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Forschungsprofessur Umweltpolitik Prof. Dr. Udo E. Simonis
FS II 02-406
Harmonisierung des Umweltrechts in Osteuropa am Beispiel der Wasserrahmenrichtlinie
von
Edith Barbara Hödl
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB) Reichpietschufer 50, D-10785 Berlin
http://www.wz-berlin.de/ag/uta
Inhaltsverzeichnis1. Einleitung..........................................................................................................................72. Die Osterweiterung der EU............................................................................................ 82.1 Meilensteine der EU-Osterweiterung (Geschichte)................................................... 8
2.1.1 Die Luxemburg und Helsinki Gruppe................................................................ 82.1.2 Rechtliche Grundlagen für den Beitritt zur E U ................................................82.1.3 Kriterien von Kopenhagen..................................................................................10
2.2 „Acquis communautaire“ und „Acquis-Screening“ ................................................. 122.2.1 „Acquis communautaire“...... ............................................................................. 122.2.2 „Acquis-Screening“ ................................. 122.2.3 Probleme bei der Übernahme des „acquis communautaire“ ........................142.2.4 Übergangsfristen zur Erreichung des „acquis
communautaire“ .............................................. 152.2.5 Flexibilisierung der europäischen Umweltpolitik...........................................18
3. Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG....................................................................193.1 Europäische Gewässerschutzpolitik: Vom „Flickenteppich“ bis zurUmsetzung der W RRL....................... 193.2 Die Wasserrahmenrichtlinie und das Umweltvölkerrecht.......................................213.3 Inhalte der WRRL ....... ......................... ...................................................................... 22
3.3.1 Erwägungsgründe der WRRL............... ...........................................................223.3.2 Die wichtigsten Artikel der W RRL.................................... .............................23
3.3.2.1 Flusseinzugsgebiete (Artikel 3 ) ................................................................. 233.3.2.2 „guter Zustand aller Gewässer“ (Artikel 4 ) ........................... ..................243.3.2.3 Monitoring (Artikel 8 ) ....................... ......... ............................................... 253.3.2.4 Konsumentenpreise (Artikel 9).................................................................. 253.3.2.5 Maßnahmenprogramm (Artikel 11).......................................................... 253.3.2.6 Bewirtschaftungsplan (Artikel 13).............................................................253.3.2.7 Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 1 4 )...................................... ..............26
4. Die Umsetzung der WRRL: Ein Schritt zur Entwicklung einer neuenUmweltpolitik in den Beitrittsländern.... ...................................................................26
4.1 Die Erweiterung der Union: Zahlen, Daten, Fakten................................................264.2 Der umweltrechtliche „acquis communautaire“ als Anstoß zuumweltpolitischen Überlegungen in den Beitrittsländem ........................... 274.3 Die Wassersituation in den Beitrittsländem: Trinkwasserknappheitund Belastung der Oberflächengewässer.........................................................................284.4 Ländervergleich........... ....................................... 29
4.4.1 Polen..................................................................................................................... 294.4.1.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis
communautaire“ im Bereich des Wasser- undGewässerschutzes..................................................................................................29
4.4.1.2 Die Umsetzung der WRRL..........................................................................294.4.2 Tschechische Republik............................................ 30
3
4.4.2.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- undGewässerschutzes..................................................................................................30
4.4.2.2 Die Umsetzung der WRRL.......................................................................... 304.4.3 Slowakei............................................................................................................... 30
4.4.3.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- undGewässerschutzes..................................................................................................30
4.4.3.2 Die Umsetzung der WRRL...... ...................................................................314.4.4 Ungarn............................................................................... 31
4.4.4.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- undGewässerschutzes..................................................................................................31
4.4.4.2 Die Umsetzung der W RRL.................................................................. 324.4.5 Slowenien.............................................................................................................32
4.4.5.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- undGewässerschutzes................................................................................................. 32
4.4.5.2 Die Umsetzung der WRRL......................................................................... 335. Möglichkeiten der Finanzierung des umweltrechtlichen „acquis
communautaire“ in den Kandidatenländern................ ............................................ 335.1 Die Kosten der Annäherung an den umweltrechtlichen „acquiscommunautaire“ .................................................... ............................................................ 335.2 Die europäischen Instrumente zur Finanzierung des „acquiscommunautaire“: PHARE, SAP ARD und ISPA............... ............. ..............................34
5.2.1 PHARE ( Poland and Hungary Action for Restructuring theEconomy).............................................................................................. .................. 34
5.2.2 SAP ARD (Sustainable Agriculture and Rural Development)......................365.2.3 ISPA (Instrument for Structural Policies for Pre-accession)........................36
5.3 Die Finanzierung des „acquis communautaire“ durchUmweltfonds in den Kandidatenländem........................................................................ 376. Ausblick a u f die Zukunft............................................................................................... 377. Case Study „Donau “.....................................................................................................397.1 Charakteristik des Donaueinzugsgebietes................................................................397.2 Zum ökologischen Wert der D onau..........................................................................437.3 Gefährdung der Donau durch eine intensive Nutzung........................................... 457.4 Rechtliche Umsetzung der WRRL im Donaueinzugsgebiet:Internationale Flussgebietseinheit „Donau“ ............................................................... ...467.5 Möglichkeiten der administrativen Koordinierung innerhalb desDonaueinzugsgebietes nach Art 3 der WRRL ................................................... 478. Literaturverzeichnis................. 508.1 Rechtsquellen............................ ..................................... ............................................508.2 Literatur..........................................................................................................................51
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8.3 Tagesmedien................................................................................................................. 548.4 Intemetadressen........................................................................................................... 54
5
1. Einleitung
Die Osterweiterung der EU verfolgt primär politische und ökonomische, nicht aber umweltpolitische Ziele. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament bezeichnen die umweltpolitische Dimension zwar als wichtige Aufgabe, es erscheint aber fraglich, ob dies mehr als rhetorische Aussagen sind.1 Dennoch sollte man nicht die Chance aus den Augen lassen, in Zukunft eine gesamteuropäische, kohärente und funktionsfähige Umweltpolitik aller Mitgliedstaaten zu gestalten. Was dies auf dem Gebiet des europäischen Gewässerschutzes bedeuten könnte und welche Chancen für die Umwelt in Europa dahinterstehen, soll diese Arbeit beleuchten.
Am Beispiel der Implementierung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) soll gezeigt werden, wie die Beitrittskandidaten das europäische Umweltrecht umsetzen. Aufgrund der Nachbarschaft zu Deutschland und Österreich werden in der vorliegenden Arbeit die entsprechenden Fortschritte Polens, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarns und Sloweniens analysiert. Die Wasserrahmenrichtlinien mit ihrem innovativen Ansatz der „flusseinzugsgebietsbezogenen Verwaltung“ stellt wohl in Zukunft eine der wichtigsten Veränderungen auf dem Gebiet des Wasserrechts dar - und dies sowohl in den bisherigen als auch in den zukünftigen Mitgliedstaaten der EU.
Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung der EU-Osterweiterung und ihrer wichtigsten Meilensteine, geht die Arbeit auf die Fragen der Übernahme des „acquis com- munautaire“ und die Möglichkeiten für etwaige Übergangsregelungen ein. Danach werden die neuen Inhalte der Richtlinie dargestellt; die Frage, was dadurch auf die Beitrittsländer und deren Wasserwirtschaft zu kommt, wird den Hauptteil des Kapitels ausfüllen. Sodann sollen die Umweltpolitiken der Beitrittsländer und ihre Fortschritte im Bereich des Wasserrechts aufgezeigt werden. Eine Übersicht über die finanziellen Instrumente der EU und ein Ausblick auf die Zukunft runden die Arbeit ab.
Im Anschluss daran findet sich eine Fallstudie über das Einzugsgebiet der Donau. Nach einer kurzen Beschreibung der Charakteristik des Donaueinzugsgebietes und dessen ökologischer Bedeutung, nimmt diese „Case Study“ zu der rechtlichen Umsetzung der WRRL in jenem Gebiet Stellung.
1 Vgl. generell hierzu Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Die umweltpo- litische Dimension der Osterweiterung der Europäischen Union, Stuttgart 2000.
7
2.Die Osterweiterung der EU
2.1 Meilensteine der EU-Osterweiterung (Geschichte)
2.1.1 Die Luxemburg und Helsinki Gruppe
In der im Juli 1997 verabschiedeten Agenda 2000 nimmt die Europäische Kommission zur Entwicklung der Gemeinschaft und den durch die Erweiterung entstehenden Herausforderungen Stellung.2 Die Agenda 2000 ist ein dreiteiliges Dokument und enthält Überlegungen zur Modernisierung bzw Reform der Schlüsselpolitiken der Gemeinschaft (zB die Gemeinsame Agrarpolitik und Strukturpolitik), eine finanzielle Vorausschau für die erweiterte Union für die Jahre 2000 bis 2006 und die Stellungnahme der Kommission zu den Beitrittsanträgen der Mittel- und Osteuropäischen Länder.3 Darin empfahl die Kommission zunächst mit jenen Beitrittskandidaten zu verhandeln, die am ehesten in der Lage waren, die Beitrittsbedingungen zu erfüllen. So schlug die Kommission vor, mit Estland, Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, Slowenien und Zypern Verhandlungen aufzunehmen.
Mit diesen Ländern wurde Ende März 1998 der formale Beginn der Verhandlungen gestartet (sogenannte Luxemburg-Gruppe). Bei seiner Tagung in Helsinki im Dezember 1999 beschloss der Europäische Rat auch mit den übrigen Beitrittskandidaten Verhandlungen aufzunehmen. Ab Februar 2000 wurde dann auch mit Bulgarien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien und der Slowakei (sogenannte Helsinki-Gruppe) verhandelt. Überdies wurde der Türkei der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt, die Aufnahme von Verhandlungen wurde jedoch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht.4
2.1.2 Rechtliche Grundlagen fü r den Beitritt zur EU
Die rechtliche Grundlage des Beitritts zur EU liegt im Unionsvertrag (EUV) und in den Assoziierungsabkommen5 („Europaabkommen“), welche in den 90er Jahren schrittweise zwischen der EU und den Mittel- und Osteuropäischen Ländern geschlossen wurden.6 Sie erstrecken sich auf handelspolitische Fragen, den politischen Dialog und verschiedene an
2 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 20f.
3 Breuss, Fritz/Mandl, Christian/Bruckbauer, Stefan/Richter, Sandor: EU Erweiterung - Europas große Chance, St. Pölten et al. 2001, 13.
4 Institut fü r den Donauraum und Mitteleuropa: Österreich und die Osterweiterung der Europäischen Union, 2001, 35.
5 Unter Assoziierung versteht man im Recht der Internationalen Organisationen die Beteiligung eines Staates an einer Staatenverbindung, die jedenfalls unter der Vollmitgliedschaft bleibt. Gemäß Artikel 310 EGV kann die EG mit dritten Staaten, Staatenverbindungen oder internationalen Organisationen Assoziierungsverträge über gegenseitige Rechte und Pflichten, gemeinsames Vorgehen und besondere Verfahren abschließen. Bei den mit europäischen Staaten gemäß Artikel 310 EGV geschlossenen Assoziierungsabkommen („Beitrittsassoziierung“, Europa-Abkommen) steht meist der Aspekt der Vorbereitung des Beitritts im Vordergrund. Siehe dazu Streinz, Rudolf: Europarecht, Heidelberg 2001, 245f. Weiters Thun-Hohenstein, Christoph: Europarecht, Wien 1999, 233.
6 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 19.
8
dere Kooperationsbereiche wie Industrie, Umwelt, Verkehr und Zoll und hatten es zum Ziel, innerhalb von 10 Jahren eine Freihandelszone zwischen der EU und den assoziierten Ländern herzustellen.7 Ähnliche Assoziierungsabkommen wurden bereits früher mit der Türkei, Malta und Zypern beschlossen.
STAAT Assoziierungsabkommen (,,Europa-Abkommen1 ‘) UNTERZEICHNUNG
Assoziierungsabkommen („Europa-Abkommen“) INKRAFTTRETEN
ANTRAG aufMitgliedschaft
Ungarn Dezember 1991 Februar 1994 31. März 1994Polen Dezember 1991 Februar 1994 5. April 1994Bulgarien März 1993 Februar 1995 14. Dezember
1995TschechischeRepublik
Oktober 1993 Februar 1995 17. Januar 1996
Rumänien Februar 1993 Februar 1995 22. Juni 1995Slowakei Oktober 1993 Februar 1995 27. Juni 1995Estland Juni 1995 Februar 1998 24. November
1995Lettland Juni 1995 Februar 1998 13. Oktober 1995Litauen Juni 1995 Februar 1998 8. Dezember 1995Slowenien Juni 1995 Februar 1998 10. Juni 1996
Quelle: Europäische Kommission'. Enlargement o f the Euopean Union - An historic opportunity, Brüssel 2001, 6
STAAT AssoziationsabkommenUNTERZEICHNUNG
AssoziationsabkommenINKRAFTTRETEN
ANTRAG aufMitgliedschaft
Türkei September 1963 Dezember 1964 14. April 1987Malta Dezember 1970 April 1971 16. Juni 1990Zypern Dezember 1972 Juni 1973 3. Juli 1990
Quelle: Europäische Kommission'. Enlargement, 2001, 6
In Artikel 49 des Unionsvertrages (EUV) wird das Beitrittsverfahren konkretisiert: Jeder europäische Staat kann, sofern er die in Artikel 6 Absatz 1 EUV genannten Grundsätze (Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtstaatlichkeit) achtet, einen Antrag auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellen. Artikel 49 EUV legt in Absatz 1 das EU-interne Verfahren für die Aufnahme weiterer Mitglieder fest und bestimmt in Absatz 2 die völkerrechtlichen
7 Breuss, Fritz/Mandl, Christian/Bruckbauer, Stefan/Richter, Sandor. EU Erweiterung, 2001, 11.
9
Voraussetzungen hiefür, nämlich den Abschluss eines Abkommens zwischen den Mit- gliedstaaten und dem antragstellenden Staat. Mit diesen Abkommen sind die Beitrittsverträge gemeint. Daher hat sich für die Aufnahme weiterer Mitglieder auch die Terminologie „Beitritt“ durchgesetzt.8
• Nach dem Antrag des beitrittswilligen Staates („Beitrittsantrag“) auf Mitgliedschaft in der EU, gibt die Europäische Kommission eine vorläufige Stellungnahmen („avis“) zum Antrag ab.
• Danach entscheidet der Rat über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem dritten Staat. Die Beitrittsverhandlungen finden im Rahmen einer Konferenz über den Beitritt zur Europäischen Union statt. Die politischen Ergebnisse der Beitritts Verhandlungen werden sodann im Rahmen eines gemeinsamen Redaktionsausschusses in Vertragsform gebracht.
• In Kenntnis des Beitragsvertragswerks beschließt das Europäische Parlament über die Aufnahme des dritten Staates. Die Zustimmung („avis conforme“) des Europäischen Parlaments - mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder - ist für die Aufnahme des beitrittswilligen Staates notwendig.
• Außerdem gibt die Kommission vor der Entscheidung im Rat ihre endgültige Stellungnahme („avis definitif“) zum Beitrittsantrag ab.
• Nach Vorliegen der Zustimmung des Europäischen Parlaments und der endgültigen Entscheidung der Kommission, entscheidet der Rat über die Aufnahme des betreffenden Staates. Für den erfolgreichen Abschluss ist ein einstimmiger Ratsbeschluss zugunsten der Aufnahme erforderlich.
• Das Inkrafttreten des Beitritts Vertrages setzt die Ratifizierung durch sämtliche Mitgliedstaaten der EU und den betreffenden Beitrittsstaat gemäß der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen voraus.9
2.1.3 Kriterien von Kopenhagen
Die grundlegenden Bedingungen für den Beitritt und somit die Erweiterungsperspektive der Mittel- und Osteuropäische Staaten zur EU wurden 1993 in Kopenhagen festgelegt („Kriterien von Kopenhagen“).
So heißt es in den Schlussfolgerungen des Vorsitzenden der Tagung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaft vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen: „Der Europäische Rat hat heute beschlossen, dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die das wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Der Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und
8 Thun-Hohenstein, Christoph'. Europarecht, 1999, 251.
9 Siehe dazu Thun-Hohenstein, Christoph'. Europarecht, 1999, 25lf.
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rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union Stand zu halten. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können. [...].“10
Bei den Kopenhagener Kriterien handelt es sich daher um:• politische Kriterien, nämlich, ob ein Bewerberland die erforderlichen Institutio
nen geschaffen hat, die eine demokratische Grundordnung, Rechtstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten gewährleisten. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 wurden diese Kriterien als verfassungsmäßige Grundsätze im Vertrag über die europäische Union verankert und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union betont.11
• wirtschaftliche Kriterien, zu denen eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb der Union standzuhalten, gehören. Diese Kriterien stimmen mit den Prinzipien der Wirtschaftspolitik überein, so wie sie im - 1993 in Kraft getreten - Vertrag von Maastricht verankert sind.
• Acquis-Kriterium, nämlich die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen und Ziele der politischen Union sowie der Wirtschaftsund Währungsunion zu übernehmen. Dazu bedarf es der Bereitschaft, in allen Punkten den gemeinschaftlichen Besitzstand („acquis communautaire“), dh die Gesamtheit des Gemeinschaftsbestandes (zB an politischen Zielsetzungen) und das Gemeinschaftsrecht (Primärrecht, Sekundärrecht, ungeschriebenes Recht)12 zu übernehmen.13
Seit den Stellungnahmen von 1997 zu den Anträgen der mittel- und osteuropäischen Länder auf Mitgliedschaft hat die Kommission die Fortschritte der Bewerberländer im Hinblick auf die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien bewertet. Die Kommission hat hierfür im Rahmen der Agenda 2000 eine spezielle Methodologie erarbeitet. Diese Methodologie zielt auf die Bewertung der Fortschritte bei der Rechtsetzung sowie den tatsächlich angenommenen und durchgeführten Maßnahmen ab. Dies gewährleistet die Gleichbehand-
10 Siehe dazu http://www.virtual-mstitute.de/en/praxl993/epr93_44.cfm.
11 Europäische Kommission-, Auf dem Weg zur erweiterten Union (Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt), Brüssel 2002, 9f.
12 Streinz, Rudolf-, Europarecht, 2001, 37.
13 Streinz, Rudolf. Europarecht, 2001, 30. Siehe auch Verheugen, Günter. Die Erweiterung der Europäischen Union und der Umweltsektor, in: Altner/Mettler von Meibom/Simonis/Weizsäcker (Hrsg), Jahrbuch Ökologie, München 2001, 71.
11
lung aller Bewerberländer und eine objektive Bewertung der Lage in den einzelnen Ländern. Bei jedem Kriterium werden die Fortschritte anhand einer detaillierten, einheitlichen Checkliste geprüft, so dass bei jedem Land dieselben Aspekte berücksichtigt-werden und ein transparentes Vorgehen gewährleistet ist.14 Mit diesem Kriterienkatalog kann die EU daher den Erweiterungsprozess beliebig rasch und selektiv gestalten.15
2.2 „Acquis communautaire“ und „Acquis-Screening“
2.2.1 „ Acquis communautaire“
Das erste grundlegende Prinzip aller bisherigen Beitritte und ein entscheidender Punkt der Kopenhagener Kriterien ist die Verpflichtung der Beitrittskandidaten den „acquis communautaire“ zu übernehmen. Dieser aus der Praxis der Verwaltung stammende Begriff umfasst die Gesamtheit des vielfältigen Gemeinschaftsbestandes in rechtlicher (Primärrecht, Sekundärrecht, ungeschriebene Grundsätze) und auch in politischer Hinsicht (welche Ziele und Vorstellungen sich seit der Gründung der drei Gemeinschaften entwickelt haben).16 Die vollständige Übernahme des „acquis communautaire“ bewirkt zudem, dass für neue und alte Mitgliedstaaten eine gleiche Bindung an die Gemeinschaftspflichten eintritt. Daher können sich die neuen Beitrittskandidaten nicht auf den nachträglichen Beitritt zur EU berufen oder frühere Entscheidungen in Frage stellen. Das etwaige Argument ein Beitrittsland sei bei einer früheren Entscheidung nicht eingebunden worden und deshalb nicht daran gebunden, wird so von vornherein ausgeschalten. Die Identität von Rechten und Pflichten alter und neuer Mitgliedstaaten bewirkt, dass die Unterscheidung von früheren und späteren Mitgliedstaaten hinfällig wird, da es auf den Zeitpunkt des Beitritts nicht ankommt.17
2.2.2 „Acquis-Screening“
Zur Vorbereitung der inhaltlichen Verhandlungen wurde im März 1998 ein eingehender Überprüfungsprozess („Acquis-Screening“) eingeleitet, um den Stand der Anpassung an das europäische Recht festzustellen und die Schwachstellen aufzuzeigen.18 Dieser „Acquis- Screening“- Prozess besteht darin, dass der Besitzstand der Gemeinschaft („acquis communautaire“) Rechtsnorm für Rechtsnorm und Artikel für Artikel mit dem geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Recht der Beitrittstaaten verglichen wird.19 Die Verhandlungsmaterialien sind in 31 Kapitel aufgeteilt, wobei jedes Kapitel einzeln diskutiert und
14 Siehe ausführlicher Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 9.
15 Breuss, Fritz/Mandl, Christian/Bruckbauer, Stefan/Richter, Sandor. EU Erweiterung, 2001, 13.
16 Lopian, Arthur. Übergangsregime für Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 1994, 57.
17 Lopian, Arthur: Übergangsregime, 1994, 64.
18 Institut für den Donäuraum und Mitteleuropa: Österreich, 2001, 35.
19 Carius, Alexander/ Homey er, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 25.
12
nach und nach auf dessen Entsprechung in den Mittel- und Osteuropäischen Staaten untersucht wird.20
KAPITELdes „acquis commu- nautaire“
INHALT
Kapitel 1 Freier WarenverkehrKapitel 2 FreizügigkeitKapitel 3 Feier DienstleistungsverkehrKapitel 4 Freier KapitalverkehrKapitel 5 GesellschaftsrechtKapitel 6 WettbewerbspolitikKapitel 7 LandwirtschaftKapitel 8 FischereiKapitel 9 VerkehrspolitikKapitel 10 SteuerwesenKapitel 11 Wirtschafts- und WährungsunionKapitel 12 StatistikKapitel 13 Sozialpolitik und BeschäftigungKapitel 14 EnergieKapitel 15 IndustriepolitikKapitel 16 Kleine und mittlere UnternehmenKapitel 17 Wissenschaft und ForschungKapitel 18 Allgemeine und berufliche BildungKapitel 19 Telekommunikation und InformationstechnologienKapitel 20 Kultur und audiovisuelle MedienKapitel 21 Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpoli
tischen InstrumenteKapitel 22 UmweltKapitel 23 Verbraucherschutz und GesundheitsschutzKapitel 24 Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inne
resKapitel 25 ZollunionKapitel 26 Auswärtige BeziehungenKapitel 27 Gemeinsame Außen- und SicherheitspolitikKapitel 28 FinanzkontrolleKapitel 29 Finanz- und HaushaltsvorschriftenKapitel 30 OrganeKapitel 31 SonstigesQuelle: Europäische Kommission'. Enlargement, 2001, 23
20 Institut für den Donauraum und Mitteleuropa: Österreich, 2001, 35.
13
Auf der Tagung des Europäischen Rats vom Dezember 2000 in Nizza wurde ein "Fahrplan" vereinbart, der der Union einen Zeitrahmen vorgibt, innerhalb dessen sie zu den noch offenen Verhandlungskapiteln Position beziehen kann. Dieser Fahrplan hat die Verhandlungen wesentlich vorangebracht, weil er allen Beteiligten dabei half, realistische Vorgaben einzuhalten. Die Union hat "fahrplangemäß" gemeinsame Standpunkte erarbeitet, wodurch zahlreiche Kapitel rasch abgeschlossen werden konnten.2’
2.2.3 Probleme bei der Übernahme des „acquis communautaire“
Einige Probleme bei der Übernahme des „acquis communautaire“ resultieren daraus, dass der Rechtsbestand der EU aus gewisser Sicht ein „moving target“ darstellt. Während der sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Verhandlungsprozesse entwickelt sich das europäische Recht immer weiter. Oft werden auch keine ausreichenden Empfehlungen oder Anleitungen der Kommission gegeben, wie mit der Umsetzung vorgegangen werden bzw wie bei Übergangssituationen verfahren werden soll. Lange Zeit war dies vor allem bei der Umsetzung im Bereich des europäischen Gewässerschutzes deutlich. So hat sich der Prozess der Wasserrahmenrichtlinie über Jahre hingezogen und die Beitrittsländer befanden sich in der Unsicherheit bestehende Richtlinien, die einige Jahre nach Inkrafttreten der WRRL aufgehoben werden sollten, noch umzusetzen oder auf die Verabschiedung der WRRL zu warten. Die Ungewissheit über das „Ob“ und „Wann“ der Verabschiedung der WRRL führte daher in den Mitgliedstaaten zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den „acquis communautaire“.21 22
Um dieses Problem bei der jetzigen Erweiterungsrunde möglichst zu vermeiden, hat die Kommission den Ländern, mit denen Verhandlungen geführt werden, den kompletten Besitzstand übermittelt, der am Ende des ersten Halbjahres 2002 angenommen und veröffentlicht war. Die Länder sollten zu diesem Besitzstand einschließlich möglicherweise notwendiger Übergangsregelungen Stellung nehmen und die gegebenenfalls erforderlichen technischen Anpassungen mitteilen. Es ist auch für die Kommission klar, dass es nach dem Verfahren, welches auch bei früheren Beitritten gewählt wurde, unmöglich ist, den neuen Besitzstand in den Verhandlungen über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zu berücksichtigen.23
Der umweltrechtliche „acquis communautaire“ besteht bereits jetzt aus mehr als 300 Gesetzesakten, darunter Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen oder Empfehlungen, die nun in den Beitrittsländem in der nationalen Gesetzgebung ihre Umsetzung finden müssen. Um diesen umweltrechtlichen Bestand annähernd und rasch umzusetzen, bedarf es
21 Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 13.
22 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 49f.
23 Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 25.
14
einiger wichtiger Voraussetzungen, die im folgenden kurz skizziert werden sollen. So stellen die wichtigsten Komponenten dieses Annäherungsprozesses folgende Punkte24 dar:
• Übernahme neuer oder Änderung bestehender Gesetze in Übereinstimmung mit den entsprechenden Gesetzen der EU: Hier bedarf es zunächst einer Bestandsaufnahme der vorhandenen nationalen Umweltgesetzgebung und eine Untersuchung wo Anpassungsbedarf besteht. Dafür ist ein gründliches Verständnis und eine umfassende Kenntnis der europäischen Gesetzgebung unabdingbar.
• Implementierung und Schaffung eines institutionellen Rahmens und Bereitstellung von Finanzmitteln zur konkreten Anwendung der Gesetze: Es bedarf weiters einer Zusammenarbeit verschiedener Akteure von nationalen und lokalen Behörden und Einrichtungen, Industriezweigen und Gemeinden, die an der praktischen Umsetzung jedes einzelnen Gesetzesaktes beteiligt sind. Wichtig ist, dass dieser Implementierungsprozess auf allen Ebenen durch eine entsprechende Finanzierung abgesichert sein muss.
• Schaffung eines geeigneten Kontrollmechanismus, um die Einhaltung der Gesetze gewährleisten zu können: Hier muss ein Maßnahmenkatalog erstellt werden, um die Umsetzungsphase verfolgen und kontrollieren zu können.
2.2.4 Ubergangsfristen zur Erreichung des ,, acquis communautaire “
Aus politischen - teilweise auch aus umweltpolitischen Gründen - wird der Beitritt der Mittel- und Osteuropäischen Länder nicht so lange verzögert werden können bis der umweltrechtliche „acquis communautaire“ vollständig in den Gesetzgebungen der Beitrittsländer implementiert ist. Bereits 1997 machte die EU darauf aufmerksam, dass von keinem Beitrittsstaat in näherer Zukunft eine vollständige Übernahme und Umsetzung der umweltrechtlichen Vorschriften zu erwarten sei. Für die Regelungen, die bis zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht umgesetzt bzw übernommen worden sind, müssen daher Übergangsregelungen - die sowohl Primärrecht, als auch Sekundärrecht umfassen25 - gefunden werden.26 Nicht zu vergessen ist, dass den jetzigen Mitgliedstaaten für die vollständige Implementierung vieler Richtlinien im Umweltbereich ebenso lange Umsetzungsffisten gewährt wurden.27
Im Strategiepapier 2002 „Auf dem Weg zur erweiterten Union“ wird festgestellt, dass für die Beitrittsverhandlungen zwar der Grundsatz gilt, dass die Bewerb erländer ab dem
24 Gheorghe, Adriana-. Umweltstandards für Mittel- und Osteuropa, in: Altner, Günter/Mettler von Meibom, Barbara/Simonis, Udo E./Weizsäcker, Ernst Ulrich von (Hrsg), Jahrbuch Ökologie, München 2001, 82f.
25 Lopian, Arthur. Übergangsregime, 1994, 7 Iff.
26 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 57.
27 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 56f.
15
Beitritt den Besitzstand rechtswirksam anwenden müssen, dass aber „auch eine Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen vereinbart wurden, die mit den hierfür festgelegten Prinzipien in Einklang stehen. Danach muss jede Übergangsregelung nach Dauer und Umfang begrenzt sein und durch einen Plan ergänzt werden, in dem die Stufen für die Anwendung des Besitzstands eindeutig festgelegt sind. Außerdem dürfen die Übergangsregelungen nicht dazu führen, dass die Vorschriften und Politiken der Union geändert werden, ihr reibungsloses Funktionieren gestört wird oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen auftre- ten.“28
Es wurden bereits 190 Anträge der Bewerberländer und 28 Anträge der EU auf Übergangsregelungen angenommen. Der Umfang dieser Maßnahmen ist je nach Sektor und Land unterschiedlich.29 Die EU hat stets betont, dass Übergangsfristen nicht pauschal für gesamte Richtlinien, sondern stets nur für bestimmte, besonders kostenintensive Regelungen gewährt werden.30 A uf Wunsch der Bewerberländer wurden zB Übergangsmaßnahmen in den Bereichen vereinbart, in denen vor der rechtswirksamen Anwendung des Besitzstands erhebliche finanzielle Investitionen erforderlich sind. In diesen Fällen wurden Investitionspläne und detaillierte Strategien für eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand genehmigt.31 Der hohe Investitionsbedarf stellt angesichts der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beitrittsländer das entscheidende Problem bei der Umsetzung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ dar. Besonders umfangreiche Investitionen zur Einhaltung entsprechender Umweltstandards sind vor allem in den Bereichen Gewässerschutz, Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft notwendig.32 Andere Richtlinien - wie die FFH-RL oder die V-RL - lösen aufgrund ihrer zeitaufwendigen Vorarbeiten (wie Sammlung wissenschaftlicher Daten) Schwierigkeiten bei der Umsetzung aus.33 Generell bestehen Probleme bei der Implementierung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ aufgrund erheblicher Problemlagen beim Aufbau effektiver Verwaltungsstrukturen für die Überwachung und Durchsetzung der Umweltstandards. Dies gilt im besonderen für die in dieser Arbeit speziell behandelte WRRL, die sehr komplexe Anforderungen an die Koordination von Umweltverwaltungen in der Wasserwirtschaft stellt.34 35 Diese genannten administrativen Schwächen könnten daher einen weiteren Bedarf an Übergangsfristen auslö-
28 Europäische Kommission.-. Strategiepapier, 2002, 14.
29 Europäische Kommission-, Strategiepapier, 2002, 14.
30 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel'. Die Osterweiterung der Europäischen Union, Berlin 2001, 2.
31 Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 14.
32 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axek. Osterweiterung, 2001, 4.
33 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel-, Osterweiterung, 2001, 8.
34 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel'. Osterweiterung, 2001, 8f.
35 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel: Osterweiterung, 2001, 9.
16
Allerdings bestehen bei der Ausweitung der Übergangsregelungen gerade im Umweltbereich auch große Risken: Es besteht zunächst die Gefahr, dass bei den Verhandlungen der Bereich „Umwelt“ als „Verhandlungsmasse“ verwendet wird und sich Beitrittsländer durch die vollständige Übernahme des „acquis communautaire“ in anderen Bereichen, relativ weitgehende Übergangsregelungen im Umweltbereich „erkaufen“ könnten.36 Eine weitere Gefahr liegt darin, dass der Beitrittsprozess wohl eine, wenn nicht die wichtigste Motivationskraft für die Umweltpolitik in den Mittel- und Osteuropäischen Staaten ist. Werden den Beitrittsländem nun lange Übergangsregelungen zugestanden, könnte es zu unnötigen Verzögerungen bei der Umsetzung der europäischen umweltrechtlichen Regelungen kommen.37 Befürchtungen sind zudem bezüglich der Wettbewerbswirkungen des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ entstanden. Während die Beitrittsstaaten darauf aufmerksam machen, dass die Umsetzung des Umweltrechtsbestands der EU zu nicht vertretbaren finanziellen Belastungen ihrer Industrie führt, fürchten die derzeitigen Mitgliedstaaten, dass niedrigere Umweltstandards in den Beitrittsländem erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten ihrer Industrien mit sich bringen („Umwelt-Dumping“). Ob diese Effekte tatsächlich eine derartige Größenordnung haben, bleibt abzuwarten.38
Um diese Befürchtungen und Gefahren hinsichtlich möglicher Übergangsfristen zu vermindern, wird es von großer Notwendigkeit sein, sowohl während der Beitrittsverhandlungen, als auch nach Abschluss der Verträge geeignete Kontrollmechanismen einzusetzen. Auch bei der EU wurde dieses Problem erkannt und im Strategiepapier „Auf dem Weg zur erweiterten Union“ wird klar hervorgehoben, dass der „Stand der Umsetzung der Verpflichtungen genauestens zu erfassen sei und die Kommission die Einhaltung sorgfältig überwachen wird, damit bis zur Unterzeichnung des Vertrags fortfahren und dem Rat hierüber auf Grundlage der üblichen Verfahren Bericht erstatten wird. In den Regelmäßigen Berichten werden die Bereiche ausgewiesen, in denen zusätzlicher Handlungsbedarf existiert. Die Kommission wird ihre Kontrolle auch in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und dem tatsächlichen Beitritt fortsetzen.“39 „Nach dem Beitritt wird die Kommission als Hüterin der Verträge mit den gleichen Mitteln wie bei den derzeitigen Mitgliedstaaten prüfen, wie die neuen Mitgliedstaaten den Besitzstand umsetzen“40, so ist es im Strategiepapier 2002 zu lesen. Jedenfalls sollte man etwaige negative Auswirkungen von Übergangsfristen bedenken, die eine gesamteuropäische Umweltpolitik wieder für lange Zeit unmöglich machen könnte.
36 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 57.
37 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 59f.
38 Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel: Osterweiterung, 2001, 10.
39 Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 28.
40 Europäische Kommission: Strategiepapier, 2002, 28.
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2.2.5 Flexibilisierung der europäischen Umweltpolitik
Überlegungen - die vorher angesprochenen Probleme in der Umsetzung so gering wie möglich zu halten - gehen auch in Richtung einer Flexibilisierung der Umweltpolitik, wobei drei idealtypische Formen der Flexibilität unterschieden werden können: Die zeitliche Flexibilität, die auf das „Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten“ reagiert, die räumliche Flexibilität und die sachbezogene Flexibilität, die thematische Schwerpunkte setzt. Im Umweltbereich finden sich vor allem Elemente der zeitliche und sachlichen Flexibilität.41 Zu der zeitlichen Flexibilität zählt die bereits oben angesprochene Anwendung von Übergangsfristen, die allerdings in dem Sinne erweitert werden soll, dass in einigen Richtlinien von Anfang an Sonderregelungen für Staaten eingerichtet werden sollen, für die dann wesentlich längere Umsetzungsfristen gelten als die ursprünglich vorgesehenen. Durch eine explizit auf Flexibilität abstellende Harmonisierungsstrategie könnte sich die Möglichkeit eröffnen, diese Ausnahmeregelungen zu systematisieren und damit besser in den Rahmen des Gemeinschaftsrechts einzubinden.42
Auch eine größere Offenheit gegenüber räumlicher Flexibilität sollte angesichts der umweltpolitischen Dimension in Betracht gezogen werden, da die zukünftigen Mitgliedstaaten Mittel- und Osteuropas aufgrund ihrer Tradition und Ressourcen zu den „Nachzüglern“ unter den Mitgliedstaaten gehören. Dies wird die Harmonisierung auf einem hohen Umweltschutzniveau sehr schwierig machen und möglicherweise dazu fuhren, dass andere Staaten in Ermangelung gemeinsamer Regelungen auf europäischer Ebene wieder Maßnahmen auf der nationalen Ebene ergreifen, was eine schleichende Auflösung des einheitlichen Regelungsniveaus auf europäischer Ebene bewirken kann.43
Bei der sachlichen Flexibilisierung kann man auf Bereiche reagieren, die durch Unterschiede permanenter Art gekennzeichnet sind oder die bewahrt werden sollen. So verfugen viele Länder Mittel- und Osteuropas aufgrund der jahrelang zentral geplanten und sich nur auf bestimmte Gebiete konzentrierten industriellen Entwicklung noch große, dünn besiedelte bzw überhaupt naturbelassene Gebiete. Bei diesen Flächen wäre es daher nicht zweckmäßig, beispielsweise das europäische Wasserrecht - welches für dicht besiedelte Gebiete konzipiert wurde - anzuwenden. Die hohen Investitionen würden hier nicht zwangsläufig den Nutzen für die Natur rechtfertigen. Überlegungen dieser Art sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn diese naturbelassenen Gebiete auch in Zukunft in diesem Zustand belassen werden und dies durch ausreichende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.44 Es ist jedenfalls anzunehmen, dass die Anwendung flexibler Mechanismen
41 Homeyer, Ingmar von/Carius, Alexander. Osterweiterung der Europäischen Union und Flexibilisierung der Umweltpolitik, in: Altner, Günter/Mettler von Meibom, Barbara/Simonis, Udo E./Weizsäcker, Ernst Ulrich von (Hrsg), Jahrbuch Ökologie, München 2001, 108.
42 Homeyer, Ingmar von/Carius, Alexander. Flexibilisierung, 2001, 111.
43 Homeyer, Ingmar von/Carius, Alexander. Flexibilisierung, 2001, 112.
44 Homeyer, Ingmar von/Carius, Alexander. Flexibilisierung, 2001, 114.
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die Gefahr verringern kann, dass einige Beitrittsstäaten zusammen mit den „Nachzüglern“ weitere Fortschritte in der Umweltpolitik blockieren.45
Dennoch sollte man das Ziel einer raschen, effektiven und verlässlichen Umsetzung der vollständigen Übernahme des europäischen Umweltrechts nie aus den Augen verlieren. Um dies zu erreichen ist es vor allem notwendig, dass sich die bisherigen Mitgliedstaaten der EU verstärkt darum bemühen ihre Defizite bei der Umsetzung der umweltrechtlichen Vorschriften voranzutreiben. Eine Grundvoraussetzung für die Glaubwürdigkeit von Fristen ist sicherlich die Tatsache, dass die „alten“ Mitgliedstaaten die Umsetzung der umweltrechtlichen Bestimmungen mit der gleichen Gewissenhaftigkeit umsetzen, wie sie dies auch von den Beitrittsstaaten verlangen.46
3. Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
3.1 Europäische Gewässerschutzpolitik: Vom „Flickenteppich“ bis zur Umsetzung der WRRL
Im Herbst 1995 begann die Diskussion rund um eine europäische Wasserrahmenrichtlinie. Die im Oktober 2000 verabschiedete WRRL ist mit Kenntnis ihrer Vorgeschichte47, die hier kurz dargestellt werden sollen, besser zu verstehen.
Aufgrund der Unzufriedenheit einiger europäischer Staaten - voran Deutschland - mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Gewässerschutz, kam es im Juni 1995 zu einer Forderung nach einer Generalrevision der europäischen Gewässerschutzpolitik. Grund dafür waren unter anderem die bis dahin geltenden Richtlinien, die aufgrund ihrer inhaltlichen Zersplitterung und unterschiedlichen (teilweise auch widersprüchlichen) Teilregelungen provozierend auch immer wieder als „Flickenteppich“48 bezeichnet wurden. Es handelt sich hierbei um die Gewässerschutzrichtlinie49 und deren Tochterrichtlinien, die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser50, die Rohwasser-51, Badege
45 Homey er, Ingmar von/Carius, Alexander. Flexibilisierung, 2001, 116.
46 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas-. Dimension, 2000, 61.
47 Ein chronologischer Überblick über die Entstehung der Richtlinie ist unterhttp://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/wrrl_chronologie.htmzu finden.
48 Breuer, Europäisierung des Wasserrechts, NuR 2000, 541 f.
49 Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABI 1976 L 129/23 (Gewässerschutzrichtlinie).
50 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABI 1991 L 135/40.
51 Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABI 1975 L194/26 (Rohwasser-RL).
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wässer-52, die Fischgewässer-53 und die Muschelgewässerrichtlinie54, die Grund wassern cht- linie55, die Trinkwasserrichtlinie56, die Nitratrichtlinie57, die sogenannte Pestizidrichtlinie58, die Richtlinie über die Meßmethoden, Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung59 und die Entscheidung zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft60.
Vor diesem Hintergrund einer unbefriedigenden Grundlage für eine moderne europäische Gewässerschutzpolitik haben der Ministerrat und der Umweltausschuss des Europäischen Parlamentes eine grundlegende Überprüfung der Gewässerschutzpolitik gefordert, die sodann in der Forderung der Kommission mündete, eine Wasserrahmenrichtlinie zu erstellen.61 Die erste Aufgabe der WRRL bestand daher darin ein Gesamtkonzept der europäischen Gewässerschutzpolitik festzulegen. Aus dem Kreis der gewässer- und immissionsbezogenen Qualitätsrichtlinien sollte aber die Badegewässer-62 und die Trinkwasser- RL63 weiterhin in Geltung bleiben.
Aufgrund der zwingenden Übernahme des umweltrechtlichen „acquis communautaire“, muss sich die zukünftige Wasserpolitik der Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakischen Republik, Slowenien, Tschechischen Republik, Ungarn) sowie des Mittelmeerraumes (Malta und Zypern)
52 Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABI 1976 L31 /I (Badegewässer-RL).
53 Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABI 1978 L222/1 (Fischgewässer-RL).
34 Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer, ABI 1979 L 281/47 (Muschelgewässer-RL).
35 Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABI 1980 L 20/43 (Grundwasser-RL).
36 Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABI 1980 L 229/11 (Trinkwasser-RL).
57 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABI 1991 L375/1 (Nitratrichtlinie).
58 Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABI 1991 L 230/1 (Pestizid-RL).
59 Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABI 1979 L 271/44.
60 Entscheidung TH795/1£WG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABI 1977 L334/29.
61 Breuer, Europäisierung, NuR 2000, 542.
62 Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABI 1976 L31/1 (Badegewässer-RL).
63 Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABI 1980 L 229/11 (Trinkwasser-RL).
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an den Vorgaben der WRRL orientieren.64 Norwegen, Island und Liechtenstein sind über die Regeln betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz insbesondere über die Maßnahmen zum Schutz des Rheins eng mit den rechtlichen und politischen Orientierungen der europäischen Wasserpolitik verbunden und da der Balkanraum der Europäischen Union langsam entgegenwächst, kann man erwarten, dass die WRRL die Entwicklung von Recht und Politik im zukünftigen erweiterten Europa stark beeinflussen wird.65
3.2 Die Wasserrahmenrichtlinie und das UmweltvölkerrechtDie WRRL ist in vielfältiger Weise mit dem Umweltvölkerrecht verbunden bzw bezieht
sich sogar auf dieses. Einige Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind nicht neu, sondern bereits Inhalt völkerrechtlicher Abkommen66 und Verträge, wobei sich die Richtlinie auch als Instrument zur Umsetzung dieser Abkommen versteht.67 Umgekehrt wird auf diese verwiesen, um bestehende völkerrechtliche Instrumente zu nutzen.68 Fragen der Nutzung und des ökologischen Schutzes von Seen und Flüssen, die sich über die Grenzen mehrerer Staaten hinweg erstrecken, waren schon sehr früh Gegenstand vertraglicher Umweltschutzkooperationen.69 So stand der Schutz von Gewässern überhaupt am Anfang völkerrechtlicher Anstrengungen um den Schutz der natürlichen Lebensbedingungen.70 Das internationale Wasserrecht ist auch heute noch eine der am intensivsten geregelten Materie des Umweltvölkerrechts.71 Diese wechselseitige Komplementarität von Europa- und Völkerrecht ist ein generelles Strukturmerkmal des modernen internationalen Rechts.72
Aus dem Ansatz des „Flusseinzugsgebietes“ in der WRRL ergibt sich die Notwendigkeit einer völkerrechtlichen Betrachtung, da sich die meisten Einzugsgebiete nicht zur Gesamtheit im Gebiet der bisherigen und zukünftigen Mitgliedstaaten befinden.73 Zahlreiche
64 Krämer, Ludwig: Dimensionen integrierter Gewässerpolitik, in: Bruha, Thomas/Koch, Hans-Joachim (Hrsg), Integrierte Gewässerpolitik in Europa, Baden-Baden 2001, 41.
65 Krämer, Ludwig: Gewässerpolitik, 2001, 41 f.
66 So zB Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (IKSR), siehe un- terwww.iksr.org; Internationale Kommission zum Schütz der Elbe (IKSE), siehe unter www.ikse.de; Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO); Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD); Internationale Kommission zum Schutz von Mosel und Saar (IKSMS), siehe unter www.iksms.de; OSPAR-Kommission, siehe unter www.ospar.org; Helsinki-Kommission, siehe unter www.helcom.fi. Weiterfuhrende Informationen auch unter http://www.umweltbundesamt.de/wasser/.
67 Siehe Erwägungsgründe 21 und 35 der WRRL.
68 So in Art 1 letzter Bindestrich und in Art 3 Absatz 4, 5 und 6 der WRRL.
69 Beyerlin, Ulrich: Umweltvölkerrecht, München 2000, 83f.
70 Epiney, Astrid/Scheyli, Martin: Umweltvölkerrecht, Bern 2000, 171.
71 Beyerlin, Ulrich: Umweltvölkerrecht, München 2000, 83f.
72 Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.: Schutz der Süßwasserressourcen im Völkerrecht - Prinzipien, Instrumente, neue Entwicklungen, in: Bruha, Thomas/Koch, Hans-Joachim (Hrsg), Integrierte Gewässerpolitik in Europa, Baden-Baden 2001,71.
73 Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.: Süßwasserressourcen, 2001, 71.
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Einzugsgebiete liegen jedenfalls teilweise außerhalb der EU und damit abseits des Geltungsanspruches des europäischen Rechts.74 Während die institutionelle Zusammenarbeit und Kooperation der Mitgliedstaaten auf Ebene der „Flussgebietseinheit“ zwingend von der WRRL vorgeschrieben ist, fordert die WRRL das Bemühen der Mitgliedstaaten um eine geeignete Zusammenarbeit mit denjenigen Flussanliegerstaaten, die kein Mitglied der EU sind.75
Grenzüberschreitende Flusseinzugsgebiete sind einer internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen, wobei gemäß Artikel 3 Absatz 6 der WRRL auch eine bestehende internationale Stelle als „zuständige Behörde“ bestimmt werden kann. In vielen Fällen wird die Umsetzung der WRRL durch die bestehenden Flussgebietskommissionen76 eine Anpassung der bisherigen Praxis oder sogar der völkerrechtlichen Grundlagen erfordern. So sind zB noch Veränderungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Mitarbeiter sämtlicher im Einzugsbereich liegender Staaten oder hinsichtlich der Aufgabenzuweisung erforderlich.77 Die Umsetzung der WRRL wird wohl die derzeit größte rechtlich-administrative Herausforderung für die bestehenden Flussgebietskommissionen darstellen.78
3.3 Inhalte der WRRL
3.3.1 Erwägungsgründe der WRRL
Schon die Erwägungsgründe der Richtlinie sind von besonderem Interesse und nur die wichtigsten sollen hier für das bessere Verständnis kurz vorgestellt werden.
• So besagt Erwägungsgrund 1, dass „Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“
• Die Wasserversorgung in Punkt 15 wird zudem als „eine Leistung der Daseinsvorsorge“ betrachtet.
• Erwägungsgrund 18 geht auf die Notwendigkeit einer „gemeinschaftlichen Wasserpolitik“ ein, die einen „transparenten, effizienten und kohärenten rechtlichen
74 Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.: Süß wasserressourcen, 2001, 71f.
75 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)'. Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Berlin 2002, 36.
76 So zB Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (IKSR), siehe un- terwww.iksr.org; Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE), siehe unter www.ikse.de; Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO); Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD); Internationale Kommission zum Schutz von Mosel und Saar (IKSMS), siehe unter www.iksms.de.
77 Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.\ Süßwasserressourcen, 2001, 104.
78 Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.\ Süßwasserressourcen, 2001, 104.
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Rahmen“ erfordert, der durch „allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen“ vorgegeben werden soll.
• Nach Punkt 23 werden „allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln“.
• Zum Zwecke des Umweltschutzes müssen gemäß Erwägungsgrund 34 „die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Oberflächengewässem als auch bei Grundwässem stärker integriert werde.“
• „Ferner sollen im Hinblick auf die Wassermenge allgemeine Prinzipien, für die Wasserentnahme und die Aufstauung festgelegt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit für die betroffenen Wassersysteme zu sichern“, normiert Punkt 4L
• Einen wichtigen Erwägungsgrund der WRRL stellt auch Grund 46 dar, bei dem es um die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit geht. „Um eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassemutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete sicherzustellen, ist es nötig“, so der Text, „über geplante Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren und über deren Fortschreiten zu berichten, damit die Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen getroffen werden“.
3.3.2 Die wichtigsten Artikel der WRRL
3.3.2.1 Flusseinzugsgebiete (Artikel 3)
Die erste wichtige Neuerung der WRRL stellt Artikel 3 dar. Dieser normiert die „Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit79“. So bestimmen die Mitgliedstaaten „die einzelnen Einzugsgebiete80 innerhalb ihres jeweiligen
79 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Z 15 WRRL handelt es sich bei einer „Flussgebietseinheit“, um ein „gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Landoder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässem und Küstengewässem besteht“.
80 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Z 13 WRRL handelt es sich bei einem „Einzugsgebiet“, um „ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt“.
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Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu“. Eine Koordinierung innerhalb einer Flussgebietseinheit ist auf dreierlei Ebenen erforderlich: Zunächst muss eine Koordinierung auf der Ebene der gesamten Flussgebietseinheit erfolgen, auf der zweiten Ebene muss es eine Abstimmung an den Schnittstellen zwischen den Bearbeitungsgebieten geben und zuletzt ist eine Koordinierung innerhalb der Bearbeitungsgebiete notwendig.81 Die Verzahnung zwischen den drei Koordinierungsstellen kann dadurch sichergestellt werden, dass Vertreter der für die Koordinierung in den einzelnen Bearbeitungsgebieten federführenden Stellen in den Gremien vertreten sind, welche die Abstimmung auf Flussgebietseinheitsebene vorbereiten bzw vornehmen.82
Die Gewässer sind nach dem Ansatz der WRRL daher flussbezogen zu bewirtschaften, wobei hydrologische Bedingungen maßgebend sind und nicht mehr Verwaltungs- oder Staatsgrenzen. Flüsseinzugsgebiete werden durch die Richtlinie zum wasserwirtschaftlichem und wasserrechtlichen Handlungsrahmen83 und daher zur Grundeinheit für sämtliche Gewässerplanungs- und -bewirtschaftungsaktivitäten84. Österreich ist Teil der drei Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe. Für Deutschland sind beispielsweise 10 Flussgebietseinheiten relevant, die ganz oder teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet liegen (Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Wamow/Peene).85
3.3.2.2 „guter Zustand aller Gewässer“ (Artikel 4)
Weiters bringt die WRRL einheitliche Gewässergüteziele und verbindliche Fristen zur Zielerreichung für alle Mitgliedstaaten. So enthält Artikel 4 die Bestimmungen für die Erreichung und Erhaltung eines „guten Zustandes“ aller Gewässer bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt mit präzise festzulegenden Maßnahmen. Maßgebliches Kriterium für die Bewertung des Gewässerzustandes sind nicht mehr nur die chemischen und physikalischen Parameter, sondern erstmals stellt die Gewässerökologie den ausschlaggebenden Faktor dar. Vor allem die in den Gewässern lebende Fauna und Flora ist hier in Zukunft aussagekräftiger Parameter.86 Nach Artikel 4 wird außerdem ein Verschlechterungsverbot normiert, um eine Verschlechterung aller Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern.
81 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)'. Handbuch, 2002, 328.
82 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)'. Handbuch, 2002, 330.
83 Nadlinger, Alfred/Rössler, Herbert/Überwimmer Franz'. EU-Wasserrahmenrichtlinie — Chancen und Risken für Oberösteneich, Vortrag beim Oberösterreichischen Umweltkongress September 2002 in Bad Ischl.
84 WWF-. Bewährte Praktiken bei der integrierten Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, Brüssel 2001, 7.
85 Jekel, Heide'. Die EU-WRRL - Stand der Umsetzung auf Ebene EU/BRD, in: Kurz, Holger/Haack, Andre- as/Brandt, Ingo (Hrsg), Neue Entwicklungen im Naturschutz- und Umweltrecht, 2001.
86 Jekel, Heide. Umsetzung, 2001.
24
3.3.2.3 Monitoring (Artikel 8)
In Artikel 8 werden umfassende Monitoringprogramme vorgeschrieben, die der Überwachung des Zustandes der Gewässer dienen sollen. So müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass „Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird“.
3.3.2.4 Konsumentenpreise (Artikel 9)
Die Notwendigkeit des Schutzes der Wasservorkommen ist auch ein wesentlicher Grund für eine der wahrscheinlich wichtigsten Neuerungen der Richtlinie - die Einführung einer Verpflichtung für Konsumentenpreise gemäß Artikel 9 für Dienstleistungen wie Trinkwasserversorgung und Abwassersammlung und -reinigung, in einer Höhe, die zum Gewässer- und Ressourcenschutz beträgt. Während zur Zeit noch in vielen Ländern Wasserdienstleistungen direkt oder versteckt subventioniert werden, sollen die Wasserpreise in Zukunft jegliche Kosten für die Inanspruchnahme von Wasserdienstleistungen abgelten.87 So „sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 dafür, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt“ und dass die verschiedenen Wassernutzungen „unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten“. Die Mitgliedstaaten können dabei aber „den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie die geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen“.
3.3.2.5 Maßnahmenprogramm (Artikel 11)
Gemäß Artikel 11 hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, „dass für jede Flussgebiets- einheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit“ ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele der Richtlinie zu verwirklichen. Die genannten Maßnahmenprogramme stellen einen Bestandteil der Bewirtschaftungspläne dar und sind regelmäßig an die Kommission zu übermitteln. Sowohl die Maßnahmenprogramme, als auch allgemein die Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 13 müssen nationale und international koordiniert werden, um eine kohärente Gewässerbewirtschaftung in einem Flussgebiet zu gewährleisten.
3.3.2.6 Bewirtschaftungsplan (Artikel 13)
Nach Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten nämlich „für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt“, einen „Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete“ erstellen.
87 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)-. Handbuch, 2002, 22.
25
Gerade die Artikel 3, 11 und 13 stellen die grenzüberschreitende Koordination und Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene in den Vordergrund, welche in Zukunft eine wesentliche Rolle spielen Und entsprechende organisatorische Vorkehrungen erfordern werden.
3.3.2.7 Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 14)
Einen äußerst wichtigen und bis jetzt noch sehr umstrittenen Artikel stellt Artikel 14 dar, der von der aktiven „Information und Anhörung der Öffentlichkeit“ handelt. Die Mitgliedstaaten fördern demnach „die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“. Artikel 14 ermöglicht die stärkere Einbindung von Bürgern, Gemeinden, Wasserberechtigten und Umweltschutzorganisationen. Sie haben in diesem Zusammenhang auch das Recht auf Zugang zu Untersuchungen, Studien oder anderen Hintergrundpapieren und können so effektiv an der Umsetzung der WRRL auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene teilnehmen.88
4. Die Umsetzung der WRRL: Ein Schritt zur Entwicklung einer neuen Umweltpolitik in den Beitrittsländern
4.1 Die Erweiterung der Union: Zahlen, Daten, Fakten
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88 European Environmental Bureau'. Handbook on EU Water Policy, Brüssel 2001, 37f.
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4.2 Der umweltrechtliche „acquis communautaire“ als Anstoß zu umweltpolitischen Überlegungen in den Beitrittsländern
Aufgrund der dramatischen Umweltbelastungen der letzten Jahrzehnte hat sich auch in den Beitrittsländem langsam ein Umdenkprozess und ein höheres Umweltbewusstsein entwickelt, welches in der Folge zur Erarbeitung zahlreicher nationaler Umwelt- Aktionsprogramme geführt hat.89 Die geplanten Umweltpolitiken, die sich dann konkret aufgrund der unterschiedlichen geographischen und klimatischen Bedingungen, den unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und der Wirtschaftssituation und den gesellschaftspolitischen Werten bestimmen, sind stark durch die europäische Umweltgesetzgebung geprägt.90 Der Aufbau einer geeigneten Umweltinfrastruktur und verschiedener Umweltinstitutionen wie Umweltagenturen, Umweltverbände oder Forschungsinstitute schreitet in den Mittel- und Osteuropäischen Ländern zwar langsam voran, dennoch stellen die ungenügenden und schwachen administrativen Strukturen immer noch eines der größten Probleme bei der Umsetzung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ dar. Die organisatorische Struktur der Umweltvollzugsbehörden entspricht oftmals nicht den Anforderungen an eine effektive Durchsetzung und Überwachung von Umweltstandards.91
Nur eine moderne und funktionsfähige Umweltverwaltung mit den geeigneten technischen, administrativen und personellen Voraussetzungen wird in Zukunft in den Mittelund Osteuropäischen Ländern in der Lage sein, eine kohärente nationale Umweltpolitik durchzuftihren. So sind insbesondere technische Investitionen gerade in den Bereichen Wasserwirtschaft, Luftreinhaltung und Abfallwirtschaft von besonderer Bedeutung. Hinsichtlich der administrativen Voraussetzungen bedarf es zunächst einer funktionierenden horizontalen Struktur zwischen unterschiedlichen sektoral ausgerichteteten Verwaltungseinheiten. Daneben ist eine geeignete und klare vertikale Verteilung und Koordination verschiedener Aufgaben über unterschiedliche Gebietseinheiten notwendig.92 Bei der Frage der personellen Voraussetzung ist anzumerken, dass erstens oft qualifiziertes Personal für den Umweltbereich fehlt und zweitens auch die mangelnden Fremdsprachenkenntnisse bei der Umsetzung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ ein Problem darstellen.93 Es wird daher von großer Wichtigkeit sein, die Umweltverwaltungen - die bereits jetzt oft durch eine hohe Arbeitsbelastung überfordert sind - in Zukunft durch Projekte und Investitionen von Seiten der EU zu stärken.
89 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik)-. Umweltpolitiken, -Strategien und - programme der Beitrittsländer in Mittel- und Osteuropa, Wien 2002, 5.
90 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik)-. Umweltpolitiken, 2002, 7.
91 Carius, Alexander/ Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas-. Dimension, 2000, 42.
92 Carius, Alexander/ Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 91.
93 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 92f.
27
4.3 Die Wassersituation in den Beitrittsländern: Trinkwasserknappheit und Belastung der Oberflächengewässer
Aufgrund der zwingenden Übernahme des umweltrechtlichen „acquis communautaire“, muss sich die zukünftige Wasserpolitik der Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas an den Vorgaben der WRRL orientieren.94 Die größten Probleme in der Wasserpolitik der Beitrittsländer liegen in der Belastung der Oberflächengewässer und in der - im Verhältnis zu den nicht ausreichenden Wasserressourcen einiger Länder - viel zu hohen Trinkwasserentnahme.
Die Belastung der Oberflächengewässer ist in vielen Fließgewässem und Seen in Mittel- und Osteuropa immer noch sehr hoch. Ein Grund dafür ist der geringe Anteil von Haushalten, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, die oft zu geringen Reinigungsleistungen der Kläranlagen95, die organische Verschmutzung von Gewässern und die Verunreinigung durch die Landwirtschaft96. Vor allem die intensive Landwirtschaft, die durch hohen Düngemittel- und Pestizideinsatz gekennzeichnet war, ist ein Grund für die heute noch hohen Nitrat- und Phosphatkonzentrationen.97 Ein weiteres Problem liegt in den Trinkwasserentnahmen, die im Vergleich zu den verfügbaren Ressourcen um ein vielfaches zu hoch sind.98 Die geringsten Trinkwasserreserven pro Einwohner weisen die Tschechische Republik und Polen aufgrund der mäßigen Niederschläge und der geringen Anzahl größerer Zuflüsse auf. Hinzu kommt eine relativ hohe Verlustrate der Wasserleitungen, da 10 bis 30 % des Trinkwassers in den Wasserversorgungssystemen versickern.99
Den größten Teil des Wasserverbrauches nimmt in allen Ländern der Sektor der Industrie ein, wobei dieser Anteil in Polen mit 76% sehr hoch ist. Die Wasserentnahmen für die Landwirtschaft spielen in Ungarn mit 36% und Polen mit 11% eine große Rolle, in der Tschechischen Republik und Slowenien ist der Wasserbedarf für die Landwirtschaft eher gering.100
94 Krämer, Ludwig-. Gewässerpolitik, 2001, 41.
95 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik)-. Umweltdaten zu ausgewählten Ländern in Mittel- und Osteuropa, Wien 2001, 7.
96 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas-. Dimension, 2000, 34.
97 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000, 34.
98 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik): Umweltdaten, 2001, 7.
99 Carius, Alexander/Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas: Dimension, 2000,35.
100 ÖGUT (österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik): Umweltdaten, 2001, 57.
28
4.4 Ländervergleich
4.4.1 Polen
4.4.1.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes
Polen kann zwar erhebliche Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den umweltrechtlichen Besitzstand vorweisen, muss aber noch zahlreiche Ministerialerlasse verabschieden, um die Umsetzung im Bereich der Wasserrichtlinien abzuschließen. Handlungsbedarf besteht vor allem bei Polens Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ . Für die Anwendung der Umweltvorschriften sind vor allem die Regionen und Bezirke zuständig, die bei der Verwaltungsreform 1999 neu geschaffen worden sind, bis jetzt aber noch nicht voll funktionstüchtig sind. 101 Ferner kämpft die öffentliche Verwaltung in Polen damit, dass das gut ausgebildete Personal in die Privatwirtschaft wechselt, die in der Regel höhere Gehälter zahlt. Aus dem gleichen Grund ist die Neuseinstellung qualifizierter Mitarbeiter schwierig. Gerade diese Entwicklung betrifft die Ebenen der Regionen und Bezirke und stellt für die Umsetzung des Umweltschutzes ein ernstes Problem dar.101 102
Auch Polens Umweltplanung und -koordinierung lässt noch zu wünschen übrig, da die meisten Maßnahmen nur punktuell sind. So muss Polen gerade seine Überwachungskapazitäten im Bereich des Leitungswassers ausbauen und sicherstellen, dass moderne Laboreinrichtungen für die Messung der Gewässergüte verfügbar sind.103
4.4.1.2 Die Umsetzung der WRRL
Das polnische Parlament hat am 18. Juli 2001 den „Water Framework Act“ verabschiedet, der am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist. Der „Water Framework Act“ beinhaltet die Voraussetzungen hinsichtlich der Flussgebietseinheiten (Oder und Vistula) und der zuständigen Behörden. Aktuell wird außerdem an Ausführungsverordnungen gearbeitet, die den Umsetzungsprozess hinsichtlich der zukünftigen Wasserpolitik vervollständigen sollen. Einige Inhalte wie die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Einschätzung der Umweltauswirkungen sind zudem im „Environmental Protection Framework Act“ umgesetzt, der am 27. April 2001 verabschiedet wurde und am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.104
101 Europäische Kommission-. Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Polens auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002, 127.
102 Bepler, Carsten-. Die Annäherung Polens an die Europäische Union, in: Altner, Günter/Mettler von Meibom, Barbara/Simonis, Udo E./Weizsäcker, Ernst Ulrich von (Hrsg), Jahrbuch Ökologie, München 2001, 101.
103 Europäische Kommission-, Polen, 2002, 128.
104 Laut Auskunft des polnischen „Ministry of Environment“ vom Dezember 2002.
29
4.4.2 Tschechische Republik
4.4.2.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes
Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an das europäische Recht gibt es im Bereich der Wasserqualität noch Defizite im Hinblick auf die Klärung von Zuständigkeiten und der Besserung der Überwachungssysteme. Um das System vollständig an den umwelt- rechtlichen „acquis communautaire“ anzugleichen, sind vor allem Verbesserungsmaßnahmen hinsichtlich des Grund- und Trinkwassers notwendig.105 Große Probleme gibt es beim Trinkwasserverbrauch, da durch ein altes und schlechtes Verteilernetz der Verlust von Trinkwasser mit 20 bis 30 % sehr groß ist. Die Abwassermenge ist dagegen innerhalb von 20 Jahren um 100% angestiegen. Für die zunehmend benötigten Abwasserreinigungsanlagen wurde aber nicht entsprechend Vorsorge getroffen.106 Ebenfalls einer Verbesserung der Maßnahmen bedarf es bei den gefährlichen Stoffen und bei den Belastungen durch zu hohe Nitratwerte. Das rechtliche System für Genehmigungen, Inspektionen und die Durchsetzung ist zwar eindeutig festgelegt, aber die Zuständigkeiten sind noch über sehr viele Einrichtungen verteilt.107 Diese Einrichtungen, die sich alle mit Umweltfragen befassen, führen weder zu einer effizienten Zuteilung der Ressourcen, noch zur Festlegung eindeutiger administrativer Zuständigkeiten. Insbesondere bei der Wasserpolitik bedarf es daher eines Verfahrens der Entscheidungsfindung, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsstellen auf allen Ebenen.108
4.4.2.2 Die Umsetzung der WRRL
In der Tschechischen Republik wurde 2001 der „Water Act“ 254/2001 erlassen, der einen Großteil der Inhalte der WRRL in nationales Recht umsetzt. Es wurden fünf Flusseinzugsgebiete - Labe, March, Oder, Ohre, Vltava - bestimmt.109
4.4.3 Slowakei
4.4.3.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes
Im Bereich der Wasserqualität wurden durch die Verabschiedung des Wassergesetzes im Juni 2002 gute Fortschritte erzielt. Außerdem ist ein nationales Verzeichnis von Ge-
105 Europäische Kommission: Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002, 122.
106 Jordan, Peter/Tomasi, Elisabeth (Hrsg): Zustand und Perspektiven der Umwelt im östlichen Europa, Frankfurt am Main 1994, 96.
107 Europäische Kommission: Tschechische Republik, 2002, 122.
108 Europäische Kommission: Tschechische Republik, 2002, 122.
109 Laut Auskunft des tschechischen „Ministry of the Environment“ vom Dezember 2002.
30
nehmigungen und Einleitungen von Abwässern in Vorbereitung. Das Gesetz über den Gesundheitsschutz trat im Januar 2002 in Kraft und die entsprechenden Durchführungserlässe mit den Vorschriften für Badegewässer sowie die Vorschriften für Trinkwasser und die Qualitätskontrolle von Trinkwasser wurde bereits verabschiedet.110 Handlungsbedarf besteht auch in der Slowakei bei den Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung des umweltrechtlichen Besitzstandes. So muss vor allem sichergestellt werden, dass auf kommunaler Ebene ausreichend Personal für die neuen Aufgaben im Rahmen des neuen Wassergesetzes zur Verfügung gestellt wird.111
4.4.3.2 Die Umsetzung der WRRL
In der Slowakei herrschen noch große Defizite bei der Umsetzung der WRRL, die in der nationalen Gesetzgebung nur teilweise berücksichtigt wurde. Nur ein Bruchteil der Richtlinie wurde 2002 im „Water Act“, im Act 514/2002 „on the Protection of Human Health“ und im Act 29/2002 „on Drinking Water Quality Requirements and its Control“ umgesetzt. Ungefähr 96% des slowakischen Territoriums wird Teil des Donaueinzugsgebietes werden, 4% wird in das Vistula-Einzugsgebiet fallen. Administrative Entscheidungen bezüglich der Flusseinzugsgebiete werden für 2003 erwartet.112
4.4.4 Ungarn
4.4.4.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes
In Ungarn wurden unter anderem neue Regelungen in den Bereichen Trinkwasserqualität, Entsorgung gefährlicher Stoffe, Qualitätsanforderungen für natürliche Badegewässer, Bestimmung und Nutzung natürlicher Badegebiete, Nominierung von ableitenden Gemeinden und Eintragungs- und Berichterstattungspflichten im Bereich der kommunalen Abwasserentsorgung erlassen. Zudem wurde das ungarische Recht hinsichtlich der Messung, Kontrolle und Information über die Ableitung von Abwasser, spezieller Regeln für Abwasser und Grenzwerte für die Ableitung von Abwasser und Anwendungsregeln an den Besitzstand angepasst.113 Ebenso wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Entwicklung der Verwaltungskapazitäten im Umweltbereich ergriffen. Dem Umweltministerium wurde die Zuständigkeit für Wasserwirtschaftsfragen (zuvor Verkehrsministerium) übertragen.114
110 Europäische Kommission-, Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Slowakei auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002, 116.
111 Europäische Kommission-. Slowakei, 2002, 118.
112 Laut Auskunft des slowakischen „Ministry of Environment“ vom Dezember 2002.
113 Europäische Kommission-. Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Ungarns auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002, 115.
114 Europäische Kommission-. Ungarn, 2002, 116.
31
4.4.4.2 Die Umsetzung der WRRL
Im Gegensatz zu den anderen vier untersuchten Kandidatenländem gibt es in Ungarn keine Bestrebungen die Regelungen der WRRL in einem eigenen Gesetz umzusetzen. Anstatt einer - durch die WRRL bedingten - neuen Wassergesetzgebung werden in Ungarn bis Jahresende 2003 (die Frist für die Umsetzung der Regelungen der WRRL) die bestehenden Gesetze an die neue Richtlinie angepasst.115
Hier wären unter anderem das „Governmental Decree 273/2001on the quality of natural bathing water and on the assignation of natural bathing-resorts”, das “Governmental Decree No. 201/200Ion the qualitative requirements o f the drinking water and the order o f control”, das “Governmental Decree No. 132/1997on Water Quality Damage Restoration”, das “Governmental Decree 20/2001on environmental impact assessment”, das “Governmental Decree No 33/2000 on activities affecting groundwater quality” und das “Governmental Decree No. 201/2001 on the qualitative requirements o f the drinking water and the order of control” zu nennen, welche an die Bestimmungen der WRRL angepasst bzw durch diese ergänzt werden müssen.
4.4.5 Slowenien
4.4.5.1 Anpassungsstand an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes
Slowenien hat mit der Verabschiedung des Wassergesetzes im Juli 2002 erhebliche Fortschritte im Bereich des Wasser- und Gewässerschutzes gemacht. Das Gesetz betrifft die Bewirtschaftung des gesamten Wassersystems (Meer-, Land- und unterirdische Gewässer sowie Küstengebiete). Einige Regeln für die Messung und operative Überwachung der Abwässer wurden im Dezember 2001 verabschiedet. Mit der Verabschiedung des Erlasses über die Abwassereinleitüngen von Wäschereien und chemischen Reinigungen im Mai 2002 sind die slowenischen Rechtsvorschriften betreffend der Einleitung gefährlicher Stoffe angeglichen. Mit der Verabschiedung von zwei Erlässen zu Oberflächengewässem ist das slowenische Recht nun ebenfalls in Bezug auf die für Aquakultur genutzten Oberflächengewässer an das europäische Umweltrecht angepasst.116Bezüglich der Verwaltungsstruktur ist anzumerken, dass die Organisation des Ministeriums für Raum- und Umweltplanung vereinfacht und gestrafft wurde. Es gibt nun einen Staatssekretär (Wasser) weniger, da seine Aufgaben dem für die Umwelt zuständigen Staatssekretär übertragen wurden.117
115 Laut Auskunft des ungarischen „Ministry for Environment and Water“ vom Jänner 2003.116 Europäische Kommission-, Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Sloweniens auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002, 109.
117 Europäische Kommission-, Slowenien, 2002, 110.
32
4.4.5.2 Die Umsetzung der WRRL
Die Umsetzung der WRRL in Slowenien erfolgte bis dato durch „ The Waters Act“ (OJ RS, No. 67/2002) und einige sekundäre Rechtsvorschriften wie das „Decree on the chemical status o f surface waters” (OJ RS, No. 11/2002), das “Decree on the quality o f underground water” (OJ RS, No. 11/2002), die “Rules on the monitoring of chemical status of surface waters” (OJ RS, No. 42/2002) und die “Rules on the imission monitoring of underground water” (OJ RS, No.42/2002).118
5. Möglichkeiten der Finanzierung des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ in den Kandidatenländern
5.1 Die Kosten der Annäherung an den umweltrechtlichen ,,acquis communautaire“
Formal ist der umweltrechtliche „acquis communautaire“ in den meisten Kandidaten- ländem bereits übernommen. Gröbere Probleme bestehen aber vor allem noch bei der tatsächlichen Umsetzung. Die Höhe der für die Anpassung an den umweltrechtlichen Bestand der EU erforderlichen Investitionen wurde für elf Bewerberländer auf 100 bis 120 Milliarden Euro geschätzt. Die Investitionskosten für die Angleichung an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ werden in der Tschechischen Republik voraussichtlich 7 bis 9 Mrd Euro, in der Slowakei 5 Mrd Euro, in Ungarn 4 bis 10 Mrd Euro, in Slowenien 3 Mrd Euro und in Polen 22 bis 43 Euro betragen.119 Die größten Kosten sind dabei mit der Umsetzung der Richtlinien im Bereich Wasser und Abfall verbunden.120 Hierbei ist im Auge zu behalten, dass die Kosten für die Übernahme des „acquis communuautaire“ in jedem Sektor sehr hoch sein werden und Umwelt(schutz) nur ein Sektor unter mehreren ist. Obwohl ein Großteil dieser Last von den betreffenden Ländern selbst zu tragen ist, hat die EU zur Unterstützung des Anpassungsprozesses und der Beschaffung zusätzlicher Geldmittel für 2000-2006 einen neuen Finanzrahmen verabschiedet. Es. handelt sich dabei um das PHARE-, SAP ARD- und ISPA-Programm. Die vorgeschlageüen Instrumente haben ihren Geltungsbereich ausschließlich in den zehn mittel- und osteuropäischen Ländern.121
Keines der genannten Instrumente kann die Vielzahl der unterschiedlichen Umweltprobleme in den Bewerberländem während der Vorbereitungsphase in ihrer ganzen Komplexität angehen oder gar lösen. Sie müssen daher von entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene flankiert und wann immer erforderlich aus anderen Quellen ergänzt werden, so etwa durch Darlehen oder Anleihen internationaler Finanzorganisationen, wie der
118 Laut Auskunft des slowenischen „Ministry of the Environment, Spatial Planning and Energy “ vom November 2002.
119 Ökobüro-. Nachhaltigkeit und Umweltschutz in einem erweiterten Europa, Wien 2001, 10.
120 Ökobüro-. Nachhaltigkeit, 2001, 10.
121 Gheorghe, Adriana-. Umweltstandards 2001, 86.
33
Weltbank, der Europäische Bank für Aufbau und Entwicklung oder der Europäische Investitionsbank.122
Den überwiegenden Teil der Kosten für die Umweltinvestitionen werden die Beitrittskandidaten daher selbst aufbringen müssen. Dabei ist es für die zukünftigen Mitgliedstaaten ein erklärtes umweltpolitisches Ziel, künftig bei der Finanzierung von Umweltprojekten verstärkt das Verursacherprinzip („Polluter Pay Principle“) anzuwenden.123 Eine ebenso große Rolle spielt die Einrichtung von Umweltfonds124, die auf nationaler und/oder lokaler Ebene einsetzbar sind und meist über Einnahmen durch Abgaben und Strafen für Umweltbelastungen finanziert werden. Insgesamt werden die Umweltinvestitionen in den Beitritts- ländem nicht nur Kosten von etwa 10 bis 20 Milliarden Euro pro Jahr verursachen, sondern auch beträchtliche ökonomische Vorteile bringen. Eine Studie125 im Auftrag der Europäischen Kommission kam zu dem Ergebnis, dass durch die Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den umweltrechtlichen „acquis communautaire“ der EU, jährliche Umweltschäden in der Höhe von 12 bis 70 Milliarden Euro vermieden werden, wodurch der materielle Nutzen die notwendigen Kosten der Umweltinvestitionen bei weitem übersteigt.
5.2 Die europäischen Instrumente zur Finanzierung des „acquis communautaire“: PHARE, SAP ARD und ISPA
5.2.1 PHARE ( Poland and Hungary Action fo r Restructuring the Economy)
Das Phare-Programm dient dazu, die Beitrittskandidaten in ihren Vorbereitungen zum Beitritt - zum einem im Bereich des institutionellen Aufbaus und zum anderen bei Investitionen im Bezug zur Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den „acquis communautaire“ - zu unterstützen. Den Mitgliedstaaten wird dabei bei der Entwicklung von Strategien, Strukturen, Personal- und Managementfähigkeiten geholfen, um ihre wirtschaftlichen, sozialen, administrativen und regulativen Kapazitäten zu verbessern.126 Der zweite Schwerpunkt des Phare-Programms liegt in der Kofinanzierung von Investitionen in den Aufbau von Verwaltungs-Infrastruktur, die die Übereinstimmung von Gesetzen und Vorschriften mit dem „acquis communautaire“ und dessen Anwendung sicherstellen. Außerdem werden Investitionen finanziell unterstützt, die der wirtschaftlichen und sozialen Geschlossenheit der EU dienen. Damit sollen die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft und
122 Gheorghe, Adriana-. Umweltstandards 2001, 86.
123 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik)-. Umweltpolitiken, 2002, 5.
124 Danish Environmental Protection Agency. The Environmental Challenge of EU Enlargement in Central and Eastern Europe, 28.
125 ECOTEC Research and Consulting Limited'. The Benefits of compliance with the Environmental Acquis for the Candidate Countries, Birmingham 2001.
126 Europäische Kommission: Instrumente, 2002, 8.
34
die Wettbewerbsfähigkeit im EU-Markt verbessert werden.127 Phare besitzt ein jährliches Budget von 1560 Mio. Euro und wird von der Generaldirektion Erweiterung verwaltet.128
Im Jahr 2002 gelten folgende Budgetzuweisungen aus den Phare-Reserven an die Staaten Mittel- und Osteuropas:
Länder Indizierte Zuweisung 2001 in Mio EURO
Bulgarien 162,9Tschechische Republik 103,8Estland 40,4Ungarn 120,7Lettland 47,3Litauen 80,5Polen 449,8Rumänien 278,5Slowakei 89,1Slowenien 41,9GESAMT 1415,0
Quelle: Europäische Kommission: Der Erweiterungsprozess der Europäischen Union und die drei Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts: Phare, ISPA, Sapard, Brüssel 2002.
Begleitend zu diesem Maßnahmenkatalog wird die seit 1997 bestehende partnerschaftliche Zusammenarbeit (Twinning-Programm) zwischen den Bewerberländem und den Mitgliedsstaaten der EU fortgesetzt und vertieft. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die wichtigsten Probleme während der Vorbereitungsphase gemeinsam anzugehen und einen Erfahrungsaustausch bis hin'zur Übernahme bewährter Lösungsstrategien zu fördern.129 So wird ein großer Teil der Expertise und des Wissens aus den jetzigen Mitgliedstaaten den Beitrittsstaaten zugänglich gemacht.130 Ursprünglich konzentrierte sich das Partnerschaftsmodell auf die Bereiche Landwirtschaft, Umwelt, öffentliche Finanzen, Justiz, Inneres und Regionalpolitik. Mittlerweile werden Twinning-Projekte in allen Bereichen des „acquis communautaire“ eingesetzt.131
127 Europäische Kommission: Instrumente, 2002, 8.
128 Siehe unter www.europainfo.at.
129 Gheorghe, Adriana-. Umweltstandards 2001, 86.
130 Europäische Kommission: Instrumente, 2002, 8.
131 Europäische Kommission: Instrumente, 2002, 8.
35
5.2.2 SAP ARD (Sustainable Agriculture and Rural Development)
Die finanzielle Unterstützung durch Sapard hat zunächst das Ziel, die Lösung der besonderen und dringlichen Probleme in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu unterstützen. Außerdem soll dieses Programm zur Umsetzung des „acquis communautaire“ in Bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik und andere landwirtschaftliche Prioritäten beitragen.132 Sapard verfügt über ein jährliches Budget von 540 Mio Euro und wird von der Generaldirektion Landwirtschaft verwaltet.133
Die jährlichen Forderungsbeträge der EU an die einzelnen Länder sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:
Länder Jährliche Zuweisung in Mio. Euro, Preisniveau 2001
Bulgarien 54,128Tschechische Republik 22,11Estland 12,603Ungarn 39,517Lettland 22,688Litauen 30,976Polen 175,170Rumänien 156,429Slowakei 18,992Slowenien 6,580GESAMT 540,0
Quelle: Europäische Kommission'. Instrumente, 2002, 16.
5.2.3 ISPA (Instrument fo r Structural Policies fo r Pre-accession)
Das Ispa-Programm stellt finanzielle Hilfen für Investitionen in den Bereichen Umwelt und Verkehr bereit, um die Einhaltung und Anpassung an den „acquis communautaire“ in diesen beiden Bereichen zu unterstützen. Der Beitrag im Bereich der Umwelt-Infrastruktur betrifft vor allem die kostenintensiven Richtlinien aus dem Bereich Wasser, Abwasser, die Entsorgung fester Abfälle und Luftverschmutzung.134 Ispa besitzt ein jährliches Budget von 1040 Mio. Euro und wird von der Generaldirektion Regionalpolitik geregelt.
132 Europäische Kommission-. Instrumente, 2002, 15.
133 Siehe unter www.europainfo.at.
134 Europäische Kommission: Instrumente, 2002, 12.
36
5.3 Die Finanzierung des „acquis communautaire“ durch Umweltfonds in den Kandidatenländern
Da der überwiegende Teil der Kosten für die Umweltinvestitionen von den Beitrittskandidaten selbst aufgebracht werden muss, spielen die nationalen Umweltfonds bei den notwendigen Umweltinvestitionen eine sehr große Rolle. Dabei ist es für die zukünftigen Mitgliedstaaten ein erklärtes umweltpolitisches Ziel, künftig bei der Finanzierung von Umweltprojekten verstärkt das Verursacherprinzip („Polluter Pay Principle“) anzuwenden.135
In Polen wurde bereits 1989 ein effektives System an Umweltfonds eingerichtet. Der „National Fund for Environmental Protection and Water Management” und die dazugehörigen Umweltfonds auf regionaler und kommunaler Ebene bringen 40 % der Finanzierung des Umweltschutzes in Polen auf.136 Der „State Environmental Fund of the Czech Republic“ (SFZP) wurde 1991 gegründet und wird durch Einnahmen von Abgaben und Strafen für Umweltbelastungen finanziert. Der Fonds wird vom Tschechischen Umweltministerium verwaltet und vergibt Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation.137 In der Slowakei wurde 1991 der „State Environmental Fund“ (SEF) gegründet, der Umweltprojekte fördert, die der slowakischen Umweltpolitik entsprechen. Der Fonds setzt sich aus Abgaben und Strafen aus Umweltbelastungen zusammen. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Fonds liegt in der Finanzierung der notwenigen Umweltinfrastruktur.138 Das Ziel der „Hungarian Environmental Protection Fund Appropriation“ liegt darin, eine umweltverträgliche Wirtschaftsstruktur zu fördern. Der Fonds fördert die Verbesserung der Luftqualität und des Klimaschutzes, das Abfallmanagement, den Schutz von Grund- und Oberflächengewässem und den Schutz der Artenvielfalt und des Landschaftschutzes.139 Der „Slovenian Development Fund o f the Republic of Slovenia“ (ECO Fund) vergibt günstige Projekte im Bereich Umweltschutz. Es gibt ein Programm zur Verringerung der Luftbelastung, ein Programm zur Unterstützung der lokalen Infrastruktur und ein Programm für Umweltinvestitionen im Industriebereich.140
6. Ausblick auf die ZukunftAm 13. Dezember 2002 ging in Kopenhagen der Erweiterungsgipfel der EU mit dem
Ergebnis zu Ende, dass die Beitrittsverhandlungen mit 10 Staaten141 abgeschlossen worden sind. Schon jetzt wird von einem „historischen“ Gipfel und der „Wiedervereinigung Euro
135 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik)-. Umweltpolitiken, 2002, 5.
136 Danish Environmental Protection Agency: The Environmental Challenge of EU Enlargement in Central and Eastern Europe, 30.
137 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik): Umweltpolitiken, 2002, 32.
138 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik): Umweltpolitiken, 2002, 47.
139 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik): Umweltpolitiken, 2002, 59.
140 ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik): Umweltpolitiken, 2002, 77.
141 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern.
37
pas“ gesprochen. Keine der bisherigen Erweiterungen umfasste mehr als drei Staaten: 1973 traten Dänemark, Irland und Großbritannien der EU bei. Danach folgte 1981 Griechenland und 1986 Portugal und Spanien. 1995 wurde die EU schlussendlich durch Österreich, Finnland und Schweden vergrößert. Diese Erweiterungsrunde - die nun in Kopenhagen bestätigt wurde - ist daher ohne vergleichbares Beispiel und bietet die Chance in einem Gebiet von 28 Staaten und 500 Millionen Bürger ein stärkeres, größeres und stabileres Europa zu schaffen.142 Sollten die nationalen Referenden in den künftigen Mitgliedstaaten und die Ratifikationen in den Parlamenten der jetzigen EU-15 positiv ausgehen, treten am 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern der EU bei.
Was bedeutet dies für die zukünftige Situation der Umwelt in Europa und speziell für die Wasserpolitik, die den Schwerpunkt dieser Arbeit darstellt? hn Rahmen des umweltrechtlichen „acquis communautaire“ müssen die neuen Mitgliedstaaten der EU auch die WRRL umsetzen, wodurch die Qualität der Gewässer und des Wassers im erweiterten Gebiet der EU gesteigert wird.
Die Osterweiterung stellt die neuen Mitgliedstaaten vor eine besondere Herausforderung hinsichtlich der notwendigen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Veränderungen. Gerade beim Umweltschutz ist dies besonders spürbar, da sich die Umweltpolitik der Mittel- und Osteuropäischen Länder in der Vergangenheit stark von der Entwicklung in den westlichen Staaten und der Europäischen Union unterschied.143 Die Kapitel Umwelt und Landwirtschaft waren unter anderem einige der schwierigsten Kapitel in administrativer, finanzieller und politischer Hinsicht. Trotz umfangreicher technischer und finanzieller Hilfe durch die Europäische Union bestehen bei der Anpassung der nationalen Gesetzgebung an den „acquis communautaire“ weiterhin viele Probleme. Formal sind bereits die meisten Rechtsvorschriften übernommen, doch wird die Diskrepanz zwischen „law in the books“ und „law in action“ - also die Problematik von Norm und Wirklichkeit - die Umweltpolitik der Kandidatenländer und die der EU noch lange beschäftigen.
Es muss daher weiterhin das zentrale Ziel der EU sein, die Vollzugskapazitäten dieser Länder zu stärken und dabei vor allem eine geeignete Infrastruktur - nämlich Umweltinstitutionen, Umweltagenturen, Umweltverbände und Forschungsinstitute -aufzubauen. Ein Innovations- und Sanierungsbedarf wird dennoch lange bestehen; die EU muss daher durch geeignete Übergangsfristen für die einzelnen Umweltrechtsvorschriften auf die vorherrschenden Situationen eingehen. Die Gefahr bei langen und undifferenziert genehmigten Übergangsfristen liegt bei der Möglichkeit von Wettbewerbsverzerrungen und bei Umweltdumping. Um dies zu verhindern, wurden bereits flexible Mechanismen zur Angleichung der nationalen Gesetzgebungen der Staaten Mittel- und Osteuropas angedacht, um
142 Europäische Kommission-. Agenda 2000 - Stärkung und Erweiterung der Europäischen Union, Brüssel 2000, 18.
143 Carius, Alexander/ Homeyer, Ingmar/Bär, Stefani/Kraemer, R. Andreas'. Dimension, 2000, 86.
38
die europäische Umweltpolitik in das spezifische kulturelle Umfeld der neuen Mitgliedstaaten zu integrieren.
Es wird in diesem neuen "Europa der Vielfalt, Vielgestaltigkeit und der sozialen und ökologischen Verantwortlichkeit“144 noch vieler Anstrengungen bedürfen, um eine gesündere und sicherere Umwelt zu schaffen. Aufgrund der räumlichen Nähe zu den zukünftigen Mitgliedstaaten werden aber insbesondere Österreich und Deutschland - vor allem im Bereich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung - von einer Verbesserung der Umweltqualität profitieren.
7. Case Study „Donau“
7.1 Charakteristik des DonaueinzugsgebietesDie Donau ist nach der Wolga mit einer Gesamtlänge von 2850 km der zweitlängste
Fluss in Europa und der Hauptzufluss des Schwarzen Meeres.
144 Frankfurter Rundschau, 5.10.2000.
39
EUROPE: MAIN RIVER BASINS
Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/basins.html
No. River Basin Area in 103 km2
Length of River in
kmQmonth (app)m3/s
SEA
1 ?. ........ .1 VOLGA L360 3,531 j 8,000 CASPIAN
2 J DANUBE : 817 2,850 ! 6,430 BLACK
3 DNIEPRO 503 2,201 1,650 BLACK
4 DON 423 j 1,870 , 870 AZOV
5i
NORTH.DVINA
357
i
1,302
!
3,530 WHITE
6 ! PECORA j 322 i 1,809 i 4,100 BARENTS
7 | URAL I 231 ; 2,428 ).. ........ ...... . n
250 j CASPIAN
8 RHIN 225 ! 1,326 2,500 NORTH
9 WISLA 194 d 1,068 970 J BALTIC }
40
10 ELBE 144 j 1,122 NORTH ;
11! ODRA 1 125 i ..903..... ........ . J BALTIC J
12 LOIRA 115 |...J 1,020 935 ATLANTIC |
13 WEST.DVINA
88 1,020 680 BALTIC
14 EBRO 86 j 928 j . 1 MEDITTERRAN
15 TAJO 81 910 i..... i............. 1
L_. J ATLANTIC
16 i DNESTR ) < FO i
Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/basins.html
Das Einzugsgebiet der Donau ist 817 000 km2 groß, wobei neben den neun Anliegerstaaten Deutschland, Österreich, Slowakei, Ungarn, Kroatien, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und Ukraine auch die Schweiz (oberes Inngebiet) und in geringem Maße Italien, die Tschechische Republik, Polen, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Albanien Anteil an ihrem Einzugsgebiet haben.
Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/countries.html
Anliegerstaaten Prozentanteil am Einzugsgebiet
Rumänien 29,35Ungarn 11,9Jugoslawien 10,4Österreich 10,3Deutschland 6,68Bulgarien 6,06Slowakei 6,01
41
Bosnien und Herzegowina
4,85
Kroatien 4,37Ukraine 3,29Tschechische Republik 2, 74Slowenien 2,1Makedonien 1,55Schweiz 0,21 'Italien 0,09Polen 0,07Albanien 0,02
Quelle: http://www.gci.ch/GreenCrossPrograms/ waterres/pdf/WFP_Danube.pdf
Die Donau entspringt im südlichen Schwarzwald mit den Quellflüssen Breg und Bri- gach, die sich bei Donaueschingen vereinigen, und mündet unter Bildung eines 4300 km2 großen Deltas in das Schwarze Meer. Die mittlere Wasserführung beträgt bei Passau 730, bei Wien 1600, bei Budapest 2330 und bei Tulcea 7230 m3/s.145 Die wichtigsten Nebenflüsse sind der Inn, die Drau, die Theiß, die Save und die Pruth.146
Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/drb.html
Das Donaueinzugsgebiet kann in drei Unterregionen unterteilt werden: Die obere Donau verläuft von ihrer Quelle in Deutschland bis nach Bratislava in der Slowakei. Die wichtigsten Nebenflüsse in dem Gebiet der oberen Donau sind vom Süden her (rechte Nebenflüsse) Iller, Lech, Isar, Inn, Traun und Enns. Von Norden her (linke Nebenflüsse) sind es Altmühl, Naab, Regen, Kamp und als Hauptnebenfluss auf der linken Seite die March.
145 Brockhaus, Enzyklopädie Band 5, Leipzig 2001, 619.
146 Siehe unter http://www.rivemet.org/danube/basic.htm.
42
Das mittlere Donaueinzugsgebiet ist das größte und beinhaltet den Flusslauf von Bratislava bis zum Eisernen Tor (Durchbruchstal der Donau zwischen den Südkarpaten in Rumänien und dem Serbischen Erzgebirge) an der Grenze von Jugoslawien zu Rumänien, Von der linken Seite sind im Gebiet der mittleren Donau Waag, Hron, Ipel und als Hauptnebenfluss die Theiß zu nennen. Von der rechten Seite sind es die Nebenflüsse Leitha, Raab, Sio, Drau, Save und Velika Morava.
Die untere Donau erreicht das Tiefland der Walachei in Rumänien, wo sie als großer, langsam fließender Fluss mit einer großen Schwemmebene auftritt. Die wichtigen Nebenflüsse in der Region sind von der rechten Timok, Iskar, Ossam und Yantra und von der linken Seite Jiu, Olt, Arges, Ialomita und als wichtigste die Sereth und Pruth.147
Als ein Fluss - der durch Europa, die zukünftigen europäischen Mitgliedstaaten und weit außerhalb der europäischen Grenzen fließt - vereint die Donau 80 Millionen Menschen und damit eine Vielzahl verschiedener Traditionen und Kulturen.148 Als Lebensader vielfältiger Ökosysteme und Naturlandschaften verbindet die Donau so unterschiedliche Gebiete wie die Alpen mit der Pussta und dem Donaudelta.149
7.2 Zum ökologischen Wert der DonauDie Donau und speziell ihre Feuchtgebiete sind Habitat vieler seltenen Tier- und Pflan
zenarten. Feuchtgebiete stellen einen natürlichen Filter für Nähr- und toxische Stoffe dar, helfen bei Hochwasserkatastrophen und beinhalten große Grundwasserressourcen. Einige der wichtigsten Schutzgebiete im Donaueinzugsgebiet stellen der zwischen Wien und Hainburg 1996 errichtete Nationalpark Donauauen, das Gebiet des Neusiedlersees, der Nationalpark Donau-Drau oder das Gebiet des Donaudeltas dar. Die Fläche des Donaudeltas umfasst ein Gebiet von 600 000 Hektar und hat - in drei Gabelungen geteilt - die Form einer Triangel mit einer Seitenlänge von über 70 km. A uf der Seite von Rumänien wurde dieses Gebiet 1990 als Biosphärenreservat erklärt und unter die Ramsar Konvention.150 gestellt.151 Das Donaudelta ist ein wahres Paradies für Vogelliebhaber. Dazu gibt es unzählige Reptilienarten oder botanische Besonderheiten wie Seerosen. Neben Auwäldern entlang von Altarmen, gibt es Sanddünen als Wüsten, ein Schilfdickicht oder flache Seen und Verlandungszonen am Rande des Deltas.152
147 Siehe unter http://www.rec.org/DanubePCU/brief.html.
148 Siehe unter http://www.rec.org/DanubePCU/nature.html.
149 Siehe unter http://www.danube-pictures.de/projekte/proj-d2.htm.
150 Informationen über die Ramsar Konvention unter http://www.ramsar.org/,
151 Siehe unter http://www.rec.org/DanubePCU/brief.html.
152 Jamöck, Sabine: Klischee trifft Realität, Wirtschaft&Umwelt (Zeitschrift für Umweltpolitik) 2002,26.
43
Biosphärenreservat Donau-Delta fe
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Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/delta.html
Die Donau nimmt bezüglich ihrer Fischfauna eine Sonderstellung unter den mitteleuropäischen Flüssen ein. Viele Arten, die seit längerem vom Aussterben bedroht sind - wie zB Steingressling, Schrätzer, Zingel, Streber und Huchen - kommen in ihrem Flusssystem vor. Negativ für die Fischfauna waren vor allem die Verbauung und Begradigung von U- ferstrecken und Altarmen, die Errichtung von Stauwehren und die Wasserverschmutzung.153 Neben den Feuchtgebieten sind die Wälder die dominanten Naturelemente im Donaueinzugsgebiet. 154
153 Brockhaus, Enzyklopädie Band 5, 2001, 619.
154 Siehe unter http://www.rec.org/DanubePCU/brief.html.
44
7.3 Gefährdung der Donau durch eine intensive NutzungDurch Flussbegradigungen und Kraftwerksbauten, durch die tagtägliche Verschmut
zung des Wassers durch Industrie, Landwirtschaft und Schifffahrt, durch die fortschreitende Zerstörung uralter Auwälder, durch den Verlust der für die Qualität der Donau entscheidenden natürlichen Flussdynamik, sind die Donau, ihre vielen Nebenflüsse und die zahlreichen wertvollen Feuchtgebiete heute gefährdeter denn je .155 Problematisch ist die Situation vor allem in Bulgarien und Rumänien. Auch die streckenweise hohen Nährstoffkonzentrationen wie etwa unterhalb von Budapest, die hohe Belastungen durch Phosphor und Schwermetalle und die insgesamt sehr intensive Nutzung der Donau stellen ein großes Problem für die Wasserqualität und -quantität sowie für die Biodiversität dar.156
Durch wasserbauliche Maßnahmen, Veränderungen der Wasserqualität, die Schifffahrt, aber auch die Einwanderung neuer Tierarten kam es zu einer Veränderung der aquatischen Lebensgemeinschaft und einer Umstrukturierung von Fauna und Flora in der Donau, die sich in den ff eifließenden Strecken deutlich von denjenigen in den staugeregelten Abschnitten unterscheidet.157
Jeden Tag fließt die Donau durch die diversen Länder Europas. Die vielen politischen und historischen Systeme der Länder führen allerdings dazu, dass alle Länder eine unterschiedliche Wasserpolitik betreiben. Gerade in den ärmeren Ländern war der schonende Umgang mit der Ressource Wasser unwichtiger als die Wirtschaftlichkeit und Produktivität der Industrie. So wurden Chemikalien in die Gewässer eingeleitet, aus denen die Menschen sodann wieder ihr Trinkwasser bezogen oder die Felder bewässerten. Man sieht also wie wichtig es ist eine gemeinsame Wasserpolitik in Europa zu betreiben, da ansonsten die Bemühungen eines einzelnen Landes durch den unachtsamen Umgang mit der Ressource Wasser schnell zunichte gemacht werden können.158
Daher kann gerade die WRRL, die bei der Wasserpolitik vor allem auf Kooperation und Koordination unter den Mitgliedstaaten setzt und die Bewirtschaftung der Gewässer über die Grenzen der einzelnen Länder hinweg ordnet, für eine Verbesserung der europäischen Wasserqualität eingesetzt werden.159
155 Siehe unter http://www.danube-pictures.de/projekte/proj-d2.htm.
156 Siehe unter http://science.orf.at/science/news/58407.
157 Siehe unter http://www.iad.gs/news01.htm.
158 Falk, Aertek Fließgewässer und Seen: Aktueller Zustand und Schutzmaßnahmen der EU, Kiel 2002.
159 Falk, Aertek. Fließgewässer, 2002.
45
7.4 Rechtliche Umsetzung der WRRL im Donaueinzugsgebiet: Internationale Flussgebietseinheit „Donau“
Artikel 3 der WRRL normiert die „Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit160“. So bestimmen die Mitgliedstaaten „die einzelnen Einzugsgebiete161 innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu“. Für die Flussgebietseinheit muss sodann gemäß Art 13 der WRRL ein einziger Bewirtschaftungsplan erstellt werden.
Den natürlichen Gegebenheiten des Flusseinzugsgebietes, welches einen Fluss mit all seinen Nebenflüssen von der Quelle bis zur Mündung darstellt, wird somit auf administrativer Ebene die Flussgebietseinheit gegenübergestellt. Bei den Flussgebietseinheiten unterscheidet man nach Art 3 der WRRL drei Arten: Zunächst nach Art 3 Abs 1 die Flussgebietseinheit, die innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates liegt. Gemäß Art 3 Abs 3 gibt es die internationale Flussgebietseinheit, welche dann eingerichtet wird, wenn ein Flusseinzugsgebiet auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten liegt und bei der die betroffenen Mitgliedstaaten für eine gemeinsame Koordinierung sorgen. Wenn nach Art 3 Abs 5 eine Flussgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele der Richtlinie in der gesamten Flussgebietseinheit zu erreichen.
Eine Koordinierung innerhalb einer Flussgebietseinheit ist auf dreierlei Ebenen erforderlich: Zunächst muss eine Koordinierung auf der Ebene der gesamten Flussgebietseinheit erfolgen, auf der zweiten Ebene muss es eine Abstimmung an den Schnittstellen zwischen den Bearbeitungsgebieten geben und zuletzt ist eine Koordinierung innerhalb der Bearbeitungsgebiete notwendig.162 A uf Ebene der gesamten Flussgebietseinheit wird vor allem die Abstimmung über das Verfahren zur Erarbeitung des Bewirtschaftungsplans eine Rolle spielen. So zeichnet sich zB in den großen internationalen Flussgebietseinheiten ab, dass die Bearbeitung in - jeweils nur Teile der Flussgebietseinheiten abdeckenden - Bearbeitungsgebieten von unten nach oben erfolgen wird. Es bedarf daher klarer Absprachen, wie die daraus resultierenden Teilpläne schließlich zusammengefuhrt und zu dem von der Richtlinie geforderten kohärenten Gesamtplan verbunden werden sollen. Auf der zweiten Ebene ist eine Koordinierung an den Schnittstellen zwischen den Bearbeitungsgebieten notwendig. Die dritte Ebene betrifft dann solche Bearbeitungsgebiete, die bundesländer- oder/und grenzüberschreitend angelegt sind, wo es also innerhalb des Bearbeitungsgebietes
160 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Z 15 WRRL handelt es sich bei einer „Flussgebietseinheit“, um ein „gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässem und Küstengewässem besteht“.
161 Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 Z 13 WRRL handelt es sich bei einem „Einzugsgebiet“, um „ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt“.
162 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)\ Handbuch, 2002, 328.
46
zu einer Abstimmung zwischen den Behörden der einzelnen Bundesländer bzw Staaten kommen muss. Die Verzahnung zwischen den drei Koordinierungsstellen kann dadurch sichergestellt werden, dass Vertreter der für die Koordinierung in den einzelnen Bearbeitungsgebieten federführenden Stellen in den Gremien vertreten sind, welche die Abstimmung auf Flussgebietseinheitsebene vorbereiten und durchführen.163
7.5 Möglichkeiten der administrativen Koordinierung innerhalb des Donaueinzugsgebietes nach Art 3 der WRRL
Anhand des Donaueinzugsgebietes soll nun das Vorgehen bei der Koordinierung und Kooperation der Bewirtschaftung gezeigt werden. Zunächst eine Übersicht über die verschiedenen Teileinzugsgebiete des Donaueinzugsgebietes:
{Danube Sub-river Basins Countries Size (km2)
1. Upper Danube D - A 52,710
2. Inn A - D -CH 26,130
3. Austrian Danube A 24,170
4. Morava CZ - A - SK - PL 26,660
5. Väh - Hron S K - 'C Z -H -P L 28,060
6. Pannonian Central Danube A - SK - H - HR - YU
57,250
7. Drava - Mura A - SLO - H - HR 41,230
8. Sava S L O -H R -B iH -YU
95,020
163 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg): Handbuch, 2002, 330.
47
9. Tisa UA - RO - SK - H - YU
157,220
10. Banat - Eastern Serbia Y U -R O 29,690
11. Velika Morava Y U -B G 36,710
12. Mizia - Dobrudzha BG 43,180
13. Muntenia RO 95,650
14. Prut - Siret UA - MD - RO 76,060
45. D elta-Lim an MD - UA - RO 9,330
Sub-Total 799,070
Other Small Areas in CH,I,PL 8,360
Total Danube Catchment 807,430
Quelle: http://www.rec.org/DanubePCU/maps/subriver.html
Für die Donau ist die Koordinierung164 folgendermaßen angedacht:
Lohalplane
164 So der — vom Bundesministerium fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Oktober 2002 in Wien vorgestellte - „modulare Ansatz“ für das Gebiet der Donau.
48
Gemäß Art 3 Abs 4 sorgen die Mitgliedstaaten gemeinsam für eine Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheit und „können zu diesem Zweck bestehende Strukturen nützen, die auf internationale Übereinkommen zurückgehen“. Art 3 Abs 6 bestimmt, dass “die Mitgliedstaaten eine bestehende nationale oder internationale Stelle als zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie bestimmen können“. Im Donaugebiet stellt insbesondere die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) - deren Sitz in Wien ist - die Plattform für die Koordination auf der Ebene der gesamten Flussgebietseinheit dar. Für das Donaugebiet haben alle Vertragsparteien des Donauschutzübereinkommens ihre Bereitschaft erklärt, an der Erarbeitung eines koordinierten Bewirtschaftungsplans im Sinne der WRRL mitzuwirken. Das am 29. Juni 1994 von den Donaustaaten Deutschland, Österreich, Tschechische Republik, Slowakei, Kroatien, Slowenien, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Moldawien und Ukraine und der Europäischen Union unterzeichnete und am 22. Oktober durch die Mehrheit der Anrainerstaaten ratifizierte „Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau“ ist das erste multilaterale Übereinkommen, das primär dem ökologischen Schutz des Flusses dient. Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit werden in Artikel 2 des Donauschutzübereinkommens formuliert. So bemühen sich die Vertragsparteien gemäß Absatz 1 „die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet (...). Weiters arbeiten die Vertragsparteien nach Absatz 2 „in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.“ Absatz 3 formuliert, dass die „Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassemutzung angemessene Prioritäten setzen und die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau verstärken, harmonisieren und koordinieren. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.“
Ergänzend zu der angestrebten Gesamtkoordinierung werden sich Österreich und Deutschland der deutsch-österreichischen Grenzgewässerkommission auf der Grundlage des Regensburger Vertrages bedienen, um die von der WRRL geforderte Koordination zu bewerkstelligen.165 Der „Regensburger Vertrag“ wurde am 1.12.1987 zwischen der Europä
165 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg): Handbuch, 2002, 330ff.
49
ischen Union, Deutschland und Österreich geschlossen und trat am 1.03.1991 in Kraft. Er regelt die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau zwischen Deutschland und der Republik Österreich und bezieht sich auf alle oberirdischen Gewässer und das Grundwasser. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft beinhaltet vor allem den Schutz der Wasserressourcen, den Schutz vor Hochwasser und die Wasserkraftnutzung, nicht aber die Fischereiwirtschaft und die Schifffahrt.166
Es besteht aber die Frage, ob nicht doch neue völkerrechtliche Regelungen - gerade in großen internationalen Flussgebietseinheiten wie der Donau - notwendig werden, um diese logistisch und organisatorisch nicht einfache Aufgabe der Gesamtkoordinierung zu erfüllen. So könnten vor allem Regeln betreffend die Abstimmungen über Maßnahmenprogramme, den Grad der Beteiligung der Öffentlichkeit und Streitschlichtungsmechanismen in ein Übereinkommen aufgenommen werden. Von besonderer Relevanz könnte ein solches Übereinkommen in Flussgebietseinheiten - wie auch der Donau - werden, bei denen Staaten beteiligt sind, die nicht Mitglied der EU sind und daher durch die Richtlinie nicht unmittelbar gebunden sind. Hier könnten völkerrechtliche Regelungen Klarheit schaffen, inwieweit diese Staaten im Hinblick auf die Erarbeitung eines einheitlichen Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit bereit sind.167
8. Literaturverzeichnis
8.1 Rechtsquellen
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2. Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998
3. Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABI 1975 LI 94/26 (Rohwasser-RL).
4. Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABI 1976 L31/1 (Badegewässer-RL).
5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABI 1976 L 129/23 (Gewässerschutzrichtlinie).
166 Weitere Infos auch unter http://www.bafg.de/html/projekte/intorg/worddoc_neu/DOEG.doc.
167 Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg)-. Handbuch, 2002, 333.
50
6. Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABI 1977 L334/29.
7. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABI 1978 L222/1 (Fischgewässer-RL).
8. Richtlinie 79/409/EWG vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABI 1979 L 175/40 (V-RL) idF 1997 L 73/5
9. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABI 1979 L27-1/44.
10. Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer, ABI 1979 L 281/47 (Muschelgewässer-RL).
11. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, ABI 1980 L 20/43 (Grundwasser-RL).
12. Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABI 1980 L 229/11 (Trinkwasser-RL).
13. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABI 1991 L 135/40.
14. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABI 1991 L 230/1 (Pestizid-RL).
15. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABI 1991 L375/1 (Nitratrichtlinie).
16. Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABI 1992 L 206/7 (FFH-RL) idF 1997 L 305/42
8.2 Literatur
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2. Beyerlin, Ulrich: Umweltvölkerrecht, München 2000
3. Breuer, Rüdiger: Europäisierung des Wasserrechts, NuR 2000, 541
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4. Breuss, Fritz/Mandl, Christian/Bruckbauer, Stefan/Richter, Sandor. EU Erweiterung - Europas große Chance, St. Pölten et al. 2001
5. Brockhaus, Enzyklopädie Band 5, Leipzig 2001
6. Bruha, Thomas/Maaß, Christian A.: Schutz der Süßwasserressourcen im Völkerrecht - Prinzipien, Instrumente, neue Entwicklungen, in: Bruha, Thomas/Koch, Hans-Joachim (Hrsg), Integrierte Gewässerpolitik in Europa, Baden-Baden 2001, 69
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12. Europäische Kommission: Auf dem Weg zur erweiterten Union (Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt), Brüssel 2002(http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/strategy_de.pdf, 18.12.2002)
13. Europäische Kommission: Der Erweiterungsprozess der Europäischen Union und die drei Instrumente zur Vorbereitung des Beitritts: Phare, ISPA, Sapard, Brüssel 2002(http://europa.eu.int/comm/enlargement/pas/phare/pdf/phare_ispa_sapard_de.pdf,18.12.2002)
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15. Europäische Kommission: Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Ungarns auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002 (http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/hu_de.pdf)
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17. Europäische Kommission'. Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002 (http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/cz_de.pdf, 22.12.2002)
18. Europäische Kommission'. Regelmäßiger Bericht 2002 über die Fortschritte Sloweniens auf dem Weg zum Beitritt, Brüssel 2002(http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/si_de.pdf, 22.12.2002)
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20. European Environmental Bureau'. Handbook on EU Water Policy, Brüssel 2001, (www.eeb.org/publication/EEB%20Water%20Handbook%20Absolut%20Final%202001.pdf, 21.12.2002)
21. Falk, Aertel: Fließgewässer und Seen: Aktueller Zustand und Schutzmaßnahmen der EU, Kiel 2002 (http://www.io-wamemuende.de/homepages/schemewski/MSGewaesser/texte/seen.pdf,21.12.2002)
22. Gheorghe, Adriana'. Umweltstandards für Mittel- und Osteuropa, in: Altner, Gün- ter/Mettler von Meibom, Barbara/Simonis, Udo E./Weizsäcker, Ernst Ulrich von (Hrsg), Jahrbuch Ökologie, München 2001,81
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24. Homeyer, Ingmar von/Klaphake, Axel. Die Osterweiterung der Europäischen Union, Berlin 2001 (http://www.tu-berlin.de/fb7/imup/fg-hartje/dp-kla01.pdf,18.12.2002)
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28. Jordan, Peter/Tomasi, Elisabeth (Hrsg): Zustand und Perspektiven der Umwelt im östlichen Europa, Frankfurt am Main 1994
29. Keitz, Stephan von/Schmalholz, Michael (Hrsg): Handbuch der EU- Wasserrahmenrichtlinie, Berlin 2002
30. Krämer, Ludwig: Dimensionen integrierter Gewässerpolitik, in: Bruha, Tho- mas/Koch, Hans-Joachim (Hrsg), Integrierte Gewässerpolitik in Europa, Baden- Baden 2001, 41
53
31. Lopian, Arthur. Übergangsregime für Mitgiiedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 1994
32. Nadlinger, Alfred/Rössler, Herbert/Überwimmer Franz'. EU- Wasserrahmenrichtlinie - Chancen und Risken für Oberösterreich, Vortrag beim Oberösterreichischen Umweltkongress September 2002 in Bad Ischl
33. ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik)'. Umweltdaten zu ausgewählten Ländern in Mittel- und Osteuropa, Wien 2001 (http://www.oegut.at/publikationen/pdf/umweltdaten.pdf, 18.12.2002)
34. ÖGUT (Österreichische Gesellschaft fü r Umwelt und Technik)'. Umweltpolitiken, - Strategien und -programme der Beitrittsländer in Mittel- und Osteuropa, Wien 2002 (http://www.oegut.at/publikationen/pdf/bericht_umweltpolitik.pdf,18.12.2002)
35. Ökobüro'. Nachhaltigkeit und Umweltschutz in einem erweiterten Europa, Wien 2001
36. Streinz, Rudolf. Europarecht, Heidelberg 2001
37. Thun-Hohenstein, Christoph'. Europarecht, Wien 1999
38. Verheugen, Günter. Die Erweiterung der Europäischen Union und der Umweltsektor, in: Altner/Mettler-von Meibom/Simonis/Weizsäcker (Hrsg), JAHRBUCH Ökologie, München 2001,70
39. WWF'. Bewährte Praktiken bei der integrierten Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, Brüssel 2001
8.3 Tagesmedien1. Neue Zürcher Zeitung, 10.10.2002
2. Frankfurter Rundschau, 5.10.2000
3. Der Standard, 5.12.2002
8.4 Internetadressen1. http://afes-press.de/pdf/UBA_Projects_3.pdf
2. http://europa.eu.int/comm/enlargement/candidate.htm
3. http://europa.eu.int/comm/enlargement/czech/index.htm
4. http://europa.eu.int/comm/enlargement/hungary/index.htm
5. http://europa.eu.int/comm/enlargement/poland/index.htm
6. http://europa. eu.int/comm/enlargement/report2002/cz_de.pdf
7. http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/hu_de.pdf
54
8. http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/pl_de.pdf
9. http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/si_de.pdf
10. http://europa.eu.int/comm/enlargement/report2002/sk_de.pdf
11. http://europa.eu.int/comm/enlargement/slovakia/index.htm
12. http://europa.eu.int/comm/enlargement/slovenia/index.htm
13. http://science.orf.at/science/news/58407
14. http://www.bafg.de/html/projekte/intorg/worddoc_neu/DOEG.doc
15. http://www.danube-pictures.de/projekte/proj-d2.htm
16. http ://www. europainfo. at
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20. http://www.ikse.de
21. http://www.iksms.de
22. http://www.iksr.org
23. http://www.ospar.org
24. http://www.ramsar.org/
25. http://www.rec.org/DanubePCU/brief.html
26. http://www.rec.org/DanubePCU/maps/basins.html
27. http://www.rec.org/DanubePCU/maps/delta.html
28. http://www.rec.org/DanubePCU/maps/drb.html
29. http://www.rec.org/DanubePCU/maps/subriver.html
30. http://www.rec.org/DanubePCU/nature.html
31. http://www.rivemet.org/danube/basic.htm
32. http://www.umweltbundesamt.de/wasser/
33. http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/wrrl_chronologie.htm
34. http://www.virtual-institute.de/en/praxl993/epr93_44.cffn
35. http://www.gci.ch/GreenCrossPrograms/ waterres/pdf/WFP_Danube.pdf
55
INFO Forschungsprofessur UmweltpolitikProf. Dr. Udo E. Simonis
Bücher
Broschüren
WZB - Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung Reichpietschufer 50, D-l 0785 Berlin
STAND: 18. Februar 2003
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Bücher 1
Heide Simonis/Rainer Autzen/Udo E. SimonisStadtentwicklung - StadterneuerungEine Auswahlbibliographie zur städtischen LebensqualitätUrban Development - Urban RenewalA Selected Bibliography on the Quality of Urban Life1981. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 300 Seiten (vergriffen).
Udo E. Simonis (Hg.)Entwicklungsländer in der Finanzkrise Probleme und Perspektiven = Schriften des Vereins für Socialpolitik1983. Berlin: Duncker & Humblot. 303 Seiten.
Ekhart HahnUmweltbewußte Siedlungspolitik in China1983. Frankfurt a.M., New York: Campus.284 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Ordnungspolitische Fragen zum Nord-Süd- Konflikt= Schriften des Vereins für Socialpolitik1983. Berlin: Duricker & Humblot. 356 Seiten.
H. C. Binswanger/H. Frisch/H.G. Nutzinger/B. Schefold/G. Scherhorn/U.E. Simonis/B. StrümpeiArbeit ohne UmweltzerstörungStrategien einer neuen Wirtschaftspolitik Dritte Auflage1984. Frankfurt a.M.: S. Fischer. 367 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Mehr Technik - weniger Arbeit?Plädoye.rs für sozial- und umweltverträgliche Technologien1984. Karlsruhe: C.F. Müller. 228 Seiten (vergriffen).
D. Hezel/H. Höfler/L. Kandel/A. Linhardt Siedlungsformen und Soziale Kosten Vergleichende Analyse der sozialen Kosten unterschiedlicher Siedlungsformen1984. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 226 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Externe Verschuldung - interne AnpassungEntwicklungsländer in der Finanzkrise = Schriften des Vereins für Socialpolitik1984. Berlin: Duncker & Humblot. 302 Seiten.
G. Altner/G. Liedke/K.M. Meyer-Abich/A.M.K. Müller/Udo E. SimonisManifest zur Versöhnung mit der NaturDie Pflicht der Kirchen in der Umweltkrise Dritte Auflage1985. Neukirchen-Vluyn: Neukirchner Verlag.32 Seiten.
Ekhart HahnZukunft der StädteChancen urbaner Entwicklung1985. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 142 Seiten.
Martin Jänicke/Udo E. Simonis/Gerd Weigmann (Hg.) mit einem Geleitwort von Robert JungkWissen für die Umwelt17 Wissenschaftler bilanzieren1985. Berlin, New York: de Gruyter. 329 Seiten(vergriffen).
Klaus-Dieter MagerUmwelt - Raum - StadtZur Neuorientierung von Umwelt- und Raumordnungspolitik1985. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 390 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Entwicklungstheorie - EntwicklungspraxisEine kritische Bilanzierung= Schriften des Vereins für Socialpolitik1986. Berlin: Duncker & Humblot. 316 Seiten.
Ekhart Hahn (Hg.)Ökologische StadtplanungKonzeptionen und Modelle1987. Frankfurt a.M.: Haag & Herchen. 222 Seiten.
Udo E. SimonisÖkonomie + Ökologie. Economy + Ecology. Economie + Ecologie. Economia + Ecologia I1987. Berlin: WZB. 174 Seiten (vergriffen).
Ekhart Hahn (Hg.)SiedlungsökologieZweite Auflage1988. Karlsruhe: C.F. Müller. 230 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Präventive Umweltpolitik1988. Frankfurt a.M., New York: Campus.292 Seiten (vergriffen).
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2 Bücher
Udo E. SimonisÖkologische OrientierungenZur Strukturanpassung von Wirtschaft, Technik und Wissenschaft Zweite Auflage1988. Berlin: edition sigma. 184 Seiten (vergriffen).
H.C. Binswanger/H. Frisch/H.G. Nutzinger/B. Schefold/G. Scherhorn/U.E. Simonis/B. Strümpel/V. TeichertArbeit ohne UmweltzerstörungStrategien für eine neue Wirtschaftspolitik Neuauflage1988. Frankfurt a.M.: Fischer Taschenbuch.327 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Lernen von der Umwelt - Lernen für die UmweltTheoretische Herausforderungen und praktische Probleme einer qualitativen Umweltpolitik1988. Berlin: edition sigma. 355 Seiten (vergriffen).
Helmut Schreiber (Hg.)Umweltprobleme in Mittel- und Osteuropa1989. Frankfurt a.M., New York: Campus.260 Seiten.
Udo E. SimonisWir müssen anders WirtschaftenAnsatzpunkte einer ökologischen Umorientierung der Industriegesellschaft1989. Frankfurt a.M.: Verlag für Akademische Schriften. 43 Seiten.
Klaus KrügerRegionale Entwicklung in MalaysiaTheoretische Grundlagen, empirischer Befund und politische Schlußfolgerungen1989. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 380 Seiten.
Udo E. SimonisBeyond GrowthElements of Sustainable Development1990. Berlin: edition sigma. 152 Seiten.
Helmut Schreiber/Gerhard Timm (Hg.)Im Dienste der Umwelt und der PolitikKritik der Arbeit des Sachverständigenrates für Umweitfragen1990. Berlin: Analytica. 223 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Basiswissen UmweltpolitikUrsachen, Wirkungen und Bekämpfung vonUmweltproblemenZweite Auflage1990. Berlin: edition sigma. 246 Seiten.
Otmar Wassermann/Carsten Alsen-Hinrichs/ Udo E. SimonisDie schleichende VergiftungDie Grenzen der Belastbarkeit sind erreicht1990. Frankfurt a.M.: Fischer Taschenbuch. 148 Seiten (vergriffen).
Sebastian BüttnerSolare WasserstoffwirtschaftKönigsweg oder Sackgasse1991. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 138 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/ E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19921991. München: C.H. Beck. 382 Seiten.
Frank J. Dietz/Udo E. Simonis/Jan van der Straaten (Hg.)Sustainability and Environmental PolicyRestraints and Advances1992. Berlin: edition sigma. 296 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/ E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19931992. München: C.H. Beck. 299 Seiten.
Peter Wathern (Hg.)Environmental Impact Assessment Theory and Practice Dritte Auflage1993. London: Unwin Hyman. 352 Seiten.
Ekhart HahnÖkologischer StadtumbauKonzeptionelle GrundlegungZweite Auflage1993. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 165 Seiten.
Hans-Jürgen HarborthDauerhafte Entwicklung statt globaler SelbstzerstörungZweite Auflage1993. Berlin: edition sigma. 136 Seiten.
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Bücher 3
Udo E. Simonis (Hg.)Lexikon der Ökologieexperten1993. Frankfurt a.M.: Öko-Test. 639 Seiten.
Stephan PaulusUmweltpolitik und wirtschaftlicher Strukturwandel in Indien1993. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 328 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/ E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19941993. München: C.H. Beck. 327 Seiten.
Udo E. Simonis et al.Welt im Wandel. Grundstruktur globaler Mensch-Umwelt-BeziehungenJahresgutachten 1993 des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umweltveränderungen1993. Bonn: Economica. 236 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Ökonomie und ÖkologieAuswege aus einem KonfliktSiebte Auflage1994. Heidelberg: C.F. Müller. 232 Seiten.
Robert U. Ayres/Udo E. Simonis (Hg.)Industrial Metabolism Restructuring for Sustainable Development1994. Tokyo, New York, Paris: United Nations University Press. 390 Seiten.
Udo E. Simonis et al.World in Transition. Basic Structure of Global People-Environment Interactions7993 Annual Report o f the German Council on Global Change1994. Bonn: Economica. 226 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19951994. München: C.H. Beck. 317 Seiten.
Frank BiermannInternationale MeeresumweltpolitikAuf dem Weg zu einem Umweltregime für die Ozeane?1994. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 328 Seiten.
Udo E. Simonis et al.Welt im Wandel. Die Gefährdung der BödenJahresgutachten 1994 des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umweltveränderungen1994. Bonn: Economica. 278 Seiten.
Klaus W. Zimmermann/Walter KahlenbornUmweltföderalismusEinheit und Einheitlichkeit in Deutschland und Europa1994. Berlin: edition sigma. 288 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19961995. München: C.H. Beck. 332 Seiten.
Udo E. Simonis et al.World in Transition. The Threat to Soils1994 Annual Report of the German Council on Global Change1995. Bonn: Economica. 268 Seiten.
Frank BiermannSaving the AtmosphereInternational Law, Developing Countries and Air Pollution ,1995. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 192 Seiten (vergriffen).
Carsten HelmSind Freihandel und Umweltschutz vereinbar?Ökologischer Reformbedarf des GA TT/WTO- Regimes1995. Berlin: edition sigma. 180 Seiten.
Ines DombrowskyWasserprobleme im JordanbeckenPerspektiven einer gerechten und nachhaltigen Nutzung internationaler Wasserressourcen1995. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 216 Seiten
Udo E. SimonisÖkonomie + Ökologie. Economy + Ecology. Economie + Ecologie. Economia + Ecologia II1995. Berlin: WZB. 195 Seiten (vergriffen).
Udo E. Simonis et al.Welt im Wandel. Wege zur Lösung globaler UmweltproblemeJahresgutachten 1995 des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umweltveränderungen1996. Berlin, Heidelberg, New York:Springer. 259 Seiten.
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4 Bücher
Udo E. Simonis et al.World in Transition. Ways Towards Global Environmental Solutions1995 Annual Report of the German Council on Global Change1996. Berlin, Heidelberg, New York:Springer. 245 Seiten.
Udo E. SimonisGlobale UmweltpolitikAnsätze und Perspektiven1996. Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich:Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus.128 Seiten (vergriffen).
Udo E. Simonis et al.Welt im Wandel. Herausforderung für die deutsche WissenschaftJahresgutachten 1996 des Wissenschaftlichen Beirats Globale Umweltveränderungen1996. Berlin, Heidelberg, New York:Springer. 221 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U.E. Simonis/E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19971996. München: C.H. Beck. 344 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Ökonomie und ÖkologieAuswege aus einem KonfliktJapanese version of the 7th German edition. Translated by Nobuyaki Miyazaki Vierte Auflage1997. Tokyo: Japan UNI Agency, Inc. 282 Seiten.
Udo E. Simonis et al.World in Transition. The Research Challenge1996 Annual Report of the German Council on Global Change1997. Berlin, Heidelberg, New York: Springer.212 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v. Meibom/U. E. Simonis/E. U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19981997. München: C. H. Beck. 288 Seiten (vergriffen).
Peter Gerlach/Ingrid Apolinarskiidentitätsbildung und StadtentwicklungPlanungstheoretische und -methodische Ansätze für eine aktivierende Stadterneuerung1997. Frankfurt a.M., New York, Paris: Peter Lang. 292 Seiten.
Frank Biermann/Sebastian Büttner/Carsten Helm(Hg.)Zukunftsfähige EntwicklungHerausforderungen an Wissenschaft und Politik Festschrift für Udo E. Simonis zum 60. Geburtstag1997. Berlin: edition sigma. 332 Seiten.
Richard E. BenedickOzone DiplomacyNew Directions in Safeguarding the Planet Erweiterte Auflage1998. Cambridge, Mass., London: Harvard University Press. 468 Seiten.
Udo E. Simonis et al.Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sozialer Zusammenhalt, ökologische Nachhaltigkeit. Drei Ziele - ein WegZukunftskommission der Friedrich-Ebert-Stiftung1998. Bonn: Dietz. 416 Seiten.
Frank BiermannWeltumweltpolitik zwischen Nord und SüdDie neue Verhandlungsmacht derEntwicklungsländer1998. Baden-Baden: Nomos. 400 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v.Meibom/U.E. Simonis/E.U.v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 19991998. München: C.H. Beck. 288 Seiten.
Ralf Michael PrüferDie Verpackungsverordnung und ihre ökologischen Alternativen1999. Frankfurt a.M., New York, Paris: Peter Lang. 209 Seiten.
Just Faaland/Udo E. Simonis et al.Vulnerability and Poverty in a Global Economy. Report of the Committee for Develoment Policy1999. New York: United Nations. 60 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v.Meibom/U.E. Simonis/E.U.v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 20001999. München: C.H. Beck. 304 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)WeitumweltpolitikGrundriß und Bausteine eines neuen Politikfeldes (Nachdruck von 1996)1999. Berlin: edition sigma. 325 Seiten.
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Bücher ' 5
Udo E. SimonisÖkonomie + Ökologie. Economy + Ecology. Economie + Ecologie. Economia + Ecologia III2000. Berlin: WZB. 239 Seiten (vergriffen).
Maria Augusztinovics/Udo E. Simonis et al.Poverty amidst Riehes: The Need for ChangeReport of the Committee for Development Policy.2000. New York: United Nations. 82 Seiten.
Rolf Kreibich/Udo E. Simonis (Hg.)Global Change - Globaler WandelUrsachenkomplexe und Lösungsansätze Causal Structures and Indicative Solutions2000. Berlin: Berlin Verlag. 309 Seiten.
G.AItner/B. Mettler-v.Meibom/Udo E. Simonis/E.U v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 20012000. München: C.H. Beck. 303 Seiten.
Stephanie PfahlInternationaler Handel und UmweltschutzZielkonflikte und Ansatzpunkte des Interessenausgleichs2000. Berlin: Springer. 273 Seiten.
Carsten HelmEconomic Theories of International Environmental CooperationSeries: New Horizons in Environmental Economics2000. Cheltenham: Edward Eigar. 206 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Gedächtnissymposium Reimut Jochimsen2001. Kiel: Institut für Regionalforschung. 144 Seiten.
Heike SchröderNegotiating the Kyoto ProtocolAn Analysis o f Negotiation Dynamics inInternational Negotiations2001. Münster: Lit Verlag. 208 Seiten.
Axel VolkeryDie Novellierung desBundesnaturschutzgesetzesChancen und Restriktionen einer Neuorientierung der Naturschutzpolitik in Deutschland2001. Frankfurt a.M., New York, Paris:Peter Lang. 160 Seiten.
Gerd Michelsen/Udo E. Simonis/Siegfried de Witt (Hg.)Grenzgänger der Wissenschaften - Aktiv für Mensch und UmweltFestschrift für Günter Altner zum 65. Geburtstag2001. Berlin: edition sigma. 383 Seiten.
Ryokichi Hirono/Udo E. Simonis et al.Participatory Development and Governance: Africa’s Special NeedsReport of the Committee for Development Policy2001. New York: United Nations. 54 Seiten.
G. Altner/B. Mettler-v.Meibom/Udo E. Simonis/E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 20022001. München: C.H. Beck. 303 Seiten.
Bernd SiebenhünerHomo sustinensAuf dem Weg zu einem Menschenbild der Nachhaltigkeit2001. Marburg: Metropolis Verlag. 490 Seiten.
Benjamin NöltingStrategien und Handlungsspielräume lokaler Umweltgruppen in Brandenburg und Ostberlin von 1980 bis 20002002. Frankfurt a.M., Berlin, Bern: Peter Lang. 296 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)Die Rousseau-Frage ökologisch definiertHat der Fortschritt der Wissenschaften und Künste dazu beigetragen, die Umweitzu schützen?2002. Berlin: edition sigma. 316 Seiten.
G. Altner/H. Leitschuh-Fecht/G. Michelsen/Udo E. Simonis/E.U. v. Weizsäcker (Hg.)Jahrbuch Ökologie 20032002. München: C.H. Beck. 288 Seiten.
N’Dri Therese Assie-Lumumba/Udo E. Simonis et al.Capacity-building in Africa. Effective Aid and Human CapitalReport of the Committee for Development Policy2002. New York: United Nations. 76 Seiten.
Christiane RatschowAgrarumweltpolitikEntwicklungen in Deutschland vor und während der BSE-Krise 2000/20012003. Frankfurt a.M., Berlin, Bern:Peter Lang. 110 Seiten.
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6 Bücher
Günter Altner/Gerd Michelsen (Hg.)Friede den VölkernNachhaltigkeit als interkultureller Prozess Festschrift für Udo E. Simonis2003. Frankfurt a.M.-Verlag für Akademische Schriften, 233 Seiten.
Udo E. Simonis (Hg.)in Zusammenarbeit mit Günter Altner, Nicole Böhm, Edgar Göll, Kerstin Löffler, Benno Pilardeaux, Bernd Siebenhüner und Axel Volkery Das Öko-Lexikon2003. München:C.H. Beck. 233 Seiten (im Druck).
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Papers 7
1981-1985 vergriffen
1986
IIUG rep 86-10 Udo E. Simonis (Hg.) Forschung am Internationalen Institut für Umwelt und Gesellschaft 1982-1986. 179 Seiten.
IIUG rep 86-11 Udo E. Simonis (Hg.) Research at the International Institute for Environment and Society 1982-1986. 178 Seiten.
1987-1992 vergriffen
1993
FS II 93-401 Deonanan Oodit/Udo E. Simonis
Poverty and Sustainable Development. 31 Seiten.
FS II 93-402 Jerzy Kozlowski/Maria Baranowska-Janota
Integrating Ecological Thinking into Planning Revisited.33 Seiten.
FS II 93-403 Stephan Paulus Wirtschaftswachstum, Strukturwandel und Umweltpolitik in Indien. Ansatzpunkte für eine Ökologisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. 35 Seiten.
FS II 93-404 Udo E. Simonis Industrial Restructuring for Sustainable Development.21 Seiten.
FS II 93-405 Deonanan Oodit/Udo E. Simonis
Water and Development. Water Scarcity and Water Pollution and the Resulting Economic, Social and Technological Interactions. 45 Seiten.
FS II 93-406 Marina Fischer-Kowalski/ Helmut Haberl/Harald Payer
Economic-Ecological Information Systems. A Proposal.26 Seiten.
FS II 93-407 Robert U. Ayres/Udo E. Simonis/Rüdiger Olbrich
Industrieller Metabolismus. Konzept und Konsequenzen - mit umfassender Bibliographie. 31 Seiten.
FS II 93-408 Udo E. Simonis Globale Umweltprobleme. Eine Einführung. 84 Seiten (vergriffent; als Buch im Verlag Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich, 1996).
1994
FS II 94-401 Sebastian Büttner/Udo E. Simonis
Wasser. Ein globales Umweltproblem. 17 Seiten.
FS II 94-402 Klaus W. Zimmermann/ Walter Kahlenborn
Umweltföderalismus. Einheit und Einheitlichkeit in Deutschland und Europa? 35 Seiten.
FS II 94-403 Ekhart Hahn/Udo E. Simonis/Antje Rapmund
Ökologischer Stadtumbau. Ein neues Leitbild. 64 Seiten.
FS II 94-404 Udo E. Simonis Towards a „ Houston Protocol“ or How to Allocate CO2-
iese Broschüren sind gegen eine Kostenbeteiligung von 51 Cent pro Stück beim WZB erhältlich.Eine Gesamtliste der Publikationen der Forschungsprofessur Umweltpolitik
von 1988-2002 ist dort ebenfalls erhältlich (siehe Bestellschein).Besuchen Sie uns im Internet: www.wz-berlin.de/ag/uta;www.jahrbuch-oekologie.de
8 Papers
Emissions Reductions between North and South.21 Seiten.
FS II 94-405 Frank Biermann Schutz der Meere. Internationale Meeresumweltpolitik nach Inkrafttreten der UN-Seerechtskonvention.68 Seiten.
FS II 94-406 Udo E. Simonis Environmental Policy in the Federal Republic of Germany. Curative and Precautionary Approaches.28 Seiten.
1995
FS II 95-401 Birga Dexel Internationaler Artenschutz. Neuere Entwicklungen.94 Seiten.
FS II 95-402 Carsten Helm Handel und Umwelt. Für eine ökologische Reform des GATT. 127 Seiten (vergriffen; als Buch im Verlag-edition sigma, Berlin 1995).
FS II 95-403 Ines Dombrowsky Wasserprobleme im Jordanbecken. Perspektiven einer gerechten und nachhaltigen Nutzung internationaler Wasserressourcen. 215 Seiten (vergriffen; als Buch im Verlag Peter Lang, Frankfurt a. M., New York, Paris1995).
FS II 95-404 Udo E. Simonis/Christian Leipert
Environmental Protection Expenditures in Germany.20 Seiten.
FS II 95-405 Udo E. Simonis International handelbare Emissions-Zertifikate. Zur Verknüpfung von Umweltschutz und Entwicklung.21 Seiten.
FS II 95-406 Jessica Suplie “Streit auf Noahs Arche”. Zur Genese der Biodiversitäts- Konvention. 124 Seiten.
FS III 95-408 Katrin Giilwald Ökologisierung von Lebensstilen. Argumente, Beispiele, Einflußgrößen. 46 Seiten.
1996
FS II 96-401 Stefan Kratz International Conflict over Water Resources. A Syndrome Approach. 33 Seiten.
FS II 96-402 Bernd Siebenhüner Umweltbewußtsein - weitergedacht! 109 Seiten.
FS II 96-403 Eric Rodenburg/Dan Tunstall/Frederik van Bolhuis/Udo E. Simonis
Umweltindikatoren und Globale Kooperation. 48 Seiten.
FS II 96-404 Frank Hönerbach Verhandlung einer Waldkonvention. Ihr Ansatz und ihr Scheitern. 116 Seiten.
FS II 96-405 Kai Banholzer Joint Implementation: Ein nützliches Instrument des Klimaschutzes in Entwicklungsländern. 98 Seiten.
FS II 96-406 Frank Biermann Financing Environmental Policies in the South. AnAnalysis of the Multilateral Ozone Fund and the Concept of »Full Incremental Costs«. 89 Seiten.
Diese Broschüren sind gegen eine Kostenbeteiligung von 51 Cent pro Stück beim WZB erhältlich.Eine Gesamtliste der Publikationen der Forschungsprofessur Umweltpolitik
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Papers 9
FS II 96-407 Udo E. Simonis Internationally Tradeable Emission Certificates. Efficiency and Equity in Linking Environmental Protection with Economic Development. 22 Seiten.
FS II 96-408 Udo E. Simonis/Jessica Suplie
Weltumweltpolitik. Einführung und Bibliographie.55 Seiten (vergriffen; als Buch im Verlag edition sigma, Berlin 1998).
1997FS II 97-401 Richard E. Benedick Global Climate Change. The International Response.
68 Seiten.
FS II 97-402 Frank Biermann Umweltvölkerrecht. Eine Einführung in den Wandel völkerrechtlicher Konzeptionen zur Weltumweltpolitik.47 Seiten.
FS II 97-403 Udo E. Simonis Ökologischer Imperativ und privates Eigentum. 22 Seiten.
FS II 97-404 Andria Durney Industrial Metabolism. Extended Definition, Possible Instruments and an Australian Case Study. 94 Seiten.
FS II 97-405 Carsten Helm Globale Umwelt, globale Wirtschaft. Konflikte und Lösungsansätze. 38 Seiten.
FS II 97-406 Ekhart Hahn/Michael LaFond
Lokale Agenda 21 und Ökologischer Stadtumbau.Ein Europäisches Modellprojekt in Leipzig. 58 Seiten.
FS II 97-407 Udo E. Simonis Bioregionalism. A Pragmatic European Perspective.16 Seiten.
FS II 97-408 Ekhart Hahn/Michael LaFond
Local Agenda 21 and Ecological Urban Restructuring.A European Model Project in Leipzig. 58 Seiten.
FS III 97-406 Katrin Gillwald Ein Fall von Car Sharing. Umweltentlastung durch soziale Innovation. 17 Seiten.
1998FS II 98-401 Udo E. Simonis How To Lead World Society Towards Sustainable
Development? 30 Seiten.
FS II 98-402 Clem Tisdell Weak and Strong Conditions for Sustainable Development. Concepts and Policy Implications. 19 Seiten.
FS II 98-403 Udo E. Simonis Das „Kyoto-Protokoll“ . Aufforderung zu einer innovativen Klimapolitik. 49 Seiten.
FS II 98-404 Frank Biermann/Udo E. Simonis
Institutionelles Lernen in der Weltumweltpolitik. 31 Seiten.
FS II 98-405 Udo E. Simonis Global Environmental Problems. Searching for Adequate Solutions. 39 Seiten.
FS II 98-406 Frank Biermann/Udo E. Simonis
Plädoyer für eine Weltorganisation für Umwelt und Entwicklung. 26 Seiten.
FS II 98-407 Richard E. Benedick Das fragwürdige Kyoto-Klimaprotokoll. Unbeachtete Lehren aus der Ozongeschichte. 24 Seiten.
FS II 98-408 Frank Biermann/Udo E. Simonis
Needed Now: A Worid Organization for Environment and Development. 26 Seiten.
iese Broschüren sind gegen eine Kostenbeteiligung von 51 Cent pro Stück beim WZB erhältlich.Eine Gesamtliste der Publikationen der Forschungsprofessur Umweltpolitik
von 1988-2002 ist dort ebenfalls erhältlich (siehe Bestellschein).Besuchen Sie uns im Internet: www.wz-berlin.de/ag/uta;www.jahrbuch-oekologie.de
10 Papers
1999FS II 99-401 Udo E. Simonis
FS II 99-402 Frank Biermann/Christine Wank
Schrumpfen und Wachsen. Strukturwandel der Wirtschaft und Entlastung der Umwelt. 25 Seiten.
Die » POP-Konvention « . Das neue Chemikalien- Regime der Vereinten Nationen. 37 Seiten.
FS II 99-403 Frank Biermann Internationale Umweltverträge im Welthandelsrecht. Zur ökologischen Reform der Welthandelsorganisation anläßlich der geplanten „Millenniumsrunde“. 79 Seiten.
FS II 99-404 Richard. E. Benedick Contrasting Approaches: The Ozone Layer, Climate Change, and Resolving the Kyoto Dilemma. 41 Seiten,
2000FS II 00-401 Frank Biermann/
Udo E. SimonisInstitutional Reform of International Environmental Policy: Advancing the Debate on a World Environment Organization. 30 Seiten.
FS II 00-402 Udo E. Simonis Least Developed Countries (LDCs) - Newly Determined. 17 Seiten.
FS II 00-403 Carsten Helm/Udo E. Simonis
Verteilungsgerechtigkeit in der internationalen Umweltpolitik - Theoretische Fundierung und exemplarische Formulierung. 18 Seiten.
FS II 00-404 Carsten Helm/Udo E. Simonis
Distributive Justice in International Environmental Policy- Theoretical Foundation and Exemplary Formulation.17 Seiten.
FS II 00-405 Frank Biermann Stand und Fortentwicklung der internationalenKlimapolitik. 23 Seiten.
FS II 00-406 Richard E. Benedick Uncharted Territory - Environment and Population BeyondSix Billion. 26 Seiten.
1
2001FS II 01-401 Christine Henseling/
Karl Otto HenselingDas saubere Produkt - Ökologische Richtungssicherheit und Lebensstilorientierung. 16 Seiten.
FS II 01-402 Tanja Brühl/Udo E. Simonis
World Ecology and Global Environmental Governance.29 Seiten.
FS II 01-403 Udo E. Simonis Stichwort Umweltpolitik. 12 Seiten.
FS II 01-404 Gjalt Huppes/Udo E. Simonis
Environmental Policy Instruments in a New Era.53 Seiten.
FS II 01-405 Kerstin Löffler Genetische Ressourcen. Biodiversitätskonvention und TRIPS-Abkommen. 121 Seiten.
FS II 01-406 Udo E. Simonis Wasser als Konfliktursache. Plädoyer für eine internationale Wasserstrategie. 22 Seiten.
P 01-003 Hermann H. Dieter/Udo E. Simonis/Fritz Vilmar et al.
Zur Debatte: Deutsch als Wissenschaftssprache. 27 Seiten.
Diese Broschüren sind gegen eine Kostenbeteiligung von 51 Cent pro Stück beim WZB erhältlich.Eine Gesamtliste der Publikationen der Forschungsprofessur Umweltpolitik
von 1988-2002 ist dort ebenfalls erhältlich (siehe Bestellschein).Besuchen Sie uns im Internet: www.wz-berlin.de/ag/uta;www.jahrbuch-oekologie.de
Papers 11
2002FS II 02-401 Reinhard Piechocki Altäre des Fortschritts und ökologische Aufklärung im 21.
Jahrhundert. 43 Seiten.
FS II 02-402 Charlotte Wehrspaun/ Michael Wehrspaun
Von der Paradoxie des Fortschritts zum unvermittelten Leitbild der Nachhaltigkeit. 35 Seiten.
FS II 02-403 Udo E. Simonis Internationale Vorkehrungen zum Schutz der biologischen Vielfalt. 20 Seiten.
FS II 02-404 Udo E. Simonis Global Environmental Governance: Speeding up the Debate on a World Environment Organization. 32 Seiten.
FS II 02-405 Udo E. Simonis (Hg.) World Summit on Sustainable Development.Political Declaration and the Johannesburg Plan of Implementation. 57 Seiten.
2003FS II 03-401 Edith Barbara Hödl Harmonisierung des Umweltrechts in Osteuropa am
Beispiel der Wasserrahmenrichtlinie. 55 Seiten
FS II 03-402 Nicole Böhm Desertifikation. Zu den Schwierigkeiten derImplementation der UN-Konvention. 85 Seiten.
iese Broschüren sind gegen eine Kostenbeteiligung von 51 Cent pro Stück beim WZB erhältlich.Eine Gesamtliste der Publikationen der Forschungsprofessur Umweltpolitik
von 1988-2002 ist dort ebenfalls erhältlich (siehe Bestellschein).Besuchen Sie uns im Internet: www.wz-berlin.de/ag/uta;www.jahrbuch-oekologie.de
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