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164 1. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs- anlage Knipprather Wald der Verbandswasserwerk Langenfeld- Monheim GmbH – Wasserschutzgebietsverordnung Langenfeld-Monheim – vom 26. März 2004/1 Karte Bezirksregierung 54.6.3.2-ME-160 Düsseldorf, den 26. März 2004 Inhalt: § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Schutzzweck der Zonen I – III § 4 Schutz in den Zonen I – III § 5 Duldungspflichten § 6 Düngeanzeigeverfahren § 7 Anzeigeverfahren zur Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe- kämpfungsmitteln (PBSM) § 8 Genehmigungen § 9 Befreiungen § 10 Vorrang der Kooperation § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Andere Rechtsvorschriften § 13 In-Kraft-Treten Aufgrund der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Was- serhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), §§ 14, 15, 116, 117, 134 bis 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG –) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925/ SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG –) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870) wird verordnet: § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsge- biet der Wassergewinnungsanlage Knipprather Wald der Verbandswasserwerk Langenfeld-Mon- heim GmbH (Begünstigte im Sinne von § 15 Abs. 1 LWG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) – diese unterteilt in zwei Bereiche (Zone III B und Zone III A) –, die engere Schutzzone (Zone II A und Zone II B) und den Fas- sungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf folgende Gemarkungen und Fluren: Stadt Gemarkung: Flur Flur (ganz) (teilweise): Langenfeld Reusrath 7, 9, 10, 12, 1, 5, 6, 8, 11, 19, 13, 14, 15, 16, 23, 25, 27, 30 17, 18, 20, 31 Immigrath 1, 2, 3, 6, 8, 9, 4, 5, 7, 14 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47 Wiescheid 7, 12, 13 11, 14, 15 Richrath 9, 10 6, 7, 8, 11, 13, 14 Berghausen 1, 2, 14, 3, 9, 11, 12, 13, 15, 16 Monheim am Rhein Monheim 1 2, 10, 13 Leichlingen Leichlingen 64, 69 18, 21, 61, 62, 63, 65, 66 Leverkusen Leverkusen 1, 17, 18 (4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzo- nen gibt die dieser Verordnung angefügte Über- sichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 einen Überblick. Im Einzelnen ergibt sich die Abgrenzung des Was- serschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5000, die aus 15 Blättern besteht. In den Karten sind die Zone III B braun, die Zone III A gelb, die Zone II B olivgrün und die Zone II A grün umrandet. Die Zone I ist rot angelegt. Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage A ergeben sich die Genehmigungs- und Anzeigepflich- ten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen. Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarte und die Anlage A sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzge- bietskarte und Anlage A liegt zu jedermanns Ein- sicht während der Dienststunden bei folgenden Be- hörden aus: 1. Bezirksregierung Düsseldorf – Obere Wasserbe- hörde –, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf; 2. Landrat des Kreises Mettmann – Untere Wasser- behörde –, Goethestraße 23, 40822 Mettmann; 3. Bürgermeister der Stadt Langenfeld, Konrad- Adenauer-Platz 1, 40764 Langenfeld/Rhld.; 4. Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein; 120

120 aus: Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk ... · kämpfungsmitteln (PBSM) § 8 Genehmigungen § 9 Befreiungen § 10 Vorrang der Kooperation § 11 Ordnungswidrigkeiten §

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164 1. Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-

anlage Knipprather Wald der Verbandswasserwerk Langenfeld-

Monheim GmbH– Wasserschutzgebietsverordnung

Langenfeld-Monheim –vom 26. März 2004/1 Karte

Bezirksregierung 54.6.3.2-ME-160

Düsseldorf, den 26. März 2004

Inhalt:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Schutzzweck der Zonen I – III

§ 4 Schutz in den Zonen I – III

§ 5 Duldungspflichten

§ 6 Düngeanzeigeverfahren

§ 7 Anzeigeverfahren zur Anwendung vonPflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln (PBSM)

§ 8 Genehmigungen

§ 9 Befreiungen

§ 10 Vorrang der Kooperation

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Andere Rechtsvorschriften

§ 13 In-Kraft-Treten

Aufgrund der

– §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Was-serhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –)in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3245),

– §§ 14, 15, 116, 117, 134 bis 141, 150, 161 und 167Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG –)vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925/ SGV. NRW.77), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzesvom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254),

– §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes überAufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden(Ordnungsbehördengesetz – OBG –) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV.NRW. S. 870)

wird verordnet:

§ 1Räumlicher Geltungsbereich

(1)

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgungwird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsge-biet der Wassergewinnungsanlage KnippratherWald der Verbandswasserwerk Langenfeld-Mon-heim GmbH (Begünstigte im Sinne von § 15 Abs. 1LWG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

(2)

Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitereSchutzzone (Zone III) – diese unterteilt in zweiBereiche (Zone III B und Zone III A) –, die engereSchutzzone (Zone II A und Zone II B) und den Fas-sungsbereich (Zone I).

(3)

Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf folgendeGemarkungen und Fluren:

Stadt Gemarkung: Flur Flur (ganz) (teilweise):

Langenfeld Reusrath 7, 9, 10, 12, 1, 5, 6, 8, 11, 19, 13, 14, 15, 16, 23, 25, 27, 3017, 18, 20, 31

Immigrath 1, 2, 3, 6, 8, 9, 4, 5, 7, 1410, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47

Wiescheid 7, 12, 13 11, 14, 15

Richrath 9, 10 6, 7, 8, 11, 13, 14

Berghausen 1, 2, 14, 3, 9, 11, 12, 13,15, 16

Monheim am Rhein Monheim 1 2, 10, 13

Leichlingen Leichlingen 64, 69 18, 21, 61, 62,63, 65, 66

Leverkusen Leverkusen 1, 17, 18

(4)

Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzo-nen gibt die dieser Verordnung angefügte Über-sichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 einen Überblick.

Im Einzelnen ergibt sich die Abgrenzung des Was-serschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus derSchutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5000, die aus 15Blättern besteht.

In den Karten sind die Zone III B braun, die ZoneIII A gelb, die Zone II B olivgrün und die Zone II Agrün umrandet. Die Zone I ist rot angelegt.

Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage Aergeben sich die Genehmigungs- und Anzeigepflich-ten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen.

Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarte unddie Anlage A sind Bestandteile dieser Verordnung.Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzge-bietskarte und Anlage A liegt zu jedermanns Ein-sicht während der Dienststunden bei folgenden Be-hörden aus:

1. Bezirksregierung Düsseldorf – Obere Wasserbe-hörde –, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf;

2. Landrat des Kreises Mettmann – Untere Wasser-behörde –, Goethestraße 23, 40822 Mettmann;

3. Bürgermeister der Stadt Langenfeld, Konrad-Adenauer-Platz 1, 40764 Langenfeld/Rhld.;

4. Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein,Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein;

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aus: Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15.April 2004
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5. Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen – Un-tere Wasserbehörde –, Friedrich-Ebert-Platz 1,51373 Leverkusen;

6. Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises – Un-tere Wasserbehörde –, Am Rübezahlwald 7,51469 Bergisch-Gladbach;

7. Bürgermeister der Stadt Leichlingen, AmBüscherhof 1, 42799 Leichlingen.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1)

Abwasser ist

– das durch häuslichen, gewerblichen, industriel-len, landwirtschaftlichen oder sonstigen Ge-brauch in seinen Eigenschaften veränderte unddas bei Trockenwetter damit zusammen abflie-ßende Wasser (Schmutzwasser) sowie

– das von Niederschlägen aus dem Bereich vonbebauten oder befestigten Flächen abfließendeund gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagenzum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfäl-len austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2)

Abwasseranlagen sind Einrichtungen zur Abwas-serbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fort-leiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnenund Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwäs-sern von Klärschlamm.

Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungsind dies neben Abwasserbehandlungsanlagen alleEinrichtungen, die Abwasser heben, transportie-ren, zurückhalten, lagern oder sammeln.

(3)

Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtungen,die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwasserszu vermindern oder zu beseitigen und den anfallen-den Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Besei-tigung aufzubereiten. Ausgenommen sind Kleinan-lagen, wie z.B. Amalgamabscheider bei Zahnärztenund Leichtflüssigkeitsabscheider.

Abwasserbehandlungsanlagen sind insbesondere:

– Kläranlagen;

– Kleinkläranlagen (DIN 4261), Pflanzenkläranla-gen oder Anlagen mit vergleichbarer Reinigungs-leistung;

– Kleinkläranlagen mit Membrantechnik oder ver-gleichbarer Reinigungsleistung;

– Stauraumkanäle (SKU, SKO, SKK) im Misch-system;

– Regenüberlaufbecken (RÜB) im Mischsystem;

– Regenklärbecken (RKB) im Trennsystem;

– Filteranlagen (FA) im Misch- und Trennsystem(mechanische Filter oder mechanisch/biologi-sche Retentionsbodenfilter)

– Chemisch/physikalische Anlagen zur Abwasser-reinigung; auch: Grundwasserreinigungsanla-gen.

(4)

Niederschlagswasser (NW) ist

– das von Niederschlägen aus dem Bereich vonbebauten oder befestigten Flächen abfließendeund gesammelte Wasser sowie

– das im Zusammenhang mit Regenklärbecken(RKB) unbehandelt abgeschlagene Nieder-schlagswasser.

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Um-welt, Raumordnung und Landwirtschaft „Nieder-schlagsentwässerung gemäß § 51a des Landeswas-sergesetzes“ vom 18.05.1998 ist das anfallende Nie-derschlagswasser nach seinem Verschmutzungs-grad zu unterteilen in

a) unbelastetes Niederschlagswasser;

b) schwach belastetes Niederschlagswasser;

c) stark belastetes Niederschlagswasser.

Die Niederschlagswässer nach den Buchstaben b)und c) sind vor Einleitung in einen Vorfluter oderin den Untergrund zu behandeln.

(5)

Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerbli-chen, industriellen, landwirtschaftlichen odersonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verän-derte und das bei Trockenwetter damit zusammenabfließende Wasser.

Als Schmutzwasser gelten auch

– die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern undAblagern von Abfällen austretenden und gesam-melten Flüssigkeiten;

– das aus Mischsystemen im Zusammenhang mitRegenwasserbehandlungsanlagen abgeschlagenebehandelte oder unbehandelte Abwasser;

– das aus Mischsystemen aus Regenüberläufen ab-geschlagene (unbehandelte) Abwasser.

(6)

Erweitern (einer Anlage) ist jede flächen- odervolumenmäßige Vergrößerung einer Anlage sowiejede Kapazitätserweiterung, die über den bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmig-ten Umfang hinausgeht.

(7)

Festmist ist ein Gemisch aus Kot, wenig Harn undEinstreu (z.B. Stallmist).

(8)

Eine gewässerschonende Düngung liegt vor, wennentsprechend dem Nährstoffbedarf der Pflanzen ineiner Weise gedüngt wird, dass eine Gewässerver-unreinigung ausgeschlossen ist.

(9)

Gülle sind die Gemische aus Kot- und Harnaus-scheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflü-gel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natür-liche Umwandlungsprodukte.

Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehörenauch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatzvon Abwasser sowie deren natürliche Umwand-lungsprodukte (Geflügelkot/Geflügeltrockenkot).

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(10)

Intensivbeweidung im Sinne dieser Verordnung istdie Beweidung oder Viehhaltung in Pferchen abvier Großvieheinheiten pro Hektar und Weidepe-riode (März bis November).

(11)

Jauche sind die Harnausscheidungen von Nutz-vieh, insbesondere Rindern, Pferden, Schweinen,Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser,Einstreu oder Futterresten.

(12)

Kahlschlag ist die gleichzeitige Entnahme allerBestandsglieder eines Waldes auf einer Fläche vonüber 0,3 ha.

(13)

Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnung sindalle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder sol-che nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z.B.Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Kompost,Silagesickersaft, mineralische Düngemittel.

(14)

Nicht zugelassene Pflanzenbehandlungs- undSchädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) in Wasser-schutzgebieten bestimmen sich nach der Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung.

(15)

Eine gewässerschonende Anwendung zugelassenerPflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmittel (PBSM) liegt dann vor, wenn durch dieAnwendung die Besorgnis einer Gewässerverunrei-nigung ausgeschlossen ist.

(16)

Wassergefährdende Materialien sind feste Stoffe,aus denen wassergefährdende Stoffe auswaschbaroder auslaugbar sind (z.B. Bauschutt, Müllverbren-nungsrückstände, Schlacken, Rückstände desBergbaus, Recyclingbaustoffe i.S. der Verwerterer-lasse (Gem. Rd.Erlasse des Ministeriums für Wirt-schaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW,jetzt: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit NRW,und des Ministeriums für Umwelt und Natur-schutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzNRW vom 09.10.2001).

(17)

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige odergasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sichmit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffenhaften oder seine Oberfläche bedecken und da-durch die physikalischen, chemischen oder biologi-schen Eigenschaften des Wassers nachteilig verän-dern können, insbesondere:

– Säuren, Laugen

– Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium,

– metallorganische Verbindungen, Halogene, Säu-rehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze

– Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte

– flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasser-stoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester,

– halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organi-sche Verbindungen

– Chemische Mittel für Pflanzenschutz, zur Schäd-lings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie

– zur Wachstumsregelung (Pflanzenschutzmittel)

– Gifte

– organische Lösungsmittel

– radioaktive Stoffe

– Jauche, Festmist, Gülle und mineralische Dün-gemittel

– Silagesickersaft und Molke

– Klärschlamm und Kompost.

Zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinne die-ser Verordnung gehören auch die in der Allgemei-nen Verwaltungsvorschrift zum WHG über die Ein-stufung wassergefährdender Stoffe in Wasserge-fährdungsklassen (VwVwS) des Bundesministersfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitvom 17. Mai 1999 in der jeweils geltenden Fassungaufgeführten Stoffe und Stoffgruppen.

(18)

Wassergefährliche Großanlagen sind Betriebe undAnlagen, die in erheblichem Umfang wassergefähr-dende Stoffe abgeben oder in denen regelmäßig inerheblichem Umfang mit wassergefährdendenStoffen umgegangen wird (Lagern, Sammeln,Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Ver-wenden, Transportieren).

(19)

Wesentliches Ändern bzw. wesentliches Erweiterneiner Anlage ist jede Änderung bzw. Erweiterung,die die Frage nach einer Besorgnis der Gewässerge-fährdung erneut aufwirft. Für wesentliche Ände-rungen, die zugleich eine Erweiterung darstellen,gelten vorrangig die Regelungen betreffend dieErweiterung.

§ 3Schutzzweck der Zonen I – III

(1)

Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewin-nungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebungvor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchti-gungen gewährleisten.

(2)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungendurch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien,Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonsti-gen Beeinträchtigungen gewährleisten, die beigeringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwasser-gewinnungsanlage gefährlich sind.

(3)

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichendenBeeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oderschwer abbaubaren chemischen oder vor radioakti-ven Verunreinigungen gewährleisten.

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§ 4Schutz in den Zonen I – III

(1)

In der Zone I sind alle Handlungen verboten, dienicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Wartenoder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage,der behördlichen Überwachung der Wasserversor-gung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht die-nen (vgl. auch Anlage A).

Insbesondere ist der Einsatz chemischer Mittel fürden Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Auf-wuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelungund jegliche Düngung verboten.

Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sowiegartenbauliche Nutzung sind verboten, soweit sienicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutzdes Grundwassers notwendigen Grasnarbe und desBaumbestandes dienen.

Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personengestattet, die im Interesse der Wasserversorgunghandeln oder mit behördlichen Überwachungsauf-gaben betraut sind.

(2)

In den Zonen II A, II B, III A und III B gelten die inder Anlage A aufgeführten Verbote und Genehmi-gungspflichten.

Soweit die Regelungen sich auf das Errichten, Her-stellen, Erweitern, wesentliche Ändern beziehen,gelten sie nicht für den rechtmäßigen Vollzug einerzum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verord-nung vorliegenden bestandskräftigen Genehmi-gung (Bestandsschutz).

(3)

Bei militärischen Übungen und Liegenschaftensind die im DVGW-Merkblatt W 106 „MilitärischeÜbungen und Liegenschaften der Streitkräfte inWasserschutzgebieten“ vom April 1991 festgeleg-ten Ge- und Verbote zu beachten.

§ 5Duldungspflichten

(1)

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten vonGrundstücken im Wasserschutzgebiet sowie derWasserwerksbetreiber haben die wasserbehördli-che Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbe-sondere die Befolgung der Vorschriften dieser Ver-ordnung und der nach ihr getroffenen Anordnun-gen sowie das Beobachten der Gewässer und desBodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und§§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.

(2)

Die zuständige Untere Wasserbehörde ist berech-tigt, im Einzelfall gegenüber Eigentümern und Nut-zungsberechtigten von Grundstücken die Duldungweiterer Maßnahmen anzuordnen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2Satz 1 WHG). Dies gilt insbesondere für die Dul-dung der Anpassung von Anlagen und Einrichtun-gen an die Vorschriften dieser Verordnung, derenBeseitigung oder erforderliche Sicherungsmaßnah-men für Anlagen und Einrichtungen, von denen dieBesorgnis einer Gewässerverunreinigung odernachteiligen Veränderung der Eigenschaften einesGewässers ausgehen. Die Duldungsanordnung kann

unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes auch für Anlagen und Einrichtungenerfolgen, die nach Maßgabe des sonstigen öffentli-chen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind.

(3)

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowieder Wasserwerksbetreiber sind darüber hinaus ver-pflichtet,

1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten vonEinrichtungen zur Sicherung der Zone I gegenunbefugtes Betreten,

2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Besei-tigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Ver-botszeichen,

3. das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen,

4. das Betreten der Grundstücke durch Bediensteteder zuständigen Behörden zum Beobachten,Messen und Untersuchen des Grundwassers undzur Entnahme von Bodenproben,

5. das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbe-obachtungsbrunnen,

6. das Errichten und Unterhalten von Anlagen zurSicherung gegen Überschwemmungen,

7. das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Abla-gerungen und

8. die Kontrolle der Funktion und des Betriebesvon Abwasseranlagen zu dulden.

Den Betroffenen, auf deren Grundstücken Unter-suchungen im Vollzug der Schutzgebietsverord-nung durchgeführt werden, ist das Ergebnis derUntersuchung mitzuteilen.

(4)

Die Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber denbetroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtig-ten die Duldung gemäß den Absätzen 2 und 3 durchschriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetrei-ber und das Staatliche Umweltamt sind vorher zuhören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigenzuzustellen sowie dem Wasserwerksbetreiber, demStaatlichen Umweltamt und der Bezirksregierungnachrichtlich zur Kenntnis zu geben.

Sind landwirtschaftliche Belange in erheblichemMaße betroffen, beteiligt die Untere Wasserbehördedie Landwirtschaftskammer.

(5)

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen vonGrundstücken sowie der Wasserwerksbetreiberkönnen im Einzelfall durch Anordnung verpflich-tet werden,

1. Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässersund des Bodens durchzuführen oder durchfüh-ren zu lassen,

2. Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung derGrundstücke anzufertigen, sowie die erstelltenAufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auf-zubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Absatz 4 gilt entsprechend.

(6)

Die Befugnis der Wasserbehörden zu gewässerauf-sichtlichen und ordnungsbehördlichen Anordnun-gen und Maßnahmen auf der Grundlage sonstigerRechtsvorschriften bleibt unberührt.

123

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(7)

Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 – 5 eine Ent-eignung dar, so ist dafür Entschädigung nach dengesetzlichen Vorschriften zu leisten (§ 19 Abs. 3Satz 1 WHG).

§ 6Düngeanzeigeverfahren

(1)

Mit der Anzeige zum Aufbringen von Nährstoffträ-gern ist für jedes Jahr und für jede Wirtschaftsflä-che (Schlag) eine ausgeglichene Nährstoffbilanznachzuweisen. Grundsätzlich sind die Flächen imWinter bis zum 15. Januar zu begrünen.

Sofern es aufgrund der besonderen Bodenbeschaf-fenheit und/oder nach späträumenden Kulturengeboten ist, erteilt die Untere Wasserbehörde aufAntrag Ausnahmegenehmigungen vom Gebot derWinterbegrünung.

(2)

Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanzwird dadurch erbracht, dass (z.B. in einer Schlag-kartei) dargelegt wird, welche Nährstoffe nach

– Art,

– Menge,

– Art der Aufbringung und

– Zeitraum

aufgebracht werden und dass unter Berücksichti-gung

– der konkreten Bodenart,

– des Nährstoffinhalts im Boden,

– des Nährstoffentzugs durch die einzelne Fruchtund Sorte, Zwischenfrucht und Untersaat

kein Nährstoffüberschuss entsteht.

Die Aufzeichnungen sind 9 Jahre lang aufzube-wahren und auf Aufforderung der Unteren Wasser-behörde vorzulegen.

Ist für Gartenbaubetriebe mit einer hohen Anzahlkleinflächiger Schläge ein schlagbezogener Nach-weis unzumutbar, kann die Untere Wasserbehördeauf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von derschlagbezogenen Nachweispflicht erteilen. In derAusnahmegenehmigung sind die Wirtschaftsflä-chen, auf die sich die Pflicht zum Nachweis einerausgeglichenen Nährstoffbilanz beziehen soll, fest-zulegen.

(3)

Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanzist für jedes Jahr der zuständigen Unteren Wasser-behörde über die Kreisstelle der Landwirtschafts-kammer bis zum 31. Januar des folgenden Kalen-derjahres schriftlich anzuzeigen. Die Kreisstelleder Landwirtschaftskammer leitet die Anzeige,versehen mit einem Prüfvermerk, an die UntereWasserbehörde weiter.

(4)

Der Bewirtschafter der Wirtschaftsfläche ist ver-pflichtet, die Angaben zum Nährstoffinhalt im Bo-den – bezogen auf den Stickstoffgehalt – durch ei-ne am Anfang und am Ende der Vegetationsperiodedurchzuführende Messung eines neutralen Instituts

zu belegen (N-min-Untersuchung). Die Messungenam Ende der Vegetationsperiode sind im Jahr nachIn-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmalig, so-dann im Abstand von 5 Jahren durchzuführen. DieUntere Wasserbehörde kann in den dazwischenlie-genden Jahren Messungen verlangen

– bei nicht ausgeglichener Nährstoffbilanz,

– bei erhöhtem N-min-Gehalt im Rahmen derRegeluntersuchungen oder

– bei Nichterfüllung der Kriterien des Güllebeur-teilungsblattes.

(5)

Bei nachgewiesener Überdüngung ist die UntereWasserbehörde – unbeschadet anderer Rechte –berechtigt, vor Beginn der Vegetationsperiode ei-nen Düngeplan zu verlangen. Abs. 2, Abs. 3 sowieAbs. 4 S. 1 gelten entsprechend.

Bei unvorhersehbarer Nutzungsänderung bzw.nicht absehbarer Kulturfolge sind Abweichungenvon der Planung zulässig.

§ 7Anzeigeverfahren zur Anwendung

von Pflanzenbehandlungs- und Schädlings-bekämpfungsmitteln (PBSM)

(1)

Mit der Anzeige zur Anwendung von PBSM ist fürjedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche (Schlag)nachzuweisen, dass nach den Kriterien des integ-rierten Pflanzenschutzes und einer gewässerscho-nenden Anwendung gearbeitet wurde.

(2)

Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass ingeeigneter Weise (z.B. in einem Pflanzenschutzta-gebuch oder einer Schlagkartei) die sachgerechte,den Anforderungen des Abs. 1 entsprechendeAnwendung nach

– Datum,

– Art und Name des Mittels,

– Menge des Mittels,

– Anwendungsart,

– Kulturart und

– Anlass der Anwendung (Vorsorge oder konkreterBefall)

dokumentiert wird.

Die Aufzeichnungen sind 9 Jahre lang aufzube-wahren und auf Aufforderung der Unteren Wasser-behörde vorzulegen.

Bei Wahl, Einsatzzeitpunkt, Menge und der Ver-wendung der Restmenge des PBSM sind die Bera-tungsempfehlungen der Landwirtschaftskammerzu berücksichtigen. Als Beratungsempfehlungengelten auch Rundschreiben und Warnmeldungen.

(3)

Der Nachweis gemäß Abs. 1 und 2 ist für jedes Jahrder zuständigen Unteren Wasserbehörde über dieKreisstelle der Landwirtschaftskammer bis zum31. Januar des folgenden Kalenderjahres schrift-lich anzuzeigen. Die Kreisstelle der Landwirt-schaftskammer leitet die Anzeige, versehen mit ei-nem Prüfvermerk, an die Untere Wasserbehördeweiter.

124

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(4)

Die Nachweis- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 1gilt bei noch zu erprobenden und bei noch nicht inWasserschutzgebieten zugelassenen PBSM in vollemUmfang als erfüllt, wenn entsprechende Anwendun-gen nach Maßgabe des Monitoring-Programms zumGut Laacherhof der Bayer AG durch die beteiligtenFachbehörden begleitet und bewertet worden sind.In diesem Fall liegt auch eine gewässerschonendeAnwendung im Sinne des § 2 Abs. 15 vor.

§ 8Genehmigungen

(1)

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in derAnlage A jeweils genannten besonderen Vorausset-zungen erfüllt sind und unter Berücksichtigung derkonkreten örtlichen Verhältnisse eine Gewässer-verunreinigung oder nachteilige Veränderung derEigenschaften eines Gewässers nicht zu besorgenist. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenndurch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oderaufgrund des vorhandenen Gefährdungspotenzialsim Wasserschutzgebiet bzw. in einzelnen Schutzzo-nen das Risiko einer Gewässerverunreinigung er-höht wird.

(2)

Über die Genehmigungen nach der Anlage A bzw.die Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3entscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde.Dem Genehmigungsantrag sind in vierfacher Aus-fertigung Unterlagen wie Beschreibungen, Pläne,Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit siezur Beurteilung des Antrages und insbesondere derVoraussetzungen gemäß Absatz 1 erforderlich sind.Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausrei-chende Unterlagen vorgelegt werden, können ohneweiteres zurückgewiesen werden, wenn derAntragsteller die ihm mitgeteilten Mängel inner-halb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. DerAntragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.

(3)

Die Untere Wasserbehörde holt vor ihrer Entschei-dung die Stellungnahme des Staatlichen Umwelt-amtes ein und beteiligt den Wasserwerksbetreiber.Sind hygienische bzw. gesundheitliche Belangebetroffen, ist das zuständige Gesundheitsamt zubeteiligen.

Sind landwirtschaftliche Belange betroffen, betei-ligt die Untere Wasserbehörde in Problemfällen dieLandwirtschaftskammer.

Will die Untere Wasserbehörde Bedenken desStaatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen,so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehördeeinzuholen.

(4)

Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auf-lagen versehen und befristet werden. Sie kannzurückgenommen oder nachträglich mit zusätzli-chen Anforderungen versehen oder weiteren Ein-schränkungen unterworfen werden, soweit es dasInteresse der öffentlichen Wasserversorgung gebie-tet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verord-nung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,die bei der Erteilung der Genehmigung nichtvoraussehbar waren. Eine Genehmigung kann auch

einmalig für bestimmte in der Zukunft liegendeHandlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vor-schriften des allgemeinen Ordnungsrechtes bleibenunberührt.

(5)

Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Be-scheid über den Genehmigungsantrag ist demAntragsteller zuzustellen und den am Verwaltungs-verfahren Beteiligten zu übersenden.

(6)

Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb vonzwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigungmit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnenoder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wordenist.

(7)

Einer besonderen Genehmigung nach den Vor-schriften dieser Verordnung bedarf es nicht fürHandlungen, die nach anderen Bestimmungen ei-ner Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung odersonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenndiese von der Unteren oder Oberen Wasserbehördeoder mit deren Einvernehmen erteilt werden. Ab-satz 3 gilt entsprechend.

(8)

Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entschei-dungen, die in einem Planfeststellungsverfahrenergehen.

(9)

Die nach dieser Verordnung bestehenden Genehmi-gungspflichten bleiben auch dann bestehen, wennaufgrund einer Änderung anderer gesetzlicher Vor-schriften die danach bestehende Genehmigungs-pflicht entfällt.

§ 9Befreiungen

(1)

Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag vonden Verboten der Anlage A bzw. § 4 dieser Verord-nung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvor-schriften dem nicht entgegenstehen und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abwei-chung erfordernoder

2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtig-ten Härte führt und die Abweichung mit denBelangen des Wohls der Allgemeinheit, insbe-sondere des Gewässerschutzes im Sinne dieserVerordnung, vereinbar ist.

Vor der Entscheidung ist der Wasserwerksbetreiberzu beteiligen.

(2)

Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag vonder Unteren Wasserbehörde Befreiung von denGenehmigungsvorbehalten und Verboten dieserVerordnung erteilt werden, soweit dies zum Betrei-ben der Wassergewinnungs- und -versorgungsan-lage erforderlich und mit den Belangen des Wohlsder Allgemeinheit vereinbar ist.

125

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(3)

Die Untere Wasserbehörde holt vor ihrer Entschei-dung die Stellungnahme des Staatlichen Umwelt-amtes, in hygienischen und gesundheitlichen Fra-gen des zuständigen Gesundheitsamtes, in land-wirtschaftlichen Problemfällen auch der Landwirt-schaftskammer, ein.

Will die Untere Wasserbehörde Bedenken desStaatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen,so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehördeeinzuholen.

(4)

Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2, 4, 5, 6 und 8 dieser Ver-ordnung entsprechend.

§ 10Vorrang der Kooperation

(1)

Die nachfolgenden Bestimmungen zum „Vorrangder Kooperation“ gelten lediglich auf Antrag derbetreffenden Kooperation. Der Antrag bedarf derSchriftform. Die Geltung der Bestimmungen tritteinen Monat nach Eingang des Antrages bei derBezirksregierung in Kraft.

Die in den §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgeleg-ten Bestimmungen gelten nicht für Mitglieder einerKooperation, soweit diese verbindliche Regelungenfür die in den vorgenannten Paragraphen genann-ten Tatbestände getroffen hat. Die Regelungen derKooperation müssen sich an den Inhalten und Zie-len dieser Verordnung orientieren.

(2)

Im Rahmen des Genehmigungs- und Befreiungs-verfahrens bezüglich

– der Umwandlung von Dauergrünland,

– des Neuanlegens und Erweiterns von Gartenbau-betrieben,

– des Errichtens, Erweiterns, wesentlichen Än-derns von Güllebehältern,

– der Intensivbeweidung,

– des Anlegens von Silagen und Silagemieten,

– des Errichtens von Silagesilos oder

– des Erweiterns des Viehbestandes im Zuge vonbaulichen Maßnahmen

ist die Kooperation, dessen Mitglied der Antrag-steller ist, vor der Entscheidung der Unteren Was-serbehörde von dieser anzuhören.

(3)

Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnung ist –unabhängig von der Rechtsform – der vertraglicheoder mitgliederschaftliche Zusammenschluss vonLandwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben einer-seits und einem Wasserversorgungsunternehmender öffentlichen Trinkwasserversorgung anderer-seits. Die Kooperation muss im Rahmen der Ziel-setzung der 12-Punkte-Vereinbarung des MUNLV(ehemals MURL) von 1989 arbeiten und für dieMitglieder bzw. Vertragspartner verbindliche Rege-lungen mindestens im Hinblick auf die Nährstoff-aufbringung und die Anwendung von PBSM tref-fen.

(4)

Die zuständige Untere Wasserbehörde muss be-rechtigt sein, von den Vertretungsgremien der Koo-peration Auskunft über deren allgemeine Tätigkeitzu verlangen. Die Untere Wasserbehörde muss ins-besondere die in der Kooperation geltenden Anfor-derungen an die Düngepläne und -kontrollverfah-ren sowie die Anwendung von zugelassenen PBSMprüfen können. Dies soll in mindestens jährlichenBeratungsgesprächen geschehen.

§ 11Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

– eine nach dieser Verordnung genehmigungs-pflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach§ 8 vornimmt;

– eine nach dieser Verordnung verbotene Hand-lung ohne die Befreiung nach § 9 vornimmt;

– den nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgeleg-ten Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitignachkommt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 12Andere Rechtsvorschriften

(1)

Ansprüche auf Entschädigungsleistung, Aus-gleichszahlung für wirtschaftliche Nachteile oderpauschale Ausgleichszahlung in Härtefällen rich-ten sich insbesondere nach § 19 WHG, §§ 15, 134und 135 LWG. Das Landesenteignungs- und -ent-schädigungsgesetz (EEG NW) findet Anwendung.

(2)

Die ansonsten in Gesetzen oder aufgrund einesGesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-,Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oderBeschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt ins-besondere für die §§ 6, 19 g, 19 h , 26 und 34 Was-serhaushaltsgesetz.

§ 13In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Ver-kündung im Amtsblatt für den RegierungsbezirkDüsseldorf in Kraft.

Sie hat gemäß § 14 Abs. 3 LWG eine Geltungsdauervon 40 Jahren.

Bezirksregierung

– als Obere Wasserbehörde –

Im Auftrag

Büssow

126

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Anlage A zur Wasserschutzgebietsverordnung Langenfeld-Monheim

(Zeichenerklärung: V = Handlung oder Maßnahme ist verboten G = Handlung oder Maßnahme unterliegt der Genehmigungspflicht

durch die zuständige Wasserbehörde)

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

1.Abfallentsorgung/Lagernund Ablagern von Stoffen1.1Anlagen zum Ablagern vonStoffen jeder Art:Errichten, Erweitern

G: Ablagerungen vonLocker- und Festgestein,wenn durch Umsetzungs-und Auslaugungsprozesseeine nachteilige Verände-rung der Gewässer nicht zubesorgen ist

im übrigen: V

V V V

1.2Abfallbehandlungsanlagen(ausgenommen Anlagen ge-mäß Ziff. 1.4 - 1.6):Errichten, Erweitern

G: Anlagen, in denen festeAbfallstoffe durch Sortie-ren, Bearbeiten oder Auf-bereiten für den Wirt-schaftskreislauf zurückge-wonnen werden

im übrigen: V

V V V

1.3Abfallumschlaganlagen undZwischenlager (ausgenommenZiff. 1.4 - 1.6):Errichten, Erweitern

G G: vorübergehende Zwi-schenlager im Rahmenvon Bautätigkeit

im übrigen: V

V V

1.4Kompostierungsanlagen(ausgenommen: Bioabfall- undGrünschnittkompostierung auseigener Nutzung auf privatenWohngrundstücken und inKleingärten):Errichten, Erweitern

G: Anlagen für reine Grün-abfälle

im übrigen: V

G: Anlagen für reineGrünabfälle mit einemDurchsatz von wenigerals 2 t pro Jahr

im übrigen: V

V V

1.5Anlagen zum Umschlagen,Ablagern, Lagern, Behandeln,Zwischenlagern, Aufarbeitenradioaktiver Abfallstoffe (aus-genommen im medizinischenBereich sowie im Bereich derPrüf- Mess- und Regeltech-nik):Errichten, Erweitern

V V V V

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2

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

1.6Anlagen zum Lagern undVerarbeiten von Autowracks,Kraftfahrzeugschrott, sonstigenmit wassergefährdenden Stof-fen behafteten Schrotten undAltreifen:Errichten, Erweitern

V V V V

1.7Wesentliches Ändern vonAnlagen gemäß Ziff. 1.1-1.6.

G G:- wesentliches Ändernder unter Ziffern 1.2 -1.4 in Zone III A ge-nehmigungspflichtigenAnlagen

im übrigen: V

V V

2.Abgrabungen, Erdauf-schlüsse (Ausnahme: Maß-nahmen zum Aufstellen vonMasten, Verlegen von Ver-und Entsorgungsleitungen):Herstellen, Erweitern,wesentliches Ändern2.1wenn das Grundwasserdauernd oder zeitweisefreigelegt wird

G: Baugruben

im übrigen: V

G: Baugruben

im übrigen: V

V V

2.2wenn die Grundwasserüberde-ckung wesentlich vermindertoder eine reinigende Schichtabgetragen wird

G: BaugrubenAusnahme: Baugruben fürWohnbebauung

im übrigen: V

G: BaugrubenAusnahme: Baugrubenfür Wohnbebauung

im übrigen: V

V V

3.Abwasseranlagen(§ 2 Abs. 2) - ausgenom-men Anlagen nach § 2 Abs.3:Errichten, Erweitern, wesentli-ches Ändern

G G G: Sanie-rungsmaß-nahmen, dieden Grund-wasserschutzverbessern

im übrigen: V

V

4.Abwasserbehandlungsanla-gen (§ 2 Abs. 3)4.1Errichten G G

V: Kläranlagen undKleinkläranlagen, Pflan-zenkläranlagen, gewerb-liche und industrielleAbwasserbehandlungsan-lagen mit Direkteinlei-tung

V V

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3

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

4.2Erweitern, wesentliches Än-dern

G G G: Sanie-rungsmaß-nahmen, dieden Grund-wasserschutzverbessern

im übrigen: V

V

5.Abwasser (§ 2 Abs. 1):Einleiten, Aufbringen5.1Schmutzwasser, unbehandelt(§ 2 Abs. 5)

V V V V

5.2Schmutzwasser, beha n delt (§ 2Abs. 5)5.2.1Einleiten in einen Vorflutermit ständiger und ausreichen-der Wasserführung

G G V V

5.2.2Einleiten in einen Vorfluter,wenn dieser im weiteren Ver-lauf die Schutzzone II durch-fließt

V V V V

5.2.3Großflächiges Versickern überdie belebte Bodenzone

G G: Im Zusammenhangmit bei Inkrafttreten derVerordnung genehmigtenAnlagen nach DIN 4261- Teil 2

im übrigen: V

V V

5.2.4Untergrundverrieselung G G: Im Zusammenhang

mit bei Inkrafttreten derVerordnung genehmigtenAnlagen nach DIN 4261- Teil 2 sowie Kleinklär-anlagen mit Membran-technik oder gleichwerti-ger Reinigungsleistung

im übrigen: V

V V

5.2.5Aufbringen auf die Oberfläche G G: Kleinkläranlagen mit

Membrantechnik odergleichwertiger Reini-gungsleistung

im übrigen: V

V V

5.2.6Versickern über Sickerschacht V V V V

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4

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

5.2.7Versickern über Infiltrations-brunnen

V V V V

5.3Niederschlagswasser (NW),unbehandelt (§ 2 Abs. 4) 5.3.1Einleiten in einen Vorflutermit ständiger und aus-reichender Wasserführunga) unbelastetes NW G G V Vb) schwach belastetes NW G: aus Wohngebieten mit

geringem Kraftfahrzeug-verkehr ohne Durchgangs-straßen nach Behandlung,im übrigen: V

wie in Zone III B V V

c) stark belastetes NW V V V V5.3.2Einleiten in den Untergrundoder Aufbringen auf die Ober-flächea) unbelastetes NW G: bei Versickerung über

eine belebte Bodenzonemit einer Stärke von min.20 cm aus Wohngebietenmit geringem Kraftfahr-zeugverkehr ohne Durch-gangsstraßen,im übrigen: V; insbeson-dere Sickerschacht undRohrrigole

wie in Zone III B V V

b) schwach belastetes NW V V V Vc) stark belastetes NW V V V V5.4Niederschlagswasser (NW),behandelt (§ 2 Abs. 4) 5.4.1Einleiten in einen Vorflutermit ständiger und ausreichen-der Wasserführung

G G V V

5.4.2Einleiten in den Untergrundoder Aufbringen auf die Ober-flächea) unbelastetes NW --- --- V Vb) schwach belastetes NW G: bei Versickerung über

eine belebte Bodenzonemit einer Stärke von min.20 cm,im übrigen: V; insbeson-dere Sickerschacht

wie in Zone III B V V

c) stark belastetes NW VAusnahme: Gbautechnische Maßnahmenfür Straßen gemäßRiStWag

V V V

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5

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

5.5KühlwasserEinleiten in einen Vorflutermit ständiger und ausreichen-der Wasserführung oder in denUntergrund

G G V V

6.Anlagen zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen:siehe Ziff. 45, 46 und 477.Badebetrieb an oberirdi-schen Gewässern:Einrichten, Erweitern, wesent-liches Ändern

G G V V

8.Bahnanlagen (ausgenommenRangier- /Güterbahnhöfe: sieheZiff. 31):Ausweisen, Bauen, Erweitern,wesentliches Ändern

G G V V

9.Baugebiete:Festsetzung in Bebauungsplä-nen (Kleingartenanlagen vgl.Ziff. 22)

V: Gebiete, nach derenFestsetzungen Nutzungs-arten zulässig wären, dienach Ziff. 45, 46 und 47verboten sind

Hinweis: Im übrigen sinddie Belange des Gewässer-schutzes und der öffentli-chen Trinkwasserversor-gung im Bauleitplanver-fahren nach den baupla-nungsrechtlichen Vor-schriften zu beachten.

wie Zone III B V V

10.Bauliche Anlagen:Errichten, Erweiternwesentliches Ändern(für Anlagen gemäß Ziff. 4546 und 47 gelten die dortgenannten besonderen Rege-lungen)

V:- wenn Materialien ver-wendet werden, bei denendie Gefahr der Auswa-schung oder Auslaugungwassergefährdender Stoffebesteht

wie Zone III B V V

11.Befahren von Gewässern G: für Fahrzeuge mit

VerbrennungsmotorV: für Fahrzeuge mitVerbrennungsmotor

Vausgenommenin Zone II B:Fahrzeugeohne Verbren-nungsmotor

V

12.Bohrungen G

Ausnahme: für geologischeund bodenkundliche Un-

wie Zone III B G: für geolo-gische undbodenkundli-che Untersu-

V

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6

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

tersuchungen, Grundwas-serbeobachtungsdienst,Maßnahmen der Gewässer-aufsicht (Erkunden undSanieren), Nährstoffunter-suchungen, Setzen vonunbehandelten Weidepfäh-len

chungen,Grundwasser-beobachtungs-dienst, Maß-nahmen derGewässerauf-sicht (Erkun-den und Sa-nieren), Nähr-stoffuntersu-chungen,Setzen vonunbehandeltenWeidepfählen

im übrigen: V13.Dauergrünland:Umwandeln in Ackerland

G G V V

14.Festmistlager:Errichten, Erweitern

V

G: mit wasserundurchläs-siger Bodenabdichtungund geordneter Sickerwas-serableitung

wie Zone III B V V

15.Fischteiche:Anlegen, Erweitern,wesentliches Ändern

GAusnahme: Zierteiche oderin Landschaftsplänen fest-gesetzte Biotope

VAusnahme: Zierteicheoder in Landschaftsplä-nen festgesetzte Biotope

V V

16.Fischhaltung gewerblicherArt mit regelmäßiger Zufüt-terung

V V V V

17.Friedhöfe:Neuanlegen, wesentlichesErweitern

G V V V

18.Gewächshäuser von Gar-tenbaubetrieben:Neuanlegen, Erweitern

G: geschlossene Systemeoder andere Systeme, dieeine Gewässerverunreini-gung ausschließen

im übrigen: V

wie Zone III B V V

19.Golfsportanlagen:Errichten, Erweitern,wesentliches Ändern

G: wenn eine Besorgnisder nachteiligen Verände-rung des Grundwassersdurch Nährstoffträger oderPBSM durch eine ausrei-chende Abdichtung derGreens oder ein überprüf-bares Bewirtschaftungs-konzept ausgeschlossenist.

wie Zone III B V V

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7

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

im übrigen: V20.Intensivbeweidung (§ 2) G G V V21.Klärschlamm:Aufbringen

G V V V

22.Kleingartenanlagen:Neuanlegen, Erweitern, Dar-stellung in Flächennutzungs-plänen, Festsetzung in Bebau-ungsplänen

G V V V

23.Lagern, Campen ---- V

Ausnahme: innerhalbdafür vorgesehener Ein-richtungen

V V

24.Start- und Landebahnen:Ausweisen, Errichten

V V V V

25.Märkte, Volksfeste, Ausstel-lungen oder ähnl. Veran-staltungen außerhalb dafürzugelassener Anlagen

G G V V

26.Motorsport G V V V27.Nährstoffträger (§ 2)z.B. Gülle, Jauche, Festmist,Kompost, Silagesickersaft,mineralische Düngemittel(Klärschlamm siehe Ziff. 21)27.1Aufbringen auf Flächen mitland-, forstwirtschaftlicheroder erwerbsgärtnerischerNutzung, Sportgrünflächenund öffentliche Grünflächen

anzeigepflichtig (§ 6) wie Zone III B VAusnahme:gewässer-schonendeDüngung (§ 2)mit minerali-schen Düngern

V

27.2Aufbringen auf sonstigenFlächen

VAusnahme: gewässer-schonende Düngung (§ 2);Aufbringen von Grünkom-post aus privaten Gärten

wie Zone III B VAusnahme:gewässer-schonendeDüngung (§ 2)mit minerali-schen Düngern

V

27.3Aufbringen bei Besorgnis derAbschwemmung, insbesondereauf tiefgefrorenem Boden oderauf hängigen Flächen

V V V V

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8

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

28.Notabwurfplätze des Luft-verkehrs:Ausweisen

G V V V

29.Park-, Rastplätze, Stellplätzefür mehr als 10 KfZ:Errichten, Erweitern

G G V V

30.Pflanzenbehandlungs- undSchädlingsbekämpfungsmit-tel (§ 2)30.1Anwenden von in Wasser-schutzgebieten nicht zugelas-senen PBSM (§ 2)

V V V V

30.2Anwenden zugelassenerPBSM (§ 2) auf Flächen mitland-, forstwirtschaftlicheroder erwerbsgärtnerischerNutzung (§ 2)

anzeigepflichtig (§ 7) wie Zone III B anzeigepflich-tig;zulässig imRahmen ge-wässer-schonenderAnwendung(§§ 2,7)

V

30.3Anwenden zugelassenerPBSM (§ 2) in Privatgärten,Kleingärten

VAusnahme: gewässer-schonende Anwendung

wie Zone III B V V

30.4Anwenden zugelassenerPBSM (§ 2) auf sonstigenFlächen (insbesondere Ver-kehrsanlagen, Sportanlagen,befestigte Flächen)

G: gewässerschonendeAnwendung (§ 2), wenn eszur Verkehrssicherungerforderlich ist und derAnwender einen Sachkun-denachweis besitzt

im übrigen: V

wie Zone III B V V

30.5Anwenden zugelassenerPBSM auf Flächen mit land-,forstwirtschaftlicher oder er-werbsgärtnerischer Nutzung zuErprobungszwecken

anzeigepflichtig (§ 7 Abs.4)

anzeigepflichtig (§ 7Abs. 4)

anzeigepflich-tig (§ 7 Abs.4)

V

30.6Anwenden von in Wasser-schutzgebieten noch nichtzugelassenen PBSM zu Erpro-bungszwecken

anzeigepflichtig (§ 7 Abs.4)

anzeigepflichtig (§ 7Abs. 4)

anzeigepflich-tig (§ 7 Abs.4)

V

30.7Reinigen von Spritzmittelan-lagen auf Flächen, von denenabfließendes Wasser in ein

V V V V

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9

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

Gewässer (Grund- oder Ober-flächenwasser) gelangen kann

31.Rangier- / Güterbahnhöfe31.1Errichten V V V V31.2wesentliches Ändern, Erwei-tern

G G ---- ---

32.Regenklärbecken, Regen-überlaufbecken (siehe Ziff.4)

33.Rohrleitungen zum Trans-port wassergefährdenderStoffe im Sinne des § 19 aWHG33.1Errichten, Erweitern G G: Rohrleitungen

innerhalb von Wohn-oder Betriebsgrundstü-cken mit ausreichendenSicherheitsvorkehrungengegen den Austritt was-sergefährdender Stoffe inden Untergrund;

im übrigen: V

V V

33.2wesentliches Ändern,Sanieren

G G G: Sanierung

im übrigen: V

V

34.Schießstände (außerhalbvon Gebäuden)34.1Errichten V: Tontaubenschießen

im übrigen: G

G: in Außenanlagen mitAuffang auf abgedichte-ten Flächen

im übrigen: V

V V

34.2Erweitern, wesentliches Än-dern

G G V V

35.Silagen, Silagemieten:Anlegen

V: NasssilagenAusnahme G: mit dichterBodenplatte mit Auffang-behälter

wie Zone III B V V

36.Silagesilos:Errichten

G G V V

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10

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

37.Sprengungen G G V V38.Straßen und Wege38.1Bauen neuer Straßen undWege

G G V V

38.2Erweitern und wesentlichesÄndern, soweit dies über dieübliche Unterhaltung undörtlich begrenzte Verkehrssi-cherungsmaßnahmen hinaus-geht

G G G V

39.Versorgungsleitungen39.1Stromleitungen mit flüssigen,wassergefährdenden Kühl- undIsoliermitteln39.1.1Errichten, Erweitern G G: oberirdische Leitun-

gen

im übrigen: V

V V

39.1.2wesentliches Ändern G G V V39.2sonstige Versorgungsleitungen39.2.1Verlegen ---- ---- G: Telekom-

munikations-,Stromleitun-gen, notwen-dige Versor-gungsleitun-gen für dasWasserwerk

im übrigen: V

V

39.2.2Unterhaltungsmaßnahmen ---- ---- G V40.Viehbestand in landwirt-schaftlichen Betrieben:Erweitern im Zusammenhangmit baulichen Maßnahmen

G G V V

41.Wärmepumpen:Errichten, Erweitern,wesentliches Ändern

G: für Wärmepumpen, dieihre Energie aus Bodenoder Wasser beziehen

G: für Wärmepumpen,die ihre Energie ausBoden oder Wasserbeziehen

V V

42.Wald

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11

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

42.1Kahlschlag über 1 ha V V V V42.2Kahlschlag über 0,3 ha (§ 2) ---- ---- V V42.3Umwandeln von Wald undforstwirtschaftlich genutztenFlächen in andere Nutzungsar-ten

G G V V

43.Wassergefährdende Materia-lien einschl. Bodenaushub(§ 2):Verwenden (z.B. Einbau,Verfüllung, Abdeckung vonAltlasten, Herstellung vonLärmschutzwällen)

G: Materialien mit Zuord-nungswert Z 0 nach dentechnischen Regeln derLänderarbeitsgemeinschaftAbfall (LAGA) "Anforde-rungen an die stofflicheVerwertung von minerali-schen Reststoffen/Abfällen - TechnischeRegel"(Z 0 = jedoch ohne diedort zulässige 10 % igeBeimischung von belaste-tem Material).

- Im Anwendungsbereichder Verwertererlasse (Gem.RdErlasse des Ministeri-ums für Wirtschaft undMittelstand, Energie undVerkehr NRW - jetzt:Ministerium für Wirtschaftund Arbeit NRW - und desMinisteriums für Umweltund Naturschutz, Land-wirtschaft und Verbrau-cherschutz NRW vom09.10.2001) gelten diedort vorgesehenen Anfor-derungen.

im übrigen: V

wie Zone III B V V

44.Wassergefährdende Stoffe (§2) - soweit diese Verordnungkeine Sonderregelungen ent-hält:44.1Einleiten in den Untergrund(z.B. Versickern, Versenken)

V V V V

44.2offenes oder ungesichertesLagern

V V V V

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ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

44.3Transportieren ---- ---- V

Ausnahme:Anliegerver-kehr

V

45.Wassergefährdende Stoffe (§2) - Anlagen zum Lagern,Abfüllen, Umschlagen, Her-stellen, Behandeln undVerwenden (mit Ausnahmevon Festmistlagern - Ziff. 14- und Anlagen gemäß Ziff.46 und 47):

45.1Errichten, Erweitern G G:

-Anlagen zum Lagernvon Heizöl in oberirdi-schen Anlagen bis30.000 l und für land-wirtschaftliche BetriebeDieselöl in oberirdischenAnlagen bis 30.000 l

- Anlagen zum Lagernvon Heizöl in oberirdi-schen Anlagen, für diebei Inkrafttreten derVerordnung bestehendenGartenbaubetriebe mitUnterglaskulturflächenbis 100.000 l

- abgedichtete, eingefass-te und überdachte Flä-chen zum Lagern vonPBSM bis maximal 1cbm Gesamtvolumenund für mineralischenDünger bis maximal 100cbm sowie für Brannt-kalk

- kontrollierbar dichteBehälter zum Sammelnund Lagern von Silage-sickersäften und Jauchesowie zum Sammelnvon Gülle, ferner oberir-dische dichte Behälterzum Lagern von Gülle;

- dichte Behälter zumLagern geringer Mengen

V V

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ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

sonstiger wassergefähr-dender Stoffe, höchstensin einer Gesamtmengebis 200 l;

-Anlagen zum Verwen-den wassergefährdenderStoffe in geringer Men-ge, höchstens in einerGesamtmenge bis 200 l

im übrigen: V45.2Sonstige Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdendenStoffen:Erweitern

G G:Sonstige wassergefähr-dende Stoffe i.S. des § 6VAwS:WGK 3: bis 100 lWGK 2: bis 1.000 lWGK 1: bis 100.000 lsoweit die Anforderun-gen der Anforderungsstu-fe B bzgl. WGK 1 und 2und der Anforderungs-stufe C bzgl. WGK 3gemäß § 6 VAwS undim Anhang zu § 4 Abs.1 VAwS eingehaltenwerden

im übrigen: V

V V

45.3wesentliches Ändern G G : Maßnahmen im

Rahmen von Nr. 45.2und Maßnahmen, die dasGefährdungspotenzialnicht erhöhen

G : Maßnah-men die dasGefährdungs-potenzial nichterhöhen

im übrigen: V

V

46.Wassergefährdende Stoffe (§2) - Anlagen zum Erzeugen,Bearbeiten, Verarbeiten oderSpalten von Kernbrennstof-fen, Aufarbeiten bestrahlterKernbrennstoffe, Erzeugenionisierender Strahlen sowieLagern u. Zwischenlagernradioaktiver Stoffe46.1Errichten, Erweitern V V V V46.2wesentliches Ändern G G: Maßnahmen, die das

Gefährdungspotentialnicht erhöhen

im übrigen: V

V V

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14

ZoneTatbestand

III B III A II B + II A I

47.Wassergefährliche Großan-lagen (§ 2)47.1Errichten, Erweitern V V V V47.2wesentliches Ändern G G V V

Abl. Reg. Ddf. 2004 S. 120

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