Prüfungsstandards im Kontext der neuen 8. EU-Richtlinie (vgl. dazu WPg Heft-Nr. 11 /2004, S. 1281...

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Prüfungsstandards im Kontext der neuen 8. EU-Richtlinie

(vgl. dazu WPg Heft-Nr. 11 /2004, S. 1281 undFN-IDW Nr. 10/2005, S. 659)

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDW

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Übersicht

ISA-Transformation/ Übersetzung Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie Annahme („adoption“) der ISA durch EU im

Komitologieverfahren Nationale Prüfungsvorschriften neben den ISA

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ISA-Transformation/ Übersetzung (1)

ISA sind an IFAC-Mitgliedsorganisationen gerichtet Verpflichtung des IDW zur Umsetzung der ISA in

nationale Prüfungsgrundsätze Transformation 1998 – 2004:

IDW PS und VO 1/1995 decken alle bis Ende 2004 gültigen für die Abschlussprüfung relevanten ISA ab

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ISA-Transformation/Übersetzung (2)

Übersetzung ab 2005: ISA 240 (Revised) Moratorium für den Übergang auf Übersetzungen

der ISA als maßgebliche Prüfungsstandards bis zur Beendigung des Clarity-Projekts und Anpassung der IDW PS an wesentliche Neuerungen

Daneben zum Teil direkte Anwendung der ISA und des IFAC Code of Ethics bei Prüfungen von nach internationalen Normen aufgestellten Abschlüssen

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ISA-Transformation/Übersetzung (3)

ISA 700 Revised gilt für Bestätigungsvermerke, die am /nach dem

31.12.2006 unterzeichnet werden ggf. Änderung durch Clarity-Projekt oder andere

Projekte keine kurzfristige Anpassung des

IDW PS 400

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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (1)

Regelungsinhalte der 8. EU-RL

Zulassung, kontinuierliche Fortbildung und gegenseitige Anerkennung, Registrierung Berufsgrundsätze und Berufsgeheimnis Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk Qualitätskontrolle Sonderuntersuchungen und Sanktionen Öffentliche Aufsicht über den Prüferberuf Bestellung, Abberufung Besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (2)

8. EU-Richtlinie (2006) Artikel 26 Abs. 1 Satz 1: Die Mitgliedstaaten

verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungs-gesellschaften, Abschlussprüfungen unter Beachtung der von der Kommission nach dem in Artikel 48 Abs. 2 genannten Verfahren angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchzuführen.

Artikel 2 Nr. 11: Internationale Prüfungsstandards sind die International Standards on Auditing (ISA) und damit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind.

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„Internationale Prüfungsstandards“

International Standards on Auditing (ISA) application material

ISCQ 1 ? International Auditing Practice Statements (IAPS) ?

Erwägungsgrund 14: Die Notwendigkeit der Annahme eines IAPS als Teil eines Standards sollte von Fall zu Fall geprüft werden.

IDW: keine Übernahme, da IAPS nicht den gleichen Verbindlichkeitscharakter haben wie ISA und sich vielfach auf angelsächsisch geprägte Berufspraxis und Rechtsumfeld stützen.

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Inhalt der EU-Regelung für den WP Pflicht zur unmittelbaren Anwendung

der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen, soweit die ISA von der EU angenommen sind („adoption“)

eingeschränkte nationale Ergänzungen, wenn diese sich aus speziellen, durch den Gegenstand der Abschlussprüfung bedingten Anforderungen ergeben

Carve-outs in seltenen Fällen Umsetzung durch Mitgliedsstaaten innerhalb von

zwei Jahren

Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (3)

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Konsequenz der Regelung nationale Berufsstände verlieren außer im

Bereich nationaler Ergänzungen die Möglichkeit, die Prüfungsgrundsätze selbst festzulegen

gesteigerte Bedeutung der Einflussnahme aus IAASB/IFAC

Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (4)

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ZusätzlichePrüfungsan-forderungen

EU

EGAOB

AuRC

ISA + nationale Regelungen

InteressenvertretungFacharbeitIAASB IDW HGB

Adopted ISA

Übersetzung

Amtsblatt

Unmittelbare Geltung

Verlaut-barung

APAK

ISA

Unterstützung

Interessenvertretung

Facharbeit

Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (5)

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Voraussetzungen für die An-nahme der ISA (Artikel 26 Abs. 2)

Einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz

International anerkannte Standards Erhöhen Glaubwürdigkeit des Abschlusses Dienen dem europäischen Gemeinwohl

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Komitologieverfahren (1)

Die EU-Kommission kann nach dem in Artikel 48 Abs. 2 genannten Verfahren über die Anwendbarkeit internationaler Prüfungsstandards innerhalb der Gemeinschaft entscheiden

EU-Parlament hat Kontrollrecht Weitergehende Mitwirkungsrechte des EU-

Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie sind ab 2008 vorgesehen, jedoch nicht in Bezug auf ISA-adoption

Mitgliedstaaten haben Einfluss über das AuRC

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Komitologieverfahren (2)

Artikel 48: Ausschussverfahren bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit der

ISA wird die EU-Kommission von einem Regelungsausschuss (Audit Regulatory Committee (AuRC)) unterstützt (Artikel 48 Abs. 1)

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Komitologieverfahren (3)

European Group of Auditor‘s Oversight Bodies (EGAOB) wurde am 14.12.2005 eingesetzt Koordination der öffentlichen Aufsichtssysteme für

Abschlussprüfer in der EU Unterstützung der EU-Kommission in fachlicher

Hinsicht bei der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen zur Durchführung der 8. EU-Richtlinie:

Übernahme der ISA Bewertung von Aufsichtssystemen in Drittländern Bewertung von Qualitätskontrollsystemen für

Abschlussprüfungen in Mitgliedsstaaten

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Komitologieverfahren (4)

EGAOB nur Personen, die nicht als Abschlussprüfer tätig

sind ISA-Subgroup des EGAOB

fachliche Unterstützung des EGAOB und der Kommission in Bezug auf ISA-Fragen kritische Begleitung des Clarity-Projekts des

IAASB Abfassung von Stellungnahmen zu IAASB-

Exposure Drafts Vorsitz: EU-Kommission umfasst auch Vertreter des Berufsstands

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Implementierung der ISA in unmittelbar geltendes Recht

EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, entfalten aber keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Einzelnen

Für die unmittelbare Geltung der angenommenen ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen könnte ggf. ein „dynamischer Verweis“ in § 316 ff. HGB erfolgen

(ähnlich § 315a HGB für IFRS)

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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (1)

Artikel 26 Abs. 1 Satz 2: Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Prüfungsstandard solange anwenden, wie die Kommission keinen internationalen Prüfungsstandard angenommen hat. keine Regelungslücke bei Nicht-Annahme eines

ISA bzw. sukzessiver Übernahme der ISA Artikel 26 Abs. 3:

zusätzliche Prüfungsvorschriften (add-ons) Auslassung von einzelnen ISA-Bestimmungen

(carve outs)

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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (2)

Add ons (ISA +) zusätzliche Anforderungen sind nur aufgrund

nationaler rechtlicher Regelungen bezüglich des Umfangs der Abschlussprüfung zulässig z.B. Risikofrüherkennungssystem

(§ 317 Abs. 4 HGB) Prüfungsbericht (§ 321 HGB)

die Mitgliedstaaten übermitteln diese zusätzlichen Anforderungen an die EU-Kommission sowie alle anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten

zusätzliche Anforderungen können nur für einen Zeitraum bis zum 29. Juni 2010 vorgeschrieben werden

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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (3)

Carve-outs (ISA -) nur in Ausnahmefällen zulässig ISA-Regelungen stehen in Widerspruch zu

nationalen Anforderungen Beispiel: Niederlegung des Mandats

Mitgliedstaat muss die Gründe für die Ausnahme darlegen

Unterstützung bei der Übersetzung der ISA

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Nationale Prüfungsvorschriften neben den ISA

nicht durch ISA erfasste Regelungs-

gebiete

ergänzend zu ISA

nationaleBesonder-

heiten

IDW PS IDW IPS

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Bisherige ISA-Transformation Übersetzung der ISA Überleitung von IDW PS zu ISA Textsammlung der ISAs und der IDW IPS Unterstützung der EU Einführungsaufsätze

Implementierungshilfe für den Berufsstand

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Struktur der künftigen Prüfungsstandards

ISA XXX: englischer Titel ISA XXX: Deutscher TitelIDW IPS XXX: ohne Titel

Vortext zurErläuterung derAbweichungenvon ISA zu bis-herigem IDW PS

OriginalenglischeISA Textziffern

DeutscheISA Übersetzung

Dt. IDW IPSErgänzung

Ergänzend ge-gliederte dt.Übersetzung

ISA Nr. undenglischer Titel

ISA Nr. unddeutscher Titelund IDW IPS Nr.

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