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Herzlich Willkommen!
Die ganze Nacht gearbeitet und trotzdem Minusstunden!
Neue Arbeitszeiten dank AZG!
131. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie25. – 28. März 2014 in Berlin
Arbeitszeitgesetz (AZG) in der Fassung vom 20.04.2013
I.Sinn und Zweck des Gesetzes
II.Regelungen
III.Kontrolle und Umsetzung in der
Praxis
Neue Arbeitszeiten dank AZG!
§ 1 AZG
1.Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerHöchstgrenzen ArbeitszeitMindestdauer Ruhepausen
2.Rahmenbedingungenflexible Arbeitszeiten
3.Sonntag und Feiertageals Tage der Arbeitsruhe geschützt
I. Sinn und Zweck des Gesetzes
1.Definitionen
Arbeitszeit Zeit, die zwischen Beginn und Ende der Arbeit liegt ohne Ruhepausen, § 2 Abs. 1 AZG
Arbeitsbereitschaft ebenso wie Bereitschaftszeit = Arbeitszeit
Besonderheit: Rufbereitschaft
Zeit, in der Arbeitnehmer zur Arbeit tatsächlich herangezogen wird = Arbeitszeit
II. Regelungen
2. Grundsatz und Ausnahme
Acht-Stunden-Tag, § 3 AZG danach Ruhezeit elf Stunden, § 5 AZG
Merke: Niemand darf länger als sechs Stunden ohne Ruhezeit arbeiten
Verlängerung auf Zehn-Stunden-Tag möglich bei:Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft, Tierhaltung
II. Regelungen
3.Flexibilität
Ruhezeit: Verkürzung auf zehn Stunden möglich, § 5 AZG
aber: Verlängerung innerhalb vier Wochen auf 12 Stunden
Arbeitszeit: Verlängerung auf zehn Stunden möglich, § 3 AZG
aber: Verlängerung muss innerhalb sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden
Neue Arbeitszeiten dank AZG!
4.Nachtarbeit
besonderer Schutz, § 6 Abs. 1 AZG(menschengerechte Gestaltung)
grundsätzlich acht Stunden
vor Beginn Gesundheitscheck, danach alle drei Jahre
Verlängerung auf zehn Stunden möglich, wenn abweichend von § 3 AZG innerhalb von einem Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt acht
Stunden nicht überschritten werden
II. Regelungen
4.Nachtarbeit
Umsetzung auf Tagesarbeitszeitplatz möglich, wenn
Gefährdung der Gesundheit, § 6 Abs. 4 a) AZG
Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, § 6 Abs. 4 b) AZG
schwerpflegebedürftige Angehörige, § 6 Abs. 4 c) AZG
sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen; evtl. Anhörung Betriebs- oder Personalrat
II. Regelungen
5.Spielraum der Sozialpartner
abweichende Regelungen (Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung)
Verlängerung bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne Ausgleich möglich
schriftliche Zustimmung (Widerruf innerhalb sechs Monaten möglich)
bei Verlängerung der Arbeitszeit auf 12 Stunden, dann unmittelbar danach Ruhezeit von elf Stunden
II. Regelungen
6.Besondere Regelungen für besondere Situationen
Aufteilung der Ruhepausen auf Kurzpausen unter 15 Minuten
Kürzung um zwei Stunden, wenn Art der Arbeit es erfordert und innerhalb festgelegten Zeitraumes ausgeglichen wird
Festlegung des Beginns zwischen 22.00 und 24.00 Uhr
Anpassung der Ruhezeit an Besonderheiten dieser Dienste
II. Regelungen
SchichtbetriebeSchichtbetriebe
RuhezeitRuhezeit
NachtarbeitNachtarbeit
RufbereitschaftRufbereitschaft
7.Besonderheiten der Rufbereitschaft, § 5 Abs. 3 AZG
Unterbrechung der Ruhezeit durch Einsatz ist möglich
aber: Einsatz nicht länger als die Hälfte der Ruhezeit
II. Regelungen
8.Abweichende Regelungen
Notfälle, Unfälle, Katastrophen(Influenza, Schneekatastrophe, Patienten in Gefahr, Umwelteinflüsse)
unvorhersehbare Dinge
Forschung und Lehre
Vor- und Abschlussarbeiten können nicht aufgeschoben werden
Behandlung und Pflege von Menschen
Behandlung und Pflege von Tieren
II. Regelungen
9.Sonntagsarbeit, § 10 AZG
Grundsatz: Sonntags nie!
Ausnahme: z.B. Krankenhäuser, Rettungswesen, Gastronomie
mind. 15 Sonntage im Jahr frei
Ersatzruhetag an Werktag innerhalb von zwei Wochen
II. Regelungen
Vertraglicher Spielraum:
Beispiel: mind. zehn freie Sonntage im Jahr in Krankenhäusern,Verringerung der Ersatzruhetage
Vertraglicher Spielraum:
Beispiel: mind. zehn freie Sonntage im Jahr in Krankenhäusern,Verringerung der Ersatzruhetage
Aushang des Gesetzes, Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungenan „Schwarzem Brett“
Aufzeichnung des Ausgleichs, Verzeichnis der Zustimmungen
bei Verzicht auf Ausgleich, Aufbewahrungspflicht (zwei
Jahre)
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis
PublikationPublikation
DokumentationDokumentation
Aufsichtsbehörden Vorlage der bei Bedarfder Länder Arbeitszeitnachweise Besichtigung der(Gewerbeaufsichtsamt, auf Anfrage ArbeitsstätteArbeitsschutzamt)
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis
KontrolleKontrolle
bei Ordnungswidrigkeit Bußgeld bis zu 15.000 €, § 22 AZG
bei Verletzung der Strafvorschriften Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 23 AZG
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis
SanktionenSanktionen
Wann entstehen Minusstunden?
fehlerhafte Dokumentation
Ausgleich nicht korrekt angerechnet
Verlängerung der Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert
Dienst bei Rufbereitschaft nicht korrekt dokumentiert
III. Kontrolle und Umsetzung in der Praxis
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Heinrich-Heine-Allee 140213 Düsseldorf
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