Factoring in der Insolvenz Arbeitskreis für Insolvenzwesen ... · Factoring Factoring für...

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Insolvenzanfechtung IV.

Grundlagen des Factoring I.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

Inhalt

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Grundlagen des Factoring I.

Inhalt

Funktionen des Factoring

Factoringmodelle und -arten

Ablauf

Insolvenzanfechtung IV.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

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Funktionen des Factoring

Kauf von Geldforderungen

aus Waren- und

Dienstleistungsgeschäften

Factoring ist kein Kredit-

geschäft (so ausdrücklich

BGH, Urteil vom 8.5.2014,

Az.: IX ZR 128/12, NZI

2014, 696)

Sofortige Kaufpreiszahlung

in Höhe von 80 bis 90 %

nach Fakturierung

Liquidität, Skontozahlung,

Bilanzverkürzung

Übernahme des

Ausfallrisikos zu 100 %

durch den Factor

Eigenes Delkredererisiko

nur bei Lieferung über

festgelegtes Abnehmerlimit

Delkrederefall tritt ein,

wenn Forderung innerhalb

vereinbarter Form (i. d. R.

120 Tage) nicht bezahlt

wird

Übernahme des Mahn- und

Inkassowesens

Auslagerung der gesamten

Debitorenbuchhaltung

Administrative Entlastung,

Effizienzsteigerung,

tagfertige

Debitorenbuchhaltung

Finanzierungsfunktion Absicherungsfunktion Dienstleistungsfunktion

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Grundlagen des Factoring I.

Inhalt

Insolvenzanfechtung IV.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

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Funktionen des Factoring

Factoringmodelle und -arten

Ablauf

Factoringmodelle - Übersicht

echtes /

unechtes

Factoring

Echtes Factoring: bei endgültiger Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor,

stellt in Deutschland den Regelfall dar aufgrund Kollision mit verlängertem

Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten

Unechtes Factoring prinzipiell möglich (z. B. Dienstleistungsbereich); keine

Bilanzentlastung

offenes / stilles

Factoring

Beim offenen Factoring wird der Abnehmer durch Vermerk auf der Rechnung (offene

Abtretung) zur Zahlung an den Factor aufgefordert (Regelfall in Deutschland)

Beim stillen Verfahren wird die Zession dem Abnehmer gegenüber nicht offen gelegt,

zusätzlicher Kontroll- und Regelungsaufwand, Sicherungsvereinbarungen

Export-/ Import-

Factoring

Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, bei denen

Unternehmen die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen

Die Factoring-Anbieter wickeln das Factoring entweder direkt oder unter

Einschaltung eines Kooperationspartners (Import-Factor) ab

Full-Service-

Factoring

Übernahme der drei Standardfunktionen Finanzierung, Risikoabsicherung und

Dienstleistung durch den Factor; auch Standort-, Old-Line- oder Main-Line-Factoring

genannt

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Fälligkeits-

factoring

Ohne oder nur eingeschränkte Finanzierungsfunktion, nur Dienstleistung und

Risikoabsicherung gewünscht

Grundlagen des Factoring I.

Inhalt

Insolvenzanfechtung IV.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

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Funktionen des Factoring

Factoringmodelle und -arten

Ablauf

Ablauf der Implementierung von Factoring

Einreichung der

für die Bonitäts-

prüfung

erforderlichen

Unterlagen

Außen-

prüfung

Engagement-

beurteilung

und -entscheidung

Kundenzusage

und Vertrags-

abschluss

Aktenpflege,

Konteneinrichtun-

gen, technische

Kundenanbindung,

Limitvergabe

Erstaus-

zahlung

1. 3. 4. 5. 6. 2.

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Entscheidungskriterien

Mindestumsatz-

schwelle Unterschiedliche Handhabung durch Factoringgesellschaften

Factoringfähige

Forderungen

Möglichst wiederkehrende Forderungen gegenüber gleich

bleibenden Kunden

Vollständige und mangelfreie Leistungserbringungen

Keine Gegenforderungen / Einwendungen

Keine Voraus- oder Teilzahlungen

Qualität der

Debitoren

Forderungen nicht älter als 90 Tage

Keine Inter-Company-Forderungen

Gute Bonität und pünktliches Zahlungsverhalten der Debitoren

Breite Streuung / keine „Klumpenrisiken“

Gewerbliche Abnehmer

Keine Ausschluss-

branchen z. B. Bau oder Anlagenbau

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Ablauf (exemplarisch/offenes Factoring)

Anschlusskunde Debitor

3. Forderungsabtretung

2. Zahlungsversprechen

1. Warenlieferung

6. Zahlung

5. Forderung

4. Vorschuss 80 – 90%

7. Restzahlung

Factor

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Inhalt

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Insolvenzanfechtung IV.

Grundlagen des Factoring I.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

Vorläufiges Insolvenzverfahren (1)

Schicksal des Factoringvertrages

Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzver-

walters.

Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors.

Problem: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln.

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Vorläufiges Insolvenzverfahren (2)

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (1)

BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11, NZI 2013, 178:

„Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder

Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind

unwirksam.“

Hintergrund: „Schutz“ von § 119 InsO:

„Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausge-

schlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“

§§ 103 ff. InsO regeln die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung bei gegenseitigen

Verträgen.

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Vorläufiges Insolvenzverfahren (3)

Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (2)

Übertragbarkeit auf Finanzierer?

Vgl. hierzu Obermüller, ZInsO 2013, 476.

These: § 19 AGB-Banken ist insolvenzunabhängig und daher wirksam. Dies gilt

auch für vergleichbare Regelungen bei anderen Finanzierern, zumal wenn – wie

beim Factoring – zukünftig Forderungen angekauft und bevorschusst werden

sollen.

In der Praxis wird häufig an insolvenzunabhängige Kündigungsgründe wie Verzug

oder sonstige Vertragsverletzungen sowie wesentliche Verschlechterung der

Vermögenslage angeknüpft.

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Vorläufiges Insolvenzverfahren (4)

Einziehungsrecht und Offenlegung

Factoringverträge enthalten regelmäßig Einziehungsrecht des Factors und Offenle-

gungspflicht des Anschlusskunden.

Angekaufte Forderungen: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.

Sicherungsabgetretene Forderungen: Absonderungsrecht, daher hat der Verwalter

gemäß § 166 Abs. 2 InsO ein Einziehungsrecht; insoweit Massebeteiligung nach

§ 171 InsO in Höhe von regelmäßig 9 %.

Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgebe-

rischen Begründung nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch umstrit-

ten.

In der Praxis werden regemäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abge-

stimmte Debitorenrundschreiben versandt.

Ist dies nicht möglich, sollten aus Sicht des Factors grundsätzlich sofortige

Offenlegung und Forderungseinzug durch den Factor erfolgen.

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Vorläufiges Insolvenzverfahren (5)

Zustimmungs-

vorbehalt

BGH, NZI 2010, 138: Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.

Unklare oder

streitige

Forderungs-

inhaberschaft

Treuhänderischer Einbehalt,

Zahlung auf Anderkonten,

Hinterlegung.

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Allgemeines

Verfügungsverbot

Bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ist die (weitere) Forderungsabtretung untersagt.

Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und abgetreten wurden.

Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei auf-schiebend bedingter Vorauszession erst nach Wirksamkeit des allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht.

Vorläufiges Insolvenzverfahren (6)

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat.

Ausnahme: Gläubiger vertraut in die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters; schutzwürdiges Vertrauen.

Fortführungsvereinbarungen: Zunehmend in unterschiedlichen juristischen Gestaltungen verbreitet.

Absprachen mit

dem vorläufigen

Insolvenz-

verwalter

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Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge

Factoring-Rahmenvertrag

Echtes

Factoring

Unechtes

Factoring

Im Regelfall Erlöschen,

§§ 115, 116 InsO

Erlöschen

§§ 115, 116 InsO

Einzelne

Forderungskaufverträge

Echtes

Factoring

Unechtes

Factoring

Fallgruppen Bei Erfüllung insolvenzfest.

Factor steht nach h.M. ein Absonderungs-recht zu.

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Schicksal der Forderungskaufverträge beim echten

Factoring

Bei vollständiger Erfüllung insol-venzfest; kein Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters.

Aussonderungs-recht des Fac-tors.

1. Fallgruppe

Abgetretene und vom Factor be-zahlte Forderun-gen.

Bei Valutierung während des Er-öffnungsverfah-rens insolvenz-fest; kein Wahl-recht des Insol-venzverwalters.

Bei Valutierung nach Eröffnung: Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters.

2. Fallgruppe

Abgetretene, vom Factor bezahlte, aber noch nicht werthaltige For-derungen.

3. Fallgruppe

Angediente, aber vom Factor noch nicht bezahlte Forderungen.

Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.

Bestehen eines Anwartschafts-rechts des Fac-tors ist umstrit-ten.

4. Fallgruppe

Nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens ange-diente Forderun-gen.

Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.

Nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens entstan-dene Forderun-gen.

5. Fallgruppe

Kein Forderungs-erwerb ohne Mit-wirkung des Insol-venzverwalters.

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Weiterleitungsanspruch

Ersatzaussonderungsrecht (1)

Zahlungen auf Konto des Schuldners:

Auf Guthabenkonto unterscheidbar vorhanden (Ausnahme): Ersatzaussonde-

rungsanspruch.

Zahlungseingang auf Kontokorrentkonto (Regelfall): Weiterleitungsanspruch als

bloße Insolvenzforderung.

Beachte: Pfandrecht nach AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen.

Zahlungen auf Konto des Insolvenzverwalters:

Wie zuvor. Ggf. zusätzlich Massebereicherungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3

InsO bei Zahlungen nach Verfahrenseröffnung oder Zahlungen an starken

Verwalter im Eröffnungsverfahren.

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Weiterleitungsanspruch

Ersatzaussonderungsrecht (2)

Voraussetzung für Ersatzaussonderung: Unberechtigter Forderungseinzug.

Forderungseinzug durch Anschlusskunden: Einziehungsbefugnis muss

erloschen sein (Problem: stilles und Inhouse-Verfahren).

Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: § 166 Abs. 2 InsO gilt nur für

sicherungsabgetretene Forderungen (= Absonderungsrecht) und nicht für

angekaufte Forderungen, zu § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO: siehe oben.

Beachte: Nichtberechtigter gemäß § 48 InsO auch, wenn im Außenverhältnis

Verfügungsbefugnis besteht, nicht aber im Innenverhältnis (dies folgt

regelmäßig aus dem Factoringvertrag, z.B. durch Weiterleitungsanspruch,

Forderungseinzug für Factor und treuhänderische Entgegennahme von

Zahlungen; beachte zudem Anhaltspunkte im Außenverhältnis wie

Abtretungsvermerke).

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Weiterleitungsanspruch

Ersatzaussonderungsrecht (3)

Beachte: Dingliches Recht an Zahlkonto

„halboffenes“ Factoring,

Kontoverpfändung,

Abtretung von Ansprüchen, insbesondere Guthaben und Saldoforderung,

Treuhandabreden (str.).

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Wesentliche Rechte des Factors

Einziehungsrecht

Bleibt grundsätzlich beim Factor.

Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ändert eine

Anordnung nach § 21 Abs. 2 InsO hieran nichts (umstritten).

Unterlassungs-,

Rechnungs-

legungs- und

Schadensersatz-

ansprüche

Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB,

Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach

§ 60 InsO haften.

Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen.

Ggf. schuldet er Rechnungslegung.

Auskunfts-,

Informations- und

Einsichtsrechte

Vertragliche Ansprüche.

Gesetzliche Ansprüche (insbesondere §§ 260, 402, 242 BGB; aus-

/absonderungsspezifische Ansprüche).

Sicherungsrechte

Forderungsabtretung.

Ggf. weitere Sicherungsrechte, wie Eigentumsvorbehaltsrechte,

Abtretung von Versicherungsansprüchen.

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Abgeleiteter Eigentumsvorbehalt

Ausssonderungsrecht

BGH, Urteil vom 8.5.2014, IX ZR 128/12, NZI 2014, 696:

„Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im

Rahmen eines echten Factoringvertrages berechtigt in der Insolvenz des

Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.“

Vgl. zu den praktischen Konsequenzen: Krüger, FLF 2014, 226.

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Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (1)

Kontokorrentverhältnis

Es liegt regelmäßig ein Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB vor.

„Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, dass die

aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen

nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch

Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich

ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,

Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein

Überschuss gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem

Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“

Die Kontokorrentabrede ist häufig explizit geregelt, im Übrigen besteht sie

regelmäßig konkludent aufgrund „gelebter Factoringpraxis“.

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Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (2)

Kontokorrentverhältnis

Beendigung:

Regelmäßig bereits aufgrund außerordentlicher Kündigung durch Factor.

Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 115, 116 InsO.

Rechtsfolgen:

„Lähmung“ der Einzelansprüche,

Novation,

Saldo(vortrag): Überschuss des Anschlusskunden steht grds. dem

Insolvenzverwalter zu; Überschuss des Factors ist Insolvenzforderung.

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Aufrechnung in Krise und Insolvenz

= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)

Ausnahme:

§ 96 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. § 133 InsO

= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)

Ausnahme:

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 130, 131, 133 InsO

= grds. wirksam (vgl. § 94 InsO)

Aber: § 96 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 130, 131,133 InsO oft (+) wg. Kenntnis des In-solvenzantrages

= unter den Voraus-setzungen von § 95 InsO u. § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO wirk-sam

4. Monat bis 10

Jahre vor Insolvenz-

antragstellung

3-Monatszeitraum

vor Insolvenz-

antragstellung

Insolvenzantrags-

verfahren (i.d.R. bis

zu 3 Monaten)

Eröffnetes

Insolvenzverfahren

Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung

Aufrechnungslage in diesem Zeitraum entstanden

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Garantien

Wirksamkeit

Garantie auf erstes Anfordern,

sofortige Vollstreckbarkeit,

Fehlen eines Höchstbetrages und einer zeitlichen Befristung,

keine Widerrufsbelehrung,

Bezugnahme auf Factoringvertrag,

korrekte Unterschrift.

Nachweis des

Garantie- und

Schadenfalls

Besonderheiten bei (pauschalen) Saldoanerkenntnissen,

Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast,

ggf. Konzentration auf „Einzelschäden“.

Durchsetzbarkeit

und Werthaltigkeit

der Garantie

Dreijährige Verjährung,

Bonität des Garanten.

Abtretung der

Ansprüche gegen

die Masse

Zahlung des Garanten gegen Abtretung der Ansprüche gemäß

§ 255 BGB.

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Steuerliche Risiken aus § 13c UStG

BGH, ZIP 2007, 774

„… Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für

abgetretene Forderungen und vom Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in

den abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den vom

Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den

geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in

Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und

die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts dieselben abgetretenen Forderungen

betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen

eingeschlossenen Umsatzanteile decken…“

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Inhalt

30

Insolvenzanfechtung IV.

Grundlagen des Factoring I.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

Rechtspositionen der Beteiligten

Factor

Banken

Debitoren

Lieferanten

Globalzession

Verlängerter EV

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Rechtspositionen des Factors

Echtes Factoring

BGH: „Barkaufcharakter“

Delkredererisiko übernommen.

Keine (faktische) Rückbelastungs-

möglichkeiten.

Unechtes Factoring

BGH: „Sicherungscharakter“

Delkredererisiko nicht übernom-men.

Delkredererisiko

32

Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der

Rechtsprechung (1)

Echtes Factoring

Echtes Factoring geht vor. Ältere Globalzession geht vor.

mit verlängertem EV

Bei zeitlichem Vorrang der Factoring-Zession steht Lieferant wie bei erlaub-ter Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware gegen Barzahlung, da Anschluss-kunde gutgeschriebenen Forderungs-gegenwert endgültig behalten darf.

Ist verlängerter Eigentumsvorbehalt zu-erst vereinbart, wird nachfolgende Fac-toring-Zession von der Einziehungser-mächtigung des Vorbehaltslieferanten gedeckt.

mit Banken-Globalzession

Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zes-sion setzt sich nach dem Prioritätsprin-zip gegenüber späterer Banken-Global-zession durch.

Bei zeitlichem Vorrang der Banken-Globalzession deckt die dem Dar-lehensnehmer erteilte Einziehungser-mächtigung dagegen nicht die nochma-lige Abtretung der Forderungen an ei-nen Factor ab.

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Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der

Rechtsprechung (2)

Unechtes Factoring

Verlängerter EV geht vor. Ältere Globalzession geht vor.

Rechtslage umstritten, BGH behandelt unechtes Factoring wegen der Rückbe-lastungsmöglichkeit wie bloße Siche-rungszession zugunsten eines Geld-kreditgebers. Soweit die Abtretung an den Vorbehaltslieferanten zeitlich vor-rangig ist, ist die Factoring-Zession von der Einziehungsermächtigung nicht mehr gedeckt. Bei vorrangiger Fac-toring-Zession gelten Grundsätze der Kollision Banken-Globalzession und verlängerter EV („Vertragsbruch-theorie“).

Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zes-sion setzt sich nach dem Prioritätsprin-zip gegenüber späterer Banken-Global-zession durch.

Bei zeitlichem Vorrang der Banken-Globalzession deckt die dem Dar-lehensnehmer erteilte Einziehungser-mächtigung dagegen nicht die nochma-lige Abtretung der Forderungen an ei-nen Factor ab.

mit verlängertem EV mit Banken-Globalzession

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Zentralregulierung: Warenfluss und Zahlungsverkehr

(Beispiel)

Anschlusshaus Vertragslieferant

1. Auftrag/

Kaufvertrag

2. Lieferung

6. Rechnung

5. Zahlung

7. Zahlung 3. Rechnung

Zentralregulierer

4. Delkredere-

übernahme

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Kollision von Factoring und Zentralregulierung

Kollision mit

Forderungs-

abtretung an

Zentralregulierer

Es gilt das Prioritätsprinzip.

Es gelten die obigen Ausführungen zum Prioritätsprinzip.

Kollision mit

Eigentums-

vorbehaltsrechten

Beachte: Zentralregulierer muss Forderungen zuvor wirksam er-

worben haben.

Forderungsankauf

vom Zentralre-

gulierer

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Inhalt

37

Insolvenzanfechtung IV.

Grundlagen des Factoring I.

Insolvenz des Anschlusskunden II.

Kollision mit Drittrechten III.

Anfechtbarkeit

Grundsatz Forderungserwerb ist Austausch gleichwerti-ger Leistungen.

Unanfechtbares

Bargeschäft

Globalzession

Grundsätzlich Austausch gleichwertiger Lei-stungen.

Ausnahme: ggf. spätere Zahlung durch Factor.

Grds.

unanfechtbares

Bargeschäft

Fälligkeits-/

Inhouse-Factoring

Grundsätzlich keine Privilegierung.

Ausnahme: Zahlung über verpfändetes Konto / Treuhandkonto.

Anfechtungs-

risiken

Bestimmte

Aufrechnungs-

lagen

Unzulässig, wenn Aufrechnungslage anfecht-bar erlangt wurde.

Anfechtungs-

risiken

Deckungs-

geschäfte nach

Insolvenzreife

Problematisch, wenn Insolvenzverwalter Er-füllung gegenüber Debitor anficht.

„mittelbare“

Anfechtungs-

risiken

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Vorsatzanfechtung (1)

OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,

BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808

Leitsätze:

1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es

sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt –

meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei

Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis

außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden.

2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des

§133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine

drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt

daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen

bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit

zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen

nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine

Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen.“

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Vorsatzanfechtung (2)

OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,

BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808 (Leitsätze)

Klagabweisung erfolgte aufgrund einer solchen Gesamtbeurteilung, so

u.a. Bewertung der Kenntnis von Liquiditätslage aufgrund von zwei

Rücklastschriften und Teilzahlungen auf drei weitere Rechnungen,

vorheriges Zahlungsverhalten,

keine weitergehende Kenntnis von wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners

oder seinem Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern,

Zahlungsverzögerung bei Zahlungszusage von Bank.

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Vorsatzanfechtung (3)

Beschluss des BGH vom 15.5.2014, Az.: IX ZR 4/14, BeckRS 2014, 11354)

1. Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für

Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Explizit: Akzeptanz der tatrichterlichen Würdigung und keine Verletzung von

Verfahrensrechten im Übrigen.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Stefan Krüger

Mütze Korsch

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