Social Media und Recht 2016 #AFBMC

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Social Media & Recht – Rechtliche Fragen bei

Instagram, Whatsapp, Snapchat und Facebook Live

Berlin - 06.10.2016

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Der Referent: RA Dr. Carsten Ulbricht

Bartsch Rechtsanwälte (Stuttgart/Karlsruhe)

IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und

Datenschutz

Spezialisierung auf Internet, Mobile und Social

Media

Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“

www.rechtzweinull.de

www.twitter.com/intertainment

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TEIL 1

Urheberrecht

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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in

körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2.das Verbreitungsrecht (§ 17),

3.das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in

unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der

öffentlichen Wiedergabe).

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3.das Senderecht (§ 20),

4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von

öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Verwertungsrechte (§ 15 UrhG)

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Links = Urheberrechtsverletzung ?

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Hyperlinks und sog. Deep-Links

grundsätzlich zulässig

BGH, Urteil vom 17.7.2003 - I ZR 259/00

– Paperboy

EuGH Urteil 8.9.2016 – C-160/15

Linkhaftung möglich, wenn

Gewinnerzielungsabsicht und Verletzung von Prüfungspflichten

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Sharing = Urheberrechtsverletzung ?

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Hochladen bei Facebook

Server von Facebook

Terms of

Service

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Plattform Rechteeinräumung

Facebook nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung. IP-Lizenz endet bei Kontolöschung (Ausnahme: Dritte haben geteilt)

Instagram nicht-exklusive, vollständig bezahlte und gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Nutzung der Inhalte, die du auf dem oder durch den Dienst postest

Twitter weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungswege zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten. Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Inhalte weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen

Youtube weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste

Snapchat weltweite, gebührenfreie, unterlizensierbare und übertragbare Lizenz zum Hosten, Speichern, Verwenden, Anzeigen, Reproduzieren, Verändern, Anpassen, Bearbeiten, Veröffentlichen, und Verteilen dieser Inhalte.

Nutzungsbedingungen

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Server von Facebook

Sharing

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Urheberrecht 2.0

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Urheberrechtliches Risiko bei Sharing gering

Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos

Posten von Webseiten mit Sharing Button

Reposten innerhalb einer Social Media Plattform

US-amerikanische Quellen (Fair Use Regel)

Einfacher Link statt Einbindung

Weiterführend:

www.kurzlink.de/sharing

Praxishinweise

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Embedding = Urheberrechtsverletzung ?

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Eigener Server Server von Youtube

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Einbinden von Inhalten (Embedding)

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LG München Verstoß gegen § 19a UrhG

OLG München kein Verstoß gegen § 19a UrhG

BGH kein Verstoß gegen § 19a UrhG

EuGH Beschluss vom 21.10.2014 (Rechtssache C-348/13)

Embedding keine öffentliche Wiedergabe, wenn

kein neues Publikum

kein anderes technisches Verfahren

Fremdcontent deutlich

Embedding kein Urheberrechtsverstoß

Entwicklung beobachten

Weiterführend: www.kurzlink.de/eugh

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LG München Verstoß gegen § 19a UrhG

OLG München kein Verstoß gegen § 19a UrhG

BGH kein Verstoß gegen § 19a UrhG

EuGH Beschluss vom 21.10.2014 (Rechtssache C-348/13)

Embedding keine öffentliche Wiedergabe, wenn

kein neues Publikum

kein anderes technisches Verfahren

Fremdcontent deutlich

Embedding kein Urheberrechtsverstoß

Entwicklung beobachten

Weiterführend: www.kurzlink.de/eugh

Vervielfältigung = Urheberrechtsverletzung

Teilen = kommt darauf an

Embedding = wohl keine Urheberrechtsverletzung

Einbinden von Inhalten (Embedding)

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www.diempartner.com

Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart

Tel. +49 711 228545-0 • Fax +49 711 2265570

INFOGRAFIK unter www.kurzlink.de/infografik

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TEIL 2

Recht am eigenen Bild

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Personen

Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich Einwilligung einholen (ausdrücklich/konkludent)

oder

Ausnahme Fall des § 23 Abs.1 Kunsturhebergesetz

Versammlungen/Aufzüge

Personen der Zeitgeschichte

Person nur Beiwerk

Sachaufnahmen

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – von frei zugänglichem Ort

oder

mit Zustimmung des Berechtigten

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TEIL 3

Markenrecht

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Hashtagverbot des IOC (#rio2016, #Olympiade u.a.) ?

Markenrechte sind grundsätzlich absolute Rechte

Keine Schutzfähigkeit bei beschreibenden oder freihaltebedürftigen Begriffen

Markenverletzung nur bei markenmäßiger (nicht bei rein beschreibender) Nutzung (§ 23 Markengesetz)

Schutzfähigkeit von Hashtags ?

Markenschutz bei Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung (§5 Markengesetz) oder eingetragener Marke

Schutz bzw. Markeneintragung möglich, soweit keine Schutzhindernisse bestehen

Markenstrategie sinnvoll

Hashtags

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TEIL 4

Influencer Marketing

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Bibi aus Deutschland

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Authentische Begeisterung

oder

schlichte Werbung ?

Fotograf Martin Langner

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Influencer Marketing

Quelle: https://www.instagram.com/p/BCC3dvQu75v/?hl=de

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Influencer Marketing

Quelle: https://www.instagram.com/p/BGrzVQUoy6k/?hl=de

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Influencer Marketing

Quelle: https://www.instagram.com/p/uiiTVuE8XK/?hl=de

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FTC .dotcom Disclosures

„material connection“

Notwendigkeit eines Disclaimers

Verantwortlich für Einhaltung Blogger/Testimonial UND Unternehmen

Interne Prozesse Unternehmen bzw. Werbeagenturen

Vertragliche Verpflichtung

Monitoring

Rechtslage in den USA

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Werbung ?

Jedes Verhalten, dass eigenem oder fremden Absatz fördert

bei Gegenleistung eigentlich immer

§ 6 Telemediengesetz (TMG)

§ 5 UWG

§ 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV)

Product Placement

Rechtslage in Deutschland

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„Sponsored“ nach Landgericht München (Az.: 4 HK O 21172/14) in Fortführung der entsprechenden BGH Rechtsprechung (Az. I ZR 2 /11) nicht ausreichend

Erkennbarkeit für durchschnittlich infor-mierten Nutzer entscheidend

Irreführende und falsche Aussagen wettbewerbswidrig (§§ 4, 5 und 6 UWG)

Verantwortlich Influencer, Agentur und Unternehmen (§ 8 Abs.2 UWG)

Kennzeichnungspflichten

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TEIL 5

Datenschutz

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Facebook stellt die technische Infrastruktur zur Verfügung

Seitenbetreiber kann lediglich seine Inhalte einstellen, hat aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss

Fehlen des tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung

Keine datenschutzrechtliche (!) Verantwortlichkeit

Weiterführend: www.kurzlink.de/uld

Übertragbarkeit auf Whatsapp, Snapchat & Co denkbar, aber noch nicht abschließend geklärt

Zulässigkeit Facebookseite

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LG Düsseldorf (Az. 12 O 151/15)

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Weitergabe personenbezogener Daten

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Einbindung von Social Plugins (= Drittanbietertools) bei Weitergabe personenbezogener Daten datenschutzwidrig

Abmahnungen Wettberber unwahrscheinlich

Maßnahmen der Datenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände denkbar

Empfehlung:

Datenschutzerklärung als Mindeststandard

Zwei –Klick Button zulässig

Shariff zulässig

Zulässigkeit Like Button

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Retargeting Cookies pseudonym ?

Mit Zusatzwissen identifizierbar ?

Einwilligung durch Browsereinstellungen ?

§ 15 Abs.3 TMG bei pseudonymen Nutzungsprofilen mit Hinweis und Opt-Out Möglichkeit in Datenschutz-erklärung zulässig

Auftragsdatenverarbeitung (derzeit nicht)

oder

Einwilligung einholen (ev. über Cookiebar)

Entwicklung beobachten

Zulässigkeit Custom Audiences from Website

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Weiterführend: www.kurzlink.de/customaudience

Zulässigkeit Custom Audiences

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TEIL 6

Resümee

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Digitale Transformation

Recht hält nicht Schritt

Ubiquität des Internet

„Data is the new oil“

Risikoabwägung zwingend erforderlich

Technikverständnis und Medienkompetenz helfen

Resümee

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Übersicht “Social Media & Recht„

(www.kurzlink.de/socialweb)

Big Data & Recht – Herausforderungen für den Datenschutz und die Causa O2

(www.kurzlink.de/bigdata)

Social CRM & Recht – Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Kundenakquise und-pflege in und über Soziale Netzwerke

(www.kurzlink.de/socialcrm)

Social Media Monitoring & Datenschutz – Was Unternehmen beim „Durchsuchen“ des Social Web beachten sollten (www.kurzlink.de/monitoring)

Rechtliche Big Data & Recht – Wem „gehören“ eigentlich Daten oder wie Google nun gegen SEO-Tools vorgeht

(http://kurzlink.de/bigdata2)

Weiterführende Links

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Literatur

www.kurzlink.de/smbuch

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Bartsch Rechtsanwälte

Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.

Rechtsanwalt

Stafflenbergstraße 24

70184 Stuttgart

Telefon: +49 (0)711 23 84 953

Fax: +49 (0) 711 23 84 9531

E-Mail: cu@bartsch-rechtsanwaelte.de

Blog: www.rechtzweinull.de

/intertainment

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