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Chancen für junge Flüchtlinge Perspektiven für Schule, Ausbildung
und Beruf
Christine Müller, LAG KJS NRW
Übersicht 1. Sprachvermittlung und Spracherwerb 2. Anerkennung von schulischen Abschlüssen und Möglichkeiten des
Schulbesuchs 3. Hochschulzugang und Studium 4. Anerkennung von beruflichen Abschlüssen 5. Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugang nach Aufenthaltsstatus
– Praktikum – Freiwilligendienst – Ausbildung – Arbeitsaufnahme
6. Vorschläge zur Reform des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge
7. Aktuelle Änderungen und Perspektiven bezogen auf NRW
8. Schluss / Fazit
Berufliche und Soziale Integration
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Berufliche Integration
Fach-Praxis
Fach- Theorie
Sprache Bewerbungstraining
Prognose Abschluss-
prüfung Soziale
Integration
Aufenthalt Status
Psychische Stabilität
Freizeit
Wohnen
Sprache
Schule
Komplexe Wege zur Anerkennung
1. SPRACHVERMITTLUNG UND SPRACHERWERB
Spracherwerb in… Jugendintegrations-kursen • 900 UE • Vorwiegend ab 18
Jahren • In Ausnahmen: Ab 16 • vorrangig nicht mehr
vollzeitschulpflichtige Jugendliche
• Nicht für jeden möglich (Status!)
• Lange Wartezeiten
Seiteneinstig in • Vorbereitungs- und
Auffangklassen • Internationale
Förderklasse / Seiteneinsteigerklasse
• Teilnahme am Regelunterricht mit (teilweisem Nachhilfeunterricht)
2. ANERKENNUNG VON SCHULISCHEN ABSCHLÜSSEN UND MÖGLICHKEITEN DES SCHULBESUCHS
Seiteneinsteiger_innen
Kinder und Jugendliche aus
Zuwandererfamilien, die nach Deutschland neu eingereist, in der Regel in ihrem
Heimatland bereits zur Schule gegangen und nach deutschem Schulrecht
schulpflichtig sind.
Informationen über das Verfahren zur Beantragung und Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse
Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Anerkennung von Abschlüssen bis
zum mittleren Schulabschluss, also Hauptschulabschluss und mittlere Reife.
Die Anerkennung der Allgemeinen
Hochschulreife erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Beschulung
1) Geringe Anzahl von neu zuwandernden Kindern/Jugendlichen in Kommunen oder Kreisen: Beschulung in Regelklassen und
zusätzliche Deutschförderung in kleinen Fördergruppen
2) Beschulung der großen Anzahl von neuzuwandernden schulpflichtigen
Kindern/ Jugendlichen in Kommunen oder Kreisen in:
→ Vorbereitungsklassen (Klassen, die vor Schuljahresbeginn eingerichtet werden)
→ Auffangklassen (Klassen, die unterjährig bei Bedarf eingerichtet
werden) → Internationale Förderklassen (Klassen an Berufskollegs)
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Schulpflicht gilt gleichermaßen für alle neu hinzuziehenden Kinder und Jugendlichen:
Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung NRW
Paragraphen 34 bis 41 und 125 des Schulgesetzes
NRW
Überwachung der Schulpflicht:
Runderlass „Überwachung der Schulpflicht“ (BASS 12 – 51 Nr. 5) des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung vom 04.02.2007
Gesetzliche Rahmenbedingungen
1. Beginn der Schulpflicht für Kinder: Vollendung des 6. Lebens-
jahres bis zum Beginn des 30. Septembers des Vorjahres
2. Dauer der Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis: Mit Ablauf des Schuljahres, in
dem sie das 18. Lebensjahr vollenden
3. Schulpflicht für Asylbewerber-Kinder und unbegleitete Flüchtlinge: Nach Asylantragstellung Zuweisung einer
Gemeinde; Schulpflicht solange der Aufenthalt gestattet ist
4. Ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche: Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht
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Rechtlicher Rahmen
Erlass 13 – 63 Nr. 3
„Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.12.2009
§ 34 Abs. 6 SchulG
Die Schulpflicht besteht für Kinder und Asylbewerberinnen und Asylbewerber und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Internationale Förderklasse
Quelle: MSW NRW
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in NRW, unabhängig von dem
Aufenthaltstitel
Überprüfung der Zuzüge von schulpflichtigen Kindern durch Schulämter und Kommunen
Ansprechpartner:
jeweils eine hauptverantwortliche Ansprechperson für die kommunale Seite und eine für Schulaufsicht
(→ Zuständigkeit für Koordinierung und Absprachen)
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Beratungssystem:
Vermittlung der schulpflichtigen Kinder und Jugendliche über das Kommunale Integrationszentrum (KI) - sofern
vorhanden - in Schulen
Bildungs- bzw. Ausbildungsangebote für Jugendliche ohne Schulpflicht über Jugendämter (Zuständigkeit: MFKJKS)
Vermittlungsarbeit der KI bezieht sich auf alle neu
zuwandernden Kinder und Jugendlichen (keine Unterscheidung zwischen Status bzw. Herkunft)
Schulische Anerkennung • Problem: Über 18jährige haben immer weniger
Chancen, in die völlig überfüllten Internationalen Förderklassen aufgenommen zu werden
• Schulabschlüsse aus Syrien oder Irak werden häufig nicht anerkannt
• IHK-Vorstoß: – Öffnung der Förderklassen bis 21 Jahren – Entschlackung der rechtlichen Rahmenbedingungen – Möglichkeiten, die vielen Warteschleifen im
Bildungssystem zu umgehen – IHK: Auch ohne Schulabschluss Möglichkeit, nach
Integrationskurs eine Ausbildung zu beginnen
3. HOCHSCHULZUGANG UND STUDIUM
Beratung zur schulischen Anerkennung
Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule als Unterstützung für
Flüchtlinge
Weitere Informationen unter http://www.bildungsberatung-
gfh.de/index.php/aktuell
Für die bundesweite Anerkennung ausländischer Zeugnisse
hat die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
eine Datenbank für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
(kurz: ANABIN) erstellt.
Diese Datenbank ANABIN ist im Internet unter http://anabin.kmk.org/ öffentlich zugänglich.
Informationen für Flüchtlinge die in NRW studieren möchten
http://www.wissenschaft.nrw.de/studium/informieren/informationen-fuer-fluechtlinge-die-in-nrw-studieren-moechten/
5. ANERKENNUNG VON BERUFLICHEN ABSCHLÜSSEN
Quelle der folgenden Folien: Global Competences Augsburg und berufliche-anerkennung.de
Das Anerkennungsverfahren
Anerkennungsbereiche
Migrantengruppen und ihre Anerkennungsmöglichkeiten
Das deutsche Anerkennungsgesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen)
Art. 1: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
• Grundsätzlicher Verfahrensanspruch
• Kriterien für Anerkennungsverfahren: Prüfung der Gleichwertigkeit anhand Qualifikation und Berufserfahrung
• Form der Entscheidung: Bescheid enthält Begründung und Darstellung der vorhandenen Kompetenzen
• Ausgleichsmaßnahmen: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
• Alternative Verfahren für dokumentenlose Flüchtlinge
• Erstmals Antragstellung aus dem Ausland möglich
• Statistik und Evaluation
Das Anerkennungsverfahren
5. MÖGLICHKEITEN DES ARBEITSMARKT-ZUGANGS NACH AUFENTHALTSSTATUS
Praktikum Freiwilligendienst Ausbildung Arbeitsaufnahme
Arbeitshilfe der GGUA zu „Praktikum mit Duldung und Aufenthaltsgestattung“
Am 1. August 2015 sind einige wichtige Änderungen auch in der
Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten:
So ist es nun für Personen mit einer Duldung und einer Aufenthaltsgestattung möglich, unter erleichterten Bedingungen ein Praktikum - etwa zur
Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung - auszuüben.
Die Regelungen sind dennoch relativ komplex und für die unterschiedlichen
Konstellationen von Praktika gelten weiterhin sehr differenzierte Voraussetzungen.
Ein Überblick in Tabellenform wurde von der GGUA erarbeitet.
Quelle:
http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf
Ein Praktikum oder auch die Aufnahme einer Berufsausbildung haben fast nie unmittelbar ein
Bleiberecht zur Folge. Aber die Praxis zeigt: Durch alle Aktivitäten, die eine
Arbeitsmarktintegration fördern und diese Integrationsbemühungen dokumentieren, steigt die Chance, früher oder später ein Aufenthaltsrecht zu
erhalten. Hierfür gibt es eine Vielzahl rechtlicher
Möglichkeiten, die manchmal erst nach langem Kampf durchgesetzt werden können.
Ein Praktikum kann jedoch der erste Schritt sein! Es ist
vielleicht unbezahlt – aber selten umsonst.
Erwerbstätigkeit Aufenthaltsgestattung Grundsätzlich gilt:
• 3 Monate Arbeitsverbot • danach: nachrangiger
Arbeitsmarktzugang (mit Vorrangprüfung; Zustimmung der BA)
• nach 15 Monaten: Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Zustimmung der BA)
• nach 48 Monaten: unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Zustimmung der BA nicht erforderlich)
Duldung Grundsätzlich gilt: • 3 Monate Arbeitsverbot • danach: nachrangiger
Arbeitsmarktzugang (mit Vorrangprüfung; Zustimmung der BA)
• nach 15 Monaten: Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Zustimmung der BA)
• nach 48 Monaten: unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Zustimmung der BA nicht erforderlich)
• Aber: Arbeitsverbot nach § 33 BeschVO möglich
Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen z.B. Betriebliche Ausbildung
Aufenthaltsgestattung • nach den ersten drei
Monaten des Aufenthalts kann eine betriebliche Ausbildung aufgenommen werden
• Zustimmung der BA nicht erforderlich
• Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich.
• Erlaubnis der AHB erforderlich
Duldung • ab dem ersten Tag des
Aufenthalts eine kann eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der BA aufgenommen werden
• Erlaubnis der AHB erforderlich
6. VORSCHLÄGE ZUR REFORM DES ARBEITSMARKTZUGANGS FÜR FLÜCHTLINGE
Arbeitsagentur: Modelle und Instrumente
Asyl-bewerber
Anerkennungs-beratung
Modellprojekt Early
Intervention
Flankierende Maßnahmen
Projekt Beratung und Arbeitsmarkt-
vermittlung für Flüchtlinge und
Bleibeberechtigte
Ausschöpfen der
Fördermöglich-keiten nach
SGBIII
Vorschläge des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Entlastung des Asylrechtes durch die Möglichkeit eines
Spurwechsels (Option der Arbeitsmigration)
Abbau der bestehenden Hürden für den Arbeitsmarktzugang
Abschaffung des Kriteriums der Gleichwertigkeit
Verteilung auf EU-Staaten und in Deutschland neu regeln
Verbindliche Einführung von Sprach- und Integrationskursen bzw. Zugang zu bestehenden Angeboten
7. AKTUELLE ÄNDERUNGEN UND PERSPEKTIVEN BEZOGEN AUF NRW
NRW MIK Erlass v. 25.06.2015
• In Anwendung von §60a II S.3 AufenthG ist auch schon die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund anzusehen für die Erteilung einer Duldung.
• Gegen die Erteilung und Verlängerung von Duldungen ggf. sogar für die gesamte Dauer der Ausbildung bestünden keine Bedenken.
8. SCHLUSS / FAZIT
Warteschleifen für Flüchtlinge in allen
Bereichen des beruflichen und sozialen Lebens
Hohes Eigenengagement erforderlich
Förderketten sind bislang nicht befriedigend umgesetzt
QUELLEN
Bundesagentur für Arbeit Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) Bezirksregierung Köln
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Global Competences Augsburg
RA Dieckmann Bonn
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