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MERKBLATT
Meldewesen Obst und Gemüse
STAND: 30.04.2020 - Version 03
www.eama.at
Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0
Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680
und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
K-Ö
Merkblatt | Obst und Gemüsemeldewesen Seite 2 von 12 www.eama.at | www.ama.at
Inhalt Seite
1 Allgemeines ........................................................................................................ 3
1.1 Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 3
Nationale Verordnung .......................................................................................... 3
EU-Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 3
1.2 Wann liegt eine Meldeverpflichtung vor? ....................................................... 3
Erzeugerorganisationen ....................................................................................... 3
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ........................................................ 4
Erzeuger mit mehr als zehn ha Erwerbsobst- oder Gemüseflächen ................... 4
1.3 Datenübertragung .......................................................................................... 5
2 Apfellagerstand .................................................................................................. 6
2.1 Meldepflichtige Apfelsorten ............................................................................ 6
2.2 Meldezeitpunkt ............................................................................................... 7
3 Preismeldung Obst und Gemüse ..................................................................... 7
3.1 Meldepflichtiges Obst .................................................................................... 7
3.2 Meldepflichtiges Gemüse .............................................................................. 8
3.3 Preisdefinition ................................................................................................ 9
3.4 Meldezeitpunkt ............................................................................................. 11
3.5 Aufbewahrungspflicht .................................................................................. 11
4 Änderungen zur vorherigen Version .............................................................. 11
5 Rat und Hilfe / Kontakt..................................................................................... 12
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1 ALLGEMEINES
Die Agrarmarkt Austria ist lt. §2 Abs. 1 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung für die
Vollziehung der Verordnung zuständig. Diese regelt die Erhebung von marktrelevanten Daten
genau definierter Produkte.
Es sind ausschließlich Formvorlagen und Übermittlungsvorgaben, welche von der AMA für
Meldungen verfügbar gemacht wurden, zu verwenden. Um den Schutz Ihrer Daten zu
gewährleisten werden diese über verschlüsselte Leitungen übertragen.
Die Melder übermitteln die Daten, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß § 4 Abs. 6a der
Erzeuger-Rahmenbedingungen-verordnung erforderlich sind.
Die bundesweit erhobenen Daten werden anonymisiert und zusammengefasst. Einerseits werden
diese der Marktberichterstattung O&G der AMA zugeführt und andererseits an die EU-Kommission
weitergeleitet.
Die Meldungen dienen der Markttransparenz und stellen eine nachhaltige „Marktinformation für
den Sektor Obst und Gemüse“ sicher.
1.1 RECHTSGRUNDLAGEN
NATIONALE VERORDNUNG
→ Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015
EU-RECHTSGRUNDLAGEN
→ Durchführungsverordnung (EU) 1185/2017
→ Delegierte Verordnung (EU) 891/2017
Die Angaben beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
1.2 WANN LIEGT EINE MELDEVERPFLICHTUNG VOR?
§ 4 Abs. 6a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung sieht für folgende Melder eine
Meldeverpflichtung vor:
ERZEUGERORGANISATIONEN
Die Meldepflicht besteht für anerkannte sowie nicht anerkannte Erzeugerorganisationen. Unter
einer nicht anerkannten Erzeugerorganisation wird der Zusammenschluss von Erzeugern
verstanden, der darauf abzielt, das Angebot der von ihnen produzierten Erzeugnissen zu bündeln.
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Der Begriff Erzeugerorganisation setzt dabei ein Mindestmaß an einer Organisationsstruktur
voraus, welches bei Genossenschaften oder Gesellschaften (GesBR, OG, KG, GmbH,…)
anzunehmen ist. Neben anerkannten Erzeugerorganisationen sind somit bspw. auch
Genossenschaften meldepflichtig, die Obst und/oder Gemüse vermarkten.
VEREINIGUNGEN VON ERZEUGERORGANISATIONEN
ERZEUGER MIT MEHR ALS ZEHN HA ERWERBSOBST- ODER GEMÜSEFLÄCHEN
Die in § 4 Abs. 6a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung geregelte Meldepflicht für
„Erzeuger, die mehr als 10 Hektar Erwerbsobst- oder -gemüseflächen bewirtschaften“, gilt für jene
Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und entweder mehr als 10 Hektar
Erwerbsobstflächen oder mehr als 10 Hektar Erwerbsgemüseflächen bewirtschaften. Damit sind
drei Kategorien von Erzeugern umfasst:
→ Erzeuger, die Erwerbsobstflächen > 10 ha bewirtschaften
→ Erzeuger, die Erwerbsgemüseflächen > 10 ha bewirtschaften
→ Erzeuger, die sowohl Erwerbsobstflächen > 10 ha als auch Erwerbsgemüseflächen > 10
ha bewirtschaften
Die meldepflichtigen Betriebe brauchen Einzelkulturen (z.B. Gurken – Freiland) mit einer
bewirtschafteten Fläche kleiner als 0,5 ha nicht melden. Für die Berechnung der 10 ha Grenze
werden auch jene Kulturen herangezogen, die unter die Grenze von 0,5 ha fallen.
Neben den Flächenbegrenzungen kann die AMA bei Vorliegen spezifischer Kriterien
Individualausnahmeregelungen hinsichtlich einzelner Kulturen ermöglichen, wenn dies zu keiner
Beeinträchtigung der Marktbeurteilung führt. Dabei wird insbesondere auf
→ das Flächenausmaß,
→ die jeweilige Vermarktungsschiene, sowie
→ die Preisdefinition (verpackt, sortiert)
abgestellt.
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1.3 DATENÜBERTRAGUNG
Um die Meldung so effizient und einfach wie möglich zu
gestalten, erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem
Weg über das Internet mittels dem Serviceportal eAMA
(www.eama.at). Die Anmeldung wird entweder mit eAMA-PIN-
Code oder mit der Handy-Signatur durchgeführt.
Im Register „Obst und Gemüse“ kann in der jeweiligen Erfassungsmaske die Meldung eingegeben
werden.
Mit dem Internetserviceportal der AMA können Landwirte und Unternehmer am PC oder via
Smartphone, alle Anträge, Meldungen und Abfragen, sieben Tage die Woche auch außerhalb der
Geschäftszeiten, abwickeln.
www.eama.at
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Sollten während Ihrer Erfassung Probleme oder Fragen auftreten, können Sie Ihr Anliegen rasch
und unbürokratisch mittels Kontaktformular an die zuständige Fachabteilung senden, oder
telefonisch das Fachreferat kontaktieren.
Ein zusätzlicher Vorteil der Online-Erfassung ist, dass das Programm, schon vor dem endgültigen
Absenden, Fehler bei der Erfassung erkennt und dem User die Möglichkeit gibt, diese zu
korrigieren. Bei dieser Prüfung auf Plausibilität werden Ihnen fehlerhafte Zeilen rot hinterlegt.
Alle erfolgreich gesendeten Meldungen können jederzeit aufgerufen werden. Zusätzlich besteht die
Möglichkeit, bei jeder Versendung eine Bestätigungsemail zu erhalten. Eine genauere Anleitung
dazu erhalten Sie im Benutzerhandbuch, welches auf der Startseite der eAMA-Applikation
aufgerufen werden kann.
2 APFELLAGERSTAND
2.1 MELDEPFLICHTIGE APFELSORTEN
Tafeläpfel sowohl aus konventioneller, als auch aus biologischer Produktion sind an die AMA
sortenrein zu melden. Die konventionellen Tafeläpfel beziehen sich auf Klasse I, biologische auf
Klasse I und II.
Wichtig: Die Umstellerware ist als Bewirtschaftungsart „biologisch“ zu betrachten und demnach als
Bioware zu melden.
Folgende Apfelsorten sind zu melden:
→ Arlet
→ Braeburn
→ Elstar
→ Evelina
→ Fuji
→ Gala
→ Golden Delicious
→ Granny Smith
→ Idared
→ Jonagold
→ Kronprinz Rudolf
→ Pinova
→ Red Jonaprince
→ Topaz
→ Sonstige Sorten
Apfellagerstand
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Sorten, welche nicht explizit aufgelistet worden sind, sind als „Sonstige Sorten“ zu betrachten und
entsprechend einzutragen.
Die eingelagerten Äpfel sind auf Basis des Einlagerungsgewichtes in Tonnen mitzuteilen.
Meldepflichtig sind ausschließlich Erzeugnisse, welche auf eigener Rechnung, selbst- oder
fremdeingelagert, werden.
2.2 MELDEZEITPUNKT
Die Übermittlung der eingelagerten Äpfel auf Basis des Einlagerungsgewichtes mit Stichtag zum
Monatsersten erfolgt monatlich bis spätestens 15. des Monats.
Bsp.: Der Lagerstand per 01. Juni 2019 ist bis 15. Juni 2019 an die AMA zu melden.
Ein Erfassungsjahr umschließt die Monate Oktober bis September. Die Übermittlung der Daten
muss richtig, vollständig und innerhalb der Frist erfolgen.
3 PREISMELDUNG OBST UND GEMÜSE
3.1 MELDEPFLICHTIGES OBST
Die meldepflichtigen Erzeugnisse betreffen sowohl die konventionelle, als auch die biologische
Produktion. Die konventionellen Erzeugnisse beziehen sich auf Klasse I, biologische Erzeugnisse
auf Klasse I und II.
Wichtig: Die Umstellerware ist als Bewirtschaftungsart „biologisch“ zu betrachten und demnach
als Bioware zu melden.
Die Meldepflicht umfasst folgende Obstsorten:
→ Apfel (aufgeschlüsselt auf ausgewiesene Apfelsorten)
→ Birnen
→ Erdbeeren
→ Marillen
→ Pfirsiche
→ Süßkirschen
Preismeldung
Obst und Gemüse
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Bei den Äpfeln sind folgende Sorten (konv. Klasse I / bio. Klasse I+II) zu melden:
→ Arlet
→ Boskoop
→ Braeburn
→ Elstar
→ Evelina
→ Fuji
→ Gala
→ Golden Delicious
→ Granny Smith
→ Idared
→ Jonagold
→ Kronprinz Rudolf
→ Pinova
→ Red Delicious
→ Red Jonaprince
→ Topaz
Ausschließlich ausgewiesene Erzeugnisse sind an die AMA zu melden.
3.2 MELDEPFLICHTIGES GEMÜSE
Die meldepflichtigen Erzeugnisse betreffen sowohl die konventionelle, als auch die biologische
Produktion. Die konventionellen Erzeugnisse beziehen sich auf Klasse I, biologische Erzeugnisse
auf Klasse I und II.
Wichtig: Die Umstellerware ist als Bewirtschaftungsart „biologisch“ zu betrachten und demnach
als Bioware zu melden.
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Die Meldepflicht umfasst folgende Gemüsearten:
→ Eissalat (ab 400 g)
→ Gurken – Freiland (300 g – 600 g)
→ Gurken – Gewächshaus (300 g – 600 g)
→ Häuptelsalat (ab 300 g)
→ Karfiol (alle Sorten)
→ Karotten (gewaschen, alle Sorten)
→ Knoblauch (alle Typen und Sorten)
→ Kohl (Wirsing)
→ Lauch/Porree (alle Sorten)
→ Melanzani (alle Sorten)
→ Paprika – bunt (120 g – 210 g)
→ Paprika – grün (120 g – 210 g)
→ Paprika – spitz (alle Sorten)
→ Pflückbohnen – frisch (alle Sorten)
→ Spargel grün (Solo und Klassik)
→ Spargel weiß (Solo und Klassik)
→ Speisezwiebel gelb (40 mm – 90 mm)
→ Speisezwiebel rot (40 mm – 90 mm)
→ Tomaten – Cherrytomaten (alle Sorten)
→ Tomaten – rund (47 mm – 77 mm)
→ Tomaten – Traubentomaten (47 mm – 77 mm)
→ Zucchini (alle Sorten)
3.3 PREISDEFINITION
Für die Erzeugnisse sind jeweils der gewichtete Durchschnittspreis in EUR/kg oder in EUR/Stk und
die Menge in kg oder Stk zu übermitteln.
Für die Preismeldung relevante Absatzkanäle:
→ Lebensmitteleinzelhandel
→ Großhandel
→ Export
→ Direktvermarktung
→ Gastronomie
→ Selbstpflücker
Industrie- und Verarbeitungsware ist zur Gänze von der Obst- und Gemüsemeldung
ausgenommen. Die Meldeverpflichtung bezieht sich ausschließlich auf Obst und Gemüse für den
Frischmarkt.
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Der Preis bezieht sich auf sämtliche Verkaufs- und Verpackungseinheiten, inkl. Großkisten ab
Rampe / ab Hof.
Die Preisbasis bilden die verkauften und abgerechneten Mengen (Faktura) innerhalb des
Meldezeitraumes (Montag – Sonntag) und inkludiert, wenn vorhanden, folgende Kosten:
Ink lusive Exklusive
Produktkosten Umsatzsteuer
Sort ierungskosten Logist ikkosten
Verpackungskosten
Gewichteter Durchschnittspreis:
Beispiel zur Berechnung:
Die Apfelsorte Braeburn wurde an unterschiedlichen Kunden zu unterschiedlichsten
Konditionen in der Meldewoche verkauft. Für die Meldung des Braeburn-Apfelpreises
muss folgende Berechnung vorangehen:
Kunde A: 0,60 € / 8.447,00 kg
Kunde B: 0,66 € / 162.581,91 kg
Kunde C: 0,42 € / 87.645,00 kg
1. Gewichtete Werte ermitteln: (Preis * Menge = Produkt)
0,60 * 8447 = 5.068,20 €
0,66 * 162581,91 = 107.304,06 €
0,42 * 87645 = 36.810,90 €
Summe aus 5.068,20 + 107.304,06 + 36.810,90 = 149.183,16 €
2. Anzahl der Mengen addieren:
8.447 + 162.581,91 + 87.645 = 258.673,91 kg
3. Gewichteter Durchschnittspreis errechnen:
149.183,16
258.673,91 = 0,58 EUR/kg
4. Für die Apfelsorte Braeburn ist in der Meldewoche folgendes zu übermitteln:
0,58 EUR/kg und 258.673,91 kg
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3.4 MELDEZEITPUNKT
Die Übermittlung der gewichteten Durchschnittspreise und Verkaufsmengen erfolgt wöchentlich
bis spätestens Mittwoch 10 Uhr der Folgewoche.
Beispiel: Die Preise und Mengen der Kalenderwoche 23 (Montag bis Sonntag)
sind bis spätestens Mittwoch 10:00 Uhr der Folgewoche 24 an die AMA zu melden.
Die Übermittlung der Daten muss richtig, vollständig und innerhalb der Frist erfolgen.
3.5 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
Die Abrechnungen oder Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang, ab dem Ende des
Jahres ihrer Erstellung, aufzubewahren.
4 ÄNDERUNGEN ZUR VORHERIGEN VERSION
Apfellagerstand:
→ Red Jonaprince wurde hinzugefügt
Preismeldung Obst:
→ Red Jonaprince wurde hinzugefügt
→ Evelina / Pinova wurden getrennt
Preismeldung Gemüse:
→ Spargel wurde ausgeweitet: Spargel grün & Spargel weiß
→ Speisezwiebel wurde ausgeweitet: Speisezwiebel gelb & Speisezwiebel rot
→ Kopfsalat wurde aufgeteilt: Eissalat & Häuptelsalat
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5 RAT UND HILFE / KONTAKT
Sie erreichen uns:
Agrarmarkt Austria
GB I / Abt. 3 / Ref. 8 - Marktinformationen
Dresdner Straße 70
A-1200 Wien
Für fachspezifische Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agrarmarkt
Austria unter der folgenden Durchwahl gerne zur Verfügung:
Telefon: +43 50 3151-3379 (Fr. Dunst)
+43 50 3151-379 (Hr. Renhardt, BSc)
E-Mail: obst.gemuesemeldung@ama.gv.at
Fax: +43 50 3151-396
Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden.
EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur
Verfügung.
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Telefon: +43 50 3151-0, Fax: +43 50 3151-396, E-Mail: obst.gemuesemeldung@ama.gv.at
Vertretungsbefugt:
Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich II
Dr. Richard Leutner, Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich I
Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, eingerichtete juristische
Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz
der Aufsicht der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Hersteller: AMA, Grafik/Layout: AMA, Bildnachweis: Jill Wellington/Pixabay
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Alle Rechte sind vorbehalten. Nachdruck und Auswertung der von der AGRARMARKT AUSTRIA erhobenen
Daten sind mit Quellenangabe gestattet. Alle Angaben ohne Gewähr.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer
Geltung.
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