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Staatskanzlei Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission

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Staatskanzlei

Gesetz über die politischenRechte (PRG)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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InhaltsverzeichnisSeite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 3

2.1 Gegenstand der Totalrevision 3

2.2 Zielsetzung und Handlungsbedarf 3

2.3 Verzicht auf eine Verfassungsänderung 4

3. Grundzüge der Totalrevision 4

3.1 Gliederung des totalrevidierten GPR 4

3.2 Heraufstufung von Bestimmungen aus dem Dekret undaus der Verordnung über die politischen Rechte 4

3.3 Materielle Änderungen 5

3.3.1 Stille Wahl 5

3.3.2 Möglichkeit des bedingten Rückzugs bei Initiativen mit Gegenvorschlag 7

3.3.3 Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Stimmrechts-angelegenheiten 7

3.3.4 Anpassung der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe 8

4. Rechtsvergleich 9

4.1 Kanton Zürich 9

4.2 Kanton Freiburg 9

4.3 Kanton Solothurn 10

4.4 Kanton Basel-Stadt 10

4.5 Kanton Wallis 10

5. Umsetzung 10

6. Erläuterungen zu den Artikeln 10

7. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 31

8. Finanzielle Auswirkungen 31

9. Personelle und organisatorische Auswirkungen 31

10. Auswirkungen auf die Gemeinden 31

11. Ergebnis der Konsultation 31

Seite

12. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 31

12.1 Allgemeine Betrachtungen 31

12.2 Einführung der stillen Wahl bei Ersatzwahlen und zweiten Wahlgängenim Regierungsrat und im Ständerat 31

12.3 Anmeldepflicht für Referendumsbegehren 32

12.4 Bedingter Rückzug bei Initiativen mit Gegenvorschlag 32

12.5 Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen 32

12.6 Verzicht auf die Anpassung der Vorschriften über die brieflicheStimmabgabe (Gültigkeit einer Stimmabgabe, wenn mehrere Listenderselben Partei ins gleiche Stimmcouvert gelegt worden sind) 32

12.7 Frist für die briefliche Stimmabgabe in den Gemeinden 32

12.8 Zustellfristen für das Wahl- und Abstimmungsmaterial 32

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Vortragdes Regierungsrates an den Grossen Ratzur Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte

1. Zusammenfassung

Die bernische Gesetzgebung über die politischen Rechte stammt im Kern aus den1970er-Jahren. Die politischen Rechte sind heute auf drei Stufen (Gesetz, Dekret,Verordnung) geregelt. Die Übersichtlichkeit der Gesetzgebung hat darüber hinausdurch zahlreiche Teilrevisionen gelitten. Weil ein bedeutender Teil der Materie aufStufe Dekret geregelt ist, entspricht die Konzeption der Gesetzgebung über die poli-tischen Rechte zudem teilweise nicht mehr den Anforderungen der neuen Kantons-verfassung.

Daher hat der Regierungsrat beschlossen, eine Totalrevision der Gesetzgebung überdie politischen Rechte durchzuführen.

Ziel der Totalrevision ist eine transparente, effiziente, anwenderfreundliche undzeitgemässe Regelung der politischen Rechte im Kanton Bern. Um dieses Ziel zu er-reichen, wird die geltende Gesetzgebung über die politischen Rechte namentlich infolgenden Punkten revidiert:

– Es sind gewisse materielle Neuerungen (insb. die Einführung der stillen Wahl beiErsatz- oder Stichwahlen im Regierungsrat) vorzunehmen sowie einige weitereÄnderungen zu prüfen;

– wichtige Bestimmungen zu den Regierungs- und Ständeratswahlen sind aus demDekret auf Stufe des Gesetzes anzuheben;

– Lücken und terminologische Unklarheiten sind zu beseitigen;– die Regelungsdichte ist zu überprüfen und nach Möglichkeit zu senken, Doppel-

spurigkeiten (die heute insb. zwischen GPR und DPR bestehen) sind zu eliminie-ren;

– das Dekret soll aufgehoben werden.

2. Ausgangslage

2.1 Gegenstand der Totalrevision

Die bernische Gesetzgebung über die politischen Rechte wurde Ende der 1970er-Jahre konzipiert. Die politischen Rechte sind heute auf drei Stufen geregelt: Im Ge-setz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG 141.1), dem Dekret vomgleichen Datum über die politischen Rechte (DPR; BSG 141.11) sowie in der Verord-nung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR; BSG 141.112). DieRechtsentwicklung seit dem Entstehen dieser Erlasse hat, gerade in den letzten Jah-ren, zu zahlreichen Teilrevisionen geführt. Die Übersichtlichkeit der Gesetzgebunghat dadurch gelitten.

Grundsätzlichere Probleme bereitet heute indessen namentlich die Tatsache, dasssich ein erheblicher Teil der Regelungsmaterie auf Stufe Dekret findet. Diesbezüglichentspricht die Konzeption der Gesetzgebung über die politischen Rechte teilweisenicht mehr den Anforderungen der neuen Kantonsverfassung.

Die politischen Rechte sind ein Kernbereich unseres Staatswesens und unsererpolitischen Tradition. Die Regelung zu deren Ausübung betrifft alle Stimmbürgerin-nen und Stimmbürger sowie zahlreiche Ausführende in den Gemeinden. Deshalbhat die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der gesetzlichen Regelungenbesonders hohen Stellenwert. Diese Ansprüche sind mit der geltenden Gesetzge-bung über die politischen Rechte nur noch teilweise gewährleistet. Damit sind ge-wisse Risiken verbunden: Konkret wird die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Wahl-und Abstimmungsbeschwerden erhöht. Das könnte zu Verunsicherung und schliess-lich Vertrauensverlust bei den Stimmberechtigten führen.

2.2 Zielsetzung und Handlungsbedarf

Die geschilderte Ausgangslage verlangt, dass eine Anzahl von gesetzgeberischenMassnahmen getroffen wird. Der Regierungsrat hat daher beschlossen, eine Total-revision der Gesetzgebung über die politischen Rechte durchzuführen (vgl. RRB1125/2009 vom 24. Juni 2009). Damit wird sichergestellt, dass die Modernisierung zueinem konzeptionell einheitlichen Ergebnis gelangt und die administrative Koordina-tion der anstehenden Revisionsarbeiten gewährleistet ist. Der Regierungsrat hat dieStaatskanzlei des Kantons Bern (STA) mit der Ausarbeitung eines entsprechendenVernehmlassungsentwurfs beauftragt.

Ziel ist eine transparente, effiziente, anwenderfreundliche und zeitgemässe Rege-lung der politischen Rechte im Kanton Bern. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehtnamentlich in folgenden Punkten Handlungsbedarf:

– Es sind gewisse materielle Neuerungen (insb. die Einführung der stillen Wahl beiRegierungsratswahlen) vorzunehmen sowie einige weitere Änderungen zu prüfen;

– wichtige Bestimmungen zu den Regierungs- und Ständeratswahlen sind aus demDekret auf Stufe des Gesetzes anzuheben;

– Lücken und terminologische Unklarheiten sind zu beseitigen;– die Regelungsdichte ist zu überprüfen und nach Möglichkeit zu senken, Doppel-

spurigkeiten (die heute insb. zwischen GPR und DPR bestehen) sind zu eliminie-ren;

– das Dekret soll aufgehoben werden.

RRB 1125/2009 umschreibt den aus Ausgangslage und Zielsetzung resultierendenHandlungsbedarf. Er legt den inhaltlichen Rahmen für die Totalrevision wie folgtfest:

– Zwingend vorzunehmende materielle Änderungen sind: Einführung der stillenWahl für Regierungsratswahlen; Eliminierung diverser Lücken der bestehendenGesetzgebung.

– Zu prüfende materielle Änderungen sind namentlich: Anpassung der Vorschriftenüber die briefliche Stimmabgabe; Bestimmungen über das Ausfüllen der Wahlzet-

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tel Schreibunfähiger; Einführung einer Anmeldepflicht für Referendumsbegehren;Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Stimmrechtsangelegenheiten;Wahlbestimmungen im Parlamentsrecht.

– Nicht Gegenstand der Revision sind: Wahlkreiseinteilung; Einführung der Pro-porzwahl des Regierungsrates; Zuteilungsverfahren bei Proporzwahlen.

Bezüglich der Systematik der Gesetzgebung über die politischen Rechte sind ge-mäss RRB 1125/2009 namentlich folgende Änderungen anzustreben:

– Heraufstufung wichtiger Bestimmungen aus Dekret und Verordnung ins Gesetz:Grundsätze des Wahlverfahrens zu den Regierungs- und Ständeratswahlen; wich-tige Regelungen betreffend das briefliche Abstimmen; Einzelheiten des Wahlan-meldeverfahrens.

– Verzicht auf das Dekret als Regelungsebene.– Anpassung von Systematik und Terminologie in Gesetz und Verordnung.

2.3 Verzicht auf eine Verfassungsänderung

Im Anschluss an die kantonale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 zum Gesetzüber die Besteuerung der Strassenfahrzeuge mit Volksvorschlag wurden mehrereparlamentarische Vorstösse eingereicht, welche die geltende Regelung der Stichfra-ge bei Abstimmungen über Vorlagen mit Volksvorschlägen in Frage stellen (PostulatWasserfallen P 096-2011 vom 28. 3. 2011, Postulat Widmer P 147-2011 vom 5. 4.2011, Interpellation Aellen I 061-2011 vom 14. 2. 2011). In seiner gemeinsamen Ant-wort auf die beiden Postulate beantragt der Regierungsrat deren Annahme, erläutertaber auch die Gründe, die für die Beibehaltung der Stichfrage sprechen: Dank derStichfrage wird den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensäusserung ermög-licht. Die kantonale Regelung ist die gleiche wie auf Bundesebene; unterschiedlicheLösungen beim Kanton und beim Bund könnten bei den Stimmberechtigten zu Un-sicherheiten führen. Der Regierungsrat stellt fest, dass das Verfahren mit Stichfragein Artikel 60 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV;BSG 101.1) verankert ist. Die Änderung des Abstimmungsverfahrens würde dahereine Verfassungsänderung bedingen. Eine Verfassungsänderung ist nicht Gegen-stand der vorliegenden Totalrevision und müsste demnach in einem separatenRechtsetzungsprojekt behandelt werden.

3. Grundzüge der Totalrevision

Die Totalrevision hat formale und – in einigen begrenzten Punkten – materielle Än-derungen zur Folge.

3.1 Gliederung des totalrevidierten GPR

Das GPR ist heute teilweise unübersichtlich geworden. Durch die Integration vonBestimmungen aus dem Dekret würde dieses Problem noch verschärft, wenn diebisherige Struktur ohne Änderung beibehalten wird.

Für eine Neugliederung wurden zwei Ansätze geprüft: Erstens die Beibehaltung derbisherigen Grobstruktur bei möglichst weitgehender Ausgliederung von Vorschrif-ten mit allgemeiner Gültigkeit für Wahlen bzw. Abstimmungen; zweitens einegrundlegende Neustrukturierung mit konsequenter Ausgliederung allgemeiner undgemeinsamer organisatorischer Vorschriften.

Um die grundsätzlich einfachere Anpassung des geltenden Rechts sowie die Nutzer-freundlichkeit zu gewährleisten, wird die bisherige Grobstruktur weitgehend beibe-halten. Das Kapitel über die Organisation wird am Anfang platziert, wie dies mehre-re totalrevidierte kantonale Gesetzgebungen ebenfalls vorsehen. Die den Praktike-rinnen und Praktikern bekannte Struktur wird so weitgehend erhalten und derRechtsetzungsaufwand gegenüber einer grundlegenden Neustrukturierung opti-miert.

Die Detailstrukturierung orientiert sich soweit möglich am chronologischen Ablauf.

3.2 Heraufstufung von Bestimmungen aus dem Dekret und aus der Verordnungüber die politischen Rechte

Im Rahmen der letzten umfassenden Revision der Gesetzgebung über die politi-schen Rechte im Jahr 1980 wurde die Materie auf Stufe Gesetz, Dekret und Verord-nung geregelt. Seit Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung im Jahre 1995kommt indessen dem Dekret nicht mehr die gleiche Bedeutung zu wie früher. Arti-kel 69 KV verlangt, dass die grundlegenden und wichtigen Rechtsätze in Form desGesetzes zu erlassen sind.

Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören zu den wichtigenMaterien auch die Regeln zu den Grundzügen der Organisation sowie diejenigenVorschriften, die für die politische Willensbildung von bestimmender Bedeutungsind. Dazu sind auch die Grundsätze des Wahlverfahrens zu den Regierungs- undStänderatswahlen zu zählen, die sich heute teilweise in Artikel 19a ff. DPR finden.Die Heraufstufung betrifft namentlich die Artikel 21 ff. DPR (Ausfüllen der Wahlzettel,Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen, Grundsätze der Ermittlung der Wahl-ergebnisse, Stichwahlen). Auch die Einzelheiten des Wahlanmeldeverfahrens sindauf Gesetzesstufe zu regeln.

Im Rahmen der Totalrevision wird auf das Dekret als Regelungsebene verzichtet.

Heute finden sich wichtige Regelungen betreffend das briefliche Abstimmen – z.B.die Regelung der Ungültigkeitsgründe – nur auf Verordnungsebene (Art. 23 ff., insb.Art. 27 VPR). Auch hier ist eine Heraufstufung vorzunehmen.

Im Übrigen sollen verschiedene Detailregelungen aus Gesetz und Dekret auf Ver-ordnungsstufe herabgestuft werden.

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3.3 Materielle Änderungen

Die materiellen Änderungen, die im Zuge der Totalrevision vorgenommen werden,sind beschränkt. Wesentliche Neuerungen werden in folgenden Bereichen vorge-schlagen:

– Einführung der stillen Wahl für Ersatzwahlen und zweite Wahlgänge bei Regie-rungs- und Ständeratswahlen (vgl. Ziff. 3.3.1 und Erläuterungen zu Art. 113 unten),

– Möglichkeit des bedingten Rückzugs bei Initiativen mit Gegenvorschlag (vgl.Ziff. 3.3.2 und Erläuterungen zu Art. 157 unten),

– Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Stimmrechtsangelegenheiten (vgl.Ziff. 3.3.3 und Erläuterungen zu Art. 162 unten),

– gesetzliche Verankerung des Stellungnahmerechts von Initiativkomitees bzw. derVertretung von Referendumsbegehren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 53 unten),

– Einführung der Nachzählung bei sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergeb-nissen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 27 unten).

Auf die Einführung einer Anmeldepflicht für Referendumsbegehren1) wurde nachdem Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Mehrere Vernehmlassungsadressatenlehnen die Anmeldepflicht ab: Sie betrachten sie als zusätzliche direktdemokratischeHürde oder bezweifeln deren Vereinbarkeit mit der Kantonsverfassung (vgl. auchErgebnis des Vernehmlassungsverfahrens Ziff. 12.3).

Geprüft wurde eine Anpassung der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabemit dem Ziel, dass Ungenauigkeiten bei der brieflichen Stimmabgabe (insb. dieAbgabe mehrerer Listen derselben Partei) nicht automatisch zur Ungültigkeitserklä-rung der Stimmabgabe führen sollen (Postulat Widmer «Briefliche Stimmabgabe:Modifikation»; 049/2007). Auf eine entsprechende Änderung soll indessen verzichtetwerden (vgl. Ziff. 3.3.4 unten).

In einzelnen Punkten wurden sodann gewisse Lücken des geltenden Rechts ausge-füllt (z.B. Rechte von Initiativkomitees im Zusammenhang mit dem Verfassen derAbstimmungserläuterungen; Regelung des Rückzugs von Kandidaturen bei Regie-rungsrats- und Ständeratswahlen).

3.3.1 Stille Wahl

In der Septembersession 2008 hat der Grosse Rat drei Vorstösse überwiesen, wel-che die Einführung der stillen Wahl bzw. eine Optimierung des Wahlverfahrens beiErsatzwahlen in den Regierungsrat sowie für Ständeratswahlen forderten. Die Mo-tion 006/08 Fuchs verlangt, die Rechtsgrundlagen seien so anzupassen, dass immerdann eine stille Wahl stattfindet, wenn die Anzahl der Kandidierenden der Anzahlder zu besetzenden Sitze entspricht. Die Motion 054/08 Staub verlangt, es sei einestille Wahl bei Ersatzwahlen vorzusehen, wenn die Anzahl der Kandidierenden derAnzahl der zu besetzenden Sitze entspricht. Die als Postulat überwiesene Motion008/08 Bregulla-Schafroth verlangt, das Verfahren für Ersatzwahlen im Dekret für

1) Vgl. Vernehmlassungsvorlage vom 18.10.2010, Gesetzesentwurf Art. 122, Vortrag Ziff. 3.3.2S. 6 f.

politische Rechte müsse «grundsätzlich in Frage gestellt werden, damit Lösungsan-sätze für ein echtes, demokratisches Wahlprozedere erzielt werden können».

Der Regierungsrat war zur Entgegennahme der drei Motionen als Postulat bereit. Erskizzierte in seiner Stellungnahme folgende Lösungsvarianten:

– Rückkehr zum vor 2005 geltenden System (Wählbarkeit jeder Stimmbürgerin/jedes Stimmbürgers), evtl. in Kombination mit dem Wahlvorschlagsverfahren.

– Einführung der stillen Wahl, allenfalls nur für Ersatzwahlen oder nur für zweiteWahlgänge.

In der Debatte des Grossen Rates (Tagblatt 2008, 737 ff.) wurde bei der Mehrheittendenziell eine befürwortende Haltung für eine Form der stillen Wahl deutlich,wenn auch verschiedentlich festgehalten wurde, eine definitive Lösung bedürfeeiner weiteren Prüfung. Die beiden Motionen wurden indessen mit deutlichenMehrheiten überwiesen (weil die Motionärin und der Motionär sie nicht umwandelnwollten). Auch die in ein Postulat umgewandelte Motion Bregulla-Schafroth wurdedeutlich überwiesen. Der Auftrag ist daher materiell nicht leicht zu interpretieren.Mit der Zustimmung zu den beiden Motionen hat der Grosse Rat indessen grund-sätzlich den Auftrag erteilt, es seien Rechtsgrundlagen für die Einführung der stillenWahl auszuarbeiten. Er hat sich aber bezüglich der vorzuziehenden Variante nichteindeutig geäussert, da die beiden Motionen eine unterschiedliche Stossrichtungaufweisen.

Die stille Wahl setzt ein Wahlvorschlagsverfahren voraus. Das geltende Wahlanmel-deverfahren ist zurückhaltend ausgestaltet und stellt keine hohen Hürden für dieAnmeldung einer Kandidatur auf. Es ist mit einer «strengen Rechtsfolge» verbun-den: Nicht gemeldete Personen werden von der Kandidatur ausgeschlossen. DasWahlanmeldeverfahren wurde im Jahr 2005 eingeführt, um Probleme bei der Aus-zählung von Stimmen zu vermeiden. Seine Aufhebung oder die Zulassung nichtgemeldeter Stimmberechtigter zur Wahl würden diese Probleme wieder auflebenlassen. Schliesslich hat auch das Bundesgericht sich nicht gegen das Wahlanmelde-verfahren ausgesprochen und festgehalten, dass es sich dabei um eine massvolleEinschränkung der Wahlfreiheit handle (Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008,E. 2.6).

3.3.1.1 Varianten

Drei Regelungsvarianten zur stillen Wahl sind denkbar:

Variante 1: Stille Wahl, wenn die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl freier Sitzeentspricht

Mit dieser, von der M 006/08 Fuchs verlangten Variante wären auch bei Gesamt-erneuerungswahlen stille Wahlen möglich. Diese Lösung kennen auch andere Kan-tone (z.B. OW, NW).

Variante 2: Stille Wahl bei Ersatzwahlen

Diese Variante entspricht der mit der M 054/08 Staub verlangten Anpassung.

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Variante 3: Stille Wahl bei zweiten Wahlgängen

Diese in der Stellungnahme des Regierungsrates zu den erwähnten Motionen ein-gebrachte Variante entspricht der Ausgestaltung der stillen Wahl in anderen Kanto-nen (z.B. BS, SO).

3.3.1.2 Vereinbarkeit der stillen Wahl mit der Sitzgarantie für den Berner Jura

Mit der Sitzgarantie ergibt sich für die stille Wahl in den Regierungsrat ein zusätzli-ches Kriterium.

Für die Zulässigkeit der stillen Wahl bei Gesamterneuerungswahlen (Variante 1)müsste unter den Gemeldeten mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat ausdem Kreis der französischsprachigen Stimmberechtigten der drei bernjurassischenAmtsbezirke stammen (Art. 84 Abs. 2 KV). Bei Ersatzwahlen (Variante 2), bei denennur der garantierte Sitz zu besetzen ist, dürfte nur eine einzige Kandidatin oder eineinziger Kandidat aus diesem Kreis gemeldet sein, damit eine stille Wahl stattfindenkann (andere Kandidierende könnten gar nicht gewählt werden, vgl. Art. 51 Abs. 3GPR). Sind in einer Ersatzwahl mehrere Sitze zu besetzen, darunter der Garantiesitz,so muss mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat aus dem Kreis der franzö-sischsprachigen Stimmberechtigten der drei bernjurassischen Amtsbezirke gemel-det sein. Für einen zweiten Wahlgang gilt das Analoge.

3.3.1.3 Regelungsstufe

Bei Grossratswahlen ist die stille Wahl in Artikel 28 GPR bereits heute vorgesehen,wenn in einem Wahlkreis nur so viele Kandidaten gültig vorgeschlagen werden, alsSitze zu vergeben sind. Für Regierungsstatthalterwahlen sehen Artikel 29 und 32dDPR die stille Wahl vor.

Wahl des Regierungsrates

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b KV hält fest, dass das Volk den Regierungsrat wählt.Artikel 85 Absatz 3 KV legt die Grundzüge des Wahlverfahrens für den Regierungsratfest. Für Gesamterneuerungswahlen und für Ersatzwahlen gilt das gleiche Verfahren(Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 GPR).

Die stille Wahl ist keine eigentliche Volkswahl und schränkt somit die Tragweite vonArtikel 56 Absatz 1 Buchstabe b KV ein. Die Einführung der stillen Wahl für Gesamt-erneuerungswahlen (Variante 1) müsste also zwingend auf Stufe des formellenGesetzes erfolgen (wobei die Frage gestellt werden könnte, ob nicht sogar eine Ver-fassungsänderung nötig wäre).

Die KV äussert sich nicht explizit zu den Ersatzwahlen (Variante 2). Aus der Margina-lie zu Artikel 85 («Wahl und Amtsdauer») sowie Artikel 85 Absatz 1 KV (Wahl derMitglieder des Regierungsrates gleichzeitig mit der Gesamterneuerung des GrossenRates und für dieselbe Amtsdauer) ist zu schliessen, dass sich die Bestimmunggrundsätzlich auf die Gesamterneuerung bezieht. Für Ersatzwahlen während derAmtsdauer sind präzisierende Regelungen im Gesetz erforderlich. Die Regelung von

Artikel 51 Absatz 2 GPR, wonach das gleiche Verfahren für Gesamterneuerungs- undErsatzwahlen gilt, ist nicht durch die Kantonsverfassung vorgegeben.

Die Einführung der stillen Wahl für zweite Wahlgänge (Variante 3) hat den Charaktereiner Detailregelung für eine besondere Verfahrenssituation. Sie kann damit eben-falls auf Gesetzesstufe erfolgen.

Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d KV sieht für die Wahl der bernischen Mitglieder desStänderates eine Volkswahl vor. Artikel 56 Absatz 2 KV regelt den Zeitpunkt und legtdas Verfahren fest; es gilt das Mehrheitswahlverfahren. Aus Artikel 56 Absatz 2 KVergibt sich, dass sich die Regelung auf die Wahl zu Beginn einer Amtsdauer bezieht.Ersatzwahlen werden nicht erwähnt. Auch bezüglich der Wahl der bernischen Stän-deratsmitglieder ist die Rechtslage somit analog zur Wahl des Regierungsrates zubeurteilen.

3.3.1.4 Bewertung

Variante 1: Die stille Wahl ist eigentlich keine Volkswahl und hat damit den Nachteil,dass sie bloss eine schwache Legitimationsbasis vermittelt. Für Gesamterneue-rungswahlen ist das ein besonders schwerwiegender Nachteil. Auch aus dem be-reits erwähnten Urteil des Bundesgerichts geht hervor, dass die durch einen öffent-lichen Wahlgang vermittelte Legitimation gerade bei der Bestellung von kantonalenRegierungen grosses Gewicht hat. Stille Wahlen sind unter diesem Gesichtspunktdaher nicht unproblematisch2).

Variante 2: Der grundsätzliche Nachteil einer schwachen Legitimationsbasis giltauch für Ersatzwahlen. Hier wird dieser Nachteil jedoch auf einzelne Mitglieder derRegierung beschränkt bleiben und zudem nur für eine beschränkte Dauer von weni-ger als einer Amtszeit bestehen.

Variante 3: Die Beschränkung der stillen Wahl auf zweite Wahlgänge ist als Detail-regelung zum Verfahren zu betrachten. Der legitimatorische Nachteil ist stark abge-mildert, da eine Volkswahl stattgefunden hat.

Aufgrund der vorstehenden Analyse wurde folgende Lösung gewählt: Am Wahlvor-schlagsverfahren mit «strenger Rechtsfolge» (Ausschluss von nicht gemeldetenPersonen von der Kandidatur) wird festgehalten. Die stille Wahl wird für Ersatzwah-len und für zweite Wahlgänge vorgesehen. Die zu schaffenden Bestimmungen re-geln namentlich auch das Vorgehen bei der Zuteilung des Garantiesitzes für denBerner Jura im Rahmen einer stillen Wahl.

2) Vgl. die Bemerkungen von Giovanni Biaggini zum Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008vom 3. Dezember 2008, in: ZBl 3/2010, S. 171 f.

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3.3.2 Möglichkeit des bedingten Rückzugs bei Initiativen mit Gegenvorschlag

Mit Änderung vom 25. September 2009 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) wurde neben der Möglichkeit desunbedingten Rückzugs einer Initiative die Möglichkeit des bedingten Rückzugs ge-schaffen3). Mit der Möglichkeit des bedingten Rückzugs soll vermieden werden, dassdie Initiantinnen und Initianten in Ungewissheit über das Schicksal des indirektenGegenvorschlags über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen. Die Pro-blematik hat auf Bundesebene eine erhöhte Bedeutung; Initiativen sind nur auf Ver-fassungsebene möglich, und es werden ihnen recht häufig indirekte Gegenvor-schläge auf Gesetzesstufe gegenübergestellt.

Der neue Artikel 73a Absatz 2 BPR sieht vor, dass ein bedingter Rückzug dann mög-lich ist, wenn die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussab-stimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form einesBundesgesetzes verabschiedet hat. Der bedingte Rückzug wird gemäss Artikel 73aAbsatz 3 BPR wirksam, wenn die Frist für das Referendum gegen den indirektenGegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist (Bst. a), das Nichtzustandekommen eineseingereichten Referendums rechtsgültig feststeht (Bst. b) oder der Bundesrat daszustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlagerwahrt hat (Bst. c).

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hatte eine Mehrheit der Vernehmlas-ser (vorab die Kantonsregierungen) die Vorlage ausdrücklich begrüsst4). Im Rahmender Beratungen im Parlament wurde als Hauptgrund für die Einführung des beding-ten Rückzugs hervorgehoben, dass aufgrund dieser rechtlichen Grundlage das Initia-tivkomitee das Schicksal eines Gegenvorschlags auf Gesetzesstufe abwarten könne:werde das Referendum gegen das Gesetz ergriffen und der Gegenvorschlag abge-lehnt, könne immer noch über die Initiative abgestimmt werden. Mit dieser Lösung,die im Interesse aller Beteiligten liege, werde ein vorsorgliches Festhalten an derInitiative vermieden5). Weiter wurde argumentiert, dass mit der Einführung des be-dingten Rückzugs dem Parlament und den Initiantinnen und Initianten gleich langeSpiesse verschafft würden6).

3) AS 2010, S. 271 ff., BBl 2009 3591: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Stände-rates vom 12. Mai 2009 bzw. BBl 2009 3609: Antwort des Bundesrates vom 20. Mai 2009.Die Gesetzesänderung ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten.

4) 19 Kantone sowie die SP und die EVP, vgl. 08.515 Parlamentarische Initiative. BedingterRückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlags. Bericht über dieErgebnisse der Vernehmlassung vom 28. April 2009, S. 2. Der Regierungsrat des KantonsBern hat sich im Rahmen der Vernehmlassung ebenfalls positiv zur Vorlage geäussert, vgl.RRB 0595 vom 8. April 2009.

5) Vgl. Votum Schmidt, Amtliches Bulletin 2009 N 1627. Im Nationalrat (Zweitrat) wurde dieVorlage nur knapp mit 84 zu 72 Stimmen angenommen.

6) Vgl. Votum Lombardi, Amtliches Bulletin 2009 S 694. Im Ständerat (Erstrat) wurde dieVorlage mit 29 zu 0 Stimmen angenommen.

Vonseiten der Gegner der Revision wurde im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-rens7) und im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vorgebracht, dass dieEinführung der bedingten Rückzugsmöglichkeit das System der Volksrechte ver-kompliziere ohne etwas zu verbessern: Werde ein Gegenvorschlag vom Volk abge-lehnt, so sei es beinahe sicher, dass eine thematisch entsprechende Volksinitiativekeine Chance haben werde. Es sei deshalb unnötig, das Volk zu praktisch demselbenThema zweimal abstimmen zu lassen8).

In den Kantonen ist die Ausgangslage eine etwas andere. Hier steht eine breiterePalette an Volksrechten zur Verfügung; so namentlich das im Bund fehlende Instru-ment der Gesetzesinitiative (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b KV BE). Unter den Kantonenhat, soweit ersichtlich, lediglich der Kanton Zürich eine ähnliche Regelung einge-führt9). Anders als bei der Regelung auf Bundesebene lebt dort die Initiative nacheinem bedingten Rückzug bereits dann wieder auf, wenn ein fakultatives Referen-dum zustande kommt. Somit ist auch bei einem bedingten Rückzug eine gleichzeiti-ge Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag möglich, was den Hauptnach-teil der Regelung auf Bundesebene entschärft.

Im Kanton Bern ist bisher der bedingte Rückzug einer Initiative nicht möglich. NachArtikel 61 Buchstabe f GPR ist das Initiativbegehren mit einer «vorbehaltlosen»Rückzugsklausel zu versehen. Im Zuge der Totalrevision der Gesetzgebung über diepolitischen Rechte stellt sich nun die Frage, ob eine entsprechende Regelung einzu-führen sei.

Der bedingte Rückzug einer Initiative macht das Verfahren zunächst einmal grund-sätzlich komplexer. Aus Sicht der Initiantinnen und Initianten steht diesem Nachteilein Gewinn an Sicherheit bezüglich des Ergebnisses bei einem Rückzug gegenüber.Somit werden sie einem Rückzug ihrer Initiative eher zustimmen können. DieseVorteile überwiegen tendenziell den Nachteil höherer Komplexität. Aus diesemGrund wird mit Artikel 157 im Rahmen der vorliegenden Totalrevision eine entspre-chende Neuerung vorgeschlagen.

3.3.3 Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Stimmrechtsangelegenheiten

Das geltende GPR unterscheidet drei Beschwerdearten: Je nachdem in welchemKontext ein Rechtsmittel erhoben wird, ist eine Stimmrechts-, eine Abstimmungs-oder eine Wahlbeschwerde zu ergreifen10). Eines der Ziele der Totalrevision besteht

7) 6 Kantone sowie die FDP und die SVP, vgl. Vernehmlassungsbericht vom 28. April 2009,S. 3.

8) Vgl. Vernehmlassungsbericht vom 28. April 2009, S. 3.9) § 138 d des Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (GPR-ZH, LS 161;

Änderung vom 14. September 2009).10) Die Begrifflichkeit ergibt sich aus dem Bundesrecht: Demzufolge fallen Wahl- und Ab-

stimmungsbeschwerden in eidgenössischen Angelegenheiten in die Zuständigkeit desRegierungsrates, zudem ist der Regierungsrat als einzige kantonale Instanz zuständig fürden Entscheid über Stimmrechtsbeschwerden (vgl. Art. 77 BPR sowie den geltendenArt. 92 Abs. 1 Bst. b GPR).

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in der Einführung der Einheitsbeschwerde, mit der das bisherige Rechtsmittelsys-tem im Bereich der politischen Rechte vereinfacht werden soll.

Es hat sich gezeigt, dass es – ohne Abstriche im Rechtsschutz – möglich ist, auf die-se besonderen Rechtsmittel zu verzichten und stattdessen auch im PRG grundsätz-lich die allgemeine Beschwerde vorzusehen, wie sie auf kantonaler Ebene im Gesetzvom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) für dasgesamte Verwaltungsrecht festgelegt ist.

Der Bereich der politischen Rechte weist allerdings einige Besonderheiten auf, dieeine vom VRPG abweichende Regelung erforderlich machen (beispielsweise dieBeschwerdelegitimation, die Beschwerdefristen und die Beschwerdeinstanz). Diesist jedoch keine singuläre Erscheinung, da auch in anderen Sachgebieten in be-stimmten Fällen Rechtspflegebestimmungen notwendig sind, die sich von der Rege-lung im VRPG unterscheiden. In diesen Fällen werden die Abweichungen gemässständiger kantonaler Rechtsetzungspraxis nicht im VRPG selbst, sondern im betref-fenden Sacherlass geregelt. Damit wird sichergestellt, dass das VRPG nur die allge-mein gültigen Regelungen enthält und deshalb übersichtlich bleibt und nicht durchunzählige besondere Bestimmungen für einzelne Sachgebiete belastet wird. DiesesVorgehen stellt für die Rechtsanwendung keinen Nachteil dar, da im Einzelfall fürdie Klärung der materiellen Fragen ohnehin der Sacherlass beigezogen werdenmuss. Dementsprechend sind auch die auf dem Gebiet der kantonalen politischenRechte notwendigen Abweichungen von den allgemeinen Regeln des VRPG imSacherlass, d.h. im neuen PRG, festzulegen.

Das VRPG ist ein Erlass, der in allen Sachgebieten des öffentlichen Rechts anwend-bar ist. Vorbehalten bleiben nur gewisse, in einzelnen Sacherlassen festgelegteBestimmungen, die davon abweichen. Mit der Revision des VRPG vom 10. April2008 wurde die Idee der Einheitsbeschwerde insofern realisiert, als die bisher imGemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) enthaltene Gemeindebe-schwerde aufgehoben und ins VRPG integriert wurde.11) Bisher konnten kommunaleErlasse, kommunale Akte in Wahl- und Abstimmungssachen und weitere kommuna-le Beschlüsse, gegen die kein anderes Rechtsmittel gegeben war, mit Gemeinde-beschwerde angefochten werden. Schon bisher galten für diese Beschwerdearteinige vom VRPG abweichende Bestimmungen. Diese wurden bei der Integrationder Gemeindebeschwerde ins VRPG beibehalten und in diesem Erlass besondersgeregelt. Da die Gemeindebeschwerde nicht auf ein spezielles Sachgebiet be-schränkt war, war es sachgerecht, sie ins VRPG zu integrieren, das ebenfalls auf alleSachgebiete des öffentlichen Rechts anwendbar ist.

Da das PRG jedoch als Sacherlass zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, die vomVRPG abweichenden Verfahrensbestimmungen (weiterhin) im PRG selbst zu regeln,obschon das VRPG neuerdings besondere Verfahrensbestimmungen – wie diejeni-gen zum Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen –

11) Vgl. Vortrag vom 19. Dezember 2007 betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechts-pflege (VRPG) (Änderung), Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2008, Beilage 11(nachfolgend: Vortrag VRPG).

enthält.12) Ein weiterer Grund, die vom VRPG abweichenden Bestimmungen zumBeschwerdeverfahren betreffend die kantonalen politischen Rechte nicht dort, son-dern im PRG festzulegen, besteht in der Systematik des VRPG: Erstinstanzlich wer-den Beschwerden in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen von der Regie-rungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter beurteilt. Aus diesem Grund sinddie entsprechenden Bestimmungen im VRPG im Kapitel «Verwaltungsinternes Be-schwerdeverfahren» (Art. 60 ff. VRPG) festgelegt. Beschwerden in kantonalen Wahl-und Abstimmungssachen werden dagegen vom Verwaltungsgericht als einzigerInstanz beurteilt, sodass für dieses Beschwerdeverfahren Abweichungen von denallgemeinen VRPG-Regeln im Kapitel «Beschwerdeverfahren vor verwaltungs-unabhängigen Justizbehörden» (Art. 74 ff. VRPG) aufgenommen werden müssten.Schliesslich gibt es auf kantonaler Ebene auch Fragen zu regeln, die sich auf kom-munaler Ebene nicht stellen. So können beispielsweise Akte des Regierungsratesund des Grossen Rates, welche die politischen Rechte auf kantonaler Ebene betref-fen, auf kantonaler Ebene nicht angefochten werden. Die vom VRPG abweichendenVerfahrensbestimmungen in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen lassen sichsomit nicht in diesen Erlass integrieren, indem die bestehenden Regelungen betref-fend die kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen auf die kantonale Ebeneausgedehnt werden. Es besteht somit kein Anlass, die besonderen Bestimmungenzum Beschwerdeverfahren betreffend die kantonalen politischen Rechte in Abwei-chung der kantonalen Rechtsetzungspraxis nicht im PRG zu regeln.

3.3.4 Anpassung der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe

3.3.4.1 Ausgangslage

In der Junisession 2007 hat der Grosse Rat das Postulat Widmer «Briefliche Stimm-abgabe bei Wahlen: Modifikation» (P 049/2007) ohne Gegenstimme und gemässAntrag des Regierungsrates angenommen13). Das Postulat verlangt, dass eine An-passung der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe zu prüfen sei mit demZiel, dass Ungenauigkeiten bei der brieflichen Stimmabgabe (insb. bei Abgabe meh-rerer Listen derselben Partei) nicht mehr automatisch zur Ungültigkeitserklärung derStimmabgabe führten. Vorab wird verlangt, dass bei Einreichen mehrerer Wahllis-ten der gleichen Partei nicht mehr die Ungültigkeit der Stimmabgabe eintrete, son-dern die Stammliste der Partei privilegiert und als gültig bezeichnet werden könnte.Der Regierungsrat zeigte sich in seiner Antwort bereit, eine Änderung der Verord-nung über die politischen Rechte sowie allfällige weitere Massnahmen zu prüfen.Die Umsetzung des Postulats Widmer ist gemäss RRB 1125/2009 Bestandteil derTotalrevision der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

12) Anlässlich der Beratung des VRPG im Grossen Rat wurde der Regierungsrat indessen auf-gefordert, eine Vorlage an die Hand zu nehmen, welche die Integration der Beschwerdenauch in kantonalen Stimmrechtssachen ins VRPG zum Ziel hätte (Tagblatt 2008, S. 454[Votum Simon Ryser]).

13) Tagblatt des Grossen Rates 2007, S. 550 ff.

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3.3.4.2 Beurteilung einer Änderung im Sinne des Postulats Widmer

In welchem Umfang allenfalls Stimmen aufgrund von mehrfach eingelegten Listenfür ungültig erklärt wurden, ist für vergangene Wahlen nicht mehr feststellbar. Ent-sprechende Erhebungen wurden anlässlich der Grossratswahlen 2010 vorgenom-men (vgl. Ziff. 3.3.4.3).

Ist der Wille einer oder eines Stimmberechtigten nicht klar erkennbar, so ist dies einUngültigkeitsgrund (Art. 32 Abs. 2 Bst. d GPR). Wenn mehrere Listen der gleichenPartei oder Gruppierung in ein Stimmcouvert eingelegt werden, so ist zwar nichterkennbar, für welche Liste sich die oder der Stimmberechtigte entschieden hat. DerSchluss, dass die Stimme dieser Partei oder Gruppe zukommen soll, ist jedochnaheliegend. Eine ähnliche Regelung findet sich bereits heute in Artikel 15 Absatz 1DPR: Wenn sich Listen nach regionalen Gesichtspunkten unterscheiden, so werdenZusatzstimmen von ungenügend bezeichneten Listen jener Liste zugezählt, in derenRegion der Wahlzettel abgegeben worden ist.

Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Zurechnung der Stimme zur Stammlistenur dann als gültig erklärt werden könnte, wenn die Stammliste ebenfalls mit demStimmcouvert abgegeben wurde.

Eine Änderung im Sinne des Postulats Widmer hätte folgende Nachteile: Aufgabeeiner klaren, einfach handhabbaren Regelung; komplizierterer Ablauf bei der Ermitt-lung des Ergebnisses; unterschiedliche Gültigkeitserfordernisse bei der Wahl an derUrne (nur ein Wahlzettel pro Wahl und pro stimmberechtigte Person) und beimbrieflichen Wählen; die Regelung dürfte nicht in allen Fällen dem wahren Wählerwil-len entsprechen, schliesslich könnte damit ein Präzedenzfall für weiter gehendeInterpretationen des Wählerwillens (z.B. bei der Abgabe mehrerer Listen, die einemähnlichen politischen Spektrum zuzuordnen sind) geschaffen werden. Soweit er-sichtlich kennt heute kein Kanton eine entsprechend grosszügige Regelung.

3.3.4.3 Grossratswahlen 2010

Anlässlich der Grossratswahlen 2010 wurde bei den Gemeinden eine Umfragedurchgeführt, um eine empirische Grundlage für die Beurteilung der Dimension desProblems zu gewinnen. Diese Umfrage ergab folgende Ergebnisse: 270 Gemeindenantworteten auf die Umfrage14). In 855 Fällen wurden mehrere Wahlzettel von ver-schiedenen Parteien in Antwortcouverts festgestellt. In 501 Fällen fanden sich meh-rere Wahlzettel der gleichen Partei, einschliesslich Stammliste und in 66 Fällen fan-den sich mehrere Wahlzettel der gleichen Partei ohne die Stammliste. Gemessen ander Anzahl der Stimmberechtigten, die an der Wahl teilgenommen hatten (rund220 000), betrifft das Problem also weniger als 0,25 Prozent der Stimmenden.

Mehrere Gemeinden äusserten sich im Rahmen dieser Umfrage zu einer Regelung,wie sie im Postulat verlangt wurde. Diese Äusserungen fielen alle negativ aus. Siebefürchteten, dass eine solche Regelung für die Stimmausschüsse zu Unsicherhei-

14) Die Stadt Bern machte keine Rückmeldung.

ten führen könnte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass andere Ungültigkeits-gründe beim brieflichen Abstimmen weit häufiger vorkämen, so etwa nicht unter-zeichnete Stimmrechtsausweise.

3.3.4.4 Schlussfolgerung

Eine Änderung bezüglich der Regelung der Ungültigkeitsgründe für die brieflicheStimmabgabe, wie sie das Postulat Widmer vorschlägt, bringt verschiedeneNachteile mit sich. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2010 wurde geprüft, in welcherDimension sich das Problem darstellt. Es zeigte sich, dass das Problem nur einensehr kleinen Teil der abgegebenen Stimmen betrifft. Es wird daher davon abgese-hen, im Rahmen der vorliegenden Totalrevision eine entsprechende Regelung vor-zuschlagen.

4. Rechtsvergleich

In zahlreichen Kantonen – darunter ZH, FR, SO, GR, VS – wurden in den letzten rundzehn Jahren Totalrevisionen (oder umfangreiche Teilrevisionen) der Gesetzgebungüber die politischen Rechte vorgenommen. Sie beinhalteten eine breite Palette anmateriellen Gegenständen. Im Vordergrund stand regelmässig auch das Bemühenum eine moderne und zugleich «volksnahe» Gesetzgebung und damit die Verein-fachung der Systematik und der sprachlichen Verständlichkeit (z.B. ZH, FR, SO, wei-ter auch TG).

Nachstehend erfolgt eine Übersicht über die wichtigsten neueren Totalrevisionen.

4.1 Kanton Zürich

Im Kanton Zürich gilt seit dem 1. Januar 2005 das Gesetz vom 1. September 2003über die politischen Rechte (GPR; LS 161). Es vereint das Gesetz über Wahlen undAbstimmungen (WAG), das Initiativgesetz (IG) und die Verordnung über Wahlenund Abstimmungen. In vielen Bereichen übernimmt die neue Gesetzgebung dieentsprechenden Vorschriften des alten Rechts. Allerdings wurde das Gesetz syste-matisch vollständig neu geordnet, und es wurden sprachliche Verbesserungen vor-genommen.

4.2 Kanton Freiburg

Die Totalrevision des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischenRechte (PRG; SGF 115.1) im Kanton Freiburg wurde vom Regierungsrat wie folgtbegründet: «Das Gesetz hat einige Schwächen aufzuweisen, neben der zu hohenRegelungsdichte und Detailverliebtheit ist der Wortlaut teils kompliziert, teils lü-ckenhaft und für Behörden und Stimmbürger schwer anzuwenden.» Die zahlreichenTeilrevisionen hatten das Gesetz unübersichtlich gemacht und seine Anwendungerschwert. Das Hauptaugenmerk der Gesetzesänderung lag auf der Neugestaltung

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und Reorganisation des Textes15). Die Zahl der Gesetzesartikel wurde verringert,indem einerseits bestimmte Gesetzesbestimmungen in ein Ausführungsreglementüberführt wurden und andererseits die Regelung des Wahlverfahrens (Proporz- undMajorzsystem) revidiert wurde.

4.3 Kanton Solothurn

Mit der Totalrevision des Gesetzes vom 22. September 1996 über die politischenRechte (GpR; BGS 113.111) sollte eine zeitgemässe gesetzliche Grundlage zur Durch-führung von Wahlen und Abstimmungen geschaffen werden.16) Diverse Bestim-mungen wurden präzisiert.

Neuerungen wurden in folgenden Bereichen vorgenommen: Anpassung der Wahl-und Stimmfähigkeit, politische Rechte für Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer, Datenschutz bei der Beglaubigung von Unterschriften auf Volksmotio-nen, Initiativen und Referenden, die Neuorganisation der Wahlbüros im Zusam-menhang mit der elektronischen Erfassung der Resultate, formelle Anpassung derZuständigkeit (Staatskanzlei) und der amtliche Wahlzettel für alle Urnenwahlen.

4.4 Kanton Basel-Stadt

Mitte der 1990er-Jahre begann der Kanton Basel-Stadt als einer der ersten Kantone,das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (SG 132.100) zu überarbeiten.17) DieSystematik ist seither nach dem chronologischen Ablauf von Wahlen und Abstim-mungen aufgebaut. Um das Gesetz einfach zu halten und interne Verweise zu ver-meiden, wurden die Wahlen und Abstimmungen auf einen gemeinsamen Nennergebracht. Das neue Gesetz war wenig von materiellen Änderungen betroffen. Vor-rangig beabsichtigte das Gesetz, dass es verständlich ist, Unsicherheiten behebt unddurchgehend einheitliche Begriffe verwendet.

4.5 Kanton Wallis

Aufgrund zahlreicher Änderungen und Einfügungen von Bestimmungen ins dama-lige Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 (GWA) wurdedessen Systematik vollständig überarbeitet. Es wurde umbenannt in Gesetz vom13. Mai 2004 über die politischen Rechte (GPR, SGS 160.1). Neben Modernisie-rungsschritten sollten mit der Totalrevision materielle Lücken im Gesetzestext be-hoben werden. Diese betrafen die Modalitäten bei der Ausübung des Stimmrechts

15) Vgl. Botschaft Nr. 227 zum Entwurf des Gesetzes über die politischen Rechte (PRG) vom26. April 2000.

16) Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 26. Juni 1995, RRB Nr. 1766: Totalrevi-sion des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz), Neu: Gesetz über diepolitischen Rechte.

17) Zusatzbericht des Regierungsrates Basel-Stadt (1993) zum Ratschlag 8165 betreffendTotalrevision eines Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen zur Beratung und Be-schlussfassung und Bericht der Grossratskommission Basel-Stadt vom 17. März 1994.

und die Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie die Handlungen zur Ermittlung derErgebnisse, mit dem Ziel, die demokratischen Rechte zu stärken oder deren Aus-übung effizienter zu machen.18) Die überarbeitete Systematik sollte das Verständnisdes Textes erleichtern und mehr Klarheit bringen. Zu den wichtigsten materiellenÄnderungen gehören die erweiterte briefliche Stimmabgabe und die Schaffung vongesetzlichen Grundlagen für die elektronische Stimmabgabe.

5. Umsetzung

Mit der vorliegenden Totalrevision werden die bisher geltenden Zuständigkeitsrege-lungen weitestgehend beibehalten. Die Umsetzungsverantwortung bleibt somitgleich wie bisher.

6. Erläuterungen zu den Artikeln

Titel und Ingress

Der Titel des neuen Gesetzes bleibt unverändert. Das totalrevidierte Gesetz erhältindessen eine neue Abkürzung (PRG), die mit den Vorgaben der Rechtsetzungstech-nischen Richtlinien (Modul 3, Ziff. 2.2.1.3) übereinstimmt.

Der Ingress nimmt an erster Stelle Bezug auf die Bestimmungen der Kantonsverfas-sung über die Volksrechte. Diese legen den Rahmen für das vorliegende Gesetz fest.Das BPR enthält weiter einige Rechtsetzungsaufträge, die mit der kantonalen Ge-setzgebung über die politischen Rechte umgesetzt werden, ebenso das Bundesge-setz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer(SR 161.5).

1. Allgemeines

Artikel 1 legt den Regelungsgegenstand des Gesetzes fest. Gleichzeitig enthält er imzweiten Satz ein Definitionselement, indem der Begriff des Stimmrechts konkreti-siert wird. Das Stimmrecht wird in dieser Bestimmung mit Blick auf das kantonaleRecht umrissen (vgl. Art. 2 Abs. 1). Das PRG konkretisiert in erster Linie die Rege-lungen der KV zum Stimmrecht in kantonalen Belangen (Art. 55 ff. KV).

Hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte auf eidgenössischer Ebene enthältdas PRG nur ausführende Bestimmungen.

Gegenstand des vorliegenden Gesetzes ist die Regelung des Stimmrechts. Diesesumfasst das Recht, an kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen (akti-ves Wahl- und Stimmrecht, Bst. a), sich in Organe des Kantons (einschliesslich desBernjurassischen Rates), des Verwaltungskreises sowie in den Ständerat wählen zulassen (passives Wahlrecht, Bst. b) und das Recht, Wahlvorschläge, Referenden,Volksvorschläge und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.

18) Botschaft zum Gesetzesentwurf über die politischen Rechte (GPR) des Staatsrates an denGrossen Rat vom 14. Januar 2004.

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Artikel 2: Das Gesetz regelt umfassend die Ausübung des Stimmrechts auf kantona-ler Ebene. Das Bundesrecht regelt die Ausübung des Stimmrechts auf Bundesebeneeingehend. Die Durchführung von eidgenössischen Volksabstimmungen und derNationalratswahlen obliegt indessen den Kantonen. Für verschiedene Vollzugsfra-gen verweist das Bundesrecht denn auch auf das kantonale Recht (z.B. Art. 5 Abs. 6BPR betreffend die Abgabe der Stimme an der Urne durch Drittpersonen, Art. 6 BPRbetreffend die Stimmabgabe Behinderter oder Art. 7 BPR betreffend die vorzeitigeStimmabgabe).

Die Ausübung der politischen Rechte auf kommunaler Ebene richtet sich nach Arti-kel 12 ff. GG. Soweit dieses und das kommunale Recht keine besonderen Regelun-gen vorsehen, ist das PRG sinngemäss anwendbar. In Artikel 170 wird eine indirekteÄnderung des GG vorgesehen, mit der diesbezüglich Klarheit geschaffen werdensoll.

Artikel 3 fasst einige in mehreren Bestimmungen des bisherigen Rechts enthalteneGrundsätze zusammen. Diese Grundsätze leiten sich namentlich aus Artikel 34 Ab-satz 2 BV ab, der die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe ge-währleistet.

Absatz 1 hält fest, dass kein Stimmzwang besteht. Eine behördliche Sanktion beiNichtausübung des Stimmrechts (insb. bei Nichtteilnahme an Wahlen oder Ab-stimmungen) wird damit auf kantonaler Ebene ausgeschlossen (bisher Art. 2 Abs. 2GPR).

Absatz 2 hält fest, dass das Stimmgeheimnis zu wahren ist. Dieser Grundsatz findetsich an verschiedenen Stellen des geltenden Rechts (Art. 8 Abs. 7, Art. 11a Abs. 2,Art. 79 Abs. 2 GPR). Er soll künftig ganz zu Beginn des PRG postuliert werden. DasStimmgeheimnis ist von allen an der Durchführung von Wahlen und Abstimmun-gen beteiligten Personen jederzeit zu wahren. Die Durchführungsarbeiten sind so zuorganisieren, dass die Wahrung des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist (so insb.die Öffnung und Kontrolle der Antwortcouverts bei der brieflichen Stimmabgabe).

Absatz 3 hält fest, dass Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behör-den im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte (z.B. die Ausstel-lung der Stimmrechtsausweise oder die Bereinigung von Wahlvorschlägen) unterVorbehalt abweichender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gebührenfreisind (bisher Art. 82 GPR). Für das Beschwerdeverfahren gelten die besonderen Be-stimmungen gemäss Artikel 161 ff. PRG (bisher Art. 86 ff. GPR).

2. Stimmrecht

2.1 Voraussetzungen

Artikel 4 hält pauschal fest, welche übergeordneten Regelungen für das Stimmrechtmassgeblich sind. Die Bestimmung ist deklaratorischer Natur und wird aus systema-tischen Gründen aufgenommen. Sie entspricht den bisherigen Artikeln 3 und 4 GPR.

Artikel 5 regelt die Stimmberechtigung der Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer. Er stützt sich auf Artikel 55 Absatz 2 KV. Auslandschweizerinnen undAuslandschweizer, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die poli-

tischen Rechte der Auslandschweizer eine Berner Gemeinde als Stimmgemeindegewählt haben, kommt nach der vorliegenden Bestimmung das Stimmrecht in kan-tonalen Angelegenheiten im gleichen Umfang zu, wie im Kanton wohnhaften Bür-gerinnen und Bürger. Der Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7 GPR.

Artikel 6 regelt den Ausschluss vom Stimmrecht sowohl für die im Kanton wohnhaf-ten Bürgerinnen und Bürger als auch für die Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer. Er entspricht dem bisherigen Artikel 5 GPR. Die geänderte Begrifflichkeitentspricht dem neuen Erwachsenenschutzrecht gemäss den Artikeln 390 ff. desSchweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Mit derÄnderung des ZGB vom 19. Dezember 2008 wurde auch Artikel 2 BPR angepasst19).Die vorliegende Bestimmung übernimmt die dortige Formulierung. Bezüglich derAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt der Ausschluss auch für Perso-nen, für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eineMassnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit ent-fallen lässt (Art. 4 Bst. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Aus-landschweizer20)).

2.2 Politischer Wohnsitz

Artikel 7 definiert den für die Ausübung der politischen Rechte massgebendenWohnsitz. Die Absätze 1 bis 3 lehnen sich an den bisherigen Artikel 6 Absätze 1 bis 3GPR an, der seinerseits die Regelung von Artikel 3 BPR übernimmt.

Absatz 4 wird gegenüber dem bisherigen Artikel 6 Absatz 4 GPR klarer gefasst. DieStimmberechtigung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist darangeknüpft, dass sie in einer Stimmgemeinde registriert sind (vgl. Art. 5 PRG undArt. 3 Abs. 2 sowie Art. 11 der Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimm-register; BSG 141.113). Statt des bisherigen allgemeinen Vorbehalts der Regelungenbetreffend die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist also eine konkre-tere Formulierung möglich.

2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen

Der vorliegende Abschnitt regelt die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen inden Grundzügen. Er ist weiter unterteilt nach den einzelnen Modi der Ausübung desaktiven Stimmrechts. Die Beschreibung folgt jeweils dem chronologischen Ablauf.

Artikel 8: Absatz 1 hält fest, dass Wahlen und Abstimmungen an der Urne stattfin-den. Diese Bestimmung schliesst die Versammlungsdemokratie auf kantonaler Ebe-ne aus. Dies im Gegensatz zur Gemeindeebene, wo die Stimmberechtigten ihrenWillen an der Gemeindeversammlung äussern, soweit nicht das Organisations-reglement die Urnenabstimmung oder -wahl vorschreibt (Art. 12 Abs. 2 GG).

Absatz 2 zählt im Sinne einer Übersicht die verschiedenen Formen der Stimmab-gabe auf. Diese werden in der Folge näher konkretisiert (vgl. die nachfolgendenAbschnitte 2.3.1 ff.).

19) Vgl. AS 2011 769.20) In der Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2008; vgl. ebenfalls AS 2011 769.

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Absatz 3 fasst die Regelungsgehalte der geltenden Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11GPR zusammen. Er ermächtigt den Regierungsrat, die briefliche Stimmabgabe ein-zuschränken oder anzuordnen, wenn die Ausübung des Stimmrechts andernfallsnicht möglich oder stark erschwert wäre. Eine Einschränkung wäre etwa denkbar,wenn wegen schwerer organisatorischer Probleme im Postverkehr eine zeitgerechteund zuverlässige Zustellung der Antwortcouverts nicht gewährleistet wäre. Zu denFällen, die eine Anordnung der brieflichen Abstimmung nötig machen können, ge-hören die heute in Artikel 11 Buchstabe a GPR aufgezählten Fälle höherer Gewalt(Seuchen, Epidemien, Katastrophen, Unruhen, kriegerische Ereignisse oder andereschwere Störungen der öffentlichen Ordnung). Die Einschränkung oder Anordnungder brieflichen Stimmabgabe muss verhältnismässig sein. Daraus ergibt sich unteranderem, dass eine solche auch lediglich für einzelne Gemeinden oder Verwal-tungskreise erfolgen kann. Auch in zeitlicher Hinsicht darf sie nur so lange dauern,wie die betreffende Situation (Störung der öffentlichen Ordnung) dies erfordert. AlsGründe für eine Einschränkung der brieflichen Stimmabgabe kommen etwa diefolgenden in Frage: Behinderungen im Postverkehr (verlässliche Zustellung ist nichtgewährleistet) oder die Entdeckung gross angelegter Manipulationsversuche.

Absatz 4 schliesst die Stimmabgabe durch Stellvertretung aus (vgl. bisher Art. 12GPR).

Artikel 9: Die Stimmabgabe durch Menschen mit Behinderungen ist heute in Arti-kel 32 VPR geregelt. Es rechtfertigt sich indessen, die Grundzüge im Gesetz zuregeln, zumal hier der in Artikel 8 Absatz 4 festgehaltene Ausschluss der Stellver-tretung bei der Stimmabgabe geringfügig relativiert wird. Materiell wird keineÄnderung vorgesehen. Wie bisher soll die Stellvertretung durch Personen mit be-hördlicher Funktion wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich entweder umMitglieder der Stimmausschüsse oder um Angestellte der Gemeindeverwaltung.

Der hier verwendete Begriff der Behinderung ist relativ weit gefasst und entsprichtder Definition in Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 überdie Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behin-dertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Nach dieser Bestimmung «bedeutetMensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine vor-aussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung er-schwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kon-takte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbs-tätigkeit auszuüben». In der bundesrätlichen Botschaft wird dazu ausgeführt: «Er-fasst werden vom Gesetz also insbesondere auch betagte Menschen, bei denenaufgrund des Alters dauerhafte Funktionsausfälle (z.B. verminderte Gehfähigkeit)eingetreten sind.»21).

Artikel 10: Mit der Änderung der Gesetzgebung über die politischen Rechte vom17. November 2008 (BAG Nr. 09–88 und 09–89) wurden die ausseramtlichen Wahl-zettel für die Regierungs- und Ständeratswahlen abgeschafft. Anlässlich der Ge-samterneuerungswahl des Regierungsrates 2010 wurden mit der neuen Regelung

21) BBl 2001 1777

sehr gute Erfahrungen gemacht. Insbesondere die Namensliste der Kandidierenden(vgl. Art. 104 PRG bzw. Art. 20a DPR) sind sehr gut aufgenommen worden. Mit dervorliegenden Totalrevision sollen daher auch für die Wahl der Regierungsstatthalte-rinnen und Regierungsstatthalter die ausseramtlichen Wahlzettel abgeschafft unddurch eine Namensliste ersetzt werden.

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 8 Absatz 3 GPR (derzweite Satz der geltenden Bestimmung kann entfallen, denn er ergibt sich aus denRegelungen von Art. 52 Abs. 3 und 4 PRG).

Artikel 11 hält als grundlegende Vorschrift zum Wahl- bzw. Stimmakt fest, dass dasAusfüllen zwingend von Hand erfolgen muss. Das entspricht unverändert der bishernach Artikel 8 Absatz 5 GPR geltenden Regelung, die ihrerseits das zuvor geltendeRecht übernahm.

2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne

Artikel 12 legt den Zeitpunkt der Stimmabgabe an der Urne fest. Er leitet sich vomgeltenden Artikel 9 Absatz 1 GPR ab.

Artikel 13: Die Bedeutung des Stimmrechtsausweises wird mit der vorliegendenBestimmung hervorgehoben, indem diesem zentralen Legitimationsdokument eineigener Artikel gewidmet wird. Die vorliegende Bestimmung nimmt einen Teil vonAbsatz 6 des geltenden Artikels 8 GPR auf.

Absatz 2 lehnt sich an die geltenden Artikel 17 und 18 VPR an. Nach Artikel 17 Ab-satz 2 VPR haben sich die Mitglieder des Stimmausschusses «nach Möglichkeit zuvergewissern, ob die Ausweiskarte wirklich auf den Namen des Vorweisers lautet».Hegt der Stimmausschuss Zweifel am Stimmrecht einer Bürgerin oder eines Bür-gers, so «hat er darüber eine Bemerkung im Protokoll anzubringen». Die hier vorge-schlagene Regelung will das Vorgehen klären. Zunächst ist davon auszugehen, dassdie Stimmberechtigung gegeben ist, wenn jemand den Stimmrechtsausweis vor-legt. Bestehen dennoch Zweifel an der Stimmberechtigung, namentlich weil unklarist, ob der Stimmrechtsausweis auf den Namen des Vorweisers lautet, so kann derStimmausschuss verlangen, dass die betreffende Person sich ausweist. Ausweis-dokumente im Sinne dieser Bestimmung sind der Pass, die Identitätskarte, der Füh-rerausweis, ein Halbtax-Abonnement oder ähnliche Dokumente.

Absatz 3 legt fest, wie vorzugehen ist, wenn schwerwiegende Zweifel an derStimmberechtigung einer Person bestehen (z.B. wenn ihr Name nicht mit demjeni-gen auf dem Stimmrechtsausweis übereinstimmt oder wenn einem Mitglied desStimmausschusses bekannt ist, dass die betreffende Person seit längerer Zeit nichtmehr in der Gemeinde wohnhaft ist). In diesem Fall ist die betreffende Person vonder Stimmabgabe auszuschliessen. Der Entscheid über den Ausschluss von derStimmabgabe ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten und zwei vorab zubestimmende Mitglieder des Stimmausschusses zu treffen (Art. 35 Abs. 3). Er kannmit Beschwerde nach Artikel 162 angefochten werden. Damit wird eine klare Rege-lung getroffen. Das geltende Recht sieht den Ausschluss nicht ausdrücklich vor.

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2.3.2 Briefliche Stimmabgabe

Artikel 14 entspricht dem bisherigen Artikel 10 Absatz 2 GPR. Dieser wiederum ent-spricht dem heutigen Artikel 8 Absatz 2 BPR. Bei der Einführung der kantonalenRegelung zur brieflichen Stimmabgabe wollte man Abweichungen vom Bundes-recht vermeiden22).

Artikel 15 regelt die Grundzüge des Vorgehens bei der brieflichen Stimmabgabe,analog zu den Grundzügen der Urnenabstimmung in Artikel 11 und 13. Absatz 1lehnt sich an die Vorschriften von Artikel 25 ff. VPR an. Für die ausgefüllten Wahl-und Stimmzettel ist ein besonderes Stimmcouvert zu verwenden, wenn das Ant-wortcouvert weder mit zwei Innentaschen noch mit einer (separaten) Sichttascheversehen ist (vgl. Art. 25, 25a und 25b VPR).

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 10 Absatz 1 GPR. Die Abgabe bei derGemeindeamtsstelle erfolgt entweder während der Bürostunden am Schalter oderdurch Einwurf in den von der Gemeindeverwaltung bezeichneten Briefkasten (vgl.Art. 30 VPR).

Artikel 16: Das geltende Recht setzt für das briefliche Abstimmen keine klare Frist fürdas Eintreffen der Unterlagen bei der Gemeinde. Da nicht fristgerecht eintreffendeAntwortcouverts ungültig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. e PRG unten; bisher Art. 27Abs. 1 Bst. c VPR), ist es erforderlich, das Ende der Frist für das briefliche Abstim-men klar im Gesetz zu verankern. Da es in der Praxis Gemeinden gibt, die am Sams-tag eingetroffene Antwortcouverts als rechtzeitig eingelangt entgegennehmen, wirdder Samstag als letztmöglicher Termin für die Zustellung durch die Post festgelegt(Abs. 1).

Die Vernehmlassung hat ergeben, dass es sinnvollerweise den Gemeinden zu über-lassen ist, zu welchem Zeitpunkt die letzte Leerung der Gemeindebriefkästen erfol-gen soll. Die Gemeinden müssen den betreffenden Zeitpunkt festlegen und auf demBriefkasten angeben (Abs. 2).

Absatz 3 regelt die Grundzüge zum Vorgehen bezüglich Antwortcouverts, die ver-spätet eintreffen. Der geltende Artikel 26 Absatz 3 VPR sieht vor, dass Antwortcou-verts, die nicht auf dem Postweg eingehen, mit dem Eingangsdatum zu versehensind. Aufgrund der Stellungnahme verschiedener Gemeinden in der Vernehmlas-sung soll hier mehr Spielraum gewährt und die Bestimmung der Praxis angepasstwerden. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d hält fest, dass das verspätete Eintreffen dieUngültigkeit der Stimme zur Folge hat. Für die Gültigkeit der Stimmabgabe genügtes somit nicht, das Antwortcouvert rechtzeitig der Post zu übergeben, denn die Fristist z.B. nicht gewahrt, wenn ein Couvert zwar am Donnerstag vor dem Wahl- oderAbstimmungstag als A-Post-Sendung der Post übergeben, aber durch Verzögerun-gen im Betriebsablauf verspätet ausgeliefert wird. Die Gemeinden werden daherangewiesen, die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, festzu-

22) Vgl. Vortrag vom Juni 1979 der Präsidialabteilung an den Regierungsrat zuhanden desGrossen Rates betreffend das Gesetz über die politischen Rechte, Tagblatt 1980, Juni 1979,Beilage 7, zu Tagblatt 1980, S. 7.

halten. Verspätet eingegangene Couverts sind in jedem Fall ungeöffnet und separataufzubewahren (vgl. auch Art. 22 unten).

Artikel 17 hält fest, dass die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise durch den Stimm-ausschuss zu prüfen ist. Die weiteren Einzelheiten zur Behandlung von eingegange-nen Antwortcouverts werden wie bisher in der Verordnung geregelt (vgl. bisherArtikel 28 Absätze 2 und 3 VPR).

2.3.3 Elektronische Stimmabgabe

Artikel 18 schafft die Rechtsgrundlage für die elektronische Stimmabgabe. Die Be-stimmung entspricht dem bisherigen Artikel 11a GPR. Das kantonale Ausführungs-recht hat sich am Bundesrecht zu orientieren. Einzelheiten regelt der Regierungsratin einer Verordnung23). Gestützt auf die vorliegende Bestimmung hat der Regie-rungsrat die Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabga-be von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV; BSG 141.114) er-lassen.

Der geltende Artikel 11a GPR wurde erst am 31. März 2009 vom Grossen Rat be-schlossen. Im Zusammenhang mit der betreffenden Änderung des GPR hat derRegierungsrat darauf verwiesen, dass die Einführung von E-Voting damit noch nichtbeschlossen ist oder unmittelbar bevorsteht. In einem ersten Schritt soll die Mög-lichkeit zur elektronischen Stimmabgabe für die Auslandschweizerinnen und Aus-landschweizer geschaffen werden. Dazu soll zunächst ab Frühling 2011 ein Ver-suchsbetrieb durchgeführt werden. Die oben erwähnte Verordnung regelt dazu dieEinzelheiten. Damit ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, im Entwurf zum PRGbereits Bestimmungen vorzusehen, mit denen die elektronische Stimmabgabe ineinzelnen Details geregelt wird. Nach Abschluss des Versuchsbetriebs für die elekt-ronische Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bzw. beieiner Ausdehnung der Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe auf alle imKanton Bern Stimmberechtigten werden die entsprechenden formellgesetzlichenGrundlagen als Gesamtpaket in das Gesetz über die politischen Rechte eingefügtwerden müssen.

2.4 Ungültigkeit der Stimme

2.4.1 Wahl- und Stimmzettel

Artikel 19 legt fest, dass ungestempelte Wahl- und Stimmzettel nicht berücksichtigtwerden. Die Bestimmung vereint die bisher geltenden Regelungen von Artikel 17Absatz 1 GPR und Artikel 22 Absatz 1 DPR.

Artikel 20 und 21 fassen sämtliche Ungültigkeitsgründe zusammen, die jeweils fürabgestempelte Wahl- und Stimmzettel gelten. Wortlaut und Struktur der beidenBestimmungen wurden einander angeglichen. Materiell ergeben sich indessenkeine Änderungen. Artikel 20 entspricht dem bisherigen Artikel 17 Absätze 2 und 3GPR; Artikel 21 entspricht dem bisherigen Artikel 22 DPR.

23) Vgl. den Vortrag vom 10. Dezember 2008 zur Änderung des Gesetzes über die politischenRechte (GPR), Beilage 13 zu Tagblatt 2009, S. 7.

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2.4.2 Briefliche Stimmabgabe

Die besonderen Ungültigkeitsgründe beim brieflichen Abstimmen, die zu den inArtikel 20 und 21 aufgezählten hinzutreten, waren bisher lediglich auf Verordnungs-stufe geregelt (vgl. Art. 27 VPR). Es handelt sich dabei aber um wichtige Be-stimmungen, die zentrale Bedeutung für die Ausübung des Stimmrechts haben, daheute der überwiegende Teil der Stimmberechtigten auf diesem Weg abstimmt.Daher – aber auch aufgrund des Sachzusammenhangs mit den beiden vorangehen-den Bestimmungen – sind diese Ungültigkeitsgründe künftig ebenfalls im Gesetz zuregeln.

Artikel 22 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 27 VPR. Artikel 27 Ab-satz 3 VPR wurde redaktionell leicht angepasst. Artikel 27 Absatz 4 VPR (ungeöffneteAufbewahrung verspätet eingetroffener Antwortcouverts) wird in Artikel 16 Absatz 3aufgenommen.

2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses

2.5.1 Auszählung

Der vorliegende Abschnitt regelt den chronologisch an die Ausübung des Stimm-rechts anschliessenden Schritt.

Der Begriff «Auszählung» entspricht inhaltlich dem bisher verwendeten, aber nichtganz zutreffend erscheinenden und nicht mehr zeitgemäss wirkenden Begriff der«Ausmittlung».

Artikel 23 regelt die Bereinigung der Wahlzettel. Absatz 1 entspricht dem bishergeltenden Artikel 23 Absatz 1 DPR. Absatz 2 entspricht dem bisher geltenden Arti-kel 14 Absatz 1 DPR. Absatz 3 entspricht dem bisher geltenden Artikel 23 Absatz 3DPR.

Bei Verhältniswahlen gelten gestrichene Namen als leere Linien, die nach Artikel 81PRG als Zusatzstimmen gezählt werden.

Artikel 24 hält den Grundsatz fest, dass Stimmzettel im Zuge der Bereinigung durchden Stimmausschuss nicht verändert werden dürfen. Ein Stimmzettel ist entwedergültig – und damit in die Auszählung einzubeziehen –, oder er ist ungültig und wirddamit nicht berücksichtigt (vgl. Art. 26 Abs. 3).

Mit Artikel 25 wird der bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Grundsatz derÖffentlichkeit der Auszählung unverändert in das Gesetz heraufgestuft (vgl. bisherArt. 33 Abs. 3 VPR). Die Öffentlichkeit der Wahl- und Abstimmungsverfahren – undnamentlich der Auszählung – ist ein grundlegender demokratischer Kontrollmecha-nismus. Die Regelung im Gesetz unterstreicht die grosse Bedeutung dieses Grund-satzes. Besonderheiten hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes ergeben sichbeim elektronischen Abstimmen. Dort kann die Öffentlichkeit allenfalls gewährleistetwerden, indem interessierte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei der Ent-schlüsselung der elektronischen Urne anwesend sein können. Eine entsprechendeRegelung soll vorerst auf Verordnungsstufe vorgesehen werden, bis die Bestim-mungen über das elektronische Abstimmen nach Abschluss der Pilotphase ins Ge-setz aufgenommen werden.

Artikel 26: Im geltenden Recht wird bisher nicht ausdrücklich umschrieben, was alsErgebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt. Absatz 1 der vorliegenden Bestimmunghält fest, dass darunter der Zusammenzug der von den Gemeinden bzw. Regie-rungsstatthalterämtern zu ermittelnden Teilergebnisse zu verstehen ist, wenn essich um kantonale Wahlen oder Abstimmungen handelt. Für die Wahl der Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie des Bernjurassischen Ratesgilt das Analoge auf Ebene Verwaltungskreis.

Die Absätze 2 und 3 halten fest, welche Stimmen für die Ermittlung des Ergebnissesmassgeblich bzw. nicht zu berücksichtigen sind (vgl. bisher Art. 20 Abs. 3 undArt. 59e GPR).

Artikel 27 enthält eine Neuerung. Bisher regelte die bernische Gesetzgebung überdie politischen Rechte die Frage der Nachzählung nicht ausdrücklich. Gemäss bun-desgerichtlicher Praxis besteht indessen unter bestimmten Voraussetzungen einindividueller grundrechtlicher Anspruch auf Nachzählung. Die entsprechende Ver-pflichtung der Behörden soll künftig im Gesetz über die politischen Rechte Erwäh-nung finden.

Einige Kantone regeln die Frage der Nachzählung bereits heute; die entsprechendenGesetze weisen die Behörden an, bei einem knappen Resultat eine Nachzählungvorzunehmen24). In bestimmten Kantonen gilt ein Schwellenwert (prozentuale Diffe-renz zwischen Ja- und Nein-Stimmen), bei dessen Unterschreiten eine Nachzählungzwingend ist25). Das Bundesgericht hat vor zwei Jahren seine Rechtsprechung bezüg-lich der Verpflichtung, eine Nachzählung vorzunehmen, präzisiert und festgehalten,dass es bei einem «sehr knappen Resultat» einer Tatsachenvermutung gleichkom-me, das Ergebnis sei mit entscheidenden Zählfehlern behaftet (BGE 136 II 132E. 2.4.2). Gleichzeitig hat es sich nicht dazu geäussert, wo die Grenze zwischeneinem knappen Ergebnis (bei dem eine Nachzählung nicht erforderlich ist) undeinem «sehr» bzw. «äusserst» knappen Ergebnis (das eine Nachzählung erfordert)zu ziehen ist.

Gestützt auf diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom22. Juni 2011 zwei Abstimmungsbeschwerden betreffend das Ergebnis der Volks-abstimmung vom 13. Februar 2011 über die Teilrevision des Gesetzes über die Be-steuerung der Strassenfahrzeuge gutgeheissen, die eine Nachzählung wegen des

24) Vgl. z.B. Kt. SG: Art. 39 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1971 über die Urnenabstimmun-gen (sGS 125.3); Kt. OW: Vollziehungsverordnung vom 1. März 1974 zum Gesetz über diePolitischen Rechte (GDB 122.11).

25) Vgl. z.B. § 75 Abs. 3 GPR-ZH und § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 überdie politischen Rechte (VPR; LS 161.1) – Nachzählen bei einem «knappen Ausgang» be-ziehungsweise wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2% der Summe derJa-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt; Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2005über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (BR 150.100) – Nachzählen unter demSchwellenwert von 0,3%; Art. 26a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom15. März 1904 über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowieüber die Ausübung der Volksrechte (SHR 160.100) – Nachzählen unter dem Schwellenwertvon 0,3%.

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sehr knappen Abstimmungsergebnisses beantragt hatten (VGE Nr. 100.2011.69/100.2011.86). Das Verwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass dasErgebnis der Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 «sehr knapp» ist und dieSchwellenwerte, die in den Kantonen Graubünden, Schaffhausen und Zürich gelten,klar unterschreitet (E. 3.5.1 f. und 5.1).

Die neue Regelung lehnt sich an diejenige des Kantons Zürich an (vgl. Fussnote 25).Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach eine Nachzählung erforderlich ist, wenndas Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung sehr knapp ist. Gemeint ist das gemässArtikel 26 Absatz 1 festgelegte Ergebnis. Stellt eine Gemeinde ein sehr knappesErgebnis oder gar Stimmengleichheit fest, führt dies nicht zu einer Nachzählunggemäss Artikel 27. In einem solchen Fall bleibt es aber der betroffenen Gemeindeunbenommen, das Ergebnis zu überprüfen oder die Stimmen nachzuzählen, bevorsie das Ergebnis dem Regierungsstatthalteramt mitteilt. Mit der Festlegung einesSchwellenwertes soll klargestellt werden, wann ein sehr knappes Abstimmungser-gebnis vorliegt und nachgezählt werden muss. Nach Absatz 2 soll der Regierungsrateine solche Regelung durch Verordnung treffen. Bei einer Nachzählung geht es nichtnur um eine blosse Wiederholung der Zählung. Die Nachzählung umfasst insbe-sondere auch eine nochmalige Überprüfung der Wahl- oder Stimmzettel auf ihreGültigkeit hin (VGE Nr. 100.2011.69/100.2011.86, E. 5.2). Die organisatorischen Rah-menbedingungen sind so festzulegen, dass das Auftreten neuerlicher Zählfehlermöglichst ausgeschlossen wird. Der Regierungsrat wird die notwendigen Bestim-mungen zur Anordnung und Durchführung einer Nachzählung durch Verordnungerlassen (Abs. 2).

2.5.2 Mehrheitsregeln

Artikel 28 definiert, wann eine Abstimmungsvorlage angenommen ist. Sie entsprichtdem bisherigen Artikel 19 GPR.

Artikel 29 vereinigt Teile mehrerer bestehender Regelungen. Damit wird eine über-sichtliche Systematisierung der Mehrheitsregeln bei Mehrheitswahlen möglich. Esentfällt namentlich der mehrfache Hinweis auf den Losentscheid bei Stimmen-gleichheit. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 24 Absatz 2, 1. Satz, DPR. Ab-satz 2 entspricht dem geltenden Artikel 24 Absatz 3, 1. Satz, DPR. Absatz 3 entsprichtdem geltenden Artikel 25 Absatz 2, 1. Satz, DPR. Absatz 4 ist deklaratorischer Naturund erinnert an den Vorrang einer allfälligen Sitzgarantie. Er entspricht Artikel 24Absatz 4 DPR.

Artikel 30: Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 24 Absatz 2, 2. Satz, DPR. Re-daktionell wurde die Bestimmung leicht vereinfacht. Dass nur gültige Stimmenmassgeblich sind, ergibt sich bereits aus Artikel 26 Absatz 3.

Absatz 2: Der Vollständigkeit halber wird ausdrücklich festgehalten, was unter einfa-chem Mehr zu verstehen ist. Im bisherigen Recht findet sich keine solche Definition.

Artikel 31 legt den Grundsatz fest, dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet(vgl. die bisherigen Art. 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 37 Abs. 3 GPR; Art. 24 Abs. 3 und 25

Abs. 2 DPR). Die Modalitäten des Losentscheids werden im Zusammenhang mit denjeweiligen Wahlen geregelt (vgl. Art. 92 und 108 Abs. 2).

2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse

Artikel 32 regelt die Bekanntgabe und Veröffentlichung des ermittelten Ergebnissesnach der Wahl oder Abstimmung. Die formelle Veröffentlichung der amtlich festge-stellten Ergebnisse, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, richtet sich nachArtikel 33 Absatz 2.

Absatz 1 spricht die Bekanntgabe des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses an dieMedien (vgl. Art. 23 Abs. 2 GPR) und die Öffentlichkeit an (vgl. auch Art. 16 Abs. 3DPR). Die Ergebnisse werden in der Regel am Abend des Wahl- und Abstimmungs-tages in den Medien und im Internet veröffentlicht.

Absatz 2 regelt die Mitteilung der Wahl an die Gewählten. Er orientiert sich am gel-tenden Artikel 23 Absatz 3 GPR und fasst weitere Teilbestimmungen mit analogemRegelungsgehalt zusammen (Art. 16 Abs. 3, 1. Satzteil, und Art. 26 DPR).

Absatz 3: Die Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses in denkantonalen Amtsblättern verfolgt zwei Ziele: Erstens wird das am Wahl- oder Ab-stimmungstag oder kurz danach bekanntgemachte Wahl- oder Abstimmungsergeb-nis bestätigt, nachdem die Staatskanzlei das Ergebnis aufgrund der von den Stimm-ausschüssen in den Gemeinden erstellten Protokolle kontrolliert hat. Zweitens ent-spricht die Veröffentlichung dem Zeitpunkt, ab dem die dreitägige Beschwerdefristnach Artikel 165 Absatz 1 zu laufen beginnt.

Es ist zu beachten, dass die Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Natio-nalratswahlen kürzer ist als diejenige nach Absatz 3; sie beträgt gemäss Artikel 52Absatz 2 BPR nur acht Tage.

Artikel 33 regelt die bisher als «Erwahrung» bezeichnete amtliche Feststellung desErgebnisses. Es wird hier eine Modernisierung der Terminologie vorgeschlagen.Diese rechtfertigt sich dadurch, dass der Begriff «amtliche Feststellung» den be-zeichneten Vorgang unmittelbar deutlich macht. Der bisherige Begriff der «Erwah-rung» ist demgegenüber nur noch Experten geläufig. Die Bestimmung fasst eineAnzahl bisher geltender Regelungen zusammen (Art. 18 Abs. 2, 41a und 48 GPR;Art. 16 Abs. 5 und 26 DPR). Einzelheiten des Verfahrens der amtlichen Feststellungwerden in der Verordnung zu regeln sein (insb. welche Behörde der feststellendenBehörde Bericht erstattet).

Absatz 2 hält fest, dass vor der amtlichen Feststellung der Ablauf der Beschwerde-frist (Art. 165 Abs. 1) abzuwarten ist. Werden Beschwerden eingereicht, so ist mitder amtlichen Feststellung zuzuwarten. Das amtlich festgestellte («erwahrte») Er-gebnis ist mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Ergebnis identisch (Art. 32 Abs. 3).Die amtliche Feststellung dient der Bestätigung, dass gegen die Wahl oder Abstim-mung keine Beschwerde eingereicht oder über eingereichte Beschwerden letzt-instanzlich entschieden worden ist, sodass das Ergebnis definitiv bzw. rechtskräftigist. Gegen die amtliche Feststellung des Ergebnisses ist keine Beschwerde im Sinnevon Artikel 162 Absatz 1 mehr möglich, da die amtliche Feststellung das gleiche,

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bereits zuvor veröffentlichte Wahl- oder Abstimmungsergebnis betrifft, für dessenAnfechtung die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Gegen den Feststellungsbe-schluss steht – soweit es sich um Akte des Grossen Rates oder des Regierungsrateshandelt – einzig die Beschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. Art. 162 Abs. 2).

Absatz 3 regelt die amtliche Publikation der Ergebnisse. Er fasst die bisher geltendenBestimmungen der Artikel 18 Absatz 4 und 48 GPR zusammen. Auf die in den gel-tenden Artikel 26 DPR und Artikel 23 Absatz 3 GPR festgehaltenen Mitteilungspflich-ten bezüglich der amtlich festgestellten Ergebnisse soll künftig verzichtet werden.Diese Mitteilungen sind heute rein formelle Akte ohne praktische Tragweite oderRechtsfolge, da die Ergebnisse ohnehin amtlich publiziert und im Internet öffentlichzugänglich sind.

3. Organisation der Wahlen und Abstimmungen

Der nachfolgende Abschnitt enthält die allgemeinen organisatorischen Vorschriften.

3.1 Behörden

Artikel 34 hält die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen im Rahmen der Or-ganisation von Wahlen und Abstimmungen beteiligten Behörden fest. Absatz 1verdeutlicht, dass der Regierungsrat die Aufsicht über die Durchführung der eidge-nössischen und kantonalen Wahlen innehat. Die operative Leitung liegt bei derStaatskanzlei, in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern (Abs. 2 und3; vgl. auch Art. 9 und 10 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321]). Für die Durchführung sind die Gemein-den (bzw. die Stimmkreise) zuständig.

Artikel 35 bis 37 regeln die Konstituierung und die Aufgaben der Stimmausschüsse.Absatz 1 bestimmt, dass für jeden Stimmkreis ein Stimmausschuss zu bestellen ist.Artikel 6 VPR hält dazu fest, dass in Gemeinden, die in mehrere Stimmkreise geteiltsind, für jeden Kreis ein eigener Ausschuss zu wählen ist. Sind mehrere Gemeindenzu einem Stimmkreis vereinigt, so wird der Ausschuss vom Gemeinderat der Ge-meinde gewählt, die Sitz des Stimmkreises ist. Im Ausschuss sollen alle Gemeindenmit wenigstens einem Mitglied vertreten sein. Die Zusammenfassung von Gemein-den zu Stimmkreisen bzw. die Aufteilung von Gemeinden in mehrere Stimmkreisewird auf Verordnungsstufe geregelt26). Absatz 1 bestimmt weiter, dass der Stimm-ausschuss mindestens fünf Mitglieder hat. Die Gemeinden können ständige undnichtständige Mitglieder wählen. Sie regeln die Zusammensetzung selbst (vgl. dengeltenden Art. 71 Abs. 2 GPR).

Absatz 2 fasst die Aufgaben der Stimmausschüsse zusammen. Sie gewährleistenden Urnendienst und ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen imjeweiligen Stimmkreis. Zum Urnendienst gehört namentlich auch die Öffnung undPrüfung der brieflich abgegebenen Stimmen (Art. 17 Abs. 1).

Artikel 36 regelt die besonderen Pflichten der ständigen Mitglieder. Er entsprichtdem geltenden Artikel 72 GPR.

26) Vgl. die Verordnung vom 12. März 2008 über die Abstimmungskreise (AKV; BSG 141.111).

Artikel 37 regelt die Wahl der nichtständigen Mitglieder. Er entspricht inhaltlich demgeltenden Artikel 73 Absätze 1 bis 3 GPR. Das heute in Absatz 4 dieser Bestimmunggeregelte Vorgehen bei der Ablehnung der Wahl soll künftig in der Verordnunggeregelt werden.

3.2 Stimmkreise

Artikel 38 entspricht Artikel 74 GPR und wurde lediglich redaktionell etwas ange-passt. Der heute verwendete Begriff «Abstimmungskreise» impliziert einen engensachlichen Zusammenhang mit Abstimmungen. In diesen Kreisen wird indessen dieStimmabgabe sowohl im Rahmen von Wahlen wie auch von Abstimmungen orga-nisiert. Daher soll künftig der zutreffendere Begriff «Stimmkreise» verwendet wer-den. Der Vorbehalt betreffend die Bestimmungen über das Stimmregister im gel-tenden Artikel 74 Absatz 3 GPR kann weggelassen werden. Es ist schon aufgrundder Formulierung der das Stimmregister betreffenden Bestimmung klar, dass jedeEinwohner- und jede gemischte Gemeinde ein solches Register zu führen hat (vgl.Art. 39 Abs. 2), auch wenn sie gegebenenfalls zu einem aus mehreren Gemeindenzusammengesetzten Stimmkreis gehört oder wenn die Gemeinde auf mehrereStimmkreise aufgeteilt ist (vgl. Abs. 2 der vorliegenden Bestimmung).

3.3 Stimmregister

Artikel 39

Absatz 1 verdeutlicht die Funktion des Stimmregisters. Er knüpft am bisherigenArtikel 76 Absatz 2 GPR an und verdeutlicht die dort verwendete Formulierung, dasStimmregister bilde die «ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe». Auchwenn eine Person die verfassungsmässigen Kriterien der Stimmberechtigung erfüllt,kann sie ihr Stimmrecht (vgl. dazu die Definition in Art. 1 Abs. 2) nur ausüben, wennsie auch im Stimmregister eingetragen ist. Jede stimmberechtigte Person hat zu-dem Anspruch darauf, dass Nichtberechtigte von der Stimmabgabe ausgeschlossenwerden (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 3)27).

Die Absätze 2 bis 4 entsprechen dem bisher geltenden Artikel 76 Absätze 1, 3 und 5GPR. Absatz 5 verweist global auf das Bundesrecht (der bisherige Artikel 76 Absatz 4GPR entspricht Artikel 4 Absatz 2 BPR).

Absatz 2 wird um den Kern des Regelungsgehalts von Artikel 76a GPR ergänzt. Mitder Änderung des GPR vom 31. März 2009 wurden die Rechtsgrundlagen für einelektronisches Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizergeschaffen, das dezentral durch die Gemeinden geführt wird. Die Einzelheiten wer-den auf Verordnungsstufe geregelt28).

27) Vgl. YVO HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonender Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 43, Rz. 2533.

28) Vgl. dazu den Vortrag (Fn. 23), S. 13. Entsprechende die Auslandschweizerinnen und Aus-landschweizer betreffende Regelungen finden sich in den Artikeln 3 Absatz 2, 11 Absatz 2und 12 Absatz 4 der Verordnung über das Stimmregister.

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Artikel 40

Die vorliegende Bestimmung verdeutlicht, dass die Stimmregister (sowohl für dieim Inland wohnhaften Stimmberechtigten wie für die Auslandschweizerinnen undAuslandschweizer) elektronisch und nach einheitlichen Grundsätzen geführt wer-den. Dies ergibt sich bereits heute aus dem Registerrecht (vgl. Art. 2 und 3 des Ge-setzes vom 28. November 2006 über die Harmonisierung amtlicher Register [RegG;BSG 152.05] sowie Art. 6 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisie-rung amtlicher Register [RegV; BSG 152.051]). Die zentrale Bedeutung des Stimm-registers rechtfertigt, dass an dieser Stelle auf das Konzept der dezentralen, harmo-nisierten Führung verwiesen wird.

3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen

Artikel 41 hält zunächst den Grundsatz fest, dass der Regierungsrat die Wahl- undAbstimmungstage festsetzt. Er fasst die geltenden Artikel 26 und 45 Absatz 1 GPRzusammen. Absatz 2 dieser Bestimmung übernimmt teilweise den geltenden Arti-kel 14 Absatz 2 GPR: der zweite Satz, wonach kantonale Abstimmungen nur in drin-genden Fällen gleichzeitig mit Nationalrats- oder Grossratswahlen durchgeführtwerden dürfen, fällt weg. In der Praxis sollten Wahlen und Abstimmungen in derRegel weiterhin nicht am selben Tag stattfinden. Ausnahmen sind insbesondere beiErgänzungs- und Ersatzwahlen möglich, wenn eine gleichzeitige Durchführung sichaus wichtigen Gründen nicht vermeiden lässt.

Artikel 42 Absatz 1 regelt die Maximalfrist für Vorlagen, die der obligatorischenVolksabstimmung unterliegen, sowie die Auslösung des Fristenlaufs. Absatz 2 ent-hält analoge Regelungen für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unter-liegen. Die Bestimmung entspricht den geltenden Absätzen 1 und 4 von Artikel 14GPR.

Artikel 43 nimmt den geltenden Absatz 3 von Artikel 14 GPR auf, der die Publikationund die Mitteilung der Abstimmungstage regelt, und erweitert den Geltungsbereichder Vorschrift ausdrücklich auch auf die Wahlen. Die Publikation erfolgt gemässArtikel 13 f. des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG; BSG 103.1) in denkantonalen Amtblättern. Zudem werden die Wahl- und Abstimmungstage auf derInternetseite des Kantons veröffentlicht. Eine Bekanntmachung in den amtlichenAnzeigern, wie sie im bisherigen Recht vorgesehen war, ist nicht mehr notwendig.

3.5 Wahl- und Abstimmungsmaterial

Artikel 44 umschreibt die Unterlagen, die den Stimmberechtigten für die Wahl oderAbstimmung zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie entspricht dem bisherigenArtikel 77 Absatz 1 GPR und wurde redaktionell etwas angepasst. Der bisherigeBuchstabe b des Artikels 77 Absatz 1 GPR umfasst materielle Kriterien für die Ab-stimmungserläuterungen des Grossen Rates. Diese sollen künftig im Abschnitt überdie Abstimmungen geregelt werden (vgl. Abschnitt 4, Art. 53). Buchstabe e trägt derAbschaffung der ausseramtlichen Wahlzettel auch für die Regierungsstatthalterwah-len Rechnung (vgl. heute Art. 32 Abs. 2 DPR). Bei Buchstabe g wird neu auch dasStimmcouvert erwähnt, auf das im Gesetz in der Folge verschiedentlich verwiesen

wird. Das Beilegen eines Stimmcouverts ist erforderlich, wenn das Antwortcouvertweder mit zwei Innentaschen noch mit einer (separaten) Sichttasche versehen ist(vgl. Art. 25, 25a und 25b VPR sowie die Erläuterungen zu Art. 15 oben).

Artikel 45 regelt die Fristen für die Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmate-rials. Er fasst verschiedene Bestimmungen des geltenden Rechts zusammen: Ab-satz 1 führt verschiedene geltende Vorgaben in einer Bestimmung zusammen(Art. 22 Abs. 3, Art. 30 Abs. 2 GPR sowie Art. 4 Abs. 2 VPR). Es wird hier vorgeschla-gen, die bisher in Artikel 30 Absatz 2 GPR vorgesehene zehntägige Frist auf fünfTage zu reduzieren. So kann gewährleistet werden, dass sämtliche Stimmbürgerin-nen und Stimmbürger die Unterlagen innert eines kurzen Zeitfensters erhalten. DieZustellungsvorschriften bei Mehrheitswahlen waren bisher nur implizit geregelt.Diesbezüglich wird eine Vereinheitlichung vorgeschlagen. Absatz 2 entspricht Artikel4 Absatz 3 VPR. Die Frist wird indessen um einen Tag verlängert. Absatz 3 entsprichtArtikel 15 Absatz 1 GPR. Die im bisherigen Recht (Art. 15 Abs. 2, Art. 22 Abs. 4 undArt. 30 Abs. 3 GPR) vorgesehene Regelung, dass hohe Festtage und öffentlicheFeiertage, die auf Werktage fallen, bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen sind,kann entfallen. Es kommen die allgemeinen Fristberechnungsregeln von Artikel 41VRPG zur Anwendung. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder einvom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie amnächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Absatz 4 trägt der Tatsache Rech-nung, dass sich die Fristen nach Absatz 1 und 2 nicht überschneiden. Üblicherweiseist das kein Problem, da Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich nicht gleichzeitigstattfinden (vgl. Kommentar zu Art. 41 Abs. 2). Liegen wichtige Gründe vor, die einegleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen erfordern, kann derRegierungsrat die Fristen abweichend regeln, um eine gleichzeitige – und damitKosten sparende – Zustellung des Materials zu gewährleisten. Im Zusammenhangmit verschiedenen in der Vernehmlassung angebrachten Bemerkungen ist weiterdarauf hinzuweisen, dass diese Fristen für kantonale Wahlen und Abstimmungengelten. Die Zustellungsfristen bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen könnendie Gemeinden selbst so regeln, dass gemeinsame Versände jeweils möglich sind,wenn kantonale Wahlen mit Gemeindeabstimmungen (oder kantonale Abstimmun-gen mit Gemeindewahlen) zusammenfallen.

Absatz 5 entspricht Artikel 77 Absatz 4 GPR.

In Absatz 6 wird die auf Bundesebene geltende Regelung von Artikel 10 Absatz 3 derVerordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte derAuslandschweizer (VPRAS; SR 161.51) übernommen29).

29) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom5. Mai 2011 (VGE Nr. 100.2011.91U; Rechtzeitigkeit der Zustellung des Wahlmaterials anAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer; Stichwahl vom 6.3.2011) darauf hingewie-sen, dass die in Artikel 10 VPRAS gewählte Lösung Ausdruck einer «Interessenabwägungvon Gesetz- und Verordnungsgeber» sei. Diese gelte letztlich auch für den Kanton, «wennder kantonale Gesetzgeber den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern auf kan-tonaler Ebene das Stimm- und Wahlrecht einräume» (a.a.O., E. 4.4 f., insb. 4.5).

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Artikel 46 regelt die Zuständigkeiten bezüglich Herstellung und Zustellung des Wahl-und Abstimmungsmaterials in den Grundzügen. Grundsätzlich ist heute die Staats-kanzlei für die Herstellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials zuständig. Sielässt die Stimmrechtsausweise, die kantonalen Abstimmungsvorlagen mit einerErläuterung des Grossen Rates (Botschaft), die Stimmzettel für kantonale Abstim-mungen, die Wahlzettel für die Wahl des Nationalrates und die Mehrheitswahlensowie die Wahlanleitung für kantonale Wahlen sowie die Namensliste für die Wahldes Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates drucken (vgl.Art. 22 Abs. 1 und 2 und Art. 77 Abs. 2, 1. Satzteil, GPR sowie Art. 20 und 32 Abs. 1DPR).

Absatz 2 verankert die Verantwortung der Regierungsstatthalterämter für die recht-zeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Gemeinden. Einzel-heiten, namentlich die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterämter für die Herstel-lung der Wahlzettel für die Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Ratessowie für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (vgl.Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 DPR) werden in der Verordnung zu regeln sein.

Absatz 3 hält die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die rechtzeitige Zustellung desWahl- und Abstimmungsmaterials, die sich heute implizit aus Artikel 4 VPR ergibt,ausdrücklich fest. Die weiteren bisher in Artikel 77 Absätze 2 und 3 GPR geregeltenZuständigkeiten werden in die Verordnung aufzunehmen sein (insb. die Zurverfü-gungstellung des Antwortcouverts nach Art. 44 Bst. f PRG und die Befugnis, Stimm-rechtsausweise auf eigene Kosten herzustellen). Das Vorfrankieren der Antwortcou-verts durch die Gemeinden (Art. 77 Abs. 2, 2. Satz GPR) ist ohne weiteres zulässigund bedarf keiner gesetzlichen Grundlage.

Artikel 47 und 48 regeln Zuständigkeiten und Verfahren bezüglich des gemeinsamenVersandes von Werbematerial der Kandidatinnen und Kandidaten an die Stimmbür-gerinnen und Stimmbürger.

Artikel 47 entspricht dem geltenden Artikel 77b GPR (die in Abs. 1 der geltendenBestimmung enthaltene Aufzählung kann weggelassen werden, da dort alle vomGPR geregelten Wahlen aufgezählt sind). Die in der vorliegenden Bestimmung an-gesprochenen «Beteiligten» sind bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierun-gen bzw. die Unterzeichnenden, die mit eigenen Listen im jeweiligen Wahlkreisantreten. Bei Mehrheitswahlen gelten die einzelnen Kandidierenden als Beteiligte,die einen Anspruch auf Teilnahme am Versand haben.

Absatz 3 entspricht der Zuständigkeitsregelung des bisherigen Artikels 77c Absatz 4GPR. Die übrigen im geltenden Artikel 77c figurierenden Regelungsinhalte (insb. dieAnmeldefristen für den Versand und die Ausschlussgründe) können künftig in derVerordnung geregelt werden (vgl. Abs. 5).

Artikel 48 übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 77d GPR und passt sie andie Praxis an. Absatz 2 dieser Bestimmung umschreibt den Umfang der Übernahmevon Portokosten durch den Kanton. Der Kanton vergütet den Gemeinden die Mehr-kosten für Porti, die sich infolge des grösseren Gewichts durch das Wahlwerbemate-rial ergeben (Art. 53 Abs. 1 VPR). Die übrigen mit dem Versand des Werbematerials

verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Entgegen dem Wortlautder geltenden Bestimmung vergütet der Kanton den Gemeinden auch die Portokos-ten für den Versand von Werbematerial bei den Wahlen in den BernjurassischenRat.

3.6 Abstimmungsräume und Urnen

Artikel 49 gibt den wesentlichen Inhalt des bisher geltenden Artikels 75 Absatz 1GPR wieder. Die Bestimmung bedarf keiner Erläuterung. Der restliche Regelungsge-halt der geltenden Bestimmung soll in die Verordnung integriert werden.

Artikel 50 entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 2 GPR. Er bedarf keiner nähe-ren Erläuterung.

Artikel 51 schlägt eine geringfügige Änderung bezüglich der vorzeitigen persönli-chen Stimmabgabe an der Urne vor (im geltenden Recht vgl. Art. 9 Abs. 3 GPR so-wie Art. 29 VPR). Die geltende Regelung erfüllt die bundesrechtliche Verpflichtung(Art. 7 BPR), wonach die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letz-ten Tage vor der Abstimmung zu ermöglichen ist. Heute kann indessen brieflichabgestimmt werden, und die vorgeschlagenen Bestimmungen über das brieflicheAbstimmen (Art. 15 Abs. 2 PRG) sehen bereits vor, dass das Antwortcouvert beieiner Gemeindeamtsstelle abgegeben werden kann. Damit sind die bundesrechtli-chen Anforderungen ihrem Sinn und Zweck nach erfüllt und die Bestimmungenüber die vorzeitige persönliche Stimmabgabe an der Urne können als «kann»-Vorschrift beibehalten (oder sogar gestrichen) werden.

3.7 Technische Hilfsmittel

Die geltende Gesetzgebung über die politischen Rechte sieht keine Bestimmungenüber technische Hilfsmittel vor. Aufgrund der zentralen Bedeutung, die diesenHilfsmitteln für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen – und dabei na-mentlich für das Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Behörden – zu-kommt, rechtfertigen sich jedoch einige grundsätzliche Bestimmungen hierzu imGesetz. Es ist zwischen zwei Typen von Verfahren zu unterscheiden. Gängig ist diemaschinelle Unterstützung der Auszählung, in dem Wahl- und Stimmzettel mit Prä-zisionswaagen gewogen oder mit Zählmaschinen gezählt werden. AutomatisierteVerfahren, bei denen z.B. opto-elektronische Geräte die Stimmzettel automatischauslesen bzw. einscannen, kommen dagegen in der Praxis kaum zur Anwendung.Den beiden hier angesprochenen Verfahrenstypen ist gemeinsam, dass die Stimm-berechtigten einen Wahl- oder Stimmzettel von Hand ausfüllen. Die technischeUnterstützung bezieht sich nur auf das Verfahren der Auszählung. Nicht erfasst istnamentlich der Einsatz elektronischer Wahlcomputer30). Dafür – wie auch für das

30) Vgl. zu den mit dem Einsatz von Wahlcomputern verbundenen Schwierigkeiten die Aus-führungen von HERBERT BURKERT, Das «Wahlcomputer»-Urteil und E-Voting, digma 3/2009,S. 113 ff.

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elektronische Abstimmen im Allgemeinen – müssten zuerst die entsprechendengesetzlichen Grundlagen geschaffen werden31).

Artikel 52 Absatz 1 bezieht sich auf die bestehenden Informatikanwendungen, diezur Durchführung der Wahlen und Abstimmungen zur Anwendung kommen. Ab-satz 2 schafft eine klare gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Geräten für diemaschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln. Der Regierungsrat regelt dasNähere zur Verwendung solcher Geräte bei kantonalen Wahlen und Abstimmungendurch Verordnung. Er wird sich an den bundesrechtlichen Vorgaben für den Einsatzsolcher Geräte orientieren, die in einem Kreisschreiben des Bundesrates vom15. Januar 200332) festgelegt sind. Absatz 3 sieht vor, dass die Staatskanzlei den Ein-satz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl- und Stimmzetteln be-willigen kann. Für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen müsste im Einzelfalleine Bewilligung durch den Bundesrat eingeholt werden. Absatz 4 ermöglicht demRegierungsrat, die Verwendung solcher Systeme verbindlich anzuordnen.

4. Abstimmungen

Artikel 53 gibt die bisher in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b GPR enthaltene Rege-lung zu den Abstimmungserläuterungen wieder. Der Randtitel macht die Zuständig-keit des Grossen Rates deutlich. Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung hält dieZuständigkeit des Büros fest, die sich aus Artikel 16b Absatz 4 Buchstabe d des Ge-setzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG; BSG151.21) ergibt. Nach dieser Bestimmung berät und verabschiedet das Büro die Ab-stimmungserläuterungen in öffentlicher Sitzung; seine Zuständigkeit ist abschlies-send. Zum Ausdruck gebracht werden soll, dass gegen den Beschluss des Büroskein Rechtsmittel an das Plenum des Grossen Rates erhoben werden kann. Dass derBeschluss innerkantonal abschliessend ist, ergibt sich sodann aus Artikel 162 Ab-satz 2.

Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung hält die materiellen Anforderungen an dieAbstimmungserläuterungen fest.

Das in Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung vorgesehene Recht des Initiativkomi-tees und der Vertretung eines Referendumsbegehrens auf Stellungnahme zu denAbstimmungserläuterungen des Grossen Rates ist bisher gesetzlich nicht vorgese-hen, entspricht jedoch der ständigen Praxis. Wird das Referendum zum gleichenGegenstand parallel durch mehrere Gruppierungen ergriffen, so steht das Recht zurDarlegung ihres Standpunkts zuhanden der Abstimmungserläuterungen jederGruppierung zu, die das Referendum ergriffen hat. Das Initiativkomitee oder dieVertretung des Referendumsbegehrens haben indessen keinen Anspruch darauf,dass ihre Gegenargumente unverändert übernommen werden. Zwar müssen sieihre jeweiligen Anliegen nicht neutral darstellen. Ihre Argumente müssen jedochkurz und sachlich formuliert werden (vgl. Abs. 1). Absatz 3 konkretisiert hierzu, dass

31) Vgl. dazu den Bericht der Staatskanzlei an den Grossen Rat, E-Voting im Kanton Bern,10. Dezember 2008 (vgl. Tagblatt vom 30. März 2009, S. 210 ff.).

32) BBl 2003 419

namentlich ehrverletzende oder klar wahrheitswidrige Aussagen nicht übernommenwerden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Selbstverständlich werden auchAussagen, die Minderheiten oder anders gesinnte politische Gruppierungen herab-setzen, nicht übernommen. Gleiches gilt für Argumentarien, die im Verhältnis zumRest der Abstimmungserläuterungen zu lang sind. Die Formulierung von Absatz 3und 4 lehnt sich an Artikel 11 Absatz 2 BPR an.

Artikel 54 entspricht dem bisherigen Artikel 16 GPR, der die Stimmabgabe bei Ab-stimmungen regelt. Er wurde der Klarheit halber mit einem Verweis auf die Mög-lichkeit der Verwendung von Stimmzetteln ergänzt, die zur automatisierten Erfas-sung geeignet sind. In diesem Fall wird die Stimme durch Ankreuzen oder Aus-malen des entsprechenden Feldes abgegeben (statt durch Aufschreiben von «Ja»oder «Nein»). Die übrigen Vorschriften zu den Abstimmungen ergeben sich nament-lich aus den Bestimmungen über das Stimmrecht (2. Abschnitt) und den Bestim-mungen über die Volksbegehren (6. Abschnitt).

5. Wahlen

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55 knüpft an Artikel 67 KV an und fasst verschiedene Bestimmungen desgeltenden Rechts zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen zusammen (Art. 25 Abs. 1,Art. 44 GPR, Art. 25a, 31 Abs. 2, Art. 32a DPR). Die Wählbarkeitsvoraussetzungen fürden Bernjurassischen Rat sind in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachigeMinderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG; BSG102.1) geregelt.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Bestimmung hat sich verschiedentlich dieFrage gestellt, ob der Eintrag im Stimmregister Wählbarkeitsvoraussetzung sei (pas-sives Wahlrecht). Artikel 55 Absatz 1 hält fest, dass die Wählbarkeit die Stimmbe-rechtigung voraussetzt. Die Stimmberechtigung wiederum setzt den Eintrag insStimmregister voraus (Art. 39 Abs. 1). Das Stimmrecht umfasst auch das passiveWahlrecht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b). Erst mit dem Eintrag ins Stimmregister erfüllt somiteine kandidierende Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Eine gültige Wahl istalso nur möglich, wenn jemand zum Zeitpunkt der Wahl im Stimmregister eingetra-gen ist.

Artikel 56 regelt das Vorgehen, wenn nach der Wahl Unvereinbarkeiten und Aus-schlussgründe festgestellt werden. Welche Ämter sich gegenseitig ausschliessenbzw. miteinander unvereinbar sind, wird durch die KV und die Spezialgesetzgebungfestgelegt (vgl. Art. 68 KV sowie Art. 3a GRG und Art. 27 und 28 des Gesetzes vom11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-schaft, GSOG; BSG 161.1).

Die vorliegende Bestimmung knüpft an den geltenden Artikel 38 DPR an. Die dortigeRegelung erfährt eine etwas klarere Gliederung. Absatz 1 regelt den Fall, dass einePerson gleichzeitig in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Ämter gewähltwird. Absatz 2 bezieht sich auf den Fall, dass eine Person in ein Amt gewählt wird,

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das mit einer bisherigen Stelle nicht vereinbar ist. Erklärt in diesem Fall die gewähltePerson innert Frist nicht, für welches Amt sie sich entscheidet, ist kein Losentscheidmöglich. In diesem Fall hat der Regierungsrat die Wahl für ungültig zu erklären.Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, der sie nichtzugleich angehören können, so setzt der Regierungsrat gemäss Absatz 3 dieserBestimmung den Betreffenden eine Frist zum Rücktritt an. Nach der hier vorgesehe-nen Neuerung sollen die Betreffenden zunächst dazu aufgefordert werden, sichselbst darüber zu einigen, wer das Amt antreten soll. Wenn sich eine Einigung innertFrist nicht erzielen lässt, so entscheidet das Los (Art. 92).

Artikel 57: Wann und bei welchem Organ die Ablehnung der Wahl oder der Rücktrittzu erklären ist, ist im geltenden Recht nicht in allen Fällen ausdrücklich geregelt.Artikel 57 fasst die geltenden Bestimmungen zusammen (Art. 17 und 19 DPR) undlegt auch für die übrigen Fälle jeweils die Frist und die Adressaten bzw. das zustän-dige Organ fest.

5.2 Verhältniswahlen

5.2.1 Allgemeine Bestimmung

Artikel 58 regelt abschliessend den Inhalt der Wahlzettel, der für alle Verhältniswah-len gleich ist. Er entspricht dem geltenden Artikel 11 Absatz 2, 1. Satz, DPR. Derzweite Satz der geltenden Bestimmung (Recht der Vertretung der Unterzeichnendeneines Wahlvorschlags, die Druckfahne durchzusehen) soll künftig in der Verordnunggeregelt werden. Die Berufsbezeichnung soll künftig nicht mehr auf dem Wahlzettelvermerkt sein, da die diesbezüglichen Angaben oft unklar sind.

5.2.2 Wahl des Nationalrates

Artikel 59 regelt die Veröffentlichung des Wahltermins und umfasst weitere Vor-schriften. Er entspricht den Absätzen 1 und 2 des geltenden Artikels 21 GPR. In Ab-satz 2 wird der Verweis «gestützt auf das Bundesrecht» weggelassen. Da sich dieDurchführung der Nationalratswahlen insgesamt auf das Bundesrecht stützt, istdieser Hinweis unnötig. Das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge gehörtebenfalls zu den Vorschriften, die nach Absatz 1 der vorliegenden Bestimmungdurch die Staatskanzlei zu publizieren sind.

Artikel 60 legt fest, dass die Staatskanzlei bei den Nationalratswahlen zuständigeStelle für die Einreichung, Bereinigung und Veröffentlichung von Wahlvorschlägenist. Er entspricht dem geltenden Artikel 21 Absatz 3 GPR. Die Bestimmung wurderedaktionell und systematisch angepasst.

Artikel 61 regelt die Grundzüge und Zuständigkeiten der Ermittlung der Ergebnisse.Die bisherige Regelung fand sich in den Absätzen 1 und 2, 1. Satz, von Artikel 23GPR. Diese Bestimmung entspricht indessen nicht mehr der heutigen Praxis. Heuteerfassen die Stimmausschüsse der Gemeinden die von ihnen ermittelten Ergebnisseauf elektronischem Weg in der für die jeweilige Wahl oder Abstimmung zu verwen-denden Informatikanwendung. Die Regierungsstatthalterämter geben ihrerseits dieErgebnisdaten für die Ermittlung der Wahlergebnisse für den ganzen Kanton durchdie Staatskanzlei frei, wenn sie die ihnen obliegenden Überprüfungen vorgenom-

men haben (vgl. Art. 52). Der Rest des geltenden Artikels 23 GPR betreffend dieInformation der Öffentlichkeit und der Gewählten wird in Artikel 32 PRG übernom-men.

5.2.3 Wahl des Grossen Rates

Artikel 62 legt die Wahlkreise fest (vgl. Art. 73 Abs. 2 KV). Die Anhänge, welche diezu den beiden Wahlkreisen Mittelland-Nord und -Süd gehörenden Gemeinden zu-ordnen, bleiben unverändert. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Arti-kel 24b GPR, aber die Formulierung trägt der Änderung des Gemeindegesetzes imRahmen des Projekts Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüs-sen Rechnung.

Artikel 63 regelt die Verteilung der Mandate an die Wahlkreise sowie die Garantievon Mandaten für die französischsprachige Bevölkerung im Wahlkreis Biel-Seeland.Die Verteilung erfolgt jeweils vor den Gesamterneuerungswahlen anhand der aktu-ellen Einwohnerzahlen. Die Absätze 1 bis 3 fassen die geltenden Artikel 24c und 24dGPR zusammen. Absatz 3 garantiert der französischsprachigen Bevölkerung imWahlkreis Biel-Seeland einen Anteil an den dem Wahlkreis zustehenden Mandaten,welcher ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung des Wahlkreises entspricht. Ab-satz 4 legt für den entsprechenden Beschluss des Regierungsrates und dessen Ver-öffentlichung eine Frist fest, die der bisherigen Praxis entspricht.

Die aktuelle Einwohnerzahl entspricht der jeweils neuesten verfügbaren Angabe zuder vom Bundesamt für Statistik ermittelten ständigen Wohnbevölkerung amHauptwohnsitz. Sie umfasst sämtliche Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaftsowie Personen mit ausländischem Pass mit einer bewilligten Aufenthaltsdauer vonmindestens zwölf Monaten und einer effektiven Aufenthaltsdauer von mindestenszwölf Monaten in der Schweiz (vgl. Art. 2 Bst. a und d der Verordnung des Bundes-rates vom 19. Dezember 2008 über die eidgenössische Volkszählung [Volkszäh-lungsverordnung; SR 431.112.1]).

Artikel 64 Absatz 1 regelt die Bezeichnung der Wahlvorschläge. Er entspricht demgeltenden Artikel 2 Absatz 1 DPR. Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem geltendenArtikel 15 Absatz 1 DPR. Zweck der Bezeichnung von Stammlisten ist es, die Zurech-nung von Zusatzstimmen auch in Fällen zu ermöglichen, in denen handschriftlicheingetragene Listenbezeichnungen unvollständig sind (vgl. Art. 81 Abs. 5).

Artikel 65 regelt die Anforderungen an die vorgeschlagenen Personen und den In-halt der Wahlvorschläge. Er entspricht den Absätzen 2 bis 4 des bisherigen Artikels 2DPR. Die Terminologie betreffend die Personen, für die Wahlvorschläge eingehen,wurde bereinigt: Diese werden als «vorgeschlagene Person» bezeichnet, solange dieBereinigung der Wahlvorschläge noch nicht abgeschlossen ist. Mit dem Abschlussder Bereinigung werden die Wahlvorschläge zu Listen (Art. 78). Ab diesem Zeitpunktheissen die zur Wahl stehenden Personen nun «Kandidatinnen und Kandidaten»bzw. «Kandidierende». Die Berufsbezeichnung soll künftig entfallen.

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Artikel 66 regelt die Unterzeichnung der Vorschläge und die Vertretung der Unter-zeichnenden. Er entspricht dem bisherigen Artikel 3 DPR. Diese Bestimmung wurdesystematisch leicht angepasst (Abs. 5 wird neu zu Abs. 2).

Artikel 67 regelt die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge. Neu wird an dieserStelle der Beginn des Zeitfensters für die Einreichung der Wahlvorschläge festge-legt. Damit soll verhindert werden, dass Listen allzu früh eingereicht und dadurchwährend einer längeren Zeit noch Anpassungen erfolgen, deren Bearbeitung für dieRegierungsstatthalterämter jeweils mit Aufwand verbunden ist. Die Bestimmungentspricht im Übrigen dem bisherigen Artikel 4 Absatz 1, 1. Satz, DPR. Auf die imzweiten Satz dieser Bestimmung zudem noch vorgesehene Definition des Begriffsder «Zentralstelle» wird verzichtet. Dieser Begriff ist unnötig, denn auch wenn einWahlkreis mehrere Verwaltungskreise umfasst, ist nur ein einziges Regie-rungsstatthalteramt für die Durchführung der Wahlen zuständig. Der Regierungsrathat durch Verordnung oder Beschluss festzulegen, welches das zuständige Regie-rungsstatthalteramt in einem solchen Fall ist.

Artikel 68 regelt die Ablehnung des Vorschlags durch eine vorgeschlagene Person.Er entspricht dem bisher geltenden Artikel 5 DPR.

Artikel 69 trifft eine Spezialregelung für die Wahlvorschläge im zweisprachigenWahlkreis Biel-Seeland. Er entspricht dem bisher geltenden Artikel 39b GPR undbetrifft die Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung im Wahlkreis Biel-Seeland. Diese Bestimmung wird systematisch neu im sachlich zutreffenden Kon-text der Einreichung von Wahlvorschlägen eingeordnet. Die Verteilung der Sitze istin den Artikeln 87 und 88 PRG geregelt.

Artikel 70 ff. befassen sich mit der Bereinigung der Wahlvorschläge und entspre-chen den Artikeln 6 bis 8 DPR. Diese Bestimmungen werden systematisch neu ge-ordnet und teilweise redaktionell angepasst.

Artikel 70 legt fest, wie die zuständige Behörde (Art. 73) vorzugehen hat, wenn siefeststellt, dass Wahlvorschläge Mängel aufweisen. Er entspricht Artikel 6 Absatz 2,1. Satz, DPR; der erste Teil des zweiten Satzes dieser Bestimmung (Änderung vonListenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen können) soll auf Verordnungs-ebene geregelt werden.

Artikel 71 vereinigt die Bestimmungen betreffend Ersatzvorschläge in einem eige-nen Artikel. Absatz 1 fasst Artikel 6 Absatz 2, 2. Satz, zweiter Teil, DPR und Artikel 6Absatz 3, 1. Satz, DPR zusammen. Die Absätze 2 und 3 der vorliegenden Bestim-mung entsprechen Artikel 6 Absatz 3, 2. und 3. Satz DPR.

Artikel 72 legt fest, wie vorzugehen ist, wenn festgestellt wird, dass eine Person aufmehr als einem Wahlvorschlag steht. Er entspricht Artikel 7 DPR.

Artikel 73 regelt die Zuständigkeiten für die Bereinigung der Wahlvorschläge. Erentspricht Artikel 8 DPR. Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung weist der Staats-kanzlei die Verantwortlichkeit bei der Bereinigung ausdrücklich zu: Sie prüft, ob inverschiedenen Wahlkreisen Vorschläge für die gleiche Person vorliegen.

Artikel 74 legt fest, bis wann die Bereinigung abzuschliessen ist. Er entspricht Arti-kel 6 Absatz 5 DPR. Diese Bestimmung wird ergänzt, indem ausdrücklich festgehal-ten wird, dass die Frist auch für die Behebung von Mängeln gilt. Der Verweis aufArtikel 66 Absatz 5 macht deutlich, dass Änderungen nur von den Vertreterinnenund Vertretern bzw. den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Unterzeichnen-den beantragt werden können. Nach dem hier festgelegten Tag ist die Bereinigungabgeschlossen.

Artikel 75 hält fest, dass die verspätete Einreichung eines Wahlvorschlags oder dieNichteinhaltung dieser gesetzlichen Frist bei der Behebung von Mängeln die Ungül-tigkeit des Vorschlags zur Folge hat. Die Bestimmung entspricht Artikel 6 Absätze 1und 4 DPR, die zusammengefasst werden.

Artikel 76 regelt das Vorgehen bei Fehlen von Wahlvorschlägen. Der geltende Arti-kel 29 GPR wird präzisiert und dessen erster Absatz aufgeteilt. In Absatz 1 wird künf-tig der Fall geregelt, dass in einem Wahlkreis keine Vorschläge eingereicht werden.In diesem Fall ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personwählbar. Absatz 2 regelt den Fall, dass weniger Kandidaturen vorliegen, als denWahlkreisen Mandate zustehen. In diesem Fall werden die Kandidierenden vomRegierungsrat für gewählt erklärt (vgl. Art. 77), und für die übrigen Sitze wird einöffentlicher Wahlgang durchgeführt, bei dem jede in kantonalen Angelegenheitenstimmberechtigte Person wählbar ist.

Artikel 77 knüpft an die Absätze 1 und 2 der vorhergehenden Bestimmung an undregelt den Fall, dass die Anzahl der Kandidierenden in einem Wahlkreis genau derAnzahl Sitze entspricht. Im Unterschied zu den in Artikel 76 geregelten Fällen findetin diesem Fall kein öffentlicher Wahlgang statt. Die Bestimmung entspricht demgeltenden Artikel 28 Absatz 1 GPR.

Artikel 78 definiert die Begriffe der Listen und Listenverbindungen (vgl. auch dieAusführungen zu Art. 65 oben). Die Bestimmungen entsprechen den geltendenArtikeln 9 und 10 DPR. Die Einzelheiten zur Nummerierung sollen künftig, soweiterforderlich, in der Verordnung festgehalten werden. Heute besteht nach Artikel 9Absatz 1 DPR eine diesbezügliche Weisungsbefugnis des Regierungsrates. Für dieNationalratswahlen legt der Regierungsratsbeschluss vom 12. August 1987 betref-fend die Nummerierung der Listen bei Nationalratswahlen (BSG 141.221) fest, dassdie Nummerierung der Listen entsprechend der Zahl der Parteistimmen erfolgt,welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden. Die Liste mit derhöchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1.

Artikel 79 regelt das Ausfüllen des Wahlzettels. Er entspricht inhaltlich dem gelten-den Artikel 31 GPR. Die Bestimmung wurde neu gegliedert. Zudem weist Absatz 1ausdrücklich auf die Möglichkeit des Kumulierens hin (die Möglichkeit des Pana-schierens wird durch die Formulierung «Namen von Kandidierenden eintragen»impliziert).

Die Artikel 80 und 81 regeln die Auszählung (bisher als «Ausmittlung» bezeichnet;vgl. die Ausführungen zu Ziff. 2.5.1 oben). Artikel 80 definiert den Begriff der Kandi-datenstimme. Er entspricht dem geltenden Artikel 13 DPR.

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Artikel 81 regelt den Begriff der Zusatzstimmen. Er fasst die bisherigen Artikel 33GPR und Artikel 15 DPR zusammen. Aus dem Wortlaut von Absatz 1 der vorliegen-den Bestimmung («Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, alsdem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen...»)folgt, dass ungültige Kandidatenstimmen leeren Linien gleichgesetzt sind, die –unter Vorbehalt von Absatz 3 – als Zusatzstimmen zählen.

Die Artikel 82 ff. regeln die Sitzverteilung. Artikel 82 bis 86 entsprechen den bisheri-gen Artikeln 34 bis 38 GPR, die redaktionell und systematisch unverändert über-nommen werden. Mit einer Ausnahme: Der Wortlaut von Artikel 82 Absatz 1, 2. Satz,wird gegenüber der Formulierung von Artikel 34 Absatz 1 GPR redaktionell leichtgeändert. Das Ergebnis der Teilung der Parteistimmen durch die Sitzzahl plus einswird nicht «aufgerundet», sondern auf die nächste ganze Zahl erhöht33). Diese Regelgilt nämlich auch dann, wenn das Teilungsergebnis eine ganze Zahl ist. Das wird mitder geltenden Formulierung nicht ganz deutlich.

Artikel 87 und 88 regeln die Verteilung der der französischsprachigen Bevölkerungim Wahlkreis Biel-Seeland garantierten Sitze (vgl. Art. 63 Abs. 2). Die Bestimmungenentsprechen den Artikeln 39a und 39c GPR (der bisherige Artikel 39b GPR ist in Arti-kel 69 PRG eingeflossen). Der bisherige Artikel 39c GPR wird stärker gegliedert.

Artikel 89 bis 91 regeln das Nachrücken sowie die Ergänzungs- bzw. Ersatzwahlen.Sie entsprechen weitgehend unverändert den bisherigen Artikeln 40c bis 40e GPR.In den Artikeln 90 und 91 wird die Terminologie präzisiert: Statt wie bisher von «Er-gänzungswahl» soll künftig von «Ergänzungs- und Ersatzwahl» die Rede sein: Einer-seits regeln diese Bestimmungen die Ergänzungswahl in Fällen, in denen einer Listemehr Sitze zugeteilt werden, als sie Kandidierende aufführt (Art. 86). Andererseitsregeln sie das Vorgehen, wenn Ersatzwahlen nötig werden, weil frei gewordeneSitze nicht durch Nachrücken besetzt werden können.

Artikel 92 regelt die Durchführung der Losziehung. Die Bestimmung entspricht dembisherigen Artikel 39 GPR, wobei in Absatz 2 eine geringfügige Änderung vorgese-hen wird: Künftig kann die Losziehung auch in Gegenwart der betroffenen Kandidie-renden durchgeführt werden (während bisher nach dem Wortlaut der geltendenBestimmung die Anwesenheit der Listenvertreterinnen oder -vertreter zwingendwar). Damit besteht für die Praxis etwas mehr Spielraum.

5.2.4 Wahl des Verfassungsrates

Artikel 93 entspricht dem bisherigen Artikel 41 GPR.

5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates

Artikel 94 entspricht in einer redaktionell leicht geänderten Formulierung dem bishe-rigen Artikel 41a GPR. Absatz 2 ist deklaratorischen Gehalts und wurde der Vollstän-digkeit halber aufgenommen; er entspricht Artikel 4 Absatz 1 SStG.

33) Vgl. dazu auch die Formulierung in Art. 40 Abs. 1 BPR.

Absatz 4 wird an Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c PRG angepasst, bleibt materiellaber unverändert.

5.3 Mehrheitswahlen

5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates

Artikel 95 nimmt die Bestimmung von Artikel 85 Absatz 2 KV auf, dass der Kantonfür die Regierungsratswahlen einen einzigen Wahlkreis bildet. Die bernischen Mit-glieder des Ständerates haben, wie die Mitglieder des Regierungsrates, den gesam-ten Kanton zu vertreten, weshalb für sie die gleiche Regelung gelten muss. Die Be-stimmung entspricht Artikel 42 Absatz 1 GPR.

Artikel 96 bis 98 regeln Inhalt, Unterzeichnung und Einreichung der Wahlvorschläge.Sie entsprechen den bisherigen Artikeln 19a bis 19c DPR (zu dieser Heraufstufungvgl. Ziff. 3.2 oben). Die Randtitel wurden geändert, damit die Struktur möglichstkongruent zu den Bestimmungen über die Grossratswahlen wird. In Artikel 98 Ab-satz 2 wird eine geringfügige Änderung vorgenommen: Lediglich die neu kandidie-renden Personen müssen erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

Die Artikel 99 ff. regeln die Bereinigung der Wahlvorschläge. Artikel 99 weist dieZuständigkeit der Staatskanzlei zu. Er entspricht den Absätzen 1 und 3 des bisheri-gen Artikels 19d DPR.

Artikel 100 regelt die Ungültigkeit von Wahlvorschlägen. Absatz 1 entspricht dembisherigen Artikel 19d Absatz 2 DPR. Die Bestimmung wird mit einer analogen Be-stimmung zu Artikel 75 Absatz 2 PRG ergänzt: Betrifft ein Mangel nur einzelne Vor-geschlagene, so hat dies nicht die Ungültigkeit des ganzen Vorschlags zur Folge,sondern lediglich die Streichung der betreffenden Namen. Bisher war dieser Fall fürdie Regierungsrats- und Ständeratswahlen nicht geregelt.

Artikel 101 sieht neu eine ausdrückliche Regelung des Rückzugs einer Kandidaturbei Regierungsrats- und Ständeratswahlen vor. Hier bestand bisher eine Lücke.

Artikel 102 regelt neu das Vorgehen bei fehlenden Wahlvorschlägen für die Regie-rungsrats- und Ständeratswahlen. Bisher war dieser Fall nur für die Wahl der Regie-rungsstatthalterinnen und -statthalter geregelt (vgl. Art. 118 PRG). Eine Möglichkeitwäre gewesen, hier (analog zu dem Vorgehen bei Grossratswahlen, vgl. Art. 76PRG), die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten für gewählt zu erklären undfür die übrigen Sitze jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personfür wählbar zu erklären. Damit würde indessen zum einen das Anmeldeverfahrenwieder relativiert und die vor seiner Einführung bestehenden Probleme würdenwieder aufleben. Zum andern ist die hier vorgesehene Regelung darauf angelegt,dass eine Wahl, bei der keine Auswahl besteht, bzw. bei Ersatzwahlen eine stilleWahl (und das damit verbundene Legitimitätsdefizit) nach Möglichkeit vermiedenwerden. Wenn also ohnehin eine zweite «Anmeldungsrunde» durchgeführt werdenmuss und so noch die Chance besteht, dass schliesslich insgesamt mehr Kandida-tinnen und Kandidaten zur Auswahl stehen könnten, als Sitze zu vergeben sind,sollen die bereits Angemeldeten noch nicht für gewählt erklärt werden. Wenn auchdiese zweite Durchführung des Anmeldeverfahrens nicht dazu führt, dass die Zahl

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der Vorgeschlagenen unter der Anzahl der zu besetzenden Sitze bleibt, so wird dieWahl für alle wählbaren Personen geöffnet.

Artikel 103 regelt die Veröffentlichung der Namen der Kandidierenden. Er entsprichtdem bisherigen Artikel 19e DPR. Die Publikation erfolgt in den kantonalen Amtsblät-tern (Art. 13 f. PuG) und auf der Internetseite des Kantons. Eine Bekanntmachung inden amtlichen Anzeigern, wie sie im bisherigen Recht vorgesehen war, ist nichtmehr notwendig.

Artikel 104 betrifft die Gestaltung der Namensliste. Er entspricht weitgehend dembisherigen Artikel 20a DPR. Der Inhalt der Namensliste wird künftig durch den Re-gierungsrat in der Verordnung festgelegt. Nach dem geltenden Artikel 20a Absatz 2DPR sind dies Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Wohnort, bei bisherigen Amts-inhaberinnen und Amtsinhabern der Vermerk «bisher» und gegebenenfalls die Par-tei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.

Artikel 105 regelt das Ausfüllen des Wahlzettels. Er entspricht dem bisherigen Arti-kel 21 DPR. Der allgemeine Grundsatz, dass Wahlzettel handschriftlich auszufüllensind, wird in Artikel 11 festgehalten.

Artikel 106 und 107 befassen sich mit den Wahlergebnissen. Artikel 106 wurde aussystematischen Gründen eingefügt. Er verweist auf Regelungsinhalte, die bisher inArtikel 24 DPR enthalten waren, sich nun aber aufgrund der neuen Struktur des PRGim 2. Abschnitt (Stimmrecht) finden.

Artikel 107 konkretisiert die Verfassungsregelung zur Sitzgarantie für den BernerJura im Regierungsrat (Art. 84 Abs. 2 KV). Die Bestimmung übernimmt unverändertden bisherigen Artikel 24a DPR.

Artikel 108 bis 111 regeln den zweiten Wahlgang (Stichwahl). Sie entsprechen weit-gehend den bisherigen Artikeln 25 bis 25c DPR. In Artikel 108 Absatz 3 wird die Fristfür die Durchführung der Stichwahlen verlängert. Die bisherige Fristenregelung(Durchführung der Stichwahl in der Regel innert 3 Wochen) führte zu verschiedenenpraktischen Problemen für alle beteiligten Instanzen, namentlich die Gemeinden. FürDruck und Verpackung der Unterlagen ist die Zeit sehr knapp bemessen, zumal dieVerpackung in der Regel durch Behinderteninstitutionen erfolgt. Muss der Versandper A-Post erfolgen, hat dies für die Gemeinden zusätzliche Kosten zur Folge. Zu-dem reicht die zur Verfügung stehende Zeit für die Zustellung an Stimmberechtigtemit Wohnsitz im Ausland in vielen Fällen nicht aus. Diese praktischen Gründe recht-fertigen eine moderate Ausweitung der Frist. Neu soll die Frist daher in der Regelvier Wochen betragen. Der Wahltag ist durch den Regierungsrat zu bestimmen, diesergibt sich aus der allgemeinen Regel, die in Artikel 41 festgehalten ist.

Artikel 109 stellt eine präzisierende Ergänzung zur Regelung betreffend die Wählbar-keitsvoraussetzungen in Artikel 55 dar.

Artikel 110: kein Kommentar.

Aus den Verweisen in Artikel 111 Absatz 3 ergibt sich, dass auch für die Stichwahleneine Namensliste bereitgestellt wird (Art. 104 kommt zur Anwendung).

Artikel 112 regelt die Ersatzwahlen. Er entspricht dem bisherigen Artikel 51 GPR.Dessen Absatz 3, der festhält, dass bei Ersatzwahlen zuerst der Garantiesitz besetztwerden muss, wenn dem Regierungsrat infolge Ausscheiden von Mitgliedern vorAblauf der Amtsdauer kein Vertreter des Berner Juras mehr angehört, entfällt. DasVorgehen ergibt sich aus Artikel 107 (in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2).

Artikel 113 regelt neu die stille Wahl bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen(ausführlich dazu Ziff. 3.3.1 oben). Die stille Wahl wird für den Fall vorgesehen, dassbei Ersatzwahlen oder zweiten Wahlgängen genau so viele Kandidierende vorge-schlagen werden, wie Sitze zu besetzen sind. Sind weniger Kandidierende vorge-schlagen, so ist nach Artikel 102 vorzugehen und das Vorschlagsverfahren ist nacheiner entsprechenden Bekanntgabe in den kantonalen Amtsblättern zu wiederholen(vgl. Art. 112 Abs. 2 und 111 Abs. 3). Im Gegensatz etwa zur Regelung betreffendFehlen von Wahlvorschlägen bei Grossratswahlen (Art. 76 Abs. 2), wo die unterzäh-ligen Vorgeschlagenen für gewählt erklärt werden, will also die Verfahrensregelungbei den Regierungsratswahlen in einem solchen Fall bewirken, dass es doch noch –und für alle zu besetzenden Sitze – zu einer Volkswahl kommt. Die Legitimationswir-kung der Volkswahl wird hier höher gewichtet.

Bei Gesamterneuerungswahlen ist in jedem Fall ein öffentlicher Wahlgang durchzu-führen.

5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Artikel 114 regelt die Wahlkreiseinteilung für die Wahl der Regierungsstatthalterin-nen und Regierungsstatthalter. Da es sich um Organe des Verwaltungskreises han-delt, sind sie auch in den Verwaltungskreisen zu wählen. Die Bestimmung entsprichtdem bisherigen Artikel 43a Absatz 1 GPR.

Die Artikel 115 bis 117 regeln die Wahlvorschläge. Sie entsprechen in ihrem Rege-lungsgehalt den bisherigen Artikeln 27 und 28 DPR. Die Bestimmungen wurdeninhaltlich den Vorschriften für die Regierungs- und Ständeratswahlen angeglichen.

Artikel 118 regelt das Fehlen von Wahlvorschlägen. Die Regelung in Absatz 2 stehtin engem Zusammenhang mit Artikel 119 und 120 Absatz 1: Bei den Wahlen derRegierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die stille Wahl sehr häufig.Daher ist bei Fehlen von Wahlvorschlägen ein neuer Wahltag erst festzusetzen,wenn klar ist, dass es nicht zu einer stillen Wahl kommt. Die vorliegende Bestim-mung entspricht dem bisherigen Artikel 30 DPR.

Artikel 119 regelt die stille Wahl. Er entspricht dem bisherigen Artikel 29 Absatz 1DPR. Absatz 2 dieser Bestimmung kann gestrichen werden, weil das Fehlen vonAnmeldungen bereits im vorangehenden Artikel 118 PRG geregelt wird.

Artikel 120 legt fest, dass ein öffentlicher Wahlgang nur stattfindet, wenn für eineStelle mehr als eine kandidierende Person gültig vorgeschlagen worden ist. Er ent-spricht dem bisherigen Artikel 31 DPR.

Artikel 121 Absatz 1 fasst per Verweis auf die Regelung des zweiten Wahlgangs beiden Regierungs- und Ständeratswahlen Inhalte der geltenden Artikel 32a und 32cAbsatz 2 DPR zusammen. Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung entspricht dem

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bisherigen Artikel 32c Absatz 1 DPR. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-gen bei Stichwahlen soll künftig gleich geregelt werden wie bei den Regierungsrats-und Ständeratswahlen.

Artikel 122 regelt die Anordnung von Ersatzwahlen und verweist für deren Durch-führung auf die für die ordentliche Wahl – d.h. die Wahl auf Beginn einer neuenAmtsdauer – der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anwend-baren Vorschriften. Er entspricht dem bisherigen Artikel 51 GPR.

6. Volksbegehren

6.1 Referendum

Artikel 123 hat im Wesentlichen systematische Bedeutung. Er verweist auf die Be-stimmungen der KV über das Referendum (Art. 61 ff. KV) und entspricht dem bis-herigen Artikel 53 GPR.

Artikel 124 regelt die Bekanntgabe der Referendumsvorlage. Nach dem bisherigenArtikel 54 GPR ist der volle Wortlaut der Vorlage im kantonalen Amtsblatt und nurder Titel in den amtlichen Anzeigern zu veröffentlichen. Heute können indessen dievom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen mit wenig Aufwand im Internet derÖffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Absatz 3 hält dies verbindlich fest. Dasrechtfertigt es, aus Kostengründen die amtliche Publikation auf die Titel der Refe-rendumsvorlagen in den kantonalen Amtsblättern zu beschränken.

Artikel 125 bis 130 regeln die formelle Ausgestaltung der Unterschriftenbogen, dieUnterzeichnung von Referendumsbegehren, die Prüfung und Ausstellung derStimmrechtsbescheinigung sowie die Einreichung des Referendumsbegehrens. DieBestimmungen entsprechen den bisherigen Artikeln 55 bis 58 GPR. Die Struktur derbisherigen Bestimmungen wurde teilweise leicht angepasst. Gegenüber der bishe-rigen Regelung werden nur noch die Unterschriftenbogen genannt. Dass auchUnterschriftenkarten zulässig sind, soll künftig in der Verordnung festgehalten wer-den.

Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe c: Die Angabe des genauen Termins, an dem diedreimonatige Referendumsfrist abläuft, ist neu. Es handelt sich um eine wichtigeInformation sowohl für die Unterschriftensammlerinnen und -sammler als auch fürdie Unterzeichnenden.

Artikel 126 Absatz 4 konkretisiert das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.Es soll verhindern, dass ein Referendumskomitee persönliche Angaben, die es beider Unterschriftensammlung erlangt hat, später für eigene Zwecke (z.B. politischeWerbung) verwendet oder Dritten zu anderen Zwecken bekannt gibt.

Zu Artikel 127, der die stellvertretende Unterzeichnung von Referendumsbegehrendurch Schreibunfähige regelt, sind folgende Hinweise angebracht: Mit «Namens-zug» sind die in Artikel 126 Absatz 3 aufgezählten Angaben gemeint (Namen, Vor-namen, Jahrgang und Adresse). Weitere Einzelheiten sind in Artikel 46a VPR ge-regelt.

Artikel 128: kein Kommentar.

Gewisse heute im GPR verankerte Details betreffend die in Artikel 129 geregelteBescheinigung sollen künftig auf Verordnungsebene geregelt werden (vgl. Art. 57Abs. 4 und 5 GPR).

In Artikel 130 ist der Hinweis auf die Einreichung bei einer Poststelle entfallen. Damitist indessen keine Änderung oder Verschärfung beabsichtigt. Für die Wahrung vonFristen gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, auch imBereich der politischen Rechte grundsätzlich die Vorschriften des VRPG (vgl. Art. 42VRPG).

Artikel 131 regelt die Prüfung des Referendumsbegehrens, die von der Staatskanzleivorzunehmen ist. Die Prüfung bezieht sich auf den Gegenstand (handelt es sich umeinen referendumsfähigen Gegenstand?), auf die Unterschriften (Anzahl undStimmrechtsbescheinigung) sowie auf die Form, in der das Begehren gestellt wur-de. Nicht zulässig ist namentlich die Verknüpfung des Referendumsbegehrens mitzusätzlichen materiellen Begehren. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bishe-rigen Artikel 59 Absatz 1 GPR, der stärker gegliedert wurde.

Artikel 132 hält fest, dass der Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei das Zu-standekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums feststellt. Die Be-stimmung entspricht den Absätzen 2 und 3 des bisherigen Artikels 59 GPR.

6.2 Volksvorschlag

Artikel 133 verweist darauf, dass sich der Gegenstand von Volksvorschlägen nachder Kantonsverfassung richtet. Volksvorschläge können zu Gesetzen oder Grund-satzbeschlüssen eingereicht werden, wenn der Grosse Rat selbst keinen Eventual-antrag stellt (Art. 63 Abs. 2 und 3 KV). Die bisher in der Verfahrensregelung vonArtikel 59a Absatz 2 GPR enthaltene Formvorschrift (nur ein ausgearbeiteter Entwurfist zulässig) wird hier deutlich herausgehoben. Die Bestimmung entspricht im Übri-gen dem bisherigen Artikel 59a Absatz 1 GPR. Dies entspricht der bisherigen Praxis.In Absatz 2 wird klar festgehalten, dass ein Volksvorschlag in Form der einfachenAnregung ungültig ist. Die Ungültigkeit ist in einem solchen Fall durch den GrossenRat festzustellen (Art. 136 Abs. 1).

Artikel 134 regelt das Vorgehen, wenn der Volksvorschlag in beiden Landesspracheneingereicht werden soll. Er entspricht dem bisherigen Artikel 59b GPR. Die Einhal-tung dieser Verpflichtung liegt im Interesse der Kreise, die den Volksvorschlag un-terstützen. Ein in beiden Landessprachen eingereichter Volksvorschlag, bei dem diebeiden Fassungen inhaltlich voneinander abweichen, ist undurchführbar, weil derWille der Unterzeichnenden nicht klar zum Ausdruck kommt, und damit ungültig(vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV). Das wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten. Auchin diesem Fall ist die Ungültigkeit durch den Grossen Rat festzustellen.

Artikel 135 Absatz 1 verweist für das Verfahren auf die Regelung zum Referendum.Der Volksvorschlag gilt nach Artikel 63 Absatz 3 KV als Referendum. Unterschriftenkönnen erst gesammelt werden, wenn die Unterschriftenbogen vorliegen; diesemüssen den Text des Volksvorschlags enthalten. Absatz 2 trifft betreffend den Inhaltder Unterschriftenbogen eine erweiternde Regelung. Neben bloss rechtlichen Erläu-

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terungen dürfen diese auch sachliche Erklärungen zum Volksvorschlag enthalten.Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 59a Absatz 3 GPR.

Artikel 136 regelt den Entscheid über die Gültigkeit eines Volksvorschlags durch denGrossen Rat. Massgeblich für die Prüfung der Gültigkeit sind die in Artikel 59 Ab-satz 2 KV festgelegten Kriterien: Ungültig ist ein Volksvorschlag, wenn er gegenübergeordnetes Recht verstösst, undurchführbar ist oder die Einheit der Form oderder Materie nicht wahrt. Die vorliegende Bestimmung entspricht den Absätzen 2 bis4 des bisherigen Artikels 59c GPR. Absatz 4 ist neu. Diese Bestimmung soll zur An-wendung kommen, wenn der Grosse Rat einen Volksvorschlag den Stimmberech-tigten zur Annahme empfiehlt (Abs. 3). In solchen Fällen werden den Stimmberech-tigten die Grossratsvorlage und der Volksvorschlag gleichzeitig zur Abstimmungunterbreitet, wobei beide Gegenstände vom Grossen Rat befürwortet werden. Miteiner Empfehlung zur Beantwortung der Stichfrage kann der Grosse Rat gegenüberden Stimmberechtigten ausdrücken, welche der beiden Vorlagen er bevorzugt, fürden Fall, dass beide in der Volksabstimmung eine Mehrheit erreichen. Im Grossrats-beschluss zum Volksvorschlag entscheidet der Grosse Rat über die Gültigkeit desVolksvorschlags und kann diesen zur Annahme oder Ablehnung empfehlen (Abs. 2und 3). Will er eine Empfehlung zur Stichfrage abgeben, muss er seinen Beschlussmit einer zusätzlichen Ziffer ergänzen.

Die Artikel 137 bis 139 regeln das Abstimmungsverfahren bei Volksvorschlägen.Artikel 137 hält fest, dass ein Volksvorschlag jeweils gleichzeitig und als Ganzes –«en bloc» – der Grossratsvorlage gegenübergestellt wird. Das hat zur Folge, dass dieStimmberechtigten nicht über jede einzelne vorgeschlagene Änderung befindenkönnen, sondern nur über den Volksvorschlag als Alternativ-«Paket» zur Grossrats-vorlage. Die Regelung ist nötig, weil das Abstimmungsverfahren sonst zu kompli-ziert würde, namentlich wenn gleichzeitig über mehrere Volksvorschläge zu dersel-ben Grossratsvorlage abgestimmt wird. Die vorliegende Bestimmung fasst die bis-herigen Artikel 59a Absatz 2 und 20 Absatz 1 GPR zusammen.

Artikel 138 hält fest, wie das Abstimmungsverfahren auszugestalten ist, wenn eineinziger Volksvorschlag vorliegt. Er fasst die bisherigen Artikel 59d und 20 Absätze 2bis 4 GPR zusammen. Im Unterschied zum geltenden Recht legt er in Absatz 5 fest,welche Vorlage bei Stimmengleichheit in der Stichfrage in Kraft treten wird.

Artikel 139 regelt das Vorgehen bei mehreren Volksvorschlägen. Er entspricht dembisherigen Artikel 59e GPR34). In einem neuen Absatz 3 werden die Stichfragen, diesich bei mehreren Volksvorschlägen ergeben, ausdrücklich aufgeführt. Für den sehrunwahrscheinlichen Fall, dass mehr als zwei Volksvorschläge eingereicht würden,wären Absatz 1 und 2 von Artikel 139 sinngemäss anzuwenden.

Der Kanton Zürich kennt den Volksvorschlag, Referendum mit Gegenvorschlag vonStimmberechtigten genannt, ebenfalls. Artikel 35 der Kantonsverfassung vom27. Februar 2005 (KV ZH; LS 101) bestimmt, dass 3000 Stimmberechtigte das Refe-

34) Vgl. Kommentar zu dieser Bestimmung im Tagblatt des Grossen Rates 1993, Heft 5, Beila-ge 51, S. 7 f.

rendum ergreifen können, indem sie zu einer Vorlage innert 60 Tagen nach ihrerVeröffentlichung einen ausformulierten Gegenvorschlag einreichen.

Am 15. Mai 2011 gelangten im Kanton Zürich sieben kantonale Vorlagen zur Ab-stimmung. Dabei hatten die Stimmberechtigten unter anderem über den Beschlussdes Kantonsrates zum Steuergesetz mit zwei Gegenvorschlägen und über die Vor-lage zum Finanzausgleichgesetz mit einem Gegenvorschlag abzustimmen.

In den Medien wurden im Vorfeld der Abstimmung kritische Stimmen zur grossenAnzahl der Vorlagen und zur anspruchsvollen Ausgangslage mit mehreren Stichfra-gen laut. Tatsächlich sind einige Gemeinden durch die sieben Vorlagen und diegleichzeitig stattfindenden Synodalwahlen an ihre Kapazitätsgrenzen gestossen. DerAbstimmungssonntag verlief trotz der anspruchvollen Ausgangslage ohne Zwi-schenfälle, und die Abstimmungsergebnisse konnten rechtzeitig ermittelt und be-reits um 16.00 Uhr mitgeteilt werden. Im Nachgang zum Abstimmungssonntag sindzwei Beschwerden eingegangen, wobei es aber zu berücksichtigen gilt, dass eineder Beschwerden zurückgezogen wurde und die andere nicht die Vorlagen mit Ge-genvorschlägen zum Inhalt hatte.

Im Kanton Bern ist die Hürde zur Ergreifung des konstruktiven Referendums (Volks-vorschlag) ungleich höher als im bevölkerungsreichen Kanton Zürich. Im KantonZürich genügen bereits 3000 Stimmen; im Kanton Bern müssen 10 000 Stimmbe-rechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatz-beschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Seit Einführung des Volksvorschlagshatten die Stimmberechtigten im Kanton Bern denn auch nie über eine Vorlage mitmehreren Stichfragen zu entscheiden.

6.3 Volksinitiative

Artikel 140 hat im Wesentlichen systematische Bedeutung. Er verweist auf die Be-stimmungen der Kantonsverfassung über die Initiative (Art. 58 ff. KV) und entsprichtdem bisherigen Artikel 60 Absatz 1 GPR.

Artikel 141 konkretisiert die Grundsätze von Einheit der Form und Einheit der Ma-terie, die eine Initiative erfüllen muss. Er entspricht den Absätzen 2 und 3 des bishe-rigen Artikels 60 GPR. Absatz 1 bedarf keiner weiteren Erläuterung. Bezüglich derEinheit der Materie (Abs. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung diesesGrundsatzes jeweils im konkreten Einzelfall – unter Berücksichtigung insbesondereder Art der Initiative und des politischen Kontextes – geprüft werden muss. Erforder-lich ist nach Lehre und Rechtsprechung ein hinreichender sachlicher Zusammen-hang zwischen verschiedenen Teilen der Initiative. Die geltende Formulierung vonArtikel 60 Absatz 3 GPR, die einen «notwendigen» sachlichen Zusammenhang ver-langte, ist zu streng.

Artikel 142 legt die Mindestanforderungen hinsichtlich des Initiativkomitees fest. Erfasst Regelungsinhalte der bisherigen Artikel 60 Absatz 4 und 61 Buchstabe d GPRzusammen.

Artikel 143 bis 145 regeln Inhalt, Vorprüfung und Hinterlegung der Unterschriften-bogen. Sie entsprechen den bisherigen Artikeln 61 bis 63 GPR.

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Artikel 143 Buchstabe d: Die Angabe des genauen Termins, an dem die sechsmona-tige Frist für die Unterschriftensammlung abläuft, ist neu. Es handelt sich um einewichtige Information sowohl für die Unterschriftensammlerinnen und -sammler alsauch für die Unterzeichnenden.

Artikel 143 Buchstabe g wird gegenüber der bisherigen Regelung in Artikel 61 Buch-stabe f GPR geändert. Heute wird eine vorbehaltlose Rückzugsklausel verlangt. Mitdem nachfolgenden Artikel 157 soll indessen die Möglichkeit eines bedingten Rück-zugs eingeführt werden.

Artikel 145 Absatz 2 wird klarer formuliert als die Bestimmung des bisherigen Arti-kels 63 Absatz 2 GPR, insofern als er auf die sechsmonatige Frist für die Unterschrif-tensammlung und nicht mehr auf die Frist für die Einholung der Stimmrechts-bescheinigung verweist. Diese beträgt eigentlich einen Monat im Anschluss an diesechsmonatige Frist für die Unterschriftensammlung (Art. 146 Abs. 2). Selbstver-ständlich dürfen (und müssen) gesammelte Unterschriften bereits vorher bei denregisterführenden Stellen zur Bescheinigung eingereicht werden.

Artikel 146 verweist für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Beschei-nigung des Stimmrechts der Unterzeichnenden auf die entsprechenden Bestim-mungen über das Referendum (Art. 126 bis 129). Absatz 2 enthält eine davon abwei-chende Bestimmung für die Frist zur Einreichung an die stimmregisterführendeStelle (vgl. den geltenden Art. 64 Abs. 2 GPR).

Artikel 147 regelt die Einreichung der Unterschriftenbogen bei der Staatskanzleinach erfolgter Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen. Er entspricht dem bis-herigen Artikel 64 Absätze 3 und 4 GPR. Vgl. betreffend die Wahrung der Frist auchdie Bemerkung zu Artikel 130 oben.

Artikel 148 entspricht dem bisherigen Artikel 65 Absatz 1 GPR. Die Überprüfunghinsichtlich der Einhaltung der für die Unterschriftenbogen geltenden Formvor-schriften durch die Staatskanzlei wurde gestrichen. Diese Prüfung wurde ja bereitsim Rahmen der Vorprüfung (Art. 144 PRG) durchgeführt. Wenn die eingereichtenBogen mit den hinterlegten übereinstimmen, ist dieses Kriterium zwangsläufig er-füllt.

Die Artikel 149 bis 155 regeln das Verfahren der Feststellung von Zustandekommenund Gültigkeit von Initiativen sowie den Beschluss des Grossen Rates über derenAnnahme oder Ablehnung sowie über allfällige Gegenvorschläge. Die Bestimmun-gen gehen von den geltenden Artikeln 59c Absatz 2, 65 Absatz 2 und 65a GPR aus,ergänzen diese Regelungen aber so, dass für jeden Verfahrensabschnitt und jedeVerfahrensvariante Fristen festgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen wird derGrundsatz gemäss Artikel 59 Absatz 4 KV konkretisiert, der verlangt, Initiativen seienohne Verzug zu behandeln.

Artikel 149 weist dem Regierungsrat die Befugnis zu, das Zustandekommen oderNichtzustandekommen der Initiative festzustellen. Er setzt dafür eine Frist von einemMonat seit der Einreichung des Begehrens an. Die übrigen für das Verfahren beimRegierungsrat geltenden Fristen bleiben gleich wie bisher.

Artikel 150 hält fest, dass der Grosse Rat über die Gültigkeit der Initiative sowie überderen Annahme oder Ablehnung beschliesst. Der Grosse Rat hat für diesen Be-schluss eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung; innert dieser Frist ist über dieGültigkeit und die weitere Behandlung der Initiative zu beschliessen. Da er seinenBeschluss immer gestützt auf einen Antrag des Regierungsrates fasst, ist diese Fristauch grundsätzlich ausreichend. Will er dem Antrag des Regierungsrates nicht fol-gen, so ist diese Frist in jenen Fällen genügend lang bemessen, in denen er einenGegenvorschlag ganz ablehnt und der Initiative keinen eigenen Gegenvorschlaggegenüberstellen will oder wenn er einen Gegenvorschlagsentwurf des Regierungs-rates bloss ändern will. Eine Fristverlängerung ist dann nötig, wenn der Grosse Rateinen Beschluss über die weitere Behandlung fasst, der die Erarbeitung eines voll-ständig neuen Erlassentwurfs notwendig macht.

Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs und sieht der Antrag desRegierungsrates keinen Gegenvorschlag vor, so hat der Grosse Rat nach Artikel 151eine zusätzliche Frist von sechs Monaten, wenn er beschliesst, der Initiative eineneigenen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so hat der Grosse Rat nach Arti-kel 152 dann eine zusätzliche Frist von sechs Monaten, wenn er entgegen dem An-trag des Regierungsrates beschliesst, die Initiative anzunehmen (und somit eineneigenen Umsetzungsentwurf erarbeiten muss) oder wenn er beschliesst, einen Ge-genvorschlag zur Initiative auszuarbeiten, und der Antrag des Regierungsrates diesnicht vorsah (womit ein entsprechender Entwurf noch nicht vorliegt). Die Regelungkommt auch dann zur Anwendung, wenn der Regierungsrat Antrag auf Ungültig-erklärung einer Initiative in Form der einfachen Anregung stellt, der Grosse Rat aberbeschliesst, dass die Initiative gültig sei, diese annimmt und/oder ihr einen eigenenGegenvorschlag gegenüberstellt.

Artikel 153 regelt das Vorgehen für den Fall, dass der Grosse Rat innert der gesetzli-chen Frist keinen Beschluss über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlagfasst. In diesem Fall muss der Regierungsrat die Volksabstimmung über die Initiati-ve ohne Zeitverzug anordnen; zudem kommt hier nur die Initiative zur Abstimmung,ohne dass ihr ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird. Eine ähnliche Regelungkennen beispielsweise der Kanton Basel-Stadt und der Bund35). Bei dieser Konstella-tion müsste die Initiative gegebenenfalls ohne Abstimmungsempfehlung zur Ab-stimmung gebracht werden. Dies etwa dann, wenn der Grosse Rat einen Gegenvor-schlag zur Umsetzungsvorlage des Regierungsrates erarbeiten will, dessen Aus-arbeitung aber innert der zwölfmonatigen Frist (Art. 150 i.V.m. Art. 152 PRG) nichtgelingt.

Artikel 154 setzt schliesslich eine Frist für die Umsetzung einer vom Volk angenom-menen Initiative in Form einer einfachen Anregung an, die durch den Grossen Rat

35) Vgl. § 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 betreffend Initiative und Referendumdes Kantons Basel-Stadt (IRG BS; SG 131.100) sowie Artikel 106 des Parlamentsgesetzesvom 13. Dezember 2002 des Bundes (ParlG; SR 171.10).

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zur Ablehnung empfohlen wurde oder dessen Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgtist. Ähnliche Regelungen kennen z.B. auch der Kanton Basel-Stadt und der Bund36).

Artikel 155 regelt die Veröffentlichung der Beschlüsse über das Zustandekommenund die Gültigkeit von Initiativen. Er entspricht dem geltenden Artikel 65a GPR.

Artikel 156 regelt den Rückzug der Initiative im Allgemeinen. Die Absätze 1 und 2legen fest, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahrensablauf ein Rückzug möglich ist.Sie entsprechen Artikel 66 GPR. Ein neuer Absatz 3 hält fest, dass der Rückzug derStaatskanzlei schriftlich mitzuteilen ist. Nach Absatz 4 fasst der Regierungsrat einenförmlichen Feststellungsbeschluss und informiert den Grossen Rat über den Rück-zug der Initiative. Zudem ist dieser Feststellungsbeschluss in den kantonalen Amts-blättern zu veröffentlichen. Eine solche Publikationspflicht ist gerechtfertigt, weildavon ausgegangen werden muss, dass zumindest diejenigen Personen, welche dieInitiative unterzeichnet hatten, ein Interesse haben, über deren Schicksal informiertzu werden. Damit ist ein grosser Personenkreis von diesem Akt betroffen.

Artikel 157 enthält eine Neuerung (detailliert dazu Ziff. 3.3.2 oben). Aufgrund dieserBestimmung wird künftig ein bedingter Rückzug bei ausformulierten Initiativenmöglich sein, denen der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, welcherder fakultativen Volksabstimmung untersteht. Stellt also der Grosse Rat einer Geset-zesinitiative (Art. 58 Abs. 1 Bst. b KV) einen direkten Gegenvorschlag gegenüber, sokann der Rückzug dieser Initiative an die Bedingung geknüpft werden, dass gegendiesen Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt. Kommt das Referendumzustande, so lebt die Initiative wieder auf und kommt gleichzeitig mit dem Gegen-vorschlag zur Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 KV). Das gleiche Vorgehen ist möglich,wenn der Grosse Rat einer Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung einenindirekten Gegenvorschlag auf Stufe Gesetz gegenüberstellt.

Absatz 2 regelt die Frist, innert der ein bedingter Rückzug erfolgen muss. Sie istrelativ kurz anzusetzen, damit das weitere Verfahren nicht verzögert wird. Erfolgt einbedingter Rückzug, so wird der Gegenvorschlag als Referendumsvorlage publiziert.Wenn kein Rückzug erfolgt, müssen die Vorbereitungen für die obligatorischeVolksabstimmung eingeleitet werden (z.B. Verfassen der Abstimmungserläuterun-gen).

Absatz 3 hält fest, wie bei einem «Wiederaufleben» der Initiative vorzugehen ist. Istein Referendum gegen den Gegenvorschlag zu einer Initiative, die zwischenzeitlichbedingt zurückgezogen wurde, erfolgreich, so muss sich die gleiche Abstimmungs-situation ergeben wie ohne Rückzug. Deshalb wird an dieser Stelle ausdrücklichausgeschlossen, dass auch noch ein Volksvorschlag ins Spiel gebracht werdenkann.

Artikel 158 entspricht dem bisherigen Artikel 20 Absatz 1 GPR. Da aufgrund der ge-änderten Struktur das Abstimmungsverfahren nun im Abschnitt zum Volksvorschlagenthalten ist, kann der Rest von Artikel 20 GPR durch einen entsprechenden Verweisersetzt werden.

36) Vgl. § 24a Abs. 2 IRG BS und Art. 104 Abs. 1 ParlG.

7. Aufsicht und Rechtspflege

Was den Bereich der amtlichen Untersuchung betrifft, so wurden die bisherigenBestimmungen angepasst. Das Kapitel über die Rechtspflege wurde ebenfalls gros-sen Veränderungen unterzogen. Es erfolgte insbesondere eine Reduktion der mass-geblichen Bestimmungen. Die Vereinfachung war insbesondere darum möglich, dakünftig auf Wiederholungen bundesrechtlicher Vorgaben für Beschwerdeverfahrenin eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen verzichtet wird. Die Beschwer-dearten wurden zu einer einzigen Beschwerde zusammengefasst und auf die Nen-nung bloss einiger (und damit unvollständiger) Beschwerdegründe verzichtet. Hiergilt künftig die allgemeine Regelung gemäss VRPG. Die Kompetenzen in kantonalenWahl- und Abstimmungssachen37) wurden ebenfalls geklärt, wie auch der Grundsatz,wann welches Verfahrensrecht zu gelten hat. Wichtig war die Klärung der zuständi-gen Instanz im Falle der Stimmberechtigung, insbesondere dann, wenn das Stimm-recht mehrerer Ebenen angefochten ist (vgl. den nachfolgenden Art. 163 PRG). Wasdie Begrifflichkeit anbelangt, so wird in Anlehnung an die Formulierung im VRPGkonsequent von Wahl- und Abstimmungssachen gesprochen, sei dies auf kommu-naler, kantonaler oder eidgenössischer Ebene.38)

7.1 Anzeige und amtliche Untersuchung

Der bisherige Artikel 83 GPR (Gesuch auf Nachprüfung der Wahl- und Stimmzettel ineinem Stimmkreis) wird nicht weitergeführt. Die bisherige Regelung ist wenig sinn-voll und führt zu verschiedenen Problemen und namentlich zu Abgrenzungsproble-men gegenüber der Beschwerde. Ein besonderes Recht, eine Nachprüfung zu ver-langen, ist schon deshalb nicht notwendig, weil ohnehin auch jede Person Anzeigean den Regierungsrat (Art. 159) erstatten oder Beschwerde führen (Art. 164) kann.Die Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerde sind kaum höher als die-jenigen an das Nachprüfungsgesuch nach geltendem Recht.

Artikel 159 nimmt den bisherigen Artikel 84 GPR inhaltlich auf und verdeutlicht seineTragweite. Nach Absatz 1 hat jede Person das Recht, dem Regierungsrat Unregel-mässigkeiten bei einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusammenhang mit einemVolksbegehren anzuzeigen. Das ergibt sich bereits aus der Aufsichtskompetenz desRegierungsrates (Art. 34). Diese Möglichkeit soll indessen hier aus Gründen der«Benutzerfreundlichkeit» ausdrücklich erwähnt werden.

37) In Umsetzung der Rechtsweggarantie ging die Zuständigkeit zum Entscheid über Wahl-und Abstimmungsbeschwerden sowie Stimmrechtsbeschwerden in kantonalen Angele-genheiten an das Verwaltungsgericht über (soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerdenicht ausgeschlossen wird; vgl. Art. 93 Abs. 2 GPR [Akte des Grossen Rates und des Re-gierungsrates]). Vgl. zum Ganzen RUTH HERZOG/MICHAEL DAUM, Die Umsetzung der Rechts-weggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege in: BVR 2009, S. 1 ff.

38) Das VRPG verwendet – ausgehend von der Begrifflichkeit im GG – den Begriff «kommu-nale Wahl- und Abstimmungssachen» und damit auch «kantonale Wahl- und Abstim-mungssachen»; dazu gehört ebenso der Schutz der Stimmberechtigung (vgl. u.a. Art. 60,Art. 65b und Art. 74 Abs. 2 VRPG, bzw. Vortrag VRPG, S. 11 bzw. 13).

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Der Regierungsrat wird, sofern möglich, offensichtliche Unregelmässigkeiten oderMängel sofort beheben (Abs. 3). Eine amtliche Untersuchung bei einer Wahl oderAbstimmung (Abs. 2) scheint indessen nur sinnvoll, wenn Unregelmässigkeitenoder Mängel nicht ohne Weiteres erkennbar oder besonders schwerwiegend sind.

Artikel 160 bestimmt das anwendbare Verfahrensrecht und die Kostenauferlegung.Er entspricht mit Ausnahme einer kleinen redaktionellen Anpassung dem bisherigenArtikel 85 GPR.

7.2 Rechtspflege

Artikel 161: Absatz 1 stellt klar, dass grundsätzlich das VRPG anwendbar ist, soweitdas PRG als Spezialgesetz nichts Abweichendes regelt. Dies gilt insbesondere fürkantonale Wahl- und Abstimmungssachen einschliesslich der politischen Stimmbe-rechtigung auf kantonaler Ebene (vgl. unten). Der Grundsatz gilt sowohl für nicht-streitige Verfahren (z.B. für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Eingaben imRahmen von deren Bereinigung) wie auch für Beschwerdeverfahren.

Absatz 2 verdeutlicht, dass für eidgenössische Wahl- und Abstimmungssachen unddas Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten die Vorgaben des Bundes-rechts gelten. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Totalrevision einige Bestim-mungen aus dem geltenden Recht, die (lediglich) Bundesrecht wiederholten, gestri-chen werden konnten.

Für die Instruktion der Verfahren vor dem Regierungsrat in eidgenössischen Wahl-und Abstimmungssachen ist die Staatskanzlei zuständig. Dieser bisher in Artikel 91GPR geregelte Grundsatz ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 1 VRPG in Verbindung mitArtikel 34 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisationdes Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01).

Artikel 162: Die bisher in Artikel 86 bis 88 GPR geregelten drei Beschwerdearten(Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde) werden terminologisch neuals eine Beschwerde aufgefasst. Damit lehnt sich Artikel 162 an die im Bundesgesetzvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR173.110) und im VRPG vorgenommene Vereinheitlichung der Rechtsmittel an. Fürdie Beschwerden in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen wird sichweiterhin die aus Artikel 77 BPR geltende Aufteilung ergeben.

Gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse,Verfügungen und weitere behördliche Akte (namentlich Realakte wie z.B. Interven-tion eines Amtes im Abstimmungskampf) in kantonalen Wahl- und Abstimmungs-sachen, eingeschlossen Fragen der Stimmberechtigung und der Unvereinbarkeit.Zum Sachbereich gehören die folgenden Gegenstände:

– (aktives und passives) Wahl- und Stimmrecht inkl. Fragen der Unvereinbarkeit– Vorbereitung und Durchführung von Volksabstimmungen– Vorbereitung und Durchführung von Wahlen– Änderung eines Initiativtitels (nicht dazu gehört die Anfechtung des Grossratsbe-

schlusses betr. Gültigkeit einer Initiative, vgl. Art. 150 in Verbindung mit Art. 162Abs. 2 PRG)

– Referendumsrecht– Weitere Formen der demokratischen Partizipation.39)

Bei der hier vorgesehenen Beschwerde handelt es sich selbstverständlich weiterhinum eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 60 ff. VRPG.

Das Bundesrecht verlangt nicht, dass für Akte des Parlaments und der Regierung imKanton ein Rechtsmittel vorzusehen ist (Art. 88 Abs. 2, 2. Satz BGG)40). Gemäss Arti-kel 162 Absatz 2 ist gegen Akte des Grossen Rates und des Regierungsrates weiter-hin kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Im Kanton nicht anfechtbar sind damitetwa Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates, Interventionen des Regie-rungsrates im Abstimmungskampf oder die Ungültigerklärung einer Volksinitiativedurch den Grossen Rat. Gegen solche Akte kann innert dreissig Tagen direkt Be-schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführtwerden (Art. 88 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 100 Abs. 1 BGG)41). Um für die Bürgerinnenund Bürger Klarheit über diese Beschwerdemöglichkeit zu schaffen, wird sie in Ab-satz 2 ausdrücklich erwähnt.

Artikel 163 Absatz 1 bestimmt, dass das Verwaltungsgericht als einzige kantonaleInstanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen beurteilt; derRegelungsgehalt entspricht damit Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a VRPG. Diese Be-stimmung wurde mit der Revision 2008 des VRPG und in Umsetzung der Rechts-weggarantie aufgenommen und hat damals die Zuständigkeit des Regierungsratesund des Grossen Rates durch diejenige des Verwaltungsgerichts ersetzt42).

Absatz 2 sieht eine Regelung der Zuständigkeit vor, wenn neben der kommunalenStimmberechtigung auch die kantonale Stimmberechtigung strittig ist. In diesem Fallfindet eine Kompetenzattraktion zu Gunsten des Verwaltungsgerichts statt, da gemässgeltender Ordnung das Verwaltungsgericht zuständig ist, wenn das Stimmrecht einzigin kantonalen Angelegenheiten bestritten ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 Bst. a GPR).

Absatz 3 regelt den Fall, wenn neben der eidgenössischen Stimmberechtigung auchdie kantonale und/oder kommunale Stimmberechtigung angefochten ist. Da vonBundesrechts wegen immer der Regierungsrat zuständig ist, wenn das Stimmrechtin eidgenössischen Angelegenheiten strittig ist, findet in diesem Fall eine Kompe-tenzattraktion zu Gunsten des Regierungsrates statt (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. a BPR).

Artikel 164 Absatz 1 regelt das allgemeine Beschwerderecht und lehnt sich an Arti-kel 89 Absatz 1 GPR an, der bereits im Rahmen der Revision 2008 des VRPG imSinne einer Vereinheitlichung an das Bundesgerichtsgesetz angepasst worden ist(vgl. Art. 89 BGG). Zur Beschwerde legitimiert ist mithin, wer in kantonalen Wahl-und Abstimmungssachen durch einen Akt besonders berührt ist und ein schutzwür-diges Interesse an dessen Aufhebung hat. Unter das allgemeine Beschwerderecht

39) Vgl. GEROLD STEINMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger(Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Basel 2008, Art. 82, N. 82 ff.

40) Vgl. GEROLD STEINMANN, a.a.O., Art. 88, N. 11 ff.41) Vgl. Vortrag VRPG, S. 21 mit Hinweis auf einen in der Praxis möglichen Fall, bei dem eine

Gabelung des Rechtswegs möglich sein kann.42) Vgl. Vortrag VRPG, S. 13 m.w.H.

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subsumieren lässt sich der bisher in Artikel 88 Absatz 3 GPR speziell genannte Fall,dass auch «Wahlbeschwerde führen kann, wer durch eine die Unvereinbarkeit fest-stellende Verfügung betroffen ist».

Absatz 2 stellt klar, dass ausserdem jede im Kanton Bern stimmberechtigte Personzur Beschwerde legitimiert ist.

Artikel 165 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Grundsatz gemäss Artikel 89 Ab-satz 2 GPR. Für die Einreichung einer allfälligen Beschwerde in kantonalen Wahl-und Abstimmungssachen sah Artikel 89 Absatz 2 GPR bisher eine Beschwerdefristvon drei Tagen ab Entdeckung des Beschwerdegrundes vor. Diese Frist, die sich andie vom Bund festgelegte ebenfalls dreitägige Beschwerdefrist in eidgenössischenAngelegenheiten anlehnt (Art. 77 Abs. 2 BPR), hat sich bewährt. Sie hat insbeson-dere den Vorteil, dass Dank ihrer Kürze rasch Klarheit über kantonale Abstimmun-gen und Wahlen geschaffen werden kann43). Die absolute Frist für die Einreichungeiner Beschwerde wird nun in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 3 klarer geregelt.Bisher musste die Beschwerde spätestens drei Tage nach der Veröffentlichung derErgebnisse einer Wahl oder Abstimmung eingereicht werden. Damit blieb die Mög-lichkeit offen, auch nach dem Erwahrungsbeschluss des Regierungsrates und des-sen Publikation im Amtsblatt das Ergebnis noch anzufechten44). Mit der neuen Rege-lung in Artikel 32 Absatz 3 (Veröffentlichung der Ergebnisse in den kantonalenAmtsblättern) und Artikel 33 Absatz 2 (amtliche Feststellung der Ergebnisse erst,wenn feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind oder sobald über dieseentschieden worden ist), wird ausgeschlossen, dass nach der Publikation der amt-lich festgestellten Ergebnisse noch Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstim-mungssachen geführt werden kann (vgl. Kommentar zu Art. 33 Abs. 2). Gegen denamtlichen Feststellungsbeschluss («Erwahrungsbeschluss») des Grossen Ratesoder des Regierungsrates nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b ist die Be-schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Artikel 88 Absatz 1 Buch-stabe a BGG offen45). Der amtliche Feststellungsbeschluss der Staatskanzlei bei der

43) Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom5. Mai 2011 (VGE Nr. 100.2011.91U; Rechtzeitigkeit der Zustellung des Wahlmaterials anAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer; Stichwahl vom 6.3.2011) in diesem Zu-sammenhang entschieden, dass bei Entdecken des Beschwerdegrundes sofort Beschwer-de geführt werden müsse. Ein Zuwarten (bis spätestens drei Tage nach der Veröffentli-chung der Ergebnisse der Wahl) sei nur dann zulässig, wenn der behauptete Mangel we-der früher erkannt wurde noch früher hätte erkannt werden sollen (a.a.O., E. 1.4.1. in fine).

44) Wenn das Abstimmungsergebnis innert drei Tagen nach dem Abstimmungstag angefoch-ten wird, ist gemäss geltendem Recht das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Ab-stimmungsbeschwerde zuständig (Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 GPR). Wird das Ab-stimmungsergebnis innert drei Tagen nach dessen Veröffentlichung angefochten, ist nurdie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht offen(Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 GPR und Art. 88 Abs. 1 Bst. a BGG).

45) Mit dieser Regelung wird den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen,wonach nicht alle Beschwerden gegen ein Abstimmungsergebnis als Beschwerden gegenden Erwahrungsbeschluss zu verstehen sind (vgl. Fussnote 51; VGE Nr. 100.2011.69/100.2011.86 vom 22.6.2011, E.1.1.5).

Wahl des Bernjurassischen Rates (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) kann beim Verwaltungsge-richt angefochten werden (Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG).

In kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen bestehen längere Beschwerdefris-ten (10 und 30 Tage)46), und es stellte sich die Frage, ob eine Vereinheitlichung derFristen auf kantonaler und kommunaler Ebene angestrebt werden sollte. Davonwurde abgesehen, weil die unterschiedlichen Beschwerdefristen schon bisher be-standen und ihr Nebeneinander nicht zu Problemen geführt hat. Mit Rücksicht aufdie Beschwerdefrist für Beschwerden in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungs-angelegenheiten kann eine Verlängerung der Beschwerdefrist für kantonale Angele-genheiten nicht im Vordergrund stehen. Auf der anderen Seite besteht auf kommu-naler Ebene voraussichtlich kaum eine Bereitschaft, die auf dieser Ebene bewährtenBeschwerdefristen von zehn und 30 Tagen auf drei Tage zu kürzen. Aus diesenGründen wird im revidierten Gesetz an den bisherigen Beschwerdefristen festgehal-ten und auch darauf verzichtet, die Beschwerdefristen für kommunale Angelegen-heiten zu ändern.

Absatz 2 bestimmt, wann die Beschwerdefrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 67a Abs. 3VRPG). Diese Regelung entspricht einer konstanten Praxis des Bundesgerichts undder bernischen Rechtspflegebehörden. Die Wiedergabe im GPR dient der Rechts-sicherheit.

Absatz 3 greift den bereits in Artikel 67a VRPG für kommunale Wahl- und Abstim-mungssachen verankerten Grundsatz für die kantonale Ebene auf: Demnach istgegen eine Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen, falls die (dreitägige)Beschwerdefrist nicht nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin endet.

Artikel 166 Absatz 1: Dieser Grundsatz gilt gemäss Artikel 79 Absatz 2bis BPR für eid-genössische Wahl- und Abstimmungssachen. Gemäss revidiertem Recht soll nunauch für Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen gelten, dassdie Beschwerdeinstanz eine Beschwerde ohne nähere Prüfung abweisen kann,wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder ihrer Art noch ihrem Umfang nachgeeignet sind, das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

Absatz 2 bestimmt, dass ein Beschwerdeentscheid so rasch ergehen muss, dass erfür die Wahl oder Abstimmung noch wirksam werden kann. Nach bisherigem Rechtergab sich dieser Grundsatz aus Artikel 92 Absatz 2 GPR und bezog sich auf Be-schwerden, welche das Stimmrecht im engeren Sinne betrafen (Art. 86 GPR). Derneue Absatz 2 schliesst alle Beschwerden im Sinne von Artikel 162 Absatz 1 PRG ein(vgl. vorne).

Absatz 3 entspricht Artikel 92 Absatz 3 GPR.

Artikel 167 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 95 Absatz 4 GPR, der im Rah-men der letzten VRPG-Revision indirekt geändert und redaktionell an Artikel 86 Ab-

46) Artikel 67a VRPG bestimmt, dass in kommunalen Wahlsachen und zur Anfechtung vonVorbereitungshandlungen in kommunalen Abstimmungssachen eine Frist von zehn Tagengilt (im Übrigen gilt für kommunale Abstimmungssachen eine 30-tägige Frist).

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satz 1, 2. Satz BPR angepasst worden ist47). Beschwerdeverfahren in kantonalen undeidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen sind demzufolge kostenlos48). Beimutwillig oder leichtfertig geführten Beschwerden können die Kosten der be-schwerdeführenden Partei überbunden werden. Ist die Beschwerdeführung gerade-zu als rechtsmissbräuchlich zu werten (z.B. wenn sie gegen den guten Glauben ver-stösst), so ist nach Artikel 45 VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Absatz 2: Der bisherige Artikel 95 Absatz 5 GPR verweist für die Kostentragung derGemeinde im Beschwerdeverfahren auf die Regelung bei der amtlichen Unter-suchung. Diese Regelung entspricht indessen nicht der Regelung im VRPG. NachArtikel 108 Absatz 2 VRPG werden der Gemeinde, auch wenn sie unterliegt, grund-sätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt. Diese Regelung gilt auch für kommunaleWahl- und Abstimmungssachen. Daher wird eine Lösung vorgeschlagen, bei der derGemeinde im Normalfall keine Kosten auferlegt werden. Lediglich wenn sie schuld-haft besondere Untersuchungen verursacht, können ihr die entsprechenden Kosten– und nur diese – ganz oder teilweise auferlegt werden. Mit dem Begriff der «beson-deren Untersuchungen» wird an Artikel 103 Absatz 1 VRPG angeknüpft; gemeintsind z.B. Expertenhonorare oder ausserordentliche Aufwendungen für Spesen, Ma-terial oder Geräte (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommen-tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,Art. 103, N. 1).

8. Vollzug

Artikel 168: kein Kommentar.

9. Strafbestimmungen

Artikel 169 entspricht den bisher in Artikel 96 GPR verankerten Strafbestimmungen.Auf den bisher in Artikel 96 Absatz 3 GPR enthaltenen Verweis auf einige – ohnehingeltende – Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-ber 1937 (StGB)49) wird verzichtet.

Zu Absatz 1 der folgende Hinweis: Das StGB kennt den Begriff der groben Fahrläs-sigkeit nicht. Auch das neue Gesetz vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht(KStrG; BSG 311.1) spricht nur von Fahrlässigkeit (Art. 2). In Abweichung von Arti-kel 12 StGB sind nach Artikel 2 KStrG die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestell-ten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden (sofern nichtnach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist).Damit im vorliegend zu regelnden Bereich dennoch nicht jede geringfügige Amts-pflichtverletzung eine Strafbarkeit nach sich zieht, wird hier vorgesehen, dass nurschwere Amtspflichtverletzungen bei fahrlässiger Begehung strafbar sind.

Zu Absatz 2: Die Pflicht der Stimmberechtigten nach Bedarf periodisch als nicht-ständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten, ist in Artikel 37 Absatz 2

47) Vgl. Vortrag VRPG, S. 22.48) Gemäss bisheriger Praxis gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für Beschwerden in kom-

munalen Wahl- und Abstimmungssachen.49) SR 311.0

geregelt, die Ausnahmegründe in Absatz 3 dieser Bestimmung. Die Höhe der inAbsatz 2 vorgesehenen Busse wird moderat der seit Verabschiedung des GPR imJahre 1980 aufgelaufenen Teuerung angepasst.

10. Schlussbestimmungen

Artikel 170 enthält die indirekten Änderungen. Die Änderungen im Grossratsgesetzund im Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter be-zwecken die Festlegung der Amtsdauer der betroffenen Behörden. Im geltendenRecht werden die Amtsdauern des Grossen Rates und der Regierungsstatthalterin-nen und Regierungsstatthalter in Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 45 Absatz 2 GPRgeregelt. Eine Überführung dieser Bestimmungen in die entsprechenden Spezial-gesetze ist sachgerecht. Bei den übrigen indirekten Änderungen handelt es sich inerster Linie um begriffliche Anpassungen. Die Änderung von Artikel 63 Absatz 1Buchstabe b VRPG hängt mit der Kompetenzattraktion gemäss Artikel 163 Absatz 2zusammen (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anstelle der Regierungsstatthal-terin oder des Regierungsstatthalters). Mit dem neuen Artikel 108a VRPG wird diebisherige Praxis des Regierungsrates (die vom Verwaltungsgericht weitergeführtwird) gesetzlich verankert, wonach in Beschwerdeverfahren betreffend die politi-schen Rechte auf kommunaler Ebene in Analogie zum GPR keine Verfahrenskostenerhoben werden (BVR 2009 S. 442). Gemäss Artikel 91 Absatz 1 GG hat in der Regeldie Gemeinde die Kosten der Untersuchung und allfälliger Massnahmen zu tragen,wenn durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechtswidrige Zustände festge-stellt werden. Deshalb rechtfertigt es sich, im neuen Artikel 108a Absatz 2 VRPG eineanaloge Bestimmung zu Artikel 167 Absatz 2 PRG aufzunehmen. Absatz 3 von Arti-kel 108a VRPG stellt zudem klar, dass sich der Anspruch auf Parteikostenersatz inBeschwerdeverfahren betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen nachden Regeln des VRPG bemisst.

Das Gemeindegesetz wird mit zwei Bestimmungen ergänzt. Die Änderungen stellenklar, dass die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss gilt,wenn das Gemeindegesetz und das kommunale Recht einen Sachverhalt im Bereichder Abstimmungen bzw. des Wahlverfahrens auf Gemeindeebene nicht regeln. Inder Praxis wird bereits heute in der Regel so vorgegangen, allerdings bestehen oftUnklarheiten. Die neuen Bestimmungen bringen diesbezüglich Klärung.

Ebenfalls in zwei Punkten redaktionell anzupassen ist das Dekret vom 11. Dezember1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode(BSG 410.211). In Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets soll künftig global auf die Gesetz-gebung über die politischen Rechte verwiesen werden. In Artikel 17 ist der Verweisauf das Gesetz über die politischen Rechte anzupassen.

Artikel 171: kein Kommentar.

Artikel 172

Es ist vorgesehen, dass die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und desRegierungsrates nach der neuen Gesetzgebung stattfinden. Demnach ist beabsich-tigt, das neue Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen.

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7. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Die Totalrevision der Gesetzgebung über die politischen Rechte stützt sich auf denGrundsatzbeschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 (RRB 1125/2009) und istim Rechtsetzungsprogramm gemäss den Richtlinien der Regierungspolitik für dieLegislatur 2011–2014 vorgesehen.

8. Finanzielle Auswirkungen

Möglicherweise werden aufgrund der vorliegenden Totalrevision gewisse unter-geordnete Anpassungen an der IT-Infrastruktur erforderlich sein. Diese werden vor-aussichtlich geringfügig ausfallen, da materiell nur punktuelle Änderungen erfolgensollen.

Längerfristige Einsparungen sind nicht bezifferbar. Die Totalrevision hat zur Folge,dass die Materie klarer und übersichtlicher geregelt wird. Damit fällt weniger Abklä-rungsaufwand an. Zudem wird das Risiko von Beschwerden verringert.

9. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Da materiell nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden, hat die Totalre-vision keine personellen und organisatorischen Auswirkungen.

10. Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Aufgaben der Gemeinden im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungenwerden nicht geändert. Die übersichtlichere Regelung der Materie dürfte geradeauch den Gemeinden Aufwand ersparen, insbesondere Abklärungsaufwand.

Eine entlastende Auswirkung für die Gemeinden ergibt sich daraus, dass künftig dievorzeitige Öffnung der Abstimmungsräume nur noch fakultativ vorgesehen wird.

Eine belastende Auswirkung für die Gemeinden ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 3PRG: Künftig ist die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, fest-zuhalten. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separataufzubewahren. Daraus resultiert ein gewisser – voraussichtlich bescheidener –Mehraufwand für die Gemeinden.

Weiter könnte sich für die Gemeinden aus der Verkürzung der Zustellungsfrist nachArtikel 45 Absatz 1 PRG teilweise ein Aufwand ergeben, insbesondere dort, wo we-gen der kürzeren Frist vor Fristbeginn mit der Verpackung begonnen und das ver-packte Wahlmaterial dann eingelagert werden müsste. Dieser Aufwand ist indessengegenwärtig nicht bezifferbar.

11. Ergebnis der Konsultation

Vom 28. Mai 2010 bis am 9. Juli 2010 fand ein Konsultationsverfahren statt. Konsul-tiert wurden die Regierungsstatthalterämter (RSt), der Verband Bernischer Gemein-

den (VBG), das Kantonale Amt für Informatik und Organisation (KAIO) und dieKoordinationsstelle für Gesetzgebung (KSG). Alle Konsultierten nahmen zum Ent-wurf Stellung und stimmten dem Totalrevisionsentwurf insgesamt vorbehaltlos zu.Sie beantragten eine Anzahl von materiellen Detailergänzungen und redaktionellenAnpassungen.

Gegenüber dem Konsultationsentwurf wurden im Vernehmlassungsentwurf na-mentlich folgende Änderungen vorgenommen:

– Art. 12 (Prüfung des Stimmrechtsausweises; jetzt Art. 13): Redaktionelle Anpas-sung und Konkretisierung der Erläuterungen im Vortrag.

– Art. 42 Abs. 2 (Zustellungsfristen; jetzt Art. 45): Verkürzung der Versandfrist beimWahlmaterial auf 5 statt bisher 10 Tage.

– Art. 43 (Zuständigkeiten betr. Herstellung und Verteilung des Wahl- und Abstim-mungsmaterials; jetzt Art. 46): Herabstufung der Regelung gewisser Zuständigkei-ten der Regierungsstatthalterämter und Gemeinden auf Verordnungsstufe.

12. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

12.1 Allgemeine Betrachtungen

Das Vernehmlassungsverfahren hat vom 1. November 2010 bis zum 31. Januar 2011gedauert. Im Allgemeinen ist die Revisionsvorlage auf weitgehende politische Ak-zeptanz gestossen. Ihr wird von keinem Vernehmlassungsadressaten opponiert. DieErneuerung der Gesetzgebung über die politischen Rechte, namentlich die neueSystematik und der Verzicht auf das Dekret, wird ausdrücklich begrüsst.

Die wichtigsten Stellungnahmen zu den Neuerungen der Vernehmlassungsvorlagewerden hiernach kurz gewürdigt. Die Regelungen über den letzten Termin für dasbriefliche Abstimmen und über die Zustellfristen für das Wahl- und das Abstim-mungsmaterial sind von vielen Vernehmlassungsadressaten kritisiert worden. Diebereinigte Revisionsvorlage trägt den Einwänden teilweise Rechnung.

Im Übrigen sind zahlreiche Detailbemerkungen eingebracht worden, die zu mehre-ren Anpassungen und Präzisierungen in der Gesetzesvorlage und im Vortrag ge-führt haben. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Bericht über die Auswertungdes Vernehmlassungsverfahrens.50)

12.2 Einführung der stillen Wahl bei Ersatzwahlen und zweiten Wahlgängenim Regierungsrat und im Ständerat

Die Schweizerische Volkspartei (SVP), die Sozialdemokratische Partei (SP), die Evan-gelische Volkspartei (EVP), die Gemeinden Worb und Lyss sowie Berner KMU unter-stützen diese Neuerung. Die SVP ist der Auffassung, dass die stille Wahl auch beiGesamterneuerungswahlen aus Kostengründen angebracht wäre. Die Grünen ver-werfen die Einführung von stillen Wahlen und die Demokratischen Juristinnen und

50) Auf der Internetseite der Staatskanzlei abrufbar unter: www.sta.be.ch, Rubrik «Gesetzge-bung».

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Juristen Bern (DJB) äussern sich ambivalent. Die Revisionsvorlage wird unverändertbeibehalten.

12.3 Anmeldepflicht für Referendumsbegehren

Die FDP, die SP und die EVP sprechen sich für diese Neuerung, die SVP, die Grünen,die DJB, die Berner KMU und der Gewerkschaftsbund des Kantons Bern (GKB) da-gegen aus. Die Gemeinde Bern und das Verwaltungsgericht äussern Zweifel an derZulässigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Aufgrund dieser Meinungsäusserun-gen verzichtet der Regierungsrat auf die Einführung einer Anmeldepflicht für Refe-rendumsbegehren.

12.4 Bedingter Rückzug bei Initiativen mit Gegenvorschlag

Nur wenige Vernehmlassungsadressaten haben sich zu dieser Frage geäussert. DieStellungnahmen sind positiv mit einer Ausnahme: Die DJB erachten, dass dieseNeuerung eine unnötige Komplizierung der politischen Rechte darstellt.

12.5 Einheitsbeschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen

Die vorgeschlagene Regelung wird in allen eingereichten Stellungnahmen unter-stützt.

12.6 Verzicht auf die Anpassung der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe(Gültigkeit einer Stimmabgabe, wenn mehrere Listen derselben Partei ins gleicheStimmcouvert gelegt worden sind)

Der Verzicht auf eine Änderung der Vorschriften über die Ungültigkeit von briefli-chen Stimmabgaben in der Vernehmlassungsvorlage gemäss dem Anliegen imPostulat Widmer (49/2007) ist von vier Parteien kritisiert worden (SVP, Bürgerlich-Demokratische Partei [BDP], FDP, EVP). Einzig die SP erklärt sich mit der Vorlage indiesem Punkt einverstanden. Die Gründe, die den Regierungsrat dazu bewogenhaben, auf eine Anpassung des geltenden Rechts in diesem Bereich zu verzichten,werden im Kapitel 3.3.4 des Vortrags dargelegt. In der Praxis würde eine Änderungder geltenden Vorschriften das Wahlverfahren komplizieren; es würde insbesonderebei der Auszählung in den Gemeinden zu Unsicherheiten bezüglich der Gültigkeitvon Wahlzetteln führen. Es ist nicht absehbar, dass die mit der verlangten Lösunggemäss Postulat Widmer verbundene Interpretation des Wählerwillens im Be-schwerdefall sicher standhalten würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass keinKanton eine entsprechende Regelung kennt. Aus diesen Gründen wird die Revi-sionsvorlage unverändert beibehalten.

12.7 Frist für die briefliche Stimmabgabe in den Gemeinden

Aus den Vernehmlassungsantworten mehrerer Gemeinden geht hervor, dass diePraxis bezüglich des Zeitpunkts der letzten Leerung des Briefkastens oder Postfachs

vor einer Wahl oder Abstimmung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.Auch die letzte Leerung des für die briefliche Stimmabgabe vorgesehenen Briefkas-tens erfolgt zu verschiedenen Zeiten. Mehrere Gemeinden haben in ihren Stellung-nahmen kritisiert, dass die Revisionsvorlage für den postalischen Versand der Ant-wortcouverts den Freitag (Art. 16 Abs. 1) und für die Abgabe der Antwortcouvertsim Gemeindebriefkasten den Samstag (Art. 16 Abs. 2) vorschreibt. Die Revisionsvor-lage legt nun einheitlich den Samstag als letzten Termin für die Zustellung bzw.Abgabe der Antwortcouverts fest. Der genaue Zeitpunkt der letzten Leerung des fürdie briefliche Stimmabgabe eingerichteten Gemeindebriefkastens muss auf demBriefkasten selbst angegeben werden (Art. 16 Abs. 2).

Absatz 3 wird ebenfalls aufgrund der Bemerkungen einiger Gemeinden geändert:Neu brauchen die im Gemeindebriefkasten eingeworfenen und die verspätet einge-troffenen Antwortcouverts nicht mehr mit dem Eingangsdatum gestempelt zu wer-den. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separat aufzu-bewahren und ihre Anzahl festzuhalten (vgl. Kommentar zu Art. 16).

12.8 Zustellfristen für das Wahl- und Abstimmungsmaterial

Zahlreiche Gemeinden, der Verband bernischer Gemeinden, die Bernischen Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter und die FDP haben die unterschied-lichen Zustellfristen für das Wahlmaterial (Art. 42 Abs. 2; Art. 45 Ab. 1 der bereinig-ten Revisionsvorlage) und das Abstimmungsmaterial (Art. 42 Abs. 1; Art. 45 Abs. 3der bereinigten Revisionsvorlage) bemängelt. Der Regierungsrat verzichtet in derRegel auf die Anordnung einer Wahl und einer Abstimmung am gleichen Tag. DieMöglichkeit von unterschiedlichen Zustellfristen für das Wahl- und das Abstim-mungsmaterial ist demnach normalerweise nicht gegeben. Für Ausnahmefälle, indenen eine Wahl (z.B. Ersatzwahl im Regierungsrat oder im Ständerat) und eineAbstimmung gleichzeitig stattfinden müssen, sieht die Revisionsvorlage neu eineErmächtigungsnorm für den Regierungsrat vor, wonach dieser in Abweichung vonden ordentlichen Fristen einheitliche Zustellfristen festlegen darf (Art. 45 Abs. 4).

Die Gemeinden Biel/Bienne, Köniz und Worb, die FDP und die Bernischen Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind der Auffassung, dass die Ver-kürzung des Zeitraums zwischen dem frühest- und dem letztmöglichen Zeitpunkt fürden Versand des Wahlmaterials (neu 5 statt 10 Tage gemäss geltendem Recht,Art. 42 Abs. 2; Art. 45 Abs. 1 der bereinigten Revisionsvorlage) namentlich wegender Zustellfristen der Post nicht praktikabel ist. Die neue Regelung stellt nach Mei-nung der Gemeinde Langenthal keine nennenswerte Schwierigkeit dar und die Ber-ner KMU begrüssen sie sogar. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die verkürzteZustellfrist beibehalten werden soll.

Bern, 31. August 2011 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PulverDer Staatsschreiber: Nuspliger

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100/1

Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 55 bis 63 sowie Artikel 73 und 85 der Kan-tonsverfassung1) und gestützt auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, 2und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1,Artikel 29 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 62Absatz 1, Artikel 67, Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 91 Ab-satz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politi-schen Rechte (BPR)2) sowie Artikel 5b und 7 des Bundesgesetzes vom19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschwei-zer3),

in Ausführung von Artikel 55 bis 63 sowie Artikel 73 und 85 der Kan-tonsverfassung1) und gestützt auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, 2und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1,Artikel 29 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 62Absatz 1, Artikel 67, Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 91 Ab-satz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politi-schen Rechte (BPR)2) sowie Artikel 5b und 7 des Bundesgesetzes vom19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschwei-zer3),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Allgemeines 1. Allgemeines

Gegenstand Art. 1 1Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angele-genheiten und die Organisation der Wahlen und Abstimmungen.

Gegenstand Art. 1 1Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angele-genheiten und die Organisation der Wahlen und Abstimmungen.

2 Das Stimmrecht umfasst das Recht, 2 Das Stimmrecht umfasst das Recht,a an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,b sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwal-

tungskreises sowie in den Ständerat wählen zu lassen,c Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge und Initiativen zu

unterzeichnen und einzureichen.

a an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,b sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwal-

tungskreises sowie in den Ständerat wählen zu lassen,c Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge (Gegenvorschläge

von Stimmberechtigten) und Initiativen zu unterzeichnen und ein-zureichen.

Geltungsbereich Art. 2 1Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungenund Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, desVolksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenhei-ten.

Geltungsbereich Art. 2 1Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungenund Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, desVolksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenhei-ten.

2 Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungenund der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vor-schriften bestehen.

2 Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungenund der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vor-schriften bestehen.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.12) SR 161.1 2) SR 161.13) SR 161.5 3) SR 161.5

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsratesund der Kommission

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 34

Grundsätze Art. 3 1Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts. Grundsätze Art. 3 1Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts.2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren. 2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.3 Die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behördenim Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte sindunter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gebüh-renfrei.

3 Die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behördenim Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte sindunter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gebüh-renfrei.

2. Stimmrecht 2. Stimmrecht

2.1 Voraussetzungen 2.1 Voraussetzungen

Stimmrecht ineidgenössischenund kantonalenAngelegenheiten

Art. 4 1Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtetsich nach dem Bundesrecht.

Stimmrecht ineidgenössischenund kantonalenAngelegenheiten

Art. 4 1Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtetsich nach dem Bundesrecht.

2 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nachder Kantonsverfassung.

2 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nachder Kantonsverfassung.

Auslandschweize-rinnen und Aus-landschweizer

Art. 5 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kan-tonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahrzurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 5 des Bun-desgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer imKanton Bern liegt.

Auslandschweize-rinnen und Aus-landschweizer

Art. 5 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kan-tonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahrzurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 5 des Bun-desgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer imKanton Bern liegt.

Ausschluss Art. 6 1Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unterumfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf-tragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlos-sen.

Ausschluss Art. 6 1Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unterumfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf-tragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlos-sen.

2 Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 4 desBundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer.

2 Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 4 desBundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer.

2.2 Politischer Wohnsitz 2.2 Politischer Wohnsitz

Art. 7 1Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübungdes Stimmrechts.

Art. 7 1Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübungdes Stimmrechts.

2 Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmbe-rechtigte wohnt und angemeldet ist.

2 Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmbe-rechtigte wohnt und angemeldet ist.

3 Wer in einer Gemeinde anstelle des Heimatscheins einen anderenAusweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, kann politi-schen Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder eram Ort, in dem der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister einge-tragen ist.

3 Wer in einer Gemeinde anstelle des Heimatscheins einen anderenAusweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, kann politi-schen Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder eram Ort, in dem der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister einge-tragen ist.

4 Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für dieAusübung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer.

4 Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für dieAusübung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 35

2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen 2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen

Grundsätze Art. 8 1Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt. Grundsätze Art. 8 1Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt.2 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder,unter den Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.

2 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder,unter den Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.

3 Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränkenoder anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung desStimmrechts zu gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen,wenn eine Urnenabstimmung infolge höherer Gewalt unmöglich oderstark erschwert ist.

3 Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränkenoder anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung desStimmrechts zu gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen,wenn eine Urnenabstimmung infolge höherer Gewalt unmöglich oderstark erschwert ist.

4 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig. 4 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig.

Stimmabgabe vonMenschen mitBehinderung

Art. 9 1Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinde-rung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungenselbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördli-cher Funktion in Anspruch nehmen.

Stimmabgabe vonMenschen mitBehinderung

Art. 9 1Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinde-rung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungenselbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördli-cher Funktion in Anspruch nehmen.

2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigenHilfeleistungen, durch Verordnung.

2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigenHilfeleistungen, durch Verordnung.

Amtliche Wahl-und Stimmzettel

Art. 10 Für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen wer-den nur amtliche Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Amtliche Wahl-und Stimmzettel

Art. 10 Für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen wer-den nur amtliche Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Ausfüllen undAbstempelnder Wahl- undStimmzettel

Art. 11 1Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden.Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.2 Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmaus-schuss auf der Rückseite abgestempelt.

Ausfüllen undAbstempelnder Wahl- undStimmzettel

Art. 11 1Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden.Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.2 Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmaus-schuss auf der Rückseite abgestempelt.

2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne 2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne

Zeitpunkt Art. 12 DieStimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen undAbstimmungen festgelegten Tagen.

Zeitpunkt Art. 12 DieStimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen undAbstimmungen festgelegten Tagen.

Prüfung desStimmrechts-ausweises

Art. 13 1Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimm-rechtsausweis aus und gibt diesen dem Stimmausschuss ab.

Prüfung desStimmrechts-ausweises

Art. 13 1Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimm-rechtsausweis aus und gibt diesen dem Stimmausschuss ab.

2 Der Stimmausschuss prüft den Stimmrechtsausweis. Wenn Zweifeldarüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Per-son lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt.

2 Der Stimmausschuss prüft den Stimmrechtsausweis. Wenn Zweifeldarüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Per-son lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt.

3 Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wirddie Person von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

3 Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wirddie Person von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 36

2.3.2 Briefliche Stimmabgabe 2.3.2 Briefliche Stimmabgabe

Zeitpunkt Art. 14 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oderAbstimmungsunterlagen zulässig.

Zeitpunkt Art. 14 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oderAbstimmungsunterlagen zulässig.

Stimmabgabe Art. 15 1Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimm-berechtigte folgende Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vor-gesehene Antwortcouvert:a den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis undb die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.

Stimmabgabe Art. 15 1Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimm-berechtigte folgende Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vor-gesehene Antwortcouvert:a den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis undb die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.

2 Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zustän-digen Gemeindeamtsstelle abzugeben.

2 Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zustän-digen Gemeindeamtsstelle abzugeben.

Frist Art. 16 1Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestensam Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindeeintreffen.

Frist Art. 16 1Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestensam Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindeeintreffen.

2 Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkas-ten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstim-mungstag erfolgen. Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der letzten Lee-rung auf den Briefkästen an.

2 Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkas-ten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstim-mungstag erfolgen. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibtden Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.

3 Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, istfestzuhalten. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnetund separat aufzubewahren.

3 Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, istfestzuhalten. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnetund separat aufzubewahren.

Prüfung der Gültig-keit des Stimm-rechtsausweises

Art. 17 Der Stimmausschuss prüft die Gültigkeit des Stimmrechts-ausweises.

Öffnung der Ant-wortcouverts undPrüfung der Gültig-keit des Stimm-rechtsausweises

Art. 17 Der Stimmausschuss öffnet die rechtzeitig eingetroffenenAntwortcouverts und prüft die Gültigkeit des Stimmrechtsausweises.

2.3.3 Elektronische Stimmabgabe 2.3.3 Elektronische Stimmabgabe

Art. 18 1Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektroni-schem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatori-schen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 18 1Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektroni-schem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatori-schen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werdenkönnen, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werdenkönnen, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.

2.4 Ungültigkeit der Stimme 2.4 Ungültigkeit der Stimme

2.4.1 Wahl- und Stimmzettel 2.4.1 Wahl- und Stimmzettel

UngestempelteWahl- und Stimm-zettel

Art. 19 Vom Stimmausschuss nicht abgestempelte Wahl- undStimmzettel werden nicht berücksichtigt.

UngestempelteWahl- und Stimm-zettel

Art. 19 Vom Stimmausschuss nicht abgestempelte Wahl- undStimmzettel werden nicht berücksichtigt.

UngültigeStimmzettel

Art. 20 1Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn siea nicht amtlich sind (Art. 44),

UngültigeStimmzettel

Art. 20 1Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn siea nicht amtlich sind (Art. 44),

b anders als handschriftlich ausgefüllt sind, b anders als handschriftlich ausgefüllt sind,

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 37

c den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennenlassen,

c den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennenlassen,

d ehrverletzende Äusserungen enthalten, d ehrverletzende Äusserungen enthalten,e mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind. e mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind.2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist dieStimmabgabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeits-grund besteht.

2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist dieStimmabgabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeits-grund besteht.

UngültigeWahlzettel

Art. 21 Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn Ungültig-keitsgründe nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c bis e vorlie-gen oder wenn sie

UngültigeWahlzettel

Art. 21 Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn Ungültig-keitsgründe nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c bis e vorlie-gen oder wenn sie

a anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind, a anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind,b eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen einer Kandidatin

oder eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,b eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen einer Kandidatin

oder eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,c nach Bereinigung nach Artikel 23 mehr Namen enthalten, als Be-

hördenmitglieder zu wählen sind.c nach Bereinigung nach Artikel 23 bei einer Majorzwahl mehr Na-

men enthalten, als Behördenmitglieder zu wählen sind.

2.4.2 Briefliche Stimmabgabe 2.4.2 Briefliche Stimmabgabe

Art. 22 1Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenna Stimmrechtsausweis und Stimmzettel nicht separat verpackt sind,

Art. 22 1Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenna Stimmrechtsausweis und Stimmzettel nicht separat verpackt sind,

b die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufder Ausweiskarte fehlt,

b die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufder Ausweiskarte fehlt,

c das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält, c das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält,d das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft, d das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft,e das Antwort- oder Stimmcouvert mit offensichtlichen Kennzeich-

nungen versehen ist.e das Antwort- oder Stimmcouvert mit offensichtlichen Kennzeich-

nungen versehen ist.2 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbeAbstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abwei-chende Wahl- oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.

2 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbeAbstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abwei-chende Wahl- oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.

3 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbeAbstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oderStimmzettel, so ist einer davon gültig.

3 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbeAbstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oderStimmzettel, so ist einer davon gültig.

2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses 2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses

2.5.1 Auszählung 2.5.1 Auszählung

Bereinigung1. Wahlzettel

Art. 23 1Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einemWahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

Bereinigung1. Wahlzettel

Art. 23 1Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einemWahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

2 Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder einesKandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden dieüberzähligen Wiederholungen gestrichen.

2 Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder einesKandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden dieüberzähligen Wiederholungen gestrichen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 38

3 Enthält ein Wahlzettel bei Verhältniswahlen mehr Namen als Sitzezu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen; auf Wahl-zetteln mit Vordruck die letzten gedruckten Namen.

3 Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keinerListe bzw. keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügendbezeichnet sind.

4 Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keinerListe bzw. keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügendbezeichnet sind.

2. Stimmzettel Art. 24 Stimmzettel dürfen durch den Stimmausschuss nichtverändert werden.

2. Stimmzettel Art. 24 Stimmzettel dürfen durch den Stimmausschuss nichtverändert werden.

Öffentlichkeit Art. 25 Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zu-schauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.

Öffentlichkeit Art. 25 Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zu-schauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.

Ergebnis Art. 26 1Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zu-sammenzug aller Auszählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder,für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltersowie für die Wahl der Mitglieder des Bernjurassischen Rates, aufEbene des Verwaltungskreises.

Ergebnis Art. 26 1Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zu-sammenzug aller Auszählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder,für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltersowie für die Wahl der Mitglieder des Bernjurassischen Rates, aufEbene des Verwaltungskreises.

2 Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von denStimmberechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. frist-gerecht brieflich eingetroffen sind, sowie aus den elektronisch abge-gebenen Stimmen ermittelt.

2 Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von denStimmberechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. frist-gerecht brieflich eingetroffen sind, sowie aus den elektronisch abge-gebenen Stimmen ermittelt.

3 Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahlist jedoch festzustellen.

3 Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahlist jedoch festzustellen.

Nachzählung Art. 27 1Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Wahl oderAbstimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzählung durchgeführt.

Nachzählung Art. 27 1Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Majorz-wahl oder einer Abstimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzäh-lung durchgeführt.2 Das Ergebnis einer Abstimmung gilt als sehr knapp, wenn die Diffe-renz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist. Bei einer Abstimmung mit Ge-genvorschlag oder Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-rechtigten) ist dieselbe Differenz auch bei der Beantwortung der Stich-frage massgebend.3 Das Ergebnis einer Majorzwahl gilt als sehr knapp, wenn die Stim-mendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewähltenPerson kleiner oder gleich 0,1 Prozent der Stimmen der gewähltenPerson ist.4 Es gilt ebenfalls als sehr knapp, wenn im ersten Wahlgang einePerson wegen Nichterreichen des absoluten Mehrs nicht gewählt wirdund die Stimmendifferenz zwischen ihrem Ergebnis und dem absolu-ten Mehr kleiner oder gleich 0,1 Prozent des absoluten Mehrs ist.

2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legtinsbesondere fest, wann ein Ergebnis als sehr knapp gilt.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 39

2.5.2 Mehrheitsregeln 2.5.2 Mehrheitsregeln

Abstimmungen Art. 28 1Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn dieZahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

Abstimmungen Art. 28 1Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn dieZahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Even-tualantrag oder ein Volksvorschlag vor und wird mehr als eine derVorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfragenach Artikel 138 und 139.

2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Even-tualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-rechtigten) vor und wird mehr als eine der Vorlagen angenommen, soentscheidet das Ergebnis der Stichfrage nach Artikel 138 und 139.

Mehrheitswahlen1. ErforderlichesMehr

Art. 29 1Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlganggewählt, wenn sie oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sichvereint.

Mehrheitswahlen1. ErforderlichesMehr

Art. 29 1Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlganggewählt, wenn sie oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sichvereint.

2 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehrerreicht, als Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meistenStimmen erhalten hat.

2 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehrerreicht, als Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meistenStimmen erhalten hat.

3 Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr. 3 Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr.4 Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten. 4 Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten.

2. Absolutes undeinfaches Mehr

Art. 30 1Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zubesetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhereganze Zahl ist das absolute Mehr.

2. Absolutes undeinfaches Mehr

Art. 30 1Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zubesetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhereganze Zahl ist das absolute Mehr.

2 Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat. 2 Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.

3. Losentscheid Art. 31 Haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gleich vieleStimmen erhalten, so entscheidet das Los.

3. Losentscheid Art. 31 Haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gleich vieleStimmen erhalten, so entscheidet das Los.

2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellungder Ergebnisse

2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellungder Ergebnisse

Information undVeröffentlichung

Art. 32 1Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seinerErmittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und imInternet bekannt gegeben.

Information undVeröffentlichung

Art. 32 1Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seinerErmittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und imInternet bekannt gegeben.

2 Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Be-stimmungen über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeithinzuweisen.

2 Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Be-stimmungen über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeithinzuweisen.

3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wo-chen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag in den kantonalen Amts-blättern.

3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wo-chen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag in den kantonalen Amts-blättern.

AmtlicheFeststellung

Art. 33 1Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durcha den Grossen Rat bei den Grossratswahlen,b den Regierungsrat bei

1. kantonalen Abstimmungen,2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und

AmtlicheFeststellung

Art. 33 1Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durcha den Grossen Rat bei den Grossratswahlen,b den Regierungsrat bei

1. kantonalen Abstimmungen,2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 40

3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt-haltern,

c die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.

3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt-haltern,

c die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.2 Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstim-mung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden einge-gangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

2 Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstim-mung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden einge-gangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

3 Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden in den kantonalenAmtsblättern veröffentlicht.

3 Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden in den kantonalenAmtsblättern veröffentlicht.

3. Organisation der Wahlen und Abstimmungen 3. Organisation der Wahlen und Abstimmungen

3.1 Behörden 3.1 Behörden

Regierungsrat,Staatskanzleiund Regierungs-statthalterämter,Gemeinden

Art. 34 1Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführungder eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.

Regierungsrat,Staatskanzleiund Regierungs-statthalterämter,Gemeinden

Art. 34 1Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführungder eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.

2 Die Staatskanzleia leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wah-

len und Abstimmungen,

2 Die Staatskanzleia leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wah-

len und Abstimmungen,b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regie-

rungsstatthalterämtern,c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regie-rungsstatthalterämtern,

c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.3 Die Regierungsstatthalterämtera koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in

den Gemeinden,b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsauf-

gaben.

3 Die Regierungsstatthalterämtera koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in

den Gemeinden,b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsauf-

gaben.4 Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlenund Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.

4 Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlenund Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.

Stimmausschüsse1. Aufgabenund Wahl

Art. 35 1Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einenStimmausschuss. Der Stimmausschuss hat mindestens fünf ständigeoder nichtständige Mitglieder. Das Gemeindereglement bestimmt dieZusammensetzung.

Stimmausschüsse1. Aufgabenund Wahl

Art. 35 1Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einenStimmausschuss. Der Stimmausschuss hat mindestens fünf ständigeoder nichtständige Mitglieder. Das Gemeindereglement bestimmt dieZusammensetzung.

2 Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermittelndie Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.

2 Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermittelndie Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Stimmausschusses und zweivorab zu bestimmende Mitglieder entscheiden über den Ausschlusseiner Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).

3 Drei Mitglieder des Stimmausschusses entscheiden über den Aus-schluss einer Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).

4 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Ins-truktion sowie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung.Er kann in kleinen Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigenoder nichtständigen Mitgliedern durch Verordnung zulassen.

4 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Ins-truktion sowie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung.Er kann in kleinen Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigenoder nichtständigen Mitgliedern durch Verordnung zulassen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 41

2. StändigeMitglieder

Art. 36 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben wäh-rend ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfin-denden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Ver-fügung zu halten.

2. StändigeMitglieder

Art. 36 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben wäh-rend ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfin-denden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Ver-fügung zu halten.

3. NichtständigeMitglieder

Art. 37 1Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse wer-den für jede Wahl oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberech-tigten der Gemeinde gewählt.

3. NichtständigeMitglieder

Art. 37 1Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse wer-den für jede Wahl oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberech-tigten der Gemeinde gewählt.

2 Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Be-darf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusseszu amten.

2 Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Be-darf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusseszu amten.

3 Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausge-nommen sinda hauptamtliche Richterinnen und Richter,b Mitglieder der Staatsanwaltschaft,c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und

3 Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausge-nommen sinda hauptamtliche Richterinnen und Richter,b Mitglieder der Staatsanwaltschaft,c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und

d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigenGründen die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nichtmöglich ist.

d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigenGründen die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nichtmöglich ist.

3.2 Stimmkreise 3.2 Stimmkreise

Art. 38 1Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildeteinen Stimmkreis.

Art. 38 1Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildeteinen Stimmkreis.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrereStimmkreise aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Diebetroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrereStimmkreise aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Diebetroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

3 Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 undArtikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)1) richtetsich die Einteilung der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.

3 Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 undArtikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)1) richtetsich die Einteilung der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.

3.3 Stimmregister 3.3 Stimmregister

Allgemeines Art. 39 1Zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer imStimmregister eingetragen ist.

Allgemeines Art. 39 1Zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer imStimmregister eingetragen ist.

2 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde führt ein solchesRegister der Stimmberechtigten, die in der Gemeinde ihren politischenWohnsitz haben, sowie der Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer, die in der Gemeinde ihr Stimmrecht ausüben.

2 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde führt ein solchesRegister der Stimmberechtigten, die in der Gemeinde ihren politischenWohnsitz haben, sowie der Auslandschweizerinnen und Ausland-schweizer, die in der Gemeinde ihr Stimmrecht ausüben.

3 Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegenvorgenommen.

3 Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegenvorgenommen.

1) BSG 170.11 1) BSG 170.11

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 42

4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. 4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.5 Im Übrigen richtet sich die Führung des Stimmregisters nach denBestimmungen des Bundesrechts.

5 Im Übrigen richtet sich die Führung des Stimmregisters nach denBestimmungen des Bundesrechts.

ElektronischeFührung undHarmonisierung

Art. 40 Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzenelektronisch geführt.

ElektronischeFührung undHarmonisierung

Art. 40 Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzenelektronisch geführt.

3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen 3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen

Festsetzungvon Wahlen undAbstimmungen

Art. 41 1Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstagefest.

Festsetzungvon Wahlen undAbstimmungen

Art. 41 1Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstagefest.

2 Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagenwie Bundesabstimmungen statt.

2 Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagenwie Bundesabstimmungen statt.

Obligatorischeund fakultativeVolksabstim-mungen

Art. 42 1Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unter-liegen, werden ohne Verzug, spätestens jedoch zehn Monate, nach-dem der Grosse Rat darüber Beschluss gefasst hat, der Volksabstim-mung unterbreitet.

Obligatorischeund fakultativeVolksabstim-mungen

Art. 42 1Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unter-liegen, werden ohne Verzug, spätestens jedoch zehn Monate, nach-dem der Grosse Rat darüber Beschluss gefasst hat, der Volksabstim-mung unterbreitet.

2 Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstim-mung unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommendes Referendums festgestellt hat oder der Grosse Rat seinen Be-schluss über die Gültigkeit eines Volksvorschlags verabschiedet hat.

2 Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstim-mung unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommendes Referendums festgestellt hat oder der Grosse Rat seinen Be-schluss über die Gültigkeit eines Volksvorschlags (Gegenvorschlagsvon Stimmberechtigten) verabschiedet hat.

Bekanntgabe Art. 43 Die Wahl- und Abstimmungstage werden in den kantonalenAmtsblättern bekannt gegeben und den Regierungsstatthalterämternsowie den Gemeinden mitgeteilt.

Bekanntgabe Art. 43 Die Wahl- und Abstimmungstage werden in den kantonalenAmtsblättern bekannt gegeben und den Regierungsstatthalterämternsowie den Gemeinden mitgeteilt.

Antrag des Regierungsrates

Art. 43a Streichen.

Antrag der Kommission

Informationder Stimm-berechtigten

Art. 43a 1Der Regierungsrat informiert die Stimmberechtigten überdie kantonalen Abstimmungsvorlagen.2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlich-keit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozessvertretenen Positionen dar.4 Er vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichendeAbstimmungsempfehlung.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 43

3.5 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial 3.5 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial

Wahl- undAbstimmungs-material

Art. 44 Vor jeder Wahl oder Abstimmung werden den Stimmbe-rechtigten folgende Unterlagen zugesandt:

Wahl- undAbstimmungs-material

Art. 44 Vor jeder Wahl oder Abstimmung werden den Stimmbe-rechtigten folgende Unterlagen zugesandt:

a ein Stimmrechtsausweis,b die Abstimmungsvorlagen mit den Abstimmungserläuterungen

(Art. 53),c die Stimmzettel,d für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit

den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, ein Wahlzettelohne Vordruck und die Wahlanleitung,

e für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel und eine Na-mensliste der zur Wahl vorgeschlagenen Personen,

f ein Antwortcouvert und, soweit erforderlich, ein Stimmcouvert fürdie briefliche Stimmabgabe.

a ein Stimmrechtsausweis,b die Abstimmungsvorlagen mit den Abstimmungserläuterungen

(Art. 53),c die Stimmzettel,d für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit

den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, ein Wahlzettelohne Vordruck und die Wahlanleitung,

e für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel und eine Na-mensliste der zur Wahl vorgeschlagenen Personen,

f ein Antwortcouvert und, soweit erforderlich, ein Stimmcouvert fürdie briefliche Stimmabgabe.

Zustellungs-fristen

Art. 45 1Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 44Bst. a und d bis f) frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor demWahltag.

Zustellungs-fristen

Art. 45 1Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 44Bst. a und d bis f) frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor demWahltag.

2 Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestenssechs Tage vor dem Wahltag.

2 Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestenszehn Tage vor dem Wahltag.

3 Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 44 Bst. a bis c und f)frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Ab-stimmungstag.

3 Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 44 Bst. a bis c und f)frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.

4 Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kannder Regierungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1und 3 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Ab-stimmungsmaterial zu ermöglichen.

4 Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kannder Regierungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1und 3 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Ab-stimmungsmaterial zu ermöglichen.

5 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsratverfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestelltund der amtliche Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraumgegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.

5 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsratverfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestelltund der amtliche Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraumgegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.

6 Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtemVersand in der Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland einoder trifft der Stimm- und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtig-ten im Ausland zu spät bei der Stimmgemeinde ein, kann sie oder erdaraus keine Rechtsfolge ableiten.

6 Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtemVersand in der Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland einoder trifft der Stimm- und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtig-ten im Ausland zu spät bei der Stimmgemeinde ein, kann sie oder erdaraus keine Rechtsfolge ableiten.

Herstellungund Zustellung

Art. 46 1Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmate-rial herstellen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesenFällen erteilt die Staatskanzlei den zuständigen Stellen die nötigenWeisungen.

Herstellungund Zustellung

Art. 46 1Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmate-rial herstellen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesenFällen erteilt die Staatskanzlei den zuständigen Stellen die nötigenWeisungen.

Page 44: 11 100-1 Seite 01€¦ · mmu ngen aus de m Dekret und aus der Ver ord nun g üb er di e polit ischen Rechte 4 3. Ma te ri el le Än de ru ng en 5 3.3.1 Sti lle Wah l 5 3.3.2 Mögl

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 44

2 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt sorgtfür die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterialsan die Gemeinden.

2 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt sorgtfür die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterialsan die Gemeinden.

3 Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl-und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten.

3 Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl-und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten und tragen dieKosten für den Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials.

Werbematerial1. GemeinsamerVersand

Art. 47 1Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbemate-rial aller Beteiligten zugestellt. Als Beteiligte geltena bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jewei-

ligen Wahlkreis mit eigenen Listen antreten,b bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.

Werbematerial1. GemeinsamerVersand

Art. 47 1Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbemate-rial aller Beteiligten zugestellt. Als Beteiligte geltena bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jewei-

ligen Wahlkreis mit eigenen Listen antreten,b bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Be-teiligten, die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen und sich fristgerechtdafür angemeldet haben.

2 Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Be-teiligten, die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.

3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt organi-siert den gemeinsamen Versand des Werbematerials.

3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt organi-siert den gemeinsamen Versand des Werbematerials.

4 Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbemateri-al statt.

4 Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbemateri-al statt.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmelde-fristen für den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmelde-fristen für den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.

2. Finanzierung Art. 48 1Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand desWerbematerials.

2. Finanzierung Art. 48 1Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand desWerbematerials.

2 Der Kanton vergütet den Gemeinden die Portokosten für den Ver-sand des Werbematerials, ausgenommen bei den Wahlen der Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.

2 Der Kanton vergütet den Gemeinden die Portokosten für den Ver-sand des Werbematerials, ausgenommen bei den Wahlen der Regie-rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter.

3.6 Abstimmungsräume und Urnen 3.6 Abstimmungsräume und Urnen

Standorte Art. 49 In jedem Stimmkreis wird mindestens ein Abstimmungs-raum samt den erforderlichen Urnen bereitgestellt.

Standorte Art. 49 In jedem Stimmkreis wird mindestens ein Abstimmungs-raum samt den erforderlichen Urnen bereitgestellt.

Öffnungszeiten Art. 50 Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungs-räume mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um12 Uhr zu schliessen.

Öffnungszeiten Art. 50 Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungs-räume mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um12 Uhr zu schliessen.

VorzeitigeStimmabgabe

Art. 51 Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermög-lichen, indem an den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstim-mungstaga mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer

Stunde geöffnet wird oderb die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei

einer Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.

VorzeitigeStimmabgabe

Art. 51 Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermög-lichen, indem an den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstim-mungstaga mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer

Stunde geöffnet wird oderb die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei

einer Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 45

3.7 Technische Hilfsmittel 3.7 Technische Hilfsmittel

Art. 52 1Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche dieErmittlung der Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und dieerforderlichen statistischen Auswertungen unterstützen.

Art. 52 1Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche dieErmittlung der Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und dieerforderlichen statistischen Auswertungen unterstützen.

2 Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln kön-nen geeignete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt dasNähere durch Verordnung.

2 Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln kön-nen geeignete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt dasNähere durch Verordnung.

3 Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungenden Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl-und Stimmzetteln bewilligen.

3 Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungenden Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl-und Stimmzetteln bewilligen.

4 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3anordnen.

4 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3anordnen.

4. Abstimmungen 4. Abstimmungen

Abstimmungs-erläuterungen desGrossen Rates

Art. 53 1Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vomBüro des Grossen Rates nach dem in der Grossratsgesetzgebung fest-gelegten Verfahren beschlossen.

Abstimmungs-erläuterungen desGrossen Rates

Art. 53 1Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vomzuständigen Organ des Grossen Rates nach dem in der Grossratsge-setzgebung festgelegten Verfahren beschlossen.

2 Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffas-sungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.

2 Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffas-sungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.

3 Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder dieVertretung des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem Bürodes Grossen Rates mit, welches diesen in den Abstimmungserläute-rungen berücksichtigt. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zulange Äusserungen können geändert oder zurückgewiesen werden.

3 Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder dieVertretung des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem zustän-digen Organ des Grossen Rates mit, welches diesen in den Abstim-mungserläuterungen berücksichtigt. Ehrverletzende, krass wahrheits-widrige oder zu lange Äusserungen können geändert oder zurückge-wiesen werden.

4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstim-mungserläuterungen aufgenommen werden, wenn die Urheberin oderder Urheber der Verweise schriftlich erklärt hat, dass diese Quellenkeine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischenPublikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

Ausfüllen desStimmzettels

Art. 54 1Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzetteldie Frage, ob sie oder er den Abstimmungsgegenstand annehmenwolle, handschriftlich mit Ja oder mit Nein beantworten.

Ausfüllen desStimmzettels

Art. 54 1Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzetteldie Frage, ob sie oder er den Abstimmungsgegenstand annehmenwolle, handschriftlich mit Ja oder mit Nein beantworten.2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Even-tualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-rechtigten) vor, wird die Stichfrage durch handschriftliches Ankreuzendes entsprechenden Feldes beantwortet.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 46

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimm-abgabe (Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- undStimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 52Abs. 3 und 4).

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimm-abgabe (Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- undStimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 52Abs. 3 und 4).

5. Wahlen 5. Wahlen

5.1 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Allgemeine Bestimmungen

Wählbarkeitsvor-aussetzungen

Art. 55 1In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat istwählbar, wer im Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vor-geschlagen wird.

Wählbarkeitsvor-aussetzungen

Art. 55 1In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat istwählbar, wer im Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vor-geschlagen wird.

2 Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatt-halter richtet sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 überdie Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)1).

2 Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatt-halter richtet sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 überdie Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)1).

3 Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Arti-kel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Son-derstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minder-heit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz,SStG)2).

3 Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Arti-kel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Son-derstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minder-heit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz,SStG)2).

Unvereinbarkeitenund Ausschluss

Art. 56 1Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig aus-schliessende Ämter gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewähl-te Person unter Fristansetzung auf zu erklären, welche Wahl sie an-nehme. Erklärt sie sich nicht, so entscheidet das Los (Art. 92).

Unvereinbarkeitenund Ausschluss

Art. 56 1Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig aus-schliessende Ämter gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewähl-te Person unter Fristansetzung auf zu erklären, welche Wahl sie an-nehme. Erklärt sie sich nicht, so entscheidet das Los (Art. 92).

2 Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleidetenStelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristanset-zung auf zu erklären, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert siesich nicht, so wird die Wahl für ungültig erklärt.

2 Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleidetenStelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristanset-zung auf zu erklären, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert siesich nicht, so wird die Wahl für ungültig erklärt.

3 Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, dersie nicht zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat dieBetreffenden unter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinanderdarüber zu einigen, wer das Amt antreten soll. Kann keine Einigungerreicht werden, so entscheidet das Los (Art. 92), welche der in Fragestehenden Personen gewählt sein soll.

3 Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, dersie nicht zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat dieBetreffenden unter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinanderdarüber zu einigen, wer das Amt antreten soll. Kann keine Einigungerreicht werden, so entscheidet das Los (Art. 92), welche der in Fragestehenden Personen gewählt sein soll.

4 Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl eineranderen Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahlfür ungültig erklärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwil-lig zurück.

4 Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl eineranderen Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahlfür ungültig erklärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwil-lig zurück.

1) BSG 152.321 1) BSG 152.3212) BSG 102.1 2) BSG 102.1

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 47

Ablehnungder Wahl undRücktritt

Art. 57 1Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seitdem Empfang der Wahlanzeige schriftlicha dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates,

für die Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernischesMitglied des Ständerates sowie für die Wahl zur Regierungsstatt-halterin oder zum Regierungsstatthalter,

b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.

Ablehnungder Wahl undRücktritt

Art. 57 1Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seitdem Empfang der Wahlanzeige schriftlicha dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates,

für die Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernischesMitglied des Ständerates sowie für die Wahl zur Regierungsstatt-halterin oder zum Regierungsstatthalter,

b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.2 Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will,erklärt den Rücktritt schriftlicha der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhan-

den des Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates,b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei

Mitgliedern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliederndes Ständerates,

c der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bei Regierungsstatt-halterinnen und Regierungsstatthaltern,

d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.

2 Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will,erklärt den Rücktritt schriftlicha der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhan-

den des Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates,b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei

Mitgliedern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliederndes Ständerates,

c der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bei Regierungsstatt-halterinnen und Regierungsstatthaltern,

d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.

5.2 Verhältniswahlen 5.2 Verhältniswahlen (Proporzwahlen)

5.2.1 Allgemeine Bestimmung 5.2.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 58 Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungs-nummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandida-ten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Wohnort sowiesämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.

Art. 58 Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungs-nummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandida-ten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort undgegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Listegeltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.

5.2.2 Wahl des Nationalrates 5.2.2 Wahl des Nationalrates

Termine Art. 59 1Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Natio-nalrates wenigstens drei Monate vor der Wahl in den kantonalenAmtsblättern bekannt. Sie nennt dabei die massgebenden Vorschriftenfür die Einreichung von Wahlvorschlägen.

Termine Art. 59 1Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Natio-nalrates wenigstens drei Monate vor der Wahl in den kantonalenAmtsblättern bekannt. Sie nennt dabei die massgebenden Vorschriftenfür die Einreichung von Wahlvorschlägen.

2 Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvor-schläge fest.

2 Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvor-schläge fest.

Wahlvorschläge Art. 60 1Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sindder Staatskanzlei einzureichen.

Wahlvorschläge Art. 60 1Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sindder Staatskanzlei einzureichen.

2 Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge. 2 Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.

Wahlergebnisse Art. 61 1Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Ge-meindeergebnisse das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.

Wahlergebnisse Art. 61 1Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Ge-meindeergebnisse das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.

2 Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kan-tons.

2 Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kan-tons.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 48

5.2.3 Wahl des Grossen Rates 5.2.3 Wahl des Grossen Rates

Wahlkreise Art. 62 1Das Kantonsgebiet wird für die Wahl des Grossen Rates indie folgenden Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreise Art. 62 1Das Kantonsgebiet wird für die Wahl des Grossen Rates indie folgenden Wahlkreise eingeteilt:

1. Wahlkreis Berner Jura:Verwaltungsregion Berner Jura

2. Wahlkreis Biel-Seeland:Verwaltungsregion Seeland

3. Wahlkreis Oberaargau:Verwaltungskreis Oberaargau

4. Wahlkreis Emmental:Verwaltungskreis Emmental

5. Wahlkreis Mittelland-Nord:Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1

6. Wahlkreis Bern:Einwohnergemeinde Bern

7. Wahlkreis Mittelland-Süd:Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2

8. Wahlkreis Thun:Verwaltungskreis Thun

9. Wahlkreis Oberland:Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmen-tal, Interlaken Oberhasli.

1. Wahlkreis Berner Jura:Verwaltungsregion Berner Jura

2. Wahlkreis Biel-Seeland:Verwaltungsregion Seeland

3. Wahlkreis Oberaargau:Verwaltungskreis Oberaargau

4. Wahlkreis Emmental:Verwaltungskreis Emmental

5. Wahlkreis Mittelland-Nord:Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1

6. Wahlkreis Bern:Einwohnergemeinde Bern

7. Wahlkreis Mittelland-Süd:Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2

8. Wahlkreis Thun:Verwaltungskreis Thun

9. Wahlkreis Oberland:Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmen-tal, Interlaken Oberhasli.

2 Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebungoder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungenim Anhang 1 oder im Anhang 2 vor. Er passt den Anhang 1 oder denAnhang 2 an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens geneh-migt.

2 Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebungoder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungenim Anhang 1 oder im Anhang 2 vor. Er passt den Anhang 1 oder denAnhang 2 an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens geneh-migt.

Verteilungder Mandate andie Wahlkreise

Art. 63 1Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt aufdie Wahlkreise:a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate

und scheidet für die weitere Verteilung aus.b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden

Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhältso viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohner-zahl aufgeht.

c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhal-ten je eines der restlichen Mandate.

Verteilungder Mandate andie Wahlkreise

Art. 63 1Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt aufdie Wahlkreise:a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate

und scheidet für die weitere Verteilung aus.b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden

Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhältso viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohner-zahl aufgeht.

c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhal-ten je eines der restlichen Mandate.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 49

2 Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zweioder mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los(Art. 92).

2 Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zweioder mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los(Art. 92).

3 Innerhalb des Wahlkreises Biel-Seeland werden der französisch-sprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihremprozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung des Wahlkreises ent-spricht. Bruchteile ab fünf Zehnteln werden aufgerundet.

3 Innerhalb des Wahlkreises Biel-Seeland werden der französisch-sprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihremprozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung des Wahlkreises ent-spricht. Bruchteile ab fünf Zehnteln werden aufgerundet.

4 Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnenWahlkreise ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassenund in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

4 Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnenWahlkreise ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassenund in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

Wahlvorschläge1. Bezeichnung

Art. 64 1Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidungvon andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Wahlvorschläge1. Bezeichnung

Art. 64 1Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidungvon andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

2 Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht,bezeichnet einen davon als Stammliste.

2 Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht,bezeichnet einen davon als Stammliste.

3 Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unter-scheiden, muss keine Stammliste bezeichnet werden.

3 Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unter-scheiden, muss keine Stammliste bezeichnet werden.

2. VorgeschlagenePersonen

Art. 65 1Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen dieWählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 55) erfüllen.

2. VorgeschlagenePersonen

Art. 65 1Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen dieWählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 55) erfüllen.

2 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagenwerden. In diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvor-schlag stehen.

2 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagenwerden. In diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvor-schlag stehen.

3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Per-sonen enthalten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Namedarf mehr als zweimal aufgeführt werden.

3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Per-sonen enthalten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Namedarf mehr als zweimal aufgeführt werden.

4 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburts-datum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Per-sonen angeben.

4 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburts-datum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Per-sonen angeben.

3. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 66 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahl-kreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnetsein.

3. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 66 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahl-kreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnetsein.

2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem siebei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Un-terschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag einezur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin odereinen Stellvertreter bezeichnen.

2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem siebei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Un-terschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag einezur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin odereinen Stellvertreter bezeichnen.

3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvor-schlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvor-schlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvor-schlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvor-schlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 50

4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlagshaben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessenStellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie da-rauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten alsVertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlagshaben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessenStellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie da-rauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten alsVertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, imNamen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigungder Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlichabzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oderder Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, imNamen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigungder Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlichabzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oderder Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

4. Einreichung Art. 67 Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehnt-letzten Montag) vor dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssenspätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim fürden Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffensein.

4. Einreichung Art. 67 Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehnt-letzten Montag) vor dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssenspätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim fürden Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffensein.

5. Ablehnungdes Vorschlags

Art. 68 Eine vorgeschlagene Person kann bis spätestens am72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreiszuständigen Regierungsstatthalteramt schriftlich erklären, dass sie denVorschlag ablehne. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegengestrichen.

5. Ablehnungdes Vorschlags

Art. 68 Eine vorgeschlagene Person kann bis spätestens am72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreiszuständigen Regierungsstatthalteramt schriftlich erklären, dass sie denVorschlag ablehne. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegengestrichen.

6. Wahlvorschlägeim zweisprachigenWahlkreis Biel-Seeland

Art. 69 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahl-kreis Biel-Seeland können nach Sprachen getrennte Wahlvorschlägeeinreichen. In diesem Fall sind die Listen miteinander zu verbinden(Art. 78).

6. Wahlvorschlägeim zweisprachigenWahlkreis Biel-Seeland

Art. 69 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahl-kreis Biel-Seeland können nach Sprachen getrennte Wahlvorschlägeeinreichen. In diesem Fall sind die Listen miteinander zu verbinden(Art. 78).

Bereinigung derWahlvorschläge1. Behebungvon Mängeln

Art. 70 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird derVertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unter-zeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcherder Mangel zu beheben ist.

Bereinigung derWahlvorschläge1. Zuständigkeiten

Art. 70 1Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durchdas für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.

2 Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehrals einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbe-zügliche Bereinigung vor.

2. Ersatzvor-schläge

Art. 71 1Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnenund Unterzeichner eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, dienicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Vor-schlag ablehnen, innert vorgegebener Frist (Art. 74) Ersatzvorschlägeeinreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklä-ren, dass sie den Vorschlag annehmen.

2. Behebungvon Mängeln

Art. 71 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird derVertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unter-zeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcherder Mangel zu beheben ist.

2 Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nichtwählbar oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvor-schlag, so wird der Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 51

3 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so wer-den die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.

3. MehrfachVorgeschlagene

Art. 72 1Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einem Wahl-vorschlag eines Wahlkreises steht oder die in mehr als einem Wahl-kreis vorgeschlagen wird, wird von der zuständigen Behörde unver-züglich aufgefordert, bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor demWahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehensoll.

3. Ersatz-vorschläge

Art. 72 1Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnenund Unterzeichner eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, dienicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Vor-schlag ablehnen, innert vorgegebener Frist (Art. 74) Ersatzvorschlägeeinreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklä-ren, dass sie den Vorschlag annehmen.

2 Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärunginnert der angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichenWahlvorschlägen gestrichen.

2 Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nichtwählbar oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvor-schlag, so wird der Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.3 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, sowerden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.

4. Zuständigkeiten Art. 73 1Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durchdas für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.

4. MehrfachVorgeschlagene

Art. 73 1Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einemWahlvorschlag eines Wahlkreises steht oder die in mehr als einemWahlkreis vorgeschlagen wird, wird von der zuständigen Behördeunverzüglich aufgefordert, bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor demWahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll.

2 Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehrals einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezüg-liche Bereinigung vor.

2 Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärunginnert der angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichenWahlvorschlägen gestrichen.

5. Frist Art. 74 Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereitseingereichten Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerin-nen und Unterzeichner beantragt werden (Art. 66 Abs. 5). Änderungs-anträge müssen am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltagbeim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt einge-troffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.

5. Frist Art. 74 Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereitseingereichten Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerin-nen und Unterzeichner beantragt werden (Art. 66 Abs. 5). Änderungs-anträge müssen am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltagbeim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt einge-troffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.

6. Ungültigkeit Art. 75 1Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wirdein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahl-vorschlag ungültig.

6. Ungültigkeit Art. 75 1Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wirdein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahl-vorschlag ungültig.

2 Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden ledig-lich deren Namen gestrichen.

2 Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden ledig-lich deren Namen gestrichen.

7. Fehlen vonWahlvorschlägen

Art. 76 1Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- undfristgerecht eingereicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheitenstimmberechtigte Person wählbar.

7. Fehlen vonWahlvorschlägen

Art. 76 1Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- undfristgerecht eingereicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheitenstimmberechtigte Person wählbar.

2 Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandida-tinnen und Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so wer-den die Kandidatinnen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählterklärt. Für die übrigen Sitze ist jede in kantonalen Angelegenheitenstimmberechtigte Person wählbar.

2 Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandida-tinnen und Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so wer-den die Kandidatinnen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählterklärt. Für die übrigen Sitze ist jede in kantonalen Angelegenheitenstimmberechtigte Person wählbar.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 52

3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicherStimmenzahl entscheidet das Los (Art. 92).

3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicherStimmenzahl entscheidet das Los (Art. 92).

4 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt ineiner amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvor-schläge fest. Die Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutref-fende Bestimmung von Absatz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.

4 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt ineiner amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvor-schläge fest. Die Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutref-fende Bestimmung von Absatz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.

8. Stille Wahl Art. 77 Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschlägezusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wieSitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regie-rungsrat für gewählt erklärt. Der öffentliche Wahlgang findet nichtstatt.

8. Stille Wahl Art. 77 Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschlägezusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wieSitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regie-rungsrat für gewählt erklärt. Der öffentliche Wahlgang findet nichtstatt.

Listen und Listen-verbindungen

Art. 78 1Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listenwerden mit Ordnungsnummern versehen.

Listen und Listen-verbindungen

Art. 78 1Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listenwerden mit Ordnungsnummern versehen.

2 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletz-ten Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärungihrer Vertreterinnen oder Vertreter miteinander verbunden werden.Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungenzulässig.

2 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletz-ten Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärungihrer Vertreterinnen oder Vertreter miteinander verbunden werden.Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungenzulässig.

3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröf-fentlicht so bald als möglich die Listen des Wahlkreises im Amtsblattbzw. im Feuille officielle du Jura bernois. Sämtliche Listen- und Unter-listenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu er-wähnen.

3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröf-fentlicht so bald als möglich die Listen des Wahlkreises im Amtsblattbzw. im Feuille officielle du Jura bernois. Sämtliche Listen- und Unter-listenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu er-wähnen.

Ausfüllen desWahlzettels

Art. 79 1Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namenvon Kandidatinnen und Kandidaten eintragen und die Bezeichnungoder die Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Jeder Name einerkandidierenden Person darf zweimal aufgeführt (kumuliert) werden.

Ausfüllen desWahlzettels

Art. 79 1Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namenvon Kandidatinnen und Kandidaten eintragen und die Bezeichnungoder die Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Jeder Name einerkandidierenden Person darf zweimal aufgeführt (kumuliert) werden.

2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kanna vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten strei-

chen,b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen

eintragen (panaschieren),c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal auf-

führen (kumulieren) oderd die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer

streichen oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungs-nummer ersetzen.

2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kanna vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten strei-

chen,b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen

eintragen (panaschieren),c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal auf-

führen (kumulieren) oderd die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer

streichen oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungs-nummer ersetzen.

Auszählung1. Kandidaten-stimmen

Art. 80 1Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt alsKandidatenstimme.

Auszählung1. Kandidaten-stimmen

Art. 80 1Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt alsKandidatenstimme.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 53

2 Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten,die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

2 Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten,die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

2. Zusatzstimmen Art. 81 1Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen,als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien alsZusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnum-mer der Wahlzettel trägt.

2. Zusatzstimmen Art. 81 1Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen,als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien alsZusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnum-mer der Wahlzettel trägt.

2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestri-chen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatz-stimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung odereine Ordnungsnummer trägt.

2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestri-chen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatz-stimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung odereine Ordnungsnummer trägt.

3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt derWahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer,so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stim-men).

3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt derWahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer,so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stim-men).

4 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, sogilt die Listenbezeichnung.

4 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, sogilt die Listenbezeichnung.

5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listeneingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nurmit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zuge-zählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrereListen eingereicht, die sich nach regionalen Kriterien unterscheiden, sowerden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region derWahlzettel abgegeben wurde.

5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listeneingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nurmit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zuge-zählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrereListen eingereicht, die sich nach regionalen Kriterien unterscheiden, sowerden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region derWahlzettel abgegeben wurde.

Sitzverteilung1. Verteilungauf die Listen

Art. 82 1Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen(Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um einsvermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werdenso viele Sitze zugeteilt, wie das auf die nächste ganze Zahl erhöhteErgebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.

Sitzverteilung1. Verteilungauf die Listen

Art. 82 1Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen(Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um einsvermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werdenso viele Sitze zugeteilt, wie das auf die nächste ganze Zahl erhöhteErgebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.

2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um einsvermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, diedabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. DiesesVerfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um einsvermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, diedabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. DiesesVerfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

2. Besondere Fälle Art. 83 1Ergibt die Teilung nach Artikel 82 Absatz 2 zwei oder mehrgleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nachArtikel 82 Absatz 1 den grössten Rest aufweist.

2. Besondere Fälle Art. 83 1Ergibt die Teilung nach Artikel 82 Absatz 2 zwei oder mehrgleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nachArtikel 82 Absatz 1 den grössten Rest aufweist.

2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat dieListe den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidie-rende Person am meisten Stimmen erreicht hat.

2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat dieListe den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidie-rende Person am meisten Stimmen erreicht hat.

3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidatengleich, so entscheidet das Los (Art. 92).

3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidatengleich, so entscheidet das Los (Art. 92).

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 54

3. Verteilung aufverbundene Listen

Art. 84 1Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zu-nächst wie eine einzige Liste behandelt.

3. Verteilung aufverbundene Listen

Art. 84 1Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zu-nächst wie eine einzige Liste behandelt.

2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Arti-kel 82 und 83 verteilt.

2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Arti-kel 82 und 83 verteilt.

4. Ermittlung derGewählten undder Ersatzleute

Art. 85 1Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommendenSitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meistenStimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 87 und 88.

4. Ermittlung derGewählten undder Ersatzleute

Art. 85 1Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommendenSitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meistenStimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 87 und 88.

2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleutein der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleutein der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unterden betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihen-folge (Art. 92).

3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unterden betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihen-folge (Art. 92).

5. ÜberzähligeSitze

Art. 86 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatin-nen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eineErgänzungswahl (Art. 90 und 91) statt.

5. ÜberzähligeSitze

Art. 86 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatin-nen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eineErgänzungswahl (Art. 90 und 91) statt.

Garantiesitze fürdie französisch-sprachige Bevölke-rung im WahlkreisBiel-Seeland1. Grundsatz

Art. 87 1Haben nach der Sitzverteilung nach Artikel 82 bis 84 imzweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland die Listen der Französisch-sprachigen nicht die nach Artikel 63 Absatz 3 garantierte Anzahl Sitzeerhalten, so werden Umverteilungen vorgenommen.

Garantiesitze fürdie französisch-sprachige Bevölke-rung im WahlkreisBiel-Seeland1. Grundsatz

Art. 87 1Haben nach der Sitzverteilung nach Artikel 82 bis 84 imzweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland die Listen der Französisch-sprachigen nicht die nach Artikel 63 Absatz 3 garantierte Anzahl Sitzeerhalten, so werden Umverteilungen vorgenommen.

2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigenListengruppen derselben politischen Gruppierung (Art. 69) und dürfendas Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigenListengruppen derselben politischen Gruppierung (Art. 69) und dürfendas Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

2. Umverteilungen Art. 88 1Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Franzö-sischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 82 bis84 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmender Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der nach Artikel 82bis 84 erhaltenen Sitze geteilt.

2. Umverteilungen Art. 88 1Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Franzö-sischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 82 bis84 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmender Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der nach Artikel 82bis 84 erhaltenen Sitze geteilt.

2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jedegemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient).Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Ver-hältniszahl.

2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jedegemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient).Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Ver-hältniszahl.

3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92). 3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92).4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteiltenSitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.

4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteiltenSitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.

Nachrücken Art. 89 1Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet einMitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärtder Regierungsrat die erste Ersatzperson der entsprechenden Liste fürgewählt.

Nachrücken Art. 89 1Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet einMitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann dieerste Ersatzperson oder eine der nächsten Ersatzpersonen der ent-sprechenden Liste nachrücken.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 55

2 Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, so kann dienächstfolgende Person nachrücken.

2 Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolgeder Liste, die das Amt annimmt, für gewählt.

Ergänzungs-und Ersatzwahl1. Listen mitUnterzeichnerin-nen und Unter-zeichnern

Art. 90 1Sind bei Listen mit Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern(Art. 66 Abs. 1) überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewor-dener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können dieUnterzeichnerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste inner-halb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag ein-reichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens sechzehn derursprünglichen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Ergänzungs-und Ersatzwahl

Art. 90 1Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei ge-wordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so könnenmindestens 16 der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betref-fenden Liste (Art. 66 Abs. 1) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichne-rinnen und Unterzeichner (Art. 66 Abs. 2), der Vorstand der politischenGruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer vom Regie-rungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen.

2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die vonden Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste vorgeschlagenePerson für gewählt.

2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die vonden Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste vorgeschlagenePerson für gewählt.

3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste ihr Vor-schlagsrecht nicht oder können sie sich nicht über einen Wahlvor-schlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder Ersatzwahl in sinnge-mässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Regierungs-statthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.

3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste oder derVorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oderkönnen sie sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird dieErgänzungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vor-schriften über die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regie-rungsstatthalter durchgeführt.

2. Listen ohneUnterzeichnerin-nen und Unter-zeichner

Art. 91 Sind bei Listen ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner(Art. 66 Abs. 2) überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewor-dener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so wird die Ergän-zungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriftenüber die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthal-ter durchgeführt.

Losziehung Art. 92 1Die Losziehung nach Artikel 56 Absatz 1 und 3 und Arti-kel 63 Absatz 2 erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch diePräsidentin oder den Präsidenten.

Losziehung Art. 92 1Die Losziehung nach Artikel 56 Absatz 1 und 3 und Arti-kel 63 Absatz 2 erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch diePräsidentin oder den Präsidenten.

2 Die Losziehung nach Artikel 76 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 3, Arti-kel 85 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungs-statthalterin oder den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahl-kreises in Anwesenheit der betroffenen Kandidatinnen und Kandidatenoder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen undUnterzeichner der betroffenen Listen.

2 Die Losziehung nach Artikel 76 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 3, Arti-kel 85 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungs-statthalterin oder den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahl-kreises in Anwesenheit der betroffenen Kandidatinnen und Kandidatenoder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen undUnterzeichner der betroffenen Listen.

5.2.4 Wahl des Verfassungsrates 5.2.4 Wahl des Verfassungsrates

Art. 93 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmun-gen über die Grossratswahlen.

Art. 93 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmun-gen über die Grossratswahlen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 56

5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates 5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates

Art. 94 1Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unterVorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über dieWahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Arti-kel 63, 69, 87 und 88.

Art. 94 1Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unterVorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über dieWahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Arti-kel 63, 69, 87 und 88.

2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bilden die AmtsbezirkeCourtelary, Moutier und La Neuveville je einen Wahlkreis.

2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bilden die AmtsbezirkeCourtelary, Moutier und La Neuveville je einen Wahlkreis.

3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 77, Nachrücken nach Artikel 89 oderErgänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 90 werden die Vorge-schlagenen durch die Staatskanzlei für gewählt erklärt.

3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 77, Nachrücken nach Artikel 89 oderErgänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 90 werden die Vorge-schlagenen durch die Staatskanzlei für gewählt erklärt.

4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestelltenWahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.

4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestelltenWahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.

5.3 Mehrheitswahlen 5.3 Mehrheitswahlen (Majorzwahlen)

5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder desStänderates

5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder desStänderates

Wahlkreis Art. 95 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mit-glieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Wahlkreis Art. 95 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mit-glieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Wahlvorschläge1. Inhalt

Art. 96 1Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählba-rer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darfmehr als einmal aufgeführt werden.

Wahlvorschläge1. Inhalt

Art. 96 1Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählba-rer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darfmehr als einmal aufgeführt werden.

2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsda-tum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Perso-nen angeben.

2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsda-tum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Perso-nen sowie gegebenenfalls den Vermerk «bisher» angeben.

3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlage-nen Personen in elektronischer Form beizufügen.

3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlage-nen Personen in elektronischer Form beizufügen.

2. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 97 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kantonwohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 97 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kantonwohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvor-schlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlagsihre Unterschrift nicht zurückziehen.

2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvor-schlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlagsihre Unterschrift nicht zurückziehen.

3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterinoder einen Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterinoder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diePersonen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, alsVertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterinoder einen Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterinoder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diePersonen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, alsVertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 57

4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, imNamen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigungder Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlichabzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oderder Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, imNamen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigungder Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlichabzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oderder Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

3. Einreichung Art. 98 1Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neunt-letzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffensein.

3. Einreichung Art. 98 1Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neunt-letzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffensein.

2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlicherklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlicherklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

Bereinigung derWahlvorschläge1. Behebung vonMängeln

Art. 99 1Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichtenWahlvorschläge.

Bereinigung derWahlvorschläge1. Behebung vonMängeln

Art. 99 1Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichtenWahlvorschläge.

2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterinoder dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt,innert welcher der Mangel zu beheben ist.

2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterinoder dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt,innert welcher der Mangel zu beheben ist.

2. Ungültigkeit Art. 100 1Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wirdein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahl-vorschlag ungültig.

2. Ungültigkeit Art. 100 1Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wirdein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahl-vorschlag ungültig.

2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden ledig-lich deren Namen gestrichen.

2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden ledig-lich deren Namen gestrichen.

3. Rückzug Art. 101 1Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzleieingetroffen sein.

3. Rückzug Art. 101 1Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzleieingetroffen sein.

2 Die vorgeschlagene Person muss dem Rückzug schriftlich zustim-men.

2 Die vorgeschlagene Person muss dem Rückzug schriftlich zustim-men.

4. FehlendeWahlvorschläge

Art. 102 1Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorge-schlagen, als Sitze zu besetzen sind, so wird nach einer entsprechen-den Bekanntgabe in den kantonalen Amtsblättern das Verfahren ge-mäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die Anzahl der vorge-schlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu besetzen-de Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforde-rungen erfüllt.

4. FehlendeWahlvorschläge

Art. 102 1Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorge-schlagen, als Sitze zu besetzen sind, so wird nach einer entsprechen-den Bekanntgabe in den kantonalen Amtsblättern das Verfahren ge-mäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die Anzahl der vorge-schlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu besetzen-de Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforde-rungen erfüllt.

2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41). 2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).

5. Veröffent-lichung

Art. 103 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandida-tinnen und Kandidaten in den kantonalen Amtsblättern.

5. Veröffent-lichung

Art. 103 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandida-tinnen und Kandidaten in den kantonalen Amtsblättern.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 58

6. Gestaltungder Namensliste

Art. 104 1Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der demStimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 44 Bst. e) in folgenderReihenfolge aufgeführt:a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter

sich in alphabetischer Reihenfolge,b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in al-

phabetischer Reihenfolge.

6. Gestaltungder Namensliste

Art. 104 1Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der demStimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 44 Bst. e) in folgenderReihenfolge aufgeführt:a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter

sich in alphabetischer Reihenfolge,b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in al-

phabetischer Reihenfolge.2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vomRegierungsrat festgelegten weiteren Angaben.

2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vomRegierungsrat festgelegten weiteren Angaben.

3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufge-führte Personen wählbar sind.

3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufge-führte Personen wählbar sind.

Ausfüllen desWahlzettels

Art. 105 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandida-tinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betref-fenden Behörde zu wählen sind. Jeder Name kann höchstens einmaleingetragen werden.

Ausfüllen desWahlzettels

Art. 105 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandida-tinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betref-fenden Behörde zu wählen sind. Jeder Name kann höchstens einmaleingetragen werden.

Wahlergebnisse1. Ermittlungder Gewählten

Art. 106 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachungund die amtliche Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Arti-kel 23 bis 33.

Wahlergebnisse1. Ermittlungder Gewählten

Art. 106 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachungund die amtliche Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Arti-kel 23 bis 33.

2. Vertretung desBerner Juras imRegierungsrat

Art. 107 1Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenenSitzes im Regierungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85Abs. 4 Kantonsverfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen dereinzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Juraund den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipli-ziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.

2. Vertretung desBerner Juras imRegierungsrat

Art. 107 1Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenenSitzes im Regierungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85Abs. 4 Kantonsverfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen dereinzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Juraund den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipli-ziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.

2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit demhöchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absoluteMehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.

2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit demhöchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absoluteMehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.

Zweiter Wahlgang1. Grundsätze

Art. 108 1Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten imersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahl-gang (Stichwahl) statt.

Zweiter Wahlgang1. Grundsätze

Art. 108 1Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten imersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahl-gang (Stichwahl) statt.

2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzungdes Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzungdes Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel vier Wochen nach demersten Wahlgang statt.

3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach demersten Wahlgang statt.

2. Wählbarkeit Art. 109 Wählbar sind Personen, die gültig zum ersten oder zumzweiten Wahlgang vorgeschlagen worden sind.

2. Wählbarkeit Art. 109 Wählbar sind Personen, die gültig zum ersten oder zumzweiten Wahlgang vorgeschlagen worden sind.

Page 59: 11 100-1 Seite 01€¦ · mmu ngen aus de m Dekret und aus der Ver ord nun g üb er di e polit ischen Rechte 4 3. Ma te ri el le Än de ru ng en 5 3.3.1 Sti lle Wah l 5 3.3.2 Mögl

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 59

3. Rückzug Art. 110 1Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach demersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

3. Rückzug Art. 110 1Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach demersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2 Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen. 2 Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.

4. Neue Wahl-vorschläge

Art. 111 1Wahlvorschläge für Personen, die nicht am ersten Wahl-gang teilgenommen haben, müssen spätestens am Donnerstag nachdem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

4. Neue Wahl-vorschläge

Art. 111 1Wahlvorschläge für Personen, die nicht am ersten Wahl-gang teilgenommen haben, müssen spätestens am Donnerstag nachdem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Kanton Bernwohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Kanton Bernwohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

Ersatzwahl Art. 112 1Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber wäh-rend der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eineErsatzwahl an.

Ersatzwahl Art. 112 1Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber wäh-rend der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eineErsatzwahl an.

2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahldes Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständeratesanwendbaren Bestimmungen.

2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahldes Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständeratesanwendbaren Bestimmungen.

Stille Wahl Art. 113 1Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahl-gang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kan-didatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärtder Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentlicheWahlgang findet nicht statt.

Stille Wahl Art. 113 1Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahl-gang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kan-didatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärtder Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentlicheWahlgang findet nicht statt.

2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewähr-leistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestenseine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der fürdiesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung).

2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewähr-leistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestenseine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der fürdiesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung).

5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter 5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Wahlkreise Art. 114 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs-statthalter erfolgt in den Verwaltungskreisen.

Wahlkreise Art. 114 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs-statthalter erfolgt in den Verwaltungskreisen.

Wahlvorschläge1. Inhalt

Art. 115 1Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigenwählbaren Person enthalten.

Wahlvorschläge1. Inhalt

Art. 115 1Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigenwählbaren Person enthalten.

2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3. 2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.

2. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 116 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn imVerwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2. Unterzeichne-rinnen und Unter-zeichner und ihreVertretung

Art. 116 1Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn imVerwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4. 2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.

3. Einreichungund Bereinigung

Art. 117 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschlägegelten Artikel 98 bis 101 und 104.

3. Einreichungund Bereinigung

Art. 117 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschlägegelten Artikel 98 bis 101 und 104.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 60

4. Fehlen vonWahlvorschlägen

Art. 118 1Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnenund Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entspre-chenden Bekanntgabe im Amtsblatt bzw. im Feuille officielle du Jurabernois das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt.

4. Fehlen vonWahlvorschlägen

Art. 118 1Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnenund Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entspre-chenden Bekanntgabe im Amtsblatt bzw. im Feuille officielle du Jurabernois das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt.

2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffendeStelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen wordensind.

2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffendeStelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen wordensind.

Stille Wahl Art. 119 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvor-schlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatinoder den betreffenden Kandidaten für gewählt.

Stille Wahl Art. 119 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvor-schlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatinoder den betreffenden Kandidaten für gewählt.

ÖffentlicherWahlgang

Art. 120 1Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stel-le mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagenworden ist.

ÖffentlicherWahlgang

Art. 120 1Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stel-le mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagenworden ist.

2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Per-sonen in den kantonalen Amtsblättern.

2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Per-sonen in den kantonalen Amtsblättern.

ZweiterWahlgang

Art. 121 1Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108 bis 110 so-wie Artikel 115 bis 119.

ZweiterWahlgang

Art. 121 1Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108 bis 110 so-wie Artikel 115 bis 119.

2 Wahlvorschläge für Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilge-nommen haben, müssen spätestens am Donnerstag nach dem erstenWahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2 Wahlvorschläge für Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilge-nommen haben, müssen spätestens am Donnerstag nach dem erstenWahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

Ersatzwahl Art. 122 1Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regie-rungsstatthalter während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet derRegierungsrat eine Ersatzwahl an.

Ersatzwahl Art. 122 1Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regie-rungsstatthalter während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet derRegierungsrat eine Ersatzwahl an.

2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die or-dentliche Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt-halter anwendbaren Bestimmungen.

2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die or-dentliche Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt-halter anwendbaren Bestimmungen.

6. Volksbegehren 6. Volksbegehren

6.1 Referendum 6.1 Referendum

Gegenstand Art. 123 Das Referendum kann nach Massgabe von Artikel 62 derKantonsverfassung ergriffen werden.

Gegenstand Art. 123 Das Referendum kann nach Massgabe von Artikel 62 derKantonsverfassung ergriffen werden.

Bekanntgabeder Referendums-vorlage

Art. 124 1Nach der Verabschiedung von Gesetzen sowie von ande-ren dem Referendum unterliegenden Beschlüssen durch den GrossenRat veröffentlicht die Staatskanzlei deren Titel in den kantonalenAmtsblättern. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens drei Wochennach Sessionsschluss.

Bekanntgabeder Referendums-vorlage

Art. 124 1Nach der Verabschiedung von Gesetzen sowie von ande-ren dem Referendum unterliegenden Beschlüssen durch den GrossenRat veröffentlicht die Staatskanzlei deren Titel in den kantonalenAmtsblättern. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens drei Wochennach Sessionsschluss.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 61

2 Der volle Wortlaut der Referendumsvorlagen wird der Öffentlichkeitgleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäss Absatz 1 im Internet zu-gänglich gemacht.

2 Der volle Wortlaut der Referendumsvorlagen wird der Öffentlichkeitgleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäss Absatz 1 im Internet zu-gänglich gemacht.

Unterzeichnungvon Referendums-begehren1. Inhalt der Unter-schriftenbogen

Art. 125 1Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einenUnterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unter-

zeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,b die Bezeichnung des Gegenstands, über den die Volksabstim-

mung verlangt wird,c den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften

bei der stimmregisterführenden Stelle (Art. 128 Abs. 1),d einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer

mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oderauf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlungfälscht.

Unterzeichnungvon Referendums-begehren1. Inhalt der Unter-schriftenbogen

Art. 125 1Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einenUnterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unter-

zeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,b die Bezeichnung des Gegenstands, über den die Volksabstim-

mung verlangt wird,c den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften

bei der stimmregisterführenden Stelle (Art. 128 Abs. 1),d einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer

mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oderauf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlungfälscht.

2 Die Unterschriftenbogen dürfen weitere Angaben enthalten, die derRechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienen.

2 Die Unterschriftenbogen dürfen weitere Angaben enthalten, die derRechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienen.

3 Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig. 3 Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

2. Unterschriften Art. 126 1Auf einem Unterschriftenbogen können nur Personenunterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigtsind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die aufdem Unterschriftenbogen genannt ist.

2. Unterschriften Art. 126 1Auf einem Unterschriftenbogen können nur Personenunterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigtsind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die aufdem Unterschriftenbogen genannt ist.

2 Das gleiche Referendumsbegehren darf nur einmal unterzeichnetwerden.

2 Das gleiche Referendumsbegehren darf nur einmal unterzeichnetwerden.

3 Die stimmberechtigte Person muss Namen, Vornamen, Jahrgangund Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbo-gen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

3 Die stimmberechtigte Person muss Namen, Vornamen, Geburtsda-tum und Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschrif-tenbogen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschriftbeifügen.

4 Die persönlichen Angaben gemäss Absatz 3 dürfen nur zur Identifi-zierung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und zur Überprü-fung ihrer Stimmberechtigung durch die stimmregisterführendenStellen und die Staatskanzlei verwendet werden.

4 Die persönlichen Angaben gemäss Absatz 3 dürfen nur zur Identifi-zierung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und zur Überprü-fung ihrer Stimmberechtigung durch die stimmregisterführendenStellen und die Staatskanzlei verwendet werden.

3. EintragungSchreibunfähiger

Art. 127 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragungihres Namenszugs durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahlvornehmen lassen. Diese setzt die eigene Unterschrift zum Namens-zug der schreibunfähigen Person und bewahrt über die Unterzeich-nung Stillschweigen.

3. EintragungSchreibunfähiger

Art. 127 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragungihres Namenszugs durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahlvornehmen lassen. Diese setzt die eigene Unterschrift zum Namens-zug der schreibunfähigen Person und bewahrt über die Unterzeich-nung Stillschweigen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 62

Stimmrechts-bescheinigung1. Einreichungder Unterschriften-bogen

Art. 128 1Die Unterschriftenbogen müssen spätestens drei Monatenach der Bekanntgabe der Referendumsvorlage (Art. 124) der stimm-registerführenden Stelle der auf dem Bogen genannten Gemeinde zurAusstellung der Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

Stimmrechts-bescheinigung1. Einreichungder Unterschriften-bogen

Art. 128 1Die Unterschriftenbogen müssen spätestens drei Monatenach der Bekanntgabe der Referendumsvorlage (Art. 124) der stimm-registerführenden Stelle der auf dem Bogen genannten Gemeinde zurAusstellung der Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

2 Die stimmregisterführende Stelle vermerkt auf jedem Bogen dieAmtsstelle und das Datum des Eingangs.

2 Die stimmregisterführende Stelle vermerkt auf jedem Bogen dieAmtsstelle und das Datum des Eingangs.

2. Prüfung undBescheinigung

Art. 129 1Die stimmregisterführende Stelle prüft, ob die Unter-zeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt des Eingangs derUnterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigtwaren und in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz hatten.

2. Prüfung undBescheinigung

Art. 129 1Die stimmregisterführende Stelle prüft, ob die Unter-zeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt des Eingangs derUnterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigtwaren und in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz hatten.

2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen undUnterzeichner. Sie streicht unter Angabe des Grundes die Namen nichtstimmberechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichnerinnen undUnterzeichner sowie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder, beimehrfach eingetragenen Unterschriften, die überzähligen.

2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen undUnterzeichner. Sie streicht unter Angabe des Grundes die Namen nichtstimmberechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichnerinnen undUnterzeichner sowie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder, beimehrfach eingetragenen Unterschriften, die überzähligen.

3 Die Unterschriftenbogen sind mit der Bescheinigung spätestens dreiWochen nach dem Eingang den Personen zurückzusenden, die sieeingereicht haben.

3 Die Unterschriftenbogen sind mit der Bescheinigung spätestensdrei Wochen nach dem Eingang den Personen zurückzusenden, die sieeingereicht haben.

Einreichung desReferendums-begehrens

Art. 130 1Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfristmüssen die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigun-gen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

Einreichung desReferendums-begehrens

Art. 130 1Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfristmüssen die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigun-gen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

2 Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden. 2 Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.3 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nichtzurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

3 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nichtzurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Prüfung desReferendums-begehrens

Art. 131 1Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehrenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Prüfung desReferendums-begehrens

Art. 131 1Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehrenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. 2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Feststellung desZustandekommensoder Nichtzustan-dekommens

Art. 132 1Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei dasZustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums festund ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an.

Feststellung desZustandekommensoder Nichtzustan-dekommens

Art. 132 1Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei dasZustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums festund ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an.

2 In den übrigen Fällen stellt er fest, dass kein Referendumsbegehreneingereicht worden ist.

2 In den übrigen Fällen stellt er fest, dass kein Referendumsbegehreneingereicht worden ist.

3 Beschlüsse des Regierungsrates nach Absatz 1 und 2 sind in denkantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

3 Beschlüsse des Regierungsrates nach Absatz 1 und 2 sind in denkantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 63

6.2 Volksvorschlag 6.2 Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)

Gegenstandund Form

Art. 133 1Ein Volksvorschlag kann nach Massgabe von Artikel 63Absatz 3 der Kantonsverfassung eingereicht werden. Er weist die Formdes ausgearbeiteten Entwurfs auf.

Gegenstandund Form

Art. 133 1Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberech-tigten) kann nach Massgabe von Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsver-fassung eingereicht werden. Er weist die Form des ausgearbeitetenEntwurfs auf.

2 Ein Volksvorschlag in Form der einfachen Anregung ist ungültig. 2 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) inForm der einfachen Anregung ist ungültig.

Übersetzung Art. 134 1Soll der Volksvorschlag in beiden Landessprachen einge-reicht werden, so sind die Texte vor Beginn der Unterschriftensamm-lung der Staatskanzlei zur Überprüfung der sprachlichen Überein-stimmung vorzulegen.

Übersetzung Art. 134 1Soll der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-rechtigten) in beiden Landessprachen eingereicht werden, so sind dieTexte vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zurÜberprüfung der sprachlichen Übereinstimmung vorzulegen.

2 Ist der Volksvorschlag nicht gemäss Absatz 1 zur Überprüfung vor-gelegt worden, so ist er ungültig, wenn die Texte in den beiden Lan-dessprachen nicht übereinstimmen.

2 Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)nicht gemäss Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt worden, so ist erungültig, wenn die Texte in den beiden Landessprachen nicht überein-stimmen.

Verfahren Art. 135 1Für das Verfahren gelten Artikel 125 bis 132 und die nach-folgenden besonderen Vorschriften.

Verfahren Art. 135 1Für das Verfahren gelten Artikel 125 bis 132 und die nach-folgenden besonderen Vorschriften.

2 Unterschriftenbogen müssen den Text des Volksvorschlags enthal-ten und sie dürfen neben den der Rechtsbelehrung der Unterzeichne-rinnen und Unterzeichner dienenden Erläuterungen (Art. 125 Abs. 2)auch weitere Erläuterungen zum Volksvorschlag enthalten.

2 Unterschriftenbogen müssen den Text des Volksvorschlags (Ge-genvorschlags von Stimmberechtigten) enthalten und sie dürfen ne-ben den der Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeich-ner dienenden Erläuterungen (Art. 125 Abs. 2) auch weitere Erläute-rungen zum Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)enthalten.

Feststellungder Gültigkeit,Empfehlung

Art. 136 1Ist der Volksvorschlag zustande gekommen, so unterbrei-tet der Regierungsrat diesen ohne Verzug dem Grossen Rat, der in dernächstmöglichen Session über die Gültigkeit entscheidet. Dabei findendie Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen An-wendung (Art. 59 der Kantonsverfassung).

Feststellungder Gültigkeit,Empfehlung

Art. 136 1Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-rechtigten) zustande gekommen, so unterbreitet der Regierungsratdiesen ohne Verzug dem Grossen Rat, der in der nächstmöglichenSession über die Gültigkeit entscheidet. Dabei finden die Vorschriftenüber die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen Anwendung (Art. 59 derKantonsverfassung).

2 Der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvor-schlags ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

2 Der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvor-schlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) ist in den kantona-len Amtsblättern zu veröffentlichen.

3 Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlagzur Annahme oder Ablehnung empfehlen.

3 Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zur Annahme oder Ableh-nung empfehlen.

4 Er kann zur Beantwortung der Stichfrage eine Empfehlung an dieStimmberechtigten abgeben.

4 Er kann zur Beantwortung der Stichfrage eine Empfehlung an dieStimmberechtigten abgeben.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 64

Abstimmungs-verfahren1. Allgemeines

Art. 137 Ein Volksvorschlag wird der Grossratsvorlage jeweils alsGanzes gegenübergestellt. Er wird gleichzeitig mit der Grossratsvorla-ge der Volksabstimmung unterbreitet.

Abstimmungs-verfahren1. Allgemeines

Art. 137 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtig-ten) wird der Grossratsvorlage jeweils als Ganzes gegenübergestellt.Er wird gleichzeitig mit der Grossratsvorlage der Volksabstimmungunterbreitet.

2. Verfahrenmit einem Volks-vorschlag

Art. 138 1Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimm-zettel drei Fragen vorgelegt:1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?2. Wollen Sie den Volksvorschlag annehmen?

3. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlagvom Volk angenommen werden (Stichfrage): Soll die Grossrats-vorlage oder der Volksvorschlag in Kraft treten?

2. Verfahrenmit einem Volks-vorschlag (Gegen-vorschlag vonStimmberechtig-ten)

Art. 138 1Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimm-zettel drei Fragen vorgelegt:1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?2. Wollen Sie den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmbe-

rechtigten) annehmen?3. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag

(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vom Volk angenommenwerden (Stichfrage): Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvor-schlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Kraft treten?

2 Für die Beantwortung der Stichfrage ist das entsprechende Feld aufdem Stimmzettel zu kennzeichnen.

2 Für die Beantwortung der Stichfrage ist das entsprechende Feld aufdem Stimmzettel zu kennzeichnen.

3 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. 3 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.4 Werden sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlagangenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. In Kraft trittdie Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen erzielt hat.

4 Werden sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) angenommen, so entschei-det das Ergebnis der Stichfrage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieserFrage die Mehrheit der Stimmen erzielt hat.

5 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage entscheidet die höhere Zahlder Ja-Stimmen in den Hauptfragen. Bei gleicher Zahl der Ja-Stimmenentscheidet der grössere Überschuss an Ja-Stimmen in den Hauptfra-gen.

5 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage entscheidet die höhere Zahlder Ja-Stimmen in den Hauptfragen. Bei gleicher Zahl der Ja-Stimmenentscheidet der grössere Überschuss an Ja-Stimmen in den Hauptfra-gen.

3. Verfahren mitmehreren Volks-vorschlägen

Art. 139 1Bei Abstimmungen mit mehreren Volksvorschlägen wer-den den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt-und Stichfragen unterbreitet.

3. Verfahren mitmehreren Volks-vorschlägen(Gegenvorschlägenvon Stimmberech-tigten)

Art. 139 1Bei Abstimmungen mit mehreren Volksvorschlägen(Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten) werden den Stimmbe-rechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt- und Stichfragenunterbreitet.

2 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigtenangeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht:1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?2. Wollen Sie den Volksvorschlag A annehmen?

3. Wollen Sie den Volksvorschlag B annehmen?

2 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigtenangeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht:1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?2. Wollen Sie den Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmbe-

rechtigten A) annehmen?3. Wollen Sie den Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmbe-

rechtigten B) annehmen?3 Die Stichfragen lauten wie folgt:1. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag A

vom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oderder Volksvorschlag A in Kraft treten?

3 Die Stichfragen lauten wie folgt:1. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag A

(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) vom Volk angenom-men werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag A(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) in Kraft treten?

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 65

2. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag Bvom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oder derVolksvorschlag B in Kraft treten?

2. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag B(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenom-men werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag B(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?

3. Falls sowohl der Volksvorschlag A als auch der Volksvorschlag Bvom Volk angenommen werden: Soll der Volksvorschlag A oderder Volksvorschlag B in Kraft treten?

3. Falls sowohl der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimm-berechtigten A) als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlagvon Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Sollder Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A)oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtig-ten B) in Kraft treten?

4 Für die Beantwortung der Stichfragen ist jeweils das entsprechendeFeld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.

4 Für die Beantwortung der Stichfragen ist jeweils das entsprechendeFeld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.

5 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. 5 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.6 Werden zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so trittdie Vorlage in Kraft, die bei der betreffenden Stichfrage die grössereAnzahl Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage istArtikel 138 Absatz 5 anwendbar.

6 Werden zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so trittdie Vorlage in Kraft, die bei der betreffenden Stichfrage die grössereAnzahl Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage istArtikel 138 Absatz 5 anwendbar.

7 Werden mehr als zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen,so tritt die Vorlage in Kraft, die bei den betreffenden Stichfragen amhäufigsten die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat, bei gleicher Häu-figkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmenaus allen Stichfragen.

7 Werden mehr als zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen,so tritt die Vorlage in Kraft, die bei den betreffenden Stichfragen amhäufigsten die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat, bei gleicher Häu-figkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmenaus allen Stichfragen.

6.3 Initiative 6.3 Initiative

Gegenstand Art. 140 Eine Initiative kann nach Massgabe von Artikel 58 derKantonsverfassung eingereicht werden.

Gegenstand Art. 140 Eine Initiative kann nach Massgabe von Artikel 58 derKantonsverfassung eingereicht werden.

Einheit der Formund der Materie

Art. 141 1Die Formen der einfachen Anregung und des ausgearbei-teten Entwurfs dürfen nicht miteinander verbunden werden.

Einheit der Formund der Materie

Art. 141 1Die Formen der einfachen Anregung und des ausgearbei-teten Entwurfs dürfen nicht miteinander verbunden werden.

2 Umfasst eine Initiative verschiedene Materien, so muss zwischenihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

2 Umfasst eine Initiative verschiedene Materien, so muss zwischenihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Initiativkomitee Art. 142 1Das Initiativkomitee besteht aus mindestens siebenstimmberechtigten Personen.

Initiativkomitee Art. 142 1Das Initiativkomitee besteht aus mindestens siebenstimmberechtigten Personen.

2 Das Initiativbegehren bezeichnet die Namen und Adressen der Mit-glieder des Initiativkomitees. Es gibt an, welche Mitglieder zur Vertre-tung des Komitees und namentlich zum Rückzug der Initiative berech-tigt sind (Rückzugsklausel).

2 Das Initiativbegehren bezeichnet die Namen und Adressen der Mit-glieder des Initiativkomitees. Es gibt an, welche Mitglieder zur Vertre-tung des Komitees und namentlich zum Rückzug der Initiative berech-tigt sind (Rückzugsklausel).

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 66

Unterschriften-bogen1. Inhalt

Art. 143 Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unter-schriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unter-

zeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,b Titel und Wortlaut der Initiative,c das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum

(Art. 145),d den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften-

bogen bei der registerführenden Stelle (Art. 146 Abs. 2),

Unterschriften-bogen1. Inhalt

Art. 143 Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unter-schriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält:a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unter-

zeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,b Titel und Wortlaut der Initiative,c das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum

(Art. 145),d den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften-

bogen bei der registerführenden Stelle (Art. 146 Abs. 2),e die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des

Initiativkomitees sowie der Rückzugsberechtigten,f einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer

mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oderauf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlungfälscht,

g eine Rückzugsklausel.

e die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern desInitiativkomitees sowie der Rückzugsberechtigten,

f einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wermit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oderauf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlungfälscht,

g eine Rückzugsklausel.

2. Vorprüfung Art. 144 1Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriften-sammlung durch die Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Un-terschriftenbogen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Vorprüfung Art. 144 1Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriften-sammlung durch die Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Un-terschriftenbogen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oderpersönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wirder von der Staatskanzlei durch Verfügung geändert.

2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oderpersönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wirder von der Staatskanzlei durch Verfügung geändert.

3 Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt wer-den, so überprüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmungder ihr vorgelegten Texte.

3 Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt wer-den, so überprüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmungder ihr vorgelegten Texte.

3. Hinterlegung,Beginn der Ein-reichungsfrist

Art. 145 1Von den bereinigten Unterschriftenbogen sind vor Beginnder Unterschriftensammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zuhinterlegen.

3. Hinterlegung,Beginn der Ein-reichungsfrist

Art. 145 1Von den bereinigten Unterschriftenbogen sind vor Beginnder Unterschriftensammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zuhinterlegen.

2 Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensamm-lung zu laufen (Art. 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung, Art. 146 Abs. 2).

2 Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensamm-lung zu laufen (Art. 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung, Art. 146 Abs. 2).

Unterzeichnungund Stimmrechts-bescheinigung

Art. 146 1Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und dieBescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unter-zeichner gelten Artikel 126 bis 129.

Unterzeichnungund Stimmrechts-bescheinigung

Art. 146 1Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und dieBescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unter-zeichner gelten Artikel 126 bis 129.

2 Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monatenach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführendenStelle eingereicht werden.

2 Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monatenach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführendenStelle eingereicht werden.

Einreichung derUnterschriften-bogen

Art. 147 1Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung(Art. 145 Abs. 1) muss das Initiativkomitee die Unterschriftenbogen mitden Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei einreichen.

Einreichung derUnterschriften-bogen

Art. 147 1Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung(Art. 145 Abs. 1) muss das Initiativkomitee die Unterschriftenbogen mitden Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei einreichen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 67

2 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nichtzurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

2 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nichtzurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Prüfung des Zu-standekommensder Initiative

Art. 148 1Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mitden hinterlegten übereinstimmen und rechtzeitig eingereicht wordensind.

Prüfung des Zu-standekommensder Initiative

Art. 148 1Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mitden hinterlegten übereinstimmen und rechtzeitig eingereicht wordensind.

2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. 2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Feststellung desZustandekom-mens und Über-mittlung an denGrossen Rat

Art. 149 1Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei in-nert eines Monats nach Einreichung des Initiativbegehrens (Art. 147Abs. 1) das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiati-ve fest.

Feststellung desZustandekom-mens und Über-mittlung an denGrossen Rat

Art. 149 1Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei in-nert eines Monats nach Einreichung des Initiativbegehrens (Art. 147Abs. 1) das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiati-ve fest.

2 Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innerhalb vonzwölf Monaten dem Grossen Rat. Falls er einen Gegenvorschlag vor-legt, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

2 Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innerhalb vonzwölf Monaten dem Grossen Rat. Falls er einen Gegenvorschlag vor-legt, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

Entscheid über dieGültigkeit sowieüber Annahmeoder Ablehnungder Initiative

Art. 150 Der Grosse Rat entscheidet innert sechs Monaten seit derÜberweisung der Initiative durch den Regierungsrat über deren Gül-tigkeit sowie über die Annahme oder Ablehnung.

Entscheid über dieGültigkeit sowieüber Annahmeoder Ablehnungder Initiative

Art. 150 Der Grosse Rat entscheidet innert sechs Monaten seit derÜberweisung der Initiative durch den Regierungsrat über deren Gül-tigkeit sowie über die Annahme oder Ablehnung.

Initiative in Formeines ausgearbei-teten Entwurfs

Art. 151 Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs,so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um weitere sechs Monate,wenn der Grosse Rat beschliesst, der Initiative einen eigenen Gegen-vorschlag gegenüberzustellen.

Initiative in Formeines ausgearbei-teten Entwurfs

Art. 151 Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs,so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um weitere sechs Monate,wenn der Grosse Rat beschliesst, der Initiative einen eigenen Gegen-vorschlag gegenüberzustellen.

Initiative in Formder einfachenAnregung

Art. 152 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, soverlängert sich die Frist nach Artikel 150 um weitere sechs Monate,wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag des Regierungsrates be-schliesst, die Initiative anzunehmen oder ihr einen Gegenvorschlaggegenüberzustellen.

Initiative in Formder einfachenAnregung

Art. 152 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, soverlängert sich die Frist nach Artikel 150 um weitere sechs Monate,wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag des Regierungsrates be-schliesst, die Initiative anzunehmen oder ihr einen Gegenvorschlaggegenüberzustellen.

Fristeinhaltung Art. 153 Hat der Grosse Rat zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinenBeschluss über die Initiative und einen allfälligen Gegenvorschlagnoch nicht gefasst, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmungüber die Initiative an.

Fristeinhaltung Art. 153 Hat der Grosse Rat zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinenBeschluss über die Initiative und einen allfälligen Gegenvorschlagnoch nicht gefasst, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmungüber die Initiative an.

Frist für dieUmsetzung einerInitiative in Formder einfachenAnregung

Art. 154 Hat das Volk eine Initiative in Form der einfachen Anre-gung angenommen, so beschliesst der Grosse Rat innert zwei Jahrenüber den mit der Initiative verlangten Erlass.

Frist für dieUmsetzung einerInitiative in Formder einfachenAnregung

Art. 154 Hat das Volk eine Initiative in Form der einfachen Anre-gung angenommen, so beschliesst der Grosse Rat innert zwei Jahrenüber den mit der Initiative verlangten Erlass.

Veröffentlichung Art. 155 Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustande-kommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Gros-sen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind in den kantonalenAmtsblättern zu veröffentlichen.

Veröffentlichung Art. 155 Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustande-kommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Gros-sen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind in den kantonalenAmtsblättern zu veröffentlichen.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 68

Rückzug derInitiative1. Im Allgemeinen

Art. 156 1Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so istder Rückzug zulässig, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat,eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

Rückzug derInitiative1. Im Allgemeinen

Art. 156 1Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so istder Rückzug zulässig, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat,eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

2 In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Ab-stimmungstags zulässig.

2 In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Ab-stimmungstags zulässig.

3 Der Rückzug ist der Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen. 3 Der Rückzug ist der Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen.4 Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rückzug der Initiative undinformiert den Grossen Rat darüber. Der Beschluss wird in den kanto-nalen Amtsblättern veröffentlicht.

4 Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rückzug der Initiative undinformiert den Grossen Rat darüber. Der Beschluss wird in den kanto-nalen Amtsblättern veröffentlicht.

2. BedingterRückzug

Art. 157 1Liegt eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Ent-wurfs vor und stellt ihr der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegen-über, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann die Initiati-ve unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass gegen den Ge-genvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder dass ein Referen-dum nicht zustande kommt.

2. BedingterRückzug

Art. 157 1Liegt eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Ent-wurfs vor und stellt ihr der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegen-über, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann die Initiati-ve unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass gegen den Ge-genvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder dass ein Referen-dum nicht zustande kommt.

2 Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschlussdes Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.

2 Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschlussdes Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.

3 Kommt beim Gegenvorschlag das Referendum zustande, so wirdüber Initiative und Gegenvorschlag abgestimmt. Der Volksvorschlagist ausgeschlossen.

3 Kommt beim Gegenvorschlag das Referendum zustande, so wirdüber Initiative und Gegenvorschlag abgestimmt. Der Volksvorschlag(Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist ausgeschlossen.

Abstimmungs-verfahren beiInitiativen mitGegenvorschlag

Art. 158 Das Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvor-schlag richtet sich sinngemäss nach Artikel 137 und 138.

Abstimmungs-verfahren beiInitiativen mitGegenvorschlag

Art. 158 Das Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvor-schlag richtet sich sinngemäss nach Artikel 137 und 138.

7. Aufsicht und Rechtspflege 7. Aufsicht und Rechtspflege

7.1 Anzeige und amtliche Untersuchung 7.1 Anzeige und amtliche Untersuchung

Anzeige Art. 159 1Jede Person kann dem Regierungsrat Unregelmässigkei-ten oder Mängel bei einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusam-menhang mit einem Volksbegehren anzeigen.

Anzeige Art. 159 1Jede Person kann dem Regierungsrat Unregelmässigkei-ten oder Mängel bei einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusam-menhang mit einem Volksbegehren anzeigen.

2 Der Regierungsrat ordnet eine amtliche Untersuchung an, wenn dieangezeigten Unregelmässigkeiten oder Mängel schwerwiegend odernicht offensichtlich sind.

2 Der Regierungsrat ordnet eine amtliche Untersuchung an, wenn dieangezeigten Unregelmässigkeiten oder Mängel schwerwiegend odernicht offensichtlich sind.

3 Er trifft, wenn möglich vor dem Ende des Wahl- oder Abstim-mungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung fest-gestellter Mängel.

3 Er trifft, wenn möglich vor dem Ende des Wahl- oder Abstim-mungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung fest-gestellter Mängel.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 69

Verfahrenund Kosten

Art. 160 1Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG)1).

Verfahrenund Kosten

Art. 160 1Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG)1).

2 Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise der Gemein-de auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertre-ten haben.

2 Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise der Gemein-de auferlegt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertre-ten haben.

7.2 Rechtspflege 7.2 Rechtspflege

Verfahrensrecht Art. 161 1In kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen richtet sichdas Verfahren nach dem VRPG, soweit dieses Gesetz nichts Abwei-chendes regelt.

Verfahrensrecht Art. 161 1In kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen richtet sichdas Verfahren nach dem VRPG, soweit dieses Gesetz nichts Abwei-chendes regelt.

2 In eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen gilt das Bun-desrecht. Soweit dieses für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie-rungsrat keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen diesesGesetzes und ergänzend das VRPG Anwendung.

2 In eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen gilt das Bun-desrecht. Soweit dieses für das Beschwerdeverfahren vor dem Regie-rungsrat keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen diesesGesetzes und ergänzend das VRPG Anwendung.

Beschwerde1. Gegenstand

Art. 162 1Die Beschwerde ist zulässig in Wahl- und Abstimmungs-sachen, einschliesslich Fragen der Stimmberechtigung und der Unver-einbarkeit.

Beschwerde1. Gegenstand

Art. 162 1Die Beschwerde ist zulässig in Wahl- und Abstimmungs-sachen, einschliesslich Fragen der Stimmberechtigung und der Un-vereinbarkeit.

2 Unzulässig ist die Beschwerde gegen Akte des Grossen Rates unddes Regierungsrates. In diesen Fällen steht die Beschwerde an dasBundesgericht offen (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]2)).

2 Unzulässig ist die Beschwerde gegen Akte des Grossen Rates unddes Regierungsrates. In diesen Fällen steht die Beschwerde an dasBundesgericht offen (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]2)).

2. Beschwerde-instanz

Art. 163 1Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonaleInstanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen.

2. Beschwerde-instanz

Art. 163 1Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonaleInstanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen.

2 Es beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffenddie kommunale Stimmberechtigung, wenn die kantonale Stimmbe-rechtigung ebenfalls strittig ist.

2 Es beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffenddie kommunale Stimmberechtigung, wenn die kantonale Stimmbe-rechtigung ebenfalls strittig ist.

3 Der Regierungsrat beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwer-den betreffend die kantonale oder kommunale Stimmberechtigung,wenn die eidgenössische Stimmberechtigung ebenfalls strittig ist.

3 Der Regierungsrat beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwer-den betreffend die kantonale oder kommunale Stimmberechtigung,wenn die eidgenössische Stimmberechtigung ebenfalls strittig ist.

3. Beschwerde-befugnis

Art. 164 1Wer in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen durcheinen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse andessen Aufhebung hat, ist befugt, Beschwerde zu erheben.

3. Beschwerde-befugnis

Art. 164 1Wer in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen durcheinen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse andessen Aufhebung hat, ist befugt, Beschwerde zu erheben.

2 Zur Beschwerde ist ferner befugt, wer im Kanton stimmberechtigtist.

2 Zur Beschwerde ist ferner befugt, wer im Kanton stimmberechtigtist.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.212) SR 173.110 2) SR 173.110

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 70

4. Fristen Art. 165 1Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckungdes Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröf-fentlichung der Ergebnisse (Art. 32 Abs. 3) einzureichen.

4. Fristen Art. 165 1Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckungdes Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröf-fentlichung der Ergebnisse (Art. 32 Abs. 3) einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Be-schwerdegrundes oder nach der Eröffnung oder Veröffentlichung zulaufen.

2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Be-schwerdegrundes oder nach der Eröffnung oder Veröffentlichung zulaufen.

3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einerWahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Be-schwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegendie Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.

3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einerWahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Be-schwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegendie Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.

Beschwerde-entscheid

Art. 166 1Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden in kantonalenWahl- und Abstimmungssachen ohne nähere Prüfung ab, wenn diegerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihremUmfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstim-mung (Art. 26 Abs. 1) zu beeinflussen.

Beschwerde-entscheid

Art. 166 1Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden in kantonalenWahl- und Abstimmungssachen ohne nähere Prüfung ab, wenn diegerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihremUmfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstim-mung (Art. 26 Abs. 1) zu beeinflussen.

2 Ist die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachenvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingegangen, soll der Be-schwerdeentscheid nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für dieWahl oder Abstimmung noch wirksam werden kann.

2 Ist die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachenvor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingegangen, soll der Be-schwerdeentscheid nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für dieWahl oder Abstimmung noch wirksam werden kann.

3 Die Beschwerdeinstanz trifft die nötigen Anordnungen zur Behe-bung von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.

3 Die Beschwerdeinstanz trifft die nötigen Anordnungen zur Behe-bung von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.

Kosten Art. 167 1Im Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und Ab-stimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertigerProzessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Kosten Art. 167 1Im Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und Ab-stimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertigerProzessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde aufer-legt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertreten ha-ben.

2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde aufer-legt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertreten ha-ben.

8. Vollzug 8. Vollzug

Art. 168 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzesnotwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 168 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzesnotwendigen Ausführungsbestimmungen.

9. Strafbestimmungen 9. Strafbestimmungen

Art. 169 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Ge-meinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimm-ausschüssen, die vorsätzlich Amtspflichten verletzen oder die fahrläs-sig Amtspflichten schwer verletzen, die ihnen gemäss diesem Gesetzoder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mitBusse bestraft.

Art. 169 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Ge-meinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimm-ausschüssen, die vorsätzlich Amtspflichten verletzen oder die fahrläs-sig Amtspflichten schwer verletzen, die ihnen gemäss diesem Gesetzoder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mitBusse bestraft.

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 71

2 Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschus-ses zu amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3geltend machen kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

2 Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschus-ses zu amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3geltend machen kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

10. Schlussbestimmungen 10. Schlussbestimmungen

Änderungvon Erlassen

Art. 170 Folgende Erlasse werden geändert: Änderungvon Erlassen

Art. 170 Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des BernerJuras und über die französischsprachige Minderheit des zweispra-chigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)1):

1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des BernerJuras und über die französischsprachige Minderheit des zweispra-chigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)1):

Art. 54 1Unverändert. Art. 54 1Unverändert.2 «des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)»wird ersetzt durch «des Gesetzes vom !!! über die politischen Rech-te (PRG)».

2 «des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)»wird ersetzt durch «des Gesetzes vom !!! über die politischen Rech-te (PRG)».

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsge-setz; GRG)2):

2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsge-setz; GRG)2):

I. Amtsdauer I. Amtsdauer

Art. 1 Die Amtsdauer des Grossen Rates (Legislatur) beginnt am1. Juni des Jahres der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen undendet am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.

Art. 1 Die Amtsdauer des Grossen Rates (Legislatur) beginnt am1. Juni des Jahres der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen undendet am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.

3. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter (RStG)3):

3. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter (RStG)3):

Amtsdauer Art. 2a (neu) Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter beträgt vier Jahre. Beginn und Ende werdendurch Beschluss des Regierungsrates festgelegt.

Amtsdauer Art. 2a (neu) Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen undRegierungsstatthalter beträgt vier Jahre. Beginn und Ende werdendurch Beschluss des Regierungsrates festgelegt.

4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)4):

4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege(VRPG)4):

Art. 60 1 und 2Unverändert. Art. 60 1 und 2Unverändert.3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den Vorschriften desGesetzes vom !!! über die politischen Rechte (PRG)5).

3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach den Vorschriften desGesetzes vom !!! über die politischen Rechte (PRG)5).

1) BSG 102.1 1) BSG 102.12) BSG 151.21 2) BSG 151.213) BSG 152.321 3) BSG 152.3214) BSG 155.21 4) BSG 155.215) BSG !!! 5) BSG !!!

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 72

Art. 63 1Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt Beschwerden gegen

Art. 63 1Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalterbeurteilt Beschwerden gegen

a unverändert, a unverändert,b Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, ausser das

Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.b Akte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, ausser das

Gesetz sehe eine Beschwerde an eine andere Instanz vor.2 Unverändert. 2 Unverändert.

Art. 74 1 Unverändert. Art. 74 1 Unverändert.2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend 2 Es beurteilt ferner kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffenda kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften

des PRG,a kantonale Wahl- und Abstimmungssachen nach den Vorschriften

des PRG,b bis d unverändert. b bis d unverändert.3 Unverändert. 3 Unverändert.

3. im Beschwerde-verfahren inkommunalenWahl- und Abstim-mungssachen

Art. 108a (neu) 1Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- undAbstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfer-tiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

3. im Beschwerde-verfahren inkommunalenWahl- und Abstim-mungssachen

Art. 108a (neu) 1Im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- undAbstimmungssachen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfer-tiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde aufer-legt werden, deren Organe die Unregelmässigkeit zu vertreten haben.

2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde aufer-legt werden, deren Organe die Unregelmässigkeit zu vertreten haben.

3 Der Anspruch auf Parteikostenersatz richtet sich nach diesem Ge-setz.

3 Der Anspruch auf Parteikostenersatz richtet sich nach diesem Ge-setz.

4. im Klage-verfahren

Art. 109 Unverändert. 4. im Klage-verfahren

Art. 109 Unverändert.

5. bei Rückzug,Abstand oder Ge-genstandslosigkeit

Art. 110 Unverändert. 5. bei Rückzug,Abstand oder Ge-genstandslosigkeit

Art. 110 Unverändert.

5. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)1) 5. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)1)

Art. 20 1Unverändert. Art. 20 1Unverändert.2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenenRegelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebungüber die politischen Rechte.

2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenenRegelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebungüber die politischen Rechte.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Art. 33 1Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrensim Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechtsselbst.

Art. 33 1Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Wahlverfahrensim Organisationsreglement im Rahmen des übergeordneten Rechtsselbst.

2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenenRegelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebungüber die politischen Rechte.

2 Soweit dieses Gesetz oder das kommunale Recht keine eigenenRegelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebungüber die politischen Rechte.

1) BSG 170.11 1) BSG 170.11

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Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 73

6. Gesetz vom """ 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz(KESG)1)

Art. 3 1Unverändert.2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwach-

senenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgendeAusnahmen:

a «Artikel 24b Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die poli-tischen Rechte (GPR)» wird ersetzt durch «Artikel 62 Absatz 1 desGesetzes vom """ über die politischen Rechte (PRG)»;

b unverändert.3 und 4Unverändert.

Aufhebungvon Erlassen

Art. 171 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) (BSG141.1),

2. Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR) (BSG141.11).

Aufhebungvon Erlassen

Art. 171 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) (BSG141.1),

2. Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR) (BSG141.11).

Inkrafttreten Art. 172 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens.

Inkrafttreten Art. 172 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens.

Bern, 31. August 2011 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PulverDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 8. Februar 2012 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: PulverDer Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 26. Januar 2012 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Messerli

1) BSG """

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74

Anhang 1 Anhang 2

zu Artikel 62 Absatz 1 zu Artikel 62 Absatz 1

Der in Artikel 62 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Nord besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:

Der in Artikel 62 Absatz 1 Ziffer 7 bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Süd besteht aus den folgenden Einwohnergemeinden:

1. Allmendingen,2. Bäriswil,3. Bolligen,4. Bremgarten bei Bern,5. Büren zum Hof,6. Clavaleyres,7. Deisswil bei Münchenbuchsee,8. Diemerswil,9. Etzelkofen,

10. Ferenbalm,11. Fraubrunnen,12. Frauenkappelen,13. Golaten,14. Grafenried,15. Gurbrü,16. Iffwil,17. Ittigen,18. Jegenstorf,19. Kirchlindach,20. Kriechenwil,21. Laupen,22. Limpach,23. Mattstetten,

24. Meikirch,25. Moosseedorf,26. Mühleberg,27. Mülchi,28. Münchenbuchsee,29. Münchenwiler,30. Münchringen,31. Muri bei Bern,32. Neuenegg,33. Ostermundigen,34. Schalunen,35. Scheunen,36. Stettlen,37. Urtenen-Schönbühl,38. Vechigen,39. Wiggiswil,40. Wileroltigen,41. Wohlen bei Bern,42. Worb,43. Zauggenried,44. Zollikofen,45. Zuzwil (BE).

1. Arni (BE),2. Belp,3. Biglen,4. Bleiken bei Oberdiessbach,5. Bowil,6. Brenzikofen,7. Freimettigen,8. Gelterfingen,9. Gerzensee,

10. Grosshöchstetten,11. Guggisberg,12. Häutligen,13. Herbligen,14. Jaberg,15. Kaufdorf,16. Kehrsatz,17. Kiesen,18. Kirchdorf (BE),19. Kirchenthurnen,20. Köniz,21. Konolfingen,22. Landiswil,23. Linden,24. Lohnstorf,25. Mirchel,

26. Mühledorf (BE),27. Mühlethurnen,28. Münsingen,29. Niederhünigen,30. Niedermuhlern,31. Noflen,32. Oberbalm,33. Oberdiessbach,34. Oberhünigen,35. Oberthal,36. Oppligen,37. Riggisberg,38. Rubigen,39. Rüeggisberg,40. Rümligen,41. Rüschegg,42. Schlosswil,43. Schwarzenburg,44. Tägertschi,45. Toffen,46. Trimstein,47. Wald (BE),48. Walkringen,49. Wichtrach,50. Zäziwil.