Upload
others
View
0
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Einheiten A 1
1. Einheiten in der Chemie
1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten:
Mega- (M) 106 Kilo- (k) 103
Hekto- (h) 102
DeziZentiMilli-
(d) 10-1
(c) 10-2
(m) 10-3
MikroNanoPiko-
1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI):
Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen)
Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela
(J.I) 10-6
(n) 10-9
(p) 10-12
Einheits-zeichen
m
kg s A K mol cd
Einheiten A 1
1. Einheiten in der Chemie
1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten:
Mega- (M) 106 Kilo- (k) 103
Hekto- (h) 102
DeziZentiMilli-
(d) 10-1
(c) 10-2
(m) 10-3
MikroNanoPiko-
1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI):
Bezeichnung Symbol Einheit (Formelzeichen)
Länge Meter (Weg, Radius, Wellenlänge) (s, r, .\) Masse m Kilogramm Zeit t Sekunde Elektrische Stromstärke I Ampere Thermodynamische Temperatur T Kelvin Stoffmenge n Mol Lichtstärke Iv Candela
(J.I) 10-6
(n) 10-9
(p) 10-12
Einheits-zeichen
m
kg s A K mol cd
A 2 Einheiten
1.3 Abgeleitete SI-Einheiten:
Bezeichnung Symbol Einheit Einheitszeichen (Formelzeichen)
Fläche A = [2 m2
Volumen V = [3 m3 (10-3 m3 = 11) Dichte p = rn/V kg/m3 (g/cm3 )
Geschwindigkeit v = s/t m/s Beschleunigung a = v/t m/s2
Kraft, mechanische F = m·a Newton 1 N = 1 kg.m/s2
Druck p =F/A Pascal 1 Pa = 1 N/m2
Frequenz feod. v) = I/t Hertz 1 Hz = l/s Energie: mechanische Arbeit W=F·s 1 11 = 1N·m kinetische Energie E = {l/2).m.v2
bOUle 1 J = 1 kg.m2/s2
potentielle Energie E = m.g.h 1 J = 1 kg.m2/s2
elektrische Arbeit W = I·U·t J
1J=lW·s Wärmemenge W (auch Q) 1J=lW·s
Leistung P = W/t Watt 1 W = 11/s
Elektrische Ladung Q = I·t Coulomb 1 C = 1 A·s Elektrische Spannung U= W/Q Volt 1 V = 1 W/A Elektrische Kapazität C = Q/U Farad 1 F = 1 C/V Elektrische Leistung P = I·U Watt 1W=lV·A
Stoffmengen-konzentration c = n/Vges (Molarität) c = 1 mOl/m3
c = 1 mol/l Molare Masse Mm = m/n (M) kg/mol (g/mol)
1.4 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teilweise nicht mehr zulässig sind:
Veraltete Einheit
Länge in Angström Temperatur 6 (oder t) in Grad Celsius Druck in Torr (mm Hg)
in Atmosphären Elektronenvolt Energie in Kalorien Mohr'scher Liter (20°C, Wasser)
Umrechnung in SI-Einheiten
1 A = 10-10 m 6j"C = (T/K) - 273.15 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa 1 eV = 1.602.10-19 J 1 cal = 4.18 J 1.00281
A 2 Einheiten
1.3 Abgeleitete SI-Einheiten:
Bezeichnung Symbol Einheit Einheitszeichen (Formelzeichen)
Fläche A = [2 m2
Volumen V = [3 m3 (10-3 m3 = 11) Dichte p = rn/V kg/m3 (g/cm3 )
Geschwindigkeit v = s/t m/s Beschleunigung a = v/t m/s2
Kraft, mechanische F = m·a Newton 1 N = 1 kg.m/s2
Druck p =F/A Pascal 1 Pa = 1 N/m2
Frequenz feod. v) = I/t Hertz 1 Hz = l/s Energie: mechanische Arbeit W=F·s 1 11 = 1N·m kinetische Energie E = {l/2).m.v2
bOUle 1 J = 1 kg.m2/s2
potentielle Energie E = m.g.h 1 J = 1 kg.m2/s2
elektrische Arbeit W = I·U·t J
1J=lW·s Wärmemenge W (auch Q) 1J=lW·s
Leistung P = W/t Watt 1 W = 11/s
Elektrische Ladung Q = I·t Coulomb 1 C = 1 A·s Elektrische Spannung U= W/Q Volt 1 V = 1 W/A Elektrische Kapazität C = Q/U Farad 1 F = 1 C/V Elektrische Leistung P = I·U Watt 1W=lV·A
Stoffmengen-konzentration c = n/Vges (Molarität) c = 1 mOl/m3
c = 1 mol/l Molare Masse Mm = m/n (M) kg/mol (g/mol)
1.4 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teilweise nicht mehr zulässig sind:
Veraltete Einheit
Länge in Angström Temperatur 6 (oder t) in Grad Celsius Druck in Torr (mm Hg)
in Atmosphären Elektronenvolt Energie in Kalorien Mohr'scher Liter (20°C, Wasser)
Umrechnung in SI-Einheiten
1 A = 10-10 m 6j"C = (T/K) - 273.15 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa 1 eV = 1.602.10-19 J 1 cal = 4.18 J 1.00281
Einheiten A 3
2. Physikalische Konstanten:
Konstante Zeichen Wert
Avogadro-Konstante NA oderL 6.0221367 • 1023/mol ("Loschmidtsche Zahl" Plancksche Konstante h 6.62607550 10-34 Jos Elektrische Elementarladung e 1.602177330 10-19 C Elektrische Feldkonstante (Permittivität des Vakuums) f o 8.854187816 0 10-12 F /m Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309 • 104 C/mol Lichtgeschwindigkeit im Vakuum Co 299792458 m/s Molvolumen eines Idealen Gases bei 273.15 Kund 1013.25 hPa Vo 22.41383 I/mol
3. Siedepunkte (Sdp. angegeben als ßb in 0c) und relative Dielektrizitätskonstanten ( = Permittivitätszahl) f / einiger Lösungsmittel
*
Stoff Sdp.(ßb/"C) Er
Aceton 56.2 20.7 Benzol 80.1 2.27 Cyclohexan 80.7 2.02 Diethylether 34.5 4.34 (20°C) Essigsäure 117.9 6.15 (20 0C) Essigsäureethylester 77.1 6.02 Ethan-l,2-diol 197 37.7 Ethanol 78.2 24.3 Toluol 110.6 2.38 Wasser 100.0 78.54
Das Produkt von Permittivitätszahl f r und elektrischer Feldkonstante f liefert die Permittivität (veraltet: Dielektrizitätskonstante) des jeweiligen Stoffes: f = fr·fa (SI-Einheit der Permittivität f: F/m). Die angegebenen Werte gelten für 25 oe. Die Wechselwirkung zwischen geladenen Teilchen (Ionen) untereinander sind in einem Medium umso geringer, je größer Er des Mediums ist.
Einheiten A 3
2. Physikalische Konstanten:
Konstante Zeichen Wert
Avogadro-Konstante NA oderL 6.0221367 • 1023/mol ("Loschmidtsche Zahl" Plancksche Konstante h 6.62607550 10-34 Jos Elektrische Elementarladung e 1.602177330 10-19 C Elektrische Feldkonstante (Permittivität des Vakuums) f o 8.854187816 0 10-12 F /m Gaskonstante R 8.314510 J/(mol.K) Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2 Faraday-Konstante F = NAoe 9.6485309 • 104 C/mol Lichtgeschwindigkeit im Vakuum Co 299792458 m/s Molvolumen eines Idealen Gases bei 273.15 Kund 1013.25 hPa Vo 22.41383 I/mol
3. Siedepunkte (Sdp. angegeben als ßb in 0c) und relative Dielektrizitätskonstanten ( = Permittivitätszahl) f / einiger Lösungsmittel
*
Stoff Sdp.(ßb/"C) Er
Aceton 56.2 20.7 Benzol 80.1 2.27 Cyclohexan 80.7 2.02 Diethylether 34.5 4.34 (20°C) Essigsäure 117.9 6.15 (20 0C) Essigsäureethylester 77.1 6.02 Ethan-l,2-diol 197 37.7 Ethanol 78.2 24.3 Toluol 110.6 2.38 Wasser 100.0 78.54
Das Produkt von Permittivitätszahl f r und elektrischer Feldkonstante f liefert die Permittivität (veraltet: Dielektrizitätskonstante) des jeweiligen Stoffes: f = fr·fa (SI-Einheit der Permittivität f: F/m). Die angegebenen Werte gelten für 25 oe. Die Wechselwirkung zwischen geladenen Teilchen (Ionen) untereinander sind in einem Medium umso geringer, je größer Er des Mediums ist.
A 4 Einheiten
4. Säurekonstanten anorganischer und organischer Säuren in wäßriger Lösung bei 298 K, angegeben als pKs = - log Ks (Die entsprechenden Basenkonstanten der konjugierten Basen werden nach pKs + pKB = 14 berechnet.)
HC02H CH3C02H
CH3C~C02H CH3CH2CH2C02H C6HsC02H CCl3C02H
HOFC02H -02CC02H C6HsOH CO2 eff. H2C03 HC03-HCl HBr HI HOCl HCI04
H2S04
HS04-
H2S HS-
Hp H3B03 H4Si04 NH4 +
HN03 H3P04
H2P04-
HPO/ HOC(CH2C02H)2C02H
EDTAH4
EDTAH3-
EDTAH22-
EDTAH3-
(Ameisensäure)
(Essigsäure)
(Propionsäure )
(Buttersäure)
(Benzoesäure)
(Trichloressigsäure)
(Oxalsäure)
(Phenol)
(Kohlendioxid)
(Kohlensäure)
(Chlorwasserstoff säure )
(Bromwasserstoffsäure )
(Iodwasserstoffsäure )
(Unterchlorige Säure)
(Perchlorsäure)
(Schwefelsäure)
(Schwefelwasserstoff)
(Wasser)
(Borsäure)
(Kieselsäure)
(Ammonium-Kation)
(Salpetersäure)
(Phosphorsäure)
(Zitronensäure) = H3B = H2B-= HB2-
(Ethylendiamintetraessigsäure)
3.75 (293 K) 4.75
4.87 4.81 (293 K) 4.19
0.7 1.42
4.21 9.89 6.52
3.3 10.4 ca. -3
ca. -6 ca. -8 7.25 ca. -9
ca. -3 1.92 6.9 12.9
15.74
9.24
ca. 10
9.25 -1.32 1.96
7.12
12.32
3.14} 4.77 (291 K) 6.39 2.0
2.77 6.16
10.26
A 4 Einheiten
4. Säurekonstanten anorganischer und organischer Säuren in wäßriger Lösung bei 298 K, angegeben als pKs = - log Ks (Die entsprechenden Basenkonstanten der konjugierten Basen werden nach pKs + pKB = 14 berechnet.)
HC02H CH3C02H
CH3C~C02H CH3CH2CH2C02H C6HsC02H CCl3C02H
HOFC02H -02CC02H C6HsOH CO2 eff. H2C03 HC03-HCl HBr HI HOCl HCI04
H2S04
HS04-
H2S HS-
Hp H3B03 H4Si04 NH4 +
HN03 H3P04
H2P04-
HPO/ HOC(CH2C02H)2C02H
EDTAH4
EDTAH3-
EDTAH22-
EDTAH3-
(Ameisensäure)
(Essigsäure)
(Propionsäure )
(Buttersäure)
(Benzoesäure)
(Trichloressigsäure)
(Oxalsäure)
(Phenol)
(Kohlendioxid)
(Kohlensäure)
(Chlorwasserstoff säure )
(Bromwasserstoffsäure )
(Iodwasserstoffsäure )
(Unterchlorige Säure)
(Perchlorsäure)
(Schwefelsäure)
(Schwefelwasserstoff)
(Wasser)
(Borsäure)
(Kieselsäure)
(Ammonium-Kation)
(Salpetersäure)
(Phosphorsäure)
(Zitronensäure) = H3B = H2B-= HB2-
(Ethylendiamintetraessigsäure)
3.75 (293 K) 4.75
4.87 4.81 (293 K) 4.19
0.7 1.42
4.21 9.89 6.52
3.3 10.4 ca. -3
ca. -6 ca. -8 7.25 ca. -9
ca. -3 1.92 6.9 12.9
15.74
9.24
ca. 10
9.25 -1.32 1.96
7.12
12.32
3.14} 4.77 (291 K) 6.39 2.0
2.77 6.16
10.26
5. Ausgewählte Standard-Reduktionspotentiale:
System (Ox + ne- .. Red)
Na+ + e- '" Na Zn2+ + 2e- '" Zn Fe2+ + 2 e- '" Fe Pb2+ + 2 e- .. Pb 2H+ + 2 e- '" H 2 S40/?- + 2 e- '" 2 S20l euH + 2e- '" Cu 12 + 2 e- .. 21-Mn04- + 2 H 20 + 3 e- .. Mn02 + 4 HOBr03- + 3H20 + 6e- '" Br- + 6HO-02 + 2H+ + 2e- '" H20 2 C6H 40 2* + 2 H+ + 2 e- '" C6HiOH)2** Ag+ + e .. Ag C12_ + 2 e- .. 2 Cl-Au"3+ + 3 e- '" Au Br03- + 6 H+ + 6 e- '" Br- + 3 H 20 Mn04- + 8 H+ + 5 e- .. Mn2+ + 4 H 20 ClOH + H+ + e- '" V2Cl2 + H20 Mn04- + 4 H+ + 3 e- '" Mn02 + 2 H20 H20 2 + 2H+ + 2e- '" 2H20
• p-Benzochinon; .. Hydrochinon
Einheiten A 5
- 2.71 - 0.76 - 0.44 - 0.12 ± 0.00 + 0.09 + 0.35 + 0.535 + 0.59 + 0.61 + 0.68 + 0.70 + 0.81 + 1.36 + 1.42 + 1.42 + 1.49 + 1.63 + 1.68 + 1.78
Standardbedingungen: T = 298.15 K, P = 1013.25 hPa, c = 1 mol/I.
5. Ausgewählte Standard-Reduktionspotentiale:
System (Ox + ne- .. Red)
Na+ + e- '" Na Zn2+ + 2e- '" Zn Fe2+ + 2 e- '" Fe Pb2+ + 2 e- .. Pb 2H+ + 2 e- '" H 2 S40/?- + 2 e- '" 2 S20l euH + 2e- '" Cu 12 + 2 e- .. 21-Mn04- + 2 H 20 + 3 e- .. Mn02 + 4 HOBr03- + 3H20 + 6e- '" Br- + 6HO-02 + 2H+ + 2e- '" H20 2 C6H 40 2* + 2 H+ + 2 e- '" C6HiOH)2** Ag+ + e .. Ag C12_ + 2 e- .. 2 Cl-Au"3+ + 3 e- '" Au Br03- + 6 H+ + 6 e- '" Br- + 3 H 20 Mn04- + 8 H+ + 5 e- .. Mn2+ + 4 H 20 ClOH + H+ + e- '" V2Cl2 + H20 Mn04- + 4 H+ + 3 e- '" Mn02 + 2 H20 H20 2 + 2H+ + 2e- '" 2H20
• p-Benzochinon; .. Hydrochinon
Einheiten A 5
- 2.71 - 0.76 - 0.44 - 0.12 ± 0.00 + 0.09 + 0.35 + 0.535 + 0.59 + 0.61 + 0.68 + 0.70 + 0.81 + 1.36 + 1.42 + 1.42 + 1.49 + 1.63 + 1.68 + 1.78
Standardbedingungen: T = 298.15 K, P = 1013.25 hPa, c = 1 mol/I.
A 6 Einheiten
6. Mittlere Bindungsabstände und mittlere Bindungsenergien
Bindung Abstand/pm Bindungsenergie' / kJ mo!"l
H-H 74 435 C-H 109 414 N-H (in NH3) 101 389 O-H 96 463 F-H 92 565 Cl-H 127 431 Br-H 141 364 I-H 161 297 C-C 154 (beide sp3) 1 C-C 146 (beide sp2) J347 C-C 138 (beide sp) N-N 145 159 0-0 148 138 S-S 205 (in RS-SR) 213 F-F 142 155 Cl-Cl 199 243 Br-Br 228 193 I-I 267 151 C-N 147 293 C-O 143 335 C-Cl 179 326 C-Br 195 285 C-I 214 213 C=C 132 619 C=N 128 616 C=O 122 707 C=C 118 812 C=N 114 879 N:N 110 941 S-H 133 (in H2S) 339 S-C 182 272
• Alle Reaktanden und Produkte befinden sich im Gaszustand
A 6 Einheiten
6. Mittlere Bindungsabstände und mittlere Bindungsenergien
Bindung Abstand/pm Bindungsenergie' / kJ mo!"l
H-H 74 435 C-H 109 414 N-H (in NH3) 101 389 O-H 96 463 F-H 92 565 Cl-H 127 431 Br-H 141 364 I-H 161 297 C-C 154 (beide sp3) 1 C-C 146 (beide sp2) J347 C-C 138 (beide sp) N-N 145 159 0-0 148 138 S-S 205 (in RS-SR) 213 F-F 142 155 Cl-Cl 199 243 Br-Br 228 193 I-I 267 151 C-N 147 293 C-O 143 335 C-Cl 179 326 C-Br 195 285 C-I 214 213 C=C 132 619 C=N 128 616 C=O 122 707 C=C 118 812 C=N 114 879 N:N 110 941 S-H 133 (in H2S) 339 S-C 182 272
• Alle Reaktanden und Produkte befinden sich im Gaszustand
Übungsaufgaben A 7
7. Übungsaufgaben
Die folgenden Übungsaufgaben sind nach den Stoffinhalten der Kurstage geordnet. Sie entsprechen im Schwierigkeitsgrad und der Art der Fragestellung möglichen Fragen bei schriftlichen Leistungskontrollen. Auf die Frageform der "multiple choice"-Aufgaben wird verzichtet, da diese Art der Fragestellung wenig geeignet ist, naturwissenschaftliche Inhalte zu erkennen und einzuüben. Ergebnisse der Aufgaben werden nicht beigefügt, da diese Übungsaufgaben auch zu Gesprächen zwischen den Studierenden und den Dozenten bzw. Praktikumsbetreuern anregen sollen.
Sicherheit:
Nennen Sie 4 Gefahrenmerkmale!
Welche Pflichten haben niedergelassene Ärzte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen?
Welche Informationen erhalten Sie durch "R- und S-Sätze"
Wie sind giftige Stoffe aufzubewahren?
Dürfen Reste und Bohrstaub von quecksilberhaItigen Amalgamplomben in das öffentliche Kanalsystem gelangen?
Warum soll Ärztinnen und Ärzten, die wegen einer möglichen Vergiftung konsultiert werden, der Behälter der als Vergiftungsursache in Verdacht stehenden Substanz gezeigt werden?
Allgemeines:
Was bedeutet der Begriff "Elektronegativität" eines chemischen Elements? Welches Element in den angegebenen Elementpaaren besitzt jeweils die höhere Elektronegativität (ankreuzen)?
K, Ca / F, CI/Na, AI / 0, S / C, N
Wieviel g Stickstoff sind in 20.5 I Luft (78.1 Vol% Nz) bei 273 Kund 1013 hPa (= 1 atm = 760 mm Hg) enthalten? M(N) = 14
Ordnen Sie den folgenden 5 reinen Stoffen die Aggregatzustände "fest", "flüssig" und "gasförmig" zu (bei Raumtemperatur). 1) Ammoniumchlorid 2) Iod 3) Brom 4)Ammoniak 5) Schwefelsäure
Definieren Sie die Einheit der Stoffmenge. Wie heißt sie?
Übungsaufgaben A 7
7. Übungsaufgaben
Die folgenden Übungsaufgaben sind nach den Stoffinhalten der Kurstage geordnet. Sie entsprechen im Schwierigkeitsgrad und der Art der Fragestellung möglichen Fragen bei schriftlichen Leistungskontrollen. Auf die Frageform der "multiple choice"-Aufgaben wird verzichtet, da diese Art der Fragestellung wenig geeignet ist, naturwissenschaftliche Inhalte zu erkennen und einzuüben. Ergebnisse der Aufgaben werden nicht beigefügt, da diese Übungsaufgaben auch zu Gesprächen zwischen den Studierenden und den Dozenten bzw. Praktikumsbetreuern anregen sollen.
Sicherheit:
Nennen Sie 4 Gefahrenmerkmale!
Welche Pflichten haben niedergelassene Ärzte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen?
Welche Informationen erhalten Sie durch "R- und S-Sätze"
Wie sind giftige Stoffe aufzubewahren?
Dürfen Reste und Bohrstaub von quecksilberhaItigen Amalgamplomben in das öffentliche Kanalsystem gelangen?
Warum soll Ärztinnen und Ärzten, die wegen einer möglichen Vergiftung konsultiert werden, der Behälter der als Vergiftungsursache in Verdacht stehenden Substanz gezeigt werden?
Allgemeines:
Was bedeutet der Begriff "Elektronegativität" eines chemischen Elements? Welches Element in den angegebenen Elementpaaren besitzt jeweils die höhere Elektronegativität (ankreuzen)?
K, Ca / F, CI/Na, AI / 0, S / C, N
Wieviel g Stickstoff sind in 20.5 I Luft (78.1 Vol% Nz) bei 273 Kund 1013 hPa (= 1 atm = 760 mm Hg) enthalten? M(N) = 14
Ordnen Sie den folgenden 5 reinen Stoffen die Aggregatzustände "fest", "flüssig" und "gasförmig" zu (bei Raumtemperatur). 1) Ammoniumchlorid 2) Iod 3) Brom 4)Ammoniak 5) Schwefelsäure
Definieren Sie die Einheit der Stoffmenge. Wie heißt sie?
A 8 Übungsaufgaben
Wieviel Sauerstoffmoleküle sind in 32 g Sauerstoff (02) enthalten? [M(O) = 16; NA = 6.02.1023]
1. Kurstag:
Wie lautet die allgemeine Definition einer Säure und einer Base a) nach dem Vorschlag von Brönsted, b) nach dem erweiterten Vorschlag von Lewis?
Welche der unten aufgeführten Moleküle bzw. Ionen stehen über eine Säure/BaseReaktion miteinander im Gleichgewicht (fünf Gleichgewichte)? HF, HS03- , HCl03 , Hp, HPOl, F-, OH-, H2P04-, HC03-, SOl; CO2
20 ml einer wäßrigen Natriumhydroxidlösung ("Natronlauge") unbekannten Gehalts werden mit einer 0.1 molaren wäßrigen HZS04-Lösung titriert. Dabei ergibt sich, daß 9.5 ml der HZS04-Lösung äquivalent zur Menge der NaOH sind. a) Wie groß ist die Molarität der NaOH-Lösung ? b) Wieviel ml der obigen NaOH-Lösung werden benötigt, um 5 ml einer genau
0.1 molaren HCl-Lösung zu neutralisieren?
Eine 20 mi-Probe einer wäßrigen Schwefelsäurelösung unbekannten Gehalts ist zu analysieren. Dazu wird die Probe auf 100 ml verdünnt. Von der so erhaltenen Lösung werden jeweils 20 ml mit einer 0.1 molaren NaOH-Lösung mit dem Faktor f= 0.9975 titriert. Dabei ergibt sich ein mittlerer Verbrauch von 11.2 ml NaOH-Lösung. Berechnen Sie die Stoffmenge an Schwefelsäure in der ursprünglichen Probe!
1 kg einer 30%igen wäßrigen HZS04-Lösung wird mit Wasser auf 3 I Lösungsvolumen verdünnt. Berechnen Sie die Molarität der entstandenen Lösung! [M(H) = 1; M(O) = 16; M(S) = 32]
Der pH-Wert einer 1 molaren wäßrigen Lösung einer schwachen Säure beträgt pH = 3.8. Berechnen Sie näherungsweise die Säurekonstante dieser Säure!
Eine wäßrige Essigsäure-Lösung ist bei 298 K zu 0.3% protolysiert. Berechnen Sie die molare Konzentration der Essigsäure! [Ks = 1.78.10-5 mol/I).
Eine wäßrige Lösung weist bei 310 K (37°C) einen pH-Wert von 6.9 auf. Reagiert diese Lösung sauer oder basisch? (Begründung!) [Kw(298 K) = 10-14 mo1Z/12 Kw(3l0 K)= 2.42.10-14 MoiZN]
A 8 Übungsaufgaben
Wieviel Sauerstoffmoleküle sind in 32 g Sauerstoff (02) enthalten? [M(O) = 16; NA = 6.02.1023]
1. Kurstag:
Wie lautet die allgemeine Definition einer Säure und einer Base a) nach dem Vorschlag von Brönsted, b) nach dem erweiterten Vorschlag von Lewis?
Welche der unten aufgeführten Moleküle bzw. Ionen stehen über eine Säure/BaseReaktion miteinander im Gleichgewicht (fünf Gleichgewichte)? HF, HS03- , HCl03 , Hp, HPOl, F-, OH-, H2P04-, HC03-, SOl; CO2
20 ml einer wäßrigen Natriumhydroxidlösung ("Natronlauge") unbekannten Gehalts werden mit einer 0.1 molaren wäßrigen HZS04-Lösung titriert. Dabei ergibt sich, daß 9.5 ml der HZS04-Lösung äquivalent zur Menge der NaOH sind. a) Wie groß ist die Molarität der NaOH-Lösung ? b) Wieviel ml der obigen NaOH-Lösung werden benötigt, um 5 ml einer genau
0.1 molaren HCl-Lösung zu neutralisieren?
Eine 20 mi-Probe einer wäßrigen Schwefelsäurelösung unbekannten Gehalts ist zu analysieren. Dazu wird die Probe auf 100 ml verdünnt. Von der so erhaltenen Lösung werden jeweils 20 ml mit einer 0.1 molaren NaOH-Lösung mit dem Faktor f= 0.9975 titriert. Dabei ergibt sich ein mittlerer Verbrauch von 11.2 ml NaOH-Lösung. Berechnen Sie die Stoffmenge an Schwefelsäure in der ursprünglichen Probe!
1 kg einer 30%igen wäßrigen HZS04-Lösung wird mit Wasser auf 3 I Lösungsvolumen verdünnt. Berechnen Sie die Molarität der entstandenen Lösung! [M(H) = 1; M(O) = 16; M(S) = 32]
Der pH-Wert einer 1 molaren wäßrigen Lösung einer schwachen Säure beträgt pH = 3.8. Berechnen Sie näherungsweise die Säurekonstante dieser Säure!
Eine wäßrige Essigsäure-Lösung ist bei 298 K zu 0.3% protolysiert. Berechnen Sie die molare Konzentration der Essigsäure! [Ks = 1.78.10-5 mol/I).
Eine wäßrige Lösung weist bei 310 K (37°C) einen pH-Wert von 6.9 auf. Reagiert diese Lösung sauer oder basisch? (Begründung!) [Kw(298 K) = 10-14 mo1Z/12 Kw(3l0 K)= 2.42.10-14 MoiZN]
Übungsaufgaben A 9
2. Kurstag:
Berechnen Sie den pH-Wert in einer Lösung, die entsteht, wenn Sie 10 ml 0.1 molare wäßrige HCl-Lösung zu einer Lösung geben, die jeweils 0.006 mol Essigsäure (pKs = 4.75) und Natriumacetat enthält!
Eine Lösung von 60 g NaOH in Wasser wird mit 2 I einer 2 molaren Essigsäurelösupg versetzt. Berechnen Sie den pH-Wert der so erhaltenen Pufferlösung! [M(Na)= 23, pKs(Essigsäure)= 4.75]
Formulieren Sie das Massenwirkungsgesetz für die folgende Reaktion: NH3 + H20 " NH4 + + OH-Wie groß ist der pKs-Wert der Säure "Ammonium-Kation", wenn der pH-Wert einer 1 molaren NH4CI-Lösung 4.63 beträgt? Welchen Wert besitzt die Basenkonstante KB der Base Ammoniak?
Sie müssen eine Lösung von NH3 (pKs der korrespondierenden Säure NH4 + = 9.25) mit HCI titrieren. Ihnen stehen als Indikatoren Methylorange (pKs = 3.5) und Phenolphtalein (pKs = 9) zur Verfügung. Welchen dieser Indikatoren müssen Sie benutzen? Begründen Sie dieses! In welchem molaren Verhältnis muß man eine schwache Säure mit dem pKs-Wert 6.5 und ihre korrespondierende Base mischen, um einen Puffer zu erhalten, dessen pH-Wert X beträgt? a) X= 6.5 b) X= 7.5 c) X= 5.5 d) X= 6.0
Welche Konstante gibt Ihnen konzentrationsunabhängig Auskunft über die "Stärke" einer einprotonigen Säure? Beschreiben Sie ein einfaches Experiment zur Bestimmung dieser Konstante. Für dieses Experiment stehen Ihnen zur Verfügung: Die entsprechende Säure in einer 1 molaren wäßrigen Lösung, eine 1 molare wäßrige NaOH-Lösung, eine Bürette sowie ein pH-Meßinstrument.
Sie benötigen für ein Experiment eine Pufferlösung mit dem pH-Wert 7.0. Ihnen stehen folgende Substanzen zur Verfügung: 1 molare wäßrige Natronlauge, NaOH (M= 40), 1 molare wäßrige Essigsäurelösung, CH3C02H (M = 60), 1 molare wäßrige Ammoniaklösung, NH3 (M = 17), festes Kaliumdihydrogenphosphat, KH2P04 (M= 136) und entsalztes Wasser. Die pKs-Werte betragen für Essigsäure 4.75, Ammonium (NH4 +) 9.25 und Dihydrogenphosphat (H2P04-) 7.12. Welche Stoffe müssen Sie in welchem Mengenverhältnis (g bzw. I) zusammengeben, um 1 I einer Pufferlösung (pH = 7.0) herzustellen, die 0.5 mol Base enthält?
Übungsaufgaben A 9
2. Kurstag:
Berechnen Sie den pH-Wert in einer Lösung, die entsteht, wenn Sie 10 ml 0.1 molare wäßrige HCl-Lösung zu einer Lösung geben, die jeweils 0.006 mol Essigsäure (pKs = 4.75) und Natriumacetat enthält!
Eine Lösung von 60 g NaOH in Wasser wird mit 2 I einer 2 molaren Essigsäurelösupg versetzt. Berechnen Sie den pH-Wert der so erhaltenen Pufferlösung! [M(Na)= 23, pKs(Essigsäure)= 4.75]
Formulieren Sie das Massenwirkungsgesetz für die folgende Reaktion: NH3 + H20 " NH4 + + OH-Wie groß ist der pKs-Wert der Säure "Ammonium-Kation", wenn der pH-Wert einer 1 molaren NH4CI-Lösung 4.63 beträgt? Welchen Wert besitzt die Basenkonstante KB der Base Ammoniak?
Sie müssen eine Lösung von NH3 (pKs der korrespondierenden Säure NH4 + = 9.25) mit HCI titrieren. Ihnen stehen als Indikatoren Methylorange (pKs = 3.5) und Phenolphtalein (pKs = 9) zur Verfügung. Welchen dieser Indikatoren müssen Sie benutzen? Begründen Sie dieses! In welchem molaren Verhältnis muß man eine schwache Säure mit dem pKs-Wert 6.5 und ihre korrespondierende Base mischen, um einen Puffer zu erhalten, dessen pH-Wert X beträgt? a) X= 6.5 b) X= 7.5 c) X= 5.5 d) X= 6.0
Welche Konstante gibt Ihnen konzentrationsunabhängig Auskunft über die "Stärke" einer einprotonigen Säure? Beschreiben Sie ein einfaches Experiment zur Bestimmung dieser Konstante. Für dieses Experiment stehen Ihnen zur Verfügung: Die entsprechende Säure in einer 1 molaren wäßrigen Lösung, eine 1 molare wäßrige NaOH-Lösung, eine Bürette sowie ein pH-Meßinstrument.
Sie benötigen für ein Experiment eine Pufferlösung mit dem pH-Wert 7.0. Ihnen stehen folgende Substanzen zur Verfügung: 1 molare wäßrige Natronlauge, NaOH (M= 40), 1 molare wäßrige Essigsäurelösung, CH3C02H (M = 60), 1 molare wäßrige Ammoniaklösung, NH3 (M = 17), festes Kaliumdihydrogenphosphat, KH2P04 (M= 136) und entsalztes Wasser. Die pKs-Werte betragen für Essigsäure 4.75, Ammonium (NH4 +) 9.25 und Dihydrogenphosphat (H2P04-) 7.12. Welche Stoffe müssen Sie in welchem Mengenverhältnis (g bzw. I) zusammengeben, um 1 I einer Pufferlösung (pH = 7.0) herzustellen, die 0.5 mol Base enthält?
A 10 Übungsaufgaben
3. Kurstag:
Sie geben auf einen mit Protonen beladenen Kationenaustauscher 100 g einer 1 %igen wäßrigen Lösung eines Ihnen nicht bekannten Erdalkalikations (Ca2+ oder Mg2+). Nach dem Eluieren mit H20 ergibt die Titration der im Eluat vorhandenen äquivalenten Menge an Protonen einen Verbrauch von 50 ml 1 molarer wäßriger NaOH-Lösung. Um welches Erdalkali-Kation hat es sich gehandelt? (Gang der Rechnung!) [M(Ca) = 40; M(Mg) = 24]
Calciumoxalat (CaC20 4) (pL= 8.08, L= 8.32.10-9 mo!2.1-2) ist als schwer lösliche Verbindung Bestandteil von Nierensteinen. Der normale "Calciumspiegel" (die Konzentration des Calciums) im Harn beträgt 3.8.10-3 moVI. a) Welche Oxalatkonzentration darf im Falle des thermodynamischen Gleichgewichts
nicht überschritten werden, wenn die Bildung von Oxalatsteinen (Nephrolithiasis) vermieden werden soll? (Gang der Rechnung!)
b) Eine geringe Überschreitung dieses Wertes führt beim Menschen nicht automatisch zur Steinbildung. Wie erklären Sie dieses?
Das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat (CaC20 4) beträgt 8.3.10-9 moI2/12. In welcher der aufgeführten Säuren b,c,d Geweils 1 molare wäßrige Lösungen) können Sie diesen Feststoff auflösen? Begründen Sie dies anhand einer Reaktionsgleichung für den Auflösungsvorgang! a) HC20 4- + H20 - C20 42- + H30+ b) AcOH + H20 - AcO- + H30+ c) HCI + H20 - CI- + H30+ d) NH4 + +H20 - NH3 + H30+
pKS= 4.21 pKs= 4.75 pKs= -3 pKs=9.25
Skizzieren Sie das Prinzip eines Ionenaustauschers am Beispiel eines Kationenaustauschers. Welches der beiden Kationen Na+ oder Ca2+ besitzt eine höhere Affinität zum Austauscher?
Das Löslichkeitsprodukt von CaC20 4, Calciumoxalat, beträgt L = 2.10-9 moJ2/J2. Wieviel g dieses Stoffes befinden sich in 2 I einer gesättigten Lösung von Calciumoxalat?
4. Kurstag:
Formulieren Sie die Reaktionsgleichung für die Bildung von Komplexen, die bei der Reaktion von Ammoniak mit a) Kupfersulfat, b) Silberchlorid entstehen!
Beschreiben Sie die Wirkungsweise eines "Metallindikators" bei der Komplexometrie anhand von Reaktionsgleichungen! Muß bei komplexometrischen Titrationen mit H2EDTA2- die Komplexbildungskonstante des Metall-EDTA-Komplexes größer oder kleiner sein als die des Indikatorkomplexes?
A 10 Übungsaufgaben
3. Kurstag:
Sie geben auf einen mit Protonen beladenen Kationenaustauscher 100 g einer 1 %igen wäßrigen Lösung eines Ihnen nicht bekannten Erdalkalikations (Ca2+ oder Mg2+). Nach dem Eluieren mit H20 ergibt die Titration der im Eluat vorhandenen äquivalenten Menge an Protonen einen Verbrauch von 50 ml 1 molarer wäßriger NaOH-Lösung. Um welches Erdalkali-Kation hat es sich gehandelt? (Gang der Rechnung!) [M(Ca) = 40; M(Mg) = 24]
Calciumoxalat (CaC20 4) (pL= 8.08, L= 8.32.10-9 mo!2.1-2) ist als schwer lösliche Verbindung Bestandteil von Nierensteinen. Der normale "Calciumspiegel" (die Konzentration des Calciums) im Harn beträgt 3.8.10-3 moVI. a) Welche Oxalatkonzentration darf im Falle des thermodynamischen Gleichgewichts
nicht überschritten werden, wenn die Bildung von Oxalatsteinen (Nephrolithiasis) vermieden werden soll? (Gang der Rechnung!)
b) Eine geringe Überschreitung dieses Wertes führt beim Menschen nicht automatisch zur Steinbildung. Wie erklären Sie dieses?
Das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat (CaC20 4) beträgt 8.3.10-9 moI2/12. In welcher der aufgeführten Säuren b,c,d Geweils 1 molare wäßrige Lösungen) können Sie diesen Feststoff auflösen? Begründen Sie dies anhand einer Reaktionsgleichung für den Auflösungsvorgang! a) HC20 4- + H20 - C20 42- + H30+ b) AcOH + H20 - AcO- + H30+ c) HCI + H20 - CI- + H30+ d) NH4 + +H20 - NH3 + H30+
pKS= 4.21 pKs= 4.75 pKs= -3 pKs=9.25
Skizzieren Sie das Prinzip eines Ionenaustauschers am Beispiel eines Kationenaustauschers. Welches der beiden Kationen Na+ oder Ca2+ besitzt eine höhere Affinität zum Austauscher?
Das Löslichkeitsprodukt von CaC20 4, Calciumoxalat, beträgt L = 2.10-9 moJ2/J2. Wieviel g dieses Stoffes befinden sich in 2 I einer gesättigten Lösung von Calciumoxalat?
4. Kurstag:
Formulieren Sie die Reaktionsgleichung für die Bildung von Komplexen, die bei der Reaktion von Ammoniak mit a) Kupfersulfat, b) Silberchlorid entstehen!
Beschreiben Sie die Wirkungsweise eines "Metallindikators" bei der Komplexometrie anhand von Reaktionsgleichungen! Muß bei komplexometrischen Titrationen mit H2EDTA2- die Komplexbildungskonstante des Metall-EDTA-Komplexes größer oder kleiner sein als die des Indikatorkomplexes?
Übungsaufgaben A 11
Welche der nachstehend aufgeführten Liganden können bei Komplexbildung als Chelatliganden fungieren?
a) I C::::O I b) IN=q-c) H2N-CH2-CH2-NH2
d) NH3
e) \O~ {O/ \;C-C:I'
-.:ct ~O) Beantworten Sie zu der durch die Reaktionsgleichung beschriebenen Komplexbildungsreaktion die folgenden Fragen:
Ca2+ + H2EDTA2- " (CaEDTA)2- + 2 H+
a) Welche Koordinationszahl besitzt das Calciumion im Komplexanion? b) Welche Oxidationszahl weist Calcium im Komplexanion auf? c) Muß ein hoher oder ein niedriger pH-Wert vorliegen, wenn das Gleichgewicht
der Komplexbildung möglichst vollständig auf der Seite des Chelatkomplexes liegen soll?
Welche mathematische Beziehung besteht zwischen der Komplexbildungs- und der Komplexzerfallskonstante einer Komplexverbindung?
Nennen Sie zwei wichtige Naturstoffe, deren aktive Zentren Chelatkomplexe sind!
5. Kurstag:
Zur iodometrischen Bestimmung von H20 2 geben Sie 2 g Kl, Kaliumiodid, in eine wäßrige H20 2-haltige Probe lösung und säuern diese mit 5 ml 2 molarer HCl an. Nach erfolgter Reaktion titrieren Sie die Probe mit einer 0.1 molaren S20l"-Lösung (Indikator: Stärke). Sie messen einen Verbrauch von 20.0 ml dieser Lösung bis zum Äquivalenzpunkt. Stellen Sie die Reaktionsgleichungen auf, und berechnen Sie die in der Probe enthaltene Menge an H20 2 in mg! [M(H)= 1; M(O)= 16]
Klassifizieren Sie die nachfolgenden chemischen Reaktionen entweder als SäureBase-Reaktion oder als Redoxreaktion!
a) AJ3+ + 4 Cl" [AJCI4l" b) CO2 + HzÜ H2C03
c) Br03- + 5 Br- + 6 H+ " 3 Br2 +3 HzÜ
Übungsaufgaben A 11
Welche der nachstehend aufgeführten Liganden können bei Komplexbildung als Chelatliganden fungieren?
a) I C::::O I b) IN=q-c) H2N-CH2-CH2-NH2
d) NH3
e) \O~ {O/ \;C-C:I'
-.:ct ~O) Beantworten Sie zu der durch die Reaktionsgleichung beschriebenen Komplexbildungsreaktion die folgenden Fragen:
Ca2+ + H2EDTA2- " (CaEDTA)2- + 2 H+
a) Welche Koordinationszahl besitzt das Calciumion im Komplexanion? b) Welche Oxidationszahl weist Calcium im Komplexanion auf? c) Muß ein hoher oder ein niedriger pH-Wert vorliegen, wenn das Gleichgewicht
der Komplexbildung möglichst vollständig auf der Seite des Chelatkomplexes liegen soll?
Welche mathematische Beziehung besteht zwischen der Komplexbildungs- und der Komplexzerfallskonstante einer Komplexverbindung?
Nennen Sie zwei wichtige Naturstoffe, deren aktive Zentren Chelatkomplexe sind!
5. Kurstag:
Zur iodometrischen Bestimmung von H20 2 geben Sie 2 g Kl, Kaliumiodid, in eine wäßrige H20 2-haltige Probe lösung und säuern diese mit 5 ml 2 molarer HCl an. Nach erfolgter Reaktion titrieren Sie die Probe mit einer 0.1 molaren S20l"-Lösung (Indikator: Stärke). Sie messen einen Verbrauch von 20.0 ml dieser Lösung bis zum Äquivalenzpunkt. Stellen Sie die Reaktionsgleichungen auf, und berechnen Sie die in der Probe enthaltene Menge an H20 2 in mg! [M(H)= 1; M(O)= 16]
Klassifizieren Sie die nachfolgenden chemischen Reaktionen entweder als SäureBase-Reaktion oder als Redoxreaktion!
a) AJ3+ + 4 Cl" [AJCI4l" b) CO2 + HzÜ H2C03
c) Br03- + 5 Br- + 6 H+ " 3 Br2 +3 HzÜ
A 12 Übungsaufgaben
d) 2 Fe + 3 CI2
e)Zn + 2AgCI
FeCI3
2 Ag + Zn2+ + 2 Cl-
Berechnen Sie mit Hilfe der Nernstschen Gleichung den pH-Wert einer Lösung, die je ein mol Hydrochinon, HO-C6H4-OH (s-5_ 114) und 1 mol p-Benzochinon, C6H40 2 (s.S. 114) im Liter enthält und das elektrochemische Potential E = 0.64 V aufweist! Nerstsche Gleichung:
c(Ox) • log c-(Re-af
0.059 E = EO +
n
Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in folgenden Verbindungen bzw. Ionen:
a) Br03- b) Br- c) HOCI
f) S40l g) S02 h) Hp
d) rsS04 e) SOl"
i) Mn04- j) 12
Zur Bestimmung von Thioglykolsäure (HS-CH2-C02H) geben Sie 10.0 ml einer 1 molaren KI3-Lösung (KI3 = KI + 12) in die Probe. Nach erfolgter Reaktion (Gleichung!) titieren Sie die verbliebene lodmenge mit Thiosulfat und Stärke als Indikator. Sie messen einen Verbrauch von 7.80 ml der 1 molaren S20l--Lösung. Berechnen Sie die molare Menge von Thioglykolsäure in der Probe!
Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in den folgenden Molekülen bzw. Ionen:
N20; HN03; N02-; H2N-NH2; NH3; S40 l; N~SP3; S03; S8; H2S04
Sie messen bei Normalbedingungen (Temperatur, Druck) das Redox-Potential eines galvanischen Halbelementes, bestehend aus einem Silbers tab (Durchmesser 3 mm, Eintauchtiefe 50 mm) in einer 1 molaren AgN03-Lösung gegenüber einer NormalWasserstoff-Elektrode [EO(AgjAg+) = +0.8 V]. WeIchen Betrag in Volt messen Sie? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie statt des Silberstabes ein Silberblech der Stärke 0.1 mm und der eintauchenden Abmessung 100 mm. 100 mm als Elektrode benutzen? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie die Lösung mit Natriumchlorid, NaCl, versetzen? [pL(AgCl) = 9.96]
A 12 Übungsaufgaben
d) 2 Fe + 3 CI2
e)Zn + 2AgCI
FeCI3
2 Ag + Zn2+ + 2 Cl-
Berechnen Sie mit Hilfe der Nernstschen Gleichung den pH-Wert einer Lösung, die je ein mol Hydrochinon, HO-C6H4-OH (s-5_ 114) und 1 mol p-Benzochinon, C6H40 2 (s.S. 114) im Liter enthält und das elektrochemische Potential E = 0.64 V aufweist! Nerstsche Gleichung:
c(Ox) • log c-(Re-af
0.059 E = EO +
n
Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in folgenden Verbindungen bzw. Ionen:
a) Br03- b) Br- c) HOCI
f) S40l g) S02 h) Hp
d) rsS04 e) SOl"
i) Mn04- j) 12
Zur Bestimmung von Thioglykolsäure (HS-CH2-C02H) geben Sie 10.0 ml einer 1 molaren KI3-Lösung (KI3 = KI + 12) in die Probe. Nach erfolgter Reaktion (Gleichung!) titieren Sie die verbliebene lodmenge mit Thiosulfat und Stärke als Indikator. Sie messen einen Verbrauch von 7.80 ml der 1 molaren S20l--Lösung. Berechnen Sie die molare Menge von Thioglykolsäure in der Probe!
Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in den folgenden Molekülen bzw. Ionen:
N20; HN03; N02-; H2N-NH2; NH3; S40 l; N~SP3; S03; S8; H2S04
Sie messen bei Normalbedingungen (Temperatur, Druck) das Redox-Potential eines galvanischen Halbelementes, bestehend aus einem Silbers tab (Durchmesser 3 mm, Eintauchtiefe 50 mm) in einer 1 molaren AgN03-Lösung gegenüber einer NormalWasserstoff-Elektrode [EO(AgjAg+) = +0.8 V]. WeIchen Betrag in Volt messen Sie? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie statt des Silberstabes ein Silberblech der Stärke 0.1 mm und der eintauchenden Abmessung 100 mm. 100 mm als Elektrode benutzen? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf weIche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie die Lösung mit Natriumchlorid, NaCl, versetzen? [pL(AgCl) = 9.96]
Übungsaufgaben A 13
Vervollständigen Sie ( stöchiometrisch richtig) die folgende Redox-Gleichung und stellen Sie die Teilgleichungen für den Reduktions- und Oxidationsvorgang auf! Ist das Redox-Potential des Systems p-Benzochinon/Hydrochinon (Halbreaktion) pH-abhängig?
~, OH
6. Kurstag:
Schreiben Sie die Formeln von Verbindungen oder Ionen auf, auf die jeweils eine der folgenden Eigenschaften zutrifft: a) hydrophob, b) hydrophil, c) chiral, d) elektrophil, e) nuc1eophil!
Formulieren Sie die Gleichungen für die Umsetzungen von a) 3-Brompentan, b) 1-Brompentan mit Natriumiodid in Aceton. Welche der beiden Reaktionen läuft schneller ab? Um welchen Reaktionstyp handelt es sich?
3-Methyl-3-pentanol und 3-Methyl-2-pentanol reagieren mit Lukas-Reagenz (H2ZnCl4) unterschiedlich schnell. Welcher der beiden Alkohole reagiert schneller und warum? Schreiben Sie die für die Reaktionsgeschwindigkeit entscheidende Zwischenstufe auf.
Bei der Hydrolyse eines der beiden Enantiomeren von 2-Chlorbutan ist ein Racemat des Produkts (welches?) entstanden. Nach welchem Mechanismus ist die Reaktion abgelaufen?
Die Molmassen der folgenden Verbindungen sind vergleichbar: a) 1-Aminopropan, b) Butan, c) Essigsäure, d) 1-Propanol. Trotzdem unterscheiden sich ihre Siedepunkte beträchtlich. Ordnen Sie die Verbindungen nach steigenden Siedepunkten und diskutieren Sie die Ursachen. (Formeln!)
7. Kurstag:
Formulieren Sie die Hydrolyse von Benzoesäuremethylester mit Natronlauge (Formeln für die einzelnen Schritte - Benzoesäure = C6Hy COOH)!
Schreiben Sie die mesomeren Grenzformeln für die protonierte Form von Pentansäure, die protonierte Form von Butansäureethylester und das Anion der Propionsäure auf!
Übungsaufgaben A 13
Vervollständigen Sie ( stöchiometrisch richtig) die folgende Redox-Gleichung und stellen Sie die Teilgleichungen für den Reduktions- und Oxidationsvorgang auf! Ist das Redox-Potential des Systems p-Benzochinon/Hydrochinon (Halbreaktion) pH-abhängig?
~, OH
6. Kurstag:
Schreiben Sie die Formeln von Verbindungen oder Ionen auf, auf die jeweils eine der folgenden Eigenschaften zutrifft: a) hydrophob, b) hydrophil, c) chiral, d) elektrophil, e) nuc1eophil!
Formulieren Sie die Gleichungen für die Umsetzungen von a) 3-Brompentan, b) 1-Brompentan mit Natriumiodid in Aceton. Welche der beiden Reaktionen läuft schneller ab? Um welchen Reaktionstyp handelt es sich?
3-Methyl-3-pentanol und 3-Methyl-2-pentanol reagieren mit Lukas-Reagenz (H2ZnCl4) unterschiedlich schnell. Welcher der beiden Alkohole reagiert schneller und warum? Schreiben Sie die für die Reaktionsgeschwindigkeit entscheidende Zwischenstufe auf.
Bei der Hydrolyse eines der beiden Enantiomeren von 2-Chlorbutan ist ein Racemat des Produkts (welches?) entstanden. Nach welchem Mechanismus ist die Reaktion abgelaufen?
Die Molmassen der folgenden Verbindungen sind vergleichbar: a) 1-Aminopropan, b) Butan, c) Essigsäure, d) 1-Propanol. Trotzdem unterscheiden sich ihre Siedepunkte beträchtlich. Ordnen Sie die Verbindungen nach steigenden Siedepunkten und diskutieren Sie die Ursachen. (Formeln!)
7. Kurstag:
Formulieren Sie die Hydrolyse von Benzoesäuremethylester mit Natronlauge (Formeln für die einzelnen Schritte - Benzoesäure = C6Hy COOH)!
Schreiben Sie die mesomeren Grenzformeln für die protonierte Form von Pentansäure, die protonierte Form von Butansäureethylester und das Anion der Propionsäure auf!
A 14 Übungsaufgaben
Propansäure soll mit Methanol verestert werden. Unter welchen Bedingungen müssen Sie arbeiten? Formulieren Sie den Reaktionsablauf in seinen Einzelschritten!
Zeichnen Sie ein Reaktionsdiagramm für die Umsetzungen von 1-Brombutan mit Natriumiodid! Welchen entscheidenden Unterschied weist das Reaktionsdiagramm der entsprechenden Reaktion mit 2-Brombutan auf?
Was versteht man unter a) einer Reaktion 2. Ordnung b) einer Reaktion 1. Ordnung c) einer Reaktion pseudo-erster Ordnung?
8. Kurstag:
Geben Sie die Produkte der folgenden Reaktionen an (Reaktionsgleichungen!) a) Cyclopentanon und Hydroxylamin, b) Pentanal und Phenylhydrazin, c) Methylphenylketon und Semicarbazid
Die Verbindung CH3-CH(OC2HS)2 wird mit Wasser in Gegenwart von Säure als Katalysator umgesetzt. Welche Produkte entstehen? Geben Sie Namen und Formeln derselben an und versuchen Sie, den Reaktionsmechanismus zu formulieren.
Formulieren Sie die Keto-Enol-Tautomerie für 2,4-Hexandion und 1.3-Cyclohexandion. Bei welcher der beiden Verbindungen ist die Enolform stärker begünstigt und warum? (vgl. Ursachen der Keto-Enol-Tautomerie).
Die Verbindung C6Hy CH(OH)-CH2-COOH wird oxidiert. Welche Produkte werden gebildet? Formulieren Sie den Prozeß!
Cyclohexanon gehört zu den CH-aciden Verbindungen. Mit welchen Formeln läßt sich das daraus gebildete Anion beschreiben?
9. Kurstag:
Geben Sie vier Derivate der Propionsäure (= Propansäure ) an und ordnen Sie diese nach abnehmender Reaktivität (Formeln!)
Gegeben sind drei Aminosäuren R-CH(NH2)-COOH: Glycin (R = H), Alanin (R=CH3) und Lysin (R= -CH2-CH2-CH2-CH2-NH2)' Schreiben Sie die Strukturformeln der Teilchen auf, als die die drei Aminosäuren unter saueren Bedingungen (pH ca. 2) vorliegen! In welcher Reihenfolge wandern diese drei Aminosäuren bei der dünnschichtchromatographischen Trennung (Fließmittel: Butanol/Eisessig/Wasser 4:1:1) unter diesen Bedingungen.
A 14 Übungsaufgaben
Propansäure soll mit Methanol verestert werden. Unter welchen Bedingungen müssen Sie arbeiten? Formulieren Sie den Reaktionsablauf in seinen Einzelschritten!
Zeichnen Sie ein Reaktionsdiagramm für die Umsetzungen von 1-Brombutan mit Natriumiodid! Welchen entscheidenden Unterschied weist das Reaktionsdiagramm der entsprechenden Reaktion mit 2-Brombutan auf?
Was versteht man unter a) einer Reaktion 2. Ordnung b) einer Reaktion 1. Ordnung c) einer Reaktion pseudo-erster Ordnung?
8. Kurstag:
Geben Sie die Produkte der folgenden Reaktionen an (Reaktionsgleichungen!) a) Cyclopentanon und Hydroxylamin, b) Pentanal und Phenylhydrazin, c) Methylphenylketon und Semicarbazid
Die Verbindung CH3-CH(OC2HS)2 wird mit Wasser in Gegenwart von Säure als Katalysator umgesetzt. Welche Produkte entstehen? Geben Sie Namen und Formeln derselben an und versuchen Sie, den Reaktionsmechanismus zu formulieren.
Formulieren Sie die Keto-Enol-Tautomerie für 2,4-Hexandion und 1.3-Cyclohexandion. Bei welcher der beiden Verbindungen ist die Enolform stärker begünstigt und warum? (vgl. Ursachen der Keto-Enol-Tautomerie).
Die Verbindung C6Hy CH(OH)-CH2-COOH wird oxidiert. Welche Produkte werden gebildet? Formulieren Sie den Prozeß!
Cyclohexanon gehört zu den CH-aciden Verbindungen. Mit welchen Formeln läßt sich das daraus gebildete Anion beschreiben?
9. Kurstag:
Geben Sie vier Derivate der Propionsäure (= Propansäure ) an und ordnen Sie diese nach abnehmender Reaktivität (Formeln!)
Gegeben sind drei Aminosäuren R-CH(NH2)-COOH: Glycin (R = H), Alanin (R=CH3) und Lysin (R= -CH2-CH2-CH2-CH2-NH2)' Schreiben Sie die Strukturformeln der Teilchen auf, als die die drei Aminosäuren unter saueren Bedingungen (pH ca. 2) vorliegen! In welcher Reihenfolge wandern diese drei Aminosäuren bei der dünnschichtchromatographischen Trennung (Fließmittel: Butanol/Eisessig/Wasser 4:1:1) unter diesen Bedingungen.
Übungsaufgaben A 15
Bei pH 6 liegt ein Gemisch der beiden Aminosäuren Alanin CH3-CH(NH2)-COOH und Glutaminsäure HOOC-CH2-CH2-CH(NH2)-COOH vor. Schreiben Sie jeweils die Form auf (Formeln!), in der die Verbindungen bei diesem pH-Wert hauptsächlich vorliegen! Welches ist die überwiegend vorliegende Form der beiden Aminosäuren, wenn der pH-Wert auf 10 erhöht wird?
Welches Produkt erwarten Sie bei der Umsetzung von Benzolsulfochlorid (C6H5-S02-Cl) mit I-Propanol? (Reaktionsgleichung!)
Wie könnte man ein gemischtes Anhydrid von Essigsäure und Propionsäure herstellen? Reaktionsgleichung!
10. Kurstag:
Geben Sie zunächst die allgemeine Formel für eine Ketopentose an! Wie viele isomere Ketopentosen gibt es? (Mögliche ringförmige Halbketal-Formen sollen nicht berücksichtigt werden). Schreiben Sie für alle die Formeln in der üblichen Schreibweise (Fischer-Projektion!) auf!
Von der 2.3-Dichlorbutansäure CH3-CHCl-CHCl-COOH gibt es vier Stereoisomere. Zeichnen Sie die Strukturformeln der vier Formen auf und geben Sie an, um welche Art der Stereoisomerie es sich bei den Kombinationen I/lI, I/III und I/IV jeweils handelt!
Wie lautet die Summenformel des Disaccharids Rohrzucker ( = Saccharose). Aus welchen Grundbausteinen (Monosacchariden) sind aufgebaut: die Disaccharide A Maltose, B Saccharose, C Cellobiose die Polysaccharide, D Amylose (= ein Bestandteil der Stärke), E Cellulose. Geben Sie zu A-E die Namen der Grundbausteine an.
In der D-Allose (Aldohexose) ist an allen vier chiralen C-Atomen die D-Konfiguration realisiert. Schreiben Sie zunächst die Strukturformel der Aldehydform auf. Formulieren Sie dann die beiden möglichen Pyranose-Halbacetalformen unter Berücksichtigung der Stereochemie.
Schreiben Sie die Formel einer L-Aldopentose (Aldehyd form) auf. Formulieren Sie dazu a) das entsprechende Enantiomere b) ein Diastereomeres.
11. Kurstag:
Schreiben Sie die Formeln von 1,6-Hexandisäure und 1,6-Diaminohexan auf. Welches wichtige Produkt wird aus diesen beiden Verbindungen hergestellt? Zeichnen Sie einen kleinen Ausschnitt aus diesem Produkt, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die beiden Edukte miteinander reagieren!
Übungsaufgaben A 15
Bei pH 6 liegt ein Gemisch der beiden Aminosäuren Alanin CH3-CH(NH2)-COOH und Glutaminsäure HOOC-CH2-CH2-CH(NH2)-COOH vor. Schreiben Sie jeweils die Form auf (Formeln!), in der die Verbindungen bei diesem pH-Wert hauptsächlich vorliegen! Welches ist die überwiegend vorliegende Form der beiden Aminosäuren, wenn der pH-Wert auf 10 erhöht wird?
Welches Produkt erwarten Sie bei der Umsetzung von Benzolsulfochlorid (C6H5-S02-Cl) mit I-Propanol? (Reaktionsgleichung!)
Wie könnte man ein gemischtes Anhydrid von Essigsäure und Propionsäure herstellen? Reaktionsgleichung!
10. Kurstag:
Geben Sie zunächst die allgemeine Formel für eine Ketopentose an! Wie viele isomere Ketopentosen gibt es? (Mögliche ringförmige Halbketal-Formen sollen nicht berücksichtigt werden). Schreiben Sie für alle die Formeln in der üblichen Schreibweise (Fischer-Projektion!) auf!
Von der 2.3-Dichlorbutansäure CH3-CHCl-CHCl-COOH gibt es vier Stereoisomere. Zeichnen Sie die Strukturformeln der vier Formen auf und geben Sie an, um welche Art der Stereoisomerie es sich bei den Kombinationen I/lI, I/III und I/IV jeweils handelt!
Wie lautet die Summenformel des Disaccharids Rohrzucker ( = Saccharose). Aus welchen Grundbausteinen (Monosacchariden) sind aufgebaut: die Disaccharide A Maltose, B Saccharose, C Cellobiose die Polysaccharide, D Amylose (= ein Bestandteil der Stärke), E Cellulose. Geben Sie zu A-E die Namen der Grundbausteine an.
In der D-Allose (Aldohexose) ist an allen vier chiralen C-Atomen die D-Konfiguration realisiert. Schreiben Sie zunächst die Strukturformel der Aldehydform auf. Formulieren Sie dann die beiden möglichen Pyranose-Halbacetalformen unter Berücksichtigung der Stereochemie.
Schreiben Sie die Formel einer L-Aldopentose (Aldehyd form) auf. Formulieren Sie dazu a) das entsprechende Enantiomere b) ein Diastereomeres.
11. Kurstag:
Schreiben Sie die Formeln von 1,6-Hexandisäure und 1,6-Diaminohexan auf. Welches wichtige Produkt wird aus diesen beiden Verbindungen hergestellt? Zeichnen Sie einen kleinen Ausschnitt aus diesem Produkt, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die beiden Edukte miteinander reagieren!
A 16 Übungsaufgaben
Aus den Aminosäuren R-CH(NH2)COOH Alanin (R = CH3), Glycin (R = H) und Methionin (R = CH3-S-CH2-CH2-) soll ein Tripeptid gebildet werden, in dem Methionin N-terminal und Alanin C-terminal stehen soll. Schreiben Sie die Formel des Tripeptids auf!
Geben Sie Namen und Formeln zweier Verbindungen an, die durch radikalische Polymerisation leicht (bei Normaldruck) in Polymere überführt werden können! Welche Substanzen kann man als Polymerisationsstarter benutzen (1 Beispiel)? Formulieren Sie die Startreaktion!
Geben Sie Namen und Formeln von drei Fettsäuren an, die am Aufbau von Fetten beteiligt sind!
Das Reaktionsverhalten von Radikalen bestimmt die Kettenabbruchreaktionen von radikalischen Polymerisationsreaktionen. Welche Reaktionen können zum Verlust des Radikalcharakters von I-Butyl-Radikalen führen (bitte formulieren!)?
A 16 Übungsaufgaben
Aus den Aminosäuren R-CH(NH2)COOH Alanin (R = CH3), Glycin (R = H) und Methionin (R = CH3-S-CH2-CH2-) soll ein Tripeptid gebildet werden, in dem Methionin N-terminal und Alanin C-terminal stehen soll. Schreiben Sie die Formel des Tripeptids auf!
Geben Sie Namen und Formeln zweier Verbindungen an, die durch radikalische Polymerisation leicht (bei Normaldruck) in Polymere überführt werden können! Welche Substanzen kann man als Polymerisationsstarter benutzen (1 Beispiel)? Formulieren Sie die Startreaktion!
Geben Sie Namen und Formeln von drei Fettsäuren an, die am Aufbau von Fetten beteiligt sind!
Das Reaktionsverhalten von Radikalen bestimmt die Kettenabbruchreaktionen von radikalischen Polymerisationsreaktionen. Welche Reaktionen können zum Verlust des Radikalcharakters von I-Butyl-Radikalen führen (bitte formulieren!)?
INDEX
Abfalle 2,9 f. Abgangsgruppe 124, 150, 177 Absorption 22,93 f, 159, 171 Absorptionskoeffizient 96 Absorptionsmaß 96 Acetale 150,183,184 f. Acetessigsäureethylester 143, 148 Acetyl-Coenzym A 154 Acetylierung von Zuckern 173 Acrylsäureester 193 Additions-Eliminierungs-Mechanismus 170 Additionsreaktion 150 Affinität 70 f. Aktivierungsenergie 139 Aktivierungsenthalpie 139 ff Aktivierungsentropie 139 Aktivität 43 f., 178, 179 Aktivitätskoeffizient 43,45 Aktuelle Acidität 32 Aldehyde 149,151 ff, 178 Aldol 153 Alkohole 121 ff, 164, 178 Allergene 6 Amide 170 Amine 122,164,171 Aminosäuresequenz 196 Ammoniak 39,43,47,53,67,75,85 ff, 170 ff Amphiphil 191 Ampholyte 169 Anionenaustauscher 68, 69 Anregung 93,94, 158 Antibindende Orbitale 78 Äpfelsäure 143, 149, 155, 178 Aprotische Lösungsmittel 126 Äquivalenzpunkt 18,37 Arbeitgeber 1,2,3,6,10 Arbeitnehmer I, 2, 6, 10 Arbeitsbereich 70 Atombindung 77, 80 Ätzende Stoffe 5 Ausgleichskurve 22 Auslöseschwelle 3 Austauscherharz 56 Austauschersäule 53, 54, 56 f. Autoprotolyse 25 Avogadro-Konstante 24, A 7 Bänderstruktur 78 Basenkonstante 31 Basenstärke 83 BAT-Wert 4 Beersches Gesetz 73,95 f. p-Benzochinon 102 f., 114 f., 178 Beschäftigungsbeschränkungen 3 Betriebsanweisung 3, 10 Bezugselektrode 110, 116 Bindungsabstände A 10 Bindungselektronenpaar 79 Bindungsenergie 61 f., 77, 80, A 10 Biokatalysatoren 91,142 Biologische Membranen 192 Bodenkörper 63 f., 66 f., 116 Brandfördernde Stoffe 7
Brennbare Flüssigkeiten 6 f., 9 Brenztraubensäure 149 f. Brom 107, 108, 148 f. Bromaddition 155,156 Bromat 102, 107, 114, 115 Bromonium-Jon 156 Brönsted-Säuren 26, 30 Büretten 23 Butadien 193 C=C-Doppe1bindung 153,155 ff., 193 Carbenium-Immonium-Kation 151 Carbenium-Ion 124,127,157 Carbonsäureamide 164, 170, 172 Carbonsäurederivate 161, 164, 170 f. Carbonsäureester 134 ff, 153 f, 164, 170 f. Carbonsäurethioester 170 Carbonylverbindungen 122, 143, 149 ff., 174 Cellobiose 184, 185 Cellulose 185 CH-Acidität 152, 154 Chelateffekt 85 Chelatliganden 84, 91, 155 Chemikalien gesetz I Chemische Verschiebung 159, 164 Chiralität 119,126,178 Chlorophyll 77, 91 Chlorwasserstoff 25, 30, 79 Chromatographie 71,161 f., 166 ff. Chromatographische Verfahren 71, 168 Citronensäure-Cyclus 154 Coulomb-Kräfte 80 Cystein 190,196 Cystin 190, 196 Daniell-Element 109 Decarboxylierung 143,149,155 ff. Dehydrierung 196 Diaphragma 110, 117 Diastereomere 173, 178 ff., 182 Dibenzalaceton 148, 156 Dielektrizitätskonstante A 7 Diffusion 110 Dipol 79 Disaccharide 173, 184 f. Dispersionswirkung 192 Disproportionierung 107 Dissoziation 25,33, 125 Dissoziationsgrad 32 Dissoziationskonstante 43 D,L-Nomenklatur 173, 180 Drehsinn 180 Dünnschichtchromatographie 168 Dynamisches Gleichgewicht 27,59 Edelgaskonfiguration 82 EDTA 88 f. Edukt 142,174 Eichkurve 97 Einheiten in der Chemie A 5 ff. Einstabmeßkette 42, 116, 117 Einstufenreaktion 125, 140 Elektrochemische Potentiale 98 Elektrodenpotential 110, 112, 116 Elektronegativität 30,77,79,105,108,122,134,152 f. Elektronenaffinität 77, 80 Elektronenpaar-Donator 26, 83
INDEX
Abfalle 2,9 f. Abgangsgruppe 124, 150, 177 Absorption 22,93 f, 159, 171 Absorptionskoeffizient 96 Absorptionsmaß 96 Acetale 150,183,184 f. Acetessigsäureethylester 143, 148 Acetyl-Coenzym A 154 Acetylierung von Zuckern 173 Acrylsäureester 193 Additions-Eliminierungs-Mechanismus 170 Additionsreaktion 150 Affinität 70 f. Aktivierungsenergie 139 Aktivierungsenthalpie 139 ff Aktivierungsentropie 139 Aktivität 43 f., 178, 179 Aktivitätskoeffizient 43,45 Aktuelle Acidität 32 Aldehyde 149,151 ff, 178 Aldol 153 Alkohole 121 ff, 164, 178 Allergene 6 Amide 170 Amine 122,164,171 Aminosäuresequenz 196 Ammoniak 39,43,47,53,67,75,85 ff, 170 ff Amphiphil 191 Ampholyte 169 Anionenaustauscher 68, 69 Anregung 93,94, 158 Antibindende Orbitale 78 Äpfelsäure 143, 149, 155, 178 Aprotische Lösungsmittel 126 Äquivalenzpunkt 18,37 Arbeitgeber 1,2,3,6,10 Arbeitnehmer I, 2, 6, 10 Arbeitsbereich 70 Atombindung 77, 80 Ätzende Stoffe 5 Ausgleichskurve 22 Auslöseschwelle 3 Austauscherharz 56 Austauschersäule 53, 54, 56 f. Autoprotolyse 25 Avogadro-Konstante 24, A 7 Bänderstruktur 78 Basenkonstante 31 Basenstärke 83 BAT-Wert 4 Beersches Gesetz 73,95 f. p-Benzochinon 102 f., 114 f., 178 Beschäftigungsbeschränkungen 3 Betriebsanweisung 3, 10 Bezugselektrode 110, 116 Bindungsabstände A 10 Bindungselektronenpaar 79 Bindungsenergie 61 f., 77, 80, A 10 Biokatalysatoren 91,142 Biologische Membranen 192 Bodenkörper 63 f., 66 f., 116 Brandfördernde Stoffe 7
Brennbare Flüssigkeiten 6 f., 9 Brenztraubensäure 149 f. Brom 107, 108, 148 f. Bromaddition 155,156 Bromat 102, 107, 114, 115 Bromonium-Jon 156 Brönsted-Säuren 26, 30 Büretten 23 Butadien 193 C=C-Doppe1bindung 153,155 ff., 193 Carbenium-Immonium-Kation 151 Carbenium-Ion 124,127,157 Carbonsäureamide 164, 170, 172 Carbonsäurederivate 161, 164, 170 f. Carbonsäureester 134 ff, 153 f, 164, 170 f. Carbonsäurethioester 170 Carbonylverbindungen 122, 143, 149 ff., 174 Cellobiose 184, 185 Cellulose 185 CH-Acidität 152, 154 Chelateffekt 85 Chelatliganden 84, 91, 155 Chemikalien gesetz I Chemische Verschiebung 159, 164 Chiralität 119,126,178 Chlorophyll 77, 91 Chlorwasserstoff 25, 30, 79 Chromatographie 71,161 f., 166 ff. Chromatographische Verfahren 71, 168 Citronensäure-Cyclus 154 Coulomb-Kräfte 80 Cystein 190,196 Cystin 190, 196 Daniell-Element 109 Decarboxylierung 143,149,155 ff. Dehydrierung 196 Diaphragma 110, 117 Diastereomere 173, 178 ff., 182 Dibenzalaceton 148, 156 Dielektrizitätskonstante A 7 Diffusion 110 Dipol 79 Disaccharide 173, 184 f. Dispersionswirkung 192 Disproportionierung 107 Dissoziation 25,33, 125 Dissoziationsgrad 32 Dissoziationskonstante 43 D,L-Nomenklatur 173, 180 Drehsinn 180 Dünnschichtchromatographie 168 Dynamisches Gleichgewicht 27,59 Edelgaskonfiguration 82 EDTA 88 f. Edukt 142,174 Eichkurve 97 Einheiten in der Chemie A 5 ff. Einstabmeßkette 42, 116, 117 Einstufenreaktion 125, 140 Elektrochemische Potentiale 98 Elektrodenpotential 110, 112, 116 Elektronegativität 30,77,79,105,108,122,134,152 f. Elektronenaffinität 77, 80 Elektronenpaar-Donator 26, 83
A 18 Index
Elektrophil 124,134,137,150,170 Elektrophile Addition 156 Elektrostatische Wechselwirkungen 43,44, 80 Eliminierung 151 Emission 93, 94 Enantiomere 126 f. Endergonisch 63 Endio1-Form 183 Endpunktsindikation 22, 23 Eno1-Form 154 ff Enthalpie 62, 139 ff., 154 f. Entropie 63, 85, 182 Entsorgung 2,9 f., 12, 15,39,53,74,99, 120, 129,
143,161,174,187 Enzym 138 Essigsäure 21 f., 30, 32 ff., 40 f., 67,120,132 Essigsäureethylester 120, 129 ff. Ester s. Carbonsäureester Esterkondensation 153,157 Exergonisch 63,85, 123, 140 Exotherm 61,80 Explosionsgefilirliche Stoffe 7 Extinktion 96 Faltblattstruktur 187, 189, 196 Faradaykonstante 112, A 7 Fehlergrößen 20 Fette 59, 190 f. Fettsäuren 154,188,191 Fettverseifung 187 Flammpunkt 7 Fließgleichgewicht 65 Fluoreszenz 94 Frequenz 93 f., 158 f. Fructose 173 ff., 181 f., 185 Funktionelle Gruppen 51,119,122,158 Furanose-Form 181 Gaskonstante 112, 139 Gefahrenbezeichnungen 2 Gefahrenhinweise 2, A 22 Gefahrstoffe I Gefahrstoffverordnung 1,3,6 Gesättigte Lösung 63 ff., 103, 116, 143, 157, 161 Geschwindigkeitsbestimmender Schritt 138 Geschwindigkeitskonstante 131 Gibbs-Energie 62 f., 85, 140 Gibbs-Helmholtz-Gleichung 62 f., 85 Gips 55 Gitterenergie 61 f., 80 Glaselektrode 42 f., 116 f., 166 Gleichgewicht 22,27 f.,58 f., 63 ff., 124, 135 ff., 140
f., 150, 152, 154 f.,167, 182, 184 Gleichgewichtskonstante 29 f., 39, 44, 64, 85, 140 Gleichgewichtsreaktionen 27 Globuläre Proteine 196 Glucose 44, 173 ff., 180 ff., 184 f. a-D-Glucose, ß-D-Glucose 181 Glycerin 145,178,191 D-Glycerinaldehyd 180 L-Glycerinaldehyd 176, 180 Glykoside 173,184 Glykosidische Bindung 183 Grenzformel 136 Grenzkonzentrationen 3 Halbacetal 150,181 ff.
Halbacetalbildung 151, 182 Halbketal 150, 182 HalbzelIe 110, 112 Häm 92 Hämoglobin 85,92 Härtebildner 70 a-Helix 187,189 f., 196 Heterogene Katalyse 142 Heteropo1are Bindung 77 Homogene Gemische 123 Hydratation 61 Hydratationsenthalpie 61 Hydratisierung 157 Hydrochinon 98 f., 102 f., 114 ff. Hydrogencarbonat 26, 67 Hydrolyse von Carbonsäureestern 129, 134 Hydrophil 59, 123 Hydrophob 59, 123 Hypochlorit 107 Ideale Lösung 45 Indikatorauswahl 37 Infektionsgefilirdende Stoffe 8 Infrarotspektroskopie 171 Intramolekulare Reaktion 182 Iod 58,60,98 ff., 106 ff., 115 f. Iodid 99 f., 100 f., 106 ff., 115 f. Iodometrische Reaktionen 108 Ionenaustauscher 53, 68 f., 70 f. Ionenaustauscherchromatographie 71 Ionenbindung 77, 80 f. Ionenprodukt des Wassers 15,29,31,46 Ionenradius 30,63, 70 Ionisierungsenergie 77, 80 IR-Spektren 164 Isopren 193 Kalkstein 67 Katalysator 101,109,135,137,141 f. Katalyse 115, 142 Kationenaustauscher 53 f., 56 f., 68 f. Kennzeichnung 19, 179 Kernmagnetische Resonanzspektroskopie (s. auch
NMR-Spektroskopie) 143 Ketale 184 ß-Ketocarbonsäureester 154 ß-Ketocarbonsäuren 143, 155, 156, 157 Keto-Enol-Tautomerie 143,148,154 Keto-Form 154 f. ß-Ketoester 154 Ketol 153 Ketone 122,144 ff., 149 ff., 158, 178, 183 Kettenabbruch 194 Kettenwachstum 193 Kinetik 50,65, 135, 137 Kohlendioxid 24, 26, 104, 140 Kohlenhydrate 173,178,180 Kohlensäurepuffer 51 Kolorimetrie 73,93 Komplementärfarbe 94 Komplexe 81 ff. Komplexbildung 67, 73 f., 86, 90 Komplexometrie 75 Komplexverbindungen 73 Komproportionierung 108 Kondensation 143,148,151,153
A 18 Index
Elektrophil 124,134,137,150,170 Elektrophile Addition 156 Elektrostatische Wechselwirkungen 43,44, 80 Eliminierung 151 Emission 93, 94 Enantiomere 126 f. Endergonisch 63 Endio1-Form 183 Endpunktsindikation 22, 23 Eno1-Form 154 ff Enthalpie 62, 139 ff., 154 f. Entropie 63, 85, 182 Entsorgung 2,9 f., 12, 15,39,53,74,99, 120, 129,
143,161,174,187 Enzym 138 Essigsäure 21 f., 30, 32 ff., 40 f., 67,120,132 Essigsäureethylester 120, 129 ff. Ester s. Carbonsäureester Esterkondensation 153,157 Exergonisch 63,85, 123, 140 Exotherm 61,80 Explosionsgefilirliche Stoffe 7 Extinktion 96 Faltblattstruktur 187, 189, 196 Faradaykonstante 112, A 7 Fehlergrößen 20 Fette 59, 190 f. Fettsäuren 154,188,191 Fettverseifung 187 Flammpunkt 7 Fließgleichgewicht 65 Fluoreszenz 94 Frequenz 93 f., 158 f. Fructose 173 ff., 181 f., 185 Funktionelle Gruppen 51,119,122,158 Furanose-Form 181 Gaskonstante 112, 139 Gefahrenbezeichnungen 2 Gefahrenhinweise 2, A 22 Gefahrstoffe I Gefahrstoffverordnung 1,3,6 Gesättigte Lösung 63 ff., 103, 116, 143, 157, 161 Geschwindigkeitsbestimmender Schritt 138 Geschwindigkeitskonstante 131 Gibbs-Energie 62 f., 85, 140 Gibbs-Helmholtz-Gleichung 62 f., 85 Gips 55 Gitterenergie 61 f., 80 Glaselektrode 42 f., 116 f., 166 Gleichgewicht 22,27 f.,58 f., 63 ff., 124, 135 ff., 140
f., 150, 152, 154 f.,167, 182, 184 Gleichgewichtskonstante 29 f., 39, 44, 64, 85, 140 Gleichgewichtsreaktionen 27 Globuläre Proteine 196 Glucose 44, 173 ff., 180 ff., 184 f. a-D-Glucose, ß-D-Glucose 181 Glycerin 145,178,191 D-Glycerinaldehyd 180 L-Glycerinaldehyd 176, 180 Glykoside 173,184 Glykosidische Bindung 183 Grenzformel 136 Grenzkonzentrationen 3 Halbacetal 150,181 ff.
Halbacetalbildung 151, 182 Halbketal 150, 182 HalbzelIe 110, 112 Häm 92 Hämoglobin 85,92 Härtebildner 70 a-Helix 187,189 f., 196 Heterogene Katalyse 142 Heteropo1are Bindung 77 Homogene Gemische 123 Hydratation 61 Hydratationsenthalpie 61 Hydratisierung 157 Hydrochinon 98 f., 102 f., 114 ff. Hydrogencarbonat 26, 67 Hydrolyse von Carbonsäureestern 129, 134 Hydrophil 59, 123 Hydrophob 59, 123 Hypochlorit 107 Ideale Lösung 45 Indikatorauswahl 37 Infektionsgefilirdende Stoffe 8 Infrarotspektroskopie 171 Intramolekulare Reaktion 182 Iod 58,60,98 ff., 106 ff., 115 f. Iodid 99 f., 100 f., 106 ff., 115 f. Iodometrische Reaktionen 108 Ionenaustauscher 53, 68 f., 70 f. Ionenaustauscherchromatographie 71 Ionenbindung 77, 80 f. Ionenprodukt des Wassers 15,29,31,46 Ionenradius 30,63, 70 Ionisierungsenergie 77, 80 IR-Spektren 164 Isopren 193 Kalkstein 67 Katalysator 101,109,135,137,141 f. Katalyse 115, 142 Kationenaustauscher 53 f., 56 f., 68 f. Kennzeichnung 19, 179 Kernmagnetische Resonanzspektroskopie (s. auch
NMR-Spektroskopie) 143 Ketale 184 ß-Ketocarbonsäureester 154 ß-Ketocarbonsäuren 143, 155, 156, 157 Keto-Enol-Tautomerie 143,148,154 Keto-Form 154 f. ß-Ketoester 154 Ketol 153 Ketone 122,144 ff., 149 ff., 158, 178, 183 Kettenabbruch 194 Kettenwachstum 193 Kinetik 50,65, 135, 137 Kohlendioxid 24, 26, 104, 140 Kohlenhydrate 173,178,180 Kohlensäurepuffer 51 Kolorimetrie 73,93 Komplementärfarbe 94 Komplexe 81 ff. Komplexbildung 67, 73 f., 86, 90 Komplexometrie 75 Komplexverbindungen 73 Komproportionierung 108 Kondensation 143,148,151,153
Konfiguration 127,176,180,182,189,193 Konformation 127,191,195 Konjugation 155 Konjugierte Säure-Base-Paare 26, 31 Konzentrationsmaße 15 Konzertierte Reaktion 156 Koordinationspolymerisation 193 Koordinationszahl 81, 82 Kovalente Bindung 77, 80 Krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-
schädigende Stoffe 6 Kunststoffe 187, I 92 Küvetten 97 L-Reihe 169,180 Ladungsbilanz 107 Lambert-Beersches Gesetz 96 Le Chatelier 27 Lecithin 192 Lewis-Säuren 27 Liganden 81 ff. Ligandenstärke 83 Lipoide 192 Löslichkeitsprodukt 64 ff., 86, 116 Lösungsenthalpie 53,61 f Lösungsgleichgewicht 63,66 f. Lösungsmittel 6 f., 53, 59 Lumineszenz 94 MAK-Wert 3 f. Makromoleküle 142,196 Maltose 174 f., 177, 184 f. Marmor 55, 67 Massenwirkungsgesetz 27 ff. Maßanalyse 22, 33 Maßlösung 18, 108 f. Mehrstufenreaktion 125 Mesomerie 136 Meßgefaße 24, 97 Meßkette 112, 116 Meßkolben 17, 24 Meßpipette 17,75,100,102,120,121 Meßzylinder 17,20,41,43,120 Metallindikator 75,90,91 Methacrylsäureester 188 Methylorange 36 MicelIen 187,192 Mol 24 Molare Löslichkeit 64 f Monosaccharide 174 f. Mutarotation 182 MWG 28 f., 32 Nemstsche Gleichung 98, 112, 114 f. Nemstscher Verteilungssatz 53,60 Neutrale Lösung 29 Nicht-reduzierende Zucker 173, 184 NMR-Spektroskopie 145 ff., 158 ff., 164 f., 172 Nomenklatur 87,176,180 Nucleophil 124,126 f., 135, 137, 150 f., 153 Nuc1eophile Substitution 119,124 Nylon 187 f, 194 f Ostwaldsches Verdünnungsgesetz 33 Oxidation 103 f.
von Alkoholen 177 f. Oxidationsmittel 104, 106 f, 113 f., 116 Oxidationszahl 104 ff.
Ozonschicht 60 Partikeldurchmesser 58 Peleusball 16 f, 23 Permittivität A 7 Perlon 187, 194 f. Phase 58 pH-1ndikator 21,22 pH-Meter 39,42,43
Index A 19
pH-Wert 29 Phasenverteilungsverfahren 53 Phenolphthalein 36 Phosphoglyceride 192 Phosphoreszenz 94 Phosphorsäure 31 Photometer 75 Photosynthese 91 Physikalische Konstanten A 7 pKS 29 pKB 29,31 pKW 29 Piperidin 161, 163 Pipettierhilfen 23 f Plancksche Wirkungsbeziehung 93, A 7 pL 29,64 Polyamide 194 f Polykondensation 187, 194 Polymerisation 187 f, 192 f. Polypeptide 187 Polypropylen 193 Potentielle Acidität 32, 132 Primärstruktur 196 Prinzip des kleinsten Zwanges 27 Proteinbausteine 169,195 Proteine 51,169,187,195 Protolysegrad 15, 32 Protolysereaktionen 15,29 Protonenakzeptor 26 Protonendonator 67, 123 Pufferbereich 39,49, 55 Puffergleichung 39,41,48 Pufferkapazität 39,42 f., 50 Pufferlösungen 39,43,49, 116 Puffersysteme 39,40,49, 51 Pufferwrrkung 39,49 Pyranose-F orm 181 Pyridin 161,163,170 Quetschhahnbüretten 16, 23 R-Sätze 2, A 22 Racemat 126 f., 178 f. Reaktionsdiagramm 140, 142 Reaktionsgeschwindigkeit 65, 108, 125, 129, 132,
137 f Reaktionsgeschwindigkeitskonstante 132, 139 Reaktionskinetik 109, 129, 137 Redoxreaktionen 98, 104, 114 Reduktion 103 f Reduktionsmittel 104 Reduktionspotential 112 f. Reizende Stoffe 5 Relaxation 94 Retentionszeit 168 Rf"Wert 167 f. Ribose 180 Rücktitration 108, 132
Konfiguration 127,176,180,182,189,193 Konformation 127,191,195 Konjugation 155 Konjugierte Säure-Base-Paare 26, 31 Konzentrationsmaße 15 Konzertierte Reaktion 156 Koordinationspolymerisation 193 Koordinationszahl 81, 82 Kovalente Bindung 77, 80 Krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-
schädigende Stoffe 6 Kunststoffe 187, I 92 Küvetten 97 L-Reihe 169,180 Ladungsbilanz 107 Lambert-Beersches Gesetz 96 Le Chatelier 27 Lecithin 192 Lewis-Säuren 27 Liganden 81 ff. Ligandenstärke 83 Lipoide 192 Löslichkeitsprodukt 64 ff., 86, 116 Lösungsenthalpie 53,61 f Lösungsgleichgewicht 63,66 f. Lösungsmittel 6 f., 53, 59 Lumineszenz 94 MAK-Wert 3 f. Makromoleküle 142,196 Maltose 174 f., 177, 184 f. Marmor 55, 67 Massenwirkungsgesetz 27 ff. Maßanalyse 22, 33 Maßlösung 18, 108 f. Mehrstufenreaktion 125 Mesomerie 136 Meßgefaße 24, 97 Meßkette 112, 116 Meßkolben 17, 24 Meßpipette 17,75,100,102,120,121 Meßzylinder 17,20,41,43,120 Metallindikator 75,90,91 Methacrylsäureester 188 Methylorange 36 MicelIen 187,192 Mol 24 Molare Löslichkeit 64 f Monosaccharide 174 f. Mutarotation 182 MWG 28 f., 32 Nemstsche Gleichung 98, 112, 114 f. Nemstscher Verteilungssatz 53,60 Neutrale Lösung 29 Nicht-reduzierende Zucker 173, 184 NMR-Spektroskopie 145 ff., 158 ff., 164 f., 172 Nomenklatur 87,176,180 Nucleophil 124,126 f., 135, 137, 150 f., 153 Nuc1eophile Substitution 119,124 Nylon 187 f, 194 f Ostwaldsches Verdünnungsgesetz 33 Oxidation 103 f.
von Alkoholen 177 f. Oxidationsmittel 104, 106 f, 113 f., 116 Oxidationszahl 104 ff.
Ozonschicht 60 Partikeldurchmesser 58 Peleusball 16 f, 23 Permittivität A 7 Perlon 187, 194 f. Phase 58 pH-1ndikator 21,22 pH-Meter 39,42,43
Index A 19
pH-Wert 29 Phasenverteilungsverfahren 53 Phenolphthalein 36 Phosphoglyceride 192 Phosphoreszenz 94 Phosphorsäure 31 Photometer 75 Photosynthese 91 Physikalische Konstanten A 7 pKS 29 pKB 29,31 pKW 29 Piperidin 161, 163 Pipettierhilfen 23 f Plancksche Wirkungsbeziehung 93, A 7 pL 29,64 Polyamide 194 f Polykondensation 187, 194 Polymerisation 187 f, 192 f. Polypeptide 187 Polypropylen 193 Potentielle Acidität 32, 132 Primärstruktur 196 Prinzip des kleinsten Zwanges 27 Proteinbausteine 169,195 Proteine 51,169,187,195 Protolysegrad 15, 32 Protolysereaktionen 15,29 Protonenakzeptor 26 Protonendonator 67, 123 Pufferbereich 39,49, 55 Puffergleichung 39,41,48 Pufferkapazität 39,42 f., 50 Pufferlösungen 39,43,49, 116 Puffersysteme 39,40,49, 51 Pufferwrrkung 39,49 Pyranose-F orm 181 Pyridin 161,163,170 Quetschhahnbüretten 16, 23 R-Sätze 2, A 22 Racemat 126 f., 178 f. Reaktionsdiagramm 140, 142 Reaktionsgeschwindigkeit 65, 108, 125, 129, 132,
137 f Reaktionsgeschwindigkeitskonstante 132, 139 Reaktionskinetik 109, 129, 137 Redoxreaktionen 98, 104, 114 Reduktion 103 f Reduktionsmittel 104 Reduktionspotential 112 f. Reizende Stoffe 5 Relaxation 94 Retentionszeit 168 Rf"Wert 167 f. Ribose 180 Rücktitration 108, 132
A 20 Index
S-Sätze 2, A 25 Saccharose 173, 174, 175, 185 Salzsäure 25 Sättigung 63 f. Säure-Base-Paare 15,26,49 Säurekonstante 15,30 f., 35, 37, 46, A 8 Säuren 25 Saurer Regen 67 Säurestärke 30 f., 67 Schellbachstreifen 16, 23 Schmelzpunktsbestimmung 143,161 Schutzbrille 4, 7, 11 Schutzmaßnahmen 2 ff., 10 Schwache Säuren 39,45, 47, 49 Schwangerschaft 4 Schwefelsäure 28,53,98, 129 Seifen 187,191 f. Sekundärstruktur 196 Seliwanoff-Reaktion 175 Sensibilisierende Stoffe 6 Sicherheitsratschläge 2, II SI-Einheiten A 5 ff. Signalintensität 159 Skleroproteine 196 SN I-Reaktion 124 f., 127 SN2-Reaktion 125 ff, 139 f. Solvatation 53,61,125 Spannungsreihe 112 Spektraler Strahlungsfluß 96 Spektrochemische Reihe 83 Spiegelbildisomere 178 Spin-Spin-Kopplung 160 Stärke 108 Standardbedingungen 110, 112 Standardpotential 112 Standard-Reduktionspotential 110 f., A 9 Standardwasserstoffelektrode 110 ff. Steady state 65 Stereoisomere 180 Stöchiometrisch 22, 102, 109 Stoftbilanz 107 Stoffmenge 24 Stoffinengenkonzentration 24 Stofftrennung 161,166 Strahlengang 94 Substitution 123 ff. Sulfonsäuren 161,171 Tautomerie 154 f. Tertiärstruktur 196 Tetrathionat 106 Thiosulfat 10 I, 108, 109 Titer 18 Titrationen 15,16,18 Titrationsfaktor 18 Titrationskurven 21, 22 p-Toluolsulfonsäurechlorid 166 Transition state 140 Transmissionsgrad 96 Trehalose 173 ff. 177, 185 Trennverfahren 53 1,1,1-Trichlorethan 53, 54, 58
- Gefahr fLir Ozonschicht 60 TRK-Wert 4 Übergangszustand 129, 140, 156
Übersättigung 64 Übertitrieren 18 Übungsaufgaben A 11 Umkristallisieren 145, 157 f., 164 Universalindikatoren 38 Universalindikatorpapier 38, 162 Unterweisungen 3 Urtiter-Lösung 25 Verteilung 59 f., 77,119,121,166 ff., 192 Verteilungsgleichgewichte 121 Verteilungskoeffizient 58,60, 120 Vollpipette 17 Volumenmessung 23 Vorsorgeuntersuchungen Wasserentsalzung 70 Wasserstoffbrückenbindung 119, 122 Wasserstoffperoxid 101, 106, 108 f Wasserstrahlpumpe 99, 102 Wellenzahl 93 Zentralatom 81 Zucker (s. Kohlenhydrate) 173 ff Zuordnung von Oxidationszahlen 105 Zwischenstufe 135,137,140 f., 151, 153, 156 Zwitterion 150, 169
A 20 Index
S-Sätze 2, A 25 Saccharose 173, 174, 175, 185 Salzsäure 25 Sättigung 63 f. Säure-Base-Paare 15,26,49 Säurekonstante 15,30 f., 35, 37, 46, A 8 Säuren 25 Saurer Regen 67 Säurestärke 30 f., 67 Schellbachstreifen 16, 23 Schmelzpunktsbestimmung 143,161 Schutzbrille 4, 7, 11 Schutzmaßnahmen 2 ff., 10 Schwache Säuren 39,45, 47, 49 Schwangerschaft 4 Schwefelsäure 28,53,98, 129 Seifen 187,191 f. Sekundärstruktur 196 Seliwanoff-Reaktion 175 Sensibilisierende Stoffe 6 Sicherheitsratschläge 2, II SI-Einheiten A 5 ff. Signalintensität 159 Skleroproteine 196 SN I-Reaktion 124 f., 127 SN2-Reaktion 125 ff, 139 f. Solvatation 53,61,125 Spannungsreihe 112 Spektraler Strahlungsfluß 96 Spektrochemische Reihe 83 Spiegelbildisomere 178 Spin-Spin-Kopplung 160 Stärke 108 Standardbedingungen 110, 112 Standardpotential 112 Standard-Reduktionspotential 110 f., A 9 Standardwasserstoffelektrode 110 ff. Steady state 65 Stereoisomere 180 Stöchiometrisch 22, 102, 109 Stoftbilanz 107 Stoffmenge 24 Stoffinengenkonzentration 24 Stofftrennung 161,166 Strahlengang 94 Substitution 123 ff. Sulfonsäuren 161,171 Tautomerie 154 f. Tertiärstruktur 196 Tetrathionat 106 Thiosulfat 10 I, 108, 109 Titer 18 Titrationen 15,16,18 Titrationsfaktor 18 Titrationskurven 21, 22 p-Toluolsulfonsäurechlorid 166 Transition state 140 Transmissionsgrad 96 Trehalose 173 ff. 177, 185 Trennverfahren 53 1,1,1-Trichlorethan 53, 54, 58
- Gefahr fLir Ozonschicht 60 TRK-Wert 4 Übergangszustand 129, 140, 156
Übersättigung 64 Übertitrieren 18 Übungsaufgaben A 11 Umkristallisieren 145, 157 f., 164 Universalindikatoren 38 Universalindikatorpapier 38, 162 Unterweisungen 3 Urtiter-Lösung 25 Verteilung 59 f., 77,119,121,166 ff., 192 Verteilungsgleichgewichte 121 Verteilungskoeffizient 58,60, 120 Vollpipette 17 Volumenmessung 23 Vorsorgeuntersuchungen Wasserentsalzung 70 Wasserstoffbrückenbindung 119, 122 Wasserstoffperoxid 101, 106, 108 f Wasserstrahlpumpe 99, 102 Wellenzahl 93 Zentralatom 81 Zucker (s. Kohlenhydrate) 173 ff Zuordnung von Oxidationszahlen 105 Zwischenstufe 135,137,140 f., 151, 153, 156 Zwitterion 150, 169
R- und S-Sätze A21
R- und S-Sätze
1. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
RI In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.
R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefahrlich.
R4 Bildet hochempfindliche'explosionsgefährliche Metallverbindungen.
R5 Beim Erwärmen explosionsfahig.
R6 Mit und ohne Luft explosionsflihig.
R7 Kann Brand verursachen.
R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
RIO Entzündlich.
R II Leichtentzündlich.
R 12 Hochentzündlich.
R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 16 Explosionsgeflihrlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft.
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfahiger/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.
R 19 Kann explosionfahige Peroxide bilden.
R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 23 Giftig beim Einatmen.
R24 Giftig bei Berührung mit der Haut.
R25 Giftig beim Verschlucken.
R26 Sehr giftig beim Einatmen.
R27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
R28 Sehr giftig beim Verschlucken.
R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
R34 Verursacht Verätzungen.
R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
R 36 Reizt die Augen.
R 37 Reizt die Atmungsorgane.
R 38 Reizt die Haut.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R40 Irreversibler Schaden möglich.
R41 Gefahr ernster Augenschäden.
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
R- und S-Sätze A21
R- und S-Sätze
1. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
RI In trockenem Zustand explosionsgefährlich.
R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich.
R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefahrlich.
R4 Bildet hochempfindliche'explosionsgefährliche Metallverbindungen.
R5 Beim Erwärmen explosionsfahig.
R6 Mit und ohne Luft explosionsflihig.
R7 Kann Brand verursachen.
R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
RIO Entzündlich.
R II Leichtentzündlich.
R 12 Hochentzündlich.
R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 16 Explosionsgeflihrlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft.
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfahiger/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische möglich.
R 19 Kann explosionfahige Peroxide bilden.
R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 23 Giftig beim Einatmen.
R24 Giftig bei Berührung mit der Haut.
R25 Giftig beim Verschlucken.
R26 Sehr giftig beim Einatmen.
R27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
R28 Sehr giftig beim Verschlucken.
R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
R34 Verursacht Verätzungen.
R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
R 36 Reizt die Augen.
R 37 Reizt die Atmungsorgane.
R 38 Reizt die Haut.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R40 Irreversibler Schaden möglich.
R41 Gefahr ernster Augenschäden.
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
A22 R- und S-Sätze
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß.
R45 Kann Krebs erzeugen.
R46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
R 50 Sehr giftig rur Wasserorganismen.
R51 Giftig fur Wasserorganismen.
R52 Schädlich rur Wasserorganismen.
R53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben.
R54 Giftig fur Pflanzen.
R55 Giftig fur Tiere.
R56 Giftig fUr Bodenorganismen.
R57 Giftig fur Bienen.
R58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben.
R59 Gefahrlich fur die Ozonschicht.
R60 Kann die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.
R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.
R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
R64 Kann Säuglinge über die Muttennilch schädigen.
R65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut fUhren.
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Kombinationen der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.
R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut.
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
A22 R- und S-Sätze
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
R44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß.
R45 Kann Krebs erzeugen.
R46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
R 50 Sehr giftig rur Wasserorganismen.
R51 Giftig fur Wasserorganismen.
R52 Schädlich rur Wasserorganismen.
R53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben.
R54 Giftig fur Pflanzen.
R55 Giftig fur Tiere.
R56 Giftig fUr Bodenorganismen.
R57 Giftig fur Bienen.
R58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben.
R59 Gefahrlich fur die Ozonschicht.
R60 Kann die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.
R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfahigkeit beeinträchtigen.
R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
R64 Kann Säuglinge über die Muttennilch schädigen.
R65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen.
R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut fUhren.
R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Kombinationen der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.
R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut.
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
R- und S-Satze A23
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschluc-ken.
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Be-rührung mit der Haut.
R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. .
R- und S-Satze A23
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschluc-ken.
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Be-rührung mit der Haut.
R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
R40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. .
A24 R- und S-Sätze
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatrnen, Be-rührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 50/53 Sehr giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben.
R 51/53 Giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R 52/53 Schädlich flir Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
SI Unter Verschluß aufbewahren.
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S3 Kühl aufbewahren.
S4 Von Wohnplätzen fernhalten.
S5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).
S6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).
S7 Behälter dicht geschlossen halten.
S8 Behälter trocken halten.
S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten .
S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben).
S 15 Vor Hitze schützen.
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Sl7 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.
S 22 Staub nicht einatmen.
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzu-geben).
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspUlen und Arzt konsultieren.
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) abwaschen.
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S 30 Niemals Wasser hinzugießen.
A24 R- und S-Sätze
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatrnen, Be-rührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
R 50/53 Sehr giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben.
R 51/53 Giftig fur Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
R 52/53 Schädlich flir Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-gen haben
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
SI Unter Verschluß aufbewahren.
S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S3 Kühl aufbewahren.
S4 Von Wohnplätzen fernhalten.
S5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).
S6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).
S7 Behälter dicht geschlossen halten.
S8 Behälter trocken halten.
S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten .
S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben).
S 15 Vor Hitze schützen.
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Sl7 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.
S 22 Staub nicht einatmen.
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzu-geben).
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspUlen und Arzt konsultieren.
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) abwaschen.
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S 30 Niemals Wasser hinzugießen.
R- und S-Sätze A25
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S 35 Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S 42 Beim RäuchemlVersprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[enJ vom Hersteller anzugeben).
S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, an-fUgen: "Kein Wasser verwenden").
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
S 46 Bei Versch lucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 47 Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).
S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).
S 49 Nur im Original behälter aufbewahren.
S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben).
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S 52 Nicht großflächig fUr Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zufUhren.
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
S 59 Informationen zur WiederverwendungiWiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfra-gen.
S 60 Dieser Stoff und sein Behälter s.ind als gefahrlicher Abfall zu entsorgen.
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdaten-blatt zu Rate ziehen.
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiflihren. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstelIen.
S 64 Bci Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist).
Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und fUr Kinder unzugänglich aufbewahren.
S317 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 3/911 4 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, enfemt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9114/49 N ur im Original behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9/49 Nur im Orginalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3114 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermie-den werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
R- und S-Sätze A25
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S 35 Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben).
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S 42 Beim RäuchemlVersprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[enJ vom Hersteller anzugeben).
S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, an-fUgen: "Kein Wasser verwenden").
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
S 46 Bei Versch lucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 47 Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).
S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).
S 49 Nur im Original behälter aufbewahren.
S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben).
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
S 52 Nicht großflächig fUr Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zufUhren.
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
S 59 Informationen zur WiederverwendungiWiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfra-gen.
S 60 Dieser Stoff und sein Behälter s.ind als gefahrlicher Abfall zu entsorgen.
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdaten-blatt zu Rate ziehen.
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiflihren. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstelIen.
S 64 Bci Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist).
Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und fUr Kinder unzugänglich aufbewahren.
S317 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 3/911 4 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, enfemt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9114/49 N ur im Original behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 3/9/49 Nur im Orginalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S3114 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermie-den werden muß, sind vom Hersteller anzugeben).
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
A26 R- und S-Sätze
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... e aufbewahren (vom Hers-teller anzugeben).
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort abwaschen mit viel... ....... (vom Hersteller anzugeben).
S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab-fallentsorgung zufUhren.
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... oe (vom Hersteller anzuge-ben) aufbewahren.
A26 R- und S-Sätze
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... e aufbewahren (vom Hers-teller anzugeben).
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort abwaschen mit viel... ....... (vom Hersteller anzugeben).
S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfalle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemab-fallentsorgung zufUhren.
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutz-brille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... oe (vom Hersteller anzuge-ben) aufbewahren.
Technische Umgang mit Gefahrstof· TRGS525 Regeln fUr fen in Einrichtungen zur
Gefahrstoffe humanmedizinischen Versorgung
Ausgabe Mai 1998 (BArbBI. 5/98 S. 99)
Die Technischen Regeln tUr Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschattljchen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß rur GefahrstotTe (AGS)
au(gesteJlt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium rur Arbeit und SoziaJordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Vorschriften der Verordnung ober gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriehe gekennzeichnet.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbereiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt:
Sterilisation und Desinfektion mit Gasen (siehe TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" und TRGS 522"Raumdesinfektion mit Formaldehyd")
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe EG-Richtlinie Nr. 901679fEWG bzw. nationale Umsetzung)
Umgang mit ionisierenden Strahlen (siehe Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung)
Reinigungsarbeiten, die fUr Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung nicht spezifisch sind.
2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß
I. Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,
2. Körpergewebe, -flüssigkeiten undausscheidungen von Menschen untersuchen und entsorgen,
3. Rettungs- und Krankentransporte ausfUhren,
TRGS525 A27
4. Hauskrankenpflege durchfUhren
5. und Apotheken.
(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoftV) und des § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) sind u.a.:
I. gefahrliehe Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. I und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.
(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arzneimittel, die im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang Eigenschaften entsprechend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoftV auf Verbraucherpackungen ausgenommen. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV gelten auch fUr entsprechende Arzneimittel.
(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, AbfUllen, UmfUllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befurdern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein.
(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleichgestellt sind alle Personen, die in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgur.6 mit Gefahrstoffen umgehen, z. B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.
3 Allgemeine Regeln
Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV dargestellt und gelten uneingeschränkt auch fUr die in Nummer 4 genannten Arzneimittel.
Technische Umgang mit Gefahrstof· TRGS525 Regeln fUr fen in Einrichtungen zur
Gefahrstoffe humanmedizinischen Versorgung
Ausgabe Mai 1998 (BArbBI. 5/98 S. 99)
Die Technischen Regeln tUr Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschattljchen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß rur GefahrstotTe (AGS)
au(gesteJlt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium rur Arbeit und SoziaJordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Vorschriften der Verordnung ober gefährliche Stoffe (GefStoffV) sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriehe gekennzeichnet.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbereiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt:
Sterilisation und Desinfektion mit Gasen (siehe TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" und TRGS 522"Raumdesinfektion mit Formaldehyd")
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe EG-Richtlinie Nr. 901679fEWG bzw. nationale Umsetzung)
Umgang mit ionisierenden Strahlen (siehe Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung)
Reinigungsarbeiten, die fUr Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung nicht spezifisch sind.
2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß
I. Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen,
2. Körpergewebe, -flüssigkeiten undausscheidungen von Menschen untersuchen und entsorgen,
3. Rettungs- und Krankentransporte ausfUhren,
TRGS525 A27
4. Hauskrankenpflege durchfUhren
5. und Apotheken.
(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoftV) und des § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) sind u.a.:
I. gefahrliehe Stoffe und Zubereitungen nach § 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. I und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.
(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arzneimittel, die im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang Eigenschaften entsprechend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschriften der GefStoftV auf Verbraucherpackungen ausgenommen. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV gelten auch fUr entsprechende Arzneimittel.
(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, AbfUllen, UmfUllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befurdern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich ein.
(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleichgestellt sind alle Personen, die in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgur.6 mit Gefahrstoffen umgehen, z. B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.
3 Allgemeine Regeln
Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoftV dargestellt und gelten uneingeschränkt auch fUr die in Nummer 4 genannten Arzneimittel.
A28 TRGS 525
3.1 Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfligt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefligten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekennzeichneten Armeimitteln siehe Nummer 4.1.
(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahrdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".
3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alternativer Verfahren
(1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich oder verfligbar sind.
(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prüfung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur eingeschränkt vorgenommen werden können, wird darauf hingewiesen, daß Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein sollen. Emissionsreiche Verfahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Verfahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muß geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefahrdende Anwendungsformen erreicht werden kann.
(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatzstoffprüfung und zur Prüfung alternativer Verfahren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumentationspflicht in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erflillen, z. B.
bei der Auswahl von Desinfektions-, Therapieund Anästhesieverfahren
bei der Neueinflihrung von Arznei- und Desinfektionsmitteln, die unter die Nummern 4 bis 7 fallen.
(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prüfung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.
3.3 Gefahrstoffverzeichnis
(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu flihren. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungspflichten).
(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die Gefahrstoffe zu geben, mit denen Beschäftigte in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung umgehen. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStofN. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage flir die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.
(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:
Neuaufnahme von Gefahrstoffen,
Änderung der Einstufung,
Änderung der Mengenbereiche,
Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoffumgegangen wird.
(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzunehmen.
(5) Absatz 1 gilt nicht flir Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr filr die Beschäftigten darstellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefahrdungsgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen flir den Handgebrauch durch fachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440-Ermittlungspflichten).
3.4 Allgemeine Schutzpflicht
Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStofN einschließlich ihrer Anhänge und den filr ihn geltenden Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefStofN ist zu beachten.
3.5 Persönliche Schutzausrüstung
(I) Werden nach Durchflihrung von technischen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfligung zu
A28 TRGS 525
3.1 Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfligt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefligten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekennzeichneten Armeimitteln siehe Nummer 4.1.
(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahrdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".
3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alternativer Verfahren
(1) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich oder verfligbar sind.
(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prüfung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur eingeschränkt vorgenommen werden können, wird darauf hingewiesen, daß Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein sollen. Emissionsreiche Verfahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Verfahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muß geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefahrdende Anwendungsformen erreicht werden kann.
(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatzstoffprüfung und zur Prüfung alternativer Verfahren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumentationspflicht in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erflillen, z. B.
bei der Auswahl von Desinfektions-, Therapieund Anästhesieverfahren
bei der Neueinflihrung von Arznei- und Desinfektionsmitteln, die unter die Nummern 4 bis 7 fallen.
(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prüfung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.
3.3 Gefahrstoffverzeichnis
(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu flihren. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungspflichten).
(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die Gefahrstoffe zu geben, mit denen Beschäftigte in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung umgehen. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStofN. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage flir die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.
(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein:
Neuaufnahme von Gefahrstoffen,
Änderung der Einstufung,
Änderung der Mengenbereiche,
Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoffumgegangen wird.
(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzunehmen.
(5) Absatz 1 gilt nicht flir Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr filr die Beschäftigten darstellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefahrdungsgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen flir den Handgebrauch durch fachkundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440-Ermittlungspflichten).
3.4 Allgemeine Schutzpflicht
Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStofN einschließlich ihrer Anhänge und den filr ihn geltenden Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefStofN ist zu beachten.
3.5 Persönliche Schutzausrüstung
(I) Werden nach Durchflihrung von technischen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfligung zu
stellen.
(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 11700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verordnung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSABenutzungsverordnung - PSA-BV).
(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönlicher SchutzausrUstung beim Umgang mit Gefahrstoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.
(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Beschäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rauche, Dämpfe, Aerosole) eingesetzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1170 I und GUV 20.14).
(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft keinen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstoffeinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe gemäß der DIN/EN-Vorschriften im Anhang der berufs genossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 11706 und GUV 20.17) verwendet werden können.
(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen wird auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.
(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzausrüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muß beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsbereiches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat ftir eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen (PSA-BV).
3.6 Arbeit.hygienische Schutzmaßnahmen
(I) Nährungs-, Genuß- und Körperpflegemittel, die ftir den Verbrauch durch Beschäftigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändemden und fortpflanzungs gefährdenden Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung leicht erreichbare Räume einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.
(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fort-
TRGS 525 A29
pflanzungsgefahrdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten rur Straßen- und Arbeitskleidung zur Verftigung zu stellen. Schutzkleidung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachgerecht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Arbeitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegernaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygieneund Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Arbeitgeber nach fachkundiger Beratung z. B. durch den Betriebsarzt zur Verftigung zu stellen.
3.7 Überwachung.pflicht
(I) Ist das Auftreten gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte oder die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen (siehe hierzu TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft arn Arbeitsplatz").
(2) Grundlage ftir die Arbeitsplatzüberwachung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortlichen Leiter einer Einrichtung und den innerbetrieblichen oder soweit erforderlich den außerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstellen.
(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.
(4) Werden ftir die Gefahrstoffe die Luftgrenzwerte oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte mich Anhang VI GefStoffV überschritten, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuftihren.
3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisung
(I) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausfilhrung einer Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555"Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStofN" verwiesen.
(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies
stellen.
(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 11700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verordnung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSABenutzungsverordnung - PSA-BV).
(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönlicher SchutzausrUstung beim Umgang mit Gefahrstoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.
(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Beschäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rauche, Dämpfe, Aerosole) eingesetzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1170 I und GUV 20.14).
(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft keinen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstoffeinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe gemäß der DIN/EN-Vorschriften im Anhang der berufs genossenschaftlichen "Regeln ftir den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 11706 und GUV 20.17) verwendet werden können.
(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen wird auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.
(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzausrüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muß beim Verlassen des jeweiligen Arbeitsbereiches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat ftir eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zu sorgen (PSA-BV).
3.6 Arbeit.hygienische Schutzmaßnahmen
(I) Nährungs-, Genuß- und Körperpflegemittel, die ftir den Verbrauch durch Beschäftigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändemden und fortpflanzungs gefährdenden Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung leicht erreichbare Räume einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.
(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fort-
TRGS 525 A29
pflanzungsgefahrdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten rur Straßen- und Arbeitskleidung zur Verftigung zu stellen. Schutzkleidung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachgerecht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Arbeitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegernaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygieneund Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Arbeitgeber nach fachkundiger Beratung z. B. durch den Betriebsarzt zur Verftigung zu stellen.
3.7 Überwachung.pflicht
(I) Ist das Auftreten gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Luftgrenzwerte oder die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen (siehe hierzu TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft arn Arbeitsplatz").
(2) Grundlage ftir die Arbeitsplatzüberwachung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortlichen Leiter einer Einrichtung und den innerbetrieblichen oder soweit erforderlich den außerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstellen.
(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.
(4) Werden ftir die Gefahrstoffe die Luftgrenzwerte oder die biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte mich Anhang VI GefStoffV überschritten, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuftihren.
3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisung
(I) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausfilhrung einer Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555"Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStofN" verwiesen.
(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies
A30 TRGS 525
gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterweisungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten durchzuftibren.
(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstoffexpositionen einhergehenden Arbeitsgängen ergänzt werden.
4 Arzneimittel
Dieser Abschnitt gilt für Arzneimittel, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen. Für den Umgang mit Inhalationsanästhetika, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln gelten darüber hinaus die weitergehenden Regelungen der Nummern 5 und 6 dieser TRGS.
4.1 Grundsatz
(I) Gegenüber Arzneimitteln, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen, ist die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden.
(2) Für den Umgang mit diesen Arzneimitteln müssen Betriebsanweisungen vorliegen und die Beschäftigten mUssen unterwiesen werden. Gebrauchsinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblätter müssen für die Beschäftigten arbeitsplatznah zugänglich sein. Für die fachkundige Beratung zu den Gefährdungen kommen z. B. Apotheker und Ärzte in Betracht, die anhand von Gebrauchsinformationen, Fachinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblättern Auskunft über Gefährdungen geben können.
4.2 Verteilung von festen Arzneimitteln
(I) Bei den nachstehend aufgeführten festen Darreichungsformen (Systematik Europäisches Arzneibuch 1997), die Stoffe mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten:
a) Tabletten/Granulate:
überzogene Tabletten/überzogene Granulate,
magensafiresistente Tabletten/magensafiresistente Granulate,
überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzungi überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.
b) Kapseln:
Hartkapseln,
Weichkapseln.
(2) Bei den nachstehend aufgefilhrten Darreichungsformen, die Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden:
a) Tabletten/Granulate:
nicht überzogene Tabletten/nicht überzogene Granulate,
nicht überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung,
nicht überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.
b) Pulver:
Pulver zur Einnahme und zur Herstellung von Lösungen und Suspensionen zur Einnahme,
Pulver zur kutanen Anwendung,
Pulver zur Herstellung von Parenteralia.
(3) Bei der Arzneimittelverteilung in die filr die Patienten vorgesehenen Gefäße, z. B. Dispenser, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Tragen von Schutzhandschuhen, Gebrauch von Pinzetten oder Löffeln). Wenn keine passende Dosierung bzw. Arzneiform verfügbar ist, soll eine Zerkleinerung (Teilen von Tabletten, Zerreiben u.ä.) unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel vorgenommen werden.
(4) Bei der Reinigung und Handhabung von GefaBen und Gegenständen, die bei der Arzneimittelverteilung zur Anwendung kommen, muß eine Exposition der Beschäftigten vermieden werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob kontaminierte Gefäße und Gegenstände gesondert zu reinigen sind. Näheres hierzu ist in der Betriebsanweisung zu regeln.
4.3 Verabreichen von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln
(I) Bei dem Verabreichen von flüssigen und halbfesten Externa sowie Ovula und Suppositorien sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen bzw. Applikatoren zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anwendungen, die ausschließlich der Hautpflege dienen sowie für die Anwendung von Franzbranntwein und ähnlichen alkoholischen Präparaten.
(3) Beim Umgang mit brennbaren Stoffen sind die einschlägigen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe ZH 1/31 "Regeln für
A30 TRGS 525
gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterweisungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten durchzuftibren.
(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstoffexpositionen einhergehenden Arbeitsgängen ergänzt werden.
4 Arzneimittel
Dieser Abschnitt gilt für Arzneimittel, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen. Für den Umgang mit Inhalationsanästhetika, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln gelten darüber hinaus die weitergehenden Regelungen der Nummern 5 und 6 dieser TRGS.
4.1 Grundsatz
(I) Gegenüber Arzneimitteln, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen, ist die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden.
(2) Für den Umgang mit diesen Arzneimitteln müssen Betriebsanweisungen vorliegen und die Beschäftigten mUssen unterwiesen werden. Gebrauchsinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblätter müssen für die Beschäftigten arbeitsplatznah zugänglich sein. Für die fachkundige Beratung zu den Gefährdungen kommen z. B. Apotheker und Ärzte in Betracht, die anhand von Gebrauchsinformationen, Fachinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblättern Auskunft über Gefährdungen geben können.
4.2 Verteilung von festen Arzneimitteln
(I) Bei den nachstehend aufgeführten festen Darreichungsformen (Systematik Europäisches Arzneibuch 1997), die Stoffe mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten:
a) Tabletten/Granulate:
überzogene Tabletten/überzogene Granulate,
magensafiresistente Tabletten/magensafiresistente Granulate,
überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzungi überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.
b) Kapseln:
Hartkapseln,
Weichkapseln.
(2) Bei den nachstehend aufgefilhrten Darreichungsformen, die Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden:
a) Tabletten/Granulate:
nicht überzogene Tabletten/nicht überzogene Granulate,
nicht überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung,
nicht überzogene Granulate mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.
b) Pulver:
Pulver zur Einnahme und zur Herstellung von Lösungen und Suspensionen zur Einnahme,
Pulver zur kutanen Anwendung,
Pulver zur Herstellung von Parenteralia.
(3) Bei der Arzneimittelverteilung in die filr die Patienten vorgesehenen Gefäße, z. B. Dispenser, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Tragen von Schutzhandschuhen, Gebrauch von Pinzetten oder Löffeln). Wenn keine passende Dosierung bzw. Arzneiform verfügbar ist, soll eine Zerkleinerung (Teilen von Tabletten, Zerreiben u.ä.) unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel vorgenommen werden.
(4) Bei der Reinigung und Handhabung von GefaBen und Gegenständen, die bei der Arzneimittelverteilung zur Anwendung kommen, muß eine Exposition der Beschäftigten vermieden werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob kontaminierte Gefäße und Gegenstände gesondert zu reinigen sind. Näheres hierzu ist in der Betriebsanweisung zu regeln.
4.3 Verabreichen von flüssigen und halbfesten Arzneimitteln
(I) Bei dem Verabreichen von flüssigen und halbfesten Externa sowie Ovula und Suppositorien sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen bzw. Applikatoren zu verwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anwendungen, die ausschließlich der Hautpflege dienen sowie für die Anwendung von Franzbranntwein und ähnlichen alkoholischen Präparaten.
(3) Beim Umgang mit brennbaren Stoffen sind die einschlägigen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe ZH 1/31 "Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdjenst") Nach den vorliegenden Erfahrungen kann beim sachgerechten Umgang mit alkoholischen Präparaten von einer Einhaltung der Luftgrenzwerte ftlr Ethanol und höheren Alkohole ausgegangen werden.
4.4 Anwendung von Inhalaten
(I) Zum Zwecke der Therapie erzeugte Inhalate (Aerosole, Dämpfe) sind so anzuwenden oder zu verabreichen, daß die Mitarbeiter den Wirkstoffen möglichst nicht ausgesetzt sind.
(2) Sofern durch technische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, daß die Beschäftigten gegenüber Aerosolen oder Dämpfen von Arzneimitteln mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV exponiert werden, muß geprüft werden, ob das Therapieziel nicht durch andere Anwendungsformen erreicht werden kann.
(3) Bei Dosieraerosolen und Arzneimitteln zur Verwendung in Inhalationsgeräten sind die Anwendungshinweise der Gebrauchsinformationen zu beachten. Expositionsmindernd kann sich z. B. die Verwendung von Inhalationshilfen auswirken.
(4) Zur Inhalationstherapie dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe direkt an die Umgebungsluft abgeben, z. B. bei patientengetriggerten Geräten. Dies gilt nicht ftlr die alleinige Anwendung von Sole oder ftlr Geräte zur Luftbefeuchtung, wie z. B. Ultraschallvernebler.
4.5 Vorbereitung und Verabreichen von Infusionen und Injektionen
Bei der Vorbereitung und dem Verabreichen von Infusionen bzw. Injektionen ist folgendes zu beachten:
Eine Aerosolbildung ist zu vermeiden. Dazu sind ggf. technische Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme mit Aerosolfilter) zu verwenden.
Beim Wechseln, Entlüften bzw. Entfernen von Infusionssystemen ist eine Exposition der Beschäftigten zu verhindern und eine Verunreinigung des Raumes zu vermeiden.
4.6 Entsorgung von Arzneimitteln
Arzneimittel und Arzneimittelreste, die nicht mehr verabreicht werden sollen oder dürfen, sind gemäß den örtlich geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen .. Weitere Hinweise ftlr die sachgerechte Entsorgung geben die berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftlr das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfallen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (ZH 11176) und das LAGAMerkblatt "über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten
TRGS 525 A31
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". Bezüglich der Keimzeichnung von Abftlilen wird auf die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang" verwiesen.
5 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimittel
5.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefahrdende Arzneimittel (CMRArzneimittel) sind Stoffe gemäß Anhang I Nr. 1.4.2 oder Zubereitungen gemäß Anhang II Nr. 1.5.6 GefStoffV, die nach § 4aGefStoffV oder nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefabrdender Stoffe" als
krebserzeugende Stoffe,
erbgutverändernde Stoffe,
reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefabrdende) Stoffe mit Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfabigkeit (Fruchtbarkeit) und fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkung einzustufen sind
oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers so einzustufen waren.
(2) Zu diesen Stoffgruppen zählen insbesondere zahlreiche Arzneimittel aus der Gruppe der Zytostatika und Virustatika. Nähere Hinweise sind den entsprechenden Fachinfonnationen zu entnehmen.
(3)Der im Arzneimittelgesetz definierte Begriff des Herstellens ist hier nicht zur Abgrenzung eines mit bestimmten Schutzmaßnahmen verbundenen Tätigkeitsspektrums geeignet. Die Begriffe des Zubereitens und der Applikation im Sinne dieses Abschnitts sind nicht identisch mit den entsprechenden Begriffen aus dem Arzneimittelrecht.
(4) Unter Zubereiten im Sinne dieses Abschnitts sind alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform zu verstehen. Dazu gehört das Auflösen der Trockensubstanz mit dem daftlr vorgesehenen Lösungsmittel, das Aufziehen von Spritzen mit CMRArzneimittel, das Dosieren eines aufgelösten Arzneimittels Z.B. in eine Infusionslösung.
(5) Unter Applikation oder Verabreichen werden im Sinne dieses Abschnitts alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels am Patienten verstanden. Dazu gehört z. B. das Anstechen der Infusion, das Anbringen (Konnektieren) des Infusionsbestecks an den Patienten, die Abnahme und die Beseitigung der Infusion.
5.2 Ermittlungspflicht
(I) Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in de-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdjenst") Nach den vorliegenden Erfahrungen kann beim sachgerechten Umgang mit alkoholischen Präparaten von einer Einhaltung der Luftgrenzwerte ftlr Ethanol und höheren Alkohole ausgegangen werden.
4.4 Anwendung von Inhalaten
(I) Zum Zwecke der Therapie erzeugte Inhalate (Aerosole, Dämpfe) sind so anzuwenden oder zu verabreichen, daß die Mitarbeiter den Wirkstoffen möglichst nicht ausgesetzt sind.
(2) Sofern durch technische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, daß die Beschäftigten gegenüber Aerosolen oder Dämpfen von Arzneimitteln mit Gefahrlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV exponiert werden, muß geprüft werden, ob das Therapieziel nicht durch andere Anwendungsformen erreicht werden kann.
(3) Bei Dosieraerosolen und Arzneimitteln zur Verwendung in Inhalationsgeräten sind die Anwendungshinweise der Gebrauchsinformationen zu beachten. Expositionsmindernd kann sich z. B. die Verwendung von Inhalationshilfen auswirken.
(4) Zur Inhalationstherapie dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe direkt an die Umgebungsluft abgeben, z. B. bei patientengetriggerten Geräten. Dies gilt nicht ftlr die alleinige Anwendung von Sole oder ftlr Geräte zur Luftbefeuchtung, wie z. B. Ultraschallvernebler.
4.5 Vorbereitung und Verabreichen von Infusionen und Injektionen
Bei der Vorbereitung und dem Verabreichen von Infusionen bzw. Injektionen ist folgendes zu beachten:
Eine Aerosolbildung ist zu vermeiden. Dazu sind ggf. technische Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme mit Aerosolfilter) zu verwenden.
Beim Wechseln, Entlüften bzw. Entfernen von Infusionssystemen ist eine Exposition der Beschäftigten zu verhindern und eine Verunreinigung des Raumes zu vermeiden.
4.6 Entsorgung von Arzneimitteln
Arzneimittel und Arzneimittelreste, die nicht mehr verabreicht werden sollen oder dürfen, sind gemäß den örtlich geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen .. Weitere Hinweise ftlr die sachgerechte Entsorgung geben die berufsgenossenschaftlichen "Regeln ftlr das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfallen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (ZH 11176) und das LAGAMerkblatt "über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten
TRGS 525 A31
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". Bezüglich der Keimzeichnung von Abftlilen wird auf die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang" verwiesen.
5 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimittel
5.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefahrdende Arzneimittel (CMRArzneimittel) sind Stoffe gemäß Anhang I Nr. 1.4.2 oder Zubereitungen gemäß Anhang II Nr. 1.5.6 GefStoffV, die nach § 4aGefStoffV oder nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefabrdender Stoffe" als
krebserzeugende Stoffe,
erbgutverändernde Stoffe,
reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefabrdende) Stoffe mit Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfabigkeit (Fruchtbarkeit) und fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkung einzustufen sind
oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers so einzustufen waren.
(2) Zu diesen Stoffgruppen zählen insbesondere zahlreiche Arzneimittel aus der Gruppe der Zytostatika und Virustatika. Nähere Hinweise sind den entsprechenden Fachinfonnationen zu entnehmen.
(3)Der im Arzneimittelgesetz definierte Begriff des Herstellens ist hier nicht zur Abgrenzung eines mit bestimmten Schutzmaßnahmen verbundenen Tätigkeitsspektrums geeignet. Die Begriffe des Zubereitens und der Applikation im Sinne dieses Abschnitts sind nicht identisch mit den entsprechenden Begriffen aus dem Arzneimittelrecht.
(4) Unter Zubereiten im Sinne dieses Abschnitts sind alle Bearbeitungsvorgänge bis zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform zu verstehen. Dazu gehört das Auflösen der Trockensubstanz mit dem daftlr vorgesehenen Lösungsmittel, das Aufziehen von Spritzen mit CMRArzneimittel, das Dosieren eines aufgelösten Arzneimittels Z.B. in eine Infusionslösung.
(5) Unter Applikation oder Verabreichen werden im Sinne dieses Abschnitts alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels am Patienten verstanden. Dazu gehört z. B. das Anstechen der Infusion, das Anbringen (Konnektieren) des Infusionsbestecks an den Patienten, die Abnahme und die Beseitigung der Infusion.
5.2 Ermittlungspflicht
(I) Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in de-
A32 TRGS 525
nen Beschäftigte Umgang mit CMR-Arzneimitteln haben, zu erfassen. Alle CMR-Arzneimittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuflihren und entsprechend einzustufen.
(2) In Bereichen, in denen mit CMR-Arzneimitteln umgegangen wird, muß mit einer Gefahrdung der Beschäftigten gerechnet werden. Das betrifft insbesondere folgende Bereiche:
Zubereiten von CMR-Arzneimitteln
Applikation (Verabreichen) vOl1lnjektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben
Beseitigung und Entsorgung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMRArzneimitteln
Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien
Entsorgung von CMR-Arzneimitteln undresten sowie entsprechend verunreinigter Materialien
Handhabung von mit CMR-Armeimitteln verunreinigten Textilien
Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte
(3) Vor Einsatz von CMR-Arzneimitteln hat der Arbeitgeber die Gefahrdungen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(4) Körperflüssigkeiten von Patienten unter CMRTherapien sind analog Anhang I und Anhang 11 GefStoffV nicht als Gefahrstoffe einzustufen.
(5) Der Umgang mit Tabletten beinhaltet in der Regel keine Gefahrdung, da eine Freisetzung des Wirkstoffes bei der Handhabung nicht zu erwarten ist (vgl. Nummer 4.2 Abs. I).
5.3 Schutzmaßnahmen
5.3.1 Allgemeines
(1) Dem zentralen Zubereiten von CMRArmeimitteln ist der Vorrang vor dem dezentralen Zubereiten zu geben.
(2) Die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigte ist in dem Arbeitsbereich, in dem CMR-Arzneimittel zubereitet werden, so gering wie möglich zu halten.
(3) Weitere Hinweise zum Umgang mit dieser Stoffgruppe finden sich in den berufsgenossens. chaftlichen "Regeln flir Sicherheit und Gesundheitsschurz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" (ZH 1/513).
5.3.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Zubereiten von CMR-Arzneimitleln
(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicher-
heitswerkbank durchzuflihren .
(2) Werkbänke, die eine gleichwertige Sicherheit bieten wie Werkbänke gemäß DIN 12980, können eingesetzt werden. Die Sicherheitstechnik des Arbeitsverfahrens ist in angemessener Frist der technischen Fortentwicklung anzupassen.
(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMRArzneimitteln sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden z.B.:
Druckentlastungssysteme,
Überleitsysteme
(4) Zur Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen etc. sind
Arbeiten nur auf einer saugfähigen und nach unten undurchlässigen Unterlage durchzuflihren, wobei darauf zu achten ist, daß die Strömungsverhältnisse der Werkbank nicht beeinträchtigt werden,
Infusionsbestecke nur mit Trägerlösungen zu entlüften.
(5) Bei der Applikation von CMR-Armeimitteln ist zu beachten, daß Zu- und Abläufe keine Undichtigkeiten aufweisen, die zu einer Verunreinigung der Umgebung flihren. Beim offenen Umgang sind Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 5.4 zu ergreifen.
5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken
(1) Das Zubereiten von CMR-Armeimitteln darf nur in abgetrennten, deutlich gekennzeichneten Arbeitsräumen durchgeflihrt werden. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Funktion der Werkbank beim Öffuen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird; ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während der Arbeiten an der Werkbank nicht geöffnet werden.
(2) Der Arbeitsraum muß nach der Arbeitsstättenverordnung ausreichend belUftet sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu klimatisieren. Die Luftflihrung und der Luftdruck dürfen keine negativen Rückwirkungen ,uf die Werkbank haben (siehe "Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" , in Vorbereitung).
(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzustellen, zu betreiben, zu warten und zu überprüfen.
(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, muß unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Änderung des Aufstellungsortes und nach Verände-
A32 TRGS 525
nen Beschäftigte Umgang mit CMR-Arzneimitteln haben, zu erfassen. Alle CMR-Arzneimittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuflihren und entsprechend einzustufen.
(2) In Bereichen, in denen mit CMR-Arzneimitteln umgegangen wird, muß mit einer Gefahrdung der Beschäftigten gerechnet werden. Das betrifft insbesondere folgende Bereiche:
Zubereiten von CMR-Arzneimitteln
Applikation (Verabreichen) vOl1lnjektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben
Beseitigung und Entsorgung von Erbrochenem nach oraler Aufnahme von CMRArzneimitteln
Umgang mit Ausscheidungen von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien
Entsorgung von CMR-Arzneimitteln undresten sowie entsprechend verunreinigter Materialien
Handhabung von mit CMR-Armeimitteln verunreinigten Textilien
Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte
(3) Vor Einsatz von CMR-Arzneimitteln hat der Arbeitgeber die Gefahrdungen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(4) Körperflüssigkeiten von Patienten unter CMRTherapien sind analog Anhang I und Anhang 11 GefStoffV nicht als Gefahrstoffe einzustufen.
(5) Der Umgang mit Tabletten beinhaltet in der Regel keine Gefahrdung, da eine Freisetzung des Wirkstoffes bei der Handhabung nicht zu erwarten ist (vgl. Nummer 4.2 Abs. I).
5.3 Schutzmaßnahmen
5.3.1 Allgemeines
(1) Dem zentralen Zubereiten von CMRArmeimitteln ist der Vorrang vor dem dezentralen Zubereiten zu geben.
(2) Die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigte ist in dem Arbeitsbereich, in dem CMR-Arzneimittel zubereitet werden, so gering wie möglich zu halten.
(3) Weitere Hinweise zum Umgang mit dieser Stoffgruppe finden sich in den berufsgenossens. chaftlichen "Regeln flir Sicherheit und Gesundheitsschurz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" (ZH 1/513).
5.3.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Zubereiten von CMR-Arzneimitleln
(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicher-
heitswerkbank durchzuflihren .
(2) Werkbänke, die eine gleichwertige Sicherheit bieten wie Werkbänke gemäß DIN 12980, können eingesetzt werden. Die Sicherheitstechnik des Arbeitsverfahrens ist in angemessener Frist der technischen Fortentwicklung anzupassen.
(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMRArzneimitteln sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden z.B.:
Druckentlastungssysteme,
Überleitsysteme
(4) Zur Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen etc. sind
Arbeiten nur auf einer saugfähigen und nach unten undurchlässigen Unterlage durchzuflihren, wobei darauf zu achten ist, daß die Strömungsverhältnisse der Werkbank nicht beeinträchtigt werden,
Infusionsbestecke nur mit Trägerlösungen zu entlüften.
(5) Bei der Applikation von CMR-Armeimitteln ist zu beachten, daß Zu- und Abläufe keine Undichtigkeiten aufweisen, die zu einer Verunreinigung der Umgebung flihren. Beim offenen Umgang sind Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 5.4 zu ergreifen.
5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken
(1) Das Zubereiten von CMR-Armeimitteln darf nur in abgetrennten, deutlich gekennzeichneten Arbeitsräumen durchgeflihrt werden. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Funktion der Werkbank beim Öffuen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird; ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während der Arbeiten an der Werkbank nicht geöffnet werden.
(2) Der Arbeitsraum muß nach der Arbeitsstättenverordnung ausreichend belUftet sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu klimatisieren. Die Luftflihrung und der Luftdruck dürfen keine negativen Rückwirkungen ,uf die Werkbank haben (siehe "Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" , in Vorbereitung).
(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzustellen, zu betreiben, zu warten und zu überprüfen.
(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, muß unter lüftungstechnischen Gesichtspunkten vor Erstinbetriebnahme, nach Änderung des Aufstellungsortes und nach Verände-
rungen des Raumes durch fachkundiges Personal überprüft werden.
(5) Beim Zubereiten von krebserzeugenden Arzneimitteln muß die Sicherheitswerkbank eine Fortluftftihrung nach außen haben, es sei denn es wird ein nach § 36 Abs. 7 GefStofN und Nummer 4.2. der TRGS 560 "Luftrückflihrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" anerkanntes Verfahren (s. Absatz 2) eingesetzt.
5.4 Persönliche Schutzausrüstungen
(I) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in einer Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreinigung oder Beschädigung sofort zu wechseln:
I. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen und
2. hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und enganliegenden Armbündchen.
(2) Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hinausgehen, sind mit folgender persönlicher Schutzausrüstung auszuführen:
I. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen,
2. Schutzbrille mit Seitenschutz,
3. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen,
4. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).
(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verunreinigungen, die beim Zubereiten oder der Applikation auftreten, sind mindestens bereitzuhalten:
I. Überschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen, Schutzbrille, und Schutzhandschuhe,
2. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen "Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14),
3. geschnittener Zellstoff in ausreichender Menge,
4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel.
5.5 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimilteln
TRGS 525 A33
(I) Verunreinigungen durch verschüttete CMRArzneimittel (Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Zur Aufnahme der Substanzen eignen sich Einmaltücher oder Zellstoff Bei Verschütten von Trockensubstanz müssen die aufnehmenden Materialien angefeuchtet werden.
(2) Bei Verunreinigung der Haut mit CMRArzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.
(3) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung mindestens 10 Minuten gründlich zu spülen. Danach ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.
(4) Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und ein zusätzliches Paar Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken überzuziehen.
(5) Die verunreinigten Bächen sind anschließend zu reinigen.
5.6 Innerbetrieblicher Transport
(I) Der Transport von Zubereitungen muß in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen erfolgen.
(2) Die Transportbehältnisse von CMRArzneimitteln sollen mit einem Hinweis z. B. "Vorsicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.
5.7 Entsorgung
(I) Bei der Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materialien sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.
(2) Restsubstanzen und Restlösungen sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall im Einklang mit dem Abfallrecht in gekennzeichneten, ausreichend widerstandsfahigen, dichtschließenden Behältnissen zu sammeln und der Entsorgung zuzuflihren ..
(3) Mehrwegwäsche oder alternativ textile Mehrwegmaterialien ist/sind nach Verunreinigung unverzüglich zu wechseln, ohne weitere Manipulation zu sammeln und in der Wäscherei aufzubereiten.
(4) Hinweise fur die Kennzeichnung von Abfallsammel- und -transportbehältern gibt die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang".
(5) Weitere Hinweise auf den sachgerechten Umgang mit Abfallen im Bereich des Gesundheitsdienstes gibt das LAGA-Merkblalt "Vermeidung und Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
(6) Da eine Belastung der Filter nicht auszuschließen sind, sollten aus Vorsorgegründen beim Filterwechsel Schutzmaßnahmen mindestens analog Nummer 5.4 Abs. 2 ergriffen werden. Der Schutzkittel braucht nicht flüssigkeitsdicht zu sein.
rungen des Raumes durch fachkundiges Personal überprüft werden.
(5) Beim Zubereiten von krebserzeugenden Arzneimitteln muß die Sicherheitswerkbank eine Fortluftftihrung nach außen haben, es sei denn es wird ein nach § 36 Abs. 7 GefStofN und Nummer 4.2. der TRGS 560 "Luftrückflihrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" anerkanntes Verfahren (s. Absatz 2) eingesetzt.
5.4 Persönliche Schutzausrüstungen
(I) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in einer Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreinigung oder Beschädigung sofort zu wechseln:
I. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen und
2. hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und enganliegenden Armbündchen.
(2) Reinigungsarbeiten in der Sicherheitswerkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hinausgehen, sind mit folgender persönlicher Schutzausrüstung auszuführen:
I. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen,
2. Schutzbrille mit Seitenschutz,
3. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen,
4. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).
(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verunreinigungen, die beim Zubereiten oder der Applikation auftreten, sind mindestens bereitzuhalten:
I. Überschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkittel mit langem Arm und enganliegendem Bündchen, Schutzbrille, und Schutzhandschuhe,
2. Atemschutzmaske mindestens der Schutzstufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaftlichen "Regeln flir den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14),
3. geschnittener Zellstoff in ausreichender Menge,
4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Handschaufel.
5.5 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimilteln
TRGS 525 A33
(I) Verunreinigungen durch verschüttete CMRArzneimittel (Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Zur Aufnahme der Substanzen eignen sich Einmaltücher oder Zellstoff Bei Verschütten von Trockensubstanz müssen die aufnehmenden Materialien angefeuchtet werden.
(2) Bei Verunreinigung der Haut mit CMRArzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.
(3) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung mindestens 10 Minuten gründlich zu spülen. Danach ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.
(4) Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und ein zusätzliches Paar Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken überzuziehen.
(5) Die verunreinigten Bächen sind anschließend zu reinigen.
5.6 Innerbetrieblicher Transport
(I) Der Transport von Zubereitungen muß in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen erfolgen.
(2) Die Transportbehältnisse von CMRArzneimitteln sollen mit einem Hinweis z. B. "Vorsicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.
5.7 Entsorgung
(I) Bei der Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materialien sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.
(2) Restsubstanzen und Restlösungen sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall im Einklang mit dem Abfallrecht in gekennzeichneten, ausreichend widerstandsfahigen, dichtschließenden Behältnissen zu sammeln und der Entsorgung zuzuflihren ..
(3) Mehrwegwäsche oder alternativ textile Mehrwegmaterialien ist/sind nach Verunreinigung unverzüglich zu wechseln, ohne weitere Manipulation zu sammeln und in der Wäscherei aufzubereiten.
(4) Hinweise fur die Kennzeichnung von Abfallsammel- und -transportbehältern gibt die TRGS 20 I "Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang".
(5) Weitere Hinweise auf den sachgerechten Umgang mit Abfallen im Bereich des Gesundheitsdienstes gibt das LAGA-Merkblalt "Vermeidung und Entsorgung von Abfallen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".
(6) Da eine Belastung der Filter nicht auszuschließen sind, sollten aus Vorsorgegründen beim Filterwechsel Schutzmaßnahmen mindestens analog Nummer 5.4 Abs. 2 ergriffen werden. Der Schutzkittel braucht nicht flüssigkeitsdicht zu sein.
A34 TRGS 525
(7) Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist darauf zu achten, daß die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen.
5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen
(I) Sowohl flir die Beschäftigten, die CMRArzneimittel zubereiten, als auch flir die, die diese verabreichen, können radiologische Untersuchungen und Analysen im biologischen Material als Routineuntersuchungen nicht empfohlen werden. Im Einzelfall können z. B. nach großflächigem Hautkontakt mit oder Inkorporation von CMRArzneimitteln Analysen im biologischen Material sinnvoll sein.
(2) Für Beschäftigte, die CMR-Arzneimittel zubereiten bzw. verabreichen, sind zusätzliche spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen aufgrund des Umgangs mit CMR-Arzneimitteln arbeitsmedizinisch nicht zu begründen.
6 Inhalationsanästhetika
Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit flüchtigen Anästhetika und Lachgas zu Narkosezwecken in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung. Er enthält Prinzipien zum Umgang mit Narkosegasen. Weiterführende Erläuterungen dazu finden sich u.a. in dem "Merkblatt flir den Umgang mit Narkosegasen" herausgegeben vom Amt flir Arbeitsschutz Hamburg.
6.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
6.1.1 Bestandteile des Narkosesystems
(I) Das Hochdrucksystem umfaBt folgende Bestandteile:
die zentrale Gasversorgung flir Sauerstoff, Lachgas (N20) und Druckluft,
die dazugehörigen Zuleitungen zu den einzelnen operativen Einheiten,
die Wandsteckdosen,
Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,
die Zuleitungen zum Narkosegerät,
die gasflihrenden Teile der Narkosegeräte bis hin zum Reduzierventil.
(2) Das Niederdrucksystem umfaßt:
das Beatmungssystem,
das patientennahe Kreissystem mit Ventilsysternen,
Verdampfer für volatile Anästhetika,
MeBeinheiten, Kohlendioxid(C02)-Absorber
usw ..
6.1.2 Narkosegasabsaugungen sind:
1. Absaugeinrichtungen an Narkosegeräten, die direkt mit dem Ausatemventil oder dem Überdruckventil verbunden sind. Durch sie wird überschüssiges Narkosegas, das von dem Patienten während der Ausatemphase abgegeben wird, aus dem Arbeitsraum entfernt.
2. Lokalabsaugungen wie z. B. abgesaugte Doppelmaskensysteme oder
3. mobile Einzelabsaugungen
6.2 Ermittlungspflicht
(I) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu ermitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narkosegasen ausgesetzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirkulierenden RL T-Anlagen (zum Begriff "ausgesetzt sein" siehe Nummer I der TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"). Für diese Arbeitsbereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitshereichen" durchzuflihren.
(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N20-Leitungssysteme (Ins
!allationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.
(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Narkosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.
6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung
6.3.1 Leitungssysteme für N20
(I) Betriebsvorschriften flir Hochdruckleitungen flir Lachgas (N20) ergeben sich aus der TRG 280
"Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter -Betreiben von Druckgasbehältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beachten' baulicher Bestandteil UVVGase Titel Leitungssysteme §8 Betrieb von Anlagen filrN20
§ 12 Dichtheit von Anlagen § 19 Dichtheitsüberwachung § 53 Prüfung von Anlagen und
Anlagenteilen § 54 DichtheitsprUfung § 55 Prüfung von Schlauchlei-
tungen und Gelenkrohren § 56 Prüfung von Gaswam-
einrichtungen
(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Über-
A34 TRGS 525
(7) Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist darauf zu achten, daß die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen.
5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen
(I) Sowohl flir die Beschäftigten, die CMRArzneimittel zubereiten, als auch flir die, die diese verabreichen, können radiologische Untersuchungen und Analysen im biologischen Material als Routineuntersuchungen nicht empfohlen werden. Im Einzelfall können z. B. nach großflächigem Hautkontakt mit oder Inkorporation von CMRArzneimitteln Analysen im biologischen Material sinnvoll sein.
(2) Für Beschäftigte, die CMR-Arzneimittel zubereiten bzw. verabreichen, sind zusätzliche spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen aufgrund des Umgangs mit CMR-Arzneimitteln arbeitsmedizinisch nicht zu begründen.
6 Inhalationsanästhetika
Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit flüchtigen Anästhetika und Lachgas zu Narkosezwecken in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung. Er enthält Prinzipien zum Umgang mit Narkosegasen. Weiterführende Erläuterungen dazu finden sich u.a. in dem "Merkblatt flir den Umgang mit Narkosegasen" herausgegeben vom Amt flir Arbeitsschutz Hamburg.
6.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
6.1.1 Bestandteile des Narkosesystems
(I) Das Hochdrucksystem umfaBt folgende Bestandteile:
die zentrale Gasversorgung flir Sauerstoff, Lachgas (N20) und Druckluft,
die dazugehörigen Zuleitungen zu den einzelnen operativen Einheiten,
die Wandsteckdosen,
Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,
die Zuleitungen zum Narkosegerät,
die gasflihrenden Teile der Narkosegeräte bis hin zum Reduzierventil.
(2) Das Niederdrucksystem umfaßt:
das Beatmungssystem,
das patientennahe Kreissystem mit Ventilsysternen,
Verdampfer für volatile Anästhetika,
MeBeinheiten, Kohlendioxid(C02)-Absorber
usw ..
6.1.2 Narkosegasabsaugungen sind:
1. Absaugeinrichtungen an Narkosegeräten, die direkt mit dem Ausatemventil oder dem Überdruckventil verbunden sind. Durch sie wird überschüssiges Narkosegas, das von dem Patienten während der Ausatemphase abgegeben wird, aus dem Arbeitsraum entfernt.
2. Lokalabsaugungen wie z. B. abgesaugte Doppelmaskensysteme oder
3. mobile Einzelabsaugungen
6.2 Ermittlungspflicht
(I) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu ermitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narkosegasen ausgesetzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirkulierenden RL T-Anlagen (zum Begriff "ausgesetzt sein" siehe Nummer I der TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"). Für diese Arbeitsbereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitshereichen" durchzuflihren.
(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N20-Leitungssysteme (Ins
!allationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.
(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Narkosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.
6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung
6.3.1 Leitungssysteme für N20
(I) Betriebsvorschriften flir Hochdruckleitungen flir Lachgas (N20) ergeben sich aus der TRG 280
"Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter -Betreiben von Druckgasbehältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beachten' baulicher Bestandteil UVVGase Titel Leitungssysteme §8 Betrieb von Anlagen filrN20
§ 12 Dichtheit von Anlagen § 19 Dichtheitsüberwachung § 53 Prüfung von Anlagen und
Anlagenteilen § 54 DichtheitsprUfung § 55 Prüfung von Schlauchlei-
tungen und Gelenkrohren § 56 Prüfung von Gaswam-
einrichtungen
(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Über-
prüfung von Lachgas (N20)-Leitungssystemen
muß deren technische Dichtheit gewährleistet werden. Der Begriff technische Dichtheit wird verwendet, da eine absolute Dichtheit rur Gase nicht zu erreichen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer rur den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist.
(3) Lachgas(N20)-Entnahmedosen sind mindestens
jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stecker) auf Dichtheit zu überprüfen. Täglich benutzte N20-Entnahmedosen sollten in kürzeren Abstän-
den (vierteljährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspürgeräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Aufwand rur die jährlichen Prüfungen zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N20-
Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.
(4) Der Arbeitgeber hat darur zu sorgen, daß die Ergebnisse der o. a. Funktions- und Dichtheitsprüfungen in ein Prütbuch eingetragen werden. Das Prütbuch ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundigen Personen durchgeruhrt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert werden.
6.3.2 Narkosegeräte
(I) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung entsprechend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müssen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geeigneter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft werden. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätetypischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheitsprüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H20)
darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzufuhren, sofern das Narkosegerät keinen automatischen Selbsttest durchfuhrt.
(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H20) im Niederdrucksystem sollten
nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob ältere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf.
TRGS 525 A35
Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausreichende Raumlüftung die Einhaltung von Luftgrenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.
6.4 Narkosegasabsaugungen
(I) Die Abruhrung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.
(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnarkotika muß sichergestellt werden, daß die Narkosegasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde.
(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß Narkosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, daß in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.
(4) Narkosegase aus Nebenstrommeßgeräten müssen erfaßt werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.
(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Absauganlagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumentieren.
(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wan· danschluß zu nehmen, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, daß die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.
(7) Absaugschläuche sind durch regehnäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.
6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgrenzwerte bei bestimmten Narkoseverfahren und Operationstechniken
(I) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Maskennarkosen) oder bestimmten Operationstechniken frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der Beschäftigten fuhren können, ist durch geeignete Maßnahmen (indikationsabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewährleisten.
Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen:
Medizinische Ersatzverfahren (z.B. i.v. Narkose),
emissionsarme Ersatzverfahren (z. B Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme ),
lokale Absaugungen wie Doppelmaskensysteme, Absaugung am Tubus, abgesaugte Doppelbeutelsysteme (Säuglingsnarkosen), Tischabsaugungen oder andere lokale Absaugsysteme, die frei abströmende Narkosegase
prüfung von Lachgas (N20)-Leitungssystemen
muß deren technische Dichtheit gewährleistet werden. Der Begriff technische Dichtheit wird verwendet, da eine absolute Dichtheit rur Gase nicht zu erreichen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer rur den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist.
(3) Lachgas(N20)-Entnahmedosen sind mindestens
jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stecker) auf Dichtheit zu überprüfen. Täglich benutzte N20-Entnahmedosen sollten in kürzeren Abstän-
den (vierteljährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspürgeräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Aufwand rur die jährlichen Prüfungen zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N20-
Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.
(4) Der Arbeitgeber hat darur zu sorgen, daß die Ergebnisse der o. a. Funktions- und Dichtheitsprüfungen in ein Prütbuch eingetragen werden. Das Prütbuch ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundigen Personen durchgeruhrt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert werden.
6.3.2 Narkosegeräte
(I) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung entsprechend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müssen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geeigneter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft werden. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätetypischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheitsprüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H20)
darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzufuhren, sofern das Narkosegerät keinen automatischen Selbsttest durchfuhrt.
(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H20) im Niederdrucksystem sollten
nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob ältere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf.
TRGS 525 A35
Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausreichende Raumlüftung die Einhaltung von Luftgrenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.
6.4 Narkosegasabsaugungen
(I) Die Abruhrung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.
(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnarkotika muß sichergestellt werden, daß die Narkosegasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde.
(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß Narkosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, daß in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.
(4) Narkosegase aus Nebenstrommeßgeräten müssen erfaßt werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.
(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Absauganlagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumentieren.
(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wan· danschluß zu nehmen, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, daß die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.
(7) Absaugschläuche sind durch regehnäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.
6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgrenzwerte bei bestimmten Narkoseverfahren und Operationstechniken
(I) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Maskennarkosen) oder bestimmten Operationstechniken frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der Beschäftigten fuhren können, ist durch geeignete Maßnahmen (indikationsabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewährleisten.
Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen:
Medizinische Ersatzverfahren (z.B. i.v. Narkose),
emissionsarme Ersatzverfahren (z. B Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissysteme ),
lokale Absaugungen wie Doppelmaskensysteme, Absaugung am Tubus, abgesaugte Doppelbeutelsysteme (Säuglingsnarkosen), Tischabsaugungen oder andere lokale Absaugsysteme, die frei abströmende Narkosegase
A36 TRGS 525
soweit wie möglich erfassen,
ausreichende Außen luft über die raumlufttechnischen Anlagen,
ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationspersonals.
(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichsanalyse flir alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.
6.6 Raumluftlechnische Anlagen
(I) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkosegeräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit flir die Einhaltung der Luftgrenzwerte von Narkosegasen gewährleistet. In Operations-. Ein-. Ausleit- und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Narkosegasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RL T-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.
(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muß unter den üblichen Arbeitsbedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Änderung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermeiden. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichenden Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.
6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche
(I) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.
(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen gemäß Nummer 6.3 bis 6.6 muß durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus gewährleistet werden. Unter Erhebung eines technischen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systematischer Meßprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasflihrenden Räume ermittelt. Alle potentiellen N20-Leckagepunkte werden direkt über-
prüft. Die Meßprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmessung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuflihren.
(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden. wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Nummer 6.6 und 6.8.
2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte flir Narkosegase ausgegangen werden, wenn die Bedingungen der BIAIBG-Empfehlung zur "Überwachung von Arbeitsbereichenl Aufwachräumen" erflillt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Operationsräumen" befindet sich in Vorbereitung ..
3. Nachweis, daß die Bedingungen, die zur Aussetzung der Kontrollmessungen geflihrt haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Änderungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).
6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung
(I) Gemäß § 20 GefStoftV ist eine Betriebsanweisung fIir das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoftV".
(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.
(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhalten:
I. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheitsprüfungen, Leckagesuche, Anwendung von lokalen Absaugmaßnahmen, Anschließen der zentralen Absaugung usw.,
2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narkoseflihrung,
3. Hinweise an gebärfahige Arbeitnehmerinnen auf die Gefahrdungen durch Inhalationsanästhetika,
4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmeßgeräte.
7 Desinfektionsmitlel
7.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhindern.
A36 TRGS 525
soweit wie möglich erfassen,
ausreichende Außen luft über die raumlufttechnischen Anlagen,
ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationspersonals.
(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichsanalyse flir alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.
6.6 Raumluftlechnische Anlagen
(I) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkosegeräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit flir die Einhaltung der Luftgrenzwerte von Narkosegasen gewährleistet. In Operations-. Ein-. Ausleit- und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Narkosegasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RL T-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.
(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muß unter den üblichen Arbeitsbedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Änderung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermeiden. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichenden Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.
6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche
(I) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefahrlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.
(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen gemäß Nummer 6.3 bis 6.6 muß durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus gewährleistet werden. Unter Erhebung eines technischen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systematischer Meßprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasflihrenden Räume ermittelt. Alle potentiellen N20-Leckagepunkte werden direkt über-
prüft. Die Meßprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmessung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuflihren.
(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden. wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Nummer 6.6 und 6.8.
2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte flir Narkosegase ausgegangen werden, wenn die Bedingungen der BIAIBG-Empfehlung zur "Überwachung von Arbeitsbereichenl Aufwachräumen" erflillt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Operationsräumen" befindet sich in Vorbereitung ..
3. Nachweis, daß die Bedingungen, die zur Aussetzung der Kontrollmessungen geflihrt haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Änderungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).
6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung
(I) Gemäß § 20 GefStoftV ist eine Betriebsanweisung fIir das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20GefStoftV".
(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.
(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhalten:
I. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheitsprüfungen, Leckagesuche, Anwendung von lokalen Absaugmaßnahmen, Anschließen der zentralen Absaugung usw.,
2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narkoseflihrung,
3. Hinweise an gebärfahige Arbeitnehmerinnen auf die Gefahrdungen durch Inhalationsanästhetika,
4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmeßgeräte.
7 Desinfektionsmitlel
7.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen
(I) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhindern.
(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten physikalischen, chemischen oder kombinierten Verfahren zur DurchfUhrung einer Desinfektion.
(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.
(4) Im folgenden werden nur solche Desinfektionsmtttel berücksichtigt, die fur Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und fUr die besondere Maßnahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desinfektionsmittel und -verfahren wird auf andere Regelungen verwiesen (z.B. UVV "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").
(5) Die fUr Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifischen Desinfektionsmittel werden eingesetzt z. B. bei der
Händedesinfektion
Haut-/Schleimhautdesinfektion,
Flächendesinfektion,
Instrumentendesinfektion.
7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln und verfahren für die Flächen- und Instrumentendesinfektion
7.2.1 Grundsatz
(I) Vor der Entscheidung über den Einsatz von Desinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfektion erforderlich ist.
(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwartenden Infektionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes. Umweltaspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.
7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren
(I) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbringungsverfahren mit Aerosolbildung wie z. B. Besprühen mit Desinfektionsmitteln) verringert werden können.
(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Erfordernissen das mit dem geringstem gesundheitlichen Risiko fUr die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).
7.23 Dokumentation
TRGS 525 A37
Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforderung den Arbeitschutzbehörden zur Verftigung zu stellen.
7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitteln
7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531 "Gefahrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwiesen.
7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitlelkonzentraten
(1) Zur Verdünnung von DesinfektionmitteIkonzentraten mit Wasser darf dieses maximal Raumtemperatur haben.
(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Bei Handdosierung sind technische Dosierhilfen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwenden. Die erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.
(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu unterlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrUcklich auf die Kompatibilität hin.
(4) Da die Erfahrung zeigt, daß ein Verspritzen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.
7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gebrauchslösungen
7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel
(I) Beim Umgang mit aldehydhaitigen Lösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleimhaut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefaße mit aldehydhaitigen Lösungen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, dicht zu verschließen.
(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, daß keine Pfiitzen verbleiben, aus denen Aldehyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine ausreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.
7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel
(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primäre wirksame Bestandteile Alkohole sind.
(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist
(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten physikalischen, chemischen oder kombinierten Verfahren zur DurchfUhrung einer Desinfektion.
(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.
(4) Im folgenden werden nur solche Desinfektionsmtttel berücksichtigt, die fur Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und fUr die besondere Maßnahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desinfektionsmittel und -verfahren wird auf andere Regelungen verwiesen (z.B. UVV "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").
(5) Die fUr Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifischen Desinfektionsmittel werden eingesetzt z. B. bei der
Händedesinfektion
Haut-/Schleimhautdesinfektion,
Flächendesinfektion,
Instrumentendesinfektion.
7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln und verfahren für die Flächen- und Instrumentendesinfektion
7.2.1 Grundsatz
(I) Vor der Entscheidung über den Einsatz von Desinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfektion erforderlich ist.
(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwartenden Infektionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes. Umweltaspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.
7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren
(I) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbringungsverfahren mit Aerosolbildung wie z. B. Besprühen mit Desinfektionsmitteln) verringert werden können.
(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Erfordernissen das mit dem geringstem gesundheitlichen Risiko fUr die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).
7.23 Dokumentation
TRGS 525 A37
Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforderung den Arbeitschutzbehörden zur Verftigung zu stellen.
7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitteln
7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531 "Gefahrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwiesen.
7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitlelkonzentraten
(1) Zur Verdünnung von DesinfektionmitteIkonzentraten mit Wasser darf dieses maximal Raumtemperatur haben.
(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Bei Handdosierung sind technische Dosierhilfen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwenden. Die erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.
(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu unterlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrUcklich auf die Kompatibilität hin.
(4) Da die Erfahrung zeigt, daß ein Verspritzen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.
7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gebrauchslösungen
7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel
(I) Beim Umgang mit aldehydhaitigen Lösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleimhaut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefaße mit aldehydhaitigen Lösungen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, dicht zu verschließen.
(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, daß keine Pfiitzen verbleiben, aus denen Aldehyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine ausreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.
7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel
(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primäre wirksame Bestandteile Alkohole sind.
(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist
A38 TRGS 525
und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur VerfUgung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Die ausgebrachte Menge der Gebrauchslösung darf aus Gründen des Explosionsschutzes 50
ml je m2 zu behandelnden Fläche nicht überschreiten. Die ausgebrachte Gesamtmenge pro
Raum darf nicht mehr als 100 mlje m2 Raumgrundfläche betragen.
Aerosolbildung muß so weit wie möglich vermieden werden.
Heiße Flächen müssen vor der Desinfektion abgekühlt sein.
Mit der Desinfektion darf erst begonnen werden, wenn keine brennbaren Gase oder Dämpfe in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.
(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr können zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flammen und anderen Zündquellen nicht zulässig. Geflille mit alkoholischen Desinfektionsmitteln sind nach Gebrauch wieder zu verschließen. Näheres ist den berufsgenossenschaftlichen Regeln "fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.
7.4 Betriebsanweisung
Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung ist sinnvo1lerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfektionsplans sowie dem Hautschutzplan in einer Arbeitsanweisung zusammenzufassen und an geeigneter Stelle bekanntzugeben.
Literaturverzeichnis
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtomG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSch V)
Röntgenverordnung (RöV)
Gesetz zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG)
Verordnung zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Gesetz über die Durchflihrung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSABV)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Medizinproduktegesetz (MPG)
Medizingeräteverordnung (MedGV)
Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie entsprechende Verordnungen)
EG-Richtlinie Nr. 90/679fEWG
TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicherheitstechnische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundesministeriums flir Arbeit und Sozialordnung)"
TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"
TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang
TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen geflihrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"
TRGS 403 "Bewertung von Stoff gemischen in der Luft am Arbeitsplatz"
TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahrdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)"
TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen"
TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd"
TRGS 531 "Geflihrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
TRGS 560 "LuftrückfUhrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte )"
TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)"
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefahrdender Stoffe"
TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern"
Europäisches Arzneibuch 1997
iJvv "Chlorung von Wasser
A38 TRGS 525
und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur VerfUgung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Die ausgebrachte Menge der Gebrauchslösung darf aus Gründen des Explosionsschutzes 50
ml je m2 zu behandelnden Fläche nicht überschreiten. Die ausgebrachte Gesamtmenge pro
Raum darf nicht mehr als 100 mlje m2 Raumgrundfläche betragen.
Aerosolbildung muß so weit wie möglich vermieden werden.
Heiße Flächen müssen vor der Desinfektion abgekühlt sein.
Mit der Desinfektion darf erst begonnen werden, wenn keine brennbaren Gase oder Dämpfe in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.
(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr können zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flammen und anderen Zündquellen nicht zulässig. Geflille mit alkoholischen Desinfektionsmitteln sind nach Gebrauch wieder zu verschließen. Näheres ist den berufsgenossenschaftlichen Regeln "fUr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.
7.4 Betriebsanweisung
Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung ist sinnvo1lerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfektionsplans sowie dem Hautschutzplan in einer Arbeitsanweisung zusammenzufassen und an geeigneter Stelle bekanntzugeben.
Literaturverzeichnis
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtomG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSch V)
Röntgenverordnung (RöV)
Gesetz zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG)
Verordnung zum Schutz vor geflihrlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Gesetz über die Durchflihrung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSABV)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Medizinproduktegesetz (MPG)
Medizingeräteverordnung (MedGV)
Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie entsprechende Verordnungen)
EG-Richtlinie Nr. 90/679fEWG
TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicherheitstechnische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundesministeriums flir Arbeit und Sozialordnung)"
TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"
TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang
TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen geflihrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"
TRGS 403 "Bewertung von Stoff gemischen in der Luft am Arbeitsplatz"
TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefahrdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)"
TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen"
TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd"
TRGS 531 "Geflihrdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"
TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
TRGS 560 "LuftrückfUhrung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte )"
TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)"
TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefahrdender Stoffe"
TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern"
Europäisches Arzneibuch 1997
iJvv "Chlorung von Wasser
UVV"Gase"
UVV "Gesundheitsdienst"
UVV "Wäscherei"
"Behördlich und berufsgenossenschaftlieh anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" (in Vorbereitung)
ZH 1/31 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (z. zt. im Entwurt)
ZH 1/124 "Betriebsanweisungen fur den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" ZH 11700 und GUV 20.19 "Regeln fur den Einsatz von Schutzkleidung"
ZH 11701 und GUV 20.14 "Regeln rur den Einsatz von Atemschutzgeräten"
ZH 11706 und GUV 20.17 "Regeln rur den Einsatz von Schutzhandschuhenn
DINIEN 374
DIN/EN 455 Teil I und Teil 2 (Teil 3 z. zt. im Entwurf)
DIN/EN 740
DIN 1946
DIN 12950
D1N 12980
D1N 13260
BG/BlA-Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen- Aufwachräumen
BGIBIA-Empfehlung zur Überwachung von Operationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)
Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt rur Arbeitsschutz Hamburg)
Merkblatt "Umgang mit Zytostatika - Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zubereitung" (Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen)
LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"
Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheitsblatt 37 (1994) 3,128-142)
Liste der nach den Richtlinien rur die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundene Desinfektionsverfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)
Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus" (Berufsgenossenschaft fur Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
TRGS 525 A39
UVV"Gase"
UVV "Gesundheitsdienst"
UVV "Wäscherei"
"Behördlich und berufsgenossenschaftlieh anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" (in Vorbereitung)
ZH 1/31 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (z. zt. im Entwurt)
ZH 1/124 "Betriebsanweisungen fur den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Regeln rur Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändemden Gefahrstoffen" ZH 11700 und GUV 20.19 "Regeln fur den Einsatz von Schutzkleidung"
ZH 11701 und GUV 20.14 "Regeln rur den Einsatz von Atemschutzgeräten"
ZH 11706 und GUV 20.17 "Regeln rur den Einsatz von Schutzhandschuhenn
DINIEN 374
DIN/EN 455 Teil I und Teil 2 (Teil 3 z. zt. im Entwurf)
DIN/EN 740
DIN 1946
DIN 12950
D1N 12980
D1N 13260
BG/BlA-Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen- Aufwachräumen
BGIBIA-Empfehlung zur Überwachung von Operationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)
Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt rur Arbeitsschutz Hamburg)
Merkblatt "Umgang mit Zytostatika - Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zubereitung" (Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen)
LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"
Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheitsblatt 37 (1994) 3,128-142)
Liste der nach den Richtlinien rur die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundene Desinfektionsverfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)
Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus" (Berufsgenossenschaft fur Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
TRGS 525 A39
Kaim/Schwederski Bioanorganische Chemie Zur Funktion chemischer Elemente in Lebensprozessen
Von Prof. Dr. Wolfgang Kaim und Brigitte Schwederski, Ph. D. Universität Stuttgart
2., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1995. XVI, 460 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. Kart. DM 54,80 ÖS 400,-1 SFr 49,ISBN 3-519-13505-1
(Teubner Studienbücher)
Nicht nur die »organischen« Elemente C, H, 0, N, S, P, sondern auch viele andere metallische wie nichtmetallische Elemente sind in ihren Verbindungen oder als Ionen lebensnotwendig (»essentiell«).
Das Buch beschreibt ein in stürmischer Entwicklung begriffenes Gebiet am Schnittpunkt von Chemie, Biologie, Physik, Medizin und den Ökologie-orientierten Wissenschaften. Die Bedeutung »anorganischer« Elemente in Lebensprozessen wird auf dem gegenwärtigen Wissensstand beschrieben, beson-
WIUom/D$c;:h~
Bioanorganische Chemie
derer Wert wird dabei auf ein Erkennen der Funktion bestimmter Elemente in ihren spezifischen Verbindungen für chemisch-biochemische Prozesse gelegt.
Aus dem Inhalt Metalloenzyme - Sauerstofferzeugung, -transport und -metabolismus - Ionische Elektrolyte - Transport und Speichermechanismen -Radioaktive Isotope - Toxische Elemente - Anorganische Therapeutika
Ausgezeichnet mit dem literaturpreiS 1993 des Fonds der Chemischen Industrie
Preisänderungen vorbehalten.
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
Kaim/Schwederski Bioanorganische Chemie Zur Funktion chemischer Elemente in Lebensprozessen
Von Prof. Dr. Wolfgang Kaim und Brigitte Schwederski, Ph. D. Universität Stuttgart
2., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1995. XVI, 460 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. Kart. DM 54,80 ÖS 400,-1 SFr 49,ISBN 3-519-13505-1
(Teubner Studienbücher)
Nicht nur die »organischen« Elemente C, H, 0, N, S, P, sondern auch viele andere metallische wie nichtmetallische Elemente sind in ihren Verbindungen oder als Ionen lebensnotwendig (»essentiell«).
Das Buch beschreibt ein in stürmischer Entwicklung begriffenes Gebiet am Schnittpunkt von Chemie, Biologie, Physik, Medizin und den Ökologie-orientierten Wissenschaften. Die Bedeutung »anorganischer« Elemente in Lebensprozessen wird auf dem gegenwärtigen Wissensstand beschrieben, beson-
WIUom/D$c;:h~
Bioanorganische Chemie
derer Wert wird dabei auf ein Erkennen der Funktion bestimmter Elemente in ihren spezifischen Verbindungen für chemisch-biochemische Prozesse gelegt.
Aus dem Inhalt Metalloenzyme - Sauerstofferzeugung, -transport und -metabolismus - Ionische Elektrolyte - Transport und Speichermechanismen -Radioaktive Isotope - Toxische Elemente - Anorganische Therapeutika
Ausgezeichnet mit dem literaturpreiS 1993 des Fonds der Chemischen Industrie
Preisänderungen vorbehalten.
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
Breitmaier Alkaloide Betäubungsmittel, Halluzinogene und andere Wirkstoffe, Leitstrukturen aus der Natur
Von Prof. Dr. Eberhard Breitmaier Universität Bonn
1997. 186 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. (Teubner Studienbücher) Kart. DM 32,-ÖS 234,- / SFr 29,ISBN 3-519-03542-1
Das vorliegende Buch gibt nach zwei einleitenden Abschnitten über die Definition der Alkaloide, ihre Isolierung aus pflanzlichem Material und einem Kapitel über die Methoden der Strukturaufklärung eine nach chemischen Kriterien (heterocyclische und andere Grundskelette) geordnete Übersicht der bekanntesten Alkaloide, ihres Vorkommens in Pflanzen und anderen Organismen, ggf. auch ihrer Wirkungen auf den Organismus. Ein weiterer Abschnitt widmet sich bisherigen Erkenntnissen zur Biogenese einiger bedeutender Alkaloid-Klassen in Pflanzenfamilien, chemotaxonomischen und ökochemischen Aspekten. Als Alternative zu den Biosynthesen folgen einige
EIIr .. ~
Alkaloide
nach didaktischen und methodischen GeSichtspunkten ausgewählte Totalsynthesen bekannter Alkaloide. Dabei sollen mit Grundkenntnissen der organischen Chemie gut nachvollziehbare retrosynthetische Zerlegungen der Zielverbindungen zum besseren Verständnis der Synthesestrategien beitragen. Schließlich sind die Alkaloide auch Leitstrukturen, Vorbilder zur Entwicklung synthetischer Wirkstoffe; darunter sind Betäubungsmittel und Halluzinogene besonders bedeutend und bekannt. Dem soll ein letztes Kapitel über halbsynthetische und synthetische Opioide sowie über synthetische Rausch- und Suchtstoffe Rechnung tragen.
Preisänderungen vorbehalten.
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
Breitmaier Alkaloide Betäubungsmittel, Halluzinogene und andere Wirkstoffe, Leitstrukturen aus der Natur
Von Prof. Dr. Eberhard Breitmaier Universität Bonn
1997. 186 Seiten. 13,7 x 20,5 cm. (Teubner Studienbücher) Kart. DM 32,-ÖS 234,- / SFr 29,ISBN 3-519-03542-1
Das vorliegende Buch gibt nach zwei einleitenden Abschnitten über die Definition der Alkaloide, ihre Isolierung aus pflanzlichem Material und einem Kapitel über die Methoden der Strukturaufklärung eine nach chemischen Kriterien (heterocyclische und andere Grundskelette) geordnete Übersicht der bekanntesten Alkaloide, ihres Vorkommens in Pflanzen und anderen Organismen, ggf. auch ihrer Wirkungen auf den Organismus. Ein weiterer Abschnitt widmet sich bisherigen Erkenntnissen zur Biogenese einiger bedeutender Alkaloid-Klassen in Pflanzenfamilien, chemotaxonomischen und ökochemischen Aspekten. Als Alternative zu den Biosynthesen folgen einige
EIIr .. ~
Alkaloide
nach didaktischen und methodischen GeSichtspunkten ausgewählte Totalsynthesen bekannter Alkaloide. Dabei sollen mit Grundkenntnissen der organischen Chemie gut nachvollziehbare retrosynthetische Zerlegungen der Zielverbindungen zum besseren Verständnis der Synthesestrategien beitragen. Schließlich sind die Alkaloide auch Leitstrukturen, Vorbilder zur Entwicklung synthetischer Wirkstoffe; darunter sind Betäubungsmittel und Halluzinogene besonders bedeutend und bekannt. Dem soll ein letztes Kapitel über halbsynthetische und synthetische Opioide sowie über synthetische Rausch- und Suchtstoffe Rechnung tragen.
Preisänderungen vorbehalten.
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
Fellenberg Chemie der l:Jmweltbelastung
Ziel dieser Darstellung ist es, eine Übersicht über die wichtigsten Reaktionen von Schadstoffen in der Umwelt und deren Bedeutung für Atmosphäre, Wasser und Boden sowie für Lebewesen zu geben. Hierzu werden die wichtigsten Abbau- und Entgiftungsreaktionen einiger Schadstoffe kurz skizziert und neben natürlichen Abbaureaktionen auch technische Reinigungsverfahren angesprochen. Die vorgestellten Schadstoffe und deren Reaktionen werden wiederholt in Beziehung zu toxikologischen und ökologischen Aspekten gesetzt, um den interdisziplinären Charakter des Wissensgebietes "Umweltbelastung« zu verdeutlichen.
Aus dem Inhalt Was sind Umweltbelastungen? - Veränderungen der Atmosphäre: Stäube und Gase, Wirkungen auf Lebewesen, anorganische Materialien und Klimafaktoren, Grenzkonzentrationen , Abgasrein igung - Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser: Bewertungsmaßstäbe, leicht und schwer abbaubare Substanzen, Schwermetalle, pH-Wert, Abwasserreinigung, T rinkwassergewinnung - Bodenbelastung: Schadstoffeintrag, Bodenveränderung durch Bodennutzung - Allgemein verbreitete Stoffe (Ubiquisten) - Nahrungs- und Genußmittel: synthetische und natürliche Be-
G F.II.nb.t~
Chemie der Umweltbelastung
Von Prof. Dr. Günter Fellenberg Technische Universität Braunschweig
3., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1997. 273 Seiten. 13,7x 20,5 cm. Kart. DM 36,80 ÖS 269,-1 SFr 33,ISBN 3-519-23510-2
(Teubner Studienbücher)
Preisänderungen vorbehalten.
lastungsfaktoren, Mycotoxine, Aufbereitung und Konservierung von Nahrungsmitteln - Gebrauchsartikel: Schädlingsbekämpfungsmit -tel, Reinigungsmittel und Farben - Radioaktivität: Grenzwertabschätzung , Radioökologie, Quellen künstlicher Radioaktivität
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
Fellenberg Chemie der l:Jmweltbelastung
Ziel dieser Darstellung ist es, eine Übersicht über die wichtigsten Reaktionen von Schadstoffen in der Umwelt und deren Bedeutung für Atmosphäre, Wasser und Boden sowie für Lebewesen zu geben. Hierzu werden die wichtigsten Abbau- und Entgiftungsreaktionen einiger Schadstoffe kurz skizziert und neben natürlichen Abbaureaktionen auch technische Reinigungsverfahren angesprochen. Die vorgestellten Schadstoffe und deren Reaktionen werden wiederholt in Beziehung zu toxikologischen und ökologischen Aspekten gesetzt, um den interdisziplinären Charakter des Wissensgebietes "Umweltbelastung« zu verdeutlichen.
Aus dem Inhalt Was sind Umweltbelastungen? - Veränderungen der Atmosphäre: Stäube und Gase, Wirkungen auf Lebewesen, anorganische Materialien und Klimafaktoren, Grenzkonzentrationen , Abgasrein igung - Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwasser: Bewertungsmaßstäbe, leicht und schwer abbaubare Substanzen, Schwermetalle, pH-Wert, Abwasserreinigung, T rinkwassergewinnung - Bodenbelastung: Schadstoffeintrag, Bodenveränderung durch Bodennutzung - Allgemein verbreitete Stoffe (Ubiquisten) - Nahrungs- und Genußmittel: synthetische und natürliche Be-
G F.II.nb.t~
Chemie der Umweltbelastung
Von Prof. Dr. Günter Fellenberg Technische Universität Braunschweig
3., überarbeitete und erweiterte Auflage. 1997. 273 Seiten. 13,7x 20,5 cm. Kart. DM 36,80 ÖS 269,-1 SFr 33,ISBN 3-519-23510-2
(Teubner Studienbücher)
Preisänderungen vorbehalten.
lastungsfaktoren, Mycotoxine, Aufbereitung und Konservierung von Nahrungsmitteln - Gebrauchsartikel: Schädlingsbekämpfungsmit -tel, Reinigungsmittel und Farben - Radioaktivität: Grenzwertabschätzung , Radioökologie, Quellen künstlicher Radioaktivität
B. G. Teubner Stuttgart . Leipzig
z 82 4+ {4)
'" 11 340 57,19 AZ test
T, 600,5
Pb T. 2023
Blei
Ar 207,2
A 204: 206; 207; 208;
{21 0; 211; 212; 214}
(
S. F
A
Z Ordnungszahl _ Kernladungszahl _ Protonenzahl. (}. _ Dichte in kgm - 1 unter d<"n Normbedingungen P. = 1013.25hPa.1:=273.15 K. AZ Aggregatzustand unter Normbedingungen. (I. ~ • .,: Phasen. 7: SchmelztempcralUr in K. T. Sicdctemperatur in K. beide beim Normdruck P. _ 1013.25 hPa; Fettdruck: Thermometrische Fixpunkte der Internationalen Praktischen Temperaturskala. A, Relative Alommass.c des natürlichen Isotopcngcmisches. "C-Skala_ Werte 1975 der Internationalen Atomgewichtskommission. Unsicherheit ± I. bei gesternten Werten ±3 Einheiten der letzten lifTer: Werte 1985 liegen innerhalb dieser Grenzen. [ lA, des wichtigsten Nuklids. i.a. desjenigen mit größter Halbwertszeit. Bei Elementen. die im terrestrischen Material erhebliche Abweichungen im Jsotopcnmischungsverhiillnis auf""'cisen. sind im Zahknwert \"on A, entsprechend weniger Stellen angegeben (s. z. B. Schwefel).
A Nukleon<"n7.ahl.
'An7.ahl isotoper Nuklide. bei den künstlich hergestellten nur die An7.ahl der wichtigsten: bei den Transa<"tinoiden 104 bis 112 alle 1996 nachgewiesenen.
Zu A und ,: ohne Klammer - stabile Nuklide: ( ) -langlebige natürliche Nuklide: [ I - die wichtigeren (meist diejenigen mi t der größten Halbwertszeit) künstlich hergestellten Nuklide: Angaben nur dann. wenn keine natürlichen Nuklide vorhanden. Daher Tritium und Carbon 14 nichl enlhallen. { } - Glieder der natürlichen radioaktiven Reihen (mr Z > 80): {( l) - MUllersubstanzen der natiirlichen radioaktiven Reihen. Kursive Ziffern: Häufigstes Isotop
S Supraleiter mi t Übergangslempcratur in K.
F Ferromagnetisch mit Cnrietempcratur in K. Symbole der Elemente, die nicht in der Natur vorkommen - weder stabil noch radioaktiv - sind im Magerdruck gegeben. Elementnamen: International empfohlen: Hydrogen. Carbon. Nitrogen. Oxygen. Sulfur, Bismut. L3nthanoide.Actinoide. Bei 102. 104. 105. 106, 107, 108. 109 noch keine internationale Einigung (1996).107. !O8. 109 Vorschlag dcr Entdecker.
Gruppe
lanthanoide:
" --:; F
Actinoide :
Per (aus W
:") • :2 ) I Ort '" -Ra ~ Ac -!Zl7 .... :227.221:
RI
" .11 •• .172« $'.;t
C 19% B. G. Teubner Stullgar1
z 82 4+ {4)
'" 11 340 57,19 AZ test
T, 600,5
Pb T. 2023
Blei
Ar 207,2
A 204: 206; 207; 208;
{21 0; 211; 212; 214}
(
S. F
A
Z Ordnungszahl _ Kernladungszahl _ Protonenzahl. (}. _ Dichte in kgm - 1 unter d<"n Normbedingungen P. = 1013.25hPa.1:=273.15 K. AZ Aggregatzustand unter Normbedingungen. (I. ~ • .,: Phasen. 7: SchmelztempcralUr in K. T. Sicdctemperatur in K. beide beim Normdruck P. _ 1013.25 hPa; Fettdruck: Thermometrische Fixpunkte der Internationalen Praktischen Temperaturskala. A, Relative Alommass.c des natürlichen Isotopcngcmisches. "C-Skala_ Werte 1975 der Internationalen Atomgewichtskommission. Unsicherheit ± I. bei gesternten Werten ±3 Einheiten der letzten lifTer: Werte 1985 liegen innerhalb dieser Grenzen. [ lA, des wichtigsten Nuklids. i.a. desjenigen mit größter Halbwertszeit. Bei Elementen. die im terrestrischen Material erhebliche Abweichungen im Jsotopcnmischungsverhiillnis auf""'cisen. sind im Zahknwert \"on A, entsprechend weniger Stellen angegeben (s. z. B. Schwefel).
A Nukleon<"n7.ahl.
'An7.ahl isotoper Nuklide. bei den künstlich hergestellten nur die An7.ahl der wichtigsten: bei den Transa<"tinoiden 104 bis 112 alle 1996 nachgewiesenen.
Zu A und ,: ohne Klammer - stabile Nuklide: ( ) -langlebige natürliche Nuklide: [ I - die wichtigeren (meist diejenigen mi t der größten Halbwertszeit) künstlich hergestellten Nuklide: Angaben nur dann. wenn keine natürlichen Nuklide vorhanden. Daher Tritium und Carbon 14 nichl enlhallen. { } - Glieder der natürlichen radioaktiven Reihen (mr Z > 80): {( l) - MUllersubstanzen der natiirlichen radioaktiven Reihen. Kursive Ziffern: Häufigstes Isotop
S Supraleiter mi t Übergangslempcratur in K.
F Ferromagnetisch mit Cnrietempcratur in K. Symbole der Elemente, die nicht in der Natur vorkommen - weder stabil noch radioaktiv - sind im Magerdruck gegeben. Elementnamen: International empfohlen: Hydrogen. Carbon. Nitrogen. Oxygen. Sulfur, Bismut. L3nthanoide.Actinoide. Bei 102. 104. 105. 106, 107, 108. 109 noch keine internationale Einigung (1996).107. !O8. 109 Vorschlag dcr Entdecker.
Gruppe
lanthanoide:
" --:; F
Actinoide :
Per (aus W
:") • :2 ) I Ort '" -Ra ~ Ac -!Zl7 .... :227.221:
RI
" .11 •• .172« $'.;t
C 19% B. G. Teubner Stullgar1
'eriodensystem der Elemente us W. Waleher, Praktikum der Physik)
I
= ~ J
Metalle
Metalle. fUPleleitend
Metalle. SUI)r.Ie,tend bet hohen DrUcken 2.5 b<$ 15 GPa
~I .. len'omBg ...... sc;h Be, Tb bis Es Ubetgang von Ferro- Zu A,mlenomagnehsmus
1'01 105 ". [1) 101 131 1011
H 89 Ns - ....... -.... ,.. ""
Halbierter. supmle,tend 00; nohen OrUd<en 2,5 bis 15 GPa
HalbmetaDe, s.upraleitend bei hohen Driid<an 2.5 bos 15 GPa
()J 10t
Hs Mt 110
''''
1'1
111 112
'"
'eriodensystem der Elemente us W. Waleher, Praktikum der Physik)
I
= ~ J
Metalle
Metalle. fUPleleitend
Metalle. SUI)r.Ie,tend bet hohen DrUcken 2.5 b<$ 15 GPa
~I .. len'omBg ...... sc;h Be, Tb bis Es Ubetgang von Ferro- Zu A,mlenomagnehsmus
1'01 105 ". [1) 101 131 1011
H 89 Ns - ....... -.... ,.. ""
Halbierter. supmle,tend 00; nohen OrUd<en 2,5 bis 15 GPa
HalbmetaDe, s.upraleitend bei hohen Driid<an 2.5 bos 15 GPa
()J 10t
Hs Mt 110
''''
1'1
111 112
'"
• , ,. _ M - '_ro - -- - -10 ". Er l all Tm ,~ - ,- ,-- .. - -' V.H' ,~
162 ' 60 1ti6 ,. , ,.
Transactinoide
(°1110 ,. ,~ ("1 , .. "
.. , '" Es Fm Md No Lr - - .... , : - -(_.a.J ~ (210.263._ ,m .. ,.,
"" ,~ ~,
aLlkZli
• , ,. _ M - '_ro - -- - -10 ". Er l all Tm ,~ - ,- ,-- .. - -' V.H' ,~
162 ' 60 1ti6 ,. , ,.
Transactinoide
(°1110 ,. ,~ ("1 , .. "
.. , '" Es Fm Md No Lr - - .... , : - -(_.a.J ~ (210.263._ ,m .. ,.,
"" ,~ ~,
aLlkZli
Periodensystem der Elemente (Fortsetzung)
Elektronenkonfiguration
H 1 Si 2S I/2 42 Mo [Kr] 4d5
2 He 1 S2 ISO 43 Tc [Kr] 4d5
3 Li [He] 2s1 2S 1/2 44 Ru [Kr] 4d7
4 Be [He] 2s2 ISO 45 Rh [Kr] 4dB
5 B [He] 2s2 2 p l 2Pl/2 46 Pd [Kr] 4d lO
6 C [He] 252 2 p2 3PO 47 Ag [Kr] 4d lO
7 N [He] 252 2 p3 4S 3 /2 48 Cd [Kr] 4d lo
8 0 [He] 252 2p4 3P2 49 In [Kr] 4d lO
9 F [He] 252 2 p5 2P3/2 50 Sn [Kr] 4d lO
10 Ne [He] 252 2 p6 ISO 51 Sb [Kr] 4d lO
11 Na [Ne] 351 2S I/2 52 Te [Kr] 4d lO
12 Mg [Ne] 352 ISO 53 I [Kr] 4d1O
13 AI [Ne] 352 3p l 2P1/2 54 Xe [Kr] 4d1O
14 Si [Ne] 352 3p2 3PO 55 Cs [Xe] 651
15 P [Ne] 352 3p3 4S 3/2 56 Ba [Xe] 652
16 S [Ne] 352 3p4 3P2 57 La [Xe] 5d1
17 CI [Ne] 352 3p 5 2P3/2 58 Ce [Xe] 4[1
18 Ar [Ne] 352 3p6 ISO 59 Pr [Xe] 4f3
19 K [Ar] 451 2S 1/2 60 Nd [Xe] 4F 20 Ca [Ar] 452 ISO 61 Pm [Xe] 4f5
21 Sc [Ar] 3d1 452 2D3/2 62 Sm [Xe] 4F
22 Ti [Ar] 3d2 452 3F2 63 Eu [Xe] 4[7
23 V [Ar] 3d3 452 4F3/2 64 Gd [Xe] 4f7
24 Cr [Ar] 3d5 451 7S 3 65 Tb [Xe] 4[9
25 Mn [Ar] 3d5 452 6S5/2 66 Dy [Xe] 4flO
26 Fe [Ar] 3d 6 4s2 5D4 67 Ho [Xe] 4f11
27 Co [Ar] 3d7 4s2 4F9 /2 68 Er [Xe] 4[12
28 Ni [Ar] 3dB 452 3F4 69 Tm [Xe] 4[13
29 Cu [Ar] 3d lO 451 2S 1/2 70 Yb [Xe] 4f14
30 Zn [Ar] 3dlO 452 ISO 71 Lu [Xe] 4f14
31 Ga [Ar] 3d1O 4s2 4 p l 2Pl/2 72 Hf [Xe] 4[14
32 Ge [Ar] 3d1O 4s2 4 p2 3PO 73 Ta [Xe] 4[14
33 As [Ar] 3d 1O 4s2 4 p 3 4S 3/2 74 W [Xe] 4[14
34 Se [Ar] 3d lO 452 4 p4 3P2 75 Re [Xe] 4[14
35 Br [Ar] 3dlo 452 4 p5 2P3/2 76 Os [Xe] 4[14
36 Kr [Ar] 3dlo 452 4 p6 ISO 77 Ir [Xe] 4[14
37 Rb [Kr] 5 Si 2S 1/2 78 Pt [Xe] 4[14
38 Sr [Kr] 552 ISO 79 Au [Xe] 4f14
39 Y [Kr] 4d1 552 2D3/2 80 Hg [Xe] 4f14
40 Zr [Kr] 4d2 5 S2 3F2 81 TI [Xe] 4f14
41 Nb [Kr] 4d4 5s1 6D l/2 82 Pb [Xe] 4f14
Periodensystem der Elemente (Fortsetzung)
Elektronenkonfiguration
H 1 Si 2S I/2 42 Mo [Kr] 4d5
2 He 1 S2 ISO 43 Tc [Kr] 4d5
3 Li [He] 2s1 2S 1/2 44 Ru [Kr] 4d7
4 Be [He] 2s2 ISO 45 Rh [Kr] 4dB
5 B [He] 2s2 2 p l 2Pl/2 46 Pd [Kr] 4d lO
6 C [He] 252 2 p2 3PO 47 Ag [Kr] 4d lO
7 N [He] 252 2 p3 4S 3 /2 48 Cd [Kr] 4d lo
8 0 [He] 252 2p4 3P2 49 In [Kr] 4d lO
9 F [He] 252 2 p5 2P3/2 50 Sn [Kr] 4d lO
10 Ne [He] 252 2 p6 ISO 51 Sb [Kr] 4d lO
11 Na [Ne] 351 2S I/2 52 Te [Kr] 4d lO
12 Mg [Ne] 352 ISO 53 I [Kr] 4d1O
13 AI [Ne] 352 3p l 2P1/2 54 Xe [Kr] 4d1O
14 Si [Ne] 352 3p2 3PO 55 Cs [Xe] 651
15 P [Ne] 352 3p3 4S 3/2 56 Ba [Xe] 652
16 S [Ne] 352 3p4 3P2 57 La [Xe] 5d1
17 CI [Ne] 352 3p 5 2P3/2 58 Ce [Xe] 4[1
18 Ar [Ne] 352 3p6 ISO 59 Pr [Xe] 4f3
19 K [Ar] 451 2S 1/2 60 Nd [Xe] 4F 20 Ca [Ar] 452 ISO 61 Pm [Xe] 4f5
21 Sc [Ar] 3d1 452 2D3/2 62 Sm [Xe] 4F
22 Ti [Ar] 3d2 452 3F2 63 Eu [Xe] 4[7
23 V [Ar] 3d3 452 4F3/2 64 Gd [Xe] 4f7
24 Cr [Ar] 3d5 451 7S 3 65 Tb [Xe] 4[9
25 Mn [Ar] 3d5 452 6S5/2 66 Dy [Xe] 4flO
26 Fe [Ar] 3d 6 4s2 5D4 67 Ho [Xe] 4f11
27 Co [Ar] 3d7 4s2 4F9 /2 68 Er [Xe] 4[12
28 Ni [Ar] 3dB 452 3F4 69 Tm [Xe] 4[13
29 Cu [Ar] 3d lO 451 2S 1/2 70 Yb [Xe] 4f14
30 Zn [Ar] 3dlO 452 ISO 71 Lu [Xe] 4f14
31 Ga [Ar] 3d1O 4s2 4 p l 2Pl/2 72 Hf [Xe] 4[14
32 Ge [Ar] 3d1O 4s2 4 p2 3PO 73 Ta [Xe] 4[14
33 As [Ar] 3d 1O 4s2 4 p 3 4S 3/2 74 W [Xe] 4[14
34 Se [Ar] 3d lO 452 4 p4 3P2 75 Re [Xe] 4[14
35 Br [Ar] 3dlo 452 4 p5 2P3/2 76 Os [Xe] 4[14
36 Kr [Ar] 3dlo 452 4 p6 ISO 77 Ir [Xe] 4[14
37 Rb [Kr] 5 Si 2S 1/2 78 Pt [Xe] 4[14
38 Sr [Kr] 552 ISO 79 Au [Xe] 4f14
39 Y [Kr] 4d1 552 2D3/2 80 Hg [Xe] 4f14
40 Zr [Kr] 4d2 5 S2 3F2 81 TI [Xe] 4f14
41 Nb [Kr] 4d4 5s1 6D l/2 82 Pb [Xe] 4f14
83 Bi [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p 3 4S 3/2 5 Si 7S 3 84 Po [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p4 3PZ
15 5 SZ 6S 5/Z 85 At [Xe] 4f14 5d1O 6s2 6 p 5 ZP3 /Z
17 5 Si 5F5 86 Rn [Xe] 4[14 5d 1O 6s Z 6 p6 ISO 18 5 SI 4F9 /Z 87 Fr [Rn] 7 Si 2S 1/2 110 ISo 88 Ra [Rn] 7s2 lS0 110 5s1 zSl/2 89 Ac [Rn] 6d1 7 S2 ZD 3 /2
110 5 S2 ISo 90 Th [Rn] 6d 2 7 S2 3Fz
110 5 S2 5 p l 2P1/2 91 Pa [Rn] 5[2 6d 1 7s2 4K ll /2 110 552 5 p Z 3PO 92 U [Rn] 5[3 6d 1 7s2 5L6
110 5 S2 5 p 3 4S 3/2 93 Np [Rn] 5[4 6d1 7 S2 6L 11 /Z 110 5 S2 5 p4 3PZ 94 Pu [Rn] 5[6 7 S2 7Fo 110 552 5 p 5 2P3/2 95 Am [Rn] 5[7 7s2 8S 7/2 110 5s2 5 p6 ISO 96 Cm [Rn] 5[7 6d 1 7s2 9D 2
2S 1/2 97 Bk [Rn] 5[9 7 S2 6H 15/2 ISO 98 Cf [Rn] 5f1O 7s2 51 8
11 6s2 zD 3 /2 99 Es [Rn] 5[11 7s2 41 15/2 'I 5d1 6s2 1G4 100 Fm [Rn] 5[12 7s2 3H6 '3 6sZ 419/2 101 Md [Rn] 5 [13 7 sZ 2F7/2 >4 6s2 514 102 No [Rn] 5 [14 7 S2 ISO '5 6s2 6H 5/2 103 Lr [Rn] 5[14 6d1 75 2 '6 6s2 7Fo 104 Ku [Rn] 5[14 6d2 7s2 '7 6s2 8S 7/Z 105 Ha [Rn] 5[14 6d3 7s2 '7 5d 1 6s Z 9D 2
'" 65 z 6H 15/Z
'10 6s2 51 8 'li 652 41 15/2 'lZ 6s2 3H6 '13 6s2 2F7 / Z
'14 65 Z lS0 '14 5d 1 6s Z 2D 3/2 '14 5d2 6sZ 3Fz
'14 5d3 6sZ 4F3/2 '14 5d4 6sZ 5Do [14 5d5 6s2 6S 5/2
'14 5d6 6s Z 5D4 [14 5d7 6sZ 4F9 /Z
[14 5d9 6s 1 3D 3 [14 5d1O 6s1 2S 1/Z [14 5d1O 6s2 ISO [14 5d1O 6s2 6 p1 2P1/Z
[14 5d1O 6s2 6 pZ 3PO
83 Bi [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p 3 4S 3/2 5 Si 7S 3 84 Po [Xe] 4[14 5d1O 6s Z 6 p4 3PZ
15 5 SZ 6S 5/Z 85 At [Xe] 4f14 5d1O 6s2 6 p 5 ZP3 /Z
17 5 Si 5F5 86 Rn [Xe] 4[14 5d 1O 6s Z 6 p6 ISO 18 5 SI 4F9 /Z 87 Fr [Rn] 7 Si 2S 1/2 110 ISo 88 Ra [Rn] 7s2 lS0 110 5s1 zSl/2 89 Ac [Rn] 6d1 7 S2 ZD 3 /2
110 5 S2 ISo 90 Th [Rn] 6d 2 7 S2 3Fz
110 5 S2 5 p l 2P1/2 91 Pa [Rn] 5[2 6d 1 7s2 4K ll /2 110 552 5 p Z 3PO 92 U [Rn] 5[3 6d 1 7s2 5L6
110 5 S2 5 p 3 4S 3/2 93 Np [Rn] 5[4 6d1 7 S2 6L 11 /Z 110 5 S2 5 p4 3PZ 94 Pu [Rn] 5[6 7 S2 7Fo 110 552 5 p 5 2P3/2 95 Am [Rn] 5[7 7s2 8S 7/2 110 5s2 5 p6 ISO 96 Cm [Rn] 5[7 6d 1 7s2 9D 2
2S 1/2 97 Bk [Rn] 5[9 7 S2 6H 15/2 ISO 98 Cf [Rn] 5f1O 7s2 51 8
11 6s2 zD 3 /2 99 Es [Rn] 5[11 7s2 41 15/2 'I 5d1 6s2 1G4 100 Fm [Rn] 5[12 7s2 3H6 '3 6sZ 419/2 101 Md [Rn] 5 [13 7 sZ 2F7/2 >4 6s2 514 102 No [Rn] 5 [14 7 S2 ISO '5 6s2 6H 5/2 103 Lr [Rn] 5[14 6d1 75 2 '6 6s2 7Fo 104 Ku [Rn] 5[14 6d2 7s2 '7 6s2 8S 7/Z 105 Ha [Rn] 5[14 6d3 7s2 '7 5d 1 6s Z 9D 2
'" 65 z 6H 15/Z
'10 6s2 51 8 'li 652 41 15/2 'lZ 6s2 3H6 '13 6s2 2F7 / Z
'14 65 Z lS0 '14 5d 1 6s Z 2D 3/2 '14 5d2 6sZ 3Fz
'14 5d3 6sZ 4F3/2 '14 5d4 6sZ 5Do [14 5d5 6s2 6S 5/2
'14 5d6 6s Z 5D4 [14 5d7 6sZ 4F9 /Z
[14 5d9 6s 1 3D 3 [14 5d1O 6s1 2S 1/Z [14 5d1O 6s2 ISO [14 5d1O 6s2 6 p1 2P1/Z
[14 5d1O 6s2 6 pZ 3PO