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MOSS, der neue Umsatzsteuer Mini-One-Stop-Shop für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen in der EU
§ 25a und Art 25a UStG idF BGBl 40/2014 vom 12.6.2014, RL 2008/8/EG vom 12.2.2008 zur Änderung der RL2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, VO (EU) Nr 967/2012 vom 9.10.2012, Leitfaden und FAQ zum MOSS auf der BMF-Homepage, Rz 3431 f und 4297 ff UStR idF Wartungserlass 2014 (Entwurf)
Nach der Neuregelung des § 3a Abs 13 UStG sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen an Nicht-Unternehmer (B2C) ab 1.1.2015 am Empfängerort steuerbar. Die Änderung des Leistungsortes hat zur Folge, dass ein Un-ternehmer, der solche Leistungen an Nicht-Unternehmer (§ 3a Abs 5 UStG) im Gemeinschaftsgebiet erbringt, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem er solche Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen (in Österreich beim FA Graz Stadt), und in der weiteren Folge in jedem Staat Umsatzsteuererklärungen einreichen und Umsatzsteuerzahlungen leisten müsste.
Zur Erleichterung für Unternehmer, die diese Leistungen in (verschiedenen) Mitgliedstaaten erbrin-gen, in denen sie nicht ansässig sind, wird daher gleichzeitig basierend auf der EU-Richtlinie eine zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen, der MOSS = Mini-One-Stop-Shop geschaffen.
1. Was kann der MOSS?
Unternehmer haben mit dem MOSS die Möglichkeit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuer-lich erfasst zu werden. Dazu können sie sich in einem EU-Mitgliedstaat registrieren (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze aus den einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Staat erklären und abführen. Dieser Mitgliedstaat hat die Funktion als „Postkasten und Zahlstelle“ und leitet die geleisteten Zahlungen an den jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs (MSV) weiter.
Bei Inanspruchnahme der Option auf Sonderregelung gem § 25a bzw Art 25a UStG haben in Österreich bzw in einem Drittland ansässige Unternehmer die Möglichkeit, sich in Österreich zu registrieren und
• ALLE innerhalb der EU ausgeführten Umsätze aus elektronisch erbrachten sonstigen Leistun-gen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen iSd § 3a Abs 13 idFBBG 2014
• an Nicht-Unternehmer (§ 3a Abs 5) innerhalb der EU• in Österreich zu erklären und die sich daraus ergebende USt in Österreich abzuführen;• AUSNAHME: Leistungen, die im Sitzstaat (bzw im Staat einer Betriebsstätte) erbracht werden,
können nicht über MOSS, sondern müssen im jeweiligen Mitgliedstaat erklärt werden.• Die Anwendung des MOSS kann nicht auf einzelne Länder beschränkt werden
Diese Regelung gilt ab 1.1.2015; die Registrierung soll ab Oktober 2014 in einem eigens dafür zu schaffenden Portal bzw über FinOnline möglich sein. Das neue System sieht eine Sonderregelung für Drittlands- und eine Sonderregelung für EU-Unternehmer vor.
MOSS 25.09.2014 © COPYRIGHT BY MÄDER CONSULTING
64 UMSATZSTEUER
2. KEA - Kleine einzige Anlaufstelle
Seit 2003 gibt es schon eine ähnliche Regelung, nämlich die Kleine einzige Anlaufstelle (KEA)gem § 25a UStG idF vor BBG 2014. Danach können derzeit
• Drittlandsunternehmer• die ausschließlich Umsätze aus auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
iSd § 3a Abs 13 UStG idF vor BBG 2014• an in der EU ansässige Nicht-Unternehmer erbringen und• diese Umsätze in Österreich erklären und die Umsatzsteuer in Österreich abführen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die wesentlichsten Unterschiede:
Vergleich Sonderregelung für Unternehmer vor/nach BBG 2014 im Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und elektron. erbrachter Dienstleistungen
Zentrale Anlaufstelle
KEA: Kleine einzige Anlaufstelle§ 25a UStG idF vor BBG
MOSS: Mini One Stop Shop NEU ab 1.1.2015
Unternehmer NUR Drittlandsunternehmer Drittlands- und EU- Unternehmer
Betroffene Dienstleistungen
• Nur auf elektronischem Wegerbrachte sonstige Leistungen
• § 3a Abs 13 lit b UStG iVm Abs 14 idF vor BBG 2014
• Auf elektronischem Weg erbrachtesonstige Leistungen UND
• Telekommunikations-, Rundfunk-,und Fernsehdienstleistungen
• § 3a Abs 13 UStG idF BBG 2014
Umsätze
• Ausschließlich Umsätze aus aufelektronischem Weg erbrachtesonstige Leistungen
• Unternehmer darf KEINE anderenUmsätze tätigen
Umsätze • aus elektronisch erbrachten sonstigen
Leistungen UND • Telekommunikations-, Rundfunk-, und
Fernsehdienstleistungen • Unternehmer darf auch andere
Umsätze tätigen
Leistungs-empfänger In der EU ansässige Nicht-Unternehmer, idR Verbraucher
3. MOSS, Mini One-Stop-Shop
Das System sieht eine Sonderregelung für Drittlands- und EU-Unternehmer vor und sie gelten füralle Unternehmer, die in Österreich bzw in einem anderen EU-Mitgliedstaat am MOSS teilneh-men. Zu beachten ist jedoch, dass die Regelungen NICHT ganz ident sind.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die MOSS-Regelung:
MOSS 25.09.2014 © COPYRIGHT BY MÄDER CONSULTING
65UMSATZSTEUER
Sonderregelung für Unternehmer, MOSS im Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und elektronisch erbrachter Dienstleistungen
Voraussetzungen und Regelungen
EU-Mini One-Stop-Shop, Art 25a UStG, EU-Schema
Mini One-Stop-Shop § 25a UStG, Nicht-EU-Schema
Betroffene Dienstleistungen
• Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und• Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen• iSd § 3a Abs 13 UStG idF BBG 2014• ausgeführt
in anderen EU-Staaten im Gemeinschaftsgebiet
Leistungs-empfänger In der EU ansässige Nicht-Unternehmer, idR Verbraucher
Leistender Unternehmer
Unternehmer, der sein Unternehmen 1. im Inland betreibt ODER2. im Drittland betreibt und innerhalb
der EU nur im Inland eine Betriebs-stätte hat ODER
3. im Drittland betreibt, im Inland eineBetriebsstätte und in der übrigen EUmindestens eine weitere Betriebsstät-te hat, wenn er nicht innerhalb der 2vorangegangenen KJ in einem ande-ren EU-Staat, in dem er im Zeitpunktder Antragstellung eine Betriebsstättehat, am MOSS teilgenommen hat(Bindung 3 Jahre)
4. in einem anderen EU-Staat betreibtkann nur sich nur in diesem Staatregistrieren
Drittlands-Unternehmer, der • in der EU weder sein Unternehmen
betreibt noch eine Betriebsstätte hat, • in der EU für MwSt –Zwecke nicht
registriert ist und • NICHT verpflichtet ist sich für MwSt-
Zwecke in der EU erfassen zu lassen
Wann ist die Sonderregelung
ausgeschlossen?
• Der Unternehmer unterliegt in einem anderen Mitgliedstaat einer Sonderregelung• Innerhalb einer Sperrfrist (siehe unten)• Wenn keine gültige Identifikationsnummer, UID bzw EU-Nummer vorliegt
Für MOSS-Umsätze im „eigenen Land“ Art 57c VO EU 967/2012, zB Ö-Unter-nehmer erbringt MOSS-Umsätze in D,I,F, NL,Ö; die Umsätze in Ö sind von der MOSS-Regelung ausgeschlossen
Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI
Österreich, wenn der Unternehmer sein Unternehmen • von Österreich aus betreibt oder• vom Drittland aus betreibt, und
innerhalb der EU nur die Betriebs-stätte in Österreich hat
Wahlrecht: Österreich oder EU-Staat der Betriebsstätte wenn der Drittlands-Unternehmer außer in Österreich noch eine andere EU-Betriebsstätte hat
ACHTUNG: • Sitz in Ö – Registrierung in Ö• Sitz in EU-Staat – Registrierung in
diesem EU-Staat
Der Unternehmer hat in der EU keinen Sitz und keine Betriebsstätte und kann daher den MSI frei wählen
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66 UMSATZSTEUER
Voraussetzungen und Regelungen
EU-Mini One-Stop-Shop, Art 25a UstG, EU-Schema
Mini One-Stop-Shop § 25a UStG, Nicht-EU-Schema
Beispiele zur Identifizierung
1. U betreibt U in Ö und hat eine Be-triebsstätte in der Slowakei. Er tätigtelektronisch erbrachte SoLei an Nicht-Unternehmer in D und ItalienLösung: MSI ist Ö
2. U betreibt sein U von der CH ausund hat eine Betriebsstätte in Ö.Lösung: MSI ist ÖEr hat auch eine Betriebsstätte in DLösung: freie Wahl (Ö oder D)
U betreibt U von USA aus, hat keine Betriebsstätte in EU und erbringt Tele-kommunikationsleistungen an Nicht-Unternehmer in der EU. Lösung: Er kann sich den MSI in der EU frei wählen, also auch Österreich
Wie erfolgt die Registrierung?
Antrag über FinOnline Antrag beim Portal beim FA Stadt-Graz https://non-eu-moss.bmf.gv.at
Unternehmer muss bereits mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich registriert sein (bzw gleichzeitig registriert werden), damit er die Regelung in Anspruch nehmen kann
Angaben zur Identität: • Name, Postanschrift, email, Websites• Nationale Steuernummer,
falls vorhanden• Erklärung, dass der Unternehmer in
der EU nicht zur MwSt erfasst ist
Wird der Antrag genehmigt, dann erhält der Unternehmer vom FA Stadt-Graz mittels mail • EU-Identifikations-Nummer
zB EU123456789 • Benutzername
und Passwort für die UVA-Meldung
Bis wann muss die Registrierung
erfolgen?
• Grundsätzlich vor Beginn des Kalendervierteljahres, ab dem MOSS gelten soll• Unternehmer, die den MOSS ab 1.1.2015 in Anspruch nehmen wollen,
müssen sich daher bis zum 31.12.2014 registrieren• ausnahmsweise bis zum 10. des Folgemonats bei erstmaliger Leistungserbringung
einer MOSS-Leistung
Beginn der Sonderregelung
• Grundsätzlich ab dem 1. Tag des auf den Antrag folgenden Kalenderviertel-jahres; zB Antrag 7.2. = Beginn 1.4.
• Ab dem 1. Tag einer Leistung, wenn die Meldung der Aufnahme der Tätigkeitspätestens am 10. des Folgemonats erfolgt, zB Aufnahme am 12.3. = Beginn,wenn bis zum 10.4. die Meldung erfolgt
• Ab dem 1. Tag des Wechsels zw Art 25a und § 25a UStG, wenn die Meldung desWechsels spätestens am 10. Tag des folgenden Monats erfolgt
• Hat der Unternehmer eine Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat inAnspruch genommen und den Ort, von dem aus er sein Unternehmen betreibt insInland oder Drittland verlegt oder seine Betriebsstätte im anderen Mitgliedsstaataufgelassen, ist die Regelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn dieMeldung spätestens nach 10 Tagen erfolgt
Steuersatz • Es sind die jeweiligen Steuersätze der einzelnen MSV (Mitgliedsstaat desVerbrauches siehe Punkt 1.) anzuwenden
Vorsteuerabzug • NUR im Erstattungsverfahren gem § 21 Abs 9 UStG• VO BGBL II Nr 279/1995 idF BGBl II Nr 158/2014 • Gilt AUCH für im INLAND ansässige Unternehmer!!!
Kleinunternehmer Die Kleinunternehmerregelung gem § 21 Abs 6 UStG ist NICHT möglich
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67UMSATZSTEUER
Voraussetzungen und Regelungen
EU-Mini One-Stop-Shop Art 25a UStG, EU-Schema
Mini One-Stop-Shop § 25a UStG, Nicht-EU-Schema
Steuererklärung
• Erklärungszeitraum = Kalendervierteljahr• für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben• Fälligkeit der Erklärung am 20. des Folgemonats• Meldung über FinOnline (EU-Schema) bzw Portal beim BMF(Nicht-EU-Schema)• Nullmeldungen sind abzugeben• Die erste Erklärung (für Unternehmer, die sich bis 31.12.2014 registriert haben) ist
für den Zeitraum 1.1. – 31.3.2014 am 20.4.2015 abzugeben• Währung: Euro, kann in Nicht-Euro-Staaten anders sein• Berichtigungen können NUR innerhalb von 3 Jahren durch Berichtigung der
ursprünglichen Erklärungen durchgeführt werden. Danach richtet sich die Berich-tigung nach den Bestimmungen des MSV; in Ö keine Berichtigung mehr möglich
Umsatzsteuer-bescheid
Ein Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig oder die Selbstberechnung unrichtig ist.
Inhalt der Steuer-erklärungen
• Die UID-Nummer• NUR die MOSS-Umsätze in Mitglied-
staaten, in denen der Unternehmerweder sein Unternehmen betreibtnoch eine Betriebsstätte hat
• ACHTUNG: In Staaten, in denen derUnternehmer sein Unternehmen be-treibt/eine Betriebsstätte hat, erfolgtdie Erklärung der MOSS-Umsätzenach den allgemeinen Vorschriften,also UVA und Jahreserklärung
• Die EU-Identifikations-Nummer,zB EU123456789
• ALLE MOSS-Umsätze
• Für jeden Mitgliedstaat- Die MOSS-Umsätze (zwingende SOLL-Besteuerung) und- die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen
• Die Gesamtsteuerschuld
Entrichtung der Umsatzsteuer
• Entrichtung spätestens am 20. des Folgemonats• Auf ein eigenes MOSS-Konto (im MSI)• Die Beträge werden an die verschiedenen MSV weitergeleitet
Was passiert, wenn die USt nicht bezahlt
wird?
• Elektronische Erinnerung am 10. Tag nach Fälligkeit und Info an den MSV• Für die weiteren Schritte (Mahnungen, Zinsvorschreibungen etc) ist dann nicht der
MSI, sondern die einzelnen MSV zuständig• Zahlungen nach einer Mahnung des MSV sind direkt an diesen zu leisten!• Beispiel: MSI = Ö, MSV = NL, D und I; bei Zahlungsverzug schickt Ö eine
Erinnerung an den Unternehmer, für weitere Mahnungen, etc sind NL,D und Izuständig, der Unternehmer darf die gemahnte USt nur mehr an NL, D, I zahlen!!!
Berichtspflichten an den MSI
Elektronische Meldung bis zum 10. des Folgemonats: • Beendigung der Tätigkeit, die der Sonderregelung unterliegt• Änderungen, durch die die Voraussetzungen für den MOSS nicht mehr erfüllt sind• Änderungen der mitgeteilten Angaben
Aufzeichnungs-pflichten
• Aufzeichnungen getrennt nach Mitgliedstaaten• 10 Jahre Aufbewahrungsfrist• über Aufforderung der Behörde müssen die Aufzeichnungen dem MSV und dem
MSI elektronisch zur Verfügung gestellt werden
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68 UMSATZSTEUER
Voraussetzungen und Regelungen
EU-Mini One-Stop-Shop Art 25a UStG, EU-Schema
Mini One-Stop-Shop § 25a UStG, Nicht-EU-Schema
Was muss aufgezeichnet
werden?
Aufzeichnungen getrennt nach Mitgliedstaaten , Art 63c VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012, Rz 4300b UStR,
a) Mitgliedsstaat des Verbrauches, indem die Dienstleistung erbracht wirdb) Art der erbrachten Dienstleistungc) Datum der Dienstleistungserbringungd) Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der Währunge) Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlagef) Anzuwendender Umsatzsteuersatzg) Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währungh) Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungeni) Alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungenj) Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationenk) Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekanntl) Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem der Dienstleistungsempfänger
ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
Beendigung
• Über FinOnline • Über das Portal beim BMFhttps://non-eu-moss.bmf.gv.at
• jederzeit möglich, auch wenn diese Dienstleistungen weiterhin erbracht werden• mit Wirkung von Beginn eines Kalenderviertels an wenn spätestens 15 Tage vor
Ablauf des vorangehenden Kalenderviertels die Meldung erfolgt,zB Meldung am 14.3 = wirksam ab 1.4., Meldung am 17.3. = wirksam ab 1.7.
• Beendigung löst 2 monatige Sperrfrist in jedem Mitgliedstaat aus• Wann muss die Meldung erfolgen, damit die Wirksamkeit mit dem nächsten
Kalendervierteljahr beginnt? W 1.1. = M bis 16.12.; W 1.4. = M bis 16.3.;W 1.7. = M bis 15.6.; W 1.10. = M bis 15.9.
Ausschluss
1. Unternehmer teilt mit, dass er keine derartigen Leistungen mehr erbringt2. Keine derartigen Leistungen über acht Kalendervierteljahre3. Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für den MOSS nicht mehr4. Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften
• Ausschluss wirkt grundsätzlich ab dem 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahresnach elektronischer Zustellung der Ausschlussentscheidung
• Bei Ausschluss wegen Änderung des Sitzes, Wirkung ab dem Tag der Änderung• Nur der MSI kann den Ausschluss erklären
Was gilt als wiederholter
Verstoß gegen die Vorschriften?
• Für 3 unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahre die UVA nach Erinnerungdurch den MSI nicht innerhalb von 10 Tagen abgegeben
• Für 3 unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahre die USt nicht binnen10 Tagen nach Erinnerung durch den MSI bezahlt (außer USt < € 100,-/UVA)
• Nichtvorlage der Aufzeichnungen binnen einem Monat nach Erinnerungdurch den MSI
Sperrfristen
2 Kalendervierteljahre • wenn der Unternehmer die Sonderregelung freiwillig beendet• ab Wirksamkeit des Ausschlusses, wenn der Unternehmer mitteilt,
dass er keine derartigen Umsätze mehr tätigt
8 Kalendervierteljahre • wenn der Unternehmer wegen wiederholten Verstößen gegen die Sonderregelung
(zB Keine StE oder USt - Zahlungen für 3 Kalendervierteljahre, Nichtvorlage der Aufzeichnungen) ausgeschlossen wird
• Ein Ausschluss gilt für EU-Schema und Nicht-EU-Schema
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