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623 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1949 Ausgegeben am 27. Juni 1949 26. Stück 129. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung. 129. Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats- Wahlordnung). Der Nationalrat hat beschlossen: I. HAUPTSTÜCK. Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreis- verbände, Wahlbehörden. 1. Abschnitt. Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreisverbände. § 1. Mitgliederzahl, Wahlaus- schreibung, Wahltag, Stichtag. (1) Der Nationalrat besteht aus 165 Mitglie- dern, die nach den Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes gewählt werden. (2) Die Wahl wird von der Bundesregierung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundes- regierung im Einvernehmen mit dem Hauptaus- schuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. (3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. § 2. W a h l k r e i s e , Wahlkreis- verbände. Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in fünfundzwanzig Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise werden in vier Wahlkreisverbände zusammengefaßt. § 3. Wahlkreise. (1) Die Wahlkreise sind: (2) (Verfassungsbestimmung). Die Gebiets- abgrenzung der Wahlkreise und die zu ihnen gehörigen Vororte sind aus der Anlage 1 er- sichtlich. (3) Das Bundesministerium für Inneres wird ermächtigt, die Aufzählung der in der Anlage 1 bei einem Wahlkreise angeführten Gebietsteile durch Verordnung richtigzustellen, wenn sich bei ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Bundes- gesetzes Änderungen ergeben, die auch eine Än- derung in der Aufzählung der Gebietsteile nach sich ziehen und nur den betreffenden Wahlkreis allein berühren. § 4. Zahl der Mandate in den Wahl - kreisen. (Verfassungsbestimmung). Bis zur ersten Nationalratswahl, die nach Erlassung der im § 5, Abs. (4), vorgeschriebenen Kundmachung statt- finden wird, gelangen in den einzelnen Wahl- kreisen Nationalratsmandate in nachstehender Anzahl zur Vergebung: 36 53

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623

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1949 Ausgegeben am 27. Juni 1949 26. Stück

1 2 9 . Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung.

1 2 9 . Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 überdie Wahl des Nationalrates (Nationalrats-

Wahlordnung).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlkreis-

verbände, Wahlbehörden.1. Abschnitt.

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise,Wahlkreisverbände.

§ 1. M i t g l i e d e r z a h l , W a h l a u s -s c h r e i b u n g , W a h l t a g , S t i c h t a g .

(1) Der Nationalrat besteht aus 165 Mitglie-dern, die nach den Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl wird von der Bundesregierungdurch Verlautbarung im Amtsblatt zur „WienerZeitung" ausgeschrieben. Die Ausschreibung hatden Wahltag zu enthalten, der von der Bundes-regierung im Einvernehmen mit dem Hauptaus-schuß des Nationalrates auf einen Sonntag odereinen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzenist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zubestimmen, der als Stichtag gilt.

(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeindenortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichenAnschlag kundzumachen.

§ 2. W a h l k r e i s e , W a h l k r e i s -v e r b ä n d e .

Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahlin fünfundzwanzig Wahlkreise eingeteilt. DieWahlkreise werden in vier Wahlkreisverbändezusammengefaßt.

§ 3. W a h l k r e i s e .(1) Die Wahlkreise sind:

(2) (Verfassungsbestimmung). Die Gebiets-abgrenzung der Wahlkreise und die zu ihnengehörigen Vororte sind aus der Anlage 1 er-sichtlich.

(3) Das Bundesministerium für Inneres wirdermächtigt, die Aufzählung der in der Anlage 1bei einem Wahlkreise angeführten Gebietsteiledurch Verordnung richtigzustellen, wenn sichbei ihnen nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes Änderungen ergeben, die auch eine Än-derung in der Aufzählung der Gebietsteile nachsich ziehen und n u r den betreffenden Wahlkreisallein berühren.

§ 4. Zah l der M a n d a t e in den Wahl -k r e i s e n .

(Verfassungsbestimmung). Bis zur erstenNationalratswahl, die nach Erlassung der im § 5,Abs. (4), vorgeschriebenen Kundmachung statt-finden wird, gelangen in den einzelnen Wahl-kreisen Nationalratsmandate in nachstehenderAnzahl zur Vergebung:

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624 Stück 26, Nr. 129.

§ 5. B e r e c h n u n g de r M a n d a t z a h lnach der j e w e i l s l e t z t e n Volks-

z ä h l u n g .(1) Nach endgültiger Ermittlung des Ergeb-

nisses der ersten, nach Wirksamkeitsbeginn diesesBundesgesetzes stattgefundenen Volkszählungwird die Zahl der in jedem Wahlkreise zur Ver-gebung gelangenden Nationalratsmandate in fol-gender Weise berechnet:

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach demendgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volks-zählung im Gebiete der Republik ihren ordent -lichen Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 165(§ 1) geteilt. Dieser Quot ient ist auf mindestensdrei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet dieVerhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so vieleMandate zugewiesen, als die Verhältniszahl inder Zahl de r Staatsbürger des Wahlkreises ent-hal ten ist. Auch dieser Quot ien t ist auf minde-stens drei Dezimalstellen zu berechnen.

(3) Bleiben Mandate übrig, so werden sie zu-sätzlich den Wahlkreisen zugewiesen, bei denensich de r Reihenfolge nach die größten Dezimal-reste ergeben haben. Sind die Dezimalreste beizwei oder mehreren Wahlkreisen gleich, so ent-scheidet das Los.

(4) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäßAbs. (2) und (3) entfallenden Mandate ist vomBundesministerium für Inneres ungesäumt zu er-mitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die so verlautbarte Verteilung der Mandate istallen Wahlen des Nationalrates zugrunde zulegen, die bis zur endgültigen Ermitt lung des Er-gebnisses der nächsten Volkszählung und der auf

Grund dieses Ergebnisses erfolgten Verlautbarungder obigen Kundmachung stattfinden.

§ 6. W a h l k r e i s v e r b ä n d e .

(Verfassungsbestimmung). Je einen Wahlkreis-verband bilden:

1. die Wahlkreise von Wien;2. die Wahlkreise von Niederösterreich;3. die Wahlkreise der Bundesländer Ober-

österreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg;4. die Wahlkreise der Bundesländer Steier-

mark, Kärnten und Burgenland.

2. A b s c h n i t t .

Wahlbehörden.

§ 7. A l l g e m e i n e s .

(1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden ge-bildet. Sie bleiben bis zur Ausschreibung dernächsten W a h l des Nationalrates im Amte .

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einemVorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stell-ver t re ter sowie einer Anzahl von Beisitzern.Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verh in-derung auch ein Ersa tzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können n u rPersonen sein, die das Wahlrecht zum Nat iona l -ra t besitzen. Personen, die diesem Erfordernisnicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehördeaus.

(4) Das A m t des Mitgliedes einer Wahlbehördeist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen An-nahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, derin der Gemeinde, in der die betreffende Wahl -behörde ihren Sitz hat , seinen ordentlichen W o h n -sitz hat .

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden könnennach Maßgabe des § 17, Abs. (4), auch Vertre terder wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 8. Wirkungskreis der Wahl-behörden.

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zubesorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetzezukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fra-gen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahl -recht und die Ausübung der W a h l ergeben. IhreTät igkei t ha t sich jedoch n u r auf allgemeine,grundsätzliche u n d wichtige Verfügungen undEntscheidungen zu beschränken. Alle anderenArbeiten obliegen den Wahllei tern.

(2) Den Wahlbehörden werden die no twen-digen Hilfskräfte u n d Hilfsmittel aus demStande des Amtes zugewiesen, dem der Wah l -leiter vorsteht oder von dessen Vorstand erbestellt wird .

§ 9. G e m e i n d e w a h l b e h ö r d e n .

(1) Für jede Gemeinde außerhalb der Wahl-kreise von Wien wird eine Gemeindewahl-behörde eingesetzt.

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Stück 26, N r . 129. 625

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmungdes § 11, Abs. (7), aus dem Bürgermeister odereinem von ihm zu bestellenden ständigen Ver-treter als Vorsitzendem u n d Gemeindewahlleitersowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Bei-sitzern.

(3) De r Bürgermeister ha t für den Fall dervorübergehenden Verhinderung des Gemeinde-wahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen ins-besondere die in den §§ 39, 56, 65, 85 und 86bezeichneten Aufgaben.

§ 10. Sprengelwahlbehörden.

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel ein-geteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eineSprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahl-kreisen außerhalb von Wien kann in einem derWahlsprengel auch die Gemeindewahlbehördedie Geschäfte der Sprengelwahlbehörde ver-sehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus demv o m Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzendenals Sprengelwahlleiter und mindestens drei,höchstens sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall dervorübergehenden Verhinderung des Sprengel-wahlleiters auch einen Stellvertreter z u bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbeson-dere die in den §§ 65, 81 , 85 und 86 bezeich-neten Aufgaben.

§ 1 1 . B e z i r k s w a h l b e h ö r d e n .

(1) Für jeden Verwaltungsbezirk mi t Ausnahmeder Stadt Wien wird eine Bezirkswahlbehördeeingesetzt.

(2) Sie besteht aus d e m Bezirkshauptmann, inStädten mit eigenem Statut aus dem Bürger-meister oder einem von ihm zu bestellendenständigen Vertreter als Vorsitzendem und Be-zirkswahlleiter sowie aus mindesten« sechs,höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mi teigenem Statut der Bürgermeister, ha t für denFall der vorübergehenden Verhinderung desBezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zubestellen.

(4) In den Wahlkreisen von Wien werden dieAufgaben der Bezirkswahlbehörden, wenn indiesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,von den Kreiswahlbehörden durchgeführt.

(5) (Verfassungsbestimmung). In den zumStadtgebiet von Wien gehörigen Teilen der Wah l -kreise von Niederösterreich werden am Sitze derin Betracht kommenden Magistratischen Bezirks-ämter Bezirkswahlbehörden gebildet. Die Vor-schriften der Abs. (2) und (3) finden sinngemäßAnwendung.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz amAmtsorte des Bezirkswahlleiters.

(7) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehördendürfen nicht gleichzeitig Mitglieder vonGemeindewahlbehörden sein.

§ 12. K r e i s w a h l b e h ö r d e n .

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte desWahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde undKreiswahlleiter ist in den Wahlkreisen von Wiender Leiter des Magistratischen Bezirksamtes desVorortes, in den übrigen Wahlkreisen der Vor-stand der Bezirksverwaltungsbehörde, in derenörtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seinervorübergehenden Verhinderung einen Stellver-t reter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehördeaus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

<5) In den Wahlkreisen von Wien dürfen dieMitglieder der Kreiswahlbehörden nicht gleich-zeitig Mitglieder von Einspruchskommissionensein.

§ 13. V e r b a n d s w a h l b e h ö r d e n .

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eineVerbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehördeund Verbandswahlleiter ist in Wien der Bürger-meister als Landeshauptmann, im Wahlkreis-verband Niederösterreich der Landeshauptmannvon Niederösterreich, im WahlkreisverbandOberösterreich, Salzburg, T i ro l und Vorarlbergder Landeshauptmann von Salzburg u n d imWahlkreisverband Steiermark, Kärnten undBurgenland der Landeshauptmann von Steier-mark.

(3) Der Verbandswahlleiter ha t für den Fallseiner vorübergehenden Verhinderung einenStellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahl-behörde aus mindestens sechs, höchstens zwölfBeisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitzam Amtsorte des Verbandswahlleiters.

§ 14. Hauptwahlbehörde.

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird in Wiendie Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister fürInneres als Vorsitzendem und Hauptwahllei tersowie aus zwanzig Beisitzern, von denen einViertel ihrem Berufe nach dem richterlichenStande angehören oder angehört haben.

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626 Stück 26, N r . 129.

(S) Der Bundesminister für Inneres best immtfür den Fall seiner vorübergehenden Verhinde-rung mehrere Stellvertreter u n d die Reihenfolge,in der sie zu seiner Ver t re tung berufen sind.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadetdes ihr nach § 8, Abs. (1), zukommenden Wir -kungskreises, die Oberaufsicht über alle anderenWahlbehörden. Sie kann insbesondere auch eineÜberschreitung der in den §§ 15, 16, 36, 45, 53,56, 64, 93 , 95, 98, Abs. (4), 102, 103, 108,Abs. (2), festgesetzten Termine für zulässig er-klären, falls deren Einhal tung infolge Störungendes Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichenGründen nicht möglich ist. Durch eine solcheVerfügung dürfen jedoch die in anderen Be-st immungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenenTermine u n d Fristen nicht beeinträchtigtwerden.

§ 15. F r i s t z u r B e s t e l l u n g d e r W a h l -leiter, Angelobung, Wirkungskreis

der Wahlleiter.

(1) Die nach den §§ 9, 10 und 11 zu bestel-lenden Wahllei ter sowie d ie Stellvertreter derWahlleiter sind spätestens a m vierzehnten Tagenach d e n Stichtage zu ernennen.

(2) V o r An t r i t t ihres Amtes haben sie in dieHände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenom-men hat , oder in die H ä n d e eines v o n ihm be-auftragten Organes, das Gelöbnis strenger U n -parteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrerPflichten abzulegen.

(3) Die Wahllei ter sind berechtigt und ver-pflichtet, bis zur Konsti tuierung der Wahl -behörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu be-sorgen u n d insbesondere Eingaben entgegenzu-nehmen,

(4) Nach Konst i tuierung der Wahlbehördenhaben die Wahllei ter ihre bisherigen Verfü-gungen den Wahlbehörden zu r Kenntnis zubringen und sodann alle Geschäfte zu führen,die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 8,Abs. (1), zur Entscheidung vorbehalten sind.

§ 16. E i n b r i n g u n g d e r A n t r ä g e a u fB e r u f u n g d e r B e i s i t z e r u n d E r s a t z -

männer.

(1) Spätestens a m vierzehnten Tage nach demStichtage haben die Vertrauensmänner der wahl-werbenden Parteien, die Vorschläge über die ge-mäß § 17, Abs. (3), zu bestellenden, nicht demrichterlichen Berufe entstammenden Beisitzer er-statten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. (3)bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner könnenn u r Personen vorgeschlagen werden, die denVorschriften des § 7, Abs. (3), entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung derHauptwahlbehörde an den Bundesminister fürInneres als Hauptwahllei ter , für die Bildung der

Verbandswahlbehörde an den Verbandswahl-leiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirks-wahlbehörden an den Kreiswahlleiter u n d fürdie Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahl-behörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werdennicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauens-männer bekannt und ist er in der Lage, zu be-urteilen, ob die einreichenden Personen tatsäch-lich die Partei vertreten oder wird ein Antragvon einer im Nat ionalrat vertretenen Partei ein-gebracht, so hat er den Antrag sofort in weitereBehandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall,so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daßdie Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehenist, noch innerhalb der in Abs. (1) bestimmtenFrist von wenigstens hundert Wahlberechtigtenunterschrieben wird.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzeroder Ersatzmänner aus oder üben 6ie ihr Amtnicht aus, so sind die betreffenden Parteien auf-zufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestim-mungen der Abs. (2), (3) und (5) gelten sinn-gemäß.

§ 17. B e r u f u n g d e r B e i s i t z e r u n dErsatzmänner, Entsendung von

Vertrauenspersonen.

(1) Die Beisitzer u n d Ersatzmänner derHauptwahlbehörde werden von der Bundes-regierung berufen.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzerund Ersatzmänner sowie deren Berufung obliegtbei den Verbandswahlbehörden u n d Kreiswahl-behörden der Hauptwahlbehörde , bei denBezirkswahlbehörden den Kreiswahlbehördenund bei den Gemeindewahlbehörden undSprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.

(S) Die nicht dem richterlichen Berufe ent -stammenden Beisitzer und Ersatzmänner werdeninnerhalb der für jede Wahlbehörde festge-setzten Höchstzahl auf Grund der Vorschlägeder Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei derletzten W a h l des Nationalrates im Bereich derWahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Be-reich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) H a t eine Partei gemäß Abs. (3) keinenAnspruch auf Berufung eines Beisitzers,so ist sie, falls sie im zuletzt gewähltenNationalrat durch mindestens drei Mitgliedervertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehördehöchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauens-personen zu entsenden. Das gleiche Recht stehthinsichtlich der Kreiswahlbehörde, Verbands-wahlbehörde und Hauptwahlbehörde auch solchenParteien zu, die im zuletzt gewählten Nat ional -rat überhaupt nicht vertreten sind. Die Ver-trauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wah l -behörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhand-

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Stück 26, Nr. 129. 627

Lungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findendie Bestimmungen der §§ 7, Abs. (3), 16, 17,Abs. (1), (2) und (5), 18, Abs. (2), und 21 sinn-gemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 64 wirdhiedurch nicht berührt.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahl-behörden sind ortsüblich kundzumachen.

§ 18. K o n s t i t u i e r u n g der Wahl-b e h ö r d e n , A n g e l o b u n g d e r

B e i s i t z e r u n d E r s a t z m ä n n e r .

(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tagenach dem Stichtage haben die von ihren Vor-sitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihrekonstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer undErsatzmänner vor Antritt ihres Amtes in dieHand des Vorsitzenden das Gelöbnis strengerUnparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllungihrer Pflichten abzulegen.

(S) Die Sprengelwahlbehörden in Wien könnenauch zu einem späteren Zeitpunkte zur konsti-tuierenden Sitzung einberufen werden.

§ 19. Beschlußfähigkeit, gültige Be-schlüsse der Wahlbehörden.

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig,wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreterund wenigstens zwei Drittel der Beisitzer an-wesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses istStimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzendestimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit giltjedoch die Anschauung als zum Beschlusse er-hoben, der er beitritt.

(8) Ersatzmänner werden bei der Beschluß-fähigkeit und bei der Abstimmung nur dannberücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzeran der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 20. S e l b s t ä n d i g e D u r c h f ü h r u n gv o n A m t s h a n d l u n g e n d u r c h den

W a h 1 1 e i t e r .

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Ein-berufung die Wahlbehörde, insbesondere amWahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zu-sammentritt oder während der Amtshandlungbeschlußunfähig wird und die Dringlichkeit derAmtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hatder Wahlleiter die Amtshandlung selbständigdurchzuführen. In diesem Falle hat er nachMöglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteien-verhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen,

§ 21. E n t s c h ä d i g u n g u n d E r s a t zv o n B a r a u s l a g e n an M i t g l i e d e r der

W a h l b e h ö r d e n .

(1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Be-streitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täg-lichen Verdienst angewiesen und durch die Aus-

übung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihremErwerbenachzugehen, können über Antrag eineEntschädigung (Tag- oder Stundengeld) nachMaßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahmeerhalten.

(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldeswird für jedes Bundesland vom Landeshaupt-mann im Einvernehmen mit der Finanzlandes-behörde unter sinngemäßer Anwendung der fürSchöffen bestehenden Entschädigungssätze fest-gesetzt.

(3) Über den Antrag entscheidet bei Mit-gliedern der Hauptwahlbehörde das Bundes-ministerium für Inneres, bei den Mitgliedern derübrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehördeendgültig, der der Wahlleiter angehört oder vonderen Vorstand er bestellt wird.

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

1. Abschnitt.

Wahlrecht

§ 22. Wahlrecht.

(1) (Verfassungsbestimmung). Wahlberechtigtsind alle Männer und Frauen, welche die öster-reichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr über-schritten haben und vom Wahlrechte nicht aus-geschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. (1) zu-treffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach demStichtage [§ 1, Abs. (2)] zu beurteilen.

§ 23. Teilnahme an der Wahl.

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigteteil, deren Namen im abgeschlossenen Wähler-verzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmaleingetragen sein.

2. Abschnitt.

Wahlausschließungsgrunde.

§ 24. W e g e n g e r i c h t l i c h e rV e r u r t e i l u n g .

(1) Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:

1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2fallenden Verbrechens verurteilt worden sind: biszum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende derStrafe.

2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867,R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens ver-urteilt worden sind: bis zum Ende der Strafe.

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628 Stück 26, Nr . 129.

3. Personen, die wegen

a) einer Übertretung des Diebstahles, derVeruntreuung, der Teilnehmung daran, desBetruges, der Untreue, der Kuppelei, derPlünderung oder der Teilnehmung daran(§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und683 StG.),

b) einer Übertretung der Trunkenheit (§ 523StG.) mindestens dreimal,

c) eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der Ver-ordnung vom 12. Oktober 1914, R .G. Bl.Nr . 275, über den Wucher, eines Ver-gehens oder einer Übertretung nach § 1des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.G.Bl .Nr . 78 (Vereitlung von Zwangsvoll-streckungen), eines Vergehens nach den§§ 26 oder 27 des Volksgerichtsverfahrens-und Vermögensverfallsgesetzes 1947(B.G.Bl . Nr . 213/1947),

verurteilt worden sind: in allen Fällen bis zumAblauf von drei Jahren nach dem Ende derStrafe.

4. Personen, die wegen eines im § 14 desGesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr . 18(Schutz der Wahlfreiheit), bezeichneten Ver-gehens verurteilt worden sind: bis zum Ablaufvon fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.

(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 27. April 1945 von einemdeutschen, außerhalb des Gebietes der RepublikÖsterreich gelegenen Gerichte zu einer Zucht-hausstrafe verurteilt worden sind, sind biszum Ablauf von fünf Jahren nach dem Endeder Strafe, Personen, die in der gleichen Zeit voneinem solchen Gerichte zu einer Gefängnisstrafeverurteilt worden sind, bis zum Ablauf von dreiJahren nach dem Ende der Strafe vom Wahl-rechte ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilungzu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafeauch die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-rechte ausgesprochen worden ist.

(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März1938 von einem im Gebete der Republik Öster-reich gelegenen Gerichte auf Grund reichsdeut-scher Strafvorschriften zu einer Zuchtbaus- oderKerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zumAblauf von fünf Jahren nach dem Ende derStrafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(4) Sind die im Abs. (1) bis (3) bezeichnetenstrafbaren Handlungen von Personen begangenworden, die zur Zeit der T a t das 18. Lebensjahrnoch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung,unbeschadet der Bestimmungen des § 27, den Aus-schluß vom Wahlrechte nicht zur Folge.

(5) Desgleichen hat auch die Verurteilungwegen eines Vergehens nach den §§ 7, Abs. (6),oder 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947

( B . G . B l . N r . 146/1947) oder eines Vergehensnach § 7 a, Abs. (3), dieses Bundesgesetzes in derFassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetz-novelle, B . G . B l . N r . 148/1948, den Ausschlußvom Wahlrecht nicht zur Folge.

(6) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. (1)bis (3) tr i t t nicht ein, wenn das Gericht die Voll-ziehung der Strafe nach dem Gesetze vom 23 . Juli1920, St. G. Bl. N r . 373, über die bedingte Ver-urteilung in der geltenden Fassung vorläufig auf-geschoben hat . W i r d der Aufschub widerrufen,so t r i t t mit dem Tage der Rechtskraft diesesBeschlusses der Ausschluß vom Wahlrechte ein.

(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)bis (3) gelten nicht, wenn die Verurteilung «regeneiner strafbaren Hand lung erfolgt ist, die unterdas Gesetz vom 3. Juli 1945, S t . G . B l . N r . 4 8(Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Ver-ordnung vom 5. September 1945, St. G. Bl. N r . 155(Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungs-gesetz), das Bundesgesetz vom 2 1 . Dezember 1945,B. G. Bl. N r . 14/1946, betreffend Einstellung vonStrafverfahren und die Nachsicht von Strafen fürKämpfer gegen Nationalsozialismus oder Faschis-mus, oder das Bundesgesetz vom 6. März 1946,B . G . B l . N r . 79 (Befreiungsamnestie), fällt.

(8) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. (1)bis (3) gelten ferner nicht, wenn die Verurteilunggetilgt ist.

(9) Die in den Abs. (1) bis (3) bezeichnetenPersonen können im Einspruchsverfahren dasWahlrecht erlangen, wenn sie die der Verurteilungzugrunde liegende strafbare Handlung aus Be-weggründen begangen haben, die mit der nat io-nalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhangstehen, durch sie unmittelbar veranlaßt undbegünstigt wurden. Das Nähere hierüber wirdim § 37, Abs. (2), geregelt.

§ 25. Wegen Maßnahmen auf G r u n dg e r i c h t l i c h e r V e r u r t e i l u n g e n .

Vom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen:

1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestelltwurden;

2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegebenwurden,

in allen Fällen bis zum Ablauf von einemJahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.

§ 26. W e g e n m a n g e l n d e r H a n d l u n g s -fähigkeit.

Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen:

1. Personen, die voll oder beschränkt ent-mündigt sind;

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2, Personen, dessen die väterliche Gewalt überihre Kinder entzogen wurde, bis zur Aufhebungdieser Verfügung oder solange die Kinder unterfremder Vormundschaft stehen, im letzteren Falljedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Er-lassung der gerichtlichen Verfügung.

§ 27. N a c h dem V e r b o t s g e s e t z 1947.(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes

1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastetePersonen) sind bis zum 30. April 1950 vomWahlrechte ausgeschlossen, es sei denn, daß derBundespräsident im Einzelfalle eine Ausnahmevon der Behandlung dieser Personen nachBestimmungen dieses Gesetzes bewilligt hat, diedie Zuerkennung des Wahlrechtes nach sich lieht.

(2) O b bei einer Person der Wahlausschließungs-grund nach Abs. (1) vorliegt, ist nach dengemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen.Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung derbetreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,so sind die in diesen Listen verzeichneten undvermerkten Umstände für die mi t dem Wahl-verfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.

(3) Solange das Registrierungsverfahren nochnicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben diemit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihrenEntscheidungen, unbeschadet der Bestimmungendes § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, denjeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig ab-geschlossenen Registrierungsverfahrens zugrundezu legen.

§ 28. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n .Wenn eine Person aus mehreren der in den

§§ 24 bis 17 angeführten Gründe vom Wahl-rechte ausgeschlossen ist, so bestimmt sich dieDauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nachder hiefür festgesetzten längeren Frist.

3. A b s c h n i t t .Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 29. Wäh le rve rze i chn i s se .(1) Die Wahlberechtigten sind In Wählerver-

zeichnisse einzutragen. Die Eintragung erfolgtnur auf G r u n d von ordnungsgemäß ausgefülltenWähleranlageblättern.

(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Musterin Anlage 2 zu verwenden.

(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem inAnlage 3 ersichtlichen Formular herzustellen. Ab-änderungen des Vordruckes, die sich auf dienähere Bezeichnung des Ausfüllungsortes, diekalendermäßige Bezeichnung des Stichtages, dieArt der Verteilung und Rückstellung an die zurAusstellung der Wählerverzeichnisse zuständigeBehörde sowie die Zahl der auszufüllendenWähleranlageblätter beziehen, sind zugelassen.

(4) Dis Wählerverzeichnisse sind nach Gemein-den, innerhalb der Gemeinden gegebenenfallsnach Straßen und Hausnummern, wenn abereine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(5) (Verfassungsbestimmung). Die Anlegung derWählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden imübertragenen Wirkungskreise.

§ 30. Ort der E in t ragung.

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wähler-verzeichnis der Gemeinde einzutragen, in derer am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrereWählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahl-berechtigte in das Wählerverzeichnis der Ge-meinde einzutragen, in der er am Stichtagetatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstandebestimmt sich die Eintragung in das Wähler-verzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde inWahlsprengel eingeteilt ist.

(3) H a t ein Wahlberechtigter seinen ordentlichenWohnsitz nach dem Stichtag in die Gemeindeverlegt, in der e r sein Wähleranlageblatt aus-füllt, so wird der Tag der Ausfüllung desWähleranlageblattes für die Beurteilung derFrage, in welches Wählerverzeichnis e r einzu-tragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.

§ 31 . W ä h l e r a n l a g e b l ä t t e r .

(1) Die Wähleranlageblätter sind von allenMännern und Frauen auszufüllen, die vor dem1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahrüberschritten haben, am Stichtage die öster-reichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahl-rechte nicht ausgeschlossen waren und am Tageder Ausfüllung des Wähleranlageblattes in derGemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt,ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähler-anlageblätter sind von den Wahlberechtigtenpersönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtig-ter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oderUnterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert,so kann eine Person seines Vertrauens die Aus-füllung oder Unterfertigung des Wähleranlage-blattes für ihn vornehmen. Derjenige, der dasWähleranlageblatt unterfertigt, haftet für dieRichtigkeit der darin gemachten Angaben.

(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllungdes Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nurvorübergehend aufhalten, haben in dieser Ge-meinde ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.Solche Personen sind insbesondere Urlauber,Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachteAnstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Siehaben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst aufgeeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß siein das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohn-sitzes auf Grund eines von ihnen ausgefülltenWähleranlageblattes aufgenommen werden.

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630 Stück 26, Nr. 129.

(3) Wer im Wähleranlageblatt wissentlich un-wahre Angaben macht, begeht, wenn darin keinestrenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,eine Verwaltungsübertretung und wird von derBezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S,im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vierWochen bestraft.

§ 32. A l l g e m e i n e V e r p f l i c h t u n gz u r M i t w i r k u n g b e i d e r E r f a s s u n g

der Wahlberechtigten.

(1) Spätestens am fünften Tage nach demStichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeineVerpflichtung der Gemeindebewohner zur Mit-wirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigtennach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zurAnlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Be-hörde auszusprechen.

(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in wel-cher Weise die Wähleranlageblätter sowie diesonstigen im folgenden angeführten Drucksortenan die zur Ausfüllung verpflichteten Personenverteilt und von diesen wieder an die Behördezurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auchauf die Bestimmungen der Abs. (6) und (7) sowiedes § 31 hinzuweisen.

(3) In der Verfügung kann angeordnet wer-den, daß die Hauseigentümer oder deren Stell-vertreter die Wähleranlageblätter an die W o h -nungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zuverteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblättereinzusammeln und sie auf die Vollständigkeitihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.

(4) Es kann auch angeordnet werden, daß dieHauseigentümer oder ihre Stellvertreter dieNamen der Wohnungsinhaber, nach Lage undTürnummer der Wohnung geordnet, in beson-dere Hauslisten (Muster Anlage 4) einzu-tragen und die Anzahl der eingesammeltenWähleranlageblätter, getrennt für Männer undFrauen, in der Hausliste zu vermerken halben.

(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisseberufene Behörde kann endlich anordnen, daß dieWähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabean die Behörde durch deren Organe in jedemHause überprüft werden. Die Vornahme dieserAmtshandlung ist dem Hauseigentümer oderdessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekannt-zugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievonungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daßdie in Betracht kommenden Wohnungsinsassen diefür die Überprüfung erforderlichen Dokumentebereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oderdessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlungein geeignetes Lokal beizustellen.

(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigtenfreizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch un-mittelbar bei der von der Behörde zu bestim-

menden Amtsstelle abzugeben. In diesem Falleist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stell-vertreter, gegebenenfalls auch der W o h n u n g s -inhaber zu verständigen.

(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegungder Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu-widerhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretungund wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mitGeld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mitArrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 33. Überprüfung der Wähler-anlageblätter.

(1) Die zu r Anlegung der Wählerverzeich-nisse berufenen Behörden sind verpflichtet,die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnenzur Verfügung stehenden Behelfe soweit als mög-lich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeich-neten Personen das Wahlrecht noch den Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes zusteht.

(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vornamedes Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, Familien-stand und der Beruf an der für ihn nach seinerWohnung in Betracht kommenden Stelle desWählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.

(3) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisseshaben die Kreiswahlbehörden die Anzahl derwahlberechtigten Personen i m Wahlkreise ge-trennt nach Männern und Frauen, der H a u p t -wahlbehörde telegraphisch bekanntzugeben. Des-gleichen sind auch die Änderungen der Anzahlder wahlberechtigten Personen, die sich durch dasEinspruchs- und Berufungsverfahren ergeben,nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unver-züglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.

4. Abschn i t t .

Einspruchs- und Berufungsverfahren.

§ 34. Auf legung des Wähler-verze ichn isses .

(1) Spätestens a m zweiunddtreißigsten Tage nachdem Stichtage hat die zur Anlegung der Wähler-verzeichnisse berufene Behörde das Wählerver-zeichnis in einem allgemein zugänglichen Amts-raume durch zehn Tage zu r öffentlichen Einsichtaufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeinde-bezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzu-richten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses istvon der zur Anlegung der Wählerverzeichnisseberufenen Behörde ortsüblich kundzumachen.Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist,die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstun-den, die Bezeichnung der Amtsräume, in denendas Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprücheentgegengenommen werden können, sowie dieBestimmung des Abs. (3) und des § 37 zu ent-halten.

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(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermannin das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen unddavon Abschriften oder Vervielfältigungen her-stellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfenÄnderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufGrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrensvorgenommen werden. Ausgenommen hievonsind die Behebung v o n Formgebrechen, wie zumBeispiel Schreibfehler u. dgl.

§ 35. Kundmachung in den Häusern.

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Ein-wohnern hat die zur Anlegung der Wähler-verzeichnisse berufene Behörde zu Beginn derEinsichtsfrist in jedem Hause an einer den Haus-bewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eineKundmachung anzuschlagen, welche die Zahl dermännlichen und weiblichen Wahlberechtigten,nach Lage und Türnummer der Wohnung ge-ordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Ein-sprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebrachtwerden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirks-verwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenemStatut des Landeshauptmannes, kann best immtwerden, d a ß solche Kundmachungen auch inanderen Gemeinden anzuschlagen sind.

§ 36. A u s f o l g u n g v o n A b s c h r i f t e nan die Parteien.

(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwoh-nern sind den Parteien (§ 49) auf ihr Verlan-gen spätestens am ersten Tage der Auflegung desWählerverzeichnisses Abschriften desselben gegenErsatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen späte-stens am vierzehnten Tage nach dem Stichtagebei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisseberufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung ver-pflichtet zur Bezahlung von zunächst 50% derbeiläufigen Herstellungskosten. Die restlichenKosten sind beim Bezug der Abschriften zu ent-richten.

(3) Un te r denselben Bedingungen sind auchallfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisseauszufolgen.

§ 37. E i n s p r ü c h e .

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jederStaatsbürger unter Angabe seines Namens und derWohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegenAufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigteroder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wah l -berechtigter schriftlich, mündlich oder tele-graphisch bei der zur Entgegennahme von Ein-sprüchen bezeichneten Stelle [§ 34, Abs. (2)] Ein-spruch erheben.

(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kannauch die Aufnahme von Personen verlangt werden,

die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 24,Abs. (1) bis (3), angeführten Gründe nicht ent-halten sind, jedoch glaubhaft machen, daß die derVerurteilung zugrunde liegende strafbare Hand-lung aus Beweggründen begangen wurde, die mitder nationalsozialistischen Herrschaft im Zusam-menhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßtund begünstigt wurden. Diese Einsprüche sindschriftlich einzubringen. Solche Personen gelten,wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig indas Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, vondem Tage der Rechtskraft der Entscheidung anals wahlberechtigt im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, beider sie einzureichen sind, noch vor Ablauf derFrist einlangen.

(4) Der Einspruch ist, falls er schriftlich ein-gebracht wird, für jeden Einsprüchsfall geson-dert zu überreichen. H a t der Einspruch dieAufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigtenzum Gegenstande, so sind auch die zur Begrün-dung desselben notwendigen Belege, insbesonderedas vom vermeintlich Wahlberechtigten ausge-füllte Wähleranlageblatt , anzuschließen. Wi rdim Einspruch die Streichung eines vermeintlichNichtwahlberechtigten begehrt, so ist der G r u n dhiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangel-haft belegte, sind von den hiezu berufenenStellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprücheerhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung undwird von der Bezirksverwaltungsbehörde mitGeld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mitArrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 38. V e r s t ä n d i g u n g d e r z u r S t r e i -chung beantragten Personen.

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisseberufene Behörde hat die Personen, gegen derenAufnahme in das Wählerverzeichnis Einsprucherhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Be-kanntgabe der Gründe, innerhalb von 24 Stundennach Einlangen des Einspruches zu verständigen.Den Betroffenen steht es frei, schriftlich, münd-lich oder telegraphisch Einwendungen bei der zurEntscheidung über den Einspruch berufenen Be-hörde innerhalb der für die Entscheidung vor-gesehenen Frist [§ 39, Abs. (1), § 40, Abs. (1)]vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unter-liegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichtensind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 39. E n t s c h e i d u n g e n ü b e r E i n -s p r ü c h e a u ß e r h a l b d e r W a h l k r e i s e

v o n W i e n .

(1) Über den Einspruch entscheidet außerhalbder Wahlkreise von Wien die Gemeindewahl-behörde binnen drei Tagen nach Einlangen desEinspruches.

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632 Stück 26, Nr . 129.

(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegungder Wählerverzeichnisse berufenen Behörde demEinspruchswerber sowie dem durch die Entschei-dung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzu-teilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtig-stellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vonder zu r Anlegung der Wählerverzeichnisse be-rufenen Behörde sofort unter Angabe der Ent-scheidungsdaten durchzuführen. Handel t es sichhiebei um die Aufnahme eines vorher im Wäh-lerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so istsein Name am Schlusse des Wählerverzeichnissesmi t der dor t folgenden fortlaufenden Zahl anzu-führen und an jener Stelle des Verzeichnisses,an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre,auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragunghinzuweisen.

§ 40. Entscheidungen über Ein-sprüche in den Wahlkreisen von

Wien.

(1) In den Wahlkreisen von Wien entscheidenüber die Einsprüche binnen sechs Tagen nachihrem Einlangen Einspruchskommissionen, dievom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahlerrichtet werden. Sie bestehen aus einem vomBürgermeister zu ernennenden rechtskundigenBeamten des Magistrates als Vorsitzendem undmindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7, 15, Abs. (1)und (2), 16, Abs. (1), (2), (4) und (5),17, Abs. (3) bis (5), 18, 19 und 21gelten sinngemäß auch für die Einspruchs-kommissionen mit der Maßgabe, daß dieBestimmung der Anzahl der in sie zu entsen-denden Beisitzer und Ersatzmänner sowie ihreBerufung den zuständigen Kreiswahlbehördenobliegt. Bei dieser Stelle sind auch die Anträgeauf Berufung der Beisitzer und Ersatzmännereinzubringen.

(3) Im übrigen geilten auch für die Entschei-dungen über Einsprüche in den Wahlkreisen vonWien die Bestimmungen des § 39, Abs. (2)und (3).

§ 41. Berufungen.

(1) Gegen die (Entscheidung der Gemeinde-wahlbehörde, in den Wahlkreisen von Wien derEinspruchskammission, kann der Einspruchs-werber sowie der durch die Entscheidung Be-troffene binnen drei Tagen nach Zustellung derEntscheidung schriftlich oder telegraphisch dieBerufung bei der zur Anlegung der Wähler-verzeichnisse berufenen Behörde einbringen.

(2) Über die Berufung entscheidet binnenvier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirks-wahlbehörde, in den Wahlkreisen von Wien dieKreiswahlbehörde endgültig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 37, Abs. (3) bis(5), und 39, Abs. (2) und (3), finden sinngemäßAnwendung.

§ 42. Abschluß des Wählerverzeich-nisses.

(1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Be-rufungsverfahrens ha t die zur Anlegung derWählerverzeichnisse berufene Behörde dasWählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis istder Wahl zugrunde zu legen.

5. Abschnitt .

Wahlkarten.

§ 43. Ort der Ausübung des Wahl-rechtes.

(1) Jeder Wahlberechtigte üb t sein Wahlrechtgrundsätzlich in dem Or te (Gemeinde, Wahl-sprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis ereingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahl -karte sind, können ih r Wahlrecht auch außerhalbdieses Ortes ausüben.

§ 4 4 . A n s p r u c h a u f A u s s t e l l u n ge i n e r W a h l k a r t e .

Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahl-karte steht zu:

a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitzzwischen dem Stichtage u n d dem Wahl-tage in eine andere Gemeinde verlegen;

b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischendem Stichtage und dem Wahltage in ihrenStudienort verlegen;

c) Mitgliedern der Wahlbehörden sowie derenHilfspersonal und den Wahlzeugen;

d) Wählern, die sich am Wahltage währendder Wahlzeit in Ausübung öffentlichenDienstes an einem anderen als dem Or teihrer Eintragung in das Wählerverzeichnisaufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- undPostbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);

e) Wählern, die sich am Wahltage in einerHeil- oder Pflegeanstalt in Pflege befindenoder dor t Dienst verrichten.

§ 45. A n m e l d u n g des A n s p r u c h e s .

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte istbei der Behörde, von der der Wahlberechtigtenach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wähler-verzeichnis eingetragen wurde, spätestens amdritten Tage vor dem Wahltage mündlich oderschriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außereinem Identitätsdokument vorzulegen:

a) in den Fällen des § 44, lit. a und b: dieMeldebestätigung oder ein sonstiger Ur-kundennachweis, aus denen sich die Ver-legung des Aufenthaltes ergibt;

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b) in den Fällen des § 44, lit. c und d: eineBescheinigung, aus der die Berufung desAntragstellers zu einer der dort angeführ-ten Dienstverrichtungen hervorgeht;

c) im Falle des § 44, lit. e: die Bestätigungder Anstaltsleitung.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkartesteht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 46. A u s s t e l l u n g d e r W a h l k a r t e .

(1) Die Ausstellung der Wahlkar te , für die dasin der Anlage 5 ersichtliche Formular zuverwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in derRubr ik „Anmerkung" bei dem betreffendenWähler mi t dem W o r t e „Wah lka r t e " in auf-fälliger Weise (z. B. mittels Buntstift) vor-zumerken.

(2) Dupl ikate für abhandengekommene oderunbrauchbar gewordene Wahlkar ten dürfen inkeinem Falle ausgefolgt werden.

0) O b und in welcher Weise für Wahlkar ten-wähler besondere Wahllokale zu bestimmensind, ist aus den §§ 60 und 75 ersichtlich. Überdie Ausübung de r W a h l durch Wahlkar ten-wähler enthält der § 73 die näheren Bestim-mungen.

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung.1. Abschnitt.

Wählbarkeit.

§ 47. Wählbarkeit.

(Verfassungsbestimmung). Wählbar sind, sofernsich aus § 48 nicht anderes ergibt, alle Männerund Frauen, die am Stichtage die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrechte nichtausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner desWahljahres das 26. Lebensjahr überschrittenhaben.

§ 48. A u s s c h l u ß v o n d e r W ä h l b a r -k e i t n a c h d e m V e r b o t s g e s e t z 1947.

(1) Die im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastetePersonen) sind auf Lebenszeit von der Wählbar-keit ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundes-präsident im Einzelfalle eine Ausnahme von derBehandlung belasteter Personen nach den Bestim-mungen des Verbotsgesetzes 1947 bewilligt hat,die die Zuerkennung der Wählbarkeit nach sichzieht. Die im § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (minder-belastete Personen) sind nur dann von der Wähl-barkeit bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen,wenn sich bei ihnen nicht die Befreiung von Sühne-folgen nach dem Bundesverfassungsgesetze vom21. April 1948, B.G.Bl. Nr. 99, ergibt.

(2) O b eine Person von der Wählbarkei t ge-mäß Abs. (1) ausgeschlossen ist, ist nach den ge-mäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zuführenden, besonderen Listen zu beurteilen. Istdas Registrierungsverfahren in Ansehung derbetreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen,so sind die in diesen Listen verzeichneten u n dvermerkten Umstände für die mit dem Wahl -verfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.

(3) Solange das Registrierungsverfahren nochnicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben diemit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihrenEntscheidungen, unbeschadet der Bestimmungendes § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, denjeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig ab -geschlossenen Registrierungsverfahrens zugrundezu legen.

2. A b s c h n i t t .

Wahlbewerbung.

§ 49. K r e i s w a h l v o r s c h l a g .

(1) Wahlwerbende Parteien [Artikel 26, Abs. (6),des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von1929] haben ihre Wahlvorschläge für das ersteErmittlungsverfahren spätestens am einund-zwanzigsten Tage vor dem Wahltage der Kreis-wahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).

(2) Der Wahlvorschlag m u ß von wenigstenshunder t Wähle rn des Wahlkreises unterschriebensein. Er m u ß enthal ten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis vonhöchstens doppelt so vielen Bewerbern als imWahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in derbeantragten, m i t arabischen Ziffern bezeichnetenReihenfolge un te r Angabe des Vor - u n d Zu-namens, Berufes, Geburtsjahres u n d der Adressejedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmäch-tigten Vertreters.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften derbei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unver-züglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Des-gleichen sind auch nachträgliche Änderungen, diein den gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahl-vorschlägen berücksichtigt wurden, de r H a u p t -wahlbehörde ungesäumt zu berichten.

§ 50. U n t e r s c h e i d e n d e P a r t e i b e -z e i c h n u n g in d e n K r e i s w a h l v o r -

s c h l ä g e n .

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge die-selben oder schwer unterscheidbare Partei-bezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiterdie Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer ge-meinsamen Besprechung zu laden und ein Ein-vernehmen über die Unterscheidung der Partei-bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einver-

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634 Stück 26, Nr. 129.

nehmen nicht, so hat die KreiswahlbehördeParteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichtenWahlvorschlägen bei der letzten Nationalratswahlenthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahl-vorschläge aber nach dem an erster Stelle vor-geschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohneausdrückliche Parteibezeichnung nach dem anerster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu be-nennen.

§ 51. K r e i s w a h l v o r s c h l a g o h n e zu-s t e l l u n g s b e v o l l m ä c h t i g t e n Ver -

treter.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungs-bevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt derErstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 52. Überprüfung der K r e i s w a h l -v o r s c h l ä g e .

(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüg-lich, ob die eingelangten Wahlvorschläge vonwenigstens je hundert Wählern des Wahlkreisesunterschrieben und die in den Parteilisten vor-geschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erfor-derliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt erals nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wähl-bar sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen.In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmäch-tigte Vertre ter der Partei entsprechend zu ver-ständigen.

§ 53. E r g ä n z u n g s v o r s c h l a g .

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, dieWählbarkeit verliert oder wegen Mangel derWählbarkeit gestrichen wird, so kann die Parteiihre Parteiliste durch Nennung eines anderenBewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge,die nur der Unterschrift des zustellungsbevoll-mächtigten Vertreters der Partei bedürfen,müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vordem Wahltage bei der Kreiswahlbehörde ein-langen.

§ 54. K r e i s w a h l v o r s c h l ä g e m i tg l e i c h e n W a h l w e r b e r n .

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichenWahlkreise den Namen desselben Wahlwerbersauf, so ist dieser von der Kreiswahlbehördeaufzufordern, binnen acht Tagen zu er-klären, für welchen der Wahlvorschläge er sichentscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägenwird er gestrichen. Wenn er sich in der vorge-sehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem alserstem eingelangten Wahlvorschlag, der seinenNamen trug, belassen.

§ 55. A b s c h l i e ß u n g u n d V e r ö f f e n t -l i c h u n g d e r K r e i s w a h l v o r s c h l ä g e .

Am siebenten Tage vor dem Wahltageschließt die Kreiswahlbehörde die Partei-listen ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr alsdoppelt soviel Bewerber enthält, als im Wahl-kreis Mandate zur Vergebung gelangen, die über-zähligen Bewerber und veröffentlicht die Partei-listen in alphabetischer Reihenfolge der Partei-bezeichnung oder, im Falle des § 50, des anerster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Ver-öffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. DerInhalt des Wahlvorschlages muß aus der Ver-öffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.

IV. HAUPTSTÜCK.Abstimmungsverfahren.

1. A b s c h n i t t .

Wahlort und Wahlzeit.

§ 56. Geme inde als W a h l o r t , Ver-fügungen der G e m e i n d e w a h l -behörden , in Wien des M a g i s t r a t e s .

(1) Jede Gemeinde ist Wahlor t .

(2) In den Wahlkreisen außerhalb von Wienbestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eineGemeinde gemäß § 57 in Wahlsprengel ein-zuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in denWahlkreisen von Wien der Magistrat, setzendie Wahlsprengel fest und bestimmen nach M a ß -gabe der folgenden Vorschriften auch die zu-gehörigen Wahllokale, die im § 62, Abs. (1), vor-gesehenen Verbotszonen und die Wahlzei t . DieFestsetzung der Wahlsprengel ha t spätestens amzweiunddreißigsten Tage nach dem Stichtage,jene der Wahllokale, der Verbotszonen und derWahlze i t spätestens am vierzehnten Tage vordem Wahl tage zu erfolgen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spä-testens am fünften Tage vor dem Wahl -tage von der Gemeinde ortsüblich, jeden-falls aber auch durch Anschlag am Gebäudedes Wahllokales kundzumachen. In der Kund-machung ist auch an das im § 62 ausgesprocheneVerbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen,des Waffentragens u n d des Ausschankes vonalkoholischen Getränken mit dem Beifügen zuerinnern, daß Übertretungen dieser Verbote vonder Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungs-übertretung mit Geld bis zu 1000 S, im Unein-bringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochengeahndet werden.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde ge-troffenen Verfügungen sind in Städten mi teigenem Sta tu t unmit telbar , bei den übrigen Ge-meinden im Wege der Bezirkswahlbehörde un-verzüglich der zuständigen Kreiswahlbehördemitzuteilen.

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Stück 26, Nr. 129. 635

§ 57. W a h l s p r e n g e l .

Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemein-den sind zur Erleichterung der Wahl in Wahl-sprengel einzuteilen, die derart abzugrenzensind, daß am Wahltage durchschnittlich siebzigWähler in einer Stunde abgefertigt werdenkönnen.

§ 58. W a h l l o k a l e .

Das Wahllokal muß für die Durchführungder Wahlhandlung geeignet sein. Die für dieVornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungs-stücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde,in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen,die Wahlurne und die erforderlichen Wahl-zellen mit Einrichtung, sind von der Gemeindebeizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß indem Gebäude des Wahllokales womöglich einentsprechender Warteraum für die Wähler zurVerfügung steht.

§59. W a h l l o k a l e a u ß e r h a l b desW a h l s p r e n g e l s , g e m e i n s a m e W a h l -

l o k a l e f ü r m e h r e r e S p r e n g e l .

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteiltsind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengelinnerhalb desselben ein Wahllokal zu bestim-men. Das Wahllokal kann aber auch in einaußerhalb des Wahlsprengeis liegendes Gebäudeverlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne beson-dere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigtenerreicht werden kann. Auch kann in solchenGemeinden für mehrere Wahlsprengel ein ge-meinsames Wahllokal bestimmt werden, soferndas Lokal ausreichend Raum für die Unterbrin-gung der Wahlbehörde und für die gleichzeitigeDurchführung mehrerer Wahlhandlungen bietetund entsprechende Warteräume für die Wähleraufweist.

§ 60. W a h l l o k a l e f ü r W a h l k a r t e n -w ä h l e r .

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel einge-teilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde minde-stens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem diemit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimm-recht auszuüben haben. In den Wahlkreisen vonWien ist mindestens in jedem Gemeindebezirkeein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzu-sehen. Werden Wahllokale für Wahlkarten-wähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihrStimmrecht nur in den für Wahlkartenwählerbestimmten Wahllokalen ausüben. Mitgliedernder Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowieden Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahl-karten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrechtauch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei dersie Dienst verrichten.

(8) Die Bestimmungen des § 75 werden vonden Vorschriften des Abs. (1) nicht berührt.

§ 61. W a h l z e l l e .

(1) I n jedem Wahllokal m u ß mindestens eineWahlzelle sein. U m eine raschere Abfertigungder Wähler zu ermöglichen, können für eineWahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufge-stellt werden, soweit die Überwachung der Wah l -handlung durch die Wahlbehörde dadurch nichtgefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daßder Wähler in der Zelle unbeobachtet von allenanderen im Wahllokal anwesenden Personeneinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahl -kuvert geben kann .

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesemZwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zurVerfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtungim Wahllokale, welche ein Beobachten desWählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wah l -zelle wird sohin insbesondere durch einfache, mitundurchsichtigem Papier oder Stoff bespannteHolzrahmen, durch die Anbringung eines Vor-hanges in einer Zimmerecke, durch Aneinander-schieben von größeren Kasten, durch entsprechendeAufstellung von Schultafeln gebildet werdenkönnen. Sie ist womöglich derart aufzustellen,daß der Wähler die Zelle von einer Seite betretenund auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mi t einem Tisch undeinem Stuhl oder mit einem Stehpult zu ver-sehen sowie mi t dem erforderlichen Material fürdie Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.Außerdem sind die von der Kreiswahlbehördeabgeschlossenen u n d von ihr veröffentlichtenParteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbarenStelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen,daß die Wahlzelle während der Wahlzei t aus-reichend beleuchtet ist.

§ 62. Verbotszonen, Alkohol-verbot.

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einemvon der Gemeindewahlbehörde, in den Wahl-kreisen von Wien vom Magistrat, zu bestimmen-den Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltagejede Ar t der Wahlwerbung, insbesondere auchdurch Ansprachen an die Wähler, durch An-schlag oder Verteilen von Wahlaufrufen odervon Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede An-sammlung sowie das Tragen von Waffen jederArt verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen be-zieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahl-tage von öffentlichen, im betreffenden Umkreisim Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nachihren dienstlichen Vorschriften getragen werdenmüssen.

(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränkenist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und amWahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten.

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636 Stück 26, Nr. 129.

§ 63. W a h l z e i t .

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe(Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübungdes Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

2. Abschnitt .

Wahlzeugen.

§ 64.(1) In jedes Wahllokal können von jeder

Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahl-behörde veröffentlicht würde, zwei Wahlzeugenzu jeder Wahlbehörde entsendet werden. DieWahlzeugen sind der Bezirkswahlbehördespätestens am zehnten Tage vor dem Wahl-tage durch den zustellungsbevollmächtigtenVertreter der Partei schriftlich namhaftzu machen; jeder Wahlzeuge erhält von derBezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, derihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigtund beim Betreten des Wahllokale« der Wahl-behörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Ver-trauensmänner der wahlwerbenden Partei zufungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gangder Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

3. Abschnitt.

Die Wahlhandlung.§ 65. L e i t u n g der Wahl , O r d n u n g s -

g e w a l t des W a h l l e i t e r s .

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeinde-wahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlspren-gel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhal-tung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhand-lung und für die Beobachtung der Bestimmun-gen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Über-schreitungen des Wirkungskreises der Wahl-behörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist vonjedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nicht-befolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungs-übertretung und wird von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geld bis zu 1000 S, im Unein-bringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochenbestraft,

§ 66. B e g i n n der W a h l h a n d l u n g .

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stundeund in dem dazu bestimmten Wahllokal wirddie Wahlhandlung durch den Wahlleiter einge-leitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeich-nis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsver-zeichnisse (Muster Anlage 6), die Wahlkuvertsund einen entsprechenden Vorrat von amtlichen(leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Be-stimmungen der §§ 19 und 20 über die Beschluß-fähigkeit der Wahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmunghat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daßdie zum Hineinlegen der Stimmzettel be-stimmte Wahlurne leer ist.

§ 67. W a h l k u v e r t s .

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahl-kuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemer-kungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts istverboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird,wenn darin keine strenger zu bestrafende Hand-lung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit Geld bis zu 1000 S, im Unein-bringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochenbestraft.

§ 68. B e t r e t e n d e s W a h l l o k a l e s .

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahl-behörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,die Wähler behufs Abgabe der Stimme und dieallenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe undOrdnung erforderlichen Amtspersonen zuge-lassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme habendie Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführungder Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahl-leiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln indas Wahllokal eingelassen werden.

§69. Persönliche Ausübung desWahlrechtes.

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlichauszuüben, doch können sich Blinde und Brest-hafte von einer Geleitperson führen und diesefür sich abstimmen lassen. Von diesem letzterenFall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur voneiner Person betreten werden.

(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes vonPfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthältder § 75 die näheren Bestimmungen.

§ 70. I d e n t i t ä t s f e s t s t e l l u n g .

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung,in der er am Tage der Ausfüllung seines Wähler-anlageblattes gewohnt hat, und legt eine Ur-kunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigungvor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungenzur Glaubhaftmachung der Identität kommen ins-besondere in Betracht: amtliche Legitimationenjeder Art, Identitätsausweise, Tauf-, Geburts-,Trau- und Heimatscheine, Anstellungsdekrete,Passe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültig-keit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisen-bahn- und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbe-scheine, Lizenzen, Diplome; Immatrikulierungs-scheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl.,

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überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempelsausgefertigten Urkunden, welche den Personen-stand des Wählers erkennen lassen.

(S) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheini-gung der im Abs. (2) bezeichneten Art nicht, soist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen,wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahl-behörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstandist in der Niederschrift über den Wahlvorgangausdrücklich zu vermerken.

§ 71. D i e S t i m m e n a b g a b e .

(1) H a t der Wähler sich entsprechend ausge-wiesen u n d ist e r im Wählerverzeichnis einge-tragen, so erhält er vom Wahlleiter das leereWahlkuver t u n d auf Verlangen einen amtlichen(leeren) Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,sich in die Wahlzelle zu begeben. D o r t legt derWähler den Stimmzettel in das Kuvert , t r i t t ausder Zelle und übergibt das Kuver t dem Wah l -leiter, der es uneröffnet in die U r n e legt.

§ 72. Vermerke im Abstimmungs-verzeichnis und im Wählerver-zeichnis durch die Wahlbehörde.

(1) Der N a m e des Wählers , der seine St immeabgegeben ha t , wird von einem Beisitzer in dasAbstimmungsverzeichnis u n t e r fortlaufenderZahl u n d un te r Beisetzung der fortlaufendenZahl des Wählerverzeichnisses eingetragen.Gleichzeitig wi rd sein N a m e v o n e inem zweitenBeisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abst immungs-verzeichnisses wird v o n dem zweiten Beisitzerin de r Rubr ik „Abgegebene S t imme" des W ä h -lerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männ-liche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt .

(3) Hierauf ha t der Wähler das Wahl lokal zuverlassen.

§ 73. Vorgang bei Wahlkarten-wählern.

(1) Wähler , denen eine Wahlkar te ausgestelltwurde , haben neben der Wah lka r t e auch nocheine der im § 70, Abs. (2), angeführten Urkun-den oder amtlichen Bescheinigungen vorzu-weisen, aus de r sich ihre Ident i tä t mi t der in derWah lka r t e bezeichneten Person ergibt. DieN a m e n von Wahlkar tenwählern sind, wenn fürsie nicht besondere Wahlsprengel festgesetztsind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses un te rfortlaufenden Zahlen einzutragen u n d in derNiederschrift über den Wahlvorgang anzu-merken . Die Wahlka r t e ist sodann dem Wählerabzunehmen und de r Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkar tenwähler vor dernach seiner ursprünglichen Eintragung imWählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so

kann e r auch hier unter Beobachtung der übr i -gen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seineStimme abgeben. Doch ist i h m die Wahlkar tenach der Stimmenabgabe abzunehmen.

§ 74. S t i m m e n a b g a b e b e i Z w e i f e lü b e r d i e I d e n t i t ä t d e s W ä h l e r s .

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zurStimmenabgabe s teht d e r Wahlbehörde n u rdann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabeüber die Ident i tät des Wählers Zweifel ergeben.Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe ausdiesem G r u n d e k a n n v o n den Mitgliedern derWahlbehörde u n d den Wahlzeugen sowie vonden allenfalls im Wahllokal anwesenden W ä h -lern n u r insolange Einsprache erhoben werden,als die Person, deren Wahlberechtigung ange-fochten wird, ihre St imme nicht abgegeben hat .

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde m u ßvor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie istendgültig.

4. A b s c h n i t t .Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in

Heil- und Pflegeanstalten.

§ 75.(1) U m den in öffentlichen oder privaten Hei l -

und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen,die sich im Besitze einer Wahlkar te befinden,die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern,kann die Gemeindewahlbehörde, in den W a h l -kreisen von Wien der Magistrat, für den örtlichenBereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrerebesondere Wahlsprengel errichten.

(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Pfleg-linge ihr Wahlrecht nicht in dem nach § 60best immten Wahllokale, sondern vo r der nachAbs. (1) zuständigen Sprengelwahlbehörde aus-zuüben.

(3) Die nach Abs. (1) zuständige Sprengelwahl-behörde kann sich mi t ihren Hilfsorganen u n dden Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegen-nahme der St immen bettlägeriger Pfleglingeauch in deren Liegeräume begeben. Hiebei istdurch entsprechende Einrichtungen (zum BeispielAufstellen eines Wandschirmes u . dgl.) vo rzu -sorgen, daß der Pflegling unbeobachtet v o nallen anderen im Liegeraum befindlichen Per-sonen seinen Stimmzettel ausfüllen u n d i n dasihm v o m Wahllei ter zu übergebende W a h l -kuver t einlegen kann .

(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzel-fällen den in den Abs. (2) und (3) bezeichnetenPersonen die Ausübung des Wahlrechtes ausgewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) I m übrigen sind auch bei de r Ausübungdes Wahlrechtes nach den Abs. (2) u n d (3) dieBestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beob-achten.

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638 Stück 26, Nr. 129.

5. A b s c h n i t t .

Stimmzettel.

§ 76. P a p i e r , A u s m a ß und Art derA u s f ü l l u n g .

(1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültig-keit aus weichem, weißlichem Papier sein und einAusmaß von ungefähr 14 bis 16 cm in der Breiteund von 21 bis 23 cm in der Länge aufweisen.

(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschiehtdurch Handschrift; sie kann auch durch Druck,Maschinschrift oder sonstige Vervielfältigung er-folgen.

§ 77. G ü l t i g e A u s f ü l l u n g .

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenner die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis ge-mäß § 55 veröffentlichten Parteiliste unzweideutigenthält.

(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig aus-gefüllt, wenn er anstatt oder neben der Partei-bezeichnung den Namen eines, mehrerer oderaller Bewerber der gewählten Parteiliste unzwei-deutig dartut.

(S) Der Wähler kann hiebei die Reihenfolge,in der die Bewerber gemäß § 49, Abs. (2), Z. 2,in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen,durch Beifügung eines Reihungsvermerkes [§ 78,Abs. (4)] ändern oder Bewerber streichen.

(4) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises aufmehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt,wenn sie neben dem Namen [Abs. (2)] auch nochnähere, eine Verwechslung ausschließende unter-scheidende Merkmale (zum Beispiel Vorname,Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen,im übrigen aber den sonstigen Erfordernissenfür einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

§ 78. S t i m m z e t t e l o h n e u n d m i tR e i h u n g s v e r m e r k e n des W ä h l e r s .

(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte(§ 82) werden die Stimmzettel in

a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke undb) Stimmzettel mit Reihungsvermerken

eingeteilt.(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind

solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahl-kreise gemäß § 55 veröffentlichten Parteiliste un-zweideutig enthalten, ferner solche, die anstattoder neben der Parteibezeichnung den Namenmindestens eines Bewerbers der gewählten Partei-liste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerkedes Wählers [Abs. (4)] , unzweideutig dartun.

(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sindsolche, die anstatt oder neben der Parteibezeich-nung die mit einem Reihungsvermerk des Wählers

[Abs. (4)] versehenen Namen mindestens einesBewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.

(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinnedes Abs. (3) ist am Stimmzettel in der Weise er-sichtlich zu machen, daß die Namen der Bewerbermit Reihungsziffern (zum Beispiel 1, 2, 3 usf.)versehen werden, aus denen die Reihenfolge zuerkennen ist, in der die Bewerber nach demWunsche des Wählers die auf die gewählte Partei-liste im ersten Ermittlungsverfahren etwa ent-fallenden Mandate erhalten sollen. Enthält einStimmzettel nur Namen mit gleich hohenReihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern alsnicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einemStimmzettel durch Druck oder sonstige Verviel-fältigung angeführt sind, durch Anhaken, Unter-streichen, Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet,so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungs-vermerk, wenn den bezeichneten Namen dieReihungsziffern beigefügt sind.

§ 79. Mehrere Stimmzettel ineinem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettelenthält, so zählen sie für einen gültigen Stimm-zettel, wenn alle auf die gleiche Partei oder aufBewerber der gleichen Partei lauten, im übrigenaber den sonstigen Erfordernissen für einen gül-tigen Stimmzettel entsprechen.

(2) Weisen die Stimmzettel eine verschiedeneReihung von Bewerbern auf, so gelten dieReihungsvermerke als nicht beigesetzt.

§ 80. U n g ü l t i g e S t i m m z e t t e l

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

1. nicht aus weichem, weißlichem Papier istoder

2. ein wesentlich kleineres oder größeres Aus-maß als das im § 76, Abs. (1), festgesetzte auf-weist oder

3. die Parteibezeichnung einer im Wahlkreisenicht gemäß § 55 veröffentlichten Parteilisteenthält oder

4. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder

5. gar keine Partei, wohl aber zwei odermehrere Bewerber verschiedener Parteilisten be-zeichnet oder

6. eine bestimmte Partei und daneben einenBewerber bezeichnet, der in einer anderenParteiliste aufscheint.

(2) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises aufmehreren Parteilisten ein gleichlautender Name,so sind Stimmzettel, die nur diesen Namenohne nähere, eine Verwechslung ausschließendeUnterscheidungsmerkmale (zum Beispiel Vorname,Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen,ungültig.

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Stück 26, Nr. 129. 639

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimm-zettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeitnicht schon aus anderen Gründen ergibt als einungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschie-dene Parteien ( B e w e r t e verschiedener Parteien)lauten.

(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leereWahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5) Streichungen machen den Stimmzettelnicht ungültig, wenn wenigstens der Name einesBewerbers oder einer Partei, in beiden Fälleneines im Wahlkreise gemäß § 55 veröffentlich-ten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind aufeinem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Be-merkungen oder Zeichen angebracht, so ist derStimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurchnicht einer der oben angeführten Ungültigkeits-gründe ergibt.

6. A b s c h n i t t .

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses.

§ 81. S t i m m z e t t e l p r ü f u n g ,S t i m m e n z ä h l u n g .

(1) Wenn die für die Wahlhandlung fest-gesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin imWahllokal oder in dem von der Wahlbehördebestimmten Warteraum erschienenen Wählergestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde dieStimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschlußder Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in wel-chem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, derenHilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 17,Abs. (4), und die Wahlzeugen verbleiben dürfen,zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründ-lich die in der Wahlurne befindlichen Wahl-kuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenenWahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichniseingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zua mit der Zahl zu b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die vonden Wählern abgegebenen Wählkuverts, ent-nimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültig-keit, versieht die ungültigen Stimmzettel mitfortlaufenden Nummern und stellt fest:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigenund ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

c) die Summe der abgegebenen gültigenStimmen;

d) die auf die einzelnen Parteien entfallen-den, abgegebenen gültigen Stimmen (Partei-summen).

(4) Die nach Abs. (3) getroffenen Feststellungensind sofort m der Niederschrift (§ 84) zu be-urkunden und in den Gemeinden außerhalb derWahlkreise von Wien, die in Wahlsprengel ein-geteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in denübrigen Gemeinden sowie in den Wahlkreisenvon Wien der Kreiswahlbehörde auf die schnellsteArt, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.Die Kreiswahlbehörden außerhalb der Wahlkreisevon Wien können anordnen, daß die Übermitt-lung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder imWege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

§ 82. E r m i t t l u n g der W a h l p u n k t e .

(1) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerbereines jeden Wahlvorschlages die auf ihn ent-fallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu er-mitteln:

1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk[§ 78, Abs. (2)] erhält der an erster Stelle derveröffentlichten Parteiliste (§ 55) stehende Wahl-werber so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber inder veröffentlichten Parteiliste angeführt sind; deran zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehendeWahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihenach nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl). JederWahlwerber erhält demnach bei Stimmzettelnohne Reihungsvermerke insgesamt so viele Wahl-punkte, als das Produkt aus der Zahl dieserStimmzettel und der Grundzahl des betreffendenWahlwerbers ergibt.

2. a) Für jeden Stimmzettel mit Reihungs-vermerk [§ 78, Abs. (3)] erhält der vomWähler an erster Stelle gereihte Wahl-werber so viele Wahlpunkte, als Wahl-werber in der veröffentlichten Parteilisteangeführt sind. Der vom Wähler an zweiter,dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahl-werber erhält Wahlpunkte in der der Reihenach nächstniedrigerem Anzahl.

b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Be-werber einer Parteiliste mit dem Reihungs-vermerk des Wählers versehen, so erhaltennur die vom Wähler gereihten BewerberWahlpunkte gemäß Z. 2, lit. a. Die übrigenerhalten, im Anschlusse daran, Wahlpunktein der der Reihe nach nächstniedrigeren An-zahl, wobei die Reihung in der veröffent-lichten Parteiliste zugrunde zu legen ist.

c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mitReihungsvermerk der Name eines odermehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerbereines Wahlvorschlages gestrichen, so erhältder gestrichene Bewerber für diesen Stimm-zettel keinen Wahlpunkt. Die Ermittlungder Wahlpunkte der übrigen Bewerber gehtso vor sich, als ob der gestrichene Bewerberim veröffentlichten Wahlvorschlag nicht ent-halten wäre.

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640 Stück 26, Nr. 129.

d) Sind auf einem Stimmzettel zwei odermehrere Bewerber mit gleich hohenReihungsziffern neben andersgereihten Be-werbern angeführt, so sind diese Bewerberbei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischenden Bewerbern zu reihen, welche die nächst-höhere oder die nächstniedrigere Reihungaufweisen. Sie erhalten gleich hohe Wahl-punkte (zum Beispiel 5 a, 5 b, 5 c usw.).Im übrigen ist sinngemäß nach lit. a oder bvorzugehen.

3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und2, lit. a bis d, ergibt die Anzahl der auf die Be-werber entfallenden Wahlpunkte.

(2) Die nach Abs. (1) getroffenen Feststellungensind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.In Gemeinden außerhalb der Wahlkreise vonWien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kanndie Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Ge-meinden sowie in den Wahlkreisen von Wienaber die Kreiswahlbehörde anordnen, daß dienach Abs. (1) ermittelten Ergebnisse der Wahl-behörde, die diese Anordnung trifft, unverzüg-lich, wenn möglich telephonisch, bekanntzugebensind.

§ 83. A l l f ä l l i g e E r m i t t l u n g derW a h l p u n k t e am Tage n a c h d e r

W a h l .

(1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß dieFeststellung des örtlichen Wahlergebnisses amWahltage zu unterbrechen und die Ermittlungder Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahlvorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahl-behörde den Wahlakt [§ 84, Abs. (6)] unter Ver-schluß zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe derGemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß istin der Niederschrift [§ 84, Abs. (2), lit. g) zubeurkunden.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlungder Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel amTage nach der Wahl unmöglich machen, so ist dieErmittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, alsob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerkeder Wähler abgegeben worden wären.

§ 84. Niederschrift.(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahl-

vorgang und das örtliche Wahlergebnis in einerNiederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu ent-halten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,zugehöriger Verwaltungsbezirk, Wahl-sprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und denWahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mit-glieder der Wahlbehörde sowie der Ver-trauenspersonen gemäß § 17, Abs. (4);

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;e) die Namen der Wahlkartenwähler, ge-

trennt nach Männern und Frauen, sofernder Wahlsprengel nicht ausschließlich fürWahlkartenwähler bestimmt war;

f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über dieZulassung oder Nichtzulassung von Wäh-lern zur Stimmenabgabe (§ 74);

g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, diewährend der Wahlhandlung gefaßt wur-den (z. B. Unterbrechung der Wahlhand-lung usw.);

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nachden §§ 81, Abs. (2) und (3), und 82, wobeiwenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,auch der Grund der Ungültigkeit anzu-führen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:a) das Wählerverzeichnis;b) das Abstimmungsverzeichnis;c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die ungültigen Stimmzettel, die im abgeson-derten Umschlägen mit entsprechenden Auf-schriften zu verpacken sind;

e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach denParteilisten, den Stimmzetteln ohne end mitReihungsvermerken, geordnet, ebenfalls inabgesonderten Umschlägen mit entsprechen-den Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mit-gliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen.Wird sie nicht von allen Mitgliedern unter-schrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bil-

det den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 85. Zusammenrechnung der Spren-ge l ergebn i s se in Gemeinden außer-halb der Wahlkre i se von Wiendurch die Gemeindewahlbehörde ,Übermi t t lung der Wahlakten,

N i e d e r s c h r i f t .

(1) In Gemeinden außerhalb der Wahlkreisevon Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind,haben die Gemeindewahlbehörden die ihnenvon den Sprengelwahlbehörden gemäß § 81,Abs. (4), bekanntgegebenen Ergebnisse für dengesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurech-nen und die so ermittelten Feststellungen derKreiswahlbehörde, je nach deren Anordnung un-mittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde,unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder

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Stück 26, Nr. 129. 641

durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Artbekanntzugeben.

(2) Bei den im Abs. (1) bezeichneten Gemeindenkann die Kreiswahlbehörde anordnen, daß dieGemeindewahlbehörden die ihnen von denSprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 82,Abs. (2), bekanntgegebenen Feststellungen fürden gesamten Bereich der Gemeinde zusammen-zurechnen und das Ergebnis unverzüglich, wo-möglich telephonisch, an die Kreiswahlbehördeweiterzuleiten haben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den imAbs. (1) bezeichneten Gemeinden haben die Wahl-akten, verschlossen und womöglich in versiegeltemUmschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehördezu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden habendie von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 81,Abs. (2) und (3), und 82 vorgenommenen Feststel-lungen auf Grund der Niederschriften zu über-prüfen, für den gesamten Bereich der Gemeindezusammenzurechnen und in einer Niederschriftzu beurkunden. Für die Niederschrift gelten dieBestimmungen des § 84, Abs. (2), lit. a bis d, gund h, sinngemäß. Die Niederschrift hat insbeson-dere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereichder Gemeinde in der in den §§ 81, Abs. (2) und(3), und 82, gegliederten Form zu enthalten.

(i) Den Niederschriften der im Abs. (1) bezeich-neten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlaktender Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzu-schließen. Sie bilden in diesen Gemeinden denWahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedernder Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wirdsie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, istder Grund hiefür anzugeben.

§86. Ü b e r m i t t l u n g der Wahlaktender G e m e i n d e w a h l b e h ö r d e n undder S p r e n g e l w a h l b e h ö r d e n in denWahlkre i s en von Wien an die Kreis-

wahlbehörden .

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, inden Wahlkreisen von Wien die Wahlakten derSprengelwahlbehörden, sind sodann der zustän-digen Kreiswahlbehörde, verschlossen und wo-möglich im versiegelten Umschlag, durch Botenungesäumt zu übermitteln.

§ 87. Besondere Maßnahmen beia u ß e r g e w ö h n l i c h e n Ere ignissen .

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang,die Fortsetzung oder Beendigung der Wahl-handlung verhindern, so kann die Wahlbehördedie Wahlhandlung verlängern oder auf den näch-sten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung istsofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereitsbegonnen, so sind die Wahlakten und die Wahl-urne mit den darin enthaltenen Wahlkuvertsund Stimmzetteln von der Wahlbehörde biszur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Ver-schluß zu legen und sicher zu verwahren.

V. HAUPTSTÜCK.

Ermittlungsverfahren.

1. Abschn i t t .

Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde).

§ 88. V o r l ä u f i g e Ermit t lung imWahlkreise , Ber i ch t an die Haupt-wahlbehörde und Verbandswahl -

behörde.

(1) Die Kreiswahlbehörden haben zunächst aufGrund der ihnen von den örtlichen Wahl-behörden gemäß § 81, Abs. (4), und § 85,Abs. (1), erstatteten Berichte noch vor Einlangender Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis imgesamten Wahlkreise nach den Vorschriften des% 89, Abs. (2) bis <4), zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde derHauptwahlbehörde telephonisch bekanntzu-geben:

a) die Gesamtsumme der im Wahlkreise ab-gegebenen gültigen und ungültigenStimmen;

b) die Summe der ungültigen Stimmen;c) die Summe der gültigen Stimmen;d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden

gültigen Stimmen (Parteisummen);e) die Wahlzahl;f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Mandate;g) die Zahl der Restmandate;h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden

Reststimmen.

(3) Die im Abs. (2), lit. g und h, getroffenenFeststellungen sind von der Kreiswahlbehördeauch an die Verbandswahlbehörde unverzüglichweiterzuleiten.

§ 89. E n d g ü l t i g e s E r g e b n i s im W a h l -k r e i s e . E r m i t t l u n g der M a n d a t e .

(1) Die Kreiswahlbehörde überprüft sodann aufGrund der ihr von den örtlichen Wahlbehördengemäß § 86 übermittelten Wahlakten die Wahl-ergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaigeIrrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen undermittelt die von ihr gemäß § 88 nur vorläufiggetroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.

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642 Stück 26, Nr. 129.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreise zu ver-gebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl aufdie Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird ge-funden, indem die Gesamtsumme der im Wahl-kreise für die Parteilisten abgegebenen gültigenStimmen durch die um eins vermehrte Anzahl derMandate geteilt wird. Die so gewonnene und injedem Falle auf die nächstfolgende ganze Zahlzu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als dieWahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalbdes Wahlkreises nicht vergeben werden (Rest-mandate) sowie Parteistimmen, deren Zahl für dieZuteilung eines oder eines weiteren Mandates aneine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werdender zuständigen Verbandswahlbehörde überwiesen.

§ 90. Z u w e i s u n g d e r M a n d a t e a n d i eB e w e r b e r d e r P a r t e i l i s t e n n a c h

Maßgabe der Wahlpunkte.Reihung der Ersatzmänner.

(1) Die auf eine Partei gemäß § 89, Abs. (3),entfallenden Mandate werden auf die Wahl-werber dieser Partei nach Maßgabe der von ihnenim Wahlkreise erzielten Wahlpunkte zugewiesen.

(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahl-behörde auf Grund der von ihr gemäß § 89,Abs. (1), überprüften Wahlakten die Gesamt-summe der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerberder gewählten Parteiliste im Wahlkreise erreichthat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden derReihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, diedie höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl vonWahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zweioder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einesMandates den gleichen Anspruch, weil sie diegleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, sowird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn essich um die Zuweisung nur eines einzigen der be-treffenden Partei zufallenden Mandates oder umdie Zuweisung des in Betracht kommenden letzten,an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt;anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die diegleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.

(4) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatz-männer für den Fall, daß ein Mandat ihrer Listeerledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihen-folge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahl-punkte. Abs. (3), letzter Satz, gilt sinngemäß.

§ 91. N i e d e r s c h r i f t .

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnisin einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu ent-halten:

a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ortund die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mit-glieder der Kreiswahlbehörde sowie der Ver-trauenspersonen gemäß § 17, Abs. (4);

c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 89,Abs. (1);

d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis imWahlkreise b der nach § 88, Abs. (2), ge-gliederten Form;

e) die Namen der von jeder Parteiliste ge-wählten Bewerber in der Reihenfolge ihrerim Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unterBeifügung der Anzahl dieser Wahlpunkte;

f) die. Namen der zugehörigen Ersatzmännerin der im § 90, Abs. (4), bezeichnetenReihenfolge unter Beifügung der Anzahlder Wahlpunkte.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehördesind die Niederschriften der Sprengelwahl-behörden und Gemeindewahlbehörden sowiedie gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvor-schläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Bei-lagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist vom den Mitgliedernder Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wirdsie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofortder zuständigen Verbandswahlbehörde ein-zusenden.

§ 92. B e r i c h t a n d i e H a u p t w a h l -behörde und Verbandswahl-

behörde.

(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde derHauptwahlbehörde das endgültig ermittelte Er-gebnis im Wahlkreise in der nach § 91, Abs. (2),lit. d und e, bezeichneten Form telephonisch undtelegraphisch unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Namen der Ersatzmänner sind derHauptwahlbehörde ungesäumt auf schriftlichemWege in der in § 91, Abs. (2), lit. f, bezeichnetenWeise mitzuteilen.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis nachAbs. (1) auch an die zuständige Verbandswahl-behörde telephonisch und telegraphisch weiter-zuleiten.

§ 93. V e r l a u t b a r u n g des W a h l -e r g e b n i s s e s , Ü b e r m i t t l u n g der

W a h l a k t e n .

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namender gewählten Bewerber und der Ersatzmännersowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren.Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel desAmtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehördeangehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeit-punkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafelangeschlagen wurde.

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Stück 26, Nr. 129. 643

(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisengewählt, so hat er binnen achtundvierzig Stundennach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei derHauptwahlbehörde zu erklären, für welchenWahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich inner-halb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihndie Hauptwahlbehörde.

(S) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sindhierauf ungesäumt der Hauptwahlbehörde unterVerschluß einzusenden.

2. A b s c h n i t t .

Zweites Ermittlungsverfahren (Verbandswahl-behörde).

§ 94. A u f t e i l u n g d e r R e s t m a n d a t e .

(1) Die Restmandate werden innerhalb jedesWahlkreisverbandes nach Maßgabe der Größeder Reststimmensummen auf die einzelnenParteien aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahl-ermittlung in den einzelnen Wahlkreisen bei denVerbandswahlbehörden ein zweites Ermittlungs-verfahren durchgeführt.

§ 95. Anmeldung des Anspruchesauf Zuweisung weiterer Mandate.

(1) Die Parteien, welche auf Zuweisung wei-terer Mandate i m zweiten ErmittlungsverfahrenAnspruch erheben, müssen diesen Anspruch beider zuständigen Verbandswahlbehörde anmelden.Die Anmeldung muß spätestens am vierzehntenTage vor dem Wahltage bei der Verbands-wahlbehörde einlangen und von wenigstens einerPerson unterschrieben sein, die in einem Kreis-wahlvorschlag eines Wahlkreises desselben Wahl-kreisverbandes als zustellungsbevollmächtigterVertreter einer Partei derselben Parteibezeich-nung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen werden von der Ver-bandswahlbehörde geprüft und spätestens amvierten Tage vor dem Wahltage in der zuamtlichen Kundmachungen bestimmten Landes-zeitung, jedenfalls auch im Amtsblatt zur „WienerZeitung" verlautbart. Besteht ein Wahlkreis-verband aus mehreren Bundesländern, so hat dieVerlautbarung in der zu amtlichen Kund-machungen bestimmten Landeszeitung eines jedenBundeslandes und im Amtsblatt zur „WienerZeitung" zu erfolgen.

§ 96. V e r b a n d s w a h l v o r s c h l ä g e .

(1) Den Parteien, welche die im § 95 bezeich-nete Anmeldung überreicht haben, steht es frei,spätestens am achten Tage vor dem Wahltagebei der Verbandswahlbehörde durch den im§ 95, Abs. (1) bezeichneten zustellungsbevoll-mächtigten Vertreter einen besonderen Wahl-vorschlag (Verbandswahlvorschlag) einzubringen.In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die in einem der Wahl-kreise des Wahlkreisverbandes als Wahlwerberderselben Partei angemeldet sind.

(2) Die Verbandswahlbehörden haben Ab-schriften der bei ihnen eingelangten und in Ord-nung befundenen Verbandswahlvorschläge un-verzüglich der Hauptwählbehörde vorzulegen.

§ 97. E r m i t t l u n g .

(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungs-verfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandatzugefallen ist, haben auch im zweiten Ermitt-lungsverfahren auf die Zuweisung von Rest-mandaten keinen Anspruch.

(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächstauf Grund der ihr von den Kreiswahlbehördengemäß § 91, Abs. (5), übermittelten Gleichschriftender Niederschriften der Kreiswahlbehörden dieAnzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandesim zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebendenRestmandate und die Summe der bei jeder gemäßAbs. (1) und § 95 in Betracht kommenden Parteiverbliebenen Reststimmen fest.

(S) Auf diese Parteien werden die im zweitenErmittlungsverfahren zu vergebenden Rest-mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nachden Abs. (4) und (5) zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Reststimmen werden,nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander ge-schrieben; unter jede Summe wird die Hälftegeschrieben, darunter das Drittel, das Viertelund nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu ver-gebenden Restmandat die größte, bei zwei zuvergebenden Restmandaten die zweitgrößte, beidrei Restmandaten die drittgrößte, bei vier dieviertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenenZahlen.

(6) Jede Partei erhält soviele Restmandate,als die Wahlzahl in Ihrer Reststimmensummeenthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Par-teien auf ein Restmandat den gleichen Anspruchhaben, so entscheidet das Los.

§ 98. Gewählte Bewerber, Verlaut-barung.

(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermitt-lungsverfahren weitere Mandate zugeteilt er-halten, einen Verbandswahlvorschlag überreichthaben, werden die auf sie entfallenden weiterenMandate den in diesem Verbandswahlvorschlagenthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge desWahlvorschlages zugewiesen.

(2) Wenn ein Verbandswahlvorschlag nichtvorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl vonBewerbern aufweist, werden die einer Partei zu-fallenden Mandate auf die in Betracht kommendenKreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden

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644 Stück 26, Nr. 129.

dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmennach dem im § 97, Abs. (4) bis (7), festgesetztenVerfahren aufgeteilt und den im ersten Ermitt-lungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unterBedachtnahme auf die im § 90, Abs. (3), bezeich-nete Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im§ 100, Abs. (1), lit. a bis e, bezeichneten Form un-verzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarunghat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, demder Vorsitzende der Verbandswahlbehörde an-gehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunktzu enthalten, an dem sie an der Amtstafel an-geschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Verbands-wahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag ge-wählt, so hat er binnen achtundvierzig Stundennach der im Abs. (3) bezeichneten Verlautbarungbei der Hauptwahlbehörde zu erklären, ob ersich für den Verbandswahlvorschlag oder denKreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sichinnerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidetfür ihn die Hauptwahlbehörde.

§ 99. N i e d e r s c h r i f t .

(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungs-verfahrens hat die Verbandswahlbehörde dieErgebnisse der Ermittlung in einer Niederschriftzu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu ent-halten:

a) die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes,den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mit-glieder der Verbandswahlbehörde;

c) die Feststellung nach §§ 97 und 98;d) die Namen der als gewählt erklärten Be-

werber.(3) Der Niederschrift der Verbandswahl-

behörde sind die Anmeldungen nach § 95 und dieVerbandswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildetmit diesen Beilagen den Wahlakt der Verbands-wahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedernder Verbandswahlbehörde zu unterfertigen. Wirdsie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 100. B e r i c h t a n d i e H a u p t w a h l -b e h ö r d e , Ü b e r m i t t l u n g der W a h l -

a k t e n .

(1) Hierauf hat die Verbandswahlbehörde derHauptwahlbehörde telephonisch und tele-graphisch bekanntzugeben:

a) die Zahl der zu vergebenden Restmandate;

b) die auf die einzelnen Parteien entfallendenReststimmensummen;

c) die Wahlzahl;

d) die Zahl der auf jede Partei entfallendenRestmandate;

e) die Namen der Bewerber, denen Rest-mandate gemäß § 98, Abs. (1) oder (2),zugewiesen wurden.

(2) Die Wahlakten der Verbandswahlbehördesind unverzüglich unter Verschluß an die Haupt-wahlbehörde einzusenden.

3. A b s c h n i t t .

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen.

S 101.(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter

einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigenErmittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalbvon drei Tagen nach der gemäß § 93, Abs. (1),erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigenErmittlungen einer Verbandswahlbehörde inner-halb von drei Tagen, nach der gemäß § 98,Abs. (3), erfolgten Verlautbarung bei der Haupt-wahlbehörde schriftlichen Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaftzu machen, warum und inwiefern die ziffern-mäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oderder Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungendieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Be-gründung, kann der Einspruch ohne weitere Über-prüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einsprucherhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde aufGrund der ihr vorliegenden Schriftstücke dasWahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstückendie Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat dieHauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der erstenErmittlung und gegebenenfalb auch der zweitenErmittlung richtigzustellen, die Verlautbarung derKreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehördezu widerrufen und das richtige Ergebnis zu ver-lautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zutRichtigstellung der Ermittlungen, so hat dieHauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

4. A b s c h n i t t .

Ersatzmänner.§ 102. B e r u f u n g , A b l e h n u n g ,

S t r e i c h u n g .

(1) Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen wer-den von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner aufVerbandswahlvorschlägen von der Verbandswahl-behörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihen-folge ihrer Berufung bei Ersatzmännern aufKreiswahlvorschlägen nach § 90, Abs. (4), und beiErsatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nachder Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages.Würde ein so zu berufender Ersatzmann bereits

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Stück 26, Nr . 129. 645

in einem Wahlkreise oder auf einem Verbands-wahlvorschlag gewählt sein, so ist er von derWahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern,sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchenWahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft inner-halb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so ent-scheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von derEntscheidung berührten Wahlbehörden sind hie-von in Kenntnis zu setzen. Der Name des end-gültig berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zuverlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufsAusstellung des Wahlscheines unverzüglich be-kanntzugeben.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein frei-gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufungab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Listeder Ersatzmänner.

(3) Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvor-schlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde,ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlagjederzeit von der Verbandswahlbehörde seineStreichung verlangen. Die erfolgte Streichung istvon der Wahlbehörde zu verlautbaren.

§ 103. Ergänzungsvorschläge.

(1) Ist auf einem Wahlvorschlage die Liste derErsatzmänner erschöpft, so hat die für die Beru-fung der Ersatzmänner zuständige Wahlbehördeden zustellungsbevollmächtigten Vertreter derPartei, die den Wahlvorschlag eingebrachthat, schriftlich aufzufordern, binnen vierzehnTagen einen Ergänzungsvorschlag einzubrin-gen, der mindestens so viele Ersatzmänner ent-halten muß, als ursprünglich im veröffentlichtenWahlvorschlag vorgesehen waren.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unter-scheidende Parteibezeichnung, den zustellungs-bevollmächtigten Vertreter und die namhaft zumachenden Ersatzmänner in der beantragten, mitarabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolgeunter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, desBerufes, Geburtsjahres und der Adresse zu ent-halten.

(3) Die für die Berufung der Ersatzmännerzuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vor-geschlagenen Ersatzmänner wählbar sind. Fürdie Beurteilung der Wählbarkeit ist de r 1. Jän-ner des Jahres, in dem die schriftliche Auffor-derung gemäß Abs. (1) zugestellt wurde, derStichtag. Vorgeschlagene Personen, die nichtwählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlaggestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Ver-treter der Partei kann in diesem Falle den Er-gänzungsvorschlag durch Nennung eines anderenErsatzmannes berichtigen. Der von der Wahl-behörde überprüfte Ergänzungsrvorschlag ist zuverlautbaren.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftigfreiwerdenden Mandaten der Berufung der Er-satzmänner zugrunde zu legen.

5. Abschnitt.

Wahlscheine.

§ 104.Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl

oder nach seiner gemäß § 102 erfolgten Berufungvon der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, derihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

VI. HAUPTSTÜCK.Wahlpflicht.

§ 105.

(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in denBundesländern, in denen dies durch Landesgesetzangeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflichtbesteht, sind die wahlberechtigten und imWählerverzeichnis eingetragenen Personen ver-pflichtet, am Wahltage innerhalb der Wahlzeitvor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinenund ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. (2)ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe ent-zieht, begeht eine Verwaltungsübertretung undwird von der Bezirksverwaltungsbehörde mitGeld bis zu 1000 S, im Uneinbringungs-falle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichemBereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrundgemäß Abs. (3) liegt insbesondere vor, wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrech-lichkeit am Erscheinen im Wahllokale ver-hindert ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtesoder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zu-rückgehalten wird;

3. ein Wähler sich außerhalb des Bundes-landes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird,auf Reisen befindet und daher vom Wahlorteabwesend ist;

4. ein Wähler durch Krankheit von Familien-mitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbareFamilienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5. ein Wähler durch Verkehrsstörungen odersonstige zwingende Umstände an der Erfüllungseiner Wahlpflicht verhindert ist.

VII. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 106. F r i s t e n .

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bun-desgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn-oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

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646 Stück 26, Nr. 129.

anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mitdem Wahlverfahren befaßten Behörden ent-sprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristetenHandlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnisgelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in dieFrist eingerechnet.

§ 107. N o t m a ß n a h m e n .

Wenn die Wahlen infolge Störungen des Ver-kehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nichtgemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzesdurchgeführt werden können, so kann die Bun-desregierung im Einvernehmen mit dem Haupt-ausschuß des Nationalrates durch Verordnungdie Vornahme dieser Wahlen außerhalb desWahlorte« oder Wahlkreises, die unmittelbareEinsendung der Stimmzettel an die Hauptwahl-behörde sowie jene sonstigen Änderungen an denVorschriften dieses Bundesgesetzes verfügen, diezur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich ge-boten sind.

§ 108. W a h l k o s t e n .

(1) Die Kosten für das zur Durchführung derWahl erforderliche Papier einschließlich jener derDrucksorten werden den Gemeinden zur Gänze,die übrigen Wahlkosten zu einem Drittel, inbeiden Fällen nach ordnungsmäßiger Nachweisung,vom Bunde ersetzt.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der StadtWien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kostenbinnen 60 Tagen nach dem Wahltage beim Landes-hauptmann geltend zu machen, der hierüber im

Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandes-behörde entscheidet.

(3) Gegen die Entscheidung steht der Gemeindeinnerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nach-folgenden Tag an gerechnet, die Berufung an dasBundesministerium für Inneres offen, das im Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium fürFinanzen entscheidet.

(4) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz derKosten sind binnen der im Abs. (2) bezeichnetenFrist unmittelbar beim Bundesministerium fürInneres einzubringen, das im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.

§ 109. W a h l s c h u t z .

Die Bestimmungen des Gesetzes vom26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffendstrafrechtliche Bestimmungen zum Schutze derWahl- und Versammlungsfreiheit, gelten sinn-gemäß auch für die Wahl des Nationalrates.

§ 110. G e b ü h r e n f r e i h e i t .

Alle Eingaben, Schriftstücke, Beilagen, Aus-fertigungen u. dgl. im Wahlverfahren genießenvolle Gebührenfreiheit.

§ 111. V o l l z u g s k l a u s e l .

Mit der Vollziehung dieses Bandesgesetzeswird das Bundesministerium für Inneres im Ein-vernehmen mit den beteiligten Bundesmini-sterien betraut.

RennerFigl Helmer

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Stück 26, Nr. 129. 647

Anlage 1

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648 Stück 26, Nr. 129.

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Stück 26, Nr. 129. 649

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650 Stück 26, Nr. 129.

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Stück 26, Nr. 129. 651

Anlage 2

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652 Stück 26, Nr. 129.

Anlage 3

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Stück 26, Nr. 129. 653

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654 Stück 26, Nr. 129.

Anlage 4

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Stück 26, Nr. 129. 655

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656 Stück 26, Nr. 129.

Anlage 5

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Stück 26, Nr. 129. 657

Anlage 6

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