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1343 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1956 Ausgegeben am 27. Juli 1956 42. Stück 151. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz. 152. Bundesgesetz : Heeresgebührengesetz. 153. Bundesgesetz: Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen. 154. Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz. 151. Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 über die disziplinäre Behandlung von Heeresange- hörigen (Heeresdisziplinargesetz). Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Geltungsbereich. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten sowie für Wehr- pflichtige, die den ordentlichen oder außerordent- lichen Präsenzdienst leisten. (2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maß- gabe der Abschnitte V und VI für bestimmte Gruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhe- standes und für bestimmte Wehrpflichtige der Reserve. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz von Heeres- angehörigen gesprochen wird, sind darunter An- gehörige der im Abs. 1 genannten Personenkreise zu verstehen. §2. Disziplinäre Verantwortlich- keit. (1) Über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und Standespflichten verletzen, werden unbescha- det ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung staatlicher Inter- essen, auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwe- rende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt. (2) Die gerichtliche Verfolgung einer strafbaren Handlung hindert die disziplinäre Ahndung nach diesem Bundesgesetz nicht. § 3. Verantwortlichkeit der Sol- datenvertreter. Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen, die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 37 Abs. 3 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, anver- trauten Interessen begehen, weder während der Dauer ihrer Betrauung noch nach Ablauf der- selben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. § 4. B e ziehungen zum strafgericht- lichen Verfahren. (1) Erachten die zur Verfolgung von Pflicht- widrigkeiten nach diesem Bundesgesetz berufenen Organe, daß die Pflichtwidrigkeit strafgericht- lich zu ahnden sei, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ferner ist von der Einleitung des Ordnungs- beziehungs- weise des Disziplinarstrafverfahrens dem Staats- anwalt unverzüglich Mitteilung zu machen. (2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Dis- ziplinarverfahren wegen einer Tat, die auch ge- richtlich zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräf- tigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfah- rens zu ruhen, es sei denn, daß die Tat eine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, ist. Das Ruhen des Ordnungsstrafver- fahrens hat der Ordnungsstrafberechtigte, das Ruhen des Disziplinarverfahrens die Disziplinar- kommission zu verfügen; diese Verfügung ist dem Staatsanwalt mitzuteilen. (3) Nach rechtskräftiger Beendigung des straf- gerichtlichen Verfahrens ist das ruhende Ord- nungsstrafverfahren oder das Disziplinarver- fahren fortzusetzen. (4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens oder Disziplinarverfahrens wegen einer Tat, die eine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzes oder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, ist, ist dem Staatsanwalt mitzu- teilen. § 5. Zurechtweisungen. Das kraft der bestehenden Vorschriften be- gründete Recht der Vorgesetzten, Untergebene zu rügen und deren Ungehörigkeiten auszustel- len, wird durch dieses Bundesgesetz nicht be- rührt. 32 91

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1956 Ausgegeben am 27. Juli 1956 42. Stück

1 5 1 . Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz.152. Bundesgesetz : Heeresgebührengesetz.1 5 3 . Bundesgesetz: Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.1 5 4 . Bundesgesetz: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz.

1 5 1 . Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 überdie disziplinäre Behandlung von Heeresange-

hörigen (Heeresdisziplinargesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. G e l t u n g s b e r e i c h .

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Berufsoffiziereund zeitverpflichtete Soldaten sowie für Wehr-pflichtige, die den ordentlichen oder außerordent-lichen Präsenzdienst leisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner nach Maß-gabe der Abschnitte V und VI für bestimmteGruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhe-standes und für bestimmte Wehrpflichtige derReserve.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz von Heeres-angehörigen gesprochen wird, sind darunter An-gehörige der im Abs. 1 genannten Personenkreisezu verstehen.

§ 2 . D i s z i p l i n ä r e V e r a n t w o r t l i c h -k e i t .

(1) Über Heeresangehörige, welche ihre Dienst-und Standespflichten verletzen, werden unbescha-det ihrer strafgesetzlichen VerantwortlichkeitOrdnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, jenachdem sich die Pflichtverletzung nur als eineOrdnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf dieSchädigung oder Gefährdung staatlicher Inter-essen, auf die Art oder Schwere der Verfehlung,auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwe-rende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

(2) Die gerichtliche Verfolgung einer strafbarenHandlung hindert die disziplinäre Ahndung nachdiesem Bundesgesetz nicht.

§ 3. V e r a n t w o r t l i c h k e i t d e r S o l -d a t e n v e r t r e t e r .

Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 37 Abs. 3des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, anver-

trauten Interessen begehen, weder während derDauer ihrer Betrauung noch nach Ablauf der-selben disziplinär zur Verantwortung gezogenwerden.

§ 4. B e z i e h u n g e n z u m s t r a f g e r i c h t -l i c h e n V e r f a h r e n .

(1) Erachten die zur Verfolgung von Pflicht-widrigkeiten nach diesem Bundesgesetz berufenenOrgane, daß die Pflichtwidrigkeit strafgericht-lich zu ahnden sei, so ist die Strafanzeige andie Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ferner istvon der Einleitung des Ordnungs- beziehungs-weise des Disziplinarstrafverfahrens dem Staats-anwalt unverzüglich Mitteilung zu machen.

(2) Das Ordnungsstrafverfahren oder das Dis-ziplinarverfahren wegen einer Tat, die auch ge-richtlich zu ahnden ist, hat bis zur rechtskräf-tigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfah-rens zu ruhen, es sei denn, daß die Tat eineÜbertretung nach § 46 des Wehrgesetzes odernach dem Anhang zum Strafgesetz 1945, ASlg.Nr. 2, ist. Das Ruhen des Ordnungsstrafver-fahrens hat der Ordnungsstrafberechtigte, dasRuhen des Disziplinarverfahrens die Disziplinar-kommission zu verfügen; diese Verfügung istdem Staatsanwalt mitzuteilen.

(3) Nach rechtskräftiger Beendigung des straf-gerichtlichen Verfahrens ist das ruhende Ord-nungsstrafverfahren oder das Disziplinarver-fahren fortzusetzen.

(4) Das Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrensoder Disziplinarverfahrens wegen einer Tat, dieeine Übertretung nach § 46 des Wehrgesetzesoder nach dem Anhang zum Strafgesetz 1945,ASlg. Nr . 2, ist, ist dem Staatsanwalt mitzu-teilen.

§ 5. Z u r e c h t w e i s u n g e n .

Das kraft der bestehenden Vorschriften be-gründete Recht der Vorgesetzten, Untergebenezu rügen und deren Ungehörigkeiten auszustel-len, wird durch dieses Bundesgesetz nicht be-rührt.

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1344 42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151

§ 6. M i t w i r k u n g im D i s z i p l i n a r -v e r f a h r e n a l s S t a n d e s o b l i e g e n -

h e i t .

Die Mitwirkung im Disziplinarverfahren ge-hört zu den Standesobliegenheiten der Heeres-angehörigen.

§ 7 . M i t w i r k u n g d e r S o l d a t e n v e r -t r e t e r .

(1) Die Soldatenvertreter nach § 37 des Wehr-gesetzes haben bei der Ermittlung und Bestel-lung der Mitglieder der Disziplinarkommissionennach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzu-wirken.

(2) Wenn es der Beschuldigte verlangt, sindSoldatenvertreter zur Mitwirkung im Ordnungs-straf- und Disziplinarverfahren heranzuziehen.Diese Mitwirkung besteht darin, daß der Sol-datenvertreter

a) im Ordnungsstrafverfahren für oder mitdem Beschuldigten gehört wird, Anträgeauf Vornahme bestimmter Erhebungenstellen, den Beschuldigten beraten und fürihn Erklärungen abgeben kann,

b) im Disziplinarverfahren den Beschuldigtenin jeder Lage des Verfahrens beraten, beiVernehmungen des Beschuldigten undwährend der Disziplinarverhandlung an-wesend sein, für oder mit dem Beschul-digten Erklärungen abgeben, die Vor-nahme bestimmter Erhebungen beantragenund die Akten einsehen kann.

(3) Der zugezogene Soldatenvertreter hat überalles, was ihm im Zuge des Verfahrens bekanntgeworden ist, Stillschweigen zu bewahren.

§ 8. Z u s t e l l u n g e n .

Gemäß diesem Bundesgesetz ergehende schrift-liche Ausfertigungen sind den Heeresangehörigenin der Regel im Dienstweg zu eigenen Handenzuzustellen. Im übrigen finden die Bestimmun-gen der §§ 21 bis 31 des Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 — sinn-gemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß dieHinterlegung von Schriftstücken, die Heeres-angehörigen zuzustellen sind, auch beim Vor-gesetzten des Heeresangehörigen oder bei seinemStellvertreter zulässig ist. Eine Hinterlegungersetzt die öffentliche Bekanntmachung.

§ 9. F r i s t e n .

Auf die Berechnung der Fristen finden dieBestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemei-nen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.1950 — Anwendung.

§ 1 0 . V e r l a u t b a r u n g d e r S t r a f e n .

(1) Rechtskräftig verhängte Ordnungs- undDisziplinarstrafen sind zu verlautbaren. Gericht-

liche Verurteilungen sind nach Rechtskraft desstrafgerichtlichen Urteils dann uz verlautbaren,wenn die im strafgerichtlichen Urteil zugrundeliegende Verfehlung mit der Vernachlässigungder Dienst- oder Standespflicht im Zusammen-hang steht. Die Verlautbarung wird vom Dis-ziplinarvorgesetzten verfügt.

(2) Die gegen Chargen und Wehrmänner ver-hängten Strafen sind durch Einschaltung in denTagesbefehlen, die gegen andere Heeresangehö-rige verhängten Strafen mittels besonderen Be-fehls nur an Höhere und lediglich dann, wenndie Verfehlung mit der Vernachlässigung derDienstpflichten zusammenhängt, auch an solcheHeeresangehörige zu verlautbaren, die den glei-chen Dienstgrad wie der Bestrafte führen. Derdie Ordnungsstrafe verhängende Vorgesetzte, beigerichtlichen oder Disziplinarstrafen der Diszi-plinarvorgesetzte, kann die Verlautbarung in sei-nem ganzen Befehlsbereich anordnen oder aufbestimmte Teile dieses Bereiches beschränken.Hält er die Verlautbarung gerichtlicher oderDisziplinarstrafen auch außerhalb seines Befehls-bereiches zur Aufrechterhaltung der Disziplinfür angebracht, so hat er eine solche weiterrei-chende Verlautbarung unter Vorlage des rechts-kräftigen Erkenntnisses bei seinem Vorgesetztenzu beantragen.

§ 11. F ü h r u n g s b u c h .

(1) In das Führungsbuch sind einzutragen:

a) Ordnungsstrafen nach ihrer Bekanntgabe,

b) Entscheidungen über gegen Ordnungsstra-fen eingebrachte Beschwerden und

c) Disziplinarstrafen nach Eintritt der Rechts-kraft.

(2) Die Führungsbücher sind nach den hiefürbestimmten Vorschriften zu führen:

a) über Unteroffiziere, Chargen und Wehr-männer vom nächstübergeordneten, straf-berechtigten Vorgesetzten, in der Regelvom Unterabteilungskommandanten,

b) über Offiziere vom Disziplinarvorgesetzten.

(3) Der zur Führung des Führungsbuches be-rufene Vorgesetzte hat bei Verhängung der Ord-nungsstrafe der Geldbuße nach Rechtskraft derStrafe dies dem Disziplinarvorgesetzten zu mel-den, dem die Verständigung der Rechnungsstelleobliegt.

§ 12. L ö s c h u n g d e r E i n t r a g u n g i mF ü h r u n g s b u c h .

(1) Ist seit der rechtskräftigen Bestrafung miteiner Verwarnung eine Frist von drei Monaten,seit rechtskräftiger Verhängung einer anderenOrdnungsstrafe eine Frist von sechs Monaten, seitRechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses eineFrist von drei Jahren verstrichen, so ist die Ein-

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151 1345

tragung der Strafe auf Ansuchen des Bestraftenim Führungsbuch zu löschen, wenn der Bestrafteseither eine tadellose Haltung beobachtet hat.Die Löschung der Eintragung im Führungsbuchist vor völliger Strafverbüßung jedoch nicht zu-lässig.

(2) Über die Löschung von Ordnungs- und Dis-ziplinarstrafen entscheidet der Disziplinarvorge-setzte. Am Ende des ordentlichen oder außer-ordentlichen Präsenzdienstes hat der zur Füh-rung des Führungsbuches berufene Vorgesetztedie Eintragungen im Führungsbuch zu löschen.

(3) Über gelöschte Strafen dürfen keine Mit-teilungen gemacht werden.

II. ABSCHNITT.

Ordnungsstrafrecht.

§ 13. A r t e n d e r O r d n u n g s s t r a f e n .

Ordnungsstrafen sind:

A. Bei Berufsoffizieren:1. die Verwarnung;2. die Geldbuße.

B. Bei zeitverpflichteten Soldaten:1. die Verwarnung;2. die Ausgangsbeschränkung bis zum

Höchstausmaß von sieben aufeinanderfolgenden Tagen;

3. die Geldbuße.

G. Bei Wehrpflichtigen, die den ordentlichenoder außerordentlichen Präsenzdienst lei-sten:1. bei Offizieren die zu A. genannten Ord-

nungsstrafen;2. bei Unteroffizieren die zu B. genannten

Ordnungsstrafen;3. bei Chargen und Wehrmännern:

a) die Verwarnung,b) das tägliche Erscheinen beim Rapport

in bestimmter Kleidung oder Aus-rüstung bis zum Höchstausmaß vonsieben aufeinander folgenden Tagen,

c) die Ausgangsbeschränkung bis zumHöchstausmaß von sieben aufeinanderfolgenden Tagen,

d) das Ausgangsverbot bis zum Höchst-ausmaß von sieben aufeinanderfol-genden Tagen,

e) die Ordnungshaft bis zu drei Tagen.

§ 14. Verwarnung.

(1) Die Verwarnung ist den Chargen undWehrmännern beim Rapport bekanntzugeben.

(2) Offizieren und Unteroffizieren ist diese Ord-nungsstrafe beim besonderen Rapport samt Be-gründung bekanntzugeben.

§ 15. G e l d b u ß e n .

(1) Die Geldbuße darf im einzelnen Falle den20. Teil der dem Bestraften im Vormonat ge-bührenden Dienstbezüge (Monatsbezug aus-schließlich Familienzulage beziehungsweise Bar-bezüge) nicht übersteigen.

(2) Geldbußen sind von den Dienstbezügen ab-zuziehen. Die eingegangenen Beträge sind zurFürsorge für Heeresangehörige zu verwenden.

§ 1 6 . T ä g l i c h e s E r s c h e i n e nb e i m R a p p o r t .

Das tägliche Erscheinen beim Rapport in einerbestimmten Kleidung oder Ausrüstung darf nurfür einmal am Tage verfügt werden.

§ 17. A u s g a n g s b e s c h r ä n k u n g ,A u s g a n g s v e r b o t

u n d O r d n u n g s h a f t .

(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in derVerpflichtung, entweder zum Zapfenstreich oderzu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreichin die militärische Unterkunft zurückzukehren,doch darf die Rückkehr nicht für einen früherenZeitpunkt als eine Stunde nach Beendigung desDienstes anbefohlen werden. Nicht kasernmäßiguntergebrachte Heeresangehörige sind stattdessen zu verpflichten, täglich einen bestimmtenTeil der dienstfreien Zeit, die spätestens eineStunde vor dem Zapfenstreich enden muß, in dermilitärischen Unterkunft zu verbleiben.

(2) Mit Ausgangsverbot Bestrafte dürfen dieihrer Unterabteilung in der Kaserne angewiese-nen Räumlichkeiten (den Lagerbereich ihrerUnterabteilung) außer Dienst nicht verlassen undkein Schanklokal, auch nicht die Kantine, besu-chen.

(3) Die mit Ausgangsverbot bestraftenWehrmänner haben sich in der dienstfreien Zeitzu bestimmten Tageszeiten bei der Kaserninspek-tion zu melden. Nicht kasernmäßig unter-gebrachten Heeresangehörigen kann die Erlaubniszum Wohnen außerhalb der Kaserne für dieDauer des Ausgangsverbotes entzogen werden.

(4) Die Behandlung der mit Ordnungshaft be-straften Chargen und Wehrmänner richtet sichnach den Bestimmungen der §§ 75 und 76.

§ 1 8 . S t r a f b e f u g n i s s e i m O r d n u n g s -s t r a f v e r f a h r e n .

Ordnungsstrafen können nur die mit Ord-nungsstrafbefugnis ausgestatteten Vorgesetztenverhängen. Diese Strafbefugnis steht allen Offi-zieren zu, denen der Befehl über eine Truppe,ein abgesondertes Kommando, eine militärischeDienststelle oder einen Kurs mit Verantwort-lichkeit für die Disziplin und den militärischenDienstbetrieb übertragen ist. Die Ordnungsstraf-befugnis der Offiziere erstreckt sich auf die ihnen

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unmittelbar Untergebenen ihres Befehlsbereiches,mit Ausnahme der im Dienstgrad Höheren oderRangälteren. Die Strafbefugnis der Offizieregeht im Falle ihrer Verhinderung auf den Stell-vertreter über, sofern dieser Offizier ist.

§19 . M e l d u n g an d e nV o r g e s e t z t e n .

Wenn einem Ordnungsstrafberechtigten einePflichtverletzung bekannt wird, die nach seinerAnsicht eine strengere Strafe verdient als er zuverhängen berechtigt ist, so hat er den Sachver-halt seinem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

§ 20. A b g r e n z u n g d e rS t r a f b e f u g n i s s e .

(1) Gegen die Untergebenen ihres Befehls-bereiches, mit Ausnahme der im Dienst Höherenoder Rangälteren, können verhängen:

A. Der Unterabteilungskommandant:

1. gegen Offiziere die Verwarnung, bei selb-ständigen Unterabteilungen überdies dieGeldbuße bis zum 40. Teil der Dienst-bezüge des Bestraften;

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungs-strafen mit folgenden Einschränkungen:a) die Ausgangsbeschränkung und das Aus-

gangsverbot bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen,

b) die Geldbuße bis zum 40. Teil derDienstbezüge.

B. Der Abteilungskommandant, sofern er nichtunter C. fällt:1. gegen Offiziere die Verwarnung und die

Geldbuße bis zum 40. Teil der Dienst-bezüge;

2. gegen andere Untergebene alle Ordnungs-strafen, jedoch die Geldbuße nur bis zum30. Teil der Dienstbezüge.

C. Der Kommandant einer selbständigen Ab-teilung sowie der Kommandant eines Trup-pen- oder Heereskörpers:alle Ordnungsstrafen bis zu ihrem Höchst-ausmaß.

(2) Offizieren, die ein abgetrenntes Kommandooder einen Transport führen, steht die Ord-nungsstrafbefugnis eines Unterabteilungskom-mandanten zu.

(3) Über die bei den heereseigenen Kranken-anstalten und deren Zweiganstalten eingeteiltenoder dort im Krankenstand befindlichen Heeres-angehörigen steht die Ordnungsstrafbefugnisden Chefärzten zu, und zwar den Chefärzteneiner Zweiganstalt im Ausmaß wie einem Unter-abteilungskommandanten, den Chefärzten derheereseigenen Krankenanstalten im gleichenAusmaß wie einem Abteilungskommandanten.

(4) Die Ordnungsstrafbefugnis über die beimBundesministerium für Landesverteidigung ein-geteilten Heeresangehörigen übt der Bundesmini-ster für Landesverteidigung aus.

(5) Der Generaltruppeninspektor übt, sofernim Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, das Ord-nungsstrafrecht über alle Heeresangehörigen desPräsenzstandes in vollem Umfang aus.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigungübt das Ordnungsstrafrecht in vollem Umfangaus. Die Verhängung von Ordnungsstrafen überGenerale steht nur dem Bundesminister für Lan-desverteidigung zu.

§ 2 1 . A u s ü b u n g d e r O r d n u n g s -s t r a f b e f u g n i s .

(1) Höhere Vorgesetzte können gegen diedienstlich zunächst einem untergeordneten Straf-berechtigten unterstellten Heeresangehörigennur dann — und zwar bei Ausschluß der Ord-nungsstrafbefugnis der untergeordneten Straf-berechtigten — verhängen, wenn die Ordnungs-widrigkeit

a) unter ihren Augen begangen worden ist,b) gegen ihr dienstliches Ansehen gerichtet ist,c) von Angehörigen verschiedener Truppen

ihres Befehlsbereiches gemeinschaftlich be-gangen,

d) ihnen im Sinne des § 19 gemeldet odere). vom untergeordneten Strafberechtigten un-

gerechtfertigt nicht geahndet worden ist.

(2) Über Heeresangehörige, die infolge ihrerDienstzuteilung in einen anderen Verband ge-treten sind oder dienstlich ihre Einteilunggewechselt haben, üben die Ordnungsstrafbefug-nis jene strafberechtigten Vorgesetzten aus,denen sie zur Tatzeit unterstellt waren.

(3) Jeder Vorgesetzte mit Ordnungsstrafbefug-nis hat sich der Ausübung dieser Befugnis zuenthalten und den Sachverhalt seinem nächst-höheren Vorgesetzten zu melden (§ 19), wenndie Tat außer Dienst an ihm persönlich begangenworden ist.

§ 22. V e r h ä n g u n g d e rO r d n u n g s s t r a f e .

(1) Ordnungsstrafen dürfen erst nach gehörigerErhebung des Tatbestandes und der für undwider den Beschuldigten sprechenden Beweise undnach Anhörung des Beschuldigten verhängtwerden. Hiebei sind ihm, wenn er ein Verschul-den in Abrede stellt, die Beweisergebnisse vor-zuhalten und die Erhebungen gegebenenfallsdurch Überprüfung der Rechtfertigung zu er-gänzen.

(2) Ein und dieselbe Pflichtverletzung darf nurvon einem Vorgesetzten und nur mit einer Ord-nungsstrafe geahndet werden. Auch wenn derBeschuldigte mehrere Pflichtverletzungen began-

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — N r . 151 1347

gen hat, die von demselben Vorgesetzten ge-ahndet werden können, darf über ihn nur eineOrdnungsstrafe verhängt werden.

§ 23. B e r u f u n g.

(1) Gegen eine Ordnungsstrafe kann, sofern sienicht von der Disziplinarkommission oder vomBundesminister für Landesverteidigung verhängtworden ist, die Berufung eingebracht werden. Sieist frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestensaber binnen drei Tagen nach Ausspruch derOrdnungsstrafe bei jenem Kommandanten (Ge-neraltruppeninspektor) einzubringen, der dieOrdnungsstrafe ausgesprochen hat.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.(3) Über die Berufung entscheidet der Kom-

mandant (Bundesminister für Landesverteidi-gung), der dem strafenden Vorgesetzten unmit-telbar übergeordnet ist.

§ 2 4 . V o l l s t r e c k u n g d e rO r d n u n g s s t r a f e n .

(1) Wird gegen eine Ordnungsstrafe keine Be-rufung eingebracht oder der Berufung der Er-folg versagt, so ist die Ordnungsstrafe unver-züglich zu vollstrecken.

(2) Die Ordnungsstrafe hat der Vorgesetzte zuvollstrecken, der zur Führung des Führungs-buches über den Bestraften berufen ist (§ 11).

(3) Durch die Vollstreckung einer Ordnungs-strafe darf der dem Bestraften obliegende Dienstnicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen,Ausgangsbeschränkung, Ausgangsverbot oderpersönliches Erscheinen beim Rappor t in be-stimmter Kleidung oder Ausrüstung, entfällt aufdie Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.H a t die Vollstreckung der genannten Strafen vorAntr i t t der Freiheitsstrafen begonnen, so ist siezu unterbrechen und der verbleibende Strafresterst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im An-schluß an sie zu vollziehen. Das gleiche hat zugeschehen, wenn der Bestrafte noch vor Ablaufder Dauer der Ordnungsstrafe der Ausgangs-beschränkung die des Ausgangsverbotes zu ver-büßen hat.

(5) Von mehreren zu verbüßenden Ordnungs-strafen verschiedener Ar t ist die strengere vorder milderen zu vollstrecken.

III. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Berufsoffiziere undzeitverpflichtete Soldaten.

§ 25. A r t e n d e r D i s z i p l i n a r -s t r a f e n .

Disziplinarstrafen sind:A. Bei Berufsoffizieren:

1. der Verweis,

2. die Ausschließung von der Vorrückungin eine höhere Gehaltsstufe,

3. die Minderung des Dienstbezuges (Mo-natsbezug ausschließlich der Familien-zulage),

4. die Versetzung in den Ruhestand mitgemindertem Ruhegenuß,

5. die Entlassung.

B. Bei zeitverpflichteten Soldaten:1. der Verweis,2. die Ausschließung von der Vorrückung

in eine höhere Gehaltsstufe,3. die Minderung des Dienstbezuges (Mo-

natsbezug ausschließlich der Familien-zulage),

4. die Ausschließung von der Beförderung,5. die Entlassung.

§ 2 6 . D i e A u s s c h l i e ß u n g v o nd e r V o r r ü c k u n g i n e i n e h ö h e r e

G e h a l t s s t u f e .

Auf Ausschließung von der Vorrückung in einehöhere Gehaltsstufe kann nicht für mehr als dreiJahre erkannt werden.

§ 2 7 . M i n d e r u n g d e s D i e n s t b e z u g e s .

(1) Auf Minderung des Dienstbezuges kannnicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.Der Abzug ist im Erkenntnis mit höchstens25 % festzusetzen.

(2) T r i t t der Berufsoffizier vor Ende der Straf-dauer in den Ruhestand, so vermindert sich derRuhegenuß für den Rest der Strafdauer in demdurch das Erkenntnis festgesetzten prozentuellenAusmaß.

(3) Endet das Dienstverhältnis bei zeitver-pflichteten Soldaten vor Ende der Strafdauer,so wird die Abfertigung um den noch ausstän-digen Kürzungsbetrag vermindert.

§ 28. R e c h t s f o l g e .

In den Fällen der §§ 26 und 27 ist der mitdiesen Strafen belegte Berufsoffizier oder zeit-verpflichtete Soldat vor Ablauf der im Erkennt-nis bestimmten Zeit von der Beförderung aus-geschlossen.

§ 29. A u s s c h l i e ß u n g v o n d e rB e f ö r d e r u n g .

Auf Ausschließung von der Beförderung kannnicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

§ 3 0 . V e r s e t z u n g i n d e n R u h e s t a n dm i t g e m i n d e r t e m R u h e g e n u ß .

(1) Die strafweise Versetzung in den Ruhe-stand kann entweder für einen bestimmten Zeit-

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1348 42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151

raum oder für dauernd verfügt werden. Der Ab-zug von dem normalen Ruhegenuß ist mit höch-stens 2 5 % festzusetzen.

(2) Nach Ablauf des im Erkenntnis bestimm-ten Zeitraumes ist der Berufsoffizier so zu be-handeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft desDisziplinarerkenntnisses auf Grund des § 76 derDienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/1914) in denzeitlichen Ruhestand versetzt worden.

§ 3 1 . E n t l a s s u n g .

Die Disziplinarstrafe der Entlassung bewirktden Verlust aller mit der Dienststellung einesBerufsoffiziers oder zeitverpflichteten Soldatenverbundenen Rechte, die Unfähigkeit, solche neuoder wiederzuerlangen, die Zurücksetzung zumWehrmann des Reservestandes sowie die Unfähig-keit zur Beförderung.

§ 3 2 . A u s m a ß d e r D i s z i p l i n a r -s t r a f e .

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe ist imeinzelnen Falle auf die Schwere des Dienstver-gehens und die daraus entstandenden Nachteilesowie auf den Grad des Verschuldens unddas gesamte bisherige Verhalten des Beschuldig-ten Rücksicht zu nehmen.

§ 3 3 . S t r a f b e f u g n i s .

Disziplinarstrafen können nur durch ein Er-kenntnis der zuständigen Disziplinarkommissionauf Grund eines vorschriftsmäßig durchgeführtenDisziplinarverfahrens verhängt werden.

§ 34. D i s z i p l i n a r v o r g e s e t z eu n d i h r e B e f u g n i s s e .

(1) Als Disziplinarvorgesetzte haben einzu-schreiten:

a) die Truppenkommandanten oder die die-sen Gleichgestellten gegen Berufsoffiziereund zeitverpflichtete Soldaten ihrer Trup-penkörper;

b) die Kommandanten der Fachschulen oderKurse gegen die Berufsoffiziere und zeit-verpflichteten Soldaten ihres Befehlsberei-ches, einschließlich der den Fachschulen oderden Kursen nicht im geschlossenen Verbandvorübergehend zugeteilten Berufsoffiziereund zeitverpflichteten Soldaten;

c) die Kommandanten der Brigaden gegendie Truppenkommandanten oder die ihnenGleichgestellten, ferner gegen alle Berufs-offiziere und zeitverpflichteten Soldatenim Verband ihres Heereskörpers, diekeinem der in a oder b genannten Diszi-plinarvorgesetzten unterstehen sowie gegendie bei Militärbehörden und Anstaltenihres Befehlsbereiches eingeteilten Berufs-offiziere und zeitverpflichteten Soldaten;das Bundesministerium für Landesverteidi-

gung kann solche Behörden und Anstaltenin disziplinärer Hinsicht den Brigaden zu-weisen;

d) die Befehlshaber der Gruppen gegen dieKommandanten der ihnen unterstelltenBrigaden und die bei ihren Dienststelleneingeteilten Berufsoffiziere, mit Ausnahmeder Generale und zeitverpflichteten Sol-daten;

e) der Bundesminister für Landesverteidigunggegen alle Generale, ferner gegen Berufs-offiziere, die zum Befehlshaber oder Kom-mandanten eines Heereskörpers, zumKommandanten von Fachschulen oderKursen oder zum Leiter von Militärbehör-den oder Anstalten bestellt sind undkeinem der unter a bis d genannten Diszi-plinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Die Zuständigkeit der Disziplinarvorge-setzten richtet sich nach dem Verband und derDienststelle, bei denen der Berufsoffizier oderzeitverpflichtete Soldat in Verwendung steht.

(3) Der Disziplinarvorgesetzte wird auf Grundder Meldung des Vorgesetzten des eines Dienst-vergehens verdächtigten Berufsoffiziers oder zeit-verpflichteten. Soldaten tätig. Er hat die Diszi-plinaranzeige an die Disziplinarkommission zuerstatten. Erachtet der Disziplinarvorgesetzte,daß die einem Berufsoffizier oder zeitverpflichte-ten Soldaten zur Last fallende Pflichtverletzungstrafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er dieStrafanzeige an den Staatsanwalt zu erstatten.Der Disziplinarvorgesetzte hat die zuständigeDisziplinarkommission hievon zu verständigen.

(4) Der Disziplinarvorgesetzte hat keine Diszi-plinaranzeige zu erstatten, wenn die Tat außerDienst an ihm begangen worden ist, in diesemFalle hat er den Sachverhalt seinem Vorgesetztenzu melden.

§ 35. D i s z i p l i n a r k o m m i s s i o n e n .

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfah-rens werden folgende Disziplinarkommissionenmit nachstehenden Zuständigkeiten eingesetzt:

1. Die Disziplinarkommission für Berufsoffi-ziere vom Obersten aufwärts beim Bundesmini-sterium für Landesverteidigung (Disziplinarkom-mission für höhere Berufsoffiziere);

2. Die Disziplinarkommissionen für alleübrigen Berufsoffiziere:

a) in 1. Instanz bei den Brigadekommandos(Disziplinarkommission für Berufsoffiziere),

b) in 2. Instanz beim Bundesministerium fürLandesverteidigung (Disziplinaroberkom-mission für Berufsoffiziere);

3. Die Disziplinarkommissionen für zeitver-pflichtete Soldaten:

a) in 1. Instanz bei den Truppenkörpern(Disziplinarkommission für zeitverpflichteteSoldaten),

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151 1349

b) in 2. Instanz bei den Brigadekommandos(Disziplinaroberkommission für zeitver-pflichtete Soldaten).

(2) Die Zugehörigkeit einer militärischenDienststelle, bei der ein Berufsoffizier oder einzeitverpflichteter Soldat in Verwendung steht,zu einem Truppenkörper oder einer Brigade, istfür die örtliche Zuständigkeit der Disziplinar-kommission maßgebend. Stehen Berufsoffiziereoder zeitverpflichtete Soldaten bei einer mili-tärischen Dienststelle in Verwendung, die wedereinem Truppenkörper noch einer Brigade ange-hört, so hat der Bundesminister für Landes-verteidigung für Berufsoffiziere eine der imAbs. 1 Ziffer 2 lit. a genannten, für zeitverpflich-tete Soldaten eine der im Abs. 1 Ziffer 3 lit. agenannten Disziplinarkommissionen als zustän-dige Disziplinarkommission zu bestimmen.

§ 3 6 . Z u s t ä n d i g k e i t .

(1) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwi-schen Disziplinarkommissionen, von denen derRechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommis-sion geht, entscheidet diese; Streitigkeiten überdie Zuständigkeit zwischen anderen Disziplinar-kommissionen, der Bundesminister für Landes-verteidigung.

(2) Von der Disziplinarkommission geht derRechtszug an die Disziplinaroberkommission.

§ 3 7 . Z u s a m m e n s e t z u n g .

(1) Jede Disziplinarkommission besteht ausdem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und dererforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigungbestellt die Vorsitzenden und deren Stellvertreteraller Disziplinarkommissionen und die Mitgliederder Disziplinarkommission für höhere Berufs-offiziere und der Disziplinaroberkommission fürBerufsoffiziere. Die weiteren Mitglieder derübrigen Disziplinarkommissionen sind vomKommandanten der militärischen Dienststelle zubestellen, bei der eine Disziplinarkommission ein-gesetzt ist.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionensind in Ausübung dieses Amtes selbständig undunabhängig.

§ 38. D i s z i p l i n a r s e n a t e .

(1) Die Disziplinarkommissionen verhandelnund entscheiden in Senaten.

(2) Die Senate der Disziplinarkommission fürhöhere Berufsoffiziere und der Disziplinarober-kommission für Berufsoffiziere bestehen auseinem General oder Stabsoffizier als Vorsitzen-den oder als dessen Stellvertreter und vier Bei-sitzern, von denen zwei denselben Dienstrangwie der beschuldigte Berufsoffizier haben unddem Dienstzweig des beschuldigten Berufsoffi-ziers angehören müssen.

(3) Die Senate der Disziplinarkommission fürBerufsoffiziere bestehen aus einem Stabsoffizieroder Hauptmann als Vorsitzenden oder alsdessen Stellvertreter und zwei Berufsoffizierenals Beisitzer. Ein Beisitzer muß denselbenDienstgrad wie der Beschuldigte haben und demDienstzweig des Beschuldigten angehören.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 für Berufs-offiziere bestimmter Dienstzweige vorgesehenenBeisitzerstellen sind in Ermangelung von Offi-zieren des militärärztlichen, des höheren Wirt-schaftsdienstes oder höheren militärtechnischenDienstes mit Offizieren des höheren militärischenDienstes, in Ermangelung von Offizieren desWirtschafts- oder des technischen Dienstes mitTruppenoffizieren zu besetzen.

(5) Die Senate der Disziplinaroberkommis-sionen für zeitverpflichtete Soldaten bestehenaus einem Stabsoffizier als Vorsitzenden oder alsdessen Stellvertreter und vier Beisitzern, vondenen, wenn ein Unteroffizier Beschuldigter ist,zwei Berufsoffiziere und zwei Unteroffiziere und,wenn eine Charge oder ein Wehrmann beschul-digt ist, zwei Berufsoffiziere und zwei Chargenoder Wehrmänner sein müssen.

(6) Die Senate der Disziplinarkommission fürzeitverpflichtete Soldaten bestehen aus einemStabsoffizier oder Hauptmann als Vorsitzendenoder als dessen Stellvertreter und zwei Bei-sitzern, von denen, wenn ein Unteroffizier be-schuldigt ist, ein Berufsoffizier und ein Unter-offizier und, wenn ein Charge oder ein Wehr-mann Beschuldigter ist, ein Berufsoffizier undeine Charge oder ein Wehrmann sein müssen.

§ 3 9 . E r m i t t l u n g u n d B e s t e l l u n g d e rM i t g l i e d e r d e r D i s z i p l i n a r k o m -

m i s s i o n e n f ü r B e r u f s o f f i z i e r e .

(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mit-glieder der Disziplinarkommissionen für Berufs-offiziere ist unter Beachtung der nachfolgendenBestimmungen vorzugehen:

1. Alle bei Unterabteilungen eingeteilten Be-rufsoffiziere sind vom Unterabteilungskomman-danten in Listen aufzunehmen. Dieser hat dieListen dem Kommandanten der zuständigen Ab-teilung vorzulegen. Dieser hat die Listen durchdie Namen der Berufsoffiziere, die in den Listennoch nicht erfaßt sind, zu ergänzen und sie so-dann dem Kommandanten des zuständigenTruppenkörpers vorzulegen. Der Kommandantdes zuständigen Truppenkörpers hat die Listendurch die Namen der noch nicht erfaßten Be-rufsoffiziere zu ergänzen.

2. Der Soldatenvertreter (§ 37 Abs. 1 lit. a desWehrgesetzes) darf ein Fünftel der in den Listenaufgenommenen Namen ohne Angabe vonGründen streichen.

3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 er-stellten Listen sind dem Kommandanten der zu-

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1350 42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151

ständigen Brigade vorzulegen; er hat aus den inden Listen Eingetragenen zwei Berufsoffiziereaus dem Stande der Leutnante oder Oberleut-nante, zwei Hauptleute und zwei Stabsoffizierezu Mitgliedern der Disziplinarkommission fürBerufsoffiziere zu bestellen.

4. Die Namen der noch in den Listen verblie-benen Berufsoffiziere sind dem Kommandantender zuständigen Heeresgruppe zu melden; dieserhat die Listen durch Namen aus dem Kreis derbislang noch nicht erfaßten Berufsoffiziere zu er-gänzen und die Namen der so ermittelten Be-rufsoffiziere dem Bundesminister für Landes-verteidigung zu melden.

5. Der Bundesminister für Landesverteidigunghat bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres ausdem Kreis der beim Bundesministerium für Lan-desverteidigung eingeteilten Berufsoffiziere undaus den ihm nach Ziffer 4 gemeldeten Berufs-offizieren die Mitglieder der Disziplinarkommis-sion für höhere Berufsoffiziere und die der Dis-ziplinaroberkommission für Berufsoffiziere zubestellen.

6. Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionfür höhere Berufsoffiziere sind vier Generale undvier Oberste, zu Mitgliedern der Disziplinar-oberkommission für Berufsoffiziere sind zweiGenerale, drei Stabsoffiziere, zwei Hauptleuteund zwei Berufsoffiziere aus dem Stande derLeutnante und Oberleutnante zu bestellen. Ste-hen Generale in genügender Anzahl nicht zurVerfügung, so sind Oberste zu bestellen.

(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähereüber die Ermittlung und Bestellung der Mitglie-der der Disziplinarkommissionen für Berufs-offiziere zu bestimmen; hiebei sind die Bestim-mungen des Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 auf die Erstel-lung von Listen von Unterabteilungen, die or-ganisationsgemäß keinem Abteilungs- oderTruppenkörperverband angehören, sinngemäßanzuwenden.

§40. E r m i t t l u n g u n d B e s t e l l u n g d e rM i t g l i e d e r d e r D i s z i p l i n a r k o m -m i s s i o n e n f ü r z e i t v e r p f l i c h t e t e

S o l d a t e n .

(1) Bei der Ermittlung und Bestellung der Mit-glieder der Disziplinarkommissionen für zeit-verpflichtete Soldaten ist unter Beachtung nach-stehender Vorschriften vorzugehen:

A. Bei zeitverpflichteten Unteroffizieren:1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteilten

zeitverpflichteten Unteroffiziere sind vom Un-terabteilungskommandanten in Listen aufzu-nehmen. Dieser hat die Listen dem Komman-danten der zuständigen Abteilung vorzulegen.Dieser hat die Listen durch die Namen der Un-teroffiziere, die in den Listen noch nicht erfaßtworden sind, zu ergänzen.

2. Der Soldatenvertreter, der gemäß § 37Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes zum Abteilungs-kommandanten entsendet ist, darf aus den Listenein Fünftel der in den Listen aufgenommenenNamen ohne Angabe von Gründen streichen.

3. Die unter Berücksichtigung der Ziffer 2 er-stellten Listen sind dem Kommandanten des zu-ständigen Truppenkörpers vorzulegen; er hatbis zum 15. Dezember eines jeden Jahres aus denin den Listen Eingetragenen sechs Unteroffizierezu Mitgliedern der Disziplinarkommission fürzeitverpflichtete Soldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a)zu bestellen.

4. Die Namen der noch in den Listen verblie-benen zeitverpflichteten Unteroffiziere sind demKommandanten der zuständigen Brigade zu mel-den. Dieser hat die Listen durch Namen aus demKreise der bislang noch nicht erfaßten Unter-offiziere zu ergänzen und bis zum 15. Dezembereines jeden Jahres aus den in den Listen Einge-tragenen sechs Unteroffiziere zu Mitgliedern derDisziplinaroberkommission für zeitverpflichteteSoldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. b) zu bestellen.

B. Bei zeitverpflichteten Chargen und Wehr-männern:

1. Alle bei einer Unterabteilung eingeteiltenChargen und Wehrmänner sind vom Unter-abteilungskommandanten in Listen aufzuneh-men, und zwar nach Chargen und Wehrmännerngetrennt.

2. Die Soldatenvertreter, die gemäß § 37Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes zum Unterabtei-lungskommandanten entsendet sind, dürfen ausden Listen ein Fünftel der in den Listen auf-genommenen Namen ohne Angabe von Grün-den streichen, und zwar

a) der Soldatenvertreter für Chargen aus derListe der zeitverpflichteten Chargen;

b) der Soldatenvertreter für Wehrmänneraus der Liste der zeitverpflichteten Wehr-männer.

3. Die unter Berücksichtigung der unter B.Ziffer 2 erstellten Listen sind dem Kommandan-ten der zuständigen Abteilung vorzulegen. Erhat die Listen durch die Namen der zeit-verpflichteten Chargen beziehungsweise zeitver-pflichteten Wehrmänner, die in den Listen nochnicht erfaßt worden sind, zu ergänzen und siesodann dem Kommandanten des zuständigenTruppenkörpers vorzulegen. Dieser hat dieListen durch die Namen der noch nicht erfaßtenzeitverpflichteten Chargen beziehungsweise zeit-verpflichteten Wehrmänner zu ergänzen und so-dann bis 15. Dezember eines jeden Jahres sechsChargen und sechs Wehrmänner zu Mitgliedernder Disziplinarkommission für zeitverpflichteteSoldaten (§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr . 151 1351

4. Die Namen der noch in den Listen ver-bleibenden zeitverpflichteten Chargen bezie-hungsweise zeitverpflichteten Wehrmänner sinddem Kommandanten der zuständigen Brigade zumelden; er hat bis 15. Dezember eines jedenJahres aus diesen Listen sechs Chargen und sechsWehrmänner zu Mitgliedern der Disziplinar-oberkommission für zeitverpflichtete Soldaten(§ 35 Ziffer 3 lit. a) zu bestellen.

(2) Die Dienstvorschriften haben das Nähereüber die Ermittlung und Bestellung der Mitglie-der der Disziplinarkommissionen für zeitverpflich-tete Soldaten zu bestimmen; hiebei sind die Be-stimmungen des Abs. 1 A. Ziffer 1 und 2 sowieAbs. 1 B. Ziffer 1 und 2 auf die Erstellung vonListen von Unterabteilungen, die organisations-gemäß keinem Abteilungs- oder Truppenkörper-verband angehören, sinngemäß anzuwenden.

§ 41. B e s c h l u ß f a s s u n g d e r S e n a t e .

(1) Die Senate haben ihre Beschlüsse mit abso-luter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsit-zende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. DerRangjüngere hat vor dem Rangälteren zu stim-men.

(2) Ein aus einem Vorsitzenden und vier Bei-sitzern bestehender Senat kann die Strafe derEntlassung nur dann verhängen, wenn sich vierStimmen des Senates dafür aussprechen.

§ 42. B e i s t e l l u n g d e r S a c h e r f o r d e r -n i s s e u n d d e s P r o t o k o l l f ü h r e r s .

(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Diszi-plinarkommissionen und für die Besorgung ihrerKanzleigeschäfte haben die Dienststellen aufzu-kommen, bei denen sie eingesetzt sind.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte (§ 34) hat fall-weise aus den ihm unterstellten jüngeren Berufs-offizieren die Protokollführer für die Sitzungenund Verhandlungen der Disziplinarkommis-sionen zu bestellen.

§ 43. D i s z i p l i n a r a n w a l t .

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessenhat der Kommandant der Dienststelle, bei dereine Disziplinarkommission eingesetzt ist, fürjede Disziplinarkommission aus der Reihe derihm unterstellten wenn möglich rechtskundigenBerufsoffiziere einen Disziplinaranwalt nebst er-forderlichen Stellvertretern zu bestellen. DerBundesminister für Landesverteidigung hat fürdie Disziplinarkommission für höhere Be-rufsoffiziere und für die Disziplinaroberkommis-sion für Berufsoffiziere aus den dem Personal-stand des Bundesministeriums für Landesverteidi-gung angehörenden oder bei diesem Bundes-ministerium verwendeten Berufsoffizieren jeeinen Disziplinaranwalt nebst den erforderlichenStellvertretern zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Be-schlußfassung des Senates zur Wahrung der ihmanvertrauten Interessen zu hören. Er hat jeder-zeit für eine strenge Erfüllung der Dienst- undStandespflichten einzutreten, hiebei aber die zurBelastung und zur Verteidigung des Beschuldig-ten dienlichen Umstände mit gleicher Sorgfaltzu berücksichtigen.

§ 44. A u s s c h l i e ß u n g u n d A b l e h n u n g .

(1) Auf die Ausschließung und Ablehnung vonMitgliedern einer Disziplinarkommission sinddie Bestimmungen der §§ 67 bis 74, auf die Aus-schließung von Disziplinaranwälten und ihrerStellvertreter die Bestimmungen der §§ 75 bis76 der Strafprozeßordnung 1945, ASlg. Nr . 1,sinngemäß anzuwenden.

(2) Überdies hat jeder beschuldigte Berufs-offizier und zeitverpflichtete Soldat das Recht,binnen einer Woche nach Zustellung des Ver-weisungsbeschlusses zwei Mitglieder des Senatesohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4 5 . E n t h e b u n g v o n d e nD i s z i p l i n a r f u n k t i o n e n .

(1) Die Funktion der zu Kommissionsmitglie-dern und Disziplinaranwälten bestellten Heeres-angehörigen erlischt, wenn in ihrer dienstlichenStellung eine Veränderung eintritt, mit der dieVoraussetzung ihrer Bestellung entfällt.

(2) Während der Dauer eines gegen einen sol-chen Heeresangehörigen anhängigen strafgericht-lichen oder Disziplinarverfahrens darf er zukeiner Amtshandlung bei einer Disziplinarkom-mission herangezogen werden. Endet das Ver-fahren mit einer Verurteilung oder Bestrafungdes Heeresangehörigen, so verliert er seine Stel-lung.

§ 46. V e r t e i d i g u n g .

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich imDisziplinarverfahren eines Verteidigers aus denim Wirkungsbereich der Disziplinarkommissionin Verwendung stehenden, nicht unter 21 Jah-ren alten Heeresangehörigen zu bedienen, dermindestens eine einjährige Dienstzeit im Bundes-heer geleistet hat. Der Beschuldigte kann seinenVerteidiger auch aus. der Zahl der in den Ver-teidigerlisten (§ 39 StPO.) eingetragenen Per-sonen wählen.

(2) Der Kommandant der Dienststelle (derBundesminister für Landesverteidigung), bei derdie Disziplinarkommission eingesetzt ist, hat demBeschuldigten auf seinen Wunsch für die münd-liche Verhandlung einen Verteidiger aus der Zahlder ihm unterstehenden Heeresangehörigen zubestellen.

(3) Die Verteidigung dürfen nicht über-nehmen:

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a) Heeresangehörige, die vom Dienst ent-hoben sind oder gegen die ein strafgericht-liches oder Disziplinarverfahren wo auchimmer eingeleitet ist, für die Dauer derDienstenthebung oder des anhängigen Ver-fahrens,

b) Heeresangehörige während des Vollzugeseiner Freiheitsstrafe.

(4) Wer im Verfahren als Zeuge oder Sach-verständiger zu vernehmen ist, darf nicht alsVerteidiger herangezogen werden.

(5) Soldaten sind zur Annahme einer Verteidi-gung nicht verpflichtet, sofern sie nicht nachAbs. 2 bestellt worden sind. Sie dürfen für dieVerteidigung keine Belohnung annehmen. Siehaben gegenüber dem Beschuldigten Anspruchauf Vergütung des im Interesse der Verteidigungnotwendig und zweckmäßig gemachten Auf-wandes.

(6) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zurVerteidigung des Beschuldigten für dienlich er-achtet, unumwunden vorzubringen und die ge-setzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Erist. verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigen-schaft als Verteidiger zukommenden vertrau-lichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beob-achten.

§ 47. D e l e g i e r u n g .

(1) Wenn bei einer Disziplinarkommission diezur Bildung des Senates erforderliche Anzahlvon Mitgliedern nicht zur Verfügung steht, hatdie Disziplinaroberkommission die Disziplinar-sache an eine andere Disziplinarkommisson zuverweisen.

(2) Das gleiche kann sie auf Antrag des Dis-ziplinaranwaltes oder des Beschuldigten ver-fügen, wenn Gründe vorhanden sind, welchedie Unbefangenheit der zuständigen Disziplinar-kommission bezweifeln lassen.

(3) Die Disziplinarkommission hat nach Beginnder mündlichen Verhandlung aus den im Abs. 2genannten Gründen die Delegierung zu bean-tragen.

(4) Die Disziplinaroberkommission hat überDelegierungsanträge ohne mündliche Verhand-lung Beschluß zu fassen. Einer Beschlußfassungbedarf es nicht, wenn der Vorsitzende der Dis-7iplinarkommission und der Disziplinaranwaltübereinstimmend der Meinung sind, daß demDelegierungsantrag stattzugeben ist.

§ 48. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s .

(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat vor Über-mittlung der Disziplinaranzeige an die Diszi-plinarkommission die etwa zur vorläufigen Klar-stellung des Sachverhalts erforderlichen Er-hebungen zu pflegen.

(2) Die zuständige Disziplinarkommission hatnach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohnemündliche Verhandlung zu beschließen, ob dieDisziplinaruntersuchung einzuleiten sei odernicht. Vor der Entscheidung kann die Vornahmevon Erhebungen verfügt werden. Erachtet dieDisziplinarkommission, daß nur eine Ordnungs-widrigkeit vorliegt, so hat sie die Akten an denzuständigen Disziplinarvorgesetzten zur Verhän-gung einer Ordnungsstrafe abzutreten.

(3) Mit Zustimmung des Disziplinaranwalteskann die Disziplinarkommission an Stelle desBeschlusses auf Einleitung der Disziplinarunter-suchung sofort die Verweisung der Sache zurmündlichen Verhandlung beschließen. Für einensolchen Beschluß gelten die Bestimmungen des§ 51.

(4) Der Beschluß auf Einleitung oder Ableh-nung der Disziplinaruntersuchung ist dem Be-schuldigten im Dienstwege und dem Disziplinar-anwalt zuzustellen.

(5) Gegen die Einleitung der Disziplinar-untersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig.Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission,mit dem die Einleitung des Verfahrens abgelehntwird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zweiWochen die Beschwerde an die Disziplinarober-kommission offen.

§ 49. D i s z i p l i n a r u n t e r s u c h u n g .

(1) Ist die Einleitung der Disziplinarunter-suchung beschlossen worden, so hat der Kom-mandant der Dienststelle (der Bundesminister fürLandesverteidigung), bei der die Disziplinarkom-mission eingesetzt ist, einen oder mehrereUntersuchungskommissäre aus dem Kreise derwenn möglich rechtskundigen Berufsoffiziere zubestellen. Berufsoffiziere, die zu einer ander-weitigen Tätigkeit im Disziplinarverfahren be-rufen sind, können nicht zu Untersuchungs-kommissären bestellt werden.

(2) Auf die Untersuchungskommissäre findendie Bestimmungen der §§ 44 und 45 sinngemäßAnwendung.

(3) Der Untersuchungskommissär hat Zeugenund Sachverständige unbeeidet zu vernehmen,alle zur vollständigen Klärung der Sache erfor-derlichen Umstände und Beweismittel von Amtswegen zu erforschen und dem Beschuldigten Ge-legenheit zu geben, sich über alle Anschuldi-gungspunkte zu äußern. Verweigert der Beschul-digte seine Mitwirkung, so steht dies dem Fort-gang des Verfahrens nicht entgegen.

(4) Der Untersuchungskommissär kann dieMitwirkung der Behörden der allgemeinen staat-lichen Verwaltung und der Bundespolizeibehör-den in Anspruch nehmen. An diese hat er sichinsbesondere dann zu wenden, wenn Zeugenoder Sachverständige, die nicht Soldaten sind,

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42 Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr . 151 1353

außerhalb des politischen Bezirkes wohnen, indem sich der Untersuchungskommissär befindet,der Ladung des Untersuchungskommissärs keineFolge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sichweigern, eine Aussage abzulegen.

(5) Ist die eidliche Vernehmung von Zeugenoder Sachverständigen zur Feststellung derWahrheit unerläßlich, so kann der Unter -suchungskommissär mit Zustimmung der Dienst-stelle, bei der die Disziplinarkommission einge-setzt ist, das zuständige Bezirksgericht um dieeidliche Vernehmung ersuchen.

(6) Auf die Vernehmung von Zeugen undSachverständigen sowie auf deren Gebühren sinddie für das strafgerichtliche Verfahren geltendenVorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 50. G e l t e n d m a c h u n g v o n P a r -t e i e n r e c h t e n .

(1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergän-zung der Untersuchung, namentlich durch Ein-beziehung neuer Anschuldigungspunkte, bean-tragen. Auch der Beschuldigte hat das Redit , dieVornahme bestimmter Erhebungen zu beantra-gen.

(2) Trägt der Untersuchungskommissär Beden-ken, einem solchen Ergänzungsantrag stattzu-geben, so hat er einen Beschluß der Disziplinar-kommission einzuholen, gegen den kein Rechts-mittel zulässig ist.

(3) Während der Dauer der Disziplinarunter-suchung kann der Untersuchungskommissär, so-weit dadurch der Zweck des Verfahrens nichtverhindert wird, dem Beschuldigten und seinemVerteidiger uneingeschränkte oder teilweise Ein-sichtnahme in die Verhandlungsakte gestatten.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses(§ 51) haben der Beschuldigte und sein Vertei-diger das Recht, die Verhandlungsakte mit Aus-nahme der Beratungsprotokolle einzusehen undvon ihnen Abschriften zu nehmen.

(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über denInhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.

§ 5 1 . V e r w e i s u n g z u r m ü n d l i c h e nV e r h a n d l u n g u n d E i n s t e l l u n g d e s

V e r f a h r e n s .

(1) Die Akten über die abgeschlossene Unter -suchung sind dem Disziplinaranwalt mitzuteilenund von ihm mit seinen Anträgen der Dis-ziplinarkommission vorzulegen.

(2) Die Disziplinarkommission hat ohnemündliche Verhandlung zu beschließen, ob dieSache zur mündlichen Verhandlung zu verweisenoder ob das Disziplinarverfahren einzustellen ist.Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so hat siedie Akten an den Disziplinarvorgesetzten abzu-treten.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die An-schuldigungspunkte bestimmt angeführt und dieVerfügungen bezeichnet werden, die zur Vor-bereitung der mündlichen Verhandlung zu tref-fen sind. Gegen den Verweisungsbeschluß istkein Rechtsmittel zulässig.

(4) Binnen einer Woche nach Zustellung desVerweisungsbeschlusses können der Beschuldigteund der Disziplinaranwalt weitere Anträge stel-len, über welche die Disziplinarkommission ohneZulassung eines abgesonderten Rechtsmittels ent-scheidet.

(5) Der Beschluß auf Einstellung des Verfah-rens samt Gründen ist dem Beschuldigten imDienstwege und dem Disziplinaranwalt zuzustel-len. Gegen den Beschluß der Disziplinarkommis-sion, mit dem die Untersuchung eingestelltwird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zweiWochen die Beschwerde an die Disziplinarober-kommission offen.

§ 52. M ü n d l i c h e V e r h a n d l u n g .

(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung istvom Vorsitzenden der Disziplinarkommission zubestimmen. Hiezu sind der Beschuldigte unterMitteilung des Verweisungsbeschlusses und einesVerzeichnisses der Mitglieder des Disziplinar-senates und sein Verteidiger zu laden.

(2) Die Disziplinarkommission kann das per-sönliche Erscheinen des Beschuldigten zur münd-lichen Verhandlung anordnen.

(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, dochkann auf Verlangen des Beschuldigten dreiHeeresangehörigen, die sein Vertrauen genießen,der Zutr i t t zur Verhandlung gestattet werden.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen wäh-rend und am Schluß der Verhandlung geschehenin geheimer Sitzung.

(5) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über denInhalt der Verhandlung sind untersagt.

§ 53. G a n g d e r V e r h a n d l u n g .

(1) Die Verhandlung hat mit der Verlesungdes Verweisungsbeschlusses zu beginnen.

(2) Hierauf folgt die Vernehmung des Beschul-digten und der vorgeladenen Zeugen und Sach-verständigen und, soweit erforderlich, die Ver-lesung der im Verfahren aufgenommenen Proto-kolle und der sonstigen belangreichen Urkunden.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalthaben das Recht, sich zu den einzeln vorgebrach-ten Beweismitteln zu äußern und Fragen an dieZeugen und Sachverständigen zu stellen.

(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind derDisziplinaranwalt mit seinen Ausführungen undAnträgen und der Beschuldigte sowie dessen Ver-teidiger mit. der Verteidigung zu hören. DemBeschuldigten steht das letzte Wor t zu.

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§ 54. E r k e n n t n i s .

(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällungdes Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu neh-men, was in der mündlichen Verhandlung vor-gekommen ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung anein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes undan Beweisregeln nicht gebunden, sondern hatnach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prü-fung aller vorgebrachten Beweismittel gewonne-nen Überzeugung zu erkennen.

(2) Durch das Erkenntnis der Disziplinarkom-mission muß der Beschuldigte entweder von derihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freige-sprochen oder einer solchen für schuldig erklärtwerden.

(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Er-kenntnis den Ausspruch über die den Beschul-digten treffende Disziplinar- oder Ordnungs-strafe zu enthalten.

(4) Wurde die Pflichtwidrigkeit bereits miteiner Ordnungsstrafe geahndet, so hat das Dis-ziplinarerkenntnis bei der Ausmessung der Dis-ziplinarstrafe auf die verhängte OrdnungsstrafeBedacht zu nehmen.

§ 55. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s .

(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen odernur einer Ordnungswidrigkeit für schuldig er-klärt, so werden die Kosten des Verfahrens vomBund getragen.

(2) Wird gegen den Beschuldigten auf eine Dis-ziplinarstrafe erkannt, so ist im Erkenntnis aus-zusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksichtauf seine Vermögensverhältnisse und die ver-hängte Strafe die Kosten des Verfahrens zu er-setzen hat.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigerserwachsenen Kosten sind jedenfalls vom Beschul-digten zu tragen.

§ 56. B e k a n n t g a b e d e s E r k e n n t -n i s s e s u n d P r o t o k o l l f ü h r u n g .

(1) Das Erkenntnis ist nach geheimer Beratungsofort zu verkünden und längstens binnen einerWoche samt den Entscheidungsgründen demDisziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten,letzterem im Wege des Disziplinarvorgesetzten,zuzustellen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist einProtokoll aufzunehmen, das die Namen der An-wesenden und eine Darstellung des Ganges derVerhandlung in allen wesentlichen Punkten zuenthalten hat.

(3) Über die Beratungen und Abstimmungenist ein gesondertes Protokoll zu führen.

(4) Beide Protokolle sind vom Vorsitzendenund vom Protokollführer zu unterfertigen.

§ 57. E i n s t e l l u n g d e s V e r f a h r e n s .

Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft desErkenntnisses oder wird ihm der Austritt ausdem Dienstverhältnis bewilligt, so ist das Ver-fahren einzustellen.

§ 58. B e r u f u n g .

(1) Gegen die Erkenntnisse der Disziplinar-kommission können der Beschuldigte und derDisziplinaranwalt wegen des Ausspruches überSchuld und Strafe oder wegen der Entscheidungüber den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung ist schriftlich oder mündlichbinnen zwei Wochen nach Zustellung des Dis-ziplinarerkenntnisses beim Vorsitzenden derDisziplinarkommission einzubringen.

(4) Gegen nur das Verfahren betreffende An-ordnungen ist eine abgesonderte Berufung nichtzulässig; sie können erst in der Berufung gegendas Disziplinarerkenntnis (Abs. 1) angefochtenwerden.

(5) Eine Berufung zugunsten des Beschuldigtenist unzulässig, wenn ihn das Erkenntnis der Dis-ziplinarkommission entweder freigesprochenoder nur einer Ordnungswidrigkeit für schuldigerklärt hat. Eine Berufung ist ferner nicht zu-lässig, wenn der Heeresangehörige nach Zustel-lung oder Verfügung des Disziplinarerkenntnis-ses ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

§ 59. B e r u f u n g s v e r f a h r e n .

(1) Der Vorsitzende hat die Berufung zurück-zuweisen, wenn sie verspätet oder sonst unzu-lässig ist.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat ohnemündliche Verhandlung zu entscheiden:

a) wenn sie eine Ergänzung der Untersuchungfür notwendig hält; in diesem Fall ist dieDurchführung der Ergänzung der Unter-suchung der Disziplinarkommission aufzu-tragen;

b) wenn wesentliche Mängel des Verfahrensdessen Wiederholung in erster Instanz er-forderlich machen. In diesem Fall ist dasangefochtene Erkenntnis aufzuheben unddie Sache an die zuständige Disziplinar-kommission zurückzuverweisen;

c) wenn die Berufung wegen der Entscheidungüber den Kostenersatz erhoben wurde.

(3) Außer den in den Abs. 1 und 2 genanntenFällen hat der Vorsitzende den Tag der münd-lichen Verhandlung zu bestimmen. Auf das wei-tere Verfahren sind die Vorschriften über diemündliche Verhandlung und das Erkenntnis inerster Instanz sinngemäß anzuwenden.

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§ 60 V o l l s t r e c k u n g d e s E r k e n n t -n i s s e s .

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft hat der Vor-sitzende der Disziplinarkommission die Voll-streckung der Strafe durch die zuständige mili-tärische Dienststelle zu veranlassen und eineAusfertigung des Disziplinarerkenntnisses samtEntscheidungsgründen dem Disziplinaranwalt zuübersenden.

(2) Disziplinarstrafen sind in den Standes-ausweis und in das Führungsbuch einzutragen.

§ 61. W i e d e r a u f n a h m e d e s V e r -f a h r e n s .

(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrensabgelehnt, das Verfahren aus anderen Gründenals jenen des § 57 eingestellt, der Beschuldigtefreigesprochen oder nur einer Ordnungswidrig-keit für schuldig erklärt worden, so kann dasVerfahren zum Nachteil des Beschuldigten aufAntrag des Disziplinaranwaltes nur dann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachenoder Beweismittel hervorkommen, die alleinoder in Verbindung mit den früher erhobenenBeweisen geeignet sind, die Überführung des Be-schuldigten und die Verhängung einer Diszipli-narstrafe zu begründen.

(2) Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftigverurteilte Heeresangehörige oder seine gesetz-lichen Erben können die Wiederaufnahme desVerfahrens auch nach vollzogener Strafe verlan-gen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittelbeibringen, die allein oder in Verbindung mitden früher erhobenen Beweisen geeignet sind,den Freispruch oder die Verhängung einer Ord-nungsstrafe oder statt der Entlassung eine mil-dere Disziplinarstrafe zu begründen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrenssowie darüber, ob wegen der Einbringung desAntrages auf Wiederaufnahme mit dem Straf-vollzug innezuhalten sei, entscheidet die Dis-ziplinarkommission, die in erster Instanz ent-schieden hat, ohne mündliche Verhandlung.

(4) Die Entscheidung der Disziplinarkommis-sion kann binnen zwei Wochen nach Zustellungmit Beschwerde angefochten werden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahmedes Verfahrens wird das Erkenntnis soweit auf-gehoben, als es diejenige Handlung betrifft, be-züglich welcher die Wiederaufnahme bewilligtworden ist.

(6) Durch die Wiederaufnahme tri t t die Sachein der Regel in den Stand der Untersuchung.Mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist inne-zuhalten.

§ 62. E r l e d i g u n g d e s w i e d e r a u f -g e n o m m e n e n V e r f a h r e n s .

(1) Wird der Heeresangehörige, zu dessen Gun-sten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewil-ligt worden ist, neuerlich für schuldig erklärt, sokann über ihn keine strengere als die ihm imfrüheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängtwerden. Auf die Strafe ist die im früherenErkenntnis verhängte Strafe soweit anzurech-nen, als sie schon vollstreckt worden ist.

(2) Die Disziplinarkommission, welche die Wie-deraufnahme des Verfahrens zugunsten des Be-schuldigten für zulässig erklärt hat, kann mitZustimmung des Disziplinaranwaltes sofort aufFreispruch, auf eine Ordnungs- oder mildereDisziplinarstrafe erkennen.

(3) Wird auf Grund der Wiederaufnahme dasVerfahren eingestellt oder der zu einer Diszipli-narstrafe verurteilte Heeresangehörige nachträg-lich freigesprochen oder zu einer Ordnungsstrafeverurteilt, so ist ihm vom Bund das zu ersetzen,was ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilungan Bezügen (§ 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54/1956) entgangen ist. Bereits bezahlteKosten sind ihm rückzuerstatten.

(4) Wird der verurteilte Heeresangehörige aufGrund der Wiederaufnahme des Verfahrens zueiner milderen Disziplinarstrafe verurteilt, sohat die Disziplinarkommission auszusprechen,daß ihm die durch die Vollstreckung der stren-geren Strafe entgangenen Bezüge (§ 3 des Ge-haltsgesetzes 1956) vom Bund ersetzt werden.

(5) Nach dem Tode des Heeresangehörigensteht der Anspruch auf Ersatz auch seinen ver-sorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweitzu, als ihnen ein vom verurteilten Heeresange-hörigen geschuldeter Unterhalt entgangen ist.

§ 63. W i e d e r e i n s e t z u n g i n d e nv o r i g e n S t a n d .

(1) Gegen die Versäumung der Frist zur An-bringung eines Rechtsmittels hat die Diszipli-naroberkommission dem Beschuldigten die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-gen, wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm dieEinhaltung der Frist ohne sein Verschuldendurch einen unabwendbaren Umstand unmöglichgemacht worden ist.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in denvorigen Stand muß innerhalb einer Frist vonzwei Wochen nach dem Wegfall des Hinder-nisses unter gleichzeitiger Geltendmachung desRechtsmittels bei der Disziplinarkommission ein-gebracht werden. Diese teilt den Antrag demDisziplinaranwalt zur Äußerung mit.

(3) Bewilligt die Disziplinaroberkommission dieWiedereinsetzung, so kann sie sofort in derHauptsache entscheiden.

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§ 64. D i e n s t e n t h e b u n g .

(1) Wird über einen Heeresangehörigen diestrafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, sohat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt dievorläufige Enthebung des Verhafteten vornDienst zu verfügen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdemberechtigt, die vorläufige Enthebung eines Hee-resangehörigen zu verfügen, wenn dessen Fern-haltung vom Dienst aus wichtigen Dienstesrück-sichten, insbesondere zur Aufrechterhaltung derManneszucht und Ordnung zwingend gebotenist. Unter dieser Voraussetzung steht das Rechtzu einer vorläufigen Dienstenthebung auch demKommandanten abgetrennter Abteilungen, denKommandanten selbständiger oder abgetrennterUnterabteilungen sowie den mit der Vornahmeeiner Inspizierung betrauten Offizieren zu. Kom-mandanten, die dem Disziplinarvorgesetztendienstlich unterstellt sind, haben ihm eine solcheVerfügung auf dem kürzesten Weg zu melden.Auf dem gleichen Weg haben höhere Vorgesetzte,die eine vorläufige Dienstenthebung verfügen,dem Disziplinarvorgesetzten des vom Dienst ent-hobenen Heeresangehörigen diese Verfügungbekanntzugeben.

(3) Gegen eine vorläufige Dienstenthebung istkein Rechtsmittel zulässig. Der Disziplinar-vorgesetzte hat jedoch jede vorläufige Dienstent-hebung ungesäumt der Disziplinarkommissionmitzuteilen, die ohne Verzug die Enthebung zubestätigen oder aufzuheben hat. Eine von derDisziplinarkommission noch nicht bestätigte Ent-hebung vom Dienst kann von dem Vorgesetzten,der sie verhängt hat, und von jedem höherenVorgesetzten außer Kraft gesetzt werden.

(4) Die Disziplinarkommission kann einenHeeresangehörigen, gegen den ein strafgericht-liches oder Disziplinarverfahren eingeleitet ist,jederzeit vom Dienst entheben, wenn dies mitRücksicht auf die Art oder Schwere des Dienst-vergehens angemessen ist. Dieses Recht steht derDisziplinarkommission auch dann zu, wenn gegeneinen Heeresangehörigen das Entmündigungsver-fahren eingeleitet wurde.

(5) Fallen die Umstände weg, die eine Dienst-enthebung notwendig gemacht haben, so hat dieDisziplinarkommission die Dienstenthebung auf-zuheben. Sonst endet die Dienstenthebung mitdem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinar-verfahrens.

§ 65. W i r k u n g d e r D i e n s t -e n t h e b u n g .

(1) Vom Dienst enthobene Heeresangehörigehaben sich nach näheren Weisungen ihres Diszi-plinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei dervon ihm bezeichneten militärischen Dienststellezu melden.

(2) Durch Beschluß der Disziplinarkommissionkann für die Dauer der Dienstenthebung die Be-schränkung ihrer Dienstbezüge bis auf zweiDrittel verfügt werden.

(3) Die Disziplinarkommission entscheidet überdie Verfügung der Dienstenthebung, Bestätigungoder Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthe-bung und über die Beschränkung der Bezügeeines vom Dienst enthobenen Heeresangehörigenohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidungder Disziplinarkommission kann binnen zweiWochen nach Zustellung durch Beschwerde an-gefochten werden. Die Beschwerde hat keine auf-schiebende Wirkung.

§ 66. V o r l ä u f i g e F e s t n a h m e .

(1) Berufsoffiziere, insbesondere der Ortskom-mandant, ferner die Inspektionsorgane, Wachenund Streifen sind, wenn es die Aufrechterhaltungder militärischen Zucht und Ordnung zwingenderfordert, berechtigt, Heeresangehörige festzu-nehmen. Der Festnehmende hat auf kürzestemWege dem Vorgesetzten des festgenommenenHeeresangehörigen die getroffene Verfügung an-zuzeigen. Dieser Vorgesetzte hat dem Diszipli-narvorgesetzten des Festgenommenen Meldungzu erstatten. Höhere Vorgesetzte, die eine vor-läufige Festnahme verfügt haben, haben diesedem Disziplinarvorgesetzten des festgenommenenHeeresangehörigen bekanntzugeben.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat den Heeres-angehörigen binnen 48 Stunden nach Festnahmeentweder freizulassen oder der zur weiteren Ver-folgung berufenen Behörde (§ 4 Abs. 2 des Ge-setzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr . 87,zum Schutz der persönlichen Freiheit) zu über-stellen.

IV. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Berufsoffiziere des Ruhe-standes.

§ 67. D i s z i p l i n a r b e h a n d l u n g .

Ein in den Ruhestand versetzter Berufsoffi-zier unterliegt der Disziplinarbehandlung:

a) wegen eines im Präsenzstand begangenenDisziplinarvergehens;

b) wegen gröblicher Verletzung der ihm nachder Dienstpragmatik, Gesetz vom 25. Jän-ner 1914, RGBl. Nr . 15, obliegenden Ver-pflichtungen.

§ 6 8 . D i s z i p l i n a r s t r a f e n .

Disziplinarstrafen sind:1. Der Verweis,2. die zeitlich beschränkte oder dauernde Min-

derung des Ruhegenusses mit einem Abzug biszu 25 v. H. des Ruhegenusses,

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3. Lei besonders erschwerenden Umständenaber auch der Verlust aller aus dem Dienstver-hältnis fließenden Rechte und aller Ansprücheauf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Be-rufsoffizier und seine Angehörigen. Dieser Ver-lust bewirkt die Zurücksetzung zum Wehrmanndes Reservestandes und die Unfähigkeit zur Be-förderung.

§ 69. D i s z i p l i n a r z u s t ä n d i g k e i t .

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfah-rens ist diejenige Disziplinarkommission zustän-dig, die unmittelbar vor Versetzung des Berufs-offiziers in den Ruhestand für ihn zuständig war.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Ab-schnitte I und III auch auf die im Ruhestand be-findlichen Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT.

Ahndung von Dienstvergehen bei bestimmtenGruppen von Berufsmilitärpersonen des Ruhe-

standes.

§ 70. D i s z i p l i n a r b e h a n d l u n g u n dZ u s t ä n d i g k e i t .

(1) Auf Personen, die vor dem 14. März 1938Offiziere oder Berufsunteroffiziere des Dienst-oder Ruhestandes waren und auf Grund der Be-stimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,StGBl. N r . 134/1945, als solche Ruhegenüsse er-halten, sind die §§ 67, 68 und 69 Abs. 2 diesesBundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfah-rens gegen Offiziere ist die Disziplinaroberkom-mission für Berufsoffiziere (§ 35 Abs. 1 Z. 2lit. b) zuständig. Zur Durchführung des Diszi-plinarverfahrens gegen Berufsunteroffiziere hatder Bundesminister für Landesverteidigung eineder im § 35 Abs. 1 Z. 3 lit. b dieses Bundes-gesetzes genannte Disziplinaroberkommission fürzeitverpflichtete Soldaten als zuständige Diszi-plinarkommission zu bestimmen.

VI. ABSCHNITT.

Ahndung von Dienstvergehen bestimmter Wehr-pflichtiger der Reserve,

§ 71.

(1) Wehrpflichtige der Reserve, die einenDienstgrad der Reserve innehaben, unterliegender disziplinären Behandlung, wenn sie wäh-rend des Reservestandes wegen eines Verbrechensoder wegen eines Vergehens oder einer Über-tretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffent-liche Sittlichkeit verurteilt wurden.

(2) Die Disziplinarstrafe ist die Degradierung.

(3) Als Disziplinarvorgesetzter hat der Bundes-minister für Landesverteidigung einzuschreiten.

Erachtet er, daß der Soldat des Reservestandeswegen der im Abs. 1 genannten Verurteilungnicht ohne zu besorgenden Nachteil für denDienst oder ohne schwere Schädigung desStandesansehens in seinem Dienstgrad belassenwerden kann, so hat der Bundesminister fürLandesverteidigung die Disziplinaranzeige andie nach § 35 dieses Bundesgesetzes zuständigeDisziplinarkommission zu erstatten. Auf dasweitere Verfahren haben die Vorschriften desIII. Abschnittes mit Ausnahme des § 37 Abs. 3dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zufinden.

(4) Kommt die Disziplinarkommission zurÜberzeugung, daß die Disziplinarstrafe der De-gradierung nicht zu verhängen ist, so ist dasDisziplinarverfahren einzustellen.

(3) Hinsichtlich der Degradierung finden dieBestimmungen des § 74 Anwendung.

VII. ABSCHNITT.

Disziplinarrecht für Heeresangehörige, die denordentlichen oder außerordentlichen Präsenz-

dienst leisten.

§ 7 2 . A r t e n d e r D i s z i p l i n a r s t r a f e n .

Disziplinarstrafen, die über Heeresangehörige,die den ordentlichen oder außerordentlichenPräsenzdienst leisten, verhängt werden können,sind:

A. Bei Reserveoffizieren und Reserveunteroffi-zieren:a) der Verweis,b) die Geldbuße,c) die Ausschließung von der Beförderung,d) die Degradierung.

B. Bei Chargen und Wehrmännern, die denaußerordentlichen Präsenzdienst leisten:

a) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,b) die Ausschließung von der Beförderung,c) bei Chargen die Degradierung.

C. Bei Chargen und Wehrmännern, die den or-dentlichen Präsenzdienst leisten:a) die Ausgangsbeschränkung bis zum Höchst-

ausmaß von 14 aufeinanderfolgendenTagen,

b) das Ausgangsverbot bis zum Höchstausmaßvon 14 aufeinander folgenden Tagen,

c) die Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen,d) der Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,e) die Ausschließung von der Beförderung,f) bei Chargen die Degradierung,

§ 73. A u s s c h l i e ß u n g v o n d e r B e f ö r -d e r u n g .

Die Ausschließung von der Beförderung istauszusprechen, wenn der Wehrpflichtige nach

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den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens nichtohne zu besorgenden Nachteil für den Dienst undohne schwere Schädigung des Standesansehens ineinen höheren Dienstgrad befördert werdenkann. Sie bewirkt die Unfähigkeit, innerhalbeines Jahres einen höheren Dienstgrad zu er-langen. Die einjährige Frist ist von dem Tag anzu berechnen, an dem die im Erkenntnis aus-gesprochene Strafe rechtskräftig geworden ist.

§74. D e g r a d i e r u n g .

Auf Degradierung ist zu erkennen, wenn derVerurteilte nach den Ergebnissen des Diszipli-narverfahrens nicht ohne zu besorgenden Nach-teil für den Dienst oder ohne schwere Schädi-gung des Standesansehens in seinem Dienstgradbelassen werden kann. Sie bewirkt die Zurück-setzung bis zum Wehrmann und die Unfähigkeit,innerhalb eines Jahres einen höheren Dienstgradzu erlangen. Für die Fristberechnung ist § 73anzuwenden.

§ 75. D i s z i p l i n a r h a f t u n d D i s z i p l i -n a r a r r e s t .

(1) Die Disziplinarhaft besteht in der Verschlie-ßung des Bestraften in einem eigenen Haftraumwährend seiner dienstfreien Zeit auf die Dauerder Strafe. Die Verschließung ist womöglich ge-meinsam mit anderen Heeresangehörigen, überdie die gleiche Strafe verhängt worden ist, zuvollstrecken.

(2) Der Disziplinararrest besteht in der Ver-schließung des Bestraften in einem Haftraumwährend der ganzen Strafdauer.

(3) Die Bestrafung mit Disziplinararrest hatdie Verlängerung des Präsenzdienstes um die imArrest zugebrachte oder zur Strafvollstreckungnoch erforderliche Zeit zur Folge.

§ 76. V o l l s t r e c k u n g d e r F r e i h e i t s -s t r a f e n .

(1) Der mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Hee-resangehörige ist, bevor die Strafe vollstrecktwird, auf seine Hafttauglichkeit zu untersuchen.Verneint der Arzt die Hafttauglichkeit, so istder Strafantritt für die Dauer der Haftuntaug-lichkeit aufzuschieben.

(2) Häftlinge sind mindestens einmal in derWoche ärztlich zu untersuchen. Häftlingen,deren Strafzeit fünf Tage übersteigt, ist, wennsie Disziplinararrest verbüßen, täglich, wenn sieDisziplinarhaft verbüßen, an allen dienstfreienTagen, je eine Erholungsstunde in freier Luftunter Aufsicht zu gestatten. Erkrankt ein Häft-ling, so hängt der weitere Strafvollzug vom ärzt-lichen Gutachten ab; je nach der Sachlage ist dieStrafvollstreckung zu unterbrechen.

(3) Wenn bei der Verwendung der Truppeaußerhalb der ständigen Unterkunft die Anhal-

tung des Bestraften in einem geeigneten Raumnicht möglich ist, hat seine Verschließung beieiner Wache zu erfolgen. Ist dies nicht angängig,so ist die Strafvollstreckung auf einen späterenZeitpunkt zu verlegen.

(4) Der Vollzug des Disziplinararrestes ist nichtnur beim Fehlen geeigneter Hafträume, sondernauch dann auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-legen, wenn Ausbildungsrücksichten den Auf-schub der Strafe rechtfertigen.

(5) Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 hat derDisziplinarvorgesetzte zu treffen.

§77. Z u s t ä n d i g k e i t u n d V e r f a h r e n .

(1) Zur Ahndung der von Wehrpflichtigen, dieden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz-dienst leisten, begangenen Dienstvergehen sinddie Disziplinarvorgesetzten (§ 34) berufen. Aufdas Verfahren haben die Vorschriften des II. Ab-schnittes und § 34 Abs. 3 Satz 1 sinngemäß An-wendung zu finden. Das Verfahren ist bei Außer-standbringung des Wehrpflichtigen durch Ver-fügung des Disziplinarvorgesetzten einzustellen.

(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte, daß dieVoraussetzungen für die Ausschließung von derBeförderung oder die Aberkennung des Dienst-grades gegeben sind, so hat er die Disziplinar-anzeige an die nach § 35 zuständige Disziplinar-kommission zu erstatten. Auf das weitere Ver-fahren haben die Vorschriften des III. Abschnit-tes, mit Ausnahme des § 37 Abs. 3 dieses Bundes-gesetzes, sinngemäß Anwendung zu finden. DasVerfahren wird bei Außerstandbringung desWehrpflichtigen nicht eingestellt.

(3) Die Bestimmung des § 51 Abs. 2, 2. Satz, giltmit der Maßgabe, daß auch bei Vorliegen einesDienstvergehens, das nicht mit einer der beidenvorgenannten Strafen zu ahnden wäre, die Aktenan den Disziplinarvorgesetzten abzutreten sind.

§ 7 8 . D i e n s t e n t h e b u n g .

(1) Der Disziplinarvorgesetzte kann einenHeeresangehörigen, gegen den ein strafgericht-liches Verfahren anhängig ist, vom Dienst ent-heben, wenn dies militärische Rücksichten gebie-ten. Der Disziplinarvorgesetzte hat einen Heeres-angehörigen, gegen den ein Disziplinarverfahrenanhängig ist, vom Dienst zu entheben, wenn diesmit Rücksicht auf die Art oder Schwere desDienstvergehens geboten ist. Wurde gegen einenHeeresangehörigen das Entmündigungsverfahreneingeleitet, so hat ihn der Disziplinarvorgesetztevom Dienst zu entheben.

(2) Wird über einen Heeresangehörigen diestrafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, sohat der Disziplinarvorgesetzte ungesäumt dieEnthebung des Verhafteten vom Dienst zu ver-fügen.

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 151 1359

(s) Der Disziplinarvorgesetzte ist außerdem be-rechtigt, die Enthebung eines Heeresangehörigenvom Dienst zu verfügen, wenn dessen Fern-haltung vom Dienst aus wichtigen Dienstesrück-sichten, insbesondere zur Aufrechterhaltung derDisziplin und Ordnung, zwingend geboten ist.

(4) Fallen die Umstände weg, die eine Dienst-enthebung notwendig gemacht haben, so hat derDisziplinarvorgesetzte die Dienstenthebung auf-zuheben. Im übrigen endet die Dienstenthebungmit dem rechtskräftigen Abschluß des Diszipli-narverfahrens.

(5) Unter der im Abs. 3 genannten Voraus-setzung steht das Recht zu einer vorläufigenDienstenthebung jedem Kommandanten und denmit der Vornahme einer Inspizierung betrautenOffizieren zu. Kommandanten, die dem Diszipli-narvorgesetzten unterstellt sind, haben ihm einesolche Verfügung auf kürzestem Wege zu melden.Ebenso haben höhere Vorgesetzte, die eine vor-läufige Dienstenthebung verfügt haben, demDisziplinarvorgesetzten des vom Dienst enthobe-nen Heeresangehörigen diese Verfügung bekannt-zugeben. Der Disziplinarvorgesetzte hat die vor-läufige Dienstenthebung aufzuheben, wenn sienicht gerechtfertigt war oder ist; im anderenFalle hat er die vorläufige Dienstenthebung zubestätigen. Solange der Disziplinarvorgesetzteüber die vorläufige Dienstenthebung noch nichtentschieden hat, kann sie von dem Vorgesetzten,der sie verfügt hat, aufgehoben werden.

VIII. ABSCHNITT.

Übergangsbestimmungen.A. Übergangsbestimmungen für Berufsoffiziere

und zettverpflichtete Soldaten.§ 79. U m f a n g d e s D i s z i p l i n a r -

r e c h t e s .

(1) Bis zum 31. Dezember 1957 haben für dieDisziplinarbehandlung der Berufsoffiziere undzeitverpflichteten Soldaten (Abschnitt III) dieBestimmungen der §§ 35 Abs. 1, 36, 37, 38,43 Abs. 1 und 47 keine Anwendung zu finden.An ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§80bis 83.

(2) Die §§ 39 und 40 haben bis zu dem imAbs. 1 genannten Zeitpunkt nur soweit Anwen-dung zu finden, als sie die Mitwirkung derSoldatenvertreter bei der Errichtung und Be-stellung der Mitglieder der Disziplinarkommis-sionen regeln.

§ 80. D i s z i p l i n a r k o m m i s s i o n e n .

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrensgegen Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Sol-daten werden beim Bundesministerium für Lan-desverteidigung

a) eine Disziplinarkommission für Heeres-angehörige,

b) eine Disziplinaroberkommission für Heeres-angehörige errichtet.

(2) Diese Disziplinarkommissionen bestehen ausdem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und dererforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigunghat sämtliche Mitglieder dieser Kommission aufdie Dauer eines Kalenderjahres aus dem Kreiseder Berufsoffiziere und zeitverpflichteten Sol-daten zu bestellen.

(4) Diese Kommissionen verhandeln und ent-scheiden in Senaten.

§ 8 1 . Z u s a m m e n s e t z u n g d e r S e n a t e .

(1) Die Senate der Disziplinarkommission (§ 80Abs. 1 lit. a) bestehen aus einem Stabsoffizier alsVorsitzenden oder als dessen Stellvertreter undzwei Beisitzern. Ist der Beschuldigte ein Berufs-offizier, so sind zwei Berufsoffiziere Beisitzer;ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eineCharge oder ein" Wehrmann, so ist der eine Bei-sitzer aus dem Kreise der Berufsoffiziere, derandere aus dem Kreise der Unteroffiziere oderder Chargen oder Wehrmänner zu bestellen.

(2) Die Senate der Disziplinaroberkommission(§ 80 Abs. 1 lit. b) bestehen aus einem Stabs-offizier als Vorsitzenden oder dessen Stellvertre-ter und vier Beisitzern. Ist der Beschuldigte einBerufsoffizier, so sind vier Berufsoffiziere Bei-sitzer; ist der Beschuldigte ein Unteroffizier, eineCharge oder ein Wehrmann, so sind zwei Bei-sitzer aus dem Kreise der Berufsoffiziere, diebeiden anderen aus dem Kreise der Unteroffi-ziere oder der Chargen oder Wehrmänner zubestellen.

(3) Einer der Beisitzer muß denselben Dienst-grad wie der Beschuldigte haben.

§ 8 2 . B i l d u n g d e r S e n a t e .

Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionenhaben die erforderlichen Senate zu bilden. Dieso gebildeten Senate sind in Tagesbefehlen allenHeeresangehörigen bekanntzugeben.

§ 83. D i s z i p l i n a r a n w a l t .

Der Bundesminister für Landesverteidigunghat für jede Disziplinarkommission einen Diszi-plinaranwalt und die erforderlichen Stellvertreteraus dem Kreise der Berufsoffiziere zu bestellen.

B. Übergangsbestimmungen für Heeresangehörige,die den ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten.

§ 84. U m f a n g d e s D i s z i p l i n a r -r e c h t e s .

Bis zum 31. Dezember 1957 haben für dieDisziplinarbehandlung der Heeresangehörigen,

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die den ordentlichen oder außerordentlichenPräsenzdienst leisten (VII. Abschnitt), hinsichtlichder Ausschließung von der Beförderung und derAberkennung des Dienstgrades (§ 77 Abs. 2), so-weit nach § 77 Abs. 2 die sinngemäße Anwen-dung der Vorschriften des III. Abschnittes vor-gesehen ist, die Bestimmungen der §§ 79 ff. An-wendung zu finden.

C. Übergangsbestimmungen für Beamte undVertragsbedienstete der Heeresverwaltung sowie

für Vertragsbedienstete des Bundesheeres.

§ 85. A h n d u n g v o n O r d n u n g s -w i d r i g k e i t e n .

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeitenbei Beamten und Vertragsbsdiensteten derHeeresverwaltung, die gemäß § 49 Abs. 6 desWehrgesetzes zur Ausübung von Unteroffiziers-funktionen herangezogen werden und einenReservedienstgrad innehaben, sowie bei Vertrags-bediensteten des Bundesheeres (§ 50 Abs. 5 desWehrgesetzes), die einen Reservedienstgrad inne-haben, haben die Vorschriften des II. Abschnittesdieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Bestim-mungen des § 13 A und B, Anwendung zu finden.§ 13 C ist sinngemäß anzuwenden.

§ 86. A h n d u n g von D i e n s t v e r g e h e nbe i V e r t r a g s b e d i e n s t e t e n .

Für die Ahndung von Dienstvergehen bei denim § 85 näher bezeichneten Vertragsbedienstetenhaben die Vorschriften des VII. Abschnittes diesesBundesgesetzes nach Maßgabe des § 84 Anwen-dung zu finden.

§87. A h n d u n g v o n D i e n s t v e r g e h e nbei B e a m t e n d e r H e e r e s v e r w a l -

t u n g .

(1) Für die Ahndung von Dienstvergehen beiden im § 85 bezeichneten Beamten der Heeres-verwaltung finden die Vorschriften dieses Bundes-gesetzes keine Anwendung. Dienstvergehen dieserBeamten sind nach den Bestimmungen derDienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, zu ahnden.

(2) Erachtet der Disziplinarvorgesetzte (§ 34dieses Bundesgesetzes), daß die einem solchenBeamten der Heeresverwaltung zur Last fallendePflichtverletzung den Tatbestand eines Dienst-vergehens bildet, so hat der Disziplinarvorgesetztedies unverzüglich dem Vorstand der Dienst-behörde des Beamten anzuzeigen und dem Bun-desministerium für Landesverteidigung zu mel-den. Das Bundesministerium für Landesverteidi-gung hat in diesem Falle die Verfügung über dieHeranziehung des Beamten zur Ausübung vonUnteroffiziersfunktionen (§ 49 Abs. 6 des Wehr-gesetzes) aufzuheben.

(3) Ein Beamter der Heeresverwaltung darf nurdann zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen

(§ 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes) wieder heran-gezogen werden, wenn er wegen der angezeigtenPflichtverletzung freigesprochen, über ihn eineOrdnungsstrafe oder eine Disziplinarstrafe rechts-kräftig verhängt wurde und diese Disziplinar-kommission nicht auf Versetzung in den Ruhe-stand oder auf Entlassung erkannt hat.

(4) Wird ein Beamter der Heeresverwaltungauf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ent-lassen, so verliert er kraft Gesetzes seinenReservedienstgrad.

D. Weiterführung von anhängigen Disziplinar-verfahren.

§ 88.

Die am 1. Jänner 1958 anhängigen Disziplinar-verfahren sind in jeder Lage des Verfahrens vonden im § 35 vorgesehenen Disziplinarkommis-sionen weiterzuführen.

IX. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 89. V o l l z i e h u n g .

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 5das Bundesministerium für Justiz;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 49 Abs. 4das Bundesministerium für Inneres;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dasBundesministerium für Landesverteidigungbetraut.

KörnerRaab Graf Helmer Tschadek

152. Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 überdie Regelung der Bezüge und sonstigen An-sprüche der Wehrpflichtigen während derDauer des Präsenzdienstes (Heeresgebühren-

gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. P e r s o n e n k r e i s .

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Wehrpflich-tige Anwendung.

(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundes-gesetzes sind Personen, die den ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienst nach den §§ 28und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, leisten.

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1996 — Nr . 152 1361

§ 2 . D i e n s t g r a d .

(1) Die Wehrpflichtigen führen die für dieBerufsoffiziere und zeitverpflichteten Soldatenvorgesehenen Amtstitel als Dienstgradbezeich-nung.

(2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7und 8 des Wehrgezetzes zu Offizieren, Unter-offizieren oder Chargen ernannt (befördert)worden sind, führen die ihrer Ernennung (Be-förderung) entsprechende Dienstgradbezeich-nung. Die anderen Wehrpflichtigen führen alsDienstgradbezeichnung die Amtstitel der Wehr-männer.

(3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfenihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz„der Reserve (d. Res.)" führen.

§ 3 . U m f a n g d e r A n s p r ü c h e .

Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf Ja) Barbezüge (§§ 4 bis 7),b) Sachbezüge (§§ 8 bis 12),c) Krankenpflege (§§ 13 bis 17),d) Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

(§§ 18 bis 26).

II. ABSCHNITT.

Barbezüge.

§ 4. T a g g e l d ,

Den Wehrpflichtigen gebührt vom Tag ihresDienstantrittes an für jeden in die Dienstzeiteinzurechnenden Tag des Präsenzdienstes einTaggeld, das für Wehrmänner, Chargen undUnteroffiziere 5 S täglich, für Offiziere 10 S täg-lich beträgt.

§ 5 . D i e n s t g r a d z u l a g e n .

(1) Den Wehrpflichtigen, die Chargen, Unter-offiziere und Offiziere sind, gebühren neben demTaggeld Dienstgradzulagen.

(2) Die Dienstgradzulagen betragen monatlichfür den

Für die Wehrpflichtigen mit anders fest-gesetzten Dienstgradbezeichnungen gelten dieAnsätze für die gleichwertigen Dienstgrade.

§ 6. G e b ü h r e n f ü r d i e Z e i t v o nD i e n s t f r e i s t e l l u n g e n .

(1) Unmittelbar vor Beendigung der ordent-lichen Präsenzdienstzeit ist dem Wehrpflichtigeneine Dienstfreistellung im Ausmaß von insgesamtzwei Wochen zu gewähren. Als Zuschuß zu dieserDienstfreistellung gebührt dem Wehrpflichtigenfür jeden Monat der abgeleisteten ordentlichenPräsenzdienstzeit ein Betrag von 60 Schilling.In begründeten Fällen kann die Dienstfreistellungauch vorher gewährt werden. Der für die Fest-lichen Monate zustehende Zuschuß wird indiesem Falle dem Wehrpflichtigen bei Außer-standbringung ausbezahlt.

(2) Die für die Zeit einer solchen Dienstfrei-stellung zu gewährenden Bezüge und der imAbs. 1 genannte Zuschuß sind am Tage vorBeginn der Dienstfreistellung auszubezahlen.

§ 7 . A u s z a h l u n g u n d E i n s t e l l u n g .

(1) Taggelder und Dienstgradzulagen werdenam 1., 11. und 21. jeden Monats oder, wenndiese Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fallen,am vorhergehenden Werktag im vorhinein aus-gezahlt. Hiebei sind, unabhängig von der aufeinen Monat entfallenden Anzahl der Tage, dieDienstgradzulagen jeweils im Ausmaß eines Dri t-tels des im § 5 Abs. 2 festgelegten Monatsbetragesauszuzahlen.

(2) Fällt der Dienstantrittstag des Wehrpflich-tigen nicht auf einen der im Abs. 1 genanntenAuszahlungstermine, so werden das Taggeld undje ein Dreißigstel der Dienstgradzulage für dieTage bis zum nächsten Auszahlungstermin amDienstantrittstag ausgezahlt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Auszahlungder durch eine Beförderung oder Ernennung er-höhten Bezüge.

(4) Scheidet der Wehrpflichtige zwischen zweiAuszahlungsterminen aus dem Präsenzdienst aus,so verbleibt ihm ein alifälliger Übergenuß.

III. ABSCHNITT.

Sachbezüge.

§ 8, U n t e r b r i n g u n g .

(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch aufunentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflich-tet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu be-nützen.

(2) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenenUnterkunft kann aus in der Person des Wehr-pflichtigen gelegenen Gründen (wie zum BeispielFamilienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des§ 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden,soweit militärische Rücksichten nicht entgegen-stehen. Die Bewilligung ist von der zuständigenmilitärischen Dienststelle zu erteilen.

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§9. Ve rp f l egung .(1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf un-

entgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, andieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nichtunter Berücksichtigung militärischer Interessenvon der zuständigen militärischen DienststelleAusnahmen zugelassen werden.

(2) Die Nichtteilnahme an der Verpflegungkann aus in der Person des Wehrpflichtigen ge-legenen Gründen (wie zum Beispiel Familien-besuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 39Abs. 2 des Wehrgesetzes) bewilligt werden, so-weit militärische Interessen nicht entgegenstehen.Ferner kann sie bewilligt werden, wenn dieNichtteilnahme an der Verpflegung dienstlichbegründet ist. Die Nichtteilnahme ist von derzuständigen militärischen Dienststelle zu bewil-ligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflich-tigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundes-ministerium für Landesverteidigung jeweils fest-gesetzte Tageskostgeld.

§10. A b l ö s u n g v o n S a c h b e z ü g e n inGe ld .

Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß nichtin geschlossener Formation den Garnisonsort, sogebührt ihm, sofern während des Aufenthaltesaußerhalb des Garnisonsortes die Beistellungeiner militärischen Unterkunft oder die Teil-nahme an der Verpflegung nicht möglich ist, derErsatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabedes Folgenden: Die Abfindung für die Unter-kunft darf bei Wehrpflichtigen, die nicht Offi-ziere sind, das Ausmaß der Nächtigungsgebührder Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvor-schrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweilsgeltenden Fassung, bei Offizieren das Ausmaß derNächtigungsgebühr der gleichrangigen Berufs-offiziere nicht übersteigen. Die Abfindung fürdie Verpflegung darf das Zweifache des nach § 9Abs. 2 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nichtüberschreiten.

§ 11. V e r p f l e g s z u b u ß e n .

Dem Wehrpflichtigen gebühren bei außer-gewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Ver-pflegszubußen, desgleichen gebühren ihm, wennes die Rücksicht auf den Gesundheitszustand derTruppe erfordert, insbesondere bei Seuchen-gefahr, für die notwendige Dauer Sanitätszu-bußen an Lebensmitteln.

§ 12. B e w a f f n u n g , B e k l e i d u n g u n dA u s r ü s t u n g .

(1) Die Wehrpflichtigen werden mit den erfor-derlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungs-gegenständen unentgeltlich beteilt. Die Verpflich-tung und Berechtigung zum Tragen dieserWaffen und Gegenstände richtet sich nach denDienstvorschriften.

(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs-und Ausrüstungsgegenstände verbleiben imEigentum des Bundes.

(3) Der Wehrmann erhält bei Antritt seinesersten Präsenzdienstes für die Pflege seiner Klei-dung und für sonstigen persönlichen Bedarf Aus-rüstungsgegenstände (Proprietäten). Diese gehenbei Beendigung des Präsenzdienstes in sein Eigen-tum über. Zur laufenden Ergänzung dieserGegenstände erhält er von dem auf den Tag desDienstantrittes nachfolgenden Monatsersten anbis zu seiner Außerstandbringung monatlicheinen Betrag von 5 S.

IV. ABSCHNITT.

Gesundheitliche Betreuung der Wehrpflichtigen,

§ 1 3 . Ä r z t l i c h e B e t r e u u n g .

Die ärztliche Überwachung des Gesundheits-zustandes und die ärztliche Behandlung derWehrpflichtigen obliegt den Militärärzten undsonstigen von der Heeresverwaltung bestelltenÄrzten. Diese bestimmen auch, ob ein Wehr-pflichtiger, dem das Wohnen außerhalb dermilitärischen Unterkunft bewilligt ist (§ 8), imFalle der Erkrankung in häuslicher Pflege be-lassen werden kann, oder ob die Überstellungeines Wehrpflichtigen zur Feststellung, Besse-rung oder Heilung einer Krankheit in eineKrankenanstalt erforderlich ist.

§ 1 4 . B e h a n d l u n g k r a n k e r W e h r -p f l i c h t i g e r .

(1) Die Wehrpflichtigen haben während desPräsenzdienstes Anspruch auf unentgeltliche ärzt-liche Hilfe und auf Versorgung mit den not-wendigen Arzneimitteln und Heilbehelfen (Kran-kenbehandlung). Ist zur Feststellung, Besserungoder Heilung der Krankheit eines Wehrpflich-tigen seine Überstellung in eine Krankenanstalterforderlich, so ist der Wehrpflichtige, soweitnicht heereseigene krankenanstaltähnliche Ein-richtungen (Krankenabteilungen) oder heeres-eigene Krankenanstalten zur Verfügung stehen,in eine öffentliche oder, wenn dies nicht mög-lich ist, in eine private Krankenanstalt einzuwei-sen (Anstaltspflege).

(2) Hat sich der Wehrpflichtige vor Beginn desPräsenzdienstes in einer bestimmten ärztlichenBehandlung befunden, so ist auf diese bei derKrankenbehandlung durch die MilitärärzteRücksicht zu nehmen.

§ 15. A n d e r w e i t i g e K r a n k e n -b e h a n d l u n g .

(1) Die Inanspruchnahme einer anderen als derim § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung (An-staltspflege), bedarf der Bewilligung der militä-rischen Dienststelle, die auf das Gutachten desMilitärarztes Bedacht zu nehmen hat. Die Be-

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willigung darf bei einer Heilbehandlung (wieärztliche Eingriffe, Operationen u. dgl.), bei derLebensgefahr besteht, nicht versagt werden. EinWehrpflichtiger darf zum Zwecke der Unter-suchung oder zur Fortsetzung einer vor Antri t tdes Präsenzdienstes begonnenen Heilbehandlungin der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Ver-trauens aufsuchen; darüber hat er seiner Dienst-stelle Meldung zu erstatten.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht er-forderlich, wenn eine andere als die in § 14vorgesehene Krankenbehandlung (Anstaltspflege)notwendig ist, um bei Unfällen, plötzlichenErkrankungen und ähnlichen Ereignissen dienotwendige ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) recht-zeitig zu erreichen. Der Wehrpflichtige ist jedochder im § 14 vorgesehenen Krankenbehandlung(Anstaltspflege) zuzuführen, sobald eine solcheÜberstellung seinem Gesundheitszustand nichtabträglich ist.

(3) Die Kosten, die dem Wehrpflichtigen durchdie Fortsetzung einer vor Antri t t des Präsenz-dienstes begonnenen Heilbehandlung durch einenArzt seines Vertrauens erwachsen, werden biszur Höhe der für die Krankenversicherungs-anstalt der Bundesangestellten geltenden Kosten-sätze ersetzt. In den Fällen des Abs. 2 werdendie tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt.

§ 16. D a u e r d e r K r a n k e n b e h a n d -l u n g ( A n s t a l t s p f l e g e ) .

Scheidet der Wehrpflichtige vor Abschluß derKrankenbehandlung (Anstaltspflege) aus demPräsenzdienst aus, so hat er, sofern er keinenLeistungsanspruch aus einer gesetzlichen Kran-kenversicherung geltend machen kann, Anspruchauf weitere Krankenbehandlung (§ 14) noch fürderen notwendige Dauer, höchstens jedoch fürvier Wochen nach dem Tage der Entlassung ausdem Präsenzdienst.

§ 1 7 . Übergang d e s S c h a d e n e r s a t z -a n s p r u c h e s .

Hat der Bund Leistungen für eine Kranken-behandlung (Anstaltspflege) infolge eines Ereig-nisses erbracht, aus welchem dem WehrpflichtigenSchadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu-stehen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhedes dem Bund erwachsenen Aufwandes auf denBund über.

V. ABSCHNITT.

Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe.

A. Anspruch und Ausmaß.

§ 18. K r e i s d e r U n t e r h a l t s b e r e c h -t i g t e n .

Die Wehrpflichtigen haben, sofern im fol-genden nichts anderes bestimmt ist, Anspruch

auf Familienunterhalt für ihre Ehefrau und fürdie Kinder, für die ihnen bis zum Antritt desPräsenzdienstes gemäß §§ 32 Abs. 4 und 46Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1953 Kin-derermäßigungen zugestanden oder auf Antraggewährt worden sind; für andere Personen er-halten sie Familienunterhalt nur dann, wenn derWehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhaltleistet oder zu leisten hätte.

§ 19. B e m e s s u n g s g r u n d l a g e .

(1) Bemessungsgrundlage für den Familien-unterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Empfängervon Gehalt, Lohn, Renten, Arbeitslosengeldoder Notstandshilfe sind oder waren und nichtzur Einkommensteuer veranlagt werden, einDrittel des Nettoeinkommens der letzten dreiMonate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antri t t desPräsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel desNettoeinkommens der letzten zwölf Monate(52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlageanzunehmen.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die in einem Betriebeines Aszendenten ohne Bestehen eines Dienst-verhältnisses hauptberuflich tätig sind, ist diemonatliche Entlohnung, die in Kollektivverträ-gen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vor-gesehen ist, abzüglich der im Abs. 5 lit. a be-zeichneten Abgaben, Bemessungsgrundlage fürden Familienunterhalt. Besteht ein Kollektiv-vertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogenwerden könnte, nicht, so ist die Bemessungs-grundlage mit 1000 S monatlich anzunehmen.

(3) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Per-sonenkreis der Absätze 1 und 2 an, so ist die Be-messungsgrundlage der zwölfte Teil des Net to-einkommens des der Einberufung vorangegan-genen Jahres, wenn für dieses Jahr bereits einrechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor-liegt.

(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem Per-sonenkreis der Abs. 1 und 2 an und ist er auchnicht im Besitze eines rechtskräftigen Einkom-mensteuerbescheides für das vergangene Steuer-jahr, so ist die Bemessungsgrundlage für denFamilienunterhalt der zwölfte Teil des in derSteuererklärung für das letzte Steuerjahr ein-bekannten Einkommens, abzüglich eines Betra-ges, welcher der Höhe der Einkommensteuerentspricht, sowie des Beitrages vom Einkommenzur Förderung des Wohnbaues und für Zweckedes Familienlastenausgleiches.

(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1und 3 ist:

a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichti-gen das steuerpflichtige Einkommen zu-züglich des steuerfreien Teiles von Zuwen-dungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 12,

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Einkommensteuergesetz 1953, vermindertum die darauf entfallende Lohnsteuer undden Beitrag vom Einkommen zur Förde-rung des Wohnbaues und für Zwecke desFamilienlastenausgleiches;

b) bei den im Abs. 3 genannten Wehrpflich-tigen das steuerpflichtige Einkommen nachdem letzten rechtskräftigen Einkommen-steuerbescheid, vermindert um die darinvorgeschriebene Einkommensteuer und denBeitrag vom Einkommen zur Förderungdes Wohnbaues und für Zwecke des Fa-milienlastenausgleiches.

(6) Die Bemessungsgrundlage für den Familien-unterhalt beträgt höchstens 3600 S und minde-stens 1000 S monatlich.

§ 2 0 . B e r e c h n u n g d e s F a m i l i e n -u n t e r h a l t e s .

(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltesnach § 18 sind zu veranschlagen:

a) für die Ehefrau, wenn sie nicht dauerndvom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 5O°/oder Bemessungsgrundlage;

b) für jede andere unterhaltsberechtigte Per-son, die zum Haushalt des Wehrpflichtigengehört oder in seinem Haushalt lebt, je10% der Bemessungsgrundlage; der ins-gesamt für solche Personen veranschlagteFamilienunterhalt erhöht sich um 30% derBemessungsgrundlage, wenn ein Unterhaltnach lit. a nicht anfällt;

c) für unterhaltsberechtigte Personen, dienicht unter lit. a und b fallen, der vomWehrpflichtigen zu reichende Unterhalt,jedoch nicht mehr als 15% der Bemessungs-grundlage.

(2) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigennur unterhaltsberechtigte Kinder und ist derWehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflich-tete, so weiden die den Anspruch nach Abs. 1lit. b zweiter Halbsatz übersteigenden und nach-gewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Be-trages gezahlt, der der Ehefrau und den Kindernzusammen zustehen würde.

(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Be-messungsgrundlage nicht übersteigen (Höchst-grenze); diese Höchstgrenze vermindert sich umein während des Präsenzdienstes dem Wehr-pflichtigen verbleibendes Nettoeinkommen ( § 1 9Abs. 5).

(4) Entstehen oder ändern sich die Unterhalts-ansprüche während des Präsenzdienstes infolgeÄnderung der Unterhaltspflicht des Wehrpflich-tigen, so ist der Familienunterhalt nach denAbs. 1 bis 3 neu zu beredinen. Das gleiche gilt,wenn sich das verbleibende Nettoeinkommen desWehrpflichtigen während der Präsenzdienstlei-stung um mehr als 20% erhöht oder vermindert.

§ 21. M i e t z i n s b e i h i l f e .

(1) Für Wehrpflichtige, die einen Familien-unterhalt nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2erhalten, erhöht sich der Familienunterhalt umeine Mietzinsbeihilfe in der Höhe der Wohnungs-beihilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. Sep-tember 1951, BGBl. Nr . 229. Beträgt der Miet-zins mehr als 150 S, so erhöht sich die Mietzins-beihilfe um den den Betrag von 150 S überstei-genden Teil des Mietzinses, sofern die Ehegattinnicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbstän-diger Arbeit von mehr als 460 S monatlich be-zieht.

(2) Wehrpflichtigen, auf die Abs. 1 keine An-wendung findet, gebührt als Mietzinsbeihilfe derErsatz der nachweislich während des Präsenz-dienstes auflaufenden Kosten für die erforderlicheBeibehaltung der notwendigen Wohnung soweit,als ein allenfalls während des Präsenzdienstesverbleibendes Einkommen diese Kosten nichtdeckt.

§ 22. D a u e r d e s A n s p r u c h e s .

(1) Der Anspruch auf den Familienunterhaltund die Mietzinsbeihilfe beginnt, sofern § 23nichts anderes bestimmt, mit dem Tage des An-trittes des Präsenzdienstes und endet mit der Ent-lassung aus dem Präsenzdienst; entstehen oderändern sich Unterhaltsansprüche während desPräsenzdienstes infolge Änderung der Unter-haltsverpflichtung des Wehrpflichtigen, so be-ginnt der Anspruch auf Familienunterhalt oderauf den nach § 20 neu zu berechnenden Familien-unterhalt im Zeitpunkt, in dem die Änderungder Unterhaltsansprüche wirksam geworden ist.

(2) Der Familienunterhalt und die Mietzins-beihilfe werden für den Kalendermonat berech-net und am 10. eines jeden Kalendermonates fürden laufenden Kalendermonat, spätestens aberbei der Entlassung aus dem Präsenzdienst aus-gezahlt.

(3) Gebühren der Familienunterhalt und dieMietzinsbeihilfe nur für einen Teil eines Kalen-dermonates, so ist für jeden Tag ein Dreißigstelzu beredinen.

B. Zuständigkeit und Verfahren zur Erlangungdes Familienunterhaltes und der Mietzinsbei-

hilfen.

§ 23. A n t r a g s t e l l u n g .

(1) Wehrpfliditige haben den Antrag auf Zu-erkennung des Familienunterhaltes (§ 18) undder Mietzinsbeihilfe (§ 21) binnen einer Wochenach Zustellung des Einberufungsbefehles odernach Wirksamwerden einer allgemeinen Einbe-rufung bei der Gemeinde einzureichen, in dersie ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm)

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 152 1365

haben. Haben Wehrpflichtige mehrere Wohn-sitze, so ist der Antrag bei der Wohnsitzgemeindeeinzureichen, in der der Wehrpflichtige zuletzttatsächlich gewohnt hat. Haben Wehrpflichtigekeinen Wohnsitz, so haben sie den Antrag beider Gemeinde einzubringen, in der sie sich zu-letzt tatsächlich aufgehalten haben; Wehrpflich-tige, die sich dauernd im Ausland aufhalten, ha-ben den Antrag beim Magistrat der Stadt Wieneinzubringen.

(2) Bei der Einreichung im Sinne des Abs. 1 istder Einberufungsbefehl vorzuweisen. Dem An-trag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zumNachweis des Anspruches auf Familienunterhaltund Mietzinsbeihilfe und für seine Bemessungerforderlich sind.

(3) Stellt der zum Präsenzdienst Einberufenebinnen einer Woche nach Zustellung des Ein-berufungsbefehles beziehungsweise nach Wirk-samwerden einer allgemeinen Einberufung kei-nen Antrag nach den Abs. 1 und 2, so können dieunterhaltsberechtigten Personen (§ 18) den An-trag bei der nach Abs. 1 zuständigen Gemeindestellen.

(0 Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht binnenzwei Monaten nach Antri t t des Präsenzdienstesvom unterhaltspflichtigen Wehrpflichtigen ein-gereicht, so beginnt der Anspruch auf den Fa-milienunterhalt und auf die Mietzinsbeihilfe erstmit dem der Antragstellung nachfolgenden Mo-natsersten. Diese Frist beginnt für die unter-haltsberechtigten Personen (Abs. 3) erst mit demTage der Kenntnis von der Einberufung desWehrpflichtigen.

(5) Ansprüche, die sich aus der Änderung derUnterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen er-geben, sind unter Vorlage entsprechender Belegebei der militärischen Dienststelle anzumelden,bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistungsteht. Diese militärische Dienststelle hat den An-trag an die nach § 24 zuständige Bezirksverwal-tungsbehörde zwecks Entscheidung abzutreten.

§ 2 4 . E n t s c h e i d u n g ü b e r d e n A n t r a g .

(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheitendes Familienunterhaltes (§§ 18 ff.) und der Miet-zinsbeihilfe (§ 21) obliegt der Bezirksverwal-tungsbehörde, in deren Sprengel die gemäߧ 23 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Die Be-zirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen des§ 23 binnen zwei Wochen nach Einlangen desAntrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vierWochen nach Antragstellung den Bescheid zu er-lassen.

(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zu-gleich die Höhe des Familienunterhaltes und derMietzinsbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheidist der Familienunterhalt im Sinne des § 20Abs. 1 und 2 aufzugliedern. Der Bescheid hat

ferner auszusprechen, an welche Personen dieZahlungen zu leisten sind.

(3) Über Berufungen hat der Landeshauptmannzu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist einordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

(4) Bescheide sind von den entscheidenden Be-hörden der militärischen Dienststelle, zu der derWehrpflichtige gemäß dem Einberufungsbefehleinzurücken hat, zur Kenntnis zu bringen.

§ 25. M i t t e i l u n g s p f l i c h t .

Alle Empfänger von Leistungen nach den Be-stimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet,der gemäß § 23 Abs. 1 zuständigen Gemeindejede Änderung der für die Bemessung dieser Lei-stungen maßgebenden Umstände binnen zweiWochen nach Kenntnis der die Änderung begrün-denden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Ver-pflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, vondem der Anspruch auf diese Leistungen abgelei-tet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ober eine solche Leistung selbst erhält.

§ 26. A u s z a h l u n g d e s F a m i l i e n -u n t e r h a l t e s u n d d e r M i e t z i n s b e i -

h i l f e .

(1) Der Familienunterhalt (§ 18) und die Miet-zinsbeihilfe (§ 21 Abs. 1) sind auszuzahlen:

a) für die zum Haushalt des Wehrpflichtigengehörigen und die in seinem Haushaltlebenden unterhaltsberechtigten Personen,an die Ehefrau nach § 20 Abs. 1 lit. a und,sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist,an die vom Anspruchsberechtigten be-stimmte, den Haushalt führende Person;

b) für. die nicht im Haushalt des Wehrpflich-tigen lebenden unterhaltsberechtigten Per-sonen an diese selbst; ist eine solche Per-son nicht eigenberechtigt, an den. gesetz-lichen Vertreter, ist der Wehrpflichtigeselbst der gesetzliche Vertreter und befindetsich die unterhaltsberechtigte Person inPflege einer dritten Person, an diese.

(2) Die Mietzinsbeihilfe nach § 21 Abs. 2 istan den Wehrpflichtigen auszuzahlen.

(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbei-hilfe sind von jener militärischen Dienststelleauszuzahlen, die für die Flüssigmachung der son-stigen nach diesem Bundesgesetz anfallenden Be-züge des Wehrpflichtigen zuständig ist.

VI. ABSCHNITT.

Beihilfen zur Familienförderung und Ernäh-rungsbeihilfen.

§27.

(1) Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des An-trittes des Präsenzdienstes dem Personenkreis an-

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gehört haben, auf den das Kinderbeihilfengesetz,BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweiligen Fassung,Anwendung findet, bleiben die Ansprüche nachdem Kinderbeihilfengesetz während der Dauerdes Präsenzdienstes gewahrt. Das gleiche gilt hin-sichtlich der Ernährungsbeihilfen (§14 Abs. 2 desKinderbeihilfengesetzes) und des Ergänzungs-betrages (§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes,BGBl. Nr. 18/1955, in der jeweiligen Fassung).

(2) Kinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge, diewährend des Präsenzdienstes fällig werden,sind — unbeschadet der Bestimmungen desAbs. 4 — von den im § 26 Abs. 3 bezeichnetenmilitärischen Dienststellen der Person auszuzah-len, an die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a oder b derFamilienunterhalt auszuzahlen ist, sofern nichtin der Beihilfenkarte bereits ein Bezugsberech-tigter eingetragen ist.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4wird der Aufwand an Kinderbeihilfen, die gemäßAbs. 2 ausgezahlt werden, vom Ausgleichsfondsfür Kinderbeihilfen, jener an Ergänzungsbeträgenvom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ge-tragen.

(4) Die im § 13 des Kinderbeihilfengesetzes undim § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes an-geführten Auszahlungsverpflichteten haben diewährend des Präsenzdienstes fällig werdendenKinderbeihilfen und Ergänzungsbeträge auseigenen Mitteln den im Abs. 2 genannten Per-sonen auszuzahlen, sofern sie nach den Bestim-mungen der oben genannten Gesetze den Bei-hilfenaufwand aus eigenen Mitteln zu deckenhätten.

VII. ABSCHNITT.

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 2 8 . S t r a f b e s t i m m u n g .

Wer der im § 25 festgelegten Mitteilungspflichtzuwiderhandelt oder in den Fällen der §§ 23und 25 unwahre oder unvollständige Angabenmacht, begeht, sofern diese Tat nach den gelten-den Gesetzen nicht strenger zu bestrafen ist, eineVerwaltungsübertretung und wird mit Geld biszu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monatbestraft.

§ 29. S t e u e r - u n d G e b ü h r e n f r e i h e i t .

(1) Die den Wehrpflichtigen nach den Ab-schnitten II, III und V dieses Bundesgesetzes zu-kommenden Bezüge unterliegen nicht der Ein-kommensteuer Lohnsteuer).

(2) Eingaben nach Abschnitt V sind von denStempelgebühren, Amtshandlungen auf Grunddieses Abschnittes von den Bundesverwaltungs-abgaben befreit.

§ 30. Z w a n g s v o l l s t r e c k u n g .

Ansprüche auf Grund der Abschnitte II und IIIsind der Zwangsvollstreckung entzogen und kön-nen auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht über-tragen werden.

§ 31. F i n a n z i e l l e G e b a r u n g .

Die für Familienunterhalt und Mietzinsbei-hilfe ausgezahlten Beträge sind bei einem eigenenfinanzgesetzlichen Ansatz, im Bundesfinanzgesetzfür das Jahr 1956, BGBl. Nr. 12/1956, bei Ka-pitel 7 a, „Landesverteidigung", Titel 3, „Fa-milienunterhalt und Mietzinsbeihilfe", zu ver-rechnen. Dieser Aufwand ist im Jahre 1956 imWege eines finanziellen Ausgleiches im Rahmender veranschlagten Ausgabenkredite bei Ka-pitel 7 a zu bedecken.

§ 32. V o l l z i e h u n g .

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindbetraut:

1. das Bundesministerium für Justiz hinsicht-lich der §§ 17 und 30;

2. das Bundesministerium für Finanzen hin-sichtlich der §§ 27, 29 und 31, soweit sich § 29auf Verwaltungsabgaben bezieht, das Bundes-kanzleramt;

3. das Bundesministerium für Landesverteidi-gung hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, undzwar soweit hiebei der Wirkungsbereich andererBundesministerien berührt wird, im Einverneh-men mit diesen.

KörnerRaab Schärf Helmer TschadekDrimmel Proksch Kamitz ThomaIllig Waldbrunner Graf Figl

1 5 3 . Bundesgesetz v o m 18. Juli 1956 überden sozialversicherungsrechtlichen Schutz derden Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Aufrechterhaltung einer bestehenden Kranken-versicherung.

§ 1. (1) Für die Dauer des ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 Abs. 4bis 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.Nr. 181/1955) wird eine im Zeitpunkt des An-trittes des Präsenzdienstes bestehende Pflicht-versicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2bis 4 aufrechterhalten.

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(2) In der Krankenversicherung wird auch eineim Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstesauf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vor-schrift bestehende freiwillige Versicherung(Selbstversicherung, Weiterversicherung) nachMaßgabe der Bestimmungen der §§ 2 und 4 auf-rechterhalten.

ARTIKEL II.

Sonderbestimmungen über die Krankenversiche-rung.

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g d e r i mo r d e n t l i c h e n o d e r a u ß e r o r d e n t -l i c h e n P r ä s e n z d i e n s t s t e h e n d e n

W e h r p f l i c h t i g e n .

§ 2. (J) Für die Dauer des ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht derAnspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen dergesetzlichen Krankenversicherung für seine Per-son. Für diese Dauer ruht auch die Beitrags-pflicht des wehrpflichtigen Versicherten undseines Dienstgebers nach den Bestimmungen überdie gesetzliche Krankenversicherung.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträgereinen Pauschalbetrag in der Höhe von 40 Smonatlich (9'45 S wöchentlich, 1'35 S täglich) fürjeden Familienangehörigen (§ 123 Abs. 1 bis 5des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,BGBl. Nr . 189/1955) des im ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienst stehendenWehrpflichtigen zu leisten.

A u f r e c h t e r h a l t u n g e i n e r K r a n k e n -v e r s i c h e r u n g n a c h d e m A r b e i t s -

l o s e n v e r s i c h e r u n g s g e s e t z .

§ 3. Die Bestimmungen des § 2 sind auch aufWehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Antrittesdes Präsenzdienstes nach den Bestimmungen desArbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung, als Be-zieher des Arbeitslosengeldes oder der Notstands-hilfe krankenversichert sind, anzuwenden.

M e i s t e r k r a n k e n v e r s i c h e r u n g .

§ 4. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1gelten entsprechend für die Meisterkrankenver-sicherung, soweit es sich um die Pflichtversiche-rung des im Präsenzdient stehenden Wehrpflich-tigen handelt.

(2) Eine im Zeitpunkt des Antrittes des Prä-senzdienstes bestehende Familien(Angehörigen)-versicherung für die Familienangehörigen desWehrpflichtigen bleibt während der Dauer desPräsenzdienstes aufrecht. Der Bund hat die Bei-träge zu der Familien(Angehörigen)versicherungin der bisherigen Höhe an den zuständigenTräger der Meisterkrankenversicherung einzu-zahlen.

ARTIKEL III.

Sonderbestimmungen über die Pensions-versicherung.

§ 5. (1) Mit dem Antrit t des ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienstes endet einebestehende Pflichtversicherung in der Pensions-versicherung.

(2) Die Zeiten des ordentlichen oder außer-ordentlichen Präsenzdienstes gelten in der Pen-sionsversicherung als Ersatzzeiten

a) in dem Zweig der Pensionsversicherung, indem die letzte vorangegangene Beitragszeitvorliegt, sofern diese Zeit dem Beginn desPräsenzdienstes nicht um mehr als dreiJahre vorangeht;

b) in dem Zweig der Pensionsversicherung, indem die erste der Präsenzdienstzeit nach-folgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,sofern diese Versicherungszeit innerhalbdreier Jahre nach der Entlassung aus dem"Präsenzdienst beginnt und nicht lit. a anzu-wenden ist.

(3) Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist fürErsatzzeiten nach Abs. 2 lit. a der Durchschnittder Beitragsgrundlagen der letzten drei Versiche-rungsmonate vor dem Beginn der Ersatzzeit, fürErsatzzeiten nach Abs. 2 lit. b der Betrag von9 S für den Kalendertag (270 S für den Ka-lendermonat).

§ 6. (1) Die allgemeinen Voraussetzungen derLeistungsansprüche nach § 235 Abs. 1 und 2 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Erfül-lung der Wartezeit und der Dritteldeckung) ent-fallen für eine Leistung aus einem Versicherungs-fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder ausdem Versicherungsfall des Todes, wenn der Ver-sicherungsfall die Folge einer anerkanntenDienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflich-tige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschrif-ten ist.

(2) Beim Zusammentreffen eines nach Abs. 1anfallenden Rentenanspruches aus der Pensions-versicherung mit einer laufenden Versorgungs-leistung, die dem Wehrpflichtigen nach den ein-schlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Fol-gen der gleichen Dienstbeschädigung gebührt, sinddie Bestimmungen des § 92 des Allgemeinen So-zialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzu-wenden, daß an die Stelle des Rentenanspruchesaus der Unfallversicherung die laufende Ver-sorgungsleistung tritt.

(3) Auf den Anfall der Leistungen der Pen-sionsversicherung sind die hiefür geltenden ein-schlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe an-zuwenden, daß diese Leistungen frühestens mitdem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienstanfallen.

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ARTIKEL IV.

Ruhen der Pflicht zur Entrichtung von sonstigenBeitragen.

§ 7. Für die Dauer des ordentlichen oderaußerordentlichen Präsenzdienstes ruht diePflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungs-beitrages und des besonderen Beitrages nach§ 12 des Bundesgesetzes vom 21. September1951, BGBl. Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen,in der jeweils geltenden Fassung.

ARTIKEL V.

Vollzug des Bundesgesetzes.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzeshl das Bundesministerium für soziale Verwal-tung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium für Landesverteidigung betraut.

KörnerRaab Proksch Graf

1 5 4 . Bundesgesetz vom 18. Juli 1956 überdie Sicherung des Arbeitsplatzes der zumPräsenzdienst einberufenen Dienstnehmer

(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

G e l t u n g s b e r e i c h .

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzesgelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehr-linge und für regelmäßig beschäftigte Heimarbei-ter, die zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 desWehrgesetzes. BGBl. Nr. 181/1955) einberufensind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Vorschriftendieses Bundesgesetzes gelten, soweit hinsichtlichseiner Vollziehung im folgenden nichts anderesbestimmt ist, auch für Dienstnehmer und Lehr-linge, die in einem Dienst- oder Lehrverhältnisstehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes,BGBl. Nr. 140/1948, ist.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes fin-den, abgesehen von den Bestimmungen des Ab-schnittes V keine Anwendung auf

a) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einemLand, einem Gemeindeverband oder einerGemeinde stehen oder die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zu einersolchen Gebietskörperschaft stehen und be-hördliche Aufgaben zu besorgen haben;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stif-tung, zu einem Fonds oder zu einer An-

stalt stehen, sofern die Zuständigkeit zurgesetzlichen Regelung dieser Dienstverhält-nisse den Ländern zusteht.

(4) Abweichend von den Vorschriften desAbs. 3 lit. a finden die Bestimmungen diesesBundesgesetzes auf Dienstnehmer Anwendung,deren Dienstverhältnis unter § 2 lit. b desLehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl.Nr. 88/1948, fällt.

§ 2. (1) Für die dem Geltungsbereich diesesBundesgesetzes unterliegenden Angehörigen desöffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften desAbschnittes II nach Maßgabe der Änderungen,die sich aus Abschnitt III ergeben.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für An-gehörige des öffentlichen Dienstes, auf derenDienstverhältnis ein Kollektivvertrag Anwen-dung findet.

(3) Für die dem Geltungsbereich dieses Bundes-gesetzes unterliegenden Dienstnehmer und Lehr-linge, die in einem Dienst- oder Lehrverhältnisstehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzesist, gelten die Vorschriften des Abschnittes IInach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Ab-schnitt IV ergeben.

Abschnitt II.

A u f r e c h t e r h a l t u n g b e s t e h e n d e rD i e n s t v e r h ä l t n i s s e .

§ 3. Dienstverhältnisse der im § 1 Abs. 1 und 2genannten Personen bleiben, soweit in diesem Bun-desgesetz nichts anderes bestimmt wird, durch dieEinberufung in ihrem Bestand unberührt. Wäh-rend der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedochdie Verpflichtung des Dienstnehmers zurLeistung der Dienste und die Verpflichtung desDienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür ausdem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen,es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwasanderes bestimmt ist.

M i t t e i l u n g s p f l i c h t .

§ 4. Dienstnehmer, die zum Präsenzdienst ein-berufen werden, haben dies ihrem Dienstgeberbinnen sechs Werktagen nach Zustellung des Ein-berufungsbefehles oder nach Bekanntmachungdes allgemeinen Einberufungsbefehles mitzu-teilen.

E n t g e l t z a h l u n g w ä h r e n d d e rD a u e r d e r P r ä s e n z d i e n s t l e i s t u n g .

§ 5. Die Frage der Zahlungen, die an Dienst-nehmer, die außerordentlichen Präsenzdienst(§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes)leisten oder zur Leistung des ordentlichen Prä-senzdienstes (§ 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes) fürdie Dauer von weniger als neun Monaten ein-

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 154 1369

berufen werden, zu leisten sind, bleibt einer be-sonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Fürdiese Regelung hat der Grundsatz zu gelten, daßalle Gruppen von Dienstnehmern eine gleicheBehandlung erfahren.

K ü n d i g u n g s - u n d E n t l a s s u n g s -s c h u t z .

§ 6. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdiensteinberufen sind, dürfen von dem Zeitpunkt an,in dem der allgemeine Einberufungsbefehl be-kanntgemacht oder der besondere Einberufungs-befehl zugestellt wurde, bis zum Ablauf einesMonats nach Beendigung des Präsenzdienstesnicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz-dienst kürzer als zwei Monate, so tritt an dieStelle der Frist von einem Monat eine solche inder Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Beider Berechnung dieser Fristen sind Bruchteile vonTagen als ganze Tage zu rechnen.

(2) Der Dienstnehmer hat keinen Anspruchauf Kündigungsschutz im Sinne dieses Bundes-gesetzes, wenn er im Falle eines besonderen Ein-berufungsbefehles den Dienstgeber nicht späte-stens binnen sechs Werktagen nach Zustellungdes Einberufungsbefehles hievon in Kenntnissetzt. Liegen zwischen der Zustellung des Ein-berufungsbefehles und dem Tag, für den derDienstnehmer zur Leistung des Präsenzdiensteseinberufen wurde, weniger als sechs Werktage,so hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber spä-testens am Tage vor dem Antr i t t des Präsenz-dienstes hievon Mitteilung zu machen. Der Ver-lust des Kündigungsschutzes tr i t t nicht ein, wennder Dienstnehmer aus Gründen, die nicht vonihm zu vertreten sind, dem Dienstgeber seineEinberufung zum Präsenzdienst innerhalb dervorstehenden Fristen nicht melden konnte unddie Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hin-derungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Abweichend von den Vorschriften desAbs. 1 kann eine Kündigung ausgesprochen wer-den, wenn vorher die Zustimmung des Eini-gungsamtes eingeholt wurde. Der Dienstgeberhat im Falle einer Antragstellung auf Zustim-mung des Einigungsamtes zur Kündigung demBetriebsrat (den Vertrauensmännern) gleichzeitigmit der Einbringung des Antrages hierüber Mit-teilung zu machen. Die Zustimmung zur Kün-digung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienst-geber das Dienstverhältnis wegen einer Ein-schränkung oder Stillegung des Betriebes oderder Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nichtohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiteraufrechterhalten kann oder wenn sich der Dienst-nehmer in der mündlichen Verhandlung vor demEinigungsamt nach Rechtsbelehrung durch denVorsitzenden (Stellvertreter) über den Kündi-gungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit derKündigung einverstanden erklärt.

(4) Trotz Vorliegen der im Abs. 3 für dieZustimmung zur Kündigung geforderten Vor-aussetzungen ist die Zustimmung zur Kündigungnicht zu erteilen, wenn der Dienstnehmer, zudessen Kündigung die Zustimmung beantragtwird,

a) Mitglied des Betriebsrates (Vertrauens-mann) ist oder

b) der Grund für die Auswahl dieser Personzur Kündigung in ihrer Tätigkeit in Ge-werkschaften, ihrer früheren Tätigkeit alsMitglied des Betriebsrates (Vertrauens-mann), in ihrer Bewerbung um die Bestel-lung als Betriebsrat (Vertrauensmann) oderin ihrer Tätigkeit als Mitglied des Wahl-vorstandes (§ 9 des Betriebsrätegesetzes,BGBl. Nr . 97/1947) gelegen ist,

und andere durch ihn ersetzbare Dienstnehmerim Betrieb vorhanden sind, die weder den Kün-digungsschutz nach diesem Bundesgesetz nochnach dem Invalideneinstellungsgesetz 1953,BGBl. Nr . 21, genießen oder die zwar den Kün-digungsschutz nach diesem Bundesgesetz ge-nießen, auf die jedoch die Voraussetzungen derlit. a oder b nicht zutreffen. Die vorstehendeVorschrift findet keine Anwendung bei Still-iegung des Betriebes oder wenn sich der Dienst-nehmer in der mündlichen Verhandlung vordem Einigungsamt nach Rechtsbelehrung durchden Vorsitzenden (Stellvertreter) über den Kün-digungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit derKündigung einverstanden erklärt.

(5) Wurde ein Dienstnehmer mit Zustimmungdes Einigungsamte6 wegen Stillegung des Be-triebes gekündigt (Abs. 3), hat dieser Betriebjedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Prä-senzdienstes des gekündigten Dienstnehmers seineTätigkeit wieder aufgenommen, so ist die seiner-zeitige Kündigung als rechtsunwirksam anzu-sehen.

(6) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1und 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsun-wirksam.

(7) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst-verhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbartwerden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wirdund der Vereinbarung eine Bescheinigung einesEinigungsamtes oder einer gesetzlichen Inter-essenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossenist, aus der hervorgeht, daß der Dienstnehmerüber den Kündigungsschutz nach diesem Bun-desgesetz belehrt wurde.

§ 7. (1) Dienstnehmer, die zum Präsenzdiensteinberufen sind, können rechtswirkam nicht ent-lassen werden. Hinsichtlich des Verlustes des Ent-lassungsschutzes gelten die Vorschriften des § 6Abs. 2 sinngemäß.

(2) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 1kann ein Dienstnehmer entlassen werden, wenn

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vorher die Zustimmung des Einigungsamtes ein-geholt wurde. Die Zustimmung ist zu erteilen,wenn der Dienstnehmer

a) bei Abschluß des Dienstvertrages denBetriebsinhaber durch Vorweisung falscheroder gefälschter Personaldokumente oderZeugnisse hintergangen oder ihn über dasBestehen eines anderen gleichzeitig ver-pflichtenden Dienstverhältnisses in einenIrrtum versetzt hat;

b) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder be-harrlich seine Pflichten vernachlässigt oderdie übrigen Dienstnehmer zum Ungehor-sam gegen den Dienstgeber oder zu gesetz-widrigen Handlungen zu verleiten ver-sucht;

c) im Dienste untreu ist oder sich in seinerTätigkeit ohne Wissen des Dienstgebersvon dritten Personen unberechtigt Vorteilezuwenden läßt;

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ver-rät oder ohne Einwilligung des Dienst-gebers ein der Verwendung im Betrieb ab-trägliches Nebengeschäft betreibt;

e) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver-letzungen gegen den Dienstgeber, dessenFamilienangehörige oder Dienstnehmer desBetriebes zuschulden kommen läßt;

f) sich eines Verbrechens oder aus Gewinn-sucht eines Vergehens oder einer Übertre-tung schuldig macht;

g) der Trunksucht verfällt und wiederholtfruchtlos verwarnt wurde.

(2) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 findenkeine Anwendung, wenn der Dienstnehmerschriftlich erklärt, daß er mit der Entlassungohne die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zustim-mung des Einigungsamtes einverstanden ist.

§ 8. Für Dienstnehmer, auf die die Vorschrif-ten dieses Bundesgesetzes Anwendung finden,gelten die Vorschriften der § § 1 8 und 25 desBetriebsrätegesetzes nicht, es sei denn, daß diesesBundesgesetz etwas anderes bestimmt.

§ 9. (1) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiterdürfen von der Einberufung zum Präsenzdienstan bis zum Antritt desselben und nach Beendi-gung des Präsenzdienstes während des im § 6Abs. 1 angeführten Zeitraumes bei der Ausgabevon Heimarbeit im Vergleich zu den anderenHeimarbeitern des gleichen Auftraggebers nichtbenachteiligt werden. Die Bestimmungen des § 6Abs. 2 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Regelmäßig beschäftigte Heimarbeiter, dieentgegen der Vorschrift des Abs. 1 bei der Aus-gabe von Heimarbeit benachteiligt worden sind,können auf Leistung des dadurch entgangenenEntgeltes klagen. Der Berechnung der Höhe desentgangenen Entgeltes ist das Entgelt zugrunde

zu legen, das der regelmäßig beschäftigte Heim-arbeiter im Durchschnitt der letzten dreizehnWochen vor der Einberufung zum Präsenzdiensterzielt hat oder das ihm bei Bestehen eines Heim-arbeitsgesamtvertrages oder eines Heimarbeits-tarifes gebührt hätte. Wird ein regelmäßig be-schäftigter Heimarbeiter zum Präsenzdienst ein-berufen, so ist das ihm noch gebührende Entgeltvor Antri t t des Präsenzdienstes abzurechnen undauszuzahlen.

§ 10. (1) Auf das Verfahren gemäß § 6 Abs. 3und § 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des AVG.1950, BGBl. Nr . 172, Anwendung. Gegen dieEntscheidung des Einigungsamtes ist keine Beru-fung zulässig.

(2) Dem Dienstnehmer kommt im Verfahrenvor dem Einigungsamt Parteistellung zu.

§ 11. Wird ein Dienstnehmer, der dem Stel-lungspflichtigen Jahrgang angehört oder sich zurAbleistung einer Waffenübung auf Grund frei-williger Meldung (§§ 28 Abs. 6 und 52 Abs. 1des Wehrgesetzes) gemeldet und dies dem Dienst-geber mitgeteilt hat, gekündigt, so kann dieKündigung gemäß § 25 des Betriebsrätegesetzesauch mit der Begründung angefochten werden,daß der Grund zur Kündigung des Dienst-nehmers in der bevorstehenden Einberufungzum Präsenzdienst gelegen ist.

H e m m u n g v o n F r i s t e n .

§ 12. (1) Der Lauf von Kündigungsfristen beiKündigungen durch den Dienstgeber, die imZeitpunkt der Zustellung des Einberufungs-befehles oder der Bekanntgabe des allgemeinenEinberufungsbefehles bereits laufen, wird durchden Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung be-ginnt mit dem Tag, für den die Dienstnehmerzur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sindund endet mit dem Tag der Entlassung aus demPräsenzdienst.

(2) Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß einerEinschränkung oder Stillegung des Betriebes oderder Stillegung einzelner Betriebsabteilungen be-reits vor Zustellung des Einberufungsbefehlesoder vor Bekanntmachung des allgemeinen Ein-berufungsbefehles gekündigt, so hat das Eini-gungsamt auf Antrag des Dienstgebers aus-zusprechen, daß eine Hemmung nach Abs. 1nicht eintritt. Die Vorschrift des § 10 findet An-wendung.

(3) Der Lauf von Fristen für die Geltend-machung vertraglicher oder gesetzlicher An-sprüche aus einem Dienstverhältnis wird durchden Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung be-ginnt mit dem Tag, für den die Dienstnehmerzur Leistung des Präsenzdienstes einberufen sindund endet mit dem Tag der Entlassung aus demPräsenzdienst.

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 154 1371

D i e n s t v e r h ä l t n i s s e auf b e s t i m m t eZ e i t .

§ 13. (1) Der Ablauf von Dienstverhältnissen,die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind,wird, soweit im folgenden nichts anderes be-stimmt ist, durch die Einberufung zum Präsenz-dienst nicht berührt. Die Vorschrift des § 18Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 geltennicht für Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit.

L e h r v e r h ä l t n i s ; B e h a l t e p f l i c h t .

§ 14. (1) Die Zeit des ordentlichen Präsenz-dienstes wird auf die Dauer der Lehrzeit nichtangerechnet.

(2) Der Ablauf der Frist nach § 105 a derGewerbeordnung (Behaltepflicht) sowie einerdurch kollektivvertragliche Vereinbarung fest-gelegten längeren Frist für die Behaltepflichtwird durch den Präsenzdienst gehemmt. DieHemmung beginnt mit dem Tag, für den dieDienstnehmer zur Leistung des Präsenzdiensteseinberufen sind, und endet mit dem Tag der Ent-lassung aus dem Präsenzdienst.

W i e d e r a n t r i t t des D i e n s t e s .

§ 15. (1) Nach Beendigung des Präsenzdiensteshat der Dienstnehmer den Dienst beim Dienst-geber innerhalb von sechs Werktagen wieder an-zutreten. Unterläßt es der Dienstnehmer, denDienst innerhalb dieser Frist wieder anzutreten,so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieserFrist als durch den Dienstnehmer ohne wichtigenGrund vorzeitig beendet. Diese Rechtsfolge trittnicht ein, wenn der Dienstnehmer ohne sein vor-sätzliches oder grob fahrlässiges Verschuldendurch Krankheit oder Unglücksfall oder aus an-deren wichtigen, seine Person betreffenden Grün-den ohne sein Verschulden am Dienstantrittgehindert ist und nach Wegfall des Hinderungs-grundes den Dienst sofort antritt. Die Beendi-gung des Dienstverhältnisses tritt nicht ein, wenndieses einvernehmlich fortgesetzt wird.

(2) Ist der Dienstnehmer am rechtzeitigenWiederantritt des Dienstes aus den im Abs. 1angeführten Gründen gehindert, so hat er inner-halb von sechs Werktagen hievon dem Dienst-geber unter Angabe des Hinderungsgrundes unddes Zeitpunktes seiner Entlassung aus dem Prä-senzdienst Mitteilung zu machen. Wird dieDauer des Präsenzdienstes während dessen Ab-leistung über das im Zeitpunkt des Antrittes desPräsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlän-gert, so hat der Dienstnehmer dies dem Dienst-geber unter Bekanntgabe der Dauer der Ver-längerung innerhalb von sechs Werktagen, nach-dem er von der Verlängerung Kenntnis erhaltenhat, bekanntzugeben.

A n r e c h n u n g d e r P r ä s e n z d i e n s t -z e i t .

§ 16. (1) Soweit sich Ansprüche eines Dienst-nehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten,sind Zeiten des Präsenzdienstes, während derendas Dienstverhältnis bestanden hat, auf dieDauer der Dienstzeit anzurechnen.

(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiteneines Präsenzdienstes, so gebührt ein Urlaubdurch den Dienstgeber in dem Ausmaß, das demum die Dauer des Präsenzdienstes verkürztenDienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Be-rechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werk-tagen, so sind diese auf ganze Werktage auf-zurunden.

S o n s t i g e B e z ü g e .

§ 17. Der Dienstnehmer behält den Anspruchauf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge imSinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuer-gesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalen-derjahren, in denen er den Präsenzdienst antrittoder beendet, in dem Ausmaß, das dem Teil desKalenderjahres entspricht, in dem er keinen Prä-senzdienst geleistet hat.

W e r k s w o h n u n g .

§ 18. (1) Vereinbarungen über die Gewährungeiner Werks- oder Dienstwohnung, die von demEinberufenen oder seinen Familienangehörigenweiter benötigt wird, bleiben während der Dauerdes Präsenzdienstes bestehen.

(2) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösungdes Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) oder wennsich der Dienstnehmer mit der Kündigung desDienstverhältnisses einverstanden erklärt hat(§ 6 Abs. 3), kann eine von der Vorschrift desAbs. 1 abweichende Vereinbarung getroffen wer-den. Diese Regelung muß, um rechtswirksam zusein, vor dem Einigungsamt nach vorausgegan-gener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers ge-troffen werden.

Abschnitt III.

S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r B e d i e n -s t e t e in b e s t i m m t e n Z w e i g e n des

ö f f e n t l i c h e n D i e n s t e s .

§ 19. Die Bestimmungen des Abschnittes IIIgelten für Dienstnehmer, die in einem der nach-folgend angeführten Dienstverhältnisse stehen,sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollek-tivvertrag Anwendung findet:

a) Dienstverhältnisse zum Bund;b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu

einem Fonds oder zu einer Anstalt, soferndiese Einrichtungen von Organen des Bun-des oder von Personen verwaltet werden.

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1372 42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — Nr. 154

die hiezu von Organen des Bundes bestelltsind;

c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zueinem Land, zu einem Gemeindeverbandoder zu einer Gemeinde, sofern die Dienst-nehmer keine behördlichen Aufgaben zubesorgen haben;

d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einerStiftung, zu einem Fonds oder zu einerAnstalt, sofern diese Einrichtungen vonOrganen einer der in lit. c genanntenGebietskörperschaften oder von Personenverwaltet werden, die hiezu von solchenGebietskörperschaften bestellt sind;

e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b desLehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes fal-len.

§ 20. Eine einvernehmliche Auflösung desDienstverhältnisses kann rechtswirksam nur ver-einbart werden, wenn sie schriftlich abgeschlos-sen wird und der Dienstnehmer von dem Ver-treter des Dienstgebers über den Kündigungs-schutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.Ein Hinweis auf diese Belehrung ist in die Ver-einbarung aufzunehmen.

§ 21. (1) Im Falle einer Entlassung währenddes im § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes kannder betroffene Dienstnehmer binnen vier Wo-chen, vom Zeitpunkt der Entlassung an gerech-net, auf Unwirksamerklärung der Entlassungklagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn dieEntlassung nach den für das Dienstverhältnisgeltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn dieEntlassung des Bediensteten durch das rechts-kräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicherVorschriften gebildeten Disziplinarkommission(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienst-verhältnis kraft Gesetzes erlischt.

§ 22. (1) Während der Dauer des im § 6 Abs. 1geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ab-lauf von vier Monaten nach Aufhören diesesSchutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Um-wandlung eines kündbaren Dienstverhältnissesin ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnisnicht erworben werden.

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablaufder im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie aufjenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne dieAufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.

§ 23. Für im Schuldienst verwendete Dienst-nehmer (Lehrer), die in einem der im § 19genannten Dienstverhältnisse stehen, tritt an dieStelle des § 16 Abs. 2 folgende Regelung:

Erstreckt sich der Präsenzdienst zur Gänzeoder zum Teil auf die Hauptferien, so hat derLehrer unmittelbar im Anschluß an die Beendi-

gung des Präsenzdienstes Anspruch auf Urlaubin dem Ausmaß, das einem vergleichbaren Be-amten der Allgemeinen Verwaltung nach § 16Abs. 2 zukommt. Soweit dieses Urlaubsausmaßin dem Teil der Hauptferien, den der Lehrernicht im Präsenzdienst zugebracht hat, seineDeckung findet, ist dieser Teil auf den Urlaubanzuredinen.

§ 24. Im Falle einer einvernehmlichen Auf-lösung des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7) kanneine von der Vorschrift des § 18 Abs. 1 abwei-chende Vereinbarung nur getroffen werden,wenn sie schriftlich abgeschlossen wird und derDienstnehmer von dem Vertreter des Dienst-gebers über die Bestimmungen des § 18 Abs. 1belehrt wurde. Ein Hinweis auf diese Belehrungist in die Vereinbarung aufzunehmen.

§ 25. (1) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3bis S und 7 und der §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 2und 18 Abs. 2 finden auf Dienstverhältnisse derim § 19 genannten Art keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 zweiterbis vierter Satz finden auf Bedienstete, die ineinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisstehen, sowie auf Bundesbahnbeamte keine An-wendung.

Abschnitt IV.B e s t i m m u n g e n f ü r d i e d e m L a n d -

a r b e i t s g e s e t z u n t e r l i e g e n d e nD i e n s t n e h m e r .

§ 26. (1) Soweit im Abschnitt II dieses Bundes-gesetzes den Einigungsämtern Aufgaben über-tragen sind (§§ 6, 7, 12 Abs. 2, und 18 Abs. 2),obliegen diese Aufgaben den im § 52 des Land-arbeitsgesetzes vorgesehenen Einigungskommis-sionen.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 geltenmit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 9des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947" dieZitation „§ 115 Abs. 7 des Landarbeitsgesetzes"tritt.

(3) Die Bestimmungen des § 8 gelten mit derMaßgabe, daß an Stelle der Zitation „§§ 18 und15 des Betriebsrätegesetzes" die Zitation „§§ 122und 29 des Landarbeitsgesetzes" tritt.

(4) Die Bestimmungen des § 10 gelten mit derMaßgabe, daß an Stelle der Worte „des Eini-gungsamtes" beziehungsweise „dem Einigungs-amt" die Worte „der Einigungskommission"treten.

(5) Die Bestimmungen des § 11 gelten mit derMaßgabe, daß an Stelle der Zitation „§ 25 desBetriebsrätegesetzes" die Zitation „§ 29 des Land-arbeitsgesetzes" tritt .

(6) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 geltenmit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitation„§ 105 a der Gewerbeordnung" die Zitation„§ 96 Abs. 10 des Landarbeitsgesetzes" tritt .

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42. Stück — Ausgegeben am 27. Juli 1956 — N r . 154 1373

Abschnitt V.

B e s t i m m u n g e n , b e t r e f f e n d d i eA r b e i t s l o s e n v e r s i c h e r u n g .

§ 27. (1) Die Zeit des Präsenzdienstes zählt fürdie Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 13 desArbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr . 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung, wenn derDienstnehmer innerhalb des letzten Jahres verAntri t t des Präsenzdienstes oder innerhalb desder Beendigung des Präsenzdienstes folgendenJahres

a) durch mindestens sechs Monate arbeits-losenversicherungspflichtig beschäftigt oder

b) als Lehrling arbeitslosenversichert war.(2) Einer arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung steht der Bezug von Arbeitslosen-geld und Notstandshilfe gleich.

(3) Die Rahmenfristen nach § 15 Abs. 1 bis 3des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verlängernsich um die Zeit, während der der ArbeitslosePräsenzdienst geleistet hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld undNotstandshilfe ruht während der Zeit des Prä-senzdienstes.

(5) Für die Zeit des Präsenzdienstes ist ein Bei-trag zur Arbeitslosenversicherung nicht zu lei-sten.

Abschnitt VI.

G e m e i n s a m e S c h l u ß b e s t i m -m u n g e n .

Zwingende Vorschriften.

§ 28. Die den Dienstnehmern nach den Vor-schriften dieses Bundesgesetzes zustehenden An-sprüche können, sofern in diesem Bundesgesetznichts anderes bestimmt ist, durch entgegen-stehende Vereinbarungen weder aufgehobennoch zum Nachteil des Dienstnehmers beschränktwerden.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 29. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bondes-gesetzes treten die Vorschriften der §§ 1 und 2

der Verordnung zur Abanderung und Ergän-zung von Vorschriften auf dem Gebiete desArbeitsrechtes vom 1. September 1939, DeutschesRGBl. I S. 1683, außer Kraft.

Vollziehung.

§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes sind betraut:

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 19bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung fin-det, das Bundeskanzleramt beziehungsweise dasfür die Regelung dieser Dienstverhältnisse je-weils zustandige Bundesministerium, und zwarjeweils im Einvernehmen mit den beteiligtenBundesministerien;

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die in Z. 1nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse be-ziehungsweise Dienstnehmer Anwendung findet,das Bundesministerium für soziale Verwaltungim Einvernehmen mi t den beteiligten Bundes-ministerien, soweit es sieh um Betriebe handelt,die der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehen,das Bundesministerium für Handel und Wieder-aufbau im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium für soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich des § 14 Abs. 1 das Bundes-ministerium für Handel und Wiederaufbau imEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung und hinsichtlich des § 14Abs. 2 das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau und das Bundesministerium fürsoziale Verwaltung;

4. hinsichtlich des § 29 das Bundesministeriumfür soziale Verwaltung.

(2) Hinsichtlich der im § 1 Abs. 2 genanntenDienstnehmer und Lehrlinge verbleibt die Voll-ziehung den Ländern.

KörnerRaab Schärf Helmer TschadekDrimmel Proksch Kamitz ThomaIllig Waldbrunner Graf Figl

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