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19 sandmann 2012_10_04 d-a-ch

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Open Data und Offene Geodaten

in Deutschland

im Umfeld von INSPIRE und Geodatenzugangsgesetz

- Status und Umsetzung –

Stefan Sandmann

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit

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Open Data und Offene Geodaten in Deutschland

im Umfeld von INSPIRE und Geodatenzugangsgesetz

Stefan Sandmann

BMU, Deutschland

2 Kernaussagen

• Mit der Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

des Bundes werden die Geodaten und

Geodatendienste geldleistungsfrei für die

kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur

Verfügung stehen

• Die Nutzungsbestimmungen zu den Geodaten

und den Geodatendiensten werden in einer

Rechtsverordnung geregelt

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Open Data und Offene Geodaten in Deutschland

im Umfeld von INSPIRE und Geodatenzugangsgesetz

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INSPIRE als Basis für das GeoZG

• Inkrafttreten der Richtlinie INSPIRE am 15.Mai 2007 – qualitativ hochwertige Geodaten werden aus den Behörden der

Mitgliedstaaten zugänglich gemacht

• Deutsches Recht : – 1 Bundesgesetz und 16 Ländergesetze

– Umsetzung in den Mitgliedsstaaten bis 15.5.2009 gefordert

• Für den Bund: GeoZG vom 10.2.2009

• z.B. für NRW: GeoZG NRW vom 17.2.2009

INSPIRE

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Aussagen zu Geldleistungen und

Lizenzen in INSPIRE und GeoZG

• INSPIRE Art. 14 Absatz 2:

– Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

– Die Mitgliedstaaten können einer Behörde, die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung …. sichert.

• GeoZG § 13 Absatz 1: – Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1

Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern.

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Randbedingungen

• Auf Bundesebene gibt es keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Festlegung eines Kostenrahmens für die Bereitstellung von Geoinformationen

• Das Verwaltungskostengesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenerhebung für eine Geodatenbereitstellung (Strukturreform des Gebührenrechts wird ca. 2017 abgeschlossen sein)

• Mit dem schrittweisen Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur GDI-DE gemäß § 1 i. V. m. § 9 GeoZG stehen die Geodaten der Bundesverwaltung über Geodatendienste und das Geoportal zeitnah zur Verfügung.

• Das Geodatenzugangsgesetz des Bundes (GeoZG) bietet bereits in Ansätzen eine Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen für den Zugang zu regeln.

• Das Bundesumweltministerium hat als zuständiges Ressort den Auftrag erhalten, das Gesetz entsprechend zu ändern und eine Kosten- und Lizenzverordnung auf den Weg zu bringen.

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Open Data und Offene Geodaten in Deutschland

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BMU, Deutschland

3 wesentliche Kernpunkte der

Gesetzesänderung:

1. Änderung der Verordnungsermächtigung zur

Schaffung einer Nutzungsverordnung

• Konkretisierung ist notwendig

2. Einführung der Geldleistungsfreiheit für kommerzielle

und nicht kommerzielle Zwecke

• Paradigmenwechsel

3. Erlass der Nutzungsverordnung

• Rechtssicherheit durch die Beschreibung von Rechten und

Pflichten

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Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle

und nicht kommerzielle Nutzung

• Mit der Änderung des GeoZG wird die Grundlage geschaffen, zukünftig die Geodaten und Geodatendienste nach dem GeoZG grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen.

• Sie unterstützt die Aktivierung des in den Geodaten des Bundes liegenden Wertschöpfungspotenzials.

• Die Gebührenfreiheit entbindet die geodatenhaltenden Stellen von der Verpflichtung, entsprechende Programme für den elektronischen Geschäftsverkehr einzusetzen (§ 13 Absatz 3 GeoZG a.F.).

• Der freie Zugang zu Geodaten entspricht den Zielen, welche die Bundesregierung im Rahmen der Initiative „Open Government“ verfolgt, um sich den Herausforderungen im Zusammenhang mit „Open Data“ zu stellen.

• Abbau von Bürokratie; Nutzungsbestimmungen werden einheitlich verbindlich geregelt.

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Geldleistungsfreiheit für die kommerzielle

und nicht kommerzielle Nutzung

§ 11 Allgemeine Nutzung (neue Fassung)

(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

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Entwurf

Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für

die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

• Geldleistungsfreiheit der bereitgestellten Geodaten und Geodatendienste bedeutet jedoch nicht deren Nutzung ohne jegliche regelnden Beschränkungen.

• Datenschutz und urheberrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden.

• Einheitlicher Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung.

• Rechte und Pflichten werden klar geregelt.

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Berücksichtigte Quellen • Creative Commons (CC)

– Gemeinnützige Organisation

– Derzeit existieren 6 Lizenzvarianten von „starker Einschränkung“ bis hin zu „weitgehend freier kommerzieller Nutzung“

– Die Online-Lizenzen müssen nicht aktiv bestätigt werden

• Gebührenrichtlinie und Musterlizenzvereinbarungen der AdV – Die Lizenz wird im Rahmen einer gegenseitigen Vereinbarung geschlossen

– Gebühren werden berechnet aus: Flächengröße, Objektanzahl, ….

• Musterlizenzen der GIW, GeoBusinessLizenz V1.0 – 8 Lizenzvarianten

– Kriterien:

• kommerziell, nicht-kommerziell / offene,geschlossene Nutzergruppe / mit/ohne Weiterverarbeitung

• Regierungsprogramm „Vernetzte u. transparente Verwaltung“ – Projekt „Open Government“, Teilprojekt „Open Data“

– Ergebnisse der beauftragten Studie liegen vor.

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Entwurf der Nutzungsverordnung

§ 1 Ziel- und

Anwendungsbereich

§ 2 Nutzungsrechte

§ 3 Nutzungsbedingungen

§ 4 Haftungsbeschränkung

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Zeitplan

• Dezember 2011: Ressortabstimmung

• Januar/Februar 2012: Öffentliche Anhörung

• 29. Februar 2012: Behandlung im Kabinett (beschlossen)

• 11. Mai 2012: Bundesrat 1 (Zustimmung erfolgt)

• 28. Juni 2012 Annahme des Gesetzentwurfs durch den Bundestag

• September / Oktober 2012 In-Krafttreten des Änderungsgesetzes

• zeitnah anschließend: Verordnung zu den Nutzungsbestimmungen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Stefan Sandmann Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Tel.: 0228 / 99 305 2121

[email protected]