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Unternehmenspräsentation

der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

ABTD 22. September 2009

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Ing. Mag. Ernst PATKA

Steuerberater Wirtschaftsmediator Chefredakteur der PV Praxis geschäftsführender Gesellschafter

der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

: 0043 1 24721 - 100 DW Fax: 0043 1 24721 - 9100 Email: ernst.patka@steuer-service.at

Referenzen (www.steuer-service.at/Personal.184.0.html)

Outsourcing

Online-Beratung

Payroll Check

Unterstützung bei Abgabenprüfungen

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Die Kanzlei

Entscheidend ist Ihr Bedarf! Steuer & Service bietet Planung, Lösungsvorschläge und Umsetzungen im General Business.

Ganzheitliche Lösungen und gebündelte Kompetenzen! Wir bündeln alle notwendigen Kompetenzen und Ressourcen in spezialisierten Abteilungen sowie mit unseren operativen Kooperationspartnern.

Erwarten Sie mehr!Unsere Kunden dürfen sich von uns eine pro-aktive, freundliche und zeitnahe Beratung erwarten – und ruhig mehr! Wir ermitteln fortlaufend, was wann für unsere Kunden wichtig ist und arbeiten kontinuierlich an unserem Service.

Wir können mehr für Sie tun!

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Die Kanzlei

Mission, Vision und was uns bewegtMission Unsere Spezialisierungen auf sämtliche Angelegenheiten in den Bereichen Personal, nationales und internationales Rechnungs-wesen machen uns zum einzigartigen Ansprechpartner. Wir wachsen jedes Jahr und sichern Arbeitsplätze. Wir bekennen uns zu unserer sozialen Verantwortung, wirtschaften beständig und arbeiten diskret.

Vision Wir wollen in unseren derzeitigen und zukünftigen Märkten der bevorzugte Partner unserer Klienten sein! Getragen von der Verantwortung an der Zukunft und dem Willen zur Leistung streben wir mit unseren Partner professionelle und nachhaltige Lösungen an.

Was uns bewegt Unser Qualitätsbewusstsein und unsere Werte, unser Verständnis von Servicequalität und unsere ganz spezifische Unternehmens-kultur bringen wir in die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden ein.

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Die Kanzlei

• Gründung von Steuer & Service im Mai 2002

• GeschäftsführungMag. Ernst Patka – ab Gründung 2002

Mag. Georg Stierle – seit 2005Mag. Bernhard Winter – seit 2009

• 60 MitarbeiterInnen

• 5 – 10 % / Jahr Steigerung Umsatz

• 4 – 7 % / Jahr Steigerung Personal

• 5 – 10 % / Jahr Steigerung Kunden

Wir haben viel erreicht – und noch mehr vor!

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Die Kanzlei / Leistungsportfolio

Perfektes Zusammenspiel der Kompetenzen!

Unsere Schwerpunkte liegen: in der Personalrechtsberatung in der Personalverrechnung im Rechnungswesen sowie in der Steuerberatung

Unsere zusätzlichen Spezialgebiete sind: Outsourcing Payroll Checks Personalrechtsberatung im Arbeits-, Lohn- und Sozialrecht ASP Lösungen in der Personalverrechnung und im Rechnungswesen Internationale Rechnungslegung (Reporting im Konzern) Unternehmensgründungsberatung und Jungunternehmer-

beratung Online Beratung (schnell, effizient und preiswert)

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Die Kanzlei / Der Unterschied

Wir sind die spezialisierteste Steuerberatungskanzlei in den Bereichen Personalverrechnung und Personalrecht, die unabhängig von Prüfungsgesellschaften arbeitet. Wir sind weder wirtschaftlich noch gesellschaftsrechtlich mit Prüfungsgesellschaften verbunden. Das macht uns zum unabhängigen, loyalen, flexiblen und kompetenten Partner.

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Die Kanzlei / Unternehmensbereiche

OnlineBeratung

Betriebs-wirtschaft

Rechnungs-wesen

Personal

Steuer-beratung

Unternehmens-bereiche

Steuerangelegenheiten, Gründungen,

Reorganisationsmaßnahmen, Umgründungen

Personalverrechnung, Outsourcing Projekte,

Schnittstellen- Einrichtung, Vor-Ort-Service Leistungen, Arbeitsrechts- und

Abgabenfragen, Vertrags- und

Vergütungsmodelle, Prozessoptimierung,

Payroll-ChecksRechtiche Betreuung

Reorganisation und/oder Sanierung,

Erstellung von Reports, Vor-Ort-

Unterstützung, Jahresabschluss, IFRS, US-GAAP

Datenanalyse, Finanz- und Liquiditätsplanung, Controlling, Basel II

Beratung

Online-Anfrageservice kompetente und praxisbezogene

Auskünfte

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Die Kanzlei / Service

Fachartikel, Newsletter, Herausgeber-schaften, Schriftleitungen

Herausgeberschaft gemeinsam mit Verlag LexisNexis ARD Orac Personalverrechnung für die Praxis (PV Praxis)Rechnungswesen für die Praxis (RW Praxis)

Fachbücher„Sanfter Personalkostenabbau“ Mag. E. Patka, Linde Verlag„Erben ohne Streit“, steuerrechtliche Überarbeitung, (VKI)„Best of PV-Praxis“, jährlich

Diverse FachartikelPersonalmanager, Lex Press

NewsletterSteuer & Service Quick News und VIP-News

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Die Kanzlei / Partner

Ihr Anspruch ist unsere Pflicht. Um ständig ein attraktiverAnsprechpartner zu sein, haben wir über viele Jahre ein umfang-reiches Netzwerk an Kompetenzpartnern aufgebaut.

Adecco GmbH: PersonaldienstleistungenARS (Akademie für Recht & Steuern): Seminare Dpw H.R. Software GmbH (HR-Software)Health & Life: Gesundheitsmanagement Hödl Consulting GmbH (Personalsuche und –beratung)KNELL, Dr. Alexandra: Anwältin für Arbeitsrecht (ua Mediatorin)qnc GmbH: Internet-Medien-Agentur, Design u. ContentManagement WIKU Training: Personalverrechnungstraining

Den passenden Anwalt oder Notar empfehlen wir Ihnen gerne je nach Themenstellung.

Wer sich auf seinen Lorbeeren ausruht, trägt sie an der falschen Stelle!

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THEORIE FLASHZUR DIENSTREISE

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1. Schritt Berechnung des Bruttoanspruchs (Arbeitsrecht!)

2. Schritt Berechnung der Abgaben (Abgabenpflicht!)

3. Schritt Auszahlung

Reisekosten / Die Abrechnung in 3 Schritten

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MEHRAUF-WENDUNGEN müssen ange-fallen sein

(!) Exakte Reisekosten-abrechnungen

(!) Original-spesenbelege und/oder Fahrtenbuch

Fahrtkosten

Nächtigungs- kosten

Verpflegungs-

kosten

Grundsätze der „steuerlichen“ Dienstreise

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TAG-GELD

Wann läuft die zeitliche Befris-tung der Abgabenfreiheit ab?

5 /15 / 183 Tage

Voraussetzungen

Bestimmte Tätigkeiten

Außendiensttätigkeit

Fahrtätigkeit

Montage- u. Baustel-lentätigkeit

Arbeitskräfteüber-lassung

Vorübergehende Tätigkeit an Einsatz-ort in anderer politi-scher Gemeinde (6 Monate)

Taggeldanspruchaufgrund einer LGV (*)

keine Anspruchsum-wandlung

unbefristete Abgabenfreiheit

befristete

Abgaben-freiheit

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Abgaben-pflicht tritt ein, weil …

… die zeitliche Befristung der

Abgabenfreiheit abgelaufen ist.

… die betraglichen Grenzen des

Abgabenrechts (zB € 26,40)

überschritten wurden.

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Taggelder – Berechnungs-

grundsätze

Grundsätze gelten für § 26-Dienstreise und für § 3-Dienst-reise

Dienstreise muss länger als 3 Stunden dauern

Kürzung aufgrund be-zahlter Arbeitsessen: € 13,20 (Inland) oder Ausland:

1 Arbeitsessen keine Kürzung

2 Arbeitsessen Kürzung auf 4/12

Taggeldhöhe

Eingeschränktes Abrechnungs-wahlrecht (Kalendertag oder

24-Stunden-Zeitraum) Zwölftelregelung max. € 26,40 bzw € 2,20 pro

Stunde (Inland) oder RGV (Ausland)

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Nächtigung

① Bei Belegnachweis:

abgabenfreier Kostenersatz länger als 6 Monate Prüfung ob noch

vorübergehende Tätigkeit vorliegt vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei einer Außendienst-, Fahr-, Montage-, Baustellentätigkeit oder bei Arbeitskräfte- überlassung gegeben

Pauschales Nächtigungsgeld

max € 15,00 (Inland) oder RGV (Ausland) Nächtigungsnachweis: Name und Adresse des Unterkunftgebers Legaldefinition: 6 Monate abgabenfrei falls § 3 Abs 1 Z 16b EStG anwendbar

unbefristet abgabenfrei

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Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte

Kalendermonatsbeschränkung für vorübergehende Entsendungen

wird erstmals die Strecke Wohnung – vorübergehen-der Einsatzort überwiegend (= öfter als 10x im Monat) zurückgelegt, liegt ab dem Folgemonat keine Dienst-reise vor

Einsatzort = Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager

Versetzung: sofort Wohnung-Arbeitsstätte

Ausnahme: Bau- und Montagetätigkeit

„Entfernungssockel“ (NEU)

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Angabe des benutzten KFZ Abreise- und Ankunftsdatum Abreise- und Ankunftszeitpunkt

(Uhrzeit) Kilometerstand am Beginn und

am Ende der Reise Anzahl der gefahrenen

Kilometer (uU Trennung beruflich und privat)

Ausgangs- und Zielpunkt der Reise (Routenbeschreibung)

Zweck der Dienstreise Unterschrift des Dienstnehmers

Fahrtspesen - Fahrtenbuch

EXCEL

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Auch die lohnsteuerfreien

Taggelder (§ 3 + § 26 gemeinsam) Kilometergelder pauschalen Nächtigungsgelder

sind am Lohnkonto – idealerweise getrennt nach Aufwandsart – anzugeben.

Nicht anzugeben sind:

belegmässig nachgewiesene Fahrtkosten-vergütungen (ÖBB-, Flugticket)

Hotelrechnungen

Lohnkonto

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PRAKTISCHE BEISPIELEZUR DIENSTREISE

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Beispiel 1 – Handels KV

Ein Innendienstmitarbeiter (KV Angestellte im Handel; Dienstort Wien) wird zur Durchführung einer Projektarbeit bei einem Kunden (erstmalig) nach Klagenfurt entsendet: Beginn Dienstreise: Montag, 01.10.2009 15.00 Uhr Ende Dienstreise: Freitag, 19.10. 2009 18.00 Uhr Arbeitsessen: am 10.10. 2009 und 18.10. 2009

Dienstreiseregelung KV Handelsangestellte:

• pro Kalendermonat in den ersten 12 Inlandsreisetagen Taggeld iHv € 26,40 (12tel-Regelung) pro Kalendertag

• ab dem 13. Inlandsreisetag Taggeld iHv € 14,40 (12tel-Regelung).

• Bei der Ermittlung der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.;

• Kürzung € 13,20/pro bezahltem Essen

Der Arbeitgeber bezahlt für jeden Reisetag ein Taggeld iHv € 26,40; die Kosten für das Arbeitsessen trägt der Arbeitgeber – einzelvertraglich führt dies zu keiner Taggeldkürzung

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Lösung 1 – Handels KV

Ist der Dienstreisebegriff in einer lohngestaltenden Vorschrift wie dem KV geregelt, so können die Diäten innerhalb des vom KV vorgegebenen Dienstreisebegriffes abgabenfrei bleiben (Achtung: Höchstgrenze gemäß den Sätzen des § 26 Z 4 EStG: € 26,40).

Das bedeutet, dass für 12 Tage pro Kalendermonat das bezahlte Taggeld unter Berücksichtigung der 12tel-Regelung bis zu € 26,40 steuerfrei bleibt.

Ein vom Arbeitgeber bezahltes Arbeitsessen mit Kunden (zB zwecks Akquirierung neuer Aufträge) stellt für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Ein zusätzlich gezahltes Taggeld ist um je € 13,20 pro Abendessen zu kürzen – nicht gekürzter Teil in jedem Fall steuerpflichtig.

Die ab dem 13. Tag gewährten KV-Überzahlungen nur steuerfrei nach den Regeln des § 26 Z 4 EStG.

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Lösung 1 – Handels KV

Berechnung Taggeld:

1. Reisetag:

Beginn 15.00 h (bis 24.00 Uhr= 9h): € 19,80

2. bis 18. Reisetag (je 1 Kalendertag): € 448,80

19. Reisetag: Ende 18.00 h (ab 0.00 Uhr = 18h): € 26,40

Kürzung Arbeitsessen (Arbeitgeber verzichtet auf eine Taggeld-Kürzung) € 0,00

Taggeldanspruch (Arbeitsrecht) € 495,00

(zzgl. Belegersatz-Arbeitsessen)

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Lösung 1 – Handels KV

steuerfrei nach

§ 26 Z 4 EStG – 2. Tatbestand

1. - 19. Reisetag:

1. Reisetag: € 26,40/12 x 9 = € 19,802. – 18. Reisetag: € 26,40 x 17 = € 448,80

19. Reisetag: € 26,40 = € 26,40Kürzung Arbeitsessen: 2 x € 13,20= € - 26,40

steuerfreies Taggeld € 468,60

Steuerpflichtig ist die freiwillige Nichtkürzung des Taggeldes bei

den beiden Arbeitsessen.

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Beispiel 2 – KV für Werbung

Angestellter mit Dienstort Wien (KV f. Werbung/Angehörige der Berufsgruppe der Werbegestalter/ Werbearchitekten und Werbevermittelverteiler)

Dienstreise zu einem Kunden in Baden (in diesem Kalen-derjahr wurde dieser Kunde von diesem Dienstnehmer zwecks Besprechungen bereit 17 mal [tgl. Rückreise] besucht)

Montag: 08:00 - 16:30 Uhr (inkl. halbstd. Pause n. 6 Std) Mittwoch: 11:30 - 21:00 Uhr (inkl. halbstd. Pause n. 6 Std) Erstmalige Dienstreise nach Salzburg:

von Donnerstag 12:15 Uhr bis Freitag 18:30 Uhr

Der Arbeitgeber bezahlt für jeden Reisetag ein Taggeld entsprechend der kollektivvertraglichen Bestimmungen; Nächtigungskosten - Belegersatz

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Beispiel 2 – KV für Werbung

Dienstreiseregelung lt. KV Werbung: Taggeld iHv € 26,40/Kalendertag (mit Ausnahme des

Hin-und Rückreisetages) Bei Abwesenheit von 6 Std. Taggeld iHv € 6,20 Bei Abwesenheit > 6 Std. (einschl. Wegzeit, exkl.

Mittagspause) Taggeld iHv € 6,20 + € 2,40 je zusätz-liche Stunde; maximal € 20,60

Bei Abwesenheit > 11 Std. und Nächtigung: a) Abreisetag• Abreise vor 12:00 Uhr: Taggeld iHv € 26,40• Abreise nach 12:00 Uhr: Taggeld iHv € 15,00

b) Rückreisetag• Ankunft vor 17:00 Uhr: Taggeld iHv € 15,00• Ankunft nach 17:00 Uhr: Taggeld iHv € 26,40

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Lösung 2 – KV Werbung

Tag-geld

steuerfrei nach § 26 Z

4 EStG

steuerfrei nach § 3 Abs 1

Z 16b EStG

steuer-pflichtig

Montag 8:00 – 16:30

(8 Std. exkl. Pause)

€ 6,20

+ 4,80 € 11,00

Mittwoch

11:30-21:00

(9 Std. exkl. Pause)

€ 6,20

+ 7,20 € 13,40

Donnerstag 12:15

bis Freitag 18:30

€ 15,00

€ 26,40

€ 15,00

€ 26,40

Summe € 65,80 € 41,40 € 24,40

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Beispiel 3 – KV Elektro-u. Elektronikindustrie

Monteur, Dienstort Bruck a. d. Leitha / KV für Arbeiter und Angestellte in der Elektro- und Elektronikindustrie.

Dienstreisen innerhalb des Nahbereichs (10 km Luftlinie um die Betriebsstätte):

• Mehr als 5 höchstens 8 Stunden ….. € 10,61

• Mehr als 8 höchstens 11 Stunden … € 13,31

• Mehr als 11 Stunden ……………….. € 18,91

Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs:• Mehr als 5 höchstens 8 Stunden … € 14,66 (1/3 v. 43,96)

• Mehr als 8 höchstens 12 Stunden … € 21,98 (1/2 v. 43,96)

• Mehr als 12 Stunden inkl. Nächtigung € 43,96

Nächtigungsgeld: 1. – 7. Nacht € 24,38, ab 8. Nacht € 14,81

zweiwöchige Baustelle in Dornbirn (außerhalb d. Nahbereichs) Beginn der Dienstreise: Montag 7:00 Uhr (1. Woche) Ende der Dienstreise: Donnerstag 20:00 Uhr (2. Woche)

Nächtigungsgeld für 10 Nächte wird bezahlt!

Freitag: Dienstreise auf eine Baustelle nach Wilfleinsdorf (innerhalb d. Nachbereichs) von 7:00 – 15:00 Uhr

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Lösung 3 – KV Elektro-u. Elektronikindustrie

Berechnung Taggeld:

zweiwöchige Dienstreise in Dornbirn (nicht Nahbereich):

Taggeld: 11 Tage à € 43,96 € 483,56

Nächtigungsgeld: 7 Nächte à € 24,38 € 170,663 Nächte à € 14,81 € 44,43

Freitag (Nahbereich):

7:00 Uhr – 15:00 Uhr (8 Std.) € 10,61

Arbeitsrecht: € 709,26

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Lösung 3 – KV Elektro-u. Elektronikindustrie

Auszahlungsteuerfrei nach § 26 Z 4 EStG

steuer-pflichtig

Taggeld:Montag – Donnerstag

11 x € 43,96 =

€ 483,56

11 x € 26,40 =

€ 290,40 € 193,16

Nächtigungs-geld:Montag – Donnerstag

7 x € 24,38 =

€ 170,66

3 x € 14,81 =

€ 44,43

7 x € 15,-- =

€ 105,--

3 x € 14,81 =

€ 44,43

€ 65,66

Taggeld:Freitag

€ 10,61 € 10,61 € 0,00

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… und erwarten Sie ruhig mehr!

Herzlichen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

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