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Anlage 1 zur Senatsdrucksache 2005/ 123 vom 15.02.2005 Die Anordnung über Stellenmitteilungen und Stellenausschreibungen für die Beschäftigten des hamburgischen öffentlichen Dienstes vom 18. Juni 2002 (MittVw2002, Seite 170) wird durch folgende Anordnung ersetzt: Anordnung über Stellenmitteilungen und Stellenausschreibungen für die Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung vom 15.02.2005 Um den Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung gleiche berufliche Entwicklungschan- cen einzuräumen, den internen Arbeitsmarkt möglichst transparent zu gestalten und den von strukturellen Maßnahmen betroffenen Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung Weiter- beschäftigung auf zu besetzenden Stellen zu ermöglichen, erlässt der Senat nachstehende Anordnung. 1. [Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung] (1) Alle zu besetzenden Stellen der Beamtinnen und der Beamten, der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter werden - unabhängig von ihrer Wertigkeit - im Bereich der Ge- samtverwaltung ausgeschrieben, soweit sie nicht in Abschnitt X genannt sind. Hierbei han- delt es sich um Stellen, die nach Umsetzung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand usw. wieder zu besetzen sind oder um Stellen, die neu eingerichtet werden. Stellen, die mit befris- tet Beschäftigten dauerhaft besetzt werden sollen, sind zum Ablauf der Befristung auszu- schreiben. (2) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Stellen des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 15 (und für Angestelltenstellen vergleichbarer Vergütungsgruppen) entscheidet der Senat im Plenum. (3) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Beamtenstellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 (sowie für Arbeiter- und Angestell- tenstellen vergleichbarer Lohn- und Vergütungsgruppen) entscheidet der für das Personal- amt zuständige Staatsrat. (4) § 26 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11.06.1997 (öffentliche Ausschreibung der Stellen der Bezirksamtsleitung) bleibt unberührt. II. [Anforderungen an eine Stellenausschreibung] (1) Behörden schreiben ihre Stellen möglichst drei Monate vor dem Zeitpunkt aus, zu dem die Stelle besetzbar ist. Der Ausschreibungstext enthält bei Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15 und höher bzw. der vergleichbaren Vergütungsgruppen des BAT einen Hinweis darauf, dass die Bewerbung an das Personal- amt zu richten ist. (2) Die Ausschreibung enthält Aussagen über die zu besetzende Stelle, die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe sowie eine Beschreibung des Aufgabengebiets und des An- forderungsprofils (z.B. erforderliche Ausbildungen, Kenntnisse, Berufserfahrungen, persönli- che Fähigkeiten und Angaben zur Teilzeiteignung).

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Anlage 1 zur Senatsdrucksache 2005/ 123 vom 15.02.2005

Die Anordnung über Stellenmitteilungen und Stellenausschreibungen für die Beschäftigten des hamburgischen öffentlichen Dienstes vom 18. Juni 2002 (MittVw2002, Seite 170) wird durch folgende Anordnung ersetzt:

Anordnung über Stellenmitteilungen und Stellenausschreibungen für die Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung vom 15.02.2005

Um den Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung gleiche berufliche Entwicklungschan­cen einzuräumen, den internen Arbeitsmarkt möglichst transparent zu gestalten und den von strukturellen Maßnahmen betroffenen Beschäftigten der hamburgischen Verwaltung Weiter­beschäftigung auf zu besetzenden Stellen zu ermöglichen, erlässt der Senat nachstehende Anordnung.

1. [Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung]

(1) Alle zu besetzenden Stellen der Beamtinnen und der Beamten, der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter werden - unabhängig von ihrer Wertigkeit - im Bereich der Ge­samtverwaltung ausgeschrieben, soweit sie nicht in Abschnitt X genannt sind. Hierbei han­delt es sich um Stellen, die nach Umsetzung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand usw. wieder zu besetzen sind oder um Stellen, die neu eingerichtet werden. Stellen, die mit befris­tet Beschäftigten dauerhaft besetzt werden sollen, sind zum Ablauf der Befristung auszu­schreiben.

(2) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Stellen des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 15 (und für Angestelltenstellen vergleichbarer Vergütungsgruppen) entscheidet der Senat im Plenum.

(3) Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht im Bereich der Gesamtverwaltung für Beamtenstellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 (sowie für Arbeiter- und Angestell­tenstellen vergleichbarer Lohn- und Vergütungsgruppen) entscheidet der für das Personal­amt zuständige Staatsrat.

(4) § 26 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11.06.1997 (öffentliche Ausschreibung der Stellen der Bezirksamtsleitung) bleibt unberührt.

II. [Anforderungen an eine Stellenausschreibung]

(1) Behörden schreiben ihre Stellen möglichst drei Monate vor dem Zeitpunkt aus, zu dem die Stelle besetzbar ist. Der Ausschreibungstext enthält bei Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15 und höher bzw. der vergleichbaren Vergütungsgruppen des BAT einen Hinweis darauf, dass die Bewerbung an das Personal­amt zu richten ist.

(2) Die Ausschreibung enthält Aussagen über die zu besetzende Stelle, die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe sowie eine Beschreibung des Aufgabengebiets und des An­forderungsprofils (z.B. erforderliche Ausbildungen, Kenntnisse, Berufserfahrungen, persönli­che Fähigkeiten und Angaben zur Teilzeiteignung).

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(3) Die Anforderungsprofile sind nicht zu eng zu fassen. Vielmehr ist auf geforderte Schlüs­sel-Kompetenzen abzustellen. Bewerberinnen und Bewerber können - im Rahmen der Bes­tenauslese - auch dann als grundsätzlich geeignet für eine zu besetzende Stelle angesehen werden, wenn gefordertes spezifisches Wissen und geforderte besondere Kompetenzen voraussichtlich in angemessener Zeit über eine gezielte Einarbeitung und / oder Qualifizie­rung zu erreichen sind.

(4) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Zu diesem Zweck sind die organisatorischen Voraussetzungen für eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit auch auf Stellen höherer Bezahlungsgrup­pen zu schaffen. Stellen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben sind hiervon nicht auszu­schließen. Die Regelung des § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes über die Ermäßi­gung der regelmäßigen Arbeitszeit ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspre­chend anzuwenden (§§ 10, 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst - Gleichstellungsgesetz - vom 19.03.1991, GVBI. S. 75).

III. [Vorschlagsrecht des Personalamtes]

(1) Das Personalamt schlägt geeignete Bewerberinnen und Bewerber vor, die von strukturel­len Veränderungen betroffen sind und deren Dienstposten wegfällt. Die Behörden und Ämter sind im Rahmen von laufenden Ausschreibungsverfahren verpflichtet, vom Personalamt empfohlene Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

(2) Übt das Personalamt sein Vorschlagsrecht aus, dann ist die ausschreibende Behörde verpflichtet, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Personalamtes die Teilnahme an den Auswahlverfahren zu ermöglichen.

IV. [Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber]

(1) Die ausschreibende Behörde trifft die Auswahlentscheidung; im Falle des Abschnitts VI, mit Zustimmung des Personalamtes.

(2) Die ausschreibende Behörde, im Falle des Abschnitts VI das Personalamt, fertigt eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen an. Diese bietet einen ersten Überblick über die in der Ausschreibung formulierten Anforderungen einerseits und über die Kenntnis­se, Fähigkeiten und Berufserfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber anderseits.

(3) Personalakten sind von der ausschreibenden Behörde bzw. dem Personalamt beizuzie­hen. Das Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber ist hierfür einzuholen.

V. [Beteiligungsvorbehalt des Personalamtes bei der Besetzung von Stellen des all­gemeinen Verwaltungsdienstes]

(1) Bei Auswahlentscheidungen im Bereich der ausgeschriebenen Spitzenfunktionen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Besoldungsgruppe A 12 und höher bzw. Ver­gütungsgruppe BAT III) sowie im Bereich des Eingangsamtes und des ersten Beförderungs­amtes des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes (Besoldungsgruppen A 13, A 14 und vergleichbare Vergütungsgruppen) ist dem Personalamt das weitere Verfahren mitzuteilen und die Möglichkeit zu geben, sich am Auswahlverfahren zu beteiligen. Das Personalamt trägt den Zeitplanungen der Behörden Rechnung. (2) Die ausschreibende Behörde leitet dem Personalamt eine Bewerberübersicht zu. Das Personalamt kann Personen aus dem Kreise der Bewerberinnen und Bewerber empfehlen (Beteiligungsvorbehalt).

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VI. [Zustimmungsvorbehalt des Personalamtes bei der Besetzung von Stellen des hö­heren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15]

(1) Das Personalamt übersendet die Übersicht mit den Bewerbungsunterlagen für Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ab Besoldungsgruppe A 15 den jeweiligen Behörden.

(2) Das Personalamt kann eine oder mehrere Personen aus dem Bewerberkreis empfehlen.

(3) Das Personalamt empfiehlt den ausschreibenden Behörden das aus seiner Sicht am bes­ten geeignete Auswahlverfahren. Es ist an den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

(4) Die Auswahlentscheidungen stehen zudem unter dem Zustimmungsvorbehalt des Perso­nalamtes. Einigen sich Behörde und Personalamt nicht innerhalb von vier Wochen auf eine Bewerberin bzw. einen Bewerber, so entscheidet der Senat auf Antrag der Behörde oder des Personalamtes.

VII. [Öffentliche Ausschreibung für Stellen ab Besoldungsgruppe A 16]

(1) Alle - mit Ausnahme der in Abschnitt X Abs. 1 genannten - zu besetzenden Stellen der Besoldungsgruppen A 16, W 2, R 3 und höher bzw. entsprechende Stellen der Angestellten sind außerdem öffentlich auszuschreiben.

(2) Über Ausnahmen von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung entscheidet der Senat im Plenum auf Antrag des Präses der ausschreibenden Behörde.

(3) Das Personalamt erlässt Durchführungshinweise zur öffentlichen Ausschreibung. Die Wahl des Ausschreibungsmediums erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Behörde bzw. dem jeweiligen Amt.

(4) Für die von Abs. 1 erfassten

1. Stellen im Stabsbereich eines Präses: Büroleiterinnen und Büroleiter, Pressesprecherin-nen und Pressesprecher, persönliche Referentinnen und persönliche Referenten,

2. Stellen für die Mitglieder und für das Personal des Rechnungshofes,

3. Stellen beim Landesamt für Verfassungsschutz,

4. Stellen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

5. Stellen für pädagogisches Personal (Lehrpersonal) an staatlichen Schulen, bei der Schulaufsicht, bei der Schulgestaltung sowie an internen Ausbildungseinrichtungen der Behörde für Bildung und Sport; 1

6. Stellen für Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzler, Dekaninnen und Dekane an den Hochschulen,

7. Stellen des höheren Bibliotheksdienstes und des höheren Archivdienstes mit Archivari­scher Staatsprüfung,

finden die Abschnitte 111 bis VI keine Anwendung.

1 Mit Ausnahme der Stellen für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzie­her.

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VIII. [Nicht berücksichtigte Bewerbungen]

Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sind so zügig wie möglich über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu unterrichten. Der damit verbundene Schriftwechsel ist nicht zu den Personalakten zu nehmen.

IX. [Erfolglose Ausschreibungen]

Wenn eine Ausschreibung erfolglos bleibt (z.B. wenn keine Bewerbungen oder nur solche eingehen, die mangels Eignung der Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt wer­den können), kann über die Stellenbesetzung abweichend von dieser Anordnung entschie­den werden; vor der Stellenbesetzung ist die Zustimmung des Personalamtes einzuholen.

X. [Generelle Ausnahmen von dieser Anordnung]

(1) Die Abschnitte 1 bis IX gelten nicht für:

1. Stellen der politischen Beamten,

2. Stellen für Justizfachangestellte und Stellen des mittleren Justizdienstes einschließlich des Gerichtsvollzieherdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, des mittle­ren Werkdienstes beim Strafvollzug und des mittleren Verwaltungsdienstes beim Straf­vollzug,

3. Stellen des gehobenen Justizdienstes einschließlich des Amtsanwaltsdienstes sowie des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug,

4. Stellen für wissenschaftliches Personal der Hochschulen und des Bernhard-Nocht-lnstituts (BNI) sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen der BWG,2

5. Stellen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes,

6. Stellen des gehobenen Forstdienstes,

7. Stellen der Einheitslaufbahn des Polizeivollzugsdienstes und der Laufbahnen des feu­erwehrtechnischen Dienstes,

8. Stellen des Steuerverwaltungsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der lntendanzbereiche,

9. Stellen für Ämter, für die in anderen Rechtsvorschriften ein Ausschreibungsverfahren vorgeschrieben ist,

2 (1) Das wissenschaftliche Personal verfügt grundsätzlich über einen Hochschulabschluss (vg l. §§ 15, 18, 29 HmbHG). (2) Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören Lehre, Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistun­gen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Berufsgruppen:

• Professorinnen und Professoren • Privatdozentinnen und Privatdozenten • Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren • Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter • Lehrkräfte für besondere Aufgaben • Lehrbeauftragte

Technisches Personal im Sinne des Abs. 2. Das nicht-wissenschaftliche Personal umfasst folgende Berufsgruppen: Verwaltungspersonal (inkl. Personal mit SAP - Anwendungen), luK - Personal, Gewerbliches Personal und Technisches Perso­nal (inkl. Laborpersonal und im Rahmen der Lehrassistenz tätigen Personals).

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10. Stellenbesetzungen nach § 135 a Abs. 3 Satz 2 und 3 Hamburgisches Beamtengesetz, wenn das Amt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber erneut oder auf Dauer übertragen werden soll,

11. Stellen, die aufgrund§ 50 a Abs. 2 LHO (für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Beur­laubung oder nach Abordnung) benötigt werden,

12. Referentenstellen in der Justizbehörde, die nur vorübergehend mit Richterinnen oder Richtern bzw. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten im Wege der Abordnung besetzt werden sollen,

13. Stellen, auf denen geeignete Nachwuchskräfte in allen Laufbahngruppen bzw. für die Ausbildung in vergleichbaren Angestelltenberufen neu eingesetzt werden, sowie für Re­gierungsrätinnen und Regierungsräte z. A. und für Bewerberinnen und Bewerber für das luK-Trainee-Programm der Finanzbehörde,

14. Stellen, die innerhalb dergleichen Besoldungs-/ Vergütungsgruppe und Laufbahn einer Behörde bzw. eines Amtes durch wertgleiche Umsetzung nachbesetzt werden. Dieses gilt auch für Stellen, die innerhalb der gleichen Besoldungs- und Vergütungsgruppe und Laufbahn durch behördenübergreifende wertgleiche Versetzung mit von strukturellen Maßnahmen betroffenen Beschäftigten nachbesetzt werden.

15. die unter Abschnitt VII Abs. 4 Nrn. 1 bis 7 genannten Stellen unterhalb der Besoldungs­gruppen A 16, W2, R3 bzw. entsprechende Angestelltenstellen.

(2) Befristete generelle Ausnahmen sind möglich. folgende Stellen bleiben befristet bis zum 31 .12.2005 von dieser Anordnung ausgenommen:

1. Stellen für Beschäftigte auf dem Gebiet der Ergotherapie, Physiotherapie, sowie Stellen für Krankengymnastinnen und Krankengymnasten und Logopädinnen und Logopäden,

2. Stellen für sog. Bewacherinnen und Bewacher der Behörde für Bildung und Sport,

3. Stellen für Beschäftigte des gehobenen Bibliotheksdienstes,

4. Stellen für fremdsprachliche Angestellte an den Hochschulen,

5. Stellen für Technisches Personal im Studio- und Theaterbetrieb der Hochschulen,

6. Stellen des gehobenen Archivdienstes,

7. Stellen für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure,

8. Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Landeskriminalamt (Kriminaltechnikerinnen und Kriminaltechniker),

9. Stellen für Musikerinnen und Musiker für das Polizeiorchester,

10. Stellen für Molekularbiologinnen und Molekularbiologen,

11 . Stellen für Hygienefachkräfte,

12. Stellen für Veterinär-Medizinisch-Technische Assistenten (VMT A' s) ,

13. Stellen für Labor- und Tierärztinnen sowie Labor- und Tierärzte,

14. Stellen für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker,

15. Stellen für Apothekerinnen und Apotheker,

16. Stellen für Desinfektorinnen und Desinfektoren,

17. Stellen für Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer.

Die Geltungsdauer dieser Ausnahmen verlängert sich bis zum 31.12.2006, wenn das Perso­nalamt zum Ablauf des 31.12 .2005 berichtet, dass die vorstehenden Beschäftigtengruppen auf dem Internen Arbeitsmarkt weiterhin nicht verfügbar sind und das Staatsrätekollegium zustimmt.

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(3) Soweit Stellen einer bestimmten Laufbahn genannt werden, sind darunter nur solche Stellen zu verstehen, bei denen die Aufgabenerfüllung zwingend die Laufbahnbefähigung voraussetzt (z.B. sind „Stellen des Steuerverwaltungsdienstes" nicht solche im Bereich der allgemeinen Verwaltung - Personalverwaltung, Organisation, luK u.ä.) .

XI. [Aufhebung einer Senatsanordnung]

Die Anordnung über die öffentliche Ausschreibung von Stellen der Besoldungsgruppen B2 bis B9 vom 26. Juli 1977 (veröffentlicht in M ittVw 1977 Seite 215) wird mit Ablauf des 28.02.2005 aufgehoben.

XII. [Inkrafttreten]

Diese Anordnung tritt am 01 .03.2005 in Kraft.

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