Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes.

Sie soll bürokratische Hindernisse • abbauen, • den grenzüberschreitenden Handel mit

Dienstleistungen fördern und erleichtern • und somit zur Verwirklichung des einheitlichen

Binnenmarktes beitragen.

Umsetzungszeitraum

Die Richtlinie ist bis

zum

28. Dezember 2009 umzusetzen.

Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge:

• die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39),• die Einrichtung der einheitlichen

Ansprechpartner (Art. 6),• die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8),• den Aufbau eines Systems europäischer

Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff),• und die Schaffung von

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

Normenprüfung – AnforderungenWenn Dienstleister sich in D niederlassen will

Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,

wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des

Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw.

und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16)

Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip

Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung).

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des

Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz)

und sie verhältnismäßig sind.

EA - Wesentliche Funktionen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“

können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer

Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und

alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.

Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde.

EA - Rechte

• Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten?

• Aufsichtsfunktion gegen über Behörden?• Behördenfunktion?• Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt

werden

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

In Thüringen kamen als EA in Betracht:

• die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR

• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten

• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)

• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes

Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

Anpassung des ThürVwVfG an dieEG-Dienstleistungsrichtlinie

Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren

Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6)

Informationspflichten (Artikel 7)Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel

8)Örtliche und zeitliche Beschränkung der

Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11)

Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13)

Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)

Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht:

EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich

Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten

Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden musso Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e

ThürVwVfG)o Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG)

Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)

Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht(ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e)

Zustellungsrecht(ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a)

Gebührenrecht(ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR

• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten

• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)

• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Pilotphase

Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater

Läuft seit November 2007 europaweit

Weitere Entwicklung

• Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008

• Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

Organisation

• Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination.

• Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig.

• Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

Rechtsgrundlagen

• Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom

8. Juli 2009 (GVBl. S. 599)

• Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit)

• §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

Ablauf -1-Anfrage aus dem Ausland

• Anfrage kommt über IMI zu LVwA

wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch• Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an

zuständige Behörde• Antwort an LVwA als IMI Koordinator• Versand der Antwort über IMI an

Ausland/anfragende Behörde

Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde

• Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinatorwg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch

• Versand der Antwort über IMI an Ausland• Bearbeitung im Ausland• Antwort von Ausland über IMI an LVwA• Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an

zuständige Behörde

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2):

• Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde• Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist)• Vollständigkeit der Unterlagen als

Fristlaufvoraussetzung• Genehmigungsfiktion• etwaige Rechtsbehelfe• Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion

bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG)

• denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

1. immer: Informationspflichtenabgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher

Stelle und zuständiger Behörde

einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1

tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2

Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1

• maßgebliche Vorschriften• zuständige Behörden• Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken

• Verfahrensrechte• Einrichtungen zur Unterstützung• bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister

Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2

• maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung undihre gewöhnliche Auslegung

• Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen

• Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechteund Pflichten

• vorzulegende Unterlagen

• Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten

• voraussichtliche Verfahrensdauer

• Vollständigkeit der Unterlagen

Elektronische Verfahrensabwicklung

auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein.

zwangsweise Eröffnung des Zugangs

im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch

§ 71e ThürVwVfG

EStelligent – Zentrale Akte

EStelligent – I ntegration Thüringen

Control Flow

Login

PortalHTML only

Registrierung

I nterface

VH Auswahl Zentrale Akte

Zufi Formularserver

JavaFormular

Prozessor (JFP)

SMTPMailserver

AS / ES / ZS

SS1

SS7

SS8 SS9

SS13

Version 1 / 270709

(c) 2009 FJ DFI DONur zum internen Gebrauch

SS14

SS15

VH Konfiguration

SS7 SS6

Besonderheit:

Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG)

Zustellung per E-Mail:

Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG

bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG

Zustellungsnachweis

(§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG):

grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch

Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann

Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion

Aktenvermerk über ZustellungsdatenMitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Voraussetzungen:

o Verweisungsnorm im Fachrecht

o hinreichend bestimmter Antrag

o Bearbeitungsfrist verstrichen;nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Rechtsfolge:

o Genehmigungsfiktion

Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung§§ 48, 49 ThürVwVfG

o schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts

(auf Verlangen)

Gebührenrecht

nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR)

Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips(§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)

Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis

Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gesetz über die Errichtung

einheitlicher Stellen nach dem

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

und zur Umsetzung

des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG

vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596

§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zur ES werden:• die IHK‘n• HwK‘n• Architektenkammer• Ingenieurkammer• Landestierärztekammer• Steuerberaterkammer• Rechtsanwaltskammer

§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Beleihungsmöglichkeit

LfB

§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Regelung des Personenkreises,

der berechtigt ist,

eine ES in Anspruch zu nehmen

(Beschränkung auf EU und EWR Raum)

§ 2 Abs. 1 und 2Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Festlegung, dass die ES über

Geschäftsstellen

handeln

§ 2 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 3 Abs. 1Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zuständigkeit

bei Mehrfachbetroffenheit

§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gebühren und Aufwandserstattung

§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.

§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Umsetzung

von Art. 11 Abs. 2 EGDLR

§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufsicht

Rechtsaufsicht

innerhalb der Stränge

§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Evaluation

§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen.

Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant.

VO ist in Arbeit.

§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung • das Verfahren über die einheitliche Stelle, • die Genehmigungsfiktion und • Fristen anordnen zu können.

Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel

74 GG .

Literatur

• LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung)

• BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf)

• BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg)

• BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG)

• Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384

Weitere Informationen

www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/

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