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Aus: Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Ausgegeben in Düsseldorf, am 7. Februar 2002, Nummer 6 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Breyell der Stadtwerke Nettetal GmbH (Wasserwerksbetreiber) Wasserschutzgebietsverordnung Breyell vom 3. Januar 2002/1 Karte Bezirksregierung 54.17.02–117 Düsseldorf, den 24. Januar 2002 Inhalt § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Schutzzweck der Zonen I bis III § 4 Schutz in den Zonen I bis III § 5 Duldungspflichten § 6 Düngeanzeigeverfahren § 7 Anzeigeverfahren zur Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM) § 8 Genehmigungen § 9 Befreiungen § 10 Vorrang der Kooperation § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Andere Rechtsvorschriften § 13 In-Kraft-Treten Aufgrund der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), der §§ 14, 15, 116, 117, 134 bis 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 925/SGV. NW. 77), der §§ 13, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und

Aus: Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf ... · (PBSM) § 8 Genehmigungen § 9 Befreiungen § 10 Vorrang der Kooperation § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Andere Rechtsvorschriften

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Aus: Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Ausgegeben in Düsseldorf, am 7. Februar 2002, Nummer 6 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Breyell der Stadtwerke Nettetal GmbH (Wasserwerksbetreiber) Wasserschutzgebietsverordnung Breyell vom 3. Januar 2002/1 Karte Bezirksregierung 54.17.02–117 Düsseldorf, den 24. Januar 2002 Inhalt § 1 Räumlicher Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Schutzzweck der Zonen I bis III § 4 Schutz in den Zonen I bis III § 5 Duldungspflichten § 6 Düngeanzeigeverfahren § 7 Anzeigeverfahren zur Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM) § 8 Genehmigungen § 9 Befreiungen § 10 Vorrang der Kooperation § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Andere Rechtsvorschriften § 13 In-Kraft-Treten Aufgrund der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), der §§ 14, 15, 116, 117, 134 bis 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 925/SGV. NW. 77), der §§ 13, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und

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Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe-hördengesetz – OBG –) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetzvom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115) wird imEinvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg,Abt. 8 Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfa-len verordnet:

§ 1Räumlicher Geltungsbereich

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgungwird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsge-biet der Wassergewinnungsanlage Breyell derStadtwerke Nettetal GmbH (Begünstigte im Sinnevon § 15 Abs. 1 LWG) ein Wasserschutzgebietfestgesetzt.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in dieweitere Schutzzone (Zone III) – diese unterteilt indrei Bereiche (Zone III B, Zone III A 2 und Zone IIIA 1) und den Fassungsbereich (Zone I).

(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im KreisViersen auf die Gemarkungen in den Gemeinden:

Stadt NettetalGemarkung BreyellFlure: teilweise 11, 21, 23, 20, 17, 13, 14

ganz: 12

Gemarkung LobberichFlur: teilweise: 29

Stadt ViersenGemarkung BoisheimFlure: teilweise: 10, 15, 14, 11, 13

Gemarkung DülkenFlur: teilweise: 53

Gemeinde SchwalmtalGemarkung AmernFlure: teilweise: 6, 7, 8, 9.

(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinenSchutzzonen gibt die dieser Verordnung angefügteÜbersichtskarte im Maßstab 1:25000 einen Über-blick.

Im Einzelnen ergibt sich die Abgrenzung desWasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ausder Schutzgebietskarte im Maßstab 1:5000, die aus10 Blättern besteht.

In den Karten sind die Zone III B braun, die ZoneIII A 2 gelb und die Zone III A 1 orange umrandetund die Zone I ist rot angelegt.

Die Festsetzung einer Schutzzone II (engereSchutzzone) ist für die Tiefbrunnen des Wasser-werkes Breyell nicht erforderlich, da die Brunnendurch die gering durchlässigen Tonhorizonte (Te-gelen-/Reuver-C-Ton) vor einem schnellen Zu-strom von Schadstoffen von der Oberfläche hergeschützt werden. Die Durchsickerungszeit dertrennenden Tonschicht übersteigt bereits die Min-destverweildauer von 50 Tagen. Die Durchsicke-rung des darüber liegenden Grundwasserstock-werkes sowie dessen Deckschichten stellendarüber hinaus einen weiteren Sicherheitszuschlaggegenüber oberflächennah eingebrachten Schad-stoffen dar.

Als Ersatz für die Schutzzone II wird eine Schutz-zone III A 1 abgegrenzt, um zu gewährleisten, dass

innerhalb dieses Bereiches die schützende Bedek-kung des Grundwasserleiters nicht verletzt wird.

Für die Bemessung der Schutzzone III A 1 wirdvergleichbar der Bemessung der Schutzzone II dieLinie zugrunde gelegt, von der das Wasser imFörderhorizont 50 Tage bis zum Eintreffen in derFassungsanlage benötigt. Die Begrenzung derSchutzzone III A 1 erfolgt nach den hydraulischenGrundlagen zur Ermittlung der 50-Tage-Linie derTiefbrunnen I und II im Förderhorizont.

Der übrige Bereich der Schutzzone III A erhält dieBezeichnung III A 2.

Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage Aergeben sich die Genehmigungs- und Anzeige-pflichten und Verbote für die einzelnen Schutzzo-nen.

Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarte unddie Anlage A sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzge-bietskarte und Anlage liegt zu jedermanns Einsichtwährend der Dienststunden bei folgenden Behör-den aus.

1. Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2,40474 Düsseldorf– Obere Wasserbehörde –

2. Landrat des Kreises Viersen, Rathausmarkt 3,41747 Viersen– Untere Wasserbehörde –

3. Bürgermeisterin der Stadt Viersen, Bahnhof-straße 23, 41747 Viersen

4. Bürgermeister der Stadt Nettetal, Hochstraße 2,41334 Nettetal

5. Bürgermeister der Gemeinde Schwalmtal,Markt 20, 41366 Schwalmtal

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerbli-chen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Ge-brauch in seinen Eigenschaften veränderte und dasbei Trockenwetter damit zusammen abfließendeWasser (Schmutzwasser) sowie das von Nieder-schlägen aus dem Bereich von bebauten oderbefestigten Flächen abfließende und gesammelteWasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwassergelten auch die aus Anlagen zum Behandeln,Lagern und Ablagern von Abfällen austretendenund gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasseranlagen sind neben Abwasserbehand-lungsanlagen alle Einrichtungen, die Abwasserheben, transportieren, zurückhalten, lagern odersammeln.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtun-gen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Ab-wassers zu vermindern oder zu beseitigen und denanfallenden Klärschlamm für eine ordnungsge-mäße Beseitigung aufzubereiten mit Ausnahmevon Kleinanlagen, wie z.B. Amalgamabscheidernbei Zahnärzten und Leichtflüssigkeitsabscheidern.

(4) Erweitern (einer Anlage) ist jede flächen- odervolumenmäßige Vergrößerung einer Anlage sowiejede Kapazitätserweiterung, die über den bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmig-ten Umfang hinausgeht.

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(5) Festmist ist ein Gemisch aus Kot, wenig Harnund Einstreu (z.B. Stallmist/Geflügeltrockenkot).

(6) Eine gewässerschonende Düngung liegt vor,wenn entsprechend dem Nährstoffbedarf derPflanzen in einer Weise gedüngt wird, dass eineGewässerverunreinigung ausgeschlossen ist. DieNährstoffgaben sind mit Datum, Art und Mengedes jeweiligen Nährstoffes aufzuzeichnen. DieAufzeichnungen sind 9 Jahre lang aufzubewahrenund auf Aufforderung der Unteren Wasserbehör-den vorzulegen.

(7) Gülle sind die Gemische aus Kot- und Harnaus-scheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflü-gel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natür-liche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinnedieser Verordnung gehören auch die Ausscheidun-gen von Geflügel ohne Zusatz von Abwasser sowiederen natürliche Umwandlungsprodukte (Geflü-gelkot).

(8) Intensivbeweidung im Sinne dieser Verordnungist die Beweidung oder Viehhaltung in Pferchen abvier Großvieheinheiten pro Hektar und Weide-periode (März bis November).

(9) Jauche sind die Harnausscheidungen von Nutz-vieh, insbesondere Rindern, Pferden, Schweinen,Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser,Einstreu oder Futterresten.

(10)Kahlschlag ist die gleichzeitige Entnahme allerBestandsglieder eines Waldes auf einer Fläche vonüber 0,3 ha.

(11) Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnungsind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten odersolche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z.B.Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Kompost,Silagesickersaft, mineralische Düngemittel.

(12) Nicht zugelassene Pflanzenbehandlungs- undSchädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) in Wasser-schutzgebieten bestimmen sich nach der Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung.

(13) Eine gewässerschonende Anwendung zugelas-sener Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel (PBSM) liegt dann vor, wenndurch die Anwendung die Besorgnis einer Gewäs-serverunreinigung ausgeschlossen ist.

(14) Wassergefährdende Materialien sind festeStoffe, aus denen wassergefährdende Stoffe aus-waschbar oder auslaugbar sind (z.B. Bauschutt,Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, Rück-stände des Bergbaus).

(15) Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssigeoder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen,sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstof-fen haften oder seine Oberfläche bedecken unddadurch die physikalischen, chemischen oder bio-logischen Eigenschaften des Wassers nachteiligverändern können, insbesondere

– Säuren, Laugen,– Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über30 v.H. Silicium, metallorganische Verbindun-gen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbo-nyle und Beizsalze,

– Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,– flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasser-stoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halo-gen-, stickstoff- und schwefelhaltige organischeVerbindungen,

– chemische Mittel für den Pflanzenschutz, zurSchädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowiezur Wachstumsregelung (Pflanzenschutzmittel),

– Gifte,– organische Lösungsmittel,– radioaktive Stoffe,– Jauche, Festmist, Gülle und mineralische Dünge-mittel,

– Silagesickersaft und Molke,– Klärschlamm und Kompost.

Zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinnedieser Verordnung gehören auch die in der Allge-meinen Verwaltungsvorschrift zum WHG über dieEinstufung wassergefährdender Stoffe in Wasser-gefährdungsklassen (VwVwS) des Bundesministersfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitvom 17. Mai 1999 in der jeweils geltenden Fassungaufgeführten Stoffe und Stoffgruppen.

(16) Wassergefährliche Großanlagen sind Betriebeund Anlagen, die in erheblichem Umfang wasser-gefährdende Stoffe abstoßen oder in denen regel-mäßig in erheblichem Umfang mit wassergefähr-denden Stoffen umgegangen wird (Lagern,Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Be-handeln, Verwenden, Transportieren).

(17)Wesentliches Ändern bzw. wesentliches Erwei-tern einer Anlage ist jede Änderung bzw. Erweite-rung, die die Frage nach einer Besorgnis derGewässergefährdung erneut aufwirft. Für wesent-liche Änderungen, die zugleich eine Erweiterungdarstellen, gelten vorrangig die Regelungen betref-fend die Erweiterung.

(18) Unter Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Um-schlagen, Behandeln und Verwenden von wasser-gefährdenden Stoffen ist der jeweilige Betrieb zuverstehen.

§ 3Schutzzweck der Zonen

(1) Die Zone I soll den Schutz der Trinkwasserge-winnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umge-bung vor jeglichen Verunreinigungen und Beein-trächtigungen gewährleisten.

(2) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichendenBeeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oderschwer abbaubaren chemischen oder vor radioak-tiven Verunreinigungen gewährleisten.

§ 4Schutz in den Zonen

(1) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, dienicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Wartenoder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage,der behördlichen Überwachung der Wasserversor-gung oder dem Ausüben der Gewässeraufsichtdienen (vgl. auch Anlage A).

Insbesondere ist der Einsatz chemischer Mittel fürden Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Auf-wuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelungund jegliche Düngung verboten. Land- und forst-wirtschaftliche Maßnahmen sowie gartenbaulicheNutzung sind verboten, soweit sie nicht dem Erhal-ten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassersnotwendigen Grasnarbe und des Baumbestandesdienen.

Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personengestattet, die im Interesse der Wasserversorgung

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handeln oder mit behördlichen Überwachungsauf-gaben betraut sind.

(2) In den Zonen III A 1 bis III B gelten die in derAnlage A aufgeführten Verbote und Genehmi-gungspflichten. Soweit die Regelungen sich auf dasErrichten, Herstellen, Erweitern oder wesentlichesÄndern beziehen, gelten sie nicht für den rechtmä-ßigen Vollzug einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorliegenden bestands-kräftigen Genehmigung.

(3) Bei militärischen Übungen und Liegenschaftensind die im DVGW-Merkblatt W 106 „MilitärischeÜbungen und Liegenschaften der Streitkräfte inWasserschutzgebieten“ vom April 1991 festgeleg-ten Ge- und Verbote zu beachten.

§ 5Anordnungsbefugnisse/Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten vonGrundstücken im Wasserschutzgebiet sowie derWasserwerksbetreiber haben die wasserbehördli-che Überwachung des Wasserschutzgebietes, ins-besondere die Befolgung der Vorschriften dieserVerordnung und der nach ihr getroffenen Anord-nungen sowie das Beobachten der Gewässer unddes Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und§§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.

(2) Die zuständige Untere Wasserbehörde ist be-rechtigt, im Einzelfall gegenüber Eigentümern undNutzungsberechtigten von Grundstücken die Dul-dung weiterer Maßnahmen anzuordnen (§ 19 Abs. 2Nr. 2 Satz 1 WHG). Dies gilt insbesondere für dieDuldung der Anpassung von Anlagen und Einrich-tungen an die Vorschriften dieser Verordnung,deren Beseitigung oder erforderliche Sicherungs-maßnahmen für Anlagen und Einrichtungen, vondenen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigungoder nachteiligen Veränderung der Eigenschafteneines Gewässers ausgehen. Die Duldungsanord-nung kann unter Berücksichtigung des Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes auch für Anlagen und Ein-richtungen erfolgen, die nach Maßgabe dessonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand undBetrieb geschützt sind (Bestandsschutz).

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten vonGrundstücken sowie der Wasserwerksbetreibersind darüber hinaus verpflichtet:

1. Das Errichten, Betreiben und Unterhalten vonEinrichtungen zur Sicherung der Zone I gegenunbefugtes Betreten;

2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Besei-tigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- undVerbotszeichen;

3. das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen;4. das Betreten der Grundstücke durch Bediens-

tete der zuständigen Behörden zum Beobachten,Messen und Untersuchen des Grundwassers undzur Entnahme von Bodenproben;

5. das Anlegen und Betreiben von Grundwasser-beobachtungsbrunnen;

6. das Errichten und Unterhalten von Anlagen zurSicherung gegen Überschwemmungen;

7. das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Abla-gerungenund

8. die Kontrolle der Funktion und des Betriebesvon Abwasseranlagen

zu dulden. Den Betroffenen, auf deren Grundstük-ken Untersuchungen im Vollzug der Schutzge-bietsverordnung durchgeführt werden, ist das Er-gebnis der Untersuchung mitzuteilen.

(4) Die Untere Wasserbehörde ordnet gegenüberden betroffenen Eigentümern oder Nutzungsbe-rechtigten die Duldung gemäß den Absätzen 2und 3 durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasser-werksbetreiber und das Staatliche Umweltamtsind vorher zu hören. Soweit bergrechtliche Be-lange berührt sind, ergeht die Entscheidung imBenehmen mit dem zuständigen Bergamt. Sindlandwirtschaftliche Belange betroffen, beteiligt dieUntere Wasserbehörde in Problemfällen die Land-wirtschaftskammer. Der Bescheid ist mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Dul-dungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasser-werksbetreiber, dem Staatlichen Umweltamt, derBezirksregierung und – soweit beteiligt – demzuständigen Bergamt nachrichtlich zur Kenntniszu geben.

(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten vonGrundstücken sowie der Wasserwerksbetreiberkönnen im Einzelfall durch Anordnung verpflich-tet werden,

1. Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässersund des Bodens durchzuführen oder durchfüh-ren zu lassen,

2. Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung derGrundstücke anzufertigen, sowie die erstelltenAufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auf-zubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Befugnis der Wasserbehörden zu gewässer-aufsichtlichen und ordnungsbehördlichen Anord-nungen und Maßnahmen auf der Grundlage sonsti-ger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(7) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 bis 5 eineEnteignung dar, so ist dafür Entschädigung nachden gesetzlichen Vorschriften zu leisten (§ 19 Abs. 3Satz 1 WHG).

§ 6Düngeanzeigeverfahren

(1) Mit der Anzeige zum Aufbringen von Nährstoff-trägern ist für jedes Jahr und für jede Wirtschafts-fläche (Schlag) eine ausgeglichene Nährstoffbilanznachzuweisen. Grundsätzlich sind die Flächen imWinter bis zum 15. Januar zu begrünen.

Sofern es aufgrund der besonderen Bodenbeschaf-fenheit und/oder nach späträumenden Kulturen(Ernte ab November) geboten ist, erteilt die UntereWasserbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigun-gen vom Gebot der Winterbegrünung.

(2) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoff-bilanz wird dadurch erbracht, dass (z.B. in einerSchlagkartei) dargelegt wird, welche Nährstoffenach

– Art,– Menge,– Art der Aufbringungund

– Zeitraum

aufgebracht werden und dass unter Berücksichti-gung– der Bodenart,– des Nährstoffinhalts im Boden,

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– des Nährstoffentzugs durch die einzelne Fruchtund Sorte, Zwischenfrucht und Untersaat

kein Nährstoffüberschuß entsteht.

Ist für Gartenbaubetriebe mit einer hohen Anzahlkleinflächiger Schläge ein schlagbezogener Nach-weis unzumutbar, kann die zuständige UntereWasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegeneh-migung von der schlagbezogenen Nachweispflichterteilen. In der Ausnahmegenehmigung sind dieWirtschaftsflächen, auf die sich die Pflicht zumNachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanzbeziehen soll, festzulegen.

(3) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbi-lanz ist für jedes Jahr der zuständigen UnterenWasserbehörde bis zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Bewirtschafter der Wirtschaftsfläche istverpflichtet, die Angaben zum Nährstoffinhalt imBoden – bezogen auf den Stickstoffgehalt – durcheine am Anfang und am Ende der Vegetationspe-riode durchzuführende Messung eines neutralenInstituts zu belegen (N-min-Untersuchung). DieMessungen am Ende der Vegetationsperiode sindim Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnungerstmalig, sodann im Abstand von fünf Jahrendurchzuführen. Die Untere Wasserbehörde kann inden dazwischen liegenden Jahren Messungen ver-langen

– bei nicht ausgeglichener Nährstoffbilanz,– bei erhöhtem N-min-Gehalt im Rahmen derRegeluntersuchungenoder

– bei Nichterfüllung der Kriterien des Güllebeur-teilungsblattes.

(5) Bei nachgewiesener mehr als unerheblicherÜberdüngung ist die Untere Wasserbehörde –unbeschadet anderer Rechte – berechtigt, vor Be-ginn der Vegetationsperiode einen Düngeplan zuverlangen. Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 1 geltenentsprechend.

Bei unvorhersehbarer Nutzungsänderung bzw.nicht absehbarer Kulturfolge sind Abweichungenvon der Planung zulässig.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 festgelegtenVerpflichtungen gelten nicht für Baumschulen mitmehrjährigen Kulturen.

Die Untere Wasserbehörde ist berechtigt, Inhabereiner solchen Baumschule aufzufordern, darzule-gen, welche Nährstoffe nach Art und Menge aufden bewirtschafteten Katasterparzellen im voran-gegangenen Wirtschaftsjahr aufgebracht wordensind.

Soweit eine Überdüngung nicht auszuschließen ist,kann die Untere Wasserbehörde gemäß Abs. 2 denNachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz proKatasterparzelle für die gesamte oder einzelneWirtschaftsflächen verlangen.

§ 7Anzeigeverfahren zur Anwendung

von Pflanzenbehandlungs-und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM)

(1) Mit der Anzeige zur Anwendung von PBSM istfür jedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche(Schlag) nachzuweisen, dass nach den Kriteriendes integrierten Pflanzenschutzes und einer gewäs-serschonenden Anwendung gearbeitet wurde.

(2) Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass ingeeigneter Weise (z.B. in einem Pflanzenschutzta-gebuch oder einer Schlagkartei) die sachgerechte,den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende An-wendung nach

– Datum,– Art und Name des Mittels,– Menge des Mittels,– Anwendungsart,– Kulturart,– Anlass der Anwendung (Vorsorge oder konkreterBefall)

dokumentiert wird.

Bei Wahl, Einsatzzeitpunkt, Menge und Verwen-dung der Restmenge des PBSM sind die Beratungs-empfehlungen der Landwirtschaftskammer zu be-rücksichtigen. Als Beratungsempfehlungen geltenauch Rundschreiben und Warnmeldungen.

(3) Der Nachweis gemäß Abs. 1 und 2 ist für jedesJahr der zuständigen Unteren Wasserbehörde biszum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjah-res schriftlich anzuzeigen. Die einzelnen Anwen-dungsgaben sind mit Datum, Art und Mengeaufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind neunJahre lang aufzubewahren und auf Aufforderungder Unteren Wasserbehörde vorzulegen

Der Anwender muss im Besitz eines Sachkunde-nachweises sein.

(4) Bei Baumschulen mit langjährigen Kulturenbesteht die Nachweispflicht je Katasterparzelleder Wirtschaftsfläche.

Der Nachweis gemäß Abs. 1 und 2 ist für jedes Jahrder zuständigen Unteren Wasserbehörde bis zum15. Mai des darauf folgenden Kalenderjahresschriftlich anzuzeigen.

§ 8Genehmigungen

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die inder Anlage A jeweils genannten besonderen Vor-aussetzungen erfüllt sind und unter Berücksichti-gung der konkreten örtlichen Verhältnisse eineGewässerverunreinigung oder nachteilige Verän-derung der Eigenschaften eines Gewässers nicht zubesorgen ist. Eine solche Besorgnis besteht auchdann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaß-nahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefähr-dungspotenzials im Wasserschutzgebiet bzw. ein-zelnen Schutzzonen das Risiko einerGewässerverunreinigung erhöht wird.

(2) Über die Genehmigungen nach der Anlage Abzw. die Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1Satz 3 entscheidet die zuständige Untere Wasser-behörde. Dem Genehmigungsantrag sind in vierfa-cher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibungen,Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen,soweit sie zur Beurteilung des Antrages und ins-besondere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sindoder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt wer-den, können ohne weiteres zurückgewiesen wer-den, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteiltenMängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nichtbehebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgenhinzuweisen.

(3) Die Untere Wasserbehörde beteiligt den Was-serwerksbetreiber und holt vor ihrer Entscheidung

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die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes,in hygienischen und gesundheitlichen Fragen auchdes zuständigen Gesundheitsamtes, in landwirt-schaftlichen Problemfällen auch der Landwirt-schaftskammer, bei forstwirtschaftlichen Belangenund Problemfällen auch der Unteren Forstbehörde,ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsichtunterliegen, so ist das zuständige Bergamt zuhören.

Will die Untere Wasserbehörde Bedenken desStaatlichen Umweltamtes nicht Rechnung tragen,so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehördeeinzuholen.

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen undAuflagen versehen und befristet werden. Sie kannzurückgenommen oder nachträglich mit zusätzli-chen Anforderungen versehen oder weiteren Ein-schränkungen unterworfen werden, soweit es dasInteresse der öffentlichenWasserversorgung gebie-tet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verord-nung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,die bei der Erteilung der Genehmigung nichtvoraussehbar waren. Eine Genehmigung kannauch einmalig für bestimmte in der Zukunft lie-gende Handlungen gleicher Art erteilt werden. DieVorschriften des allgemeinen Ordnungsrechtesbleiben unberührt.

(5) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Be-scheid über den Genehmigungsantrag ist demAntragsteller zuzustellen und den am Verwal-tungsverfahren Beteiligten zu übersenden.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb vonzwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigungmit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnenoder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wor-den ist.

(7) Einer besonderen Genehmigung nach den Vor-schriften dieser Verordnung bedarf es nicht fürHandlungen, die nach anderen Bestimmungen ei-ner Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, berg-rechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigenbehördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese vonder Unteren oder Oberen Wasserbehörde oder mitderen Einvernehmen erteilt werden. Absatz 3 giltentsprechend.

(8) Vorstehende Regelungen gelten nicht für Ent-scheidungen, die in einem Planfeststellungsverfah-ren ergehen.

(9) Die nach dieser Verordnung bestehenden Ge-nehmigungspflichten bleiben auch dann bestehen,wenn aufgrund einer Änderung anderer gesetzli-cher Vorschriften die danach bestehende Genehmi-gungspflicht entfällt.

§ 9Befreiungen

(1) Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag vonden Verboten der Anlage A bzw. § 4 dieserVerordnung Befreiungen erteilen, wenn andereRechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abwei-chung erfordernoder

2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtig-ten Härte führt und die Abweichung mit denBelangen des Wohls der Allgemeinheit, insbe-sondere des Gewässerschutzes im Sinne dieserVerordnung, vereinbar ist.

Vor der Entscheidung ist der Wasserwerksbetrei-ber zu beteiligen.

(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antragvon der Unteren Wasserbehörde Befreiung von denGenehmigungsvorbehalten und Verboten dieserVerordnung erteilt werden, soweit dies zum Betrei-ben der Wassergewinnungs- und Wasserversor-gungsanlage erforderlich undmit den Belangen desWohls der Allgemeinheit vereinbar ist.

(3) Die Untere Wasserbehörde holt vor ihrer Ent-scheidung die Stellungnahme des Staatlichen Um-weltamtes, in hygienischen und gesundheitlichenFragen auch des zuständigen Gesundheitsamtes, inlandwirtschaftlichen Problemfällen auch derLandwirtschaftskammer, ein. Sind Betriebe be-troffen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist daszuständige Bergamt zu hören. Will die UntereWasserbehörde Bedenken des Staatlichen Umwelt-amtes nicht Rechnung tragen, so hat sie die Wei-sung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.

(4) Im übrigen gilt § 8 Abs. 2, 4, 5, 6 und 8 dieserVerordnung entsprechend.

§ 10Vorrang der Kooperation

(1) Die in den §§ 6 und 7 dieser Verordnungfestgelegten Bestimmungen gelten nicht für Mit-glieder einer Kooperation, soweit diese verbindli-che Regelungen für die in den vorgenannten Para-graphen genannten Tatbestände getroffen hat. DieRegelungen der Kooperation müssen sich an denInhalten und Zielen dieser Verordnung orientieren.

(2) Im Rahmen des Genehmigungs- und Befrei-ungsverfahrens bezüglich

– der Umwandlung von Dauergrünland,– des Neuanlegens und Erweiterns von Garten-baubetrieben,

– des Errichtens und Erweiterns, wesentlichenÄnderns von Güllebehältern,

– der Intensivbeweidung,– des Anlegens von Silagen und Silagemieten,– des Errichtens von Silagesilos,– des Erweiterns des Viehbestandes im Zuge vonbaulichen Maßnahmen

ist die Kooperation, dessen Mitglied der Antrag-steller ist, vor der Entscheidung der UnterenWasserbehörde von dieser anzuhören.

(3) Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnungist – unabhängig von der Rechtsform – der vertrag-liche oder mitgliederschaftliche Zusammenschlussvon Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebeneinerseits und einem Wasserversorgungsunterneh-men der öffentlichen Trinkwasserversorgung an-dererseits. Die Kooperation muss im Rahmen derZielsetzung der 12-Punkte-Vereinbarung desMUNLV (ehemals MURL) von 1989 arbeiten undfür die Mitglieder bzw. Vertragspartner verbindli-che Regelungen mindestens im Hinblick auf dieNährstoffaufbringung und die Anwendung vonPBSM treffen.

(4) Die zuständige Untere Wasserbehörde ist be-rechtigt, von den Vertretungsgremien der Ko-operation Auskunft über deren allgemeine Tätig-keit zu verlangen. Die Untere Wasserbehörde mussinsbesondere die in der Kooperation geltendenAnforderungen an die Düngepläne und -kontroll-verfahren sowie die Anwendung von zugelassenenPBSM prüfen können. Dies soll in mindestensjährlichen Beratungsgesprächen geschehen.

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§ 11Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Ver-ordnung genehmigungspflichtige Handlung ohnedie Genehmigung nach § 8 vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Ver-ordnung verbotene Handlung ohne die Befreiungnach § 9 vornimmt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig den nach §§ 6 und 7dieser Verordnung festgelegten Anzeigepflichtennicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-buße bis zu 100000,– DM geahndet werden.

§ 12Andere Rechtsvorschriften

(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistungen, Aus-gleichszahlungen für wirtschaftliche Nachteile

oder pauschale Ausgleichszahlungen in Härtefäl-len richten sich insbesondere nach § 19WHG, §§ 15,134 und 135 LWG. Das Landesenteignungs- und-entschädigungsgesetz (EEG NW) findet Anwen-dung.

(2) Die ansonsten in Gesetzen oder aufgrund einesGesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-,Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oderBeschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt ins-besondere für die §§ 6, 19g, 19h, 26 und 34Wasserhaushaltsgesetz.

§ 13In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrerVerkündung im Amtsblatt für den Regierungsbe-zirk Düsseldorf in Kraft.

Sie hat gemäß § 14 Abs. 3 LWG eine Geltungsdauervon 40 Jahren.

Düsseldorf, den 3. Januar 2002

Die Bezirksregierungals Obere Wasserbehörde

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Abl. Reg. Ddf. 2002 S. 45