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Test Mobiliarsicherheiten

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Test Mobiliarsicherheiten

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[1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung ☼ I. 1 Def. Mobiliarsicherheiten?

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[1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung ☼ I. 1 Mobiliarsicherheiten I. Einführung 1. Begriff Mobiliarsicherheiten sichern Forderungen durch - Vorbehalt (Übereignung unter EV), - Übertragung (Sicherungsübereignung), - Einräumung (Verpfändung) von Rechten an beweglichen Sachen.

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[2] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung ☼ I. 2 Weshalb sind Mobiliarsicherheiten examensrelevant?

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[2] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung ☼ I. 2 2. Examensrelevanz Mobiliarsicherheiten „kombinieren“ Rechtsgeschäftslehre, Schuld- und Sachenrecht. Examensklausuren haben erfahrungsgemäß folgende Schwerpunkte: - Prinzipien der Rechtsgeschäftslehre; - Leistungsstörungen; - Grundregeln des Sachenrechts; - Trennungs- und Abstraktionsprinzip; - Prioritätsprinzip; - Rechtsfigur der „Treuhand“.

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[3] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 1 Def. Pfandrecht?

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[3] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 1 II. Pfandrecht, §§ 1204 - 1258 1. Def. Ein Pfandrecht begründet ein Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache: „Der Gläubiger ist berechtigt, Befriedigung aus der Sache zu suchen“ (§ 1204 I), falls die gesicherte Forderung bei Fälligkeit („Pfandreife“) nicht beglichen wird.

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[4] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 1/2 Worüber müssen sich die Parteien bei der Bestellung eines Pfandrechts einigen?

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[4] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 1/2 Das Pfandrecht ist streng akzessorisch: Ohne Forderung besteht kein Verwertungsrecht. „zur Sicherung einer Forderung“: Bei der Bestellung müssen sich die Parteien nicht nur darüber einigen, dass das Pfandrecht „zur Sicherung“ einer Forderung“ dient, sondern auch, welche Forderung gesichert sein soll (andernfalls fehlt ein essentialium negotii). Bei nichtakzessorischen Sicherungsrechten ist die Zweckbestimmung in einen separaten Vertrag (den sog. „Sicherungsvertrag“) ausgelagert.

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[5] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 2 Arten von Pfandrechten?

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[5] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 2 2. Arten von Pfandrechten a) Vertragspfandrecht, §§ 1205 - 1256 Durch Vertrag (§ 1205 I) räumt der Verpfänder dem Pfandgläubiger ein Verwertungsrecht ein. b) Gesetzliches Pfandrecht, § 1257 Durch Gesetz entsteht ein Verwertungsrecht. Hauptfälle: Vermieterpfandrecht, § 562; Werkunternehmerpfandrecht, § 647. c) Pfändungspfandrecht, §§ 803, 804 ZPO. Durch Hoheitsakt (Pfändung) entsteht ein Verwertungsrecht, § 804 II ZPO.

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[6] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 3 Nachteile von vertraglichen Pfandrechten?

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[6] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Pfandrecht ☼ II. 3 3. Nachteile von vertraglichen Pfandrechten Der Pfandgegenstand muss dem Pfandgläubiger übergeben werden, § 1205 I 1. Grund: Das Pfandobjekt soll dem Zugriff konkurrierender Gläubiger entzogen werden. Nachteil: Da der Verpfänder den Besitz verliert, kann er den Pfandgegenstand nicht mehr zu nutzen und in seinem Unternehmen einsetzen.

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[7] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 1 Def. Sicherungseigentum?

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[7] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 1 III. Sicherungseigentum 1. Def: Sicherungseigentum begründet ein Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers an einer beweglichen Sache. Anders als ein „normaler Eigentümer“ - darf der Sicherungsnehmer (SN) das Sicherungsgut nur unter bestimmten Voraussetzungen verwerten; - muss er es nach Erledigung des Sicherungszwecks dem Sicherungsgeber (SG) zurückgewähren.

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[8] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 2 Grund für die Durchsetzung der Sicherungsübereignung?

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[8] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 2 2. Grund für die Durchsetzung der Sicherungsübereignung (SÜ) Im Gegensatz zum vertragl. Pfandrecht verbleibt das Sicherungsgut beim SG. => Er kann das Sicherungsgut nutzen, in seinem Unternehmen einsetzen, hiermit Erträge erzielen und letztlich damit den gesicherten Kredit zurückführen.

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[9f] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3 Wie erfolgt eine (Sicherungs-)Übereignung?

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[9] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3 3. (Sicherungs-)Übereignung (SÜ), §§ 929, 930 Die Sicherungsübereignung ist sachenrechtlich eine „normale Übereignung“ nach §§ 929, 930 (Zur „Sicherungsübereignung“ wird sie erst durch den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag): (1) Wirksames Einigsein, § 929 S. 1: Wirksame Einigung (und kein Widerruf). (2) Konkretes Besitzkonstitut, § 930: Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (Bsp: Verwahrung).

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[10] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3/2 (3) Bestimmtheitsgrundsatz: Das Sicherungsgut muss jederzeit bestimmbar sein. Andernfalls ist die SÜ wirkungslos. (4) Keine „wesentlichen Bestandteile“ Die SÜ „wesentlicher Bestandteile“ ist wirkungslos; arg: Sie „können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein,“ § 93 a.E.

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[11f] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3/3 Inhalt der Einigung?

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[11] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3/3 zu (1): Inhalt der Einigung (a) Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens und der auflösenden Bedingung des Erlöschens von Verbindlichkeiten. Obwohl dies eine faire Lösung ist, ist sie in der Bankpraxis ungebräuchlich. Bei SÜ an „Nichtbanken“ aber o.w. möglich.

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[12] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 3/4 (b) Unbedingte Übertragung des Eigentums Entspricht der aktuellen Bankpraxis. Grund für die Durchsetzung dieser Variante: Bis zur Rückübereignung verbleiben sicherungsübereignete Gegenstände im Eigentum des Sicherungsnehmers und können deshalb bei neuem Kreditbedarf sofort (d.h. ohne erneute SÜ) zur Sicherung verwendet werden. In Ihrer Klausur ist sorgfältig zu begründen, welche Variante die Parteien gewählt haben.

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[13f] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 4 Inhalt des Sicherungsvertrag s?

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[13] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 4 4. Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) - Er enthält die „Zweckvereinbarung“ Anders als bei akzessorischen Sicherheiten ist sie nicht Bestandteil des Verfügungsgeschäfts. Der Sicherungszweck muss zumindest konkludent vereinbart werden; ferner, welche Forderung(en) (im Extremfall: „alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen“) gesichert werden. => Ist der Sicherungsvertrag nichtig, ist SN aus § 812 I 1 F. 1 zur Rückübereignung verpflichtet.

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[14] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 4/2 - Der Sicherungsvertrag begrenzt die sachenrechtl. unbegrenzten Befugnisse des SN schuldrechtlich im (Innen-)Verhältnis zum SG. - Er regelt die Pflichten des SG hinsichtlich des Sicherungsguts: -- es sorgfältig zu behandeln; -- es bei Pfandreife herauszugeben. - Er regelt Pflicht des SN zur Rückübereignung des Sicherungsguts.

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[15] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 5 Verhältnis von Sicherungsvertrag und „gesichertem“ Vertrag?

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[15] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 5 5. Verhältnis von Sicherungsvertrag und „gesichertem“ Vertrag Der Sicherungsvertrag ist nicht identisch mit dem Vertrag, aus dem die zu sichernde Forderung resultiert (etwa ein Darlehensvertrag). Beide Verträge sind strikt zu trennen! => Die Nichtigkeit des „gesicherten“ Vertrags lässt den Sicherungsvertrag unberührt. Ausn: Bilden beide Verträge eine Geschäftseinheit, führt die Nichtigkeit des „gesicherten“ Vertrags nach § 139 zur Nichtigkeit des Sicherungsvertrags, BGH NJW 1994, 2885.

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Dr. Jacoby Ende der Antworten Lassen Sie sich nicht dadurch entmutigen, dass Ihr Test vielleicht beim ersten Mal nicht ganz wunschgemäß geklappt hat! Bei der Wiederholung werden Sie schnell einen Fortschritt feststellen! Je öfter Sie die Fragen wiederholen und mit den Antworten abgleichen, desto sicherer werden Sie!

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Dr. Jacoby Ende der Antworten Die weiteren Testfragen finden Sie auf unseren Karteikarten beantwortet. Viel Erfolg!

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[16] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 6 RF des Nichtentstehens oder Erlöschens der Forderung?

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[17] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 7 Def. Antizipierte Sicherungsübereignung?

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[18] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 7/2 Ist die Übereignung des „künftigen Warenlagers“ hinreichend bestimmt?

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[19] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 7/3 Ist die Übereignung der „Hälfte des Warenlagers“ hinreichend bestimmt?

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[20] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 8* Wer als Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts geltend machen kann, „dass d. Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört“, hat welches Recht?

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[21] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 8/2* Wer ein (Grund-)Pfandrecht an einer Sache des Gemeinschuldners hat, hat welches Recht?

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[22] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Sich-Eigentum ☼ III. 8/3* Kann ein Sicherungseigentümer nach § 47 InsO aussondern oder nur abgesonderte Befriedigung verlangen?

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[23] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 1 Entstehung eines Eigentumsvorbehalts?

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[24] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 1/2 Hat ein Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt, kann er die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur wie verstehen?

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[25] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 2 Rechtsposition des Veräußerers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises?

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[26] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 3 Rechtsposition des Erwerbers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises?

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[27-33] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 4 V veräußert und übergibt seinen Palandt an K unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bevor K vollständig bezahlt hat, veräußert V den Palandt nach § 931 an D, der von der Übereignung an K ohne grobe Fahrlässigkeit nichts weiß. Kann D den Palandt von K herausverlangen?

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[34-40] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 4/8 V übereignet seinen Palandt zunächst zur Sicherung eines Darlehens gem. § 930 an D und sodann unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung nach § 929 S. 1 an K. Kann D den Palandt von K nach § 985 herausverlangen?

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[41-44] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 5 V veräußert seinen Palandt an K unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. K übereignet anschließend seine gesamte jur. Bibliothek der Bank SN1 zur Sicherung eines Kredits. Hat V sein Eigentum verloren? Hat SN1 eine Eigentumsanwartschaft erworben?

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[45-49] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 5/5 V veräußert seinen Palandt an K unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. K übereignet anschließend seine ganze jur. Bibliothek der Bank SN1 zur Sicherung eines Kredits. SN1 refinanziert sich bei SN2 und überträgt zu diesem Zweck ihr „Sicherungseigentum“ auf diese. Ist SN2 Eigentümer des Palandt geworden?

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[50-53] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 6 V vereinbart mit K in einem Kaufvertrag, dass erst 7 Tage nach Lieferung bezahlt werden soll. Der Lieferschein enthält folgende Klausel: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum“. (1) K protestiert dagegen, nimmt aber die Ware ab. (2) Lagerarbeiter L unterzeichnet den Lieferschein, ohne seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Wurde K Eigentümer?

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[54f] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ IV. 6/5 V schließt mit K einen Kaufvertrag. V übereignet vertragsgemäß an K. Dieser kann entgegen seiner Planung nicht zahlen. Er bittet V um Stundung des Kaufpreises. Zur Sicherung vereinbaren sie „einen Eigentumsvorbehalt“ an der Kaufsache. Wie ist diese Vereinbarung zu qualifizieren?

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[56] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 1 Def. Verlängerter Eigentumsvorbehalt?

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[57] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 1/2 Unter welcher Bedingung wird i.d.R. die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erteilt?

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[58] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 1/3 Sind Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung widerruflich?

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[59] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 1/4 Rechte des Verkäufer, wenn der Vorbehaltskäufer insolvent wird?

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[60] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 2 VV liefert U Rohmaterial unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. U fertigt hieraus Endprodukte. Wie versucht VV seinen Eigentumsverlust zu verhindern?

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[61] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 2/2 Kann der VV mittels einer „Verarbeitungsklausel“ mit U vereinbaren, dass er selbst „Verarbeiter“ i.S.d. § 950 sei?

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[62-67] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 3 X nahm bei SN einen Kredit auf und sicherte ihn durch die Abtretung „aller gegenwärtigen und künftigen Außenstände“. Später veräußerte VV an X Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Diese Waren veräußerte X an diverse Kunden. Wem stehen diese Forderungen zu?

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[68] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 4 Def. Factoring?

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[69] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 4/2 Def. Regressloses („echtes“) Factoring?

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[70] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 4/3 Ist eine Globalzession in Erfüllung einer Verpflichtung aus „echtem Factoring“ ist sittenwidrig?

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[71] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. EV ☼ V. 4/4 Def. Unechtes Factoring?

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[72-78] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Kollisionen ☼ VI. 1 K erwarb von V einen Anhänger unter EV. Anschließend „übereignete“ er den Anhänger unter Offenlegung des EV sicherungshalber an G1. Vor Zahlung der letzten Rate ließ G2 den Anhänger bei K pfänden. K zahlt nun den Restkaufpreis. Erwirbt G1 eine unbelastete Sache oder eine mit dem PfandR des G2 belastete Sache?

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[79-82] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Kollisionen ☼ VI. 2 K hatte Geschäftsräume von G1 gemietet. Anschließend erwarb er von V Waren unter EV. Schließlich übertrug er „die ihm zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G2. K zahlt nun den Restkaufpreis. Erwirbt G2 nun die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet?

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[83-85] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Kollisionen ☼ VI. 3 K hatte Geschäftsräume von G1 gemietet. Anschließend übertrug er „die ihm künftig zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G2. Schließlich erwarb K von V Waren unter EV. K zahlt nun den Restkaufpreis. Erwirbt G2 die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G1 belastet?

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[86-88] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Kollisionen ☼ VI. 4 K hatte „die ihm künftig zustehenden Rechte“ an den Waren sicherungshalber auf G1 übertragen. Anschließend mietete er Geschäftsräume von G2. Schließlich erwarb K von V Waren unter EV. K zahlt nun den Restkaufpreis. Erwirbt G1 die Waren lastenfrei oder mit dem Vermieterpfandrecht des G2 belastet?