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Ausländerrecht13.Dezember 2012 Mannheim

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Grundlagen des Ausländerrechts

Vortrag bei ” Biotopia “

Rechtsanwältin Ilknur }enol- Baysu

Fachanwältin für ArbeitsrechtFachanwältin für Familienrecht

Spezialistin für Ausländerrecht

Mannheim

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Definition von Ausländer

Ausländer ist gem. § 2 Abs. 1 AufenthG , jeder der nicht Deutscher im Sinne des Art.

116 Abs.1 GG ist

Nach Art.116 GG ist auch Deutscher ,wenn er als deutscher Volkszugehöriger oder

Ehegatte oder dessen Abkömmling Flüchtling in dem Gebiet des deutschen Reichs stand

31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.(Statusdeutsche)

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Ausländer /Deutscher

Wer neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt ,

ist dennoch Deutscher

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Ausländer/DeutscherGemäß § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer

Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, wenn wenigstens ein Elternteil ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht besitzt.

Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt somit die deutsche Staatsangehörigkeit

mit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen (§ 4 Abs. 1 StAG) oder,

falls das Kind in Deutschland geboren wurde, auch mit der Anerkennung durch einen Ausländer, wenn dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines Aufenthaltsrechts aufgrund europäischen

Gemeinschaftsrechts ist (§ 4 Abs. 3 StAG).

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Ausländer in Deutschland

Zur Zeit leben ca. 6, 8 Mill Ausländer in Deutschland

davon sind die stärksten Gruppen :25,4 % Türken7,8 % Italiener5,7 % Polen

Quelle:Statistisches Bundesamt 31.12.2007

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Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht

Drittstaatsan-dehörige im EU-

Recht

EU-STAARB1/80

Europ- Menschen-

Rechtskonvention

DeutschesAusländer-

recht

Ausländer-Recht in

D

EuGHLuxemburg

BVerfGKarlsruhe BVerwG

Leipzig

EGMRStraßburg

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Europäisierung des dt. AusländerR

Der deutsche Gesetzgeber ist in der Ausgestaltung des Ausländerrechts an folgende Vorgaben gebunden :

EU-Recht, z.B FamilienzusammenRL, DaueraufenthaltsRL, StudentRL etcAssoziationsabkommen Europäische Menschenrechtskonvention

Diese Rechtsquellen gehen dem deutschen Recht vor

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Alte -und Neue EU-Mitglieder

Alte EU -mitgliedstaatler haben volle Freizügigkeit

Neue EU-Mitgliedstaaten haben nur eingeschränkte Freizügigkeits in D

(Grds keine Erwerbstätigkeit für ungelernte Tätigkeiten, Vorrangprüfung)

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AufenthaltsgesetzRegelungsinhalt ( für Grds Nicht-EU bürger)1. Einreise

2.Aufenthaltserlaubnis

3.Niederlassungserlaubnis

4.Daueraufenthaltserlaubnis EU

5.Beendigung des Aufenthalts

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Aufenthaltstitel und -zwecke

• Visum• Befristete Aufenthaltserlaubnis ( § 7

AufenthG)• Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

( Niederlassungserlaubnis)• Unbefristete Erlaubnis zum

Daueraufenthaltserlaubnis -EG( seit dem 28.08.2007)

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Bestandszeiten

• Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Heirat nach 3 Jahren zusammenleben in Deutschland

• Nach 5 Jahren Aufenthalt in D unbefristeter Aufenthalt( bei Deutsch-verheirateten nach drei Jahren

• Nach 8 Jahren Anspruchseinbürgerung Aber:eigener Lebensunterhalt, keine Straftaten und Deutschkenntnisse

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Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

1. Familienzusammenführung ( Ehegatte und Kind)2. Erwerbstätigkeit ( je nach Arbeitsmarktbedarf)3. Selbstständigkeit ( je nach Wirtschaftlichkeit)4. Ausbildung

5. Humanitäre Gründe

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Beispiele für AE zur Erwerbstätigkeit ( BschV)

• § 18 Saisonbeschäftigungen § 19 Schaustellergehilfen § 20 Au-pair-Beschäftigung § 21 Haushaltshilfen § 22 Hausangestellte von Entsandten § 23 Kultur und Unterhaltung § 24 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse

•§ 25 Grundsatz § 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen § 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe § 28 Leitende Angestellte und Spezialisten § 29 Sozialarbeit § 30 Pflegekräfte § 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte

•§ 32 Grundsatz § 33 Deutsche Volkszugehörige § 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger § 35 Fertighausmontage § 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 37 Grenzgängerbeschäftigung

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Aufenthaltserlaubnis für Akademiker

• Seit dem 16.10.2007 ( HschulAbsZugV) können Ausländer die in Deutschland einen Studienabschluss( alle Fachrichtungen) absolviert haben ohne Vorrangprüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten für einen angemessenen Arbeitsplatz.

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Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger

• Gemäß dem Assoziationabkommen,dem Zusatzprotokoll und den Beschlüssen zwischen der EG und Türkei haben Türkische Staatsangehörige, und ihre Angehörigen Privilegierungen bezüglich des Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen Ausländern .

• Die Türkischen Staatsangehörigen haben jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU.

• Es gilt „abgemagertes EU-Recht“

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Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung

• Der Aufenthalt von jedem Ausländer ( auch EU) kann grundsätzlich egal wie lange er in Deutschland lebt beendet werden.

• Dies kann bei Straftaten durch Ausweisung erfolgen .• Die Ausweisung lässt für immer den bisherigen

Aufenthalt erlöschen und setzt ein Einreiseverbot in die BRD/ EU.

• Auch nach Ablauf der Einreisesperre kann man nur wieder als Tourist etc einreisen

• Durch langen Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis,- Ausnahme wenn seit 15 Jahren im Bundesgebiet lebt und unbefristete AE(§51Abs. 2Aufenth) G hat

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Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf

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Sozialrecht für Ausländerrecht

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin

Tel. 030-24344-5762, Fax 030-24344-5762E-Mail: georg.classen @ gmx.net Berlin, 12.

November 2012www.fluechtlingsrat-berlin.de

Entscheidungen zum AsylbLG Entscheidungen zum SGB II / SGB XII / BSHG Arbeitserlaubnis, Deutschkurse, Leistungen

nach SGB IIIEntscheidungen zu weiteren Sozialleistungen

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EU-Angehörige +Angehörige

Das Aufenthaltsrecht von EU-Angehörigen (Unionsbürgern) und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), auch wenn die Angehörigen aus Drittstaaten stammen.

Sie erhalten eine „Freizügigkeitsbescheinigung nach FreizügG/EU",

Drittstaatsangehörige eine „Aufenthaltskarte.Aufenthaltsrecht und Sozialleistungsanspruch

können aber auch ohne ein solches Dokument bestehen

Rumänen und Bulgaren erhalten bei der Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitsberechtigung-EU für Beschäftigungen jeder Art a) nach einjähriger Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit, oder b)wenn sie sich drei Jahre legal hier aufgehalten haben (§ 9 BeschVerfV), oder c) wenn sie ein Aufenthaltsrechtals Familienangehörige eines Arbeitnehmers mit Arbeitsberechtigung-EU besitzen. Ab 1.1.2014 benötigen siekeine Arbeitserlaubnis mehr.

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Bulgaren +Rumänen

Die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien wurden mit dem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 Unionsbürger im Sinne des Art. 18 EG-Vertrag und genießen grundsätzlich Freizügigkeit . Hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit gibt es allerdings Übergangsregelungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt einschränken .

Ab 1.1.2014 fallen diese Beschränkungen weg.

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Bulgaren +RumänenFür den Arbeitsmarktzugang ist deshalb eine

Arbeitgenehmigung erforderlich (§ 284 SGB III), die als Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU durch die Arbeitsverwaltung erteilt wird (§ 12 a ArGV).

Zum 01.01.2012 wurde gleichzeitig die ArGV geändert und hat die Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt für verschiedene Gruppen von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern erweitert (VO zur Änderung der ArGV v. 22.12.2011, BGBl. 2011, S. 2691). Die Erleichterungen beziehen sich auf folgende Berufsgruppen:

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Bulgaren+Rumänen

Akademiker: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für die Aufnahme einer der Hochschulausbildung entsprechenden Beschäftigung (§ 12b Abs.1 ArGV) 

Fachkräfte für Beschäftigungen, die in Deutschland eine zweijährige Berufsausbildung erfordern: Arbeitserlaubnis ist weiter erforderlich, aber es wird auf die Vorrangprüfung verzichtet (§ 12b Abs. 2 ArGV). 

Auszubildende: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für qualifizierte Berufsausbildungen, die Rumänen oder Bulgaren in Deutschland absolvieren möchten (§ 12c ArGV). 

Saisonarbeitnehmer: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht zur Ausübung einer Beschäftigung, die bis zu sechs Monaten im Jahr ausgeübt werden kann (§ 12e

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Rumänen und Bulgaren

erhalten bei der Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitsberechtigung-

EU für Beschäftigungen jeder Art a) nach einjähriger Arbeitserlaubnis für eine

konkrete Tätigkeit, oder b)wenn sie sich drei Jahre legal hier aufgehalten

haben (§ 9 BeschVerfV), oder c) wenn sie ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers mit

Arbeitsberechtigung-EU besitzen..

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One-stop government

Die Aufteilung Aufenthaltserlaubnis und

Arbeitserlaubnis

existiert grundsätzlich nicht mehr.In der Aufenthaltserlaubnis wird

geregelt, ob und wie man arbeiten kann.

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Ausgewählte Probleme aus der Praxis

Einreise

Ehegattennachzug

Studium

Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis( 5 Monate in Türkei 2 tage hier dann wieder TR)

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Einreise Bei Touristenvisum :Rückkehrwille

wird immer problematisiert. Keine Begründung, und keine

Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungs-

bescheides. Ein Jahr Klagefrist, aber vorher immer

Remonstrationsbescheid anfordern.

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Ehegattennachzug

Problemfälle:- Scheinehe ( „Görücü usül „)

- Deutsche Spracherfordernisse ( nicht wenn Kind da oder auch unterwegs)

- Lebensunterhalt muss gesichert sein (prognostische Sicht)

Lebensunterhaltsrechner

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©

Studium

Problemfälle:Studiumwechsel bis zu 18 Monate nur

möglich

Scheitern im Studiumgang, keine neue Aufenthaltserlaubnis für neues Studium

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Erlöschen der Aufenthaltserlaubis

Irrglaube, wenn man vor Ablauf der 6 Monate immer wieder nach Deutschland einreist und hier einpaar Tage bleibt und wieder ausreist, erlischt die Aufenthaltserlaubnis nicht .

Ausnahme : seit 15 Jahren Aufenthalt, Niederlassung und Lebensunterhalt selbst gesichert

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Antragsentgegnnahme Im Ausländerrecht, bekommt man nicht

automatisch die Aufenthaltserlaubnis oder den unbefristeten Status, wenn man das Recht darauf hat, sondern nur wenn man einen Antrag stellt.

Oft weigern sich die ABH jeodch ein Antragsformular zu geben, weil man angeblich kein Recht hat, oder man soll warten bis die Aufenthaltserlaubnis abläuft , bevor man die Niederlassungerlaubnis beantragt.

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Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalterlaubnis EU

Die Niederlassungerlaubnis und auch

sonstige Aufenthaltserlaubnisse auch immer rückwirkend beantragen, da sonst nur Geltung ab Erteilung,

Nachteil, wenn zwischenzeitlich Kind geborenfür darauf aufbauende Aufenthaltstatus( zB.

Niederlassungserlaubnis , Staatsangehörigkeit etc)

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Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger

Gemäß dem Assoziationabkommen,dem Zusatzprotokoll und den Beschlüssen zwischen der EG und Türkei haben Türkische Staatsangehörige, Privilegierungen bezüglich des Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen Ausländern .

Die Türkischen Staatsangehörigen haben jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU.

Es gilt „abgemagertes EU-Recht“

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Regelungsbereich des ARB 1/80

Einreise (Stand-Still: Art.41 Zusatzpr)

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Art.6,7)

Beendigung des Aufenthalts (Art.14,13)

Gleichberechtigter Zugang zur Ausbildung(Art.9)

Gleichberechtigung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Art.10)

Keine neuen Arbeitsmarktzugangbeschränkungen (Art.13)

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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Rechte

der Arbeitnehmer nach Art.6 ARB 1/80

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Art.6 ARB 1/80

Art.6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art.7 über denfreien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigunghat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulärenArbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesemMitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer BeschäftigungAnspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnisbei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einenArbeitsplatz verfügt;

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Art.6 ARB 1/80

Art.6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung- vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumendenVorrangs – das Recht, sich für den gleichen Berufbei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unternormalen Bedingungen unterbreitetes und bei denArbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenesanderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigungfreien Zugang zu jeder von ihm gewähltenBeschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

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Familienangehörige

Art.7 ARB 1/80

(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmelandeine Berufsausbildung abgeschlossen haben, könnensich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dembetreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebotbewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffendenMitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäßbeschäftigt war..“

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EuGH zu Art.7

Erlöschen desAnspruchs

aus Art.7

Art.14 ARB 1/80Gründe der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit oder Gesundheit

Unschädlich:• Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt• Beendigung des Zusammenleben mit Arbeitnehmer • Verbüßung von Haftstrafe• Aufnahme einer Beschäftigung• Beendigung einer Beschäftigung• Arbeitslosigkeit• Vergebliche Arbeitssuche (Art.7 S.1)

Verlassen des Bundesgebietsnicht unerheblichen Zeitraum

ohne berechtigten Grund

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Art.9 ARBArt.9

„Türkische Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, werden unter Zugrundelegung

derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht ,zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen.

Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.“

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EuGH zu Art.9

GÜROL, Gaye, U.v. 07.07.2005 Rs 374/03

• „Art.9 hat unmittelbare Wirkung .“• Wohnen i.S.v Art.9 liegt auch noch vor, wenn

zuvor bei den Eltern gelebt.• Anspruch auf Gleichbehandlung nicht nur bei

Zulassung, sondern auch bei finanziellen Mitteln (Bafög, Meisterbafög)

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Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd

• Obwohl Art.9 keine Wartezeiten voraussetzt, besteht zur Zeit Gleichberechtigung bei der Baföggewährung nur bei den

Auszubildenden, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.

• Das MeisterbaföG ist gar nicht zur Abänderung vorgesehen (obwohl das VG Sigmaringen mit Urteil 24.11.2005, den Verstoß von § 8 Abs.2 ABG gegen Art.9 im Hinblick auf das Gürol-Urteil festgestellt hat)

• Art.2 BayELF verstösst auch gegen Art.9, da keine Förderung für begabte türkische Schüler, Studenten und Post-Graduate.

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Standstill-Klausel bzgl. Einreise

Welches Recht galt für Türkische Staatsangehörige zum 1.1.1973 bezüglich der Einreise?

  

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Einreiserecht zum 1.1.1973

Grundsätzlich: Kein EinreisevisumAusnahme: wenn Erwerbstätigkeit beabsichtigt

Einreisereglung für türkische Staatsangehörige§ 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965

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Standstill-Klausel bei Einreise

Ohne Visa Einreise für

Geschäftsleute Touristen

KünstlerSportler

FernfahrerMontagearbeiter

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Ausländerrecht13.Dezember 2012 Mannheim

Visafreiheit für türk. STA

Der EuGH wird über diese Frage am

24.09.2013 entscheiden.

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Ausländerrecht13.Dezember 2012 Mannheim

Visafreiheit für türk. STA

Der EuGH wird über diese Frage am

24.09.2013 entscheiden.