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Steuer-Luchs
Kosten Erstausbildung ab dem
01. Januar 2015
In Deutschland sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbil-
dung beziehungsweise ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfindet, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen wer-
den dürfen.
Den Auszubildenden beziehungsweise Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Son-
derausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu
einer Höhe von 6.000,00 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des
Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat
dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere.
Und weil unsere Politiker immer wieder gebetsmühlenartig herunterleiern wie wichtig doch
die Ausbildung sei, wurden ab 01.01.2015 die steuerlichen Regelungen nochmals verschärft.
„Oh du mein armes Deutschland!“
Bisher hatten die Betroffenen die Möglichkeit durch Absolvierung einer „Kurzausbildung“ in
den Genuss des Werbungskostenabzuges zu kommen.
So wurde z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anerkannt. Hat der
Rettungssanitäter danach Medizin studiert, war dieses Studium eine Zweitausbildung. Folg-
lich war der Student nicht auf den Sonderausgabenabzug beschränkt. Durch Abgabe von
Steuererklärungen konnte der Student Verluste aus dem Studium erklären (Bücherkosten,
Laptop, etc.). Diese Verluste wurden dann im ersten Jahr in dem der Betroffene Einkünfte,
z.B. als angestellter Arzt hatte, mit diesen verrechnet.
Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2015 beendet. So wurde geregelt,
dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung
mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschluss-
prüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Grundlage von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers
durchgeführt wird. Nur wenn die Erstausbildung diese Kriterien erfüllt, wird sie von der Fi-
nanzverwaltung anerkannt und der Betroffene kann den Werbungskostenabzug verlangen.
In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.
Steuer-Luchs
Hinweis:
In dem Steuerluchsartikel vom 17. Dezember 2014 habe ich Sie bereits darauf hingewiesen,
dass der 6. Senat des Bundesfinanzhofes die grundsätzliche Beschränkung auf den Sonder-
ausgabenabzug für verfassungswidrig hält. Daher hat er diese Frage dem Bundesverfas-
sungsgericht zur Klärung vorgelegt.
TIPP:
Betroffene sollten daher, auch soweit möglich rückwirkend, Steuererklärungen abgeben und
hierin die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten oder Betriebsausgaben begeh-
ren. Gegen die Ablehnungsbescheide der Finanzverwaltung sollte dann Einspruch eingelegt
und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
beantragt werden.
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