13_Pflichtpraktikum

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    Titelbild: Abteilung Grafik-Design an der 

    Hheren graphischen Bundes-Lehr-und Versuchsanstalt, 1140 Wien

    Herausgegeben vom Bundesministerium f #r Bildung, Wissenschaft und Kultur 

     Abt. II/2 (Technisch-gewerbliche Lehranstalten)Wolfgang Pachatz, A-1014 Wien, Minoritenplatz 5

    Tel. +43 (0)1-531 20-5892in Zusammenarbeit mit IBE, IBW, WK%, AK

    Diese Brosch#re ist unter http://www.berufsbildendeschulen.at zug'nglich.

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    Geleitwort von Frau Bundesministerin

    f r Bildung, Wissenschaft und Kultur 

    Elisabeth Gehrer 

    Die gro)e Akzeptanz, die die Absolventinnen und Absolventen der technisch-

    gewerblichen Lehranstalten in der Wirtschaft besitzen, ist zu einem guten Teil

    durch die starke Praxisorientierung der hheren technischen Lehranstalten und

    der Fachschulen bedingt. Der Praxisbezug wird einerseits durch Lehrpl'ne, die

    sich auf dem letzten Stand der Technik befinden, sowie durch die vielf 'ltigen

    Kooperationsprojekte mit Betrieben, nicht zuletzt im Rahmen der Ingenieur- und

    Technikerprojekte, sichergestellt. Andererseits ist eine hohe Akzeptanz der 

     Ausbildung aber auch durch die verpflichtend vorgesehenen Praktika au)erhalb

    des Unterrichts gegeben, in denen die Sch#lerinnen und Sch#ler die reale

     Arbeitswelt mit ihren fachlichen und sozialen Anforderungen erfahren knnen.

    So leisten auch die Pflichtpraktika einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des

    Bildungszieles, der auf die anderen Pflichtgegenst'nde abzustimmen und zu

    evaluieren ist.

    Hier setzt eine Studie an, die ich vor zwei Jahren in Auftrag gegeben habe. Im

    Rahmen der Studie werden einerseits die Verf #gbarkeit von Praktikumspl'tzen

    aus der Sicht der Betriebe und die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter 

    denen die Praktika absolviert werden, untersucht und andererseits auch die

    Sch#lerinnen und Sch#ler befragt. Mit den Ergebnissen hat sich eine

    Expertengruppe auseinander gesetzt und einen Leitfaden erstellt.

    Ziel dieses Leitfadens ist es, das Lehrpersonal bei der Beantwortung von

    Fragen zu unterst#tzen, die f #r Sch#lerinnen und Sch#ler im Hinblick auf das

    Praktikum von Interesse sind. Vor allem werden jene Bereiche aufgearbeitet,

    die unter Beachtung der Ziele des Praktikums verbesserungsf 'hig erscheinen

    und die durch geeignete Ma)nahmen bei der Vorbereitung und Nachbereitung

    des Praktikums im Unterricht durchf #hrbar sind.

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    Ich danke allen, die am Leitfaden mitgearbeitet haben und darf die Hoffnung

    aussprechen, dass die Brosch#re dazu beitr 'gt, die Qualit't der Ausbildung an

    den hheren technischen Lehranstalten weiter zu verbessern.

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    Geleitwort von Herrn Mag. Herbert Tumpel

    Pr #sident der Bundesarbeitskammer 

    Die berufsbildenden mittleren und hheren Schulen gehren zu den tragenden

    S'ulen des sterreichischen Bildungssystems. Sie bew'ltigen mit gro)em

    Engagement die schwierige Aufgabe, die Jugendlichen durch eine fundierte

    Berufsausbildung mit Zukunft auf eine erfolgreiche Integration in den

     Arbeitsmarkt vorzubereiten.

    Einen wesentlichen Teil der erfolgreichen Ausbildung an den berufsbildenden

    Schulen stellen die vielen praxisorientierten Elemente dar.

    Die Dualit't der Ausbildungsorte in der Bildungseinrichtung und im

    Unternehmen bietet f #r die Jugendlichen die Chance auf eine bessere

    Vorbereitung f #r die Herausforderungen des Arbeitslebens.

    Neben den Unterrichts- und Abschlussprojekten in der Technikerausbildung

    nimmt das Pflichtspraktikum an den technisch-gewerblichen Schulen einen

    wichtigen Platz in der Verbindung von theoretisch Erlerntem und der 

    Mglichkeit zur praktischen Erprobung ein.Im Pflichtpraktikum macht ein Gro)teil der Sch#lerinnen und Sch#ler seine

    ersten Erfahrungen mit der Arbeitswelt. Hier erleben die Sch#lerInnen nicht nur,

    wie sich ihr fachliches Wissen und Knnen im betrieblichen Alltag bew'hrt, sie

    gewinnen zudem wertvolle Einblicke in neue soziale Gef #ge.

     Aufgrund der hohen Bedeutung, die einem solchen ersten Aufeinandertreffen

    von Theorie und Praxis zukommt, begr #)e ich die Initiative der Abteilung f #r 

    das technische Schulwesen im Bildungsministerium, eine Studie und infolgeeinen Leitfaden zum Pflichtpraktikum herauszugeben.

    Ich halte es f #r sehr wichtig, dass der erste Kontakt mit der Arbeitswelt gut

    vorbereitet wird und dass die Sch#lerInnen im Nachhinein die Mglichkeit zur 

     Aufarbeitung ihrer Erfahrungen bekommen.

     Auf der anderen Seite knnen neue fachliche Erkenntnisse in den Betrieben zu

    positiven Auswirkungen auf den Unterricht f #hren.

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    Die Arbeiterkammer sieht es als ihre Aufgabe an, den Sch#lerInnen in

    rechtlichen Fragen des Pflichtpraktikums zur Seite zu stehen und ist deshalb an

    einem gut funktionierenden und erfolgreichen Ablauf des Praktikums sehr 

    interessiert.

     Abschlie)end mchte ich allen Lehrkr 'ften f #r ihre Unterrichts- und

    Betreuungsarbeit danken, mit der sie die Jugendlichen bei deren ersten

    praktischen Erfahrungen mit der Arbeitswelt unterst#tzen.

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    Geleitwort von Herrn Dr. Christoph Leitl

    Pr #sident der Wirtschaftskammer %sterreich

    %sterreichs Wirtschaft ist stolz auf unsere HTL!

    In %sterreich ist in den letzten Jahrzehnten nicht nur eine wachsende Besch'f-

    tigung in technischen Berufen, sondern auch eine entsprechende Entwicklung

    der Hheren technisch-gewerblichen Lehranstalten (HTL) zu verzeichnen, die

    als St'tte exzellenter fachlicher Ausbildungsqualit't und enger Kooperation mit

    der Wirtschaft einen ausgezeichneten Ruf genie)en.

    Die arbeitsmarktbezogene Qualit't der HTLs steht und f 'llt jedoch mit dem

    permanenten Erfahrungsaustausch zwischen Unternehmen und Schulen.

    Die Vorbereitung der Sch#lerInnen in den HTLs auf die f #r sie noch weitgehend

    unbekannte Berufswelt in Form von Praktika stellt einen wesentlichen Teil

    dieses Prozesses dar. Praktikumphasen in Unternehmen sollen daher nicht nur 

    der Anwendung und Erprobung des in den Schulen erworbenen fachlichen

    Wissens dienen, sondern bedeuten zugleich auch eine Vermittlung von

     Arbeitswelterfahrung und Frderung von Kommunikations- und Teamf 'higkeit.

    Die Zahl der j'hrlich zu leistenden Pflichtpraktika hat mit dem Wachstum des

    Zustroms zu den technisch-gewerblichen Schulen in den letzten zwei

    Jahrzehnten zugelegt. J'hrlich absolvieren 5.000  * 7.000 Jugendliche ein HTL-

    Pflichtpraktikum in einem Unternehmen. Damit ist aber zweifellos auch der Organisations- und Betreuungsaufwand f #r die verantwortlichen LehrerInnen

    gestiegen.

    Es ist daher zu begr #)en, dass sich das Bundesministerium f #r Bildung,

    Wissenschaft und Kultur entschlossen hat, einen an die HTL-LehrerInnen

    gerichteten Leitfaden als Hilfestellung bei der Durchf #hrung der Pflichtpraktika

    herauszugeben.

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    Ich w#nsche den Verantwortlichen im technisch-gewerblichen Schulwesen,

    dass dieser Leitfaden ihre f #r %sterreichs Wirtschaft besonders wichtige

    Bildungsarbeit unterst#tzt und damit auch weiterhin zu fruchtbaren Kontakten

    und Kooperationen zwischen HTLs und Unternehmen beitr 'gt.

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    Geleitwort von Herrn Sektionschef Dipl.-Ing. Walter Heuritsch

    Leiter der Sektion Berufsbildung im

    Bundesministerium f r Bildung, Wissenschaft und Kultur 

     Absolventinnen und Absolventen der technisch-gewerblichen Lehranstalten

    haben am Arbeitsmarkt durchwegs gute Berufschancen. Nur wenige Bildungs-

    programme knnen das ohne weitere Einschr 'nkung von sich behaupten. Die

     Attraktivit't der Ausbildung liegt unter vielen anderen Aspekten nicht zuletzt in

    der Kombination von allgemein bildenden, fachtheoretischen und fach-

    praktischen Bildungselementen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Bef 'hi-

    gung, die nicht nur einen unmittelbaren Einstieg ins Berufsleben ermglicht,

    sondern auch die Voraussetzung schafft, am Prozess des lebenslangen Ler-

    nens erfolgreich teilzunehmen.

     Auch die Europ'ische Kommission hat die besondere Qualit't dieses

    Bildungskonzeptes anerkannt. So knnen Absolventen der Hheren

    technischen Lehranstalten reglementierte Berufe aus#ben, f #r die  * au)erhalb

    %sterreichs - eine wenigstens einj'hrige postsekund're Ausbildung gefordertwird.

    Die Sicherung und weitere Verbesserung der technisch-gewerblichen Bildungs-

    angebote war mir immer ein besonderes Anliegen. Sowohl bei der Entwicklung

    als auch bei der Umsetzung von Lehrpl'nen m#ssen daher in zunehmendem

    Ma)e Methoden der Qualit'tssicherung zur Anwendung kommen. Dabei kommt

    dem Feedback der Kunden, n'mlich der Sch#lerinnen und Sch#ler einerseitsund der Unternehmen andererseits, eine gro)e Bedeutung zu. In diesem Sinne

    ist der vorliegende Leitfaden auch als ein Beitrag zur Qualit'tssicherung zu

    sehen, der auf der Grundlage einer breit angelegten Befragung von Sch#lerin-

    nen und Sch#lern sowie von Unternehmen erstellt wurde. Mit den Befragungs-

    ergebnissen hat sich eine Expertenkommission auseinandergesetzt und

    Empfehlungen zur Vorbereitung, Durchf #hrung und Nachbereitung von Pflicht-

    praktika formuliert. Der Leitfaden enth'lt dar #ber hinaus zwei Anh'nge, die sich

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    mit schulrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten der Pflicht-

    praktika auseinander setzt.

    Ziel dieser Ver ffentlichung ist es, die Lehrerinnen und Lehrer der Hheren

    technischen Lehranstalten bei der Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung

    des Pflichtpraktikums zu unterst#tzen. Der Leitfaden spricht im besonderen jene

    Bereiche an, die von den Sch#lerinnen und Sch#lern als verbesserungsf 'hig

    dargestellt wurden. Im Sinne der eingangs dargestellten Bedeutung der Quali-

    t'tssicherung mchte ich die Einladung aussprechen, diesen Empfehlungen

    Beachtung zu schenken. Ich appelliere aber auch an die Verantwortlichen in der 

    Wirtschaft, die Bem#hungen der technisch-gewerblichen Lehranstalten um eine

    praxisnahe Ausbildung durch Bereitstellung von Praktikumspl'tzen weiter zu

    unterst#tzen.

     Abschlie)end mchte ich mich bei jenen bedanken, die mit Engagement an der 

    Entstehung dieses Leitfadens mitgewirkt haben und meiner +berzeugung Aus-

    druck verleihen, dass damit ein wichtiger Impuls zur bestmglichen Umsetzung

    der Bildungsziele des Pflichtpraktikums gesetzt wurde.

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Einleitung . ....................................................................................................15

    2. Die Ziele des Praktikums ................................................................ ............. 17

    3. Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule......................................19

    3.1. Hilfestellung bei der Suche nach einer Praktikumsstelle........................ 20

    3.2. Fachliche, soziale und arbeitsrechtliche Vorbereitung ........................... 23

    3.3. Funktionen der Praktika .........................................................................25

    3.4. Sicherheitstechnischer Informationsbedarf ................................ ............ 26

    4. Nachbereitung des Praktikums durch die Schule ................................ ......... 27

    4.1. Berichtlegung durch den Sch#ler/die Sch#lerinund Feedback der Unternehmen................................ ............................ 28

    4.2. Besprechung der Erfahrungen im Klassenverband................................29

    5. Weiterf #hrende Informationen:Servicestellen und Ansprechpartner (Links) ................................ ................. 31

     Anhang I: Schulrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums.............................. 33

     Anhang II: Arbeitsrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums............................ 43

     Anhang III: Sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums..............................57

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    Einleitung

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    1. Einleitung

    Sch#lerInnen der technisch-gewerblichen Lehranstalten haben gem')  ihren

    Lehrpl'nen ein Pflichtpraktikum in der unterrichtsfreien Zeit, d.h. in den Ferien,

    abzuleisten. In hheren technischen Lehranstalten hat das Pflichtpraktikum eine

    Mindestdauer von acht Wochen und wird daher in der Regel in zwei Teilen

    absolviert. An technisch gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen ist

    eine Praktikumdauer von vier Wochen vorgeschrieben.

    Die Bedeutung des Pflichtpraktikums l'sst sich allein durch eine n'here Be-

    trachtung der Dauer darstellen. Wenn man das Pflichtpraktikum in Unterrichts-

    fach darstellen wollte, so entspr 'che es an einer Hheren Lehranstalt einem

    Unterrichtsfach im Ausma)  von 8 Wochenstunden und an einer Fachschule

    einem Unterrichtsfach im Ausma) von 4 Wochenstunden.

    Um die Durchf #hrung des Praktikums und die Vor- und Nachbereitung

    innerhalb der Schule analysieren zu knnen, ist vom Bundesministerium f #r 

    Bildung, Wissenschaft und Kultur eine empirische Studie1  in Auftrag gegeben

    worden, die das Pflichtpraktikum an den berufsbildenden mittleren und hheren

    Schulen beleuchtet.

    Praktisch nutzbares Resultat dieser Erhebungen und deren Reflexion in der be-

    gleitenden  Arbeitsgruppe, der Fachleute aus den technisch-gewerblichen

    Lehranstalten, dem BMBWK, der Sozialpartner (AK, %GB, IV, WK%) und der 

    beauftragten Forschungsinstitute (ibw, Wien und IBE, Linz) angehrten, ist

    dieser Leitfaden. Er soll fundierte Anregungen und Tipps zur schulischen

    Betreuung des Pflichtpraktikums geben und die Implementierung

    sterreichweiter Standards in der Umsetzung unterst#tzen.

     

    1ibw (Schneeberger, A./Kastenhuber, B./Nowak, S.) und IBE (Blumberger, W./Dornmayr, H):

    Evaluation des HTL-Pflichtpraktikums. Ergebnisse einer Online-Befragung. Forschungs-

    bericht im Auftrag des BMBWK, Linz-Wien, Dezember 2001.

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    Einleitung

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    Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an das Lehrpersonal  in den technisch-

    gewerblichen Lehranstalten, enth'lt aber auch Informationen, die an die

    SchlerInnen weitergegeben werden sollen und knnen.

    Bei den Inhalten und der Formulierung des Leitfadens wurde insbesondere auf 

    die Stellungnahmen der Jugendlichen Bedacht genommen, die in der Online-

    Befragung in strukturierter und offener Form ausf #hrlich erhoben wurden. Ziel-

    setzung des Leitfadens ist vor allem die Verbesserung und Erleichterung der 

    Durchf #hrung des Pflichtpraktikums. Dies reicht von der Suche nach einer 

    Praktikumsstelle bis zur Vor- und Nachbereitung des Praktikums in den Lehr-

    anstalten zusammen mit den Lehrkr 'ften und beinhaltet  * soweit sinnvoll und

    organisatorisch mglich  *  auch eine Informations- und Erfahrungsweitergabe

    an nachkommende Jahrg'nge/Klassen.

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    Die Ziele des Praktikums

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    2. Die Ziele des Praktikums

    Von der im Rahmen der HTL-Sch#lerInnenbefragung eingerichteten beglei-

    tenden Arbeitsgruppe bestehend aus VertreterInnen des Bundesministeriums

    f #r Bildung, Wissenschaft und Kultur, HTL-Abteilungsvorst'nden, Sozialpart-

    nern (AK, %GB, IV, WK%) und Bildungsforschern der beauftragten Institute

    wurden die Ziele des Pflichtpraktikums folgenderma)en formuliert:

      Anwendung und Umsetzung des schulisch erworbenen Wissens in der 

    Praxis  (nicht zuletzt auch, um die Motivation f #r den fachtheoretischen

    Unterricht zu erhhen)

      Kennenlernen der Anforderungen der Arbeitswelt  und Erwerb von

    Arbeitstugenden wie P#nktlichkeit, Zuverl'ssigkeit, Verantwortung etc.

      St#rkung der sozialen und kommunikativen Kompetenz: Umgang mit

    Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Erlernen von Teamf 'higkeit etc.

      F'rderung der Pers'nlichkeitsentwicklung: Mglichkeiten zum Erlangen

    von Erfolg und Anerkennung sowie zur Bew'ltigung von Misserfolgen

      Forcierung der Kontakte zur Wirtschaft  und potentiellen sp'teren Arbeit-

    gebern

      Berufshinwendung und Berufserprobung

      Erfahren/Erleben von Erwerbst#tigkeit  und eigener Einkommensgenerie-

    rung

    Diese allgemeinen Zielsetzungen gelten #bergreifend, auch wenn die spezifi-

    schen Zielsetzungen von -erstem. Praktikum, das in der Regel nach dem ersten

    oder zweiten Jahrgang absolviert wird, und -zweitem.  Praktikum differieren

    (siehe Abschnitt 3.3.).

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

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    3. Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

    Im Jahr 2001 wurden HTL-Sch#lerInnen #ber das Pflichtpraktikum in Unter-

    nehmen befragt. Diese Befragung hatte die Vor- und Nachbereitung und die

    Zeit in den Unternehmen eingehend analysiert. Die weit #berwiegende Mehrheit

    der 4.800 Antwortenden stehen dem Praktikum ausgesprochen positiv gegen-

    #ber. Viele Sch#lerInnen wollen aber eine bessere schulische Vorbereitung in

    fachlicher, aber auch in #berfachlicher Hinsicht. Diese sollte insbesondere

    folgende Ziele umfassen:

      Informationen #ber die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen-

    bedingungen des Praktikums

      Berufsorientierung im Unterricht als Vorbereitung auf die Arbeitswelt

    Ein Zusammenhang zwischen Vorbereitung in der Schule und dem Erfolg des

    Praktikums im Hinblick auf die Ausbildungsad'quanz (fachliche Entsprechung

    der betrieblichen T'tigkeit) ist empirisch nachgewiesen worden.

    Ein Informationsdefizit aus Sch#lerInnenperspektive besteht f #r den Bereich der 

    arbeitsrechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen. Au)erdem l'sst sich

    feststellen, dass die Aufkl'rung #ber Gefahren und Sicherheitsbestimmungen

    am Arbeitsplatz sowohl in der Schule als auch in den Betrieben verbessert

    werden sollte.

    Ein Bedarf an Informationen ist auch in Hinblick auf Auslandspraktika gegeben.

    Das anf 'ngliche oder grunds'tzliche Interesse an einem Auslandspraktikum ist

    seitens der Sch#lerInnen hoch, die Zahl der tats'chlich absolvierten Auslands-

    praktika ist aber dennoch nach wie vor relativ gering. Die Schule knnte hier in

    vielfacher Hinsicht f rdernd und aufkl'rend wirken. Schulen, an denen

    Interesse an Auslandspraktika besteht, sollten mit IFA Kontakt aufnehmen

    (siehe auch Kontaktadressen/Links auf Seite 31).

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    3.1. Hilfestellung bei der Suche nach einer Praktikumsstelle

    Ein Gro)teil der Sch#lerInnen greift bei der Suche nach einer Praktikumsstelle

    auf Kontakte der Familie bzw. von Verwandten und Bekannten zur #ck. Wie die

    Ergebnisse der vom bm:bwk beauftragten Praktikumsevaluierung zeigen, ist die

    fachliche Entsprechung der im Praktikum ausgef #hrten T'tigkeiten mit der 

     Ausbildung an der HTL bei diesen Sch#lerInnen hher als bei jenen, die auf 

    -Blindbewerbungen.  angewiesen sind und eine Vielzahl von Bewerbungen

    vornehmen m#ssen. Generell ist es wichtig, seitens der Schule geringeres

    -soziales Kapital.  einzelner Sch#lerInnen, das auf beruflichen oder privaten

    Kontakten von Eltern oder Verwandten beruht, durch eine entsprechende Vor-

    bereitung auszugleichen. Hier zeigen sich -kompensatorische. Unterst#tzungs-

    erfordernisse und -mglichkeiten seitens der Schule, mit denen sich sowohl das

    Finden von Praktikumsstellen erleichtern, als auch qualitative Elemente

    verbessern lie)en.

    Die bereits zitierte Sch#lerInnenbefragung von 2001 hat gezeigt, dass rund 1/3

    der Sch#lerInnen den ersten Teil des Pflichtpraktikums schon nach dem ersten

    Jahrgang, 2/3 nach dem zweiten Jahrgang (Klasse) absolvieren. In diesem

     Alter ist die Erfahrung und das Wissen der Jugendlichen bez#glich einer 

    zielf #hrenden Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen noch nicht voraus-

    zusetzen. Auch haben nicht alle Sch#lerInnen die Mglichkeit, auf diesbe-

    z#gliche Erfahrungen im Verwandten- und Bekanntenkreis zur #ckzugreifen.

    Hilfestellungen sind also in mehrfacher Hinsicht wichtig.

    Hilfestellung bei der Stellensuche reicht von Hinweisen dar #ber, wie man zu

    Firmenadressen kommt, bis zur Aufbereitung -bew'hrter . Firmenkontakte oder 

    mglicherweise der Erstellung einer Internet-Plattform mit einschl'gigen

    Informationen.

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

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     Auch die professionelle Zusammenstellung einer Bewerbungsunterlage und die

    Formulierung der Erwartungen der Sch#lerInnen kann im Unterricht thematisiert

    und gef rdert werden. Dar #ber hinaus sind Rollenspiele #ber Bewerbungs- und

    Vorstellungstraining ein guter Anlass, um die m#ndliche Ausdrucksf 'higkeit im

    Hinblick auf Genauigkeit, Klarheit und Sicherheit des Auftretens zu #ben.

    Bei all diesen Aktivit'ten knnen einschl'gige Lehrer sowie der Klassen-

    vorstand t'tig werden. Dort, wo es um Informationen #ber die Realit'ten der 

    Berufswelt und die Verhaltensanforderungen an einen -Einsteiger .  (den der 

    Praktikant darstellt) geht, empfiehlt es sich, Sch#lerInnen aus hheren Jahr-

    g'ngen (Klassen) in die Vorbereitung der n'chsten Jahrg'nge einzubeziehen:

    durch die gemeinsame Diskussion und Verarbeitung der Erfahrung knnen

    nicht nur die Sichtweisen und Erwartungen in Richtung Realit'tsn'he

    beeinflusst werden, sondern auch Bew'ltigungsstrategien thematisiert werden.

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

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    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    Bewerbungs-schreiben

    Beispiele besprechen(-Musts and Don/ts.),Bewerbungsunterlagenerarbeiten

    Sprachunterricht mglichst im1. Jahr 

    Vorstellungs-gepr #ch

    Besprechen, Rollenspiel Deutschunterricht 1. Jahr 

    Firmenadressen  Adressenpool von-Partnerbetrieben. (mitPraktikumsstellen)anlegen (zug'nglichmachen, z.B. #ber Intranet)

     Abteilungsvorstand,(Einbindung aller LehrerInnen)

    permanent

    Hinweis auf Auslandspraktika

    Information #ber Mg-lichkeit, Verweis auf 

    Beratungsangebote

    Jahrgangs-/Klassenvorstand

    Bildungsberater 

    1. + 3. Jahr 

    Betriebskontakte Betriebsbesichtigungen,Praxistage, Info-Abendemit Firmenvertretern

     Abteilungsvorstand/Werkst'ttenleiter unter Einbindungaller LehrerInnen

    permanent

    Abkl#ren vonGrenzf #llen der Anerkennung

    Gespr 'ch mit betroffe-nen Sch#lerInnen

     Abteilungsvorstand vor Prakti-kumsantritt

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

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    3.2. Fachliche, soziale und arbeitsrechtliche Vorbereitung

    Die Vorbereitung der PraktikantInnen sollte umfassend erfolgen. Die fachliche

    Vorbereitung ist zwar wichtig und zeigt  * bei intensiver Umsetzung  * deutlich

    positive Auswirkungen auf das Gelingen des Praktikums unter berufsp'da-

    gogischen Gesichtspunkten, trotzdem reicht eine reine fachliche Vorbereitung in

    der Regel nicht aus. Die PraktikantInnen betreten mit der Arbeitswelt auch ein

    soziales Interaktionssystem, mit dem sie noch nicht ausreichend oder nur 

    indirekt (#ber Eltern und Verwandte) vertraut sind.

    Das Praktikum stellt damit einen wichtigen sozialen Lernprozess der jungen

    Menschen dar. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten in Zusammenarbeit

    mit den vielf 'ltigen Interaktionspartnern im betrieblichen Leistungserbringungs-

    prozess und die Einf #hrung der jungen Menschen in die hochgradige Arbeits-

    teilung zeitgenssischer Unternehmen mit ihren horizontalen (Abteilungen etc.)

    und vertikalen Strukturen sollte als Hintergrund der Praktikumsvorbereitung

    fungieren. Dies umfasst folgerichtig auch die rechtlichen und betriebs-

    wirtschaftlichen Aspekte von Erwerbst'tigkeit und speziell der Praktikantenrolle.

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

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    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    Einf hrung in dieArbeitswelt ausfachlicher Perspektive

    Unterweisung, Beratung(z.B. Fragestunde),Erfahrungsberichte vonSch#lern hherer Jahr-g'nge, Info-Abende mitFirmenvertretern

    Fachbezogener Unterricht

    Fr #hsommer (1. Jahr +Wieder-holungensinnvoll)

    Rechtliche, be-triebswirtschaft-liche Aspekteund sozialeBeziehungen inder Arbeitswelt

    Theoretischer Unterricht(z.B. arbeitsrechtlicheInformationen), Bera-tung, Reflexion von Be-richten fr #herer Prakti-kantInnen, Einbe-ziehung von Expert-Innen (z.B. %GB, AK,WK), Verteilung vonInformationsbl'ttern(siehe Anhang) und-brosch#ren

    ExpertInnen auf Einladung der Schuldirektion

    1. Jahr 

    (evtl. Wieder-holung im 3.Jahr)

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

    25

    3.3. Funktionen der Praktika

    Bei der Frage nach dem Stellenwert der Praktika f #r die Jugendlichen zeigte

    sich bei der Sch#lerInnenbefragung von 2001, dass das  Kennenlernen der 

     Arbeitswelt  das am hchsten gereihte Auswahlmotiv der Wahl der Praktikums-

    stelle war. Die Jugendlichen wollen das, was sie in der HTL gelernt haben,

    anhand der betrieblichen Realit'ten weiterf #hren. Der explorative Charakter des

    Praktikums sollte daher in den Mittelpunkt der Vor- und der Nachbereitung des

    Praktikums gestellt werden.

    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    Funktion1. Praktikum

    Unterweisung, Hinweisauf Lehrplan

    (Funktion: prim#r Kennenlernen der Berufswelt und/oder handwerklicheGrundfertigkeitenerproben.)

    Fachpraktischer Unterricht +Jahrgangs-/

    Klassenvorstand

    1. Jahr 

    Funktion 2. Prak-tikum

    Unterweisung, Hinweisauf Lehrplan

    (Funktion: Anwendung fachbezogener Kennt-nisse und Fertigkeiten,Vertiefung desKennenlernens der Berufswelt, Motivationf r das weitere Lernenetc.)

    Fachtheoretischer Unterricht +Jahrgangs-/Klassenvorstand

    3. Jahr 

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    Die Vorbereitung des Praktikums durch die Schule

    26

    3.4. Sicherheitstechnischer Informationsbedarf 

    Keine Praktikumsvorbereitung sollte ohne den sicherheitstechnischen Aspekt

    bleiben. Auch wenn die Unfallsh'ufigkeit absolut betrachtet gering ist (wie die

    Erhebung zeigt), rechtfertigt jede zus'tzliche Unfallvermeidung den damit ver-

    bundenen erhhten Aufwand.

    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    Definition vonverantwortlichenLehrern

     Analog den Sicherheits-vertrauenspersonen(SVP) in Anlehnung andas ASCHG/BBSG

     Abteilungsvorstand

    Sicherheitsbeauf-tragte

    permanent

    Regelm#)igesicherheits-technischeUnterweisungen

    der SchlerInnen

    Unterweisung (inkl.Hinweis auf SVP in denBetrieben), Beratung,Vortr 'ge durch

    Fachleute

    Durch dieverantwortlichenLehrerInnen imfachpraktischen

    Unterricht

    Mai/Juni(mglichst j'hrlich *zumindest

    im 1. + 3.Jahr)

    Weiterbildungder verantwort-lichen Lehrer 

    Qualifizierung durchFachleute (Sicherheits-fachkr 'fte, Zivil-technikerInnen etc.)

    Im Rahmen der Lehrerfortbildung

    regelm')ig

    Einrichtung einer Infothek(Wissensbox)

    Sicherung und Auf-bereitung sicherheits-technisch und arbeits-medizinisch relevanter Daten auf einemallgemein zug'nglichenLaufwerk: Nutzung und Aktualisierung als Teildes Unterrichts

    Kontakt zu AUVA

    fachpraktischer Unterricht

    Sicherheitsbeauf-tragte

    permanent

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    Nachbereitung des Praktikums durch die Schule

    27

    4. Nachbereitung des Praktikums durch die Schule

    Die Befragung der HTL-Sch#lerInnen zeigte, dass die Nachbereitung des

    Praktikums in der Schule oftmals zu gering ist bzw. auch gar nicht erfolgt. Die

    Wichtigkeit und Bedeutung einer entsprechenden Aufarbeitung der Erfahrungen

    wird seitens der Sch#lerInnen sehr wohl erkannt und h'ufig auch vermisst.

    Eine ausreichende Nachbereitung des Praktikums soll zu folgenden Ergeb-

    nissen f #hren:

      Frderung des erfahrungsgeleiteten Lernens im Praktikum

      Austauschmglichkeit bzw. wechselseitige Verkn#pfung zwischen Schule

    und betrieblicher Realit't

      Anbieten von Feedbackmglichkeiten und Erfahrungsaustausch

      Erkennen von Unterst#tzungsbedarf 

      Identifizierung besonders praktikumsgeeigneter Betriebe und betrieblicher 

    Rahmenbedingungen

      Entwicklung von Optimierungspotenzialen und Verbesserungsvorschl'gen

    f #r die zuk#nftige Gestaltung der Praktikumsvorbereitung

    Im Grunde knnen die Pflichtpraktika an technisch-gewerblichen Lehranstalten

    als potenzielle Formen exemplarischen Lernens betrachtet werden. Erfahrun-

    gen sind aber noch kein Wissen. Wissen entsteht erst durch die kognitiveEinordnung und Verarbeitung von Beobachtungen. Das kann gelingen, kann

    aber auch misslingen und zu affektiven negativen Reaktionen f #hren (wie die

     Ablehnung bestimmter Segmente der Berufswelt aufgrund von dort get'tigten

    Erfahrungen etc.). Damit das mit den Pflichtpraktikas angeh'ufte Erfahrungs-

    potenzial auch zu realen Lernprozessen in den technisch-gewerblichen

    Lehranstalten f #hrt, bedarf es der durch Lehrer fachkundig geleiteten Reflexion

    und Diskussion nach Absolvierung der Praxisphasen in den Unternehmen.

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    Nachbereitung des Praktikums durch die Schule

    28

    4.1. Berichtlegung durch den Schler/die Schlerin und Feed-

    back der Unternehmen

    Beginnend mit der Abfassung eines aussagekr 'ftigen und gut strukturierten

    T'tigkeitsberichtes #ber das Praktikum sollte ein Reflexionsprozess bei und

    zwischen den Sch#lerInnen eingeleitet werden, dessen fachlicher und all-

    gemeiner kognitiver Rahmen durch die involvierten Lehrpersonen gew'hrleistet

    werden muss.

    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    SchriftlicheBerichtlegung

    Schriftlicher T'tigkeitsbericht

     Auswertung undKontrolle durch Abteilungsvorstand

    Erstellungw'hrendPraktikum,Kontrolle imFr #hherbst

    Anerkennung alsPflichtpraktikum

    +berpr #fung der T'tigkeitsberichte,mgliche Identifizierungvon besonderspraktikumsgeeignetenBetrieben (Infothek),Nachbesprechung von-Problemf 'llen.

     Abteilungsvorstand Fr #hherbst(ab 2. Jahr)

    Feedback der Unternehmen

    Fallweises Einholen vonFeedback der Unter-

    nehmen (W#nsche,Qualifikationsbedarf etc.)

     Abteilungsvorstand nach Mg-lichkeit/bei

    Bedarf 

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    Nachbereitung des Praktikums durch die Schule

    29

    4.2. Besprechung der Erfahrungen im Klassenverband

    Die Besprechung der Erfahrungen im Klassenverband sollte nicht nur als

    kritisches Korrektiv und Anregungskontext fungieren, sondern bietet auch

    vielf 'ltige Gelegenheiten und Ankn#pfungspunkte, um fachliche und persn-

    liche Fragen der Berufswelt auf einem qualifizierten Reflexionsniveau zu thema-

    tisieren. Damit w#rde auch in diesem Kontext in den technisch-gewerblichen

    Lehranstalten -public speaking. als wichtige Schl#sselqualifikation gef rdert.

    CHECKLISTE (Empfehlung)

    Was Wie Wer/Wo Wann

    AllgemeineBesprechungdesPraktikums

    Fragestunde, allgemeine undorganisatorische Erfahrungenbesprechen (Finden einer Praktikumsstelle etc.)

    Jahrgangs-/Klassenvorstand

    Fr #hherbst(ab 2. Jahr)

    Gruppen-diskussion

    Erarbeiten von Verbesse-rungsvorschl'gen, Best-Practice-Beispiele, nach Mg-

    lichkeit Ver ffentlichung (ano-nymisiert) in Infothek/Intranet(d.h. f #r die ganze Schule ver-f #gbar)

    Jahrgangs-/Klassenvorstand

    Fr #hherbst(ab 2. Jahr)

    Arbeitsrecht-liche, betrieb-liche undsozialeErfahrungenim Praktikum

    Berichte diskutieren, arbeits-rechtliche und soziale Erfah-rungen besprechen (inkl. Kon-fliktmanagement), Rahmen-bedingungen (Arbeitszeit, Ausstattung, Betreuung etc.),

    Firmenspezifika,Fragestunde, bei Bedarf Einladung von ExpertInnen

    F'cher mit wirt-schaftskundlichen Anteilen

    Fr #hherbst(ab 2. Jahr)

    FachlicheErfahrungenim Praktikum

    Berichte diskutieren, prakti-sche Erfahrungen besprechen(Wissen, Fertigkeiten, Ger 'te,Formen der Informations-beschaffung etc.), Lerneffekte

    Fachpraktischer Unterricht (2. Jahr)

    Fachtheoretischer Unterricht (4. Jahr)

    Fr #hherbst(ab 2. Jahr)

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    Weiterf #hrende Informationen: Servicestellen und Ansprechpartner (Links)

    31

    5. Weiterf hrende Informationen: Servicestellen und

    Ansprechpartner (Links)

    (Bitte f #r die Sch#lerInnen kopieren bzw. auf Homepage stellen)

    Informations- und Beratungsm'glichkeiten zum Pflichtpraktikum

    http://www.bmbwk.gv.at/ Bundesministerium f  #r Bildung, Wissenschaft undKultur 

    http://www.akwien.at Kammer f  #r Arbeiter und Angestellte (Wien)http://www.oegb.at %sterreichischer Gewerkschaftsbundhttp://www.wko.at Wirtschaftskammern %sterreichs

    http://www.auva.or.at Allgemeine Unfallversicherungsanstalthttp://www.praxisnet.at Auslandspraktika

    Stellensuche / Praktikumspl#tze

    http://www.ams.or.at Arbeitsmarktservice %sterreichhttp://www.austropersonal.com %sterreichische Stellenvermittlunghttp://www.oeh.jobfinder.at/ Jobbrse der %sterreichischen Hochsch#lerschafthttp://www.cesar.de Deutscher Stellenservicehttp://www.DV-Job.at Angebote f. Fach- u. F#hrungskr 'fte, A, D, CHhttp://www.industriekarriere.at/ Karriere in %sterreich; Site der %sterreichischen

    Industriellenvereinigung (IV)http://www.jobboerse.at Stellenservice, Online Registrierung mit Passworthttp://www.job-consult.com Stellenservice, auch Ferialjobshttp://www.job-direct.co.at Stellen nach Branchen, Firmeninseratehttp://www.jobpilot.at Stellen nach Branchen, Firmeninseratehttp://www.jobinserate.at/ Stellenservice %sterreichhttp://www.jobware.at Stellenservice In- und Ausland, Online Bewerbunghttp://www.praxisnet.at/ Praktika vom Lehrling bis zum Akademiker / In- und

     Ausland

    http://www.ifa.or.at/ IFA-Verein zur Frderung des internationalen Austausches von Lehrlingen, jungen Fachkr 'ftenund Ausbildern der Wirtschaft

    http://www.aha.or.at/ aha. Tipps und Infos, Jugendinformation Vorarlberghttp://www.sysinet.com/ %sterreichisches Branchenverzeichnis

    Zeitungen:http://www.bazar.at Zeitung Bazar, Annoncenhttp://www.diepresse.at Zeitung Die Presse, Annoncenhttp://www.kurier.at Zeitung Kurier, Annoncenhttp://derstandard.at/ Zeitung Der Standard, Annoncen

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    33

    Anhang I: Schulrechtliche Aspekte des Pflichtprakti-

    kums

    Die Rechtsgrundlagen f #r das Pflichtpraktikum finden sich einerseits im

    "  Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der derzeit geltenden

    Fassung (idgF),

    "  in den dazu ergangenen Lehrpl'nen und andererseits im

    "  Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, idgF.

    1. Schulorganisationsgesetz (SchOG)

    Gem') 0 58 Abs. 4 und 0 72 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes sind in

    den Lehrpl'nen f #r die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, techni-

    schen und kunstgewerblichen Fachschulen und in den Lehrpl'nen f #r die ein-

    zelnen Fachrichtungen der Hheren technischen und gewerblichen Lehran-

    stalten Pflichtpraktika vorzusehen.

     Auf Grund der schulorganisationsgesetzlichen Vorgaben wurden folgende

    Lehrplanbestimmungen erlassen:

    1.1. Lehrplanbestimmungen betreffend das Pflichtpraktikum f  r 

    gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fach- 

    schulen:

    In der Anlage 1 (Stammanlage) der Verordnung des Bundesministers f #r Unter-

    richt, Kunst und Sport #ber die Lehrpl'ne f #r technische Fachschulen,1 BGBl.

    Nr. 592/1986, werden unter Punkt IV die Bildungs- und Lehraufgabe, die Orga-

     

    1 Der Titel der Verordnung wurde im Jahre 1987 auf -Verordnung #ber die Lehrpl'nef #r technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen.  abge'ndert (vgl.BGBl. Nr. 631/1987).

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    34

    nisationsform, der Inhalt des Pflichtpraktikums und die didaktischen Grunds'tze

    f #r das Pflichtpraktikum wie folgt festgelegt:

    *PFLICHTPRAKTIKUM

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Sch#ler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unter-

    richtsgegenst'nde erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis

    seines Fachgebietes anwenden knnen.

    Organisationsform und Inhalt:

    Die Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens 4 Wochen zu betragen. Es ist sp'testens vor 

    dem Eintritt in die 4. Klasse abzulegen. Das Pflichtpraktikum hat facheinschl'gige, vor allem

    praktische T'tigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll

    dar #ber hinaus dem Sch#ler Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gew'hren. Am Ende

    des Pflichtpraktikums ist von jedem Sch#ler ein selbstverfasster Pflichtpraktikumsbericht mit

     Angaben #ber die ausge#bten T'tigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Ab-

    teilungsvorstand zu #bermitteln.

    Didaktische Grunds#tze:

    Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgf 'ltiger Vor- und Nachbereitung durchdie Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des Pflichtpraktikumsberichtes in den

    fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenst'nden..

    Im Lehrplan der jeweiligen Fachrichtung wird beim Unterrichtsgegenstand

    -Pflichtpraktikum. auf die Anlage 1 (Stammanlage) verwiesen, wodurch erreicht

    wird, dass die Bildungs- und Lehraufgabe, die Organisationsform, der Inhalt und

    die didaktische Grunds'tze des Pflichtpraktikums f #r alle Fachrichtungen der 

    gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen zur Anwen-

    dung gelangt.

    Dar #ber hinaus werden im Lehrplan der jeweiligen Fachrichtung (in der Stun-

    dentafel nach Anf #hrung der Pflichtgegenst'nde) die Dauer des Pflichtprakti-

    kums bzw. der Zeitpunkt, bis zu dem dieses zur #ckzulegen ist, noch gesondert

    ausgewiesen.

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    35

    1.2. Lehrplanbestimmungen betreffend das Pflichtpraktikum f  r 

    H #here technische und gewerbliche Lehranstalten

    In der Anlage 1 (Stammanlage) zur Verordnung des Bundesministers f #r Unter-

    richt und kulturelle Angelegenheiten #ber die Lehrpl'ne f #r Hhere technische

    und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, wird unter Punkt V die

    Bildungs- und Lehraufgabe bzw. die Organisationsform und der Inhalt des

    Pflichtpraktikums wie folgt festgelegt:

    *PFLICHTPRAKTIKUM

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Sch#ler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegen-

    st'nde erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufspraxis seines Fachgebietes

    anwenden knnen.

    Organisationsform und Inhalt:

    Das Gesamtausma)  der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu

    betragen, die zweckm')igerweise in zwei gleichen Abschnitten absolviert werden. Der erste

     Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, w'hrend der zweiten

     Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische T'tigkeiten umfassen soll. Bei

    der Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums ist auf sozial- und arbeitsrechtliche Frage-

    stellungen einzugehen.

    +ber jeden Abschnitt ist vom Sch#ler ein selbstverfasster Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben

    #ber die ausge#bten T'tigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand

    zu #bermitteln..

    Im Lehrplan der jeweiligen Fachrichtung wird beim Unterrichtsgegenstand

    -Pflichtpraktikum.  auf die Anlage 1 (Stammanlage) verwiesen, wodurch wie-

    derum erreicht wird, dass diese Bestimmung f #r alle Fachrichtungen der Hhe-

    ren technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Anwendung gelangt.

    Dar #ber hinaus werden im Lehrplan der jeweiligen Fachrichtung (in der Stun-

    dentafel nach Anf #hrung der Pflichtgegenst'nde) die Dauer der Pflichtpraktika

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

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    bzw. der Zeitpunkt, bis zu dem diese zur #ckzulegen sind, noch gesondert aus-

    gewiesen.

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    37

    2. Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

    Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes gelten f #r Sch#ler der ge-

    werblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen bzw. der hheren

    technischen und gewerblichen Lehranstalten gleicherma)en.

    Folgende Bestimmungen sind im Hinblick auf das Pflichtpraktikum von

    besonderer Bedeutung:

    , 11. ...

    (9) Soweit Lehrpl'ne Pflichtpraktika oder Praktika au)erhalb des schulischen Unterrichtes

    vorsehen, ist der Sch#ler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zur #ckzulegen. Ist

    dem Sch#ler die Zur #cklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen

    Zeit ohne sein Verschulden nicht mglich, so hat er dieses w'hrend der schulfreien Zeit des

    folgenden Schuljahres zur #ckzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor 

     Abschluss der lehrplanm')ig letzten Schulstufe zur #ckzulegen.

    (10) Macht ein Sch#ler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder 

    Praktikum nicht zur #cklegen kann, weil keine derartige Praxismglichkeit bestand, oder weist er 

    nach, dass er an der Zur #cklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gr #nden

    verhindert war, so entf 'llt f #r ihn die Verpflichtung zur Zur #cklegung des Pflichtpraktikums bzw.

    Praktikums.

    , 18. ...

    (13) Pflichtpraktika und Praktika au)erhalb des schulischen Unterrichtes .... sind nicht zu

    beurteilen.

    , 25. ...

    (8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in

    denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika au)erhalb des schulischen Unterrichtes

    vorsieht, ist der Sch#ler zum Aufsteigen in die n'chsthhere Schulstufe nicht berechtigt bzw.

    kann er die lehrplanm')ig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschlie)en, wenn er das vor dem

    abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zur #ckgelegt

    hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des 0 11 Abs. 10 nicht ein.

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

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    2.1. Relevanter Zeitraum f  r die Absolvierung des Pflichtprakti- 

    kums

    Pflichtpraktika erfolgen au)erhalb des schulischen Unterrichts, weil sie

    "  lehrplanm#)ig in den Hauptferien zu absolvieren sind,

    "  in Betrieben stattzufinden haben und

    "  weil sie nicht von Lehrern geleitet und beurteilt werden knnen.

    Da die Pflichtpraktika f #r die gesamte Ausbildung von besonderer Bedeutung

    sind, ist deren Zur #cklegung in der vorgeschriebenen Zeit grunds'tzlich Vor-

    aussetzung f #r das Aufsteigen in die n'chsthhere Schulstufe bzw. Voraus-

    setzung f #r den erfolgreichen Abschluss der lehrplanm')ig letzten Schulstufe.

    F#r den Fall, dass das Pflichtpraktikum ohne Verschulden des Sch#lers nicht in

    der daf #r laut Lehrplan vorgesehenen Zeit absolviert werden kann, ist er trotz-

    dem zum Aufsteigen in die n'chsthhere Schulstufe berechtigt, wenn er das

    vorgeschriebene Praktikum in der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres

    zur #cklegt. Holt der Sch#ler das Pflichtpraktikum w'hrend der schulfreien Zeit

    des folgenden Schuljahres nicht nach, so darf er grunds'tzlich nicht nochmals

    aufsteigen.

    Sofern die auf das vorgeschriebene Pflichtpraktikum folgende Schulstufe lehr-

    planm')ig die letzte Schulstufe ist, kann diese Schulstufe bei Nichtabsolvierung

    dieses Pflichtpraktikums grunds'tzlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

    Dies hat zur Folge, dass der Sch#ler nicht zu der Abschlusspr #fung bzw. Reife-

    und Diplompr #fung zugelassen werden darf (zur Hauptpr #fung d#rfen gem.

    0 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes nur jene Pr #fungskandidaten zuge-

    lassen werden, die die letzte lehrplanm')ig vorgesehene Schulstufe erfolgreich

    abgeschlossen haben).

    Beispiel 1: Hat ein Sch#ler einer Hheren technischen Lehranstalt ein Pflicht-

    praktikum lehrplanm')ig vor Eintritt in den III. Jahrgang, daher sp'testens in

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    39

    den Hauptferien zwischen dem II. und III. Jahrgang, zu absolvieren und legt er 

    dieses in dieser Zeit nicht zur #ck, so darf er zwar in den III. Jahrgang aufstei-

    gen, jedoch nicht mehr in den vierten (es sei denn, er hat es in der schulfreien

    Zeit des folgenden Schuljahres nachgeholt.

    Beispiel 2: Hat ein Sch#ler einer Hheren technischen Lehranstalt ein Pflicht-

    praktikum vor Eintritt in den V. Jahrgang, somit sp'testens in den Hauptferien

    zwischen dem IV. und V. Jahrgang, zu absolvieren und legt er dieses in dieser 

    Zeit nicht zur #ck, so hindert dieses Vers'umnis nicht den erfolgreichen Ab-

    schluss des V. Jahrganges, wenn der Sch#ler das Pflichtpraktikum in der 

    schulfreien Zeit des letzten Schuljahres nachgeholt hat.

    2.2. Zur  cklegung des Pflichtpraktikums in der schulfreien Zeit 

    des folgenden Schuljahres

    Ist dem Sch#ler die Zur #cklegung des Pflichtpraktikums in der lehrplanm')ig

    vorgeschriebenen Zeit nicht mglich, so hat er das Praktikum w'hrend der 

    schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zur #ckzulegen.

    Diese Regelung dient nicht der flexibleren Einteilung der Pflichtpraktikumszeiten

    durch den Sch#ler, sondern tr 'gt ausschlie)lich dem Umstand Rechnung, dass

    mitunter kein geeigneter Praktikumsplatz gefunden werden oder der Sch#ler 

    das Praktikum, beispielsweise wegen Erkrankung, nicht durchf #hren konnte.

    Unter der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres ist gem') 0 2 Abs. 4 und

    5 des Schulzeitgesetzes die Zeit der Weihnachtsferien, Semesterferien, Oster-

    ferien etc. sowie die Zeit der Hauptferien des folgenden Schuljahres zu verste-

    hen. Da das Pflichtpraktikum jedenfalls vor Abschluss der lehrplanm')ig letzten

    Schulstufe zur #ckzulegen ist, umfasst die schulfreie Zeit der lehrplanm')ig

    letzten Schulstufe nur noch die Zeit gem') 0 2 Abs. 4 und 5 des Schulzeitge-

    setzes * nicht jedoch mehr die Hauptferien.

    Beispiel (f #r die Zur #cklegung in der schulfreien Zeit des folgenden Schuljah-

    res): Hat ein Sch#ler einer Hheren technischen Lehranstalt ein Pflichtprakti-

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

    40

    kum lehrplanm')ig vor Eintritt in den III. Jahrgang, somit sp'testens in den

    Hauptferien zwischen dem II. und III. Jahrgang, zu absolvieren und legt er die-

    ses in dieser Zeit nicht zur #ck, hindert dieses Vers'umnis nicht das Aufsteigen

    in den IV. Jahrgang, sofern der Sch#ler das Pflichtpraktikum in der schulfreien

    Zeit des folgenden Schuljahres (zB in den Semesterferien, Osterferien oder in

    den Hauptferien des folgenden Schuljahres) nachgeholt hat.

    2.3. Entfall der Verpflichtung zur Zur  cklegung des Pflichtprak- 

    tikums

    Macht ein Sch#ler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum

    nicht zur #cklegen kann,

    "  weil keine derartige Praxismglichkeit bestand (Fall 1),

    oder 

    "  weist der Sch#ler nach, dass er an der Zur #cklegung aus unvorhersehbaren

    oder unabwendbaren Gr #nden verhindert war (Fall 2),

    so entf #llt f #r ihn die Verpflichtung zur Zur #cklegung des Pflichtpraktikums.

    Die Glaubhaftmachung kann im ersten Fall (bei einem Mangel an Praxis-

    pl'tzen) z.B. durch eine Best'tigung des Arbeitsamtes erfolgen. Der Entfall der 

    Verpflichtung zur Ablegung des Pflichtpraktikums kommt nicht in Betracht, wenn

    die Schule den Sch#ler auf einen Praxisplatz aufmerksam gemacht hat und

    dieser hievon keinen Gebrauch gemacht hat.

    Der Nachweis bei einer Verhinderung aus unvorhergesehenen oder unabwend-

    baren Gr #nden kann z.B. durch ein 'rztliches Zeugnis erfolgen, dass die Ar-

    beitsunf 'higkeit des Sch#lers erkl'rt

     Aus dem systematischen Aufbau der Normen, die sich auf den Entfall der Ver-

    pflichtung zur Ableistung des Pflichtpraktikums gibt sich, dass der Entfall der 

    Verpflichtung wie er zuletzt dargestellt wurde erst erfolgen kann, wenn der 

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     Anhang I: Die schulrechtlichen Grundlagen des Pflichtpraktikums

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    Sch#ler alle sonst zur Verf #gung stehenden Mglichkeiten (Nachholen des

    vers'umten Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit des unmittelbar 

    anschlie)enden Schuljahres) ausgeschpft hat. Das hei)t, dass ein Sch#ler 

    erst dann von der Verpflichtung entbunden werden kann, wenn ihm die

    Zur #cklegung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein

    Verschulden nicht mglich war und er dieses auch w'hrend der schulfreien Zeit

    des folgenden Schuljahres nicht zur #cklegen konnte.

    2.4. Nichtbeurteilung des Pflichtpraktikums

    Pflichtpraktika sind nicht zu beurteilen. Dies ergibt sich - wie bereits zuvor 

    ausgef #hrt - aus der Eigenart der Pflichtpraktika, n'mlich dass sie au)erhalb

    des schulischen Unterrichtes stattfinden.

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

    43

    Anhang II: Arbeitsrechtliche Aspekte des Pflichtprakti-

    kums2

    1. Allgemeines

    Sch#ler der technischen und gewerblichen Lehranstalten erg'nzen und vervoll-

    kommnen die in der Schule erworbenen Kenntnisse durch praktische T'tigkei-

    ten in Betrieben und Unternehmungen, entweder freiwillig oder weil es die

    schulrechtlichen Vorschriften ausdr #cklich verlangen.

    Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wurden unterschiedliche Kategorien undKriterien f #r die Erfassung von Ausbildungsverh'ltnissen, die mit der Erbrin-

    gung von Arbeitsleistungen einhergehen, entwickelt. Abgesehen vom Lehrver-

    h'ltnis werden die Ausbildungsverh'ltnisse insbesondere in Volont'r- und

    Praktikantenverh'ltnisse unterteilt.

     Als Volont #re  gelten jene Personen, die durch ihre Arbeit im Betrieb f #r eine

    anderweitige Besch'ftigung Kenntnisse und F'higkeiten erwerben wollen.Volont're halten sich im Betrieb auf, um die Einrichtungen und Arbeitsabl'ufe

    des Betriebes kennen zu lernen, sind nicht weisungsgebunden, nicht

    verpflichtet Arbeitsleistungen zu erbringen und haben daher auch keinen

    Entgeltanspruch.

     Als Praktikanten werden Personen definiert, die die praktische T'tigkeit in

    Erg'nzung zu einer theoretischen, meist schulischen Ausbildung kennen lernen

    wollen.

    Den schulrechtlichen Bestimmungen wird allerdings nur dann entsprochen,

    wenn die konkrete Besch'ftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeur-

    teilung objektiv in erster Linie vom Ausbildungszweck bestimmt und gepr 'gt

    und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen f #r seinen

     

    2  In Zusammenarbeit mit der Kammer f #r Arbeiter und Angestellte Wien sowie der Wirtschaftskammer %sterreich

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

    44

    Betrieb haupts'chlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert

    ist.

     Als Arbeitnehmer  sind jene Personen anzusehen, die ihre Arbeitsleistung unter 

    persnlicher (Weisungsrecht des Arbeitgebers) und wirtschaftlicher Abh'ngig-

    keit vom Arbeitgeber erbringen. Merkmale eines Arbeitsverh'ltnisses sind

    weiters die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, die Arbeit mit vom

     Arbeitgeber zur Verf #gung gestellten Arbeitsmitteln, die persnliche Arbeits-

    pflicht des Arbeitnehmers, das Vorliegen eines Dauerschuldverh'ltnisses, die

     Arbeitsleistung auf Zeit, nicht zu einem bestimmten Erfolg und die Fremdbe-

    stimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute,

    das Risiko trifft den Arbeitgeber).

    Ob nun ein Praktikant als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist h'ngt von der 

    tats'chlichen Ausgestaltung der Besch'ftigung ab.

    Ein aufgrund der einschl'gigen schulrechtlichen Bestimmungen vorgeschrie-

    benes Praktikum ist dann als Arbeitsverh'ltnis zu qualifizieren, wenn der Prakti-kant/die Praktikantin in den Arbeitsprozess in einer Weise eingegliedert ist,

    dass die Merkmale eines Arbeitsvertrages zwar nicht zur G'nze, wohl aber in

    einem #berwiegenden Ausma)  erf #llt sind. Dies ist der Fall, wenn der Prakti-

    kant/die Praktikantin weisungsgebunden zur Arbeitsleistung im Rahmen der 

    vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet und in den Organisationsablauf des

    Betriebes eingebunden ist.

    Das Pflichtpraktikum verfolgt das Ziel, das in der Schule Erlernte durch die reale

    Erfahrung des betrieblichen Umfeldes zu erg'nzen und zu vertiefen. Die

    Kenntnis der betrieblichen Realit't ist ein Teil der Ausbildung, die zur Aus#bung

    eines gehobenen Berufes auf wirtschaftlichem, technischem oder gewerblichem

    Gebiet bef 'higen soll (Bildungsziel nach0 65 SchOG).

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    Liegt eine organisatorische Eingliederung des Praktikanten, die Unterstellung

    unter die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers bzw. eine Arbeitspflicht sowie die

    Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit vor, ist vom Bestand eines Arbeitsverh'lt-

    nisses mit dem Praktikanten auszugehen. Das hat wiederum zur Folge, dass

    die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Kollektivvertr 'ge und die

    Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind, soweit sie Praktikanten nicht aus-

    dr #cklich ausschlie)en.

    Besonders zu beachten sind folgende Gesetze und Verordnungen:

    - Kinder- und Jugendlichenbesch'ftigungsgesetz (KJBG)

    -  Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG)

    - Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

    - Urlaubsgesetz (UrlG)

    -  ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie die Allgemeine Arbeitneh-

    merschutzverordnung

    -  Angestelltengesetz (AngG)

    - Gewerbeordnung (GewO)

    - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG)-  Allgemeines B#rgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Im Fall eines Praktikums aufgrund schulrechtlicher Vorschriften wird aus

    Gr #nden der Rechtssicherheit der Abschluss einer schriftliche Vereinbarung

    empfohlen.

    2. Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und

    einem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur persnlichen Er-

    bringung einer Arbeitsleistung, der Arbeitgeber zur Bezahlung eines Lohnes

    oder Gehaltes.

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich oder m#ndlich abgeschlossen wird ist f #r die

    Entstehung eines Arbeitsverh'ltnisses grunds'tzlich bedeutungslos (Aus-

    nahme: Lehrvertr 'ge sind schriftlich abzuschlie)en).

    3. Dienstzettel

    Unverz#glich nach Beginn des Dienstverh'ltnisses, - sofern dieses f #r die

    Dauer von mehr als einem Monat abgeschlossen wird oder ein Arbeitsvertrag

    die erforderlichen Punkte nicht bereits enth'lt -, hat der Arbeitgeber dem

     Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung #ber die wesentlichen Rechte und

    Pflichten auszuh'ndigen.

    Der Dienstzettel hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten:

      Name und Anschrift des Arbeitgebers

      Name und Anschrift des Arbeitnehmers

      Beginn des Arbeitsverh'ltnisses

      Bei Arbeitsverh'ltnissen auf bestimmte Zeit, das Ende des

     Arbeitsverh'ltnisses

      Dauer der K#ndigungsfrist und K#ndigungstermin

      Gewhnlicher Arbeitsort, erforderlichenfalls ein Hinweis auf wechselnde

     Arbeitsorte

      Allf 'llige Einstufung in ein generelles Schema

      Vorgesehene Verwendung, Anfangsbezug, Grundgehalt, weitere

    Entgeltbestandteile, F'lligkeit des Entgelts

      Urlaubsausma)

      Vereinbarte t'gliche oder wchentliche Arbeitszeit

      Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen

    der kollektiven Rechtsgestaltung und Hinweis, in welchem Raum diese zur 

    Einsicht aufliegen

    Sowohl Dienstzettel als auch Arbeitsvertrag sind geb#hrenfrei.

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    4. Ende und vorzeitige Aufl'sung des Praktikantenverh#lt-

    nisses

    Das Praktikantenverh'ltnis sollte, muss aber nicht, f #r die sich aus den schul-

    rechtlichen Vorschriften ergebende Zeit geschlossen werden. Grunds'tzlich ist

    es auch mglich, ein Praktikum bei mehreren Betrieben zu absolvieren. Im Falle

    des an Fachschulen vorgesehenen Technikerpraktikums ergibt sich die Dauer 

    des Praktikums aus den im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden f #r das

    Schuljahr (derzeit 12 WSt.). Das Technikerpraktikum darf nicht vor dem Beginn

    des Schuljahres gem 0 2 Abs.1 SchZG begonnen werden. Das Praktikanten-

    verh'ltnis wird je nach Art der Durchf #hrung, - entweder als durchgehender 

    Praktikumsblock oder als Praktikum mit schulischer Begleitung an einem Tag

    der Woche -, f #r die erforderliche Zeit abgeschlossen. Es endet nach Ablauf der 

    Zeit automatisch. Eine K#ndigung ist bei einem befristeten Arbeitsverh'ltnis nur 

    bei entsprechend langer Dauer und wenn sie im Vertrag besonders vorgesehen

    ist, mglich. Die vorzeitige Auflsung kann jedoch jederzeit einvernehmlich

    erfolgen.

    Wenn ein Arbeitsverh'ltnis und schwerwiegende Gr #nde vorliegen, die eine

    Weiterbesch'ftigung unzumutbar machen, kann das Arbeitsverh'ltnis durch

     Austritt des Praktikanten oder durch Entlassung durch den Arbeitgeber vorzeitig

    beendet werden.

    Ein vorzeitiger Austritt des Praktikanten ist unter anderem zul'ssig, wenn

      wesentliche Vertragsbestimmungen oder arbeitsrechtliche

    Schutzvorschriften vom Arbeitgeber erheblich verletzt wurden,

      das geb#hrende Entgelt vorenthalten oder ungerechtfertigt geschm'lert

    wird,

      Gesundheit oder Sittlichkeit gef 'hrdet sind oder bei der Fortsetzung des

     Arbeitsverh'ltnisses ein gesundheitlicher Schaden zu erwarten ist etc.

    Der Arbeitgeber kann den Praktikanten entlassen, wenn

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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      Pflichten beharrlich verletzt oder vernachl'ssigt werden,

      der Arbeitsplatz unbefugt verlassen wird,

      Betriebsgeheimnisse verraten werden etc.

    Wenn kein Arbeitsverh'ltnis vorliegt, knnen bei einem Praktikantenverh'ltnis

    vorzeitige Auflsungsgr #nde aus wichtigem Grund vereinbart werden.

    5. Schutzbestimmungen

    F#r Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienst-

    verh'ltnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverh'ltnis stehen, gelten die

    Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbesch'ftigungsgesetzes.

    Beachte: Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre fallen nicht mehr 

    unter das Kinder- und Jugendlichenbesch'ftigungsgesetz. Es kommen zumeist

    die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes zur 

     Anwendung.

    5.1 Arbeitszeit

    a) Die Arbeitszeit von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

    darf grunds'tzlich

    "  acht Stunden t'glich und

    "  40 Stunden wchentlich

    nicht #bersteigen.

    Diese Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer l'ngeren Freizeit, die mit

    der Wochenfreizeit zusammenh'ngen muss, oder wenn der Kollektivvertrag

    dies zul'sst, anders verteilt werden, sodass die t'gliche Normalarbeitszeit von

    acht Stunden auch #berschritten werden darf.

    Weiters kann zB die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines mehrwchigen

    Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses

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    Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden

    nicht #bersteigt und der Kollektivvertrag dies zul'sst und f #r vergleichbare

    erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung

    besteht und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung f #r Jugendliche dem

     Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Auch ist das Einarbeiten von

    Fenstertagen unter bestimmten Voraussetzungen zul'ssig.

    Bei Anwendung der Ausnahmeregelungen darf aber die t'gliche Arbeitszeit

    neun Stunden (f #r Jugendliche #ber 16 Jahre inklusive Vor- und Abschluss-

    arbeiten 9,5 Stunden) und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen 45 Stunden

    nicht #berschreiten.

    Von Jugendlichen d#rfen keine +berstunden verlangt werden, die Nichtbe-

    achtung dieses Verbotes ist strafbar.

    b) Die Arbeitszeit von Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre:

    Die Normalarbeitszeit betr 'gt acht Stunden t'glich und 40 Stundenwchentlich.

    Zur Erreichung einer l'ngeren Freizeit, die mit der wchentlichen Ruhezeit

    zusammenh'ngen muss, kann die t'gliche Normalarbeitszeit auf neun

    Stunden ausgedehnt werden. Unter gewissen Umst'nden, zum Beispiel

    zum Einarbeiten von Fenstertagen, bei Gleitzeit oder bei Durchrechnung der 

    Wochenarbeitszeit durch kollektivvertragliche Erm'chtigung darf die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden.

    5.2 -berstunden

    a) Praktikantinnen und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahre d#rfen nicht zu +ber-

    stundenleistungen herangezogen werden. Grunds'tzlich gilt jede Arbeits-

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    zeit, die #ber die gesetzliche Wochenarbeitszeit (40 Stunden) hinausgeht,

    als +berstunde.

    b) Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre:

    +berstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der zul'ssigen

    wchentlichen Normalarbeitszeit oder der t'glichen Normalarbeitszeit, die

    sich aufgrund der Verteilung der wchentlichen Normalarbeitszeit ergibt,

    #berschritten werden.

    F#r +berstunden geb#hrt ein gesetzlicher Zuschlag von 50 Prozent zum

    Normalstundenlohn oder ein Zeitausgleich im selben Verh'ltnis (also eineinhalb

    Stunden Freizeit f #r eine +berstunde). Kollektivvertr 'ge knnen hhere

    Zuschl'ge und g#nstigere Berechnungen vorsehen.

    Eine Abgeltung der +berstunden durch Zeitausgleich ist nur zul'ssig, wenn dies

    zwischen Dienstgeber und der Praktikantin/dem Praktikanten ausdr #cklich

    vereinbart wurde.

    Verfall von Anspr #chen:

    Offene Anspr #che aus dem Praktikantenverh'ltnis m#ssen rechtzeitig innerhalb

    bestimmter Fristen, abh'ngig vom jeweils geltenden Kollektivvertrag, geltend

    gemacht werden. Kollektivvertr 'ge sehen mitunter sehr kurze Fristen f #r die

    Geltendmachung vor, insbesondere bei Entgeltanspr #chen f #r +berstunden.

    Die Geltendmachung muss, auch aus Gr #nden der Beweissicherung, meist

    schriftlich erfolgen.

    5.3 Ruhepausen und Ruhezeiten

    a) Praktikantinnen und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    Betr 'gt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, ist die

     Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu

    unterbrechen. Die Ruhepause ist sp'testens nach sechs Stunden zu

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    gew'hren. W'hrend der Ruhepause darf der Jugendliche keine Arbeits-

    leistung erbringen und auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet

    werden.

    Nach Beendigung der t'glichen Arbeitszeit ist Jugendlichen unter 15 Jahren

    eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden, Jugendlichen

    ab Vollendung des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine

    ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwlf Stunden zu gew'hren.

    b) Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre:

    Betr 'gt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so

    ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben

    Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des

    Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gr #nden notwendig ist, knnen

    anstelle einer halbst#ndigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer 

    Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gew'hrt werden.

    Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.

    Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine

    ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gew'hren. Der Kollektivvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ruhezeit

    verk#rzen.

    5.4 Nachtruhe

    a) Praktikantinnen und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr d#rfen Jugendliche  *  von Ausnahmen abgesehen (zB Gastgewerbe, mehrschichtige Betriebe) - nicht

    besch'ftigt werden.

    5.5 Sonn- und Feiertagsruhe

    a) Praktikantinnen und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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     An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Besch'ftigung grund-

    s'tzlich verboten, Ausnahmen bestehen zB f #r Krankenpflegeanstalten und

    im Gastgewerbe.

    b) Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre:

    Es gibt kein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

    5.6 Wochenfreizeit

    a) Praktikantinnen und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    Jugendliche haben Anspruch auf eine ununterbrochene wchentliche Frei-

    zeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat und die

    sp'testens am Samstag um 13.00 Uhr oder bei zwingend notwendigen Vor-

    und Abschlussarbeiten f #r Jugendliche #ber 16 Jahre sp'testens um 15.00

    Uhr zu beginnen hat. Bei Besch'ftigung am Samstag muss der darauf-

    folgende Montag arbeitsfrei bleiben.

     Aus organisatorischen Gr #nden oder im Interesse der Jugendlichen knnen

    die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit geteilt werden, wobei ein Teil

    mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, zu betragen hat.

    Kollektivvertr 'ge knnen weitere Ausnahmen zulassen.

    b) Praktikantinnen und Praktikanten #ber 18 Jahre:

    Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und die Normen des

    Kollektivvertrages. Praktikanten haben Anspruch auf wchentliche Wochen-ruhe bzw. Wochenendruhe im Ausma) von mindestens 36 Stunden. Wird

    ein Arbeitnehmer w'hrend seiner wchentlichen Ruhezeit besch'ftigt, hat

    er Anspruch auf Ersatzruhe.

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    6. Haftung f r Sch#den in Ausbung der Dienstpflicht

    Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) behandelt den Ersatz von Sch'den,

    welche ein Dienstnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung dem

    Dienstgeber oder einem Dritten zuf #gt und verdr 'ngt insoweit die allgemeinen

    Haftungsvorschriften des Allgemeinen B#rgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die

    Vorschriften des DHG gelten grunds'tzlich f #r alle wirtschaftlich unselb-

    st'ndigen Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverh'ltnis stehen.

    F#r Sch'den die der Dienstnehmer dem Dienstgeber durch eine entschuldbare

    Fehlleistung zuf #gt haftet er gem') 0 2 Abs. 3 DHG nicht. Unter entschuldbarer 

    Fehlleistung wird der leichteste Grad der Fahrl'ssigkeit verstanden, f #r den

    nach den allgemeinen Vorschriften noch einzustehen w're.

    F#gt der Dienstnehmer den Schaden durch ein dar #ber hinausgehendes Ver-

    sehen (leichte oder grobe Fahrl'ssigkeit) zu, kann das Gericht aus Gr #nden der 

    Billigkeit und mit R#cksicht auf die besonderen Umst'nde den Ersatz m')igen

    oder g'nzlich erlassen. Als besondere Umst'nde sind die Ausbildung des

    Dienstnehmers, das Ausma) der mit der T'tigkeit verbundenen Verantwortung,

    die Ber #cksichtigung des besonderen Wagnisses im Lohn, die Schwere der 

    Vorwerfbarkeit oder auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu ver-

    stehen.

    Bei grober Fahrl'ssigkeit kann das zust'ndige Arbeits- und Sozialgericht die

    Schadenersatzpflicht nur mehr m')igen.

    Bei vors'tzlichem Handeln haftet der Praktikant immer im vollen Umfang.

    7. Entlohnung

    Wenn Praktika als Arbeitsverh'ltnis zu qualifizieren sind, besteht f #r den

     Arbeitgeber auch die Verpflichtung ein Entgelt zu bezahlen. Bei der Festlegung

    des Entgelts sind die Bestimmungen der Kollektivvertr 'ge anzuwenden, soweit

    sie Praktikanten nicht ausdr #cklich ausschlie)en.

    Unter anderen weisen der Arbeiterkollektivvertrag f #r die eisen- und metaller-

    zeugende Industrie sowie der Kollektivvertrag f #r die Arbeiter im eisen- und

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    metallverarbeitenden Gewerbe Regelungen f #r Pflichtpraktikanten auf. Auf-

    grund dieser Regelung erhalten Sch#ler von mittleren und hheren Schulen, die

    aufgrund von schulrechtlichen Vorschriften ein Betriebspraktikum absolvieren,

    f #r die Dauer des Praktikums (grunds'tzlich f #r ein Monat pro Kalenderjahr, im

    Fall des Technikerpraktikums entsprechend l'nger), einen Monatslohn von rund

     1 800 brutto (S 11.000). Nach dem Rahmenkollektivvertrag f #r Angestellte der 

    Industrie in den Bereichen Metall/Elektro und Chemie ist die jeweilige Lehr-

    lingsentsch'digung des 2. Lehrjahres als Mindestentlohnung heranzuziehen.3

    Findet kein Kollektivvertrag Anwendung, so ist ein angemessenes Entgelt zu

    bezahlen.

    7.1 Entgeltfortzahlung bei Krankheit

    Bei Vorliegen eines Arbeitsverh'ltnisses und einer Arbeitsverhinderung durch

    Krankheit, Unfall oder Arbeitsunfall besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des

    Entgelts durch den Arbeitgeber im folgenden Ausma):

    "  Krankheit, Ungl#cksfall:

     Arbeiter, Angestellter: ab Arbeitsantritt sechs Wochen volles und vier 

    Wochen halbes Entgelt

    "  Arbeitsunfall, Berufskrankheit:

     Arbeiter: acht Wochen

     Angestellter: Dauer der Arbeitsverhinderung, maximal acht Wochen vollesEntgelt und vier Wochen halbes Entgelt

    Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverz#glich bekannt zu geben,

    der Arbeitgeber kann eine 'rztliche Best'tigung verlangen.

     

    3 Nach diesem Rahmenkollektivvertrag ist jedoch eine hhere Lehrlingsentsch'digungheranzuziehen, wenn das Praktikum nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.

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    7.2 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld)

    Dieser Anspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages.

    Praktikanten erhalten, soweit sie einem Kollektivvertrag unterliegen, den

    entsprechenden aliquoten Anteil an den Sonderzahlungen. Der Berechnung der 

    Sonderzahlungen wird in der Regel ein Monatsgehalt (bzw ein Monatslohn oder 

    eine bestimmte Anzahl von Wochenlhnen) zugrunde gelegt. Pro gearbeiteter 

    Woche im Betrieb geb#hrt davon je 1/52 als Urlaubszuschuss beziehungsweise

    als Weihnachtsgeld.

    7.3 Anspruch auf Urlaubsabgeltung (Urlaubsersatzleistung)

    Ein Anspruch auf Naturalurlaub entsteht von Beginn eines Arbeitsverh'ltnisses

    im Verh'ltnis zu der im Arbeitsjahr zur #ckgelegten Dienstzeit. Bei Arbeitsver-

    h'ltnissen von Praktikanten wird es in der Regel zu einer finanziellen Abgeltung

    des aliquot erworbenen Urlaubsanspruches kommen.

    Bei Austritt ohne wichtigen Grund geht der Anspruch auf diese Abgeltung

    verloren.

    7.4 Lohnabrechnung

    Jedem Arbeitnehmer ist eine Lohnabrechnung auszuh'ndigen, aus der 

    Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben

    ersichtlich sind. Zuschl'ge, wie etwa bei der Abrechnung von +berstunden,

    sind gesondert ersichtlich zu machen.

    Die F'lligkeit des Entgelts richtet sich nach den gesetzlichen beziehungsweise

    nach den kollektivvertraglichen Regelungen und der vertraglichen Verein-

    barung. Auf der Endabrechnung sind Sonderzahlungen und Abgeltung des Ur-

    laubsanspruches zu ber #cksichtigen.

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    7.5 Verzichtserkl#rungen

    Formulierungen wie

    %Ich erkl &re, keine weiteren Anspr  che geltend zu machen...( 

    %...dass ich voll lohnbefriedigt bin,...( 

    %...dass mit diesem Betrag alle bis ... entstandenen Anspr  che befriedigt 

    sind...( 

    stellen Verzichtserkl'rungen dar, die keinesfalls ohne Pr #fung der Lohnab-

    rechnung abgegeben werden sollten. Eine Best'tigung des Erhaltes des Ent-

    gelts bei einer Barauszahlung ist allerdings unbedenklich.

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    Anhang III: Sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

    1. Sozialversicherungspflicht

    Wenn ein Dienstverh'ltnis vorliegt ist der Arbeitgeber verpflichtet, Praktikanten

    unverz#glich nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Besch'ftigung bei

    der zust'ndigen Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung anzumelden. Die

    Krankenkasse hat zwei Abschriften der best'tigten Anmeldung dem Arbeit-

    geber zur #ckzusenden, eine davon ist unverz#glich dem Praktikanten auszu-

    h'ndigen. Nach Ende der Pflichtversicherung muss der Arbeitgeber binnen

    sieben Tagen die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse vornehmen.

    Krankenscheine sind dem Praktikanten vom Arbeitgeber auszuh'ndigen. Bei

    Nichtausfolgung ist die zust'ndige Gebietskrankenkasse einzuschalten.

    Durch die Einbeziehung der Pflichtpraktikanten in die Vollversicherung ergeben

    sich folgende Vorteile:

      Bei Arbeitsunf 'higkeit infolge Krankheit geb#hrt Krankengeld (von der 

    Krankenkasse)

      Erleidet der Praktikant einen Arbeitsunfall, der eine mindestens 20%ige

    dauernde Erwerbsminderung bewirkt, so wird eine Unfallrente gew'hrt (aus

    der Sch#lerunfallversicherung geb#hrt eine Unfallrente erst ab einer 

    50%igen Minderung der Erwerbsf 'higkeit).

      Es werden Versicherungsmonate f #r die Pensionsversicherung erworben.

    2. Wegfall der Familienbeihilfe, das zu versteuernde Einkom-

    men des Kindes als Ausschlie)ungsgrund

    Das eigene Einkommen eines Kindes ist f #r den Anspruch auf Familienbeihilfe

    ab jenem Kalenderjahr ma)gebend, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Demnach ist es unerheblich, in

    welchem Monat dieses Jahres das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    F#r den Bereich der Familienbeihilfe ist mit Wirkung ab 1. J'nner 2001 eine

    Neuregelung der Zuverdienstgrenze in Kraft getreten. Anstelle der monatlichen

    Betrachtungsweise wurde eine sogenannte -Jahresdurchrechnung. eingef #hrt.

    Danach besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe f #r ein Kalenderjahr, wenn

    das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in diesem Jahr den Betrag von

     1 8.720.- (S 120.000,--) #bersteigt. Es ist ebenfalls belanglos, ob das zu ver-

    steuernde Einkommen in einem oder in mehreren Monaten erzielt wurde. Wird

    der Grenzbetrag #berschritten, besteht grunds'tzlich f #r das ganze Jahr kein

     Anspruch auf Familienbeihilfe, unabh'ngig davon, ob ein Teil des Einkommens

    in Ferienmonaten erzielt wurde. Bei +berschreitung des Einkommens ist die er-

    haltene Familienbeihilfe, einschlie)lich des Kinderabsetzbetrages f #r das ganze

    Jahr zur #ckzuzahlen.

    Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den einkom-

    mensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Auf Grund der Einkom-mensdefinition in 0  2 Abs. 2 EStG 1988 ist das zu versteuernde Jahres-

    einkommen bei den Eink#nften aus nichtselbstst'ndiger Arbeit in folgender 

    Weise zu ermitteln:

    Jahresbruttoarbeitslohn (ohne Sonderzahlungen wie z.B. der 13. und

    14. Monatsbezug) abz#glich

    "

      der Pflichtbeitr 'ge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung,"  der Arbeiterkammerumlage und des Wohnbauf rderungsbeitrages,

    "  der besonderen Pauschbetr 'ge gem') 0 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. c

    EStG 1988 f #r Ausgaben f #r Fahrten zwischen Wohnung und

     Arbeitsst'tte, sofern ein Anspruch darauf besteht,

    "  des Werbungskostenpauschbetrages von 1 132,-- j'hrlich, sofern

    nicht hhere Werbungskosten nachgewiesen werden,

    "  des Sonderausgabenpauschbetrages von 1 60,-- j'hrlich, sofern nicht

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

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    hhere Sonderausgaben nachgewiesen werden,

    "  allf 'lliger au)ergewhnlicher Belastungen (0 34 EStG 1988) z.B. in

    Folge von Krankheit oder Behinderungen im Sinne des 0 35 EStG 1988.

    Die einkommensteuerfreien Bez#ge bleiben bei der Ermittlung des zu ver-

    steuernden Einkommens des Kindes naturgem') au)er Betracht. Es muss sich

    hierbei um Bez#ge handeln, die durch inl'ndische gesetzliche Bestimmung

    ausdr #cklich als einkommensteuerfrei erkl'rt worden sind (z.B. Studienbei-

    hilfen).

    3. Schlerfreifahrt

    Die Fahrpreisers'tze im Rahmen der Sch#lerfreifahrt beziehen sich nur auf 

    Fahrten der Sch#ler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule. Bei der 

    Schule muss es sich um eine ffentliche Schule oder um eine mit %ffentlich-

    keitsrecht ausgestattete Schule handeln. Industrie- und Gewerbebetriebe sind

    keine Einrichtungen die unter dem Begriff Schule subsumiert werden knnen.

    Eine Ausdehnung der Sch#lerfreifahrt auf Fahrten zu den Praktikumspl'tzen ist

    daher nicht mglich.

    Ordentliche Sch#ler der zuvor genannten Schulen, welche nicht als Studierende

    im Sinne des Studienf rderungsgesetzes gelten, sind grunds'tzlich berechtigt,

    f #r Fahrten vom Wohnsitz im Inland zur Schule an der Sch#lerfreifahrt

    teilzunehmen. Dieses Recht erlischt, wenn diese Fahrten nicht mindestens ab

    vier Tagen pro Woche stattfinden.

    Fallen f #r ein Schuljahr oder f #r einen bestimmten Teil des Schuljahres

    regelm')ig weniger als vier Fahrten pro Woche zwischen der Wohnung und der 

    Schule an, kann daf #r die Zuerkennung der Schulfahrtbeihilfe beantragt

    werden.

     Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe hat jeweils jene Person, die f #r den Sch#ler 

    Familienbeihilfe bezieht. Der Antrag auf Zuerkennung der Schulfahrtbeihilfe ist

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     Anhang II: Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte des Pflichtpraktikums

    mittels des Antragsformulars Beih 85 beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt zu

    stellen.