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Stand: Januar 2002 Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen
Steuerabzug bei Steuerabzug bei BauleistungenBauleistungen
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe
Stand: Januar 2002 2
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe
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vom 30. August 2001
Einführung eines Steuerabzugs von 15%zur Sicherung von Steueransprüchen bei
Bauleistungen
gilt ab 1. Januar 2002
verankert in §§ 48 bis 48d EStG
Stand: Januar 2002 3
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Inhalt der Neuregelungen
Ablauf der Abzugsbesteuerung
Leistender
ZuständigesFinanzamt
Anrechnung der Abzugsteuer
Leistungs-empfänger
Bauleistung
Rechnungsbetrag abzgl. Steuerabzug 15% Steuerabzug
Stand: Januar 2002 4
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Leistungsempfänger / Auftraggeber Juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer im Sinne des UStG
Gewerbetreibende Freiberufler Personen mit Einkünften aus
Vermietungund Verpachtung
Neuregelungen im Einzelnen I
Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet ?
Stand: Januar 2002 5
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Neuregelungen im Einzelnen I
Verpflichtung zum Steuerabzug
Juristische Personen des öffentlichen Rechts = alle öffentlichen Auftraggeber
Unternehmer im Sinne des UstG
auch Kleinunternehmer(Umsätze pro Jahr < 16.620 EUR)
auch Unternehmer ohne steuerpflichtige Umsätze
(z.B. Ärzte, Zahnärzte etc.)auch Vermieter, die nur steuerfrei vermieten
(z.B. Vermietung von Wohnungen)
Stand: Januar 2002 6
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Neuregelungen im Einzelnen I
Verpflichtung zum Steuerabzug
Abzugsverpflichtung nur, wenn Bauleistung für den unter-nehmerischen Bereich des Auftraggebers erbracht wird
betrifft also nicht die eigengenutzte Wohnung
Bauleistung an einem Gebäude, dass nur teilweise unternehmerisch genutzt wird
Aufteilung entsprechend den genutzten Flächen
eindeutige Zuordnung der Bauleistung nicht möglich
Zuordnung nach überwiegender Nutzung
Stand: Januar 2002 7
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Neuregelungen im Einzelnen I
Verpflichtung zum Steuerabzug
Auftraggeber / Bauherr
Generalunternehmer
Subunternehmer
Steuerabzug 15%
Steuerabzug 15%
Subunternehmer
Stand: Januar 2002 8
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
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Was gilt als „Bauleistung" ?
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Leistung muss an einem Bauwerk erbracht werden. auch Rohrleitungssysteme, Kanalsysteme, andere mit
dem Erdboden verbundene bauliche Anlagen auch Fenster, Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen auch Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen,
Einbauküchen, wenn mit dem Gebäude fest verbunden nicht aber Arbeiten an Park- und Grünanlagen sowie
unbebauten Grundstücken
Neuregelungen im Einzelnen II
Stand: Januar 2002 9
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Welche Leistenden sind betroffen ?
Baubetriebe, Handwerksbetriebe und alle anderen, die Bauleistungen erbringen
z.B. auch Hausmeisterservice, der eine Bauleistung erbringt auch einmalige Leistungen es wird auf die Bauleistung, nicht auf den Baubetrieb abgestellt Bauleistung muss aber die Substanz des Bauwerkes betreffen
Neuregelungen im Einzelnen II
Stand: Januar 2002 10
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Neuregelungen im Einzelnen IIWas ist keine Bauleistung ?
Alle Leistungen, die nicht die Bauwerkssubstanz verändern
ausschließlich planerische Leistungen - z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren
Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn Entleiher sie für Bauleistungen einsetzt
bloße Reinigung von Räumen oder Flächen (z.B. Fenster) - aber Fassadenreinigung ist eine Bauleistung, da Oberfläche abgestrahlt oder abgeschliffen wird -> Gebäudesubstanz wird bearbeitet
reine Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden
Materiallieferungen (Baustoffhändler, Baumärkte)
Stand: Januar 2002 11
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Neuregelungen im Einzelnen II
Einheitlicher Vertrag
70% Planung
Steht im Vordergrund
Enthält verschiedene Leistungen
30% Planung
Gesamter Vertrag gilt als
Bauleistung
Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung
Geteilte Leistungen
Bauleistung ist Hauptleistung
Stand: Januar 2002 12
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Neuregelungen im Einzelnen III
Wovon ist der Steuerabzug vorzunehmen ?
15% vom Bruttorechnungsbetrag - Also inkl. Umsatzsteuer
auch Abschlagszahlungen unterliegen dem Steuerabzug Steuerabzug immer im Zeitpunkt der Zahlung gilt für alle Zahlungen, die ab dem 1. Januar 2002
geleistet werden - unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt und wann die Leistung erbracht worden ist
gilt also auch für Aufträge aus dem Jahr 2001, wenn Bezahlung erst im Jahr 2002
zur Vermeidung möglichst Zahlungen noch im Jahr 2001 abwickeln
Stand: Januar 2002 13
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Beispiel 1
Rechnungsbetrag netto
+ 16% USt
Gesamtbetrag
100.000 €
16.000 € 116.000 €
Gegenleistung
./. Steuerabzug 15%
Überweisung an den Leistenden
116.000 €
17.400 €
98.600 €
Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung
Stand: Januar 2002 14
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Beispiel 2
Rechnungsbetrag netto + 16% USt Gesamtbetrag
./. 3% SkontoGesamtbetrag
100.000 € 16.000 €
116.000 €
3.480 €112.520 €
Gegenleistung ./. Steuerabzug 15%Überweisung an den Leistenden
112.520 € 16.878 € 95.642 €
Bauleistung: 100.000 €, zzgl. 16% USt, keine Freistellungsbescheinigung
bei Zahlung 3% Skonto
Stand: Januar 2002 15
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Minderungen oder Erhöhungen des Rechnungsbetrages
Neuregelungen im Einzelnen III
vom Differenzbetrag ist ebenfalls der Steuerabzug vorzunehmen
ursprünglicher Steuerabzug kann nicht korrigiert werden
nachträgliche Minderung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen nachgewiesener Mängel
nachträgliche Erhöhung des Rechnungsbetrages - z.B. wegen vorher nicht vereinbarter zusätzlicher Leistungen
Stand: Januar 2002 16
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Beispiel 3
3.000 €480 €
3.480 €
Fortführung von Beispiel 1: vom Bruttorechnungsbetrag 116.000 € wurde ein Steuerabzug von 17.400 € vorgenommen, 98.400 € wurden an den Leistenden überwiesen, 1 Monat später erfolgt eine Preiserhöhung um 3.000 € zzgl. USt
Preiserhöhung
+ USt 16%
Gesamtbetrag
3.480 €
522 €
2.958 €
Nachzahlung Leistungsempfänger
./. Steuerabzug 15%
Überweisung an den Leistenden
Stand: Januar 2002 17
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1. Freistellungsbescheinigung
kein Steuerabzug, wenn der Leistende (Auftragnehmer) eine Freistellungsbescheinigung vorlegt
Freistellungsbescheinigung ist beim zuständigen Finanzamtzu beantragen
Antrag kann formlos erfolgen oder auf Fragebogen des Finanzamtes
Freistellungsbescheinigung kann auf eine bestimmte Zeit, längstens für 3 Jahre erteilt werden
Freistellungsbescheinigung kann auch für einen bestimmten Auftrag erteilt werden
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
Neuregelungen im Einzelnen IV
Stand: Januar 2002 18
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2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung
keine nachhaltigen Steuerrückstände keine unzutreffenden Angaben in Steueranmeldungen und
Steuererklärungen keine wiederholte verspätete oder Nichtabgabe von
Steueranmeldungen und Steuererklärungen Ermessensspielraum für das Finanzamt - kann bei
Nichtvorliegender Voraussetzungen Freistellungsbescheinigung versagen odermit kurzer Geltungsdauer ausstellen
Abgabe der Steuererklärungen und Steuerzahlungen sollendamit gesichert werden
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
Neuregelungen im Einzelnen IV
Stand: Januar 2002 19
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Neuregelungen im Einzelnen IV
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
2. Voraussetzungen für Freistellungsbescheinigung
Erfüllung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüberdem Finanzamt (z.B. Anmeldung zur steuerlichen Erfassungdes Betriebes)
ausländische Firmen haben einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch zuständige ausländische Steuerbehördezu erbringen
Stand: Januar 2002 20
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Neuregelungen im Einzelnen IV
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
3. Handhabung der Freistellungsbescheinigung
bei auftragsbezogener Freistellungsbescheinigung muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen
ansonsten reicht eine Kopie, die der Auftraggeber aufzubewahren hat
auf der Kopie müssen alle Angaben lesbar sein Auftraggeber hat das Recht, das Original einzusehen,
da er zur Prüfung der Echtheit verpflichtet ist Freistellungsbescheinigung muss ein Dienstsiegel und
eine Sicherheitsnummer tragen
Stand: Januar 2002 21
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Neuregelungen im Einzelnen IV
4. Prüfung der Freistellungsbescheinigung
Auftraggeber haftet für einen nicht vorgenommenen Steuerabzug, wenn die Freistellungsbescheinigung gefälscht war und er dies hätte erkennen müssen
Möglichkeit der Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt Möglichkeit der elektronischen Abfrage beim Bundesamt
für Finanzen unter www.bff-online.de
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
Stand: Januar 2002 22
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
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5. Bagatellgrenzen
Der Auftraggeber kann auch ohne Freistellungsbescheinigung auf den Steuerabzug verzichten, wenn die Zahlungen an einen Auftragnehmer pro Jahr folgende Freigrenzen nicht überschreiten:
15.000 € für Auftraggeber, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen (Vermietung von Wohnungen)
5.000 € für alle anderen Auftraggeber
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
Neuregelungen im Einzelnen IV
Stand: Januar 2002 23
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
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Neuregelungen im Einzelnen IV
5. Bagatellgrenzen
Kommt es im Nachhinein zu einer Überschreitung, muss der unterlassene Steuerabzug nachgeholt werden.
Beispiel:Ein Hausbesitzer hat im Mai für eine Treppenhaussanierung11.600 € gezahlt. Im November lässt er vom gleichen MalerGrafity an der Fassade beseitigen und zahlt dafür 4.640 €.Es liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, im Mai ist kein Steuerabzug vorgenommen worden.Der Steuerabzug ist im November auf den Gesamtbetrag nachzuholen.
Wann muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden ?
Stand: Januar 2002 24
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Neuregelungen im Einzelnen IV
Wenn aber der Rechnungsbetrag im November für den Steuerabzugnicht ausreicht, entfällt die Abzugsverpflichtung, soweit sie den Rechnungsbetrag übersteigt. Der gesamte Rechnungsbetrag mussaber einbehalten werden.
Fortführung des Beispiels: Gesamtbetrag des Jahres davon Steuerabzug 15% einzubehalten im November
16.240 € 2.436 €
Rechnung im November abzügl. gesamter Steuerabzug Überweisung an den Maler
4.640 € ./. 2.436 €
2.204 €
Stand: Januar 2002 25
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Neuregelungen im Einzelnen IV
haftet, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat haftet, wenn er den Steuerabzug zwar vorgenommen, aber nicht
an das Finanzamt abgeführt hat daher Prüfung der Echtheit der Freistellungsbescheinigung und
Aufbewahrung äußerst wichtig Finanzamt hält sich in jedem Fall an den Auftraggeber, auch wenn
diesen kein Verschulden trifft bei Pflichtverletzung Bußgeld bis 25.000 € möglich
Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet für nicht oder zu niedrig
abgeführte Abzugsbeträge.
Stand: Januar 2002 26
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Neuregelungen im Einzelnen V
1. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt der Zahlung vorzunehmen.
2. Alle innerhalb eines Kalendermonats einbehaltenen Abzugsbeträge sind bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt zu melden und zu überweisen.
3. Dem Leistenden ist ein Abrechnungsbeleg auszustellen.
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
Stand: Januar 2002 27
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
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Neuregelungen im Einzelnen V
bis zum 10. des Folgemonats - es gibt keine Dauerfristverlängerungwie bei der Umsatzsteuer
Die Meldung muss an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt erfolgen. Für jeden Auftragnehmer ist eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Auftragnehmer bei einem Finanzamt geführt werden.
Kontonummern für Überweisung unter www.finanzamt.de verspätete Abgabe der Anmeldung: Verspätungszuschlag bis 10%
des Abzugsbetrages verspätete Zahlung: Säumniszuschläge
Meldung und Überweisung an das Finanzamt
Stand: Januar 2002 28
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Neuregelungen im Einzelnen VI
Der Abrechnungsbeleg des Auftraggebers an den Auftragnehmermuss folgende Angaben enthalten:
Abrechnungsbeleg für den Auftragnehmer
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers2. Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum,
Zahlungstag3. Höhe des Steuerabzugs4. Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag
angemeldet worden ist Durchschlag der Steueranmeldung genügt
Stand: Januar 2002 29
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe
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Neuregelungen im Einzelnen VI
Das Finanzamt rechnet die Abzugsbeträge auf dievom Auftragnehmer zu zahlenden Steuern an.
Anrechnung der Abzugsbeträge
Voraussetzungen für die Anrechnung:
Einbehalt und Anmeldung der Abzugsbeträge - weist der Auftragnehmer durch die Abrechnungsbelege nach
Nicht Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Beträge abgeführt hat - Schutz des Auftragnehmers, Haftung des Auftraggebers
Stand: Januar 2002 30
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
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Neuregelungen im Einzelnen VI
Abzugsbeträge sind nur auf Lohnsteuern, Einkommen- oder Körper-schaftsteuern und eigene Abzugsbeträge für Bauleistungen anrechenbar.
Anrechnung der Abzugsbeträge
Keine Anrechnung auf die Umsatzsteuer !
Reihenfolge der Anrechnung: Lohnsteuer für Arbeitnehmer des Leistenden Vorauszahlungen auf Einkommen- oder
Körperschaftsteuer Nachzahlungen von Einkommen- oder
Körperschaftsteuer eigene Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen
Stand: Januar 2002 31
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im
Baugewerbe
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Neuregelungen im Einzelnen VI
Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten, werden dem Leistenden auf Antrag erstattet.
Erstattung der Abzugsbeträge
Voraussetzungen für Erstattung: der Leistende hat keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben
(keine Arbeitnehmer) der Leistende wird entweder nicht zur Einkommen- oder
Körperschaftsteuer veranlagt oder es entsteht kein Steueranspruch (z.B. bei Verlustverrechnung)
Antrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden und ist bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen.
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