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20090414-11697_07 Web viewSite en français (F) Menschenrechtsgerichtshof. Aktuelle Urteile und mündliche Verhandlungen. Fälle. Datenbank. Ausgewählte Urteile und Entscheidungen

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Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 14/04/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 11697/07 W. W. und G. W. gegen Deutschland

ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 11697/07

W. W. und G. W. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. April 2009 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach Beratung wie folgt entschieden: VERFAHREN Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde zugrunde, die von den 1934 bzw. 1937 geborenen und in L. wohnhaften deutschen Staatsangehörigen Herrn W. W. und Frau G. W. am 2. März 2007 beim Gerichtshof erhoben wurde. Vor dem Gerichtshof wurden sie von der Rechtsanwaltskanzlei Deißler, Krauß & Domcke aus München vertreten. Die deutsche Regierung (die� Regierung) wurde �durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten. Am 28. August 2008 entschied der Gerichtshof, die Rüge der Beschwerdeführer wegen der Dauer eines von ihnen betriebenen gerichtlichen Entschädigungsverfahrens, das vom 22. Dezember 1986 bis zum 15. September 2006 anhängig war, sowie ihre Rüge wegen des Fehlens einer wirksamen Beschwerde gegen die Dauer dieses Verfahrens zu übermitteln. Am 23. Februar 2009 ging beim Gerichtshof eine von der Regierung und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 17. bzw. 18. Februar 2009 unterzeichnete gütliche Einigung ein, nach der die Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichten, und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihnen 25.000 EUR zur Abgeltung aller denkbaren Ansprüche, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführer sowie Kosten und Auslagen, zu zahlen. Der Vereinbarung gemäß ist dieser Betrag zahlbar binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen.

Claudia WESTERDIEK Rait Maruste

Kanzlerin Präsident