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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002 L 31/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich- tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 95, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnen- marktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. (2) Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft muss ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesund- heit des Menschen gewährleistet werden. (3) Der freie Verkehr mit Lebensmitteln und Futtermitteln in der Gemeinschaft ist nur dann möglich, wenn die Anfor- derungen an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich voneinander abweichen. (4) Die Konzepte, Grundsätze und Verfahren des Lebensmit- telrechts der Mitgliedstaaten weisen große Unterschiede auf. Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen betreffend Lebensmittel erlassen, können diese Unterschiede den freien Verkehr mit Lebensmitteln behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar beein- trächtigen. (5) Eine Angleichung dieser Konzepte, Grundsätze und Verfahren ist daher notwendig, um eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebensmittel- und Futter- mittelsektors zu schaffen, die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Jedoch muss für die Anpassung miteinander kollidierender Bestim- mungen im geltenden Recht sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene genügend Zeit einge- räumt und vorgesehen werden, dass bis zum Abschluss der Anpassung die geltenden Vorschriften unter Berück- sichtigung der in dieser Verordnung dargelegten Grund- sätze angewandt werden. (6) Wasser wird, wie andere Lebensmittel auch, unmittelbar oder mittelbar aufgenommen und trägt daher zur Gesamtexposition des Verbrauchers gegenüber aufge- nommenen Stoffen einschließlich chemischer und mikrobiologischer Kontaminanten bei. Da jedoch die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits im Rahmen der Richtlinien 80/ 778/EWG ( 5 ) und 98/83/EG ( 6 ) des Rates erfolgt, genügt es, Wasser ab der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/83/EG zu berücksichtigen. (7) Es sollten auch Anforderungen an Futtermittel, beispiels- weise an die Herstellung und Verwendung von Futter- mitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, in das Lebensmittelrecht aufge- nommen werden. Dies gilt unbeschadet entsprechender Anforderungen, die bislang und auch künftig in den Rechtsvorschriften über Futtermittel für alle Tiere einschließlich Heimtieren enthalten sind. (8) Die Gemeinschaft hat sich für ein hohes Gesundheits- schutzniveau bei der Entwicklung des Lebensmittelrechts entschieden, das sie ohne Diskriminierung anwendet, unabhängig davon, ob die Lebensmittel oder Futtermittel auf dem Binnenmarkt oder international gehandelt werden. ( 1 ) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 247. ( 2 ) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 32. ( 3 ) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröf- fentlicht). ( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröf- fentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002. ( 5 ) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Aufgehoben durch die Richtlinie 98/83/EG. ( 6 ) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1.2.2002 L 31/1

I

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 28. Januar 2002

zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur

Lebensmittelsicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DEREUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 95, 133 und152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichenLebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnen-marktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zumWohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen undwirtschaftlichen Interessen bei.

(2) Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaftmuss ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesund-heit des Menschen gewährleistet werden.

(3) Der freie Verkehr mit Lebensmitteln und Futtermitteln inder Gemeinschaft ist nur dann möglich, wenn die Anfor-derungen an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheitin den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlichvoneinander abweichen.

(4) Die Konzepte, Grundsätze und Verfahren des Lebensmit-telrechts der Mitgliedstaaten weisen große Unterschiedeauf. Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen betreffendLebensmittel erlassen, können diese Unterschiede den

freien Verkehr mit Lebensmitteln behindern, ungleicheWettbewerbsbedingungen schaffen und dadurch dasFunktionieren des Binnenmarktes unmittelbar beein-trächtigen.

(5) Eine Angleichung dieser Konzepte, Grundsätze undVerfahren ist daher notwendig, um eine gemeinsameGrundlage für Maßnahmen des Lebensmittel- und Futter-mittelsektors zu schaffen, die in den Mitgliedstaaten undauf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Jedoch mussfür die Anpassung miteinander kollidierender Bestim-mungen im geltenden Recht sowohl auf nationaler alsauch auf gemeinschaftlicher Ebene genügend Zeit einge-räumt und vorgesehen werden, dass bis zum Abschlussder Anpassung die geltenden Vorschriften unter Berück-sichtigung der in dieser Verordnung dargelegten Grund-sätze angewandt werden.

(6) Wasser wird, wie andere Lebensmittel auch, unmittelbaroder mittelbar aufgenommen und trägt daher zurGesamtexposition des Verbrauchers gegenüber aufge-nommenen Stoffen einschließlich chemischer undmikrobiologischer Kontaminanten bei. Da jedoch dieKontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichenGebrauch bereits im Rahmen der Richtlinien 80/778/EWG (5) und 98/83/EG (6) des Rates erfolgt, genügtes, Wasser ab der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6der Richtlinie 98/83/EG zu berücksichtigen.

(7) Es sollten auch Anforderungen an Futtermittel, beispiels-weise an die Herstellung und Verwendung von Futter-mitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienendeTiere bestimmt sind, in das Lebensmittelrecht aufge-nommen werden. Dies gilt unbeschadet entsprechenderAnforderungen, die bislang und auch künftig in denRechtsvorschriften über Futtermittel für alle Tiereeinschließlich Heimtieren enthalten sind.

(8) Die Gemeinschaft hat sich für ein hohes Gesundheits-schutzniveau bei der Entwicklung des Lebensmittelrechtsentschieden, das sie ohne Diskriminierung anwendet,unabhängig davon, ob die Lebensmittel oder Futtermittelauf dem Binnenmarkt oder international gehandeltwerden.

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 247.(2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 32.(3) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröf-

fentlicht).(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001

(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunktdes Rates vom 17. September 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröf-fentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11.Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschlussdes Rates vom 21. Januar 2002.

(5) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Aufgehoben durch die Richtlinie98/83/EG.

(6) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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(9) Es muss dafür gesorgt werden, dass Verbraucher, andereAkteure und Handelspartner dem dem Lebensmittelrechtzugrunde liegenden Entscheidungsfindungsprozess,seiner wissenschaftlichen Grundlage und den Strukturenund der Unabhängigkeit der Institutionen, die für denSchutz der Gesundheit und anderer Belange zuständigsind, Vertrauen entgegenbringen.

(10) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zum Schutz dermenschlichen Gesundheit und für das reibungsloseFunktionieren des Binnenmarktes notwendig ist,Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nichtsichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen unddass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Problemeder Lebensmittelsicherheit erkannt werden können undhierauf reagiert werden kann. Auch im Zusammenhangmit der Sicherheit von Futtermitteln müssen diese Fragenangegangen werden.

(11) Für ein hinreichend umfassendes einheitliches Konzeptder Lebensmittelsicherheit muss die Definition desLebensmittelrechts so weit gefasst werden, dass sie eingroßes Spektrum an Bestimmungen abdeckt, die sichmittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit vonLebensmitteln und Futtermitteln auswirken, darunterauch Vorschriften zu Materialien und Gegenständen, diemit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu Futtermit-teln und anderen landwirtschaftlichen Produktionsmit-teln auf der Ebene der Primärproduktion.

(12) Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können,müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungsketteals Kontinuum betrachtet werden, und zwar von —einschließlich — der Primärproduktion und der Futter-mittelproduktion bis hin — einschließlich — zumVerkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an denVerbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielleAuswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.

(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es aus diesem Grundnotwendig ist, auch die Erzeugung, die Herstellung, denTransport und den Vertrieb von Futtermitteln, die an derLebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttertwerden, zu berücksichtigen, einschließlich der Zucht vonTieren, die in Fischzuchtbetrieben als Futter verwendetwerden können, da die absichtliche oder unabsichtlicheKontamination von Futtermitteln, die Verfälschung oderbetrügerische oder andere unzulässige Praktiken imZusammenhang damit eine mittelbare oder unmittelbareAuswirkung auf die Lebensmittelsicherheit habenkönnen.

(14) Aus dem gleichen Grund ist es notwendig, auch andereVerfahren und landwirtschaftliche Produktionsmittel aufder Ebene der Primärproduktion und ihre potenziellenAuswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit insgesamtzu berücksichtigen.

(15) Die Vernetzung von Spitzenlabors auf regionaler und/oder überregionaler Ebene zur kontinuierlichen Überwa-chung der Lebensmittelsicherheit könnte erheblich zurVerhütung potenzieller gesundheitlicher Risiken für dieMenschen beitragen.

(16) Die von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erlas-senen Maßnahmen für Lebensmittel und Futtermittelsollten in der Regel auf einer Risikoanalyse beruhen, essei denn, dies ist angesichts der Umstände oder der Artder Maßnahme nicht angebracht. Die Durchführungeiner Risikoanalyse vor dem Erlass solcher Maßnahmensollte dazu beitragen, dass ungerechtfertigte Hemmnissefür den freien Verkehr mit Lebensmitteln vermiedenwerden.

(17) Soweit das Lebensmittelrecht die Verringerung,Ausschaltung oder Vermeidung eines Gesundheitsrisikosanstrebt, ergibt sich aus den drei miteinander verbun-denen Einzelschritten der Risikoanalyse, nämlich Risiko-bewertung, Risikomanagement und Risikokommunika-tion, eine systematische Methodik zur Ermittlung effek-tiver, angemessener und gezielter Maßnahmen odersonstiger Aktionen des Gesundheitsschutzes.

(18) Im Interesse des Vertrauens in die wissenschaftliche Basisdes Lebensmittelrechts sollten Risikobewertungen unab-hängig, objektiv und transparent auf der Grundlage derverfügbaren wissenschaftlichen Informationen undDaten durchgeführt werden.

(19) Es wird allgemein anerkannt, dass die wissenschaftlicheRisikobewertung allein in manchen Fällen nicht alleInformationen liefert, auf die sich eine Risikomanage-mententscheidung gründen sollte, und dass auch nochandere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt rele-vante Faktoren wie beispielsweise gesellschaftliche, wirt-schaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionenund Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrol-lierbarkeit zu berücksichtigen sind.

(20) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzniveaus in derGemeinschaft wurde das Vorsorgeprinzip herangezogen,wodurch Hemmnisse für den freien Verkehr mit Lebens-mitteln und Futtermitteln geschaffen wurden. Deshalbmuss gemeinschaftsweit eine einheitliche Grundlage fürdie Anwendung dieses Prinzips geschaffen werden.

(21) In besonderen Fällen, in denen ein Risiko für Leben oderGesundheit gegeben ist, wissenschaftlich aber noch Unsi-cherheit besteht, ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip einMechanismus zur Ermittlung von Risikomanagement-maßnahmen oder anderen Aktionen, um das in derGemeinschaft gewählte hohe Gesundheitsschutzniveausicherzustellen.

(22) Die Lebensmittelsicherheit und der Schutz der Verbrau-cherinteressen sind in zunehmendem Maß ein Anliegender Öffentlichkeit, der Nichtregierungsorganisationen,Fachverbände, internationalen Handelspartner undHandelsorganisationen. Es muss dafür gesorgt werden,dass das Vertrauen der Verbraucher und der Handels-partner durch eine offene und transparente Entwicklungdes Lebensmittelrechts gewährleistet wird, sowie auchdadurch, dass die Behörden in geeigneter Weise dafürsorgen, dass die Öffentlichkeit informiert wird, wenn einhinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass ein Lebens-mittel ein Gesundheitsrisiko darstellen kann.

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(23) Sicherheit und Vertrauen der Verbraucher in derGemeinschaft und in Drittländern sind von größterBedeutung. Die Gemeinschaft ist ein wichtiger globalerHandelspartner im Lebensmittel- und Futtermittelsektorund ist als solcher internationalen Handelsabkommenbeigetreten, an der Entwicklung internationaler Normenzum Lebensmittelrecht beteiligt und unterstützt dieGrundsätze des freien Handels mit sicheren Futtermittelnund sicheren, bekömmlichen Lebensmitteln, ohneDiskriminierung, nach lauteren und ethisch einwand-freien Handelsgepflogenheiten.

(24) Es muss sichergestellt werden, dass aus der Gemeinschaftausgeführte oder wieder ausgeführte Lebensmittel undFuttermittel dem Gemeinschaftsrecht oder den vomEinfuhrland gestellten Anforderungen entsprechen.Andernfalls können Lebensmittel und Futtermittel nurdann ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, wenndas Einfuhrland ausdrücklich zugestimmt hat. Auch beiZustimmung des Einfuhrlandes muss aber sichergestelltsein, dass keine gesundheitsschädlichen Lebensmitteloder nicht sicheren Futtermittel ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(25) Es ist notwendig, die allgemeinen Grundsätze für denHandel mit Lebensmitteln und Futtermitteln und dieZiele und Grundsätze für den Beitrag der Gemeinschaftzur Ausarbeitung internationaler Normen und Handels-abkommen festzulegen.

(26) Einige Mitgliedstaaten haben horizontale Rechtsvor-schriften zur Lebensmittelsicherheit erlassen und dabeiinsbesondere den Unternehmen die allgemeineVerpflichtung auferlegt, nur Lebensmittel in Verkehr zubringen, die sicher sind. Allerdings wenden dieseMitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob ein Lebens-mittel sicher ist, unterschiedliche Basiskriterien an. Ange-sichts dieser unterschiedlichen Konzepte und des Fehlenshorizontaler Rechtsvorschriften in anderen Mitglied-staaten sind Hemmnisse für den Handel mit Lebensmit-teln zu erwarten. Ähnliche Hemmnisse können auch imHandel mit Futtermitteln entstehen.

(27) Es ist daher notwendig, allgemeine Anforderungen dahingehend einzuführen, dass nur sichere Lebensmittel undFuttermittel in Verkehr gebracht werden, damit derBinnenmarkt für solche Erzeugnisse reibungslos funktio-niert.

(28) Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Funktionieren desBinnenmarktes im Lebensmittel- oder Futtermittelsektorgefährdet sein kann, wenn Lebensmittel und Futtermittelnicht rückverfolgt werden können. Es ist dahernotwendig, ein umfassendes System der Rückverfolgbar-keit bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen fest-zulegen, damit gezielte und präzise Rücknahmen vorge-nommen bzw. die Verbraucher oder die Kontrollbe-diensteten entsprechend informiert und damit womög-lich unnötige weiter gehende Eingriffe bei Problemen derLebensmittelsicherheit vermieden werden können.

(29) Es muss sichergestellt werden, dass ein Lebensmittel-oder Futtermittelunternehmen einschließlich des Impor-teurs zumindest das Unternehmen feststellen kann, dasdas Lebensmittel oder Futtermittel, das Tier oder dieSubstanz, die möglicherweise in einem Lebensmittel

oder Futtermittel verarbeitet wurden, geliefert hat, damitbei einer Untersuchung die Rückverfolgbarkeit in allenStufen gewährleistet ist.

(30) Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage,ein sicheres System der Lebensmittellieferung zuentwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelie-ferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch dieprimäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleis-tung der Lebensmittelsicherheit tragen. Dieser Grundsatzgilt zwar in einigen Mitgliedstaaten und Teilbereichendes Lebensmittelrechts, ist aber in anderen Bereichennicht ausdrücklich festgelegt, oder die Verantwortunggeht infolge der von der zuständigen Behörde desMitgliedstaats durchgeführten Kontrollen auf dieseBehörden über. Solche Diskrepanzen können Handels-hemmnisse schaffen und den Wettbewerb zwischenLebensmittelunternehmern in verschiedenen Mitglied-staaten beeinträchtigen.

(31) Entsprechende Anforderungen sollten für Futtermittelund Futtermittelunternehmer gelten.

(32) Die wissenschaftliche und technische Basis der Rechtset-zung der Gemeinschaft im Bereich der Lebensmittel- undFuttermittelsicherheit sollte zur Erzielung eines hohenGesundheitsschutzniveaus in der Gemeinschaftbeitragen. Die Gemeinschaft sollte auf hochwertige,unabhängige und effiziente wissenschaftliche und techni-sche Unterstützung zurückgreifen können.

(33) Die wissenschaftlichen und technischen Fragen imZusammenhang mit der Lebensmittel- und Futtermittel-sicherheit werden immer wichtiger und komplexer. DieErrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittel-sicherheit, nachstehend „die Behörde“ genannt, soll dasderzeitige System der wissenschaftlichen und techni-schen Unterstützung, das den immer höheren Anforde-rungen nicht mehr gewachsen ist, verstärken.

(34) Die Behörde sollte bei der Risikobewertung im Einklangmit den allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechtsals unabhängige wissenschaftliche Referenzstellefungieren und dadurch zu einem reibungslosen Funktio-nieren des Binnenmarktes beitragen. Sie kann für dieBegutachtung in strittigen wissenschaftlichen Fragen inAnspruch genommen werden, damit die Gemeinschafts-organe und die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung derLebensmittel- und Futtermittelsicherheit notwendigeRisikomanagemententscheidungen in Kenntnis der Sach-lage treffen können, was gleichzeitig dazu beiträgt, dassder Binnenmarkt nicht durch neue ungerechtfertigteoder unnötige Hindernisse für den freien Verkehr mitLebensmitteln und Futtermitteln aufgesplittert wird.

(35) Die Behörde sollte eine unabhängige wissenschaftlicheQuelle für Beratung, Information und Risikokommuni-kation zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucherdarstellen. Im Interesse der Kohärenz zwischen denAufgabenbereichen Risikobewertung, Risikomanagementund Risikokommunikation sollte jedoch das Zusammen-wirken von Verantwortlichen für die Risikobewertungund Verantwortlichen für das Risikomanagementverstärkt werden.

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(36) Die Behörde sollte einen umfassenden, unabhängigenwissenschaftlichen Überblick über die Sicherheit undandere Aspekte der gesamten Lebensmittel- und Futter-mittelkette vermitteln, was weit reichende Kompetenzenfür die Behörde voraussetzt. Diese Kompetenzen solltensich auf Fragen erstrecken, die einen mittelbaren oderunmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit der Lebens-mittel- und Futtermittelkette, auf Tiergesundheit, Tier-schutz und Pflanzenschutz haben. Es muss jedochsichergestellt sein, dass der Schwerpunkt der Arbeit derBehörde auf der Lebensmittelsicherheit liegt; ihr Auftragin Bezug auf Fragen der Tiergesundheit, des Tierschutzesund des Pflanzenschutzes sollte, soweit kein Zusammen-hang mit der Sicherheit der Lebensmittelkette besteht,auf die Erstellung wissenschaftlicher Gutachtenbeschränkt sein. Ferner sollte die Behörde die Aufgabehaben, in Fragen der menschlichen Ernährung imZusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht wissen-schaftliche Gutachten zu erstellen und wissenschaftlicheund technische Unterstützung zu leisten und dieKommission — auf deren Antrag hin — im Bereich derInformation im Zusammenhang mit Gesundheitspro-grammen der Gemeinschaft zu unterstützen.

(37) Da einige nach dem Lebensmittelrecht zugelasseneProdukte wie Schädlingsbekämpfungsmittel oder Zusatz-stoffe in Futtermitteln Risiken für die Umwelt oder dieSicherheit der Arbeitnehmer mit sich bringen können,sollten auch einige Aspekte des Umwelt- und desArbeitsschutzes nach den einschlägigen Rechtsvor-schriften von der Behörde bewertet werden.

(38) Um Doppelarbeit bei der wissenschaftlichen Bewertungund den Gutachten über genetisch veränderte Orga-nismen (GVO) zu vermeiden, sollte die Behörde unbe-schadet der in der Richtlinie 2001/18/EG (1) festgelegtenVerfahren auch wissenschaftliche Gutachten zu anderenErzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermittelnabgeben, die sich auf genetisch veränderte Organismenim Sinne der genannten Richtlinie beziehen.

(39) Die Behörde sollte die Gemeinschaft und die Mitglied-staaten auch bei der Ausarbeitung und Einführung inter-nationaler Lebensmittelsicherheitsstandards und beiHandelsabkommen in wissenschaftlichen Fragen unter-stützen.

(40) Das Vertrauen der Gemeinschaftsorgane, der Öffentlich-keit und der Beteiligten in die Behörde ist von entschei-dender Bedeutung. Deshalb muss ihre Unabhängigkeit,ihre hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz undEffizienz unbedingt gewährleistet sein. Auch die Zusam-menarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar.

(41) Daher sollte die Ernennung der Mitglieder des Verwal-tungsrats so erfolgen, dass die höchste fachliche Qualifi-kation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fach-wissen, beispielsweise in den Bereichen Managementund öffentliche Verwaltung, und die größtmöglichegeografische Streuung in der Union gewährleistet sind.Dies sollte durch ein System der Rotation zwischen denverschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder des

Verwaltungsrates erleichtert werden, wobei kein PostenAngehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbe-halten sein darf.

(42) Damit die Behörde ihre Funktion erfüllen kann, sollte sieüber die Mittel verfügen, die sie zur Wahrnehmung alleran sie gestellten Aufgaben benötigt.

(43) Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnissezur Feststellung des Haushaltsplans, zur Überprüfungseiner Ausführung, zur Aufstellung der internen Regeln,zum Erlass von Finanzvorschriften, zur Ernennung vonMitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und derwissenschaftlichen Gremien und zur Ernennung desGeschäftsführenden Direktors erhalten.

(44) Um ihre Tätigkeit effizient wahrzunehmen, sollte dieBehörde eng mit den zuständigen Stellen in denMitgliedstaaten zusammenarbeiten. Ein Beirat sollteeingesetzt werden, der den geschäftsführenden Direktorberät, einen Mechanismus für den Informationsaus-tausch schafft und eine enge Zusammenarbeit insbeson-dere im Hinblick auf das Vernetzungssystem sicherstellt.Diese Zusammenarbeit und ein angemessener Informati-onsaustausch sollten auch dazu führen, dass divergie-rende wissenschaftliche Gutachten möglichst seltenvorkommen.

(45) Die Behörde sollte, was die wissenschaftliche Begutach-tung anbelangt, in ihrem Zuständigkeitsbereich dieAufgabe der der Kommission angeschlossenen Wissen-schaftlichen Ausschüsse übernehmen. Diese Ausschüssemüssen reorganisiert werden, um eine bessere wissen-schaftliche Kohärenz in Bezug auf die Lebensmittelkettezu gewährleisten und ihre Tätigkeit effizienter zugestalten. Deshalb sollten für die Erstellung dieserGutachten innerhalb der Behörde ein WissenschaftlicherAusschuss und Ständige Wissenschaftliche Gremieneingesetzt werden.

(46) Um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten alsMitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und derWissenschaftlichen Gremien auf der Grundlage einesoffenen Bewerbungsverfahrens unabhängige Wissen-schaftler berufen werden.

(47) Die Rolle der Behörde als unabhängige wissenschaftlicheReferenzstelle bedeutet, dass ein wissenschaftlichesGutachten nicht nur von der Kommission angefordertwerden kann, sondern auch vom Europäischen Parla-ment und von den Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen,dass der Prozess der Erstellung wissenschaftlicherGutachten handhabbar und kohärent ist, sollte dieBehörde die Möglichkeit haben, einen Antrag anhandvon vorab festgelegten Kriterien mit entsprechenderBegründung abzulehnen oder abzuändern. Auch sindMaßnahmen zu treffen, die dazu beitragen, dass divergie-rende wissenschaftliche Gutachten möglichst vermiedenwerden, und für den Fall, dass Gutachten wissenschaftli-cher Gremien dennoch voneinander abweichen, sindVerfahren vorzusehen, nach denen die Divergenzenbeseitigt oder den für das Risikomanagement Verant-wortlichen eine transparente Basis wissenschaftlicherInformationen zur Verfügung gestellt wird.

(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetischveränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung derRichtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001,S. 1).

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(48) Die Behörde sollte ferner in der Lage sein, die für dieErfüllung ihrer Aufgaben notwendigen wissenschaftli-chen Studien in Auftrag zu geben, wobei sie sicherstellenmuss, dass bei den von ihr aufgebauten Verbindungenzur Kommission und zu den Mitgliedstaaten Doppelar-beit vermieden wird. Dies sollte in offener und transpa-renter Weise erfolgen und die Behörde sollte Fachkom-petenz und Strukturen, die in der Gemeinschaft bereitsbestehen, berücksichtigen.

(49) Das Fehlen eines wirksamen Systems zur Sammlung undAuswertung von Daten zur Lebensmittelkette aufGemeinschaftsebene gilt als erhebliches Manko. Deshalbsollte in Form eines von der Behörde koordiniertenNetzes ein Sammel- und Auswertungssystem füreinschlägige Daten in den Aufgabenbereichen derBehörde eingerichtet werden. Dafür bedarf es einer Über-prüfung der in diesen Bereichen bereits bestehendenDatensammelnetze der Gemeinschaft.

(50) Eine bessere Identifizierung neu auftretender Risikenkann sich langfristig für die Mitgliedstaaten und dieGemeinschaft bei der Umsetzung ihrer Politiken alswichtiges Präventionsinstrument erweisen. Deshalb mussder Behörde auch die Aufgabe der vorausschauendenInformationsbeschaffung und Beobachtung sowie derBewertung neu auftretender Risiken und der Unterrich-tung darüber zum Zwecke der Prävention zugewiesenwerden.

(51) Die Errichtung der Behörde sollte es den Mitgliedstaatenermöglichen, stärker an den wissenschaftlichenVerfahren beteiligt zu werden. Es sollte daher eine engeZusammenarbeit zwischen der Behörde und denMitgliedstaaten herbeigeführt werden. Insbesonderesollte die Behörde bestimmte Aufgaben an Organisa-tionen in den Mitgliedstaaten übertragen können.

(52) Zwischen der Notwendigkeit, nationale Organisationenzur Ausführung von Aufgaben für die Behörde inAnspruch zu nehmen, und der Notwendigkeit derEinhaltung der hierzu festgelegten Kriterien im Interesseder Gesamtkohärenz muss ein Gleichgewicht gefundenwerden. Die bestehenden Verfahren für die Zuweisungwissenschaftlicher Aufgaben an die Mitgliedstaaten,insbesondere in Bezug auf die Bewertung von der Indus-trie eingereichter Unterlagen für die Zulassungbestimmter Stoffe, Produkte oder Verfahren, sollteninnerhalb eines Jahres im Hinblick auf die Errichtung derBehörde und die dadurch gebotenen neuen Möglich-keiten überprüft werden, wobei sichergestellt werdenmuss, dass die Bewertungsverfahren mindestens sostreng sind wie zuvor.

(53) Die Kommission bleibt voll verantwortlich für die Infor-mation über Risikomanagementmaßnahmen; dahersollten zwischen der Behörde und der Kommission dieentsprechenden Informationen ausgetauscht werden;eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde, derKommission und den Mitgliedstaaten ist auch erforder-lich, um die Kohärenz des Kommunikationsprozessesinsgesamt zu gewährleisten.

(54) Die Unabhängigkeit der Behörde und ihre Rolle bei derAufklärung der Öffentlichkeit setzen voraus, dass sie inden in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen autonominformieren kann, wobei ihre Aufgabe darin besteht,

objektive, verlässliche und leicht verständliche Informa-tionen zu vermitteln.

(55) In dem besonderen Bereich der öffentlichen Informati-onskampagnen ist zur Berücksichtigung der regionalenGegebenheiten und des Zusammenhangs mit derGesundheitspolitik eine sachgemäße Zusammenarbeitmit den Mitgliedstaaten und anderen interessiertenParteien notwendig.

(56) Über ihre an Unabhängigkeit und Transparenz ausge-richteten Leitprinzipien hinaus sollte die Behörde fürKontakte mit Verbrauchern und anderen Beteiligtenoffen sein.

(57) Die Behörde sollte über den Gesamthaushaltsplan derEuropäischen Union finanziert werden. Allerdings sollteinnerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieserVerordnung anhand der insbesondere bei der Bearbei-tung der von der Industrie eingereichten Genehmigungs-unterlagen gesammelten Erfahrungen die Möglichkeiteiner Gebührenerhebung geprüft werden. Für etwaigeZuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europä-ischen Union bleibt das Haushaltsverfahren der Gemein-schaft anwendbar. Die Rechnungsprüfung sollte durchden Rechnungshof erfolgen.

(58) Europäischen Ländern, die nicht Mitglied der Europä-ischen Union sind und Abkommen geschlossen haben,nach denen sie verpflichtet sind, die Vorschriften desGemeinschaftsrechts in dem in dieser Verordnung er-fassten Bereich umzusetzen und durchzuführen, mussdie Möglichkeit einer Beteiligung eingeräumt werden.

(59) Ein Schnellwarnsystem besteht bereits im Rahmen derRichtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992über die allgemeine Produktsicherheit (1). Der Anwen-dungsbereich dieses Systems umfasst Lebensmittel undIndustrieerzeugnisse, nicht jedoch Futtermittel. Diejüngsten Krisen im Lebensmittelsektor haben dieNotwendigkeit eines verbesserten und erweitertenSchnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittelaufgezeigt. Dieses überarbeitete System sollte von derKommission verwaltet werden und als Mitglieder desNetzes die Mitgliedstaaten, die Kommission und dieBehörde umfassen. Es sollte sich nicht auf die Gemein-schaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informati-onsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssi-tuation nach der Entscheidung 87/600/Euratom desRates (2) erstrecken.

(60) Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Lebensmit-telsicherheit in jüngerer Zeit haben gezeigt, dass esnotwendig ist, geeignete Maßnahmen für Notfallsitua-tionen festzulegen, wonach auf alle Lebensmittel unab-hängig von ihrer Art und Herkunft und alle Futtermittelbei einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit vonMensch und Tier und der Umwelt einheitliche Verfahrenangewandt werden können. Durch einen solchen umfas-senden Ansatz für Sofortmaßnahmen zur Lebensmittelsi-cherheit dürfte es möglich sein, wirksam einzugreifenund künstliche Diskrepanzen beim Umgang mit einemernsthaften Risiko im Zusammenhang mit Lebensmittelnund Futtermitteln zu vermeiden.

(1) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.(2) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

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(61) Die jüngsten Krisen im Lebensmittelsektor haben auchgezeigt, welche Vorteile gut konzipierte, zügigereVerfahren des Krisenmanagements für die Kommissionmit sich bringen würden. Solche organisatorischenVerfahren sollten es ermöglichen, die Koordinierung derMaßnahmen zu verbessern und die wirksamstenLösungen nach dem neuesten Stand der wissenschaftli-chen Erkenntnisse zu ermitteln. Bei den überarbeitetenVerfahren sollten daher die Zuständigkeiten der Behördeberücksichtigt und ihre wissenschaftliche und technischeUnterstützung bei Lebensmittelkrisen in Form vonGutachten vorgesehen werden.

(62) Zur Gewährleistung einer effizienteren Gesamtkonzep-tion für die Lebensmittelkette sollte ein StändigerAusschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheiteingerichtet werden, der den Ständigen Veterinäraus-schuss, den Ständigen Lebensmittelausschuss und denStändigen Futtermittelausschuss ersetzt. Die Beschlüsse68/361/EWG (1), 69/414/EWG (2) und 70/372/EWG (3)des Rates sind dementsprechend aufzuheben. Ausdemselben Grund sollte der Ausschuss für die Lebens-mittelkette und Tiergesundheit auch den StändigenAusschuss für Pflanzenschutz in Bezug auf dessenZuständigkeit für Pflanzenschutzmittel und für die Fest-setzung von Rückstandshöchstgehalten (gemäß denRichtlinien 76/895/EG (4), 86/362/EG (5), 86/363/EWG (6), 90/642/EWG (7) und 91/414/EWG (8))ersetzen.

(63) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichenMaßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EGdes Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modali-täten für die Ausübung der der Kommission übertra-genen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(64) Die Unternehmer müssen genügend Zeit erhalten, umsich an einige der in dieser Verordnung festgelegtenAnforderungen anzupassen, und die EuropäischeBehörde für Lebensmittelsicherheit sollte ihre Tätigkeitam 1. Januar 2002 aufnehmen.

(65) Es ist wichtig, dass eine Überschneidung der Aufgabender Behörde mit den Aufgaben der mit Verordnung(EWG) Nr. 2309/93 des Rates (10) errichteten Europä-ischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(EMEA) vermieden wird. Es muss daher festgehaltenwerden, dass die vorliegende Verordnung unbeschadetder durch Gemeinschaftsvorschriften der EMEA übertra-genen Befugnisse gilt. Hierzu zählen auch die derAgentur aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung einesGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung vonHöchstmengen für Tierarzneimittelrückstände inNahrungsmitteln tierischen Ursprungs (11) übertragenenBefugnisse.

(66) Zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verord-nung ist es erforderlich und angemessen, eine Anglei-chung der Konzepte, Grundsätze und Verfahren, die einegemeinsame Grundlage für das Lebensmittelrecht in derGemeinschaft bilden, vorzusehen und eine EuropäischeBehörde für Lebensmittelsicherheit zu errichten. Entspre-chend dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grund-satz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnungnicht über das zur Erreichung der Ziele erforderlicheMaß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohesSchutzniveau für die Gesundheit des Menschen und dieVerbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besondererBerücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots,einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungs-loses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. In ihrwerden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, dieVoraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissen-

schaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Struk-turen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfin-dung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheitfestgelegt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verord-nung die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futter-mittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermit-telsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzel-staatlicher Ebene festgelegt.

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Behörde fürLebensmittelsicherheit errichtet.

Ferner werden Verfahren für Fragen festgelegt, die sichmittelbar oder unmittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermit-telsicherheit auswirken.

(1) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.(2) ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.(3) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.(4) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch

die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 244 vom29.9.2001, S. 76).

(5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2001/57/EG der Kommission (ABl. L 208 vom1.8.2001, S. 36).

(6) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2001/57/EG der Kommission.

(7) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändertdurch die Richtlinie 2001/57/EG der Kommission.

(10) ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1. Verordnung geändert durch dieVerordnung Nr. 649/98/EG der Kommission (ABl. L 88 vom24.3.1998, S. 7).(8) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch

die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission (ABl. L 176 vom29.6.2001, S. 61).

(11) ABl. L 224 vom 18.8.1990. S. 1. Verordnung zuletzt geändertdurch die Verordnung Nr. 1533/2001/EG der Kommission (ABl. L205 vom 31.7.2001, S.16).(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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(3) Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbei-tungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermit-teln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privatenhäuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung,Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichenprivaten Verbrauch.

Artikel 2

Definition von „Lebensmittel“

Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oderErzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nachvernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verar-beitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustandvon Menschen aufgenommen werden.

Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowiealle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittelbei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlichzugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anfor-derungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab derStelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie98/83/EG.

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

a) Futtermittel,

b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringenzum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c) Pflanzen vor dem Ernten,

d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und92/73/EWG (2) des Rates,

e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3)des Rates,

f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates,

g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne desEinheitsübereinkommens der Vereinten Nationen überSuchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der VereintenNationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h) Rückstände und Kontaminanten.

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Lebensmittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvor-schriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebens-mittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftli-cher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produk-tions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmit-teln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittel-

gewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttertwerden, einbezogen sind;

2. „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleich-gültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind odernicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mitder Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb vonLebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;

3. „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristi-schen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass dieAnforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrerKontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfülltwerden;

4. „Futtermittel“ Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe,verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zuroralen Tierfütterung bestimmt sind;

5. „Futtermittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig,ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nichtund ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeu-gung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderungoder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind,einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterungin ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern;

6. „Futtermittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischenPersonen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforde-rungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolleunterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;

7. „Einzelhandel“ die Handhabung und/oder Be- oder Verar-beitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort desVerkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzugehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebs-kantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrich-tungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmittelnoder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich desAnbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form derWeitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht,sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen derWeitergabe selbst;

9. „Risiko“ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer dieGesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schweredieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;

10. „Risikoanalyse“ einen Prozess aus den drei miteinanderverbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikoma-nagement und Risikokommunikation;

11. „Risikobewertung“ einen wissenschaftlich untermauertenVorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risi-kobeschreibung;

12. „Risikomanagement“ den von der Risikobewertung unter-schiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alterna-tiven in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksich-tigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigens-werter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneterPräventions- und Kontrollmöglichkeiten;

(1) ABl. 22 vom 9.2.1965, S. 369. Richtlinie zuletzt geändert durch dieRichtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).

(2) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 8.(3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert

durch die Richtlinie 2000/41/EG der Kommission (ABl. L 145 vom20.6.2000, S. 25).

(4) ABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durchdie Richtlinie 92/41/EWG (ABl. L 158 vom 11.6.1992, S. 30).

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002L 31/8

13. „Risikokommunikation“ im Rahmen der Risikoanalyse deninteraktiven Austausch von Informationen und Meinungenüber Gefahren und Risiken, risikobezogene Faktoren undRisikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikoma-nagern, Verbrauchern, Lebensmittel- und Futtermittelunter-nehmen, Wissenschaftlern und anderen interessiertenKreisen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen derRisikobewertung und der Grundlage für Risikomanage-mententscheidungen;

14. „Gefahr“ ein biologisches, chemisches oder physikalischesAgens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einenZustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eineGesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;

15. „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oderFuttermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tieroder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von demerwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder

Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-,Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;

16. „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ alleStufen, einschließlich der Einfuhr von — einschließlich —der Primärproduktion eines Lebensmittels bis —einschließlich — zu seiner Lagerung, seiner Beförderung,seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an den Endverbrau-cher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, dieHerstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb,den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln;

17. „Primärproduktion“ die Erzeugung, die Aufzucht oder denAnbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melkenund landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor demSchlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen unddas Ernten wild wachsender Erzeugnisse.

18. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmit-tels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeiteines Lebensmittelunternehmens verwendet.

KAPITEL II

ALLGEMEINES LEBENSMITTELRECHT

Artikel 4

Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel bezieht sich auf alle Produktions-, Verar-beitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch vonFuttermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienendeTiere hergestellt oder an sie verfüttert werden.

(2) Die in den Artikeln 5 bis 10 festgelegten allgemeinenGrundsätze bilden einen horizontalen Gesamtrahmen, dereinzuhalten ist, wenn Maßnahmen getroffen werden.

(3) Die bestehenden lebensmittelrechtlichen Grundsätze undVerfahren werden so bald wie möglich, spätestens jedoch biszum 1. Januar 2007 so angepasst, dass sie mit den Artikeln 5bis 10 in Einklang stehen.

(4) Bis dahin werden abweichend von Absatz 2 die beste-henden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in denArtikeln 5 bis 10 festgelegten Grundsätze durchgeführt.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES LEBENSMITTELRECHTS

Artikel 5

Allgemeine Ziele

(1) Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere derallgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Lebenund die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbrau-cherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheitenim Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigungdes Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzen-schutzes und der Umwelt.

(2) Das Lebensmittelrecht soll in der Gemeinschaft denfreien Verkehr mit Lebensmitteln und Futtermitteln, die nachden allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen dieses Kapi-tels hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, herbeiführen.

(3) Soweit internationale Normen bestehen oder in Kürze zuerwarten sind, sind sie bei der Entwicklung oder Anpassung desLebensmittelrechts zu berücksichtigen, außer wenn dieseNormen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder unge-eignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebens-mittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründedagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderenSchutzniveau führen würden, als es in der Gemeinschaft alsangemessen festgelegt ist.

Artikel 6

Risikoanalyse

(1) Um das allgemeine Ziel eines hohen Maßes an Schutzfür Leben und Gesundheit der Menschen zu erreichen, stütztsich das Lebensmittelrecht auf Risikoanalysen, außer wenn diesnach den Umständen oder der Art der Maßnahme unange-bracht wäre.

(2) Die Risikobewertung beruht auf den verfügbaren wissen-schaftlichen Erkenntnissen und ist in einer unabhängigen,objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen.

(3) Beim Risikomanagement ist den Ergebnissen der Risiko-bewertung, insbesondere den Gutachten der Behörde gemäßArtikel 22, anderen angesichts des betreffenden Sachverhaltsberücksichtigenswerten Faktoren sowie — falls die in Artikel 7Absatz 1 dargelegten Umstände vorliegen — dem Vorsorge-prinzip Rechnung zu tragen, um die allgemeinen Ziele desLebensmittelrechts gemäß Artikel 5 zu erreichen.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1.2.2002 L 31/9

Artikel 7

Vorsorgeprinzip

(1) In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertungder verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheits-schädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlichaber noch Unsicherheit besteht, können vorläufige Risikoma-nagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der Gemein-schaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffenwerden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eineumfassendere Risikobewertung vorliegen.

(2) Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden,müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nichtstärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in derGemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveausunter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichenDurchführbarkeit und anderer angesichts des betreffendenSachverhalts für berücksichtigenswert gehaltener Faktorennotwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer ange-messenen Frist überprüft werden, die von der Art des festge-stellten Risikos für Leben oder Gesundheit und der Art derwissenschaftlichen Informationen abhängig ist, die zur Klärungder wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendereRisikobewertung notwendig sind.

Artikel 8

Schutz der Verbraucherinteressen

(1) Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherin-teressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeitbieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, einesachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden:

a) Praktiken des Betrugs oder der Täuschung,

b) die Verfälschung von Lebensmitteln und

c) alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführenkönnen.

ABSCHNITT 2

GRUNDSÄTZE DER TRANSPARENZ

Artikel 9

Konsultation der Öffentlichkeit

Bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebens-mittelrechts ist unmittelbar oder über Vertretungsgremien inoffener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffent-lichkeit durchzuführen, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeits-gründen nicht möglich.

Artikel 10

Information der Öffentlichkeit

Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oderFuttermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oderTier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden

unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbe-stimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art,Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um dieÖffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären;dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futter-mittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, dasmöglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmenanzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, umdem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN LEBENSMITTEL-HANDEL

Artikel 11

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel und Futter-mittel

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel und Futtermittel,die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden sollen,müssen die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittel-rechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertiganerkannte Bedingungen erfüllen oder aber, soweit ein beson-deres Abkommen zwischen der Gemeinschaft und demAusfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen.

Artikel 12

Aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel undFuttermittel

(1) Aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausge-führte Lebensmittel und Futtermittel, die in einem Drittland inden Verkehr gebracht werden sollen, haben die entsprechendenAnforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern dieBehörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder dieGesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften undandere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrlandin Kraft sind, nichts anderes festlegen.

Andernfalls, außer wenn Lebensmittel gesundheitsschädlichoder Futtermittel nicht sicher sind, dürfen Lebensmittel undFuttermittel nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oderwieder ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden desBestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben,nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffendenLebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nicht inVerkehr gebracht werden durften, und die näheren Umständeumfassend unterrichtet worden sind.

(2) Soweit Bestimmungen eines zwischen der Gemeinschaftoder einem ihrer Mitgliedstaaten und einem Drittland geschlos-senen bilateralen Abkommens anwendbar sind, sind diese beider Ausfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus derGemeinschaft oder aus diesem Mitgliedstaat in dieses Drittlandeinzuhalten.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002L 31/10

Artikel 13

Internationale Normen

Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten

a) tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zurEntwicklung von internationalen technischen Normen fürLebensmittel und Futtermittel und von Gesundheits- undPflanzenschutznormen bei;

b) fördern sie die Koordinierung der Arbeit internationalerRegierungs- und Nichtregierungsorganisationen zu Lebens-mittel- und Futtermittelnormen;

c) tragen sie soweit sachdienlich und angemessen zur Ausar-beitung von Abkommen über die Anerkennung der Gleich-wertigkeit spezieller Maßnahmen in Bezug auf Lebensmittelund Futtermittel bei;

d) richten sie besonderes Augenmerk auf die besonderenEntwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse derEntwicklungsländer, um zu gewährleisten, dass internatio-nale Normen keine unnötigen Hindernisse für Ausfuhrenaus den Entwicklungsländern bilden;

e) fördern sie die Kohärenz zwischen den internationalen tech-nischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewähr-leisten zugleich, dass das hohe in der Gemeinschaft geltendeSchutzniveau nicht gesenkt wird.

ABSCHNITT 4

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN DES LEBENSMITTELRECHTS

Artikel 14

Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit

(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht inVerkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszu-gehen ist, dass sie

a) gesundheitsschädlich sind,

b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

(3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittelsicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:

a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch denVerbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- undVertriebsstufen sowie

b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließ-lich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm norma-lerweise zugängliche Informationen über die Vermeidungbestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungeneines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmtenLebensmittelkategorie.

(4) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittelgesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen

a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nichtnur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch aufnachfolgende Generationen,

b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,

c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einerbestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel fürdiese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.

(5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel fürden Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berück-sichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffeoder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durchFäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsich-tigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch denMenschen inakzeptabel geworden ist.

(6) Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge,einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der glei-chen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dasssämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oderdieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, beieiner eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden,dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nichtsicher ist.

(7) Lebensmittel, die spezifischen Bestimmungen derGemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entsprechen, geltenhinsichtlich der durch diese Bestimmungen abgedecktenAspekte als sicher.

(8) Entspricht ein Lebensmittel den für es geltenden spezifi-schen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behördennicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschränkungenfür das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels zu verfügen oderseine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl esden genannten Bestimmungen entspricht, da der begründeteVerdacht besteht, dass es nicht sicher ist.

(9) Fehlen spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft, sogelten Lebensmittel als sicher, wenn sie mit den entspre-chenden Bestimmungen des nationalen Lebensmittelrechts desMitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie vermarktet werden,in Einklang stehen, sofern diese Bestimmungen unbeschadetdes Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, erlassen undangewandt werden.

Artikel 15

Anforderungen an die Futtermittelsicherheit

(1) Futtermittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht inVerkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienendeTiere verfüttert werden.

(2) Futtermittel gelten als nicht sicher in Bezug auf denbeabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehenist, dass sie

— die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigenkönnen;

— bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmit-telgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nichtsicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehensind.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1.2.2002 L 31/11

(3) Gehört ein Futtermittel, bei dem festgestellt worden ist,dass es die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nichterfüllt, zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung vonFuttermitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so istdavon auszugehen, dass sämtliche Futtermittel in dieser Charge,diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls betroffen sind, essei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweisdafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder derLieferung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nichterfüllt.

(4) Futtermittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemein-schaft zur Futtermittelsicherheit entsprechen, gelten hinsicht-lich der durch diese Bestimmungen abgedeckten Aspekte alssicher.

(5) Entspricht ein Futtermittel den für es geltenden spezifi-schen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behördennicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschränkungenfür das Inverkehrbringen dieses Futtermittels zu verfügen oderseine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl esden genannten Bestimmungen entspricht, der begründeteVerdacht besteht, dass es nicht sicher ist.

(6) Fehlen spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft, sogelten Futtermittel als sicher, wenn sie mit den entsprechendenBestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, indessen Hoheitsgebiet sie in Verkehr sind, in Einklang stehen,sofern diese Bestimmungen unbeschadet des Vertrags, insbe-sondere der Artikel 28 und 30, erlassen und angewandtwerden.

Artikel 16

Aufmachung

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechtsdürfen die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung vonLebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form,ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpa-ckungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmenihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen,gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irre-führen.

Artikel 17

Zuständigkeiten

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgenauf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen inden ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dassdie Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen desLebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, undüberprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durchund überwachen und überprüfen, dass die entsprechendenAnforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel-und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbei-tungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.

Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen undführen andere den Umständen angemessene Maßnahmendurch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Infor-mationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmittelnund Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und

Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen aufallen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sank-tionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-recht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam,verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 18

Rückverfolgbarkeit

(1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermit-teln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren undallen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denenerwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oderFuttermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verar-beitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssenin der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie einLebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung die-nendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder vondem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oderFuttermittel verarbeitet wird, erhalten haben.

Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen dieseInformationen den zuständigen Behörden auf Aufforderungmitgeteilt werden können.

(3) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richtenSysteme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unter-nehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind.Diese Informationen sind den zuständigen Behörden aufAufforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Lebensmittel oder Futtermittel, die in der Gemeinschaftin Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehenist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden,sind durch sachdienliche Dokumentation oder Informationgemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungenenthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kennt-lich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.

(5) Bestimmungen zur Anwendung der Anforderungendieses Artikels auf bestimmte Sektoren können nach dem inArtikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 19

Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunter-nehmen

(1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grundzu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes,verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel denAnforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht,so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffendeLebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittelnicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprüngli-chen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigenBehörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt denVerbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet derUnternehmer die Verbraucher effektiv und genau über denGrund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereitsan diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmenzur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nichtausreichen.

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(2) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereichdes Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nichtdas Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unver-sehrtheit der Lebensmittel betreffen, leiten im Rahmen ihrerjeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme vonProdukten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheitnicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsi-cherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, diefür die Rückverfolgung eines Lebensmittels erforderlich sind,weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter,Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.

(3) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grundzu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtesLebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschenschädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigenBehörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behördenüber die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risikenfür den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemandendaran hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatli-chem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zustän-digen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einemLebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zubegrenzen oder auszuschalten.

(4) Die Lebensmittelunternehmer arbeiten bei Maßnahmen,die getroffen werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel,das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zuverringern, mit den zuständigen Behörden zusammen.

Artikel 20

Verantwortung für Futtermittel: Futtermittelunternehmen

(1) Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grundzu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes,verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel dieAnforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, soleitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futter-mittel vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigenBehörden hiervon. In diesem Fall bzw. im Fall von Artikel 15Absatz 3, d. h. wenn eine Charge, ein Posten oder eine Liefe-rung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nichterfüllt, wird das Futtermittel vernichtet, sofern die Bedenkender zuständigen Behörde nicht auf andere Weise ausgeräumt

werden. Das Unternehmen unterrichtet die Verwender desFuttermittels effektiv und genau über den Grund für die Rück-nahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferteProdukte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eineshohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.

(2) Futtermittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereichdes Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nichtdas Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unver-sehrtheit der Futtermittel betreffen, leiten im Rahmen ihrerjeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme vonProdukten, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheitnicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsi-cherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, diefür die Rückverfolgung eines Futtermittels erforderlich sind,weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter,Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.

(3) Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grundzu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtesFuttermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futter-mittelsicherheit nicht erfüllt, teilt er dies unverzüglich denzuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet diezuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffenworden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung desFuttermittels zu verhindern, und darf niemanden daran hindernoder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht undeinzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behördenzusammenzuarbeiten, um einem mit einem Futtermittelverbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszu-schalten.

(4) Die Futtermittelunternehmer arbeiten bei denMaßnahmen, die getroffen werden, um Risiken durch einFuttermittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden,mit den zuständigen Behörden zusammen.

Artikel 21

Haftung

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet derRichtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zurAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (1).

KAPITEL III

EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

ABSCHNITT 1

AUFTRAG UND AUFGABEN

Artikel 22

Auftrag der Behörde

(1) Es wird eine Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-heit, im Folgenden „die Behörde“ genannt, errichtet.

(2) Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratungsowie die wissenschaftliche und technische Unterstützung

für die Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allenBereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens-mittel- und Futtermittelsicherheit auswirken. Sie stellt unabhän-gige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereitund macht auf Risiken aufmerksam.

(3) Die Behörde trägt zu einem hohen Maß an Schutz fürLeben und Gesundheit der Menschen bei und berücksichtigtdabei im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarktes dieTiergesundheit und den Tierschutz, die Pflanzengesundheit unddie Umwelt.

(1) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durchdie Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und desRates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

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(4) Die Behörde sammelt und analysiert Daten, um dieBeschreibung und Überwachung von Risiken zu ermöglichen,die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- undFuttermittelsicherheit auswirken.

(5) Der Auftrag der Behörde umfasst ferner

a) wissenschaftliche Beratung und wissenschaftliche und tech-nische Unterstützung in Bezug auf die menschliche Ernäh-rung im Zusammenhang mit der Rechtsetzung der Gemein-schaft sowie — auf Antrag der Kommission — Hilfe bei derInformation über Ernährungsfragen im Rahmen desGesundheitsprogramms der Gemeinschaft,

b) wissenschaftliche Gutachten zu anderen Fragen im Zusam-menhang mit Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzenge-sundheit,

c) wissenschaftliche Gutachten zu anderen Erzeugnissen alsLebensmitteln und Futtermitteln, die sich auf genetischveränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EGbeziehen, unbeschadet der dort festgelegten Verfahren.

(6) Die Behörde erstellt wissenschaftliche Gutachten, die alswissenschaftliche Grundlage für die Ausarbeitung und denErlass von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen ihresAuftrags dienen.

(7) Die Behörde nimmt ihre Aufgaben unter Bedingungenwahr, die es ihr ermöglichen, aufgrund ihrer Unabhängigkeit,der wissenschaftlichen und technischen Qualität ihrerGutachten und der von ihr verbreiteten Informationen, derTransparenz ihrer Verfahren und ihrer Arbeitsweise sowie ihresEngagements bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als einemaßgebliche Referenzstelle zu fungieren.

Sie handelt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigenStellen in den Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wahr-nehmen wie die Behörde.

(8) Die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaatenarbeiten zusammen, um eine effektive Kohärenz zwischen denFunktionen Risikobewertung, Risikomanagement und Risiko-kommunikation herbeizuführen.

(9) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Behörde zusammen,um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten.

Artikel 23

Aufgaben der Behörde

Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie liefert den Organen der Gemeinschaft und den Mitglied-staaten die bestmöglichen wissenschaftlichen Gutachten inallen im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fällen und zujeder Frage, die unter ihren Auftrag fällt;

b) sie fördert und koordiniert die Erarbeitung einheitlicher Risi-kobewertungsverfahren in den Bereichen ihres Auftrags;

c) sie gewährt der Kommission wissenschaftliche und techni-sche Unterstützung in den Bereichen ihres Auftrags sowie— auf Wunsch — bei der Auslegung und Prüfung vonGutachten zur Risikobewertung;

d) sie gibt für die Erfüllung ihres Auftrags erforderliche wissen-schaftliche Studien in Auftrag;

e) sie macht in den Bereichen ihres Auftrags wissenschaftlicheund technische Daten ausfindig, sammelt sie, stellt siezusammen, analysiert sie und fasst sie zusammen;

f) sie führt in den Bereichen ihres Auftrags Maßnahmen zurIdentifizierung und Beschreibung neu auftretender Risikendurch;

g) sie sorgt für die Vernetzung von Organisationen, die in denBereichen ihres Auftrags tätig sind, und trägt die Verantwor-tung für den Betrieb der Netze;

h) sie gewährt auf Anforderung der Kommission wissenschaft-liche und technische Unterstützung bei den von derKommission durchgeführten Verfahren für das Krisenma-nagement im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln undFuttermitteln;

i) sie gewährt in den Bereichen ihres Auftrags auf Anforde-rung der Kommission wissenschaftliche und technischeUnterstützung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischender Gemeinschaft, beitrittswilligen Ländern, internationalenOrganisationen und Drittländern zu verbessern;

j) sie stellt in den Bereichen ihres Auftrags sicher, dass dieÖffentlichkeit und die Beteiligten rasch zuverlässige, objek-tive und verständliche Informationen erhalten;

k) sie erstellt in Fragen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt,unabhängig ihre eigenen Schlussfolgerungen und Leitlinien;

l) sie führt in den Bereichen ihres Auftrags alle sonstigenAufgaben aus, die ihr von der Kommission zugewiesenwerden.

ABSCHNITT 2

ORGANISATION

Artikel 24

Organe der Behörde

Die Behörde umfasst

a) einen Verwaltungsrat,

b) einen Geschäftsführenden Direktor mit zugehörigemPersonal,

c) einen Beirat,

d) einen Wissenschaftlichen Ausschuss und WissenschaftlicheGremien.

Artikel 25

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 14 Mitgliedern, dievom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlamentanhand einer Liste ernannt werden, welche von der Kommis-sion erstellt wird und die eine deutlich höhere Zahl von Bewer-bern enthält, als Mitglieder zu ernennen sind, sowie einemVertreter der Kommission zusammen. Vier der Mitgliederkommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbrau-cherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkettevertreten.

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Die von der Kommission erstellte Liste wird dem EuropäischenParlament gemeinsam mit der entsprechenden Dokumentationübermittelt. So rasch wie möglich und innerhalb von dreiMonaten nach der Mitteilung kann das Europäische Parlamentseine Positionen zur Prüfung dem Rat vorlegen, der dann denVerwaltungsrat ernennt.

Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so,dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektruman einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größt-mögliche geografische Streuung in der Union gewährleistetsind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und kanneinmal verlängert werden. Für die Hälfte der Mitglieder beträgtdie erste Amtszeit jedoch sechs Jahre.

(3) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Geschäftsfüh-renden Direktors die internen Regeln der Behörde fest. DieseRegeln werden veröffentlicht.

(4) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder alsseinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren;Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Sofern nicht anders vorgesehen, ist für die Beschlüsse desVerwaltungsrats die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

(6) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung durch den Vorsit-zenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seinerMitglieder zusammen.

(7) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihrenAuftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben nachMaßgabe dieser Verordnung wahrnimmt.

(8) Vor dem 31. Januar jeden Jahres nimmt der Verwal-tungsrat das Arbeitsprogramm der Behörde für das kommendeJahr an. Ferner nimmt er ein mehrjähriges Programm an, dasabgeändert werden kann. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dassdiese Programme mit den Prioritäten der Gemeinschaft fürRechtsetzung und Politik im Bereich der Lebensmittelsicherheitim Einklang stehen.

Vor dem 30. März jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat denGesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenenJahr an.

(9) Nach Genehmigung durch die Kommission und nachStellungnahme des Rechnungshofs verabschiedet der Verwal-tungsrat die Haushaltsordnung der Behörde, in der insbeson-dere gemäß Artikel 142 der Haushaltsordnung vom 21.Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europä-ischen Gemeinschaften (1) und den Rechtsvorschriften überErmittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungdas Verfahren für die Erstellung und Ausführung des Haushalts-plans der Behörde festgelegt ist.

(10) Der Geschäftsführende Direktor nimmt ohne Stimmbe-rechtigung an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil undnimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Der Verwaltungsrat lädt

den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses ein,ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 26

Geschäftsführender Direktor

(1) Der Geschäftsführende Direktor wird vom Verwal-tungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Grundlageeiner Bewerberliste ernannt, die von der Kommission nacheinem allgemeinen Auswahlverfahren im Anschluss an dieVeröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und an anderer Stellevorgeschlagen wird; Wiederernennung ist möglich. Vor derErnennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidatunverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlamenteine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zubeantworten. Er kann von der Mehrheit des Verwaltungsratesseines Amtes enthoben werden.

(2) Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzlicheVertreter der Behörde. Er trägt die Verantwortung

a) für die laufende Verwaltung der Behörde,

b) für die Erstellung eines Vorschlags für die Arbeitspro-gramme der Behörde im Benehmen mit der Kommission,

c) für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und der vomVerwaltungsrat angenommenen Beschlüsse,

d) für die Bereitstellung angemessener wissenschaftlicher, tech-nischer und administrativer Unterstützung für den Wissen-schaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien,

e) dafür, dass die Behörde ihre Aufgaben gemäß den Erforder-nissen ihrer Nutzer wahrnimmt, insbesondere, dass dieerbrachten Dienstleistungen und die dafür aufgewendeteZeit angemessen sind,

f) für die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowiedie Ausführung des Haushaltsplans der Behörde,

g) für sämtliche Personalangelegenheiten,

h) für die Entwicklung und Unterhaltung der Kontakte zumEuropäischen Parlament und die Sicherstellung eines regel-mäßigen Dialogs mit dessen zuständigen Ausschüssen.

(3) Der Geschäftsführer legt dem Verwaltungsrat jährlich

a) den Entwurf eines allgemeinen Berichts über sämtlicheTätigkeiten der Behörde im abgelaufenen Jahr,

b) den Entwurf der Arbeitsprogramme,

c) den Entwurf des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr,

d) den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Jahr

zur Genehmigung vor.

Der Geschäftsführende Direktor übermittelt den allgemeinenBericht und die Programme, nachdem sie vom Verwaltungsratangenommen worden sind, dem Europäischen Parlament, demRat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und sorgt fürihre Veröffentlichung.

(4) Der Geschäftsführende Direktor genehmigt alleAusgaben der Behörde und erstattet dem VerwaltungsratBericht über ihre Tätigkeiten.

(1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geän-dert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl.L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

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Artikel 27

Beirat

(1) Der Beirat setzt sich aus Vertretern zuständiger, ähnlicheAufgaben wie die Behörde wahrnehmender Stellen derMitgliedstaaten zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einenVertreter benennt. Die Mitglieder können durch zur selben Zeiternannte Stellvertreter vertreten werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwal-tungsrat angehören.

(3) Der Beirat berät den Geschäftsführenden Direktor bei derAusübung seines Amtes gemäß dieser Verordnung, insbeson-dere bei der Erstellung eines Vorschlags für das Arbeitspro-gramm der Behörde. Der Geschäftsführende Direktor kann denBeirat ferner ersuchen, ihn bei der Festlegung von Prioritätenbei den Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten zu beraten.

(4) Der Beirat dient als Einrichtung für den Austausch vonInformationen über potenzielle Risiken und die Zusammenfüh-rung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenar-beit zwischen der Behörde und den zuständigen Stellen in denMitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf Folgendes:

a) Vermeidung von Überschneidungen bei von der Behörde inAuftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien mit entspre-chenden Programmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32,

b) die in Artikel 30 Absatz 4 genannten Fälle, in denen dieBehörde und eine Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtetsind, zusammenzuarbeiten,

c) Förderung der Vernetzung von Organisationen, die in denBereichen des Auftrags der Behörde tätig sind, gemäßArtikel 36 Absatz 1,

d) Fälle, in denen die Behörde oder ein Mitgliedstaat ein neuauftretendes Risiko identifiziert.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der GeschäftsführendeDirektor. Der Beirat tritt nach Einberufung durch den Vorsit-zenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seinerMitglieder mindestens vier Mal im Jahr zusammen. Die Arbeits-weise des Beirats wird in den internen Regeln der Behördefestgelegt und veröffentlicht.

(6) Die Behörde stellt die für den Beirat erforderliche techni-sche und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekre-tariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Beiratssitzungenwahr.

(7) Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommissionkönnen sich an der Arbeit des Beirats beteiligen. Der Geschäfts-führende Direktor kann Vertreter des Europäischen Parlamentsund andere einschlägige Einrichtungen zur Teilnahme einladen.

Berät der Beirat über Fragen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buch-stabe b), so können sich Vertreter einschlägiger Einrichtungender Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wie die in Artikel 22Absatz 5 Buchstabe b) genannten wahrnehmen, an der Arbeitdes Beirats beteiligen; hierfür kann jeder Mitgliedstaat einenVertreter entsenden.

Artikel 28

Wissenschaftlicher Ausschuss und WissenschaftlicheGremien

(1) Der Wissenschaftliche Ausschuss und die ständigenWissenschaftlichen Gremien sind in ihrem jeweiligen Zustän-digkeitsbereich verantwortlich für die Erstellung der wissen-schaftlichen Gutachten der Behörde und haben die Möglichkeit,bei Bedarf öffentliche Anhörungen zu veranstalten.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss ist für die allgemeineKoordinierung verantwortlich, die zur Gewährleistung derKohärenz der Verfahren zur Erstellung der wissenschaftlichenGutachten erforderlich ist, insbesondere für die Festlegung derArbeitsverfahren und die Harmonisierung der Arbeitsme-thoden. Er gibt Gutachten zu interdisziplinären Fragen ab, diein die Zuständigkeit von mehr als einem WissenschaftlichenGremium fallen, sowie zu Fragen, für die kein Wissenschaftli-ches Gremium zuständig ist.

Im Bedarfsfall setzt er Arbeitsgruppen ein, insbesondere fürFragen, für die kein wissenschaftliches Gremium zuständig ist.In diesem Fall stützt er sich bei der Erstellung der wissenschaft-lichen Gutachten auf das Fachwissen dieser Arbeitsgruppen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus denVorsitzenden der Wissenschaftlichen Gremien sowie sechsunabhängigen Wissenschaftlern, die keinem der Wissenschaftli-chen Gremien angehören, zusammen.

(4) Die Wissenschaftlichen Gremien setzen sich aus unab-hängigen Wissenschaftlern zusammen. Zum Zeitpunkt derErrichtung der Behörde werden folgende WissenschaftlicheGremien eingesetzt:

a) das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe,Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmit-teln in Berührung kommen,

b) das Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in derTierernährung,

c) das Gremium für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittelund ihre Rückstände,

d) das Gremium für genetisch veränderte Organismen,

e) das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Aller-gien,

f) das Gremium für biologische Gefahren,

g) das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette,

h) das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz.

Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremienkönnen von der Kommission auf Antrag der Behörde nachdem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren an die techni-sche und wissenschaftliche Entwicklung angepasst werden.

(5) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, diekeinem Wissenschaftlichen Gremium angehören, und dieMitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden imAnschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessen-bekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in deneinschlägigen führenden wissenschaftlichen Publikationen undauf der Website der Behörde vom Verwaltungsrat auf Vorschlagdes Geschäftsführenden Direktors für eine Amtszeit von dreiJahren ernannt; Wiederernennung ist möglich.

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(6) Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftli-chen Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder je einenVorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende.

(7) Für die Beschlüsse des Wissenschaftlichen Ausschussesund der Wissenschaftlichen Gremien ist die Mehrheit ihrerMitglieder erforderlich. Positionen von Minderheiten werdenaufgezeichnet.

(8) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommis-sion sind berechtigt, an den Sitzungen des WissenschaftlichenAusschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und ihrerArbeitsgruppen teilzunehmen. Wenn sie darum gebetenwerden, können sie Klarstellungen und Informationen liefern,dürfen jedoch nicht versuchen, auf die Diskussionen Einfluss zunehmen.

(9) Die Verfahren für die Tätigkeit und Zusammenarbeit desWissenschaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien werden in den internen Regeln der Behörde festgelegt.

Geregelt werden insbesondere

a) die Frage, wie oft die Mitgliedschaft im WissenschaftlichenAusschuss und in den Wissenschaftlichen Gremien verlän-gert werden kann,

b) die Anzahl der Mitglieder jedes WissenschaftlichenGremiums,

c) die Erstattung von Auslagen der Mitglieder des Wissen-schaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien,

d) das Verfahren für die Zuweisung der Aufgaben und derangeforderten wissenschaftlichen Gutachten an den Wissen-schaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien,

e) die Einsetzung und Organisation der Arbeitsgruppen desWissenschaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien sowie die Möglichkeit, externe Sachverständige andiesen Arbeitsgruppen zu beteiligen,

f) die Möglichkeit, Beobachter zu den Sitzungen des Wissen-schaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien einzuladen,

g) die Möglichkeit, öffentliche Anhörungen zu veranstalten.

ABSCHNITT 3

ARBEITSWEISE

Artikel 29

Wissenschaftliche Gutachten

(1) Die Behörde gibt wissenschaftliche Gutachten ab

a) auf Ersuchen der Kommission zu jeder Frage in den Berei-chen ihres Auftrags und in allen Fällen, in denen dasGemeinschaftsrecht die Anhörung der Behörde vorsieht;

b) auf eigene Initiative zu Fragen in den Bereichen ihresAuftrags.

Das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat kann von derBehörde zu Fragen in den Bereichen ihres Auftrags ein wissen-schaftliches Gutachten anfordern.

(2) Ersuchen um Gutachten gemäß Absatz 1 müssen Hinter-grundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichenProblemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses enthalten.

(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht nicht bereits eine Frist fürdie Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens vor, so gibt dieBehörde außer in hinreichend begründeten Fällen ihre wissen-schaftlichen Gutachten innerhalb der in den jeweiligen Ersu-chen angegebenen Frist ab.

(4) Gehen verschiedene Ersuchen um ein Gutachten zu dengleichen Fragen ein oder entspricht ein Ersuchen nicht denAnforderungen von Absatz 2 oder ist es unklar abgefasst, sokann die Behörde das Ersuchen entweder ablehnen oder imBenehmen mit der ersuchenden Einrichtung bzw. dem/denersuchenden Mitgliedstaat(en) Änderungen an dem betref-fenden Ersuchen vorschlagen. Der ersuchenden Einrichtungbzw. dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) werden dieGründe für die Ablehnung mitgeteilt.

(5) Hat die Behörde zu einem speziellen Punkt eines Ersu-chens bereits ein wissenschaftliches Gutachten abgegeben, sokann sie das Ersuchen ablehnen, wenn sie zu dem Schlusskommt, dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnissevorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.Der ersuchenden Einrichtung bzw. dem/den ersuchendenMitgliedstaat(en) werden die Gründe für die Ablehnung mitge-teilt.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikelwerden von der Kommission nach Anhörung der Behördegemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festge-legt. Darin werden insbesondere geregelt:

a) das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchenanzuwendende Verfahren,

b) die Leitlinien für die wissenschaftliche Beurteilung vonStoffen, Produkten oder Verfahren, die nach dem Gemein-schaftsrecht einer vorherigen Zulassung oder der Aufnahmein eine Positivliste bedürfen, vor allem in den Fällen, indenen das Gemeinschaftsrecht vorsieht oder zulässt, dassder Antragsteller zu diesem Zweck Unterlagen vorlegt.

(7) Die Geschäftsordnung der Behörde regelt die Anforde-rungen an Format, begleitende Erläuterungen und Veröffentli-chung von wissenschaftlichen Gutachten.

Artikel 30

Divergierende wissenschaftliche Gutachten

(1) Die Behörde nimmt eine Beobachtungsfunktion wahr,um potenzielle Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichenGutachten und den wissenschaftlichen Gutachten andererStellen mit ähnlichen Aufgaben zu einem frühen Zeitpunktfestzustellen.

(2) Stellt die Behörde eine potenzielle Divergenz fest, sonimmt sie Kontakt zu der betreffenden Stelle auf, um sicherzu-stellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen Informationenweitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigenwissenschaftlichen Fragen einzugrenzen.

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(3) Wurde eine substanzielle Divergenz in wissenschaftli-chen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffendenStelle um eine Einrichtung der Gemeinschaft oder um einen derwissenschaftlichen Ausschüsse der Kommission, so sind dieBehörde und die betreffende Stelle verpflichtet zusammenzuar-beiten, um entweder die Divergenz zu beseitigen oder derKommission ein gemeinsames Papier vorzulegen, in dem diestrittigen wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht und dieentsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten ermit-telt werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht.

(4) Wurde eine substanzielle Divergenz in wissenschaftli-chen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffendenStelle um eine Stelle eines Mitgliedstaats, so sind die Behördeund die nationale Stelle verpflichtet, zusammenzuarbeiten, umentweder die Divergenz zu beseitigen oder ein gemeinsamesPapier zu erstellen, in dem die strittigen wissenschaftlichenFragen verdeutlicht und die entsprechenden Unsicherheiten inBezug auf die Daten ermittelt werden. Dieses Dokument wirdveröffentlicht.

Artikel 31

Wissenschaftliche und technische Unterstützung

(1) Die Kommission kann bei der Behörde wissenschaftlicheoder technische Unterstützung in den Bereichen ihres Auftragsanfordern. Die Aufgabe der wissenschaftlichen und technischenUnterstützung besteht in wissenschaftlicher oder technischerArbeit unter Anwendung anerkannter wissenschaftlicher odertechnischer Grundsätze, die keine wissenschaftliche Beurteilungdurch den Wissenschaftlichen Ausschuss oder ein Wissen-schaftliches Gremium erfordert. Zu diesen Aufgaben zähleninsbesondere die Unterstützung der Kommission bei der Festle-gung oder Bewertung technischer Kriterien wie auch bei derKonzipierung technischer Leitlinien.

(2) Fordert die Kommission wissenschaftliche oder techni-sche Unterstützung bei der Behörde an, so setzt sie im Einver-nehmen mit der Behörde die Frist fest, innerhalb deren dieAufgabe ausgeführt werden muss.

Artikel 32

Wissenschaftliche Studien

(1) Die Behörde gibt für die Erfüllung ihres Auftrags erfor-derliche wissenschaftliche Studien in Auftrag und bedient sichdabei der besten verfügbaren unabhängigen wissenschaftlichenRessourcen. Die Studien werden auf offene und transparenteWeise in Auftrag gegeben. Die Behörde achtet darauf, Über-schneidungen mit Forschungsprogrammen der Mitgliedstaatenoder der Gemeinschaft zu vermeiden und fördert die Zusam-menarbeit durch geeignete Koordination.

(2) Die Behörde informiert das Europäische Parlament, dieKommission und die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrerwissenschaftlichen Studien.

Artikel 33

Datenerhebung

(1) Die Behörde macht in den Bereichen ihres Auftrags rele-vante wissenschaftliche und technische Daten ausfindig,sammelt sie, stellt sie zusammen, analysiert sie und fasst sie

zusammen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von Datenüber

a) den Verzehr von Lebensmitteln und die Exposition vonMenschen gegenüber den damit verbundenen Risiken,

b) die Inzidenz und Prävalenz biologischer Risiken,

c) Kontaminanten in Lebensmitteln und Futtermitteln,

d) Rückstände.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 arbeitet die Behörde engmit allen im Bereich der Datenerhebung tätigen Organisationenzusammen, auch solchen in beitrittswilligen Ländern und Dritt-ländern, sowie mit internationalen Stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichenMaßnahmen, damit die Daten, die in den unter die Absätze 1und 2 fallenden Bereichen von ihnen erhoben werden, an dieBehörde übermittelt werden können.

(4) Die Behörde legt den Mitgliedstaaten und der Kommis-sion geeignete Empfehlungen für mögliche Verbesserungen inBezug auf die technische Vergleichbarkeit der Daten vor, die sieerhält und analysiert, um eine Konsolidierung auf Gemein-schaftsebene zu erleichtern.

(5) Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieserVerordnung veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis derauf Gemeinschaftsebene in den Bereichen des Auftrags derBehörde existierenden Datenerhebungssysteme.

Der Bericht, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschlägebeizufügen sind, gibt insbesondere an:

a) die Funktion, die der Behörde im Rahmen jedes einzelnenSystems zugewiesen werden soll, sowie etwa erforderlicheVeränderungen oder Verbesserungen, damit die Behörde inZusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihren Auftragerfüllen kann;

b) die Mängel, die behoben werden sollen, damit die Behördeauf Gemeinschaftsebene relevante wissenschaftliche undtechnische Daten in den Bereichen ihres Auftrags erhebenund zusammenfassen kann.

(6) Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament,der Kommission und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrerTätigkeit im Bereich der Datenerhebung.

Artikel 34

Identifizierung neu auftretender Risiken

(1) Die Behörde erarbeitet Überwachungsverfahren für dassystematische Ermitteln, Sammeln, Zusammenstellen undAnalysieren von Informationen und Daten, um neu auftretendeRisiken in den Bereichen ihres Auftrags zu identifizieren.

(2) Liegen der Behörde Informationen vor, die ein neuauftretendes ernstes Risiko vermuten lassen, so fordert siezusätzliche Informationen bei den Mitgliedstaaten, bei anderenEinrichtungen der Gemeinschaft und bei der Kommission an.Die Mitgliedstaaten, die betroffenen Einrichtungen der Gemein-schaft und die Kommission reagieren hierauf unverzüglich undübermitteln sämtliche relevanten Informationen, über die sieverfügen.

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(3) Die Behörde verwendet in Erfüllung ihres Auftrags sämt-liche ihr zugehenden Informationen zur Identifizierung neuauftretender Risiken.

(4) Die Behörde leitet die Bewertung und die erhobenenInformationen über neu auftretende Risiken an das EuropäischeParlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 35

Schnellwarnsystem

Die im Rahmen des Schnellwarnsystems übermittelten Infor-mationen werden an die Behörde gerichtet, damit diese ihremAuftrag, die gesundheitlichen und ernährungsphysiologischenRisiken von Lebensmitteln zu überwachen, optimal nach-kommen kann. Sie analysiert den Inhalt dieser Informationen,um der Kommission und den Mitgliedstaaten alle zur Risiko-analyse erforderlichen Angaben mitteilen zu können.

Artikel 36

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, aufdie sich der Auftrag der Behörde erstreckt, tätig sind

(1) Die Behörde fördert die Vernetzung von Organisationen,die in den Bereichen ihres Auftrags tätig sind, auf europäischerEbene. Ziel einer solchen Vernetzung ist es insbesondere, durchdie Koordinierung von Tätigkeiten, den Informationsaustausch,die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Projektesowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Prak-tiken in den Bereichen des Auftrags der Behörde einen Rahmenfür die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu schaffen.

(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstelltder Verwaltungsrat ein zu veröffentlichendes Verzeichnis dervon den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisa-tionen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzenbei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können. DieBehörde kann diese Organisationen mit bestimmten Aufgabenbetrauen, insbesondere mit vorbereitenden Arbeiten für wissen-schaftliche Gutachten, mit wissenschaftlicher und technischerUnterstützung, mit der Erhebung von Daten und der Identifi-zierung neu auftretender Risiken. Für einige der Aufgaben kanneine finanzielle Unterstützung in Betracht gezogen werden.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2werden von der Kommission nach Anhörung der Behördegemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren aufge-stellt. Sie legen insbesondere die Kriterien für die Aufnahmeeiner Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitglied-staaten benannten zuständigen Organisationen, die Regelungenfür die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungensowie die finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finan-zielle Unterstützung fest.

(4) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verord-nung veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis der in denBereichen des Auftrags der Behörde existierenden gemein-schaftlichen Systeme, welche vorsehen, dass die Mitgliedstaatenbestimmte Aufgaben im Bereich der wissenschaftlichen Beurtei-lung ausführen, insbesondere die Prüfung von Zulassungsunter-lagen. Der Bericht, dem gegebenenfalls entsprechendeVorschläge beizufügen sind, gibt insbesondere für jedes Systeman, welche Veränderungen oder Verbesserungen möglicher-

weise erforderlich sind, damit die Behörde in Zusammenarbeitmit den Mitgliedstaaten ihren Auftrag erfüllen kann.

ABSCHNITT 4

UNABHÄNGIGKEIT, TRANSPARENZ, VERTRAULICHKEIT UNDINFORMATION

Artikel 37

Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder desBeirats und der Geschäftsführende Direktor verpflichten sich,im öffentlichen Interesse unabhängig zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowieeine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dasskeinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beein-trächtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbareoder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unab-hängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. DieseErklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben.

(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses undder Wissenschaftlichen Gremien verpflichten sich, unabhängigvon jedem äußeren Einfluss zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowieeine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dasskeinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beein-trächtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbareoder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unab-hängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. DieseErklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsfüh-rende Direktor, die Mitglieder des Beirats, die Mitglieder desWissenschaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien sowie die externen Sachverständigen, die an derenArbeitsgruppen beteiligt sind, geben auf jeder Sitzung etwaigeInteressen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungs-punkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehenwerden könnten.

Artikel 38

Transparenz

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten miteinem hohen Maß an Transparenz ausübt. Sie veröffentlichtinsbesondere unverzüglich

a) die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen desWissenschaftlichen Ausschusses und der WissenschaftlichenGremien;

b) die Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses und derWissenschaftlichen Gremien sofort nach ihrer Annahme,unter Beifügung der Positionen von Minderheiten;

c) unbeschadet der Artikel 39 und 41 die Informationen, aufdie sich ihre Gutachten stützen;

d) die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, demGeschäftsführenden Direktor, den Mitgliedern des Beiratsund den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschussesund der Wissenschaftlichen Gremien jährlich abgegebenenInteressenerklärungen sowie die Interessenerklärungen inBezug auf Tagesordnungspunkte von Sitzungen;

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1.2.2002 L 31/19

e) die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Studien;

f) ihren jährlichen Tätigkeitsbericht;

g) abgelehnte oder geänderte Ersuchen des Europäischen Parla-ments, der Kommission oder eines Mitgliedstaats umwissenschaftliche Gutachten sowie die Gründe für dieAblehnung bzw. Änderung.

(2) Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen öffentlich ab,soweit er nicht für bestimmte Verwaltungsfragen betreffendeTagesordnungspunkte auf Vorschlag des GeschäftsführendenDirektors anders entscheidet, und er kann Vertreter derVerbraucher oder sonstige Beteiligte ermächtigen, bestimmteTätigkeiten der Behörde zu beobachten.

(3) Die Behörde legt die praktischen Vorkehrungen zurUmsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transpa-renzregeln in ihren internen Regeln fest.

Artikel 39

Vertraulichkeit

(1) Abweichend von Artikel 38 gibt die Behörde vertraulicheInformationen, die ihr mit der begründeten Bitte um vertrau-liche Behandlung übermittelt wurden, nicht an Dritte weiter, essei denn, es handelt sich um Informationen, die aus Gründendes Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werdenmüssen, wenn die Umstände dies erfordern.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsfüh-rende Direktor, die Mitglieder des WissenschaftlichenAusschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sowie die anihren Arbeitsgruppen beteiligten externen Sachverständigen, dieMitglieder des Beirats sowie die Beamten und sonstigenBediensteten der Behörde unterliegen auch nach ihremAusscheiden aus der jeweiligen Funktion dem Berufsgeheimnisgemäß Artikel 287 des Vertrags.

(3) Die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Gutachtender Behörde, welche vorhersehbare gesundheitliche Wirkungenbetreffen, sind in keinem Fall vertraulich.

(4) Die Behörde legt die praktischen Vorkehrungen zurUmsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertrau-lichkeitsregeln in ihrer Geschäftsordnung fest.

Artikel 40

Information seitens der Behörde

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für dieBekanntgabe ihrer Risikomanagemententscheidungen sorgt dieBehörde in den Bereichen ihres Auftrags von sich aus fürInformation.

(2) Die Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und dieBeteiligten rasch objektive, zuverlässige und leicht zugänglicheInformationen erhalten, insbesondere über die Ergebnisse ihrerArbeit. Um dieses Ziel zu erreichen, erstellt und verbreitet dieBehörde Informationsmaterial für die Allgemeinheit.

(3) Die Behörde arbeitet eng mit der Kommission und denMitgliedstaaten zusammen, um die erforderliche Kohärenz beider Risikokommunikation herbeizuführen.

Die Behörde veröffentlicht gemäß Artikel 38 alle von ihr abge-gebenen Stellungnahmen.

(4) Die Behörde sorgt bei Informationskampagnen für eineangemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen inden Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten.

Artikel 41

Zugang zu Unterlagen

(1) Die Behörde gewährleistet weit gehenden Zugang zu denin ihrem Besitz befindlichen Unterlagen.

(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erlässtder Verwaltungsrat Vorschriften für den Zugang zu Unterlagengemäß Absatz 1, wobei die allgemeinen Grundsätze und Bedin-gungen für das Recht auf Zugang zu den Dokumenten derGemeinschaftsorgane in vollem Umfang Berücksichtigungfinden.

Artikel 42

Verbraucher, Erzeuger und sonstige Beteiligte

Die Behörde unterhält effektive Kontakte mit Vertretern derVerbraucher, der Erzeuger, der verarbeitenden Industrie undsonstigen Beteiligten.

ABSCHNITT 5

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Feststellung des Haushalts der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen aus einem Beitragder Gemeinschaft und Beiträgen der Staaten, mit denen dieGemeinschaft Abkommen im Sinne von Artikel 49 geschlossenhat, sowie Gebühren für Veröffentlichungen, Konferenzen,Ausbildungsveranstaltungen und andere derartige von derBehörde angebotene Tätigkeiten.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen die Personal-,Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten sowieVerpflichtungen, die durch Verträge mit Dritten oder durch diefinanzielle Unterstützung gemäß Artikel 36 entstehen.

(3) Rechtzeitig vor dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkterstellt der Geschäftsführende Direktor einen Entwurf einesVoranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde fürdas kommende Finanzjahr, die er zusammen mit einem vorläu-figen Stellenplan dem Verwaltungsrat übermittelt.

(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5) Spätestens bis zum 31. März jeden Jahres verabschiedetder Verwaltungsrat den Haushaltsvoranschlag einschließlich desvorläufigen Stellenplans zusammen mit dem vorläufigenArbeitsprogramm und übermittelt diese der Kommission undden Staaten, mit denen die Gemeinschaft Abkommen im Sinnevon Artikel 49 geschlossen hat. Die Kommission setzt aufdieser Grundlage die entsprechenden Voranschläge in denVorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Unionein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags dem Rat vorlegt.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002L 31/20

(6) Nach Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europä-ischen Union durch die Haushaltsbehörde stellt der Verwal-tungsrat den endgültigen Haushalt und das endgültige Arbeits-programm der Behörde fest, wobei er diese erforderlichenfallsan den Beitrag der Gemeinschaft anpasst. Er übermittelt denHaushalt und das Arbeitsprogramm unverzüglich der Kommis-sion und der Haushaltsbehörde.

Artikel 44

Ausführung des Haushalts der Behörde

(1) Der Geschäftsführende Direktor führt den Haushalt derBehörde aus.

(2) Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und überdie Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über Bestehen undEinzug sämtlicher Einnahmen der Behörde obliegt dem Finanz-kontrolleur der Kommission.

(3) Spätestens bis zum 31. März jeden Jahres legt derGeschäftsführende Direktor der Kommission, dem Verwal-tungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte vollständigeEinnahmen- und Ausgabenrechnung für das abgelaufeneFinanzjahr vor.

Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248des Vertrags. Er veröffentlicht alljährlich einen Bericht über dieTätigkeit der Behörde.

(4) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parla-ment dem Geschäftsführenden Direktor der Behörde Entlastungzur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 45

Von der Behörde eingenommene Gebühren

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnungveröffentlicht die Kommission nach Konsultation der Behörde,der Mitgliedstaaten und der Beteiligten einen Bericht zu derFrage, ob es möglich und ratsam ist, gemäß dem Mitentschei-dungsverfahren und im Einklang mit dem Vertrag einen Legis-lativvorschlag für sonstige Dienstleistungen der Behörde vorzu-legen.

ABSCHNITT 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 46

Rechtspersönlichkeit und Vorrechte

(1) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie genießt inallen Mitgliedstaaten die weitreichendsten Befugnisse, die diejeweilige Rechtsordnung juristischen Personen zuerkennt.Insbesondere kann sie bewegliches und unbewegliches

Eigentum erwerben und veräußern wie auch gerichtlicheVerfahren einleiten.

(2) Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen derEuropäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde Anwen-dung.

Artikel 47

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Behörde unterliegt dem fürden betreffenden Vertrag geltenden Recht. Der Gerichtshof derEuropäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrundvon Schiedsklauseln in den von der Behörde geschlossenenVerträgen zuständig.

(2) Was die nicht vertragliche Haftung betrifft, so leistet dieBehörde gemäß den allgemeinen Grundsätzen in den Rechts-ordnungen der Mitgliedstaaten Ersatz für Schäden, die sie oderihre Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht haben.Der Europäische Gerichtshof ist für Entscheidungen in Scha-densersatzstreitigkeiten zuständig.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber derBehörde unterliegt den einschlägigen Bestimmungen, die fürdas Personal der Behörde gelten.

Artikel 48

Personal

(1) Das Personal der Behörde unterliegt den für die Beamtenund sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaftengeltenden Regeln und Verordnungen.

(2) Bezüglich ihres Personals übt die Behörde die Befugnisseaus, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden.

Artikel 49

Beteiligung von Drittländern

Die Behörde steht der Beteiligung von Ländern offen, die mitder Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen undzu deren Umsetzung gemeinschaftsrechtliche Vorschriften indem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommenhaben und anwenden.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen jener Abkommenwerden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Natur,das Ausmaß und die Art und Weise einer Beteiligung dieserLänder an der Arbeit der Behörde festlegen; hierzu zählen auchBestimmungen über die Mitwirkung in von der Behörde betrie-benen Netzen, die Aufnahme in die Liste der einschlägigenOrganisationen, denen die Behörde bestimmte Aufgaben über-tragen kann, finanzielle Beiträge und Personal.

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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1.2.2002 L 31/21

KAPITEL IV

SCHNELLWARNSYSTEM, KRISENMANAGEMENT UND NOTFÄLLE

ABSCHNITT 1

SCHNELLWARNSYSTEM

Artikel 50

Schnellwarnsystem

(1) Es wird ein Schnellwarnsystem für die Meldung einesvon Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittel-baren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheitals Netz eingerichtet. An ihm sind die Mitgliedstaaten, dieKommission und die Behörde beteiligt. Die Mitgliedstaaten, dieKommission und die Behörde ernennen jeweils eine Kontakt-stelle, die Mitglied des Netzes ist. Die Kommission ist für dieVerwaltung des Netzes zuständig.

(2) Liegen einem Mitglied des Netzes Informationen überdas Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittel-baren Risikos für die menschliche Gesundheit vor, das vonLebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so werden dieseInformationen der Kommission unverzüglich über das Schnell-warnsystem gemeldet. Die Kommission leitet diese Informa-tionen unverzüglich an die Mitglieder des Netzes weiter.

Die Behörde kann die Meldung durch wissenschaftliche odertechnische Informationen ergänzen, die den Mitgliedstaaten einrasches und angemessenes Risikomanagement erleichtern.

(3) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemein-schaft melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüg-lich über das Schnellwarnsystem

a) sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschrän-kung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futter-mitteln oder zur Erzwingung ihrer Rücknahme vom Marktoder ihres Rückrufs aus Gründen des Gesundheitsschutzesin Fällen, in denen rasches Handeln erforderlich ist;

b) sämtliche Empfehlungen oder Vereinbarungen mit dergewerblichen Wirtschaft, die zum Ziel haben, bei einemernsten Risiko für die menschliche Gesundheit, das raschesHandeln erforderlich macht, das Inverkehrbringen oder dieVerwendung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auf frei-williger Basis oder durch eine entsprechende Auflage zuverhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungenzu unterwerfen;

c) jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko fürdie menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurück-weisung eines Postens, eines Behälters oder einer FrachtLebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständigeBehörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europä-ischen Union.

Der Meldung ist eine eingehende Erläuterung der Gründe fürdie Maßnahme der zuständigen Behörden des meldendenMitgliedstaats beizufügen. Die Meldung ist zu gegebener Zeitdurch zusätzliche Informationen zu ergänzen, insbesondere

wenn die Maßnahmen, die Anlass der Meldung waren, geändertoder aufgehoben werden.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedern des Netzes unver-züglich die Meldung und die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2erhaltenen zusätzlichen Informationen.

Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelleinnerhalb der Europäischen Union einen Posten, einen Behälteroder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission unverzüglichsämtliche Grenzkontrollstellen innerhalb der EuropäischenUnion sowie das Ursprungsdrittland hiervon in Kenntnis.

(4) Wurde ein Lebensmittel oder Futtermittel, das Gegen-stand einer Meldung über das Schnellwarnsystem war, in einDrittland versendet, so übermittelt die Kommission diesemLand die entsprechenden Informationen.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglichdavon in Kenntnis, welche Schritte oder Maßnahmen sie nachErhalt der Meldungen und zusätzlichen Informationen, die überdas Schnellwarnsystem übermittelt wurden, eingeleitet haben.Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an dieMitglieder des Netzes weiter.

(6) Die Teilnahme am Schnellwarnsystem kann beitrittswil-ligen Ländern, Drittländern und internationalen Organisationendurch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betref-fenden Ländern oder internationalen Organisationen ermög-licht werden; die Verfahren sind in diesen Abkommen festzu-legen. Diese Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhenund Vertraulichkeitsregeln enthalten, die den in der Gemein-schaft geltenden Regeln gleichwertig sind.

Artikel 51

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 50 werden von derKommission nach Erörterung mit der Behörde gemäß dem inArtikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie regelninsbesondere die spezifischen Bedingungen und Verfahren fürdie Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informa-tionen.

Artikel 52

Vertraulichkeitsregeln für das Schnellwarnsystem

(1) Den Mitgliedern des Netzes vorliegende Informationenüber Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund vonLebensmitteln und Futtermitteln sind in der Regel in Überein-stimmung mit dem Informationsprinzip nach Artikel 10 derÖffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit mussin der Regel Zugang zu Informationen über die Identifizierungdes fraglichen Produkts, die Art des Risikos und die ergriffenenMaßnahmen haben.

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Die Mitglieder des Netzes tragen jedoch dafür Sorge, dass ihreMitarbeiter und sonstigen Bediensteten in hinreichend begrün-deten Fällen Informationen, die sie für die Zwecke diesesAbschnitts erhalten haben und die ihrer Natur gemäß derGeheimhaltung unterliegen, nicht weitergeben; hiervon ausge-nommen sind Informationen, die aus Gründen des Gesund-heitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen, wenndie Umstände dies erfordern.

(2) Der Schutz der Geheimhaltung darf die Weitergabe vonInformationen, die für die Wirksamkeit der Marktüberwachungund der Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Lebens-mittel und Futtermittel relevant sind, an die zuständigenBehörden nicht verhindern. Behörden, die Informationenerhalten, welche der Geheimhaltung unterliegen, gewährleistenderen Vertraulichkeit gemäß Absatz 1.

ABSCHNITT 2

NOTFÄLLE

Artikel 53

Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futter-mittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf ausDrittländern eingeführte Lebensmittel und Futtermittel

(1) Ist davon auszugehen, dass ein Lebensmittel oder Futter-mittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einemDrittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahr-scheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschoder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risikodurch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder derbetreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weisebegegnet werden kann, so trifft die Kommission nach dem inArtikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren von sich aus oder aufVerlangen eines Mitgliedstaats unverzüglich eine oder mehrereder folgenden Maßnahmen, je nachdem, wie ernst die Situationist:

a) bei einem Lebensmittel oder Futtermittel mit Ursprung inder Gemeinschaft:

i) Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Verwendungdes fraglichen Lebensmittels,

ii) Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Verwendungdes fraglichen Futtermittels,

iii) Festlegung besonderer Bedingungen für das fraglicheLebensmittel oder Futtermittel,

iv) jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme;

b) bei einem aus einem Drittland eingeführten Lebensmitteloder Futtermittel:

i) Aussetzung der Einfuhr des fraglichen Lebensmittelsoder Futtermittels aus dem gesamten betroffenen Dritt-land oder aus einem Gebiet dieses Landes sowie gegebe-nenfalls aus dem Durchfuhrdrittland,

ii) Festlegung besonderer Bedingungen für das fraglicheLebensmittel oder Futtermittel aus dem gesamten betrof-fenen Drittland oder einem Gebiet dieses Landes,

iii) jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme.

(2) In dringenden Fällen kann die Kommission dieMaßnahmen nach Absatz 1 jedoch vorläufig erlassen, nachdemsie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten angehört und dieübrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat.

Die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2genannten Verfahren so rasch wie möglich, auf jeden Fall aberinnerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt, geändert, aufgehobenoder verlängert; die Gründe für die Entscheidung der Kommis-sion werden unverzüglich veröffentlicht.

Artikel 54

Sonstige Sofortmaßnahmen

(1) Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von derNotwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen,und hat die Kommission nicht gemäß Artikel 53 gehandelt, sokann der Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen.In diesem Fall unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten unddie Kommission unverzüglich.

(2) Innerhalb von 10 Arbeitstagen befasst die Kommissionden mit Artikel 58 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss nach demin Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren mit der Frage derVerlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläu-figen nationalen Schutzmaßnahmen.

(3) Der Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalenSchutzmaßnahmen so lange beibehalten, bis die Gemein-schaftsmaßnahmen erlassen sind.

ABSCHNITT 3

KRISENMANAGEMENT

Artikel 55

Allgemeiner Plan für das Krisenmanagement

(1) Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mitder Behörde und den Mitgliedstaaten einen allgemeinen Planfür das Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittel- undFuttermittelsicherheit (im Folgenden „der allgemeine Plan“genannt).

(2) Der allgemeine Plan legt insbesondere fest, in welchenFällen auf Lebensmittel oder Futtermittel zurückzuführendeunmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschlicheGesundheit voraussichtlich nicht durch bereits vorhandeneVorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein akzeptables Maßgesenkt werden oder ausschließlich durch Anwendung der inden Artikeln 53 und 54 genannten Maßnahmen angemessenbewältigt werden können.

Der allgemeine Plan legt auch fest, welche praktischenVerfahren erforderlich sind, um eine Krise zu bewältigen,welche Transparenzgrundsätze hierbei Anwendung findensollen und welche Kommunikationsstrategie gewählt werdensoll.

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Artikel 56

Krisenstab

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Fall vorliegt, in demein von einem Lebensmittel oder Futtermittel ausgehendesernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die mensch-liche Gesundheit nicht durch die bereits getroffenen Vorkeh-rungen verhütet, beseitigt oder verringert werden oderausschließlich durch Anwendung der in den Artikeln 53 und54 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden kann,so unterrichtet sie unverzüglich die Mitgliedstaaten und dieBehörde; die Zuständigkeit der Kommission für die Sicherstel-lung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bleibt hiervonunberührt.

(2) Die Kommission richtet unverzüglich einen Krisenstabein, an welchem die Behörde beteiligt wird und dem diese

erforderlichenfalls wissenschaftliche und technische Unterstüt-zung gewährt.

Artikel 57

Aufgaben des Krisenstabs

(1) Der Krisenstab ist verantwortlich für die Sammlung undBeurteilung sämtlicher relevanter Informationen und dieErmittlung der gangbaren Wege zu einer möglichst effektivenund raschen Verhütung oder Beseitigung des Risikos für diemenschliche Gesundheit oder seiner Senkung auf ein akzep-tables Maß.

(2) Der Krisenstab kann die Unterstützung jeder juristischenoder natürlichen Person anfordern, deren Fachwissen er zurwirksamen Bewältigung der Krise für nötig hält.

(3) Der Krisenstab informiert die Öffentlichkeit über diebestehenden Risiken und die getroffenen Maßnahmen.

KAPITEL V

VERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

AUSSCHUSS- UND VERMITTLUNGSVERFAHREN

Artikel 58

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschussfür die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden„der Ausschuss“ genannt) unterstützt, der sich aus Vertreternder Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreterder Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss wird nachFachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behan-deln.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt dasVerfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unterBeachtung von dessen Artikeln 7 und 8.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 59

Funktionen des Ausschusses

Der Ausschuss nimmt die ihm durch diese Verordnung undsonstige einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen zugewie-senen Funktionen in den Fällen und unter den Bedingungenwahr, die in den genannten Vorschriften festgelegt sind. Fernerkann er entweder auf Initiative des Vorsitzenden oder aufschriftlichen Antrag eines seiner Mitglieder jede Frage prüfen,die unter die genannten Vorschriften fällt.

Artikel 60

Vermittlungsverfahren

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine von einemanderen Mitgliedstaat im Bereich der Lebensmittelsicherheitgetroffene Maßnahme entweder mit dieser Verordnung unver-einbar oder so beschaffen ist, dass sie das Funktionieren desBinnenmarktes beeinträchtigen kann, so legt er unbeschadetder Anwendung sonstiger Gemeinschaftsvorschriften die Ange-legenheit der Kommission vor, die den betreffenden Mitglied-staat unverzüglich unterrichtet.

(2) Die beiden betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommis-sion bemühen sich nach Kräften, das Problem zu lösen. Kannkeine Einigung erzielt werden, so kann die Kommission bei derBehörde ein Gutachten zu etwaigen relevanten strittigenwissenschaftlichen Fragen anfordern. Die Bedingungen einersolchen Anforderung und die Frist, innerhalb deren dieBehörde das Gutachten zu erstellen hat, werden zwischen derKommission und der Behörde nach Konsultation der beidenbetroffenen Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt.

ABSCHNITT 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 61

Überprüfungsklausel

(1) Vor dem 1. Januar 2005 und danach alle sechs Jahre gibtdie Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission eineunabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen auf derGrundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit derKommission erteilten Vorgaben in Auftrag. Bewertungsgegen-stand sind die Arbeitsweise und die Wirkung der Behörde. Beider Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreiseauf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

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Der Verwaltungsrat der Behörde prüft die Schlussfolgerungender Bewertung und gibt erforderlichenfalls gegenüber derKommission Empfehlungen für Veränderungen bei der Behördeund ihrer Arbeitsweise ab. Die Bewertung und die Empfeh-lungen werden veröffentlicht.

(2) Vor dem 1. Januar 2005 veröffentlicht die Kommissioneinen Bericht über die bei der Durchführung von Kapitel IVAbschnitte 1 und 2 gesammelten Erfahrungen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte undEmpfehlungen werden dem Europäischen Parlament und demRat übermittelt.

Artikel 62

Bezugnahmen auf die Europäische Behörde für Lebensmit-telsicherheit und auf den Ständigen Ausschuss für die

Lebensmittelkette und Tiergesundheit

(1) Bezugnahmen auf den Wissenschaftlichen Lebensmittel-ausschuss, den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss, denWissenschaftlichen Veterinärausschuss, den WissenschaftlichenAusschuss für Schädlingsbekämpfungsmittel, den Wissenschaft-lichen Ausschuss „Pflanzen“ sowie den WissenschaftlichenLenkungsausschuss in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaftwerden durch eine Bezugnahme auf die Europäische Behördefür Lebensmittelsicherheit ersetzt.

(2) Bezugnahmen auf den Ständigen Lebensmittelausschuss,den Ständigen Futtermittelausschuss und den Ständigen Veteri-närausschuss in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaftwerden durch eine Bezugnahme auf den Ständigen Ausschussfür die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ersetzt.

Bezugnahmen auf den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutzim Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln und Rückstands-höchstgehalten in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, diesich auf die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG, 90/642/EWG und 91/414/EWG stützen, wie auchin diesen Richtlinien selbst, werden durch eine Bezugnahme auf

den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tierge-sundheit ersetzt.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck„Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ sämtliche Verord-nungen, Richtlinien, Beschlüsse und Entscheidungen derGemeinschaft.

(4) Die Beschlüsse 68/361/EWG, 69/414/EWG und 70/372/EWG werden aufgehoben.

Artikel 63

Zuständigkeit der Europäischen Agentur für die Beurtei-lung von Arzneimitteln

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit, die derEuropäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimittelngemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, der Verordnung(EWG) Nr. 2377/90, der Richtlinie 75/319/EWG des Rates (1)und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (2) übertragen wurde.

Artikel 64

Beginn der Tätigkeit der Behörde

Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2002 auf.

Artikel 65

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf-fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften inKraft.

Die Artikel 11 und 12 sowie 14 bis 20 gelten ab dem 1. Januar2005.

Die Artikel 29, 56, 57, 60 und Artikel 62 Absatz 1 gelten vomTag der Ernennung der Mitglieder des WissenschaftlichenAusschusses und der Wissenschaftlichen Gremien an, die durcheine Mitteilung in der C-Reihe des Amtsblatts bekannt gegebenwird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-staat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PIQUÉ I CAMPS

(1) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 13. Richtlinie geändert durch dieRichtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(2) ABl. L 317 vom 6.11.1981, S. 1. Richtlinie geändert durch dieRichtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).