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Arbeitsrechtliche Fehler, mit denen Sie Ihre Firma ruinieren können

ein Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Arbeitsrechtliche Fehler, mit denen Sie Ihre Firma ruinieren können

I. Folgenschwere arbeitsrechtliche Fehler vor Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. „Statusfragen Arbeitnehmer – freier Mitarbeiter“

Der wenig informierte Versicherungsmakler (WIVM) mit bisher

13 Beschäftigten möchte sein Team mit einem sehr guten Außendienstmitarbeiter, der bisher selbständig war, verstärken. Der Einfachheit halber einigen sich die Vertragspartner darauf, dass der neue Außendienstler weiterhin selbständig bleibt, also zum Beispiel privat versichert bleiben kann oder sein Auto von der Steuer absetzen darf. Der neue Mitarbeiter soll dann einfach Rechnungen an die Firma des WIVM schreiben. Bei der Rechnungshöhe einigen sich die Parteien auf € 10.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Der neue Mitarbeiter soll unter dem angestellten Außendienstchef die beim WIVM angestellten Mitarbeiter anleiten, die für den Vertrieb in Ostdeutschland zuständig sind. Es gibt ein entsprechendes Organigramm.

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Arbeitsrechtliche Fehler, mit denen Sie Ihre Firma ruinieren können

Der Mitarbeiter bekommt ein Büro mit seinem Vorgesetzten, erhält wie alle Mitarbeiter eine Durchwahl, ein Diensthandy und die Firmenvisitenkarte. Er arbeitet 3 Jahre engagiert im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeiten in der Firma des WIVM. Der mit ihm vereinbarte großzügige Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr genehmigt der WIVM wie besprochen immer schriftlich.

- Kosten: € 10.000,00 Gehalt, Arbeitgeberanteil ca. 20 % = 2.000,00 x

48 Monate (§ 25 SGB IV) x 2 (Arbeitnehmeranteil) = € 192.000,00

+ Vergütungspflicht in Höhe von € 10.000,00 brutto für die Zukunft + ggf. staatliche Sanktionen = höherer

sechsstelliger Betrag

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ruinieren können

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Sozialgesetzbuch (SGB)

Sanktionen§ 28g SGB IV Beitragsabzug „Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen

Anspruch auf den vom beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden …“

§ 111 ff. SGB IV Bußgeldvorschriften etc.

Zuständigkeiten der Hauptzollämter§ 113 SGB IV

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II. Folgenschwere arbeitsrechtliche Fehler bei

Gestaltung des laufenden Arbeitsverhältnisses

„Überstunden / Mehrarbeit“

Der uninformierte Versicherungsmakler (UIVM) hat seinen Arbeits-

vertrag selber gestaltet und auch das Thema Überstunden bedacht. Er hat dort die Formulierung gewählt: „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“

Ein sehr engagierter Mitarbeiter, den er sich später auch einmal als Partner vorstellen könnte, arbeitet auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages bei ihm bei extremen Einsatz. Der UIVM ist stolz darauf, dass er seinen Mitarbeiter dazu motiviert hat, statt der vertraglich vereinbarten 40 Stunden sogar im Schnitt 60 Stunden in der Woche für die Firma zu arbeiten. Das vereinbarte Gehalt in Höhe von € 6.000,00 scheint so also mehr als gut angelegt. Der UIVM ist stolz auf seine Motivationskünste, lockt ihn mit der

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möglichen Partnerschaft. Der UIVM ist auch durchaus

bereit, seiner neuen Führungskraft ein hohes Nettogehalt zu ermöglichen, zum Beispiel indem er ihm ausdrücklich Arbeitszeiten für Nachtarbeits- oder Wochenendzuschläge bestätigt. Die Zusammenarbeit läuft 2 Jahre hervorragend. Schließlich kann man sich aber wegen unterschiedlicher Vorstellungen doch nicht auf eine Partnerschaft einigen. Der Mitarbeiter möchte nun die Stunden vergütet bekommen.

- Kosten:

€ 3.000,00 x 2 Jahre (24 Monate) = € 72.000,00

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§§ 305 ff. BGB („keine Pauschalabgeltung Überstunden“,

BAG 5 AZR 517/09 vom 01.09.2010)

§§ 611, 612 BGB („jede Arbeitsstunde ist im Zweifel zu vergüten“)

aber: Verfallklausel vereinbart ?, Nachweis ?wirksame arbeitsrechtliche Gestaltung der

Überstunden- frage (z.B.: „Pauschalabgeltung Überstunden ist beziffert“, BAG 5 AZR 347/11 vom 16.05.2012),

geplante Partnerschaft ? (BAG 5 AZR 406/10 vom 17.08.2011)

Vorsicht: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 17 ArbZG „Aufsichtsbehörde“ § 22 ArbZG „Bußgeldvorschriften“§ 23 ArbZG „Strafvorschriften“

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III. Folgenschwere Fehler bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

1.„Formerfordernisse“ Der gar nicht informierte Versicherungsmakler (GIVM)

möchte seine Firma aus Altersgründen schließen, muss also seinen 4 Mitarbeitern, die jeweils € 3.000,00 verdienen, kündigen. Da er die Abwechslung liebt, schickt er dem einen Mitarbeiter eine SMS, mit der er das Arbeitsverhältnis kündigt. Mit dem anderen Mitarbeiter schließt er einen Auflösungsvertrag, den er unterschreibt und per Fax an den Mitarbeiter schickt. Dieser schickt, nachdem er auf dem Fax unterschrieben hat, ein Fax mit seiner Unterschrift zurück. Der 3. Mitarbeiter, der gerade krank ist, erhält seine Kündigung vom GIVM per Einschreiben/Rückschein. Den 4. Mitarbeiter hätte er fast vergessen, bittet, auf dem Weg zum Golf, aber seine Ehefrau, die Kündigung für ihn zu unterschreiben und sie dem 4. Mitarbeiter zu übergeben. Er schließt dann wie abgesprochen nach Ablauf aller Kündigungs- und Auslauffristen seine Firma, wundert sich aber, dass er viel später 4 Anwaltsschreiben bekommt.

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Kosten: € 3.000,00 x 4 Mitarbeiter x erneute Kündigungsfrist 7 Monate +

2 Monate für die erneute Kündigung = € 108.000,00

§ 623 BGB (Schriftform Kündigung, Auflösungsvertrag)

ZugangDie Kündigungserklärung muss in den Empfangsbereich des Arbeitnehmers gelangen.

§ 164 BGB

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III. Folgenschwere Fehler bei Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

2. Verhalten im Kündigungsschutzprozess

Der überhaupt nicht informierte Versicherungsmakler (ÜIVM) mit

13 Mitarbeitern kann mit einem Mitarbeiter letztlich nicht so richtig warm werden. Nach dem er sich alles sehr geduldig 5 ½ Jahre angeschaut hat, möchte er die Gelegenheit nutzen, als dieser Mitarbeiter vergessen hat, bei einen Versicherungsantrag einen Eingangsstempel zu setzen. Er sucht den damaligen Arbeitsvertrag, findet ihn nach 2 ½ Wochen und liest dort eine vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen. Er kündigt dann fristlos, hilfsweise fristgemäß in 4 Wochen. Der Mitarbeiter erhebt Kündigungsschutzklage. Den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht nimmt der ÜIVM allein wahr. Er bietet großzügig an, sich an die 4-Wochen-Frist zu halten, aber keiner ist begeistert. Der ÜIVM versteht nicht, warum der Richter damit droht, dass die Kammerverhandlung erst in 8 Monaten stattfinden kann, wartet aber gern so lange ab. In der Kammerverhandlung

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regt er sich dann aber sehr auf, versteht nicht, warum alle gegen ihn sind und nimmt sich vor, wenn das Urteil gegen ihn ausfallen sollte, sich einen Anwalt zu nehmen. Der Anwalt legt dann auf Wunsch des ÜIVM Berufung ein. Leider ist die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erst weitere 8 Monate später.

- Kosten

€ 4.000,00 Gehalt x 1 Monat bis zur Güteverhandlung + 8 Monate bis zur Kammerverhandlung + 8 Monate bis zum landesarbeitsgerichtlichen Urteil = € 68.000,00 + Weiterbeschäftigung in Höhe von € 4.000,00 im Monat = sechsstellig

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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)§§ 1, 23 KSchG „…keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit

arbeitet…“ (so zuletzt BAG 2 AZR 536 und 752/06)

Abmahnung

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 622 BGB

§ 626 Absatz 2 BGB für die fristlose Kündigung

PROZESSTAKTIK / Annahmeverzugsvergütungsrisiko

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RA Michaelis LL.M.

RA Dr. Freitag

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RA Reichow

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Mittelweg 14

20148 Hamburg

Tel: (040) 888 88-777

Fax: (040) 888 88-737

www.Kanzlei-Michaelis.de

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !