Teil 2: Dr. Rolf Wagner Praktische Erfahrungen · 2015. 5. 31. · Workshop Der...

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Workshop

Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union

Teil 2: Dr. Rolf WagnerPraktische Erfahrungen

(Lit.: Wagner, in: Kieninger/Remien [Hrsg.], Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, 2012, S. 51 – 75)

1MinR Dr. Rolf Wagner

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Tagespresse

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Wie entstehen

Rechtsvorschriften in Brüssel?

(speziell im Bereich der justiziellenZusammenarbeit in Zivilsachen)

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Rechtsgrundlagen

Art. 81 AEU-Vertrag verweist über Art. 289 Abs. 1 AEU-Vertrag auf Art. 294 AEU-Vertrag:

Zusammenspiel von - Ministerrat und - Europäischem Parlament

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Gesetzgebungsverfahren

Ministerratqualifizierte Mehrheit

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

EPeinfache Mehrheit

gemeinsame Entscheidung

Ausnahme für Familiensachen (Art. 81 Abs. 3 AEUV)

MinisterratEinstimmigkeit

EPeinfache Mehrheit

bloße Anhörung

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Europäisches Parlament

• Vorbereitung in Ausschüssen (JURI-Ausschuss; Vorsitzender Lehne)

• Berichterstatter und Schattenberichterstatter• Umworben von Interessengruppen

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Entscheidungsfindung im Rat

Ratsarbeitsgruppe

Ausschuss der Ständigen Vertreter

Ministerrat

drei Ebenen

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Die Ratsarbeitsgruppe

RatsarbeitsgruppeGS

PR

KOM

D

IEVKDK

27 Mitgliedstaaten

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Die Ratsarbeitsgruppe

• bunte Mischung aus Generalisten und Spezialisten

• Bündnisse schmieden• Kompromissvorschläge ausarbeiten• Bedeutung der Präsidentschaft

(„Beichtstuhlgespräche“)

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Ausschuss der Ständigen Vertreter

• Weisungsgebunden• Höhere Einigungschancen• Hohes Arbeitspensum � geringere

Spezialisierung• Hoher Einigungsdruck � Ministerrat soll nicht

mit Details überfrachtet werden Beispiele: Brüssel IIa-VO, Rom III-VO

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Sonderstatus DK, UK, IE

• DK: Anhörungsrechtkein Stimmrecht � Rechtsakte gelten nicht (Ausnahme)

• UK, IE: opt in-Regelung � problematisch bei nachträglicher Ausübung (Beispiel: Rom I-VO)

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Die Ratsarbeitsgruppe

RatsarbeitsgruppeGS

PR

KOM

D

IEVKDK

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Die Ratsarbeitsgruppe

RatsarbeitsgruppeGS

PR

KOM

D

IEVKDK

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Beispiel 1 zur Kompromissbildung

Verhandlungen zur ROM I-VO (= Verordnung [EG] Nr. 593/2008): Sollen Eingriffsnormen aus anderen Staaten berücksichtigt werden?

JA NEINWiderspruch!

Kom

promiss

Art 9 Abs. 3Rom I-VO

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Beispiel 1 zur Kompromissbildung

Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO:

Der Eingriffsnorm des Staates, in dem derVertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehenwerden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllungdes Vertrags unrechtmäßig werden lassen.

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Beispiel 1 zur Kompromissbildung

Der Eingriffsnorm des Staates, in dem der Vertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lässt.

3 Weichmacher:1. Von vornherein werden nur die Eingriffsnormen des Staates in Betracht gezogen, in dem der Vertrag erfüllt wird.2. Kann-Bestimmung3. Es können nur diejenigen Eingriffsnormen berücksichtigt werden, die den Vertrag unwirksam machen.

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Beispiel 2 zur Kompromissbildung

Ansicht A: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO muss weitestgehend abgeschafft werden (so Dok. KOM [2010] 748 endgültig)

Ansicht B: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO (= Verordnung (EG) Nr. 44/2001 muss beibehaltenwerden.

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Beispiel 2 zur Kompromissbildung

Kompromiss:- Vollstreckbarerklärung wird abgeschafft- Schuldnerschutz bleibt (Wagner/Beckmann, RIW 2011, 44)

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Beispiel 3 zur Kompromissbildung

Soll die Bestätigung als EU-Vollstreckungstitel mit einem Rechtsmittel angefochten werden können?

JA NEINWiderspruch!

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Beispiel 3 zur Kompromissbildung

Art. 10 Abs. 4 EuVTVO:

„Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.“

≠ Kompromiss ?

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Beispiel 3 zur Kompromissbildung

Art. 10 Abs. 4 EuVTVO:

„Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.“

Art. 10 Abs. 1 EuVTVO:

„Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht

a) berichtigt, wenn Entscheidung und Bestätigung

voneinander abweichen,

a) widerrufen, wenn die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt

wurde.

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Zusammenfassung

• Ständiger Machtzuwachs der Kommission • Einfluss des einzelnen Mitgliedstaats hängt

etwas von der Ländergröße, vornehmlich aber vom individuellen Vertreter ab

• Vielzahl von Beteiligten + hohe Komplexität• Kompromissbereitschaft gefordert

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