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- Seminar Lärm. LärmVibrationsArbSchV) – Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 Definition

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- Seminar

LärmLärm

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LärmVibrationsArbSchV)–

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

vom 6. März 2007

Definition in §2 (1):

Lärm im Sinne Lärm im Sinne

dieser Verordnung dieser Verordnung

ist …ist …

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„ jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.“–

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Abhängig von individueller

• Vorliebe (Geschmack)• Stimmung (Situation)• Verfassung (Vorschädigung)

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Besonders störend:

• Hohe Frequenzen• Impulse (Trommelschläge)• bei Störung der Kommunikation oder des Schlafs• bei Denkleistungen

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dB (A): Einheit Dezibel, A-bewertet: an Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasst. 0 dB(A) + 0 dB(A) = 3 dB(A)

logarithmischer Wert der sich nicht linear addiert:50 dB(A)+ 50 dB(A) = 53 dB(A)

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(i.d.R. über 8h gemessen)

Tischgeräte < 40 dB(A)Büroarbeit max. 55 dB(A)Gehörschutz ab 80 dB(A) Tragepflicht ab 85 dB(A)Spitzenwert 137 dB(C)

.

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Lebensäußerungen von spielenden Kindern

fallen rechtlich nicht unter den Begriff Lärm.-

.

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Lebensäußerungen spielender Kinder Sind rechtlich kein Lärm.

Verwaltungsgericht Neustadt 6. Juli 2007

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vermeiden (technisch)Lärmemission Kaufkriterium, Wartung

umgehen (organisatorisch)lärmintenisve Arbeit allein, Pausen

dämpfen (persönlich)Schalldämpfer, Gehörschutz, Ohrstöpsel, Einhausen (Plexiglaswand), E-Drums

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In gute Tontechnik und Tontechniker investieren• Leistungsstarke Geräte• Tontechnik-Seminare

damit aus Lärm wieder Musik werden kann