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15 Lernfeld 1 Sich in Ausbildung und Beruf orientieren Rechtliche und soziale Grundlagen der Berufsausbildung Berufliche Tätigkeitsfelder Berufliche Perspektiven Berufliche Erwartungen Duales System Berufsausbildungsvertrag Jugendarbeitsschutz Zuständige Stelle Berufsausbildung Individualrechte Betriebsrat Jugend-und Auszubildendenvertretung Europäischer Betriebsrat Betriebliche Mitbestimmung Strukturübersicht Rechtsformen der Unternehmung Industriebetriebe in der Gesamtwirtschaft Kaufmann Firma Handelsregister Handelsrechtliche Grundbegriffe Kapitalaufbringung Haftung für die Schulden Geschäftsführung Vertretung Ergebnisverteilung Einzelunternehmung Personengesellschaft am Beispiel der Kommandit- gesellschaft Kapitalgesellschaft am Beispiel der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsunternehmung Vergleichskriterien 00603_015_046_17.10.qxp 17.10.2008 17:41 Seite 15

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Lernfeld 1 Sich in Ausbildung undBeruf orientieren

Rechtliche und soziale Grundlagen der Berufsausbildung

● Berufliche Tätigkeitsfelder● Berufliche Perspektiven

Berufliche Erwartungen

● Duales System● Berufsausbildungsvertrag● Jugendarbeitsschutz● Zuständige Stelle

Berufsausbildung

● Individualrechte● Betriebsrat● Jugend-und

Auszubildendenvertretung● Europäischer Betriebsrat

Betriebliche Mitbestimmung

St r u k t u r ü b e r s i c h t

Rechtsformen der Unternehmung

Industriebetriebe in der Gesamtwirtschaft

● Kaufmann● Firma● Handelsregister

Handelsrechtliche Grundbegriffe

● Kapitalaufbringung● Haftung für die Schulden● Geschäftsführung● Vertretung● Ergebnisverteilung

Einzelunternehmung

● Personengesellschaft am Beispiel der Kommandit-gesellschaft

● Kapitalgesellschaft am Beispielder Aktiengesellschaft und derGesellschaft mit beschränkterHaftung

Gesellschaftsunternehmung

Vergleichskriterien

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1 Rechtliche und soziale Grundlagen derBerufsausbildung

1.1 Berufliche Tätigkeitsfelder und Perspektiven

1.1.1 Berufliche Tätigkeitsfelder der Industriekaufleute

Nach abgeschlossener Berufsausbildung können Industriekaufleute in den ver-schiedensten Industriezweigen Arbeit finden. Ihre Aufgaben fallen im Wesent-lichen in den Bereich des Marketings, der Material-, Produktions- und Absatzwirt-schaft sowie des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens. Je nach Größe desUnternehmens spezialisieren sie sich auf ein Aufgabengebiet oder übernehmeneine Kombination mehrerer Funktionsbereiche.

Zu den wesentlichen Tätigkeitsfeldern von Industriekaufleuten gehören

● Erledigen anfallender Arbeiten in der Materialwirtschaft,

● Warenannahme und Warenlagerung,

● Erstellen von Dienst- und Organisationsplänen,

● Steuerung und Überwachung der Produktion,

● Planen und Ermitteln des Personaleinsatzes und -bedarfs,

● Planen und Durchführen von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen,

● Erarbeiten von Kalkulationen oder Preislisten,

● Abwickeln der Finanz- und Geschäftsbuchführung.

Der Bereich des Verhandelns, Aushandelns und Beratens gewinnt mehr an Ge-wicht in den Tätigkeiten von Industriekaufleuten. Industriekaufleute sind zuneh-mend als „Makler“ und „Logistiker“ gefordert. Sie müssen in der Lage sein, Prob-leme fachgerecht zu erfassen und auf der Nahtstelle zwischen internen und exter-nen Kunden und Lieferanten kunden- sowie prozessorientiert Lösungen zu reali-sieren.

Industriekaufleute setzen im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben mehr denn je mo-derne Informations- und Kommunikationssysteme – kurz I+K-Systeme – ein. Vorallem die Entwicklung und der betriebliche bzw. überbetriebliche Einsatz compu-tergestützter Beschaffungs- und Logistiksysteme im Zusammenhang mit neuenUnternehmenskonzepten, aber auch die Anwendung integrierter Unternehmens-software (ERP-Systeme, ERP = Enterprise Ressource Planning) gehören zuneh-mend zu den klassischen Aufgabenfeldern von Industriekaufleuten. Die gegensei-tige Abhängigkeit einzelner am Arbeitsprozess beteiligter Abteilungen führtschließlich dazu, dass die funktionsübergreifende Planung und Steuerung derArbeitsabläufe für die Leistungsfähigkeit eines Betriebs immer wichtiger wer-den.

1.1.2 Berufliche Perspektiven für IndustriekaufleuteDie Zeiten, da man nach Abschluss der schulischen und betrieblichen Ausbildungausgelernt hatte, sind endgültig vorbei. Lernen ist ein lebenslanger Prozess, unddie Anforderungen an die Qualifikation nehmen auf allen betrieblichen Ebenenzu. Zukunftsorientierte Unternehmen planen ihre Entwicklung auf der Basis des ineigenen Betrieben ausgebildeten Nachwuchses. Mit praxisorientierten internen undexternen Weiterbildungs- und Personalentwicklungsangeboten entsprechen immermehr Unternehmen diesem Anspruch.

Tätigkeitsfelder

Verhandeln,Aushandeln undBeraten

funktionsüber-greifende Planungund Steuerung derArbeitsabläufe

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R e c h t l i c h e u n d s o z i a l e G r u n d l ag e n d e r B e r u f sau s b i l d u n g 1 7

Außerbetriebliche Weiterbildungsmöglichkeiten im kaufmännischen Bereich

Art der Weiterbildung Zulassungs-voraussetzung

Weiterbildungsdauer

Fachkaufmann/Fachkauffrau

Berufsausbildung + dreiJahre Berufserfahrungoder ohne Berufsausbil-dung + sechs Jahre Be-rufspraxis

Vollzeit-, Teilzeit- oderFernunterricht von un-terschiedlicher Dauer(etwa zwei Jahre)

Fachwirt/-in (Industrie,Handel, Bank usw.)

siehe oben siehe oben

Betriebswirt/-in (VWA)1 Mittlere Reife + Berufs-ausbildung + ein Jahr Be-rufserfahrung oder ohneBerufsausbildung + fünfJahre Berufspraxis

Studium neben demBeruf sechs Semester(drei Jahre) an zwei bisvier Wochentagen(Abendschule)

Staatlich geprüfterBetriebswirt (FB)2

Mittlere Reife + Berufs-ausbildung + zwei JahreBerufserfahrung oderohne Berufsausbildung +sieben Jahre Berufspraxis

Vollzeitschule: zweiJahre, Teilzeitschule: dreiJahre, zum Teil Fern-unterricht möglich

Diplom-Betriebswirt(FH)3, Diplom-Wirt-schaftsingenieur (FH)

Fachhochschulreife (kannan einjährigen Fachober-schulen erworben wer-den)

je nach Studiengangsechs bis acht Semester(drei bis vier Jahre)

1 VWA = Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie; diese arbeitet mit Universitäten und Fach-hochschulen zusammen. Getragen werden die VWAn in der Regel von Kommunen, Verbändender Wirtschaft sowie Industrie- und Handelskammern.

2 FB = Fachschule für Betriebswirtschaft3 FH = Fachhochschule

1.2 Berufsausbildung im dualen System

1.2.1 Duales Ausbildungssystem – Betrieb und Schule

Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichenTätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-rufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermittelnund den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen.

Um dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen, arbeiten die beiden rechtlich vonein-ander unabhängigen Lernorte Ausbildungsbetrieb und Berufsschule im dualenAusbildungssystem zusammen. Dabei legt der Lernort Betrieb seinen Schwer-punkt auf die Vermittlung fachtheoretischer Inhalte in Verbindung mit der fach-praktischen Anwendung am Arbeitsplatz. In der Berufsschule steht die fachtheo-retische unternehmens- und branchenübergreifende Unterrichtung des Auszu-bildenden im Vordergrund. So kann der Auszubildende sowohl die notwendige Be-rufserfahrung als auch eine breit angelegte Grundbildung erwerben.

Ausbildungsbetrieb und Berufsschule können mit Berufsbildungseinrichtungenaußerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Be-rufsbildung) zusammenarbeiten (Lernortkooperation). Teile der Berufsausbildungkönnen im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient.

Berufsausbildung

�� BBiG §1 (3)

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Die Ausbildung darf nur in einem der rund 400 staatlich anerkannten Ausbildungs-berufe erfolgen, zu denen das jeweils fachlich zuständige Bundesministerium imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung eine ver-bindliche Ausbildungsordnung erlassen hat. Die Ausbildungsordnung beinhaltetvor allem die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die Ausbildungsdauer, die zuvermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild), eine Anlei-tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse(Ausbildungsrahmenplan) und die Prüfungsanforderungen.

Für die Berufsschulen erlassen die Kultusminister der Länder Lehrpläne, die mitder Ausbildungsordnung des Ausbildungsberufs und dem von der Kultusminister-konferenz (KMK) empfohlenen Rahmenlehrplan inhaltlich abgestimmt sind.Rechtlich gehört die Berufsschule in die Zuständigkeit der Bundesländer, derenSchulpflichtvorschriften von allen Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren denSchulbesuch verlangen.Die Überwachung der Berufsausbildung, soweit sie die anerkannten Ausbildungs-berufe betrifft, ist Sache der „zuständigen Stellen“. Das sind vor allem die Indus-trie- und Handels-, Handwerks-, Steuerberater-, Ärzte- und Rechtsanwaltskam-mern. Dort sind mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzte Berufsbildungsaus-schüsse eingerichtet, die sich mit allen Fragen der Ausbildung im jeweiligen Wirt-schaftszweig befassen.

1.2.2 Berufsausbildungsvertrag – Niederschrift erforderlich

■ Form und Mindestinhalte

Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit demAuszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages,spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertragesschriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Aus-zubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Weller KG

Berufsspezifisch

Branchenspezifisch

Unternehmensspezifisch

Arbeitsplatzspezifisch

1. Kenntnisse und Fertigkeiten

%-Anteil

Schule Betrieb

100 %

Aufgabenverteilung im dualen System

Gesamt-wirtschaft

Wirtschafts-zweig

Unternehmen

2. Geistige Fähigkeiten

3. Arbeits- und Sozialverhalten

duales System

Ausbildungs-ordnung�� BBiG §§ 4, 5

Lehrpläne

ZuständigeStellen

Berufsausbildungs-vertrag

�� BBiG §10

�� BBiG §11

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R e c h t l i c h e u n d s o z i a l e G r u n d l ag e n d e r B e r u f sau s b i l d u n g 1 9

Die Niederschrift muss folgende Mindestangaben enthalten:

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbe-sondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werdenkann,

9. Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf dasBerufsbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Vereinbarungen in einem Berufsausbildungsvertrag, die zuungunsten des Auszu-bildenden von den Vorschriften des BBiG abweichen, sind nichtig.

■ Rechte und Pflichten

Im Berufsausbildungsvertrag sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten des Aus-zubildenden und des Ausbildenden festgehalten. Die Rechte des Ausbildenden sindzugleich die Pflichten des Auszubildenden und umgekehrt.

Mindestangaben�� BBiG §11

Unabdingbarkeit�� BBiG § 25

Rechte Der Ausbildende hat

Berufs-ausbildung

● dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten undKenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbil-dungszieles erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

● selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich zu beauf-tragen.

● dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbeson-dere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

● den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangtwerden, und diese durchzusehen.

Fürsorge

Freistellung

Zeugnis

● dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördertsowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.

● dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die demAusbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräftenangemessen sind.

● den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterrichtund an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbil-dungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzu-führen sind.

● dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsver-hältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben enthal-ten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über dieerworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. AufVerlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhal-ten, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Rechte des Auszubildenden

�� BBiG §14

�� BBiG §14

�� BBiG §15

�� BBiG §16

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Vergütung ● dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.Diese ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu be-messen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindes-tens jährlich, ansteigt.

● Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeithinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oderdurch entsprechende Freizeit zu vergüten.

● dem Auszubildenden die Vergütung auch für die Zeit derFreistellung zu zahlen.

Urlaub ● den nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. dem Jugendarbeits-schutzgesetz zustehenden Urlaub zu gewähren.Am 1. Januar noch nicht 16 Jahre alt: 30 WerktageAm 1. Januar noch nicht 17 Jahre alt: 27 WerktageAm 1. Januar noch nicht 18 Jahre alt: 25 WerktageAm 1. Januar über 18 Jahre alt: 24 Werktage

�� BBiG §17

�� JArbSchG§ 19

�� BUrlG §§ 5, 7

Berufsschul-besuch

Weisungs-befolgung

Betriebs-ordnung

Sorgfalt

Still-schweigen

● an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird.

● den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsaus-bildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderenweisungsberechtigten Personen erteilt werden.

● die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.

● Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zubehandeln.

● über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Aufgaben derAusbilder�� BBiG § 27

■ Aufgaben des Ausbilders und des Ausbildungsleiters

Ausbilder sind die bei der Ausbildungsstätte hauptberuflich beschäftigten Perso-nen, die innerhalb einer Organisationseinheit für die Ausbildung verantwortlichsind. Eine Organisationseinheit in diesem Sinne umfasst in der Regel mehrereSachgebiete. Ausbilder sind für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung unterBeachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen Grundlagen und derfachlichen Erfordernisse zuständig und haben folgende Aufgaben:

● bei der Erstellung des Gesamtausbildungsplans (zeitliche und sachliche Gliede-rung, Ausbildungsinhalt) mitzuwirken,

● bei der Auswahl der am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte mitzuwirken unddie am Arbeitsplatz ausbildenden Fachkräfte fachpädagogisch anzuleiten,

● ausbildungsbegleitende Unterweisung der Auszubildenden,

● Ausbildung, Ausbildungsnachweise und Ausbildungserfolge innerhalb der Or-ganisationseinheit zu überwachen und mit dem Ausbildungsleiter Kontakt zuhalten,

● ständigen Kontakt mit den Auszubildenden zu halten,

Pflichten Der Auszubildende hat

Bemühung ● sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er istinsbesondere verpflichtet, die ihm im Rahmen seiner Berufsaus-bildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.

Pflichten des Auszubildenden�� BBiG § 13

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Aufgaben desAusbildungsleiters

● Auszubildende vor Beendigung der Ausbildung innerhalb der Organisationsein-heit in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Fachkräften abschließend zu be-urteilen und die Beurteilung mit dem Auszubildenden zu besprechen.

Der Ausbildungsleiter ist verantwortlich für die Ausbildung aller Auszubildendeninnerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildungsleiter sollte mehrere Jahre alsAusbilder tätig gewesen sein. Ihm obliegen u. a. folgende Aufgaben:

● bei der Auswahl der Auszubildenden mitwirken und Ausbildungsverträge mitden neuen Auszubildenden im Namen des Ausbildungsbetriebs abschließenbzw. bei deren Abschluss mitwirken,

● betriebliche Ausbildungs- und Versetzungspläne in Anlehnung an die sachlicheund zeitliche Gliederung in Ausbildungsordnungen unter Beachtung des Mitbe-stimmungsrechts des Betriebsrates (sofern vorhanden) gemäß Betriebsverfas-sungsgesetz in Zusammenarbeit mit den Ausbildern erstellen und deren Einhal-tung durch Auszubildende und Abteilungen überwachen,

● bei der Auswahl der Ausbilder und deren Bestellung sowie der am Arbeitsplatzausbildenden Fachkräfte mitwirken,

● das regelmäßige Führen der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) durch Auszu-bildende inhaltlich und formal kontrollieren,

● die Anwesenheitspflicht und die korrekte Wissensvermittlung durch die Ausbil-dungsbeauftragten in den Fachabteilungen überwachen,

● die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Auszubildenden und den sonstigenMitarbeitern der Ausbildungsstätte und Mitwirkung in der betrieblichen (Unter-weisungen) und überbetrieblichen Berufsausbildung in Theorie und Praxis,

● Leistungen und Lernfortschritte der Auszubildenden bewerten,

● Kontakt zu den Auszubildenden und ihren Vertretungen (Betriebsrat und Ju-gend- und Auszubildendenvertretung) halten,

● Kontakt mit der Berufsschule halten, regelmäßigen Berufsschulbesuch der Aus-zubildenden überwachen,

● Auszubildende zu Lehrgängen, zur Zwischenprüfung (wenn sie ungefähr dieHälfte der Ausbildungszeit absolviert haben) und zum Abschluss der Ausbil-dung zur Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle (Industrie- und Handels-kammer bzw. Handwerkskammer) melden,

● die von den Ausbildern erstellten Beurteilungen auswerten und eine abschlie-ßende Beurteilung am Ende der Ausbildungszeit erstellen und Ausbildungszeug-nisse am Ende der Ausbildung verfassen oder bei ihrer Erstellung mitwirken,

● ggf. im Prüfungsausschuss oder Berufsbildungsausschuss einer Industrie- undHandelskammer oder einer Handwerkskammer mitwirken,

● Geschäfts- oder Betriebsleitung nach Abschluss der Ausbildung in Fragen derÜbernahme von Auszubildenden beraten.

■ Beginn und Ende des Berufsausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Diese muss mindes-tens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeitkann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungs-frist schriftlich gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis mit folgenden Kündi-gungsgründen und -fristen gekündigt werden.

�� BBiG § 20Probezeit

�� BBiG § 22

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