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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2163 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 20. September 1991 185. Stück 511. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit (NR: GP XVIII RV 38 AB 50 S. 13. BR: AB 4023 S. 537.) 512. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit 511. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTER- REICH UND DEN VEREINIGTEN STAA- TEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, haben folgendes vereinbart: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) In diesem Abkommen bedeuten die Aus- drücke a) „Österreich" die Republik Österreich, „Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika; b) „Gebiet" in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungfernin- seln, Guam und Amerikanisch-Samoa; 18 287

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2163

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1991 Ausgegeben am 20. September 1991 185. Stück

511. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereichder Sozialen Sicherheit(NR: GP XVIII RV 38 AB 50 S. 13. BR: AB 4023 S. 537.)

512. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich undden Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit

5 1 1 .

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMENZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTER-REICH UND DEN VEREINIGTEN STAA-TEN VON AMERIKA IM BEREICH DER

SOZIALEN SICHERHEITDie Regierung der Republik Österreich

unddie Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika,

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungenzwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet derSozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Aus-drücke

a) „Österreich"die Republik Österreich,„Vereinigte Staaten"die Vereinigten Staaten von Amerika;

b) „Gebiet"in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,in bezug auf die Vereinigten Staaten

die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia,den Freistaat Puerto Rico, die Jungfernin-seln, Guam und Amerikanisch-Samoa;

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2164 185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511

c) „Staatsangehöriger"in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,in bezug auf die Vereinigten Staaten

einen Staatsangehörigen der VereinigtenStaaten im Sinne des Artikels 101 desGesetzes über Einwanderung und Staatsan-gehörigkeit von 1952 in der jeweilsgeltenden Fassung;

d) „Rechtsvorschriften"in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1Buchstabe a bezeichneten Zweige der So-zialen Sicherheit beziehen,

in bezug auf die Vereinigten Staatendie im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbezeichneten Gesetze und Verordnungen;

e) „zuständige Behörde"in bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwen-dung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe abezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf die Vereinigten Staatenden Minister für Gesundheit und Sozial-dienste;

f) „Träger"in bezug auf Österreich

den Träger, dem die Durchführung derösterreichischen Rechtsvorschriften obliegt,

in bezug auf die Vereinigten Staatendie Verwaltung der Sozialen Sicherheit;

g) „zuständiger Träger"den Träger, der im Einzelfall die Rechtsvor-schriften anzuwenden hat;

h) „Versicherungszeiten"Beitragszeiten oder Zeiten, während dererEinkünfte aus unselbständiger oder selbstän-diger Erwerbstätigkeit erzielt wurden, dienach den Rechtsvorschriften, nach denen siezurückgelegt wurden, als Versicherungszeitenbestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten,soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften alsden Versicherungszeiten gleichwertig aner-kannt sind;

i) „Leistung"jede nach den Rechtsvorschriften eines derVertragsstaaten vorgesehene Geldleistungeinschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichenMitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

j) „Flüchtling"einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 derKonvention vom 28. Juli 1951 über dieRechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-kolls vom 31. Jänner 1967 hiezu;

k) „Staatenloser"einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 derKonvention vom 28. September 1954 über dieRechtsstellung der Staatenlosen.

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185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511 2165

(2) In diesem Abkommen haben andere Aus-drücke die Bedeutung, die ihnen nach denanzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sicha) in bezug auf Österreich

i) auf die Rechtsvorschriften über die Pen-sionsversicherung mit Ausnahme der Son-derversicherung für das Notariat,

und ausschließlich hinsichtlich des Abschnit-tes IIii) auf die Rechtsvorschriften über die Kran-

kenversicherung und die Unfallversiche-rung;

b) in bezug auf die Vereinigten Staaten auf dieBundesgesetzgebung über die Alters-, Hinter-bliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversiche-rung:i) Titel II des Gesetzes über die Soziale

Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu,mit Ausnahme der Artikel 226, 226 A und228 dieses Titels und der Verordnungen zudiesen Artikeln,

ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergeset-zes von 1986 und die Verordnungen hiezu.

(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvor-schriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeich-neten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderesbestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinnedes Absatzes 1 nicht Verträge oder andere interna-tionale Abkommen eines Vertragsstaates mit drittenStaaten, soweit diese nicht Versicherungslastrege-lungen enthalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilta) für Personen, für die die Rechtsvorschriften

eines oder beider Vertragsstaaten gelten odergalten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechtevon den im Buchstaben a bezeichneten Perso-nen ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderesbestimmt, stehen die Staatsangehörigen einesVertragsstaates, für die die Rechtsvorschriftendieses Vertragsstaates gelten oder galten und diesich im Gebiet des anderen Vertragsstaatesgewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, dieihre Rechte von diesen Personen ableiten, denStaatsangehörigen des anderen Vertragsstaateshinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlungvon Leistungen gleich.

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2166 185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvor-schriften über die Berücksichtigung von Kriegs-dienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeitenstehen die Staatsangehörigen der VereinigtenStaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 dieösterreichische Staatsangehörigkeit besaßen, denösterreichischen Staatsangehörigen gleich.

(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenenVersicherungslastregelungen bleiben unberührt.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderesbestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einesVertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oderdie Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichenoder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet diesesVertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehö-rigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staaten-lose oder andere Personen, die ihre Rechte vondiesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebietdes anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvor-schriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf

a) die Ausgleichszulage;

b) jene Teile der österreichischen Pension, dieberuheni) auf Versicherungszeiten nach den Rechts-

vorschriften des österreichischen Bundes-gesetzes vom 22. November 1961 überLeistungsansprüche und Anwartschaften inder Pensionsversicherung auf Grund vonBeschäftigungen im Ausland oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen österrei-chisch-ungarischen Monarchie außerhalbÖsterreichs zurückgelegten Zeiten einerselbständigen Erwerbstätigkeit.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHE-RUNGSSCHUTZ

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderesbestimmen, gelten für eine Person, die im Gebieteines Vertragsstaates unselbständig oder selbständigerwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeitausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Ver-tragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich derWohnort der betreffenden Person oder der Sitz desDienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaatesbefindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebersmit dem Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates

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185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511 2167

von diesem Dienstgeber vorübergehend in dasGebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, sogelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertrags-staates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt,sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderenVertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nichtübersteigt.

(2) Würde eine Person, die sich in einemVertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrerselbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversiche-rung nach den Rechtsvorschriften der beidenVertragsstaaten unterliegen, so gelten für diesePerson ausschließlich die Rechtsvorschriften desVertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied derBesatzung eines Flugzeuges beschäftigtwird, den Rechtsvorschriften der beidenVertragsstaaten unterliegen, so gelten fürdiese Person ausschließlich die Rechtsvor-schriften des Vertragsstaates, in dessenGebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.

b) Wird ein österreichischer Staatsangehöri-ger von einem österreichischen Luftfahrt-unternehmen in die Vereinigten Staatenentsendet, so ist Absatz 1 ohne dieEinschränkung auf fünf Jahre anzuwen-den.

(4) Würde eine Person, die als Mitglied derBesatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das dieFlagge eines der Vertragsstaaten führt, denRechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten un-terliegen, so gelten für diese Person ausschließlichdie Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessenFlagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt einamerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschrif-ten der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das dieFlagge der Vereinigten Staaten führt.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestim-mungen des Wiener Übereinkommens über diplo-matische Beziehungen vom 18. April 1961 *) oderdes Wiener Übereinkommens über konsularischeBeziehungen vom 24. April 1963 **).

(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsan-gehörige eines Vertragsstaates, die von derRegierung dieses Vertragsstaates im Gebiet desanderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedochauf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Überein-kommen nicht von den Rechtsvorschriften desanderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlichdie Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

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(3) Absatz 2 gilt für den österreichischenHandelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie fürDienstnehmer der Österreichischen Fremdenver-kehrswerbung in den Vereinigten Staaten entspre-chend.

(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregie-rung der Vereinigten Staaten oder deren Einrich-tungen.

(5) Personen, die von der AmerikanischenInternationalen Schule in Österreich beschäftigtwerden, sind von den österreichischen Rechtsvor-schriften befreit, wenn sie Staatsangehörige derVereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsange-hörige eines anderen Staates als der beidenVertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich inÖsterreich aufhalten.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmersund des Dienstgebers oder auf Antrag einesselbständig Erwerbstätigen können die zuständigenBehörden beider Vertragsstaaten einvernehmlichAusnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unterBerücksichtigung der Art und der Umstände derErwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 dieösterreichischen Rechtsvorschriften, so sind dieseRechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie imGebiet Österreichs beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 10

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriftenbeider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erwor-ben, so sind diese, soweit dieses Abkommen nichtsanderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungs-anspruches zusammenzurechnen, soweit sie nichtauf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmteVersicherungszeiten nach den Rechtsvorschrifteneines der Vertragsstaaten erworben wurden, nichtgenau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daßdiese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvor-schriften des anderen Vertragsstaates erworbenenVersicherungszeiten decken.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvor-schriften

Artikel 11

(1) Beanspruchen eine Person, die nach denRechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versi-cherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterblie-

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benen Leistungen, so hat der zuständige österreichi-sche Träger die Leistungen auf folgende Weisefestzustellen:

a) Der Träger hat nach den österreichischenRechtsvorschriften festzustellen, ob die betref-fende Person unter Zusammenrechnung derVersicherungszeiten nach Artikel 10 An-spruch auf die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hatder Träger zunächst den theoretischen Betragder Leistung zu berechnen, die zustehenwürde, wenn alle nach den Rechtsvorschriftender beiden Vertragsstaaten erworbenen Versi-cherungszeiten ausschließlich nach den öster-reichischen Rechtsvorschriften erworben wor-den wären. Ist der Betrag der Leistung von derVersicherungsdauer unabhängig, so gilt dieserBetrag als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldeteTeilleistung auf der Grundlage des nachBuchstaben b errechneten Betrages nach demVerhältnis zu berechnen, das zwischen derDauer der nach den österreichischen Rechts-vorschriften zu berücksichtigenden Versiche-rungszeiten und der Gesamtdauer der nachden Rechtsvorschriften beider Vertragsstaatenzu berücksichtigenden Versicherungszeitenbesteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischenRechtsvorschriften für die Berechnung der Leistungzu berücksichtigenden Versicherungszeiten insge-samt nicht zwölf Monate, so ist nach diesenRechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf dieseLeistung nach den österreichischen Rechtsvorschrif-ten ausschließlich auf Grund der nach diesenRechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs-zeiten erworben wurde.

Artikel 12

Der zuständige österreichische Träger hat dieArtikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwen-den:

1. Für die Feststellung des leistungszuständigenTrägers sind ausschließlich österreichische Versi-cherungszeiten zu berücksichtigen.

2. Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für dieAnspruchsvoraussetzungen und für die Leistung desBergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichenPensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 10 und desArtikels 11 Absatz 1 gilt ein Versicherungsviertel-jahr nach den Rechtsvorschriften der VereinigtenStaaten als drei Versicherungsmonate nach denösterreichischen Rechtsvorschriften.

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4. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1gilt folgendes:

a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, währendderer der Versicherte einen Anspruch auf eineAlters- oder Erwerbsunfähigkeitsleistung nachden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staa-ten hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus denösterreichischen Versicherungszeiten zu bil-den.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der knapp-schaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosen-zuschuß und die Ausgleichszulage habenaußer Ansatz zu bleiben.

5. Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1Buchstaben b und c sind sich deckende Versiche-rungszeiten so zu berücksichtigen, als würden siesich nicht zeitlich decken.

6. Übersteigt bei der Durchführung des Arti-kels 11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer dernach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaatenzu berücksichtigenden Versicherungszeiten dasnach den österreichischen Rechtsvorschriften fürdie Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegteHöchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpensionnach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischender Dauer der nach den österreichischen Rechtsvor-schriften zu berücksichtigenden Versicherungszei-ten und dem erwähnten Höchstausmaß vonVersicherungsmonaten besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses giltArtikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 14ist entsprechend anzuwenden.

8. Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe cerrechnete Betrag erhöht sich allenfalls umSteigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversiche-rung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, denHilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.

9. Hängt die Gewährung von Leistungen derknappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinneder österreichischen Rechtsvorschriften in bestimm-ten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von denVersicherungszeiten nach den Rechtsvorschriftender Vereinigten Staaten nur jene zu berücksichti-gen, denen eine Beschäftigung in einem gleicharti-gen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeitzugrunde liegt.

10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß derösterreichischen Teilleistung; Artikel 14 ist entspre-chend anzuwenden.

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Artikel 13

(1) Hat eine Person nach den österreichischenRechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung desArtikels 10 Anspruch auf Leistung, so hat derzuständige österreichische Träger die allein aufGrund der nach den von ihm anzuwendendenRechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versiche-rungszeiten gebührende Leistung zu gewähren,solange ein entsprechender Leistungsanspruch nachden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staatennicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung istnach Artikel 11 neu festzustellen, wenn einentsprechender Leistungsanspruch nach denRechtsvorschriften der Vereinigten Staaten entsteht.Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tagdes Beginnes der Leistung nach den Rechtsvor-schriften der Vereinigten Staaten. Die Rechtskraftfrüherer Entscheidungen steht der Neufeststellungnicht entgegen.

(3) Hat der Träger im Fall des Absatzes 2 einehöhere als die gebührende Leistung gezahlt, so giltder diese Leistung übersteigende Betrag alsVorschuß.

Artikel 14

Hat eine Person nach den österreichischenRechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung desArtikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diesehöher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1Buchstabe c errechneten österreichischen Leistungund der entsprechenden Leistung der VereinigtenStaaten, so hat der zuständige österreichischeTräger seine so berechnete Leistung, erhöht um denUnterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und derLeistung, die nach den von ihm anzuwendendenRechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistungzu gewähren.

Teil 2

Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Verei-nigten Staaten

Artikel 15

(1) Hat eine Person die für einen Anspruch aufeine Leistung nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten erforderlichen Versicherungs-zeiten nach den Rechtsvorschriften der VereinigtenStaaten erworben, so hat der Träger der VereinigtenStaaten den Betrag der Leistung nach den von ihmanzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen,wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschrif-ten der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versi-cherungszeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Besteht auf Grund des Artikels 10 einAnspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvor-schriften der Vereinigten Staaten, so hat der Träger

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2172 185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511

der Vereinigten Staaten nach den Rechtsvorschrif-ten der Vereinigten Staaten einen anteilsmäßigenLeistungsgrundbetrag unter Zugrundelegung

a) der ausschließlich nach den Rechtsvorschrif-ten der Vereinigten Staaten gutgeschriebenenDurchschnittseinkünfte der betreffenden Per-son und

b) des Verhältnisses, das zwischen der Dauer dernach den Rechtsvorschriften der VereinigtenStaaten zu berücksichtigenden Versicherungs-zeiten der betreffenden Person und der Dauereines durchgehenden Versicherungslebensnach den Rechtsvorschriften der VereinigtenStaaten besteht,

zu berechnen. Den nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten zu gewährenden Leistungen istder anteilsmäßige Leistungsgrundbetrag zugrundezu legen.

(3) Bei Feststellung von Leistungsansprüchennach Artikel 10 hat der Träger der VereinigtenStaaten jeweils drei Versicherungsmonate, die nachMitteilung des zuständigen österreichischen Trä-gers zu berücksichtigen sind, als ein Versicherungs-vierteljahr zu berücksichtigen, soweit sich dieseMonate nicht mit Kalendervierteljahren decken, diebereits als Versicherungsvierteljahre nach denRechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zuberücksichtigen sind. Für ein Jahr können höchstensvier Versicherungsvierteljahre berücksichtigt wer-den.

(4) Der Anspruch auf eine nach Artikel 10festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriftender Vereinigten Staaten endet mit dem Erwerb dererforderlichen Anzahl von Versicherungszeitennach den Rechtsvorschriften der VereinigtenStaaten, die einen Anspruch auf eine gleich hoheoder höhere Leistung ohne Anwendung diesesArtikels geben.

(5) Dieses Abkommen begründet keinen Lei-stungsanspruch nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten, wenn die Person, auf Grundderen Versicherungslaufbahn die Leistung bean-tragt wird, nicht sechs Versicherungsvierteljahrenach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden der beidenVertragsstaaten haben die zur Durchführung diesesAbkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmenzu vereinbaren.

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185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511 2173

(2) Die zuständigen Behörden der beidenVertragsstaaten haben einander unverzüglich überalle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenenMaßnahmen und über alle die Anwendung diesesAbkommens berührenden Änderungen ihrerRechtsvorschriften zu unterrichten.

Artikel 17

Für die Anwendung dieses Abkommens sindVerbindungsstellen

a) in Österreichder Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger;

b) in den Vereinigten Staatendie Verwaltung der Sozialen Sicherheit.

Artikel 18

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens habendie zuständigen Behörden, Verbindungsstellen undTräger der Vertragsstaaten innerhalb ihres Aufga-benbereiches einander zu unterstützen. DieseAmtshilfe ist kostenlos, soweit nicht Ausnahmen ineiner Verwaltungsvereinbarung vereinbart werden.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates inAnwendung dieses Abkommens eine ärztlicheUntersuchung einer Person im Gebiet des anderenVertragsstaates durchzuführen, so ist diese Untersu-chung auf Ersuchen des zuständigen Trägers desersten Vertragsstaates auf seine Kosten vom Trägerdes anderen Vertragsstaates nach den für ihngeltenden Bestimmungen zu veranlassen oderdurchzuführen.

(3) Die Vorschriften eines Vertragsstaates überdie Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfteüber eine Person, die auf Grund des Abkommensübermittelt werden, anzuwenden.

Artikel 19

(1) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstel-len und Träger der Vertragsstaaten können zwecksAnwendung dieses Abkommens miteinander sowiemit den beteiligten Personen unabhängig von derenAufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten.Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenenAmtssprache erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstel-len und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträgeund sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückwei-sen, weil sie in der Amtssprache des anderenVertragsstaates abgefaßt sind.

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2174 185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511

Artikel 20

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertrags-staates gänzlich oder teilweise vorgesehene Befrei-ung oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben undGebühren, einschließlich Konsulargebühren undVerwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die derzuständigen Behörde oder einem Träger diesesVertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich aufdie entsprechenden Schriftstücke, die der zuständi-gen Behörde oder einem Träger des anderenVertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriftenvorzulegen sind.

(2) Kopien von Schriftstücken, die vom Trägereines Vertragsstaates als mit dem Original überein-stimmend bescheinigt werden, sind vom Träger desanderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigunganzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaatesentscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihmvorgelegten Nachweise.

Artikel 21

(1) Anträge, Erklärungen oder schriftlicheRechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvor-schriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Fristbei einem Träger dieses Vertragsstaates einzurei-chen sind, jedoch innerhalb der gleichen Frist beieinem Träger des anderen Vertragsstaates einge-reicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht.

(2) a) Ein nach den österreichischen Rechtsvor-schriften gestellter Antrag auf eine Lei-stung gilt auch als Antrag auf eineentsprechende Leistung nach den Rechts-vorschriften der Vereinigten Staaten, fürdie der Antragsteller die Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt, wenn er bei derAntragstellung angibt, daß die Person, aufGrund deren Versicherungslaufbahn dieLeistung beantragt wird, Versicherungs-zeiten nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten zurückgelegt hat; diesgilt nicht, wenn der Antragsteller aus-drücklich beantragt, daß die Feststellungeiner nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten erworbenen Alterslei-stung aufgeschoben wird.

b) Hat ein Antragsteller einen Antrag aufeine Leistung bei einem Träger derVereinigten Staaten gestellt und denAntrag nicht ausdrücklich auf eine Lei-stung nach den Rechtsvorschriften derVereinigten Staaten eingeschränkt, so giltdieser Antrag auch als Antrag auf eineentsprechende Leistung nach den österrei-chischen Rechtsvorschriften, wenn derAntragsteller bei der Antragstellung an-gibt, daß die Person, auf Grund deren

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185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 511 2175

Versicherungslaufbahn die Leistung bean-tragt wird, Versicherungszeiten nach denösterreichischen Rechtsvorschriften zu-rückgelegt hat.

Artikel 22

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendungdieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglicheinvernehmlich zwischen den zuständigen Behör-den der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechsMonaten entschieden werden, so kann sie aufVerlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindli-chen Entscheidung einer Schiedskommission unter-breitet werden, deren Zusammensetzung undVerfahren zwischen den beiden Vertragsstaatenvereinbart wird.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIM-MUNGEN

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen begründet keinen An-spruch auf Leistungen für die Zeit vor seinemInkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistungbei Tod, wenn die betreffende Person vor seinemInkrafttreten gestorben ist.

(2) Für die Feststellung des Anspruches aufLeistungen nach diesem Abkommen sind auchVersicherungszeiten zu berücksichtigen, die nachden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorInkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt wor-den sind; kein Vertragsstaat hat jedoch Versiche-rungszeiten zu berücksichtigen, die vor demZeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nachseinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(3) a) Unbeschadet der Bestimmungen des Ab-satzes 1 gilt dieses Abkommen auch fürVersicherungsfälle, die vor seinem Inkraft-treten eingetreten sind.

b) In den Fällen des Buchstaben a sindLeistungen nach den österreichischenRechtsvorschriften, die erst auf Grunddieses Abkommens gebühren, auf Antragdes Berechtigten nach den Bestimmungendieses Abkommens festzustellen. Wird derAntrag auf Feststellung einer solchenLeistung innerhalb von zwei Jahren nachdem Inkrafttreten dieses Abkommenseingebracht, so sind die Leistungen vomInkrafttreten dieses Abkommens an zugewähren, sonst von dem Tag an, der nachden österreichischen Rechtsvorschriftenbestimmt wird.

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(4) Dieses Abkommen ist nur auf Leistungsan-träge anzuwenden, die nach dem Inkrafttretendieses Abkommens gestellt werden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommensgetroffene Entscheidungen berühren nicht diedurch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.

(6) Dieses Abkommen hat keine Verminderungvon Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinemInkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Artikel 24

Die einer Person, die aus politischen oderreligiösen Gründen oder aus Gründen der Abstam-mung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Ver-hältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach denösterreichischen Rechtsvorschriften zustehendenRechte werden durch dieses Abkommen nichtberührt.

Artikel 25

Entsteht für eine Person ein Leistungsanspruchnach den österreichischen Rechtsvorschriften ohneAnwendung des Artikels 10 innerhalb eines Zeit-raumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttretendieses Abkommens, so ist Abschnitt III Teil 1 nichtanzuwenden.

Artikel 26

Dieses Abkommen kann in Zukunft durchZusatzabkommen geändert werden, die ab ihremInkrafttreten als Bestandteil dieses Abkommensgelten. Diese Zusatzabkommen können, wenn siedies vorsehen, rückwirkend in Kraft treten.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag desdritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,in dem die beiden Regierungen einander schriftlichmitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten desAbkommens erforderlichen gesetzlichen und verfas-sungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf desKalenderjahres in Kraft, das dem Kalenderjahrfolgt, in dem ein Vertragsstaat dem anderenVertragsstaat seine Kündigung schriftlich mitteilt.

(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, sobleiben die nach diesem Abkommen erworbenenRechte hinsichtlich des Anspruches auf und derZahlung von Leistungen erhalten; die Vertragsstaa-ten haben die Anwartschaften in einer Vereinbarungzu regeln.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmäch-tigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommenunterzeichnet.

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185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 512 2177

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zweiUrschriften in deutscher und englischer Sprache,wobei beide Texte in gleicher Weise authentischsind.

Für die Regierung der Republik Österreich:Erik Nettel

Für die Regierung der Vereinigten Staaten vonAmerika:

Michael J. Habib

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 wurden am 13. bzw. 14. August 1991 abgegeben; dasAbkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. November 1991 in Kraft.

Vranitzky

512.

VERWALTUNGSVEREINBA-RUNG

ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOM-MENS ZWISCHEN DER REPUBLIKÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTENSTAATEN VON AMERIKA IM BEREICH

DER SOZIALEN SICHERHEITAuf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des heute

geschlossenen Abkommens zwischen der RepublikÖsterreich und den Vereinigten Staaten vonAmerika im Bereich der Sozialen Sicherheit *) — imfolgenden Abkommen genannt — haben diezuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreichder Bundesminister für Arbeit und Soziales,

für die Vereinigten Staaten von Amerikader Minister für Gesundheit und Sozialdienste,

folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwen-deten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie imAbkommen.

Artikel 2

Die nach Artikel 17 des Abkommens eingerichte-ten Verbindungsstellen haben die zur Durchfüh-rung des Abkommens und dieser Verwaltungsver-einbarung erforderlichen gemeinsamen Verfahrenund Formblätter festzulegen.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1991

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2178 185. Stück — Ausgegeben am 20. September 1991 — Nr. 512

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHE-RUNGSSCHUTZ

Artikel 3

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertrags-staates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommensanzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaa-tes über Antrag des Dienstgebers oder desselbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigungdarüber auszustellen, daß für den Dienstnehmeroder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechts-vorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt alsNachweis, daß die betreffende Person von denRechtsvorschriften des anderen Vertragsstaatesbefreit ist.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sindauszustellen

a) in Österreichvom zuständigen Träger der Krankenversi-cherung;

b) in den Vereinigten Staatenvon der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der eineBescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat derVerbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eineKopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit dieVerbindungsstellen dies festlegen.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

(1) Der Träger eines Vertragsstaates, bei dem einAntrag auf Leistungen nach Artikel 21 des Abkom-mens zuerst eingebracht wird, hat dies unverzüglichdem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaa-tes unmittelbar oder über die Verbindungsstelledieses Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle fürdie Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nach-weise und Auskünfte zu erteilen.

(2) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates,der einen zuerst bei einem Träger des anderenVertragsstaates eingebrachten Antrag erhält, hatunverzüglich dem zuständigen Träger diesesVertragsstaates alle für die Bearbeitung desAntrages erforderlichen Nachweise und Auskünftezu erteilen.

(3) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates,bei dem ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben zur Persondes Antragstellers und seiner Familienangehörigenzu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sindvon den Verbindungsstellen festzulegen.

(4) Der zuständige Träger der VereinigtenStaaten hat dem zuständigen österreichischenTräger auf dessen Ersuchen die dem Antragstellergegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.

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ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbaren-den Maßnahmen hat der zuständige Träger einesVertragsstaates auf Ersuchen des zuständigenTrägers des anderen Vertragsstaates zur Anwen-dung des Abkommens die verfügbaren Auskünftebetreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.

Artikel 6

Der Träger eines Vertragsstaates, der einenAntrag, eine Erklärung oder ein schriftlichesRechtsmittel nach Artikel 21 des Abkommenserhält, hat das Schriftstück mit dem Eingangsdatumzu 'versehen und dem zuständigen Träger desanderen Vertragsstaates unmittelbar oder über dieVerbindungsstelle dieses Vertragsstaates zu über-mitteln.

Artikel 7

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaa-ten haben Statistiken über die nach dem Abkommenan die Berechtigten vorgenommenen Zahlungenauszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich ineiner festzulegenden Form zu übermitteln.

Artikel 8

(1) Bei Ersuchen um Verwaltungshilfe nachArtikel 18 des Abkommens sind die den diese Hilfeleistenden Trägern entstandenen Kosten mit Aus-nahme der laufenden Personal- und Verwaltungs-kosten zu ersetzen.

(2) Auf Ersuchen hat der Träger eines Vertrags-staates dem Träger des anderen Vertragsstaates alleihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Angabenund Unterlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeitdes Antragstellers oder des Berechtigten kostenloszu übermitteln.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates hat die nachAbsatz 1 geschuldeten Beträge nach Vorlage einerdetaillierten Kostenaufstellung durch den Trägerdes anderen Vertragsstaates zu ersetzen.

Artikel 9

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitigmit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wiedas Abkommen in Kraft.

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GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zweiUrschriften in deutscher und englischer Sprache,wobei beide Texte in gleicher Weise authentischsind.

Für die zuständige Behörde der Republik Öster-reich:

Dr. Josef Schuh

Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staatenvon Amerika:

Michael J. Habib

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 mit 1. November 1991 in Kraft.

Vranitzky