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document.docx, Version: 17. Dezember 2013 Curriculum für den berufsbegleitenden Interuniversitären Universitätslehrgang KLINISCHE PSYCHOLOGIE an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz Die Rechtsgrundlagen des berufsbegleitenden Universitätslehrgangs Musiktherapie: Klinik und Wissenschaft bilden das Universitätsgesetz (UG), die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz und das Psychologengesetz (PG 2013) idgF. Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie wird in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (MUG) durchgeführt. Zwischen den an der Durchführung des interuniversitären Universitätslehrgangs beteiligten Universitäten ist eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Verwaltung des interuniversitären Universitätslehrgangs erfolgt an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. durch die von ihr beauftragte, in der Kooperationsvereinbarung spezifizierte Einrichtung (UNI for LIFE SeminarveranstaltungsGmbH). Der Senat hat am [Datum] gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für den berufsbegleitenden Universitätslehrgang Klinische Psychologie erlassen. Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines (1) Gegenstand des Universitätslehrgangs (2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen (3) Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt (4) Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen (5) Höchstzahl an Studienplätzen und Auswahlverfahren § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten (2)Dauer und Gliederung des Universitätslehrgangs (3) Akademischer Grad (4)Lehrveranstaltungstypen (5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen § 3 Lehr- und Lernformen (1) Unterrichtssprache (2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen (3) Lehr- und Lernmethoden 1

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Curriculum für den berufsbegleitenden

Interuniversitären Universitätslehrgang KLINISCHE PSYCHOLOGIE

an der Karl-Franzens-Universität Graz

und der Medizinischen Universität Graz

Die Rechtsgrundlagen des berufsbegleitenden Universitätslehrgangs Musiktherapie: Klinik und Wissenschaft bilden das Universitätsgesetz (UG), die Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz und das Psychologengesetz (PG 2013) idgF.

Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie wird in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (MUG) durchgeführt. Zwischen den an der Durchführung des interuniversitären Universitätslehrgangs beteiligten Universitäten ist eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Verwaltung des interuniversitären Universitätslehrgangs erfolgt an der Karl-Franzens-Universität Graz bzw. durch die von ihr beauftragte, in der Kooperationsvereinbarung spezifizierte Einrichtung (UNI for LIFE SeminarveranstaltungsGmbH).

Der Senat hat am [Datum] gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG das folgende Curriculum für den berufsbegleitenden Universitätslehrgang Klinische Psychologie erlassen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines(1) Gegenstand des Universitätslehrgangs(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen(3) Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt(4) Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen(5) Höchstzahl an Studienplätzen und Auswahlverfahren

§ 2 Allgemeine Bestimmungen(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten(2) Dauer und Gliederung des Universitätslehrgangs(3) Akademischer Grad(4) Lehrveranstaltungstypen(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen

§ 3 Lehr- und Lernformen(1) Unterrichtssprache(2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen (3) Lehr- und Lernmethoden

§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätslehrgangs(1) Module und Lehrveranstaltungen(2) Voraussetzungen für den Besuch von Modulen/Lehrveranstaltungen(3) Freie Wahlfächer(4) Masterarbeit(5) Praxis: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung

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§ 5 Prüfungsordnung(1) Lehrveranstaltungsprüfungen(2) Abschlussprüfung Grundmodul(3) Masterprüfung(4) Wiederholung von Prüfungen(5) Anerkennung von Prüfungen

§ 6 Lehrgangsorganisation(1) Lehrgangsleitung(2) Lehrgangskosten(3) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

§ 7 In-Kraft-Treten des Curriculums

Anhang I: ModulbeschreibungenAnhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern

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§ 1 Allgemeines

(1) Gegenstand des Universitätslehrgangs

a. Die Ausübung der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation. Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie ist durch das Psychologengesetz (PG 2013) geregelt.

b. Die theoretische Ausbildung setzt sich gem § 23 PG 2013 aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 PG 2013 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.

c. Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie hat gem. § 24 PG 2013 durch eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen im Ausmaß von zumindest 2098 Stunden, eine diese Tätigkeit begleitende gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten und eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten zu erfolgen.

d. Zeiten

1. einer Erkrankung,2. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,3. eines Zivildienstes,4. eines Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung gemäß Mutterschutzgesetz

1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,5. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989,6. einer Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993,

oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen und7. einer Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG

während der Ausbildung stellen gem. § 8 Abs. 3 PG 2013 berücksichtigungswürdige Gründe für eine mögliche Überschreitung der fünfjährigen Gesamtdauer der Ausbildung im Ausmaß der nachweislich erfolgten notwendigen Unterbrechung dar. Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen und Neubeginn der Ausbildung gilt hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten § 11 PG 2013.

e. Die Ausübung klinisch-psychologischer Tätigkeiten findet im Kontext des Gesundheitswesens statt. Dies erfordert die Ausbildung berufsgruppenübergreifender Kenntnisse und Kommunikationskompetenzen. Dementsprechend wird der Universitätslehrgang Klinische Psychologie als anerkannte Ausbildungseinrichtung1 lt. § 9 PG 2013, gemäß § 56 iVm § 25 Abs. 1 lit. 10 Universitätsgesetz (UG) interuniversitär an der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz eingerichtet.

1 Per Bescheid des BMG vom XX (GZ XXX) anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013.

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(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen

a. Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

b. Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst

die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie

aufbauend darauf die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

c. Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen insbesondere

die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.

klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen, klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher

Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie die klinisch-psychologische Evaluation.

d. Mit dem erfolgreichen Besuch des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie ist durch die Auseinandersetzung mit den gem. § 23 und 24 PG 2013 vorgesehenen theoretischen und praktischen Inhalten der Erwerb aller klinisch-psychologischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen verbunden, die für die Berufsausübung als Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe unerlässlich sind. Damit ist auch die Ausbildung einer spezifischen klinisch-psychologischen Identität hinsichtlich einer Professionszugehörigkeit berührt. Darüber hinaus werden im Zuge des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die in unterschiedlichen Arbeits- und Berufsfeldern einsetzbar sind. Es sind dies:

Solide Grundkenntnisse der Konzepte, Theorien und Denkweisen der Klinischen Psychologie und ihrer Nachbardisziplinen (v.a. Medizin und Psychotherapie). Insbesondere fundierte Kenntnis von Konstanten, Abweichungen, Entwicklungsmöglichkeiten, Motivationslagen und Beeinflussungsmöglichkeiten menschlichen Denkens, Wahrnehmens und Handelns und deren Bedeutung für die Planung und Durchführung psychosozialer Interventionen im Allgemeinen und klinisch-psychologischer Interventionen im Besonderen.

Fähigkeit, das erworbene Wissen um international etablierte Klassifikationssysteme, klinisch-psychologische Diagnostik, störungsspezifische Psychodynamiken und Interventionsplanung im (sozial)psychiatrischen und psychosomatischen Kontext auf allen Entwicklungs- und Altersstufen nutzen zu können. Dazu gehört auch das Wissen um die Unterschiedlichkeit dieser Zugänge und um mögliche Wirkungen psychotherapeutischer, klinisch-psychologischer und medikamentöser Therapie und deren Kombination.

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Befähigung zu differenzierter Verarbeitung komplexer Problemlagen sowie zum reflexiven Diskurs über klinische Fragestellungen und Paradigmen im Kontext klinisch-psychologischer Forschung und Praxis sowie die Fähigkeit zur kritischen Rezeption und potentiellen Integration wissenschaftlicher Texte in klinisch-psychologisches Denken und Handeln.

Die Anwendung des theoretischen und methodischen Fachwissens zum Verständnis biopsychosozialer Problemlagen als Voraussetzung für deren Lösung.

Befähigung, das Wissen um Gemeinsamkeiten, Unterschiede sowie spezifische Aufgaben und Grenzen der Professionen zur effektiven Planung, multiprofessionellen Kommunikation und synergetisch-effizienten Kooperation bei biopsychosozialen Interventionen zu nutzen.

Erwerb generalisierbarer Schlüsselkompetenzen: vertiefte Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens, Kommunikationstraining, eigenverantwortliches Arbeiten und Teamarbeit.

Entwicklung eines erhöhten Maßes an Selbstreflexion und Persönlichkeitsbildung; insbesondere Selbstreflexion der eigenen Persönlichkeit und deren Bedeutung für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe.

Die Fähigkeit zur Reflexion geschlechtsspezifischer Unterschiede in sozialen Rollen und Lebensbedingungen und deren Einfluss auf Krankheitsentstehung, Diagnostik, Prävention, sowie auf Kommunikation, Interaktion und Psychodynamik in der klinisch-psychologischen Behandlung.

(3) Bedarf und Relevanz des Universitätslehrgangs für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt

Mit der beständigen Zunahme von Diagnosen psychischer Störungen und der fortschreitenden Entwicklung der Klinischen Psychologie besteht nach wie vor, wenn nicht sogar gesteigerter Bedarf an akademisch qualifizierten Klinischen Psychologinnen und Psychologen.

Mit der erfolgreichen Absolvierung des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie sind die in § 25 Abs.1 Zl.2 PG 2013 genannten Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllt.

(4) Zielgruppen und Zulassungsvoraussetzungen

a. Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie wendet sich an alle zur Führung der Bezeichnung Psychologin oder Psychologe (gem. § 4 PG 2013) berechtigten Personen, die als Klinische Psychologinnen oder Klinische Psychologen im Gesundheitswesen tätig sein wollen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die postgraduelle Ausbildung in Klinischer Psychologie gemäß § 7 PG 2013 (PG 2013, BGBl. I 182/2013) erfüllen.

b. Die postgraduelle Ausbildung in Klinischer Psychologie darf gemäß § 7 PG 2013 nur beginnen, wer:

die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 PG 2013 führen darf, und

im Rahmen eines Studiums der Psychologie gemäß § 4 PG 2013 nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und über die allgemeinen psychologischen Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte, einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:

Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben

und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der

Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der

Klinischen Psychologie einschließlich Übungen erworben hat und

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der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses,

die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie

die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 nachgewiesen hat.

c. Einen Ausschlussgrund für die postgraduelle Ausbildung stellen gem. § 7 PG 2013 insbesondere offenkundige Mängel der somatischen oder psychischen Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit dar, die eine verlässliche Erfüllung der Ausbildungs- und künftigen Berufspflichten nicht erwarten lassen.

d. Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und die Eignung der Zulassungwerberinnen und Zulassungswerber entscheidet die wissenschaftliche Leitung im Auftrag des Rektorats.

(5) Höchstzahl an Studienplätzen und Auswahlverfahren

a. Aus pädagogisch-didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für den Universitätslehrgang Klinische Psychologie beschränkt. In Überstimmung mit § 9 Abs.3 PG 2013 beträgt die maximale Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Ausbildungsgruppe 15 Personen.

b. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber diese Zahl, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Grundlage des Auswahlverfahrens ist nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – einschließlich der persönlichen Eignung – die Reihenfolge des Einlangens der Anmeldung.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten

Allen von den Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt. Mit diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht 25 Echtstunden. Das Arbeitspensum umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten pro Unterrichtswoche des Semesters.

(2) Dauer und Gliederung des Universitätslehrgangs

a. Der Universitätslehrgang Klinische Psychologie mit einem Arbeitsaufwand von 150 ECTS-Anrechnungspunkten ist modular und berufsbegleitend konzipiert und umfasst fünf Semester.

b. Der Universitätslehrgang gliedert sich gemäß § 23 und 24 PG 2013 in

einen theoretischen Teil im Gesamtausmaß von 28 Kontaktstunden mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 28 ECTS-Anrechnungspunkten,

einen facheinschlägigen praktischen Teil im Gesamtumfang von 2.245 Stunden mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 96 ECTS-Anrechnungspunkten und

den Abschluss des Universitätslehrgangs durch das Verfassen einer Masterarbeit mit zwei Fallstudien (21 ECTS-Anrechnungspunkte) und die erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Masterprüfung (5 ECTS-Anrechnungspunkte) mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt 26 ECTS-Anrechnungspunkten.

c. Es sind folgende Pflichtmodule/Pflichtfächer zu absolvieren:

PF/GWF ECTS

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Modul A: Grundmodul Klinische Psychologie PF 14Modul B: Aufbaumodul Klinische Psychologie PF 10Modul C: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung PF 96Modul D: Mastermodul PF 30Summe 150

PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach

(3) Akademischer Grad

An die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie wird der akademische Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, verliehen.

(4) Lehrveranstaltungstypen

Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:

a. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.

b. Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei. c. Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den

Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten. d. Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. e. Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene

Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen. f. Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete

Aufgaben zu lösen. g. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren

Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktisch-beruflichen Zielen des Universitätslehrganges entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden.

Alle unter [a.] bis [g.] genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen

a. Aus pädagogisch-didaktischen Gründen ist die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Ausbildungsgruppe auf 15 Personen beschränkt (gem. § 9 Abs. 3 PG 2013). Da einerseits in Einzelfällen das Nachholen versäumter Inhalte in der nachfolgenden Ausbildungsgruppe gewährleistet werden muss, andererseits die pädagogisch-fachlichen Standards nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen mit einer Höchstzahl von 20 beschränkt.

b. Ausgenommen von den Bestimmungen gem. lit.a sind die Lehrveranstaltungsangebote C.5. bis C.10. Aus pädagogisch-didaktischen Gründen wird die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für diese Lehrveranstaltungstypen mit einer Höchstzahl von 15 beschränkt.

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§ 3 Lehr- und Lernformen

(1) Unterrichtssprache

Der Universitätslehrgang wird in deutscher Sprache abgehalten. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Einladung international renommierter Gastvortragender) kann unter Zustimmung der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung der Unterricht auch in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Zeitliche Durchführungsbestimmungen

Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend organisiert. Der Unterricht findet in geblockter Form statt.

(3) Lehr- und Lernmethoden

a. Die vielfältigen Lehr- und Lernmethoden werden in den Lehrveranstaltungen in optimaler Form auf den Inhalt abgestimmt. In den Lehrveranstaltungen wird in unterschiedlichen Settings (selbstgesteuerten Gruppen oder Teams) mit vielfältigen Lehr- und Lernformen gearbeitet. Dabei wird aktive Teamarbeit von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erwartet.

b. Der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung steht es frei, zusätzlich Lehrveranstaltungen, Exkursionen bzw. Studienreisen, Workshops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen als inhaltliche Vertiefung oder Ergänzung anzubieten, bei denen die Teilnahme allerdings nicht verpflichtend ist.

§ 4 Aufbau und Gliederung des Universitätslehrgangs

(1) Module und Lehrveranstaltungen

Der fünfsemestrige Universitätslehrgang Klinische Psychologie umfasst einen Arbeitsaufwand (Workload) von insgesamt 150 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Studium ist modular strukturiert. Die Prüfungsfächer sind im Folgenden mit Titel, LV-Typ, ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS), Kontaktstunden (KStd.) und der empfohlenen Semesterzuordnung (empf. Sem.) genannt. In den Spalten Pflichtfach (PF) bzw. gebundenes Wahlfach (GWF) ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflicht- oder ein gebundenes Wahlfach handelt. Die Modulbeschreibungen befinden sich in Anhang I.

Modul Modultitel/Prüfungsfach LV-Typ ECTS PF/GWF KStd. empf.Sem.

Modul A Grundmodul Klinische Psychologie 14 PF 15 1-2

A.1. Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen VU 0,75

1 PF 1 1

A.2. Ethik KS 0,750,5 PF 1 1

A.3. Gesprächsführung und Kommunikation UE 1,5 PF 2 1

A.4.

Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

EX 0,750,5 PF 1 1

A.5. Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung VU 0,75

1 PF 1 1

A.6. Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe VU 1,5 PF 2 1

A.7. Beratungsmethoden und Beratungssettings, insbesondere unter Berücksichtigung von

VU 1,5 PF 2 2

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Supervision und Mediation

A.8. Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik VU 0,75

1 PF 1 2

A.9.

Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten

KS 1 PF 1,5 2

A.10. Psychopharmakologie und Psychopathologie VU 0,5 PF 0,75 2

A.11. Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung VU 0,5 PF 0,75 2

A.12. Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen KS 0,75

0,5 PF 1 2

A.13. Abschlussprüfung Grundmodul 3 PF 2B. Aufbaumodul Klinische Psychologie 10 PF 11 3

B.1. Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung KS 2 PF 2 3

B.2.Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie

KS 1 PF 1 3

B.3.Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung

KS 2,5 PF 3 3

B.4.

Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

KS 2,5 PF 3 3

B.5. Patientinnen- und Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement KS 1 PF 1 3

B.6.Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marketing und Neue Medien in der klinisch-psychologischen Praxis

KS 1 PF 1 3

C.Praktische Fachausbildungstätigkeit (mind. 2098 Stunden), Supervision (mind. 120 AE), Selbsterfahrung (mind. 76 AE)

96 PF 200 1-4

C.1. Praktische Fachausbildungstätigkeit 1 PK 20 PF 44,5 1C.2. Praktische Fachausbildungstätigkeit 2 PK 20 PF 44,5 2C.3. Praktische Fachausbildungstätigkeit 3 PK 19 PF 42,5 3C.4. Praktische Fachausbildungstätigkeit 4 PK 25 PF 55,5 4C.5. Supervision 1 AG 2 PF 2,25 1C.6. Supervision 2 AG 2 PF 2,25 2C.7. Supervision 3 AG 1 PF 1,25 3C.8. Supervision 4 AG 2 PF 2,25 4C.9. Selbsterfahrung 1 AG 2 PF 2 1C.10. Selbsterfahrung 2 AG 3 PF 3 4D. Mastermodul 30 PF 2 5D.1. Masterseminar SE 4 PF 2 5D.2. Masterarbeit mit 2 Fallstudien 21 PF 5D.3. Masterprüfung 5 PF 5

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(2) Voraussetzungen für den Besuch von Modulen/Lehrveranstaltungen

Modul/Lehrveranstaltungstitel Voraussetzung für den Besuch des Moduls/der Lehrveranstaltung

A. Grundmodul Klinische Psychologie KeineB. Aufbaumodul Klinische Psychologie A. Grundmodul Klinische PsychologieC. Praktische Fachausbildungstätigkeit,

Supervision, SelbsterfahrungKeine

D. Mastermodul A. Grundmodul Klinische Psychologie

(3) Freie Wahlfächer

Zusätzliche Lehrveranstaltungen gem. § 3 Abs.3 lit.b werden als freie Wahlfächer angeboten. Diese inhaltlichen Vertiefungen und Ergänzen haben jedoch keinen verpflichtenden Charakter, da während der gesamten Dauer des Universitätslehrgangs keine frei zu wählenden Lehrveranstaltungen vorgeschrieben sind.

(4) Masterarbeit

a. Im Universitätslehrgang ist eine Masterarbeit zu verfassen (§ 81 Abs. 1 UG und § 27 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). Diese umfasst 21 ECTS-Anrechnungspunkte. Es wird empfohlen die Masterarbeit im 5. Semester zu verfassen.

b. Das Thema der Masterarbeit ist einem der Module/Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. (§ 81 UG und § 27 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).

c. Die Masterarbeit muss zwei Fallstudien beinhalten. Die Fallstudien dienen der Dokumentation selbständiger und anwendungsorientierter wissenschaftlicher Arbeit. Die Fallstudien haben gem. § 12 Abs. 2 PG 2013 einer vom Bundesministerium für Gesundheit vorzugebenden Struktur zu folgen. Die Fallstudien sind einer/einem Lehrenden zur Beurteilung vorzulegen und dienen bei positiver Beurteilung als Grundlage für die kommissionelle mündliche Masterprüfung.

d. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat unter Beachtung des § 81 UG, des § 26 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen und nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien des BM für Gesundheit verpflichtende Vorgaben für die Fallstudien zu erstellen und über deren Einhaltung zu wachen.

e. Die/Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Themenwahl, Anlage der Arbeit und die Wahl der Betreuerin/des Betreuers bedürfen entsprechend lit.d der Zustimmung der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung.

f. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für die/den Studierende/n die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

g. Die Masterarbeit wird von dem/der - aus einem von der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung namhaft gemachten Betreuendenpool - von dem/der Studierenden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten frei ausgewählten Betreuer/in beurteilt.

h. Die Beurteilungsfrist der Masterarbeit beträgt zwei Monate (§ 27 Abs. 7 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen).

Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat die Masterarbeit nach Erstellung des Prüfberichts gem. lit.i im Auftrag der Studiendirektorin bzw. des Studiendirektors (gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge) der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen, welche/welcher die

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Arbeit (gem. § 27 Abs. 8 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen hat.

i. Im Sinne der Qualitätssicherung gem. lit.d kommen der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung hinsichtlich der Masterarbeit Einsichtsrecht und –verpflichtung zu. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat ein Veto einzulegen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen hat. Bei Bedarf – insbesondere bei interdisziplinärer Ausrichtung der Arbeit – kann die wissenschaftliche Lehrgangsleitung eine weitere Fachexpertin bzw. einen weiteren Fachexperten hinzuziehen. Im Sinne der Qualitätssicherung gem. lit.d kommen der wissenschaftlichen Lehrgangsleitung hinsichtlich der Masterarbeit Einsichtsrecht und –verpflichtung zu. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung hat die Masterarbeit zurückzuweisen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen hat oder die Masterarbeit nicht den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis (insbesondere hinsichtlich der unbefugten Verwendung fremden geistigen Eigentums) entspricht. Der Prüfbericht ist gem. § 27 Abs. 7 Studienrechtliche Bestimmungen binnen 14 Tagen zu erstellen und der Betreuerin oder dem Betreuer vorzulegen.

j. Die Masterarbeit gilt als angenommen, wenn die wissenschaftliche Lehrgangsleitung selbige nicht mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung (Prüfbericht gem. lit.i) binnen 14 Tagen nach Einlangen der Masterarbeit zurückweist.

k. Bei Bedarf – insbesondere bei interdisziplinärer Ausrichtung der Arbeit – kann die wissenschaftliche Lehrgangsleitung eine weitere Fachexpertin bzw. einen weiteren Fachexperten hinzuziehen.

(5) Praxis: Praktische Fachausbildungstätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung

a. Im Rahmen des Universitätslehrgangs Klinische Psychologie ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein praktischer Ausbildungsteil (i.S. § 19 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen) - bestehend aus Praktischer Fachausbildungstätigkeit, Supervision und Selbsterfahrung - im Umfang von 96 ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben. Dieser hat das Ziel, die im Grund- und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Die für das Modul C. vorgeschriebenen Inhalte sind von den Studierenden eigenständig zu organisieren. Auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer kommt der Lehrgangsorganisation hierbei beratende und unterstützende Funktion zu.

b. Der postgraduelle Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz für den Bereich der Klinischen Psychologie hat zu erfolgen durch:

Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.: Eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen und im Ausmaß von zumindest 2.098 Stunden, unter Beachtung des § 8 Abs.2 PG 2013, unter Anleitung sowie unter Fachaufsicht einer Klinischen Psychologin oder eines Klinischen Psychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen zu umfassen hat: Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen Krankheiten und von psychologischen

Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und verschiedenen Altersgruppen,

klinisch-psychologische Behandlung von Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen, und mit verschiedenen Altersgruppen, wobei ein fachlicher Austausch im multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen bzw. Ärzten, stattfinden muss,

Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der primären Gesundheitsversorgung,

Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen.

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Zumindest 500 Stunden der Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4. sind gem. § 8 Abs. 2 PG 2013 gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 10 PG 2013 höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der Fachauszubildenden bzw. dem Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.

Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.: Eine die Tätigkeit gemäß Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4. begleitende gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten, die anhand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind. Im Rahmen des Lehrgangs sind regelmäßig zusätzlich kostenpflichtige Angebote für Gruppensupervision vorzusehen. Die Studierenden sind jedoch nicht dazu verpflichtet, diese Angebote wahrzunehmen. Das Zustandekommen dieser Angebote ist nachfrageabhängig.

Lehrveranstaltungen C.9. bis C.10.: Eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind. Im Rahmen des Lehrgangs sind regelmäßig zusätzlich kostenpflichtige Angebote für Gruppenselbsterfahrung vorzusehen. Die Studierenden sind jedoch nicht dazu verpflichtet, diese Angebote wahrzunehmen. Das Zustandekommen dieser Angebote ist nachfrageabhängig.

c. Die Fallsupervision darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen, die für die Fachaufsicht/Anleitung der klinisch-psychologischen Tätigkeit (Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.) verantwortlich zeichnen, ist im Ausmaß von 50 Einheiten und mit jenen Berufsangehörigen, die für die Selbsterfahrung (Lehrveranstaltungen C.9. bis C.10.) verantwortlich zeichnen, zur Gänze nicht zulässig.

d. Die Selbsterfahrung darf nur von solchen Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeutinnen und Psycho-therapeuten oder Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit jenen Berufsangehörigen, die für die Fachaufsicht/Anleitung der klinisch-psychologischen Tätigkeit (Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4.) oder die Supervision (Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.) verantwortlich zeichnen, ist nicht zulässig.

e. Das Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 AVG hindert die Betroffenen an der Anleitung der Fallsupervision (Lehrveranstaltungen C.5. bis C.8.) sowie der Selbsterfahrung (Lehrveranstaltungen C.9. bis C.10.).

f. Alle Inhalte des Modul C. sind mittels Originalbestätigungen nachzuweisen. Es sind die vorgefertigten Formulare des Bundesministeriums für Gesundheit zu verwenden.

§ 5 Prüfungsordnung

(1) Lehrveranstaltungsprüfungen

a. Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen besitzen immanenten Prüfungscharakter (entsprechend § 1 Abs. 3 Z 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen). Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und nach weiteren Beurteilungskriterien, die gem. § 59 Abs. 6 UG zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben sind, abgeschlossen.

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b. Die Leistungsbeurteilung der einzelnen Lehrveranstaltung obliegt deren Leiterin bzw. Leiter. Dies gilt sinngemäß auch für den gesonderten Besuch einzelner Module bzw. Lehrveranstaltungen. Der Universitätslehrgang kann nur abgeschlossen werden, wenn alle Module erfolgreich absolviert worden sind. Die Beurteilung der Leistungen richtet sich nach der in § 73 Abs. 1 und 3 UG bestimmten Notenskala.

c. Der Studienerfolg ist mittels Einzelprüfungen nachzuweisen und besteht je nach Erfordernis des jeweiligen Ausbildungsteiles gemäß dem Curriculum aus

schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Seminararbeiten, Präsentationen, begleitenden Leistungsfeststellungen, schriftliche Abschlussprüfung Grundmodul, Masterarbeit und kommissioneller Masterprüfung.

d. Bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern gem. § 30 Abs. 6 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten oder individuelle Prüfungstermine zu vereinbaren.

(2) Abschlussprüfung Grundmodul

Zur Beurteilung des Erwerbs der allgemeinen theoretischen fachlichen Kompetenz ist gem. § 12 Abs.1 PG 2013 zum Abschluss des Grundmoduls (Modul A) eine schriftliche theoretische Wissensprüfung (Abschlussprüfung Grundmodul) an Hand von Fragenkatalogen im Ausmaß von 3 ECTS-Anrechnungspunkten durchzuführen. Sie kann erst absolviert werden, wenn alle Lehrveranstaltungen des Moduls A positiv absolviert wurden. Darüber hinaus haben sich die Lehrenden veranstaltungsbegleitend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden laufend zu überzeugen.

(3) Masterprüfung

a. Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz ist eine Masterprüfung abzulegen. Die Masterprüfung ist eine mündliche, kommissionelle Gesamtprüfung im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten. Sie kann erst absolviert werden, wenn die Module A bis C des Universitätslehrgangs positiv absolviert wurden und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde.

b. Der Prüfungssenat besteht aus mindestens drei Personen und ist vom Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 PG 2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Gesundheit zu bestellen. Der Prüfungssenat besteht gemäß § 12 Abs. 6 PG 2013 aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Davon ist eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer/in vorzusehen. In der Regel sind als Prüfer/innen die Universitätslehrer/innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

c. Gegenstand dieser Prüfung ist, an Hand der als Schwerpunkt der Prüfung zu präsentierenden zwei Fallstudien (Masterarbeit) und einer sich daraus ergebenden Fachdiskussion festzustellen, ob die Absolventinnen und Absolventen insgesamt

Strategien der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und Methoden benennen sowie diese fallspezifisch anwenden können,

in der Lage sind, die zentralen Aspekte klinisch-psychologischer Befunde im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,

die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung beherrschen und diese situativ anwenden können sowie in der Lage sind, ihr professionelles Handeln zu begründen und im interdisziplinären Dialog einzuordnen,

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in ihrer Fachlichkeit bei den zentralen klinischen Krankheits- und Störungsbildern jene psychologischen Maßnahmen benennen können, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrschen und

die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnen- und Patientenmanagement kennen und diese in der Praxis anwenden können sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation zwischen den Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientenversorgung kennen und über entsprechendes Know-how verfügen, um fachlich angemessen handeln zu können.

d. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die/der Betroffene ihre/seine Vertretung zu veranlassen.

e. Die/Der Vorsitzende hat gem. § 12 Abs. 6 PG 2013 ein Veto einzulegen, sofern sie/er Grund zur Annahme hat, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Qualifikation zur selbständigen Berufsausübung nicht ausreichend nachgewiesen hat.

f. Die Masterprüfung ist öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

(4) Wiederholung von Prüfungen

Wurde die kommissionelle mündliche Masterprüfung nicht bestanden, ist gem. § 12 Abs.7 PG 2013 eine dreimalige Wiederholung zulässig. Weitere Bestimmungen zur Wiederholung von Prüfungen sind in § 38 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt.

(5) Anerkennung von Prüfungen

a. Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (wissenschaftliche Leitung gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge) gemäß § 78 Abs. 1 UG und gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System – ECTS).

b. Anerkennungen sind nur unter Einhaltung der Bestimmungen des § 11 PG 2013 möglich und orientieren sich an den entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit.

c. Die Beurteilung, für welche Teile des Universitätslehrgangs eine Anerkennung gem. den Bestimmungen des § 11 PG 2013 erfolgen kann, obliegt dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (wissenschaftliche Leitung gem. § 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge) gemäß § 78 Abs. 1 UG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

d. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind gem. § 11 Abs. 1 PG 2013 im In- und Ausland innerhalb der letzten zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer anzuerkennen und schriftlich zu begründen. Diese schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste des BMG anzuschließen.

e. Das höchst zulässige Ausmaß der Anerkennung von insgesamt 100 Einheiten darf gem. § 11 Abs. 2 PG 2013 jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls im Lehrgang zu absolvieren.

f. Das Ausmaß der Anerkennung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 PG beschränkt.

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g. Von den Beschränkungen der Anerkennung gemäß Abs. 14 und Abs. 15 kann gem. § 11 Abs. 4 PG 2013 abgesehen und ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt werden bei einem

begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PG 2013 oder neuerlichen Eintritt in den Lehrgang nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß

§ 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 PG 2013.

h. Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten gem. § 11 Abs. 5 PG 2013 die Abs. 13 bis 15 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

§ 6 Lehrgangsorganisation

(1) Lehrgangsleitung

Wissenschaftliche Leitunga. Es ist eine wissenschaftliche Leitung zu bestellen. Die Rektorin/der Rektor der Karl-Franzens-Universität

Graz bestellt im Einvernehmen mit der Rektorin/dem Rektor der Medizinischen Universität Graz die wissenschaftliche Leiterin/den wissenschaftlichen Leiter des Universitätslehrgangs. Die Bestellung der wissenschaftlichen Leiterin bzw. des wissenschaftlichen Leiters erfolgt bis auf Widerruf.

b. Die Abberufung der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters obliegt ebenfalls der Rektorin/dem Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz im Einvernehmen mit der Rektorin/dem Rektor der Medizinischen Universität Graz.

c. Die Leiterin/Der Leiter muss entweder die Habilitation nach den Bestimmungen des UG aufweisen oder über gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen verfügen (§ 5 Abs. 1 Satzungsteil Universitätslehrgänge). Der wissenschaftlichen Leiterin/dem wissenschaftlichen Leiter obliegen für den Bereich des Universitätslehrgangs folgende Aufgaben (§ 5 Abs. 2 Satzungsteil Universitätslehrgänge):

Wissenschaftliche Leitung, Aufgaben des für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz

zuständigen monokratischen Organs, diesbezügliche organisatorische und studienrechtliche Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der

Durchführung der Angelegenheiten gemäß den studienrechtlichen Bestimmungen des UG und des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen. Die Beauftragung umfasst auch die Anerkennung von Prüfungen in sinngemäßer Anwendung des § 78 UG i. V .m. § 39 des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen (§ 5 Abs. 5 Satzungsteil Universitätslehrgänge),

Erstattung von Vorschlägen für die Änderung des Curriculums, Erstattung von Vorschlägen für die weitere Implementierung und Weiterentwicklung

facheinschlägiger Fort- und Weiterbildungsangebote an den kooperierenden Universitäten.

Wirtschaftliche und organisatorische LeitungDie Erledigung weiterer Verwaltungsaufgaben und die kaufmännischen Abwicklung des Universitätslehrgangs wird von UNI for LIFE wahrgenommen (§ 5 Abs. 3 Satzungsteil Universitätslehrgänge).

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(2) Kosten und Lehrgangsbeitrag

Die Kosten des Universitätslehrgangs setzen sich aus den Aufwendungen für die Lehrenden und den sonstigen Aufwendungen für Leitung, Organisation etc. zusammen. Diese Gelder werden aus dem Kursbeitrag und Drittmitteln aufgebracht. Falls diese nicht in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen, kann der Universitätslehrgang nicht stattfinden.

Der Lehrgangsbeitrag schließt nur die Kosten für die Lehrveranstaltungen ein, nicht hingegen sonstige Kosten, die für Fachliteratur, Recherchen im Zuge der Lehrveranstaltungen oder die Teilnahme an Exkursionen anfallen. Diese sowie allfällige sonstige Kosten für Reisen, Unterkunft und Verpflegung sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen.

Die wirtschaftliche Lehrgangsleitung kann eine Änderung des Lehrgangsbeitrages aufgrund sinkender oder steigender Teilnehmerinnen- bzw. Teilnehmerzahlen vorschlagen. Der Lehrgangsbeitrag ist vom Rektorat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen (§ 91 Abs. 7 UG).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Universitätslehrgangs sind außerordentliche Studierende. Soweit sie ausschließlich zum Universitätslehrgang zugelassen sind, haben sie nur den Lehrgangsbeitrag und nicht auch den Studienbeitrag zu entrichten. Die Bestimmungen über den Lehrgangsbeitrag gelten sinngemäß auch für die Kosten einzelner Module bzw. Lehrveranstaltungen. Diese sind gesondert festzusetzen.

(3) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

a. Zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gelten die Bestimmungen gemäß § 4 Satzungsteil Universitätslehrgänge.

b. Die wissenschaftliche Lehrgangsleitung legt gemäß § 9 Abs. 5 PG 2013 dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis spätestens 10. September einen Jahresbericht zum Stichtag 1. August eines jeden Jahres vor.

c. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter hat den Rektoren/Rektorinnen bzw. den von Ihnen damit betrauten Vizerektorinnen/Vizerektoren sowie den Senatskollegien der kooperierenden Universitäten jährlich von sich aus sowie jederzeit über deren Wunsch zu berichten.

§ 7 In-Kraft-Treten des Curriculums

Dieses Curriculum tritt mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung im Mitteilungsblatt in Kraft.

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Anhang I: Modulbeschreibungen

Modul A. Grundmodul Klinische PsychologieECTS-Anrechnungspunkte 14Inhalte: A.1.: Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale

Rahmenbedingungen Überblick über Prinzipien und Aufbau der Rechtsordnung, insbesondere

die Kompetenzverteilung Grundlagen des Sozialversicherungsrechts Einführung in das Arbeitsrecht Psychologengesetz 2013, Psychotherapiegesetz Allgemeine Grundlagen des Gesundheitswesens, Grundlagen des

Krankenanstaltenwesens, Grundlagen der Rehabilitation, Grundlagen der Jugendwohlfahrt, Grundlagen der Sozialhilfe

Grundlagen der Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten, Grundlagen des Arzneimittel-, Apotheken- und Suchtgiftwesens

Überblick über die Berufsgruppen des Gesundheitswesens einschließlich ihrer Organisation und Ausbildung sowie der Berufspflichten und Patientinnen und Patientenrechte (insbesondere der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Klinischen und Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und Sozialberaterinnen und -beratern, Supervisorinnen und Supervisoren)

Überblick über nahe Kooperationsformen im Bereich des Gesund-heitswesens (Praxisgemeinschaften, Gruppenpraxen, …), Überblick über die psychosozialen, insbesondere psychiatrischen Einrichtungen.

Zusammenhänge zwischen kulturspezifischen, sozial-gesellschaftlichen Lagen einerseits und intrapsychischen Problemen andererseits.

A.2.: Ethik Ethik im historischem und gesellschaftlichem Kontext, Ethik und

Menschenbilder (in der Klinischen Psychologie und Psychotherapie) ethische Aspekte in der klinisch-therapeutischen Beziehung, - besonders

die Themen „Verantwortung“ und Nähe-Distanz-Regulierung berufsethische Regelungen

A.3.: Gesprächsführung und Kommunikation Wiederholend und vertiefend: Grundlagen der

Kommunikationspsychologie und der Gesprächsführung Kontextspezifische Kommunikation Besonderheiten der Kommunikation und Interaktion im klinisch-

psychologischen Kontext Besonderheiten des Erstgesprächs und der Beendigung von

therapeutischen Beziehungen Deeskalationsstrategien Konfliktgespräche Supportive Gesprächsstrategien Schwierige Gesprächssituationen

A.4.: Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

Praktische Beispiele interdisziplinärer Zusammenarbeit (Exkursionen) Positionierung der Klinischen Psychologie im interdisziplinären Feld Möglichkeiten, Chancen und Grenzen der Kooperation Zusammenwirken medizinischer, sozialarbeiterischer,

psychotherapeutischer und psychologischer Abklärung Aufgaben und spezifische Kompetenzen der Klinischen Psychologie im

psychosozialen Feld

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Institutionelle Rahmenbedingungen im intra- und extramuralen Bereich Forensische Aspekte: Klärung des Verhältnisses von Krankheit und

Delinquenz, relevante Störungsbilder, pathogenetische Konzepte, Psychodynamik, Möglichkeiten und Grenzen der Klinischen Psychologie in der Forensik, Rolle des Therapeuten bzw. der Therapeutin, Mehrfachaufträge

A.5.: Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorgeund Gesundheitsförderung

Biopsychosoziales Modell: Grundlagen und Anwendung in der Gesundheitspsychologie

Unterschiedliche Konzepte psychischer Gesundheit und Krankheit Präventionsstrategien Gesundheitsverhalten (Ernährung, ...) Kontexte für gesundheitspsychologische Interventionen Spezielle Anwendungsbereiche gesundheitspsychologischer

Interventionen

A.6.: Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe Akute psychologische Notfälle im Rahmen der klinisch-psychologischen

Behandlung Krisen im Behandlungsverlauf Krisenintervention bei suizidalem Verhalten Spezielle Psychotraumatologie – insbesondere mögliche Auswirkungen

auf die klinisch-psychologische Behandlung Auffrischungskurs Erste Hilfe

A.7.: Beratungsmethoden und Beratungssettings, insbesondere unter Berücksichtigung von Supervision und Mediation

Konzepte der Psychoedukation Angehörigenarbeit Besonderheiten klinisch-psychologischer und

gesundheitspsychologischer Beratung im Unterschied zu angrenzenden Berufsgruppen

Grundhaltungen und Konzeptualisierungen der Beraterinnen- und Beraterrolle/-funktion

Konzepte und Anwendungsbereiche Klinisch-psychologischer Supervision Mediation und Konfliktprävention

A.8.: Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik Klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes

und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten

Internationale Klassifikationsschemata Status- und Prozessdiagnostik Persönlichkeits- und Leistungsdiagnostik Häufig angewandte Methoden und Techniken

A.9.: Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten

Psychologische Behandlungsmaßnahmen (und deren Besonderheiten) über die Lebensspanne

Genderfaire Diagnostik und Therapie Kultur- und migrationsspezifische Aspekte klinisch-psychologischen und

gesundheitspsychologischen Denkens und Handelns: Überblick über die

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Lebenssituation von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten; sozialökonomische, politische, psychologische und medizinische Perspektiven; Übergangsräume – Problemfaktoren; Migrationsprozess; Dolmetschen in der psychologischen Behandlung; Trauma-Migration-Kultur

A.10.: Psychopharmakologie und Psychopathologie Wiederholung: Grundlagen der Psychopharmakotherapie, die

wichtigsten Substanzgruppen, ihre historische und aktuelle Bedeutung Indikationen, Nebenwirkungen, Bedeutung der Psychopharmaka für

integrative Therapiekonzepte psychotrope Substanzen inklusive illegalisierter Drogen Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen klinisch-psychologischer

Behandlung bzw. Psychotherapie und Psychopharmakotherapie (z.B. Auswirkungen auf die Diagnostik, ...)

Compliance

A.11.: Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung Therapiezielplanung Katamnestik Skalierung der Zielerreichung Protokollierung und Dokumentation

A.12.: Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen

Grundlagen der Befundung, Gutachtenerstellung, ... Kontexte und Settings der Befund- und Gutachtenerstellung

(einschließlich besonders typischer Fragestellungen) Vom Symptom zur Therapieempfehlung Gerichtsgutachten und Gerichtsgutachterinnen und Gerichtsgutachter,

die Situation im Gerichtssaal Besondere Anforderungen im Bereich Arbeitsfähigkeit,

Zurechnungsfähigkeit und SchuldfähigkeitZiel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen)

Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein, grundlegenden Einblick und Durchblick in das System des

österreichischen Gesundheitsrechts zu haben, juristischer Fachbegriffe und Argumentationsweisen zu kennen, über ein klares Wissen um facheinschlägig relevante rechtliche Bestimmungen, insbesondere über Berufsgesetz, Klientinnen- und Klientenrechte und Konsumentinnen- und Konsumentenschutzbestimmungen zu verfügen.

über ein Problembewusstsein für rechtliche Zusammenhänge im Gesundheits- und Sozialwesen zu verfügen und rechtliche Problematiken zu überblicken, die sich in zwischenmenschlichen Beziehungen (besonders professioneller Art im Gesundheitswesen) ergeben können.

über Kenntnisse berufsständischer und gesetzlicher Regelungen und Normen zu verfügen.

die speziellen Aspekte der Berufsethik von Klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen zu erkennen und systematisch zu analysieren. Sie sind dazu in der Lage, die Bedeutung von Ethik in der psychologischen Arbeit zu erkennen und zu reflektieren.

um die Bedeutung geschlechtsspezifischer Aspekte in der klinisch-psychologischen Begegnung zu wissen, deren ethische Komponenten einschätzen zu können und für die Problematik von Sexualität und Macht im therapeutischen Setting sensibilisiert zu sein.

über ein systematisches Analysevermögen der institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen

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klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Denkens und Handelns zu verfügen.

Grundhaltungen, Methoden und Techniken der klinisch-psychologischen Gesprächsführung und Beratungstätigkeit zu differenzieren und zielführend anzuwenden.

die Relevanz gesellschaftswissenschaftlicher Grundlagen für therapeutisches Handeln (für verschiedenste Gesundheitsberufe) zu erkennen.

um die Verteilung und Entstehung von Gesundheit und Krankheit - besonders hinsichtlich einkommens-, alters- und geschlechterspezifischer Aspekte, Untersuchung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems, Möglichkeiten Entwicklung und Evaluation der Gesundheitsförderung und Prävention zu wissen.

psychosoziale Krisengefährdungen und -situationen zu erkennen und zu entschärfen bzw. ihnen vorzubeugen.

ihre eigenen Grenzen in der Krisenintervention zu erkennen und Klientinnen und Klienten gegebenenfalls adäquat und rasch weiter zu vermitteln; sie verfügen über die dazu notwendigen Informationen über Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Berufen und Einrichtungen.

die Arbeitsmöglichkeiten und –weisen wichtiger Kriseninterventionseinrichtungen zu kennen und Klientinnen und Klienten ggf. angemessen zu vermitteln und entsprechende Vorarbeit (Complianceförderung) zu leisten.

adäquate Maßnahmen zur Ersten Hilfe vornehmen zu können. valide diagnostische Hypothesen aufzustellen, passgenaue diagnostische

Strategien, Methoden und Techniken auszuwählen und anzuwenden, adäquate Behandlungspläne zu entwickeln und zu evaluieren.

die Bedeutung von Diversity-Management für die klinisch-psychologische Diagnostik und Behandlung erkennen und entsprechende Maßnahmen daraus abzuleiten.

Interventionen zu planen und deren Wirkungen zu reflektieren, Klientinnen und Klienten in Problemsituationen klinisch-psychologisch zu

begleiten und bei der Entwicklung von Alternativen zu unterstützen. über Methoden und Techniken der Supervision zu verfügen und

Grundprinzipien der Mediation zu kennen. erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Psychopharmaka zu

kennen und ihre Bedeutung für die klinisch-psychologische Behandlung angemessen einzuschätzen.

Befunde, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen der klinisch-psychologischen Praxis zu erstellen

Lehr- und Lernaktivitäten, -methoden:

Vortrag, Gruppenarbeit, Präsentationen, Diskussionen

Häufigkeit des Angebots von Modulen:

Einmal pro Lehrgangsdurchführung

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Modul B. Aufbaumodul Klinische PsychologieECTS-Anrechnungspunkte 10Inhalte: B.1.: Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung

Störungsspezifische Diagnostik Multimodale und multidisziplinäre Aspekte Indikation Leitsymptome Ausschlussdiagnostik

B.2.: Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie

Auftraggeberin und Auftraggeber sowie Adressatin und Adressat Eingangsdiagnostik Befundübermittlung Abschlussbericht in der klinisch-psychologischen Behandlung Sachverständigentätigkeit

B.3.: Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung

Allgemeine Formen und Ziele klinisch-psychologischer Behandlung und Beratung: Gesprächsführung und –haltung, Beobachtung, Verhaltensbeschreibung, Exposition, ...

Schulenspezifische Formen und Ziele klinisch-psychologischer Behandlung und Beratung: lerntheoretisch fundierte, psychodynamische, systemisch-familientherapeutische und humanistisch-existenzielle Zugänge

B.4.: Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

Multimodale Aspekte Settings und berufsgruppenübergreifende Kooperation Prototypische Therapieverläufe: Organische, einschließlich

symptomatischer psychischer Störungen; Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen; Schizophrener Formenkreis; affektive Störungen; neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen; Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren; Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen; Entwicklungsstörungen; Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

B.5.: Patientinnen- und Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement Vertragsgestaltung und –management Therapeutisches Setting Compliance und Widerstand Überweisung und Vermittlung Kooperation mit Institutionen (Tageskliniken...) Dokumentation und Verschwiegenheit Nachsorge

B.6.: Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marketing und Neue Medien in der klinisch-psychologischen Praxis

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen freiberuflicher Tätigkeit

Dokumentation, Aufbewahrungspflicht, Verschwiegenheit und Haftung Berufsrechtliche und praktische Aspekte freiberuflicher Arbeit Praxisgründung und –führung einschließlich möglicher

Organisationsformen

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Grundlagen der Buchhaltung und Kalkulation Marketing und Ethik Spezifika und Dynamik der E-Mail-/Mobiltelefon-/Social-Media-

Kommunikation Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren Neuer Medien im Klientinnen-

und Klientenkontakt und im professionellen AustauschZiel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen)

Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein, Strategien und Methoden der differential-diagnostischen Abklärung

systematisch und passgenau anwenden zu können. die Bedeutung wissenschaftlicher Weiterentwicklungen im Fachbereich

Klinische Psychologie für die Berufsausübung angemessen einschätzen und rezipieren zu können.

klinisch-psychologische Befunde und Gutachten erstellen, handhaben und beurteilen zu können.

unterschiedliche Haltungen, Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung zu planen, anzuwenden und zu evaluieren.

Beziehungsdynamiken in einem klinisch-psychologischen Behandlungsprozess so wahrzunehmen, zu beschreiben, zu verstehen und zu reflektieren, dass daraus handlungsleitende Informationen generiert werden können.

klinisch-psychologische Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern anwenden und evaluieren, Indikationen und Kontraindikationen einschätzen und gegebenenfalls auf interdisziplinäre Kooperationsmöglichkeiten zurückgreifen zu können.

ein ethisch reflektiertes, effektives und effizientes Patientinnen- und Patientenmanagement sowie ein tragfähiges, systematisches Schnittstellen-management in der klinisch-psychologischen Tätigkeit aufbauen, anwenden und ggf. adaptieren zu können.

praxisrelevante Grundkenntnisse der Betriebsführung und Abrechnung zu haben.

wirksame und ethisch verantwortete Strategien für die eigene Marktpositionierung zu entwickeln.

Bedeutung, Möglichkeiten und Risiken des Einsatzes Neuer Medien in der klinisch-psychologischen Praxis einschätzen und entsprechende Maßnahmen setzen zu können.

Lehr- und Lernaktivitäten, -methoden:

Vortrag, Gruppenarbeit, Präsentationen, Diskussionen

Häufigkeit des Angebots von Modulen:

Einmal pro Lehrgangsdurchführung

Modul C. Praktische Fachausbildungstätigkeit (mind. 2098 Stunden), Supervision (mind. 120 AE), Selbsterfahrung (mind. 76 AE)

ECTS-Anrechnungspunkte 96Inhalte: C.1. bis C.4.: Praktische Fachausbildungstätigkeit 1 bis 4

Klinisch-psychologische Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen im Ausmaß von zumindest 2098 Stunden, unter Beachtung des § 8 Abs. 2 PG 2013, unter Anleitung sowie unter Fachaufsicht einer Klinischen Psychologin oder eines Klinischen Psychologen mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung, die insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche zu möglichst gleichen Anteilen zu umfassen hat:o Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen

Krankheiten und von psychologischen Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und verschiedenen Altersgruppen,

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o klinisch-psychologische Behandlung von Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen, und mit verschiedenen Altersgruppen, wobei ein fachlicher Austausch im multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen bzw. Ärzten, stattfinden muss,

o Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der primären Gesundheitsversorgung,

o Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen

C.5. bis C.8.: Supervision 1 bis 4 Eine die Tätigkeit gemäß Lehrveranstaltungen C.1. bis C.4. begleitende

gleichzeitige Fallsupervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten, die anhand konkreter dokumentierter Fallbeispiele eine unterstützende Hilfestellung und Beratung gewährleistet, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelsupervision zu absolvieren sind.

C.9. bis C.10.: Selbsterfahrung 1 bis 2 Eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende

Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind.

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen)

Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein, über praktische Erfahrungen mit Klientinnen und Klienten und

Patientinnen und Patienten unterschiedlichen Alters und mit unterschiedlichen Problemlagen zu verfügen.

die Praxiserfahrung empirisch und theoretisch informiert zu verarbeiten und hilfreich für andere Patientinnen und Patienten und Klientinnen und Klienten einzusetzen.

über einen grundlegend sicheren Umgang mit Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten zu verfügen.

ihre Erfahrungen und Erlebnisse in der praktischen Tätigkeit mit Klientinnen und Klienten oder Patientinnen und Patienten systematisch zu analysieren und darüber in konstruktiven Austausch zu treten.

im Supervisionssetting exemplarisch Übertragungs- und Gegenübertragungsreaktionen in der Arbeit in der biopsychosozialer Praxis zu erkennen, diese zu differenzieren und zum Wohl der Klientinnen und Klienten einzusetzen.

den Einfluss geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Kommunikation, Interaktion und Psychodynamik in ihrer praktischen Tätigkeit zu reflektieren.

Verknüpfungen von klinisch-psychologisch relevanter Theorie und biopsychosozialer Praxis im Umgang mit Klientinnen und Klienten oder Patientinnen und Patienten herzustellen.

die Möglichkeiten und Grenzen ihres Arbeitsfelds aus eigener Erfahrung einzuschätzen.

ihre persönlichen Begrenztheiten, Muster und Entwicklungspotentiale deutlicher wahrzunehmen, klarer zu benennen und dies in den Dienst ihres klinisch-psychologischen Denkens und Handelns zu stellen.

eigene Persönlichkeits- und Kommunikationsmuster, Rollengestaltungen und Verhaltensweisen mit ihrer Geschichte und Gewordenheit, sozialem Geschlecht und aktuellen Beziehungssystemen in Beziehung zu setzen

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und diese Relationen zu reflektieren. ihr persönliches und soziales, bewusstes und unbewusstes Begehren und

Genießen, ihre Kognitionen, Verhaltensweisen, Affekt-, Emotions- und Motivationslagen besser einzuschätzen und konstruktiver zu kommunizieren.

konkrete Auswirkungen klinisch-psychologischen Arbeitens besser einzuschätzen.

Lehr- und Lernaktivitäten, -methoden:

Praktische Fachausbildungstätigkeit, Gruppenarbeit, Reflexion, Selbsterfahrung

Häufigkeit des Angebots von Modulen:

Eigenorganisation

Modul D. MastermodulECTS-Anrechnungspunkte 30Inhalte: Masterseminar

Masterarbeit mit 2 Fallstudien Masterprüfung

Ziel (erwartete Lernergebnisse und erworbene Kompetenzen)

Studierende sollen nach Absolvierung des Moduls in der Lage sein, theoretisches Wissen mit praktischen Erfahrungen in Verbindung zu

bringen und auf einer theoretischen Ebene zu diskutieren. zwei Fallarbeiten komplex darzustellen, zu reflektieren und zu

evaluieren. die grundlegenden, für die Berufsausübung der Klinischen Psychologie

unerlässlichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Performanzen und Kompetenzen zu kennen und anwenden zu können sowie dies auch unter Prüfungsbedingungen unter Beweis zu stellen.

Zusammenhänge zwischen den Fächern des Lehrgangs zu erkennen und nachzuzeichnen.

selbstständig und systematisch Wissen zu erwerben und differenziert und analytisch zu denken.

Lehr- und Lernaktivitäten, -methoden:

Schriftliche Arbeit, Präsentation, Diskussion

Häufigkeit des Angebots von Modulen:

Einmal pro Lehrgangsdurchführung

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Anhang II: Musterstudienablauf gegliedert nach Semestern

1. Semester

Modul Lehrveranstaltungstitel LV-Typ KStd. ECTS

A.1. Gesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen VU 1 0,75

1

A.2. Ethik KS 1 0,750,5

A.3. Gesprächsführung und Kommunikation UE 2 1,5

A.4. Psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen EX 1 0,75

0,5

A.5. Psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung VU 1 0,75

1A.6. Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe VU 2 1,5C.1. Praktische Fachausbildungstätigkeit 1 PK 44,5 20C.5. Supervision 1 AG 2,25 2C.9. Selbsterfahrung 1 AG 2 2

56,75 30

2. Semester

Modul Lehrveranstaltungstitel LV-Typ KStd. ECTS

A.7. Beratungsmethoden und Beratungssettings, insbesondere unter Berücksichtigung von Supervision und Mediation VU 2 1,5

A.8. Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik VU 1 0,751

A.9.Psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten

KS 1,5 1

A.10. Psychopharmakologie und Psychopathologie VU 0,75 0,5A.11. Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung VU 0,75 0,5

A.12. Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen KS 1 0,75

0,5A.13. Abschlussprüfung Grundmodul 3C.2. Praktische Fachausbildungstätigkeit 2 PK 44,5 20C.6. Supervision 2 AG 2,25 2

53,75 30

3. Semester

Modul Lehrveranstaltungstitel LV-Typ KStd. ECTSB.1. Strategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung KS 2 2

B.2. Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie KS 1 1

B.3. Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung KS 3 2,5

B.4.Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

KS 3 2,5

B.5. Patientinnen- und Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement KS 1 1

B.6. Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marketing und Neue Medien in der klinisch-psychologischen Praxis KS 1 1

C.3. Praktische Fachausbildungstätigkeit 3 PK 42,5 19C.7. Supervision 3 AG 1,25 1

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54,75 30

4. Semester

Modul Lehrveranstaltungstitel LV-Typ KStd. ECTSC.4. Praktische Fachausbildungstätigkeit 4 PK 55,5 25C.8. Supervision 4 AG 2,25 2C.10. Selbsterfahrung 4 AG 3 3

60,75 30

5. Semester

Modul Lehrveranstaltungstitel LV-Typ KStd. ECTSD.1. Masterseminar SE 2 4D.2. Masterarbeit mit 2 Fallstudien 21D.3. Masterprüfung 5

2 30

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