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> Schwerpunktbereich Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Leonardo-Campus 9 48149 Münster www.itm.uni-muenster.de 3. Auflage 2012

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> Schwerpunktbereich Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

Leonardo-Campus 948149 Münster

www.itm.uni-muenster.de

3. Auflage 2012

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Inhaltsverzeichnis

I. Einführung ............................................................................................21. Worum geht es im Informations- Telekommunikations- und Medien-

recht? .............................................................................................22. Warum sollte ich den Schwerpunktbereich wählen? .........................2

II. Studienverlaufsplan ..............................................................................3III. Vorlesungen ..........................................................................................4

1. Informationsrecht(Pflichtveranstaltung) ..........................................42. Rundfunk-undPresserecht(Pflichtveranstaltung) ............................43. Urheberrecht(Pflichtveranstaltung) .................................................44. Datenschutzrecht(Wahlpflichtveranstaltung) ..................................55. Telekommunikationsrecht(Wahlpflichtveranstaltung) .....................56. InternationalesMedienwirtschaftsrecht(Wahlpflichtveranstaltung) 57. GewerblicherRechtsschutz(Wahlpflichtveranstaltung) ...................6

IV. Seminare ...............................................................................................6V. Dozenten ...............................................................................................7

1. Prof. Dr. Thomas Hoeren ..................................................................72. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. ......................................................73. Lehrbeauftragte ..............................................................................8

VI. Zusatzausbildungen am ITM ..................................................................9VII. Erasmus-Programme .............................................................................11VIII. Betreuungsangebote .............................................................................12

1. Institutsgebäude .............................................................................122. Bibliothek .......................................................................................123. Skriptum Internetrecht ....................................................................134. Mailingliste .....................................................................................135. Sekretariat ......................................................................................136. Vorträge am ITM ..............................................................................13

IX. Fallbeispiele ..........................................................................................131. Urheberrecht ...................................................................................132. Softwarerecht .................................................................................153. Medienprivatrecht ...........................................................................164. E-Commerce-Recht ..........................................................................165. Internetrecht ...................................................................................175. Telekommunikationsrecht ...............................................................186. Rundfunk- und Presserecht .............................................................197. Internationales Medienwirtschaftsrecht ..........................................198. Datenschutzrecht ............................................................................20

X. FAQ .......................................................................................................21

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I. Einführung

1. Worum geht es im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht?

Web 2.0, UMTS, StudiVZ, Payback, IP, IT, DSL, SLD, eBay, VoIP, NGN, BNetzA, TMG, WLAN, YouTube, Twitter, ASP, Facebook, TKG, SaaS, Cloud-/Grid-Computing, spick-mich,ISP,Filesharing,Sharehoster,Google-Streetview,Usenet,Blogs…sindbeiuns keine Fremdwörter.

ImSchwerpunktbereichITMwerdendiezivil-undöffentlich-rechtlichenAspekteder modernen Kommunikations- und Informationsgesellschaft in ihrer einheitli-chen Struktur behandelt. Das Informations-, Telekommunikations- und Medien-recht ist ein extrem dynamisches Rechtsgebiet, in dem man fortwährend auf der Suche nach neuen rechtlichen Antworten auf den technologischen Fortschritt ist.

Als typischeQuerschnittsmaterie setzt es sich aus verschiedenen Rechtsberei-chen zusammen. So werden beispielsweise urheber-, rundfunk- und presse-rechtliche Themen, aber auch das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht behandelt.Nichtzuvergessensinddieinternet-undcomputerspezifischenFra-gestellungen rund um Domains, Online-Marketing, Haftung, IT-Vertragsrecht und Software. Hierbei spielt auch der Gewerbliche Rechtsschutz mit dem Marken- und Patentrecht eine wichtige Rolle.

2. Warum sollte ich den Schwerpunktbereich wählen?

Das Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht zählt zu den wirtschaft-lichlukrativstenBereichenderRechtswissenschaften.JüngsteAuswertungenzei-gen, dass fast jede vierteStellenausschreibung in der NJW auf diesen Bereichentfällt. Im ITM-Bereich finden sich zahlreiche und vielfältige JobmöglichkeitenmitsehrgutenVerdienstchancen.DieSpannbreitereichtvomMedienanwaltüberVerwaltungsstellen bei den Regulierungsbehörden und den Medienanstalten bis hin zum Justiziar in Medienunternehmen, Theatern, IT-Unternehmen oder derInternet-Industrie. Der Schwerpunktbereich ITM bietet schon während des Studi-umsexzellente Entfaltungsmöglichkeiten, vor allem für diejenigen, die sich fürdasRechtderKreativenundErfinderinteressieren.

Zu bedenken ist auch, dass der Schwerpunktbereich ITM in dieser Form nur in Münsterstudiertwerdenkann.AndereUniversitätenbietenzwareinzelneAspek-tedeshiesigenSchwerpunktesan,nichtjedochdieinMünstervorhandeneAnge-botspalette.ZudemistdiesesRechtsgebietseit1998inMünsterfestetabliert.

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II. Studienverlaufsplan

UmdieSchwerpunktbereichsprüfungzubestehen,sindSemesterabschlussklau-surenzudreiPflichtveranstaltungen,dreiWahlpflichtveranstaltungenundeinerGrundlagenveranstaltungsowieeinehäuslicheArbeitimRahmeneinesSeminarszuabsolvieren.DiePflichtveranstaltungenInformationsrecht,UrheberrechtsowieRundfunk- und Presserecht bilden den Kern des Schwerpunktbereichs. In den Wahlpflichtveranstaltungen – wie z.B. Telekommunikations- oder Datenschutz-recht,aberauchGewerblicherRechtsschutzundKartellrecht–könneneinzelneAspektevertieftbehandeltwerden.AuchwerdenimzweitenSchwerpunktsemes-ter zahlreiche Seminare angeboten, aus denen dann ein Thema gewählt werden muss. Der Schwerpunktbereich ist auf zwei Semester ausgelegt und kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.

Schwerpunktbereich Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

3 Pflichtveranstaltungen(insges. 6 SWS)

-Informationsrecht(WS)-Urheberrecht(SS)-Rundfunk-undPresserecht(WS)

3 Wahlpflichtveranstaltungen(insges. 6 SWS)

- Telekommunikationsrecht(SS)-Datenschutzrecht(WS)-InternationalesMedienwirtschaftsrecht(SS)-Kartellrecht(WS)-Wettbewerbsrecht(SS)- Gewerblicher Rechtsschutz-InternationalesöffentlichesWirtschaftsrecht(SS)-BuchführungundBilanz-EuropäischesPrivatrecht(SS)-InternationalesPrivatrechtII(SS)-BankrechtI(WS)-EuropäischesVertragsrechtundUN-Kaufrecht(WS)-WirtschaftsstrafrechtI(WS)- Veranstaltungen anderer Schwerpunktbereiche im Umfangvon2SWS,soweitsiefürdenSchwerpunkt-bereich zugelassen sind.

1 Grundlagenveranstaltung(2 SWS)

z.B.- Rechtsphilosophie-NeuereeuropäischePrivatrechtsgeschichte-GrundzügederRechtstheorie

1 Seminar Seminar aus dem Angebot des Schwerpunktbereichs

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Beispiel:

Beginn in Wintersemester Beginn in Sommersemester

5.Semester(WS)-Grundlagenveranstaltung-Informationsrecht(Pflicht)-Rundfunk-undPresserecht(Pflicht)-Datenschutzrecht(Wahlpflicht)

5.Semester(SS)-Grundlagenveranstaltung-Urheberrecht(Pflicht)-Telekommunikationsrecht(Wahlpflicht)-Wettbewerbsrecht(Wahlpflicht)

6.Semester(SS)-Urheberrecht(Pflicht)-Telekommunikationsrecht(Wahlpflicht)- Wettbewerbsrecht- Seminar

6.Semester(WS)-Informationsrecht(Pflicht)-Rundfunk-undPresserecht(Pflicht)-Datenschutzrecht(Wahlpflicht)- Seminar

III. Vorlesungen

1. Informationsrecht (Pflichtveranstaltung, WS)

InderVorlesungInformationsrecht,dievonProf.Hoerenbetreutwird,stehenFra-gendesRechtsschutzesvonInformationenunddesE-Commerce,ProblemedesIT-VertragsrechtssowiedieHaftungfürSoftwaremängelundInformationsfehlerimVordergrund.

2. Rundfunk- und Presserecht (Pflichtveranstaltung, WS)

DieVorlesung Rundfunk- und Presserecht von Prof. Holznagel befasst sich z.B.mit der dualen Rundfunkordnung, den Übertragungswegen, einer technischen Einführung,FragenderKonzentrationskontrolleundderMedienaufsicht,Werbe-beschränkungen sowie den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichenunddenprivatenRundfunk.DabeiwerdeninteressanteFra-gestellungen besprochen wie:

- WannisteineÄußerungvonderMeinungsfreiheitumfasst?

- WelchePflichtentrifftdiePresse?

- DarfdieARDihreTagesschau-AppausRundfunkgebührenfinanzieren?

Zum Ende der Vorlesung ist der Hörer mit allen wichtigen rundfunkrechtlichen ProblemenundSachverhaltskonstellationen,oftmalsbekanntausdenMedien,vertraut.

3. Urheberrecht (Pflichtveranstaltung, SS)

DieVorlesungUrheberrechtwird von Prof. Hoeren gehalten.Sie dient einer in-tensiven Auseinandersetzung mit urheberrechtlichen Fragestellungen, die sich

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aus den besonderen Anforderungen der Informationsgesellschaft ergeben, z.B. SchutzvonInhaltenimInternetundSchutzvonMultimediawerken.

4. Datenschutzrecht (Wahlpflichtveranstaltung, WS)

Die Vorlesung Datenschutzrecht wird durch die beiden Professoren des ITM in Zu-sammenarbeitmitrenommiertenPraktikerndurchgeführt.DieVorlesungbeginntmiteinemÜberblicküberdenDatenschutz,behandeltdanndasBundesdaten-schutzgesetz(BDSG),denDatenschutzimTelekommunikationsgesetz(TKG)sowieimTelemediengesetz(TMG)undendetmitdemThema„AufsichtimDatenschutz“.Im Rahmen der Vorlesung wird stetig auf aktuelle Entwicklungen, insbesondere sog. Datenschutzskandale, eingegangen. Es wird u.a. besprochen,

- was das Volkszählungsurteil genau bewirkt hat,

- was es mit der Online-Durchsuchung auf sich hat, oder

- obdieVideoüberwachungderUniversitätsbibliothekinMünstereigentlichzu-lässig ist.

5. Telekommunikationsrecht (Wahlpflichtveranstaltung, SS)

Prof. Holznagel behandelt in der Vorlesung Telekommunikationsrecht u.a. Fragen derTelekommunikationsregulierung,derTelekommunikationsüberwachung,derIT-Sicherheit,derLizenzvergabe,derEntgeltregulierungunddesNetzzugangs.Ander Schnittstelle Recht-Wirtschaft-Technik werden in dieser Vorlesung spannende Fragen geklärt, wie z.B.:

- WannmussdieTelekomanderenWettbewerbernihreNetzezurVerfügungstel-len?

- Was ist ein SMP-Unternehmen?

- Welche Funktion hat die Bundesnetzagentur?

Zum Ende der Vorlesung hat der Hörer nicht nur im juristischen Bereich dazuge-lernt, sondern außerdem einen Einblick in grundlegende wirtschaftliche und tech-nische Funktionsweisen erhalten.

6. Internationales Medienwirtschaftsrecht (Wahlpflichtveranstaltung, SS)

InderVorlesungInternationalesMedienwirtschaftsrecht,dievonDr.ThorstenRi-cke gehalten wird, werden Fragen des Medienrechts im Kontext des Europarechts beleuchtet.DabeiwirdinsbesondereaufdieBedeutungderGrundfreiheitenfürdas Medienrecht, auf die Medien im Primär- und Sekundärrecht der EG und auf das medienrechtliche Wettbewerbsrecht der EG eingegangen. In einem zweiten Block werden die Grundprinzipien des internationalen Medienrechts sowie die

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Medienfreiheiten imRahmendesEuroparates lautEMRKerläutert. In FormvonFallbesprechungen wird u.a. den folgenden Fragen nachgegangen:

- InwieweitbestimmenEU-RichtliniendieZulässigkeitvonProductPlacementim deutschen Fernsehen?

- Darf ein Kommissionsbeamter entlassen werden, weil er gegen den Euro po-lemisiert?

- VerstößtdiezentraleVermarktungderÜbertragungsrechtefürdieFußball-Bun-desliga gegen europäisches Wettbewerbsrecht?

DieVorlesung ist eineoptimaleMöglichkeit für alle,die sichdemMedienrechtwidmen wollen, gleichzeitig aber europarechtliche Grundlagen wiederholen und vertiefenmöchten.

7. Gewerblicher Rechtsschutz (Wahlpflichtveranstaltung, WS)

DieVorlesungGewerblicherRechtsschutzwirdvonDr.Bühling,einemAnwaltausderrenommiertenDüsseldorferKanzleiKriegerMes&v.derGroeben,gehalten.Inder14tägigstattfindendenVeranstaltungwirdzunächsteinÜberblicküberdenGewerblichenRechtsschutzgegeben.EsfindetdanneinevertiefendeDarstellungdes Marken- und Patentrechts statt. Das Geschmacksmuster- und Gebrauchsmus-terrecht werden ebenfalls kurz behandelt.

IV. Seminare

FürdieSchwerpunktbereichsprüfungmusseineSeminararbeitgeschriebenwer-den. Am Ende des erstenSchwerpunktbereichssemestersmussman sich überWILMAIIfüreinSeminaranmelden.DieFristenwerdenrechtzeitigvomPrüfungs-amtbekanntgegeben.KurzdarauffindeteineVorbesprechungstatt, inderdieeinzelnen Themen erläutert und vergeben sowie organisatorische und formaleFragen geklärt werden. Sobald die Auswahl der Teilnehmer erfolgt ist, kann mit der Arbeitbegonnenwerden.DiesehatmeistenseinenUmfangvon30bis35Seitenund wird in den Semesterferien angefertigt.

DasSeminarfindetgrundsätzlichalsBlockveranstaltungstatt.DiegenauenTermi-ne werden rechtzeitig bekannt gegeben. Während des Seminars muss jeder Teil-nehmerseineArbeitineinemca.15minütigenVortragvorstellen.DiePräsentationfließtmitindieBenotungein.

Sowohl Prof. Hoeren als auch Prof. Holznagel bieten jedes Semester mindestens einSeminaran.IndenPfingstferienfindetzudemimmereinSeminarzumMedi-enprivatrechtstatt,welchesProf.HoerenzusammenmitHerrnSchäferleitet.

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V. Dozenten

1. Prof. Dr. Thomas Hoeren

Prof. Dr. Thomas Hoeren wurde 1961 geboren. Von 1980 bis 1987 studierte er Theologie und Rechtswissenschaf-ten inMünster,Tübingenund London. 1986erwarberden Grad eines kirchlichen Lizentiaten der Theologie. DasErsteStaatsexamenabsolvierteer1987,dasZweiteStaatsexamen folgte 1991. 1989 wurde er mit dem The-ma„SoftwareüberlassungalsSachkauf“anderUniver-sitätMünsterpromoviert.DieHabilitation1994inMüns-terhattedasThema„SelbstregulierungimBanken-undVersicherungsrecht“.

Von1995bis1997warerInhabereinerProfessurfürBürgerlichesRechtundinter-nationalesWirtschaftsrechtander JuristischenFakultätderHeinrich-Heine-Uni-versitätinDüsseldorf.SeitApril1997isterUniversitätsprofessoranderRechts-wissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.Prof.Hoerenistzudemseit1996RichteramOLGDüsseldorf.EristDozentanderKunstakademieMünstermitdemSchwerpunktUrheberrechtundRechtdesKunst-handelsundLehrbeauftragterfürInformations-undIT-RechtandenUniversitätenZürichundWien.

Prof. Hoeren ist Mitherausgeber zahlreicher Fachzeitschriften, Mitglied des Wis-senschaftlichen Beirats der DENIC eG und Kuratoriumsmitglied des Schweize-rischen Forums für Immaterialgüterrecht.Seit 2000 ist er zudemWIPODomainNamePanelistundseit2008SchiedsrichterfürdieVergabevon.eu-Domains.Fer-neristerMitglieddesFachausschussesfürUrheber-undVerlagsrechtderDeut-schenVereinigungfürgewerblichenRechtsschutzundUrheberrecht.2005wurdeermitdemAlcatel-SEL-Forschungspreis„TechnischeKommunikation“geehrt.Seit2006 ist Prof. Hoeren Vertrauensdozent der Studienstiftung des Deutschen Vol-kes.ImselbenJahrerhielterdenForschungspreisTechnischeKommunikation.

2. Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.

Prof. Dr. Bernd Holznagel wurde 1957 geboren. Von 1976 bis 1984 studierte er RechtswissenschaftenundSoziologieanderFreienUniversitätBerlin.Anschlie-ßendbesuchteerbis1985dasMasterofLawsProgramanderMcGillUniversityLawSchool,Montreal(Kanada).1990folgtediePromotionzumThema„Konflikt-lösung durch Verhandlungen. Aushandlungsprozesse alsMittel der Konfliktbe-wältigung bei der Ansiedlung von Entsorgungsanlagen für besonders überwa-chungsbedürftige Abfälle in den Vereinigten Staaten und der BundesrepublikDeutschland“.DasReferendariatabsolvierteervon1988bis1991.Danachwarerbis1995HochschulassistentamFachbereichRechtswissenschaftIIderUniversi-

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tät Hamburg. Die Habilitation 1996 in Hamburg hatte das Thema:„RundfunkrechtinEuropa.AufdemWegzueinemGemeinrecht europäischerRundfunkordnungen“,diemitdem Sonderpreis der European Group of Public Law an-lässlich ihrer Spetses Reunion 1996 ausgezeichnet wurde.

1997wurdeerzumordentlichenProfessorfürStaats-undVerwaltungsrechtanderWestfälischenWilhelms-Universi-tätMünsterernannt.Seit 1997 isterDirektorderÖffent-lich-rechtlichenAbteilungdes Instituts für Informations-,Telekommunikations- und Medienrecht. Prof. Holznagel ist

u.a.MitgliedimwissenschaftlichenBeiratderBundesnetzagentur(BNetzA)undMitglied des Vorstandes des Kompetenznetzwerks Stammzellforschung NRW.

3. Lehrbeauftragte

Gerade im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht kommt der Rechtspraxis eine besondere Bedeutung zu. Um die notwendige Verbindung her-zustellenarbeitetdasITMmitvielenrenommiertenPraktikernzusammen.ImRah-men des Schwerpunktbereiches sind dies u.a.:

Dr. Markus Höppener (Justiziar Deutschlandradio)Dr.Höppener istLehrbeauftragter fürdieVorlesungDatenschutzrecht.Erwurde1968inMünstergeborenundhatauchdortstudiert.Von1996bis1999warerwissenschaftlicher Mitarbeiter am ITM bei Prof. Holznagel. Die Promotion erfolgte 1999beiProf.Pierothzueinemmedien-undverwaltungsrechtlichenThema.Seit2000 ist erRechtsanwalt inMünchenundMünster.Dr.Höppener ist seit2007JustiziardesDeutschlandradios.

Dr. Jochen Bühling (Rechtsanwalt)Dr. Jochen Bühling ist Lehrbeauftragter für den Bereich „Gewerblicher Rechts-schutz“. Er hält im Wintersemester die gleichnamige Vorlesung und bietet imSommersemestereinSeminarfürdieTeilnehmerderZusatzausbildung„Gewerb-licherRechtsschutz“an.EristAnwaltinDüsseldorfbeiderrenommiertenKanzleiKriegerMes&v.derGroeben.Bühling,1961geboren,nahm1992seinenjetzigenBerufalsAnwaltinDeutschlandauf.1999wurdeerzumThema„DieMarkenlizenzundihrevertraglicheGestaltung“inKölnpromoviert.Dr.BühlingistinternationalunteranderemfürdieAIPPItätig,derenstellvertretenderGeneralberichtserstattererseit2001ist.DarüberhinausisterMitgliedvonGRURundderDeutsch-Ameri-kanischenJuristenvereinigung(DAJV).

Rüdiger Schäfer (Rechtsanwalt und ehem. Justiziar Gruner + Jahr)RüdigerSchäferhältjedesJahrindenPfingstferienzusammenmitProf.HoereneinSeminar zumMedienprivatrecht. Erwurde 1947 geboren undhat in Berlin,Saarbrücken undHamburg studiert.Seit 1977 ist er Rechtsanwalt in Hamburg.

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Von 1981bis2006war er Justiziar undProkurist imVerlagGruner + JahrAG&Co. KG. Seit 1977 ist er Mitglied des Arbeitskreises der Verlagsjustiziare und des StudienkreisesfürPresserechtundPressefreiheit.AlsDozentwarervon1978bis1993anderAkademie fürPublizistik inHamburg tätig. FernerwarSchäfervon1984bis2006DozentfürPresserechtanderHenri-Nannen-SchuleinHamburg.Von1992bis2000nahmereinenLehrauftragfürPresse-undVerlagsrechtanderJuristischenFakultätderUniversitätHamburgwahr.Seit2007istSchäferzudemReferentdesDeutschenAnwaltsinstitutsfürUrheber-undMedienrechtinBerlin.

Dr. Peter Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. Schmitz ist Lehrbeauftragter für die Vorlesung Datenschutzrecht. Er wurde1970 geboren und studierte Rechtswissenschaften in Saarbrücken und Heidel-berg.NachdemerstenStaatsexamenwarerfüreinJahrAssistentamLehrstuhlfürBürgerlichesRechtundInternationalesPrivatrechtanderUniversitätinGenf.1997 bis 1998 war Dr. Schmitz bei einer wirtschaftsberatenden Kanzlei in Mainz tätig;ab1998bei JuconomyRechtsanwälte inDüsseldorf.Seit2001 isterPart-ner der Sozietät. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Vertragsgestaltung, ins-besondere in den Bereichen Telekommunikation, Telemedien, E-Commerce und allgemeinem Handelsrecht, das Datenschutzrecht (einschließlich Datensicherheit undÜberwachung)sowiedieZivilprozessführung.

Dirk Schmuck (Rechtsreferent & Datenschutzbeauftragter Atos Origin GmbH)DirkSchmuckistLehrbeauftragter fürdieVorlesungDatenschutzrecht.Erwurde1969geboren.Von1988bis1991absolvierteereineAusbildungzumIndustrie-kaufmann. Es folgte bis 1997 das Studium der Rechtswissenschaft in Bochum. Von1998bis2000warerReferendaramOLGDüsseldorf.2003absolvierteerdieZusatzausbildung Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht am ITM.

VI. Zusatzausbildungen am ITM

1. Zusatzausbildung Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

Am ITM wird als bisher einmaliges Lehrangebot in der deutschen Hochschulland-schaft die Zusatzausbildung zum Informations-, Telekommunikations- und Me-dienrechtangeboten.DieAusbildungrichtetsichvornehmlichanStudenten,wirdaberauchvonReferendarenundPraktikernwahrgenommen,understrecktsichübereinenZeitraumvonzweiSemestern.

Sie beginnt imWintersemestermit denVorlesungen „Informationsrecht“ (Prof.Hoeren)und„Rundfunk-undPresserecht“(Prof.Holznagel).DieTeilnehmerkön-nenimanschließendenSommersemesterihreKenntnisseineinemSeminarver-tiefen.BeidenSeminarenwirdeinFächerkanonabgedeckt,dervomPresserechtüber Spezialfragen des Urheberrechts, des Internetrechts, des Rundfunk- undTelekommunikationsrechts bis hin zur Rechtsinformatik und zum Computerstraf-

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recht reicht.

Die Zusatzausbildung schließt nach erfolgreicher Teilnahme an beiden Klausu-renunddemSeminarmitderErteilungeinesZertifikatsab.AufgrunddergroßenBedeutung, die das Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht heute schonhatundkünftigweiterhabenwird,eröffnetdasZertifikatalsNachweisfüreinevertiefteSpezialisierungschonwährendderuniversitärenAusbildungspan-nendeBerufsperspektiven.SeitBeginnderZusatzausbildungimSommersemes-ter 1997 schließen jährlich ca. 50 Teilnehmer die Zusatzausbildung erfolgreich ab.

Die Zusatzausbildung steht nicht isoliert neben der sonstigen Hochschullehre. Vielmehr handelt es sich um die gleichen Vorlesungen und Seminare, die auch imSchwerpunktbereichITMangebotenunddiez.T.auchfürandereSchwerpunkt-bereiche angerechnet werden können. Studierende des Schwerpunktbereiches absolvierenalsodieZusatzausbildungautomatischmit.

2. Zusatzausbildung Gewerblicher Rechtsschutz

Die an die zivilrechtliche Abteilung des ITM angegliederte Forschungsstelle fürgewerblichenRechtsschutzbietetbereitsseitmehrerenJahrendieZusatzausbil-dung„GewerblicherRechtsschutz“an.DieseAusbildungrichtetsichsowohlanStudenten und Referendare, als auch an Praktiker und Patentfachleute. Sie be-ginnt jeweils zum Wintersemester mit einer Vorlesung zu Themen des Marken-, Patent-, Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrechtes. Diese Vorlesung wird ge-haltenvonHerrnRechtsanwaltDr.JochenBühlingausderrenommiertenKanzleiKriegerMes&Grafv.d.GroebenundistsowohlfüreinigeSchwerpunktbereichealsauchfürdieZusatzausbildunganrechenbar. ImfolgendenSommersemesterkönnen die Teilnehmer im Rahmen mehrerer, durch renommierte und erfahrene Rechtsanwälte geleitete Seminare zahlreiche weitere Facetten des gewerblichen Rechtsschutzes kennenlernen und ihre in der Vorlesung gewonnenen Erkennt-nisse intensivvertiefen.DasZertifikatderZusatzausbildungwird schließlich ineiner feierlichenAbschlussfeierandiejenigenTeilnehmerverliehen,diesowohldieAbschlussklausurderVorlesung,alsauchdasSeminarerfolgreichabsolvierthaben.DieZusatzausbildung„GewerblicherRechtsschutz“erfreutsichdanksei-ner Einmaligkeit und der interessanten Mischung aus Praktikern, Studenten und Wissenschaftlern stetig wachsender Beliebtheit.

3. Zusatzausbildung Journalismus und Recht

DasITMorganisiertzudembereitsseit2001diejährlichstattfindendeZusatzaus-bildungJournalismusundRecht.DieserichtetsichanjournalistischinteressierteStudentenderRechtswissenschaftensowieanRechtsreferendareund junge Ju-risten,denentiefeKenntnisseanderSchnittstellevonJournalismusundRechts-wissenschaftvermitteltwerden.ZurTeilnahme ist eineBewerbungerforderlich,

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dienebendenüblichenAngabenaucheinenein-biszweiseitigenTextenthält,indemeinbeliebigesjuristischesThemaallgemeinverständlichpräsentiertwird.Aus allen Bewerbern werden 15 Teilnehmer ausgewählt, deren Fähigkeiten so-dann in den Bereichen Rhetorik, Ausdruck und Teamfähigkeit im Rahmen einer fünftägigenBlockveranstaltunggestärktwerden. FürdieVeranstaltungkonnteninden letzten JahrenzahlreichePressesprecher,ZeitungsjournalistenundFern-sehredakteure gewonnenwerden, zu denenu.a. Herr Joachim Jahn (RedakteurderSeite„RechtundSteuern“derFrankfurterAllgemeinenZeitung),HerrFriedrichKurz(ZDF,Redaktion„Frontal21“)undJörgOverbeck(LeiterUnternehmenskom-munikationderKanzleiLinklaters)gehörten.

VII. Erasmus-Programme

Das ITM unterhält Partnerschaften mit zahlreichen Rechtsfakultäten in Europa. So könnenStudierendenimRahmendesERASMUS-ProgrammsfüreinoderzweiSe-mesteraneinerausländischenUniversitätstudieren.EinERASMUS-Studiumkanndabeihelfenüberdenberühmten„Tellerrand“hinauszuschauen,zeigtMobilitätunderöffnetinjederHinsichtneuePerspektiven.

DielangjährigenPartneruniversitätendesITMsinddieUniversitäteninZaragoza(Spanien),Rovaniemi (Finnland),Oslo (Norwegen),Lissabon (Portugal),Kocaeli(Türkei)undAkureyri(Island).NeuhinzugekommensinddieStandorteReykjavik(Island)undIstanbul(Türkei).DabeierfolgtedieAuswahlderUniversitätennichtzufällig. Vielmehr soll den Studierenden des Schwerpunktbereichs Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht die Möglichkeit gegeben werden, dieses zukunftsträchtige Rechtsgebiet auch während eines Studiums im Ausland weiter verfolgenzukönnen.SobietenfastallederaufgeführtenRechtsfakultätenauchKurse zum Intellectual Property Law an. Diese werden teils auf Englisch, teils in der Landessprache gehalten. Sprachkurse können zusätzlich belegt werden.

Eine besonders gute Auswahl an fachbezogenen Vorlesungen bietet dabei die Uni-versitätOslo.DiesebeherbergtdasNorwegischeForschungszentrumfürCompu-terundRecht.DieUniversitätZaragozaistdemgegenüberinteressantfürStudie-rende,dieihreKenntnisseimWirtschafts-undWettbewerbsrechtvertiefenwollen.EinumfassendesAngebotanfachbezogenenundallgemeinenVorlesungenfindetsichauchander rechtswissenschaftlichen FakultätderUniversität Lappland inRovaniemi.DieseamnördlichstengelegeneUniversitätderEUbietetu.a.Veran-staltungen zum IP- und Wettbewerbsrecht an und legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf internationale Aspekte des Rechts.

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VIII. Betreuungsangebote

DieBetreuungderSchwerpunktbereichsstudierendenfindetnichtnurimRahmender Vorlesungen statt. Vielmehr wird ein umfangreiches Betreuungs- und Studien-angebot geboten.

1. Institutsgebäude

DasInstitutfürInformations-,Telekommu-nikations- und Medienrecht ist im Leonar-do-Campus 9 untergebracht. Man kann es sehr gut mit dem Bus (Linien 16 und R 72/R 73,ca.alle20Min.)oderdemFahrrad(ca.10Min.vomJuridicumentfernt,immerdieSteinfurterStraßehoch)erreichen.DerLe-onardo-Campus schafft durch sein Flair mit den alten Backsteinbauten, der eigenen MensaunddemsehrgutenArchitekten-Café(der„Achtbar“)Möglichkeitenzumentspannten Studieren.

ImGebäudebefinden sichbeideAbteilungendes ITM. In der linkenGebäude-hälfteistdieöffentlich-rechtlicheundinderrechtendiezivilrechtlicheAbteilunguntergebracht.ImDachgeschossstehenzweivollausgestatteteSeminarräumefürjeca.60PersonensowieeineKüchezurVerfügung,indersichStudierendegerneauchanderKaffeemaschinebedienenkönnen.GleichimErdgeschossbefindetsich die Bibliothek.

2. Bibliothek

Die Präsenzbibliothek umfasst ca. 17.500 Bücher und 50laufende Zeitschriften, die das gesamte Spektrum der juristischen Arbeit auf dem Gebiet des Informations-, Te-lekommunikations- und Medienrechts abdecken. Selbst-verständlichbietetsieauchallgemeinezivilrechtlicheundöffentlich-rechtliche Literatur. In der Bibliothek stehen zwei Computerarbeitsplätze zur Verfügung. Die Bibliothek istmontagsbisdonnerstagsvon9–18Uhrundfreitagsvon9-16Uhrgeöffnet.WährenddergesamtenÖffnungszeitenstehteinMitarbeiterfürFragenzurVerfügung.ImVorraumbefinden sich ausreichend Schließfächer für Jacken undWertsachen.

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3. Skriptum Internetrecht

AufderInstitutshomepagevonProf.Hoerenstehtein600seitigesSkriptzumIn-ternetrecht zum kostenlosen Download bereit. Dieses enthält alle wichtigen In-formationenzurVorlesung„Informationsrecht“.EswirdjedeshalbeJahrmitderneuesten Rechtsprechung und Literatur zum Internetrecht aktualisiert. In der In-ternet-SzeneistesinzwischenzueinemechtenKlassikergeworden,dasauchfürdiePraxisvielewertvolleHinweiseundInformationenenthält.

4. Mailingliste

Es gibt eine Mailingliste, in die sich die Studierenden des Schwerpunktbereiches eintragenkönnen.Darübererhaltensieschnellundbequemwichtigeundinteres-sante Informationen zum Schwerpunktbereich ITM.

5. Sekretariat

DasSekretariatvonProf.Hoerenbefindetsichim1.OG(Raum110.115,rechteGe-bäudehälfte)undistmontagsbisfreitagsvon9–12Uhrund13–16Uhrgeöffnet.Frau Eppe ist per E-Mail unter [email protected] oder telefonisch unter 0251-83-38600 zu erreichen.

DasGeschäftszimmervonProf.HolznagelbefindetsichaufderlinkenSeitedes1. OG. Per E-Mail ist Herr Dorn unter [email protected] erreichbar, die Telefonnummer ist 0251-83-38640. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag 10–12Uhrund13–17Uhr.

6. Vorträge am ITM

AmITMfindenregelmäßigVortragsveranstaltungenstatt,zudenenhochkarätigeWissenschaftler aus Deutschland aber auch aus dem Ausland eingeladen werden. Die Vorträge werden in der Regel um 18 Uhr in einem der Seminarräume gehalten. NachdemVortragbestehthäufignochdieMöglichkeit,mitdemReferentenzudiskutierenundbeimeinemGlasSektdenAbendgemütlichausklingenzulassen.

IX. Fallbeispiele

Nachfolgend haben wir einige Fallbeispiele aus dem Bereich des Informations-, Telekommunikations- und Medienrechts zusammengestellt.

1. Urheberrecht

Fall 1: DiebeidenFreundeKorneliusKlug(K)undClaasClever(C)höreninihrerFreizeit gerne Musik. Sie laden sich diese am liebsten im Internet als MP3 herun-ter.Istdasüberhaupterlaubt?

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Lösung: Der Urheber eines Werkes genießt den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG).Nach§2INr.2,IIUrhGistaucheineMusikstückeinWerki.S.d.Geset-zes. Daher genießt der Komponist eines Liedes als Urheber den Schutz des UrhG. Ohne eine Erlaubnis des Urhebers oder eine gesetzliche Gestattung darf niemand dasWerknutzen,d.h.einanderer–wieetwadiebeidenFreundeKundC–darfeinLiedwederverbreiten i.S.d.§17UrhGnochvervielfältigen i.S.d.§16UrhG,wennderUrheberdiesenVerfügungennichtzugestimmthat.EinDownloadausdemInternetstellteineVervielfältigungi.S.d.§16UrhGdar.InFolgedessendür-fenKundCsichnurdieLiederausdemInternetherunterladen, fürdiesieauflegalenSeitenimInternetauchbezahlthaben(wieetwabeiiTunes).HierhatderUrheberderdortzumDownloadbereitstehendenMusikstückeeineZustimmungfüreineVervielfältigungdurchdieDownloadsgegebenundbekommtauch–wienachdemUrhGgem.§32bestimmt–dafürmittelbardurchdieZahlungenderUsereineangemesseneVergütung.LadenKundCihreMusik jedochaufoffen-sichtlichrechtswidrigenSeitenherunter,wosienichtfürdieMusikbezahlen,somachensiesichstrafbargem.§106UrhG(vgl.§53IUrhG);solcheoffensichtlichrechtswidrigenSeitensindoftsog.P2P(Peer-to-Peer)TauschbörsenimInternet(wieetwaeMuleoderKazaa).

Fall 2: DievierFreundeAlex(A),Bea(B),Cordula(C)undDaniel(D)habeneineSchulbandgegründet.VornehmlichcovernsiebekannteRock-undPopsongs.NunsolldieBandunentgeltlichfürdiemusikalischeUntermalungaufdemAbiballsor-gen.Afragtsich,oberfürdieDarbietungderSongsGebührenandieGEMAzahlenmuss.

Lösung: BeidengecovertenSongshandeltessichumurheberrechtlichgeschütz-teWerkei.S.v.§2I,IIUrhG.DamitistdasAufführungsrechtdieserWerkegem.§19IIUrhGgrundsätzlichausschließlichdemUrheberselbstvorbehalten.EineAus-nahmehiervonmacht§52IUrhG.HiernachistdieöffentlicheWiedergabeeinesveröffentlichtenWerkesauchohneVergütungspflichtu.a.dannzulässig,wenn

- die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient

- die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden

- keinerderausübendenKünstlereinebesondereVergütungerhältund

- essichumeineSchulveranstaltunghandelt,dienachihrersozialenoderer-zieherischenZweckbestimmungnureinembestimmtabgegrenztenKreisvonPersonen zugänglich ist.

DerAbiballisteineSchulveranstaltungundA,B,CundDwerdenfürihrenAuftrittnicht entlohnt. Zweifelhaft ist aber, ob der Ball ohne Erwerbszweck ausgerichtet wird,undobdieGästeEintrittzahlen(einsolcherkannu.U.bereitsineiner„Auf-wandsentschädigung“fürdasBuffeto.ä.gesehenwerden).Zudemmüssteessich

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bei den Gästen des Abiballs um einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis han-delt. Zumeist kommen zu einem Abiball aber nicht nur die Abiturienten und deren Eltern, sondern auch Freunde aus anderen Klassen und Schulen, sowie, sofern der AbiballabeinembestimmtenZeitpunktfür„öffentlich“erklärtwird,auchFremde.

Danach istderAuftritt derBandbeimAbiball nichtmehrüber§ 52 IUrhGpri-vilegiert.DieUrheberdervonA,B,CundDgespieltenSongsmüssenvielmehreineVergütungerhalten.UmdieWahrnehmungurheberrechtlicherNutzungsrech-tekümmernsichVerwertungsgesellschaften(vgl.§6UrhWahrnG).MusikalischeAufführungsrechtenimmtdabeidieGEMAwahr.DiesermüsstenjedochnichtdieMitgliederderSchülerband,sonderngem.§13bUrhWGvielmehrdieVeranstalterdes Abiballs die erforderlichen Tantiemen zahlen.

2. Softwarerecht

Fall: DieStudentinKlaudiaKnapp(K)hatbeieinemHändler(H)einebesondersgünstigeStudentenversiondesSoftwareprogrammsMSOfficeerstanden,dassiezur Erstellung einer Hausarbeit benötigt. In den Lizenzbedingungen heißt es u.a. „StudentenversionenwerdenausschließlichzuAusbildungszweckeneingesetztundnicht gewerbsmäßiggenutzt.Siedürfenweder kopiertnochanDrittewei-tergegebenwerden.“NachAbgabederHausarbeitbrauchteKdringendGeldfüreinen gemeinsamen Urlaub mit ihrem Freund. Aus diesem Grund möchte sie das Programm,dassieaufihremComputerdeinstallierthatte,gerneweiterverkaufen.Ist dies rechtlich zulässig?

Lösung: DemWeiterverkaufkönnteentgegenstehen,dassKdieStudentenversionvonMSOfficefüreingegenüberdemPreisfürdieOriginalversiondeutlichgüns-tigeres Entgelt und in ihrer Eigenschaft als Studentin erstanden hat und zudem dieLizenzbedingungeneineWeitergabeanDritteverbieten.AucheinComputer-programmgehörtgem.§2 INr. 1, IIUrhGzudennachdemUrhebergesetzge-schütztenWerken.EineVervielfältigungoderVerbreitungderSoftwareistdahergrundsätzlichdemUrheberdesProgrammsvorbehalten,§§16,17UrhG.Fraglichist jedoch, inwieweit dieser das Verbreitungsrecht an einem einmal in den Verkehr gebrachten Werk dinglich beschränken kann. Dabei gilt, dass eine beschränkte Einräumung desVerbreitungsrechts nur für solcheVerwertungsformen zulässigist, die nach der Verkehrsauffassung klar abgrenzbar sind und eine wirtschaftlich und technischeinheitlicheund selbständigeNutzungsart darstellen.Diesdürf-tefürdieNutzungeinerOffice-Version„nurdurchStudenten“nichtderFallsein.DurchdenWeiterverkaufdesProgrammsverletztKdaherkeineUrheberrechte.

In Betracht kommt aber noch eine schuldrechtliche Beschränkung des Verbrei-tungsrechts der K durch die Lizenzbedingungen. Allerdings hat K mit Microsoft keinenVertrag geschlossen sondern nurmitH.ObderWeiterverkauf eineVer-tragsverletzungdarstellt,hängtdaheru.a.davonab,obdieLizenzbedingungen

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auchBestandteildesKaufvertrageszwischenHundKgewordensind.

3. Medienprivatrecht

Fall: DurcheineTV-Sendungbekanntgeworden,wirddasModelNeidiDumm(N)zunehmendvonderbesondersaufdringlichenReporterinPetraPaparazzi(P)aufSchrittundTrittverfolgundabgelichtet,umFotosvonNundihrerFamilieansämt-licheZeitschriftenzuverkaufen.NfühltsichdurchPmehrundmehrbelästigtundmöchtenicht,dassdieFotosveröffentlichtwerden.DarfPdieBilderohneweiteresveröffentlichenlassen?

Lösung:GrundsätzlichhatjederMenschausdemKunsturhebergesetz(KUG)einRechtameigenenBild.Gem.§22KUGkannjederMenschüberseinBildselbstbestimmen.Darausfolgt,dassbeieinerVeröffentlichungeinesBildesvoneinerPerson–soferndieseaufdemBilderkennbarist–dieabgebildetePersonindieVeröffentlichung einwilligen muss. Dies kann auch konkludent geschehen, indem manbeispielsweiseeinInterviewgibtundsichdabeibereitwilligablichtenlässt.

Liegt–wieimobigenFall–jedochkeineausdrücklicheundauchkeinekonklu-denteEinwilligungvor,dürfendieFotosgrundsätzlichnichtveröffentlichtwerden.§23 I KUG regelt jedoch,dassdasErfordernisderEinwilligungzurVerbreitungundVeröffentlichungvonBildernbeisog.„PersonenderZeitgeschichte“einge-schränkt ist. Als Faustformel gilt: Umso mehr eine Person im öffentlichen Interes-se steht, desto mehr wird sie zu einer Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte. N ist durch ihre TV-Show und ihre sonstigen zahlreichen öffentlichen Auftritte je-denfallszueinersolchen„PersonderZeitgeschichte“geworden.SiemusseinegewisseBerichterstattungundVeröffentlichungvonBildnissenhinnehmen.Aller-dingsgiltauchfürdiesePersonenderverfassungsrechtlichgewährleisteteSchutzderunantastbarenIntimsphäre.DieseEinschränkungfindetsichbereitsin§23IIKUG:DasRecht,einePersonohneEinwilligungabzubilden,erstrecktsich„nichtauf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“verletztwird.

4. E-Commerce-Recht

Fall: DerBWL-StudentBalduinBlender(B)ersteigertimInternetteureMarkenar-tikel, um damit gut bei seinen Kommilitoninnen anzukommen. Er kauft diese am liebstengebrauchtbeiderInternetplattformi-buy,weilsiedortdeutlichgünstigeralsimGeschäftsind.BhatvoreinerWocheeineteure,goldeneProlex-Uhrvondenbei i-buyangemeldetenHändlernErkan (E)undDragan (D)erstanden.Bmerktjedoch,dassdieProlexbeidenFrauennichtdengewünschtenErfolgbewirktundmöchtedeshalbdieUhrzurückgebenundseinGeldwiederhaben.KannBdieUhr–ohnedassdiesekaputt ist–einfachnur,weilersienichtmehrbehaltenmöchte,zurückgeben?

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Lösung:Grundsätzlich ist jederdurchdenAbschlusseinesKaufvertragsgem.§433IIBGBalsKäuferverpflichtet,diegekauftSacheanzunehmenunddenKauf-preiszubezahlen.NurausganzbestimmtenGründenkanneinsolcherwirksamabgeschlossenerKaufvertragwieder„rückgängig“gemachtwerden,etwa,wennbeiAbschlussdesVertragsgetäuschtwurde(§123BGB)odereineParteisichübereinewesentlicheEigenschaftderSachegeirrthat(§119IIBGB).BeiAbschlussei-nessog.FernabsatzvertragesgeltenjedochSonderbestimmungen.DerKaufeinerSacheüberdas Internet ist ein solcher Fernabsatzvertrag,d.h. einVertrag,derzwischen den Unternehmern E und D und dem Verbraucher B ausschließlich unter NutzungvonFernkommunikationsmitteln–hierdemInternet–zustandegekom-menist(§312bBGB).Aus§312dBGBresultiertfürsolcheFälleeinbesonderesWiderrufsrecht, das den Käufer berechtigt, bis zu 14 Tage nach Abschluss des Ver-tragesdiesenohneAngabevonGründenzuwiderrufen.SinnundZweckdieserVorschriftistes,denVerbrauchervoreinerBindunganunüberlegtabgeschlosse-neVerträgezuschützen.BkanndenKaufvertragalsowiderrufenundbekommtseinGeldzurück.

5. Internetrecht

Fall 1: DerPolitikstudentPeter(P)betreibteineeigeneHomepageaufdererimmerwieder soziale und politische Missstände in Deutschland und in der Welt anpran-gert. InsbesonderesetztersichdabeifürdenKampfgegenRechtsradikalismusundAusländerfeindlichkeitein.UmseineMitmenschenfürdiesesThemazusen-sibilisieren,setzteraufseinerWebsiteauchLinksaufausländischeServermitrechtsradikalen,inDeutschlandstrafrechtlichverbotenenInhalten.SeinKommi-litoneKonrad(K)hältdiesfürbedenklichundbefürchtet,PkönnesichaufdieseWeise selbst strafbar machen. Hat K Recht?

Lösung: Das Setzen eines Links als solches kann keine Verantwortlichkeit auslö-sen. Vielmehr kommt es bei der Haftung grundsätzlich auf die inhaltliche Aussage an, die mit dem Link unter Zugrundelegung seines Kontextes getroffen werden soll.SolidarisiertsichderHomepagebetreibermitdenverlinktenrechtswidrigenInhalten,soisterzubehandelnwieeinContent-Providerundhaftetgem.§7ITe-lemediengesetz(TMG)grundsätzlichfürdieInhaltederfremdenWebsitenachdenallgemeinen Grundsätzen so, als wären es seine eigenen. P hat sich die Inhalte der radikalen Websites jedoch nicht in dieser Weise zu Eigen gemacht. Vielmehr hatersichausdrücklichvondiesendistanziertundsienurimRahmeneinerall-gemeinenzeitgeschichtlichenDiskussionüberdieZunahmevonRechtsradikalis-mus zur Verstärkung seiner politischen Botschaft genutzt. In diesem Fall scheidet nach der Rechtsprechung eine eigene Verantwortlichkeit des P aus oder ist zumin-destaufgrundderSozialadäquanzklauseldes§86IIIStGBausgeschlossen.

Fall 2: Seit ein paar Wochen hat P nunmehr auch ein Forum auf seiner Homepage

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eingerichtet, das interessierten Studenten eine Plattform zur politischen Diskus-sionbieten soll. Leiderfinden sich in letzterZeit indem ForumauchvermehrtÄußerungen mit beleidigendem und rechtsradikalem Inhalt. Wiederum sorgt sich KumdieVerantwortlichkeitseinesFreundesfürdieseAussagen.

Lösung:Fraglichist,obPalsBetreiberdesForumsfürdessenInhaltehaftbarge-machtwerdenkann.IstbeidemBetriebeinesForumsmitderEinstellungehrver-letzender Einträge zu rechnen, wie dies aufgrund der brisanten politischen The-men auf der Website des P der Fall ist, so ist der Forenbetreiber zur regelmäßigen KontrollederEinträgeverpflichtet.AndernfallserfolgtwiederumeineGleichstel-lungmitderHaftungeinesContent-Providersgem.§7ITMG.InjedemFallmussder Forenbetreiber bei Kenntnis einer Rechtsverletzung den entsprechendenEintragumgehendlöschen.EinePrüfungspflichtkommtihmdabeiinsbesonderedannzu,wennervorhersehbarrechtswidrigeEinträgeprovoziert.VereinzeltwirdinderRechtsprechungsogardanneineHaftungdesForenbetreibersfürfremde,rechtswidrigePostingsangenommen,wennervondenEinträgenkeinepositiveKenntnis hat. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte P also in Zukunft alle Ein-trägeautomatischodermanuellaufetwaigeRechtsverletzungenüberprüfen,umsich so keiner Haftung auszusetzen.

6. Telekommunikationsrecht

Fall:Andreas(A) istmitseinerLebensgefährtinBettina(B) ineinegemeinsameWohnung gezogen. Das Zusammenleben leidet sehr unter den mehrmals täglich eingehendenAnrufenseinerzukünftigenSchwiegermutterSusanne(S).Deshalbkauft A ein neues Telefon. Bei dem Kauf hat er darauf geachtet, dass das Gerät technisch in der Lage ist, im Display die Rufnummer des jeweiligen Anrufers an-zuzeigen.Erbeabsichtigt,beizukünftigenAnrufenderSnichtmehrabzuheben.Nachdem er das neue Telefon angeschlossen hat, ist die Enttäuschung groß. Es stellt sich nämlich heraus, dass bei einigen bestimmten Anrufern keine Nummer imDisplayerscheint–soauchbeiAnrufenderS.Afragtsich,wiedasseinkann.

Lösung:DieRufnummernanzeigeund-unterdrückungistin§102Telekommuni-kationsgesetz(TKG)geregelt.Nach§102ITKGmüssenAnruferundAngerufenerdieMöglichkeithaben,dieRufnummernanzeigedauerndoderfürdenEinzelfallzuunterdrücken.MöglicherweisehatSdahervonihremWahlrechtGebrauchge-macht und das Leistungsmerkmal der Rufnummernanzeige ausgeschlossen. Eine andereBegründungkönntesichaus§102VTKGergeben.DanachunterbleibtdieRufnummernanzeige,wennderTeilnehmerdieEintragungindasTeilnehmerver-zeichnisnach§104TKGnichtbeantragthat,esseidenn,dassderTeilnehmerdieÜbermittlungseinerRufnummerausdrücklichwünscht.MöglicherweiseistSalsonichtineinemöffentlichenTeilnehmerverzeichniseingetragen.

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7. Rundfunk- und Presserecht

Fall: DieTageszeitungTveröffentlichtinderAusgabevom27.August2011einenLeserbriefdesA.IndiesemBriefwirftAdemFinanzbeamtenBvor,erhabeaufdenLohnsteueranträgenverschiedenerSteuerzahlerDatenverändertmitdemZiel,esden Antragstellern zu ermöglichen, Steuern zu hinterziehen. Diesem Vorwurf hat BsichbereitsimRahmeneinesStrafverfahrensstellenmüssen.ImMai2011warerfreigesprochenworden,daernachweislichkeineDatenveränderthatte.Redak-teur R hat den Leserbrief des A in die Leserbriefrubrik der S aufgenommen, ohne zuvorüberprüftzuhaben,obderBriefanwahreTatsachenanknüpft.LiegteineVerletzungderjournalistischenSorgfaltspflichtvor?

Lösung:Gemäߧ6LPrGNRWhatdiePressealleNachrichtenvorihrerVerbrei-tung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheitzuprüfen.DieseSorgfaltspflichtgiltgrds.auchbeiderVeröffentlichungvonLeserbriefen.FürdieFrage,obdiegeboteneSorgfalteingehaltenwurde,istfürjedenEinzelfallderSorgfaltsmaßstabzuermitteln.DerSorgfaltsmaßstabbeiLeserbriefen istniedriger.Grundsätzlichmussder InhaltvonLeserbriefennichtrecherchiert werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch den Leserbrief Rech-teDritterschwerverletztwerdenkönnen.HierbezichtigtAdenFinanzbeamtenBeiner Straftat im Amt, nämlich Steuerhinterziehungen gefördert zu haben. Dieser unwahreVorwurfverletztBerheblich inseinenRechten,seinAnsehenwirdge-fährdetundseinberuflichesFortkommenmöglicherweisedurchentsprechendeGerüchteerschwert. EineschwereBeeinträchtigungderRechteDritter ist somitzubejahen.IndiesemFallerfordertdieSorgfaltspflichtauchbeiLeserbriefendieÜberprüfungdesWahrheitsgehaltsdes Inhalts.Rhätteüberprüfenmüssen,obbereitseinStrafverfahrengegenBstattgefundenhatundwiediesesausgegangenist.SomitliegteineVerletzungderjournalistischenSorgfaltspflichtvor.

8. Internationales Medienwirtschaftsrecht

Fall: DasdeutscheUnternehmenAVMedia(AV)vertreibtübereinedeutscheIn-ternetseiteDVDs,dieesausEnglandeinführt.Dabeihandeltessichumbeson-dersbeiJugendlichenbeliebteManga-Comic-Filme.ZwarhabendieseeineAlters-kennzeichnung„geeignetab15“,dienachenglischemRechterteiltworden ist,eineAlterskennzeichnungnachdeutschemJugendmedienschutzrechtdurchdieFSK(FreiwilligeSelbstkontrollederFilmwirtschaft)liegtjedochnichtvor.DasKon-kurrenzunternehmenDynamicMedien (DM)erhebteineKlagegegenAVwegenunlauteren Wettbewerbs, weil es selbst im Versandhandel nur nach deutschem RechtgekennzeichneteDVDsvertreibtundAVsichdamiteinenWettbewerbsvor-teilverschaffe.AVsiehtdagegen inder striktenAnwendungdesnationalen Ju-gendmedienschutzeseineBeeinträchtigungseinerWarenverkehrsfreiheit.

Lösung:DerSchutzbereichderWarenverkehrsfreiheitisteröffnet.NachderDas-

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sonville-FormelistdieAlterskennzeichnungspflichteineMaßnahmegleicherWir-kung. Entscheidend ist die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 36 AEUV oder aufgrundzwingenderGründedesAllgemeinwohls.BeideWegesehenalsSchran-ken-SchrankedenVerhältnismäßigkeitsgrundsatzvor,indessenRahmenzuEig-nung, Erforderlichkeit und Angemessenheit argumentiert werden muss.

9. Datenschutzrecht

Fall: DerJura-StudentJonas(J)warmitderVorlesungseinesProfessorsPeterProfi(P)zumSachenrechtindiesemSemesterhöchstunzufrieden.Perschienihmun-motiviertundschlechtvorbereitet.ZudemfanderdieBewertungseinerSemester-abschlussklausurunfair.UmauchandereStudentenvordenVorlesungendesPzu„warnen“,gabereineBewertungaufmeinprof.deab,indererdemPNotenimmangelhaftenBereichinverschiedenenKategorien,u.a.inMotivationundNoten-gerechtigkeit,erteilte.PerfuhrvonseinernegativenBewertungaufmeinprof.deundsahsichdadurchinseinemAllgemeinenPersönlichkeitsrechtverletzt.

Lösung: DieBeurteilungendesJindemBewertungsportalbeziehensichaufeinekonkretePerson,denP,undsinddamitpersonenbezogeneDaten,diegem.§1IBundesdatenschutzgesetzes(BDSG)geschütztwerden.DieErhebung,Speiche-rung und Übermittlung solcher personenbezogener Daten ist gem. § 4 I BDSGnur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene demzustimmt. Jedoch macht § 29 BDSG hiervon u.a. dann eine Ausnahme, wenneinGrundzuderAnnahmeeinesschutzwürdigenInteressesdesBetroffenenandem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Um die SchutzwürdigkeitderInteressendesPzubestimmen,müssenvorliegenddasAll-gemeinePersönlichkeitsrecht(Art.2Ii.V.m.Art.1IGG)desPunddieMeinungsäu-ßerungsfreiheitdesJ(Art.5IGG)abgewogenwerden.HandeltessichwiehierumsachlicheundreinaufdieLehrveranstaltungendesPbezogeneKritik,sodürftedieMeinungsäußerungsfreiheitdesJgegenüberdenInteressendesP,deralleininseinerSozialsphäreundnichtinderstärkergeschütztenPrivatsphärebetroffenist,überwiegen.Anderswärediesallerdingsbeibeleidigendenodergarschmä-henden Äußerungen zu beurteilen.

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X. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wann kann ich mit dem Schwerpunktbereich beginnen?

Zu jedem Semester. Grundsätzlich setzt der Beginn des Schwerpunktbereichsstu-diumsdasBestehenderZwischenprüfungvoraus.

2. Brauche ich Vorkenntnisse?

Grundsätzlich sind keine Vorkenntnisse erforderlich. Insbesondere sind die ein-zelnenVorlesungeninsichabgeschlossen.Dasführtdazu,dassSiesowohlzumWinter- als auch zum Sommersemester mit dem Schwerpunktbereich beginnen können.HilfreichistallerdingseingewissesInteressefürdenBereich.

3. Wie kann ich mich in die Thematik einlesen?

DasInstitutbietetunterderRubrik„Materialien“einSkriptumzumInternetrechtan,dessenLektüreempfohlenwird.DasSkriptumistgleichzeitigGrundlagederPflichtveranstaltungInformationsrecht.

4. Welche anderen Wahlpflichtveranstaltungen kann ich mir anrechnen lassen?

Zunächstbietetdas ITMeineReiheeigenerWahlpflichtveranstaltungenan.Wirrechnen aber auch die Leistungen aus anderen Veranstaltungen der Fakultät an, soweit diese einen engen thematischen Bezug zum Schwerpunktbereich ITM ha-ben. Ohne weiteres können Veranstaltungen zum Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, internationalem öffentlichen Wirtschaftsrecht, europäischem Pri-vatrechtundIPRbesuchtwerden.DerBesuchandererVeranstaltungenführtnurdannzueinerAnrechnungfürdenSchwerpunktbereichITM,wenndieFragederAnrechnungvorabmiteinemderITM-ProfessorenunddemPrüfungsamtgeklärtwurde.

5. Welche anderen Zusatzausbildungen werden vom ITM durchgeführt?

Das Institut bietet neben der Zusatzausbildung zum Informations-, Telekommuni-kations-undMedienrechtdieZusatzausbildungen„GewerblicherRechtsschutz“sowie„JournalismusundRecht“an.Weitere InformationenfindendazuSieaufder Homepage des Instituts.

6. Stimmt es, dass der Schwerpunktbereich ITM sehr hart benotet wird, härter als andere Schwerpunktbereiche?

Nein, das ist absolut nicht wahr. Wir benoten wohlwollend. Wir wollen, dass möglichst alle,die sichwirklich fürdenSchwerpunktbereich ITM interessieren,mitakzeptablenundihremLeistungsstandentsprechendenNotendiePrüfungen

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abschließen können. Sollten Sie einmal unzufrieden mit Ihren Bewertungen sein odereinGesprächüberIhrenLeistungsstandwünschen,lassenSieesunswissen!

7. Wie sieht die Schwerpunktbereichsprüfung aus? Wann habe ich sie bestan-den?

EsfindetkeineseparatePrüfungamEndedesSchwerpunktbereichsstatt.WerallePrüfungen(KlausurenundSeminararbeit)versuchtunddurchschnittlichmindes-tens 4,0 Punkte und in den Abschlussklausuren durchschnittlich mindestens 3,5 Punkteerreichthat,hatdieSchwerpunktbereichsprüfungbestanden.

8. Wie wird die Note für die Schwerpunktbereichsprüfung ermittelt und welchen Stellenwert hat diese für die erste juristische Prüfung?

JedeTeilprüfungwirdentsprechendderzurVeranstaltungvergebenenCreditsge-wichtet.Dasheißt,dassdiesiebenKlausuren(bei2SWSmitje3Credits)jeweilsmit10%unddasSeminar(9Credits)mit30%indieSchwerpunktbereichsprü-fungsnoteeinfließen.DieNotederSchwerpunktbereichsprüfungfließtwiederummit30%indieNotedererstenjuristischenPrüfungein.

Teilprüfung Schwerpunkt Erste juristische Prüfung

KlausurPflichtfach1KlausurPflichtfach2KlausurPflichtfach3KlausurWahlpflichtfach1KlausurWahlpflichtfach2KlausurWahlpflichtfach3Klausur GrundlagenfachSeminararbeit

10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)10%(3Credits)30%(9Credits)

3 %3 %3 %3 %3 %3 %3 %9 %

Insgesamt 100 % (30 Credits) 30 %

9. Erhalte ich eine Bescheinigung über die Schwerpunktbereichsprüfung?

ÜberdiebestandeneSchwerpunktbereichsprüfungwirdeinZeugnisausgestellt.Darinsteht,welchenSchwerpunktbereichderStudierendeabsolvierthatundwel-che Note er bekommen hat.

11. An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?

Dr.ThorstenRicke,AkademischerRatundGeschäftsführerdesITME-Mail: [email protected]

Dr.AnnetteBarkey-Heine,PrüfungsamtTel.: 0251-83-21990; E-Mail: [email protected]

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Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Mainunter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Vereinnach Schweizer Recht.

Praktikanten, Referendare undjuristische Mitarbeiter (m/w)gesucht.Für unsere Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt amMain und München suchen wir weitere Praktikanten,Referendare und juristische Mitarbeiter. Nebender praktischen Arbeit werden Sie bei uns über denjuristischen Arbeitsalltag hinaus gefördert. Ein Mentorsteht Ihnen von Beginn an mit Rat und Tat zur Seiteund unterstützt Sie darin, schnell Verantwortung über-nehmen zu können. Fortbildungsveranstaltungen imRahmen unseres “Law Clerk Programme“ runden IhreAusbildung bei uns ab. Vielleicht sogar als Teilnehmerunseres Career Mentorship Programme.

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Baker & McKenzie - PartnerschaftsgesellschaftSandra Schmidt, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main, Telefon +49 (0) 69 2 99 08 384,E-Mail: [email protected], www.bakermckenzie.com

Julia Wendler, LL.M., Associate, IT-RechtHiringbeauftragte München

Axel Hamm, Partner, Dispute ResolutionHiring Partner Frankfurt am Main

Dr. Florian Thamm, Partner, CorporateHiring Partner Düsseldorf

Law Clerk Anz A5_alle:Law Clerk Anz A5_alle 20.09.2011 12:34 Uhr Seite 1