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Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2016 am 12.11.2016 bei der IHK München

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Minenfeld Umsatzsteuer

Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der

Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2016

am 12.11.2016 bei der IHK München

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Minenfeld Umsatzsteuer

Referenten:

Thomas Jäger Wolfgang Störringer Dipl.-Betriebswirt (FH) Dipl.-Kaufmann Steuerberater Steuerberater Partner

LM Leinauer Müller & Partner

Rechtsanwalt Steuerberater Paul-Gerhardt-Allee 50

81245 München Tel.: 089/89 60 44 – 0 Fax: 089/89 60 44 – 20 http://www.lmat.de/

Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle

Rechtsprechung

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Steueraufkommen

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Fehlerquellen

Fehlerquellen:

1. Exkurs: Das Umsatzsteuersystem

2. Vorsteuerabzug – Ordnungsgemäße Rechnung

3. Schadenersatz

4. Tauschgeschäfte

5. Unentgeltliche Wertabgaben

6. Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)

7. Auslandsgeschäfte • Dienstleistungen • Innergemeinschaftliche Lieferungen • Ausfuhrlieferungen

8. Berichtigung vs. Selbstanzeige

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Exkurs: Das Umsatzsteuersystem

U1 U2

Zahlung 119.000,--

Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nach

§ 14 (4) UStG beachten !

Beratungsleistung netto 100.000 € 19 % USt 19.000 € Rechnungsbetrag 119.000 €

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Ordnungsgemäße Rechnung Rechnungspflichtangaben:

Name und Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger

Steuernummer oder USt-ID Nr.

Ausstellungsdatum

fortlaufende Rechnungsnummer

Menge / Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung

Zeitpunkt von Lieferung / Leistung

nach Steuersätzen / -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt

Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung

bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallenden Steuerbeträgen

Abrechnung durch Leistungsempfänger ist als „Gutschrift“ zu bezeichnen

Zusatzangaben in Sonderfällen (z.B. Hinweisvorgaben)

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Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet ?

§ 14 Ausstellung von Rechnungen (1) 1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung

abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 2Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) 1Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1

Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder

sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 3Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. 4§ 14a bleibt unberührt.

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Sanktionen

§ 26a UStG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Praxistipp:

Aufbewahrung (und Wiederfinden) von Rechnungen sollte innerhalb der gesetzl. Fristen sichergestellt sein.

Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet ?

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Ordnungsgemäße Rechnung

A rechnet „Beratungsleistungen im 1. Quartal 2016“ ab. B verlangt eine Berichtigung der Rechnung. Zu recht ?

A B

Rechnung

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NICHT ausreichende Leistungsbeschreibung

Beispiele:

o Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2016

o Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten o Personalgestellung – Schreibarbeiten

o Diverse Armbanduhren

o lt. mündlicher Vereinbarung

Vgl. BFH vom 8. 10. 2008 - V R 59/07, BFH vom 5. 2. 2010 - XI B 31/09, BFH vom 15.05.2012 - XI R 32/10 und BFH vom 29.11.2002 - V B 119/02

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Ordnungsgemäße Rechnung

Beispiele:

o Name des Leistungsempfängers und „c/o“-Anschrift eines Dritten reichen nicht aus, sofern dort keine Betriebsstätte etc. besteht

o Auch bei Abrechnung durch Leistungsempfänger (Gutschrift) ist Steuernummer / USt-ID Nr. des leistenden Unternehmers anzugeben

o Allgemeine Leistungsbezeichnung (z.B. Beratungsleistung) reicht zur

Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht aus, wenn diese nicht konkretisiert werden (z.B. durch Bezug auf weitere Geschäftsunterlagen)

o Lieferscheindatum reicht nicht aus, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht

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Schadenersatz

Zulieferteile EUR 30.000 netto

Schaden EUR 70.000 netto

A B

Zulieferteile: EUR 30.000 Maschinenschaden: EUR 20.000 Produktionsausfall: EUR 20.000

Wegen der Lieferung mangelhafter Zulieferteile durch A werden Maschinen des B beschädigt. B stellt Schaden in Rechnung zzgl. Umsatzsteuer.

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Schadenersatz

Konsequenzen:

• B erbringt keine Leistung gegenüber A. Umsatzsteuer wurde unberechtigt in Rechnung gestellt.

• A hat aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug • B schuldet jedoch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Richtig:

• Entgelt für die ursprüngliche Rohstofflieferung wird wegen Nichterfüllung gemindert. Rechnung für Rohstofflieferung ist zu berichtigen. Umsatzsteuer des A wird gemindert.

• Minderung des Vorsteuerabzugs von B. • Schadensersatz für Maschinenbeschädigung und Produktionsausfall ist

als „echter“ Schadensersatz nicht steuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

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Schadenersatz

Echter Schadenersatz (kein Leistungsaustausch)

Schadenbeseitigung durch Schädiger Geldentschädigung Schadenbeseitigung durch Geschädigten ohne Auftrag durch Schädiger Vertragsstrafen, Mahngebühren, Verzugszinsen, etc.

Unechter Schadenersatz (Leistungsaustausch)

Schadenbeseitigung durch Geschädigten im Auftrag des Schädigers Entgeltminderung auf mangelhafte Waren Entschädigung für vorzeitige Räumung von Mieträumen

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Tauschgeschäfte

Büromiete

Dienstleistungen

A B

A vermietet Büroräume an das Bauingenieurbüro B. B plant und überwacht für A eine Baumaßnahme. Da die Dienstleistung des B „zufällig“ der Büromiete für den November entspricht, verzichten A und B auf jegliche Rechnungstellung, Zahlungen fließen insoweit naturgemäß nicht.

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Tauschgeschäfte

Konsequenzen:

• A und B erbringen einander jeweils eigenständige Leistungen. A erbringt Vermietungsleistung an B. B erbringt Dienstleistungen an A.

• A und B schulden jeweils die Umsatzsteuer auf die von Ihnen erbrachten Leistungen.

• A hat keinen Vorsteuerabzug aus der Bauingenieurleistung, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

• B hat aus der Miete von A keinen Vorsteuerabzug.

Richtig:

• A und B rechnen beide Leistungen getrennt ab. B erhält von A eine Rechnung für die Vermietungsleistung und A erhält von B eine Rechnung für die Bauingenieurleistung. Die gegenseitigen Forderungen können verrechnet werden.

• Beide können den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.

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Tauschgeschäfte

Definition:

Beim Tausch und tauschähnlichen Umsätzen (ggf. mit Bauraufgabe) werden gegenseitig voneinander unabhängige Lieferungen oder Leistungen erbracht. Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz.

Weitere Beispiele:

Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstandes bei Neukauf (z.B. Firmenwagen, Maschinen)

Dachreparatur als Nutzungsüberlassung für Photovoltaikanlage Entsorgung werthaltiger Abfälle Verbilligte Miete für Hausmeister-Service

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Unentgeltliche Wertabgaben

Die Gegenstände waren dem Unternehmen zugeordnet und haben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die gespendeten Gegenstände haben laut Spendenbescheinigungen einen Wert von EUR 2.000.

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Unentgeltliche Wertabgaben

Konsequenzen: • Die die Gegenständige zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, unterliegt

die Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. • Auf die Sachspende ist Umsatzsteuer von 19% abzuführen.

Weitere Bespiele:

• Firmenwagen wird verschenkt • Privatnutzung Firmenwagen (Fahrtenbuch, 1%-Regelung) • Sachspenden • Billigkeitsregelung für Spenden von begrenzt haltbaren Lebensmitteln (Wert nach Ladenschluss gleich EUR 0)

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Unentgeltliche Wertabgaben

Definition

Entnahme oder Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke unentgeltliche Zuwendungen oder Leistungen an Personal für private Zwecke (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unentgeltliche Erbringung von Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens

Gegenstand oder dessen Bestandteile müssen zum vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)

A verkauft eine Lagerhalle an den Unternehmer B. Zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung verzichtet A auf die Umsatzsteuerbefreiung. Im Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von EUR 500.000 zzgl. 95.000 USt vereinbart. B macht Vorsteuerabzug geltend.

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Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)

Konsequenzen:

• Bei einem steuerpflichtigen Grundstücksverkauf zwischen Unternehmern geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher falsch.

• A schuldet die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer. • B hat keinen Vorsteuerabzug

Richtig:

• Verzicht auf Steuerbefreiung im Kaufvertrag, jedoch ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, da Steuerschuld auf Leistungsempfänger übergeht.

• B meldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an und kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Lagerhalle dem Unternehmen zugeordnet wird.

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Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)

Leistungsempfänger ist Unternehmer oder juristische Person

• Werklieferungen und Dienstleistungen eines ausländ. Unternehmers • Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber

an Sicherungsnehmer ausserhalb InsO • Umsätze nach dem GrEStG

Leistungsempfänger ist Unternehmer:

• Bauleistungen an Bauunternehmer • Lieferungen von Gas und Elektrizität an Gaslieferanten bzw.

Wiederverkäufer von Elektrizität • Handel mit Emissionszertifikaten • Handel mit Industrieabfällen, Altmetall und Schrott etc. (Anlage 3 UStG) • Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen • Handel mit Gold/ Metallen (Anlage 4 UStG)

• Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (< EUR 5.000)

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Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)

Definition:

Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer kann zugleich als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit die Leistung für unternehmerische Zwecke erbracht wurde.

Achtung:

Reverse Charge gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, die für private Zwecke erbracht wurden (ohne Vorsteuerabzug!), z.B.: • Bauleistungen für Privathaus eines Bauunternehmers • Bauleistungen durch ausländische Unternehmer für Privathaus eines

Unternehmers • Online-Dienste aus Drittstaaten für private Zwecke

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

steuerfreie innergemeinschaftliche

Lieferung

Warenlieferung nach Frankreich

innergemeinschaftlicher

Erwerb

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Warenlieferung innerhalb Deutschland

Die Lieferung ist steuerpflichtig, da die Waren nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen:

(1) Beförderung eines Gegenstandes in übriges Gemeinschaftsgebiet

(2) an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Person

(3) Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Zusätzliche Pflichten:

• Buch- und Belegnachweis o Aufzeichnung in der Buchführung o Kopie der Rechnung o Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand in das übrige

Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) oder o Alternativnachweis (abhängig von Art des Transports)

• Nachweis der Unternehmereigenschaft durch Aufzeichnung der vom Erwerber verwendeten USt-IDNr.

• Vertrauensschutz nur bei qualifizierter Bestätigungsabfrage (www.bzst.de)

• Zusätzliche Rechnungsangaben: o USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers o Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

• Zusammenfassende Meldung

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Gelangensbestätigung

• Name und Anschrift des Abnehmers • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes • Ort und Monat des Erhalt des Gegenstandes oder (im Fall der

Beförderung durch den Abnehmer) Ort und Monat des Endes der Beförderung

• Ausstellungsdatum der Bestätigung • Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten (nicht erforderlich

bei elektronischer Übermittlung)

Umsätze aus bis zu einem Quartal können als Sammelbestätigung zusammengefasst werden.

Bei Beförderung (Transport mit eigenem Fahrzeug) ist Gelangensbestätigung einzige Nachweismöglichkeit. Alternativnachweis ist nicht möglich.

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Alternativnachweise (abhängig von der Art des Transports) bei Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer • Versendungsbeleg (z.B. CMR) oder anderer handelsüblicher Beleg (z.B.

Spediteursbescheinigung) • Tracking-and-Tracing-Protokoll mit schriftlicher oder elektronischer

Auftragserteilung und lückenlosen Transportnachweis • Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und Nachweis der

Warenbezahlung

bei Versendung durch Abnehmer • Spediteursversicherung und Nachweis, dass die Ware vom Bankkonto

des Abnehmers bezahlt wurde

bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen • Zulassung auf den (direkten) Erwerber im Bestimmungsland

bei Zoll-Versandverfahren oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren • Nachweis über Verfahrenserledigung

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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Rechtsprechung:

• Nach BFH-Rechtsprechung / BMF soll fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung zur Steuerpflicht führen

• Nach EuGH-Rechtsprechung soll USt-ID Nr. keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung sein. Unternehmereigenschaft kann prinzipiell auch anderweitig nachgewiesen werden.

Empfehlung:

Trotz der Rechtsprechung auch künftig USt-ID Nr. aufzeichnen und überprüfen. In strittigen Fällen kann die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden.

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Page 32: Minenfeld Umsatzsteuer...Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2016Exkurs:

Innergemeinschaftliche Lieferungen

B verwendet gegenüber A eine deutsche USt-ID Nr.

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Innergemeinschaftliche Lieferung

Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs;

• B muss innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich versteuern (mit Vorsteuerabzug) und

• B muss zugleich fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern (wegen Verwendung der deutschen Ust-IDNr.) bis er Erwerbsbesteuerung in Frankreich nachweist (ohne Vorsteuer-abzug).

Besteuerung der Lieferung:

• Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig, da Erwerber keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr. verwendet.

• A muss mit Umsatzsteuer abrechnen. • B kann aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen.

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Page 34: Minenfeld Umsatzsteuer...Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2016Exkurs:

Ausfuhrlieferung

Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung:

Lieferant befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet

Abnehmer befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet und ist ein ausländischer Abnehmer

Ausländischer Abnehmer:

Relevant ist Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) bzw. Firmensitz des Abnehmers:

• Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland gilt als ausländischer Abnehmer.

• Ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland gilt nicht als ausländischer Abnehmer.

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Berichtigung vs. Selbstanzeige § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [1] [2] (1) 1Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer

Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. 2Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) 1Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

... 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder

§ 153 Berichtigung von Erklärungen (1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder ..., so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Bei Rückfragen:

Minenfeld Umsatzsteuer

Tel Nr.: 089 / 89 60 44 - 0 Email: [email protected] [email protected]

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Hinweis

Diese Präsentation will Ihnen einen ersten Überblick zu den bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen geben.

Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung ist somit nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall möglich.

Diese Präsentation kann somit keine steuerliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender Rechtlage erstellt – eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht übernommen werden.

Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung.

München, im November 2016

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