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Neues Erb- und Schenkungssteuer recht Vortrag am 23.2.2009 Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht Vortrag am 23.2.2009 Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke

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Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht

Vortrag am 23.2.2009

Dr. Otto Wienke, Spenge

Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Erbrecht

VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht

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Gesamtwirtschaftliche Bedeutung

• Gesamtaufkommen in Deutschland von EU, Bund, Ländern und Gemeinden erhobener Steuern 2007: ca. 538 Mrd. €

• Davon Erbschaftssteuer: ca. 4 Mrd. € < 1 % !!

• finanziell Nebensteuer, politisch bedeutsam

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Gesamtwirtschaftliche Bedeutung

• für Vermögende: • ungerechtfertigte, weitere Besteuerung

• für weniger Vermögende: • Gelegenheit der Umverteilung von Vermögen

der Reichen auf die Gemeinschaft

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Erbschaftssteuer in Europa 19.1.2006

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Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006

• vernichtende Bewertung der alten Rechtslage:• völlig ungleichmäßig, willkürlich, nicht

zielgerichtet, zufällig, nicht vertretbar, umfassend mangelhaft, verfassungswidrig

• Neuregelung spätestens bis 31.12.2008• bis dahin Fortgeltung des alten Rechts• Vorgaben für den Gesetzgeber

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unsachliche Bewertung

• Begünstigt:• inländisches Grundvermögen• Betriebsvermögen, gewerblich u. freiberuflich• land- u. forstwirtschaftliches Vermögen• Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen

• Nicht begünstigt:• Aktiendepots• Guthaben bei Banken• ausländisches Grundvermögen

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Vorgaben des BVerfG

• Zunächst einheitliche Bewertung des Vermögensanfalls orientiert am Verkaufswert

• Erst dann in einem zweiten Schritt Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen und Verschonungsregelungen

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Steuerklassen• Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem

Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG:

• Steuerklasse I:• Ehegatten mit Freibetrag 500.000 EUR,• Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit

dem Freibetrag von 400.000 EUR für jedes Kind,• Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft,

Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 100.000 EUR.

• Steuerklasse II:• Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten,

Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR

• Steuerklasse III:• alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde und auch

Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR

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Steuerliche Freibeträge

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Steuersätze

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Familienheimfreistellung und Bewertungsgrundsätze

• selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) bleibt steuerfrei, wenn ……………….

• Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens, gesondert nach Grundstücksarten , „vom Schreibtisch aus“ ……………………………

• Vergleichswertverfahren• Sachwertverfahren• Ertragswertverfahren

• Regelungen zur Bewertung des Betriebsver-mögens und Freibeträge ……………………….

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Beispiel• Nachlass: 2,4 Mio €: Haus: 800.000 €, Wertpapiere:

1,6 Mio. €, Vater Erblasser• Tochter: Haus und 400.000 € Wertpapiere• Sohn: 1,2 Mio. Wertpapiere• Erbschaftssteuer: • Tochter: Haus steuerfrei: Familienheim selbstbewohnt• Wertpapiere steuerfrei 400.000 € Freibetrag• Sohn: 1,2 Mio. abzgl. 400.000 € Freibetrag = 800.000

€: 19 % Erbschaftssteuer: 152.000,00 € • gerecht? Ausgleich durch Anordnung des Vaters,

den Steuernachteil untereinander auszugleichen !

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Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen

• Verschonungsabschlag 85 % ……………………..• Verschonungsabschlag 100 % ……………………• schlechtes und gutes Vermögen,

Verwaltungsvermögen ……………………………..• Abzugsbetrag maximal 150.000,00 €, d.h.

Kleinbetriebe im Wert bis 1 Mio. € ganz erbschaftssteuerfrei, wenn 7 Jahre weitergeführt, pers. Freibeträge kommen noch hinzu !

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Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen

• Aufhebung des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG:

• Nießbrauch oder Wohnungsrecht darf vom Kapitalwert bei der Ermittlung der Erbschafssteuer abgezogen werden.

• Eingetragene Lebenspartner 500.000 € Freibetrag wie Ehegatte, aber Steuerklasse III

• Pflegepauschbetrag 20.000 € statt 5.200 €

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Fazit

• höhere Besteuerung größerer Vermögen• Weniger Erbfälle als bisher führen überhaupt

zur Erbschaftssteuer• Begünstigungen für bestimmte Vermögens-

arten entfallen• weitgehende Steuerbefreiung für Kleinbe-

triebe durch Verschonungsregelungen• Verfassungsmäßigkeit bleibt abzuwarten

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Weiter mit Frau Marquardt

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Alles was Recht ist

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