Teilunmöglichkeit 1 Rechtsgrundlage § 275 Abs.1 ("soweit") Teilbarkeit der Leistung?...

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Teilunmöglichkeit

Rechtsgrundlage § 275 Abs.1 ("soweit")

Teilbarkeit der Leistung? Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne

Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann!

Beispiel: Fall Nr.9 [Sekt] Hat der Gläubiger nur Interesse an

vollständiger Leistung, kann Teilunmöglichkeit zu einer Gesamtunmöglichkeit führen.

2 Fall Nr.8 [Taschenuhr]

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Fall Nr.8 [Taschenuhr]

U gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. §

326 Abs.1? (Teil-)Unmöglichkeit gem. § 275 Abs.1

Hypothese: Teilleistung ist noch möglich. U kann K Besitz und Eigentum an der Taschenuhr verschaffen (§ 433 Abs.1 Satz 1). Lediglich die Beseitigung des Mangels (Satz 2) scheidet aus!

Einwand: Unteilbarkeit der Leistung Ergebnis

4Vorübergehende Unmöglichkeit

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Vorübergehende Unmöglichkeit Begriff

Leistungshindernis besteht nur vorübergehend! Rechtliche Behandlung

Leistungspflicht lebt nach Beseitigung des Leistungshindernisses wieder auf. Beispiel: Fall Nr.10 [Baupläne]

Der BGH (NJW 2007, 3777) behandelt die vorübergehende als dauerhafte Unmöglichkeit […] in Fällen, in denen der zu erreichende Vertragszweck in Frage gestellt wird und einer der Vertragsparteien nach Treu und Glauben die Vertragseinhaltung nicht zugemutet werden kann.

Interessenabwägung Beispiel: Kaufvertrag über einen Audi Q7, den die Polizei kurz nach

Kaufvertragsschluss als Beweismittel in einem Mordprozess von nicht absehbarer Dauer sicherstellt.

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§ 275 Abs.2

Faktische Unmöglichkeit

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Faktische Unmöglichkeit

Begriff Leistungshindernis (§ 242), das sich aus

einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers ergibt (§ 275 Abs.2)

Prüfungsreihenfolge Leistungsauwand des Schuldners Leistungsinteresse des Gläubigers Grobes Missverhältnis?

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Faktische Unmöglichkeit

Beispiel Nr.1 Kaufvertrag über eine Münzsammlung

(Wert 25.000 Euro; Kaufpreis 20.000,- Euro), von der der Verkäufer V weiß, dass sie in London vergraben ist; als er die Münzsammlung heben will, stellt er mit Entsetzen fest, dass genau darüber ein Luxushotel errichtet worden ist. Das Fundament aufzubrechen wäre mit Kosten in Höhe von 20 Mio. Euro verbunden.

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Faktische Unmöglichkeit

Begründung (RegE) "[...] bezieht sich [§ 275 Abs.2] auf die sog.

faktische … Unmöglichkeit. Mit diesem Begriff bezeichnet man Fälle, in denen die Behebung des Leistungshindernisses zwar theoretisch möglich wäre, die aber kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann. Das immer wieder zitierte Schulbeispiel ist der geschuldete Ring auf dem Grund des Sees."

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Faktische Unmöglichkeit

Beispiel Nr.2 [BGH NJW 2010, 2341] Pächter P pachtet ein Grundstück des

Eigentümers E. Durch das Ausbringen von Biodünger kommt es zu einer Bodenkontamination. E macht gegen P einen Anspruch auf Beseitigung der Kontamination gem. § 1004 Abs.1 Satz 1 geltend. P wendet § 275 Abs.2 ein. Lösungshinweis

Berücksichtigung der Rechtsansprüche Dritter gegen den Eigentümer

Nachbar N gegen Eigentümer E wegen Kontaminierung des Nachbargrundstücks/des Trinkwassers u.s.w.

11 Fall Nr.11 [Fehlkalkulation]

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Fall Nr.11 [Fehlkalkulation]

M gegen L auf Lieferung gem. § 433 Abs.1 Kaufvertrag Erlöschen des Lieferungsanspruchs gem. § 275

Abs.1 (Echte Unmöglichkeit)? Nein!

Einrede faktischer Unmöglichkeit gem. § 275 Abs.2? Leistungsaufwand des Schuldners Leistungsinteresse des Gläubigers Grobes Missverhältnis?

Nein!

Ergebnis

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Faktische Unmöglichkeit

Grobes Missverhältnis Kriterien

Inhalt des Schuldverhältnisses Treu und Glauben Vertretenmüssen des Schuldners

Abwägung im Einzelfall

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§ 275 Abs.3

Persönliche Unmöglichkeit

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Persönliche Unmöglichkeit

Begriff § 275 Abs.3 "trifft eine Sonderregelung für

den Fall einer Leistung, die in der Person des Schuldners zu erbringen ist. ... in diesen Fällen sollen nicht nur objektive, sondern auch auf die Leistung bezogene persönliche Umstände des Schuldners berücksichtigt werden und zur Unmöglichkeit führen können. Dies ist geboten, weil die Leistung selbst auf die Person des Schuldners ausgerichtet ist."

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Persönliche Unmöglichkeit

Beispiele Sängerin, die sich weigert aufzutreten, weil

ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist. Einberufung eines türkischen

Arbeitnehmers, der seine Arbeitsverpflichtung nicht erfüllt, weil ihm bei Missachtung des Einberufungsbefehls die Todesstrafe droht.

17Wirtschaftliche Unmöglichkeit

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Wirtschaftliche Unmöglichkeit Begründung

Nicht von § 275 Abs.2 erfasst werden "Fälle der sog. "wirtschaftlichen" oder "sittlichen" Unmöglichkeit oder der "Unerschwinglichkeit" im Sinne der bloßen Leistungs-erschwerung für den Schuldner. Diese Fallgruppen sind im geltenden Recht nicht geregelt und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. jetzt § 313) zu behandeln. ... . Daran ändert § 275 Abs.2 ... nichts." Dies folgt daraus, dass § 275 Abs.2 "allein auf das Leistungsinteresse des Gläubigers abstellt und die eigenen Interessen des Schuldners, um deren Berücksichtigung es in diesen Fällen typischerweise geht, nicht in den Blick nimmt."

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Leistung und Gegenleistung

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Rechtsfolgen im Hinblick auf die

Leistungspflicht Echte Unmöglichkeit

Entfallen der Leistungspflicht ipso iure (§ 275 Abs.1) Beachte

Bei anfänglicher Unmöglichkeit entsteht der Anspruch auf die Leistung gar nicht erst (rechtshindernde Einwendung), bei nachträglicher Unmöglichkeit fällt der Anspruch auf die Leistung später weg (rechtsvernichtende Einwendung);

Ipso iure, d.h. auch, dass die Unmöglichkeit im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist

Faktische und persönliche Unmöglichkeit Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs.2 und 3)

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Rechtsfolgen im Hinblick auf die

Gegenleistungspflicht Die Gegenleistungspflicht entfällt gem. § 326 Abs.1

Satz 1, wenn Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags (Regelungssystematik!) im Synallagma stehen. Bitte unterscheiden Sie

Echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs.1 führt sofort zur Befreiung von der Gegenleistungspflicht (§ 326 Abs.1 Satz 1)

Praktische/Persönliche Unmöglichkeit i.S.v. § 275 Abs.2 und 3 führen nur und erst dann zur Befreiung von der Gegenleistungspflicht, wenn der Schuldner die Einrede der Unmöglichkeit erhoben hat

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Leistungsgefahr

Das Risiko, bei einem zufälligen Untergang der Leistung den Leistungsanspruch zu verlieren, trägt der Gläubiger! Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht

§ 275 Abs.1

Gegenleistungsgefahr Das Risiko, bei einem zufälligen Untergang der

Leistung den Gegen-leistungsanspruch zu verlieren, trägt grds. der Schuldner Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistungspflicht

§ 326 Abs.1 Satz 1

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Herausgabe des stellvertretenden Commodums (§ 285)!

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Herausgabe des stellvertretenden

Commodums (§ 285) Begriff

Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 285 Rn.1: § 285 beruht auf dem Gedanken, dass dem Gläubiger, der den Anspruch auf die Leistung verloren hat, als Ausgleich das stellvertretende commodum gebührt, das im Vermögen des Schuldners an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Leistung getreten ist."

Rechtsnatur des § 285 Eigenständige Anspruchsgrundlage

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit Herausgabe des stellvertretenden

Commodums (§ 285) Prüfungsreihenfolge

Schuldverhältnis Befreiung von der Leistungspflicht (§ 275 Abs.1)

oder Einrede praktischer/persönlicher U. (Absatz 2 oder 3)

Erlangen eines Ersatzes oder eines Ersatzanspruchs

Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, der zur Befreiung von der Leistungspflicht geführt hat, und dem Entstehen des Ersatzanspruchs ("infolge")

26 Fall Nr.12 [Der Flügel geht zu Bruch]

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Fall Nr.12 [Der Flügel geht zu Bruch]

§ 433 Abs.2 (60.000,- Euro)

M K § 285 Abs.1 (auf Abtretung)

VV 75.000,- Euro

V (Versicherer)

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Fall Nr.12 [Der Flügel geht zu Bruch]

K gegen M auf Abtretung des Anspruchs (M gegen V) gem. § 285 Schuldverhältnis Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs.1

Echte Unmöglichkeit Erlangung eines Ersatzanspruchs

M gegen V aus § 1 VVG i.V.m. dem Transportversicherungsvertrag (75.000,- Euro)

Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, der zur Befreiung von der Leistungspflicht geführt hat, und dem Entstehen des Ersatzanspruchs ("infolge")

Ergebnis M gegen K auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs.2)

29 Fall Nr.13 [Der Flügel wird verkauft]

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Fall Nr.13 [Der Flügel wird verkauft]

Kaufvertrag (1)M K

15.000,- Euro

Kaufvertrag (2)

P

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Fall Nr.13 [Der Flügel wird verkauft]

K gegen M auf (75.000 - 60.000 =) 15.000 Euro gem. § 285 Schuldverhältnis Befreiung von der Leistungspflicht (§ 275 Abs.1)

Subjektive Unmöglichkeit [unter der Prämisse, dass K den Flügel bereits an P übergeben und übereigent hat und P sich weigert, den Kaufvertrag rückgängig zu machen]

Erlangen eines Ersatzes Kaufpreis: 75.000 Euro

Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, der zur Befreiung von der Leistungspflicht geführt hat, und dem Entstehen des Ersatzanspruchs ("infolge") Ja!

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Fall Nr.13 [Der Flügel wird verkauft]

Erlöschen des Anspruchs in Höhe von 60.000,- Euro [unter der Prämisse, dass M mit dem Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs.2 aufrechnet] gem. § 389 Aufrechnungslage

Gegenseitigkeit Anspruch K gegen M gem. § 285 (75.000 Euro) Anspruch M gegen K gem. § 433 Abs.2 (60.000)

Entstehung Erlöschen gem. § 326 Abs.1 Satz 1?

Nein! § 326 Abs.3 Satz 1 Gleichartigkeit Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Erfüllbarkeit der Hauftforderung

Aufrechungserklärung Kein Aufrechungsausschluss Ergebnis

Ergebnis

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Stellvertretendes Commodum

Merke: Die Herausgabepflicht gilt nicht nur für das

commodum ex re, d.h. für den Ersatz/Ersatzanspruch in Höhe des Sachwertes der unmöglich gewordenen Leistung, sondern auch für das commodum ex negotiatione, d.h. für den ggf. durch Rechtsgeschäft erzielten zusätzlichen Veräußerungserlös. Lies: Musielak, § 6 Rn.420.

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[…] bei synallagmatischen Verträgen

Rechtsf. d. U. bzgl. d. Gegenleistung

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Rechtsf. d. U. bzgl. der Gegenleistung

Unmöglichkeit, die keine der Parteien zu vertreten hat (Gegenleistungsgefahr) Normalfall (Gegenleistungsgefahr trägt der

Schuldner) § 326 Abs.1 Satz 1 Hs.1 §§ 326 IV, 346 ff.

Sonderfälle (Gegenleistungsgefahr trägt der Gläubiger) § 326 Abs.2 Satz 1 Alt.2 §§ 446 f. § 326 Abs.3

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Rechtsf. d. U. bzgl. der Gegenleistung

Unmöglichkeit, die der Schuldner zu vertreten hat § 326 Abs.1 Satz 1 Hs.1 § 326 Abs.4, 346 ff. § 326 Abs.3

Unmöglichkeit, die der Gläubiger zu vertreten hat § 326 Abs.2 Satz 1 Alt.1 § 326 Abs.2 Satz 2

37 U., die von keiner P. zu vertreten ist

38 Fall Nr.14 [Der Flügel w. gestohlen]

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Fall Nr.14 [Der Flügel w. gestohlen] M gegen K auf Bezahlung des

Restkaufpreises gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326

Abs.1 Satz 1 Leistungsfreiheit des M gem. § 275 Abs.1

(Subjektive) Unmöglichkeit

Ergebnis K gegen M auf Rückzahlung des

angezahlten Kaufpreises gem. §§ 326 Abs.4, 346

40Fall Nr.15 [Der Flügel geht unter]

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Fall Nr.15 [Der Flügel geht unter]

Kaufpreis (§ 433 Abs.2)?

M K

Lieferung (§ 433 Abs.1)?

Leistungszeitpunkt!

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Fall Nr.15 [Der Flügel geht unter] K gegen M auf Lieferung gem. § 433 Abs.1

Kaufvertrag Erlöschen des Lieferungsanspruchs gem. § 275 Abs.1

Objektive Unmöglichkeit M gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2

Kaufvertrag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326 Abs.1 Satz 1

Leistungsfreiheit des M gem. § 275 (s.o.) Kein Fall des § 326 Abs.2

Doch! Umstand, aufgrund dessen M nicht zu leisten braucht (Untergang des

Klaviers) und den M nicht zu vertreten hat ("unverschuldeter" Unfall) trat zu einer Zeit ein, zu der sich K in Annahmeverzug (§§ 293 ff.) befand!

Ergebnis

43 Fall Nr.16 [Der Flügel wird versandt]

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Fall Nr.16 [Der Flügel wird versandt]

K gegen M auf Lieferung gem. § 433 Abs.1 Kaufvertrag Erlöschen des Lieferungsanspruchs gem. §

275 Abs.1 Erinnerung: Leistungsgefahr trägt der Gläubiger

Ergebnis M gegen K auf Bezahlung des Kaufpreises

gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag

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Fall Nr.16 [Der Flügel wird versandt]

Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326 Abs.1 Satz 1 Erinnerung: Gegenleistungsgefahr trägt grds. der

Schuldner Leistungsfreiheit des K gem. § 275 Abs.1 Kein Fall des § 326 Abs.2 Satz 1 Kein Fall des § 447 (Gefahrübergang)

Kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs.2 Satz 2) Versendungskauf

M versendet den Flügel auf Verlangen des K nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsort (= Leistungsort)

Auslieferung an den Transportunternehmer Ergebnis

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Preisfrage

Regelt § 447 die Leistungs- oder die Preisgefahr? Bei Untergang der Leistung nach Übergabe an den

Transportunternehmer entfällt die Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 Abs.1 Stückschuld

'eh klar Gattungsschuld

§ 243 Abs.2 Diese Frage braucht § 447 also nicht eigens zu regeln

Bei Untergang der Leistung nach Übergabe an den Trans-portunternehmer könnte jedoch auch die Gegenleistungspflicht entfallen (§ 326 Abs.1 Satz 1). Das Gegenteil ist jedoch gem. § 447 der Fall!

Merke: § 447 ist eine Ausnahme zu § 326 Abs.1 Satz 1!

47 U., die v. Schuldner zu vertreten ist

48 Fall Nr.17 [Der Flügel w. gestohlen]

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Fall Nr.17 [Der Flügel w. gestohlen] M gegen K auf Bezahlung des Restkaufpreises

(54.000,- Euro) gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Erlöschen des Kaufpreisanspruchs gem. § 326 Abs.1

Satz 1 Leistungsfreiheit des M gem. § 275 Abs.1

(Subjektive) Unmöglichkeit. Darauf, dass der Schuldner (M) sein Unvermögen zu vertreten hat, kommt es nicht an. Er wird trotzdem von seiner Leistungspflicht befreit!

Ergebnis Ergebnis

K gegen M auf Erstattung des Anzahlung in Höhe von 6000,- Euro gem. §§ 326 Abs.4, 346 Abs.1

50 U., die vom Gläubiger zu verteten ist

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U., die vom Gläubiger zu vertreten ist

§ 326 Abs.2 Satz 1 Alt.1 […] "allein verantwortlich" oder "weit

überwiegend verantwortlich"? Prüfungsmaßstab?

§§ 276 ff. analog Definition von "weit überwiegend"?

BT-Drucks: > 90%

52Fall Nr.18 [Müller-Brachmann]

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Fall Nr.18 [Müller-Brachmann] Müller-Brachmann gegen die Konzertagentur K auf

Bezahlung der vereinbarten Vergütung gem. § 611 Dienstvertrag über 8 Konzerte Erlöschen des Vergütungsanspruchs gem. § 326 Abs.1

Satz 1 Leistungsfreiheit gem. § 275 Abs.1 (Unmöglichkeit)

Nachträgliche (objektive) Unmöglichkeit! Kein Fall des § 326 Abs.2

Doch! § 326 Abs.2 Satz 1 Alt.1. Der Gläubiger (K) ist für das Entfallen der Konzerte (= den Umstand, auf Grund dessen Müller-Brachmann nicht zu leisten braucht) allein verantwortlich.

Ergebnis

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