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Unternehmensformen in BulgarienWalfach - Wirtschaftsrecht in Mittel-
und Osteuropa, 15.11.2007
Mag. Boris Metodiev, RA
FOWI - Forschungsinstitut für
Wirtschaftsrecht in Osteuropa
boris.metodiev@wu-wien.ac.at
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Empfohlene Literatur
Daskalov/Metodiev, Unternehmensgründung in Bulgarien, LexisNexis (2006), Seiten 8 bis 54
Das Buch ist in der WU-Bibliothek vorhanden
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Rechtsdatenbanken - Internetzugang
www.ciela.net oder www.apis.bg
Englisch und Bulgarisch
Aktuelle Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Formularen etc.
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Unternehmensformen - Rechtsquellen
Rechtsquelle: Handelsgesetz Teil II
Das Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich an deutsch-österreichische Vorbilder angelehnt
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Unternehmensformen
Gesellschaften
Einzelunternehmer
Zweigniederlassung
Representative Office
Exkurs: Betriebsstätte
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Gesellschaften
Personengesellschaften OHG - СД
KG – КД
GesbR – дружество по ЗЗД
Kapitalgesellschaften AG - АД
GmbH - ООД
KGA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) - КДА
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Personengesellschaften
Im Unterschied zu Österreich sind die Personengesellschaften (OHG und KG) in Bulgarien sind juristische Personen
Können in GmbH oder AG umgewandelt werden
unterliegen der Körperschaftssteuer
Die Personengesellschaften haben mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter
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Die GmbH & Co. KG
Allgemeines über GmbH & Co. KG Beschränkung der Haftung Mindestkapital Geschäftsführung und Vertretung
GmbH & Co. KG in Bulgarien ist zulässig, aber nicht verbreitet - Körperschaftssteuerpflicht
GmbH & Co. KG in Österreich ist sehr verbreitet - keine Körperschaftssteuerpflicht
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GesbR als Unternehmensform
GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Keine juristische Person
Aber für Zwecke der Besteuerung gilt als juristische Person – Körperschaftssteuer
Eintragung im Register BULSTAT (EIK)
Konsortium als GesbR
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Gründung von AG
Gründungsversammlung Mindestkapital: € ca. 25.000.- davon effektive
Einzahlung von 25%
Bestellung von Direktorenrat (bzw. Aufsichtsrat)
Feststellung der Satzung
Eintragungsanmeldung: einfache Schriftform
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Gründung AG
Einpersonengründung zulässig
Gründungskosten ca. € 250.- Gebühren für Firmareservierung,
Eintragung und Veröffentlichungsgebühren
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Verwaltung der AG
Freie Wahl zwischen zwei Verwaltungssysteme: Einstufensystem: Direktorenrat (England)
Zweistufensystem: Vorstand und Aufsichtsrat
Pflicht zur Audit-Prüfung und Einreichung im Handelsregister
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Bestellung der Direktorenratsmitglieder
Direktorenrat versus Vorstand und Aufsichtsrat (jeweils mind. 3 Mitglieder)
Die Bestellung von Ausländern ohne Wohnsitz in BG zulässig
Keine Arbeitsgenehmigung
Verträge über die Geschäftsführung bzw. Aufsicht
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Publikums-AG
Grundsätzlich eine AG gemäß HG
Sondervorschriften im Gesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren
Registrierung bei der Finanzaufsichtskommission
Übertragung der (immateriellen) Aktien durch Eintragung beim Zetraldepositar
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GmbH-Gründung
Mindestkapital: ca. € 2500.-; effektive Einzahlung: 70%.
Gesellschaftsvertrag und Eintragungsanmeldung: einfache Schriftform
Gebühren für Firmareservierung, Eintragung u. Veröffentlichung: ca. € 100.-
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Einpersonengründung
Zulässig für ausländische Personen ohne jegliche Bewilligungen
Der Alleingesellschafter kann auch Geschäftsführer sein
Errichtungserklärung statt Gesellschaftsvertrag
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Geschäftsführerbestellung
Bestellung von Ausländern ohne Wohnsitz in BG ist möglich
Keine Arbeitsgenehmigung notwendig, wenn sog. Geschäftsführer-Vertrag
Aufenthalt und Beschäftigung von EU-Bürgern
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Handelsregister
Derzeit geführt von den Landesgerichten
Reform des Handelsregister ab 1.1.2008 Zuständig Registeragency (Justizministerium)
Zentralisiertes und elektronisches Handelsregister
Einheitliche Identifikationskode (EIK)
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Register BULSTAT BULSTAT-Register wird von der Registeragency geführt Nach der Eintragung im Handelsregister ist derzeit eine
weitere Registrierung ins Register BULSTAT notwendig Einheitliche Identifikationskode (BULSTAT-Nummer) Ab 1.1.2008 ist die Eintragung von Handelsgesellschaften
und Einzelkaufleute ins Register BULSTAT nicht mehr notwendig (One-Stop-Schop)
BULSTAT-Register bleibt zuständig für Freiberufler, Handwerker, GesbR, Representative Office etc.
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Gewerberecht
Lizenzierung, Registrierung oder freie Ausübung der Geschäftstätigkeit
Gesetz über die administrative Regulierung der Wirtschaftstätigkeit: Tabelle der lizenzpflichtigen Tätigkeiten: 39
Gesetz über das Handwerk: Tabelle der registrierungspflichtigen Handwerke: 129
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