnach gemäß An-lage 1 einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zuge-ordnet.

§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen"sind

a) Personen, die sich in Kontrollbereichenaufhalten, oder

b) Personen, die mit offenen radioaktivenStoffen umgehen, sofern

(i) die Aktivität des offenen radioaktiven IStoffes unter Bedachtnahme auf Toxi-zitätsklasse und Art des Umgangesden in Anlage 2 festgesetzten Grenz-wert übersteigt oder,

(ii) beim Umgang mit mehreren offenenradioaktiven Stoffen, die Summe derQuotienten aus der Aktivität jedeseinzelnen Stoffes und dem zugehörigenGrenzwert gemäß Anlage 2 größerals 1 ist,sowie

c) Strahlenschutzbeauftragte.

2. A b s c h n i t t

Ausnahmen von der Bewilligungs- und Melde-pflicht; Dosisleistungsgrenze für die Zulassung

von Bauarten

§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäߧ§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werdenausgenommen:

a) der Umgang mit in Anlage 3 angeführtenradioaktiven Stoffen, deren Aktivität denin Spalte 4 dieser Anlage für das einzelneRadionuklid angeführten Grenzwert nichtübersteigt;

b) der Umgang mit in Anlage 3 nicht ange-führten radioaktiven Stoffen mit einerHalbwertszeit bis zu einer Stunde, derenAktivität den Grenzwert von 100 Mikro-curie nicht übersteigt;

c) der Umgang mit in Anlage 3 nicht ange-führten radioaktiven Stoffen mit einerHalbwertszeit von mehr als einer Stunde,deren Aktivität

(i) bei Radionukliden mit einer Kern-ladungszahl von 1 bis 81 den Grenz-wert von 1 Mikrocurie oder

(ii) bei Radionukliden mit einer Kern-ladungszahl über 81 den Grenzwertvon 0,1 Mikrocurie

nicht übersteigt;d) der Umgang mit mehreren radioaktiven

Stoffen, wenn die Summe der Quotienten

aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffesund dem zugehörigen Grenzwert gemäßlit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist:

e) der Umgang mit Stoffen, deren Konzen-tration an Kernbrennstoffen, ausgenommenmit Uran 235 angereichertes Uran, oderan sonstigen radioaktiven Stoffen wenigerals 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt,

f) der Umgang mit festen Stoffen, derenKonzentration an radioaktiven Stoffennatürlichen Ursprungs weniger als 0,01Mikrocurie pro Gramm beträgt;

g) der Umgang mit aus natürlichen Quellenstammenden Wässern, deren Konzentra-tion an radioaktiven Stoffen natürlichenUrsprungs nicht erhöht ist;

h) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, dieBeförderung und die Verwendung vonUhren, die radioaktive Stoffe enthalten,sofern die Radioaktivität

(i) bei Uhren, die am Körper getragenwerden, wie Armbanduhren, Tasche-uhren,

150 Mikrocurie Promethium 147oder

7,5 Millicurie Tritium (H 3),(ii) bei Uhren, die nicht am Körper ge-

tragen werden,0,2 Mikrocurie Radium 226,

200 Mikrocurie Promethium 147oder

10 Millicurie Tritium (H 3).nicht übersteigt;

i) die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, dieBeförderung und die Verwendung vonGeräten, die radioaktive Stoffe, ausgenom-men Kernbrennstoffe, enthalten, sofern dieBauart dieser Geräte gemäß § 19 Abs. 1des Strahlenschutzgesetzes zugelassenwurde;

k) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,sofern es sich um Einrichtungen handelt,die der Erzeugung von ionisierendenStrahlen dienen, wenn deren Bauart gemäߧ 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzeszugelassen wurde;

1) der Betrieb von Strahleneinrichtungen,sofern es sich um Einrichtungen handelt,bei deren Betrieb ionisierende Strahlenparasitär auftreten, wenn die Dosisleistungin 5 cm Entfernung von jedem Punktder Oberfläche des Gerätes nicht mehr als0,5 Millirem pro Stunde beträgt;

m) der Umgang im Rahmen der Beförderungvon radioaktiven Stoffen oder Geräten,die radioaktive Stoffe enthalten, im Stra-ßen-, Schiffs- und Luftverkehr, wenn dieBeförderung unter den Bedingungen derZ. 1 und 2 der Randnummer 451 a derInternationalen Ordnung für die Beför-

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15. Stück — Ausgegeben am 18. Feber 1972 — Nr. 47 483

derung gefährlicher Güter mit der Eisen-bahn, BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.

(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis fgelten nicht für die Verwendung von radio-aktiven Stoffen

a) zu Heilzwecken,b) beim Herstellen, Behandeln oder Inver-

kehrbringen von Arzneimitteln, Lebens-mitteln oder Futtermitteln oder

c) bei der Herstellung von Gegenständen, diezum Gebrauch im häuslichen Bereich be-stimmt sind, oder von Bedarfsgegenständenim Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes1951.

(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis dund f gelten nicht für die Verwendung vonradioaktiven Stoffen bei der Herstellung undbeim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln,Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln,Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigern-den Mitteln; die Ausnahme des Abs. 1 lit. e giltbei der genannten Verwendung nur für radio-aktive Stoffe natürlichen Ursprungs.

§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlen-schutzgesetzes bedürfen keiner Meldung:

a) der Besitz von in Anlage 3 angeführtenradioaktiven Stoffen, deren Aktivität denin Spalte 5 dieser Anlage für das einzelneRadionuklid angeführten Grenzwert nichtübersteigt;

b) der Besitz von in Anlage 3 nicht ange-führten radioaktiven Stoffen mit einerHalbwertszeit bis zu einer Stunde, derenAktivität den Grenzwert von 100 Mikro-curie nicht übersteigt;

c) der Besitz von in Anlage 3 nicht ange-führten radioaktiven Stoffen mit einerHalbwertszeit von mehr als einer Stunde,deren Aktivität

(i) bei Radionukliden mit einer Kern-ladungszahl von 1 bis 81 den Grenz-wert von 1 Mikrocurie oder

(ii) bei Radionukliden mit einer Kern-ladungszahl über 81 den Grenzwertvon 0,01 Mikrocurie

nicht übersteigt;d) der Besitz von mehreren radioaktiven

Stoffen, sofern die Summe der Quotientenaus der Aktivität jedes einzelnen Stoffesund dem zugehörigen Grenzwert gemäßlit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;

e) der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis ggenannten radioaktiven Stoffen sowie vonUhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;

f) der Besitz von Strahleneinrichtungen.

§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktiveStoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahlen-einrichtungen die Dosisleistung in 10 ZentimeterEntfernung von keinem Punkt der Oberflächedes Gerätes oder der Strahleneinrichtung beimbestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem proStunde, sind deren Bauarten gemäß § 19 Abs. 1des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.

3. A b s c h n i t t

Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Kon-zentrationen

§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlenauf den menschlichen Körper ist innerhalb dernachstehend festgesetzten höchstzulässigenStrahlenbelastung so niedrig wie möglich zu hal-ten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist dieStrahlenbelastung durch Einstrahlung von außenund durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zuberücksichtigen; die Strahlenbelastung durchnatürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdober-fläche sowie durch medizinische Untersuchungenund Behandlungen als Patient ist außer Betrachtzu lassen.

§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen ange-gebenen höchstzulässigen Dosen sind Äquivalent-dosen (rem), die das Produkt aus Energiedosen(rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Quali-tätsfaktoren sind in Anlage 4, Tabelle A, Äqui-valent-Dosisleistung und -Dosis in Anlage 4,Tabelle B, angegeben.

§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Per-sonen dürfen, soweit nicht §§13 und 14 etwasanderes bestimmen, keiner höheren Strahlen-belastung ausgesetzt werden, als den gemäßAbs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.

(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, imroten Knochenmark oder im Falle gleichförmigerBestrahlung im Ganzkörper oder im Körper-stamm bis zu einem bestimmten Lebensaltererhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit derum 18 verminderten Anzahl der Lebensjahrenicht überschreiten (höchstzulässige Lebensalters-dosis). Ist diese Summe für einen bestimmtenZeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchst-zulässige Dosis anzurechnen.

(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, imroten Knochenmark oder im Falle gleichförmigerBestrahlung im Ganzkörper oder im Körper-stamm erhaltenen Dosen darf in einem Viertel-jahr (13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem,jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht über-schreiten; Einzeldosen von 3 rem sind unzu-lässig. Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf dieSumme der im Abdomen erhaltenen Dosen ineinem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.

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(4) Bei begründetem Erfordernis kann dieBehörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem injedem Vierteljahr so lange zulassen, bis diehöchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.

(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosisüberschritten, darf die folgende Strahlenbelastungso lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten,bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wiedererreicht ist.

(6) Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchst-zulässigen Werte nicht überschritten werden,dürfen die nachstehend genannten Körperteileoder Organe einer Strahlenbelastung bis zu fol-genden Werten ausgesetzt werden:

(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personenausschließlich einer Strahlenbelastung durch inder Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt,dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oderin den in Betracht kommenden kritischen Orga-nen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die inAnlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angege-benen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.Dies gilt dann als gewährleistet, wenn

a) die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft(i) in einem Jahr die in Anlage 5, Ta-

belle A, Spalte 7, Tabelle B, Spalte 1,und Tabelle C, Spalte 2, angegebenenWerte und

(ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, beiFrauen in gebärfähigem Alter ein Vier-tel der gemäß (i) jährlich höchstzu-lässigen Werte

oderb) die Konzentration radioaktiver Stoffe in

der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von40 Stunden innerhalb einer Woche(i) als Mittelwert über ein Jahr die in

Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Ta-

belle B, Spalte 3, und Tabelle C,Spalte 3, angegebenen Werte und

(ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr beiFrauen in gebärfähigem Alter die inAnlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Ta-belle B, Spalte 3, und Tabelle C,Spalte 3, angegebenen Werte, bei son-stigen -beruflich strahlenexponiertenPersonen das Doppelte dieser Werte

nicht übersteigt.

(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlen-exponierten Personen im Ganzkörper oder inden in Betracht kommenden kritischen Organenaus dem Trinkwasser aufgenommenen radio-aktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der inAnlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6, angege-benen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten.Dies gilt dann als gewährleistet, wenn

a) die jährliche Aktivitätsaufnahme aus demTrinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5,Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2,und Tabelle D, Spalte 2, angegebenenWerte oder

b) die Konzentration radioaktiver Stoffe imTrinkwasser als Mittelwert über ein Jahrein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A,Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Ta-belle D, Spalte 3, angegebenen Werte

nicht übersteigt.(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A, nicht genannten

radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhereals die in Anlage 5, Tabelle B, für solche radio-aktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, soferndie Möglichkeit der Gefährdung von Leben oderGesundheit durch Inkorporation solcher Stoffeausgeschlossen werden kann.

(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 geltensinngemäß für Personen in Überwachungsbe-reichen.

§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung vonMaßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällenoder Strahlenunfällen oder im Zusammenhangmit solchen Vorkommnissen unbedingt erforder-lich ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Per-sonen Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; dieAktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zumDoppelten der gemäß Anlage 5 jährlich höchst-zulässigen Aktivitätsaufnahme betragen. Beisolchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strah-lenbelastungen erhaltene Dosen dürfen jedoch imLeben einer beruflich strahlenexponierten Personinsgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; dieAktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehrals das Fünffache der jährlich höchstzulässigenAktivitätsaufnahme betragen.

(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäßAbs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch diehöchstzulässige Lebensaltersdosis nicht über-schritten wird.

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15. Stück — Ausgegeben am 18. Feber 1972 — Nr. 47 485

(3) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäßAbs. 1 ist nicht gestattet, wenn

a) in den vorhergegangenen 12 Monaten eineEinzeldosis von mehr als 3 rem erhaltenwurde oder im Einzelfall eine Aktivitäts-aufnahme von mehr als der Hälfte derjährlich höchstzulässigen Aktivitätsauf-nahme erfolgte oder

b) bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehrals 25 rem erhalten wurde oder eine solcheAktivitätsaufnahme von mehr als demFünffachen der jährlich höchstzulässigenAktivitätsaufnahme erfolgte.

§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eineDosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radio-aktiver Stoffe bis zum Doppelten der gemäßAnlage 5 jährlich höchstzulässigen Aktivitäts-aufnahme eine Überschreitung der höchstzulässi-gen Lebensaltersdosis, so kann einmal im Lebeneiner beruflich strahlenexponierten Person derdie höchstzulässige Lebensaltersdosis überschrei-tende Wert außer Betracht bleiben.

§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Über-wachungsbereichen dürfen Personen pro Jahrkeiner höheren Strahlenbelastung ausgesetztwerden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosenentspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlen-belastung durch Inkorporation radioaktiverStoffe aus Atemluft oder Trinkwasser dann alsgewährleistet, wenn die Konzentration radio-aktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser alsMittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der inAnlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B,Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Ta-belle D, Spalte 3, angegebenen Werte nicht über-schreitet.

4. A b s c h n i t t

Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle

§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Per-sonen dürfen nur solche Personen tätig werden,die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinewerdenden oder stillenden Mütter sind undderen gesundheitliche Eignung durch eine ärzt-liche Untersuchung festgestellt wurde; das Zeug-nis über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt derAufnahme der Tätigkeit nicht älter als zweiMonate sein (§ 30 des Strahlenschutzgesetzes).Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:

a) Familien- und Eigenanamnese,b) Berufsanamnese,c) allgemeine klinische Untersuchung,d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kom-

pletter Blut- und Harnbefund.

(2) Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit,das Ergebnis der morphologischen Untersuchung

oder festgestellte Funktionsstörungen es erfor-dern, sind weitere Teiluntersuchungen, wieophtalmologische, cardiologische, dermatolo-gische einschließlich jener des Fingerreliefs, pul-mologische, neurologische oder gynäkologischeUntersuchungen, durchzuführen.

(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mitoffenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit derInkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen,sind die zur Feststellung einer solchen Inkorpora-tion erforderlichen physikalischen Kontrollmaß-nahmen, wie Ganzkörpermessungen oder Aus-scheidungsanalysen, zu veranlassen.

§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflichstrahlenexponierter Personen ist periodischwiederkehrend durch ärztliche Untersuchungenzu kontrollieren (§31 Abs. 1 des Strahlenschutz-gesetzes). Diese Untersuchungen haben zu um-fassen:

a) Zwischenanamnese,b) allgemeine klinische Untersuchung,c) Beurteilung der Ergebnisse der physikali-

schen Kontrolle,d) Laboratoriumsuntersuchungen, wie kom-

pletter Blut- und Harnbefund.

(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weitererTeiluntersuchungen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinn-gemäß.

(3) Die periodisch wiederkehrenden Unter-suchungen sind in Abständen von einem Jahrdurchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernissedes Schutzes von Leben oder Gesundheit kanndie Behörde kürzere Abstände anordnen oderlängere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sindim Einzelfall weitere Untersuchungen durchzu-führen, wenn dies auf Grund des Ergebnisses dervorangegangenen Untersuchung oder nach einerErkrankung zur Feststellung der weiteren ge-sundheitlichen Eignung erforderlich ist.

§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Personinfolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigungihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglichihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen undvon dem Vorfall die Behörde zu verständigen(§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 des Strahlenschutz-gesetzes). Eine Untersuchung ist jedenfalls dannzu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosisam Ganzkörper von mehr als 10 rem durchEinstrahlung von außen erhalten oder radio-aktive Stoffe im Ausmaß von mehr als demDoppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A,Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, undTabelle D, Spalte 2, höchstzulässigen Werte auf-genommen hat.

(2) Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichenUntersuchungen gemäß Abs. 1 gilt § 16 Abs. 1und 2 sinngemäß.

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§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponiertePerson, deren Tätigkeit als solche Person endetoder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einerärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zuunterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwie-weit weitere ärztliche Nachuntersuchungen er-forderlich sind (§ 31 Abs. 3 und 4 des Strahlen-schutzgesetzes).

(2) Hinsichtlich des Umfanges der Endunter-suchung gilt § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobeiauch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berück-sichtigung sämtlicher bisheriger Ausbildungs- undBerufstätigkeiten zu ermitteln ist.

§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäߧ§ 16 bis 19 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 desStrahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzten oderKrankenanstalten durchzuführen. Über die ärzt-lichen Untersuchungen und die im Rahmen dieserdurchgeführten Teiluntersuchungen sind genaueschriftliche Aufzeichnungen zu führen. DieseAufzeichnungen sind übersichtlich geordnet min-destens 30 Jahre aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungensind der Behörde, der zur Wahrnehmung desDienstnehmerschutzes berufenen Behörde unddem zuständigen Träger der Unfallversicherungsowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen.Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächti-gung sind diese Aufzeichnungen der Behörde zuübergeben.

§ 21. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchun-gen gemäß §§ 16 bis 19 ist in einem ärztlichenZeugnis festzuhalten.

§ 22. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1und 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes für dieDurchführung der ärztlichen UntersuchungenSorge zu tragen haben, müssen die ärztlichenZeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Be-hörde, der zur Wahrnehmung des Dienstneh-merschutzes berufenen Behörde und dem zu-ständigen Träger der Unfallversicherung sowiederen Organen auf Verlangen vorlegen. Schei-det ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhält-nis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriftenseiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dement-sprechender Vormerk auszufolgen.

(2) Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich umDienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hatdafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oderdie ermächtigte Krankenanstalt von den Ergeb-nissen der physikalischen Kontrolle Kenntniserhalten.

(3) Kann eine beruflich strahlenexponiertePerson zu einer End- oder Nachuntersuchungauf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehrverpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeberder Behörde zu melden.

§ 23. (1) Die ermächtigten Ärzte oder Kranken-anstalten haben die Kosten der ärztlichen Unter-

suchungen gemäß §§16 bis 19, soweit sie dieseselbst durchgeführt haben, unter Verwendungbesonderer Vordrucke mit der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter nach den bei dieserAnstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu ver-rechnen; dies gilt in gleicher Weise für andereÄrzte, Krankenanstalten oder medizinisch-dia-gnostische Laboratorien hinsichtlich der Kostender von ihnen über Auftrag der ermächtigtenÄrzte oder Krankenanstalten durchgeführtenTeiluntersuchungen.

(2) Die Abrechnung zwischen der Versiche-rungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zu-ständigen Trägern der Unfallversicherung sowiedem Bund hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweitdie untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 2des Strahlenschutzgesetzes verpflichtet sind, einenTeil der Kosten der ärztlichen Untersuchungenselbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sieentfallenden Kostenanteiles über Aufforderungan die Versicherungsanstalt öffentlich Bedien-steter zu entrichten.

5. A b s c h n i t tPhysikalische Kontrolle

§ 24. (1) Die von beruflich strahlenexponiertenPersonen durch Einstrahlung von außen erhalte-nen Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesemZweck ist während der Tätigkeit im Strahlen-bereich stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen.Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nichthinreichend genau ermittelt werden, so sindzusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies ins-besondere, wenn

a) die Strahlenarten oder Strahlenenergien sounterschiedlich sind, daß mit einem einzigenDosimeter die Strahlenbelastung nicht hin-reichend genau ermittelt werden kann,

b) bestimmte Körperstellen eine sehr unter-schiedliche Dosis erhalten, sodaß die Ge-samtdosis durch ein einziges Dosimeternicht mit hinreichender Genauigkeit er-mittelt werden kann,

c) der Anwendungsbereich eines Dosimetersso begrenzt ist, daß die ermittelte Dosisnicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht,oder

d) sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrich-tungen vorliegen.

(2) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzeserforderlich ist, sind auch an Personen, die sichnur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oderdie überwiegend in Überwachungsbereichen tätigsind, Personendosismessungen durchzuführen.

(3) Für die Messungen gemäß Abs. 1 und 2sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosi-meter zu verwenden; diese sind in regelmäßigenZeitabständen, die nicht mehr als einen Monat

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15. Stück — Ausgegeben am 18. Feber 1972 — Nr. 47 487

betragen dürfen, auszuwerten. Die Auswertunghat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stellezu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungensind aufzuzeichnen.

(4) In besonderen Fällen, insbesondere wennaus Gründen des Strahlenschutzes genauereKenntnisse über die Dosisanteile während einzel-ner Arbeisvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungs-spitzen, erforderlich sind, müssen die Messungengemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhän-gigen Verfahren vorgenommen werden. Die eineMessung ist nach dem Verfahren gemäß Abs. 3vorzunehmen. Die andere Messung muß diejederzeitige Feststellung der empfangenen Dosisermöglichen; nach diesem Verfahren gemesseneDosen sind täglich aufzuzeichnen.

(5) Soweit es die Art der Tätigkeiten erfordert,sind Warndosimeter zu verwenden.

§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponiertenPersonen eine Inkorporation radioaktiver Stoffenicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivitätder inkorporierten Stoffe durch geeignete Metho-den, wie Ganzkörpermessungen oder Unter-suchung von Körperausscheidungen, nach Erfor-dernis, mindestens jedoch einmal jährlich zu er-mitteln. Der Zeitpunkt und das Ergebnis derFeststellungen sind aufzuzeichnen.

§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungs-bereichen ist die Ortsdosisleistung, soweit es ausGründen des Strahlenschutzes erforderlich ist,zu messen.

(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffenumgegangen, so ist in Kontrollbereichen minde-stens einmal täglich, sonst in dem aus Gründendes Strahlenschutzes erforderlichen Umfang fest-zustellen, ob eine Kontamination verursachtwurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft inden Arbeitsräumen durch radioaktive Gase,Dampfe oder Stäube verunreinigt werden kann,ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.

(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis derMessungen und Feststellungen gemäß Abs. 1und 2 sind aufzuzeichnen.

§ 27. (1) Die zur Durchführung der physika-lischen Kontrolle gemäß §§ 24 bis 26 verwendetenStrahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweckgeeignet, kalibriert und stets in funktionstüchti-gem Zustand sein.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3und 4, § 25 und § 26 Abs. 3 sind 30 Jahre auf-zubewahren und auf Verlangen der Behörde,der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzesberufenen Behörde und dem zuständigen Trägerder Unfallversicherung sowie deren Organenvorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen denberuflich strahlenexponierten Personen zugäng-lich zu machen.

(3) Scheidet ein Dienstnehmer aus seinemDienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Ver-langen Abschriften der ihn betreffenden Auf-zeichnungen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 und § 25oder ein dementsprechender Vormerk auszufol-gen.

6. A b s c h n i t tPersonen, die mit der Wahrnehmung des Strah-lenschutzes betraut sind; Anforderungen und

Aufgaben

§ 28. (1) Die für den Umgang mit radioaktivenStoffen oder den Betrieb von Strahleneinrich-tungen zu medizinischen Zwecken zu bestellen-den Strahlenschutzbeauftragten oder mit derWahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen-den weiteren Personen haben nachzuweisen:

a) den erfolgreichen Abschluß(i) einer Hochschulausbildung medizini-

scher Richtung oder(ii) einer Ausbildung einschlägiger natur-

wissenschaftlicher oder technischerRichtung an einer Hochschule oder aneiner berufsbildenden höheren Schuleoder

(iii) einer Ausbildung im radiologisch-tech-nischen Dienst gemäß dem Bundes-gesetz betreffend die Regelung desKrankenpflegefachdienstes, der medizi-nisch-technischen Dienste und der Sani-tätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,in der jeweils geltenden Fassung,

sowieb) eine Strahlenschutzausbildung gemäß An-

lage 6, soweit die betreffende Person nichtbereits im Rahmen der Ausbildung gemäßlit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6angeführten Gebieten mit Erfolg besuchthat.

(2) Für den Betrieb von zahnmedizinischenRöntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebs-stätte eines Dentisten genügt der Nachweis derBerechtigung zur selbständigen Ausübung desDentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz,BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutz-ausbildung gemäß Anlage 6.

(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaßbis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eineausreichende praktische Erfahrung für die in Be-tracht kommende Tätigkeit erworben werdenkonnte.

§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktivenStoffen oder den Betrieb von Strahleneinrich-tungen zu nichtmedizinischen Zwecken zu be-stellenden Strahlenschutzbeauftragten habennachzuweisen:

a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbil-dung einschlägiger naturwissenschaftlicher

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oder technischer Richtung an einer Hoch-schule oder an einer berufsbildenden höhe-ren Schule sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß An-lage 6, soweit die betreffende Person nichtbereits im Rahmen der Ausbildung gemäßlit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6angeführten Gebieten mit Erfolg besuchthat.

(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nurauf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Ver-wendung von Röntgeneinrichtungen oder um-schlossenen radioaktiven Stoffen, so genügt derNachweis einer einschlägigen beruflichen Fachaus-bildung mit Meisterprüfung oder gleichwertigerQualifikation sowie einer Strahlenschutzausbil-dung gemäß Anlage 6.

(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nurauf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oderFlächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuer-warngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elek-trizität und ähnliches, so genügt der Nachweiseiner einschlägigen beruflichen Fachausbildung so-wie einer Strahlenschutzausbildung gemäß An-lage 6.

(4) Die für den Umgang mit radioaktivenStoffen oder den Betrieb von Strahleneinrich-tungen zu nichtmedizinischen Zwecken mit derWahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen-den weiteren Personen haben die für die in Be-tracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fach-kenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildunggemäß Anlage 6 nachzuweisen.

(5) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaßbis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eineausreichende praktische Erfahrung für die in Be-tracht kommende Tätigkeit erworben werdenkonnte.

§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagenzu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten habennachzuweisen:

a) den erfolgreichen Abschluß einer Hoch-schulausbildung einschlägiger naturwissen-schaftlicher oder technischer Richtung sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß An-lage 6, soweit die betreffende Person nichtbereits im Rahmen der Ausbildung gemäßlit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6angeführten Gebieten erfolgreich besuchthat.

(2) Die mit der Wahrnehmung des Strahlen-schutzes in Kernanlagen zu betrauenden weiterenPersonen haben nachzuweisen:

a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbil-dung einschlägiger naturwissenschaftlicheroder technischer Richtung an einer Hoch-schule oder an einer berufsbildenden höhe-ren Schule sowie

b) eine Strahlenschutzausbildung gemäß An-lage 6, soweit die betreffende Person nichtbereits im Rahmen der Ausbildung gemäßlit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6angeführten Gebieten mit Erfolg besuchthat.

(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaßvon zwei Jahren nachzuweisen, bei der eineausreichende praktische Erfahrung für die in Be-tracht kommende Tätigkeit erworben werdenkonnte.

§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten ob-liegt insbesondere:

a) die Belehrung der in Strahlenbereichen täti-gen Personen über die möglichen Gefahrenund die einzuhaltenden Sicherheits- undStrahlenschutzmaßnahmen sowie Verhal-tensmaßregeln. Die Belehrung dieser Perso-nen hat im erforderlichen Ausmaß, ins-besondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeitund weiterhin in regelmäßigen Zeitabstän-den sowie aus gegebenem Anlaß, wie nachZwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;

b) die nähere Festlegung von Art und Umfangtechnischer und sonstiger dem Strahlen-schutz dienender Maßnahmen bei den ein-zelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Über-wachung im notwendigen Ausmaß;

c) die Obsorge für die Funktionstüchtigkeitder für den Strahlenschutz bestimmten Ein-richtungen, Geräte und Ausrüstungsgegen-stände;

d) die Führung von Aufzeichnungen über dieBelehrung gemäß lit. a;

e) die Belehrung sonstiger Personen, die Strah-lenbereiche fallweise betreten müssen.

(2) Die Belehrung gemäß Abs. 1 lit. a kann,soweit es sich um allgemeine Kenntnisse imStrahlenschutz und nicht um spezielle Erforder-nisse des Betriebes handelt, auch im Rahmeneiner Strahlenschutzausbildung erfolgen.

II. T E I L

STRAHLENEINRICHTUNGEN

KAPITEL 1

R ö n t g e n e i n r i c h t u n g e n

1. H a u p t s t ü c k

Allgemeine Bestimmungen

§ 32. (1) Röntgeneinrichtungen sind ortsfesteoder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, diezur Erzeugung von Röntgenstrahlen dienen; siebestehen aus der Röntgenröhre, dem Schutzge-häuse, dem Hochspannungserzeuger mit den zu-gehörigen Schalt-, Regel- und Meßeinrichtungensowie aus den zur Anwendung der Röntgen-

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strahlen erforderlichen Geräten, Hilfsgeräten undZubehör. Teile der Röntgeneinrichtung könnenzu einer Einheit vereinigt sein; die Ein- undAusschalteinrichtung muß jedoch von der Rönt-genröhre getrennt sein.

(2) Medizinische Röntgeneinrichtungen sindRöntgeneinrichtungen, die diagnostischen odertherapeutischen Zwecken bei Menschen oder Tie-ren dienen.

(3) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungensind Röntgeneinrichtungen, die anderen als denin Abs. 2 genannten Zwecken dienen.

§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern dieNutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzge-häuses zur Anwendung kommt, wie bei Voll-und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizi-nische Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuseumschlossen sein.

(2) Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lagedes Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehrerenBrennflecken genügt die Angabe der mittlerenLage.

§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung mußdurch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein;ausgenommen sind ortsveränderliche und zahn-medizinische Röntgeneinrichtungen, sofern derenrasche Trennung vom Netz möglich ist.

(2) Auf Röntgeneinrichtungen oder derenTeilen müssen deutlich sichbar der Name oderdas Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers,die Fabrikationsnummer sowie die für die be-stimmungsgemäße Verwendung erforderlichentechnischen Daten angegeben sein. Ferner müssenbei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigenBegleitpapiere zur Verfügung stehen.

2. H a u p t s t ü c k

Medizinische Röntgeneinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewähr-leisten, daß während des Betriebes der Röhremit Nennspannung und Dauernennstromstärkebei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Orts-dosisleistung in 1 m Entfernung vom Brennfleckfolgende Werte nicht überschreitet:

a) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgen-einrichtungen für Diagnostik;

b) 100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgen-einrichtungen für Therapie mit Nennspan-nungen bis 100 Kilovolt;

c) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrich-tungen für Therapie mit Nennspannungenüber 100 Kilovolt.

§ 36. Die Eigenfilterung der Nutzstrahlungdurch die Röntgenröhre samt Öl und Fenster-kappe des Röhrenschutzgehäuses sowie durch dasfest angebrachte Filter ist durch den in Betrachtkommenden Gleichwert, bezogen auf Aluminium,Beryllium oder Kupfer, auf dem Röhrenschutz-gehäuse anzugeben.

2. A b s c h n i t t

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen fürDiagnostik

Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen

§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäߧ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu er-folgen.

(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,bezogen auf die höchste Spannung, mindestens2 mm Aluminiumgleichwert betragen. ZusätzlicheFilter müssen sich wahlweise anbringen lassen.

(3) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtun-gen müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes be-stimmt, mit einer verstellbaren Blende versehensein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatzmöglich sein. Bereits vor dem Einschalten derStrahlung muß erkennbar sein, ob die Blendegeöffnet oder geschlossen ist.

(4) Eine nicht verstellbare Blende oder einTubus darf dann verwendet werden, wenn dasvom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirmoder auf der Strahleneintrittsseite des Bildver-stärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als300 cm2 beträgt.

(5) An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträ-gern müssen Abschirmungen gegen Nutzstrah-lung angebracht sein, die bei jeder möglichenEinstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauf-fangebene allseitig um mindestens 3 cm über-ragen.

(6) Blenden und Tubusse, die zur Begrenzungdes Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den glei-chen Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzge-häuse gemäß § 35 lit. a.

§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglasbesitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mmzu betragen hat; bei Nennspannungen über100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwertvon 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.

(2) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungenfür Durchleuchtungen müssen mit Bildverstär-kern ausgestattet sein.

§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durch-leuchtungen müssen mit einer Vorrichtung ver-sehen sein, durch die sichergestellt wird, daß derAbstand zwischen dem Brennfleck und der Hautdes Patienten an der Eintrittsseite des Nutz-

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strahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) min-destens 30 cm beträgt.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuch-tungen mit Bildverstärkern zur direkten Betrach-tung darf für spezielle Zwecke, wie in derChirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutz-strahlenbündel auf der Strahleneintrittsseite desBildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehrals 300 cm2 beträgt.

§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhremuß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.

(2) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtun-gen müssen mit einer Einrichtung ausgestattetsein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oderein akustisches Dauersignal bis zum Abschaltender Spannung gibt.

(3) Bedienungsgriffe von Schalt- und Regel-vorrichtungen am Untersuchungsplatz müssengegen Strahlung entsprechend geschützt sein.

(4) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtun-gen müssen mit einem geeigneten Schutz für denUntersucher gegen die Streustrahlung des Patien-ten, wie mit einer Schutzkanzel oder einem Blei-gummivorhang, ausgestattet sein; auf veterinär-medizinischem Gebiet muß ein solcher Schutzauch für alle anderen, etwa beim Halten derTiere, an der Untersuchung beteiligten Personenvorhanden sein. Der Bleigummivorhang darfzur Erleichterung der Palpation aus mehrerensich überlappenden Teilen bestehen.

Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen

§ 41. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäߧ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu er-folgen.

(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß,bezogen auf die höchste Spannung, mindestens2 mm Aluminiumgleichwert betragen. ZusätzlicheFilter, die eine Gesamtfilterung von mindestens3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssensich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nichtfür zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen.Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auchfür Weichstrahltechnik verwendet werden kön-nen, müssen entweder Vorrichtungen haben, diebeim Verwenden unter Normalbedingungen dieerforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oderes müssen auffallende Anzeigevorrichtungen aufdie Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwertfür Normalbedingungen nicht ausreichend ist.

(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündelsmüssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oderTubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutzwie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. agewähren.

(4) Zur Einstellung der Belichtungsdauer oderder Strommenge und zur automatischen Abschal-tung muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind dieRöntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomatenausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungenvorhanden sein, die die Hochspannung entwedernach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreicheneiner Elektrizitätsmenge von höchstens1000 Milliamperesekunden automatisch abschal-ten.

§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrich-tungen für Aufnahmen müssen mit Tubussenoder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein,durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; fürspezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf derBrennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu ver-ringern sein.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abstandsvor-richtungen dürfen für bestimmte Aufnahmen,zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebs-mäßig nur dann abnehmbar sein, wenn die Kon-struktion so beschaffen ist, daß das Fehlen dieserVorrichtungen keinesfalls übersehen werdenkann.

§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrich-tungen müssen aus mindestens 1,5 m Abstandbedient werden können.

(2) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungenmüssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattetsein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung die-nen können; diese Vorrichtungen müssen dieAnnäherung des Brennfleckes an die Haut desPatienten auf weniger als 10 cm verhindern. Diesgilt nicht für die Anwendung von Röntgen-röhren für Übersichtsaufnahmen von der Mund-höhle aus (Panoramaaufnahmen).

§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen be-stimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß dasBedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzklei-dung ausreichend geschützt ist.

§ 45. Bei veterinärmedizinischen Röntgenein-richtungen für Aufnahmen muß ein ausreichen-der Schutz für die das Tier haltenden Personengegen Strahlung vorhanden sein.

3. A b s c h n i t t

Anforderungen an Röntgeneinrichtungen fürTherapie

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nenn-spannungen bis 100 Kilovolt

§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäߧ 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, beiNennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch

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den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu er-folgen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahl-weise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind,muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamt-filterung sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. EineFiltersicherung muß verhindern, daß solche Rönt-geneinrichtungen ohne Zusatzfilter in Betriebgenommen werden können; für gewollte Be-strahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendungeines sogenannten Leerfilters zulässig.

(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit ver-schiedenen Spannungen betrieben werden kön-nen, müssen so eingerichtet sein, daß durchzwangsweise Kopplung von Filtern bei den ein-zelnen Spannungsstufen in einem bestimmtenAbstand eine annähernd gleiche Dosisleistunggewährleistet ist.

(4) Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mitBlenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutz-strahlenbündels ausgestattet sein, die gewähr-leisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutz-strahlenbündels unter Verwendung der der jewei-ligen Röhrenspannung entsprechenden stärkstenFilterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistungim Nutzstrahlenbündel beträgt.

(5) Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer so-wie zur automatischen Abschaltung muß dieRöntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausge-stattet sein.

§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgen-einrichtungen für Nahbestrahlungstherapie mitNennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei derAnwendung mit der Hand gehalten werden dür-fen, müssen mit einer deutlich sichtbaren Griff-stelle versehen sein; diese muß so abgeschirmtsein, daß während des Betriebes der Röhre mitNennspannung und Dauernennstromstärke beigeschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosis-leistung der austretenden Strahlung in 2 cm Ent-fernung von der Oberfläche der Griffstelle100 Milliröntgen in einer Stunde nicht über-schreitet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Geräte müssenauch mit einem Schutz für den die BestrahlungDurchführenden gegen die vom Patienten aus-gehende Streustrahlung ausgestattet sein. Fernermuß eine optische oder akustische Signaleinrich-tung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhreeingeschaltet ist.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlichfür Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf

die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovoltbetragen. Zur genauen Einstellung des Brenn-fleck-Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrich-tung vorhanden sein.

Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nenn-spannungen über 100 Kilovolt

§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäߧ 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.

(2) Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen über 100 Kilovolt müssen mitwahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattetsein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Ge-samtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäߧ 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt.Eine Filtersicherung muß verhindern, daß dieRöntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betriebgenommen werden kann; für gewollte Bestrah-lung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung einessogenannten Leerfilters zulässig.

(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen über 100 Kilovolt müssen mitBlenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutz-strahlenbündels ausgestattet sein, die gewährlei-sten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutz-strahlenbündels unter Verwendung der der jewei-ligen Röhrenspannung entsprechenden stärkstenFilterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutz-strahlenbündel nicht überschreitet. Das Bestrah-lungsfeld muß bei Blenden durch ein Lichtvisiersichtbar gemacht werden.

§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen über 100 Kilovolt, bei denendie der gewünschten Härte der Röntgenstrah-lung entsprechende Spannung nach dem Ein-schalten nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihrenvollen Wert gebracht werden kann, müssen miteinem Verschluß für das Strahlenaustrittsfensterausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu be-tätigen ist und der den gleichen Schutz gewährtwie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. c.Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strah-lenaustrittsfenster geöffnet oder geschlossen ist.

§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapiemit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssenmit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrah-lungsdauer und zur automatischen Abschaltungsowie mit einer Einrichtung zur Anzeige derDosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mitNennspannungen über 100 Kilovolt müssen An-schlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtun-gen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denendie Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, abernicht wieder eingeschaltet werden kann.

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4. A b s c h n i t t

Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungenfür Diagnostik

§ 51. Röntgeneinrichtungen für Diagnostikdürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (§ 62)betrieben werden; außerhalb des Strahlenanwen-dungsraumes ist nur der Betrieb von ortsver-änderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostikmit Nennspannungen bis 150 Kilovolt und vonzahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zu-lässig.

§ 52. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlungdarf nur der Patient und nur in dem für dieUntersuchung unumgänglich notwendigen Aus-maß ausgesetzt werden; dementsprechend ist derQuerschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wiemöglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen,daß nur Leuchtschirme verwendet werden, dieeine ausreichende Leuchtkraft besitzen.

(2) Durch die Verwendung geeigneter Folien,Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belich-tungsdauer so kurz wie möglich zu halten.

(3) Vor jeder Durchleuchtung des Abdomensist die zu untersuchende Person zu befragen, obsie beruflich oder durch vorangegangene Unter-suchungen oder Behandlungen einer Strahlenein-wirkung ausgesetzt war.

§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bild-verstärker dürfen erst nach ausreichender Dunkel-adaptierung der Augen des Untersuchers vorge-nommen werden. Die Dauer der Durchleuchtungist auf das für die Untersuchung unumgänglichnotwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Die Verwendung von Kryptoskopen undanderen freien Leuchtschirmanordnungen ist un-zulässig.

(3) Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nichtim Wege von Durchleuchtungen vorgenommenwerden.

(4) Zahnmedizinische Untersuchungen dürfennicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenom-men werden.

§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vor-nehmen, haben geeignete Strahlenschutzkleidungzu tragen, sofern nicht in anderer Weise der er-forderliche Schutz sichergestellt ist. Schutzhand-schuhe müssen jedenfalls bei Untersuchungen ge-tragen werden, bei welchen die Hände des Unter-suchers in das Nutzstrahlenbündel gelangen kön-nen. Nur bei chirurgischen Eingriffen darf imunbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlen-bundel hantiert werden, wobei jedoch die gemäߧ 12 Abs. 6 für Hände und Unterarme höchstzu-lässigen Dosen nicht überschritten werden dürfen.

(2) Personen, die Aufnahmen vornehmen, müs-sen sich ausreichend gegen Strahlung schützen.

§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Auf-nahmematerial sind soweit als möglich Halte-vorrichtungen zu verwenden. Müssen aus zwin-genden Gründen Personen zum Halten herange-zogen werden oder sich sonst in der Nähe desPatienten aufhalten, sind diese Personen durchgeeignete Strahlenschutzkleidung insbesonderehinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schüt-zen; beruflich strahlenexponierte Personen dür-fen hiezu nicht, andere Personen nur fallweiseherangezogen werden.

(2) Soweit es die Art der Untersuchung erfor-dert und es mit dem Untersuchungszweck verein-bar ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsender zu untersuchenden Person gegen Nutzstrah-lung ein Gonadenschutz verwendet werden.

§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist derFilm möglichst vom Patienten selbst zu halten;im übrigen gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. Soweites die Art der Aufnahme erfordert, sind dieKeimdrüsen des Patienten durch eine Schutz-schürze zu schützen.

(2) Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrich-tung derart betrieben, daß das Produkt aus derStromstärke in Milliampere und der Zeit inSekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sindbesondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oderVerwendung von Strahlenschutzkleidung, erfor-derlich; dies gilt nicht, wenn die Einrichtung auseinem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.

§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Rönt-geneinrichtungen für Diagnostik außerhalb vonStrahlenanwendungsräumen sind zur Abschir-mung der Strahlen erforderlichenfalls geeigneteVorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oderBleigummivorhänge, zu verwenden.

(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichenRöntgeneinrichtungen für Diagnostik muß derAbstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre,ausgenommen im veterinärmedizinischen Be-reich, mindestens 1,5 m betragen.

5. A b s c h n i t t

Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungenfür Therapie

§ 58. Röntgeneinrichtungen für Therapie dür-fen nur in Strahlenanwendungsräumen (§§ 62,63) betrieben werden; der Schaltplatz einer Rönt-geneinrichtung für Therapie mit Nennspannun-gen über 100 Kilovolt muß sich in einem Neben-raum befinden.

§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlungdarf nur der Patient und nur in dem für die

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Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaßausgesetzt werden.

(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrah-lende Person zu befragen, ob sie beruflich oderdurch vorangegangene Untersuchungen oder Be-handlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetztwar.

(3) Für Personen, die bei Therapie mit Nenn-spannungen bis 100 Kilovolt aus zwingendenGründen Patienten halten oder sich sonst in derenNähe aufhalten müssen, gilt § 55 Abs. 1 sinn-gemäß.

(4) Soweit es die Behandlung erfordert und esmit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sinddie Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen,Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark,Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens,Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrah-lung ausreichend zu schützen.

§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungs-therapie dürfen bis zu einer Nennspannung von50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden,sofern sie den Anforderungen gemäß § 47 ent-sprechen. Hiebei sind Schutzschürzen und Schutz-handschuhe zu tragen.

§ 61. (1) Während Durchführung einer Thera-pie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darfsich außer dem Patienten niemand im Strahlen-anwendungsraum befinden.

(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgendeFeldeinstellung bei Therapie mit Nennspannun-gen über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhrevorgenommen werden, so darf diese Röhre nurmit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt undeiner Stromstärke bis zu 5 Milliampere betriebenwerden; §§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1gelten sinngemäß.

6. A b s c h n i t t

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fensterund Türen von Räumen, in denen ortsfestemedizinische Röntgeneinrichtungen betriebenwerden (Strahlenanwendungsräume), müssen soausgestattet sein, daß

a) Personen in Nebenräumen mit Schakplatzkeiner höheren Strahlenbelastung ausge-setzt sein können, als der für beruflichstrahlenexponierte Personen höchstzulässi-gen Ganzkörperdosis entspricht,

b) Personen in sonstigen zum Betrieb derRöntgeneinrichtung gehörenden Räumenkeiner höheren Strahlenbelastung ausgesetztsein können, als

(i) einem Dreißigstel oder,(ii) sofern sich Personen in solchen Räu-

men nur verhältnismäßig kurze Zeitaufhalten, einem Zehntel der fürberuflich strahlenexponierte Personenhöchstzulässigen Ganzkörperdosis ent-spricht, und

c) Personen in benachbarten Räumen keinerhöheren Strahlenbelastung ausgesetzt seinkönnen, als einem Dreißigstel der fürberuflich strahlenexponierte Personenhöchstzulässigen Ganzkörperdosis ent-spricht.

(2) Die zur Schwächung der Strahlung gemäßAbs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlichNutzstrahlung in Anlage 7 und hinsichtlichStörstrahlung in Anlage 8 angegeben.

(3) Befindet sich der Schaltplatz von Röntgen-einrichtungen im Strahlenanwendungsraum, müs-sen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen,wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhandensein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrah-lung den in Anlage 7, hinsichtlich Störstrahlungden in Anlage 8 angegebenen Bleidicken ent-sprechen muß.

(4) Der Ermittlung der zur Schwächung derStrahlung erforderlichen Dicken anderer Werk-stoffe als Blei sind die Umrechnungsfaktorengemäß Anlage 9 zugrunde zu legen.

§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Thera-pie mit Nennspannungen über 100 Kilovoltmüssen gemäß § 62 Abs. 1 ausgestattet sein undüberdies folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwen-dungsräumen muß während des Betriebesder Röntgeneinrichtung eine Unterbre-chung des Strahlenaustrittes zur Folgehaben; dies gilt nicht für Türen vonPatienten-Umkleidekabinen, die nur vomStrahlenanwendungsraurn aus geöffnetwerden können. Der Strahlenanwendungs-raum muß jederzeit verlassen werden kön-nen;

b) der Betrieb der Röntgeneinrichtung mußdurch ein deutlich wahrnehmbares optischesoder akustisches Signal in den Strahlen-anwendungsräumen selbst und bei den Zu-gängen zu diesen angezeigt werden;

c) vom Schaltplatz im Nebenraum aus mußeine Beobachtung des Patienten möglichund eine gegenseitige Sprechverbindunggegeben sein.

(2) Für Patienten-Umkleidekabinen, von wel-chen der Strahlenanwendungsraum unmittelbarzugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäߧ 62 Abs. 1 lit. a gegeben sein.

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3. H a u p t s t ü c k

Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

1. A b s c h n i t t

Anforderungen an nichtmedizinische Röntgen-einrichtungen

§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern essich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 65handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewähr-leisten, daß während des Betriebes der Röntgen-röhre mit Nennspannung und Dauernennstrom-stärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfensterdie Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vomBrennfleck folgende Werte nicht überschreitet:

a) 250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgen-einrichtungen mit Nennspannungen bis200 Kilovolt;

b) 1 Röntgen pro Stunde bei Röntgenein-richtungen mit Nennspannungen über200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssennach Herunterregeln auf Röhrenspannun-gen unter 200 Kilovolt der Anforderunggemäß lit. a entsprechen.

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallo-graphie, Mikroradiographie, Röntgenspektral-analyse oder für ähnliche Anwendungszwecke,sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 65handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewähr-leisten, daß während des Betriebes der Röntgen-röhre mit Nennspannung und Dauernennstrom-stärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfensterdie Dosisleistung der austretenden Strahlung in50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Millirönt-gen pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofernes sich nicht um solche gemäß § 65 handelt,Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrich-tungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mitdenen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumendie Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, abernicht wieder eingeschaltet werden kann.

§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denendas Schutzgehäuse außer der Röhre auch nochden zu untersuchenden oder zu behandelndenGegenstand vollständig umschließt, darf die Orts-dosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:

a) Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cmAbstand von der Außenfläche des Schutz-gehäuses 2,5 Milliröntgen pro Stunde undin Innenräumen, in die während des Be-triebes hineingegriffen werden kann,30 Milliröntgen pro Stunde;

b) bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Ab-stand von der Außenfläche des Schutzge-häuses 0,75 Milliröntgen pro Stunde.

(2) Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungendarf die Bedienungsperson nicht in das unge-

schwächte Nutzstrahlenbündel gelangen können.Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlos-senem Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werdenkönnen.

(3) Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutz-einrichtungen müssen ein Schutzglas besitzen,dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilo-volt Nennspannung mindestens 2 mm zu betra-gen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovoltist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mmje Kilovolt erforderlich.

(4) Wird bei Hochschutzeinrichtungen das derStrahlung auszusetzende Objekt ohne Zufüh-rungsvorrichtung eingebracht, so muß währenddieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannungabgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster ge-schlossen sein.

2. A b s c h n i t t

Betriebsvorschriften für nichtmedizinischeRöntgeneinrichtungen

§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Aus-nahme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungenso weit als möglich in Strahlenanwendungs-räumen zu betreiben.

(2) Röntgeneinrichtungen mit Nennspannun-gen über 150 Kilovolt müssen in Strahlenan-wendungsräumen betrieben werden, sofern durchdie Art der Anwendung bedingte Gründe diesnicht ausschließen. In Strahlenanwendungs-räumen dürfen sich während des Betriebes derRöntgeneinrichtung keine Personen aufhalten;der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraumbefinden.

§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrich-tungen außerhalb von Strahlenanwendungsräu-men, sofern es sich nicht um Hoch- oder Voll-schutzeinrichtungen handelt, gelten folgende Be-stimmungen:

a) Alle Personen haben sich ausreichend weitvon der Röntgenröhre und von Streu-objekten fernzuhalten;

b) der Kontrollbereich ist abzuschranken unddurch das Strahlenwarnzeichen gemäß An-lage 10 mit dem Vermerk „VORSICHTSTRAHLUNG" zu kennzeichnen. In die-sem Bereich dürfen sich nur beruflichstrahlenexponierte Personen aufhalten, so-fern dies aus zwingenden Gründen erfor-derlich ist; im nicht ausreichend geschwäch-ten Nutzstrahlenbündel darf sich niemandaufhalten;

c) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssenzwischen dem Objekt und den Arbeitendendie notwendigen Schutzschichten vorhan-den sein;

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d) die Röntgeneinrichtung darf erst in Betriebgesetzt werden, wenn alle Vorbereitungs-arbeiten abgeschlossen sind;

e) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnah-men müssen geeignete Meßgeräte zur Ver-fügung stehen;

f) der Querschnitt des Nutzstrahlenbündelsist durch angemessene Einblendung so kleinwie möglich zu halten;

g) durch die Verwendung geeigneter Folien,Filme und Entwicklungsverfahren ist dieBelichtungsdauer so kurz wie möglich zuhalten;

h) soweit es der Schutz anderer als beruflichstrahlenexponierter Personen erfordert,sind zur Schwächung der Strahlung dienotwendigen Vorkehrungen zu treffen.

3. A b s c h n i t t

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, indenen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungenbetrieben werden, gilt § 62 sinngemäß.

(2) Das Öffnen der Türen von Strahlenan-wendungsräumen muß während des Betriebesder Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung desStrahlenaustrittes zur Folge haben; der Raummuß jederzeit verlassen werden können.

(3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung mußdurch ein deutlich wahrnehmbares optisches oderakustisches Signal in den Strahlenanwendungs-räumen selbst und bei den Zugängen zu diesenangezeigt werden.

(4) Strahlenanwendungsräume müssen durchdas Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mitdem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG"gekennzeichnet sein.

4. H a u p t s t ü c k

Gemeinsame Bestimmungen

Strahlenschutzkleidung

§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutz-kleidung muß mindestens 0,25 mm und beierhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mmbetragen.

(2) Auf jedem Strahlenschutzkleidungsstückmüssen deutlich sichtbar der Name oder dasKennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowieder Bleigleichwert angegeben sein.

(3) Schutzschürzen müssen die Vorderseite desKörpers von den Schultern bis unterhalb derKnie bedecken.

(4) Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erfor-derlich, muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von

der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um denganzen Körper herumreichen, darf jedoch zurErhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlichgeschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens0,25 mm betragen.

(5) Patienten-Schutzschürzen gemäß § 56 Abs. 1müssen von den Schultern bis zu den Knienreichen und die vordere Körperoberfläche be-decken; der Bleigleichwert muß mindestens0,50 mm betragen.

(6) Schutzhandschuhe müssen allseitig undlückenlos schützen; sie müssen die ganze Handbedecken und mit Stulpen versehen sein, die denUnterarm mindestens bis zur halben Höhe um-schließen.

Aufzeichnungen

§ 70. (1) Über die Anwendung von Röntgen-strahlen sind Aufzeichnungen zu führen, dieanzugeben haben:

a) Bei medizinischer Diagnostik die unter-suchten Organe oder Körperbereiche sowiedie Art der Untersuchung;

b) bei medizinischer Therapie die ärztlicheVorschreibung der Bestrahlungsbedingun-gen und die Daten der Durchführung derBestrahlung.

(2) Werden zur Beurteilung der vom Patientenerhaltenen Dosen Messungen durchgeführt, sosind deren Ergebnisse in die Aufzeichnungeneinzutragen.

(3) Der Bewilligungsinhaber hat diese Auf-zeichnungen auf Verlangen der Behörde undderen Organen vorzulegen. Die Aufzeichnungensind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahreaufzubewahren.

KAPITEL 2

E l e k t r o n e n b e s c h l e u n i g e r

1. H a u p t s t ü c k

Anforderungen an Elektronenbeschleuniger

§ 71. Elektronenbeschleuniger im Sinne derfolgenden Bestimmungen sind Strahleneinrich-tungen, die zur Erzeugung ultraharter Röntgen-strahlen mit Grenzenergien über 3 bis 50 Mega-elektronenvolt oder energiereicher Elektronen-strahlen mit Energien bis 50 Megaelektronenvoltdienen und zu medizinischen Zwecken verwendetwerden.

§ 72. (1) Elektronenbeschleuniger müssen miteinem Fabriksschild versehen sein, auf dem deut-lich sichtbar der Name oder das Kennzeichen desHerstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnum-mer sowie die maximale Dosisleistung der Rönt-gen- oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl

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des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmtenAbstand von der Antikathode oder vom Elek-tronenaustrittsfenster angegeben sein müssen.Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleunigerdie zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügungstehen.

(2) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündelsmüssen verstellbare oder auswechselbare Blendenvorhanden sein.

(3) In dem durch die Blende abgedeckten Teildes größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß dieprimäre Röntgenstrahlung und die von den Elek-tronen in den Blenden erzeugte Röntgenbrems-strahlung so weit geschwächt sein, daß die Dosis-leistung 2 Prozent der maximalen Dosisleistungim Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, be-zogen auf gleichen Abstand von der Antikathodeoder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht über-schreitet.

(4) Außerhalb des größtmöglichen Nutz-strahlenbündels und innerhalb eines Richtungs-bereiches, der mit dem Zentralstrahl einen Win-kel von 60 Grad einschließt, darf die Dosis-leistung austretender Röntgenstrahlung 0,5 Pro-zent der maximalen Dosisleistung im Zentral-strahl, bezogen auf gleichen Abstand von derAntikathode oder vom Elektronenaustritts-fenster, nicht überschreiten; dies gilt auch fürRichtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahleinen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen,sofern Körperteile des Patienten in diese Rich-tungsbereiche hineingelangen können.

(5) Die primäre Elektronenstrahlung mußaußerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blen-den und Abschirmung vollständig abgebremstsein.

(6) Bei Elektronenbeschleunigern mit aus-wechselbaren Schwächungs- oder Streufiltern zumAusgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung imQuerschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stetserkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist;wenn sich die Angabe der maximalen Dosis-leistung auf ein bestimmtes Schwächungs- oderStreufilter bezieht, so muß dieses fest eingebautsein.

(7) Elektronenbeschleuniger müssen mitVisiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattetsein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleu-niger Richtung und seitliche Begrenzung desNutzstrahlenbündels erkennen lassen.

§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweisedie Anwendung von Röntgen- oder Elektronen-strahlen ermöglichen, müssen mit Vorrichtungenversehen sein, die nach Einstellung der Beschleu-niger auf eine Strahlenart das Umstellen auf dieandere Strahlenart von den Schaltvorrichtungenaus verhindern.

§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mitSchaltvorrichtungen ausgestattet sein,

a) die sich räumlich getrennt von den Be-schleunigern aufstellen lassen,

b) mit denen die Bestrahlungsdauer oderDosis eingestellt werden kann und an denendiese während der Bestrahlung angezeigtbleibt,

c) an denen ferner die jeweils abgelaufeneBestrahlungsdauer oder Dosis während derBestrahlung und nach Unterbrechung derBestrahlung erkennbar ist und

d) die nach Ablauf der eingestellten Bestrah-lungsdauer oder Dosis die Strahlung selbst-tätig abschalten.

(2) Besitzt ein Elektronenbeschleuniger meh-rere Schaltvorrichtungen, so müssen diese wech-selseitig so verriegelt sein, daß das Einschaltenjeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungenaus möglich ist.

(3) Der Strahlenaustritt muß jederzeit vonHand aus und unter bestimmten Voraussetzun-gen, beispielsweise beim Öffnen der Türen desStrahlenanwendungsraumes, selbsttätig durchUnterbrechung eines Stromkreises verhindertwerden können. Solange der Stromkreis unter-brochen ist, muß der Beschleuniger gegen denAustritt von Strahlung verriegelt sein. DieseVerriegelung darf sich bei neuerlichem Schließendes Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe derStrahlung darf nur von der Schaltvorrichtungaus möglich sein.

§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach § 74Abs. 1 muß erkennbar sein:

a) Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschal-tet ist und ob Strahlung austritt;

b) ob der Beschleuniger auf Röntgen- oderElektronenstrahlung eingestellt ist;

c) die jeweilige Grenzenergie der Röntgen-strahlen oder die jeweilige Elektronen-energie;

d) die jeweils im Strahlengang befindliche Fil-terung, sofern der Elektronenbeschleunigermit mehreren Schwächungs- oder Streu-filtern ausgestattet ist;

e) die Dosis oder die Dosisleistung im Zen-tralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einembestimmten Abstand von der Antikathodeoder vom Elektronenaustrittsfenster oderder Meßwert einer anderen physikalischenGröße, aus dem die Dosis im Zentralstrahlermittelt werden kann.

(2) Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafürvorhanden sein, daß auch an räumlich getrenntenStellen angezeigt werden kann, ob der Elek-tronenbeschleuniger eingeschaltet ist und obStrahlung austritt.

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2. H a u p t s t ü c k

Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger

§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur inStrahlenanwendungsräumen betrieben werden;Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befin-den.

(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrah-lende Person zu befragen, ab sie beruflich oderdurch vorangegangene Untersuchungen oder Be-handlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetztwar.

(3) Während der Bestrahlung darf sich nurdie zu bestrahlende Person im Strahlenanwen-dungsraum befinden.

§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhandensein, mit der die Dosis oder die Dosisleistungim Zentralstrahl ermittelt werden kann.

(2) Über die Anwendung von Röntgen- oderElektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu füh-ren, aus denen die ärztliche Vorschreibung derBesstrahlungsbedingungen und die Daten überdie Durchführung der Bestrahlung ersichtlichsein müssen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

3. Hauptstück

Anforderungen an Strahlenanwendungsräume

§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, indenen Elektronenbeschleuniger betrieben werden,gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß. Ins-besondere muß ein entsprechender Schutz ge-währleistet sein gegen

a) Röntgennutzstrahlen, von den Röntgen-nutzstrahlen erzeugte Streustrahlen und ausAbschirmungen des Beschleunigers aus-tretende Röntgenstrahlen,

b) direkte Elektronenstrahlen und von denAuftreffstellen derselben ausgehende Elek-tronenstrahlen,

c) bei der Abbremsung von Elektronen-strahlen erzeugte Röntgenbremsstrahlen,

d) Neutronenstrahlen, sofern solche beim Be-trieb des Elektronenbeschleunigers auf-treten können.

(2) Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleu-nigern mit Aktivierungsprozessen und dadurchmit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffezu rechnen, sind ferner die in Betracht kommen-den Bestimmungen dieser Verordnung überoffene radioaktive Stoffe anzuwenden.

III. TeilRADIOAKTIVE STOFFE

Anwendungsbereich§ 79. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf

radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, alsder Umgang mit diesen der Bewilligungspflichtoder der Besitz derselben der Meldepflicht nachdem Strahlenschutzgesetz unterliegt.

1. H a u p t s t ü c k

Allgemeine Bestimmungen

1. A b s c h n i t t

Kennzeichnung

§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß fürderen Behältnisse, sofern nicht §§ 81 Abs. 2lit. a, 83 Abs. 2 lit. a, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 1anzuwenden sind.

(2) Die Kennzeichnung muß die jederzeitigeIdentifizierung der radioaktiven Stoffe ermög-lichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarn-zeichen gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk„RADIOAKTIV", die Angabe des Radionuklidesund der Aktivität mit dem Datum ihrer Messungoder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbaresMaterial handelt, den Vermerk „SPALTBARESMATERIAL" zu enthalten.

(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2müssen an den radioaktiven Stoffen und derenBehältnissen sowie an Gegenständen oder Ge-räten, die radioaktive Stoffe enthalten,deutlich sichtbar und dauerhaft ange-bracht oder, wenn dies wegen deren Beschaffen-heit oder Größe nicht möglich ist, aus einemdiesen entsprechend beigegebenen Begleitscheinjederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fallsind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarn-zeichen oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV"und eine mit dem Begleitschein übereinstim-mende Kennzahl an den Objekten selbst anzu-bringen.

(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offeneradioaktive Stoffe unter Anwendung der not-wendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, soist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eineKennzeichnung der radioaktiven Stoffe nichterforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen mußeine mit diesen vertraute Person anwesend sein.

2. Abschnitt

Aufbewahrung radioaktiver Stoffe

§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind währendder Zeit, in der sie nicht verwendet werden,in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke be-stimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresorenoder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese

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Einrichtungen müssen gewährleisten, daß beimaximalem Inhalt und geschlossener EinrichtungPersonen keiner höheren Strahlenbelastung aus-gesetzt sein können, als einem Dreißigstel oder,sofern diese Einrichtungen sich in Kontroll-bereichen befinden, einem Zehntel der für beruf-lich strahlenexponierte Personen höchstzulässigenGanzkörperdosis entspricht; befinden sich solcheEinrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrungradioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf dieDosisleistung der austretenden Strahlung bis zu30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung undbis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernungvon der Oberfläche der Einrichtung betragen.

(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radio-aktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anfor-derungen entsprechen:

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichengemäß Anlage 10 mit dem Vermerk„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;

b) sie dürfen nur den zum Umgang mit diesenStoffen befugten Personen zugänglich sein;

c) sie müssen gegen Feuereinwirkung geschütztsein;

d) bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, dieauch eine andere Gefährdung als durchStrahlung verursachen können, muß eindiesbezüglicher Hinweis angebracht sein.

(3) Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiverStoffe dienende Räume müssen den Anforderun-gen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entsprechen; fernergilt für solche Räume § 62 Abs. 1 lit. b und csinngemäß.

(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einerEinrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichen-falls derart abzuschirmen, daß durch das Ein-bringen oder die Entnahme eines Stoffes dieAbschirmung der übrigen nicht beeinträchtigtwird. Für mehrere Gammastrahler müssen ein-zeln abgeschirmte und entsprechend beschrifteteAbteile, wie Laden oder Einsätze, vorhandensein. Aus der Beschriftung der Abteile müssenAnzahl, Aktivität und sonst erforderliche Datender verwahrten Strahler ersichtlich sein.

(5) Spaltbares Material oder Gegenstände, diesolches enthalten, sind so aufzubewahren, daßeine kritische Anordnung nicht Zustandekommenkann.

(6) Können radioaktive Stoffe eine Konta-mination der Luft verursachen, müssen ent-sprechende Entlüftungseinrichtungen vorhandensein.

(7) Über die Aufbewahrung radioaktiverStoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.

§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige odergasförmige radioaktive Stoffe müssen entwederin unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden,

oder die Gefäße müssen sich im Hinblick aufihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeiteiner auftretenden Festigkeitsverminderung inunzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Be-hältern befinden, die bei flüssigen Stoffen so vielsaugfähiges Material enthalten, daß von diesemdie ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen wer-den kann. Diese Behälter müssen so groß sein,daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffeeinschließlich der Gefäße für diese und das auf-saugende Material aufnehmen können.

(2) Kann in einem Gefäß ein Überdruck ent-stehen, so müssen Vorkehrungen getroffen sein,durch die ein unzulässiger Überdruck verhindertwird.

3. A b s c h n i t t

Beförderung radioaktiver Stoffe

Beförderung innerhalb von Betrieben

§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffeinnerhalb von Betrieben ist soweit als möglichzu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weisevorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strah-leneinwirkung auf Personen so gering wie mög-lich gehalten und auch jede andere Gefährdung,wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material,vermieden wird.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutz-,behältern befördert werden, die folgenden An-forderungen entsprechen:

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichengemäß Anlage 10 mit dem Vermerk„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;

b) sie müssen so beschaffen sein, daß die mitder Beförderung beschäftigten Personenden erforderlichen Abstand einhaltenkönnen;

c) sie müssen Alpha- und Betastrahlung zurGänze absorbieren, sonstige Strahlung der-art schwächen, daß die Dosisleistung weder200 Millirem pro Stunde an ihrer Ober-fläche noch 10 Millirem pro Stunde in1 m Entfernung von ihrer Oberfläche über-schreitet;

d) sie müssen bei Beförderung offener pulver-förmiger, flüssiger oder gasförmiger radio-aktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichenGefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein;die Anforderungen an die Behälter fürflüssige Stoffe gemäß § 82 Abs. 1 geltensinngemäß.

Beförderung außerhalb von Betrieben

§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiverStoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen desStraßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten,sofern im folgenden nicht anderes bestimmt

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wird, die diesbezüglichen Bestimmungen derInternationalen Ordnung für die Beförderunggefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl.Nr. 137/1967, sinngemäß.

(2) Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemein-sam mit anderen gefährlichen Gütern, wiefeuer- oder explosionsgefährlichen Materialien,befördert werden.

(3) Für die Durchführung der Transporteradioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhal-tensvorschriften schriftlich zu erstellen; in diesenmuß insbesondere angegeben sein, welche beson-deren Gefahren, vor allem bei Unfällen oderBränden, auftreten können, welche Maßnahmenhiebei zu treffen und welche Stellen von demEreignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind.Die mit der Durchführung solcher Transportebeauftragten Personen sind über diese Vor-schriften zu belehren; ferner ist ihnen eine Aus-fertigung derselben auszufolgen.

(4) Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht imRahmen des Luftfrachtverkehrs befördert wer-den; Straßen durch Gebiete mit höherer Be-völkerungsdichte oder sonstigen besondersschutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu mei-den.

4. A b s c h n i t t

Reinigung von Räumen; Kontamination undDekontaminierung

Reinigung von Räumen

§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenenradioaktiven Stoffen umgegangen wird oder indenen durch Aktivierungsprozesse künstlichradioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengsteSauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten.Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staub-sauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderenRäumen nicht verwendet werden.

(2) Für die Reinigung von in Abs. 1 genanntenRäumen einschließlich ihrer Einrichtung sindbesondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; dieseReinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen An-weisungen von hiefür unterwiesenen Personenvorgenommen werden.

Kontamination und Dekontaminierung

§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamina-tion (radioaktive Verunreinigung) ist so geringwie möglich zu halten.

(2) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen,bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausge-schlossen werden kann, sind diesbezügliche Be-triebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen,insbesondere hinsichtlich Feststellung des Aus-maßes und des Bereiches der Kontamination,

Art und Weise der Dekontaminierung von Per-sonen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrich-tungen, Geräten und Kleidungsstücken sowieÜberprüfung dieser Maßnahmen.

(3) Der Bereich der Kontamination ist unver-züglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäßAnlage 10 mit dem Vermerk „KONTAMINA-TION" zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zutragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt.Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäf-tigten Personen sind vom Gefahrenbereich fern-zuhalten.

§ 87. (1) Dekontaminierung ist jede Herab-setzung oder Beseitigung einer Kontamination;Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten alsUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen.

(2) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffenist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auf-tretende Kontamination auf ein Mindestmaßherabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination vonFlächen, Gegenständen, Kleidung oder Haut-partien auf, welche die in Anlage 11 angegebenenWerte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmenzur Dekontaminierung zu treffen; solche Maß-nahmen sind nicht erforderlich im Innern vongeschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuh-kästen oder heißen Zellen.

(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Per-sonen herangezogen werden, die hierin unter-wiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit sol-chen Arbeiten beschäftigten Personen ist stetsso klein wie möglich zu halten; diese Personenhaben bei den Arbeiten die jeweils erforderlicheSchutzkleidung zu tragen.

(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlichfür diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Ge-räte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden;diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrerVerwendung so bald wie möglich zu dekontami-nieren.

§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Aus-maßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmenist, daß eine rasche und ausreichende Dekon-taminierung mit einfachen Mitteln nicht erreichtwerden kann, ist unverzüglich der Strahlen-schutzbeauftragte zu verständigen; dieser hat dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eineHerabsetzung der Kontamination auf die in An-lage 11 angegebenen Werte nicht möglich, so mußder kontaminierte Bereich, nötigenfalls auchdessen Umgebung, verlassen werden. In geeig-neter Weise ist dafür zu sorgen, daß solcheBereiche erst nach Abklingen der Aktivitätwieder betreten werden können.

(2) Wäsche, Arbeits- und Schuzkleidung, Werk-zeuge, Geräte und andere Gegenstände sind wieradioaktive Abfälle zu behandeln, solange sienicht ausreichend dekontaminiert sind.

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5. A b s c h n i t t

Radioaktive Abfälle

§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktiveAbfälle in hiefür bestimmten Behältern zusammeln. Diese Behälter müssen durch dasStrahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 mit demVermerk „RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein;sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendetwerden.

(2) Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfall-behältern nur in einem solchen Ausmaß ge-sammelt werden, daß die Dosisleistung an derBehälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde undin 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Milli-rem pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unterBedachtnahme auf gefährliche chemische Reak-tionen vorzunehmen.

§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle inflüssiger Form mit dem Betriebsabwasser ausdem Betrieb entfernt, so darf die Konzentrationradioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser imTagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A,Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D,Spalte 3, angegebenen Werte nicht überschreiten.Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kanndie Behörde unter Berücksichtigung der Erforder-nisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheitvon Menschen einschließlich ihrer Nachkommen-schaft höhere oder niedrigere Konzentrations-werte oder auch Höchstmengen der Aktivitäts-abgabe festsetzen.

(2) Radioaktive Abfälle in Form von radio-aktiven Gasen oder Aerosolen dürfen nur ineinem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abge-geben werden, daß Personen außerhalb vonKontroll- und Überwachungsbereichen keinerhöheren als der gemäß § 15 höchstzulässigenStrahlenbelastung ausgesetzt sein können. ImHinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann dieBehörde nach Maßgabe der Erfordernisse desSchutzes des Lebens oder der Gesundheit vonMenschen einschließlich ihrer Nachkommenschafteine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.

§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nichtgemäß § 90 Abs. 1 mit dem Betriebsabwasserentfernt werden, sind wenn möglich in feste Ab-fälle überzuführen.

(2) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90beseitigt werden, sind an von der Behörde zubestimmende Orte zu verbringen; auf den Ab-fallbehältern muß die ungefähre Aktivität ihresInhaltes angegeben sein.

(3) Über die Lagerung radioaktiver Abfällesind geeignete Aufzeichnungen zu führen.

§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen desSchutzes von Leben oder Gesundheit vereinbarist, kann die Behörde zulassen, daß folgenderadioaktive Abfälle wie inaktive Abfälle besei-tigt werden dürfen:

a) Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mitHalbwertszeiten von mehr als 100 Tagenenthalten, sofern deren mittlere spezifischeAktivität 10 Mikrocurie pro m3 nichtüberschreitet;

b) Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halb-wertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten,wenn die Aktivität der in der Abfallmengeenthaltenen radioaktiven Stoffe die inAnlage 3, Spalte 4, angegebenen Werte nichtüberschreitet und innerhalb von drei Ta-gen nicht mehr als zehn solcher Abfall-mengen getrennt beseitigt werden.

6. Abschnitt

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichti-gung von Umfang und Art des Umganges mitradioaktiven Stoffen oder des Auftretens künst-lich radioaktiver Stoffe durch Aktivierungspro-zesse nach Maßgabe der möglichen Strahlenein-wirkung außerhalb von Kontroll- und Über-wachungsbereichen die Durchführung von Radio-aktivitäts- oder Dosisleistungsmessungen imerforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlichLuft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei istauch festzulegen, in welchen Fällen Meldungenzu erstatten sind.

(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäßAbs. 1 sind Aufzeichnungen zu fuhren; dieseAufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahrenund auf Verlangen der Behörde, der zur Wahr-nehmung des Dienstnehmerschutzes berufenenBehörde und dem zuständigen Träger der Unfall-versicherung oder deren Organen vorzulegen. BeiAuflösung eines Betriebes sind diese Aufzeich-nungen der Behörde zu übergeben.

2. H a u p t s t ü c k

Umschlossene radioaktive Stoffe

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann alsumschlossene, wenn sie ständig von einer all-seitig dichten, festen, inaktiven Hülle derart um-schlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßigerBeanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffemit Sicherheit verhindert wird.

(2) Die radioaktiven Stoffe müssen in einerchemisch möglichst stabilen Form vorliegen; somuß bei umschlossenen Radium- oder Meso-thoriumpräparaten für medizinische Zwecke der

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radioaktive Stoff in schwer löslicher Form,trocken abgefüllt, vorliegen.

(3) Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen,die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckel-barer oder in Pulverform vorliegen, aus Granu-laten bestehen oder Emanation bilden, aus einemgeeigneten Material derart gefertigt sein, daßsie den besonderen Anforderungen entspricht.

(4) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen,deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt,ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälterzulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffedürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendetwerden; während sie nicht verwendet werden,sind sie in ausschließlich für diesen Zweck be-stimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzu-bewahren.

(5) Wenn nur Gammastrahlen verwendet wer-den sollen, so muß die Hülle derart beschaffensein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichstvermieden wird.

(6) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Beta-strahlern die Strahlung nur innerhalb der Hülleverwendet, so muß die Hülle derart beschaffensein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlungabsorbiert wird.

(7) Sind die Hüllen mit Fenstern versehen,so haben diese sowie deren Verbindungen mitden Hüllen den gleichen Anforderungen zu ent-sprechen wie die Hüllen.

(8) Über jeden umschlossenen radioaktivenStoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in1 m Entfernung mehr als 100 Millirem proStunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Her-stellers oder Lieferers vorliegen, aus der dieDosisleistung in einer angeführten Entfernungoder die Radioaktivität zu einem angegebenenZeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat dieseBescheinigung Angaben über den physikalischenund chemischen Zustand des radioaktivenStoffes sowie über die Art und Wandstärke derHülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe derDosisleistung oder Radioaktivität muß der Be-scheinigung der Prüfvermerk einer staatlich auto-risierten Meßstelle beigeschlossen sein; das zu-ständige Bundesministerium kann Prüfvermerkegeeigneter anderer Stellen anerkennen.

§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sindperiodisch wiederkehrend in von der Behördenach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzesvon Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeit-abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand,insbesondere auf eine durch Undichtheit derHülle verursachte Kontamination, zu prüfen.Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anfor-derungen gemäß § 94 nicht mehr entspricht, ist

unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu ver-anlassen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, derenHüllen den Anforderungen gemäß § 94 nichtmehr entsprechen, sind von der weiteren Ver-wendung auszuschließen und unter Bedachtnahmeauf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zuverwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzender Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßenZustand wiederverwendet werden.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisier-ten Stellen durchzuführen. Sofern es sich umradioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschir-mung in 1 m Entfernung weniger als 100 Milli-rem pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungendurch fachkundige Personen, die auch Angehörigedes Betriebes sein können, vorgenommen werden.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäßAbs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeich-nungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hatdie Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren undauf Verlangen der Behörde, der zur Wahr-nehmung des Dienstnehmerschutzes berufenenBehörde und dem zuständigen Träger der Unfall-versicherung sowie deren Organen vorzulegen.

2. A b s c h n i t t

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zumedizinischen Zwecken

Brachycurietherapie

§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird dieAnwendung umschlossener Gamma- oder Beta-strahler an der Körperoberfläche selbst oder biszu einem Abstand von wenigen Zentimeternvon dieser sowie die intrakavitäre oder inter-stitielle Anwendung solcher Strahler verstanden.

(2) Vorbereitungsarbeiten für die Durchfüh-rung von Brachycurietherapie sind an einem nurdiesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzu-nehmen, der derart abgeschirmt sein muß, daßin dem Bereich, in welchem sich während derStrahlenarbeit Personen aufhalten, die höchst-zulässigen Strahlendosen nicht überschritten wer-den. Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwen-dung reiner Betastrahler muß ein Schirm ausGlas ausreichender Dicke oder aus einem anderen,hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorp-tion mindestens gleichwertigen Material zumSchutze der Augen der Arbeitenden angebrachtsein.

(3) Werden umschlossene radioaktive Stofferegelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeits-plätze gemäß Abs. 2 in einem ausschließlich die-sem Zweck dienenden Raum befinden.

(4) Vorbereitungsarbeiten sind in möglichstkurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung

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sind die vorbereiteten umschlossenen radio-aktiven Stoffe hinter einer ausreichenden Schutz-schicht und in entsprechender Entfernung vonPersonen abzustellen.

(5) Bei Arbeiten mit umschlossenen radio-aktiven Stoffen einschließlich deren Reinigungsind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungenzu verwenden; angreifende Flächen dieser Vor-richtungen müssen derart beschaffen sein, daßdie Hüllen nicht beschädigt werden können.Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktiveStoffe mit den Händen berührt werden.

(6) Werden Patienten mit umschlossenen radio-aktiven Stoffen behandelt, so ist durch geeigneteMaßnahmen eine Strahlengefährdung andererPersonen wirksam zu verhindern; solche Maß-nahmen sind insbesondere Unterbringung dieserPatienten in einer eigenen Station, Abschirmun-gen zwischen den Betten und Beschränkung desAufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen amKrankenbett auf das zur Betreuung der Patientenerforderliche Ausmaß.

(7) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinn-gemäß.

Telecurietherapie

§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird dieAnwendung von Gammastrahlung umschlossenerradioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Be-strahlungseinrichtungen befinden, aus größererEntfernung verstanden.

(2) Der umschlossene Gammastrahler muß sichin einem Schutzbehälter befinden, der gewähr-leistet, daß bei geschlossener Strahlenaustritts-öffnung die Dosisleistung in 1 m Entfernung vomGammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgenpro Stunde und maximal 10 Milliröntgen proStunde nicht überschreitet.

(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündelsmüssen die Bestrahlungseinrichtungen Blendenbesitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistungaußerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlen-bündel beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtun-gen oder Tubusse vorhanden sein, die Richtungund Querschnitt des Nutzstrahlenbündels er-kennen lassen.

(4) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurie-therapie müssen mit einer besonderen Verschluß-vorrichtung für den Strahlenaustritt ausgerüstetsein.

(5) Nach Beendigung der Bestrahlung müssenGammastrahler, Blende und Verschlußmechanis-mus wieder eine solche Lage zueinander ein-nehmen, daß der Schutz gemäß Abs. 2 gewähr-leistet ist. Bei Freigabe des Strahlenaustrittsmüssen Gammastrahler und Blende aufeinanderausgerichtet sein.

(6) Die Verschlußvorrichtung muß derart be-schaffen sein, daß das Schließen dieser Vorrich-tung unabhängig von der Lage des Gerätes undvon Störungen stets möglich ist. Bei einer Unter-brechung der Wirksamkeit des Antriebs muß sichdie Vorrichtung selbsttätig schließen und so langegeschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnenbetätigt wird.

(7) Bei einem Versagen der Verschlußvorrich-tung muß durch Schließen von Hand aus untergeringem Strahlenrisiko zumindest ein Notver-schluß möglich sein, durch den die Strahlungmöglichst weitgehend verringert wird.

(8) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurie-therapie müssen Anschlußmöglichkeiten für zu-sätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, be-sitzen, mit denen die Strahlenaustrittsöffnungfernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder ge-öffnet werden kann.

§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Tele-curietherapie müssen mit einer Bedienungsein-richtung ausgestattet sein, die

a) sich räumlich getrennt von der Bestrah-lungseinrichtung aufstellen läßt,

b) gegen Bedienung durch Unbefugte zusichern ist und

c) mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit derdie Bestrahlungsdauer eingestellt werdenkann und die nach deren Ablauf die Strah-lung selbsttätig beendet.

(2) An der Bestrahlungseinrichtung selbst undan der Bedienungseinrichtung muß jederzeit er-kennbar sein, ob der Verschluß der Strahlenaus-trittsöffnung geschlossen ist. Kehrt die Ver-schlußvorrichtung nicht in die geschlossene Stel-lung zurück, so muß dies durch ein besonderesWarnsignal angezeigt werden.

(3) Eine Einrichtung zur Messung der Dosisoder Dosisleistung muß vorhanden sein.

§ 99. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Tele-curietherapie dürfen nur in Strahlenanwendungs-räumen verwendet werden; die Bedienungsein-richtung muß sich in einem Nebenraum befinden.Für Strahlenanwendungsräume für Telecurie-therapie gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß.

(2) Während der Bestrahlung darf sich nur diezu bestrahlende Person im Strahlenanwendungs-raum befinden.

(3) Auch außerhalb der Bestrahlungszeit istjeglicher Aufenthalt von Personen in Strahlen-anwendungsräumen auf das unbedingt notwen-dige Ausmaß zu beschränken.

(4) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinnge-mäß.

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3. A b s c h n i t t

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zunichtmedizinischen Zwecken

§ 100. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sindmit Schutzbehältern zu verwenden, aus denendurch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächteStrahlung nur in einer bestimmten Richtung aus-treten kann; die Strahlenaustrittsöffnung mußeinen entsprechenden Verschluß besitzen.

(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten,daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung dieDosisleistung der austretenden Strahlung in 1 mEntfernung von der Strahlenquelle durchschnitt-lich 2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Milli-rem pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung vonder zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieserWerte nicht überschreitet.

(3), Ist die Verwendung umschlossener radio-aktiver Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Artder Anwendung gelegenen Gründen nicht mög-lich, dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter ver-wendet werden. Umschlossene radioaktive Stoffedürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Ver-wendung den Schutzbehältern entnommen wer-den; nach Abschluß der Verwendung sind sieunverzüglich wieder in den Schutzbehältern zuverwahren.

(4) Bei der Handhabung umschlossener radio-aktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehälternsind entsprechende Hilfsmittel, die den erforder-lichen Schutzabstand gewähren, wie Greif- undDistanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zuverwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutz-abstandes eine sichere Handhabung mit diesenHilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssengeeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhan-den sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radio-aktive Stoffe mit den Händen berührt werden.

(5) Soweit wie möglich müssen umschlosseneradioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 mEntfernung 100 Millirem pro Stunde überschrei-tet, mit den Schutzbehältern mechanisch verbun-den sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oderandere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeits-stellung gebracht werden können.

(6) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioak-tiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einerbestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlen-belastung der dabei Beschäftigten vermieden wer-den kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieserArbeiten unter Verwendung von Strahlerattrap-pen entsprechend einzuüben (Blindversuche).

§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe,deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweites die Art der Anwendung gestattet, in Strahlen-anwendungsräumen zu verwenden und vonNebenräumen aus zu bedienen.

(2) Für Strahlenanwendungsräume gilt § 62Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlen-warnzeichen gemäß Anlage 10 mit dem Vermerk„VORSICHT STRAHLUNG" gekennzeichnetsein. Solange sich die umschlossenen radioaktivenStoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies inden Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugän-gen zu diesen und an den Bedienungseinrichtun-gen deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.

(3) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sichkeine Personen aufhalten, solange sich die um-schlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellungbefinden. Nach Beendigung von Arbeiten mitumschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Be-treten von Strahlenanwendungsräumen durchMessung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sichdie umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutz-stellung befinden.

§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlos-senen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strah-lenanwendungsräumen gelten folgende Bestim-mungen:

a) Alle Personen haben sich ausreichend weitvon den umschlossenen radioaktiven Stof-fen und von Streuobjekten fernzuhalten;

b) der Kontrollbereich ist abzuschranken unddurch das Strahlenwarnzeichen gemäß An-lage 10 mit dem Vermerk „VORSICHTSTRAHLUNG" zu kennzeichnen;

c) im Kontrollbereich dürfen sich nur beruf-lich strahlenexponierte Personen aufhalten,sofern dies aus zwingenden Gründen, wiefür Arbeiten gemäß § 100 Abs. 3 zweiterSatz, unumgänglich erforderlich ist;

d) bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssenzwischen dem Objekt und den Arbeitendendie notwendigen Schutzschichten vorhandensein;

e) die umschlossenen radioaktiven Stoffe dür-fen erst in Arbeitsstellung gebracht werden,wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlos-sen sind;

f) zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnah-men müssen geeignete Meßgeräte zur Ver-fügung stehen;

g) die Dauer der Strahlenanwendung ist sokurz wie möglich zu halten;

h) soweit es der Schutz anderer als beruflichstrahlenexponierter Personen erfordert,sind zur Schwächung der Strahlung die not-wendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Sofern bei Verwendung umschlossenerradioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenan-wendungsräumen, insbesondere in Meßeinrich-tungen, Personen betriebsmäßig nicht im Strah-lenbereich tätig werden, genügt eine Kennzeich-nung des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung

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ist in geeigneter Weise und unter Berücksichti-gung von Anlage 10 vorzunehmen.

3. H a u p t s t ü c k

Offene radioaktive Stoffe

1. A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäߧ 94 Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind,gelten als offene radioaktive Stoffe.

(2) Für den Umgang mit offenen radioaktivenStoffen sind gemäß Anlage 12 Arbeitsplätze derTypen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12angegebenen Werte entsprechen den Aktivitätenradioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedacht-nahme auf Toxizitätsklasse und Art des Um-ganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umge-gangen werden darf, der mindestens den Anfor-derungen der betreffenden Type entspricht.

(3) Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeits-plätze gemäß Abs. 2 eingerichtet werden, gilt§ 62 Abs. 1 lit. b und r. sinngemäß.

§ 104. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiverStoffe für bestimmte Verwendungszwecke istdarauf Bedacht zu nehmen, daß Aktivität undRadiotoxizität so gering wie möglich sind.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung derArbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stof-fen ist Vorsorge zu treffen, daß die Strahlen-belastung durch äußere Strahleneinwirkung undInkorporation radioaktiver Stoffe so gering wiemöglich gehalten wird. Insbesondere sind geeig-nete Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrol-liertes Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Ver-streuen oder Verschütten, Bildung radioaktiverGase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhin-dern; vor Beginn von Arbeiten, die mit solchenRisken verbunden sein können, ist nach Möglich-keit die geplante Arbeitsweise unter Verwendunginaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blind-versuche).

(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mitbloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit demMund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen miteiner radioaktiven Verunreinigung der Luft ge-rechnet werden muß, müssen unter einer Absaug-haube ausgeführt werden, wenn nicht die Artder Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmenverlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, ge-schlossenen Arbeitskammern oder Arbeitsräumenabgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungendes § 90 Abs. 2 ins Freie abgeleitet werden.

(4) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffenur so lange und nur in solchen Mengen vorhan-den sein, als sie für den Arbeitsfortgang jeweils

erforderlich sind; nicht benötigte offene radio-aktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltendenBestimmungen zu verwahren.

(5) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeits-gerät, Material und sonstige Gegenstände dürfennur so entfernt werden, daß dadurch keine unzu-lässige Kontamination außerhalb des Arbeits-platzes verursacht wird.

(6) Radioaktive Abfälle sind getrennt nachflüssigen und festen, brennbaren und nicht brenn-baren Stoffen zu sammeln und zu lagern.

§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radio-aktiven Stoffen müssen den zu erwartenden Ein-wirkungen entsprechende Schutzkleidung undSchutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsan-züge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen,Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsun-durchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, ge-tragen werden.

(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müs-sen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten undim erforderlichen Ausmaß auf Kontaminationüberwacht werden. Überschreitet die Kontamina-tion dieser Kleidung und Ausrüstung die inAnlage 11 lit. c angegebenen Werte, dürfen sienicht verwendet werden. Sie sind gesondert zuverwahren und zu dekontaminieren.

(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbe-wahren der Schutzkleidung und Schutzausrüstungsowie der Straßenkleidung hat in. geeigneten Um-kleideräumen derart zu erfolgen, daß eine Konta-minierung der Straßenkleidung nicht eintritt.

(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständender Haut an Händen oder Unterarmen, durchdie deren Schutzfunktion gegen die Aufnahmeoffener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hatdas Arbeiten mit solchen Stoffen unter allenUmständen, selbst bei Verwendung von Schutz-handschuhen, zu unterbleiben; dies gilt nichtbei kleineren Schäden, die entsprechend versorgtwurden.

2. A b s c h n i t t

Arbeitsplätze der Type C

§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforder-lichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätzeeingerichtet sind, müssen folgenden Anforde-rungen entsprechen:

a) Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichengemäß Anlage 10 mit dem Vermerk„RADIOAKTIV" gekennzeichnet sein. DerZutritt darf nur den hiezu befugten Per-sonen gestattet werden;

b) Wände, Fußböden und Einrichtungsgegen-stände müssen glatte Oberflächen besitzenund leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur

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die unbedingt erforderlichen Einrichtungs-gegenstände vorhanden sein;

c) sie müssen ausreichend belüftet und beleuch-tet werden können;

d) Arbeitsflächen müssen glatt und entspre-chend widerstandsfähig sein. Sie dürfenFlüssigkeiten nicht absorbieren;

e) es müssen geeignete Waschgelegenheitenund erforderlichenfalls Duschanlagen zurVerfügung stehen;

f) es muß ein eigenes Laboratoriumsbeckenvorhanden sein, das zur Dekontaminierungvon Gegenständen, nicht aber zur Reini-gung der Hände dient, worauf mit An-schlag hinzuweisen ist;

g) erforderlichenfalls müssen zum Schutze vonPersonen entsprechende Abschirmungengegen Strahlung vorhanden sein.

§ 107. (1) In Räume, in denen sich Arbeits-plätze der Type C befinden, dürfen keine Gegen-stände eingebracht werden, die nicht zur Durch-führung von Arbeiten unbedingt erforderlichsind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauch-waren, Medikamente oder Kosmetika. In solchenRäumen sind Papiertaschentücher und Papier-handtücher in geeigneter Weise zur Verfügungzu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand-und Taschentücher sind wie radioaktive Abfällezu behandeln.

(2) An Arbeitsplätzen der Type C sind dieArbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweilsnicht benötigten Gegenständen und Stoffen frei-zuhalten.

(3) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächenin regelmäßigen Zeitabständen und überdies beiErfordernis auf Kontamination zu prüfen.

(4) Vor dem Verlassen von Bereichen, in denenmit offenen radioaktiven Stoffen umgegangenwird, haben die dort Tätigen im notwendigenAusmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verun-reinigung der Hände, anderer Körperteile oderder Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung,erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11lit. c und d angegebenen Werte sind die erforder-lichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzu-führen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschlußsind die Waschgelegenheiten zu benützen.

3. Abschnitt

Arbeitsplätze der Type B

§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssenin eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räu-men eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezubefugten Personen zugänglich sein. Für Arbeits-plätze der Type B und für Räume, in denensolche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinn-gemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der

Type C (§§ 106 und 107) sowie zusätzlich dieBestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type Beingerichtet sind, müssen mindestens aus brand-hemmendem Material bestehen. Die Oberflächeder Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbie-ren; sie muß entsprechend widerstandsfähig sein.Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer ab-waschbaren, widerstandsfähigen und undurch-lässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raum-höhe geringer, so muß auch die Decke diesenAnforderungen entsprechen.

(3) Arbeiten, bei denen eine Kontaminationder Luft auftreten kann, müssen in einer ge-schlossenen Arbeitskammer mit Unterdruckdurchgeführt werden. Bei Verdacht einer Konta-mination der Raumluft sind entsprechende Kon-trollmessungen durchzuführen.

(4) Geschlossene Arbeitskammern mit Unter-druck müssen folgenden Anforderungen genü-gen:

a) Solange sich in den Kammern offene radio-aktive Stoffe befinden, muß der Unterdruckmindestens 10 mm Wassersäule betragen.Der Unterdruck muß ständig durch Mano-meter angezeigt werden;

b) die Luft ist über unmittelbar an den Kam-mern angebrachte Filter abzusaugen, derenWirksamkeit periodisch zu prüfen ist;

c) für das Ein- und Ausbringen der offenenradioaktiven Stoffe und der für den beab-sichtigten Umgang erforderlichen Gegen-stände sind die Kammern mit Schleusenauszustatten.

§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radio-aktiven Stoffen sind Geräte zu verwenden, dieden erforderlichen Abstand zu diesen Stoffengewährleisten, wie Distanziergeräte oder Mani-pulatoren.

(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müs-sen deutlich so gekennzeichnet sein, daß darausihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type Bhervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb derden Arbeitsplätzen der Type B zugehörigenRäume getragen werden.

4. A b s c h n i t t

Arbeitsplätze der Type A

§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssenin eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räu-men eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezubefugten Personen zugänglich sein. Für Arbeits-plätze der Type A und für Räume, in denensolche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinn-gemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze derTypen C und B (§§ 106 bis 109) sowie zusätz-lich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

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(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type Aeingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden be-finden, die zumindest aus brandhemmendemMaterial bestehen. Die Oberflächen der Fußbö-den und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht ab-sorbieren; sie müssen flüssigkeitsundurchlässigund entsprechend widerstandsfähig sein. DieRäume dürfen nur über Umkleideräume mitDuschen zugänglich sein.

(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type Asind unter Aufrechterhaltung eines genügendenUnterdruckes dauernd und angemessen künstlichzu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehen-den Räumen muß der Unterdruck von Räumenmit geringerem zu Räumen mit größerem Konta-minationsrisiko zunehmen. Der Unterdruck inArbeitskammern und Arbeitsräumen muß auchbei Ausfall der normalen Stromversorgung sicher-gestellt sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter,deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, insFreie abzuleiten.

(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type Asind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeit-abständen und überdies bei Erfordernis auf Kon-tamination zu prüfen; über die Ergebnisse derMessungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforder-lichenfalls auch außerhalb der Betriebszeit zuüberwachen.

§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstungmüssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihreBestimmung für Arbeitsplätze der Type A her-vorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der denArbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räumegetragen werden und sind gesondert zu verwah-ren.

(2) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oderKontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sindAtemschutzgeräte oder dicht schließende, mitAtemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.

(3) In Schutzanzügen arbeitende Personen müs-sen stets mit einer weiteren Person in Verbindungstehen.

5. A b s c h n i t t

Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zumedizinischen Zwecken

§ 112. (1) Die Verabreichung offener radio-aktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken hat ineigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände undFußböden abwaschbar sind.

(2) Die Verabreichung offener radioaktiverStoffe an in ambulanter Behandlung stehendePatienten ist nur insoweit zulässig, als gewähr-leistet ist, daß andere Personen keiner höherenals der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlen-belastung ausgesetzt werden können.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktiveStoffe nur an in stationärer Behandlung stehendePatienten verabreicht werden. Hiefür gelten fol-gende Bestimmungen:

a) Die Patienten sind in nur hiefür bestimm-ten Räumen unterzubringen;

b) der Aufenthalt von Ärzten und Pflege-personen an Krankenbetten ist auf das zurBetreuung der Patienten erforderliche Aus-maß zu beschränken;

c) Ausscheidungen von Patienten, denen offeneradioaktive Stoffe verabreicht wurden, sindals radioaktive Abfälle zu behandeln;

d) müssen Patienten aus zwingenden medizi-nischen Gründen auf andere Abteilungengebracht werden, so hat der Strahlenschutz-beauftragte dafür zu sorgen, daß die Strah-lenschutzbestimmungen auch auf diesen Ab-teilungen eingehalten werden.

(4) Bei der Verabreichung offener radioaktiverStoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Be-dacht zu nehmen, daß die Strahlenbelastung derPatienten das für die Untersuchung oder Behand-lung unumgänglich notwendige Ausmaß nichtüberschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit län-gerer effektiver Halbwertszeit nicht verabreichtwerden.

(5) Über die Verabreichung offener radioak-tiver Stoffe zu therapeutischen Zwecken sindgeeignete Aufzeichnungen zu führen; § 70Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Im Falle des Todes von Patienten, diegemäß Abs. 3 behandelt wurden, sind die Leichenzu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchenLeichen müssen die erforderlichen Strahlenschutz-maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbe-sondere für die Vornahme von Obduktionen.

IV. T E I L

KERNANLAGEN

§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagengemäß § 5 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, indenen mit spaltbarem oder verschmelzbaremMaterial in einer Menge und Art umgegangenwird, daß eine Kettenreaktion stattfindet odernicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Zu den Kernanlagen zählen insbesondereKernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bear-beitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung,Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kern-brennstoffen und Anlagen zur Trennung vonIsotopen spaltbaren Materials.

§ 114. Mit der technischen Leitung von Kern-anlagen dürfen nur Personen betraut werden,die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens

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oder der Gesundheit von Menschen einschließlichihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ioni-sierende Strahlen die für den Betrieb der Kern-anlage erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauf-tragten weitere Personen mit der Wahrnehmungdes Strahlenschutzes betraut, sind diese organisa-torisch in einer Strahlenschutzabteilung unterder Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zu-sammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in demzur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichenAusmaß Hilfspersonal sowie technische Einrich-tungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfü-gung stehen.

(2) Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauf-tragten obliegt der Strahlenschutzabteilung nebenden in § 31 genannten Aufgaben insbesondere dieFührung von Aufzeichnungen über die Ergeb-nisse der ärztlichen und physikalischen Kon-trolle sowie die Durchführung von Dekontami-nierungsarbeiten gemäß § 88 Abs. 1.

§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von dertechnischen Leitung im Einvernehmen mit denmit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes be-trauten Personen allgemeine Betriebs- und Ver-haltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diesehaben mindestens die vor, während und nachDurchführung von Arbeiten zu treffenden Sicher-heits- und Schutzmaßnahmen und zu beachten-den Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangs-weise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oderStrahlenunfällen zu enthalten.

(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltens-vorschriften sind den in der Kernalage Tätigenvor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zurKenntnis zu bringen und im Betrieb an geeig-neten Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.

(3) Für besondere Arbeiten sind im Einver-nehmen mit den mit der Wahrnehmung desStrahlenschutzes betrauten Personen besondereBetriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen,die den in Betracht kommenden Personen vorArbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.

§ 117. (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrun-gen in personeller und sachlicher Hinsicht ge-troffen sein, durch die beim Auftreten vonZwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Aus-wirkungen so gering wie möglich gehalten wer-den können.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, derenAusmaß sich aus Größe und Art der Kernan-lage ergibt, sind insbesondere technische Sicher-heits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- undMeldesysteme, Bereitstellung von betrieblichemEinsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrü-stungen sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die

Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist inregelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oderStrahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zuregeln, der der Genehmigung durch die Behördebedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestim-mungen über Alarmgebung, Meldungen, tech-nische Maßnahmen zur Verhinderung der Aus-weitung der Folgen von Zwischenfällen oderStrahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Ab-grenzung und Kennzeichnung des Bereiches derStrahlengefährdung, Heranziehung von betrieb-lichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufe-nen Schadens, Dekontaminierung, Beweissiche-rung, Sammelplätze für die Beschäftigten in undaußerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraft-fahrzeugen, Unterbringung von Personen inKrankenanstalten und über Anforderung außer-betrieblicher Hilfe zu enthalten.

(4) Den in der Kernanlage Tätigen muß derAlarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in demfür sie erforderlichen Umfang nachweislich zurKenntnis gebracht werden. In von der Behördefestzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübun-gen abzuhalten, über deren Verlauf und ErfolgAufzeichnungen zu führen sind.

§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufendjene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beur-teilung der Sicherheit des Betriebes vom Stand-punkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. DieAufzeichnungen müssen auch jene Angaben ent-halten, die für die Rekonstruktion der Ursachenund des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strah-lenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungensind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und aufVerlangen der Behörde, der zur Wahrnehmungdes Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde undden? zuständigen Träger der Unfallversicherungsowie deren Organen vorzulegen.

(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind un-verzüglich zu melden. Die Meldung hat die fürdie Beurteilung der Situation notwendigen An-gaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosislei-stung, Radioaktivitätskonzentration in der Um-gebung, meteorologische Daten und betroffenePersonen, zu enthalten.

(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällenist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der ins-besondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Fol-gen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.

(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritisch-werden einer Kernanlage im Rahmen der geneh-migten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorherzu melden; Terminänderungen sind unverzüglichbekanntzugeben.

(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahr-

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nehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Be-hörde zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sindüberdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zuerstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalbder Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

§ 119. Die dem Antrag um Erteilung der Be-willigung zur Errichtung einer Kernanlage gemäߧ 5 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes beizuschlie-ßenden Unterlagen haben mindestens zu ent-halten:

a) Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit imSinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Strahlen-schutzgesetzes erforderlichen Nachweise;

b) eine Betriebsbeschreibung der Kernanlagesamt Plänen und die Bekanntgabe der An-zahl der voraussichtlich dort Tätigen;

c) Angaben über die beabsichtigte Verwen-dung der Kernanlage:

d) den vorläufigen Sicherheitsbericht;e) die Bekanntgabe der Eigentums- und Be-

sitzverhältnisse hinsichtlich der dem Stand-ort benachbarten Grundstücke:

f) die Bekanntgabe der Planverfasser, der fürdie Errichtung der Kernanlage und für dieLieferung sicherheitstechnisch maßgebenderAnlageteile vorgesehenen Unternehmungenund der Art der Prüfung dieser Anlage-teile;

g) Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errich-tung der Kernanlage.

§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht ge-mäß § 119 lit. d muß mindestens enthalten:

a) Angaben über den Standort, insbesondereUnterlagen über die demographischen,meteorologischen, geologischen, seismolo-gischen und hydrologischen Verhältnisse so-wie über die Verkehrsverhältnisse amStandort und in dessen Umgebung;

b) eine genaue Beschreibung der Kernanlagemit besonderer Berücksichtigung der sicher-heitstechnisch maßgebenden Anlageteileund Systeme;

c) die der Auslegung der Anlage und ihrerTeile zugrunde gelegten Sicherheitskriterieneinschließlich einer Darlegung, auf welcheWeise diesen entsprochen wird;

d) Sicherheitsanalysen für normale und anor-male Betriebszustände der Anlage;

e) Angaben über die sicherheitstechnischenSpezifikationen der Anlage;

f) ein Programm für Qualitätskontrolle fürdie Fabrikation der sicherheitstechnischmaßgebenden Anlageteile und Systeme so-wie für die Errichtung der Anlage;

g) Angaben hinsichtlich der personellen Orga-nisation während der Errichtung.

(2) Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß fer-ner dargetan sein, daß bei der Erstellung des Pro-jektes die Sicherheitskriterien der geplanten Kern-anlage sorgfältig analysiert wurden und für denSchutz des Lebens oder der Gesundheit vonMenschen einschließlich ihrer Nachkommenschaftin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mitdem die Errichtung einer Kernanlage bewilligtwird, auch vorzuschreiben, auf welche Weisewährend der Errichtung die Kontrolle, ob dieKernanlage den Rechtsvorschriften und den be-scheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend er-richtet wird, durchzuführen ist.

§ 122. (1) Die dem Antrag um Erteilung derBetriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 des Strah-lenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagenhaben mindestens zu enthalten:

a) Den endgültigen Sicherheitsbericht, in demdie Angaben des vorläufigen Sicherheitsbe-richtes auf den Stand bei Abschluß derErrichtung der Kernanlage gebracht sindund angegeben ist, wie den Rechtsvorschrif-ten und den Bedingungen und Auflagender Errichtungsbewilligung entsprochenwurde und wie die Kernanlage betriebenwerden soll;

b) Namen des Strahlenschutzbeauftragten undder weiteren mit der Wahrnehmung desStrahlenschutzes zu betrauenden Personensowie Nachweise über deren körperlicheEignung und deren Kenntnisse im Strahlen-schutz.

(2) Im endgültigen Sicherheitsbericht müsseninsbesondere dargetan werden:

a) Die Verwirklichung der Sicherheitskriterienin der endgültigen Auslegung;

b) Sicherheitsanalysen für normale und anor-male Betriebszustände der errichteten An-lage;

c) Angaben über die sicherheitstechnischenSpezifikationen der errichteten Anlage;

d) die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach§ 120 Abs. 1 lit. f;

e) die personelle Organisation für den Betriebder Anlage und die Qualifikation des vor-handenen Personals, insbesondere in bezugauf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;

f) das Programm für die Inbetriebsetzung derAnlage;

g) die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.

§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mitdem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auchvorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nachErstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhal-tensvorschriften (§ 116) sowie nach Vorliegen

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des von der Behörde genehmigten Alarmplanes(§ 117 Abs. 3) in Betrieb gesetzt werden darf.

V. T e i lÜBERGANGS- UND SCHLUSS-

BESTIMMUNGEN§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang

mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb vonStrahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahr-zunehmen hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeitim bisher ausgeübten Umfang vom Nachweiseiner Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 28bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zumSchutze des Lebens oder der Gesundheit vonMenschen einschließlich ihrer Nachkommenschaftvor Schäden durch ionisierende Strahlen erfor-derlich ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen,daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nach-weis einer solchen Strahlenschutzausbildung er-bracht wird.

§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließ-lich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durchionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die

Behörde über die Vorschriften dieser Verord-nung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die Behörde kann andere als in dieser Ver-ordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Ab-weichungen von den Vorschriften dieser Verord-nung zulassen, wenn und soweit hiedurch demSchutz des Lebens oder der Gesundheit vonMenschen einschließlich ihrer Nachkommenschaftvor Schäden durch ionisierende Strahlen in dem-selben Maße Rechnung getragen wird.

§ 126. Die Bestimmungen dieser Verordnungfinden keine Anwendung auf den Umgang mitradioaktiven Stoffen und den Betrieb von Strah-leneinrichtungen,

a) soweit es sich um der bergbehördlichenAufsicht unterliegende Betriebe handelt,

b) hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs sowiedes Post- und Telegraphenwesens, ausge-nommen Bestimmungen dieser Verordnungüber den Schutz der Dienstnehmer.

Häuser Staribacher FrühbauerFirnberg Sinowatz

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Anlage 1(zu § 4)

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Anlage 2(zu § 5 lit. b)

Grenzwerte der Aktivität für offene radioaktive Stoffe

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Anlage 3

(zu §§ 6 und 7)

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 6) und von der Meldepflicht (§ 7)

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Anlage 4

(zu § 11)

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An

lage

5

(zu

§§ 1

2 bi

s 15

und

90

Abs

. 1)

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Anlage 6(zu §§ 28 bis 30)

Strahlenschutzausbildung

1. Strahlenschutzausbi ldung gemäß § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2:

a) Grundausbildung *) in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik ionisierender StrahlenStrahlenquellenGrundlagen der StrahlenbiologieStrahlenschäden, Vorbeugung und ErkennungDosimetrieGrundlagen des StrahlenschutzesRechtsvorschriften auf dem Gebiet des StrahlenschutzesMeßgeräteÄrztliche und physikalische KontrolleStrahlenunfälle, Erste HilfeÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung

b) Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen inder Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für DiagnostikStrahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs-

verfahren; Ermittlung der StrahlenbelastungSchutzmaßnahmen bei DiagnostikÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik.

c) Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offenerradioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

ToxizitätsklassenEinrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven StoffenStrahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs-

oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der StrahlenbelastungSchutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven StoffenKontamination und DekontaminierungsmaßnahmenAnfall und Beseitigung radioaktiver AbfälleStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste HilfeGanzkörpermessungen und AusscheidungsanalysenÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von

Kontamination, Dekontaminierung

d) Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen,ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden,hievon 4 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für TherapieSonstige Strahleneinrichtungen für TherapieUmschlossene radioaktive StoffeKalibrierung von StrahlenquellenStrahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungs-

verfahren; Ermittlung der StrahlenbelastungSchutzmaßnahmen bei TherapieÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlen-

einrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktivenStoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtigkeit

*) Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach lit. b, c oder d.

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2. Strahlenschutzausbi ldung gemäß § 29:

a) Grundausbildung *) in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik ionisierender StrahlenStrahlenquellenStrahlenschäden, Vorbeugung und ErkennungDosimetrieGrundlagen des StrahlenschutzesRechtsvorschriften auf dem Gebiet des StrahlenschutzesMeßgeräteÄrztliche und physikalische KontrolleStrahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung

b) Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendungvon umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon3 Stunden Übungen:

Einrichtungen für zerstörungsfreie WerkstoffprüfungMeßeinrichtungen für Dicke, Dichte und FlächengewichtFüllstandsanzeigerElektronenstrahl-Schweißgeräte und -VerdampferSonstige StrahlenquellenStrahlenbelastung von PersonenSchutzmaßnahmenÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und beim Umgang mit

umschlossenen radioaktiven Stoffen

c) Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauervon mindestens 15 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:ToxizitätsklassenAnwendung offener radioaktiver StoffeStrahlenbelastung von PersonenSchutzmaßnahmenKontamination und DekontaminierungsmaßnahmenAnfall und Beseitigung radioaktiver AbfälleStrahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste HilfeGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Übungen: Schutzmaßnahmen heim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis vonKontamination, Dekontaminierung.

3. Strahlenschutzausbi ldung gemäß § 30:

Ausbildung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stun-den Übungen, für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung sowie gemäߧ 30 Abs. 2 in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen, für Perso-nen mit erfolgreichem Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule:

Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik ionisierender StrahlenKernreaktionenKritische AnordnungenReaktor-Theorie, -Instrumentierung, -Regelung, -AbschirmungForschungs- und LeistungsreaktorenReaktorsicherheitOffene radioaktive StoffeToxizitätsklassen

*) Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach lit. b, c oder d.

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Kontamination und DekontaminierungsmaßnahmenAnfall und Beseitigung radioaktiver AbfälleStrahlenschäden, Vorbeugung und ErkennungDosimetrieGrundlagen des StrahlenschutzesRechtsvorschriften auf dem Gebiet des StrahlenschutzesSchutzmaßnahmen einschließlich Radioaktivitätsüberwachung der UmgebungMeßgeräteÄrztliche und physikalische KontrolleZwischenfälle, Strahlenunfälle und Erste HilfeGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Übungen: Handhabung von Geräten 2ur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Reaktor-bedienung, Reaktordynamik, Kenndaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen,Schutzmaßnahmen beim Betrieb eines Reaktors und beim Umgang mit radio-aktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontanainierung, Abfallbeseiti-gung.

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Anlage 7

(zu § 62 Abs. 2 und 3)

Bleidicken zur Schwächung der Röntgennutzstrahlung

Die gemäß § 62 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 zur Schwächung der Röntgennutzstrahlung auf l00 Milli-röntgen in einer Woche in Abhängigkeit von Nennspannung und wöchentlicher Röhrenbelastungjeweils erforderliche Bleidicke ist in Spalte 5 angegeben.

Die gemäß § 62 Abs. 1 zur Schwächung der Röntgennutzstrahlung auf etwa 10 Milliröntgen in einerWoche (lit. b [ii]) bzw. 3 Milliröntgen in einer Woche (lit. b [i] oder lit. c) jeweils erforderlicheBleidicke ergibt sich durch Erhöhung des Wertes nach Spalte 5 um die entsprechende Zehntel-wertschicht gemäß Spalte 2 bzw. Dreißigstelwertschicht gemäß Spalte 3.Keinesfalls dürfen auch bei geringerer Röhrenbelastung

a) bis einschließlich 150 kV Nennspannung die einer Röhrenbelastung von 100 mAmin/Woche,b) über 150 kV Nennspannung die einer Röhrenbelastung von 1000 mAmin/Woche

entsprechenden Blei- bzw. Schutzdicken unterschritten werden.

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Anlage 8

(zu § 62 Abs. 2 und 3)

Bleidicken zur Schwächung der Röntgenstörstrahlung

Die gemäß § 62 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 zur Schwächung der Röntgenstörstrahlung auf 100 Milli-röntgen in einer Woche in Abhängigkeit von Nennspannung und wöchentlicher Röhrenbelastungjeweils erforderliche Bleidicke ist in Spalte 5 angegeben.

Die gemäß § 62 Abs. 1 zur Schwächung der Röntgenstörstrahlung auf etwa 10 Milliröntgen in einerWoche (lit. b [ii]) bzw. 3 Milliröntgen in einer Woche (lit. b [i] oder lit. c) jeweils erforderlicheBleidicke ergibt sich durch Erhöhung des Wertes nach Spalte 5 um die entsprechende Zehntelwert-schicht gemäß Spalte 2 bzw. Dreißigstelwertschicht gemäß Spalte 3.Keinesfalls dürfen auch bei geringerer Röhrenbelastung

a) bis einschließlich 150 kV Nennspannung die einer Röhrenbelastung von 100 mAmin/Woche,b) über 150 kV Nennspannung die einer Röhrenbelastung von 1000 mAmin/Woche

entsprechenden Blei- bzw. Schutzdicken unterschritten werden.

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Anlage 9

(zu § 62 Abs. 4)

Umrechnungsfaktoren

zur Ermittlung bleiäquivalenter Dicken verschiedener Werkstoffe

Die Zahlenwerte in Spalte 3 geben an, wieviele mm der in Spalte 1 angeführten Werkstoffe erforderlichsind, um die Schutzwirkung von 1 mm Blei zu erhalten.

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Anlage 10(zu §§ 67 lit. b, 68 Abs. 4,80 Abs. 2, 81 Abs. 2 lit. a,83 Abs. 2 lit. a, 86 Abs. 3,89 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b

und 106 lit. a)

Kennzeichnung von Strahlenbereichen und radioaktiven Stoffen

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Anlage 11

(zu §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 1,105 Abs. 2 und 107 Abs. 4)

Höchstzulässige Werte der Kontamination

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Anlage 12(zu § 103 Abs. 2)

Arbeitsplatztypen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

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